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Urteil

5 K 775/11

VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2011:1109.5K775.11.0A
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Leitsätze
1. § 1 Abs 2 PBZugV enthält bestimmte Fallgestaltungen, bei deren Vorliegen Anhaltspunkte im Sinne des Absatz 1 der Vorschrift vorliegen, die dann zur Annahme der Unzuverlässigkeit nach § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 2 PBefG führen, wenn zusätzlich das Tatbestandsmerkmal "hinreichend" erfüllt.(Rn.30) 2. Dabei liegt ein schwerer Verstoß im Sinne des § 1 Abs 2 Nr 1 oder 2 PBZugV bereits dann vor, wenn der begangene Verstoß unabhängig von individuellen Merkmalen des Handelnden, soweit diese sich nicht unmittelbar in dem Verstoß manifestiert haben, bei generalisierender Betrachtung die Prognose zukünftigen Fehlverhaltens im Rahmen der Tätigkeit als Personenbeförderungs-Unternehmer rechtfertigt. Sonstige individuelle Umstände, die sich nicht unmittelbar in dem Verstoß manifestiert haben, wirken sich demgegenüber erst im Rahmen des Tatbestandsmerkmals "hinreichend" aus.(Rn.57) 3. Schwere Verstöße im Sinne des § 1 Abs 2 Nr 1 und 2 PBZugV rechtfertigen bei generalisierender Betrachtung bereits für sich allein eine negative Prognose und sind daher nur ausnahmsweise aufgrund besonderer individueller Umstände nicht als "hinreichende" Anhaltspunkte im Sinne des § 1 Abs 1 PBZugV anzusehen. Sie führen also als sog. Regelbeispiele bereits im Regelfall zur Annahme der Unzuverlässigkeit.(Rn.59)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 1 Abs 2 PBZugV enthält bestimmte Fallgestaltungen, bei deren Vorliegen Anhaltspunkte im Sinne des Absatz 1 der Vorschrift vorliegen, die dann zur Annahme der Unzuverlässigkeit nach § 13 Abs 1 Satz 1 Nr 2 PBefG führen, wenn zusätzlich das Tatbestandsmerkmal "hinreichend" erfüllt.(Rn.30) 2. Dabei liegt ein schwerer Verstoß im Sinne des § 1 Abs 2 Nr 1 oder 2 PBZugV bereits dann vor, wenn der begangene Verstoß unabhängig von individuellen Merkmalen des Handelnden, soweit diese sich nicht unmittelbar in dem Verstoß manifestiert haben, bei generalisierender Betrachtung die Prognose zukünftigen Fehlverhaltens im Rahmen der Tätigkeit als Personenbeförderungs-Unternehmer rechtfertigt. Sonstige individuelle Umstände, die sich nicht unmittelbar in dem Verstoß manifestiert haben, wirken sich demgegenüber erst im Rahmen des Tatbestandsmerkmals "hinreichend" aus.(Rn.57) 3. Schwere Verstöße im Sinne des § 1 Abs 2 Nr 1 und 2 PBZugV rechtfertigen bei generalisierender Betrachtung bereits für sich allein eine negative Prognose und sind daher nur ausnahmsweise aufgrund besonderer individueller Umstände nicht als "hinreichende" Anhaltspunkte im Sinne des § 1 Abs 1 PBZugV anzusehen. Sie führen also als sog. Regelbeispiele bereits im Regelfall zur Annahme der Unzuverlässigkeit.(Rn.59) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Versagungsbescheid der Beklagten vom 29.10.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 28.02.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1988 - 7 C 94/86 – juris) keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Genehmigung. Die nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 i.V.m. §§ 46 Abs. 2 Nr. 1, 47 PBefG erforderliche Genehmigung für den Betrieb des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG erfüllt sind. Dies ist nicht der Fall. Offen kann hier bleiben, ob der Kläger seine finanzielle Leistungsfähigkeit durch die nunmehr eingereichte testierte Vermögensübersicht ordnungsgemäß i.S.d. § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PBefG i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 PBZugV nachgewiesen hat. Denn jedenfalls vermochte er es nicht, eine Tatsache zu entkräften, die geeignet ist, seine Unzuverlässigkeit i.S.d. § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PBefG darzutun. Der Begriff der Unzuverlässigkeit in § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PBefG wird konkretisiert durch die Vorschrift des § 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851 - PBZugV -). Danach gilt der Unternehmer als zuverlässig i.S. d. § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden (§ 1 Abs. 1 PBZugV). Ein Unternehmer ist somit als unzuverlässig anzusehen, wenn sich aus festgestellten oder unstreitigen Tatsachen ergibt, dass er des Vertrauens, er werde sein Gewerbe ordentlich ausüben, nicht würdig ist. Dabei müssen die Tatsachen den Schluss rechtfertigen, der Betroffene werde sich bei der Führung des Unternehmens bzw. bei dem Betrieb des Unternehmens als unzuverlässig erweisen. Hierbei ist insbesondere die Persönlichkeit des Unternehmers in den Blick zu nehmen. Bei der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit kommt es entscheidend darauf an, ob der Betroffene „eine allgemeine Neigung besitzt, die Gesetze zu missachten“ (so bereits vor Inkrafttreten der PBZugV: BVerwG, Urteil vom 20.11.1970 – 7 C 73/69 -, GewArch 1971, 67, 68). Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers im Sinne des § 1 PBZugV bestehen gemäß § 1 Abs. 2 PBZugV im Fall der dort beispielhaft aufgeführten schweren Verstöße, so gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBZugV bei rechtskräftigen Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften und gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a PBZugV bei schweren Verstößen gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen. § 1 Abs. 2 PBZugV enthält danach bestimmte Fallgestaltungen bzw. Beispielsfälle, bei deren Vorliegen zwar Anhaltspunkte im Sinne des Absatz 1 der Vorschrift vorliegen, die aber nur dann (nach § 1 Abs.1 PBZugV in Verbindung mit § 1 Abs. 2 PBZugV) zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen, wenn zusätzlich das Tatbestandsmerkmal „hinreichend“ erfüllt wird. Es ist dabei davon auszugehen, dass die Annahme eines „schweren Verstoßes“ i.S.d. § 1 Abs. 2 PBZugV, dessen Vorliegen im Wege einer generalisierenden Betrachtungsweise zu prüfen ist, im Regelfall zu der Annahme der Unzuverlässigkeit führt, wenn nicht ausnahmsweise im konkreten Einzelfall besondere individuelle Umstände vorliegen, die den so gewonnenen Anhaltspunkt für die Unzuverlässigkeit im Ergebnis doch als nicht „hinreichend“ i.S.d. § 1 Abs. 1PBZuGV erscheinen lassen. Für dieses Verständnis der Vorschrift spricht zunächst ihr eindeutiger Wortlaut, da nach Absatz 1 „hinreichende Anhaltspunkte“ (zwingend) zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen, während es in Absatz 2 (ohne den Zusatz „hinreichende“) lediglich heißt: „Anhaltspunkte … sind insbesondere …“. Für dieses Verständnis spricht bei genauerer Betrachtung auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift: Vor dem Inkrafttreten der PBZugV am 1. Juli 2000 (deren Erlass erforderlich geworden war zur Umsetzung der Richtlinie 96/26/EG vom 29. April 1996, ABl. L 124 vom 23.5.1996, S. 1) war die Konkretisierung des Merkmals der persönlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 (S. 1) Nr. 2 PBefG in § 1 der Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers, Berufszugangs-Verordnung PBefG vom 9.4.1991 (BGBl I 1991, 896; im Folgenden: PBefGBZV) geregelt, der folgenden Wortlaut hatte: „§ 1 Zuverlässigkeit (1) Der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen sind als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes anzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann, daß sie das Unternehmen unter Beachtung der für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften führen sowie die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens vor Schäden und Gefahren bewahren. (2) Die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Personen ist zu verneinen 1. bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften einschließlich des Wirtschaftsstrafrechts, 2. bei schweren und wiederholten Verstößen gegen a) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals, b) im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassene Vorschriften, c) Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder die auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, d) die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergebenden steuerrechtlichen Pflichten, e) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, f) umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Emissionsschutzrechts.“ Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der damaligen Regelung war die Zuverlässigkeit bei Vorliegen schwerer und (im Fall der Nr. 2) wiederholter Verstöße nach Absatz 2 zwingend zu verneinen. Einer Klärung durch die Rechtsprechung bedurfte seinerzeit lediglich die Frage, ob sich die Unzuverlässigkeit daneben auch unmittelbar aus § 1 Abs. 1 PBefGBZV (im Sinne einer Generalklausel) ergeben konnte (mit positivem Ergebnis; vergl. OVG Münster, Urteil vom 7.8.1996 – 13 A 1250/96 –, juris). Trotz der auf den ersten Blick sehr ähnlichen Unterteilung in die Absätze 1 und 2 ist angesichts der geänderten Formulierung des Absatzes 2 (nicht mehr: „Die Zuverlässigkeit … ist zu verneinen …“, sondern: „Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit … sind insbesondere …“) davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber in § 1 PBZugV (unter anderem auch) das Verhältnis der Absätze 1 und 2 zueinander nicht mehr in der gleichen Weise wie in § 1 PBefGBZV (Generalklausel in Absatz 1 und einzelne Beispiele in Absatz 2, in deren Fällen zwingend von Unzuverlässigkeit auszugehen ist) gestalten wollte. Denn andernfalls hätte es der vom Verordnungsgeber vorgenommenen Änderung in der Formulierung nicht bedurft. Gegen die Annahme, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers die Feststellung eines schweren Verstoßes im Sinne des § 1 Abs. 2 PBZugV für sich allein noch nicht automatisch zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen sollte, kann auch nicht eingewandt werden, dass der Erlass der PBZugV im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie 96/26/EG dienen sollte (vergl. die Begründung zum Verordnungsentwurf in BR-Drucksache 257/00 vom 2.5.2000, S. 1 und S. 22) und diese Richtlinie das Vorliegen der Unzuverlässigkeit gerade zwingend an bestimmte schwere Verstöße knüpft. Dort heißt es in Art. 3 unter anderem: Artikel 3 (1) Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben wollen, müssen a) zuverlässig sein, b) …, c) … (2) Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, die … erfüllt werden müssen, um der Voraussetzung der Zuverlässigkeit zu entsprechen. Sie schreiben vor, dass diese Voraussetzung nicht bzw. nicht mehr als erfüllt gilt, wenn die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die gemäß Absatz 1 diese Voraussetzung erfüllen müssen, a) Gegenstand einer schweren strafrechtlichen Verurteilung, auch wegen Verstößen im Bereich der wirtschaftlichen Betätigung, waren; b) … c) wegen schwerer Verstöße gegen die Vorschriften über - die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder - die Güterbeförderung bzw. die Personenbeförderung auf der Straße, insbesondere über die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Nutzkraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und die Sicherheit der Fahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in bezug auf die Berufspflichten verurteilt worden sind.“ Entsprechend hat das OVG Hamburg (Beschluss vom 2.3.2007, 1 Bs 340/06, GewArch 2007, 253, Juris Rn. 3) in Bezug auf § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 PBZugV ausgeführt, dass „bei Berücksichtigung von Wortlaut (..„gilt“..) und Zweck von Art. 3 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 96/26/EG bei der Auslegung der nationalen Umsetzung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBZugV … das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit aufgrund der schweren strafrechtlichen Verurteilung fingiert“ werde, „ohne dass es einer Abwägung mit anderen Umständen“ bedürfe. Bei einer schweren Verurteilung wegen einer Straftat fehle es an der persönlichen Zuverlässigkeit, die Voraussetzung für den Zugang zu dem Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und dessen Ausübung ist. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das OVG Hamburg in seiner Rechtsprechung zu § 1 Abs. 2 PBZugV gleichzeitig von einem sehr weiten Begriff des „schweren Verstoßes“ ausgeht, bei dem es nicht nur darauf ankommt, ob der Verstoß unabhängig von der Person des Handelnden in generalisierender Weise die Prognose zukünftigen Fehlverhaltens im Rahmen der Tätigkeit als Personenbeförderungs-Unternehmer rechtfertigt, sondern darüber hinaus beispielsweise zu beachten sein kann, ob sich individuell in dem Verstoß ein Hang zu Gesetzesübertretungen manifestiert und ob der Täter anschließend sein Gewerbe über einen Zeitraum von zwei Jahren nahezu unbeanstandet ausgeübt hat (vergl. z.B. OVG Hamburg, Beschluss vom 3.11.2011 – 3 Bs 182/11 –). Während keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Begriff der (zwingend zur Annahme der Unzuverlässigkeit führenden) schweren Verstöße in Art. 3 der Richtlinie 96/26/EG im Ergebnis nicht in diesem weiten Sinne zu verstehen sein sollte, sprechen der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des § 1 PBZugV dafür, den Begriff der schweren Verstöße im Rahmen des § 1 Abs. 2 PBZugV enger auszulegen mit der Konsequenz, dass erst bei Hinzutreten der Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals „hinreichend“ der weite Begriff der Richtlinie erfüllt und damit zwingend die Unzuverlässigkeit des Personenbeförderungsunternehmers anzunehmen ist. Das bedeutet, dass ein schwerer Verstoß im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 PBZugV (entgegen der Auslegung durch das OVG Hamburg) bereits dann vorliegt, wenn der begangene Verstoß unabhängig von individuellen Merkmalen des Handelnden, soweit diese sich nicht unmittelbar in dem Verstoß manifestiert haben, bei generalisierender Betrachtung die Prognose zukünftigen Fehlverhaltens im Rahmen der Tätigkeit als Personenbeförderungs-Unternehmer rechtfertigt. Die vom OVG Hamburg bereits im Rahmen der Prüfung des schweren Verstoßes nach § 1 Abs. 2 PBZugV berücksichtigten sonstigen (nicht unmittelbar in der Tat manifestierten) individuellen Voraussetzungen eines „schweren Verstoßes“ im Sinne der Richtlinie 96/26/EG wirken sich demgegenüber erst im Rahmen des Tatbestandsmerkmals „hinreichend“ aus. Entsprechend ihrer besonderen Hervorhebung durch den Verordnungsgeber und der Tatsache, dass sie bei generalisierender Betrachtung bereits für sich allein eine negative Prognose rechtfertigen, sind schwere Verstöße im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PBZugV allerdings nur ausnahmsweise aufgrund besonderer individueller Umstände nicht als „hinreichende“ Anhaltspunkte im Sinne des § 1 Abs. 1 PBZugV anzusehen. Sie führen also als sog. Regelbeispiele bereits im Regelfall zur Annahme der Unzuverlässigkeit (so wohl im Ergebnis auch: OVG Magdeburg, Beschluss vom 19.8.2011 – 3 M 491/10 –, juris). Auch die Begründung zu dem Entwurf der PBZugV (BR-Drucksache 257/00) spricht dafür, dass der Begriff „schwerer Verstoß“ in § 1 Abs. 2 PBZugV enger auszulegen ist als der gleichlautende Begriff in der Richtlinie 96/26/EG. Denn dort (S. 23 unten) heißt es zunächst, dass § 1 Abs. 2 Nr. 2 PBZugV mit der Änderung von „schweren und wiederholten“ Verstößen (vergl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 PBefGBZV) in (nur) „schwere“ Verstöße „die zwingende Vorgabe des Artikels 3 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 96/26/EG“ übernehme, und anschließend (in allerdings stark missverständlicher Weise; S. 24 oben), dass davon auszugehen sei, „dass ein schwerer Verstoß nicht automatisch die Zuverlässigkeit eines Unternehmers in Frage“ stelle, sondern „dazu jeweils eine sachgerechte Ermessensentscheidung der Behörde erforderlich“ sei. Da eine Ermessensentscheidung zur Frage der Zuverlässigkeit weder mit dem verfassungsrechtlichen Stellenwert der Berufsfreiheit im deutschen Grundgesetz noch mit dem klaren Wortlaut der (mit der PBZugV umgesetzten Richtlinie 96/26/EG) vereinbar wäre, muss davon ausgegangen werden, dass mit diesem sehr missverständlich formulierten Satz in der Begründung des Verordnungsentwurfs darauf hingewiesen werden sollte, dass nur ein solcher „schwerer Verstoß“ im Sinne des § 1 Abs. 2 PBZugV zur Annahme der personenverkehrsrechtlichen Unzuverlässigkeit führen sollte, der auch unter Berücksichtigung der besonderen individuellen Gesamtpersönlichkeit des Täters immer noch als „hinreichender“ Anhaltspunkt im Sinne des § 1 Abs. 1 PBZugV anzusehen ist. Da mit der Verordnung erklärtermaßen die zwingenden Vorgaben der Richtlinie 96/26/EG umgesetzt werden sollten, spricht also auch die Begründung der Verordnung dafür, dass der Begriff des schweren Verstoßes in § 1 Abs. 2 PBZugV enger auszulegen ist als der (zwingend zur Unzuverlässigkeit führende) Begriff des schweren Verstoßes in der Richtlinie. Nach diesen Kriterien ist der Kläger derzeit als unzuverlässig i.S.d. § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PBefG anzusehen. Dabei kann dahinstehen, ob die Unzuverlässigkeit bereits gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 PBZugV, nämlich aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 11.2.2010, anzunehmen ist. Denn der Kläger hat jedenfalls einen schweren Verstoß gegen personenbeförderungsverkehrsrechtliche Vorschriften i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a PBZugV begangen (hierzu unter 1.). Dieser schwere Verstoß stellt einen hinreichenden Anhaltspunkt im Sinne des § 1 Abs. 1 PBZugV dar und ist dem Kläger zum derzeitigen Zeitpunkt auch noch vorzuhalten (hierzu unter 2.). 1. Unzweifelhaft hat der Kläger gegen personenbeförderungsrechtliche Vorschriften i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a PBZugV verstoßen, indem er seinem Erstantrag eine gefälschte Bescheinigung über das Bestehen der Fachkundeprüfung beigefügt hat, obwohl er wusste, dass nicht er, sondern ein anderer diese Prüfung absolviert hatte, und zudem in der Folgezeit knapp neun Monate das Taxengewerbe ausübte, ohne je selbst seine Eignung in einer solchen Fachprüfung nachgewiesen zu haben. Dies stellt einen Verstoß gegen die Berufszugangsvoraussetzung für den Straßenpersonenverkehr dar, denn gem. §§ 3, 4 PBZugV hat der Antragsteller seine fachliche Eignung (außer in dem hier nicht vorliegenden Fall des § 7 PBZugV) in einer Fachkundeprüfung nachzuweisen, und ohne diesen Nachweis darf die Genehmigung nach § 13 PBefG zur Ausübung des Gewerbes als Taxi-Unternehmer nicht erteilt werden. Dieses Verhalten des Klägers ist auch unabhängig davon berücksichtigungsfähig, dass die Verurteilung durch den Strafbefehl vom 11.02.2010 nicht in sein Führungszeugnis eingetragen worden ist. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass eine strafrechtliche Verurteilung im Rahmen des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 PBZugV erst dann zu berücksichtigen wäre, wenn diese Verurteilung im Führungszeugnis eingetragen ist, bedeutete dies nicht, dass das der Verurteilung zugrunde liegende Verhalten nicht anderweitig zu berücksichtigen sein kann. Dies muss schon deshalb gelten, weil anderenfalls Verstöße gegen personenbeförderungsrechtliche Vorschriften, die keinen Straftatbestand erfüllen, entweder mangels Eintragung in das Führungszeugnis nie Berücksichtigung finden würden oder aber (nur) als Ordnungswidrigkeit zu ahndende Verstöße mit geringerem Unrechtsgehalt im Rahmen des § 1 Abs. 1 PBZugV und im Rahmen des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a PBZugV zu berücksichtigen wären, während strafrechtlich relevante Verstöße mit höherem Unrechtsgehalt (bei nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmender Verurteilung) außer Betracht zu bleiben hätten. Das wäre mit dem Schutzzweck der Vorschrift nicht vereinbar und kann vom Verordnungsgeber nicht gewollt sein. Im Falle des Klägers geht die Kammer auch von einem schweren Verstoß gegen personenbeförderungsrechtliche Vorschriften aus. Das Gericht trifft diese Wertung aufgrund eigenständiger Prüfung des Sachverhalts (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 17.10.2001, 1 B 485/01, Juris Rn. 7), da die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs des schweren Verstoßes umfassender gerichtlicher Kontrolle unterliegt, ohne dass der Behörde vom Gesetz insoweit ein sog. Beurteilungsspielraum eingeräumt wäre (vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschluss vom 3.11.2011, 3 Bs 182/11). Das Gewicht eines Verstoßes gegen personenbeförderungsrechtliche Vorschriften ist nach dem in dem Verstoß sich ausdrückenden Unwertgehalt und seiner Aussagekraft für die personenbeförderungsrechtliche Eignung (hier: eines Taxiunternehmers) zu bemessen. Hierbei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art und Weise der Begehung, das auf den Verstoß bezogene Verhalten des Betroffenen nach dem Verstoß sowie die Folgen des Verstoßes, in den Blick zu nehmen. Ein wesentlicher Maßstab für die inhaltliche Bestimmung des in diesem Zusammenhang maßgeblichen Schweregrades ergibt sich dabei aus dem Vergleich mit dem Katalog sonstiger schwerer Verstöße nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 PBZuGV (vgl. entsprechend zur Bemessung einer strafrechtlichen Verurteilung: OVG Hamburg, Beschluss vom 15.9.2008, 3 Bs 26/08, VRS 115, 223 ff., Juris Rn. 4). Auch ist im Zusammenhang mit der Gewichtung des Verstoßes in den Blick zu nehmen, dass die hieraus unter Umständen folgende Versagung der Erteilung einer Taxigenehmigung das Grundrecht der Berufsfreiheit des Taxiunternehmers (Art. 12 Abs. 1 GG) tangiert. Zwar spricht für den Kläger, dass es sich bei der Einreichung der gefälschten Fachkundebescheinigung – soweit ersichtlich – um den ersten Verstoß gegen personenbeförderungsrechtliche Vorschriften handelt und er zumindest im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren offenbar ein Geständnis abgelegt hat. Indes ist zu berücksichtigen, dass der Kläger mit der Einreichung der gefälschten Fachkundeprüfungsbescheinigung nicht etwa nur eine bloße bürokratische Formalie verletzt hat, sondern bei ihm davon auszugehen ist, dass er die geforderte Fachkunde zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich nicht besaß und dies auch positiv wusste. Denn er hatte die Fachkundeprüfung bei seinem entsprechenden eigenen Versuch im Juli 2008 nicht bestanden. Insofern war dem Kläger positiv bekannt, dass er offenbar die nach dem Gesetz geforderte Fachkunde nicht besaß. Dies hat der Kläger jedoch nicht etwa zum Anlass genommen, sich nunmehr erneut und intensiv auf die Prüfung vorzubereiten, sondern vielmehr dazu, - unter Aufbringung durchaus erheblicher krimineller Energie - durch Bezahlung und unter Verletzung strafrechtlicher Vorschriften einen anderen mit der Absolvierung der Prüfung zu beauftragen. Hierdurch hat er deutlich gemacht, dass er nicht gewillt ist, die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes einzuhalten. Dies erlangt besondere Bedeutung vor dem Hintergrund der – dem Kläger bekannten – Prüfungsinhalte der Fachkundeprüfung, die gerade dazu dienen, eine Gesetz und Recht entsprechende Ausübung des Taxengewerbes sicherzustellen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass zwar die Einreichung der gefälschten Prüfungsbescheinigung eine einmalige Handlung darstellt, der Kläger aber im Folgenden immerhin neun Monate das Taxengewerbe ausgeübt hat ohne die erforderliche Fachkundeprüfung abgelegt zu haben. Auch sind Tatsachen, aus denen sich ergäbe, dass sich der Kläger vor oder bereits während dieser Zeit die erforderliche Fachkunde im inhaltlich erforderlichen Maße jedenfalls rein tatsächlich angeeignet gehabt hätte, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es kommt für den Kläger erschwerend hinzu, dass nicht er selbst das missbräuchliche Vorgehen gegenüber der Beklagten zugegeben hat, sondern die entsprechenden Vorhaltungen der Beklagten zunächst hartnäckig bestritten hat. Erst als die Beweislast „erdrückend“ wurde, hat der Kläger sich entschlossen, den gegen die Rücknahme gerichteten Widerspruch sowie den entsprechenden gerichtlichen Eilantrag zurückzunehmen. Auch sonstige Gründe – etwa eine vorherige jahrelange und beanstandungsfreie Ausübung des Taxengewerbes – können im Falle des Klägers keine Zweifel an der Annahme eines schweren Verstoßes gegen personenbeförderungsrechtliche Vorschriften aufkommen lassen. 2. Der schwere Verstoß im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 a PBZugV stellt einen hinreichenden Anhaltspunkt im Sinne des § 1 Abs. 1 PBZugV dar und ist dem Kläger zum derzeitigen Zeitpunkt auch noch vorzuhalten. Besondere Umstände, die die Regelvermutung in Frage stellen und einen Ausnahmefall begründen könnten, sind zwar durch den Kläger vorgetragen worden, führen jedoch nicht zu einer anderen Beurteilung seiner personenbeförderungsrechtlichen Zuverlässigkeit. Der Hinweis des Klägers auf beamtenrechtliche Bestimmungen, wonach erst die rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führt (vgl. u.a. § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBG), legt schon mangels Vergleichbarkeit keinen entsprechenden Maßstab für die personenbeförderungsrechtliche Zuverlässigkeitsbeurteilung nahe. Der Kläger übersieht, dass bei einer von einem Beamten begangenen Straftat, die mit einem geringeren Strafmaß belegt wäre, die anschließende disziplinarrechtliche Würdigung ebenfalls zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen kann, sowie, dass die Beendigung des Beamtenverhältnisses mit dem Verlust auch des Versorgungsanspruchs (vgl. § 41 Abs. 2 S. 1 BBG) für den Betroffenen grundsätzlich tiefer greifende Folgen hat als die - in Bezug auf den schweren personenbeförderungsrechtlichen Verstoß des Genehmigungsbewerbers - durch das spätestens bei Tilgungsreife eintretende Verwertungsverbot (§ 51 BZRG) zeitlich beschränkte personenbeförderungsrechtliche Sperrwirkung des schweren Verstoßes (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom 15.09.2008, 3 Bs 26/08). Auch der Umstand, dass die Einreichung der – auf strafrechtlich relevante Weise erworbenen – Fachkundebescheinigung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits über zwei Jahre und neun Monate zurückliegt, führt nicht dazu, dass der vorliegende schwere Verstoß schon jetzt nicht mehr als hinreichender Anhaltspunkt im Sinne des § 1 Abs. 1 PBZugV zu berücksichtigen wäre. Allerdings ist, wie auch die Beklagte bereits zu Recht ausgeführt hat, nicht davon auszugehen, dass es dem Kläger aufgrund seines Verhaltens nunmehr für immer verwehrt wäre, die begehrte Genehmigung zu erhalten. Denn ebenso wie strafrechtliche Verurteilungen einem Antragsteller nach einer gewissen „Wohlverhaltensperiode“ – spätestens nach ihrer Tilgung im Bundeszentralregister – nicht mehr vorgehalten werden können, kann dem Kläger nach Ablauf einer gewissen Zeit auch der schwere Verstoß gegen die personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften nicht mehr vorgeworfen werden. Für dieses Verständnis der personenbeförderungsrechtlichen Zuverlässigkeitsvorschriften spricht auch die Regelung des Art. 3 Abs. 2, S. 3 der Richtlinie 96/26/EG (zu deren Umsetzung die PBZugV erlassen wurde), nach der in den unter Art. 3 Abs. 2, S. 2 lit. a - c der Richtlinie genannten Fällen die Voraussetzung der Zuverlässigkeit so lange als nicht erfüllt gilt, „wie eine Rehabilitierung oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung gemäß den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfolgt ist“. Zu der Annahme, der schwere Verstoß gegen die personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften könne dem Kläger bereits jetzt nicht mehr entgegengehalten werden, besteht zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aber noch kein Anlass. Denn der Verstoß liegt – soweit auf den Zeitpunkt der Vorlage der „gefälschten“ Bescheinigung abgestellt würde – erst gut 2 Jahre und 9 Monate zurück bzw. – soweit auf letztmalige Ausübung des Taxengewerbes ohne vorheriges Ablegen der Fachkundeprüfung abgestellt würde – erst exakt zwei Jahre zurück. Dies ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts noch kein hinreichend langer Zeitraum. Denn selbst wenn man sich im Hinblick auf personenbeförderungsrechtliche Verstöße nicht an den Tilgungsfristen für strafrechtliche Verurteilungen des „unteren Schweregrades“ gem. § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG bzw. an den Tilgungsfristen des Gewerberegisters für rechtskräftige Bußgeldentscheidungen gem. §§ 153 Abs. 1 Nr. 2, 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO von 5 Jahren orientieren würde, sondern zugunsten des Klägers einen an § 153 Abs. 2 Nr. 1 GewO angelehnten Zeitraum von drei Jahren zugrunde legen würde, wäre diese Wohlverhaltensperiode noch nicht abgelaufen. Es sind im Falle des Klägers auch keine besonderen Umstände – etwa ein (durch Tatsachen belegter) überzeugender Reifeprozess und eine damit verbundene deutliche Distanzierung von dem personenbeförderungsrechtlichen Verstoß – vorgetragen worden oder sonst erkennbar, die (möglicherweise) im Ausnahmefall eine kürzere Frist rechtfertigen würden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Erteilung einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit einer Taxe. Dem Kläger wurde mit Bescheid der Beklagten vom 26.2.2009 auf entsprechenden Antrag erstmals eine Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit einer Taxe erteilt. Der Kläger hatte seinem Antrag eine Fachkundebescheinigung der Industrie- und Handelskammer ... vom 12.1.2009 beigefügt, laut derer er die Fachkundeprüfung bestanden habe. Mit Schreiben vom 2.11.2009 setzte die Polizei Hamburg, Landeskriminalamt, die Taxenstelle der Beklagten davon in Kenntnis, dass die Fachkundeprüfung am 12.1.2009 vor der Industrie- und Handelskammer ... mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht von dem Kläger, sondern von einem Herrn ... abgelegt worden sei, der sich unter den Personalien des Klägers zur Prüfung angemeldet habe. Herr ... habe gewerbsmäßig für andere Personen Fachkundeprüfungen unter Benutzung gefälschter Ausweisdokumente absolviert. Organisiert worden seien diese Taten durch einen Herrn ..., in dessen Wohnung bei einer Durchsuchung u.a. ein Ringbuch mit einer Liste von Daten, Städten und Namen gefunden worden sei. In dieser Liste seien auch die Daten des Klägers verzeichnet. Die Handschrift in den Prüfungsunterlagen, die der Industrie- und Handelskammer ... unter dem Namen des Klägers vorlägen, sei höchstwahrscheinlich identisch mit der Handschrift des Herrn ... Umgekehrt stimme die Unterschrift, die sich unter jenen Prüfungsunterlagen befinde, nicht überein mit der des Klägers unter der von ihm seinem Verteidiger erteilten Vollmacht. Aufgrund dieser Informationen nahm die Taxenstelle der Beklagten mit Bescheid vom 9.11.2009 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die dem Kläger erteilte personenbeförderungsrechtliche Genehmigung zurück. Gegen die Rücknahme legte der Kläger zunächst Widerspruch ein und beantragte zugleich beim Verwaltungsgericht Hamburg die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (Az.: 15 E 3169/09), nahm dann jedoch unter dem 4.12.2009 den Widerspruch und den Eilantrag zurück, nachdem das Verwaltungsgericht ihn zur Beantwortung eines von der Beklagten erstellten Fragenkatalogs über nähere Umstände der Fachkundeprüfung aufgefordert hatte. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 11.2.2010 (Az.: ...), der seit dem 13.3.2010 rechtskräftig ist, wurde der Kläger zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung (§§ 267 Abs. 1, 271 Abs. 1 StGB) verurteilt. In der Begründung des Strafbefehls hieß es, dass der Kläger gemeinsam mit einem Herrn ... vereinbart habe, durch diesen oder einen Dritten im Namen des Klägers die Fachkundeprüfung bei der Handelskammer ablegen zu lassen. Zu diesem Zweck habe der Kläger dem ... seinen Personalausweis übergeben. Anhand dessen habe der ... im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Kläger und einem Herrn ... unter Verwendung eines Lichtbildes desselben einen auf die Personalien des Klägers lautenden total gefälschten deutschen Personalausweis hergestellt. Mit diesem habe sich der ... am 12.1.2009 bei der Industrie- und Handelskammer ... ausgewiesen, dort am selben Tag unter den Personalien des Klägers die Taxi- und Mietwagenprüfung abgelegt und die beiden Prüfungsbögen und die Niederschrift über die Prüfung mit dem Namen des Klägers unterschrieben. Ebenfalls am 12.1.2009 habe der ... eine von der Industrie-- und Handelskammer ... ausgestellte „Bescheinigung über die fachliche Eignung für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr mit Taxen und Mietwagen“, nach welcher der Kläger die o.g. Prüfung abgelegt habe und die Voraussetzungen zur Berufsausübung eines Unternehmers des Taxen- und Mietwagenverkehrs erfülle, erhalten. Diese Bescheinigung habe der ... dem ... übergeben, welcher sie dem Kläger am 12.1.2009 oder wenige Tage später gegen Erhalt der zuvor mit dem Kläger vereinbarten Entlohnung von 3.000,-- € übergeben habe. Aufgrund der Vorlage dieser Bescheinigung bei der zuständigen Behörde in Hamburg sei dem Kläger die Konzession für einen Taxenbetrieb erteilt worden. Der Strafbefehl wurde u.a. auf das Geständnis des Klägers gestützt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Strafbefehl vom 11.2.2010 Bezug genommen. Unter dem 15.9.2010 stellte der Kläger bei der Taxenstelle der Beklagten einen neuerlichen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit einer Taxe. Er legte eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer zu ... vor, aus der das Bestehen der Fachkundeprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr am 30.8.2010 hervorgeht. Neben weiteren Unterlagen reichte der Kläger auch eine von ihm selbst unterschriebene Vermögensübersicht auf einem Vordruck der Taxenstelle ein. Mit Schreiben vom 19.10.2010 kündigte die Taxenstelle der Beklagten dem Kläger ihre Absicht an, den Antrag abzulehnen, weil sie ihn im Hinblick auf die begangene Straftat für unzuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) erachte. Hierauf teilte der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.10.2010 mit, dass es nach Kenntnis seines Bevollmächtigten gängige Praxis der Taxenstelle sei, von der Unzuverlässigkeit eines Genehmigungsbewerbers erst dann auszugehen, wenn dieser wegen einer Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt worden sei. Dies sei bei ihm, dem Kläger, nicht der Fall. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Taxenstelle hier von ihrem sonstigen Maßstab abweichen dürfe. Mit Bescheid vom 29.10.2010 lehnte die Beklagte den Antrag unter Verweis auf die vom Kläger begangene Straftat und die daraus sich ergebende Unzuverlässigkeit ab. Mit Schreiben vom 3.11.2010 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.2.2011, zugestellt am 7.3.2011, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger erfülle die Berufszugangsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 2 PBefG nicht. Er sei nicht finanziell leistungsfähig im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 PBZugV. Hiernach sei die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PBefG durch eine Eigenkapitalbescheinigung oder eine Vermögensübersicht nachzuweisen, die von einem Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalt für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder einem Kreditinstitut erstellt bzw. bestätigt worden sei. Die dem Antrag des Klägers beigefügte Vermögensübersicht vom 14.9.2010 sei nur von ihm selbst unterschrieben worden und deshalb nicht zu akzeptieren. Zudem sei der Kläger nicht zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PBefG. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger im Jahr 2009 die Fachkundeprüfung nicht selbst, sondern durch einen anderen habe ablegen lassen und zudem die Beklagte unter Verstoß gegen §§ 267 Abs. 1, 271 StGB über das Bestehen der Fachkundeprüfung getäuscht habe. Dieses Verhalten stelle einen hinreichenden Anhaltspunkt dafür dar, dass der Kläger nicht zuverlässig im Sinne des § 1 Abs. 1 PBZugV sei. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass die strafrechtliche Verurteilung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen nicht überschritten habe. Vielmehr sei anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob Anhaltspunkte für die Annahme der Unzuverlässigkeit vorlägen. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs sei der Kläger als unzuverlässig zu erachten. Die kriminelle Energie, die er gezeigt habe – das „geplante Vorgehen zur unbedingten Zweckerreichung“ –, und der Umstand, dass die Tat speziell den Taxenbetrieb betroffen habe, sprächen dafür, ihn gerade im personenbeförderungsrechtlichen Bereich als unzuverlässig anzusehen. Auch dass die Verurteilung nicht im Führungszeugnis des Klägers auftauche, spreche nicht gegen die Verwertung des Strafbefehls zu Lasten des Klägers. Denn die Angelegenheit sei im Gewerbezentralregister dokumentiert. Der Gewerbezentralregisterauszug sei gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 PBZugV ein typisches Erkenntnismittel für die personenbeförderungsrechtliche Genehmigungsbehörde bei der Prüfung der Zuverlässigkeit. Dass diese Eintragung nie getilgt werde, bedeute indes nicht, dass es dem Kläger für immer verwehrt sei, die begehrte Lizenz zu erhalten. Vielmehr sei eine Neuerteilung möglich, wenn die alte Eintragung „verbraucht“ sei, sofern keine neuen Erkenntnisse, die gegen die Unzuverlässigkeit des Klägers sprächen, hinzuträten. Dies sei jedoch nicht vor Ablauf von 3 Jahren nach Eintritt der Bestandkraft des Rücknahmebescheids anzunehmen. Der Kläger hat am 7.4.2011 Klage erhoben. Er macht unter anderem geltend, dass seine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen nicht geeignet sei, seine persönliche Zuverlässigkeit zu verneinen. Zudem könne es nicht angehen, dass bei Taxenunternehmern ein strengerer Maßstab angelegt werde als etwa bei Polizeibeamten, bei denen erst eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Verfügung vom 29.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2011 zu verpflichten, ihm eine personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit einer Taxe für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter eine durch einen Steuerberater testierte Vermögensübersicht zu den Akten gereicht, aus der hervorgeht, dass der Kläger über Eigenkapital in Höhe von 47.100 € verfügt.