Beschluss
5 AE 2747/25
VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2025:0523.5AE2747.25.00
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Leitsätze
Eine in französischer Sprache angegebene Staatsangehörigkeit „guinéenne“ verweist auf Guinea, aber eine in portugiesischer Sprache angegebene Staatsangehörigkeit „guineense“ auf Guinea-Bissau.(Rn.40)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (5 A 2746/25) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. April 2025 wird angeordnet, soweit darin Guinea als ein Zielstaat der angedrohten Abschiebung bestimmt ist.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine in französischer Sprache angegebene Staatsangehörigkeit „guinéenne“ verweist auf Guinea, aber eine in portugiesischer Sprache angegebene Staatsangehörigkeit „guineense“ auf Guinea-Bissau.(Rn.40) Die aufschiebende Wirkung der Klage (5 A 2746/25) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. April 2025 wird angeordnet, soweit darin Guinea als ein Zielstaat der angedrohten Abschiebung bestimmt ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. I. Der Antragsteller wendet sich nach Ablehnung seines Asylantrags durch die Antragsgegnerin als offensichtlich unbegründet im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Androhung seiner Abschiebung nach wahlweise Guinea oder Guinea-Bissau. Der Antragsteller beantragte bei der Antragsgegnerin am 23. Dezember 2024 Asyl. Es wurden die Angaben aufgenommen: Geburtsdatum 30. August 1990, Geburtsort A., erste Sprache Fulah, Staatsangehörigkeit Guinea; Land des gewöhnlichen Aufenthalts Guinea-Bissau. Bei der Anhörung am 21. Januar 2025 gab der mit Krücken erscheinende Antragsteller an, er habe im August 2022 in der Stadt B. in Guinea-Bissau mit einem Motorrad einen Unfall gehabt. Er sei an der rechten Hüfte operiert, seine Beine seitdem nicht mehr gleich lang und er könne ein Knie auch nicht mehr bewegen. Sein Geburtsort heiße Koundara. Er habe Guinea im Alter von fünf Jahren verlassen und habe nur die Staatsangehörigkeit von Guinea-Bissau. In Guinea hätten sie im Sektor C. im Dorf D. gelebt. Bis zum Unfall habe er als Bauer selbständig auf dem Feld gearbeitet. Er gehe davon aus, dass seine Schwiegereltern seine Frau und Kinder unterstützten. Aus Guinea-Bissau sei er Ende 2023 ausgereist, ca. sieben Monate im Senegal gewesen, dann über Spanien, Portugal, Frankreich und Belgien ungefähr am 15. Dezember 2024 eingereist. Zwischen Unfall und Ausreise hätten seine Schwiegereltern, die Bauern seien, sie unterstützt. Befragt nach Verfolgungsschicksal und Gründen für seinen Asylantrag gab er an: „Mein Vater war im Besitz eines großen Grundstücks, das er an die Balanta verkauft hatte. Sie haben dieses Grundstück als Feld genutzt und damit gearbeitet. Nach dem Tod meines Vaters haben sie sich noch einem weiteren Teil unserer Grundstücke bemächtigt. Da haben die Probleme zwischen uns angefangen. Es gab eine Auseinandersetzung zwischen uns. Danach bin ich in den Sektor Xitale gegangen und haben eine Anzeige erstattet. Wir sind zum Gericht gegangen und es gab ein Urteil. Das Gericht ist auch zu uns gekommen um sich alles anzugucken und zu prüfen, wer Recht hat. Sie haben uns das Recht gegeben, wir haben den Fall gewonnen. Die Balanta sind dort mächtig. Wir sind eigentlich aus einem anderen Land dorthin gekommen. Es hat den Leuten, den Balanta, nicht gefallen, dass wir gewonnen haben. Dann hatten sie darauf gewartet, dass ich den Unfall hatte und dann haben sie sich wieder das Grundstück genommen. Danach bin ich erneut zum Gericht gegangen. Das Problem in Guinea-Bissau ist, dass das Gericht bezahlt werden muss. Ich hatte keine Mittel mehr die Kosten zu übernehmen. Das Gericht hat diesen Fall übernommen. Da ich aber nicht bezahlen konnte, weiß ich nicht, wie es ausgehen sollte. Diese Angelegenheit um das Grundstück wurde ein Fall des Gerichts. Das Gericht musste entscheiden. Wegen meines Zustands war ich nicht mehr in der Lage eine Auseinandersetzung mit diesen zu Leuten zu führen. Deshalb habe ich entschieden, Guinea-Bissau zu verlassen.“ Auf Nachfragen ergänzte er: „Ich habe Angst, dass sie mir dort Probleme bereiten, da sie in Guinea-Bissau sehr einflussreich sind. […] Ich habe Angst, dass sie mich schlagen und einsperren. […] Wenn ich zurückkehren würde, würde ich gerne dieses Grundstück zurückbekommen. Das kann ich nicht einfach so belassen. […] Ich werde mich an das Gericht wenden. […] Wenn ich gesund wäre, hätte ich alles unternommen um das Grundstück zurück zu bekommen. […] Wegen des Grundstücks haben mich die Balanta bedroht. […] Die habe[n] mir gesagt, ich solle auf das Grundstück verzichten. Wenn nicht, werden sie mich verletzen. Sie drohten, mir etwas anzutun, mich zu verletzen oder zu töten oder zu foltern. […] Die Söhne von den Leuten, die das Grundstück genommen haben, sind [im Juni 2022] gekommen und haben mir gesagt, dass, wenn ich die Sache mit dem Grundstück nicht sein lasse, werden sie mich verletzen oder töten. […] Im Senegal ging es um meinen Gesundheitszustand. Ich wollte nach Europa kommen um mich behandeln zu lassen. Ich wollte auch endlich in Sicherheit leben. In Afrika war ich nicht ganz sicher, ich fühlte mich nicht ganz sicher, deshalb bin ich hierhergekommen.“ Die Antragsgegnerin beschied ihn unter dem 14. April 2025, zugestellt am 23. April 2025: „1. Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt. 2. Der Antrag auf Asylanerkennung wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt. 3. Der Antrag auf subsidiären Schutz wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt. 4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor. 5. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach Guinea oder Guinea-Bissau abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist werden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt. 6. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.“ Zur Begründung führte sie insbesondere aus: „Der Antragsteller benannte zunächst als Fluchtursache hinsichtlich Guinea-Bissau einen Konflikt um sein Grundstück. Hierbei handelt es sich um ein ziviles Unrecht, dem mit Mitteln der Strafverfolgung begegnet werden kann. Dies soll ja auch bereits geschehen sein. Der Antragsteller erklärte selbst, dass er diesbezüglich einen Rechtsstreit geführt und gewonnen haben will. Zwischenzeitlich gab der Antragsteller auch an, dass er die Flucht wegen seines Gesundheitszustands angetreten habe, da er sich eine (bessere) medizinische Behandlung erhoffe. Nach Genesung wolle der Antragsteller in sein Herkunftsland zurückkehren. Dies verdeutlicht, dass der Antragsteller gar kein Schutzbedürfnis wegen einer Verfolgung in Anlehnung an ein asylerhebliches Merkmal hat. Eine entsprechende Vorverfolgung fand zu keinem Zeitpunkt statt und ist bei einer Rückkehr auch nicht zu erwarten. In Guinea sei der Antragsteller seit dem Alter von fünf Jahren nicht gewesen. Er kenne dort nichts und niemanden. Eine asylerhebliche Verfolgungsgefahr wird nicht gesehen, diese wurde auch nicht vorgetragen. […] Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Der Antragsteller erklärte, seinem Asylantrag liege ein Konflikt um sein Grundstück zugrunde. Andererseits berichtete er auch davon, dass er in der Vergangenheit bereits ein Gerichtsverfahren hierzu gewonnen habe, ein weiteres Verfahren anhängig sei. Außerdem soll ihm der Dorfchef das Verfahren abgenommen haben, der Dorfchef wolle sich um alles kümmern. Die Angaben zu diesem Konflikt blieben vage, unstimmig und nicht nachvollziehbar. Immer wieder sprach der Antragsteller auch an, dass er wegen seines Gesundheitszustands das Herkunftsland verlassen habe, er den Rechtsstreit deshalb nicht fortgeführt habe und nach Genesung ins Herkunftsland zurückkehren wolle. Einerseits habe er den Rechtsstreit nicht weiter bezahlen können, andererseits konnte er ein Grundstück verkaufen um seine Ausreise zu finanzieren. Es wurde deutlich, dass der Antragsteller vor keiner schutzrelevanten individuellen Verfolgung geflohen ist, sondern eine medizinische Behandlung begehrt. Hierbei handelt es sich um ein asylfremdes Motiv der Asylantragstellung. Trotz wiederholter Aufforderung hat es der Antragsteller jedoch unterlassen, medizinische Unterlagen beizubringen. […] Der Antragsteller, ein junger Mann, ist grundsätzlich in der Lage, sich in seinem Herkunftsland eine Existenzgrundlage zu schaffen bzw. sich dort mit familiärer Unterstützung zu versorgen. Zwar bestehen in Guinea-Bissau erhebliche strukturelle Defizite in Bereichen wie Gesundheitsversorgung, Bildung und Arbeitsmarkt, diese betreffen jedoch die Bevölkerung in allgemeiner Weise und begründen für sich genommen noch keine individuelle, extreme Gefährdung. Auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten und des niedrigen Entwicklungsstands ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller einer außergewöhnlichen Notlage ausgesetzt wäre, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht. Spezielle Schutzbedarfe, etwa aufgrund von Krankheit, könnten gegeben sein. Allerdings hat es der Antragsteller unterlassen, Atteste zu seinem Gesundheitszustand beizubringen. Auch war es dem Antragsteller möglich, mithilfe seiner Schwiegerfamilie sein Leben nach dem Unfall zu bestreiten. Er hat sogar noch ein Stück Land zur Finanzierung seiner Ausreise verkauft. Der Antragsteller ist ein junger Mann, dem es bereits vor seiner Flucht gelungen ist, sein Leben und das seiner Frau und seiner Kinder zu finanzieren. Er hat ein Haus, sein Eigentum, in dem er vor der Flucht mit seiner Familie gelebt haben will. Er besitzt zudem eine landwirtschaftliche Fläche. Dem Antragsteller ist es außerdem zumutbar zur Überbrückung von Notlagen religiöse, karitative, familiäre oder staatliche Hilfen in Anspruch zu nehmen. Rückkehrhilfen werden auch über IOM zur Verfügung gestellt (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/countries/guinea-bissau/, abgerufen am 14.04.2025). […] Trotz mehrfacher Aufforderung hat der Antragsteller keine medizinischen Unterlagen beigebracht. Es ist daher davon auszugehen, dass keine dringende Behandlungsbedürftigkeit gegeben ist, die einer Rückkehr ins Herkunftsland entgegenstehen könnte.“ Der Antragsteller hat am 28. April 2025 Klage (5 A 2746/25) erhoben, zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und auf seine bereits gemachten Angaben verwiesen. Bei der Entscheidung hat die Asylakte vorgelegen. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. II. Die Entscheidung trifft gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter. III. Der aufgrund §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO sachdienlich ausgelegte und nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, §§ 36 Abs. 3 Satz 1, 75 Abs. 1 Satz 1 zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (5 A 2746/25) gegen die Androhung der Abschiebung unter Nr. 5 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 14. April 2025 anzuordnen, ist zum Teil begründet. Die vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung und dem privaten Interesse des Antragstellers, ihm das vorläufige Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung über seinen Asylantrag nicht zu Unrecht zu entziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.6.1990, 2 BvR 369/90, juris Rn. 20), fällt nach Zielstaaten der angedrohten Abschiebung differenziert aus. 1. Das Gericht darf gemäß Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Aussetzung der wegen offensichtlicher Unbegründetheit des Asylantrags erlassenen Abschiebungsandrohung nur dann anordnen, wenn an deren Rechtmäßigkeit in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel bestehen. Damit lassen Verfassungs- und Gesetzgeber das vorläufige Bleiberecht nicht erst dann entfallen, wenn das Verwaltungsgericht sich von der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) überzeugt hat, sondern schon dann, wenn es an der Richtigkeit dieser Entscheidung keine ernstlichen Zweifel hat, d. h. keine erheblichen Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, juris Rn. 88, 99, BVerfGE 94, 166). Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn (Nr. 1) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, (Nr. 2) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, (Nr. 2a) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, (Nr. 3) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist, (Nr. 4) der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und (Nr. 5) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Die sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung mit verkürzter Ausreisefrist nach § 36 Abs. 1 AsylG setzt darüber hinaus die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 AsylG voraus. Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes insbesondere dieses Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts bei der Ablehnung des Asylantrags zu prüfen (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, a. a. O. Rn. 94). 2. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung mit der Zielstaatsbestimmung Guinea-Bissau überwiegt das private Interesse an der Aussetzung. Insoweit ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids keinen ernstlichen Zweifeln ausgesetzt. Es sprechen keine erheblichen Gründe dafür, dass die Androhung einer Abschiebung nach Guinea-Bissau einer Überprüfung wahrscheinlich nicht standhält. a) Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 2a AsylG dürften erfüllt sein. Die Ablehnung des Asylantrags unter Nr. 1, 2 und 3 des Bescheids dürfte sich aus den Gründen des Bescheids, die sich mit den vorprozessual gemachten Angaben auseinandersetzen und auf die das Gericht nach § 77 Abs. 3 AsylG Bezug nimmt, tragen. b) Der behördliche Offensichtlichkeitsausspruch dürfte sich auf § 30 AsylG stützen lassen. Das Gericht hat von Amts wegen alle, nicht nur die vom Bundesamt zur Begründung herangezogenen Varianten der Gesetzesvorschrift zu überprüfen (VG Wiesbaden, Beschl. v. 23.4.2024, 4 L 353/24.WI.A, BeckRS 2024, 9359 Rn. 26). Die Gesetzesvorschrift ist im Einklang mit Art. 31 Abs. 8 lit. a RL 2013/32/EU auszulegen. Nach dem mit Art. 31 Abs. 8 lit. a RL 2013/32/EU übereinstimmenden § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Ein Vorbringen kann jedenfalls dann als belanglos in diesem Sinne angesehen werden, wenn es von vorneherein keinen Bezug zu den die Schutzgewährung auslösenden Gefahren für den Schutzsuchenden beinhaltet, sich also als „asylfremd“ bezeichnen lässt. Darüber hinaus sind Umstände nicht von Belang, die ohne vorherige Prüfung der Glaubhaftigkeit wie auch der Übereinstimmung mit aktuellen Erkenntnismitteln zu Gefahren im Herkunftsland, mit anderen Worten also bei Wahrunterstellung, keinen Schutzstatus begründen können (VG Hamburg, Urt. v. 6.5.2025, 1 A 3359/24, n. v.; Urt. v. 4.3.2025, 3 A 6141/24, n. v.; vgl. VG Köln, Beschl. v. 31.1.2025, a. a. O., Rn. 11, 13). Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Vorbringen nicht die für eine Verfolgungshandlung erforderliche Intensität einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte, keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund oder geeigneten Verfolgungsakteur oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens erkennen lässt oder offenkundig Möglichkeiten des landesinternen Schutzes oder einer inländischen Fluchtalternative bestehen, auf die sich der Asylbewerber verweisen lassen muss (Heusch, in: BeckOK, 44. Ed. 1.4.2025, AsylG § 30 Rn. 15 m. w. N.). So liegt es hier nach dem Erkenntnisstand des Gerichts. Dahinstehen kann, ob nicht allein das „asylfremde“ Motiv einer besseren medizinischen Behandlung den Antragsteller zu einem Asylantrag bewogen hat. Zumindest kann sein Vorbringen als wahr unterstellt werden, ohne dass dies einen Schutzstatus trüge. Im Einzelnen: Eine Verfolgung oder Gefährdung in Guinea kommt bereits im Ansatz nicht in Betracht. Nur Guinea-Bissau ist ausgehend von seinem eigenen Vortrag als Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, Herkunftsland i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Aber auch für Guinea-Bissau ist eine - durch eigenes Verhalten nicht steuerbare - Verfolgung oder Gefährdung durch Akteure nicht vorgetragen. Träfe sein Vorbringen zu, würden Staat oder Private dem Antragsteller in Guinea-Bissau möglicherweise zu Unrecht eine in der Wiederverschaffung eines Grundstücks liegende positive Leistung verweigern. Der Antragsteller hat aber nicht dargelegt, dass er negativ Eingriffe durch Akteure zu gewärtigen hätte, falls er auf das Grundstück verzichtete. Der Antragsteller ist darauf zu verweisen, diesen Verzicht zu üben, selbst wenn er einer Erpressung ausgesetzt wäre. Die Erpressung als solche dürfte den für eine Verfolgungshandlung oder eine unmenschliche Behandlung vorausgesetzten Schweregrad nicht erreichen. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die (Nr. 1) auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder (Nr. 2) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Vorliegend scheint insbesondere das durch Art. 2 und Art. 15 Abs. 2 EMRK notstandsfest geschützte Recht auf Leben nicht berührt. Ausgehend vom Vortrag des Antragstellers war er vor seiner Ausreise durch seine Schwiegerfamilie versorgt und hing seine schiere Existenz nicht von der Wiedererlangung des Grundstücks ab. c) Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG dürften, wenn nicht in der ersten, dann in der zweiten Alternative gegeben sein. In Guinea-Bissau war der Antragsteller nach eigenen Angaben durch seine Schwiegerfamilie versorgt und hat bei ihnen Frau und Kinder zurückgelassen, so dass bei Rückkehr wiederum von einem zur Unterstützung fähigen und bereiten Netzwerk auszugehen ist. Aus den Gründen des Bescheids, auf die das Gericht nach § 77 Abs. 3 AsylG Bezug nimmt, fehlen erheblichen Gründe für ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich Guinea-Bissaus. d) Es sprechen keine erheblichen Gründe dagegen, dass die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG vorliegen. Kindeswohl, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand dürften der Abschiebung nicht entgegenstehen. Der Antragsteller ist in seinem derzeitigen Zustand aus Guinea über afrikanische und europäische Länder nach Deutschland gereist. e) Der Antragsteller ist entsprechend § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG ohne Aufenthaltstitel. 3. Hingegen überwiegt das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung der Klage, soweit auch Guinea als ein Zielstaat der angedrohten Abschiebung bestimmt ist. Insoweit ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ernstlichen Zweifeln ausgesetzt. Zwar berührt es nach § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht, wenn ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt wird. Doch darf die Abschiebungsandrohung unionsrechtlich nicht ohne Zielstaatsbestimmung bestehen bleiben (VG Berlin, Urt. v. 6.4.2023, 34 K 21/22 A, juris Rn. 22). Denn die Abschiebungsandrohung ist eine Rückkehrentscheidung i. S. d. Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG (BVerwG, Urt. v. 16.2.2022, 1 C 6.21, Rn. 41, BVerwGE 175, 16) und in einer Rückkehrentscheidung ist unter den in Art. 3 Nr. 3 RL 2008/115/EG genannten Drittländern dasjenige anzugeben ist, in das der Drittstaatsangehörige abzuschieben ist (EuGH, Urt. v. 22.11.2022, C-69/21, juris Rn. 53). Rückkehr ist danach die Rückreise von Drittstaatsangehörigen in freiwilliger Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung oder erzwungener Rückführung in deren Herkunftsland oder ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder ein anderes Drittland, in das der betreffende Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird. Herkunftsland ist oder sind nach Art. 2 lit. n RL 2011/95/EU das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit oder - bei Staatenlosen - des früheren gewöhnlichen Aufenthalts. Ferner ist eine von § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG abweichende Spezialregelung in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG getroffen (Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, AufenthG § 59 Rn. 61). Nach dem Grundsatz der ersten Tatbestandsalternative dieser Vorschrift schließt die Bejahung eines Abschiebungsverbotes den Erlass einer Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt aus. Die Prüfung eines Abschiebungsverbots ist vom Gericht nach deren gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 25.7.2017, 1 C 14.17, juris Rn. 16). Die Ausnahme der zweiten Tatbestandsalternative betrifft die Konstellation, dass zwar ein Abschiebungsverbot für einen bestimmten Zielstaat besteht, aber ausnahmsweise von der Sollvorschrift des § 60 Abs. 7 AufenthG abgewichen werden soll oder ein weiterer möglicher Zielstaat vorhanden ist (Faßbender, in: BeckOK MigR, 20. Ed. 1.1.2025, AsylG § 34 Rn. 12). Zum einen dürfte für den Antragsteller Guinea bereits nicht zu den Drittstaaten gehören, die in der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung im Einklang mit Art. 3 Nr. 3 RL 2008/115/EG als Zielstaat benannt werden dürfen. Nach dem Erkenntnisstand des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für die Annahme, der Antragsteller sei Staatsangehöriger Guineas. Der Antragsteller hat Guinea als Geburtsland angegeben, aber nur eine Staatsangehörigkeit Guinea-Bissaus behauptet. Zwingende Gründe für eine Staatsangehörigkeit auch Guineas dürften nicht bestehen. Die Antragsgegnerin selbst hat in den Akten am 7. April 2025 die Staatenangabe von „-261 Guinea“ auf „-998 unbekannt“ geändert. Ausweislich eines Aktenvermerks hat der in der Anhörung vor dem Bundesamt eingesetzte Sprachmittler bekundet, der Antragsteller spreche wie eine Person aus Guinea-Bissau. Auch der vom Sprachmittler beanstandete kurzzeitige Wechsel aus der Sprache Fulla in die portugiesische Sprache spricht zumindest für einen längeren Aufenthalt in der Lusophonie. Dabei wird in den Nationalpässen Guineas die dortige Staatsangehörigkeit in französischer Sprache als „guinéenne“ angegeben, in den Nationalpässen Guinea-Bissaus die dortige Staatsangehörigkeit in portugiesischer Sprache als „guineense“. Ohne Berücksichtigung der Ursprungssprache sowie der Ländercodes GIN einerseits und GNB andererseits kommt es zur undifferenzierten Übersetzung in die deutsche Sprache als „guineisch“. Dies ist in der für Asylsachen von Personen aus beiden Ländern zuständigen Kammer gerichtsbekannt. Zum anderen sprechen hinsichtlich Guineas erhebliche Gründe für ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Es fehlt dem Antragsteller möglicherweise mehr als nur Geld. In Guinea mag er nicht über ein Netzwerk verfügen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b, § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO.