Beschluss
5 E 377/22
VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2022:0218.5E377.22.00
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Leitsätze
Die rechtskräftige Entscheidung über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten bindet über die Fahrerlaubnisbehörde hinaus auch die Gerichte. Einwände gegen die Richtigkeit dieser Entscheidung hätten bereits im Bußgeldverfahren vorgebracht werden müssen. Eine Ausnahme von dieser Bindung sieht das Gesetz nicht vor. Dies gilt auch für die Bewertung von Verstößen als tatmehrheitlich statt tateinheitlich. (Rn.27)
(Rn.29)
(Rn.33)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die rechtskräftige Entscheidung über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten bindet über die Fahrerlaubnisbehörde hinaus auch die Gerichte. Einwände gegen die Richtigkeit dieser Entscheidung hätten bereits im Bußgeldverfahren vorgebracht werden müssen. Eine Ausnahme von dieser Bindung sieht das Gesetz nicht vor. Dies gilt auch für die Bewertung von Verstößen als tatmehrheitlich statt tateinheitlich. (Rn.27) (Rn.29) (Rn.33) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner rumänischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Der Antragsteller ist Inhaber einer rumänischen Fahrerlaubnis unter anderem der Fahrerlaubnisklasse B. Das Fahreignungsregister enthält für den Antragsteller ausweislich der Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes mit den jeweiligen Auszügen aus dem Fahreignungsregister die nachfolgenden Eintragungen: Nr. Verkehrszuwiderhandlung Tattag Rechtskraft Tilgung Punkte 1 Geschwindigkeitsüberschreitung um 39 km/h 22.09.2017 29.11.2017 29.11.2022 2 2 Geschwindigkeitsüberschreitung um 59 km/h 22.09.2017 29.11.2017 29.11.2022 2 3 Geschwindigkeitsüberschreitung um 64 km/h 22.09.2017 29.11.2017 29.11.2022 2 4 Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h 12.06.2019 13.01.2020 13.07.2022 1 5 Verbotswidrige Nutzung von Mobil-/Autotelefon 21.06.2019 06.08.2019 06.02.2022 1 6 Rotlichtmissachtung 06.08.2020 19.09.2020 19.03.2023 1 7 Geschwindigkeitsüberschreitung um 22 km/h 26.02.2021 11.05.2021 11.11.2023 1 Unter dem 19. Januar 2018 wurde der Antragsteller durch die Führerscheinstelle des Landkreises … gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ermahnt. Dabei wurde er auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar hingewiesen. Die Gesamtpunktzahl von fünf Punkten ergebe sich aus den rechtskräftigen Verkehrszuwiderhandlungen vom 22. September 2017 (Tabelle Nr. 1-3) abzüglich eines Punktes wegen nicht erfolgter Maßnahmen. Die Ermahnung wurde dem Antragsteller ausweislich der in der Sachakte befindlichen Postzustellungsurkunde am 20. Januar 2018 unter seiner damaligen Anschrift in … zugestellt. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 verwarnte die Antragsgegnerin den Antragsteller gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG unter Berufung auf die Verkehrsverstöße vom 22. September 2017 (Tabelle Nr. 1-3), 12. Juni 2019 (Tabelle Nr. 4), 21. Juni 2019 (Tabelle Nr. 5) und 6. August 2020 (Tabelle Nr. 6). Zugleich teilte sie ihm mit, dass sein Punktestand auf sieben Punkte verringert werde. Er habe die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar zur Verbesserung des Verkehrsverhaltens. Die Verwarnung enthielt darüber hinaus den Hinweis, dass bei Erreichen eines Punktestandes von acht Punkten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Mit Bescheid vom 12. Januar 2022 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit der Folge der Aberkennung des Rechts, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Zugleich forderte sie ihn auf, den Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Zur Begründung führte sie an, dass der Antragsteller eine Gesamtpunktzahl von acht Punkten erreicht habe und deswegen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gelte. Trotz vorheriger Ermahnung und Verwarnung sei ein weiterer Verkehrsverstoß am 26. Februar 2021 (Tabelle Nr. 7) registriert worden. Gegen den Bescheid vom 12. Januar 2022 legte der Antragsteller mit Schreiben vom 25. Januar 2022 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde. Zudem hat er am 28. Januar 2022 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Er macht geltend, dass die drei Verstöße aus dem Jahr 2017 tateinheitlich geschehen seien und niemals tatmehrheitlich hätten bewertet werden dürfen. Er habe am 22. September 2017 auf der B5 in … die Geschwindigkeit überschritten und sei dabei durch einen Videowagen verfolgt worden. Dieser Videowagen habe über einen Zeitraum von 18 Minuten drei Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt. Ohne zwischendurch anzuhalten habe er im Zuge einer Fahrt durchgängig mehrmals die Geschwindigkeit übertreten. Die Vorkommnisse hätten daher als eine Tat insgesamt nur mit zwei Punkten bewertet werden dürfen. Die Annahme, dass er im Zuge einer Fahrt drei Ordnungswidrigkeiten mit je zwei Punkten begangen habe, sei offenkundig rechtswidrig. In seinem Fall sei außerdem eine Verwarnung ausgesprochen worden, ohne dass es zuvor eine Ermahnung gegeben habe. Nach seiner Erinnerung sei ihm eine Ermahnung jedenfalls nicht zugegangen. Da eine Ermahnung versäumt worden sei, sei diese nachzuholen und der Punktestand auf fünf Punkte zu verringern. Die Entziehung der Fahrerlaubnis könne nur ausgesprochen werden, wenn die Maßnahmen der vorhergehenden Stufen wirksam ergriffen worden seien. Dies sei aufgrund der fehlenden Ermahnung nicht geschehen. Er sei privat und beruflich auf seinen Führerschein angewiesen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28. Januar 2022 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2022 wiederherzustellen sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Sperrvermerk auf der Fahrerlaubnis des Antragstellers zu löschen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem Entziehungsbescheid vom 12. Januar 2022. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweise sich als rechtmäßig. Der Antragsteller sei mit Schreiben vom 19. Januar 2018 ermahnt und mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 verwarnt worden. Die Sachakte der Antragsgegnerin hat dem Gericht bei der Entscheidung vorgelegen. II. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO. III. Der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gerichtete Antrag ist nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO im wohlverstandenen Interesse des Antragsstellers dahingehend auszulegen, dass er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 9 StVG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs begehrt. IV. Der so verstandene zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat in der Sache keinen Erfolg. Dementsprechend kann der Antragsteller auch nicht die (einstweilige) Verpflichtung der Antragsgegnerin verlangen, den auf seinem Führerschein eingetragenen Sperrvermerk zu löschen. Bei der insoweit gebotenen Interessenabwägung überwiegt das bereits von Gesetzes wegen vermutete öffentliche Interesse daran, die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr sofort zu unterbinden, dessen Interesse, vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen. Denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung dürfte der Widerspruch des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg haben, weil sich der Bescheid vom 12. Januar 2022, mit welchem dem Antragsteller das Recht aberkannt wurde, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von seiner rumänischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, als rechtmäßig erweisen dürfte. 1. Rechtsgrundlage für die Aberkennung des Rechts von seiner rumänischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StVG. Nach diesen Vorschriften gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist ihm zu entziehen, wenn sich aus dem Fahreignungsregister acht oder mehr Punkte ergeben. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG hat die Entziehung der Fahrerlaubnis im Falle einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung der Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. 2. Zwar ist der Antragsteller nach Aktenlage entgegen § 28 Abs. 1 HmbVwVfG nicht vor Erlass der Fahrerlaubnisentziehung angehört worden. Dieser Mangel verhilft dem Eilantrag jedoch nicht zum Erfolg. Das Gericht geht davon aus, dass dieser formelle Fehler im Rahmen des Widerspruchsverfahrens einer Heilung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 HmbVwVfG zugeführt wird, indem die Antragsgegnerin das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis nimmt, inhaltlich würdigt und im Rahmen ihrer Widerspruchsentscheidung berücksichtigt. Im Übrigen dürfte der Fehler gemäß § 46 HmbVwVfG unbeachtlich sein, weil die Entziehung hier zwingend geboten war (dazu unter IV. 3. d)); vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 11.7.2017, 5 E 5488/17, n.v.). 3. Auch materiell wird die Fahrerlaubnisentziehung mit der Folge der Aberkennung des Rechts, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, voraussichtlich nicht zu beanstanden sein. a) Zulasten des Antragstellers ergaben sich im Fahreignungsregister zu dem nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG maßgeblichen Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Ordnungswidrigkeit, dem Verkehrsverstoß vom 26. Februar 2021, unter Berücksichtigung der vorgenommenen Reduzierungen um je einen Punkt gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG im Zuge der Ermahnung vom 19. Januar 2018 und der Verwarnung vom 29. Oktober 2020 acht Punkte. b) Entgegen der Darstellung des Antragstellers wurde auch die Stufenregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG eingehalten. Danach darf die nach Landesrecht zuständige Behörde eine Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder 3 StVG erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StVG bereits ergriffen worden ist. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 19. Januar 2018 gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG bei einem damals anzunehmenden Punktestand von sechs Punkten (erste Stufe) ermahnt. Zugleich verringerte sich sein Punktestand gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 und 3 Nr. 1 StVG auf fünf Punkte. Die Ermahnung ist dem Antragsteller ausweislich der in der Sachakte befindlichen Postzustellungsurkunde am 20. Januar 2018 zugestellt worden. Darüber hinaus verwarnte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG wegen eines damals ihr bekannten Punktestandes von acht Punkten (zweite Stufe). Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 und 3 Nr. 2 StVG erfolgte eine Reduzierung des Punktestandes um einen Punkt auf sieben Punkte.Für beide Stufen wurde der nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG erforderliche Hinweis zur Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar erteilt. Auch wurde in der Verwarnung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 3 StVG auf den Entzug der Fahrerlaubnis bei Erreichen des Punktestandes von acht Punkten hingewiesen. c) Schließlich kann der Antragsteller der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die drei am 22. September 2017 festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht tatmehrheitlich, sondern tateinheitlich hätten gewürdigt und insgesamt nur mit zwei Punkten bewertet werden dürfen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt. Damit ist klargestellt, dass die Frage, ob Tateinheit vorliegt, in der Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit oder die Straftat getroffen und dann im Register bezüglich der Punktebewertung nur noch übernommen wird (vgl. BT-Drucks. 17/12636, S. 39). Die Fahrerlaubnisbehörde ist im Übrigen nach § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gebunden. Die rechtskräftige Entscheidung über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten bindet darüber hinaus auch die Gerichte (vgl. VGH München, Beschl. v. 6.3.2007, 11 CS 06.3024, juris Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.3.2010, 12 ME 37/10, juris Rn. 5; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 4 StVG, Rn. 79), da es in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt ist, dass sowohl Verwaltungsbehörden als auch Gerichte von den rechtskräftigen strafgerichtlichen und ordnungsrechtlichen Entscheidungen auszugehen haben (vgl. VGH München, a.a.O., m.w.N.). Daraus ergibt sich, dass in Bezug auf die Ordnungswidrigkeiten vom 22. September 2017 (Tabelle Nr.1-3) mit Eintritt der Rechtskraft am 29. November 2017 die Antragsgegnerin und das Gericht von der Richtigkeit der Entscheidung auszugehen haben. Einwände gegen die Richtigkeit dieser Entscheidung hätten bereits im Bußgeldverfahren vorgebracht werden müssen. Eine Ausnahme von dieser Bindung sieht das Gesetz nicht vor. Soweit der Antragsteller vorbringt, dass die Annahme, dass er am 22. September 2017 im Zuge einer Fahrt drei Ordnungswidrigkeiten mit je zwei Punkten begangen habe, offenkundig rechtswidrig sei, ergibt sich hieraus nichts anderes. Dass § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG wegen des Gebots materieller Gerechtigkeit im Einzelfall dahingehend auszulegen ist, dass fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen unzulässig sind, wenn die im Straf- oder Bußgeldverfahren zu Lasten des Betroffenen ergangene Entscheidung inhaltlich evident unrichtig ist, ist bei summarischer Prüfung grundsätzlich nicht anzunehmen (OVG Münster, Beschl. v. 9.6.2020,16 B 1223/19, juris Rn. 4; noch offen gelassen bei OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.1999, 3 Bs 250/99, juris Rn. 6 zu § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG). Denn dies widerspräche dem den Willen des Gesetzgebers entsprechenden klaren, keine Ausnahme zulassenden Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach die Fahrerlaubnisbehörde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in Verfahren dieser Art gerade nicht prüfen muss, ob die punktebewehrte Ahndung zu Recht erfolgt ist (OVG Münster, Beschl. v. 9.6.2020,16 B 1223/19, juris Rn. 6 mit Verweis auf BT-Drucks. 13/6914, S. 69). Zudem bestehen im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG keine Bedenken, da der Betroffene über hinreichende Rechtsschutzmöglichkeiten im Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren verfügt. Er ist gehalten, sich gegen die straf- bzw. ordnungswidrigkeitenrechtliche Ahndung zur Wehr zu setzen, um (auch) die Berücksichtigung der betreffenden Taten im Verfahren nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zu vermeiden. Ihn belastende rechtskräftige Entscheidungen muss er so lange gegen sich gelten lassen, als sie nicht aufgehoben worden sind oder nicht mehr verwertet werden dürfen. Ein Entfallen der Bindung der Fahrerlaubnisbehörde sowie der Verwaltungsgerichte an rechtskräftige Strafurteile bzw. Strafbefehle oder Bußgeldentscheidungen kommt nachträglich allenfalls dann in Betracht, wenn diese Entscheidungen – anders als vorliegend – im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens oder der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgehoben worden sind (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 9.6.2020,16 B 1223/19, juris Rn. 8). Selbst wenn jedoch – entgegen der vorstehenden Ausführungen – bei evidenter inhaltlicher Unrichtigkeit der rechtskräftigen Bußgeldentscheidung im Einzelfall eine Ausnahme von der strikten Bindungswirkung zuzulassen wäre, wäre eine solche bei summarischer Prüfung im Eilverfahren jedenfalls vorliegend nicht anzunehmen. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die ihm zur Verhinderung oder Durchbrechung der Rechtskraft der Entscheidungen aus dem Ordnungswidrigkeitenverfahren stehenden Rechtsbehelfe in der gehörigen Weise genutzt hat (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG Hamburg, Beschl. v. 18.7.2006, 3 Bs 298/05, juris Rn. 11 zu § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG). Zum anderen ist – auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers – die Annahme von Tatmehrheit im Falle der Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 22. September 2017 jedenfalls nicht evident rechtswidrig. Ob anzunehmen wäre, dass diese durch einen derart unmittelbaren zeitlich-räumlichen und inneren Zusammenhang gekennzeichnet sind, dass sich der gesamte Vorgang bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen unbeteiligten Dritten als einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt und auf einer einheitlichen Willensbetätigung i.S.v. derselben Willensrichtung beruht (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 27.4.2020, 3 Ws (B) 49/20, juris Rn. 14 m.w.N.; vgl. auch OLG Koblenz, Beschl. v. 24.9.2018, 1 OWi 6 SsBs 99/18, juris Rn. 5), bedürfte vielmehr einer weiteren Aufklärung der Einzelfallumstände. d) Die durch das Erreichen von acht oder mehr Punkten begründete unwiderlegbare Vermutung der Nichteignung steht weder unter einem Vorbehalt noch unter einer sonstigen Einschränkung. Das Gesetz lässt der Antragsgegnerin insoweit keinen Spielraum. Die Fahrerlaubnis war somit zwingend zu entziehen. Für Verhältnismäßigkeitserwägungen im Einzelfall ist kein Raum. Dies ist auch mit dem im Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes verankerten allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar. Auch wenn sich die Entziehung der Fahrerlaubnis auf grundrechtlich geschützte Belange wie die Berufsausübung des Antragstellers auswirkt, da er nach seinem Vortrag auf eine Fahrerlaubnis angewiesen ist, so ist dies angesichts des hohen öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Straßenverkehrs hinzunehmen. Da der Antragsteller wiederholt gegen Regeln, welche der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, verstoßen hat, stellt sich dies als Eignungsmangel dar und führt auch zu einem konkret gesteigerten Risiko für Leib, Leben und Eigentum Dritter. Die mit dem Ausschluss von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr verbundenen nachteiligen Folgen, die auf seinem eigenen Verhalten beruhen, muss der Antragsteller zum Schutz der höchsten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer hinnehmen (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2010, 15 E 2463/10; Beschl. v. 11.7.2017, 5 E 5488/17, jeweils n.v.). V. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Für das hier vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war die Hälfte des Auffangstreitwerts in Ansatz zu bringen (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).