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Urteil

5 K 3275/10

VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2012:1101.5K3275.10.0A
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Leitsätze
1. Die §§ 2, 3, 29, 30 und 31 HWG (juris: WegeG HA) können im Einzelfall verfassungskonform dahingehend auszulegen sein, dass für den Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks ausnahmsweise keine Gehwegreinigungspflicht besteht, wenn ein Zugang zum öffentlichen Weg rechtlich nicht möglich und eine nennenswerte Verunreinigung des Gehweges durch das Grundstück nicht zu erwarten ist (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 10.5.1974 - VII C 46.72 - ).(Rn.41) 2. Ist im Bebauungsplan für einen Grundstücksstreifen entlang der Grenze zum öffentlichen Weg ein 'Anpflanzungsgebot für dichtwachsende Bäume und Sträucher' festgesetzt, so hängt es von dem durch Auslegung im Einzelfall zu ermittelnden Zweck des Anpflanzungsgebots ab, ob dieses zur Folge hat, dass ein Zugang zum öffentlichen Weg rechtlich unmöglich ist.(Rn.44)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die §§ 2, 3, 29, 30 und 31 HWG (juris: WegeG HA) können im Einzelfall verfassungskonform dahingehend auszulegen sein, dass für den Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks ausnahmsweise keine Gehwegreinigungspflicht besteht, wenn ein Zugang zum öffentlichen Weg rechtlich nicht möglich und eine nennenswerte Verunreinigung des Gehweges durch das Grundstück nicht zu erwarten ist (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 10.5.1974 - VII C 46.72 - ).(Rn.41) 2. Ist im Bebauungsplan für einen Grundstücksstreifen entlang der Grenze zum öffentlichen Weg ein 'Anpflanzungsgebot für dichtwachsende Bäume und Sträucher' festgesetzt, so hängt es von dem durch Auslegung im Einzelfall zu ermittelnden Zweck des Anpflanzungsgebots ab, ob dieses zur Folge hat, dass ein Zugang zum öffentlichen Weg rechtlich unmöglich ist.(Rn.44) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Anordnung vom 26. Januar 2010 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2010) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Gemäß § 61 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) war die Beklagte als Wegeaufsichtsbehörde befugt, gegenüber der Klägerin als der Pflichtigen anzuordnen, den nördlichen Gehweg an der ... Straße von Schnee und Eis zu befreien und mit geeigneten Mitteln gegen Glätte zu streuen, nachdem die Klägerin dieser ihr obliegenden Verpflichtung zuvor nicht nachgekommen war. Die Klägerin war (und ist) hierzu auch nach den entsprechenden Vorschriften des HWG verpflichtet. Gemäß § 29 Abs. 1 HWG sind die Anlieger (unter anderem) zur Reinigung der dem Fußgängerverkehr dienenden öffentlichen Wegeflächen in geschlossener Ortslage verpflichtet, wobei die Reinigungspflicht gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 HWG räumlich (unter anderem) die Gehwege über die gesamte, die Anliegereigenschaft begründende Strecke und gemäß § 31 Abs. 1, 2 HWG inhaltlich (unter anderem) die Pflicht umfasst, den Gehweg in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite (mindestens aber einen 1 m breiten Streifen) von Eis und Schnee zu reinigen und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln zu streuen. Die Klägerin ist als Eigentümerin des an das Flurstück ... (das heißt an einen öffentlichen Weg, § 2 HWG) angrenzenden Grundstücks auch Anliegerin im Sinne der genannten Vorschriften, § 3 Abs. 1 HWG. Dabei kommt es nicht auf die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 HWG an, da vorliegend das Grundstück der Klägerin trotz der mit Bäumen bewachsenen, steilen Böschung unmittelbar an den öffentlichen Weg angrenzt, also von diesem nicht durch einen „nicht zum Weg gehörenden Geländestreifen“ getrennt wird. Soweit die Böschung sich auf dem Flurstück ... befindet, ist sie im Rahmen der Anwendung der Vorschriften des HWG auch trotz ihres besonderen Charakters (der im alltäglichen Sprachgebrauch gegen eine Bezeichnung als „Weg“ sprechen würde) gleichwohl als Teil des öffentlichen Weges anzusehen. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HWG, nach dem unter anderem auch Böschungen zum sogenannten Wegekörper und damit zum öffentlichen Weg gehören. Die §§ 2, 3, 29, 30 und 31 HWG sind auch nicht im Wege der verfassungskonformen Auslegung dahingehend anzuwenden, dass in Bezug auf den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks der Klägerin (ausnahmsweise) keine Reinigungspflicht hinsichtlich des angrenzenden nördlichen Gehweges der ... Straße besteht. Das Erfordernis einer verfassungskonformen Auslegung ergibt sich insbesondere nicht aus den Grundsätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Mai 1074 (- VII C 46.72 -, in Juris) formuliert hat. In der genannten Entscheidung heißt es unter anderem: „Da die Möglichkeit einer wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung des Grundstücks durch die Straße oder auch der Gesichtspunkt einer mehr als nur völlig unerheblichen Straßenverschmutzung durch das Grundstück in aller Regel bei Anliegergrundstücken zutrifft, wird bei ihnen nur in extremen Ausnahmefällen die für die Straßenreinigungsgebührenpflicht des Angrenzers erforderliche Beziehung des Grundstücks zur Straße zu verneinen sein, was auch für durchlaufende (d.h. an zwei parallel verlaufende Straßen angrenzende) Grundstücke gilt. Ein derartiger extremer Ausnahmefall lag dem Urteil des Senats vom 24. Oktober 1969 – BVerwG VII C 16.69 – (KStZ 1970, 92) zugrunde, das ein durchlaufendes Grundstück betraf, bei dem die Schaffung eines Zugangs von der rückwärtigen Grundstücksfront zu der auf einem hohen Damm verlaufenden Straße rechtlich unmöglich war und nach den örtlichen Verhältnissen auch die Möglichkeit einer mehr als nur völlig unerheblichen Straßenverschmutzung durch das Anliegergrundstück entfiel, weswegen der Senat in jenem Falle eine Gebührenpflicht des Angrenzers wegen Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG verneint hat. Diese Entscheidung kann nicht dahin verstanden werden, wie dies anscheinend durch das Berufungsgericht geschieht, daß bei durchlaufenden Grundstücken die Straßenreinigungsgebührenpflicht des Angrenzers in jedem Falle die tatsächliche Zugänglichkeit des Grundstücks von der zu reinigenden Straße voraussetze. Ebensowenig kann aus jener Entscheidung entnommen werden, daß für die Heranziehung des Angrenzers zu Straßenreinigungsgebühren etwa sein subjektives Interesse an der Reinhaltung der Straße, das sicherlich kein geeignetes Kriterium ist, maßgebend sei. Aus den dargelegten Gründen, die die Straßenreinigungsgebührenpflicht der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sachlich rechtfertigen, gebietet Art. 3 Abs. 1 GG eine entsprechende einschränkende verfassungskonforme Auslegung des maßgebenden Landes- und Ortsrechts, soweit dieses nach der Auslegung des Berufungsgerichts ohne jede Differenzierung ausnahmslos alle Eigentümer der angrenzenden Grundstücke der Straßenreinigungsgebührenpflicht unterwirft. Eine derartige einschränkende Auslegung des Begriffs der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, die nach § 4 a Abs. 2 Satz 1 WRG als gebührenpflichtige Benutzer der Gemeindeveranstaltung gelten, ist auch möglich; sie ist mit dem Wortlaut der Norm vereinbar und läßt ihr einen vernünftigen Sinn, der dem erkennbaren Gesetzeszweck nicht zuwiderläuft. Der Gesichtspunkt der Praktikabilität der Gebührenregelung steht dieser durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen und möglichen Differenzierung nicht entgegen. … Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif. Es bleibt zu klären, ob der Klägerin die Schaffung eines Zugangs von ihrem Grundstück zu der Westfalenstraße rechtlich möglich ist. Die Klägerin trägt hierzu widersprüchlich vor, daß dies von ihr wegen der Steilhanglage ihres Grundstücks gar nicht versucht, andererseits auch, was der Beklagte bestreitet, von der Stadt untersagt worden sei. Hierbei ist unerheblich, daß die Klägerin möglicherweise an der Schaffung eines solchen Zugangs, zumal im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten kein Interesse hat. Wenn ein solcher Zugang rechtlich unmöglich ist, kommt es auf die weitere Frage an, ob das Grundstück der Klägerin in nicht völlig unerheblicher Weise zur Verschmutzung der Fahrbahn der Westfalenstraße beiträgt, z.B. durch Abfall von Blättern und Laub von der an der rückwärtigen Grundstücksgrenze vorhandenen Hecke und mit Sträuchern und Bäumen bepflanzten Böschung, wofür das von der Klägerin im ersten Rechtszug überreichte Lichtbild (Bl. 53 der Gerichtsakten) einigen Anhalt bietet. Zur Klärung dieser Fragen ist die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.“ Nach diesen überzeugenden Grundsätzen, die sich das erkennende Gericht zu eigen macht, ist im vorliegenden Fall eine verfassungskonforme Auslegung der einschlägigen Vorschriften des HWG dahingehend, dass der jeweilige Eigentümer des klägerischen Grundstücks nicht als Anlieger zur Reinigung des nördlichen Gehwegs der ... Straße verpflichtet wäre, nicht geboten. Zwar sind nach den Festsetzungen des B-Plans Hausbruch 19/Heimfeld 26 Gehwegüberfahrten zum klägerischen Grundstück ausgeschlossen, so dass die Schaffung einer Zufahrt rechtlich unmöglich ist. Die Schaffung eines Zugangs von der ... Straße ist jedoch auch unter Berücksichtigung des in dem B-Plan festgesetzten Anpflanzungsgebots für dichtwachsende Bäume und Sträucher auf einem Streifen entlang der hinteren Grundstücksgrenze rechtlich nicht unmöglich. Dabei kann es dahinstehen, ob es insoweit für die baurechtliche Genehmigung eines Zugangs in der Form einer (allen sonstigen einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechenden) Treppe zunächst einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von dem festgesetzten Anpflanzungsgebot bedürfte. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung lägen grundsätzlich vor und es wäre ohne eine rechtlich fehlerhafte Ausübung des der Behörde vom Gesetz eingeräumten Ermessens nicht möglich, eine Befreiung für jedwede Art einer Zugangstreppe abzulehnen (so dass insoweit also eine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null besteht, die sich allerdings nur auf die Grundentscheidung und nicht auf die konkrete Ausgestaltung und Lage der Treppe bezieht): Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Befreiung lägen grundsätzlich vor. Insbesondere würden die Grundzüge der Planung nicht berührt durch eine Treppe, die so gelegen und gestaltet wäre, dass sie den Gesamteindruck eines mit Sträuchern und Bäumen bewachsenen Streifens entlang der ... Straße nicht wesentlich schmälern und nicht zu einer größeren Lücke in der vorhandenen Anpflanzung führen würde, die den Blick auf einen größeren Teil der gewerblichen Bebauung und Nutzung freigäbe. Denn wie sich aus der Begründung zum B-Plan und aus dem Bericht des Bauausschusses der Bürgerschaft ergibt, soll das Anpflanzungsgebot dazu dienen, das Gewerbegebiet am ... gegenüber der ... Straße abzuschirmen und so den besonderen landschaftlichen Charakter des (an das Erholungsgebiet Harburger Berge angrenzenden) Gebiets zu berücksichtigen. Dieser Zweck des Anpflanzungsgebots würde bei einer Platzierung und Gestaltung der Treppe in der oben beschriebenen Art in keiner Weise beeinträchtigt. So könnte beispielsweise die Treppe (nicht senkrecht, sondern) schräg zur ... Straße hinaufgeführt werden oder in zwei versetzt platzierte Treppen unterteilt werden, zwischen denen der Fußgänger auf einem 'Treppenabsatz' über mehrere Meter parallel zur ... Straße gehen würde. Denn das Vorhandensein und der Anblick einer Treppe allein würde den Zweck des Anpflanzungsgebots in keiner Weise beeinträchtigen, solange die Abschirmung des Gewerbegebiets und der Gesamteindruck eines mit Sträuchern und Bäumen bewachsenen Streifens entlang der ... Straße nicht nennenswert geschmälert wird. Ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass eine derartige Gestaltung einer Zugangstreppe, auf deren baurechtliche Genehmigung dann ein Anspruch bestünde, nicht möglich wäre, vermag das Gericht (auch nach dem Eindruck, den es sich im Rahmen des Erörterungstermins vor Ort verschaffen konnte) nicht zu erkennen. 2. Die konkrete Anordnung als solche war auch nicht unverhältnismäßig und Anhaltspunkte für eine rechtlich fehlerhafte Ausübung des der Beklagten durch das Gesetz insoweit eingeräumten Ermessens sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entsprach es der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie keinen Antrag gestellt und somit gemäß § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil es sich hinsichtlich der rechtlichen Unmöglichkeit der Schaffung eines Zugangs zur ... Straße um eine Frage des Einzelfalls handelt. Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung, den Gehweg an der ... Straße in der Breite ihres Grundstücks von Schnee und Eis zu reinigen und gegen Glätte zu streuen. Die Klägerin ist Eigentümerin des gewerblich genutzten Grundstücks ... in Hamburg-Harburg, das mit seiner hinteren (ca. 63,5 m langen), südlichen Grundstücksgrenze an das Flurstück ... angrenzt, auf dem sich die auf ihrer nördlichen Seite mit einem Gehweg ausgestattete Bundesfernstraße B ..., die ... Straße, befindet. Da der Gehweg der ... Straße ca. 3,75 m höher liegt als das Grundstück der Klägerin befindet sich im Grenzbereich eine (ca. 4-7 m breite) steile Böschung, die mit Bäumen bewachsen ist und zum größeren Teil noch auf dem Flurstück ... liegt. Das Grundstück der Klägerin und der angrenzende Teil des Flurstücks ... liegen im Geltungsbereich des B-Plans Hausbruch 19/Heimfeld 26 (festgestellt durch Gesetz über den Bebauungsplan Hausbruch 19/Heimfeld 26 vom 10. Juli 1972, HmbGVBl. 1972 S. 132). Dort ist das Grundstück der Klägerin (unter anderem) ausgewiesen als Gewerbegebiet mit einer Baugrenze im hinteren Grundstücksbereich sowie mit einem „Anpflanzungsgebot für dichtwachsende Bäume und Sträucher“ auf einem (wohl ca. 6-7 m breiten) Streifen entlang der hinteren Grundstücksgrenze. Hinsichtlich des Flurstücks ... enthält der B-Plan die nachrichtliche Kennzeichnung als festgestellte Bundesstraße sowie im Bereich des klägerischen Grundstücks die Festsetzung „Gehwegüberfahrten nicht zugelassen“. In der Begründung zu dem Bebauungsplan (Bürgerschafts-Drucksache VII/2087 vom 23. Mai 1972) heißt es unter anderem: „Durch ein Anpflanzungsgebot soll der besondere landschaftliche Charakter des Gebiets, das an das Erholungsgebiet der Harburger Berge angrenzt, berücksichtigt werden. … Um einen möglichst zügigen Verkehrsablauf auf der ... Straße zu gewährleisten, sind teilweise Gehwegüberfahrten ausgeschlossen.“ In einem Bericht des Bauausschusses der Bürgerschaft (Bürgerschafts-Drucksache VII/2159 vom 21. Juni 1972) heißt es unter anderem: „Das Gewerbegebiet wird weitgehend durch ein Anpflanzungsgebot für dichtwachsende Bäume und Sträucher von der ... Straße abgeschirmt. Dadurch soll der besondere landschaftliche Charakter des Gebiets, das an das Erholungsgebiet der Harburger Berge angrenzt, berücksichtigt werden. … Um einen möglichst zügigen Verkehrsablauf auf der ... Straße zu gewährleisten, sind teilweise Gehwegüberfahrten ausgeschlossen.“ In einem Schreiben der seinerzeit zuständigen Tiefbauabteilung der Beklagten vom 11. August 1978 an einen unmittelbaren Nachbarn der Klägerin (...) heißt es unter anderem: „Ihr Schreiben vom 31.5., in dem Sie sich mit der von Ihnen erbetenen Reinigung des nördlichen Gehweges der ... Straße im Bereich der Rückfront Ihres Grundstücks … bei Glätte und Schneefall nicht einverstanden erklären, ist … zur weiteren Bearbeitung zugeleitet worden. Nach einer Überprüfung der Angelegenheit unter Einschaltung des Bezirksrechtsamtes möchten wir Ihnen hierzu folgendes mitteilen: An der Nordseite der ... Straße sind nach dem hier gültigen Bebauungsplan HB 19 von der abzweigenden Straße ... nach Westen Gehwegüberfahrten und damit befahrbare Grundstückszuwegungen nicht zugelassen. Diese Bestimmung bedeutet, dass die gem. § 3 Abs. 1 des Hamburgischen Wegegesetzes für Ihr Grundstück ... – trotz Vorhandenseins des von Ihnen erwähnten Grünstreifens fortbestehende – Anliegereigenschaft zur ... Straße hin aufgehoben ist. Eine gesetzliche Pflicht zur Durchführung der Streu- und Räumaufgaben auf dem nördlichen Gehweg dieser Straße besteht daher für Sie nicht. Die Tiefbauabteilung hat daher veranlasst, dass die Winterdienstaufgaben hier weiterhin von der Stadtreinigung wahrgenommen bzw. in ihrem Auftrag an eine Reinigungsfirma vergeben werden.“ Am 26. Januar 2010 forderte ein Mitarbeiter der Beklagten die Klägerin (mündlich) auf, den Gehweg an der ... Straße in der Breite ihres Grundstücks von Schnee und Eis zu reinigen und mit geeigneten Mitteln gegen Glätte zu streuen. Mit Schreiben vom 27. Januar 2010 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Auf den vollständigen Wortlaut des Schreibens wird ergänzend Bezug genommen. Auf den vollständigen Wortlaut des Schreibens der Beklagten an die Klägerin vom 8. Juni 2010 wird Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Auf den vollständigen Wortlaut des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen. Am 25. November 2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Mit Beschluss vom 2. April 2012 hat das Gericht die ... zu der Rechtssache beigeladen. Im Rahmen eines Erörterungstermins vor Ort am 22. Mai 2012 hat das Gericht die Örtlichkeiten in Augenschein genommen und haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Auf den vollständigen Wortlaut des Ladungsschreibens an die Beklagte vom 14. März 2012, in dem das Gericht die (vorläufige) Ansicht geäußert hatte, dass das Anpflanzungsverbot für dichtwachsende Bäume und Sträucher eine Zugangsmöglichkeit zum Grundstück und damit voraussichtlich auch eine Pflicht zur Gehwegreinigung ausschließen dürfte, wird Bezug genommen. Mit Schriftsätzen vom 8. Dezember 2010, vom 19. Januar 2011 und vom 18. April 2012 haben sich die Beteiligten jeweils mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden bzw. den Berichterstatter einverstanden erklärt. Hinsichtlich des klägerischen Vortrags wird auf den vollständigen Wortlaut der Klagschrift sowie der Schriftsätze vom 24. Februar 2011, vom 19. Juni 2012, vom 21. September 2012 (nebst Anlagen) und vom 25. Oktober 2012 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die mündliche Anordnung des ... zur Räumpflicht von Eis und Schnee vom 26. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des ... vom 26. Oktober 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Hinsichtlich des Vortrags der Beklagten wird auf den vollständigen Wortlaut der Klagerwiderung vom 19. Januar 2011 sowie der Schriftsätze vom 26. März 2012 und vom 24. September 2012 Bezug genommen. Hinsichtlich des Vortrags der Beigeladenen wird auf den vollständigen Wortlaut der Schriftsätze vom 18. April 2012 und vom 2. Juli 2012 Bezug genommen. Die Sachakte der Beklagten hat dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen.