OffeneUrteileSuche
Urteil

5 A 1590/24

VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2024:0906.5A1590.24.00
1mal zitiert
22Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Im Einzelfall ist der Asylantrag eines volljährigen Mannes aus Guinea mit ersichtlich falschem Vortrag zu den Asylgründen von der Behörde als einfach unbegründet abgelehnt, die Klage dagegen vom Gericht aber als offensichtlich unbegründet abgewiesen. (Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen - dabei das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Einzelfall ist der Asylantrag eines volljährigen Mannes aus Guinea mit ersichtlich falschem Vortrag zu den Asylgründen von der Behörde als einfach unbegründet abgelehnt, die Klage dagegen vom Gericht aber als offensichtlich unbegründet abgewiesen. (Rn.19) Die Klage wird abgewiesen - dabei das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. I. Die Entscheidung trifft im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter an Stelle der Kammer. II. Einer Entscheidung aufgrund der mündlichen Verhandlung nach § 101 Abs. 1 VwGO steht das Ausbleiben der Beklagten gemäß § 102 Abs. 2 VwGO nicht entgegen, da sie bei der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. III. Die zulässige Klage ist in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nach § 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO unbegründet, dabei im tenorierten Umfang offensichtlich unbegründet. 1. Der Kläger kann die mit Bescheid vom 2. April 2024 unter Nr. 2 und Nr. 4 abgelehnte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, hilfsweise subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG nicht beanspruchen. Das Gericht macht sich nach § 77 Abs. 3 AsylG die Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid zu eigen. Das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag ist zudem offensichtlich unbegründet. Dies setzt voraus, dass das Gericht von der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nicht nur überzeugt ist, sondern an der Richtigkeit dieser Entscheidung keine ernstlichen Zweifel hat und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Lehre die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, juris Rn. 88, BVerfGE 94, 166; stattgebender Kammerbeschl. v. 25.2.2019, 2 BvR 1193/18, juris Rn. 18). So liegt es hier. Individuelle Gründe, weshalb der Kläger bei Rückkehr nach Guinea verfolgt oder gefährdet sein könnte, sind nach Ausschöpfung aller zu Gebote stehenden Erkenntnismittel ausgeschlossen. Nicht nur fehlt dem vorprozessualen Vortrag des Klägers, wie von der Beklagten ausgeführt, die Überzeugungskraft. Sondern der Vortrag hat sich als falsch erwiesen. In der mündlichen Verhandlung beantwortete der Kläger die Frage, weshalb er ausgereist sei, zunächst unsubstantiiert: „Ich habe Angst davor, verurteilt zu werden und getötet zu werden. Es gibt so viele Probleme in meinem Land. Hätte ich meinen Körper nicht gerettet, hätte ich gelitten.“ Die Nachfrage, ob der Grund für die Ausreise gewesen sein, dass es in seinem Land so viele Probleme gebe, bejahte er und gab auf Nachfrage ergänzend an, es gebe immer Demonstrationen und dann würden drei oder vier Leute verurteilt. Erst auf Nachfrage, ob konkret ihm dies passiert sei, machte der Kläger Angaben zu dem vorprozessual behaupteten Vorfall. Soweit es seine Beteiligung betrifft, hat sich sein Vortrag dabei jedoch als falsch herausgestellt. Seine Angaben vor Gericht widersprechen in einem wesentlichen Punkt seinen Angaben vor dem Bundesamt. Vor Gericht gab er an, er sei als „Sicherheit“ für die Oppositionspartei UFDG tätig gewesen und habe den Demonstranten einen Schlüssel verschafft. Vor dem Bundesamt hatte er hingegen bekundet, er sei auf Anforderung seines Ausbilders zu einem sofort zu erledigenden Auftrag in die Werkstatt gekommen, habe die Demonstranten nicht unterstützt, d. h. irrtümlich in den Fokus der Ordnungskräfte geraten. Gruppenbezogene Gründe, aus denen dem Kläger durch einen Akteur i. S. d. § 3c AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung i. S. d. § 3a AsylG oder ein ernsthafter Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 AsylG drohen könnte, kommen für den Kläger als volljährigen Mann ohne besondere Vulnerabilität bei Rückkehr in sein von Krieg oder Bürgerkrieg verschontes Herkunftsland nicht in Betracht. 2. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass die Beklagte entgegen der im Bescheid vom 2. April 2024 unter Nr. 5 getroffenen Feststellung ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich Guineas feststellt. Die Beklagte hat nach § 31 Abs. 3 AsylG festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen, da der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt und ihm internationaler Schutz nicht zuerkannt wird. Die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG als einem einheitlichen Streitgegenstand (dazu BVerwG, Urt. v. 8.9.2011, 10 C 14.10, juris Rn. 9, BVerwGE 140, 319) liegen nicht vor. a) Ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich Guineas folgt für den Kläger nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von einer Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, die insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten soll. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt nach Satz 5 in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Daran gemessen ist § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt. Der Kläger hat eine gegenwärtige lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung bereits nicht dargelegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Unabhängig davon hat er kein qualifiziertes fachärztliches Attest vorgelegt. b) Ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich Guineas leitet sich für den Kläger ebenso wenig aus § 60 Abs. 5 AufenthG her. Ein Ausländer darf gemäß dieser Vorschrift nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Zu prüfen sind insoweit lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 35, BVerwGE 146, 12). Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i. S. d. Art. 3 EMRK droht (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a. a. O., Rn. 36). Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Abschiebung durch einen Konventionsstaat kann dessen Verantwortlichkeit nach der Konvention begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben (EGMR, Urt. v. 7.7.1989, Nr. 1/1989/161/217, NJW 1990, 2183 Rn. 90 f. – Soering/Vereinigtes Königreich; Urt. v. 28.2.2008, Nr. 37201/06, NVwZ 2008, 1330 Rn. 125 – Saadi/Italien). Erforderlich ist nach Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr („real risk“) der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (EGMR, Urt. v. 17.7.2008, Nr. 25904/07, juris Rn. 40 – NA/Vereinigtes Königreich). Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris Rn. 32, BVerwGE 146, 67 m. w. N.), d.h. der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschl. v. 19.3.2014, 10 B 6.14, juris Rn. 9, NVwZ 2014, 1039). Hinsichtlich der Gefahrprognose ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (EGMR, Urt. v. 28.6.2011, a. a. O., Rn. 265, 301, 309; BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 26, BVerwGE 146, 12). Auch wenn schlechte humanitäre Bedingungen nicht auf das Handeln eines verantwortlichen Akteurs zurückgeführt werden, können sie dennoch als Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Erforderlich ist zwar keine Extremgefahr i. S. d. Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG (BVerwG, Beschl. v. 8.8.2018, 1 B 25.18, juris Rn. 13, NVwZ 2019, 61). Doch müssen die gegen die Abschiebung sprechenden Gründe „zwingend“ sein (EGMR, Urt. v. 28.6.2011, Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, Rn. 280, NVwZ 2012, 681; BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45.18, juris Rn. 12, InfAuslR 2019, 455; Urt. v. 13.6.2013, 10 C 13.12, juris Rn. 24 f., BVerwGE 146, 12; VGH München, Urt. v. 6.7.2020, 13a B 18.32817, juris Rn. 42; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.1.2019, 9 LB 93/18, juris Rn. 51; VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, a. a. O., Rn. 169). Dabei können Ausländer aus der Konvention kein Recht auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen (EGMR, Urt. v. 27.5.2008, Nr. 26565/05, Rn. 42, NVwZ 2008, 1334 – N/Vereinigtes Königreich; vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a. a. O., Rn. 23). Maßgeblich ist die Fähigkeit des Betroffenen, im Zielgebiet elementare Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu decken, die Verletzlichkeit durch Misshandlungen und die Aussicht auf Verbesserung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens (EGMR, Urt. v. 21.1.2011, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, 413, Rn. 254 – M.S.S./Belgien und Griechenland; Urt. v. 28.6.2011, Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07, Rn. 283, NVwZ 2012, 681 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich; daran anknüpfend VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, A 11 S 1704/17, juris Rn. 168; Urt. v. 24.7.2013, A 11 S 697/13, juris Rn. 80). Darauf abzustellen ist, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (zur Parallelvorschrift Art. 4 GRCh: EuGH, Urt. v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u. a. – juris Rn. 89 ff.; Urt. v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 92 ff.). Die Annahme einer unmenschlichen Behandlung durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen setzt danach ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraus (VGH München, Beschl. v. 30.9.2015, 13a ZB 15.30063, juris Rn. 5), das nur unter strengen Voraussetzungen erreicht wird (OVG Münster, Beschl. v. 13.5.2015, 14 B 525/15.A, juris Rn. 15). Kann der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren, rechtfertigt Art. 3 EMRK keinen Abschiebungsschutz (BVerwG, Beschl. v. 25.10.2012, 10 B 16.12, juris Rn. 10, InfAuslR 2013, 45). Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen u. s. w. (VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2017, a. a. O., Rn. 172). Guinea zählt nach wie vor zu den ärmsten Ländern der Welt. Trotz deutlicher allgemeiner positiver Wirtschaftswachstumszahlen Guineas in den letzten Jahren sowie großer wirtschaftlicher Ressourcen (vor allem Bauxit, Gold, Diamanten), blieb ein Breitenwachstum für die Bevölkerung bisher aus. Ein Großteil der Bevölkerung lebt daher weiterhin unter prekären wirtschaftlichen Bedingungen. Circa 50 % der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle, wobei es keine oder nur rudimentäre staatliche Unterstützung für bedürftige Personen gibt (Lagebericht v. 7.4.2021, S. 16;Bertelsmann Stiftung, Country Report Guinea, Januar 2024, G 1/24 – BTI 2024, S. 13, 16). Mangels sozialer Sicherungssysteme müssen Bedürftige auf die erweiterte Familie zurückgreifen (vgl. BTI 2024, S. 12, 16). Spezielle Einrichtungen für Rückkehrer befinden sich im Rahmen eines Programms von IOM erst im Aufbau (Lagebericht v. 7.4.2021, S. 16; siehe auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Guinea, Aktuelle Informationen zur Rückkehrsituation, bzw. Hilfe bei Rückkehr, Stand: 9.1.2018, G 10/18, S. 1 ff.). Die Arbeitslosigkeit wird mit 6 % angegeben, was aber wegen des geringen Anteils im formellen Sektor fast bedeutungslos ist; bedeutungsvoller ist, dass die große Mehrheit mit höherer oder Hochschulbildung entweder un- oder unterbeschäftigt sind (BTI 2024, S. 17). Etwa 60 % der großen Jugendbevölkerung des Landes ist arbeitslos (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Guinea v. 2.8.2021, G 4/21 – BFA, Länderinformationsblatt 2021, S. 23). Die Möglichkeiten einer verstärkten wirtschaftlichen Dynamik sind angesichts der guten Voraussetzungen aufgrund der mineralischen Ressourcen, guten Böden mit großem landwirtschaftlichem Anbaupotenzial und des Wasserreichtums zwar gegeben. Entscheidend wird jedoch sein, ob es gelingt, Maßnahmen zum Ausbau der Basisinfrastruktur und zur guten Regierungsführung umzusetzen (Lagebericht v. 7.4.2021, S. 16; BFA, Länderinformationsblatt 2021, S. 23). Beschäftigungsmöglichkeiten im informellen Sektor bestehen beispielsweise in B. überwiegend im Kleinhandel, im Fischfang sowie in den Randgebieten in der Landwirtschaft (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Guinea: Möglichkeiten für einen jungen Angehörigen der Fulla (auch: Fulani, Fulbe, Peul, Peuhl, Peulh) ohne Unterstützung durch Familie oder Freunde und ohne spezifische Berufsausbildung eine Existenzgrundlage zu sichern (vor allem in B.) v. 9.11.2015, G 7/15, S. 6). Dafür, dass sich die dargestellten sozio-ökonomischen Verhältnisse in Guinea durch den Militär-Putsch von Anfang September 2021 (weiter) verschlechtert haben oder sich absehbar verschlechtern werden, vermag das Gericht derzeit keine belastbaren Anhaltspunkte zu erkennen (vgl. hierzu auch VG Berlin, Urt. v. 8.9.2021, 31 K 809.18 A, juris Rn. 34 ff.; dem folgend VG Kassel, Urt. v. 22.3.2022, 2 K 1720/19.KS.A, juris Rn. 63). Die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie überlagern sich mit denen anderer globaler Krisen und fallen gesamtwirtschaftlich eher moderat aus. Allerdings verschärfte sich die Lage bei der Nahrungsmittelsicherheit offenbar nicht nur kurzfristig (BAMF, Länderkurzinformation Guinea, Gesundheitssystem und medizinische Versorgung, Stand: 04/2023, G 5/23 – BAMF, Gesundheitssystem, S. 6). Das staatliche Gesundheitswesen ist, wie sich im Rahmen der Covid-19-Pandemie erneut gezeigt hat, trotz Verbesserungen und internationaler Hilfe im Zuge der Ebola-Epidemie 2014 unzureichend. Ärzte sind oftmals schlecht ausgebildet (Lagebericht v. 7.4.2021, S. 16). Nur 5 % der Bevölkerung haben Teil an einer Krankversicherung (IOM, Guinea, Länderinformationsblatt 2023). Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies gilt sowohl für die staatlichen als auch die privaten Krankenhäuser, deren Ausstattung mangelhaft ist. In der Regel steht die gesamte erweiterte Familie in der Pflicht, für notwendige Behandlungskosten aufzukommen. Das Angebot an meist aus Frankreich importierten Medikamenten ist für die verbreitetsten Krankheiten ausreichend, allerdings übersteigen die Preise die Kaufkraft der großen Bevölkerungsmehrheit erheblich. Auf dem Schwarzmarkt zirkuliert eine Vielzahl gefälschter und meist unsauber hergestellter Generika (Lagebericht v. 7.4.2021, S. 16). Insgesamt ist die medizinische Versorgung technisch, apparativ und/oder hygienisch weiterhin hoch problematisch und auch in der Hauptstadt B. begrenzt. Intensivmedizinische Behandlung wird dort von zwei Privatkliniken in begrenztem Umfang gewährt. Eine der beiden Kliniken unterhält einen Ambulanzdienst (BAMF, Gesundheitssystem, S. 2). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten vermittelt freiwillig Rückkehrenden nach Guinea im Rahmen des Programms REAG/GARP 2.0 eine Übernahme der Reisekosten (Fahrpreis), eine finanzielle Unterstützung für die Reise (200 EUR für jede volljährige Person) sowie eine einmalige finanzielle Starthilfe (1.000 EUR für eine Einzelperson). Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Ein junger, arbeitsfähiger, volljähriger Mann mit Kenntnissen des Landes und einer Landessprache ohne Unterhaltslasten bei Rückkehr nach Guinea im Grundsatz auch ohne dort vorfindliches familiäres Netzwerk voraussichtlich seine grundlegenden Bedürfnisse („Brot, Bett, Seife“) decken können und nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald wegen der humanitären Bedingungen einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein (OVG Bautzen, Beschl. v. 9.8.2023, 6 A 55/21.A, juris Rn. 9 f. m. w. N.; VG Hamburg, Beschl. v. 14.5.2024, 5 AE 1954/24, juris Rn. 39; Urt. v. 22.4.2022, 5 A 3903/19, juris Rn. 86). Ausnahmen davon sind anzuerkennen im Fall vulnerabler Personen (insoweit auch OVG Bautzen, a. a. O.). Das erkennende Gericht legt dabei einen strengen Maßstab ab. Vulnerabel sind nur solche Personen, die über ein Geben und Nehmen hinaus auf eine bestimmte gegenleistungsfreie Unterstützung anderer angewiesen sind, um ihre grundlegenden Bedürfnisse zu decken. Vulnerable Personen sind dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen der humanitären Bedingungen im Zielstaat einer unmenschlichen Behandlung durch den Abschiebestaat ausgesetzt, wenn bei Rückkehr zu erwarten steht, dass die zwingend erforderliche Unterstützung durch ein vorfindliches Netzwerk oder aus anderen Quellen alsbald ausbleibt. Das Gericht tritt nach diesem Maßstab dem bei, dass eine hochschwangere Frau ohne familiären Rückhalt, die ein uneheliches Kind erwartet, nicht nach Guinea abgeschoben werden darf (so VG Aachen, Urt. v. 3.11.2022, 1 K 3005/20.A, juris UA S. 6). Hingegen erachtet das erkennende Gericht es für ein Abschiebungsverbot nicht für ausreichend, dass der Betroffene Guinea bereits als Kind verlassen und im Herkunftsland nicht näher bezeichnete psychische Beeinträchtigungen davongetragen hat (so aber wohl VG Wiesbaden, Urt. v. 22.12.2021, 1 K 452/16.WI.A, juris UA S. 17 f.). Denn fehlt dem Betroffenen nur Geld, so kann eine alsbaldige Verelendung bei vorgestellter Rückkehr möglicherweise bereits durch die Inanspruchnahme einer staatlich vermittelten Rückkehrhilfe unwahrscheinlich werden. Ausgehend davon könnte der Kläger bei Rückkehr mit eigener Arbeit verhindern, alsbald zu verelenden. Der Kläger ist ein junger, arbeitsfähiger, volljähriger Mann mit Kenntnissen des Landes und einer Landessprache und ohne Unterhaltslasten. Unabhängig davon und selbständig tragend könnte der Kläger bei Rückkehr voraussichtlich eine Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und auf diese Weise einer alsbaldigen Verelendung entgehen. Unabhängig davon und selbständig tragend könnte der Kläger bei Rückkehr hinreichende Unterstützung durch sein vorfindliches Netzwerk erlangen. Das Gericht hat nicht zugunsten des Klägers die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugung erlangt, er verfüge in Guinea nicht über ein solches Netzwerk. Seine Antworten auf Frage sowie Nachfrage, er könne sich nicht erinnern, wann er mit seinem Bruder telefoniert habe, ist unsubstantiiert und zur Überzeugungsbildung nicht geeignet. Hinzu kommt, dass nach dem Vorstehen seine Angaben zu einem Grund für die Ausreise offensichtlich erfunden sind, weshalb auch kein Ansatz für die Annahme besteht, er habe in Guinea nichts und niemanden mehr, der ihn unterstützen könnte oder wollte. 3. Die Androhung der Abschiebung im Bescheid vom 2. April 2024 unter Nr. 6 gründet auf § 34 AsylG, §§ 59, 60 AufenthG und das mangels besonderer schutzwürdiger Bindungen ans Inland ermessensgemäße Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten unter Nr. 7 beruht auf § 75 Nr. 12 i. V. m. § 11 Abs. 1 AufenthG. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG, § 154 Abs. 1 VwGO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es wegen der nach § 78 Abs. 1 Satz 2 AsylG bereits mit Erlass des Urteils eintretenden Rechtskraft nicht. Der Kläger begehrt Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz, höchsthilfsweise ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich Guineas und wendet sich gegen die Abschiebungsandrohung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot. In Spanien wurden dem Kläger am 22. März 2022 Fingerabdrücke abgenommen. In Deutschland stellte er am 24. Juni 2022 einen Asylantrag. Bei der Anhörung gemäß § 25 AsylG am 6. Juli 2022 gab der Kläger an: Er sei in A. geboren und habe sich bis 2014 dort aufgehalten, nach seiner Mutter 2004 und seines Vaters 2006 bei seinem Onkel väterlicherseits. Sein 18 Jahre alter, behinderter Bruder lebe noch in A. beim Onkel väterlicherseits. In B. habe er sich von 2014 bis 2020 aufgehalten. Seine letzte Adresse im Herkunftsland sei in C. gewesen, in der Gemeinde D. in B. Er sei für einen Tag nach Kabele gegangen und einen Tag später, am 27. Oktober 2020, ausgereist. Am 14. Mai 2022 sei er nach Deutschland eingereist. Er habe die Schule bis zur vierten Klasse besucht. In A., etwa im Alter von 15 Jahren habe er eine Lehre zum Automechaniker begonnen. In B. habe er die Ausbildung abgeschlossen und sei er als Automechaniker in einer Werkstatt an der „E.“ nahe einer Eisenbahnstrecke. Am „20. Oktober“, bei Rückübersetzung: „23.10.2022“ (!), sei auf Anforderung seines Ausbilders zu einem sofort zu erledigenden Auftrag frühmorgens zu der Werkstatt gekommen. Er habe bis etwa bis 9:00 Uhr gearbeitet, als eine Demonstration begonnen habe. Soldaten hätten aus einem in Richtung Hafen fahrenden Zug geschossen, Demonstranten den Zug mit Steinen zu beworfen. Es sei eine Person erschossen und eine weitere verletzt worden. Sein Ausbilder habe gemeint, er soll ein der Werkstatt bleiben und auf das Auto aufpassen soll. Einige Demonstranten hätten Werkzeug dabeigehabt und angefangen, die Gleise abzubauen und diese mitzunehmen. Als der Zug angekommen sei, habe er nicht weiterfahren können. Die den Soldaten zu Hilfe kommenden Gendarmen seien Demonstranten in die Werkstatt gefolgt. Sie hätten einen Demonstranten vor seinen Augen erschossen. Sie hätten mit Werkzeugen die Scheiben eingeschlagen und habe ihn mit Gewalt aus dem Auto gezerrt, ihn geschlagen und verletzt. Die Jugendlichen hätten ihn in ein Krankenhaus gebracht. Irgendwann hätten die Gendarmen „wohl“ sein Handy in der Hand gehabt und Bilder von seinem besten Freund und ihn entdeckt, sodann den Freund kontaktiert und nach des Klägers Adresse gefragt. Die Gendarmen seien nur einmal, am 24. Oktober bei ihm zuhause gewesen. Spanien erklärte am 22. Juli 2022 die Übernahmebereitschaft. Die Beklagte lehnte mit (Dublin-)Bescheid vom 25. Juli 2022 den Asylantrag als unzulässig ab und drohte die Abschiebung nach Spanien an. Die zunächst auf den 5. Dezember 2022, sodann auf den 10. Dezember 2023 angesetzte Überstellung nach Spanien scheiterte, da der Kläger nicht in seiner Unterkunft angetroffen wurde. Nach Ablauf der Überstellungsfrist sprach die Beklagte mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. April 2024 aus, (Nr. 1) den (Dublin-)Bescheid vom 25. Juli 2022 aufzuheben, (Nr. 2) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, (Nr. 3) die Asylanerkennung und (Nr. 4) subsidiären Schutz abzulehnen, (Nr. 5) festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, (Nr. 6) die Abschiebung nach Guinea anzudrohen und (Nr. 7) ein auf 30 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot zu regeln. Zur Begründung führte sie insbesondere aus: „Bereits die Schilderung des Vorfalls am 23.10.2020 ist nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller behauptet, dass an diesem Tage Gleise der Eisenbahn von den Demonstranten abgebaut worden seien, diese daraufhin mehrere Soldaten getötet und einen Waggon des Zuges umgekippt hätten. Er nunmehr von der Polizei gesucht würde, weil man ihn verdächtige, den Demonstranten das nötige Werkzeug verschafft zu haben. Über diese Vorfälle gibt es keinerlei Berichte. […] Statt dessen ist einem Bericht von Amnesty International vom 07.04.2021 zu entnehmen, dass es am 23.10.2020 einen Anschlag auf einen Zug eines Unternehmens gegeben habe, bei dem drei Gendarmen und ein Soldat getötet worden seien (s. https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/guinea-2020). Angesichts der vom Antragsteller geschilderten Vorkommnisse wäre zu erwarten, dass in den ausführlichen Berichten von Amnesty International ein solcher Vorfall, bei dem es auch noch mehrere tote Soldaten und Demonstranten gegeben haben soll, zumindest erwähnt werden würde. Außer der kurzen Meldung über einen Anschlag auf einen Zug, ist jedoch weder in den Berichten von Amnesty International, noch irgendwo sonst, eine Meldung über den vom Antragsteller geschilderten Vorfall enthalten. Ungeachtet der fehlenden Berichterstattung, ist auch die vom Antragsteller geschilderte Vorgehensweise der Demonstranten nicht nachvollziehbar. Zum einen ist bereits fraglich, wieso die Demonstranten das passende schwere Werkzeug bei sich führen sollten, um Gleise vom Gleisbett überhaupt lösen zu können. Zum anderen ist schwer vorstellbar, dass die Demonstranten, wie vom Antragsteller vorgetragen, die miteinander verschweißten Gleise nicht nur abbauten, sondern auch noch mitnahmen. Warum sie sich in einer derart gefährlichen Situation, in der auf sie geschossen worden sein soll, mit schweren Gleisstücken belasten sollten, ist nicht erkennbar. Völlig unglaubhaft ist hier auch der Vortrag, dass die Demonstranten einen Waggon des Zuges umgekippt haben sollen. Selbst wenn es sich um einen Teil einer Schmalspurbahn gehandelt haben sollte, ist davon auszugehen, dass ein solcher Waggon ein Gewicht ausweist, dass man allein mit menschlicher Kraft nicht zum Kippen bringen kann, insbesondere wenn von den Insassen des Waggons potentiell tödliche Schüsse abgegeben werden. Nicht nachvollziehbar ist auch der Vortrag, dass die Polizei den Freund des Antragstellers, ohne dessen Adresse zu kennen, einfach ausfindig gemacht habe. In B. leben mindestens 2,5 Mio Einwohner […]. Die Wohngegend C. ist dicht und unübersichtlich bebaut. Es ist nicht glaubhaft, dass die Polizei den Freund des Antragstellers innerhalb kürzester Zeit nur anhand eines vorliegenden Fotos gesucht und gefunden haben soll. Angesichts des obgenannten Vorbringens führt der Vortrag des Antragstellers nicht zur Überzeugungsgewissheit, dass dieser der Wahrheit entspricht. In der Gesamtschau ergibt sich angesichts der nicht nachvollziehbaren Vorkommnisse der Eindruck, dass der Antragsteller ein persönliches Verfolgungsschicksal vorträgt, dass er nicht selbst erlebt, sondern frei erfunden hat, wobei die Berichterstattung über einen Anschlag auf einen Zug als Ausgangspunkt einer konstruierten Verfolgungsgeschichte dienen soll.“ Der Kläger hat am 14. April 2024 in dem benannten Umfang Klage erhoben, ohne sie schriftsätzlich zu begründen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 2. April 2024, soweit entgegenstehend, zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, höchsthilfsweise ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich Guineas festzustellen. Die Beklagte hat schriftsätzlich den Antrag angekündigt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Kläger in Person angehört, die Asylakte und Ausländerakte sowie die in einer Liste benannten Erkenntnisquellen zum Gegenstand gemacht. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.