Beschluss
5 E 6430/25
VG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2025:0905.5E6430.25.00
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Leitsätze
1. Eine Ordnungsmaßnahme nach § 49 HmbSG (juris: SchulG HA) darf nicht ausschließlich und vom pädagogischen Ziel losgelöst die Interessen Dritter verfolgen (anknüpfend an OVG Hamburg, Beschl. v. 23.5.2023, 1 Bs 43/20, n. v.). (Rn.13)
2. Ob oder welche Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahme die Schule oder Schulaufsicht gegenüber einem Schüler treffen, daran vermittelt § 49 HmbSG (juris: SchulG HA) Dritten kein subjektives Recht. (Rn.18)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu gleichen Teilen.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Ordnungsmaßnahme nach § 49 HmbSG (juris: SchulG HA) darf nicht ausschließlich und vom pädagogischen Ziel losgelöst die Interessen Dritter verfolgen (anknüpfend an OVG Hamburg, Beschl. v. 23.5.2023, 1 Bs 43/20, n. v.). (Rn.13) 2. Ob oder welche Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahme die Schule oder Schulaufsicht gegenüber einem Schüler treffen, daran vermittelt § 49 HmbSG (juris: SchulG HA) Dritten kein subjektives Recht. (Rn.18) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu gleichen Teilen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller erstreben im Wege vorläufigen Rechtsschutzes, dass die Antragsgegnerin gegenüber einem (anderen) Schüler eine Ordnungsmaßnahme ergreift. […] II. Einer Entscheidung des Gerichts, ohne den Antragstellern die unter dem 5. September 2025 begehrte Verlängerung der am 3. September 2025 abgelaufenen Frist zu gewähren, steht das Gebot rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht entgegen. Die Antragsteller hatten in dem angestrengten Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes Gelegenheit, zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen. III. Der Antrag wird nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO ausgelegt als einheitlicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu dem Zweck, für das in der Hauptsache verfolgte Begehren auf eine Ordnungsmaßnahme gegenüber D. eine vorläufige Regelung zu erwirken. Zwischen Haupt- und Hilfsanträgen ist nicht zu unterscheiden, da sie demselben Zweck dienen. Liegen die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung zu einem vorbestimmten Zweck vor, so obliegt dem Gericht gemäß § 938 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO nach Ermessen, den erforderlichen Inhalt zu bestimmen. IV. Der Antrag ist bereits unzulässig. Die Antragsteller sind nicht antragsbefugt. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur zulässig, wenn in der Hauptsache die Möglichkeit einer Rechtsverletzung geltend gemacht werden kann. Daran fehlt es. Die in ihrem ursprünglichen Anwendungsbereich für das Hauptsacheverfahren geltende Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO findet im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund dessen dienender Funktion entsprechende Anwendung. In einem Hauptsacheverfahren auf gerichtliche Verpflichtung zu einem Verwaltungsakt zur Klage befugt und in einem entsprechenden Verfahren vorläufigen Rechtsschutz zu einem Antrag auf einstweilige Anordnung befugt ist nur, wer durch die behördliche Ablehnung und Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts in seinen subjektiven Rechten verletzt sein kann. Anderenfalls ist eine Entscheidung des Gerichts in der Sache nach dem Gesetz nicht eröffnet. Es darf auf der Grundlage der Darlegung des Rechtsschutzsuchenden nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen sein, dass die von ihm behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (BVerwG, Urt. v. 22.2.1994, 1 C 24.92, juris Rn. 11, BVerwGE 95, 133). Die erforderliche Darlegung kann sich nur auf die eine Rechtsverletzung ggf. begründenden Tatsachen, nicht aber auf die rechtliche Frage der Existenz einer Schutznorm beziehen. Ob sich der Rechtsschutzsuchende mit seinem Begehren auf der Grundlage des dargelegten Sachverhalts überhaupt auf ein in der Rechtsordnung vorgesehenes subjektiv-öffentliches Recht berufen kann, ist durch das Gericht selbst bei der Klärung der Klagebefugnis abschließend zu prüfen und zu entscheiden (Happ, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 42 Rn. 72, 111 f.; VG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2024, 5 E 2003/24, juris Rn. 22). Vorliegend sind keine Tatsachen dargetan, angesichts derer eine zugunsten der Antragsteller wirkende Schutznorm dadurch verletzt sein könnte, dass die Antragsgegnerin von einer Ordnungsmaßnahme betreffend den Schüler D. absieht. Eine Schutznorm zugunsten Dritter wie der Antragsteller und ihrer Kinder existiert insofern nicht. Allerdings konnten sich die Antragsteller zu 1 und 2 auf A.s Rechte stützen. Die Antragsteller zu 1 und 3 können sich zudem auf B. und C. Rechte stützen. Zum Schutze des Kindes und in dessen Interesse gewährt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung (BVerfG, Beschl. v. 21.7.2022, 1 BvR 469/20 u. a., juris Rn. 67, BVerfGE 162, 378). Aufgrund ihres Elternrechts können die sorgeberechtigten Eltern gemeinsam subjektive Rechte ihres minderjährigen Kindes als eigene Rechte geltend machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.9.1983, 7 C 169.81, juris Rn. 10 ff., BVerwGE 68, 16). Indessen hatte weder A. noch haben B. und C. ein subjektives Recht darüber inne, ob oder welche Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahme die Antragsgegnerin gegenüber D. trifft. Das Absehen von einer Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahme bezogen auf einen bestimmten Schüler greift nicht in subjektive Rechte seiner Mitschüler ein. Zwar unterliegt die Antragsgegnerin im Schulalltag zugunsten der Antragsteller (und aller weiteren Personen) allgemeinen Schutzpflichten. Dabei ist anerkannt, dass die generellen polizei- und ordnungsrechtlichen Ermächtigungen auch der Effektuierung der staatlichen Schutzpflichten gegenüber dem Bürger dienen (Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, 47. EL Februar 2025, VwGO § 42 Abs. 2 Rn. 89 m. w. N.). So treffen Schule oder Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung als Verwaltungsbehörden im Rahmen ihres Geschäftsbereichs auf Grundlage des § 3 Abs. 1 SOG nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen erforderlichen Maßnahmen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen. Insoweit kann in geeigneten Fällen einer bevorstehenden Gefahr für einen Einzelnen, dieser beanspruchen, dass nach pflichtgemäßem Ermessen über die zu seinem Schutz erforderlichen, nach der Generalklausel eröffneten Maßnahmen entschieden wird. Doch ist dies nicht übertragbar auf Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gegenüber einem (anderen) Schüler. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sind nur auf spezialgesetzlicher Grundlage eröffnet. Ihr Zweck ist letztlich die Gefahrenabwehr (VG Hamburg, Beschl. v. 15.5.2017, 2 E 4217/17, juris Rn. 48; Urt. v. 13.2.2013, 15 K 368/12, juris Rn. 43; vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.5.2023, 1 Bs 43/23, n. v.). Ihr Mittel ist aber speziell, indem sie auf den betroffenen Schüler pädagogisch einwirken. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen unterliegen besonderen formellen und materiellen Voraussetzungen und letztlich der pädagogischen Beurteilung der Schule oder Schulaufsicht. Im Einzelnen: Individuelle Ansprüche ergeben sich insbesondere aus dem Recht auf schulische Bildung gemäß § 1 Satz 4 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) nur dann, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind. Insbesondere ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung besteht nur insoweit, als eine Rechtsvorschrift, die zur Ermessensausübung ermächtigt, zumindest auch den individuellen Interessen des Rechtsschutzsuchenden zu dienen bestimmt ist (Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, 47. EL Februar 2025, VwGO § 42 Abs. 2 Rn. 85 m. w. N.). Daran fehlt es hinsichtlich einer Ordnungsmaßnahme gegenüber einem Mitschüler. Erziehungsmaßnahmen und förmliche Ordnungsmaßnahmen gewährleisten gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 HmbSG die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule. Sie können nach § 49 Abs. 1 Satz 2 HmbSG „auch“ dem Schutz beteiligter Personen dienen. Jede Maßnahme muss wegen § 49 Abs. 1 Satz 3 HmbSG in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten „der Schülerin oder des Schülers“ stehen. Bei fortgesetzten Erziehungsschwierigkeiten haben Erziehungsmaßnahmen einschließlich der Hilfestellung durch die Beratungslehrkraft, den Schulberatungsdienst oder die Schulsozialbetreuung gemäß § 49 Abs. 1 Satz 5 HmbSG grundsätzlich Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen. Ordnungsmaßnahmen sollen aufgrund § 49 Abs. 1 Satz 6 HmbSG mit Erziehungsmaßnahmen verknüpft werden. In der Grundschule können zur Lösung schwerwiegender Erziehungskonflikte die in § 49 Abs. 3 HmbSG aufgezählten Ordnungsmaßnahmen getroffen werden, von (Nr. 1) dem Ausschluss von einer Schulfahrt bis zu (Nr. 3) der Überweisung in eine andere Schule. In den Sekundarstufen I und II können zur Sicherung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule oder zum Schutz beteiligter Personen die in § 49 Abs. 4 HmbSG aufgezählten Ordnungsmaßnahmen getroffen werden, von (Nr. 1) dem schriftlichen Verweis bis zu - bei schwerem Fehlverhalten - (Nr. 5) der Überweisung in eine andere Schule mit gleichem Bildungsabschluss oder (Nr. 6) - wenn zusätzlich die Schulpflicht erfüllt ist - der Entlassung aus der Schule. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat aus der gesetzlichen Verknüpfung der Ordnungsmaßnahmen in der Grundschule mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag und der Lösung eines Erziehungskonflikts gefolgert, dass Ordnungsmaßnahmen nur zum Zwecke der Erziehung des betroffenen Schülers ergehen dürfen (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.5.2023, 1 Bs 43/23, n. v.; vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 30.11.2020, 2 D 284/20, juris Rn. 20). Sie müssen immer in erster Linie den pädagogischen Zweck verfolgen, den betroffenen Schüler von neuerlichem Fehlverhalten abzuhalten (Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 449 f.). Daraus folgt zum einen, dass eine Ordnungsmaßnahme keine Vergeltungsstrafe für Fehlverhalten sein darf. Zum anderen darf sie lediglich „auch“ (vgl. § 49 Abs. 1 Satz 2 HmbSG) dem Schutz anderer Personen dienen, soweit sich dieser Schutz aus der Verhinderung weiteren Fehlverhaltens des Schülers ergibt. Sie darf jedoch nicht ausschließlich und von diesem pädagogischen Ziel losgelöst die Interessen Dritter verfolgen (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.5.2023, 1 Bs 43/20, n. v.). In der weiterführenden Schule kann im Ergebnis nichts anderes gelten. Nach dem gesetzgeberischen Willen beschränken sich § 49 Abs. 3 und 4 HmbSG auf eine abschließende Aufzählung der zulässigen Ordnungsmaßnahmen und gelten übergreifend die Vorgaben des § 49 Abs. 1 HmbSG (Bü.-Drs. 19/3195 S. 19). Subjektive Rechte bestehen hinsichtlich der Entscheidung über eine schulische Ordnungsmaßnahme nur für diejenige Schülerin oder denjenigen Schüler, auf die oder auf den die Ordnungsmaßnahme einwirkt. Eine Ordnungsmaßnahme greift in subjektive Rechte dessen ein, auf dessen Verhalten sie einwirkt. Ein Absehen von einer Ordnungsmaßnahme greift hingegen nicht in subjektive Rechte Dritter ein. Ebenso wie in der Grundschule gelten die Vorgaben des § 49 Abs. 1 HmbSG. Das Verhalten eines Schülers kann sich nach Prüfung der Schule oder Schulaufsicht als schulisches Fehlverhalten darstellen und daran eine Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahme angeknüpft werden. Das Verhalten kann darüber hinaus mit einer Verletzung individueller Rechtsgüter einhergehen. Verletzt sein können insbesondere Ehre, Gesundheit oder Eigentum aus dem großen Personenkreis der Schülerschaft, der Elternschaft, des Lehrkörpers oder weiteren Schulpersonals. Die von der Schule oder Schulaufsicht vorzunehmende Prüfung steuert aber nicht, wer in der Vergangenheit „Opfer“ war. Ein nachvollziehbares Interesse an einer ausreichenden Sanktionierung des „Täters“ ist nicht zu prüfen. „Tat“ und „Schuld“ sind nicht der Maßstab. Die vom Gesetzgeber abschließend aufgezählten und einem besonderen Verfahren unterworfenen „förmlichen“ Ordnungsmaßnahmen setzen, nicht anders als die unbenannten Erziehungsmaßnahmen, am Fehlverhalten „der Schülerin oder des Schülers“ an. Sie zielen darauf, weiteres Fehlverhalten abzuwenden, indem sie auf eben diese Schülerin oder eben diesen Schüler pädagogisch einwirken. Sie dienen ausgehend von § 49 Abs. 1 HmbSG im öffentlichen Interesse der Abwehr von Gefahren für die Zukunft, indem auf den in der Vergangenheit Fehlverhalten zeigenden Schüler erzieherisch eingewirkt wird. Im öffentlichen Interesse liegen die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule sowie hinzutretend „auch“ der Schutz „beteiligter Personen“. Der Schutz aller beteiligten Personen ist aber lediglich ein Element objektiver Eingriffsrechtfertigung, nicht Ausdruck subjektiver Rechte bestimmter Dritter. Beteiligte Personen sind die Schulöffentlichkeit, es werden nicht einzelne Personen qualifiziert und individualisiert herausgehoben. Der Staat erhält durch Art. 7 Abs. 1 GG den Auftrag zur Gewährleistung schulischer Bildung. Damit korrespondiert ein im Recht des Kindes auf freie Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG verankertes Recht auf schulische Bildung gegenüber dem Staat (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021, 1 BvR 971/21 u. a., BVerfGE 159, 355, juris Rn. 44). Dritte haben an der Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrags keinen Anteil. Nach der gesetzlichen Zweckrichtung fördert sogar die Überweisung in eine andere Schule - als bei Schulpflichtigen eingriffsintensivste Ordnungsmaßnahme - das zukünftige Wohlverhalten des betroffenen Schülers in der Schule und damit seine persönliche Entwicklung. Das Hamburgische Schulgesetz enthält im Gegensatz zu § 90 Abs. 6 Satz 2 Schulgesetz Baden-Württemberg (dazu LT-Drs. 14/7118, S. 5; VG Sigmaringen, Beschl. v. 9.10.2018, 4 K 5084/18, juris Rn. 14; VG Stuttgart, Beschl. v. 3.5.2016, 12 K 2336/16, juris Rn. 16) nicht die Möglichkeit, die Maßnahme auch unabhängig von einer zukünftigen verhaltensbedingten Gefahr ausschließlich mit dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der gemeinsamen Beschulung von Täter und Opfer wegen der Folgen der Tat zu begründen (so zu § 49 Abs. 3 HmbSG OVG Hamburg, Beschl. v. 23.5.2023, 1 Bs 43/20, n. v.). Dem Fehlen materieller subjektiver Rechte Dritter entspricht es, dass Dritten in den Bezug auf einen (anderen) Schüler durchgeführten Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmeverfahren keine aktive Rolle zukommt. Dies gilt auch für Dritte, die durch das in der Vergangenheit gezeigte objektiv rechtswidrige schulische Fehlverhalten zugleich in subjektiven Rechten verletzt worden sind. Das Hamburgische Schulgesetz hat weder vorgesehen, dass Dritte die Durchführung, noch dass sie einen bestimmten Ausgang eines Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmeverfahrens beanspruchen könnten. In präventiven Verfahren nach § 49 HmbSG gibt es kein mit der Privatklage nach § 374 StPO, der Klagerzwingung nach § 172 StPO oder der Nebenklage nach § 395 StPO, § 80 Abs. 3 JGG vergleichbares Institut. Aufgrund § 49 Abs. 5 Satz 1 HmbSG sind vor einer Ordnungsmaßnahme allein „die Schülerin oder der Schüler“ und deren Sorgeberechtigte zu hören. Sie können dabei nach § 49 Abs. 5 Satz 2 HmbSG eine zur Schule gehörende Person ihres Vertrauens beteiligen. Eine Anhörung Dritter aus eigenem Recht ist demgegenüber nicht vorgesehen. Dabei ist für die Tätigkeit der Schulen die allgemeine Vorschrift über die Anhörung in Verwaltungsverfahren aus § 28 HmbVwVfG gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVfG unanwendbar. Ohne Entschließung der Klassenkonferenz kann ausgehend von § 49 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und 2 HmbSG keine Ordnungsmaßnahme getroffen werden. Die Teilnahme von Vertreterinnen und -vertretern der Eltern- oder Schülerschaft an der Klassenkonferenz knüpft nach § 49 Abs. 6 Satz 2 und 3 HmbSG daran an, ob die Sorgeberechtigten und „die betroffene Schülerin beziehungsweise der betroffene Schüler“ dies wünschen und „schutzwürdige Interessen eines Dritten“ nicht entgegenstehen. Dies bestätigt, dass Dritte nicht selbst „betroffen“ sind. Eine Ordnungsmaßnahme, mit der ein Ordnungsmaßnahmeverfahren nach §§ 9 Halbs. 2, 35 Satz 1 VwVfG abschließt, ist inhaltlich an den jeweiligen Schüler gerichtet und betrifft nicht Dritte. Dritte sind nicht am Verwaltungsverfahren beteiligt i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 2 HmbVwVfG. Eine Ordnungsmaßnahme wird nach § 43 Abs. 1 HmbVwVfG wirksam ohne Bekanntgabe an Dritte. Ein subjektives Recht Dritter kann insbesondere nicht in dem Fall angenommen werden, dass das Ermessen der zuständigen Gremien der Schule oder der Schulaufsicht objektiv auf Null reduziert wäre. Zum einen ist kaum vorstellbar, das ein Gericht entgegen der pädagogischen Beurteilung durch Schule oder Schulaufsicht einzig eine bestimmte Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahme für rechtmäßig erachtete. Zum anderen wäre auch in einem solchen Fall kein subjektives Recht Dritter begründbar. Im Einzelnen: Allgemein anerkannt ist, dass eine Schülerin oder ein Schüler regelmäßig keine Schulordnungsmaßnahme gegenüber einer anderen Schülerin oder einem anderen Schüler beanspruchen kann. Teilweise wird jedoch eine Ausnahme davon in dem „seltenen Fall“ gesehen, dass das Ermessen der Schule oder der Schulaufsicht derart auf Null reduziert ist, dass einzig und allein die von der Antragstellerseite begehrte Ordnungsmaßnahme in Betracht (so VG Hamburg, Beschl. v. 10.1.2023, 2 E 4797/22, n. v.; mit dem Begriff „allenfalls“ dies noch offenlassend OVG Saarlouis, Beschl. v. 30.11.2020, 2 D 284/20, juris Rn. 20 ff.; VG Darmstadt¸ Beschl. v. 16.7.2014, 3 L 879/14.DA, juris Rn. 11 ff.). Teilweise wird eine Ausnahme auch dann bejaht, wenn das Ermessen darauf reduziert wird, dass eine psychologische Stellungnahme eingeholt wird, die Eltern des betroffenen Schülers angehört werden und die Lehrerkonferenz über eine Ordnungsmaßnahme entscheidet (so VG Hamburg, Beschl. v. 10.1.2023, 2 E 4797/22, n. v.). Dem liegt aber ein Verständnis zugrunde, das die Kammer nicht teilt. Eine solche Ausnahme erschiene systemfremd, praktisch nicht handhabbar und dogmatisch nicht tragfähig. Bestünde bei Ermessensreduzierung ein subjektives Recht eines Dritten, so läge nur bei Ermessensreduzierung in einem Absehen von der Ordnungsmaßnahme (oder einem Verfahrensschritt auf eine Ordnungsmaßnahme hin) ein Eingriff in das Recht des Dritten, der dann stets rechtswidrig wäre. Eine Klage des Dritten wäre nur bei Ermessensreduzierung zulässig und dann stets begründet. Schule und Schulaufsicht sowie Verwaltungsgericht müssten dem vorsorglich in jedem Verfahren betreffend einer Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahme Rechnung tragen. Denn wenn Schule und Schulaufsicht die Ermessensreduzierung bei Absehen von der Ordnungsmaßnahme (oder einem Verfahrensschritt auf eine Ordnungsmaßnahme hin) verkennen und den Verwaltungsakt dem Dritten nicht bekanntgeben, könnte er nicht allseits in Bestandskraft erwachsen, eine entsprechende Entscheidung des Gerichts könnte nicht allseits in Rechtskraft erwachsen. Verpflichtet eine Norm des objektiven Rechts zu einer Entscheidung nach Ermessen, so besteht eine Pflicht zu einer ermessensfehlerfreien Entscheidung. Im Fall der Ermessensreduzierung auf Null ist nur eine Entscheidung bestimmten Inhalts ermessensfehlerfrei. Ob der Pflicht zur ermessensfehlerfreien Entscheidung ein Recht eines Einzelnen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung entspricht, hängt hingegen davon ab, ob die Norm des objektiven Rechts als Schutznorm nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Einzelnen zu dienen bestimmt ist. Falls ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht, so ist der Bescheidungsanspruch dann, wenn das Ermessen auf Null reduziert ist, auf einen Vornahmeanspruch verdichtet. Falls jedoch kein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht, vermag auch eine Ermessensreduzierung keinen Anspruch zu begründen. Ein Anspruch auf Vornahme im Ausnahmefall der Ermessensreduzierung setzt einen Anspruch auf Bescheidung im Regelfall voraus. Ein solcher Anspruch Dritter wird aber bei der gegenüber einem (anderen) Schüler getroffenen oder unterlassenen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen allgemein und zu Recht nicht bejaht. V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und lehnt sich an Nr. 1.5 Satz 1, 38.3 ff. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 an.