Beschluss
5 E 2409/11
VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2011:1215.5E2409.11.0A
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Leitsätze
Für Rechtsschutz gegen ein Hausverbot des Jobcenters ist der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht gegeben. (Rn.9)
Tenor
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 5 K 2408/11 wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für Rechtsschutz gegen ein Hausverbot des Jobcenters ist der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht gegeben. (Rn.9) Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 5 K 2408/11 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein Hausverbot des Jobcenters. Der Standortleiter des Jobcenters Hamburg-B. drohte dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 4. Februar 2011 ein Hausverbot für den Fall an, dass dieser sein Verhalten wiederhole. Er habe eine Mitarbeiterin nach vorangegangenen Unstimmigkeiten mit den Worten „bedeutungslose Existenz“ beleidigt. Niemals seien Beleidigungen oder aggressives Auftreten gegenüber Behördenmitarbeitern gerechtfertigt, um Wünsche gegenüber dem Staat durchzusetzen. Der Antragsteller antwortete mit Schriftsatz vom 26. Juni 2011, eingegangen am 5. August 2011, er fordere binnen zwei Wochen Bekanntgabe von Namen und Dienstbezeichnung und belehre dahin, dass die Einlassung zu etwaigem aggressiven Verhalten der Berichtigung bedürfe. Sollte ein Fall der §§ 22 ff. StGB vorliegen, so sei der Bürger gegenüber dem rechtswidrig handelnden Behördenmitarbeiter zur Abwehr des fortdauernden Angriffs – bis zur Tötung des behördlichen Angreifers – berechtigt. Er bitte darum, diese geltende Rechtslage der künftigen Korrespondenz zugrunde zu legen. Daraufhin erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller durch den Standortleiter des Jobcenters Hamburg-B. mit Bescheid vom 8. August 2011 ein Hausverbot für das Dienstgebäude des Jobcenters B. ab sofort bis zum 8. Februar 2012 und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit an. Der Antragsteller erhob Widerspruch: Der Standortleiter sei nicht zur Verhängung von Hausverboten bevollmächtigt. Eine Vollmacht des Behördenleiters der Hamburger SGB II-Arbeitsgemeinschaft sei erforderlich. Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch des Antragstellers mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2011 zurück: Das Verhalten des Antragstellers stelle eine Bedrohung der Mitarbeiter des Jobcenters dar. Das Hausverbot sei verhältnismäßig. Der Standortleiter des Jobcenters sei in seiner Eigenschaft als solcher bevollmächtigt, das Hausverbot zu erteilen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 7. September 2011 zur Post aufgegeben und dürfte dem Antragsteller ausweislich eines Vermerks auf dem Widerspruchsbescheid am 9. September 2011 zugegangen sein. Am 10. Oktober 2011, einem Montag, hat der Antragsteller Klage erhoben und vorliegenden Antrag gestellt: Er bestreite die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Mitarbeiterin, die den Widerspruchsbescheid erlassen habe. Hinsichtlich der Nicht-Bevollmächtigung des Standortleiters halte er an seiner Rechtsauffassung fest. Der Eigentümer der Immobilie möge angegeben werden. Ein von der Antragsgegnerin wegen Bedrohung durch Strafanzeige eingeleitetes Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wurde gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. II. Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung „des Widerspruchs vom 22.08.“ wiederherzustellen, fast die Kammer dahingehend auf, dass gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (5 K 2408/11) begehrt wird. Der Widerspruch des Antragstellers wurde nämlich bereits mit Widerspruchsbescheid zurückgewiesen, und der Antragsteller hat – fristgerecht – Klage erhoben. Der so verstandene Antrag ist zulässig, insbesondere hat der Antragsteller nach Ansicht der Kammer zu Recht den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Vorliegend ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gegeben, weil sich die Antragsgegnerin – Jobcenter sind öffentliche Einrichtungen, Art. 91e GG, §§ 6 a, 44 b, 6 d SGB Il i. d. F. v. 13.5.2011; die vom Antragsteller angesprochene Arbeitsgemeinschaft ist abgelöst worden –, indem sie das Hausverbot im Wege eines Bescheides durch Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 VwVfG, § 31 SGB X) verhängt und die sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, einer öffentlich-rechtlichen Handlungsform bedient hat. Verfassungsrechtliche Bezüge weist der Streit nicht auf. Nach Ansicht der Kammer ist die Streitigkeit auch nicht einem anderen Gericht durch Bundesgesetz ausdrücklich zugewiesen. Die Antragsgegnerin hingegen stützt sich auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 1.4.2009, B 14 SF 1/08 R, juris), nach der die abdrängende Sonderzuweisung des § 51 Abs. 1 Nr. 4 a SGG wegen Sachnähe eingreife. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 4 a SGG entscheiden Sozialgerichte über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Nach Ansicht der Kammer stellt die Ausübung des Hausrechts gegen sich unannehmbar verhaltende Leistungssuchende indes keine solche Angelegenheit der Grundsicherung dar. Grundsicherung ist Leistungsverwaltung, die auf dem Sozialrecht, speziell dem SGB II, fußt, während Hausverbote der vorliegenden Art der Sicherung des Dienstablaufs in der Behörde und der Sicherheit der Bediensteten, mithin der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Verwaltungsgebäude dienen und damit Eingriffsverwaltung darstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.5.2011, 7 B 17/11, juris Rn. 8), und ihre Grundlage daher nicht im Sozialrecht, sondern in der öffentlichen Sachherrschaft über die öffentliche Einrichtung haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.2.2007, 1 BvR 218/07, juris). Dass das Hausrecht als im SGB II nicht geregelte Eingriffskompetenz als abdrängend sonderzuweisende Angelegenheit der Grundsicherung gelten soll, ist § 51 Abs. 1 Nr. 4 a SGG nicht zu entnehmen. Dass Sachnähe zur gegenteiligen Annahme zwingt, vertritt selbst das Bundessozialgericht in der zitierten Entscheidung nicht. Der Antrag des Antragstellers führt aber dennoch nicht zum Erfolg, weil er unbegründet ist: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, indem die Antragsgegnerin darauf hinweist, dass das Hausverbot, wie sich aus der Natur der Sache ergebe, seinen Zweck nur erreichen könne, wenn es seine Wirkung ab sofort entfalte und sie eine Verhältnismäßigkeitsprüfung anschließt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotener summarischer Prüfung auch der Sache nach gerechtfertigt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Hausverbots überwiegt das Interesse des Antragstellers, bis zur Klärung des Rechtsstreits in der Hauptsache das Jobcenter Hamburg-B. persönlich aufsuchen zu dürfen. Das Hausverbot ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für das Hausverbot dürfte das aus der öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft über die öffentliche Einrichtung des Jobcenters herrührende Hausrecht sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.2.2007, 1 BvR 218/07, juris). Ausgeübt werden darf das Hausrecht in öffentlichen Gebäuden vom jeweiligen Behördenleiter (VG Berlin, Urt. v. 15.3.2010, 34 K 78.09, juris), im vorliegenden Fall vom sog. Standortleiter, der den Hausverbotsbescheid vom 8. August 2011 erlassen hat. Er leitet das Jobcenter Hamburg-B. als örtliche Funktionseinheit und ist deshalb als Behördenleiter in diesem Sinne anzusehen. Auf die Eigentumsverhältnisse an der Immobilien kommt es nicht an. Das gegen den Antragsteller verhängte Hausverbot dürfte geeignet und erforderlich zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gebäude des Jobcenters und zudem angemessen sei. Das Verhalten des Antragstellers stört die öffentliche Sicherheit im Jobcenter. Nach in der Sache unwidersprochenem Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 4. Februar 2011 hat der Antragsteller eine Mitarbeiterin des Jobcenters beleidigt. Nachdem ihm ein Hausverbot für den Fall weiterer Beleidigungen oder aggressiven Verhaltens gegenüber Behördenmitarbeitern angedroht worden war, schrieb der Antragsteller der Antragsgegnerin in dem am 5. August 2011 zugegangenen Schreiben u.a., er belehre dahin, dass, sollte ein Fall der §§ 22 ff. StGB vorliegen, ein Bürger gegenüber dem rechtswidrig handelnden Behördenmitarbeiter zur Abwehr des fortdauernden Angriffs, bis zur Tötung des behördlichen Angreifers, berechtigt sei. Auch wenn das diesbezüglich gegen den Antragsteller wegen Bedrohung eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen geringer Schuld gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden ist, so lässt das Schreiben dennoch auf eine aggressive Haltung des Antragstellers gegenüber den Behördenmitarbeitern und dessen unangemessener Vorstellung schließen, zumindest zu seinem aggressiven Verhalten und ggf. sogar zur Verletzung hoher Rechtsgüter der Behördenvertreter berechtigt zu sein. Aufgrund dieses Sachverhalts steht zu befürchten, dass der Antragsteller die Bediensteten des Jobcenters bei seinen künftigen Besuchen im Jobcenter zumindest weiter beleidigt oder bedroht. Das Hausverbot ist geeignet, dies zu unterbinden, indem es ein persönliches Zusammentreffen der Beteiligten in Jobcenter-Angelegenheiten verhindert, was auch erforderlich ist, solange eine Einstellungsänderung des Antragstellers hin zu einem maßvollen Umgang nicht anzunehmen ist. Dass der Antragsteller zur Regelung seiner Angelegenheiten mit dem Jobcenter auf persönliche Besuche angewiesen sei, hat er bisher nicht vorgetragen. Das Hausverbot ist bis zum 8. Februar 2012 befristet und damit auf einen Zeitrahmen beschränkt, der für den Antragsteller durch Schriftverkehr und ggf. Telefonanrufe hinreichend überbrückbar sein dürfte. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens als unterliegender Teil nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer in Anlehnung an Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) von der Hälfte des Streitwertes für eine entsprechende Hauptsache ausgeht. Eine Gerichtskostenfreiheit in Anwendung von § 188 Satz 2 VwGO scheidet aus, weil das Hausverbot keine Fürsorgemaßnahme im weiteren Sinne (vgl. zum Gegenstand des § 188 Satz 2 VwGO OVG Hamburg, Beschl. v. 4.10.2011, 4 So 82/11) darstellt.