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Urteil

5 K 753/25

VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2025:0325.5K753.25.00
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Leitsätze
1. Das Gesetz enthält zu § 31a StVZO (juris: StVZO 2012) keine Vorgabe, es es als nicht verhältnismäßig anzusehen, schon bei mit einem Punkt bewerteten und erstmalig begangenen Ordnungswidrigkeiten eine Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten zu erlassen (anknüpfend an OVG Münster, Beschl. v. 22.7.2020, 8 B 892/20, juris Rn. 38 f.).(Rn.20) 2. Das Unvermögen der Halterin, nachträglich den Täter eines Rotlichtverstoßes identifizierbar zu benennen, spricht im Einzelfall für eine lang andauernde Einwirkung auf die Halterin.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gesetz enthält zu § 31a StVZO (juris: StVZO 2012) keine Vorgabe, es es als nicht verhältnismäßig anzusehen, schon bei mit einem Punkt bewerteten und erstmalig begangenen Ordnungswidrigkeiten eine Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten zu erlassen (anknüpfend an OVG Münster, Beschl. v. 22.7.2020, 8 B 892/20, juris Rn. 38 f.).(Rn.20) 2. Das Unvermögen der Halterin, nachträglich den Täter eines Rotlichtverstoßes identifizierbar zu benennen, spricht im Einzelfall für eine lang andauernde Einwirkung auf die Halterin.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung trifft im Einverständnis der Beteiligten nach § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter anstelle der Kammer und nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. II. Die Klage bleibt ohne Erfolg. 1. Die Klage ist nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, soweit die Klägerin die gegenwärtig noch bis 15. September 2025 andauernde Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches, die Aufforderung zur zukünftigen Vorlage in der 29. und 38. Kalenderwoche 2025 sowie die auf die Nichterfüllung bis dahin aufschiebend bedingte Zwangsgeldfestsetzung anficht. Die Klage ist hingegen unzulässig, soweit die Klägerin die Aufforderung zur Vorlage zu der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits vergangenen 46. Kalenderwoche 2024 und der 2., 11. und 20. Kalenderwoche 2025 sowie die auf die Nichterfüllung dieser Vorlagepflichten aufschiebend bedingte Zwangsgeldfestsetzung anficht. Insoweit fehlt es an einem nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO anfechtbaren und nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufhebbaren Verwaltungsakt. Denn in diesem Umfang ist der Bescheid vom 19. Juli 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Januar 2025 bereits gemäß § 43 Abs. 2 HmbVwVfG unwirksam geworden, weil er sich durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt hat. Die Pflicht zur Vorlage in der Vergangenheit ist durch rechtzeitige, nicht rückgängig zu machende Erfüllung erloschen. Die aufschiebende Bedingung der diesbezüglichen Zwangsgeldfestsetzung, dass in der 46. Kalenderwoche 2024 und der 2., 11. und 20. Kalenderwoche 2025 kein oder kein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorgelegt werde, ist endgültig ausgefallen, da die Klägerin ihre Pflichten aus der Fahrtenbuchauflage in der Vergangenheit erfüllt hat. 2. Die Klage ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unbegründet. Der Bescheid vom 19. Juli 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Januar 2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Im Einzelnen: Die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches unter I. des Bescheids findet ihre Rechtsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 Var. 1 StVZO. Danach kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Aufforderung zur Vorlage des Fahrtenbuches beim Polizeikommissariat 26 in bestimmten Kalenderwochen unter II. des Bescheids beruht auf § 31a Abs. 3 lit. a Alt. 2 StVZO. Danach hat der Fahrzeughalter das Fahrtenbuch insbesondere der von der anordnenden Stelle bestimmten Stelle an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen. Die Festsetzung eines Zwangsgelds ist durch § 14 HmbVwVG getragen. Das Zwangsgeld ist nach Abs. 1 Alt. 1 zur Erzwingung einer vertretbaren oder unvertretbaren Handlung zulässig. Das Zwangsgeld kann gemäß Abs. 2 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 Alt. 1 zugleich mit dem durchzusetzenden Verwaltungsakt festgesetzt werden und wird in diesen Fällen wirksam, wenn die pflichtige Person die ihr obliegende Handlung nicht fristgemäß vorgenommen hat. Nach Abs. 4 Satz 1 und 2 beträgt der Höchstbetrag des einzelnen Zwangsgeldes 1.000.000 Euro und sind bei der Bemessung des Zwangsgeldes das Interesse der pflichtigen Person an der Nichtbefolgung des Titels und ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Die Klägerin mag von sich aus alles mitgeteilt haben, was mitzuteilen sie - subjektiv - in der Lage gewesen ist. Die Fahrtenbuchauflage ist keine Sanktion vorwerfbaren rechtswidrigen Verhaltens. Sie knüpft vielmehr daran an, dass nach einem Verkehrsverstoß der Fahrer von der Bußgeldstelle nicht festgestellt werden konnte und dies nicht auf einem Ermittlungsdefizit der Bußgeldstelle beruht. So liegt es hier. Der einzige Ermittlungsansatz den Fahrer zu ermitteln, lag für die Bußgeldstelle darin, die Klägerin als Halterin des Fahrzeugs zu befragen. Diesen Ermittlungsansatz hat die Bußgeldstelle erschöpft, ohne bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Verkehrsordnungswidrigkeit den Fahrer identifizieren zu können. Die Angaben der Klägerin, obschon aussagewillig, waren - objektiv - ungeeignet. Eine Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten Dauer ist vorliegend nicht unverhältnismäßig. Eine gesetzliche Grenze des durch § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO eingeräumten behördlichen Ermessens nach § 114 Satz 1 VwGO, § 40 HmbVwVfG ist nicht überschritten. Auch ein erst- oder einmaliger Verkehrsverstoß kann eine auf § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO gestützte Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs rechtfertigen, wenn er von erheblichem Gewicht ist; dies ist in der Regel der Fall, wenn der Verstoß zu einer Eintragung in das Verkehrszentralregister mit mindestens einem Punkt führt; dabei kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, wie etwa die konkrete Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, nicht an (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2021, 4 Bs 140/21, juris Rn. 43 m. w. N.). Der mit dem Fahrzeug der Klägerin durch einen nicht identifizierten Fahrer „[Nachname]“ verwirklichte Verstoß gegen das Wechsellichtzeichen Rot begründete eine mit einem Punkt zu ahnende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 und Nr. 2, § 49 Abs. 3 Nr. 2, StVO, lfd. Nr. 132 BKat in Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV, lfd. Nr. 3.2.19 in Anlage 13 zu § 40 FeV. Die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs muss von einer gewissen Mindestdauer sein, um das damit verfolgte Ziel zu erreichen, den Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verstoßes anzuhalten, wobei eine Dauer von sechs Monaten als noch im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle liegend angesehen wird (BVerwG, Urt. v. 28.5.2015, 3 C 13.14, BVerwGE 152, 180, juris Rn. 26). Das Gesetz enthält keine Vorgabe, es es als nicht verhältnismäßig anzusehen, schon bei mit einem Punkt bewerteten und erstmalig begangenen Ordnungswidrigkeiten eine Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten zu erlassen (OVG Münster, Beschl. v. 22.7.2020, 8 B 892/20, juris Rn. 38 f.). Darüber hinaus spricht das von der Klägerin gezeigte Unvermögen, nachträglich den Täter des Rotlichtverstoßes vom 8. November 2023 identifizierbar zu benennen, für eine lang andauernde Einwirkung auf die Klägerin. Die Klägerin hat Gelegenheit einzuüben, zukünftig nachzuhalten, wer ihr Fahrzeug benutzt. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ab und folgt der Begründung des Widerspruchsbescheids. III. Die Kostenlast der Klägerin folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und macht eine Entscheidung über den Hinzuziehungsantrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO entbehrlich. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage der Beklagten. Am 8. November 2023 um 7:26 Uhr missachtete der Fahrer des auf den Namen der Klägerin zugelassenen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen HH - .. in Hamburg an der Einmündung … und … in der Fahrtrichtung … für 0,9 s das Wechsellichtzeichen Rot. Die Bußgeldstelle der Beklagten versandte zu diesem Verkehrsverstoß an die Klägerin einen Anhörungsbogen vom 4. Dezember 2023 und forderte sie unter dem 27. Dezember 2023 erneut auf, die Personalien des verantwortlichen Fahrzeugführers mitzuteilen. Die Klägerin gab am 15. Januar 2024 als Zeugin gegenüber dem Polizeikommissariat 26 an, dass es sich beim Fahrer um eine flüchtigen Bekannten namens „[Nachname]“ handele, der in Spanien lebe. Telefonisch teilte sie am 26. Januar 2024 ergänzend mit, dass sie keine weiteren Daten zum Fahrer habe ermitteln können. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Verkehrsverstoßes wurde eingestellt. Die Beklagte nahm gegenüber der Klägerin mit Bescheid der Behörde für Inneres und Sport vom 19. Juli 2024 vor: I. die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches für das benannte Fahrzeug für einen Zeitraum von zwölf Monaten vom 16. September 2024 bis zum 15. September 2025, II. die Aufforderung zur Vorlage des Fahrtenbuches beim Polizeikommissariat 26 in der 46. Kalenderwoche 2024 sowie der 2., 11., 20., 29. und 38. Kalenderwoche 2025, III. die Festsetzung eines Zwangsgelds von 500 EUR aufschiebend bedingt für den Fall, da zu den genannten Zeiträumen kein oder kein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorgelegt werde, IV. nachrichtig den Hinweis auf eine drohende Ordnungswidrigkeit, V. die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Beklagte wies den am 2. August 2024 erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2025 zurück. Zur Begründung ihrer am 11. Februar 2025 erhobenen Klage nimmt die Klägerin auf ihre Widerspruchsbegründung Bezug. Sie habe von sich aus alles mitgeteilt, was mitzuteilen sie in der Lage gewesen sei. Im Übrigen dürfte eine Fahrtenbuchauflage für „Ersttäter“ bei derart leichten Verstößen maximal mit sechs Monaten bemessen werden. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid vom 19. Juli 2024, Az.: …, in der Form des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2025, Az.: …, aufzuheben, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 VwGO für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat in der Vergangenheit ihren Pflichten aus der Fahrtenbuchauflage erfüllt. Bei der Entscheidung hat die Sachakte vorgelegen. Auf diese sowie die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.