OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 3223/19

VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2022:0506.5K3223.19.00
1mal zitiert
9Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zu bewerten sind die von der Schülerin oder Schüler nach dem erreichten Lern- und Entwicklungsstand real erbrachten Leistungen, keine hypothetisch erbrachten Leistungen.(Rn.37) 2. Ein Bewertungsfehler ist nicht darin ersichtlich, dass nach Entscheidung der Zeugniskonferenz in die Note jeweils die „mündlichen Leistungen“ zu 60 % und die „schriftlichen Leistungen“ zu 40 % eingehen.(Rn.43)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu bewerten sind die von der Schülerin oder Schüler nach dem erreichten Lern- und Entwicklungsstand real erbrachten Leistungen, keine hypothetisch erbrachten Leistungen.(Rn.37) 2. Ein Bewertungsfehler ist nicht darin ersichtlich, dass nach Entscheidung der Zeugniskonferenz in die Note jeweils die „mündlichen Leistungen“ zu 60 % und die „schriftlichen Leistungen“ zu 40 % eingehen.(Rn.43) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung trifft der Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer mit Beschluss vom 2. März 2022 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit übertragen hat. II. Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. Im Hauptantrag, die Beklagte zur Erteilung eines Vermerks über die schulischen Voraussetzungen für die Ankerkennung der Fachhochschulreife zu verpflichten, sowie im Hauptantrag, die Beklagte zur Neubescheidung darüber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, ist die zulässige Klage nach § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO unbegründet. Das Abgangszeugnis vom 4. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2019, das dem Kläger den erstrebten Vermerk versagt, ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Die schulischen Voraussetzungen für die Anerkennung der Fachhochschulreife liegen nicht vor. Der Kläger kann weder die Erteilung noch die Neubescheidung über den Vermerk über die schulischen Voraussetzungen für die Anerkennung der Fachhochschulreife beanspruchen. 1. Ob der geltend gemachte Anspruch besteht, bemisst sich nach dem Hamburgischen Schulgesetz (v. 16.4.1997, mit Änderungen in der Gültigkeit v. 24.9.2016 bis 7.9.2018 - HmbSG) sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (v. 25.6.2021, mit Änderungen in der Gültigkeit vom 01.08.2017 bis 31.7.2018 - APO-AH). Ein Abgangszeugnis erhält gemäß § 17 Abs. 1 APO-AH, wer die Schule verlässt, ohne die allgemeine Hochschulreife erlangt zu haben. Im Abgangszeugnis wird nach § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 APO-AH insbesondere vermerkt, ob die schulischen Voraussetzungen für die Anerkennung der Fachhochschulreife nach § 33 Abs. 1 APO-AH vorliegen. Zu den kumulativ zu erfüllenden schulischen Voraussetzungen gehört nach § 33 Abs. 2 Satz 1 APO-AH, dass die Schülerinnen und Schüler in denselben zwei aufeinander folgenden Semestern der Studienstufe (Nr. 1) in zwei Fächern, die auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet werden, mindestens zwei Semesterergebnisse mit jeweils mindestens 5 Punkten in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 40 Punkte in doppelter Wertung sowie (Nr. 2) in elf weiteren Semesterergebnissen mindestens sieben Semesterergebnisse mit jeweils mindestens 5 Punkten und insgesamt mindestens 55 Punkten der einfachen Wertung erreicht haben. Unter den einzubringenden Ergebnissen müssen sich nach § 33 Abs. 2 Satz 2 APO-AH je zwei Ergebnisse in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in einer Fremdsprache, in der sie spätestens ab Beginn des Schuljahres vor Beginn der Studienstufe unterrichtet wurden, einer Naturwissenschaft und einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach befinden. Mit 0 Punkten bewertete Fächer können gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 APO-AH nicht eingebracht werden. Dabei ist die zugrundeliegende Bewertung schulischer Leistungen eine originär pädagogische Aufgabe (BVerwG, Beschl. v. 6.3.1998, 6 B 9/98, NVwZ 1998, 859, juris Rn. 6). Den Prüfern in einer den Zugang zu Berufsausbildungen eröffnenden Schulprüfung kommt ein Beurteilungsspielraum wie in einer berufsbezogenen Prüfung zu (OVG Hamburg, Urt. v. 20.5.1996, Bf III 79/95, juris Rn. 34, 37; VGH München, Beschl. v. 5.12.2013, 7 ZB 13.1306, juris Rn. 13). Das Gebot der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG erfordert eine Bewertung der Leistungen aller Prüflinge nach den Maßstäben der Prüfer. Das Gericht kann sich nicht an die Stelle der Prüfer setzen. Das Gericht kann nur überprüfen, ob das Verfahren eingehalten wurde, anzuwendendes Recht verkannt wurde, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt wurden oder sachfremde Erwägungen ausschlaggebend waren (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34, juris Rn. 56). Es obliegt dem Prüfling, konkrete und substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung zu benennen (BVerwG, Beschl. v. 23.12.1993, 6 B 19/93, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 326, juris Rn. 8; Urt. v. 4.5.1999, 6 C 13/98, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 395, juris Rn. 35; OVG Hamburg, Beschl. v. 17.7.2008, 3 Bf 351/07.Z, NVwZ-RR 2008, 851, juris Rn. 23). Die Beurteilung weist das Gesetz der Letztentscheidung der Zeugniskonferenz zu. Auf der Grundlage der Vorschläge der unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer sind Aufgaben der Zeugniskonferenz nach § 62 Abs. 1 HmbSG die Beratung und Beschlussfassung über (Nr. 1) den Inhalt der Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler sowie (Nr. 2) die erforderlichen Empfehlungen und Feststellungen zur weiteren Schullaufbahn in der besuchten Schule oder zum Übergang in eine andere Schulstufe oder Schulform. Im Zeugnis der gymnasialen Oberstufe erfolgt die Leistungsbewertung gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 und 5 HmbSG i.V.m. § 9 APO-AH mit Noten (sehr gut bis ungenügend), die in Punkte (15 bis 0) aufgeschlüsselt werden. Die Beurteilung der Lernentwicklung und des Lernstands der Schülerinnen und Schüler sowie die Einschätzung ihrer überfachlichen Kompetenzen obliegen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 HmbSG den beteiligten Lehrkräften, gestützt auf regelmäßige Lernbeobachtung, in pädagogischer Verantwortung. Grundlage der Bewertung sind gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 HmbSG die schriftlichen, mündlichen, praktischen und sonstigen Leistungen der Schülerinnen und Schüler, die diese im Rahmen des Schulverhältnisses erbracht haben. In § 10 Abs.1 Satz 1 APO-AH wird diese gesetzliche Vorgabe dahingehend zu konkretisieren gesucht, dass die Noten für die von den Schülerinnen und Schülern während eines Beurteilungszeitraums erbrachten Leistungen im Rahmen einer pädagogisch-fachlichen Gesamtbewertung auf Grund der Leistungen in den Klausuren und den ihnen gleichgestellten Arbeiten sowie der dokumentierten mündlichen, schriftlichen und praktischen Leistungen in der laufenden Unterrichtsarbeit festgesetzt werden. 2. Auf dieser Rechtsgrundlage kann der Kläger weder die Erteilung noch die Neubescheidung über den Vermerk über die schulischen Voraussetzungen für die Anerkennung der Fachhochschulreife beanspruchen. Das Abgangszeugnis vom 4. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2019 enthält zu Recht nicht den erstrebten Vermerk. Die vom Kläger in der Studienstufe bis zum Ende des zweiten Semesters erbrachten Leistungen reichen für die Fachhochschulreife nicht hin. Die kumulativ zu erfüllenden schulischen Voraussetzungen der Fachhochschulreife sind nicht sämtlich erfüllt. Zwar erfüllt der Kläger, wie von ihm hervorgehoben (Klagebegründung v. 28.8.2019, S. 3 unter II. 2), die § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 APO-AH zu entnehmende schulische Voraussetzung der Fachhochschulreife. In den Fächern Spanisch, Theater, Philosophie und Sport wurden seinen Leistungen von der Zeugniskonferenz in beiden Semestern, in Religion und Seminar immerhin im ersten Semester der Studienstufe (zusammen mindestens sieben Semesterergebnisse) mit mindestens 5 Punkten und in weiteren Fächern auf grundlegendem Anforderungsniveau (zusammen mindestens elf Semesterergebnisse) mit mehr als 0 Punkten und insgesamt mit mindestens 55 Punkte in einfacher Wertung beurteilt. Doch verfehlt der Kläger die Fachhochschulreife deshalb, weil er ihre schulische Voraussetzung nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 APO-AH nicht erfüllt. Nur in einem der vier auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichteten Fächer erbrachte er durchgehend bessere als schwach ausreichende Leistungen. Allein in Mathematik, weder in Deutsch, Geographie noch Biologie erzielte er in den besuchten beiden ersten Semestern der Studienstufe mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung und zudem nicht insgesamt 40 Punkte in doppelter Wertung. Weitere Leistungen stehen nicht zur Bewertung an. Der Kläger ist nach dem zweiten Semester der Studienstufe abgegangen und erstrebt nicht, die Studienstufe erneut oder weiter zu durchlaufen. Eine Neubewertung der erbrachten Leistungen kann er nicht beanspruchen. Er hat keine Fehler in der Bewertung seiner Leistungen durch die Zeugniskonferenz aufgezeigt, die durch eine Neubewertung zu beheben wären. a) Ein Verfahrensfehler in der zur Beurteilung berufenen Zeugniskonferenz vom 4. Juli 2018 ist nicht aufgezeigt. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein (Widerspruchsbegründung v. 28.2.2019, S. 2 unter 2; Klagebegründung v. 28.8.2019, S. 2 f. unter II. 1.), dass statt der Schulleiterin die Abteilungsleiterin der Sekundarstufe II den Vorsitz über die Zeugniskonferenz führte. Zwar gehören der Zeugniskonferenz nach § 62 Abs. 2 Satz 1 HmbSG die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender und die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte an. Bei Entscheidungen über Angelegenheiten einzelner Schülerinnen und Schüler sind gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 HmbSG neben der Schulleiterin oder dem Schulleiter nur die Lehrkräfte stimmberechtigt, die sie unterrichtet haben. Doch kann die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund § 86 Abs. 1 Satz 3 HmbSG einzelne Aufgaben der Schulleitung insbesondere auf Inhaberinnen und Inhaber von Funktionsstellen nach § 96 Abs. 1 HmbSG übertragen. Zu diesen gehören die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, für die besoldungsrechtlich besondere Ämter vorgesehen sind, wie vorliegend für eine Abteilungsleiterin in der Sekundarstufe II eines Gymnasiums gemäß Anlage I zum Hamburgischen Besoldungsgesetz. Der Akt der Übertragung von der Schulleitung an die Abteilungsleitung bedarf keiner besonderen Form (VG Hamburg, Urt. v. 4.2.2022, 5 K 2345/21, juris Rn. 58). Tatsächlich hat die Abteilungsleiterin der Sekundarstufe II den Vorsitz über die Zeugniskonferenz vom 4. Juli 2018 übernommen. Es besteht die tatsächliche Vermutung, dass die Inhaberin einer Funktionsstelle, wenn sie den grundsätzlich der Schulleiterin zustehenden Vorsitz über die Schulkonferenz führt, dies nicht gegen und nicht ohne den Willen der Schulleiterin unternommen und damit deren Aufgabe usurpiert hat. Für einen diese Vermutung entkräftenden abweichenden Geschehensablauf besteht kein Anhalt. Vielmehr hat die Beklagte im Klageverfahren eine schriftliche Delegationsverfügung der Schulleiterin für die Schulkonferenz der Sekundarstufe II vom 4. Juli 2018 vorgelegt. b) Ein unrichtiger Sachverhalt ist der Bewertung nicht im Hinblick auf die Zukunftsplanung des Klägers zugrunde gelegt. Der Einwand (Widerspruchsbegründung v. 9.10.2018, S. 2), er habe mit der Tutorin nicht über einen Ausbildungsplatz und mit der Abteilungsleiterin über Zukunftspläne gar nicht gesprochen trägt nicht die Annahme eines Fehlers der Bewertung. Zum einen muss die Zeugniskonferenz die Benotung der Leistungen nach ihren Maßstäben und unabhängig davon vornehmen, ob oder mit welcher Dringlichkeit die Schülerin oder der Schüler auf eine bestimmte Benotung angewiesen ist. Zum anderen hatte der Kläger der Tutorin mit E-Mail vom 20. Juni 2018 (missverständlich) mitgeteilt, dass er „wie gesagt schon einen Ausbildungsplatz habe“ und bei der Abmeldung am 25. Juni 2018 (missverständlich) „Berufsausbildung: Bundeswehr“ als Grund angegeben. c) Ein Fehler in der Bewertung der erbrachten Leistungen ist nicht mit dem Einwand (Widerspruchsbegründung v. 24.5.2019, S. 2 f. unter c), Klagebegründung, S. 5 unter II. 3.2) aufgezeigt, es fehle an Warnungen, Erläuterungen und Gesprächen. Nach § 32 Abs. 2 HmbSG informieren die Schulleitung sowie die Lehrkräfte und beraten die Sorgeberechtigten und Schülerinnen und Schüler in angemessenem Umfang (Nr. 1) über die Lernentwicklung und über das Arbeits- und Sozialverhalten der Schülerin oder des Schülers, (Nr. 2) bei Problemen im Lern- und Leistungsverhalten sowie bei sonstigen Verhaltensschwierigkeiten mit dem Ziel der frühzeitigen Einleitung von Hilfemaßnahmen, (Nr. 3) über die Leistungsbeurteilung einschließlich der Versetzung und Kurseinstufung sowie (Nr. 4) bei der Wahl der Bildungsgänge sowie die daran anschließenden Ausbildungswege und deren Anforderungen an die Schülerinnen und Schüler. Nach § 44 Abs. 3 Satz 1 HmbSG ist die Schule verpflichtet, die Schülerinnen und Schüler und deren Sorgeberechtigte regelmäßig über die individuellen Lernfortschritte und die erreichten Lernstände zu unterrichten. Hierzu ist nach § 44 Abs. 3 Satz 2 HmbSG mindestens einmal im Schuljahr ein Lernentwicklungsgespräch zu führen. Danach mag das gesetzlich gebotenes Lernentwicklungsgespräch zuletzt versäumt worden sein. Doch bedurfte es nicht dafür einer weiteren Information, um den Kläger und seine Eltern über den fortdauernd schwachen Leistungsstand zu unterrichten, wie er den Besuch der gymnasialen Oberstufe ausweislich aller Zeugnisse seit dem Schuljahr 2015/2016 prägte. Der Fortgang im Bildungsgang war nie gesichert, sondern stets gefährdet. Die Vorstufe wiederholte der Kläger, ohne seine Noten entscheidend zu verbessern. Das Jahreszeugnis des Schuljahres 2016/2017 notiert in Deutsch nunmehr besser, voll ausreichend (6 Punkte) statt schwach ausreichend (4 Punkte), schlechter hingegen in Englisch, nunmehr leicht mangelhaft (3 Punkte) statt schwach ausreichend (4 Punkte), in Politik/Gesellschaft/Wirtschaft (PGW) nunmehr schwach ausreichend (4 Punkte) statt knapp befriedigend (7 Punkte). Die Problematik hoher Fehlzeiten war dem Kläger aus eigener Wahrnehmung und darüber hinaus aus den Zeugnisse der Vorstufe ersichtlich. Die Attest-Auflage vom 7. Februar 2018 verdeutlichte die Brisanz zusätzlich. Unabhängig davon lässt die Mitteilung vom 30. Januar 2018, dass die Konferenz kaum Chancen für ihn sähe, den Bildungsgang erfolgreich abzuschließen, an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. Zum anderen trägt das Vorbringen des Klägers, durch das Unterlassen eines Gesprächs sei ihm die Möglichkeit genommen worden, durch eine Anpassung seines Lernverhaltens die erforderlichen Leistungen zu erbringen, bereits im Ansatz nicht. Zu bewerten sind die von der Schülerin oder Schüler nach dem erreichten Lern- und Entwicklungsstand real erbrachten Leistungen, keine hypothetisch erbrachten Leistungen. d) Ein durch Neubewertung durch die Zeugniskonferenz zu behebender Fehler läge zudem in nicht einer vom Kläger (Klagebegründung, S. 3 ff. unter II. 3.1) als mangelhaft gerügten Dokumentation. Nach dem Wortlaut des § 10 Abs.1 Satz 1 APO-AH werden die Noten auf Grund der Leistungen in den Klausuren und den ihnen gleichgestellten Arbeiten sowie der dokumentierten mündlichen, schriftlichen und praktischen Leistungen in der laufenden Unterrichtsarbeit festgesetzt. Die Verordnungsbestimmung unterscheidet damit zwischen Klausuren einerseits und Leistungen in der laufenden Unterrichtsarbeit andererseits. Dieser Zweiteilung entsprechen im Ansatz die von der Zeugniskonferenz zugrunde gelegten Kursteilnehmerlisten/Notenlisten. Niedergelegt und in diesem Umfang dokumentiert sind dort einerseits „schriftliche Bewertungen“, d.h. Bewertungen von Klausuren oder Ersatzleistungen, und andererseits „mündliche Bewertungen“, d.h. Bewertungen der Leistungen in der laufenden Unterrichtsarbeit. Einer weitergehenden Dokumentation hinsichtlich der Leistungen in der laufenden Unterrichtsarbeit bedarf es nicht zwingend dafür, dass sie in die Gesamtbewertung einfließen können und müssen. Zum einen ist der Wortlaut des § 10 Abs.1 Satz 1 APO-AH gerade im Hinblick auf die mündlichen Leistungen korrigierend zu lesen. Ersichtlich nicht gemeint ist, dass nur „die dokumentierten mündlichen [...] Leistungen“ zur Grundlage der Benotung gemacht werden könnten. Mündliche Leistungen als solche werden grundsätzlich nicht verschriftlicht oder sonst auf Datenträgern festgehalten. Zum anderen kann § 10 Abs. 1 Satz 1 APO-AH als Verordnungsbestimmung nicht die vom Gesetz vorgegebene Benotungsgrundlage einschränken. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 HmbSG bieten - ohne Einschränkung durch das Adjektiv „dokumentiert“ - alle schriftlichen, mündlichen, praktischen und sonstigen Leistungen der Schülerinnen und Schüler, die diese im Rahmen des Schulverhältnisses erbracht haben, die Grundlage der Bewertung. Unabhängig davon wäre bereits im Ansatz ein in einer mangelnden Dokumentation von Leistungsbewertungen liegender Fehler nicht durch eine vom Kläger allein erstrebte Neubewertung der von ihm erbrachten Leistungen zu beheben. Insbesondere wäre es nicht anhängig, allein Klausuren oder deren Ersatzleistungen in die Gesamtbewertung einfließen zu lassen. Nach Verordnung und Gesetz darf die Note nicht nur auf den Klausuren, sondern muss auch auf den in der laufenden Unterrichtsarbeit erbrachten Leistungen gründen. Unabhängig davon wäre für den Kläger nichts gewonnen, wenn allein auf Klausuren abgestellt würde. Wäre im Fach Biologie für die Note im 2. Semester der Studienstufe allein die mit ungenügend (0 Punkte) bewertete Klausur maßgeblich, so würde der Kläger die schulischen Voraussetzungen für die Anerkennung der Fachhochschulreife bereits wegen § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 APO-AH verfehlen. Danach müssen je zwei Ergebnisse in einer Naturwissenschaft eingebracht werden und können mit 0 Punkten bewertete Fächer nicht eingebracht werden. Eine andere Naturwissenschaft als Biologie belegte der Kläger in der Studienstufe nicht. e) Ein Bewertungsfehler ist nicht darin ersichtlich, dass - wie von der Schule dargestellt und vom Kläger beanstandet (Klagebegründung, S. 4 unter II. 3.1) - in die Note jeweils die „mündlichen Leistungen“ zu 60 % und die „schriftlichen Leistungen“ zu 40 % eingehen. Die sich auch in den Kursteilnehmerlisten/Notenlisten findende Zweiteilung zwischen „schriftlichen Bewertungen“ und „mündlichen Bewertungen“ entspricht der Unterscheidung in § 10 Abs. 1 Satz 1 APO-AH zwischen Klausuren und Leistungen in der laufenden Unterrichtsarbeit (dazu s.o. d)). Die Zeugniskonferenz überschreitet den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum (dazu s.o. 1.) nicht, wenn sie sich die genannte Gewichtung von 60:40 der „mündlichen Leistungen“ zu den „schriftlichen Leistungen“ grundsätzlich zu eigen macht. Inwieweit die Zeugniskonferenz von der grundsätzlichen Gewichtung abweichen kann oder muss, wenn eine vorgesehene Klausur entfallen ist, kann dahinstehen. Der vom Kläger dazu als „Gedankenexperiment“ vorgebrachte Fall (Klagebegründung, S. 6 unter II. 3.3.2), liegt nicht vor. f) Das auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtete Fach Deutsch vermag der Kläger nicht einzubringen, um die notwendige schulische Voraussetzung für die Anerkennung der Fachhochschulreife in § 33 Abs. 2 Satz 1 APO-AH zu erfüllen. Mindestens glatt ausreichende Leistungen (5 Punkte) erbrachte er in diesem Fach nicht. Die Leistungen sind in beiden besuchten Semestern der Studienstufe mit schwach ausreichend (4 Punkte) benotet, ohne dass dies allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sachfremde Erwägungen angestellt worden wären. Die Benotung durch die Zeugniskonferenz folgt dem Vorschlag der Fachlehrkraft in den Kursteilnehmerlisten/Notenlisten. Im ersten Semester erreichte der Kläger eine schwach ausreichende Bewertung (4 Punkte) in schriftlicher sowie in mündlicher Hinsicht und damit für das Semester insgesamt. Im zweiten Semester wurden seine Leistungen in schriftlicher Hinsicht als voll ausreichend (6 Punkte) bewertet, zu seinen Gunsten gemittelt ausgehend von einer knapp befriedigenden Ersatzleistung (7 Punkte) und einer schwach ausreichenden Klausur (4 Punkte), in mündlicher Hinsicht als leicht mangelhaft (3 Punkte). Der klägerische Vortrag (Widerspruchsbegründung v. 24.5.2019, S. 4 unter dd); Klagebegründung, S. 6 unter II. 3.3.2), er habe sich gleichbleibend mündlich beteiligt, die Benotung der Mitarbeit im zweiten Halbjahr mit 3 Punkten sei nicht nachvollziehbar, enthält eine eigene Bewertung seiner Leistung durch den Kläger, eine letztverbindliche Bewertung liegt aber der Zeugniskonferenz im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums ob. Der Kläger kann nicht seine Bewertung an die Stelle treten lassen. Allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe sind nicht bereits dann verletzt, wenn - wie hier hinsichtlich der laufenden Unterrichtsarbeit im Vergleich zu den Klausuren - in einer anderen Leistungsart deutlich geringere Bewertungen erzielt werden. Verschiedene Leistungsarten stellen differenzierte Anforderungen. Die Leistungsschwäche des Klägers „im Mündlichen“ ist allein schon aufgrund der erheblichen Fehlzeiten nachvollziehbar. Der Kläger versäumte im Fach Deutsch 18 Unterrichtsstunden im 1. Semester und im - darauf aufbauenden und daran anknüpfenden - 2. Semester noch weitere 10 Unterrichtsstunden. Bereits die erheblichen Fehlzeiten machen es plausibel, dass der Kläger in den von ihm besuchten Unterrichtsstunden sich nicht in der Weise in die laufende Arbeit einbringen konnte, wie er es ohne Lücken in seinem Lern- und Entwicklungsstand aus den versäumten Unterrichtsstunden hätte können. g) Das desgleichen auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtete Fach Geographie kann der Kläger ebenso wenig nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 APO-AH einbringen. Denn er erbrachte in den beiden Semestern der Studienstufe als schwach ausreichend (4 Punkte) sowie leicht mangelhaft (3 Punkte) benotete Leistungen. Bewertungsfehler sind darauf bezogen nicht aufgezeigt. Die der Zeugniskonferenz zugrunde gelegten Kursteilnehmerlisten/Notenlisten belegen entgegen der Annahme des Klägers (Klagebegründung, S. 5 unter II. 3.3.1), dass der Beklagten das Angebot je einer schriftlichen Leistung bekannt war und Berücksichtigung fand. Mangels ausreichender Leistungen in der laufenden Unterrichtsarbeit war aber entgegen der Annahme des Klägers (Widerspruchsbegründung v. 9.10.2018, S. 2 unter 5.; Widerspruchsbegründung 28.2.2019, S. 3 unter 4. b)) keine bessere Gesamtnote veranlasst. Der Entscheidung der Zeugniskonferenz für eine grundsätzliche Gewichtung von 60:40 (dazu s.o. e)) entspricht für das 1. Semester eine Benotung von 4 Punkten ausgehend von einer „mündlichen Bewertung“ von 3 Punkten und einer „schriftlichen Bewertung“ von 6 Punkten, für das 2. Semester eine Benotung von 3 Punkten ausgehend von einer „mündlichen Bewertung“ von zwei Punkten und einer „schriftlichen Bewertung“ von 4 Punkten. Die vergleichsweise geringe Bewertung der an den Tagen der Anwesenheit gezeigten Leistungen in der laufenden Unterrichtsarbeit ist ausgehend von hohen Fehlzeiten ohne weiteres nachvollziehbar, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe sind nicht überschritten (dazu s.o. f)). Der Kläger versäumte im 1. Semester in Geographie 8 Stunden und im 2. Semester weitere 16 Stunden. Ein Fehler in der Bewertung, der durch eine Neubewertung zu beheben wäre, ist nicht durch den Einwand (Widerspruchsbegründung v. 28.2.2019, S. 3 unter 4. b), Widerspruchsbegründung 24.5.2019, S. 4 unter bb)) aufgezeigt, dass der Fachlehrer in Geographie (seinerseits) acht Wochen krank gewesen sei. Die Kursteilnehmerlisten/Notenlisten enthalten die Bewertungen sowie den Notenvorschlag des Fachlehrers. h) Schließlich kann der Kläger nicht mit dem Fach Biologie die Voraussetzung des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 APO-AH erfüllen. Seine Leistungen in diesem auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichteten Fach waren in beiden besuchten Semestern der Studienstufe nicht wie erforderlich zumindest glatt ausreichend (5 Punkte), sondern leicht bzw. stark mangelhaft (3 Punkte bzw. 1 Punkt). Ein Bewertungsfehler ist nicht mit dem Einwand (Widerspruchsbegründung v. 28.2.2019, S. 3 unter 4. e); Klagebegründung, S. 2 f. unter II. 3.3.2; vgl. Widerspruchsbegründung 24.5.2019, S. 4 unter ee)) aufgezeigt, in dem Hinweis der Fachlehrkraft „Wenn Du ein ausreichend bekommen willst, musst Du 10 Punkte schreiben.“ liege eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Leistungsvermögens, ein Verstoß gegen den grundsätzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag sowie gegen die Gebote der Fairness und Sachlichkeit. Zum einen traf - ausgehend von der desolaten Lage zu, die sich in der Studienstufe im Fach Biologie bot - der Hinweis in der Sache zu. Bereits im 1. Semester waren die Leistungen in beiden Klausuren, in der laufenden Unterrichtsarbeit und insgesamt als leicht mangelhaft (3 Punkte) bewertet worden. Im 2. Semester stellte sich keine Besserung ein. Das Gegenteil trat ein. Ausgehend von einer - so in der Kursteilnehmerliste/Notenliste niedergelegten - „mündlichen Bewertung“ als erheblich mangelhaft (2 Punkte) hätte es einer „schriftlichen Bewertung“ als voll befriedigend (10 Punkte) bedurft, um bei einer Gewichtung von 60:40 rechnerisch zu einer Gesamtnote von glatt ausreichend (5 Punkte) zu kommen. Zum anderen und unabhängig davon ist die real erbrachte Leistung, nicht eine hypothetische Leistung zu beurteilen (dazu s.o. c)). i) Im Fach Mathematik könnte eine (noch) bessere Bewertung bereits nichts dazu beitragen, um die notwendige schulische Voraussetzung zur Anerkennung der Fachhochschulreife nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 APO-AH zu erfüllen. Denn in Mathematik sind die Leistungen des Klägers ohnehin mit mindestens glatt ausreichend (5 Punkte) bewertet. Darüber hinaus hat die Bewertung Bestand. Ein Bewertungsfehler ist nicht aufgezeigt. Für das 1. Semester führen eine „schriftliche Bewertung“ von 5 Punkten, gemittelt aus zwei Klausuren von 3 und 7 Punkten, sowie eine „mündliche Bewertung“ von 5 Punkten eben auf eine Gesamtnote von 5 Punkten. Für das 2. Semester verweist der Kläger auf die besseren schriftlichen Ergebnisse (Widerspruchsbegründung v. 9.10.2018, S. 2 unter 4.). Es entspricht jedoch der von der Zeugniskonferenz angelegten Gewichtung (dazu s.o. e)), aus einer „schriftlichen Bewertung“ von 8 Punkten, gemittelt zugunsten des Klägers aus Klausuren von 7 und 8 Punkten, und einer „mündlichen Bewertung“ von 3 Punkten, zu einer Gesamtnote von 5 Punkten zu gelangen. Soweit der Kläger die mündlichen Noten für untersetzt hält (Widerspruchsbegründung v. 24.5.2019, S. 4 unter ff)), bleibt auch hier die Bewertung der Zeugniskonferenz letztverbindlich (dazu s.o. f)). Allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe sind nicht überschritten. Die hohen Fehlzeiten von 10 Unterrichtsstunden im 1. Semester und 16 Stunden im 2. Semester machen nachvollziehbar, dass der Kläger selbst an den Tagen seiner Anwesenheit in dieser Leistungsart nicht die gebotene Leistung hat abrufen können (dazu s.o. f)). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Kläger begehrt von der Beklagten den Vermerk im Abgangszeugnis, dass die schulischen Voraussetzungen für die Anerkennung der Fachhochschulreife vorliegen, hilfsweise eine Neubescheidung darüber. Der ... 1999 geborene Kläger besuchte die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe der „... Schule“ der Beklagten. Im Schuljahr 2015/2016 durchlief er die Vorstufe. Auf seinen Antrag vom 10. Juli 2016 wiederholte er im Schuljahr 2016/2017 die Vorstufe. Im Schuljahr 2017/2018 besuchte er die ersten beiden Semester der Studienstufe. Die Schule führte am 3. Februar 2017 ein Lernentwicklungsgespräch mit dem Kläger. Unter dem 30. Januar 2018 teilte die Schule dem Kläger mit, dass seine Leistungen in dem Semester in mehreren Fächern nicht ausreichend gewesen seien und sie deshalb kaum Chancen für ihn sähe, den Bildungsgang erfolgreich abzuschließen. Die Konferenz rate daher dringend, sich um eine Ausbildungsalternative zu kümmern. Am 7. Februar 2018 legte die Schule dem Kläger auf, ab dem ersten Fehltag eine ärztliche Bescheinigung über die Schulunfähigkeit vorzulegen. Der Kläger teilte seiner Tutorin mit E-Mail vom 20. Juni 2018 mit, dass er keinen Wiederholungsantrag stellen werde, da er „wie gesagt schon einen Ausbildungsplatz habe“. Am 25. Juni 2018 meldete er sich zum 4. Juli 2018 von der Schule ab und gab als „Grund der Abmeldung“ an „Berufsausbildung: Bundeswehr“. Die Zeugnisse in der gymnasialen Oberstufe weisen folgende Bewertungen und Vermerke aus, nach Korrektur der Note im Fach Seminar im letzten Semester und unter Hervorhebung der auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichteten Fächer (eA): Vorstufe Vorstufe (Wiederholung) Studienstufe 1. Semester Studienstufe 2. Semester Halbjahrszeugnis Jahreszeugnis Halbjahrszeugnis Jahreszeugnis Zeugnisdatum 28.1.2016 20.7.2016 31.1.2017 19.7.2017 30.1.2018 4.7.2018 Deutsch 04 04 06 06 04 eA 04 eA Englisch 04 04 03 03 04 04 Spanisch 10 11 12 12 09 07 Theater 11 12 09 11 Bildende Kunst 06 07 PGW 03 07 03 04 Geographie 07 03 02 04 eA 03 eA Geschichte 03 04 04 Religion 05 07 06 07 06 04 Philosophie 05 09 Mathematik 04 08 07 08 05 eA 05 eA Biologie 06 06 06 06 03 eA 01 eA Physik 08 06 06 06 Sport 13 13 13 13 12 11 Seminar 08 07 07 07 09 01 Bemerkungen, Vermerke zur Schullaufbahn Wenn die Leistungen absinken, kann [der Kläger] nicht versetzt werden. Die Leistungen in Deutsch, Englisch, Biologie, PGW und Mathematik sind nur schwach ausreichend [Der Kläger] ist auf Antrag und mit Zustimmung der Zeugniskonferenz in das 1. Halbjahr der Vorstufe zurückgetreten Wenn die Leistungen absinken, kann [der Kläger] nicht verletzt werden [Der Kläger] wird in die Studienstufe versetzt [Der Kläger] hat 4 Kursergebnisse mit weniger als 5 Punkten erzielt, darunter 4 Kurse, die nach § 32 (2) APO-AH in die Abiturwertung eingehen Die schulischen Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschulreife sind nicht erfüllt. Versäumnisse 51 Stunden 37 Stunden 87 Stunden 127 Stunden, davon 19 unentschuldigt 105 Stunden, davon 1 unentschuldigt (nicht mitgeteilt) Für die auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichteten Fächer lagen dabei in der Studienstufe Kursteilnehmerlisten/Notenlisten zugrunde, die für den Kläger folgende Angaben enthalten: Versäumnisse (davon unentschuldigt) „Schriftliche Bewertungen“ „Mündliche Bewertungen“ Gesamtnote Biologie 1. Semester 10 (4) 3 (3, 3) 3 3 2. Semester 24 (8) 0 2 1 Geographie 1. Semester 8 6 (6) 3 4 2. Semester 16 4 (4) 2 3 Deutsch 1. Semester 18 4 (4) 4 4 2. Semester 10 6 (7, 4) 3 4 Mathematik 1. Semester 10 (2) 5 (3, 7) 5 5 2. Semester 16 (2) 8 (7, 8) 3 5 Die Zeugniskonferenz fand am 4. Juli 2018 unter dem Vorsitz der Abteilungsleiterin der Sekundarstufe II und unter Teilnahme der unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer statt. Unter diesem Datum wurde dem Kläger ein Abgangszeugnis erteilt. Der Kläger erhobt dagegen mit anwaltlichem Schriftsatz am 16. Juli 2018 Widerspruch. Gleichwohl wandte sich die Schule unter dem 6. September 2018 an den Kläger in Person. Dem Widerspruch half sie unter dem 6. September 2018 nicht ab und legte den Vorgang der Behörde für Schule und Berufsbildung vor - ohne zuvor dem Prozessbevollmächtigten die zwecks Widerspruchsbegründung beantragte Akteneinsicht zu gewähren. Der Kläger trug zur Begründung des Widerspruchs mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 9. Oktober 2018, 28. Februar 2019 sowie vom 24. Mai 2019 vor - zuletzt unter Berücksichtigung der von der Abteilungsleiterin am 30. April 2019 erstellten Unterlagen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid der Behörde für Schule und Berufsbildung vom 20. Juni 2019 zurück. Der Kläger hat am 5. Juli 2019 Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend insbesondere unter dem 28. August 2019 aus. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Abgangszeugnisses der Erich-Kästner-Schule vom 4. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2019 zu verpflichten, ihm ein Abgangszeugnis mit dem Vermerk zu erteilen, dass die schulischen Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschulreife erfüllt sind. hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu verpflichten, ihn beurteilungsfehlerfrei erneut zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind die Sachakten, welche den Schülerbogen einschließen. Darauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.