Beschluss
5 V 2438/25
VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2025:0415.5V2438.25.00
1mal zitiert
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Trägt die Behörde dem Gericht eine richterliche Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung an, so muss sie, damit der Antrag in der Sache Erfolg hat, mit der Antragsschrift das Gericht in den Erkenntnisstand versetzen, dem Antrag stattzugeben. Die behördlichen Angaben müssen schlüssig und glaubhaft sein.(Rn.8)
2. Die Zuführung zur Schule gemäß § 19 Abs. 2 HmbVwVG (juris: VwVG HA 2013) i. V. m. § 41a Satz 2 HmbSG (juris: SchulG HA 2005) und damit die Durchsuchung knüpfen an eine von einer oder einem Bediensteten mit Befähigung zum Richteramt unterzeichnete Anordnung von Schulzwang an. Das Gesetz geht mithin davon aus, dass dem Gericht ein verantwortlich vorgeprüfter Antrag vorgelegt wird.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Trägt die Behörde dem Gericht eine richterliche Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung an, so muss sie, damit der Antrag in der Sache Erfolg hat, mit der Antragsschrift das Gericht in den Erkenntnisstand versetzen, dem Antrag stattzugeben. Die behördlichen Angaben müssen schlüssig und glaubhaft sein.(Rn.8) 2. Die Zuführung zur Schule gemäß § 19 Abs. 2 HmbVwVG (juris: VwVG HA 2013) i. V. m. § 41a Satz 2 HmbSG (juris: SchulG HA 2005) und damit die Durchsuchung knüpfen an eine von einer oder einem Bediensteten mit Befähigung zum Richteramt unterzeichnete Anordnung von Schulzwang an. Das Gesetz geht mithin davon aus, dass dem Gericht ein verantwortlich vorgeprüfter Antrag vorgelegt wird.(Rn.11) Der Antrag wird abgelehnt. I. Der behördliche Antrag auf richterliche Anordnung einer Durchsuchung nach einem Betroffenen zwecks Zuführung zur Schule bleibt ohne Erfolg. 1. Der Antrag "Dem Vollziehungsbeamten der Behörde für Schule und Berufsbildung wird zum Zweck der Vorführung nach § 41a HmbSG im Zeitraum vom bis zum gestattet, die Wohnung des gesetzlichen Vertreters in der Straße … in 2… Hamburg, nach dem Kind zu durchsuchen, wenn es seine Schulpflicht nicht erfüllt" ist aufgrund § 23 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVG zulässig. Danach steht die behördliche Durchsuchung im Einklang mit Art. 13 Abs. 2 GG unter dem grundsätzlichen Vorbehalt richterlicher Anordnung. Die in der am 14. April 2025 eingegangenen Antragsschrift vom 10. April 2025 fehlenden Angaben zum Zeitraum - vom 10. April bis 10. Mai 2025 - sind in sachdienlicher Auslegung anhand der beigefügten Anordnung von Schulzwang gleichen Datums zu ergänzen. 2. Der Antrag ist unbegründet. a) Trägt die Behörde dem Gericht eine richterliche Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung an, so muss sie, damit der Antrag in der Sache Erfolg hat, mit der Antragsschrift das Gericht in den Erkenntnisstand versetzen, dem Antrag stattzugeben. Die behördlichen Angaben müssen schlüssig und glaubhaft sein. Im Einzelnen: Glaubhaft müssen die Angaben zumal deshalb gemacht werden, wenn nach § 23 Abs. 3 Satz 4 HmbVwVG von einer vorherigen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll. Schlüssig müssen die Angaben in dem zivilistischen Sinn sein, dass die vorgebrachten tatsächlichen Umstände bei Wahrunterstellung eine Durchsuchung tragen. Es findet kein kontradiktorisches Verfahren unter Austausch des Tatsachen- und Rechtsvortrags von Streitbeteiligten statt. Vielmehr erfüllt das gerichtliche Verfahren den Richtervorbehalt, unter dem die behördliche Befugnis zur Durchsuchung steht. Die Behörde verantwortet gegenüber dem Gericht die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsvollstreckung. Damit das Gericht die Durchsuchung anordnen kann, muss es von der Behörde auf deren Erkenntnisstand gebracht werden. Dies gilt zumal für die Durchsuchung nach einem Betroffenen zwecks Zuführung zur Schule. Das Hamburgische Schulgesetz enthält für die zwangsweise Zuführung zur Schule eine besondere Regelung. Einerseits bedarf es nicht nach den allgemeinen Vorschriften über die Vorführung einer Person in § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 19 Abs. 1 HmbVwVG eines vollstreckungsreifen - d. h. durch Bekanntgabe äußerlich wirksamen, mangels Nichtigkeitsgrund innerlich wirksamen und dabei unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren - Verwaltungsaktes als Vollstreckungstitel. Vielmehr kann auf Grundlage des § 41a Satz 1 HmbSG die zwangsweise Zuführung zur Vollstreckung der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Schulpflicht vorgenommen werden (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 28.12.2021, 5 V 5365/21, juris Rn. 17-22). Die Vollziehungsperson ist nach der allgemeinen Vorschrift (nunmehr § 23 Abs. 1 HmbVwVG, vormals der Vollstreckungsbeamte nach § 7 Abs. 1 HmbVwVG a. F.) berechtigt, Wohnungen, Geschäftsräume und befriedetes Besitztum zu betreten und zu durchsuchen, um das Kind bzw. den Jugendlichen an sich zu nehmen, und der Schule zwangsweise zuzuführen (vgl. Bü.-Drs. 18/1962, S. 4). Andererseits knüpfen die Zuführung gemäß § 19 Abs. 2 HmbVwVG i. V. m. § 41a Satz 2 HmbSG und damit die Durchsuchung an eine von einer oder einem Bediensteten mit Befähigung zum Richteramt unterzeichnete Anordnung von Schulzwang an. Das Gesetz geht mithin davon aus, dass dem Gericht ein verantwortlich vorgeprüfter Antrag vorgelegt wird. b) Der am 14. April 2025 gestellte behördliche Antrag auf richterliche Anordnung der Durchsuchung nach dem Betroffenen zwecks Zuführung zur Schule ist unschlüssig. Es sind keine Umstände dargetan, aufgrund derer das Gericht die erstrebte Durchsuchung anordnen dürfte. aa) Zwar ist der … 2011 geborene und in Hamburg gemeldete Betroffene nach dem vorliegenden Erkenntnisstand nach §§ 37 ff. HmbSG schulpflichtig. bb) Auch liegt in formeller Hinsicht in Übereinstimmung mit § 19 Abs. 2 HmbVwVG i. V. m. § 41a Satz 2 HmbSG eine von einer Bediensteten mit Befähigung zum Richteramt unterzeichnete Anordnung von Schulzwang vor. Angeordnet ist unter dem 10. April 2025 die (auch mehrmalige) persönliche Vorführung des Betroffenen in die Schule A... im Zeitraum 10. April bis 10. Mai 2025 zur Sicherstellung des regelmäßigen Schulbesuchs. cc) Doch sind mit dem Antrag bei Gericht keine tatsächlichen Umstände dargetan, aufgrund derer das Gericht die Anordnung von Schulzwang für materiell rechtmäßig erachten könnte. Nach § 41a Satz 1 HmbSG können Kinder, die (Var. 1) trotz schriftlicher Aufforderung einer Vorstellung nach § 42 Abs. 1 HmbSG oder (Var. 2) der Anmeldung nach § 42 Abs. 2 HmbSG fernbleiben, (Var. 3) oder Kinder und Jugendliche, die einer Vorstellung nach § 42 Abs. 5 HmbSG fernbleiben oder (Var. 4) der Schulpflicht nach §§ 37 und 38 HmbSG nicht nachkommen, der Schule oder der mit der Untersuchung beauftragten Stelle zwangsweise zugeführt werden. Die am 10. April 2025 getroffene Anordnung muss sich an § 41a Satz 1 Var. 4 HmbSG messen lassen, da sie auf die Sicherstellung des regelmäßigen Schulbesuchs abzielt. In einem solchen Fall muss die Schulpflicht auf eine bestimmte Schule konkretisiert sein (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 25.2.2025, 5 V 991/25; Beschl. v. 15.2.2024, 5 V 641/24, n. v., ergangen in Verfahren gleicher Antragstellerin). Gleichwohl die Schulpflicht nach §§ 37 und 38 HmbSG aus dem Gesetz folgt, bedarf die Pflicht zum regelmäßigen Besuch einer bestimmten Schule der Begründung eines Schulverhältnisses mit dieser Schule. Grundsätzlich geht ausweislich § 41a Satz 1 Var. 2 HmbSG die Anmeldung in einer regional zuständigen Grundschule einer nach § 41a Satz 1 Var. 4 HmbSG umzusetzenden Pflicht zum Besuch dieser Schule zeitlich voran. Nach dem Erkenntnisstand des Gerichts ist offen, ob der Betroffene gegenwärtig der Schule A... zugeordnet ist. Der Antragsschrift vom 10. April 2025 beigefügt sind lediglich die Anordnung von Schulzwang, eine Einwohnermeldeauskunft und ein mit dem eingescannten Deckblatt des Schülerbogens beginnendes Dokument von 54 Seiten. Dieses enthält die Aufforderung der Antragstellerin an die Eltern vom 12. Januar 2023 (S. 52 des Dokuments) zur Anmeldung des Betroffenen an der Schule A… für die Internationale Vorbereitungsklasse (IVK) 5-6, die Aufforderung vom 13. Februar 2023 (S. 37) zur Anmeldung an der Stadtteilschule B… zur Alphabetisierung in der lateinischen Schrift sowie die Aufforderung vom 17. Januar 2025 (S. 5) zur Anmeldung an der Stadtteilschule C… für die Basisklasse 5-7. Dahinstehen kann, ob allein durch eine solche Aufforderung ein Schulverhältnis auf eine bestimmte Schule hin konkretisiert wird, mithin der Betroffene dadurch Schüler der Schule wird, oder es einer weitergehenden, etwaig durch zwangsweise Zuführung ermöglichten Anmeldung bedarf. Denn selbst wenn eine solche Aufforderung bereits die Zuordnung zu einer Schule bewirkte, so müsste auf die jüngste Zuordnung zur Stadtteilschule Hornabgestellt werden. Soweit in der Anordnung von Schulzwang vom 10. April 2025 ein Schreiben vom 4. März 2025 in Bezug genommen wird, liegt dieses dem Gericht nicht vor. Zudem dürfte dieses Schreiben ausweislich der Anordnung vom 10. April 2025 an die Erfüllung der Schulpflicht erinnern und nicht selbst die Zuordnung zu einer Schule beinhalten. dd) Unabhängig davon sind keine Umstände dargetan, aufgrund derer das Gericht ersehen könnte, dass die spezifischen Voraussetzungen einer Durchsuchung vorlägen. Die Verhältnismäßigkeit ist vom angerufenen Gericht zu prüfen (BVerfG, Beschl. v. 3.4.1979, 1 BvR 994/76, juris Rn. 47, BVerfGE 51, 97). Nach § 23 Abs. 1 HmbVwVG ist die Vollziehungsperson befugt, Wohnungen, Geschäftsräume und sonstiges Besitztum der pflichtigen Person zu betreten und zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert. Die Durchsuchung als Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 und 2 GG ist dann nicht erforderlich, wenn ein milderes, gleich geeignetes Mittel zu Gebote steht. Einer Durchsuchung bedarf es etwa dann nicht, wenn die Wohnungsinhaber eine freiwillige Nachschau nicht verweigern. Die Antragstellerin hat eine Verweigerung nicht mitgeteilt. Lediglich ist in der Anordnung von Schulzwang vom 10. April 2025 angegeben, ein Hausbesuch am 11. Juni 2024 durch Mitarbeiter der Behörde für Schule und Berufsbildung habe zu keinem regelmäßigen Schulbesuch geführt. Einzelheiten zum Verlauf und zu Erkenntnissen aus diesem - zumal bereits vor geraumer Zeit und nur einmal durchgeführten - Hausbesuch sind nicht mitgeteilt. Das Gericht kann deshalb insbesondere nicht ermessen, ob beispielsweise eine aktuell fehlende Kooperationsbereitschaft der Familie ausnahmsweise keine weiteren Hausbesuche ohne Durchsuchung angezeigt erscheinen ließe. Auch im Übrigen ist der Sachverhalt dem Gericht nicht so dargestellt, dass von vornherein mildere Maßnahmen gegenwärtig weniger effektiv erschienen. Allein ein (an die Mutter gerichteter) Bußgeldbescheid vom 17. Mai 2023 (S. 20 des Dokuments) reicht nicht hin. II. Eine Kostenentscheidung ist mangels kontradiktorischen Verfahrens nicht veranlasst (VG Hamburg, Beschl. v. 28.12.2021, 5 V 5365/21, juris Rn. 36, juris m. w. N.).