Beschluss
6 E 2695/25
VG Hamburg 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2025:0522.6E2695.25.00
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Leitsätze
Zur Zulässigkeit einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung bei nicht nachgewiesener Standsicherheit.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zulässigkeit einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung bei nicht nachgewiesener Standsicherheit.(Rn.15) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Mit Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO, welcher auch im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren (§ 80 Abs. 5, § 123 VwGO) jedenfalls entsprechend anwendbar ist (vgl. Peters, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 87a Rn. 3 m.w.N.), durch den Berichterstatter anstelle der Kammer. II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Das Gericht stellt nicht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20.3.2025 wieder her. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagungsverfügung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend begründet. Diese Bestimmung soll einer gleichsam automatischen Anordnung der sofortigen Vollziehung vorbeugen und verpflichtet die Behörde grundsätzlich, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich „formelhaften“ schriftlichen Begründung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung darzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.4.1995, 1 VR 9/94, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschluss vom 14.8.2008, 3 Bs 92/08). Darauf, dass die genannten Erwägungen materiell ausreichen, um das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung zu begründen, kommt es demgegenüber nicht an (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 23.5.2000, 2 Bs 55/00; Beschluss vom 23.6.2005, 2 Bs 147/05 m.w.N.). Indem sie darauf abstellt (vgl. S. 3 f. des Bescheids vom 20.3.2025), dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits im Interesse der Autorität der bauaufsichtlichen Verfahrensvorschriften sowie aufgrund der fehlenden Freigabe durch eine erforderliche Baugenehmigung gerechtfertigt sei und wirksam verhindert werden müsse, dass genehmigungsbedürftige Vorhaben errichtet werden, ohne dass zuvor in einem Genehmigungsverfahren die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem einschlägigen öffentlichen Recht geprüft worden ist oder in einer Baugenehmigung enthaltene aufschiebende Bedingungen erfüllt worden sind, hat die Antragsgegnerin vorliegend einzelfallbezogen – nämlich speziell bezogen auf die Frage eines vorliegend in Rede stehenden Bedingungseintritts – und nicht nur formelhaft ein sofortiges Vollzugsinteresse dargelegt, das über das allgemeine Interesse an der Befolgung ihrer Anordnung hinausgeht. Dies folgt auch aus den Ausführungen der Antragsgegnerin, wonach das öffentliche Interesse zur Sicherung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit höher zu werten sei als das Interesse der Antragstellerin, die Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über ihren Rechtsbehelf nicht befolgen zu müssen. 2. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagungsverfügung und dem Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs fällt zugunsten der Antragsgegnerin aus. Das Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen aber auch ausreichenden bzw. gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zeigt, dass die streitbefangene Nutzungsuntersagungsverfügung der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht aufzuheben sein wird. Offen kann dabei bleiben, ob die Antragstellerin innerhalb der hierfür geltenden Frist in formwirksamer Weise – und damit fristgerecht – Widerspruch gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung der Antragsgegnerin erhoben hat bzw. – sollte dies nicht der Fall gewesen sein – ihr insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Diese auf die Erfolgsaussichten des Widerspruchs (und damit auf die Erfolgsaussichten des vorliegenden Antrags in der Sache) bezogenen Fragen bedürfen hier schon deshalb keiner gerichtlichen Entscheidung, da der Antrag aus anderen Gründen in der Sache erfolglos bleibt. Die angefochtene Verfügung ist nach dem Ergebnis summarischer Prüfung nämlich nicht rechtswidrig und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt. Ferner überwiegt das öffentliche Interesse an ihrer Vollziehung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Im Einzelnen: a) Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Nutzungsuntersagungsverfügung werden von der Antragstellerin nicht geäußert und sind auch nicht ersichtlich. Die Verfügung ist insbesondere auch i.S.v. § 37 Abs. 1 HmbVwVfG hinreichend bestimmt. Aus ihr ergibt sich in eindeutiger Weise, dass in der Sache nicht nur die tatsächliche Nutzung der in Rede stehenden Wohnungen unterbunden werden soll, sondern die Wohnungen außerdem zu räumen sind, was die Entfernung der persönlichen Einrichtungsgegenstände der Mieter aus den Wohnungen umfasst (vgl. insofern VG Hamburg, Beschl. v. 30.11.2020, 7 E 2113/20, n.v.). Auch in zeitlicher Hinsicht ist die Verfügung hinreichend eindeutig, indem sie erkennen lässt, dass die genannten Regelungen spätestens bis zum 30.6.2025 umzusetzen sind und die Nutzung der Wohnungen im Dachgeschoss des Gebäudes erst ab Nachweis der Standsicherheit wieder aufgenommen werden darf. b) Auch Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung bestehen im Ergebnis nicht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der die Antragsgegnerin zum Erlass einer Nutzungsuntersagung ermächtigenden Vorschrift des § 76 Abs. 1 Satz 2 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) sind nach dem Ergebnis summarischer Prüfung erfüllt. Die Ordnungspflicht der Antragstellerin ist gegeben. Ermessensfehler sind nicht festzustellen. aa) Werden gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 HBauO bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden, was auch die Anordnung der Räumung der von der Nutzungsuntersagung betroffenen baulichen Anlage umfassen kann, denn die Nutzungsuntersagungsverfügung begründet die umfassende Verpflichtung ihres Adressaten, alles Erforderliche zu tun, um die untersagte Nutzung aufzugeben, und alles zu unterlassen, wodurch die untersagte Nutzung fortgesetzt würde. Sie kann daher etwa auch die Verpflichtung umfassen, in eine bauliche Anlage eingebrachte Gegenstände zu entfernen oder bestehende Mietverhältnisse – soweit notwendig – zu beenden (vgl. Niere, in: Alexejew, Hamburgisches Bauordnungsrecht, 31. EL., Stand: 5/2020, § 76 Rn. 55). Ein Widerspruch der Nutzung einer baulichen Anlage zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften in diesem Sinne besteht dabei regelmäßig bereits dann, wenn die fragliche Nutzung formell illegal ist, mithin eine hierfür erforderliche Genehmigung nicht besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.7.2012, 2 Bs 140/12, BeckRS 213636 Rn. 2 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Beim Ausbau des Dachgeschosses des in Rede stehenden Gebäudes zu zwei Wohneinheiten und deren Nutzung zu Wohnzwecken handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung. Die Umsetzung der Bauarbeiten bzw. die Wohnnutzung im Dachgeschoss wird derzeit jedoch nicht durch eine Genehmigung legalisiert. Soweit der Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung aufgrund formeller Illegalität der baulichen Nutzung ausnahmsweise dann nicht in Betracht kommt, wenn die Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist, liegen solche Umstände hier nicht vor. (1) Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 HBauO bedarf u.a. die Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, sofern nicht in den §§ 60, 64 und 66 HBauO anderes bestimmt ist. Eine Nutzungsänderung in diesem Sinne ist jede rechtserhebliche Änderung der Zweckbestimmung einer Anlage (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 18.5.2018, 6 E 1750/18, n.v.; Beschl. v. 15.5.2015, 7 E 2528/15, n.v.), durch die die der genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlasen wird und durch die Aufnahme der veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden, so dass sich die Genehmigungsfrage neu stellt (vgl. Oberthür, Bauordnungsrecht Hamburg, 4. Aufl. 2024, § 59 Rn. 12). Gelten für die neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen als für die bisherige, ist die Nutzungsänderung nicht verfahrensfrei (vgl. § 60 HBauO i.V.m. Abschnitt II Nr. 1 der Anlage II zur HBauO). Dies gilt erst recht, wenn sie mit baulichen Maßnahmen einhergeht. So liegt der Fall hier. Ausweislich der von der Antragstellerin im Jahr 2012 zur Genehmigung gestellten Unterlagen (vgl. insbesondere Bauvorlage 29/1, 29/26 sowie 29/13) ist der Umbau des Dachgeschosses des in Rede stehenden Gebäudes mit erheblichen baulichen Maßnahmen bzw. Veränderungen einher gegangen, was für sich betrachtet bereits die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen hat bzw. aufwirft. So ist die vormals offenbar nicht weiter baulich unterteilte Dachbodenfläche (vgl. Bauvorlage 29/1 „Grundriss Geschoss DG Bestand“) in zwei Wohnungen unterteilt worden, beide wiederum jeweils in mehrere Räume. Bäder und Küchen sind installiert worden (vgl. Bauvorlage 29/26 „Grundriss Geschoss DG Bauantrag“). Es wurden Dachfenster eingesetzt (vgl. Bauvorlage 29/24 und 29/27). Für jede der beiden Wohnungen ist außerdem eine Loggia bzw. Terrasse errichtet worden (vgl. Bauvorlage 29/26). All dies hat insbesondere Fragen des Brandschutzes und der notwendigen Rettungswege neu aufgeworfen, ebenso Fragen der Standsicherheit des Gebäudes (vgl. zur Genehmigungsbedürftigkeit einer Umnutzung eines Dachbodens zu Wohnzwecken auch Niere, in: Alexejew, Hamburgisches Bauordnungsrecht, 31. EL., Stand: 5/2020, § 59, Rn. 29, 33). Anhaltspunkte, die gegen die Genehmigungsbedürftigkeit des in Rede stehenden Umbaus des Dachgeschosses und dessen Nutzung zu Wohnzwecken sprechen könnten, macht auch die Antragstellerin nicht geltend. (2) Die Antragstellerin verfügt – was sie im Ergebnis auch selbst nicht in Frage zu stellen scheint – derzeit jedoch nicht über eine Baugenehmigung, die ihr den Umbau und die Nutzung des Dachgeschosses des in Rede stehenden Gebäudes zu Wohnzwecken gestatten würde bzw. gestattet hätte. Ihr ist zwar von der Antragsgegnerin unter dem 13.12.2012 basierend u.a. auf den oben genannten Bauvorlagen eine Genehmigung zum Ausbau des Dachgeschosses mit Errichtung von zwei Wohneinheiten sowie zur Sanierung der Gebäudehülle und des Treppenhauses erteilt worden. Unter Nr. 2 bzw. 2.1 der Genehmigung wird als Genehmigungseinschränkung bzw. im Sinne einer aufschiebende Bedingung jedoch verfügt, dass mit den Bauarbeiten – und damit notwendigerweise erst recht mit der Nutzung des umgebauten Dachgeschosses – erst begonnen werden darf, wenn über die Standsicherheit ein Ergänzungsbescheid erteilt worden ist, wofür die Antragstellerin einen Nachweis nach § 14 BauVorlV zur Prüfung nachzureichen hatte bzw. habe, was vor dem Hintergrund des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c HBauO (hierzu sogleich) als aufschiebende Bedingung zu werten ist (vgl. Niere, in: Alexejew, Hamburgisches Bauordnungsrecht, 31. EL., Stand: 5/2020, § 71, Rn. 114 ff.), die auch bestandskräftig geworden ist. Ein solcher Ergänzungsbescheid ist bislang jedoch nicht ergangen. Den hierzu erforderlichen Standsicherheitsnachweis hat die Antragstellerin – was unstreitig sein dürfte – nicht vorgelegt. (3) Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit des derzeitigen Zustandes, gegen den sich die Nutzungsuntersagungsverfügung der Antragsgegnerin richtet, ist nicht erkennbar. Wie ausgeführt, rechtfertigt eine öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechende Nutzung einer baulichen Anlage den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung nicht erst dann, wenn die formell baurechtswidrige Tätigkeit auch materiell nicht genehmigungsfähig ist. Regelhaft reicht die formelle Baurechtswidrigkeit hierzu aus. Hiervon können aus Gründen des materiellen Baurechts zwar Ausnahmen geboten sein, insbesondere wenn die materielle Legalität einer baulichen Nutzung ohne weiteres offensichtlich und außer Zweifel ist. Da es nicht Zweck des eine Nutzungsuntersagung betreffenden gerichtlichen Eilverfahrens ist, das ausstehende Ergebnis eines Baugenehmigungsverfahrens – bzw. hier eines Verfahrens zum Erlass eines ergänzenden Bescheids – vorwegzunehmen, kann eine solche Ausnahme indes nur in Fallgestaltungen, in denen es um einfache und in jeder Hinsicht einwandfrei abschließend materiell-rechtlich zu beurteilende Vorhaben geht, zum Tragen kommen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.7.2012, 2 Bs 140/12, n.v.; Beschl. v. 22.5.2000, 2 Bs 55/00, juris). Ein solches Vorhaben steht hier nicht in Rede. Es ist nach dem Erkenntnisstand des gerichtlichen Eilverfahrens insbesondere nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin der Umbau des Dachgeschosses zu zwei Wohneinheiten und deren entsprechende Nutzung auch ohne die Vorlage eines Standsicherheitsnachweises bzw. ohne den Erlass eines Ergänzungsbescheids entsprechend Nr. 2 und 2.1 der Baugenehmigung vom 13.12.2012 offensichtlich und ohne Zweifel genehmigt werden müsste bzw. hätte genehmigt werden müssen. So werden auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c HBauO (auch in der bei Einreichung des Bauantrags vom 15.10.2012 geltenden Fassung) – mithin auch hier (vgl. Bauantrag vom 15.10.2012) – bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 die bautechnischen Nachweise u.a. zur Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft. Bei dem Gebäude der Antragstellerin handelt es sich gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 4 bzw. 5 HBauO (auch in der bei Einreichung des Bauantrags geltenden Fassung) um ein Gebäude der Gebäudeklasse 4 oder 5. Die Vorlage und Prüfung eines Standsicherheitsnachweises ist bzw. war daher auch hinsichtlich des in Rede stehenden Vorhabens der Antragstellerin grundsätzlich vorgeschrieben, was für sich betrachtet bereits ausschließt, den Dachgeschossumbau und die Nutzung des Dachgeschosses zu Wohnzwecken auch ohne Vorlage und Prüfung eines Standsicherheitsnachweises als offensichtlich genehmigungsfähig anzusehen. Ebenso wenig ist nach dem Ergebnis summarischer Prüfung offensichtlich bzw. ohne Zweifel anzunehmen, dass auf die Vorlage und Prüfung eines Standsicherheitsnachweises gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 HBauO (auch in der bei Einreichung des Bauantrags bereits geltenden Fassung) hätte verzichtet werden können bzw. jetzt verzichtet werden könnte. Nach dieser Bestimmung kann die Bauaufsichtsbehörde bei Vorhaben von geringer sicherheitlicher Bedeutung auf eine Prüfung der bautechnischen Nachweise u.a. zur Standsicherheit verzichten. Dass das Vorhaben der Antragstellerin bzw. der bereits umgesetzte Umbau des Dachgeschosses zu zwei Wohneinheiten und deren Nutzung nur geringe sicherheitliche Bedeutung hätte, ist jedoch nicht – schon gar nicht offensichtlich – anzunehmen. Wenn die Antragstellerin ausführt (vgl. S. 3 ihres Schreibens an die Antragsgegnerin vom 15.7.2024), der Umbau des Dachgeschosses sei schon deshalb hinsichtlich der Standsicherheit des Gebäudes von geringer sicherheitlicher Bedeutung, weil Eingriffe in die tragende Konstruktion nicht erfolgt seien und das Gebäude seit mehr als 100 Jahren ohne statische Probleme genutzt werde, überzeugt dies nicht bzw. führt jedenfalls nicht dazu, dass bei summarischer Prüfung eine geringe sicherheitliche Bedeutung des Vorhabens offensichtlich wäre. Es mag sein, dass die Umbaumaßnahmen nicht in die tragende Konstruktion des Gebäudes eingegriffen haben. Dies bedeutet für sich betrachtet jedoch nicht, dass sie hinsichtlich der Standsicherheit des Gebäudes offensichtlich zu vernachlässigen wären. Wie die Antragsgegnerin geht auch das Gericht davon aus, dass das Vorhaben jedenfalls zu einer Erhöhung der Ausbaulasten geführt hat. So sind auf der vormals offenbar weitgehend nicht unterteilten Dachbodenfläche diverse Einbauten vorgenommen worden, die dort vorher nicht vorhanden waren, u.a. Wände, Bäder und Küchen. Diese dürften im Vergleich zum vorherigen Zustand ein erheblich höheres Gewicht aufweisen, welches notwendigerweise auf die Statik des Gebäudes einwirkt und nicht offensichtlich ohne oder von nur geringer Bedeutung für die Standsicherheit des Gebäudes ist. Hinzu kommt das Gewicht der von den Mietern der Wohnungen eingebrachten Einrichtungsgegenstände, welches ebenfalls nicht unerheblich sein dürfte. Anderes folgt auch nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin, dass das Gebäude seit mehr als 100 Jahren ohne statische Probleme genutzt werde und seine tragende Konstruktion zwei Weltkriege ohne Probleme überstanden habe (wobei dem Gericht nicht bekannt ist, dass im ersten Weltkrieg im damaligen Harburg signifikante Kampfhandlungen stattgefunden hätten). Gerade der Umstand, dass die tragende Konstruktion des Gebäudes ein erhebliches Alter aufweist und diese ursprünglich offenbar nicht für die Aufnahme von Wohnungen inklusive der damit verbundenen schweren Installationen wie Badewannen, Küchen etc. im Dachgeschoss ausgelegt worden ist, zeigt, dass das in Rede stehende Vorhaben nicht offensichtlich nur geringe sicherheitliche Bedeutung hat. Ähnliches gilt für den Umstand, dass es seit der Umsetzung des Vorhabens bislang – nach dem Vorbringen der Antragstellerin – nicht zu statischen Problemen gekommen sein soll. Ob letzteres tatsächlich der Fall ist, kann jedenfalls nicht offensichtlich angenommen werden. Vielmehr soll dies – und damit die Unbedenklichkeit der nunmehrigen Nutzung des Dachgeschosses – durch die Vorlage eines Standsicherheitsnachweises gerade erst belegt werden. Allein der Umstand, dass das Vorhaben bislang nicht zu offensichtlichen statischen Mängeln geführt haben mag, besagt ferner nicht, dass sich solche Mängel nicht in näherer Zukunft zeigen könnten oder ggf. auch bereits unerkannt entstanden sind. bb) Es besteht auch eine Ordnungspflichtigkeit der Antragstellerin mit Blick auf die verfügte Nutzungsuntersagung, da diese jedenfalls als Verhaltensverantwortliche einzuordnen ist. Gemäß § 8 Abs. 1 SOG – auf den in Ermangelung einer speziellen Regelung zurückgegriffen werden kann – ist, wenn eine Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursacht oder diese Rechtsgüter stört, die Maßnahme gegen diese Person zu richten. Nach diesem Maßstab ist die Antragstellerin vorliegend Verhaltensverantwortliche, da sie Vermieterin der von der streitbefangenen Nutzungsuntersagungsverfügung betroffenen Räumlichkeiten ist und die in Rede stehenden baulichen Veränderungen – auch nach eigenem Vorbringen – vorgenommen hat bzw. hat vornehmen lassen. Die Ordnungspflichtigkeit der Antragstellerin wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Anordnung zur Untersagung der formell unzulässigen Nutzung der beiden Wohnungen theoretisch auch gegen deren derzeitige Mieter ergehen könnte. Solches Vorgehen wäre zur Erreichung des von der Antragsgegnerin verfolgten Ziels, bis zum Nachweis der Standsicherheit des Gebäudes eine Nutzung der Wohnungen zu unterbinden, nicht gleich geeignet wie die von ihr hier gewählte Vorgehensweise. Nur der Grundeigentümer bzw. Verfügungsberechtigte hat es nämlich in der Hand, auch nach ggf. Beendigung eines aktuellen Miet- bzw. Nutzungsverhältnisses für eine dauerhafte bzw. bis zum Bedingungseintritt andauernde Beendigung der untersagten Nutzung zu sorgen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.6.2005, 2 Bs 144/05, juris Rn. 10). Eine gegen die Mieter gerichtete Nutzungsuntersagungsverfügung hätte sich demgegenüber nur gegen die derzeitigen Nutzer der Räumlichkeiten gerichtet aber nicht sichergestellt, dass die Räumlichkeiten im Falle einer Beendigung dieser Mietverhältnisse nicht anschließend von anderen Personen genutzt werden. cc) Das Einschreiten durch Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung bzw. die von der Antragsgegnerin gewählte konkrete Vorgehensweise erscheint auch nicht aus anderen Gründen als ermessensfehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat das ihr zukommende Ermessen erkannt (vgl. S. 3 des Bescheids vom 20.3.2025). Ermessensfehler, die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) von Relevanz sein könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht festzustellen. Die von der Antragsgegnerin gewählte Vorgehensweise ist geeignet und stellt das mildeste Mittel dar, um das von ihr verfolgte Ziel, die formell illegale Nutzung des Dachgeschosses zu Wohnzwecken bis zu deren Legalisierung zu beenden sowie die aufgrund nicht ausreichend nachgewiesener Standsicherheit für die Nutzer der in Rede stehenden Wohneinheiten sowie sich in den übrigen Teilen des Gebäudes aufhaltende Personen bestehenden Gefahren auszuschließen, zu erreichen. Das Vorgehen der Antragsgegnerin verstößt auch nicht gegen das Übermaßverbot. Im Einzelnen: (1) Ein Verzicht auf die Einholung eines Standsicherheitsnachweises und dessen Prüfung durch die Antragsgegnerin bzw. die Gestattung der weiteren Nutzung der Wohnungen im Dachgeschoss ohne einen solchen stellt kein im Vergleich zu einer Einholung und Prüfung eines Standsicherheitsnachweises gleich geeignetes Mittel dar, um das Ziel einer formell legalen und gefahrlosen Nutzung der Räumlichkeiten zu erreichen. Dass die Antragsgegnerin auf die Erstellung und Prüfung eines Standsicherheitsnachweises nicht verzichtet hat, stellt die Verhältnismäßigkeit ihres Vorgehens daher nicht in Frage. Wie ausgeführt, ist die Nutzung des Dachgeschosses nach dessen Umbau zu Wohnzwecken gerade nicht von nur geringer sicherheitlicher Bedeutung, so dass für die Anwendung des § 68 Abs. 2 Satz 2 HBauO kein Raum bestehen dürfte. Ebenso wenig ist nach dem Ergebnis summarischer Prüfung die von der Antragstellerin erwähnte (vgl. S. 3 der Antragsschrift vom 23.4.2025, S. 4 des Widerspruchsschreibens vom 12.5.2025) Begehung bzw. Begutachtung im Bestand mit der notwendigen Sicherheit als gleich geeignetes Mittel im genannten Sinne anzusehen. Auch dies käme einem Verzicht auf die Vorlage und Prüfung eines bautechnischen Nachweises gleich, welcher hier aufgrund der nicht nur geringen sicherheitlichen Bedeutung des Vorhabens nicht in Betracht kommen dürfte. Gründe, aus denen eine solche Begehung bzw. Begutachtung im Bestand dieselben sicherheitstechnischen Anforderungen wie die Vorlage und Prüfung eines Standsicherheitsnachweises erfüllen könnte, benennt die Antragstellerin außerdem nicht substantiiert und hat auch keine Unterlagen vorgelegt, aus denen ansonsten – jedenfalls vorläufig – die Standsicherheit des Gebäudes oder des Dachgeschosses belastbar abzuleiten wäre. (2) Auch aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin offenbar erst im September 2023 begonnen hat, gegenüber der Antragstellerin die Frage des bislang nicht vorgelegten Standsicherheitsnachweises zu thematisieren (vgl. Schreiben vom 21.9.2023), und die Antragstellerin mit Schreiben vom 5.2.2024 bzw. 16.4.2024 aufgefordert hat, den Standsicherheitsnachweis sowie einen Nachweis eines Prüfsachverständigen über die Standsicherheit des Dachgeschosses vorzulegen, führt im Ergebnis nicht zur Rechtswidrigkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Mit ihrem Vorbringen, die Antragsgegnerin habe über einen langen Zeitraum den bestehenden Zustand wissentlich geduldet, beruft die Antragstellerin sich sinngemäß auf eine Verwirkung der Möglichkeiten der Antragsgegnerin zu einem ordnungsrechtlichen Einschreiten. Von einer solchen Verwirkung ist nach dem Ergebnis summarischer Prüfung indes nicht auszugehen. Verwirkung stellt eine besondere Ausprägung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) dar. Danach darf ein prozessuales oder materielles Recht – auch ein solches betreffend bauaufsichtliches Einschreiten – nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung ein längerer Zeitraum verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände (Umstandsmoment) hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.12.2015, 2 B 40.14, juris Rn. 21; VGH München, Beschl. v. 10.4.2018, 15 ZB 17.45, juris Rn. 10 ff.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dabei kann dahinstehen, ob das Zeitmoment gegeben ist. Jedenfalls ein Umstandsmoment ist nicht ersichtlich. Es liegen keine besonderen Umstände vor, wonach es als treuwidrig erschiene, dass die Antragsgegnerin – jedenfalls nunmehr – auf die Vorlage und Prüfung des Standsicherheitsnachweises dringt. Voraussetzung jedes Verwirkungseintritts – gerade auch bzgl. bauaufsichtliches Einschreiten – ist, dass der Betreffende – hier die Antragsgegnerin – überhaupt Anlass hatte, ihre diesbezüglichen Rechte bzw. Befugnisse auszuüben. Der Rechtsgedanke der Verwirkung schützt das in das Verhalten des anderen gesetzte Vertrauen. Wo die letztendlich schadensverursachende Maßnahme – hier der Umbau des Dachgeschosses und seine Innutzungnahme zu Wohnzwecken ohne Vorlage eines Standsicherheitsnachweises – nicht auf einem solchen Vertrauen beruht, sondern unabhängig von einem eventuellen Vertrauen vorgenommen worden ist, kann daher keine Verwirkung eintreten (vgl. OVG Münster, Urt. v. 4.12.2020, 2 A 560/17, juris Rn. 62; Urt. v. 6.6.2014, 2 A 2757/12, juris Rn. 133 ff.). So liegt der Fall nach dem Ergebnis summarischer Prüfung auch hier. Die Wichtigkeit der Vorlage und Prüfung eines Standsicherheitsnachweises vor Beginn der Umsetzung des Vorhabens stand der Antragstellerin bereits vor Ergehen der Genehmigung vom 13.12.2012 deutlich vor Augen bzw. musste ihr deutlich vor Augen stehen. Schon vor diesem Hintergrund sind keine besonderen Gründe dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin ein drauf gerichtetes schutzwürdiges Vertrauen hätte bilden können, die Antragsgegnerin sei der Ansicht, das Vorhaben könne auch ohne Vorlage und Prüfung eines Standsicherheitsnachweises legalisiert werden. So ergab sich die Verpflichtung zur Vorlage und Prüfung eines entsprechenden bautechnischen Nachweises für das Vorhaben der Antragstellerin bereits zum Zeitpunkt der Durchführung des Genehmigungsverfahrens aus dem Gesetz selbst, nämlich aus § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c HBauO, und musste der Antragstellerin als Bauherrin daher bekannt sein. Abgesehen davon hatte die Antragsgegnerin die Vorlage eines Standsicherheitsnachweises mit Schreiben an die Antragstellerin vom 29.10.2012 (dort unter Nr. 5) ausdrücklich erbeten, was die Antragstellerin ausweislich des Schreibens der XXX GmbH vom 13.11.2012 an die Antragsgegnerin, mit welcher diese die Nachreichung des Standsicherheitsnachweises ankündigte, auch zur Kenntnis genommen hat. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Forderung nach der Vorlage eines Standsicherheitsnachweises im weiteren Verlauf des Baugenehmigungsverfahrens offenbar nicht ausdrücklich wiederholte, besagt nicht, dass die Antragstellerin darauf hätte vertrauen dürfen, die Antragsgegnerin sei von dieser Forderung abgerückt. Im Gegenteil: Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin die Baugenehmigung vom 13.12.2012 ausdrücklich unter die Bedingung stellte, dass mit der Umsetzung des Vorhabens erst nach positiver Prüfung des Standsicherheitsnachweises begonnen werden dürfe, verdeutlichte gerade, dass die Antragsgegnerin die Vorlage und Prüfung eines solchen Nachweises als unabdingbar für die Umsetzung und Legalisierung des Dachgeschossumbaus ansah. Auch nach Ergehen der Genehmigung hat die Antragsgegnerin mit ihrem Verhalten keinen Anlass für die Bildung von Vertrauen auf Seiten der Antragstellerin gegeben, dass sie an der Notwendigkeit der Vorlage eines Standsicherheitsnachweises nicht mehr festhalten würde. Sie hat die entsprechende Nebenbestimmung unter Nr. 2 bzw. 2.1 der Baugenehmigung insbesondere zu keinem Zeitpunkt aufgehoben. Die Antragstellerin musste daher auch weiterhin vom Fortbestand dieser Regelung ausgehen, und zwar auch zu dem Zeitpunkt, in dem sie begann, ihr Vorhaben umzusetzen. Letzteres gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin den Beginn und den Abschluss der Arbeiten zur Umsetzung des Dachgeschossumbaus unter Verstoß gegen § 72a Abs. 1 Nr. 2 und § 77 Abs. 2 Satz 1 HBauO (auch in der seinerzeit geltenden Fassung) offenbar nicht fristgerecht anzeigte. Wie sich aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergibt, wurden eine undatierte Baubeginnanzeige sowie eine undatierte Mitteilung über die Innutzungnahme des Dachgeschosses zu Wohnzwecken (angezeigter Nutzungsbeginn: 1.3.2013) erst am 10.2.2020 per E-Mail an die Antragsgegnerin gesandt. Ohne Kenntnis von einer Umsetzung der Baugenehmigung hatte die Antragsgegnerin indes keinen Anlass, gegen die Antragstellerin vorzugehen und auf einer Vorlage eines Standsicherheitsnachweises zu bestehen. Da die Antragstellerin diese Situation durch ihr eigenes Handeln – Umsetzung der Baugenehmigung ohne Baubeginnanzeige – offenbar selbst hervorgerufen hatte, konnte sie auch kein dahingehendes Vertrauen bilden, die Antragsgegnerin sehe die Vorlage eines Standsicherheitsnachweises nicht mehr als notwendig an. Hieran ändert es auch nichts, wenn die Antragstellerin ausführt, die Antragsgegnerin habe im Jahre 2014 im Zuge eines Schriftwechsels über die Ausstattung einer der Wohneinheiten mit Wasserzählern Kenntnis von der Nutzung des Dachgeschosses zu Wohnzwecken erhalten (vgl. S. 2 des Widerspruchsschreibens vom 24.4.2025). Die bloße Korrespondenz zwischen der Antragsgegnerin und dem Mieter bzw. der Antragstellerin (vgl. insoweit Schreiben der Antragstellerin an die Antragsgegnerin vom 15.7.2024, dort S. 2) über eine solche Detailfrage konnte auf Seiten der Antragstellerin kein relevantes dahingehendes Vertrauen erzeugen, dass die Antragsgegnerin die Vorlage und Prüfung eines Standsicherheitsnachweises nicht mehr als erforderlich ansehe. Realistischerweise kann ein Bauherr nicht darauf vertrauen, dass die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen eines auf eine Detailfrage wie die Ausstattung einer Wohnung mit einem Wasserzähler gerichteten Vorgangs stets auch die gesamte Genehmigungslage einer baulichen Nutzung (erneut) prüft. Dies gilt insbesondere dann, wenn er – wie die Antragstellerin – zuvor weder den Baubeginn noch die Innutzungnahme des Vorhabens angezeigt hat. Eine Verwirkung ihrer Befugnis, gegen die Nutzung des Dachgeschosses zu Wohnzwecken ohne Vorlage und Prüfung eines Standsicherheitsnachweises einzuschreiten, ergibt sich für die Antragsgegnerin schließlich auch nicht daraus, dass diese nach (verspätetem) Eingang der Baubeginnanzeige sowie der Anzeige der Innutzungnahme nicht umgehend gegen die ungenehmigte Nutzung vorging, sondern erst ca. drei bis vier Jahre später entsprechende Aktivitäten entfaltete. Die Gründe hierfür sind den beigezogenen Sachakten nicht zu entnehmen. Es ist auch durchaus als unschön zu bewerten, dass die Antragsgegnerin sich mit ihrem weiteren Vorgehen nicht unerheblich viel Zeit ließ. Anhaltspunkte für eine Verwirkung ergeben sich dennoch nicht. So ist schon fraglich, ob dieser Zeitraum bereits ausreichend wäre, um hier das Zeitmoment einer Verwirkung zu erfüllen, angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin ihrerseits mehr als sieben Jahre ins Land gehen ließ, bis sie Baubeginn und Innutzungnahme des Dachgeschosses zu Wohnzwecken anzeigte. Eine ungenehmigte Nutzungsänderung kann nämlich auch nach längerem Zeitablauf seit ihrer Herbeiführung grundsätzlich untersagt werden (vgl. Niere, in: Alexejew, Hamburgisches Bauordnungsrecht, 31. EL., Stand: 5/2020, § 76 Rn. 58). Hierauf kommt es im Ergebnis indes nicht an. Jedenfalls das Umstandsmoment ist auch insoweit nicht gegeben. Es wäre mehr als der bloße Ablauf von vier Jahren erforderlich gewesen, um auf Seiten der Antragstellerin ein hinreichend schutzwürdiges Vertrauen darauf zu begründen, die Antragsgegnerin verzichte auf die Vorlage und Prüfung eines Standsicherheitsnachweises. Dies folgt erneut daraus, dass die Vorlage eines solchen und dessen Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde der gesetzlich vorgeschriebene Regelfall ist (§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c HBauO) und dementsprechend auch ausdrücklich als aufschiebende Bedingung Aufnahme in die Baugenehmigung vom 13.12.2012 gefunden hat. Hinreichendes Vertrauen, dass die Antragsgegnerin hieran nicht mehr festhalten bzw. i.S.v. § 68 Abs. 2 Satz 2 HBauO hierauf verzichten würde, hätte die Antragstellerin dementsprechend nur im Falle einer Aufhebung der aufschiebenden Bedingung unter Nr. 2 bzw. 2.1 der Baugenehmigung bilden können. Hierzu hätte einer ausdrücklichen – und zwar schriftlichen (vgl. § 58 Abs. 4 HBauO) – Aussage der Antragsgegnerin bedurft (vgl. auch Oberthür, Bauordnungsrecht Hamburg, 4. Aufl. 2024, § 76 Rn. 11), die indes weder den beigezogenen Sachakten zu entnehmen ist, noch von der Antragstellerin dargelegt wird. Darüber hinaus gilt, dass die Frage der Standsicherheit eines Gebäudes für dessen gefahrenfreie Nutzung und den Schutz der sich darin aufhaltenden Personen von elementarer Bedeutung ist. Eine Verwirkung bauaufsichtlicher Befugnisse zur Sicherstellung der Standsicherheit eines Gebäudes dürfte daher ohnehin nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen sein bzw. sich auf die Fälle beschränken, in welchen ein Vorhaben i.S.v. § 68 Abs. 2 Satz 2 HBauO offensichtlich von nur untergeordneter sicherheitlicher Bedeutung ist, was hier aber nicht der Fall ist (vgl. oben). (3) Auch die von der Antragstellerin vorgetragenen wirtschaftlichen Gründe lassen nicht auf eine Unverhältnismäßigkeit der angegriffenen Verfügung schließen. Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Standsicherheitsnachweis sei bei ihr „aufgrund eines Irrtums nicht mehr vorhanden“ (vgl. S. 3 der Antragsschrift vom 23.4.2025), ergeben sich hieraus keine Gründe, von der Vorlage eines solchen abzusehen. Sofern ein Standsicherheitsnachweis – offenbar – in der Vergangenheit bei der Antragstellerin vorhanden gewesen ist, stellt sich vielmehr umso mehr die Frage, warum sie diesen der Antragsgegnerin nicht umgehend vorgelegt hat. Dass sie den Nachweis „irrtümlich“ verloren hat bzw. er nicht mehr vorhanden ist, ist allein der Risikosphäre der Antragstellerin zuzuordnen und kann angesichts der nicht geringen sicherheitlichen Bedeutung des Vorhabens nicht dazu führen, dass die Antragsgegnerin von der Erstellung und Prüfung eines Standsicherheitsnachweises absehen und die weitere Nutzung des Dachgeschosses zu Wohnungen vorläufig zulassen müsste. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Vorbringens der Antragstellerin, sie könne den Standsicherheitsnachweis nicht mehr bei dem erstellenden Statiker erneut abfordern, da dieser im Jahr 2022 verstorben sei. Auch dieses Risiko trifft allein sie. Abgesehen davon hat die Antragstellerin auch nicht substantiiert dargelegt, dass der Nachweis aufgrund des Ablebens des Statikers tatsächlich nicht mehr abforderbar wäre, etwa bei den Erben oder sonstigen Personen, die die Unterlagen des verstorbenen Statikers übernommen haben. Unverhältnismäßig ist das Vorgehen der Antragsgegnerin auch nicht vor dem Hintergrund, dass die Neuerstellung eines Standsicherheitsnachweises als Voraussetzung für die erneute Innutzungnahme des Dachgeschosses zu Wohnzwecken – jedenfalls nach dem Vorbringen der Antragstellerin – mit erheblichen Kosten und erheblichem Aufwand verbunden wäre, etwa der Entfernung von Wand-, Decken- und Fußbodenbekleidungen, um die Konstruktion freizulegen. Abgesehen davon, dass der beigezogenen Sachakte Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass solches Vorgehen möglicherweise nicht zwingend erforderlich ist (vgl. E-Mail der Prüfstelle für Baustatik der Antragsgegnerin vom 4.9.2024), wären die mit solchem Aufwand verbundenen Belastungen der Antragstellerin im Ergebnis zumutbar. Die angefochtene Nutzungsuntersagungsverfügung der Antragsgegnerin verfolgt ersichtlich den Zweck, eine (weitere) Nutzung des zu Wohnzwecken ausgebauten Dachgeschosses erst dann wieder zuzulassen, wenn sichergestellt ist, dass dies im Hinblick auf die Standsicherheit des Gebäudes gefahrlos möglich ist. Sie dient damit dem Schutz höchster Rechtsgüter, nämlich Leben und Gesundheit von Menschen, und zwar sowohl denen, die sich in den beiden Wohnungen aufhalten, als auch denen, die sich in den übrigen Teilen des Gebäudes befinden. Das Gericht geht nach dem Ergebnis summarischer Prüfung außerdem davon aus, dass Gefahren für diese Rechtsgüter ohne die Erbringung eines Standsicherheitsnachweises nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden können, da (vgl. oben) das Vorhaben eben gerade nicht offensichtlich nur i.S.v. § 68 Abs. 2 Satz 2 HBauO von geringer sicherheitlicher Bedeutung ist. Auch insoweit gilt, dass allein der Umstand, dass das Gebäude insgesamt schon alt ist und seit dem Umbau offenbar keine sichtbaren statischen Beeinträchtigungen aufgetreten sind, nicht bedeutet, dass die durch den Dachgeschossumbau nunmehr auf die Statik des Gebäudes wirkenden Kräfte – sowohl durch die Einbauten selbst, als auch durch in die Wohnungen eingebrachte Einrichtungsgegenstände etc. – auch zukünftig statisch unbedenklich sind bzw. es nicht schon zu unerkannten Beeinträchtigungen gekommen sein kann. Die wirtschaftlichen Belastungen für die Antragstellerin müssen insoweit hinter dem notwendigen Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen zurücktreten. Abgesehen davon hätte die Antragstellerin die mit der nunmehrigen Erstellung des Standsicherheitsnachweises verbundenen zusätzlichen Kosten bzw. Belastungen ohne weiteres vermeiden können, hätte sie den bei ihr offenbar jedenfalls in der Vergangenheit vorhandenen Nachweis rechtzeitig der Antragsgegnerin vorgelegt oder jedenfalls Vorsorge dafür getroffen, dass dieser bei ihr nicht „irrtümlich“ verloren geht. Vor diesem Hintergrund führt es auch zu keinem anderen Ergebnis, dass die jetzigen Mieter aufgrund der angefochtenen Verfügung eine Zeit lang die Wohnungen nicht nutzen können. Die Untersagung der Wohnnutzung des Dachgeschosses dient gerade auch deren Schutz vor ggf. unerkannten Gefahren einer mangelnden statischen Sicherheit des Gebäudes. Das wirtschaftliche Risiko, die bestehenden Mietverhältnisse entweder kündigen zu müssen (und ggf. den Mietern gegenüber schadensersatzpflichtig zu werden) oder für die Dauer der Nichtnutzbarkeit der Wohnungen den Mietern ggf. Ersatzwohnraum sowie Einlagerungsmöglichkeiten für Einrichtungsgegenstände zur Verfügung stellen zu müssen, trägt außerdem die Antragstellerin und ist dieses schon dadurch eingegangen, dass sie den Umbau und die Innutzungnahme des Dachgeschosses umgesetzt hat, ohne zuvor den notwendigen Standsicherheitsnachweis vorzulegen. Abgesehen davon werden die für die Mieter – und auch die Antragstellerin – mit einem (temporären) Auszug verbundenen Belastungen dadurch gemindert, dass die Verfügung der Antragsgegnerin erst zum 30.6.2025 vollziehbar werden soll, Mietern und Antragstellerin mithin eine gewisse Zeit bleibt, die nunmehr notwendigen Schritte zu planen, und sie nicht quasi „über Nacht“ und völlig überhastet die Wohnungsnutzung (temporär) beenden müssen. (4) Schließlich begegnet nach dem Ergebnis summarischer Prüfung auch keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht nur die Einstellung der tatsächlichen Nutzung der beiden Wohnungen im Dachgeschoss angeordnet hat, sondern auch deren Räumung. Auch hiermit hat die Antragsgegnerin nicht gegen das Übermaßverbot verstoßen. Die Anordnung zur Räumung der beiden Wohnungen bis zum 30.6.2025 dient nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Reduzierung der auf die Statik einwirkenden Ausbaulasten und ist hierzu ohne weiteres geeignet, da bei einer Entfernung der in den Wohnungen vorhandenen Einrichtungsgegenständen der Mieter – etwa schwerer Möbel etc. – das auf die tragende Konstruktion des Gebäudes wirkende Gewicht ersichtlich reduziert würde. Es ist auch nicht erkennbar, dass zur Erreichung dieses Zwecks mildere Mittel zur Verfügung stünden oder hierauf angesichts der ungeprüften Statik des Gebäudes – und damit auch der hiervon ausgehenden Gefahren für Personen, die sich in anderen Teilen des Gebäudes aufhalten – verzichtet werden könnte. Auch die Räumungsanordnung dient vielmehr dem Schutz hoher und höchster Rechtsgüter, für die ohne eine nachgewiesene Unbedenklichkeit der derzeitigen Wohnnutzung im Dachgeschoss des Gebäudes nicht absehbare Gefahren bestehen (vgl. oben). Die damit verbundenen Beeinträchtigungen für die Mieter und die Antragstellerin treten dahinter zurück. 3. Ein das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung ist ebenfalls anzuerkennen. Einer zeitnahen Durchsetzung des Bauordnungsrechts ist bereits regelmäßig eine hohe und für ein Überwiegen ausreichende Bedeutung zuzuerkennen (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 23.6.2005, 2 Bs 147/05, m.w.N.; Beschluss vom 16.4.2007, 2 Bs 51/07). Auch die Umstände des vorliegenden Falles gebieten keine andere Würdigung. Vielmehr erhält das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der in Rede stehenden Nutzungsuntersagung hier zusätzliches Gewicht dadurch, dass mit der Verfügung hohe bzw. höchste Rechtsgüter – nämlich Leben und Gesundheit von Menschen – geschützt werden sollen. Ein Abwarten mit einer Umsetzung der Verfügung bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens würde angesichts der zu prognostizierenden Dauer eines solchen in ihrer Intensität nicht absehbare zusätzliche Gefahren für diese Rechtsgüter bedeuten, da dann die Dachgeschosswohnungen – möglicherweise über Jahre – weiter genutzt werden könnten, ohne dass die statische Sicherheit des Gebäudes nachgewiesen wäre, verbunden mit einem weiteren Einwirken der aus dieser Nutzung resultierenden Ausbaulasten auf die Struktur des Gebäudes. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin – auch seitdem ihr im Jahr 2020 die Umsetzung des Vorhabens bekannt wurde – ca. drei bis vier Jahre hat verstreichen lassen, bevor sie in der hier in Rede stehenden Weise tätig geworden ist. Dies ist zwar unschön. Allerdings werden hierdurch die Risiken, die von einer weiteren Nutzung des Dachgeschosses zu Wohnzwecken bei nicht nachgewiesener statischer Unbedenklichkeit des Gebäudes ausgehen, nicht geringer. Die Vermeidung dieser im Falle ihrer Realisierung erheblichen Risiken und das darauf bezogene öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagungsverfügung überwiegt das Interesse der Antragstellerin, von einer Vollziehung der Nutzungsuntersagungsverfügung zunächst verschont zu bleiben. Die Antragstellerin macht auch insoweit vor allem wirtschaftliche Belange geltend. Diese sind zwar auch nicht unerheblich. Indes gebieten sie nicht, dass mit einer Vollziehung der Nutzungsuntersagungsverfügung zunächst abgewartet werden müsste. Es ist auch nicht ersichtlich oder substantiiert dargelegt, dass die mit dem sofortigen Vollzug der angefochtenen Verfügung verbunden Belastungen geeignet wären, die Antragstellerin ihrer wirtschaftlichen Existenz zu berauben. 4. Hinsichtlich der schon kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 29 Abs. 1 HmbVwVG sofort vollziehbaren bedingten Zwangsgeldfestsetzung besteht ebenfalls kein Anlass, auf den nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO zulässigen Antrag hin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin anzuordnen. Denn an der Rechtmäßigkeit der bedingten Zwangsgeldfestsetzung bestehen nach Maßgabe der §§ 8, 11 Abs. 1 Nr. 2, 14 Abs. 1 bis 3 HmbVwVG keine Zweifel. Die Höhe der Zwangsgeldfestsetzung von 5.000 Euro ist entgegen der Ausführungen der Antragstellerin auch keinesfalls als „hoch“ (vgl. S. 3 der Antragsschrift vom 23.4.2025) anzusehen, sondern bewegt sich deutlich im unteren Bereich des durch § 14 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVG bestimmten Rahmens von bis zu 1.000.000,- Euro. Sie dürfte vor dem Hintergrund der mit der angefochtenen Verfügung geschützten Rechtsgüter sowie der mit einer fortgesetzten Nutzung verbundenen wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin auch nicht zu beanstanden sein. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und berücksichtigt Nr. 1.5 und 9.4 der das Gericht zwar nicht bindenden aber sachgerechten Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Mangels genauer Bezifferbarkeit des der Antragstellerin im Falle eines Vollzugs der angefochtenen Verfügung drohenden Schadens geht das Gericht hinsichtlich der in Rede stehenden Grundverfügung vom Auffangstreitwert aus, der für das vorliegende Eilverfahren um die Hälfte zu reduzieren wäre. Die bedingte Zwangsgeldfestsetzung bleibt in Anlehnung an Nr. 1.7.2. des Streitwertkatalogs zwar grundsätzlich außer Betracht. Da jedoch die Höhe des Zwangsgeldes höher ist als der für die Grundverfügung selbst hier zu bemessene Streitwert, wird entsprechend Nr. 1.7.2. des Streitwertkatalogs der höhere Wert des Zwangsgeldes als Streitwert insgesamt festgesetzt.