Beschluss
5 AE 2697/23
VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2023:0623.5AE2697.23.00
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Leitsätze
1. Fulla unterliegen in Guinea keiner Gruppenverfolgung (VG Hamburg, Urt. v. 22.4.2022, 5 A 3903/19, juris m.w.N.).(Rn.46)
2. Im Einzelfall fehlt für eine anlassgeprägte Individualverfolgung in der Anhörung vor dem Bundesamt jedweder Anhaltspunkt.(Rn.46)
3. Kein Asylbewerber, dessen einziger Aufenthaltszweck nach § 55 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) die Durchführung des Asylverfahrens ist, kann allein unter Verweis auf eine Fastenzeit seiner Religion die Mitwirkungspflichten im Asylverfahren in Frage stellen.(Rn.47)
4. Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit nach Art. 136 Abs. 1 WRV i. V. m. Art. 140 GG weder bedingt noch beschränkt.(Rn.47)
Tenor
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fulla unterliegen in Guinea keiner Gruppenverfolgung (VG Hamburg, Urt. v. 22.4.2022, 5 A 3903/19, juris m.w.N.).(Rn.46) 2. Im Einzelfall fehlt für eine anlassgeprägte Individualverfolgung in der Anhörung vor dem Bundesamt jedweder Anhaltspunkt.(Rn.46) 3. Kein Asylbewerber, dessen einziger Aufenthaltszweck nach § 55 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) die Durchführung des Asylverfahrens ist, kann allein unter Verweis auf eine Fastenzeit seiner Religion die Mitwirkungspflichten im Asylverfahren in Frage stellen.(Rn.47) 4. Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit nach Art. 136 Abs. 1 WRV i. V. m. Art. 140 GG weder bedingt noch beschränkt.(Rn.47) Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die drohende Abschiebung nach Guinea. Die Portugiesische Republik erteilte dem Antragsteller am 26. November 2020 in Dakar unter den Personalien A. B., geboren … 2003 in Conakry, ein Schengen-Visum. Die Freie und Hansestadt Hamburg, Landesbetrieb Erziehung und Beratung, nahm den Antragsteller unter den Personalien C. D., geboren … 2005 in Conarry(!), vorläufig in Obhut und beendete diese am 22. Februar 2023 wegen der Personalien bei Visumserteilung. Der Antragsteller meldete sich unter letztgenannten Personalien am 23. Februar 2023 beim Ankunftszentrum Hamburg als Asylbewerber. Bei der Antragsgegnerin beantragte der Antragsteller am 10. März 2023 Asyl. Beim persönlichen Gespräch am selben Tag gab der Antragsteller an, seine Eltern lebten in Portugal. Sie hätten keinen internationalen Schutz beantragt. Auf ihre Unterstützung sei er nicht angewiesen. Seine Reise habe er am 12. Dezember 2020 in Guinea angetreten, habe sich insbesondere ab 23. Dezember 2020 zwei Jahre lang in Portugal aufgehalten und sei am 13. Februar 2023 nach Deutschland eingereist. Bei der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 5. April 2023 gab der Antragsteller an, die Alias-Personalien habe er angegeben, da ihm gesagt worden sei, er habe einen Vorteil im Asylverfahren, wenn er angebe, minderjährig zu sein. In Portugal sei seine Integration gescheitert. Er habe einen Aufenthaltstitel bekommen, der noch gültig sei. Er habe dort aber nicht über die Runden kommen können, sondern sei auf sich allein gestellt gewesen. Er leide unter Hämorrhoiden, sei aber nicht in ärztlicher Behandlung. Bei der Anhörung gemäß § 25 AsylG wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, wahrheitsgemäß auszusagen und informierte ihn über die Folgen verspäteten Vorbringens gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 AsylG sowie über die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen die Mitwirkungspflichten nach § 15 AsylG. Der Antragsteller teilte mit, er sei Fulla. In Conakry habe er zuletzt in der Gemeinde E. im Viertel F. gelebt, in einer Mietwohnung mit Schwester, Bruder und Mutter. Dort wohne nun seine Schwester. Sein Bruder sei bei einem Onkel in Guinea geblieben. Seine Mutter lebe zusammen mit seinem Vater in Lissabon. Er sei bis zur 11. Klasse zur Schule gegangen und habe den Realschulabschluss. Befragt nach seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen für seinen Asylantrag gab der Antragsteller an: „Mir persönlich ist vor der Ausreise nichts zugestoßen.“ Befragt, aus welchen Gründen er Guinea verlassen habe, teilte er mit: „Der Lebensunterhalt dort war schwierig.“ Befragt, aus welchen Gründen er Guinea verlassen habe, teilte er mit: „Ich kann dort nicht überleben. Ich habe keine Unterkunft.“ Auf Nachfrage, ob er allein aus wirtschaftlichen Gründen nicht nach Guinea zurückkehren könne, antwortete er: „Ja.“ Auf Nachfrage, ob er dem Asylantrag noch etwas hinzuzufügen habe, antwortete er: „Nein.“ Die Antragsgegnerin sprach mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juni 2023, zugestellt am 15. Juni 2023, aus: „1. Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt. 2. Der Antrag auf Asylanerkennung wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt. 3. Der Antrag auf subsidiären Schutz wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt. 4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor. 5. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach Guinea abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist werden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt. 6. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.“ Der Antragsteller hat am 22. März 2023 beim Verwaltungsgericht Hamburg Klage (5 A 2696/23) erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung bezieht er sich auf die Anhörung vom 5. April 2023. Er sei aus politischen Gründen aus Guinea geflohen. Als Angehöriger der Volksgruppe der Fulla fürchte er bei Rückkehr nach Guinea um sein Leben. Als er selbst vor seiner Flucht aus Guinea im Oktober 2020 in Conakry an einem Wahllokal vorbeigegangen sei und von Weitem ein Handgemenge mitbekommen habe, sei er auf der Straße von Militärangehörigen festgehalten und letztlich verhaftet worden. Dabei gehe er davon aus, dass er aufgrund seines Aussehens, anhand dessen er als Fulla erkennbar sei, inhaftiert worden sei. Während der einwöchigen Haft sei er körperlich misshandelt worden. Am Tag seiner Anhörung im Fastenmonat Ramadan habe er seit Sonnenaufgang weder gegessen noch getrunken und sei nicht in der Lage gewesen auf die Fragen mit der erforderlichen Konzentration einzugehen und die wesentlichen Umstände seiner Flucht zu schildern. Aufgrund der prekären humanitären Lage befürchte er, bei einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt nicht sichern zu können. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge aus dem Bescheid vom 2. Juni 2023 anzuordnen. Das Gericht hat davon abgesehen, die Antragsschrift vor der Entscheidung der Antragsgegnerin zu übermitteln. Bei der Entscheidung hat die telefonisch angeforderte Asylakte vorgelegen. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. II. Im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter. III. Der Antrag auf vorläufigen Rechtschutz bleibt ohne Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO prozessfähig, da seine Geschäftsfähigkeit insbesondere nicht nach § 106 BGB beschränkt ist. Er ist nicht minderjährig, sondern als 19-jähriger gemäß § 2 BGB volljährig. Die vormalige Behauptung, am 24. Dezember 2005 geboren zu sein, hält er nicht aufrecht. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, da die Klage (5 A 884/23), soweit sie sich als Anfechtungsklage gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2023 unter Nr. 5 enthaltene Abschiebungsandrohung wendet, gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG wegen der auf § 36 Abs. 1 AsylG gestützten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. Die Antragsfrist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG sowie die ihr gemäß § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG folgende Klagefrist von einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheids sind beachtet. 2. Der Antrag ist unbegründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage (5 A 2696/23) gegen die Abschiebungsandrohung unter Nr. 5 des Bescheids ist nicht anzuordnen. In dem hier gegebenen Fall der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet darf die Aussetzung der Abschiebung gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG in Übereinstimmung mit Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 GG nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Damit lassen Verfassungs- und Gesetzgeber das vorläufige Bleiberecht nicht erst dann entfallen, wenn das Verwaltungsgericht sich von der Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamts überzeugt hat, sondern schon dann, wenn es an der Richtigkeit dieser Entscheidung keine ernstlichen Zweifel hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, BVerfGE 94, 166, Rn. 88). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen dann, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, a. a. O, Rn. 99). Das Bundesamt erlässt nach §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn (Nr. 1) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, (Nr. 2) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, (Nr. 2a) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, (Nr. 3) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und (Nr. 4) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Dabei hat das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes insbesondere die Offensichtlichkeit der Ablehnung des Asylantrags zu prüfen (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, a. a. O., Rn. 94). Erst der Offensichtlichkeitsausspruch führt nach § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG zur sofortigen Vollziehbarkeit. Bei der Prüfung bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG in Übereinstimmung mit Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 GG unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Danach sind die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Abschiebung nicht gegeben. Es liegen keine erheblichen Gründe vor, die dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Im Einzelnen: Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung und die Ausreisefrist von einer Woche sind §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 Var. 2, 30 AsylG i.V.m. § 59, 60 Abs. 10 AufenthG. Der Abschiebung dürfte kein nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AsylG allein zu prüfendes zielstaatsbezogenes Hindernis entgegenstehen. Der Asylantrag. der nach § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG sowohl auf die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG als auch auf die Zuerkennung internationalen Schutzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG - abzielt, dürfte unbegründet sein. Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG dürfte nicht vorliegen. Das Gericht macht sich die Begründung des angefochtenen Bescheids zu Eigen, insbesondere: „Weder aus dem Vorbringen des Antragstellers, noch aus sonstigen Erkenntnissen des Bundesamtes ergeben sich Anhaltspunkte für das Vorliegen flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen aufgrund flüchtlingsrechtlich relevanter Anknüpfungsmerkmale. Der Antragsteller gibt selbst an, sein Herkunftsland persönlich unverfolgt allein aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben und auch allein aus wirtschaftlichen Gründen nicht dorthin zurückkehren zu können. […] Nachdem nach den Umständen des Einzelfalles nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts offensichtlich ist, dass sich der Antragseller allein aus wirtschaftlichen Gründen im Bundesgebiet aufhält, war sein Antrag gemäß § 30 Abs. 2 1. Alt. AsylG sowohl bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abzulehnen. […] Die dargestellte allgemein schwierige wirtschaftliche Lage begründet kein Abschiebungsverbot. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass für Rückkehrende in Guinea die Möglichkeit besteht, ökonomisch eigenständig alleine und auch ohne Hilfe Dritter zu leben. Rückkehrhilfen können im Rahmen verschiedener Programme (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/countries/guinea) gewährt werden. Allein in wenigen besonders gelagerten Ausnahmefällen kommt deshalb aufgrund individueller Umstände wegen der schlechten sozialen und wirtschaftlichen Lage in Guinea für Rückkehrer ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Betracht. […] Der Antragsteller verfügt mit einem mittleren Schulabschluss über eine fundierte schulische Ausbildung. Zwar hat er bis zu seiner Ausreise nach seinen eigenen Angaben nicht gearbeitet, sondern seinen Lebensunterhalt ausschließlich über seinen Vater erwirtschaftet, welcher jetzt in Portugal lebe, jedoch ist davon auszugehen, dass es dem jungen und gesunden Antragsteller gelingen wird, unter Aufbietung seiner Arbeitskraft für sich in seinem Herkunftsland eine zumindest existenzsichernde Lebensgrundlage zu schaffen und zu erhalten. Dies insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass der Antragsteller über belastbare familiäre Strukturen in Guinea verfügt. Gestützt wird diese Annahme insbesondere durch die Tatsache, dass nach de[n] Schilderungen des Antragstellers, sein Bruder Aufnahme bei einem Onkel gefunden hat. Überdies ist anzumerken, dass der Antragsteller mit seinen Eltern in Portugal über Verwandte in Europa verfügt, welche den Antragsteller voraussichtlich ebenfalls unterstützen können, sollte wider Erwarten eine Notlage des Antragstellers eintreten.“ Ergänzend verweist das Gericht nur auf folgende Umstände hin: Fulla unterliegen in Guinea keiner Gruppenverfolgung (VG Hamburg, Urt. v. 22.4.2022, 5 A 3903/19, juris m.w.N.). Für eine anlassgeprägte Individualverfolgung des Antragstellers fehlt in seiner Anhörung vor dem Bundesamt jedweder Anhaltspunkt. Kein Asylbewerber, dessen einziger Aufenthaltszweck nach § 55 Abs. 1 AsylG die Durchführung des Asylverfahrens ist, kann allein unter Verweis auf eine Fastenzeit seiner Religion die Mitwirkungspflichten im Asylverfahren in Frage stellen. Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit nach Art. 136 Abs. 1 WRV i. V. m. Art. 140 GG weder bedingt noch beschränkt. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Antragsteller erstmals bei Begründung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz in der Lage gewesen wäre, einen politischen Ausreiseanlass zu behaupten. Umstände, aufgrund derer er sich in einem vorübergehend die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befanden hätte, so dass im Zeitpunkt der Anhörung seine Handlungsfähigkeit nach § 12 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 104 Nr. 2 BGB ausgeschlossen gewesen wäre, sind nicht dargelegt. Weder aus seinen Angaben bei der Anhörung noch aus seinen Angaben zur Begründung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz ergibt etwas dafür, dass der Antragsteller nicht in der Lage gewesen wäre, Fragen zu beantworten. Der Antragsteller hat die Fragen beantwortet, wenngleich die Antworten die Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet tragen. So beantwortete er die Frage nach seinem Verfolgungsschicksal ausdrücklich damit, ihm sei vor der Ausreise nichts zugestoßen und bejahte ausdrücklich die Frage, er sei aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist. Im Übrigen hat das politische Regime von Alpha Condé zu Mamady Doumbouya seit Ausreise des Antragstellers gewechselt. Im Grundsatz wird ein junger, arbeitsfähiger, volljähriger Mann mit Kenntnissen des Landes und einer Landessprache ohne Unterhaltslasten bei Rückkehr nach Guinea auch ohne dort vorfindliches familiäres Netzwerk voraussichtlich seine grundlegenden Bedürfnisse („Brot, Bett, Seife“) decken können und nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald wegen der humanitären Bedingungen einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein (VG Hamburg, Urt. v. 22.4.2022, a. a. O., Rn. 86). Der Antragsteller leidet an keiner ärztlicher Behandlung bedürftigen oder schweren Krankheit. Er ist jung, aber volljährig und beherrscht mindestens Fulla. In seinem Heimatland verfügt er über einen Realschulabschluss. Bereits in Portugal war er nach seinem Vortrag Jahre lang auf sich allein gestellt und ist nach seinen Angaben vom 10. März 2023 auf ihre Unterstützung nicht angewiesen. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen; nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022, 1 C 10.21, juris Rn. 25, BVerwGE 175, 227; in der Sache ebenso bereits OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris, Rn. 127, 131, 138, 139). IV. Der Kostenausspruch folgt § 83b AsylG, § 154 Abs. 1 VwGO.