Beschluss
5 E 3769/24
VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2024:0905.5E3769.24.00
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Leitsätze
1. Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage hat die Behörde lediglich zu prüfen, ob nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles die sofortige Vollziehung ausnahmsweise weniger dringlich ist als im Normalfall (Anschluss an OVG Hamburg, Beschl. v. 24.7.2019, 4 Bs 137/19, n. v.; vgl. Beschl. v. 23.9.2021, 4 Bs 140/21, juris Rn. 46, NJW 2022, 637).(Rn.10)
2. Der Verkehrsverstoß muss nicht und kann gar nicht in einem rechtskräftig abgeschlossenen (repressiven) Bußgeldverfahren gegen einen bekannten Täter festgestellt sein. Dies folgt bereits daraus, dass die rechtzeitige Feststellung des Fahrzeugführers unmöglich gewesen sein muss.(Rn.19)
3. Im Einzelfall hat die Bußgeldstelle alle Ermittlungsansätze ausgeschöpft, da die innert zwei Wochen angeschriebene Halterin nichts zur Aufklärung beitrug und die Lichtbilder den Fahrer nicht erkennen ließen.(Rn.24)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 2.400 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage hat die Behörde lediglich zu prüfen, ob nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles die sofortige Vollziehung ausnahmsweise weniger dringlich ist als im Normalfall (Anschluss an OVG Hamburg, Beschl. v. 24.7.2019, 4 Bs 137/19, n. v.; vgl. Beschl. v. 23.9.2021, 4 Bs 140/21, juris Rn. 46, NJW 2022, 637).(Rn.10) 2. Der Verkehrsverstoß muss nicht und kann gar nicht in einem rechtskräftig abgeschlossenen (repressiven) Bußgeldverfahren gegen einen bekannten Täter festgestellt sein. Dies folgt bereits daraus, dass die rechtzeitige Feststellung des Fahrzeugführers unmöglich gewesen sein muss.(Rn.19) 3. Im Einzelfall hat die Bußgeldstelle alle Ermittlungsansätze ausgeschöpft, da die innert zwei Wochen angeschriebene Halterin nichts zur Aufklärung beitrug und die Lichtbilder den Fahrer nicht erkennen ließen.(Rn.24) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.400 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine zwangsgeldbewehrte Fahrtenbuchauflage der Antragsgegnerin. Lichtbilder, Eichschein und Messprotokoll weisen darauf hin, dass mit dem von der Antragstellerin gehaltenen Personenkraftwagen … mit dem amtlichen Kennzeichen … am 19. November 2023 um 13:14 Uhr in … die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 35 km/h überschritten wurde. Der Landrat … (Bußgeldstelle) bat die Antragstellerin mit Zeugenfragebogen vom 30. November 2023 um Antwort bis zum 14. Dezember 2023, ob sie das Fahrzeug zur Tatzeit selbst geführt oder welchem verantwortlichen Fahrzeugführer sie es überlassen habe. Unter dem Namen der Antragstellerin wurde mit E-Mail vom 8. Dezember 2023 lediglich geantwortet, dass „wir leider nicht erkennen“ könnten, wer Fahrer auf dem Bild sei. Gegenüber der von der Bußgeldstelle um Fahrerermittlung ersuchten Polizei der Antragsgegnerin gab die Antragstellerin am 27. Dezember 2023 an, nicht sagen zu können, wer zur Tatzeit das Fahrzeug gefahren sei, auf dem Foto sei niemand zu erkennen. Die Bußgeldstelle stellte daraufhin unter dem 26. Februar 2024 das Bußgeldverfahren ein, weil der Fahrer nicht zu ermitteln sei. Die Polizei Hamburg der Antragsgegnerin sprach mit Bescheid vom 25. Juli 2024 gegenüber der Antragstellerin aus: (I.) Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs für das Fahrzeug für zwölf Monate, (II.) Aufforderung zur Vorlage des Fahrtenbuchs in der 47. Kalenderwoche diesen und der 4., 13., 22., 31. und 40. Kalenderwoche des Folgejahres beim Polizeikommissariat 38, (III.) Zwangsgeldfestsetzung von 500 EUR aufschiebend bedingt auf die Nichterfüllen der Vorlagepflichten, (IV.) Hinweis auf eine drohende Ordnungswidrigkeit, (V.) Anordnung einer sofortigen Vollziehung wegen eines besonderen Vollziehungsinteresses angesichts des erheblichen Gefährdungspotentials. Die Antragstellerin hat am 23. August 2024 das Gericht um vorläufigen Rechtsschutz angerufen und am gleichen Tag bei der Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Bei der Entscheidung hat die Sachakte der Antragsgegnerin vorgelegen. II. Die Entscheidung trifft der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm mit Beschluss vom 5. September 2024 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit übertragen hat. III. Der nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO sachdienlich ausgelegte Antrag bleibt ohne Erfolg. 1. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässige Antrag, die aufgrund behördlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung (unter V. des Bescheids) entfallende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23. August 2024 gegen die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches (unter I. des Bescheids) sowie die Aufforderung zur Vorlage des Fahrtenbuches (unter II. des Bescheids) wiederherzustellen, ist unbegründet. a) In formeller Hinsicht steht die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage mit den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 VwGO im Einklang. Anzulegen ist der obergerichtliche Maßstab (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.7.2019, 4 Bs 137/19, n. v.; VG Hamburg, Beschl. v. 23.2.2024, 5 E 684/24, n. v.; Beschl. v. 6.6.2024, 5 E 2004/24, n. v.): „Das Verwaltungsgericht hat bei der Prüfung, ob die formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO erfüllt sind, zu Recht nicht auf die in der Beschwerdebegründung angeführten Aspekte des Einzelfalles (Schwere des Verkehrsverstoßes, Wiederholungsgefahr) abgestellt. In Fällen wie dem vorliegenden, bei denen es um die Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter - die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs - geht, fällt das besondere öffentliche Vollzugsinteresse im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts selbst zusammen (so auch OVG Bautzen, Beschl. v. 29.11.2016, 3 B 144/16, juris Rn. 6). Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage hat die Antragsgegnerin daher lediglich zu prüfen, ob nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles die sofortige Vollziehung ausnahmsweise weniger dringlich ist als im Normalfall (VGH München, Beschl. v. 9.1.2017, 11 CS 16.2585, juris Rn. 10; OVG Saarlouis, Beschl. v. 18.7.2016, 1 B 131/16, juris Rn. 7). Die in den streitgegenständlichen Bescheiden gegebenen Begründungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung entsprechen diesen Anforderungen.“ Ausgehend davon hat die Antragsgegnerin (unter V. des Bescheids) die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend gesondert und schriftlich mir Rücksicht auf das erhebliche Gefährdungspotential des zu Grunde liegenden Verkehrsverstoßes begründet. b) In materieller Hinsicht besteht nach einer vom Gericht vorzunehmenden Abwägung ein das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegendes besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts. aa) In die Abwägung ist zunächst einzustellen, dass der in der Hauptsache am 23. August 2024 bei der Antragsgegnerin erhobene Widerspruch gegen den Bescheid unter I. und II. voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Die Auflage ein Fahrtenbuch zu führen und das geführte Fahrtenbuch vorzulegen dürfte die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzten. (1) Aufgrund § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Der Fahrzeughalter hat nach § 31a Abs. 3 lit. a StVZO der von der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren. (2) Eine Anhörung dürfte nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 HmbVwVfG wegen der Dringlichkeit der Gefahrenabwehr entbehrlich gewesen sein. Unabhängig davon dürfte eine Anhörung voraussichtlich im Widerspruchsverfahren nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HmbVwVfG nachgeholt werden. (3) Die tatbestandlich vorausgesetzte Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften dürfte vorliegen. Dabei rechtfertigt nur ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.7.2019, 4 Bs 137/19, n. v.): „Wird nur ein einmaliger, unwesentlicher Verstoß festgestellt, der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann, noch Rückschlüsse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt, ist die Fahrtenbuchauflage nicht gerechtfertigt (BVerwG, Beschl. v. 9.9.1999, 3 B 94.99, NZV 2000, 386, juris Rn. 2; Urt. v. 17.5.1995, BVerwGE 98, 227 ff., 11 C 12.94, juris Rn. 10; Urt. v. 17.12.1982, 7 C 3.80, VRS 64, 466, juris Rdn. 9). […] Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass sich die Beurteilung der Schwere des Verkehrsverstoßes an der Ahndung der Ordnungswidrigkeit orientieren darf.“ Der Verkehrsverstoß muss - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - offensichtlich nicht und kann gar nicht in einem rechtskräftig abgeschlossenen (repressiven) Bußgeldverfahren gegen einen bekannten Täter festgestellt sein. Dies folgt bereits daraus, dass die rechtzeitige Feststellung des Fahrzeugführers unmöglich gewesen sein muss (dazu sogleich). Es genügt eine Feststellung im (präventiven) Fahrtenbuchverfahren. Eine solche dürfte hier zu treffen sein. Die im Bußgeldverfahren vorliegenden Beweismittel dürften im Fahrtenbuchverfahren die Überzeugung tragen, dass mit dem von der Antragstellerin gehaltenen Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 30 km/h um 35 km/h überschritten wurde. Für einen Lichtbildern, Eichschein und Messprotokoll widersprechenden Geschehensablauf ist nichts ersichtlich und von der Antragstellerin insbesondere nichts aufgezeigt. In der konkreten Geschwindigkeitsüberschreitung dürfte gemäß § 49 StVO eine Ordnungswidrigkeit liegen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 2.2.2023, 2 C 14.21, juris Rn. 20) ist die Voraussetzung, dass der erforderliche Verkehrsverstoß von einigem Gewicht ist „u. a.“ dann zu bejahen, wenn die Zuwiderhandlung nach dem ab dem 1. Mai 2014 geltenden gefährdungsorientierten Fahreignungs-Bewertungssystem mit mindestens einem Punkt im Fahreignungsregister zu bewerten ist. So liegt es hier. Die anzunehmende Überschreitung war gemäß der insoweit bereits zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV, Bußgeldkatalog, lfd. Nr. 11.3, Tabelle 1 lit. c, lfd. Nr. 11.3.6 mit einem Bußgeld im Regelsatz von 260 EUR sowie einem Monat Fahrverbot zu ahnden und im Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 40 FeV i. V. m. Anlage 13 lfd. Nr. 2.2.3 als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten zu bewerten. (4) Es dürfte, wie der Tatbestand weiter voraussetzt, auch unmöglich gewesen sein, den Fahrzeugführer festzustellen. Unmöglichkeit i. S. d. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO liegt dann vor, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat (BVerwG, Urt. v. 17.12.1982, 7 C 3.80, juris Rn. 7 m. w. N; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2021, 4 Bs 140/21, juris Rn. 26). Dies dürfte hier gegeben sein. Im Einzelnen: Der Fahrzeugführer als Täter der Geschwindigkeitsüberschreitung wurde von der Bußgeldstelle nicht innerhalb der dreimonatigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG ermittelt. Für die Beurteilung, ob die von der Behörde eingeleiteten Ermittlungsmaßnahmen angemessen waren, kommt es wesentlich darauf an, ob sie durch sachgerechten und rationellen Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei kann sich Art und Umfang der Tätigkeit an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an den Ermittlungen ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (BVerwG, Urt. v. 1.3.1994, 11 B 130.93, juris Rn. 4). Regelmäßig muss eine natürliche Person als Halter innerhalb zwei Wochen von der Bußgeldstelle angeschrieben worden sein, es sei denn, dass auch die frühere Anhörung des Halters kein Ermittlungsergebnis gebracht hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.10.1978, VII C 77.74, juris Rn. 19). Ob die zuständige Behörde hinreichend versucht hat, den verantwortlichen Fahrer bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung zu ermitteln, ist anhand der Sachlage zu beurteilen, die sich aufgrund der Mitwirkung des Fahrzeughalters im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens ergibt. Zu den Obliegenheiten des Halters gehört es insbesondere, dass er den ihm bekannten Fahrzeugführer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2021, 4 Bs 140/21, juris Rn. 27; OVG Münster, Beschl. v. 30.6.2015, 8 B 1465/14, juris Rn. 17; VGH München, Beschl. v. 6.5.2010, 11 ZB 09.2947, juris Rn. 3; VG Hamburg, Beschl. v. 9.8.2012, 15 E 1610/12, juris Rn. 34). Kann oder will er dies nicht, sind lediglich naheliegende und mit wenig Aufwand realisierbare Ermittlungen zur Fahrerfeststellung durchzuführen und zu dokumentieren (vgl. VGH München, Urt. v. 18.02.2016, 11 BV 15.1164, juris Rn. 23). Ein Zeugnisverweigerungsrecht schließt die Obliegenheit nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.6.1995, 11 B 7.95, juris Ls.). Der von der Bußgeldstelle betriebene Ermittlungsaufwand dürfte - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - angemessen und ausreichend gewesen sein. Ein Ermittlungsansatz war ausgehend von den Lichtbildern (allein) das amtliche Kennzeichen. Dieser Ermittlungsansatz verwies auf die Antragstellerin. Die Antragstellerin trug auf innert zwei Wochen gestellte schriftliche Nachfrage der Bußgeldstelle sowie auf Vorladung der Polizei nicht zur Aufklärung bei. Insbesondere grenzte sie den in Betracht kommenden Täterkreis nicht ein. Sie kam ihrer Obliegenheit als Fahrzeughalterin, die Täterfeststellung zu fördern, nicht nach. Damit war dieser Ermittlungsansatz für die Bußgeldstelle verbraucht. Ein weiterer Ermittlungsansatz bestand nicht. Die Lichtbilder ließen - entsprechend der Auffassung der Antragstellerin - niemanden erkennen. (5) Die Ausübung des eingeräumten Ermessens durch die Behörde nach § 40 HmbVwVfG dürfte gemäß § 114 Satz 1 VwGO vom Gericht nicht zu beanstanden sein. Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zweckes, der Sicherstellung der Aufklärbarkeit künftiger Verkehrsverstöße, geeignet, erforderlich und angemessen. Auch ein erst- oder einmaliger Verkehrsverstoß kann eine auf § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO gestützte Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs rechtfertigen, wenn er von erheblichem Gewicht ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Verstoß zu einer Eintragung in das Verkehrszentralregister mit mindestens einem Punkt führt. Dabei kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, wie etwa die konkrete Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, nicht an (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2021, 4 Bs 140/21, juris Rn. 43 m. w. N.). Der Zeitraum von zwölf Monaten, über den ein Fahrtenbuch zu führen ist, dürfte nicht zu lang bemessen sein. Ob die Dauer einer Fahrtenbuchauflage mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, ist im Hinblick auf den Anlass der Anordnung sowie den mit ihr verfolgten Zweck unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Als Kriterium für ihre zeitliche Bemessung ist vor diesem Hintergrund vor allem das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung heranzuziehen. Bei der Festlegung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage ist daneben das Verhalten zu würdigen, das der Fahrzeughalter im Zusammenhang mit den Bemühungen der Behörde an den Tag gelegt hat, eine mit seinem Kraftfahrzeug begangene Verkehrszuwiderhandlung aufzuklären. Denn je mehr sich ein Fahrzeughalter darum bemüht, zu der Tataufklärung beizutragen, desto weniger wird unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr Anlass bestehen, ihn hierzu für künftige Fälle durch eine Fahrtenbuchauflage anzuhalten (VGH München, Beschl. v. 30.8.2011, 11 CS 11.1548, juris Rn. 31 m. w. N.; VG München, Beschl. v. 20.6.2017, M 23 S 17.1592, juris Rn. 33). Die mit zwölf Monaten im mittleren Bereich bemessene Frist dürfte sich bereits aus der nach Bewertung des Normgebers besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit ergeben und ferner aus der mangelnden Mitwirkung der Antragstellerin an der Aufklärung. bb) Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheids. Zu übertragen auf den vorliegenden Fall ist die obergerichtliche Rechtsprechung (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2021, 4 Bs 140/21, juris Rn. 46, NJW 2022, 637; VG Hamburg, Beschl. v. 23.2.2024, 5 E 684/24, n. v.; Beschl. v. 6.6.2024, 5 E 2004/24, n. v.): „Der Antragsteller legt insbesondere keine Umstände dar, weshalb im konkreten Fall anders als im Normalfall keine besondere Dringlichkeit der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage besteht. Das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften ist eine häufige Ursache von Verkehrsunfällen und stellt daher eine besonders hohe Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer dar. Die Antragsgegnerin hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage daher zutreffend damit begründet, dass das erhebliche Gefährdungspotenzial des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes es nicht sachgerecht erscheinen lasse, wenn das Fahrtenbuch erst nach Unanfechtbarkeit des Bescheides zu führen wäre. Im Interesse der Allgemeinheit und der Gefahrenabwehr für andere Verkehrsteilnehmer sei es unabdingbar, den verantwortlichen Fahrzeugführer unverzüglich ermitteln zu können. Weshalb diese Einschätzung unzutreffend ist oder dass hier das öffentliche Interesse überwiegende private Belange gegeben sind, legt der Antragsteller nicht dar und dies ist auch nicht ersichtlich.“ 2. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 29 Abs. 1 HmbVwVG zulässige Antrag, die aufgrund Gesetzes entfallende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23. August 2024 gegen die bedingte Festsetzung eines Zwangsgelds von 500 EUR (unter III. des Bescheids) für den Fall eines Verstoßes gegen die Vorlagepflicht (unter II. des Bescheids) anzuordnen, ist ebenso unbegründet. Das nach der gesetzgeberischen Bewertung grundsätzlich vorrangige öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt auch im Einzelfall, da die Zwangsgeldbewehrung die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzen und der Widerspruch auch insoweit ohne Erfolg bleiben dürfte. a) Die Vollstreckungsvoraussetzungen dürften vorliegen. Vollstreckungstitel ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVG der nach den vorstehenden Ausführungen sofort vollziehbare Verwaltungsakt unter II. des Bescheids vom 25. Juli 2024. Das Zwangsgeld kann nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Alt. 2 HmbVwVG zugleich mit dem durchzusetzenden Verwaltungsakt festgesetzt werden, wobei die Festsetzung wirksam wird, wenn die pflichtige Person die ihr obliegende Handlung nicht fristgemäß vorgenommen hat. Die Vollstreckung ist nicht nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 Var. 2 HmbVwVG einzustellen. Es steht nicht fest, dass ihr Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Die benannten Vorlagezeitpunkte liegen allesamt noch in der Zukunft. b) Das Ermessen dürfte rechtmäßig ausgeübt sein. Wie in der Bescheidbegründung ausgeführt, dürfte die Zwangsgeldfestsetzung geeignet und erforderlich sein, um der Fahrtenbuchauflage die erforderliche Durchsetzungskraft zu verleihen. Die Höhe des Zwangsgelds ist in dem durch § 14 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVG vorgegebenen Rahmen bis 1.000.000 EUR mit einem Betrag von 500 EUR zumindest nicht zu hoch bemessen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und lehnt sich an Nr. 1.5, 46.11 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 an.