Urteil
6 A 4041/21
VG Hamburg 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2023:0215.6A4041.21.00
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Leitsätze
Homosexuellen droht in Ghana mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche und nichtstaatliche Verfolgung.(Rn.17)
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 9. September 2021, soweit entgegenstehend, verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Homosexuellen droht in Ghana mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche und nichtstaatliche Verfolgung.(Rn.17) 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 9. September 2021, soweit entgegenstehend, verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Über die Klage entscheidet im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Das Ausbleiben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung steht der Entscheidung nicht entgegen. Denn die Beklagte ist ordnungsgemäß und mit Hinweis auf die Folgen ihres Nichterscheinens geladen worden, § 102 Abs. 2 VwGO. II. Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Soweit der Kläger die Anerkennung als asylberechtigt begehrt, steht dieser gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG bereits entgegen, dass der Kläger auf dem Landweg aus den Niederlanden eingereist ist. Die sodann hilfsweise begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kann der Kläger zur Überzeugung des Gerichts verlangen. Insofern ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 4, § 3 b Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbsatz, § 3c Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG. Dem Kläger droht wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – wegen seiner Homosexualität – in Ghana mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung ohne dass der ghanaische Staat willens ist, Schutz vor dieser nichtstaatlichen Verfolgung zu bieten. Nach den zur Überzeugung des Gerichts glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist der Kläger homosexuell. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem durch das Gericht gewonnenen persönlichen Eindruck des Klägers. Der Kläger war im Rahmen des Berichts über seine in Ghana gelebte Homosexualität emotional stark beteiligt. Dem Kläger droht zur Überzeugung des Gerichts im Falle seiner Rückkehr nach Ghana aufgrund seiner Homosexualität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche und nichtstaatliche Verfolgung. Dem Kläger droht nach den Erkenntnismitteln in Ghana staatliche Verfolgung. Männliche Homosexualität ist gemäß Section 104 („Unnatural Carnal Knowledge“) des ghanaischen Criminal Code, 1960 (Act 29), ein Vergehen, das gemäß Art. 296 Abs. 4 des Criminal Procedural Code mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird. Zwar weist die Beklagte darauf hin, dass in den letzten Jahren keine diesbezüglichen Verurteilungen bekannt geworden sind, jedoch stellt sie auch selber in dem angegriffenen Bescheid (S. 4 f.) mit Verweis auf verschiedene Erkenntnismittel fest, dass homosexuelle Personen in Ghana mit polizeilichen Schikanen und Erpressungsversuchen konfrontiert sein können. Laut der Country Policy and Information Note des UK Home Office von Mai 2022 wurden gerade homosexuelle Männer willkürlich verhaftet (S. 8) und durch die Polizei erpresst, Bestechungsgelder zu zahlen (S. 26). Insbesondere wurden zuletzt laut dem am 20. September 2021 aktualisierten Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 13. Mai 2021 (S. 15) im Juni 2021 in einem Hotel in Ho (Volta-Region) 21 LGBTI-Aktivisten festgenommen, die dort ein Seminar zum Schutz der Menschenrechte sexueller Minderheiten abhielten. Diese wurden erst nach drei Wochen Haft nach internationalem Druck freigelassen. Aus dem zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln ergibt sich darüber hinaus, dass homosexuelle Handlungen in Ghana so stark von der Gesellschaft und von der Politik missbilligt werden, dass es immer wieder zu gewalttätigen Angriffen auf Homosexuelle durch die Bevölkerung kommt und die ghanaischen Sicherheitskräfte nicht schutzwillig und aufgrund der Strafbarkeit männlicher Homosexualität in Ghana auch nicht schutzbereit sind. Unabhängig davon, ob Freiheitsstrafen in Ghana tatsächlich verhängt werden, finden aufgrund der allgemeinen homophoben Grundstimmung in Politik und Bevölkerung in nicht unerheblichem Umfang Diskriminierungen und gewalttätige körperliche Angriffe auf Homosexuelle von Seiten der (nichtstaatlichen) Bevölkerung statt, die als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 a Abs. 2 Nr. 1 AsylG anzusehen sind (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 8.3.2017, 23 K 9157/16.A juris). Selbst laut dem bereits genannten Bericht des Auswärtigen Amtes (S. 15) deuten aktuelle Entwicklungen seit Beginn des Jahres 2021 auf eine Verschlechterung der Lage der LGBTI-Gemeinde in Ghana hin. Aber bereits zuvor waren laut Human Rights Watch Gewalt und Diskriminierung gegen LGBT-Personen in Ghana durch die Bevölkerung üblich (Human Rights Watch: “No Choice but to Deny Who I Am”. Violence and Discrimination against LGBT people in Ghana, S. 1 f., S. 29 f.). Laut dem Bericht des Auswärtigen Amtes werden gleichgeschlechtliche Beziehungen in Ghana nach wie vor durch breite Gesellschaftskreise und Religionsgemeinschaften nicht akzeptiert. Eine Verbesserung ihrer Rechte und Gleichstellung mit Heterosexuellen ist für die Regierung und in der Gesellschaft kein Thema (a.a.O.). Im Gegenteil verschlechtert sich die Lage aktuell für LGBT-Personen in Ghana auch laut dem Amnesty International Report 2021/2022 vom 29.3.2022 (S. 2). Dies hängt insbesondere mit einer zuletzt populistischen Politik gegen Toleranz zusammen (vgl. den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Länderbericht der Konrad-Adenauer-Stiftung von März 2022). Problematisch ist dabei insbesondere fehlender staatlicher Schutz von LGBTI-Personen vor Übergriffen durch Dritte (Bericht des Auswärtigen Amtes, S. 15). Der ghanaische Staat ist nicht schutzbereit im Sinne der § 3 c Nr. 3, § 3 d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AsylG. Einerseits werden – vor dem Hintergrund, dass Homosexualität sowohl von Seiten der Bevölkerung als auch politisch unerwünscht ist – Übergriffe auf Homosexuelle staatlicherseits schon gar nicht angemessen aufgeklärt und verfolgt. Die Täter homophober Übergriffe werden somit regelmäßig nicht der Strafverfolgung zugeführt. Vielmehr werden Homosexuelle, die eine gegen sie verübte Straftat anzeigen, von den Sicherheitsbehörden ihrerseits gedemütigt, bedroht und erpresst. Die Verfolgung Homosexueller durch die Bevölkerung wird somit letztlich nicht nur staatlich gebilligt, sondern von der Politik teilweise auch forciert. Zudem ist es homosexuellen Männern unzumutbar, sie auf staatliche/polizeiliche Hilfe zu verweisen, wenn sie dadurch Gefahr laufen, sich aufgrund der Strafbarkeit homosexueller Handlungen selbst der Strafverfolgung auszusetzen. Festzustellen ist damit, dass homosexuelle Männer in Ghana von keiner Seite her davor geschützt sind, Opfer von gegen sie begangenen, massiven Straftaten zu werden. Ob diese Gefahr dadurch verringert werden könnte, dass die Homosexualität nicht offen ausgelebt wird, ist hingegen unbeachtlich. Der Kläger kann in Ghana auch keinen internen Schutz vor Verfolgung gemäß § 3 e AsylG finden. Der Kläger hat in keinem Teil Ghanas Schutz vor Verfolgung. Nach den vorstehend genannten Erkenntnisquellen kann Homosexualität in Ghana in keinem Landesteil offen und ohne die Gefahr gewalttätiger Übergriffe ausgelebt werden. Männliche Homosexualität ist landesweit strafbar; die Sicherheitsbehörden schützen landesweit Homosexuelle nicht wirksam. Auf die weiter hilfsweise gestellten Anträge kommt es nicht mehr an. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. […] Der Kläger begehrt die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz. Der Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger und wurde am 18. Dezember 1975 in Kumasi, Ghana, geboren. Er reiste mit einem niederländischen Schengenvisum zunächst in die Niederlande ein und von dort nach eigenen Angaben am 20. Mai 2019 auf dem Landweg nach Deutschland weiter. Am 13. November 2020 stellte er einen Asylantrag, zu dem er am 25. Juni 2021 von der Beklagten persönlich angehört wurde. Der Kläger gab an, dass er homosexuell sei und ihm daher Verfolgung in Ghana drohe. Mit Bescheid vom 9. September 2021 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab. Ebenso wurden der Antrag auf Asylanerkennung sowie der Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen. Hinsichtlich der Begründung wird auf den dem Kläger am 14. September 2021 zugestellten Bescheid verwiesen. Dagegen hat der Kläger am 21. September 2021 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen aus dem Asylverfahren. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 9. September 2021 die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als asylberechtigt anzuerkennen, hilfsweise ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise dem Kläger den Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, höchst hilfsweise festzustellen, dass zu Gunsten des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Ghanas vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angegriffenen Bescheid vom 9. September 2021. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2021 hat das Gericht den mit Klageerhebung am 21. September 2021 ebenfalls gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt (6 AE 4042/21). Das Gericht hat die Asylakten des Klägers und die in der mit derVerfügungvom19. Januar 2023übersandten Liste genannten Erkenntnisquellen sowie weitere Erkenntnismittel zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und den Kläger persönlich angehört. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen.