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Urteil

6 K 4968/15

VG Hamburg 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2021:0527.6K4968.15.00
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Leitsätze
1. Die in Hamburg in § 1 des Einheitssätze-Gesetzes (v. 19.12.2000) (juris: EinhSatzG HA) bestimmten Einheitssätze, die von der Beklagten zur Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes herangezogen wurden, sind wegen Verstoßes gegen § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB rechtswidrig und unanwendbar (vgl. ausführlicher und zu § 1 der Einheitssätze-Verordnung v. 28.1.2014 (juris: EinhSatzV HA) VG Hamburg, Urt. v. 17.3.2022, 6 K 2395/18, juris).(Rn.28) (Rn.34) (Rn.45) 2. Die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann gemäß § 46 HWG (i.d.F. v. 26.6.1989) (juris: WegeG HA) nie anhand der tatsächlich entstandenen Kosten erfolgen, und zwar auch dann nicht, wenn die Ermittlung dieses Erschließungsaufwandes nach den hierfür bestimmten Einheitssätzen unzulässig ist (vgl. ausführlicher VG Hamburg, Urt. v. 17.3.2022, 6 K 2395/18, juris, und Beschl. v. 5.3.2024, 6 E 133/24, juris; entgegen OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris).(Rn.45) (Rn.58) 3. § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB regelt nicht, dass die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes nach tatsächlich entstandenen Kosten den gesetzlichen Regelfall darstellt (vgl. ausführlicher VG Hamburg, Urt. v. 17.3.2022, 6 K 2395/18, juris, und Beschl. v. 5.3.2024, 6 E 133/24, juris; entgegen BVerwG, Urt. v. 15.11.1985, 8 C 41.48, juris, und OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris).(Rn.59)
Tenor
Der Bescheid vom 30. Juni 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 7. August 2015 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in Hamburg in § 1 des Einheitssätze-Gesetzes (v. 19.12.2000) (juris: EinhSatzG HA) bestimmten Einheitssätze, die von der Beklagten zur Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes herangezogen wurden, sind wegen Verstoßes gegen § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB rechtswidrig und unanwendbar (vgl. ausführlicher und zu § 1 der Einheitssätze-Verordnung v. 28.1.2014 (juris: EinhSatzV HA) VG Hamburg, Urt. v. 17.3.2022, 6 K 2395/18, juris).(Rn.28) (Rn.34) (Rn.45) 2. Die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann gemäß § 46 HWG (i.d.F. v. 26.6.1989) (juris: WegeG HA) nie anhand der tatsächlich entstandenen Kosten erfolgen, und zwar auch dann nicht, wenn die Ermittlung dieses Erschließungsaufwandes nach den hierfür bestimmten Einheitssätzen unzulässig ist (vgl. ausführlicher VG Hamburg, Urt. v. 17.3.2022, 6 K 2395/18, juris, und Beschl. v. 5.3.2024, 6 E 133/24, juris; entgegen OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris).(Rn.45) (Rn.58) 3. § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB regelt nicht, dass die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes nach tatsächlich entstandenen Kosten den gesetzlichen Regelfall darstellt (vgl. ausführlicher VG Hamburg, Urt. v. 17.3.2022, 6 K 2395/18, juris, und Beschl. v. 5.3.2024, 6 E 133/24, juris; entgegen BVerwG, Urt. v. 15.11.1985, 8 C 41.48, juris, und OVG Hamburg, Urt. v. 25.1.2023, 2 Bf 225/21, juris).(Rn.59) Der Bescheid vom 30. Juni 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 7. August 2015 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Die Berufung wird zugelassen. A. Die zulässige Klage ist begründet. Zwar ist das Grundstück, wie das Gericht dem Kläger in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, dem Grunde nach beitragspflichtig. Eine persönliche Beitragspflicht besteht gleichwohl nicht, weil ein beitragsfähiger Erschließungsaufwand weder nach Einheitssätzen (dazu unter I.) noch nach Effektivkosten (dazu unter II.) rechtmäßig entstanden ist. I. Nach Einheitssätzen konnte kein beitragsfähiger Erschließungsaufwand entstehen, weil die Einheitssätze des Hamburgischen Einheitssätze-Gesetzes mit Bundesrecht unvereinbar und unanwendbar sind. 1. Das Gesetz über die Höhe der Einheitssätze (Einheitssätze-Gesetz) vom 19. Dezember 2000 (HmbGVBl. S. 401) mit der Änderung vom 5. November 2002 (HmbGVBl. S. 276), auf dem der angegriffene Festsetzungsbescheid vom 30. Juni 2014 beruht, genügt den bundesrechtlichen Vorgaben nicht. a) Nach dem Wortlaut von § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB sind Einheitssätze „nach den (…) üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen“. Dass die hier erwähnten Kosten auf tatsächlich entstandenen Kosten beruhen, geht aus dem systematischen Zusammenhang mit Satz 1 hervor, wo diese Verbindung explizit hergestellt wird. Es ist mithin von tatsächlichen Kosten ausgehend ein Satz zu bilden, der die durchschnittlichen Kosten zukünftiger Erschließungsanlagen abbildet. Dabei genügt es in der Regel nicht, den Einheitssatz nach nur einer Anlage zu bilden. Dagegen spricht der Wortlaut der Norm, denn ein Durchschnitt kann nur gebildet werden, wenn die Fallzahl größer als eins ist. Zudem spricht § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB von den „Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen“, verwendet also den Plural, was ebenfalls für eine zu berücksichtigende Fallzahl von größer als eins spricht. Schließlich rechtfertigt sich die Berechnung von Erschließungsbeiträgen nach Einheitssätzen zugunsten der einfacheren Abrechnung allein daraus, dass Einheitssätze eine über den Einzelfall hinausgehende Repräsentanz für sich beanspruchen können. Eine Repräsentanz erfordert hingegen die Betrachtung mehrerer Anlagen. Ausgangspunkt für die Berechnung von Einheitssätzen sind stets die tatsächlichen Kosten einer (vergleichbaren) Erschließungsanlage bzw. einer Teileinrichtung davon. Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat, weicht die Regelung, des § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht von dem Grundsatz ab, dass der Beitragsanspruch ein Kostenerstattungsanspruch ist. Aus dem deshalb auch für die Aufwandsermittlung nach Einheitssätzen geltenden Prinzip der Kostenerstattung leitet sich die Forderung des § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB ab, dass die anzuwendenden Einheitssätze den tatsächlichen Kosten möglichst nahekommen müssen und sie sich von den tatsächlichen Kosten jedenfalls nicht weiter entfernen dürfen, als dies durch diejenigen Gesichtspunkte der Praktikabilität gerechtfertigt ist, denen die Vorschrift dienen will (BVerwG, Urt. v. 25.1.1985, 8 C 55/83, juris Rn. 16 m.w.N.). Weniger strenge Vorgaben akzeptiert das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall. So reicht es ausnahmsweise aus, dass der Einheitssatz auf einer (Teil-) Anlage beruht, wenn diese repräsentativ für alle (Teil-) Anlagen der Gemeinde ist (BVerwG, Urt. v. 15.11.1985, 8 C 41/84, Rn. 26). In der Regel muss der Einheitswert aber aus den durchschnittlichen Kosten mehreren Anlagen gebildet werden (vgl. Grziwotz, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 139. EL August 2020, § 130 Rn. 7 m.w.N.). Auch muss die Gemeinde sich bei den Einheitssätzen nicht streng an das Ergebnis einer Berechnung des Durchschnitts halten. Da die Gemeinde die Einheitssätze „in einer Höhe festsetzt, die den Durchschnittskosten für den Zeitraum nach Inkrafttreten dieser Einheitssätze entspricht“ (BVerwG, Urt. v. 25.1.1985, 8 C 55/83, juris Rn. 16), wird ihr eine Prognose der Preisentwicklung zugemutet (Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 130 Rn. 7). Um dem auch bei der Anwendung von Einheitssätzen geltenden Grundsatz der Kostenerstattung zu genügen, muss die Gemeinde ihre Einheitssätze der – absehbaren – Kostenentwicklung in angemessenen Zeitabständen anpassen (BVerwG, Urt. v. 25.1.1985, 8 C 55/83, juris Rn. 14). Zulässig ist es auch, die Einheitssätze an einen Baukostenindex zu binden (BVerwG Urt. v. 6. 12. 1968, IV C 30/67, juris Rn. 10; Driehaus/Raden, 10. Aufl. 2018, § 14 Rn. 12 m.w.N.). Daraus ergibt sich folgendes Bild: Ausgangspunkt für die Bildung von Einheitssätzen ist die Ermittlung der durchschnittlichen Kosten mehrerer vergleichbarer Erschließungsanlagen. Auf dieser Grundlage muss die Gemeinde dann eine Prognose anstellen, wie hoch die Einheitssätze sein müssen, damit sie bei ihrer zukünftigen Geltung die tatsächlichen Kosten abdecken. Im Einzelfall kann es zulässig sein, geringere Anforderungen an die Ermittlung der Einheitssätze zu stellen. Auch dürfen die in einem ersten Schritt rechnerisch zutreffend ermittelten Einheitssätze in einem zweiten Schritt unter dem Aspekt der Prognose und nach einem Baupreisindex angepasst werden. Insoweit können sich zulässigerweise Abweichungen von den rechnerisch ermittelten Werten ergeben. Die Rechtmäßigkeit dieser Einheitssätze hängt im Ergebnis aber immer davon ab, dass die Einheitswerte auf den durchschnittlichen Kosten vergleichbarer, tatsächlich abgerechneter Erschließungsanlagen beruhen. b) Diesen Anforderungen wird das Einheitssätze-Gesetz nicht gerecht. Im hamburgischen Erschließungsbeitragsrecht wird der auf die Anlieger umzulegende beitragsfähige Erschließungsaufwand nach § 46 Abs. 1 HWG grundsätzlich nach tatsächlich angefallenen Kosten (sog. Effektivkosten) ermittelt. Diese Methode steht jedoch unter dem Vorbehalt des Absatz 2, wonach der Erschließungsaufwand für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen i.S.v. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, also für deren erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung, nach Einheitssätzen ermittelt wird. Diese Einheitssätze hatte der Gesetzgeber zunächst im Gesetz über die Höhe der Einheitssätze nach dem Hamburgischen Wegegesetz vom 26. Juni 1989 (GVBl. S. 120; Einheitssätze-Gesetz) festgesetzt und im Folgenden mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Höhe der Einheitssätze nach dem Hamburgischen Wegegesetz vom 20. Dezember 1993 (GVBl. S. 383) angehoben. Die Erhöhung beruht auf einer pauschalen Erhöhung der Einheitssätze um 20,5% aufgrund einer entsprechenden Steigerung des Baukostenindexes für den Straßenbau (Drucks. 14/3264, S. 2). Die Sätze wurde mit dem neu verkündeten Gesetz über die Höhe der Einheitssätze nach dem Hamburgischen Wegegesetz vom 19. Dezember 2000 (GVBl. S. 401) weiter angepasst. Dabei wurden die alten Sätze zu einem Kurs von 1 Euro = 1,95583 DM in Euro umgerechnet, „aufgrund der Preisentwicklung, die in der hamburgischen Baupreisstatistik für den kommunalen Straßenbau ausgewiesen ist und für das Jahr 1999 eine Steigerung um 10 Prozentpunkte gegenüber dem Stand des für die letzte Anpassung der Einheitssätze maßgeblichen Preisindex von 1992 ausmacht“, um 10 % angehoben und gerundet (Drucks. 16/4807, S. 2). Der Landesgesetzgeber selbst hat in der Gesetzesbegründung 1989 angegeben, die konkrete Höhe der damals eingeführten Einheitssätze sei „anhand von modellhaften Beispielen und Kostenvergleichsrechnungen unter Berücksichtigung bereits ausgeführter und abgerechneter Baumaßnahmen verschiedener Bezirksämter nach dem Preisstand III. Quartal/1984 ermittelt worden“ (Drucks. 13/3010, S. 8). Nach den Angaben der Beklagten aus einem anderen Verfahren geht die erstmalig ermittelte Höhe der Einheitssätze auf eine Untersuchung der „… GmbH“ aus dem Januar 1985, die dem Gericht in der Form der Akte „…“ vorliegt, zurück. In der Einleitung der Untersuchung heißt es, dass die Untersuchung „überwiegend anhand von modellhaften Beispielen und Kostenvergleichsrechnungen durchgeführt“ worden sei. „Die Daten für bereits ausgeführte und veranlagte Baumaßnahmen“ seien den Autoren der Untersuchung „von den Abgabenämtern und Tiefbauabteilungen der Bezirke Eimsbüttel und Wandsbek zur Verfügung gestellt“ worden (S. 1b). Aus den Kostenvergleichsrechnungen, die der Untersuchung als Anhang beigefügt sind, geht hervor, dass die Effektivkosten der zu verschiedenen Zeitpunkten hergestellten Erschließungsanlagen, wohl um eine Vergleichbarkeit der Kosten untereinander herzustellen, auf den Preisstand des dritten Quartals 1984 hochgerechnet worden sind. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass die Einheitssätze des Einheitssätze-Gesetzes auf die dem Gericht vorliegenden Untersuchung der … GmbH zurückgehen. Nicht nur sind die in der Gesetzesbegründung erwähnten Methoden (modellhafte Beispiele und Kostenvergleichsrechnungen), sondern auch der Preisstand identisch. Ausschlaggebend für das Fehlen von Zweifeln ist jedoch, dass die im Einheitssätze-Gesetz festgelegten Einheitssätze in ihrer Höhe mit denen in der Untersuchung der „… GmbH“ für vergleichbare Teilanlagen übereinstimmen. Zur Verfahrensweise heißt es in der Untersuchung, dass die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen „anhand von fünf Straßenentwürfen von 100 m bzw. 1000 m Länge untersucht [wurde], die – repräsentativ – die in Hamburg üblichen Trassierungsmerkmale und Befestigungsarten ausweisen“ (S. 2). Zu jedem dieser fünf Fälle wiederum wurde eine Einzelkostenuntersuchung aufgestellt (S. 8). Schließlich macht die Untersuchung für die Ermittlung der Kosten eine Reihe von Annahmen. So werden die Kosten für die Baustelleneinrichtung und der Bauleitung mit 5 % der Herstellungskosten pauschaliert (S. 5) und es wird ein Umsatzsteuersatz von 14 % zugrunde gelegt (S. 6). Zudem fällt auf, dass der Schwerpunkt der Untersuchung von Anfang an nicht auf der erstmaligen Herstellung, sondern auf dem Ausbau von Erschließungsanlagen lag. Davon zeugt nicht nur der Umfang der jeweiligen Abschnitte (11 gegenüber 17 Seiten), sondern auch die Anzahl der gebildeten Fallbeispiele (5 gegenüber 17). Aus der Untersuchung geht nicht hervor, dass die dort ermittelten Einheitssätze auf tatsächlich angefallenen Durchschnittskosten beruhen. Zwar spricht die Untersuchung eingangs von „modellhaften Beispielen und Kostenvergleichsrechnungen“ (S. 1b). Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass die aus den modellhaften Beispielen abgeleiteten Einheitssätze auf tatsächlich hergestellten und abgerechneten Erschließungsanlagen beruhen. Dagegen spricht zunächst, dass die Autoren der Studie selbst lediglich von „modellhaften Beispielen“ sprechen. Zudem fällt auf, dass es lediglich um „Straßenentwürfe“ handelt, die von einer Länge von 100 m bzw. 1000 m ausgehen. Auch diese glatten Zahlen sprechen gegen die Existenz tatsächlich abgerechneter Anlagen. Schließlich wären auch die unterstellten Annahmen, die die Untersuchung zugrunde legt, nicht notwendig, wenn bei diesen Posten tatsächlich Kosten angefallen wären. Hinter den erwähnten Kostenvergleichsrechnungen steckt lediglich, dass die Autoren der Untersuchung die nach Modellen ermittelten Einheitswerte auf bereits abgerechnete Erschließungsanlagen angewandt haben, um zu überprüfen, ob die Einheitssätze die Effektivkosten realitätsnah abbilden. Dass die Vergleichsberechnungen eine starke Übereinstimmung der ermittelten Einheitswerte zeigen, führen die Autoren darauf zurück, dass die Einheitssätze aus tatsächlichen Kosten „abgeleitet“ worden seien. Eine bloße „Ableitung“ spricht gegen eine streng rechnerische Ermittlung von durchschnittlichen Effektivkosten. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass von den sieben Vergleichen der Untersuchung (S. 46 f. und S. 1 ff. des Anhangs) sich nur zwei (S. 1 und S. 3 des Anhangs) auf eine erstmalige Herstellung beziehen, während die übrigen Vergleiche Ausbaumaßnahmen und nicht die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage zum Gegenstand haben. Damit handelt es sich bei den „Kostenvergleichsrechnungen“ nicht um eine Methode zur Ermittlung von Einheitssätzen, sondern lediglich um eine Vorgehensweise, um gebildete Einheitssätze auf Plausibilität zu kontrollieren. Dass dieses Ziel mit nur zwei Vergleichen erreicht werden kann und dass die dort gewählten Beispiele (140 m einer Anliegerstraße und 275 m einer Straße im „Gewerbe-Industriegebiet“) tatsächlich repräsentativ für alle Erschließungsanlagen in Hamburg sind, ist in der Untersuchung weder dargelegt worden noch aus sich heraus nachvollziehbar. Schließlich stammen die Daten für die Kostenvergleichsrechnungen, wie die Verfasser der Untersuchung selbst darlegen, aus nur zwei Bezirken, nämlich Eimsbüttel und Wandsbek, was die Repräsentanz der Daten ebenfalls in Frage stellt. Dagegen, dass es sich bei den ermittelten Einheitssätzen um nach durchschnittlichen Effektivkosten errechnete Werte handelt, spricht auch wesentlich, dass sich die Autoren der Defizite ihrer angewandten Methodik bewusst waren. In ihrer Bewertung schreiben sie: „Es sollte jedoch geprüft werden, ob das hier angewandte Verfahren der Ermittlung von Einheitssätzen anhand von Modellrechnungen einer evtl. grundsätzlichen richterlichen Überprüfung standhält. Sofern darüber Zweifel bestehen sollten, müssten die Einheitssätze aus bereits hergestellten und abgerechneten Erschließungsanlagen erstmalig ermittelt werden.“ (S. 37) Insbesondere aus dem letzte Absatz geht deutlich hervor, dass die in der Untersuchung ermittelten Einheitssätze eben nicht auf bereits hergestellten und abgerechneten Erschließungsanlagen beruhen. Dass die in der Untersuchung vorgeschlagenen Einheitssätze den Effektivkosten eventuell nahekommen ist zwar möglich. Dies kann jedoch nicht kaschieren, dass die Einheitssätze nicht nach tatsächlich bei der erstmaligen Herstellung von Erschließungsanlagen in Hamburg angefallenen Kosten berechnet wurden, sondern auf nicht näher nachvollziehbaren „Modellrechnungen“ beruhen. Damit erweist sich das Einheitssätze-Gesetz aufgrund der bei der Ermittlung der Höhe der Einheitssätze angewandten Methodik der Modellrechnung mit Bundesrecht als unvereinbar. Das Bundesrecht verlangt, wie dargestellt, bei der Ermittlung von Einheitssätzen von tatsächlich angefallenen Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen auszugehen. Dem genügt das Einheitssätze-Gesetz nicht. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, wie die letztlich ins Einheitssätze-Gesetz übernommenen Einheitssätze ausgewählt wurden. Eine Übernahme ist schon deshalb problematisch, weil die Werte für ein letztendlich nicht verabschiedetes Gesetz, das Erschließungsabgabengesetz (EAG), ermittelt worden sind. Das Erschließungsabgabengesetz ging wohl angesichts der in der Untersuchung gebildeten Einheitssätze von anderen (insbesondere mehr) Teilanlagen aus, als es unter der Geltung des Hamburgischen Wegegesetzes und des Einheitssätze-Gesetzes der Fall ist. So kennt die Untersuchung z.B. einen Wert für Radwege (vgl. S. 9). Der Einheitssatz für Mischflächen wurde im Einheitssätze-Gesetz 1989, zusammen mit dem Einheitssatz für Parkflächen, auf 138 DM/m² festgesetzt. Zwar wird auch in der Untersuchung zum Erschließungsabgabengesetz eine einer beruhigten Wohnstraße entsprechende „Mischfläche“ mit 138 DM/m² beschrieben (S. 14). Aus der diesem Wert zugrundeliegenden Berechnung ergibt sich aber, dass es sich dabei nur um die Summe aus den Herstellungskosten einer Parkfläche und Kosten für Planung und Entwurf handelt (S. 14 i.V.m. S. 8). Insoweit erstaunt es nicht, dass die Einheitssätze für Misch- und Parkflächen im Einheitssätze-Gesetz identisch sind. Es ist aber auch nicht im Ansatz nachvollziehbar, dass die für Parkflächen modellhaft abgeleiteten Kosten dem Aufwand entsprechen, der für die Herstellung einer Mischfläche i.S.d. Hamburgischen Wegegesetzes, die neben der Verkehrsfläche auch Grün- und Entwässerungsanlagen umfasst (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 12.5.2016, 1 Bf 118/14, juris Rn. 90 ff.), anfällt. c) Die Beklagte kann sich für die Rechtmäßigkeit des Einheitssätze-Gesetzes auch nicht auf die Gesetzgebungskompetenz der Länder für Erschließungsbeiträge aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG berufen. Auf eine Vereinbarkeit mit Bundesrecht käme es nicht an, wenn das Einheitssätze-Gesetz allein auf einer Gesetzgebungskompetenz der Länder beruhen sollte. Dies ist aber nicht der Fall. Zwar haben die Länder seit der Föderalismusreform 1994 die alleinige Gesetzgebungskompetenz für das Erschließungsbeitragsrecht, Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG; es stünde der Beklagten also frei, ein eigenes Erschließungsbeitragsrecht außerhalb des bundesrechtlichen Rahmens zu schaffen. Auf dieser Kompetenz beruht das Einheitssätze-Gesetz aber nicht. Vielmehr gilt in Hamburg der bundesrechtliche Rahmen nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG fort. Das Einheitssätze-Gesetz knüpft in seinem § 1 Abs. 1 unmittelbar an § 46 Abs. 2 HWG an. In § 44 HWG, der den Neunten Teil des Hamburgischen Wegegesetzes, also den Teil über Erschließungsbeiträge, einleitet, heißt es, dass die Freie und Hansestadt Hamburg „zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach den §§ 127 bis 135 des BauGB und den folgenden Bestimmungen“ erhebt. Das Hamburgische Erschließungsbeitragsrecht geht also selbst nicht davon aus, sich vom Bundesrecht emanzipiert zu haben, sondern erkennt seine (auf die Satzungskompetenzen aus § 132 BauGB beschränkte) ausfüllende Rolle an. 2. Das Verwaltungsgericht ist auch berechtigt, das Einheitssätze-Gesetz nicht anzuwenden; insbesondere einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG bedarf es nicht. a) Das Einheitssätze-Gesetz beruht auf der Satzungskompetenz aus § 132 Nr. 2 Var. 3 i.V.m. § 130 Abs. 1 BauGB, die das Baugesetzbuch grundsätzlich den Gemeinden zuordnet. Nach § 246 Abs. 5 BauGB gilt das Land Hamburg für die Anwendung des Baugesetzbuchs als Gemeinde. Zudem muss das Land Hamburg nach § 246 Abs. 2 Satz 1 BauGB bestimmen, welche Form der Rechtssetzung an die Stelle der im Baugesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Zumindest explizit hat das Land Hamburg nicht bestimmt, in welcher Form es von der Satzungskompetenz aus § 132 Nr. 2 Var. 3 i.V.m. § 130 Abs. 1 BauGB Gebrauch macht. Implizit hat der Hamburgische Gesetzgeber mit dem Erlass des Einheitssätze-Gesetzes aber unmittelbar klargestellt, dass er selbst in der Form eines Gesetzes von der Satzungskompetenz Gebrauch macht. Damit handelt es sich beim Einheitssätze-Gesetz um ein sogenanntes satzungsersetzendes Gesetz. b) Rechtsschutz gegen satzungsersetzende Gesetze findet trotz ihres Erlasses als förmliches Gesetz durch die Fachgerichte statt. Im öffentliche Baurecht findet verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen Bebauungspläne neben der abstrakten Normenkontrolle auch über die inzidente Normenkontrolle statt. Anders als die abstrakte Normenkontrolle, die nach § 47 VwGO den Oberverwaltungsgerichten vorbehalten ist, sind auch die Verwaltungsgerichte zur inzidenten Normenkontrolle befugt, wenn die Rechtmäßigkeit einer Norm eine Vorfrage für die Überprüfung des Streitgegenstands ist (siehe nur Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 10 Rn. 27 m.w.N.). Dass in Hamburg Bebauungspläne auch als formelle Landesgesetze und nicht nur als bloße Rechtsverordnungen erlassen werden (siehe § 3 des Gesetzes über die Feststellung von Bauleitplänen und ihre Sicherung), steht der Gewährung von Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte nicht entgegen (siehe OVG Hamburg, Urt. v. 11.4.2019, 2 E 8/17.N, juris Rn. 41 m.w.N.; so i.E. VG Hamburg, Beschl. v. 13.2.2001, 15 VG 3710/2000, 15 VG 4907/2000, juris Rn. 60). Insbesondere ist § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO dahin auszulegen, dass Bebauungsplangesetze der Beklagten als Satzungen im Sinne dieser Verfahrensbestimmung zu verstehen sind (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 2 BvR 397/82 u.a., juris Rn. 66 ff. m.w.N.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 VwGO Rn. 81 ff.). Für den Zweck des Rechtsschutzes sind satzungsersetzende Gesetze also wie Satzungen zu behandeln. Eine judikative Zurückhaltung gegenüber der unmittelbar demokratisch legitimierten rechtssetzenden Gewalt aus Gründen der Gewaltenteilung ist in diesen Fällen verfassungsrechtlich nicht geboten, weil der Bundesgesetzgeber den Rechtsrahmen für die legislative Gewalt abschließend bestimmt hat. Weitere normsetzende Schritte hat er explizit der Satzungskompetenz der Gemeinden überlassen. Diese Entscheidung hat Folgen für den Rechtsschutz, weil exekutive Rechtssetzung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese für den Umfang von Rechtsschutz grundlegende Entscheidung des Bundesgesetzgebers kann der Landesgesetzgeber nicht dahin unterlaufen, dass er eine Satzungskompetenz mit einem Gesetz ausfüllt. Dies gilt auch für das Erschließungsbeitragsrecht. c) Einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG wäre unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 2 BvR 397/82 u.a., juris Rn. 68 und Lts. 5) gilt das Verwerfungsmonopol des Art. 100 Abs. 1 GG nicht für solche Gesetze, die nach Maßgabe einer bundesgesetzlichen Regelung ergehen, welche als Regelform die Rechtsform der Satzung vorsieht. Die Feststellung der Unvereinbarkeit von Landesrecht mit Bundesrecht unterliegt also nur der Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts, soweit Rechtschutz anders nicht gewährleistet ist. Dies ist, wie gerade dargetan, bei der Anwendung von Einheitssätzen im Erschließungsbeitragsrecht nicht der Fall. 3. Nach der gesetzlichen Lage dürfen Kosten für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage in Hamburg allein nach Einheitssätzen erhoben werden. Zwar bestimmt § 46 Abs. 1 HWG, dass der beitragsfähige Erschließungsaufwand grundsätzlich nach tatsächlichen Kosten ermittelt wird. Diese Ermittlungsmethode steht jedoch unter dem expliziten Vorbehalt des Absatzes 2. In § 46 Abs. 2 Satz 1 HWG wird – insoweit abschließend – bestimmt, dass der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) nach Einheitssätzen ermittelt wird. Das Hamburgische Wegegesetz geht also davon aus, dass der Erschließungsaufwand für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage ausschließlich nach Einheitssätzen ermittelt wird. Dies deckt sich auch mit dem Willen des Gesetzgebers. In der Gesetzesbegründung heißt es zu § 46 Abs. 2 Satz 1 HWG, dass „[d]er beitragsfähige Aufwand für die technische Herstellung (endgültige Herstellung und Ausbau) von Erschließungsanlagen […] künftig nach Einheitssätzen ermittelt werden [soll] (…)“ (Drucks. 13/3010, S. 5). Den Anwendungsbereich von § 46 Abs. 1 HWG beschreibt die Gesetzesbegründung damit, dass sich „[b]ei den Kosten für den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Erschließungsanlagen […] eine Pauschalierung“ verbiete, weil diese Kosten zu unterschiedlich seien (Drucks. 13/3010, S. 6). Dass auch bei dem Aufwand für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen i.S.v. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB eine Ermittlung nach tatsächlichen Kosten möglich sein soll, geht weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus der Gesetzesbegründung hervor. Eine solche Rückfallmöglichkeit würde auch dem expliziten Ziel der Abrechnung nach Einheitssätzen, nämlich der schnelleren Festsetzung, einer verständlichen Formulierung von Festsetzungsbescheiden und einer früheren Abschätzung von Kosten (Drucks. 13/3010, S. 6), direkt widersprechen. Schließlich würde es auch erhebliche Gleichheitsprobleme aufwerfen, wenn die Entscheidung, eine Erschließungsanlage nach Effektivkosten oder Einheitssätzen abzurechnen, im Ermessen der Verwaltung stünde. Diese gesetzliche Regelungstechnik erlaubt – jedenfalls in Hamburg – deshalb für den Fall, dass Einheitssätze unanwendbar sind, keinen Rückfall auf eine Kostenermittlung nach Effektivkosten, soweit es um Kosten i.S.v. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB geht. Auch eine bundesrechtskonforme Auslegung (siehe zur bundesrechtskonformen Auslegung des Hamburgischen Wegegesetzes im Hinblick auf das Bundesbaugesetz im Erschließungsbeitragsrecht: OVG Hamburg, Urt. v. 4.9.1980, OVG Bf II 16/78, HmbJVBl. 1981, 28, 29 f.; siehe auch OVG Hamburg, Beschl. v. 19.9.1994, Bs II 35/94, juris Rn. 7) führt nicht zu einem Rückfall auf die Kostenermittlung nach tatsächlich angefallenen Kosten. Soweit das Bundesverwaltungsgericht (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 25.8.1971, IV C 93/69, juris Rn. 8; Urt. v. 3.3.1972, IV C 49/70, juris Rn. 7; Urt. v. 27.9.1982, 8 C 145/81, juris Rn. 15; Urt. v. 15. 11. 1985, 8 C 41/84, juris Rn. 24, 27; vgl. auch Driehaus/Raden, 10. Aufl. 2018, § 14 Rn. 4 und 10) sich für einen solchen Rückfall ausspricht, vermag dies nicht zu überzeugen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt aus der Reihenfolge, in der die Ermittlungsmethoden in § 130 Abs. 1 BauGB und die Ermittlungsräume in § 130 Abs. 2 BauGB genannt werden, darauf, dass es sich bei der Aufwandsermittlung nach tatsächlichen Kosten um den gesetzlichen Regelfall handele, woraus sich ein Stufenverhältnis ergebe (siehe BVerwG, Urt. v. 15. 11. 1985, 8 C 41/84, juris Rn. 24 m.w.N.). Dafür spreche auch, dass die Gemeinden nach § 127 Abs. 1 BauGB bundesrechtlich zur Erhebung eines Erschließungsbeitrags verpflichtet seien (siehe BVerwG, Urt. v. 15. 11. 1985, 8 C 41/84, juris Rn. 27). Tatsächlich ergibt eine vom Wortlaut ausgehende Auslegung der genannten Normen, dass ein Stufenverhältnis zwischen den beiden Ermittlungsmethoden nicht besteht. Der Wortlaut von § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB lässt kein Stufenverhältnis zwischen den Ermittlungsmethoden bzw. einen gesetzlichen Regelfall erkennen. Er stellt die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands nach tatsächlichen Kosten oder Einheitssätzen selbstständig nebeneinander. Die Ermittlungsmethoden werden lediglich durch ein „oder“ getrennt, was eine freie Alternativität impliziert. Hinweise, die dafürsprechen könnten, dass eine der beiden Methoden der gesetzliche Regelfall sein soll, sind nicht erkennbar. Auch der Vergleich des Bundesverwaltungsgerichts mit § 130 Abs. 2 BauGB greift nicht durch. Die Norm betrifft den Ermittlungsraum und nicht die Ermittlungsmethode. Auch der Umstand, dass die Ermittlungsräume in § 130 Abs. 2 BauGB wie in Absatz 1 aufgezählt und mit einem „oder“ getrennt werden, lässt keinen Rückschluss auf ein Stufenverhältnis der im ersten Absatz genannten Ermittlungsmethoden zu. Denn die Norm enthält auch hier nur das Wort „oder“, was die durch sie getrennten Alternativen lediglich aufzählt, aber nicht in ein Rangverhältnis setzt. Dass sich aus anderen Normen des Erschließungsbeitragsrechts ein „Rangverhältnis“ zwischen den Ermittlungsräumen dahingehend ergibt, dass eine sachliche Beitragspflicht bezogen auf die gesamte Erschließungsanlage sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, während es für eine Entstehung zu einem Abschnitt einer abschnittsbildenden Entscheidung der Gemeinde bedarf, steht dem nicht entgegen. Denn bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen für eine Beitragserhebung nach Abschnitten steht die Wahl des Ermittlungsraumes der Gemeinde tatsächlich frei; eine gesetzliche Regel besteht insoweit nicht. Schließlich kann auch das Argument, die sachliche Beitragspflicht entstehe bei Unanwendbarkeit von Einheitssätzen nach den Effektivkosten, weil die Gemeinde nach § 127 Abs. 1 BauGB zur Beitragserhebung verpflichtet sei, nicht überzeugen. Denn selbst wenn sich die Einheitssätze als unanwendbar erweisen bedeutet dies nicht, dass eine Abrechnung nach Einheitssätzen ausgeschlossen ist und eine Abrechnung nach Effektivkosten die einzige Möglichkeit verbliebe der Kostenerhebungspflicht nachzukommen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass unwirksame Beitragssatzungen (nach Bundesrecht) rückwirkend in Kraft gesetzt werden können (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16.9.1977, IV C 5.75, juris Rn. 27; Urt. v. 15.4.1983, 8 C 170/81, juris Rn. 14 ff.; Urt. v. 7.4.1989, 8 C 83/87, juris Rn. 15; zu Einheitssätzen siehe Urt. v. 25.8.1971, IV C 93.69, juris Rn. 15). Die Gemeinde hat also auch nachdem sich Einheitssätze als unanwendbar erwiesen haben die von § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffnete Wahl, die Erschließungsanlage (bzw. Abschnitte davon) nach tatsächlichen Kosten oder über rückwirkend in Kraft gesetzte Einheitssätze abzurechnen. Warum die Gemeinde dabei auf eine Abrechnung nach Effektivkosten beschränkt sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen greift das Argument des Bundesverwaltungsgerichts schon vom Ansatz her nicht. Eine generelle Deckungspflicht zur Beitragserhebung kann – wie im Übrigen auch im Gebührenrecht – eine nichtexistierende Rechtsgrundlage für die Erhebung nicht ersetzen. II. Die von der Beklagten geltend gemachten Kosten für besondere Maßnahmen und Grunderwerb stellen ebenfalls keinen beitragsfähigen Erschließungsaufwand dar. 1. Der von der Beklagten geltend gemachte Aufwand für besondere Maßnahmen i.H.v. 3.720,90 EUR ist kein beitragsfähiger Erschließungsaufwand. Der Aufwand geht darauf zurück, dass im Bereich der Treppenanlage auf dem Grundstück … im Zuge der Gehweganlegung die Verlegung von Palisaden erforderlich wurde, da die ehemals bestehende Böschung weggefallen war. Die Kosten für diese Verlegung betrug insgesamt 3.720,90 EUR. Die Gehweganlegung war Teil der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlage. Bei diesen Kosten handelt es sich aber um einen Erschließungsaufwand nach § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Dieser Erschließungsaufwand darf nach § 46 Abs. 2 HWG ausschließlich nach Einheitssätzen ermittelt werden. Bestehen für einen Aufwand keine Einheitssätze, so ist der Verwaltung der Rückgriff auf eine Ermittlung nach Effektivkosten nicht möglich (siehe dazu ausführlich oben). 2. Auch für den Grunderwerb ist der Beklagten kein beitragsfähiger Aufwand entstanden. Zwar können Grunderwerbskosten nach § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 46 Abs. 1 HWG grundsätzlich nach den tatsächlich entstandenen Kosten neben dem nach Einheitssätzen abzurechnenden Aufwand für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage nach § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 46 Abs. 2 HWG geltend gemacht werden. Für den Grunderwerb sind der Beklagten vorliegend aber keine Kosten entstanden. a) Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte im Widerspruchsbescheid auf eine Beitragserhebung für Grunderwerbskosten verzichtet hat. Im Ausgangsbescheid hatte die Beklagte noch einen Wert von 2,56 EUR/m² für ein erworbenes Grundstück zugrunde gelegt und Grunderwerbskosten i.H.v. 345,60 EUR geltend gemacht. Dies geht aus den Berechnungsunterlagen für den Ausgangsbescheid hervor. Nach einem Vermerk der Beklagten vom 18. März 2015, also unmittelbar vor Erlass des Widerspruchsbescheids, soll für die Wertermittlung des Grunderwerbs jedoch der Zeitpunkt der Grobabstimmung des Bebauungsplanes maßgeblich sein. Weil diese Wertermittlung „zeitaufwendig und mit Kosten verbunden“ sei, werde „der Grunderwerb mit 0,00 EUR angesetzt“ (Bl. …). In der Berechnung des Beitragssatzes für den Widerspruchsbescheid werden dann auch keine Grunderwerbskosten angesetzt. Demgegenüber hat die Beklagte im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 26. Mai 2021 Grunderwerbskosten i.H.v. 39.356,55 EUR geltend gemacht, wobei sich der dargelegte Wert von 291,53 EUR/m² auf das Flurstück 4983 bezieht. Ob sie dies angesichts des vorherigen Ansatzes mit 0,00 EUR überhaupt noch durfte, bedarf jedoch keiner Entscheidung, denn ihr sind tatsächlich keine Kosten entstanden. b) Der Erwerb des Flurstücks … 3 durch die Beklagte geht auf einen Vertrag mit dem privaten Eigentümer des heutigen Flurstücks … 4 zurück, das damals auch das Flurstück … 3 umfasste. Im Notarvertrag vom 8. November 2000 (Bl. …) haben die Beklagte und der private Grundstückseigentümer die Flurstücke … 3 und … 1 „ohne Zahlung eines Wertausgleichs oder sonstiger Entschädigung gegeneinander“ getauscht (Nr. 2 des Tauschvertrags). Andere mit Abschluss und Ausführung des Tauschvertrags verbundenen Kosten hat ein Dritter übernommen (vgl. Nr. 12 des Tauschvertrags). Der Aufwand der Beklagten für den Erwerb des Flurstücks … 3 besteht also in der Hergabe des Flurstücks … 1. Ob der Beklagten also ein beitragsfähiger Aufwand für den Grunderwerb entstanden ist, hängt vom Wert des Flurstücks … 1 ab und nicht, wie die Beklagte im Schriftsatz vom 26. Mai 2021 meint, vom Wert des Flurstücks … 3. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Tauschvertrags war das (damals noch zukünftige) Flurstück … 1 Teil des Flurstücks … 2, das bis heute im Eigentum der Beklagten steht und Teil der öffentlichen Straße … ist. Diese Fläche wurde bereits mit Verfügung vom … 1969 dem öffentlichen Verkehr gewidmet (Amt. Anz. v. …). Dass es sich bei der später eingetauschten Fläche um eine Straßenverkehrsfläche und nicht um Bauland handelt, ergibt sich zudem aus dem Bebauungsplan …. Flächen, die schon bisher als Verkehrsflächen dienten, sind infolge der Widmung für den Gemeingebrauch dem allgemeinen Grundstücksverkehr jedoch entzogen und haben daher keinen Verkehrswert (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.2.1981, 8 C 13/81, juris Rn. 26). So liegt es hier. Das Flurstück … 1, das die Beklagte für den Erwerb des Flurstücks … 3 hergegeben hat, war gewidmete und dazu auch bauplanungsrechtlich vorgesehene öffentliche Straßenverkehrsfläche. Einen Markt für Straßenverkehrsflächen, der den Verkehrswert des Flurstücks bestimmen könnte, existiert jedoch nicht. Daher ist der Wert des Flurstücks … 1 im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit 0,00 EUR anzusetzen. Die Beklagte kann sich auch nicht auf den Rechtsgedanken des § 128 Abs. 1 Satz 2 BauGB berufen, wonach der Erschließungsaufwand auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung umfasst. Denn das eingetauschte Flurstück … 1 war bereits vor dem Tausch Teil der Erschließungsanlage und befand sich nicht im allgemeinen Liegenschaftsvermögen der Beklagten. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten bereits im Widerspruchsverfahren war angesichts der rechtlichen Schwierigkeit der Sache erforderlich (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Berufung war zuzulassen, da die Frage der Rechtmäßigkeit des Einheitssätze-Gesetzes sowie die Frage, ob die Beklagte im Fall der Rechtswidrigkeit des Einheitssätze-Gesetzes nach Effektivkosten abrechnen darf, nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO von grundsätzlicher Bedeutung sind. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „…“. Der Kläger ist Eigentümer der Wohnung … und hälftiger Miteigentümer des Grundstücks … (Grundbuch ...; Flurstücke …). Das … m² große Grundstück liegt im Geltungsbereich des Baustufenplans …. Dieser weist nördlich der Straße … und damit auch für das Grundstück des Klägers einen ca. 30 m breiten Streifen als Außengebiet aus. Die sich daran anschließende Festsetzung sieht ein eingeschossiges Wohngebiet mit offener Bauweise (W 1 o) vor. Das klägerische Grundstück grenzt an die Straße …. Die hier relevante Teilstrecke befindet sich am westlichen Ende der Straße … und verläuft zwischen dem Bereich westlich der Einmündung zur Straße … und der weiter östlich auf Höhe der Grundstücke … gelegenen Kehre (nachfolgend als Straße … bezeichnet). Der östlich angrenzende Straßenabschnitt war bereits zuvor hergestellt worden. Die Straße … ist im südlichen Bereich des abgerechneten Bereichs durch den Bebauungsplan … als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen. Mit Notarvertrag vom 8. November 2000 tauschte die Beklagte das heutige Flurstück … 1, das sich damals in ihrem Eigentum befand, gegen das damals im Eigentum eines privaten Anliegers stehende Flurstück … 3 ohne Zahlung eines Wertausgleichs oder sonstiger Entschädigung. Andere mit Abschluss und Ausführung des Tauschvertrags verbundene Kosten sind ihr ebenfalls nicht entstanden. Entsprechend der Planung in der Schlussverschickung vom 28. Februar 2000 wurde die Straße … endgültig hergestellt. Die Abnahme erfolgte am 23. Dezember 2004; die hierbei festgestellten Mängel sowie die noch nicht fertig gestellten Restarbeiten wurden bis zum 25. Januar 2005 behoben bzw. vorgenommen. Die Bestätigung über die Erfüllung des Bauprogramms erfolgte mit am 13. April 2005 unterzeichnetem Schreiben. Die Flächen der Erschließungsanlage stehen seit dem 5. August 2008 vollständig im Eigentum der Beklagten; zu diesem Zeitpunkt ist das Flurstück … 3 als letzte Teilfläche in das Eigentum der Beklagten gelangt und aus dem Grundbuch ausgeschieden. Mit Verfügung vom … 2009 wurde mit dem Flurstück … 3, das zum Bau der Kehre benötigt wurde, die letzte Teilfläche der Erschließungsanlage für den öffentlichen Verkehr gewidmet (Amtl. Anz. v. …). Die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage wurde am … 2009 im Amtlichen Anzeiger (S. …) bekanntgegeben. Mit Schreiben vom 15. März 2000 und 5. Oktober 2012 bestätigte das Bezirksamt Harburg gemäß § 125 Abs. 2 u. 3 BauGB, dass die Erschließungsanlage mit Blick auf den nördlichen Teil der Straße B … den Anforderungen nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entspreche und die Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans … im südlichen Teil der Straße B … den Anforderungen des § 125 Abs. 3 BauGB genügten. Mit Festsetzungsbescheid vom 30. Juni 2014 setzte die Beklagte gegen den Kläger als Miteigentümer des Grundstückes … einen anteiligen Erschließungsbeitrag in Höhe von zunächst 8.532,56 EUR fest. Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid. Zur Begründung führte er aus, dass der Festsetzungsbescheid keine Angaben zur Ermächtigungsgrundlage enthalte. Auch würden Normen ohne die entsprechende Gesetzesbezeichnung zitiert werden. Hierdurch sei ihm eine rechtliche Überprüfung des Bescheides nicht möglich. Der Zahlungsanspruch sei zudem verjährt, da die Bekanntmachung der endgültigen Herstellung bereits vor dem … 2009 erfolgt sei. Überdies sei der betreffende Anspruch verwirkt, weil die Baumaßnahmen an der betreffenden Erschließungsanlage bereits im Jahre 2004 abgeschlossen worden seien. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben habe er darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte nach Ablauf einer so langen Zeitspanne ohne behördliches Tätigwerden keine Erschließungsbeiträge mehr erheben werde. Letztlich erweise sich der Festsetzungsbescheid auch deswegen als rechtswidrig, weil die Flurstücke … und … in die Berechnung der maßgeblichen Grundstücksgröße mit einbezogen worden seien, obwohl für diese bereits in der Vergangenheit Beiträge für eine andere Erschließungsanlage („…“) entrichtet worden und beide Flurstücke mehr als 75 m von der streitgegenständlichen Erschließungsanlage entfernt seien. Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 und 21. Juli 2015 erläuterte die Beklagte dem Kläger ihre Auffassung, weshalb die Erschließungsbeitragsfestsetzung rechtmäßig sei und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig kündigte sie eine Korrektur des Festsetzungsbescheides an, da eine Überprüfung der Berechnung ergeben habe, dass der Kläger aufgrund eines Fehlers bei der Verteilungsberechnung mit 536,95 EUR zu wenig in Anspruch genommen worden sei. Der Kläger hielt in der Folge an seinem Widerspruch fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2015 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. Juli 2014 als unbegründet zurück und änderte diesen insoweit ab, als dass der Kläger nunmehr mit einem Betrag in Höhe von 9.069,51 EUR zur Zahlung herangezogen werde. Rechtsgrundlagen für die Erhebung des Erschließungsbeitrags seien §§ 127 bis 135 des Baugesetzbuchs (BauGB) und §§ 44 ff. des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG). Danach seien für die endgültige Herstellung der streitgegenständlichen Erschließungsanlage Erschließungsbeiträge zu erheben. Die Straße … sei im betreffenden Bereich eine zum Anbau bestimmte Straße und somit eine Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Ihre Bestimmung zum Anbau ergebe sich indirekt aus dem Bebauungsplan … und dem Baustufenplan …, in Verbindung mit der Bestätigung nach § 125 Abs. 2 BauGB, welche die an der Straße … gelegenen Grundstücke als eingeschossiges, reines Wohngebiet auswiesen. Die Erschließungsanlage sei ferner rechtmäßig hergestellt worden, da sie mit den betreffenden Planfestsetzungen übereinstimme bzw. durch die Bestätigung vom 5. Oktober 2012 legitimiert worden sei. Für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nach § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB sei der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Erschließungsanlage im Rechtssinne endgültig hergestellt sei und alle weiteren Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht erfüllt seien. Die Baumaßnahmen seien im Jahr 2004 und der Grunderwerb im Jahr 2008 abgeschlossen gewesen. Die Flächen der Erschließungsanlagen seien seit dem 16. September 2009 vollständig dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Das Bezirksamt habe am 5. Oktober 2012 die nach § 125 Abs. 2 BauGB erforderliche Bestätigung erteilt. Die Beitragspflicht sei erst nach dieser Bestätigung entstanden. Der Erschließungsbeitrag sei nicht verjährt. Nach § 63 Abs. 1 HWG betrage die Festsetzungsverjährung fünf Jahre. Sie beginne mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei. Da die Beitragspflicht erst am 5. Oktober 2012 entstanden sei, ende die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des 31. Dezember 2017. Der Festsetzungsbescheid vom 30. Juni 2014 sei demnach innerhalb der Frist ergangen. Der gekürzte beitragsfähige Erschließungsaufwand in Höhe von … EUR sei auf die Flächen aller erschlossenen Grundstücke von … m² zu verteilen, so dass sich ein Beitragssatz von … EUR/m² erschlossene Grundstücksfläche ergebe. Insoweit würden sich sowohl die im streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid zugrunde gelegte Fläche der erschlossenen Grundstücke in Höhe von … m² als auch der danach ermittelte Beitragssatz von … EUR/m² als unrichtig erweisen. Dieser Fehler sei auf die irrtümliche Einbeziehung eines Grundstückes zurückzuführen, das sich außerhalb des Abrechnungsabschnittes befände. Das Grundstück des Klägers habe eine Größe von … m². Danach ergebe sich unter Berücksichtigung des korrigierten Beitragssatzes ein anteiliger Erschließungsbeitrag in Höhe von 9.069,51 EUR. Maßgeblich für die Beurteilung, welche Grundstücke mit in die Verteilung des Aufwandes für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage … kommen würden, sei der Zeitpunkt, an dem die sachliche Beitragspflicht entstanden sei. Zu diesem Zeitpunkt im Jahre 2012 habe das Grundstück gemäß dem betreffenden Grundbuchblatt aus den Flurstücken ... bestanden. Frühere Grundstückszuschnitte seien insoweit unbeachtlich. Die vorgebrachte „75 m-Regelung“ beziehe sich nur auf von Fußgängerwegen erschlossene Grundstücke. Da alle … Flurstücke unter einer laufenden Nummer im gleichen Grundbuchblatt vereint seien und somit auch dem gleichen Eigentümer gehören würden, hätten sie als ein Grundbuchgrundstück zu gelten. Dieses Grundstück habe eine direkte Belegenheit zur Straße …. Der Beitrag sei auch nicht verwirkt. Das im Widerspruch angeführte Urteil beziehe sich auf Ausbaubeiträge nach den §§ 51 ff. HWG. Diese entstünden grundsätzlich durch die Veröffentlichung der Baumaßnahmen im Amtlichen Anzeiger. Bei Erschließungsbeiträgen habe eine solche Veröffentlichung hingegen nur deklaratorischen Charakter. Schließlich sei die Beklagte auch berechtigt, den angefochtenen Bescheid in der Weise zu korrigieren, als dass nunmehr ein Beitrag in Höhe von 9.069,51 EUR gefordert werde. Ein Widerspruch eröffne der Verwaltung die Möglichkeit zur Verböserung des mit dem Widerspruch angegriffenen Verwaltungsaktes. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 7. August 2015 hat der Kläger am 7. September 2015 die vorliegende Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2018 führt er ergänzend aus, dass die Beklagte die Folgen der Belegenheit des streitgegenständlichen Grundstücks und die historische Entwicklung des Ortsteils verkannt habe. Zudem seien die Straßen … und … bereits unter Geltung des preußischen Anliegerbeitragsrechts endgültig hergestellt gewesen, sodass eine erneute Heranziehung ausscheide. Der Kläger beantragt, den Festsetzungsbescheid vom 30. Juni 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 7. August 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Festsetzungsbescheid und den Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus, dass der Beitragsanspruch nicht verjährt sei. Das Entstehen sachlicher Beitragspflichten sei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung davon abhängig, dass die Erschließungsanlage erstmalig endgültig hergestellt und als öffentliche Straße gewidmet wurde und dass diese Herstellung nach Maßgabe des § 125 BauGB rechtmäßig sei. Erst wenn die Erschließungsanlage dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei, handele es sich um eine beitragsfähige Erschließungsanlage; erst dann könne sie sachliche Beitragspflichten auslösen. Eine Verjährung scheide daher mit Blick auf die erst am … 2009 erfolgte Widmung der streitgegenständlichen Straßenfläche aus. Überdies habe erst die Bestätigung der Beklagten am 5. Oktober 2012 auf der Grundlage von § 125 Abs. 2 BauGB zur bauplanungsrechtlichen Rechtmäßigkeit der Erschließungsanlage geführt. Dem Einwand, der Beitragsanspruch sei verwirkt, könne nicht gefolgt werden. Mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Verwirkung von Ansprüchen fehle es vorliegend bereits an einem Umstandsmoment. So habe die Beklagte gegenüber dem Kläger zu keiner Zeit zu erkennen gegeben, sie werde die Erschließungsbeiträge nicht mehr geltend machen. Eine Verwirkung könne bei einer laufenden Verjährungsfrist zudem nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden. Soweit der Kläger auf die vormalige Belegenheit seines Grundstücks als Teil eines größeren Flurstücks hinweist, sei dieser Einwand unbeachtlich. Es komme auf den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht an. Zu diesem Zeitpunkt sei das Grundstück bereits geteilt gewesen. Schließlich handele es sich nicht um eine beitragsfreie vorhandene Straße i.S.v. § 242 Abs. 1 BauGB. Die Sachakten der Beklagten (…) waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.