Beschluss
5 E 693/25
VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2025:0219.5E693.25.00
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Leitsätze
Nach § 49 BWahlG können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in diesem Gesetz und in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Wahl der Landesliste der Partei X. zur Bundestagswahl. Der Antragsteller ist Mitglied der X. und nahm als solches an der Aufstellungsversammlung dieser Partei zur Bundestagswahl 2025 teil. Unter dem 4. Dezember 2024 beantragte er bei der Antragsgegnerin, die Landesliste Hamburg zur Bundestagswahl 2025 der Partei X. nicht zuzulassen und die Wahl zu dieser Landesliste für ungültig zu erklären. Dieses Anliegen wies die Antragsgegnerin unter dem 20. Januar 2025 zurück. Am 9. Februar 2025 hat der Antragsteller das Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung führt er insbesondere aus, dass die Durchführung der streitgegenständlichen Aufstellungsversammlung gegen grundlegende demokratische und rechtliche Grundsätze verstoßen habe. Es habe unzulässige Einflussnahme auf die Wahlberechtigten dahingehend gegeben, ihn - den Antragsteller - als Kandidaten für die Landesliste Hamburg abzulehnen.Das Verfahren sei als Eilsache zu behandeln, da im Zweifelsfall noch vor dem Wahltermin am 23. Februar 2025 eine erneute Aufstellungsversammlung der Partei X. anzuberaumen sei. Der Antragsteller beantragt, 1. den Landeswahlleiter Hamburg zu verpflichten, die Aufstellungsversammlung und die Wahl der Landesliste des Landesverbands Hamburg zur Bundestagswahl 2025 in Hamburg der Partei X. für unzulässig zu erklären, 2. hilfsweise festzustellen, dass die Aufstellungsversammlung unter rechtlichen Mängeln stand. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie vor, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig sei. Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet. Eine Befugnis des Landeswahlleiters, eine Aufstellungsversammlung für ungültig zu erklären, bestehe nicht. Nach dem Bundeswahlgesetz (BWahlG) könne bis zum Ablauf der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge eine Mängelbeseitigungsaufforderung erfolgen, gegen die für die Vertrauensperson des betreffenden Wahlvorschlags die Möglichkeit der Anrufung des Landeswahlausschusses bestehe. Diese Frist sei bereits abgelaufen. Darüber hinaus sei wahlgesetzlich kein spezieller Rechtsbehelf geregelt. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 49 BWahlG könne eine Anfechtung allenfalls im Verfahren der Wahlprüfung erfolgen. Der isolierte Feststellungsantrag betreffe keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Streitigkeiten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer innerparteilichen Versammlung seien im jeweiligen Parteischiedsverfahren und ggf. nachfolgend im zivilgerichtlichen Verfahren zu klären. Im Übrigen sei der Antragsschrift weder eine Rechtsgrundlage für einen Sicherungsanspruch noch für eine Regelungsanordnung zu entnehmen und sei eine solche auch nicht ersichtlich. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze in der Gerichtsakte verwiesen. II. 1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat im Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg, da er unzulässig ist. Nach § 49 BWahlG können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in diesem Gesetz und in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. Auch die vorliegend in Mitten stehende Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge gehört dabei zu den nur nach der Wahl anfechtbaren wahlorganisatorischen Entscheidungen und Maßnahmen im Sinne des § 49 BWahlG. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt (Nichtannahmebeschluss v. 24.8.2009, 2 BvR 1898/09, juris Rn. 2 - 4): „Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden (vgl. BVerfGE 74, 96 ; 83, 156 ). Für die Wahlen zum Deutschen Bundestag sehen Art. 41 GG in Verbindung mit § 48 BVerfGG, § 49 BWahlG und das Wahlprüfungsgesetz die ausschließlich statthaften Rechtsbehelfe vor. a) Die Wahl im großräumigen Flächenstaat erfordert eine Fülle von Einzelentscheidungen zahlreicher Wahlorgane (vgl. BVerfGE 14, 154 ). Der reibungslose Ablauf einer Parlamentswahl kann nur gewährleistet werden, wenn die Rechtskontrolle der zahlreichen Einzelentscheidungen der Wahlorgane während des Wahlverfahrens begrenzt und im Übrigen einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BVerfGE 16, 128 ). Wären alle Entscheidungen, die sich unmittelbar auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Deutschen Bundestag beziehen, vor dem Wahltermin mit Rechtsmitteln angreifbar, käme es in dem Wahlorganisationsverfahren, das durch das ebenenübergreifende Zusammenspiel der einzelnen Wahlorgane mit zahlreichen zu beachtenden Terminen und Fristen geprägt ist, zu erheblichen Beeinträchtigungen. Umfangreichere Sachverhaltsermittlungen und die Klärung schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen wären kaum ohne erhebliche Auswirkungen auf den Ablauf des Wahlverfahrens möglich. Daher ist es von Verfassungs wegen gerechtfertigt, dass gemäß § 49 BWahlG bei der Wahl zum Deutschen Bundestag die Rechtskontrolle der auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des Wahlablaufs eingeschränkt ist und im Übrigen die Kontrolle von Wahlfehlern einem nach der Wahl durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BVerfGE 14, 154 ; 16, 128 ; 29, 18 ; 74, 96 ; 83, 156 ; BVerfG, Beschluss der3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. April 1994 - 2 BvR 2686/93 -, NVwZ 1994, S. 893 ). b) Zu den nur nach der Wahl anfechtbaren wahlorganisatorischen Entscheidungen und Maßnahmen im Sinne des § 49 BWahlG gehört - anders als die Beschwerdeführer meinen - auch die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (vgl. Schreiber, BWahlG, 8. Aufl. 2009, § 49 Rn. 7).“ Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer für das vorliegende Eilverfahren aus eigener Überzeugung an. Soweit der Antragsteller hilfsweise die Feststellung begehrt, dass die Aufstellungsversammlung unter rechtlichen Mängeln stand, verfolgt er auch hiermit ausdrücklich eine Inanspruchnahme des von ihm als alleinigem „Beklagten“ bzw. Antragsgegner bezeichneten Landeswahlleiters Hamburg. Es handelt sich damit nicht um eine innerparteiliche Streitigkeit, die - nach grundsätzlicher Vorschaltung des parteiinternen Schiedsgerichtsverfahrens - nach bürgerlichem Recht zu beurteilen wäre (vgl. hierzu OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.7.2017, 1 U 80/17, juris Rn. 25 ff.). 2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Aufgrund der begehrten endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache sieht die Kammer von einer Halbierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren ab (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).