Urteil
7 K 714/08
VG Hamburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2010:1029.7K714.08.0A
20Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Voraussetzungen für die Ausweisung eines Türken, wenn seine Ehefrau, die eine türkische Arbeitnehmerin war, zwei Jahre nach der Heirat eingebürgert wurde(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Voraussetzungen für die Ausweisung eines Türken, wenn seine Ehefrau, die eine türkische Arbeitnehmerin war, zwei Jahre nach der Heirat eingebürgert wurde(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. I. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Entscheidung der Beklagten, den Kläger aus dem Bundesgebiet auszuweisen, ist rechtlich nicht zu beanstanden (1.). Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken ausgesetzt (2.). 1. Die Ausweisung des Klägers beurteilt sich nach §§ 53ff. AufenthG. Die §§ 53 ff. AufenthG sind vorliegend nicht durch Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ANBA 1981, S. 4) – ARB 1/80 – verdrängt (a)), der Kläger hat den Ausweisungstatbestand nach § 53 Nr. 1 AufenthG verwirklicht (b)), der ihm zukommende besondere Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG steht seiner Ausweisung ebenso wenig entgegen (c)) wie Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens – ENA – (d)). a) Dem Kläger kommt keine privilegierte Stellung nach dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 zu. Der Kläger fällt weder unter Art. 7 ARB 1/80 (aa)) noch unter Art. 6 ARB 1/80 (bb)). Selbst wenn er sich auf den Schutz durch das ARB 1/80 berufen könnte, fällt er nicht in den Anwendungsbereich der Unionsbürgerrichtlinie (cc)) und die Ausweisung würde auch den Anforderungen von Art. 14 ARB 1/80 standhalten (dd)). aa) Eine Privilegierung auf der Grundlage von Art. 7 Satz 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 kann der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten nicht beanspruchen. (1) Nach dieser Vorschrift haben Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Dabei kann es dahinstehen, ob es der Zuzugsgenehmigung gleichsteht, wenn ein bereits im Inland bestehender Aufenthalt trotz unerlaubter Einreise im Hinblick auf die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem türkischen Arbeitnehmer genehmigt wird – vgl. die befristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers vom 25.5.1999 – ohne die vorherige Ausreise des Familienangehörigen zu verlangen (so etwa VGH Mannheim, Urt. v. 30.4.2008, AuAS 2008, 266). Jedenfalls war die ehemalige Ehefrau des Klägers nicht während des in Rede stehenden Zeitraums türkische Arbeitnehmerin; vielmehr hatte sie bereits vor Ablauf von zwei Jahren erlaubten Aufenthaltes des Klägers diese Eigenschaft durch Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit unter Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit verloren. Ein solcher zwischenzeitlicher Verlust der für den Erlaubnistatbestand maßgeblichen türkischen Staatsangehörigkeit hat zur Folge, dass ein türkischer Familienangehöriger von dem eingebürgerten Stammberechtigten (insoweit) keine Rechte ableiten kann (vgl. VG München, Urt. 26.2.2008, M 4 K 07.2984, juris; VG Ansbach, 24.3.2009, AN 19 S 03.00340, juris; VG Gelsenkirchen, 19.3.2009, 8 K 2635/08, juris). Dies folgt schon aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift, die die zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs, d.h. bei Erreichen der Dreijahresfrist, maßgeblichen Voraussetzungen anführt, indem türkische Staatsangehörigkeit und Arbeitnehmereigenschaft den insbesondere gegenwärtig erforderlichen Status des Stammberechtigten benennen, während für das Innehaben des ordnungsgemäßen Wohnsitzes bei ihm seit mindestens drei Jahren durch die Zeitform Perfekt hervorgehoben wird, dass es sich um durchgängig von der Vergangenheit bis in die Gegenwart reichende Anforderungen an den Familienangehörigen handelt. Bestätigt wird dieser Befund durch den Zusammenhang mit den übrigen, spezifisch auf die Gewährung von Rechten für türkische Staatsangehörige zielenden Vorschriften bzw. aus dem hierauf gerichteten Sinn und Zweck der Vorschrift wie auch des Assoziationsratsbeschlusses insgesamt. Da es hier um den (erstmaligen) Erwerb einer solchen Rechtsposition geht, kommt es auf die Frage, unter welchen besonderen Voraussetzungen türkische Staatsangehörige etwaige Rechte nach Art. 7 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 verlieren könnten (hierauf beziehen sich die in dem Prozesskostenhilfebeschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgericht vom 18.8.2010, 4 So 61/10 zu dieser Sache nachgewiesenen Erörterungen des VGH Mannheim in seinem Urteil vom 18.10.2006, InfAuslR 2007, 49) im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Das maßgebliche Recht gebietet es, zwischen Voraussetzungen des Erwerbs und denen eines Verlustes der Rechtsposition nach Art. 7 ARB 1/80 zu unterscheiden: Erst mit Eintritt der Bedingungen des ersten Spiegelstrichs von Art. 7 ARB 1/80 erlangen die Familienangehörigen eine (vom Stammberechtigten abgekoppelte) eigenständige Rechtsposition. Dies betont der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 17.4.1997, Slg. 1997, I-02133 (Rn. 27), mit der Klarstellung, Art. 7 ARB 1/80 gewähre „den Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt im Aufnahmemitgliedstaat angehört, vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich in diesem Staat auf jedes Stellenangebot zu bewerben, nachdem sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz gehabt haben […].“ Mit seinem Urteil vom 18.12.2008 (EuGH, Slg. 2008, I-10323) bestätigt der Europäische Gerichtshof erneut, dass das Entstehen der Rechtsposition und der Verlust einer Rechtsposition aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 differenziert werden müssen und dass sich der Familienangehörige erst mit dem Erreichen der Voraussetzungen des ersten Spiegelstrichs auf sein aus der Vorschrift abgeleitetes Aufenthaltsrecht berufen kann. Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschl. v. 24.4.2008, NVwZ 2008, 1020) hebt den Unterschied von Erwerb und Innehaben des Rechts hervor, wenn es ausführt, dass „sich mit dem Erwerb eines eigenständigen Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechts nach drei- oder fünfjährigem Zusammenleben der zunächst nur auf den Stammberechtigten bezogene Aufenthaltszweck der Familienzusammenführung in ein eigenständiges Beschäftigungs- und Aufenthaltsinteresse des Ehepartners wandel[n]“ könnte. Durchgreifende Gründe dafür, den in Deutschland eingebürgerten Stammberechtigten im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 als im Sinne der Vorschrift dem dort vorgesehenen türkischen Staatsangehörigen gleich anzusehen, sind nicht ersichtlich. Die Stellungnahmen im Schrifttum zu den mit dem Wechsel der Staatsangehörigkeit bei Stammberechtigten verbundenen Rechtsfolgen sind für den vorliegenden Sachverhalt der Einbürgerung vor Rechtserwerb weitgehend unergiebig. Die Ausführungen von Gutmann (in: GK-AufenthG, IX - 1 Art. 7 ARB Nr. 1/80, Rn. 58 ff.) lassen – abgesehen von dem Fehlen jeglicher spezifischer Argumentation – schon nicht erkennen, dass der Verfasser unter dem Punkt „Folgen der Einbürgerung türkischer Arbeitnehmer“ auch solche Fälle erfassen will, in denen eine Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 noch nicht erworben worden ist. Vielmehr spricht der Verfasser in Rn. 58 ausdrücklich von dem etwaigen späteren Sachverhalt, nämlich vom „Verlust der Rechtsstellung der Familienangehörigen“. Marx (in: Folgen des einbürgerungsrechtlichen Rücknahmebescheids für Dritte und für die erworbene assoziationsrechtliche Rechtsstellung - Teil 2 -, InfAuslR 2009, 357 ff.) diskutiert ebenfalls nur, welche Folgen die Einbürgerung auf die „die einmal erworbene Rechtsstellung“ hat und betont überdies: „Unbestritten ist sicherlich, dass die Entstehung der assoziationsrechtlichen Rechtsstellung an den Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit anknüpft“. Demgegenüber mag dem Verwaltungsgericht Freiburg die Ansicht zu entnehmen sein, die in die Wartephase des Familienangehörigen fallende Einbürgerung des Stammberechtigten müsse für die Entstehung des Rechtes des Familienangehörigen unschädlich sein – indes verzichtet das Verwaltungsgericht auf jegliche Begründung seiner Ansicht (vgl. Urteil vom 19.1.2010, 3 K 2399/08, juris). Auch die Kommentierung von Oberhäuser (in: Hofmann/Hoffmann, Handkommentar Ausländerrecht, ARB 1/80, Art. 7 Rn. 7) trotz der im vorliegenden Zusammenhang wesentlichen Einschränkung, dass dies wohl erst gelten könne, wenn der Familienangehörige „... die erste Verfestigungsstufe nach dem 1. Spiegelstrich von Art. 6 Abs. 1 erreicht“ habe, mag diese Ansicht mit der Begründung vertreten, dass die Einbürgerung den Abschluss der Integration darstelle und Unionsbürger und Assoziationsberechtigte soweit möglich gleich zu behandeln seien. Dies überzeugt indes nicht. Die – mit der Einbürgerung erlangte - Unionsbürgerschaft ist gerade keine besondere Ausprägung der Arbeitnehmerfreizügigkeit (siehe dazu auch unten), so dass insoweit das Ziel einer weitestmöglichen Angleichung der Rechtspositionen keine Geltung beanspruchen kann. Auch das weiter vorgebrachte Argument, dass die Integration mit der Einbürgerung abgeschlossen sei und dass deshalb der Schutz nach Art. 7 ARB 1/80 erst recht bestehen müsse, überzeugt nicht. Mit der Einbürgerung (unter Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit) unterstellt sich die Stammberechtigte vielmehr insgesamt einem anderen Rechtsregime. Ihr Ehemann hat nunmehr in Bezug auf seine Verbindung zu der Ehefrau dieselben Rechte wie die ausländischen Angehörigen anderer Deutscher, insbesondere bezüglich des Familiennachzugs und des Aufenthalts nach Maßgabe der §§ 27ff. AufenthG; er hat bereits nach zwei Jahren Ehebestandszeit nach Maßgabe des § 31 AufenthG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht (vgl. VG München, Urt. 26.2.2008, M 4 K 07.2984, juris). Dass das ARB 1/80 türkischen Staatsangehörigen und ihren Familien zum Teil weitergehende Rechte vermittelt als deutschen Staatsangehörigen (sog. Inländerdiskriminierung), ist – auch vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 1 GG – hinzunehmen (vgl. etwa VGH Kassel, Beschl. v. 23.10.2006, 7 TG 2317/06, BeckRS 2007, 20154; VGH Mannheim, Beschl. v. 7.8.1995, NJW 1996, 72). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass danach eine von dem Stammberechtigten getroffene Entscheidung über den Wechsel der Staatsangehörigkeit zu Unrecht zu Lasten des türkischen Familienangehörigen gehe. Vielmehr ist die autonom getroffene Entscheidung des Stammberechtigten, seine Staatsangehörigkeit zu ändern, auch im Zusammenhang der Regelungen des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 die allein maßgebliche; insbesondere verfügt der Stammberechtigte damit nicht über eine dem Familienangehörigen selbst bereits zuzuordnende Rechtsposition. Denn eine solche eigene assoziationsrechtliche Rechtsposition hat dieser Familienangehörige vor Ablauf der Dreijahresfrist noch nicht inne. Er leitet seine Stellung vielmehr allein vom Stammberechtigten ab. Auch dies ergibt sich mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus Sinn und Zweck von Art. 7 ARB 1/80. So führt der Gerichtshof aus (vgl. Urt. v. 17.4.1997, Slg. 1997, I-02133): „Diese Vorschrift bezweckt, die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, dadurch zu fördern, dass ihm in diesem Staat die Aufrechterhaltung seiner familiären Bande garantiert wird“. Daraus wird deutlich, dass die Regelung zunächst – d.h. bezogen auf die Phase bis zum Rechtserwerb - den Interessen des Stammberechtigten zu dienen bestimmt ist (so auch EuGH, Urt. v. 22.6.2000, InfAuslR 2000, 329). Dem entspricht es, den Stammberechtigten – etwa in der Form einer Aufgabe der Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit, ebenso aber in der Form eines Wegzuges aus Deutschland - hierüber auch wirksam verfügen zu lassen. Ausgeschlossen ist es dementsprechend auch, der Position des Familienangehörigen in dieser Phase einen rechtlichen Gehalt – etwa im Sinne einer geschützten Anwartschaft – zuzuweisen, die der Unterscheidung u.a. des Europäischen Gerichtshofes (vgl.o.) zwischen Erwerb und Verlust der Vollrechtsposition im Ergebnis zuwiderliefe. (2) Die Kammer lässt dahinstehen, ob es dem Kläger selbst für den Fall, dass die Voraussetzungen von Art. 7 ARB 1/80 vorlägen, versagt wäre, sich auf den Schutz der Vorschrift zu berufen. Insoweit kommt allerdings grundsätzlich in Betracht, dass der Rechtsgedanke von Treu und Glauben (§ 242 BGB analog) in der Ausprägung als Versagung unzulässiger Rechtsausübung zu berücksichtigen wäre. Eine solche unzulässige Rechtsausübung liegt vor, wenn die sich aus einer Rechtsnorm ergebenden Rechtsfolgen zurücktreten müssen, weil sie in der Sache zu einem mit Treu und Glauben unvereinbaren, schlechthin untragbaren Ergebnis führen würden (sog. institutioneller Rechtsmissbrauch, siehe dazu Heinrichs, in Palandt, 65. Aufl. 2006, § 242 Rn. 40 mwN). Ein solches untragbares Ergebnis könnte hier vorliegen. Sinn und Zweck von Art. 7 ARB 1/80 ist es, den Stammberechtigten zu schützen, indem ihm ein Leben mit seiner Familie ermöglicht wird (vgl.o.). Der Kläger hat im direkten Gegensatz zu diesem Schutzziel mit seinen unter Missbrauch der familiären Gemeinschaft begangenen Straftaten auch die Stammberechtigte, die sich sofort nach Kenntniserhalt von seinen Taten von ihm getrennt hat, nachhaltig geschädigt, so dass keinerlei Schutzinteresse der Stammberechtigten dafür spricht, dem Kläger eine privilegierte Stellung einzuräumen. Dieser Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ist als solcher auch nicht auf das unmittelbare Verhältnis zu der ehemaligen Ehefrau beschränkt, sondern kann grundsätzlich auch im Ausweisungsverfahren des Klägers, d.h. für das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zu der Beklagten, berücksichtigt werden, da der Schutz der Stammberechtigten als Sinn und Zweck von Art. 7 ARB 1/80 im Ausweisungsverfahren von der Beklagten in die Erwägungen einzubeziehen ist. Allerdings könnte seiner Anwendbarkeit im vorliegenden Zusammenhang entgegenstehen, dass der Kläger die Straftaten gegen die Kinder der Klägerin, die zu seiner Verurteilung geführt haben, nach den Feststellungen in dem Strafurteil erst ab Juli 2002 und damit außerhalb des für den Rechtserwerb maßgeblichen Zeitraumes von drei Jahren ab Beginn des formal ordnungsgemäßen Aufenthaltes begangen hat. Insoweit würde sich die Berücksichtigung dieses Verhaltens nicht auf den Erwerb, sondern auf den späteren Verlust des Rechts beziehen, wofür nach der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. u.a. Urt. v. 18.12.2008, Slg. 2008, I-10323; Urt. v. 17.4.1997, Slg. 1997, I-02133) allein die Bestimmungen in Art. 14 ARB 1/80 maßgeblich sein sollen. bb) Der Kläger kann sich auch nicht auf Art. 6 ARB berufen. Nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 hat vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 ARB 1/80 der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitsplatzerlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt. Diese erste Verfestigungsstufe hat der Kläger zwar zwischenzeitlich erreicht, dieser Anspruch ist jedoch danach wieder – im Umkehrschluss zu Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 – vernichtet worden (vgl. Oberhäuser, in: HK-AuslR, ARB 1/80 Art. 6 Rn. 34; vgl. auch Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. S. 562). Nach der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung der deutschen Rentenversicherung Nord hat er vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2001 gearbeitet. Falls er diese Zeit – wofür keine Nachweise erbracht sind, wovon das Gericht aber zu seinen Gunsten ausgeht – beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet haben sollte, hätte er zwar die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 erfüllt, indes ist diese Berechtigung jedenfalls durch die nach der Bescheinigung der deutschen Rentenversicherung beschäftigungslose Zeit vom 1.1.2002 bis 28.2.2002 weggefallen – Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 sind nicht ersichtlich. Die Behauptung des Klägers, in dieser Zeit sei er unverschuldet arbeitslos gewesen, wird durch nichts belegt. In der nachfolgenden Zeit hat der Kläger (1.3.2002 bis 30.6.2002) lediglich für ein paar Monate gearbeitet, danach war er vom 1.7.2002 bis 21.1.2004 arbeitslos – nach der Bescheinigung der deutschen Rentenversicherung Nord zahlte nämlich die Bundesagentur für Arbeit die entsprechenden Beiträge für diesen Zeitraum. Jedenfalls durch diesen längeren Zeitraum sind alle zuvor erworbenen Rechte weggefallen (siehe dazu auch sogleich). In der Zeit vom 22.1.2004 bis zum 28.6.2005 arbeitete der Kläger. Selbst wenn man hier zu Gunsten des Klägers annimmt, dass er diese gesamte Zeit beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet hat –...– und er aus diesem Grund die Voraussetzungen des ersten Spiegelstrichs nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erreicht hätte, ist diese Berechtigung wieder entfallen. Denn die Strafhaft führt dazu, dass vor Ablauf einer vierjährigen Beschäftigung erworbene Ansprüche nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 vernichtet werden (BVerwG, Beschl. v. 8.5.1996, InfAuslR 1996, 299). Lediglich ein türkischer Arbeitnehmer, der bereits die Verfestigungsstufe nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich erreicht hat, verliert diese nicht durch eine Strafhaft (vgl. EuGH vom 7.7.2005, C 383/03 – Dogan). Die anschließende Tätigkeit in der Haft ist schon keine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne der Vorschrift (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.5.1996, InfAuslR 1996, 299); im übrigen hat der Kläger – wie sich aus der von ihm vorgelegten Arbeitsbescheinigung ergibt – darüber hinaus nur mit mehreren Unterbrechungen gearbeitet und nie mehr als ein paar Monate am Stück. Lediglich vom 17.4.2008 bis zum 11.6.2009 (also nach der Ausweisung) hat er eine über ein Jahr währende Beschäftigung innegehabt. Selbst unter der Prämisse, dass diese Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber erfolgte und als ordnungsgemäße Beschäftigung anzusehen wäre, wäre diese dann erworbene Berechtigung nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 dadurch weggefallen, dass der Kläger nach seiner Entlassung aus der Haft am 11.6.2010 über ein halbes Jahr arbeitslos war. Erst seit dem 1.1.2010 arbeitet er als Friseur. Auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erworbene Rechte gehen bei längerer Arbeitslosigkeit und erfolglosem Bemühen um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit über einen für die Arbeitssuche angemessenen langen Zeitraum hinaus verloren, weil der Arbeitnehmer dann als ausgeschieden aus dem Arbeitsmarkt gilt; als angemessen ist dabei grundsätzlich ein Zeitraum von maximal sechs Monaten anzusehen (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 23.1.1997, NVwZ 1997, 677; EuGH, Urt. v. 26.2.1991, InfAuslR 1991, 151; BVerwG, Urt. v. 2.9.1997; VG München, Urt. v. 26.2.2008, M 4 K 07.2984, juris). Im übrigen fehlt es an der ordnungsgemäßen Beschäftigung des Klägers seit der Ausweisungsverfügung vom 27.11.2007. Gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Ausweisungsverfügung trotz eingelegter Rechtsbehelfe wirksam. Zwar gilt der Aufenthaltstitel für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit als fortbestehend während eines gerichtlichen Verfahrens nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, dies allein genügt jedoch nicht für eine „ordnungsgemäße Beschäftigung“ im Sinne des ARB 1/80. § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sieht nämlich lediglich ein vorläufiges Recht zur Erwerbstätigkeit, nicht jedoch ein Aufenthaltsrecht vor. Dies wird bestätigt durch die Zusammenschau mit § 84 Abs. 2 Satz 3 AufenthG, der bestimmt, dass eine „Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts“ nur dann nicht eintritt, wenn der Verwaltungsakt aufgehoben wird. Hingegen ist für eine aufenthaltsbegründende ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 ARB 1/80 Voraussetzung, dass sowohl die arbeits- als auch die aufenthaltsgenehmigungsrechtlichen Vorschriften des Aufnahmestaates eingehalten sind und nicht nur ein vorläufiges oder ungesichertes Aufenthaltsrecht besteht (EuGH, Urt. v. 26.11.1998, NVwZ 1999, 1099). Der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urt. v. 20.9.1990, Slg. I-03461) hat zu einer ähnlichen Konstellation ausgeführt: „So kann es, wenngleich die ordnungsgemäße Ausübung einer Beschäftigung während eines bestimmten Zeitraums nach dessen Ablauf zum Erwerb des Aufenthaltsrechts führt, insbesondere nicht zulässig sein, dass ein türkischer Arbeitnehmer sich die Möglichkeit zur Erfüllung dieser Voraussetzung und somit zum Erwerb dieses Rechts allein dadurch verschafft, dass er, nachdem ihm von den nationalen Behörden eine für diesen Zeitraum gültige Aufenthaltserlaubnis verweigert wurde, den im nationalen Recht vorgesehenen Rechtsweg gegen diese Weigerung beschreitet und infolge der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bis zum Ausgang des Rechtsstreits vorläufig in dem betreffenden Mitgliedstaat bleiben und dort eine Beschäftigung ausüben darf. Auf die dritte Frage des vorlegenden Gerichts ist mithin zu antworten, dass der Begriff "ordnungsgemäße Beschäftigung" in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses Nr . 2/76 und/oder in Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr . 1/80 nicht den Fall eines türkischen Arbeitnehmers erfasst, der eine Beschäftigung ausüben darf, solange die Vollziehung einer Entscheidung ausgesetzt ist, mit der ihm das Aufenthaltsrecht verweigert wurde und gegen die er erfolglos Klage erhoben hat.“ Diese Erwägungen sind auf § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG übertragbar, weil auch dort – wie oben ausgeführt – nur eine vorläufige Rechtsposition geschaffen wird und eine Besserstellung desjenigen, der den Rechtsweg ausschöpft, nicht gerechtfertigt erscheint. cc) Selbst wenn man annehmen würde, dass der Kläger dem Schutz des ARB 1/80 unterfällt, fällt er nicht in den Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 3 Buchstabe a) der Richtlinie 2004/38/EG, so dass die dort niedergelegten erhöhten Anforderungen an eine Ausweisung schon aus diesem Grund nicht von Bedeutung sind. (1) Gemäß Art. 28 Abs. 3a der Richtlinie 2004/38/EG darf gegen Unionsbürger, wenn sie ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben, eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. In Deutschland setzt § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU diese Bestimmung um. Voraussetzung für diesen Schutz wäre danach, dass der Kläger in den letzten zehn Jahren seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat gehabt hat. Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben im Asylverfahren Ende 1998 eingereist und wurde schon vor Ablauf der zehn Jahre – nämlich mit Bescheid vom 27.11.2007 – ausgewiesen. Selbst wenn man die Angaben des Klägers gegenüber der Großen Strafkammer und der Justizvollzugsanstalt zugrunde legen würde, nach denen er schon seit 1995 im Gebiet der Bundesrepublik lebt, hätte er keine vollen zehn Jahre in einem rechtmäßigen Aufenthalt verbracht. Ein solcher ist aber Voraussetzung (vgl. VG Sigmaringen, 26.7.2007, 8 K 1339/06, juris; VG Aachen, Urt. v. 26.4.2006, 8 K 2043/04, juris). Für den Ablauf der zehn Jahre kommt es auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung an. Denn der Wortlaut der § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU zugrunde liegenden Bestimmung Art. 28 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG stellt darauf ab, dass die Ausweisung „verfügt“ wird. Dies entspricht dem Sinn und Zweck, denn die Inanspruchnahme rechtsstaatlicher Mittel kann nicht zu einer Privilegierung des Ausländers in bezug auf die Länge seiner rechtmäßigen Aufenthaltsdauer führen. Insoweit ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, wonach für das dortige Erfordernis eines rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthalts auf den Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung abzustellen ist und nur im übrigen der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007, BVerwGE 130, 20), übertragbar. (2) Selbst wenn man auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch insoweit - entgegen dem Wortlaut und Zweck der Norm – abstellen würde und zu dem Ergebnis gelangen würde, dass insoweit der Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG bzw. § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU erfüllt ist, könnte sich der Kläger als Türke nicht auf diesen Schutz – der für Unionsbürger festgeschrieben wurde – berufen. Das Gericht teilt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 25.8.2009, AuAS 2009, 267 ff.), dass Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG auf türkische Staatsangehörige nicht anwendbar ist. Gegen eine Übertragung des in Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG geregelten Ausweisungsschutzes auf nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigte türkische Staatsangehörige spricht, dass der gestufte Ausweisungsschutz in Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG nicht als Ausprägung der Arbeitnehmerfreizügigkeit, sondern vielmehr als Ausgestaltung der Unionsbürgerschaft anzusehen ist und daher eine Übertragung des darin verankerten Schutzniveaus auf Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.8.2009, a.a.O.). Dies ergibt sich aus der Stellung des Art. 14 ARB 1/80 im "Abschnitt 1. Fragen betreffend die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer". Danach ist das Ziel der Herstellung von Freizügigkeit auf den Personenkreis der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen beschränkt. Wegen des als unerlässlich angesehenen Zusammenhangs von Beschäftigung und Aufenthalt hat der Gerichtshof den in Art. 6 und Art. 7 ARB 1/80 geregelten Beschäftigungsrechten korrespondierende implizite Aufenthaltsrechte entnommen (grundlegend EuGH, Urt. v. 20.9.1990, C-192/89, Slg. 1990, I-3461; BVerwG, Beschl. v. 25.8.2009, a.a.O.). Dieser Bezug zum regulären Arbeitsmarkt verliert sich zwar bei den abgeleitet berechtigten Familienangehörigen nach Ablauf der in Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 vorausgesetzten Zeiten des tatsächlichen Zusammenlebens mit dem Stammberechtigten. Das ändert aber nichts daran, dass selbst das implizite Aufenthaltsrecht aus Art. 7 ARB 1/80 während der Entstehung eine beschäftigungsbezogene Wurzel hat (BVerwG, Beschl. v. 25.8.2009, a.a.O.). Demgegenüber verfolgt die Unionsbürgerrichtlinie - wie sich aus ihrer Bezugnahme u.a. auf die Ermächtigungsgrundlage des Art. 18 EG und insbesondere aus ihrem 4. Erwägungsgrund ergibt - einen systematischen Neuansatz. Mit den Regelungen der Richtlinie 2004/38/EG sollen die bisher erwerbswirtschaftlich motivierten, bereichsspezifischen und fragmentarischen Ansätze des Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts überwunden werden. Der Anknüpfungspunkt für Freizügigkeitsrechte liegt nicht mehr punktuell in der Ausübung einzelner Grundfreiheiten, sondern in der Unionsbürgerschaft als grundsätzlichem Status (3. Erwägungsgrund). Auf dieser Konzeption beruht auch das neu geschaffene Recht auf Daueraufenthalt in Kapitel IV der Richtlinie (17. Erwägungsgrund). Dieses knüpft - anders als das in Kapitel III geregelte Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate (Art. 7 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2004/38/EG) - nicht an ein durch Grundfreiheiten vermitteltes Aufenthaltsrecht an, sondern ausschließlich an die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Richtlinie 2004/38/EG) (BVerwG, Beschl. v. 25.8.2009, a.a.O.). Auch mit der Vorstellung einer dem Assoziationsrat konstitutiv überantworteten Gestaltungskompetenz, die dieser auch tatsächlich sukzessiv ausgeübt hat, wäre es nur schwer zu vereinbaren, das Schutzniveau des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 von dem bei seiner Beschlussfassung für freizügigkeitsberechtigte Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten geltenden Maßstab abzulösen und die Schranke als dynamische Verweisung zu verstehen. Eine derartige Annahme ließe sich schwerlich in das dem Assoziationsabkommen immanente Konzept einer durch den Assoziationsrat gesteuerten schrittweisen Entwicklung der Assoziation einpassen; sie würde beim Ausweisungsschutz vielmehr zu einer automatischen Rechtsangleichung führen, die allein von den ohne Beteiligung des Assoziationsrates erlassenen Regelungen der Europäischen Union abhinge (BVerwG, Beschl. v. 25.8.2009, a.a.O.). dd) Selbst wenn sich der Kläger auf den Schutz des ARB 1/80 berufen könnte, würde die unter Ausübung von Ermessen (vgl. § 55 Abs. 1 AufenthG) erfolgte Ausweisung der materiellrechtlichen Prüfung insbesondere auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 standhalten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts verliert ein türkischer Staatsangehöriger sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur dann, wenn dies aus spezialpräventiven Gründen geboten ist und wenn die Voraussetzungen des Gefahrenbegriffs erfüllt sind, der für freizügigkeitsberechtigte Angehörige der EG-Mitgliedstaaten gilt (EuGH, InfAuslR 2004, 268; BVerwG, Urt. v. 3.8.2004, BVerwGE 121, 297). Danach ist außer der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung erforderlich, die ein Grundinteresse der Gemeinschaft berührt (vgl. Dörig, DVBl. 2005, 1221). Dies ist auch im Falle der Begehung von Straftaten durch den Ausländer nicht ohne weiteres der Fall, sondern nur dann, wenn die einer Verurteilung zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung im Sinne des Gemeinschaftsrechts hindeutet (vgl. EuGH, Urteile vom 29.4.2004, InfAuslR 2004, 268; BVerwG, Urt. v. 3.8.2004, BVerwGE 121, 315ff.; Dörig, DVBl. 2005, 1221). Nach diesem Maßstab liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007, NVwZ 2008, 434) schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie eine konkrete Wiederholungsgefahr vor. Zum einen lassen schon die der Verurteilung zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen, das für eine konkrete Wiederholungsgefahr spricht. Die Große Strafkammer hat die „dreiste“ und „skrupellose“ Art der Tatbegehung hervorgehoben und weiter festgestellt, dass diese Art der Tatbegehung von einer erheblichen kriminellen Energie zeuge. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an. Der Kläger ist mitleidslos und systematisch vorgegangen. Er hat die wehrlose Lage der Kinder auf hinterhältige Weise ausgenutzt, um seinen Trieb zu befriedigen. Er hat zudem eine Vielzahl von Taten gestaffelt über mehrere Jahre begangen. Auch dies allein spricht schon für eine konkrete Wiederholungsgefahr. Es ist auf der anderen Seite ein Grundinteresse der Gemeinschaft betroffen, die hochrangigen Rechtsgüter zu schützen, die bei einem Rückfall betroffen wären. Ein Rückfall würde die körperliche Unversehrtheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Kindern schwerstwiegend verletzen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass derartige Taten in der Regel schwere psychische Folgewirkungen bei den Opfern hervorrufen – wie auch vorliegend schon geschehen bei den zwei Stieftöchtern. Das ältere Opfer hat der Kläger laut den überzeugenden Feststellungen der Großen Strafkammer zudem schwer traumatisiert und durch seine Drohungen zusätzlich großen Ängsten ausgesetzt. Das Gericht schätzt den Kläger auch deswegen als gefährlich ein, weil er sich während der gesamten Haftzeit erkennbar nicht mit seinen Taten auseinandergesetzt und sie aufgearbeitet hat. Vielmehr hat er die Haftstrafe bis zum Ende verbüßt und in der Haft keine Therapie durchgeführt. Die Justizvollzugsanstalt hat zudem mehrfach eine vorzeitige Entlassung des Klägers aus dem Vollzug nicht befürwortet. Nicht glaubhaft ist insoweit der Vortrag des Klägers, dass er während der Haft an daran gehindert worden sei, an einer Therapie teilzunehmen. Denn er hat gegenüber der Justizvollzugsanstalt im Rahmen der „Fortschreibung der Behandlungsuntersuchung und Vollzugsplanung“ vom 24.7.2007 explizit selbst eingeräumt und mit seiner Unterschrift bestätigt, für eine sinnvolle Therapie nicht ausreichend deutsch zu sprechen. Nicht maßgeblich ins Gewicht fällt weiter der Umstand, dass der Kläger die Taten eingeräumt hat. Dies allein genügt für eine Auseinandersetzung und Aufarbeitung nicht. Die Einräumung der Tat kann im übrigen ebenso gut geschehen sein, um das Strafmaß positiv zu beeinflussen. Dass der Kläger jedenfalls monetäre Interessen über sein Reuegefühl – welches unter anderem Voraussetzung für einen diesbezüglichen Sinneswandel des Klägers wäre – gegenüber seiner ehemaligen Frau stellt, ergibt sich aus dem Scheidungsurteil, in dem der Kläger gegenüber seiner Ehefrau beantragt hat, den Versorgungsausgleich – zu seinen Gunsten – durchzuführen. Auch hat der Kläger während der Haft nicht dafür gesorgt, dass die Opfer seiner Taten das ihnen zustehende Schmerzensgeld erhalten; so hat er gegenüber der Justizvollzugsanstalt im Rahmen der „Behandlungsuntersuchung und Vollzugsplanung“ 13.12.2006 vorgetragen, das Schmerzengeld werde nach seiner Entlassung von seinem Vater gezahlt werden. Dass dies inzwischen geschehen ist, ist hat der Kläger nicht vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Therapie bei dem türkischsprachigen Psychologen ... dazu geführt hat, dass der Kläger im Vergleich zur Gesamtbevölkerung kein höheres Risiko darstellt. Vorab ist festzustellen, dass der Kläger diese Therapie nicht freiwillig besucht, sondern dass sie ihm durch Beschluss des Landgerichts vom 2.6.2009 auferlegt wurde und er mit Sanktionen rechnen muss, wenn er diese nicht durchführt. Das vom Kläger vorgelegte Schreiben des Psychologen genügt nicht, das Gericht von der im Vergleich zur Gesamtbevölkerung nicht erhöhten Gefährlichkeit des Klägers zu überzeugen bzw. einen Anhaltspunkt für weitere Nachforschungen zu bilden. So stellt der Psychologe lediglich fest, dass er sich mit seinen Straftaten kritisch auseinandergesetzt habe. Die „psychosozial und sozial nachteilige[n] Verhaltensanteile“ des Klägers seien therapeutisch behandelt worden; die Prognose bezüglich dieser Verhaltensanteile sei günstig. Es ergibt sich aus der Bescheinigung nicht, auf welcher Grundlage der Psychologe seine Diagnose gestellt hat und welche Rückfallwahrscheinlichkeit er bei erfolgreicher Therapie diagnostiziert. Die Bescheinigung schildert weiter die angewandten Behandlungsmethoden und die Reaktionen des Klägers nicht, sondern stellt lediglich die – so nicht nachvollziehbare – Behauptung auf, die Prognose sei günstig. Demgegenüber ist die Therapie bisher noch nicht einmal formal abgeschlossen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Rückfallquoten gerade bei Pädophilen hoch sind. So heißt es etwa im Bericht des Tagesspiegel vom 1.3.2007: „Je nach Studie liegt die Rückfallquote bei unbehandelten Sexualstraftätern bei 20, bei Pädophilen auch bei bis zu 40 Prozent oder noch höher. Dank einer Therapie kann diese Quote auf deutlich unter 20 Prozent fallen.“ („Kontrolle, lebenslang – Die Rückfallquote bei Sexualstraftätern ist besonders hoch. Was kann medizinisch gegen Pädophilie getan werden?“). Auch der Verein Kids Schutz e.V. verweist auf internationale Studien, wonach die Rückfallquote bei pädophilen Tätern mit etwa 40 bis 50 Prozent etwa doppelt so hoch ist wie die durchschnittliche Quote für Sexualstraftäter von 22 Prozent (http://www.kidsschutz.de/index.php?option=com_content&task=view&id=31&Ite mid=37). Rudolf Egg (Einen Königsweg zur Verhinderung gibt es nicht, Kriminalität mit sexuellem Hintergrund, in: Der Bürger im Staat, Zeitschrift Sicherheit und Kriminalität, 1/2003) führt aus, dass etwa die Hälfte der Sexualstraftäter wieder neue Straftaten begehe (und deswegen verurteilt werde), bei rund 20% sei dies (auch) ein neues Sexualdelikt. Diese 20% dürften – nach Egg – als Basisrate der Rückfälligkeit (neues einschlägiges Delikt innerhalb von sechs Jahren mit anschließender Verurteilung) von Sexualstraftätern (Missbraucher und Gewalttäter) angesehen werden können. Unabhängig von diesen kriminologischen Statistiken fällt bei dem Kläger hinsichtlich der Rückfallgefahr ins Gewicht, dass es sich bei den Taten nicht um einen einmaligen „Ausrutscher“ gehandelt hat, sondern um eine mehrjährige und systematische Tatbegehung, die erst und allein durch die Offenbarung des jüngeren Kindes bei der Mutter aufgedeckt und beendet worden ist. Weiter spricht für eine Wiederholungsgefahr, dass der Kläger die Taten nicht im heranwachsenden Alter, sondern als bereits erwachsener Mann – ohne Gruppendruck – begangen hat. Eine grundlegende Verhaltensänderung oder Reifung der Persönlichkeit ist bei Erwachsenen seltener zu erwarten. So gehen Sexualforscher davon aus, dass eine grundsätzliche Änderung der pädophilen Sexualpräferenz nicht möglich ist (vgl. Tagesspiegel vom 1.3.2007, „Kontrolle, lebenslang – Die Rückfallquote bei Sexualstraftätern ist besonders hoch. Was kann medizinisch gegen Pädophilie getan werden?“; http://de.wikipedia.org/wiki/P%C3%A4dophilie unter Verweis auf Horst Vogt: Pädophilie. Leipziger Studie zur gesellschaftlichen und psychischen Situation pädophiler Männer. Pabst Science Publishers, 2006). Schließlich überzeugen auch die Schreiben der Bewährungshelferin das Gericht nicht von einer Ungefährlichkeit des Klägers. Dieses Schreiben bezieht sich lediglich auf die Kooperationsbereitschaft des Klägers gegenüber der Bewährungshelferin, lässt aber keine Rückschlüsse auf die Prognose seiner Rückfallgefahr zu. b) Der Kläger hat den Ausweisungstatbestand nach § 53 Nr. 1 AufenthG verwirklicht. Nach dieser Norm wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Der Kläger ist durch das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.12.2005 – rechtskräftig seit dem 11.5.2006 – wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 5 Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 3 Fällen für schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ohne die Strafe zur Bewährung ausgesetzt zu erhalten. c) Des weiteren steht auch der dem Kläger zukommende besondere Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG seiner Ausweisung nicht entgegen. Zwar genießt der Kläger nach dieser Vorschrift besonderen Ausweisungsschutz, weil die Beklagte ihm am 6.9.2004 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilte, die nach § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgilt, und sich der Kläger mehr als fünf Jahre – nämlich seit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis am 25.5.1999 – rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Dieser besondere Ausweisungsschutz führt zwar dazu, dass die Ist-Ausweisung nach § 53 Nr. 1 AufenthG zu einer Regelausweisung herabgestuft wird und der Kläger nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen wird, vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 – 4 AufenthG. Jedoch steht dies einer Ausweisung nicht entgegen. Denn es liegt ein schwerwiegender Grund vor (aa)) und auch die Voraussetzungen einer Regelausweisung sind gegeben (bb)). aa) Nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG liegen „schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ in der Regel in den Fällen des § 53 AufenthG vor. Diese gesetzliche Vermutung beinhaltet allerdings keine Automatik, sondern erfordert eine individuelle Prüfung im jeweiligen Einzelfall, ob nicht Besonderheiten vorliegen, die den an sich schwerwiegenden Ausweisungsanlass als weniger gewichtig erscheinen lassen. Bei spezialpräventiv begründeten Ausweisungen müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.2004, NVwZ 2005, 229). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes ebenso wie die Persönlichkeit des Täters, seine Entwicklung und seine Lebensumstände (BVerwG, Urt. v. 6.11.2000, BVerwGE 112, 185). Eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention ist bei Ausländern, die einen besonderen Ausweisungsschutz genießen, nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn eine Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.8.2004, NVwZ 2005, 229). aaa) Nach diesen Maßstäben liegen keine Besonderheiten vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die vom Gesetzgeber vermutete zukünftige schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen nicht gegeben ist. Zum einen handelt es sich bei den Taten des Klägers um Fälle von schwerer Kriminalität, so dass schon aus diesem Grund in spezialpräventiver Hinsicht die Voraussetzungen für eine Ausweisung vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.5.1998, NVwZ 1999, 425). Die Höhe der jeweils festgesetzten Einzelstrafen (außer in einem Fall jeweils Freiheitsstrafen über einem Jahr) als auch die über der Drei-Jahres-Grenze des § 53 Nr. 1 AufenthG liegende Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren kennzeichnen die Taten als besonders schwerwiegend.Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht nur in einem Fall sondern in zehn Fällen – begangen über einen Zeitraum von fast drei Jahren – verurteilt wurde. Die Große Strafkammer stellte zudem die anderen 162 Fälle nach § 154 Abs. 2 StPO ein, weil es „aufgrund des Zeitablaufs und der Vielzahl der gleichgelagerten Fälle nicht möglich war, weitere Einzelfälle näher zu konkretisieren“. Im übrigen kann insoweit auf die oben unter 1. a) dd) erfolgte Prüfung verwiesen werden. bbb) Daneben ist die Ausweisung aufgrund der schweren Straftaten auch ausnahmsweise aus generalpräventiven Gründen geboten. Bei den Straftaten handelt es sich überwiegend um Verbrechen im Sinne von § 12 Abs. 1 StGB und aufgrund der hochrangigen Rechtsgüter, die durch die Tat verletzt werden und der psychischen Folgewirkungen bei den Opfern besteht ein dringendes Bedürfnis dafür, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. bb) Auch die Voraussetzungen von § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG sind gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung beziehen sich die Worte „in der Regel” im System der Rechtsgrundlagen für Aufenthaltstitel sowie der Ausweisungstatbestände auf Regelfälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleich liegender Fälle unterscheiden. Ausnahmefälle sind demgegenüber durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung liegt auch dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten (BVerwG, Urt. v. 23.10.2007, NVwZ 2008, 326). Ein atypischer Ausnahmefall ist nach diesen Maßstäben ebenso wenig ersichtlich wie durch höherrangiges Recht oder durch Vorschriften der EMRK geschützte Belange. Schutzwürdige wirtschaftliche oder sonstige Bindungen des Klägers, die die Annahme eines Ausnahmefalls rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. So ist der Kläger nicht in der Bundesrepublik geboren und aufgewachsen, vielmehr reiste er mit 30 Jahren unerlaubt ein. Zwar hat der Kläger verschiedene Deutschkurse absolviert, jedoch spricht er die Sprache seines Herkunftslandes und auch dessen Kultur ist ihm nicht fremd geworden. Er hat ausreichend starke Bezüge zum Heimatland, weil er dort aufgewachsen ist und bis zu seinem dreißigsten Lebensjahr dort gelebt hat. Auch leben laut seinen Angaben gegenüber der Haftanstalt seine Eltern und Geschwister in der Türkei. Er hatte diese – nach seinen Angaben – vor seiner Verhaftung auch ungefähr einmal im Jahr besucht. Weiter gab er gegenüber der Haftanstalt an, dass er zu seinen Eltern und Geschwistern guten Kontakt habe – und nach der Offenbarung der Tat gegenüber seinen Eltern jedenfalls auch zu seiner Mutter. Eine beachtliche wirtschaftliche Integrationsleistung hat der Kläger bisher nicht erbracht. Er arbeitete nur mit Unterbrechungen und war lange arbeitslos. Er ist allerdings aktuell wieder als Friseur beschäftigt. Diese Beschäftigung fällt jedoch nicht ausschlaggebend ins Gewicht, da es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, die noch nicht einmal ein Jahr andauert. Auf den Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen - von seiner Ehefrau ist der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg seit dem 14.11.2006 geschieden worden. Auch ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privatleben des Klägers nach Art. 8 EMRK ist nicht ersichtlich. d) Der Ausweisung des Klägers steht ferner nicht Art. 3 Abs. 3 ENA entgegen. Nach dieser Norm kann ein türkischer Staatsangehöriger, der sich schon mehr als zehn Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nur aus besonders schwer wiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Die Norm ist schon deshalb nicht anwendbar, weil sich der Kläger erst mit der Erteilung des Aufenthaltstitels am 25.5.1999 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, aber schon vor Ablaufen der zehn Jahre wieder ausgewiesen wurde – 27.11.2007, wodurch gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG der Aufenthaltstitel erlosch. Im übrigen vermittelt diese Norm aber auch keinen weiter reichenden Ausweisungsschutz als § 56 Abs. 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. 02. 1995, InfAuslR 1995, 273). und führt deshalb im Falle des Klägers auch nicht zu einer anderen Entscheidung (vgl. o.). 2. Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Insbesondere kommt auch eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG iVm Art. 6 Abs. 1 GG oder iVm Art. 8 EMRK aus den oben genannten Gründen nicht in Betracht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung und Abschiebungsandrohung. Der Kläger ist am ... in ... (Türkei) geboren. Dort war er verheiratet und hatte zwei Kinder – die Ehe wurde im Jahr 1996 geschieden, das Sorgerecht für die Kinder wurde der damaligen Ehefrau übertragen. Nach seinen Angaben in dem Asylverfahren reiste er im Jahr 1998 illegal in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Strafverfahren – und gegenüber der Justizvollzugsanstalt – gab er (mehrfach) an, schon seit 1995 in der Bundesrepublik zu leben. Mit Schreiben vom 30.11.1998 stellte er einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration mit Bescheid vom 12.4.1999 ablehnte. Zuvor, am 29.1.1999, hatte er in Hamburg die türkische Staatsangehörige Frau ... ... geheiratet, die drei Kinder, darunter zwei Töchter mit in die Ehe brachte. Frau ... verfügte seit dem 18.1.1988 über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Am 16.3.2001 wurde sie eingebürgert. Der Kläger erhielt am 25.5.1999 aufgrund der Eheschließung eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die jeweils verlängert wurde. Am 6.9.2004 erteilte die Beklagte dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Am 28.6.2005 wurde der Kläger vorläufig festgenommen und befand sich seit dem 29.6.2005 wegen des Verdachts auf sexuellen Missbrauch seiner zwei Stieftöchter ... in ... Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft Hamburg erhob am 18.7.2005 Anklage in 172 Fällen wegen des Verdachts, sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vorgenommen haben und dabei in einem Fall den Beischlaf mit dem Kind vollzogen zu haben sowie sexuelle Handlungen an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung anvertraut ist, vorgenommen zu haben, sowie eine andere Person durch Gewalt genötigt zu haben, sexuelle Handlungen des Täters an sich zu dulden und in einem Fall mit dem Opfer den Beischlaf vollzogen zu haben (Vergewaltigung). Mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.12.2005 (Az.: 617 KLs 19/05 7203 Js 178/05) wurde der Kläger wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 5 Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 3 Fällen für schuldig befunden. Bezüglich ... stellte das Landgericht 46 weitere Fälle und in bezug auf die jüngere ... 116 weitere Fälle nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Nach den Feststellungen der Großen Strafkammer erfolgte eine Einstellung lediglich deshalb, weil es den Mädchen aufgrund des Zeitablaufs und Vielzahl der jeweils gleichgelagerten Fälle nicht möglich gewesen sei, weitere Einzelfälle zu konkretisieren. Die diesem Urteil zugrunde liegenden Taten beging der Kläger im Zeitraum von Juli 2002 bis Mai 2005. Nach den Feststellungen des Urteils begann er seine Stieftochter ... ... nach ihrem 13. Geburtstag zu missbrauchen. An seiner Stieftochter ... ... verging er sich, nachdem diese 11 Jahre geworden war. Der Kläger pflegte die Opfer körperlich zu züchtigen und schlug die Mädchen öfters mit der Hand ins Gesicht oder der Faust in den Rücken. Gelegentlich nahm er für die Schläge auch Gegenstände wie einen Schuh oder ein Nudelholz. Aus diesem Grund hatten die Kinder „höllische Angst“ vor ihm und wagten es nicht, sich zu widersetzen. Etwa ab Mitte des Jahres 2000 oder 2001 begann der Kläger, sich auch sexuell an den Kindern zu vergreifen. Solche Übergriffe fanden nur dann statt, wenn deren Mutter außer Haus war. Dabei nutzte der Kläger anfangs jeweils die Gelegenheit, aus einer spielerischen Situation heraus mit unverfänglichen körperlichen Berührungen in sexuelle Handlungen überzuleiten. Später pflegte er die Mädchen – erst nur ... dann auch ... – regelmäßig jeweils einzeln ins elterliche Schlafzimmer zu zitieren, wo er im Ehebett sexuelle Handlungen an ihnen vornahm, die er im Verlauf der Zeit in ihrer Intensität steigerte. Gelegentlich kam es auch vor, dass der Kläger sich ins Kinderzimmer schlich und zu seinen Stieftöchtern ins Bett kroch, um dort sexuelle Handlungen an ihnen vorzunehmen. Er pflegte auch nicht von den Mädchen abzulassen, wenn diese anfingen zu weinen. Das ältere Mädchen, das wegen häufig erlittener Schläge fürchtete, dass der Kläger brutal werden könne, wenn sie sich seinen Wünschen widersetzte ließ den Kläger zumeist widerstandslos gewähren. Um das Mädchen daran zu hindern, sich im nachhinein jemandem zu offenbaren, drohte der Kläger ihr, denjenigen, dem sie davon erzählen würde, umzubringen. Aus Angst, der Kläger könne diese Drohung wahr machen, schwieg das Mädchen. An dem älteren Kind vollzog der Kläger sowohl den vaginalen als auch den analen Geschlechtsverkehr. Da sich das jüngere Kind frühzeitig der Mutter offenbarte, kam es „nur“ bis zur Vornahme des sog. Schenkelverkehrs. Diese Erklärung erfolgte, weil die ältere Schwester die jüngere – nachdem sie erkannt hatte, dass der Kläger auch diese missbrauchte – anflehte, es der Mutter zu sagen, damit nicht auch noch „ihr- ...s – Leben ruiniert werde“. Die Mutter verließ nach der Offenbarung unmittelbar die Wohnung und suchte Zuflucht in einem Frauenhaus. Im Rahmen der Strafzumessung stellte die Große Strafkammer fest, dass eine dreiste und skrupellose Art der Tatbegehung vorliege, die von einer erheblichen kriminellen Energie zeuge. Das ältere Kind habe er durch sein Verhalten – den jahrelang an ihr vollzogenen ungeschützten Geschlechtsverkehr und die damit verbundene Angst vor einer Schwangerschaft –schwer traumatisiert und sie durch seine Drohungen zusätzlich großen Ängsten ausgesetzt. Der Kläger wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Diese verbüßte er bis zum Endtermin am 11.6.2009. Während der Haft absolvierte er keine Sozialtherapie. Das Landgericht Hamburg setzte mit Beschluss vom 2.6.2009 Führungsaufsicht für die Dauer von vier Jahren fest. Nach der Haft war der Kläger zunächst arbeitslos. Seit dem 1.1.2010 ist er als Friseur bei ... zu einem Bruttolohn von 800,- Euro beschäftigt. Während der Haft wurde die Ehe mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 14.11.2006 geschieden. Das Amtsgericht Hamburg lehnte den Antrag des Klägers, zu seinen Gunsten einen Versorgungsausgleich durchzuführen, wegen grober Unbilligkeit ab. Mit Bescheid vom 27.11.2007 wies die Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet aus und drohte die Abschiebung an. Zur Begründung führte sie aus: Der Ausländerakte sei nicht zu entnehmen, ob der Kläger unter Art. 6 ARB falle. Es werde aber davon ausgegangen, dass zumindest Art. 7 ARB auf ihn als Familienangehörigen einer türkischen Arbeitnehmerin anwendbar sei und dieser Ausweisungsschutz noch bestehe. Trotz seines relativ langen Aufenthalts im Bundesgebiet sei dem Kläger eine tragfähige Einfügung in die gesellschaftliche rechtliche und wirtschaftliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland erkennbar misslungen. Von seiner Familie lebe er getrennt. Über eine gesicherte berufliche Existenz verfüge er nicht. Die meiste Zeit seines Lebens habe er in der Türkei verbracht, weswegen ihm die Rückkehr dorthin zuzumuten sei. Das strafrechtliche Verhalten des Klägers sei als schwerwiegender Grund im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz anzusehen. Er habe mit seinen Straftaten die hohen und im Grundgesetz verankerten Schutzgüter des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung, die Freiheit der persönlichen Willensentschließung und der persönlichen Willensbetätigung der Tatopfer verletzt. Erschwerend komme hinzu, dass dies gegenüber Kindern bzw. Minderjährigen unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses geschehen sei. Der Kläger habe durch die Straftaten eine hohe kriminelle Energie offenbart und gezeigt, dass er offensichtlich nicht Willens oder in der Lage sei, sich an die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu halten. Bei Sexualstraftätern sei erfahrungsgemäß immer von Wiederholungsgefahr auszugehen. Selbst bei solchen, die eine Therapie durchlaufen hätten, bleibe ein erhebliches Restrisiko. Im Fall des Klägers müsse festgestellt werden, dass er sich überhaupt noch nicht mit seinen Taten auseinandergesetzt habe, geschweige denn eine Therapie angetreten habe. Die Ausweisung stelle auch keinen Verstoß gegen Art. 8 EMRK dar. Auch wenn der Kläger unter Art. 7 ARB falle, rechtfertige ein besonders schwerwiegender Grund der öffentlichen Ordnung die Ausweisung. Mit Schreiben vom 10.12.2007 erhob der Kläger Widerspruch, den er nicht näher begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 4.2.2008 – zugegangen am 12.2.2008 – wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid und führte vertiefend aus: Eine Wiederholungsgefahr liege vor. Gemäß der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel sei das Deliktgeschehen in keiner Weise bearbeitet worden. Der Kläger verfüge trotz seines jahrelangen Aufenthalts bisher nicht über genügend deutsche Sprachkenntnisse, was einer eigentlich erforderlichen Sozialtherapie u.a. entgegenstehe. Zur Aneignung dieser Sprachkenntnisse fehle es dem Kläger an einem überzeugendem Antrieb. Im Rahmen der Behandlungsuntersuchung habe er lediglich erklärt, dass er bei einem Verbleib im Bundesgebiet eine ambulante Psychotherapie bei einem türkischsprachigen Psychotherapeuten beginnen wolle. Das bloße Wohlverhalten im Vollzug sei nicht geeignet, dem Kläger eine günstige Sozialprognose auszustellen. Der Kläger habe seine Autorität als Stiefvater ausgenutzt, um sich in einer dreisten und skrupellosen Art, die von erheblicher krimineller Energie zeuge, an den Stieftöchtern in Abwesenheit der Mutter zu vergehen. Es bestehe demnach eine gegenwärtige tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der in § 55 Abs. 3 AufenthG genannten Gesichtspunkte. Der Kläger halte sich seit 1998, also 10 Jahre, im Bundesgebiet auf. Da er erst im Alter von 30 Jahren ins Bundesgebiet eingereist sei und in der Türkei zwei Kinder aus erster Ehe habe, sei seine Rückkehr dorthin auch zumutbar. Der Kläger hat am 12.3.2008 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Er habe das Tatgeschehen vollumfänglich eingeräumt und sich mit diesem auseinandergesetzt. Er sei auch während des Vollzugs bereit gewesen, an therapeutischen Maßnahmen teilzunehmen, was aber für ihn nicht nachvollziehbar von Seiten der Anstalt abgelehnt worden sei. Die in den angegriffenen Bescheiden angenommene Wiederholungsgefahr könne nicht ohne weiteres angenommen werden. Es spreche eine Vermutung dafür, dass der Vollzug seine Wirkung nicht verfehlt habe. Diese Vermutung sei auch im Rahmen einer ausländerrechtlichen Maßnahme im vorliegenden Fall zu berücksichtigen. Er habe sich selbst in der Vergangenheit von sich aus um einen Therapeuten bemüht. Er bereue die Tat und gehe seit seiner Entlassung regelmäßig zum Therapeuten. Er habe während seiner Haft als Hausfriseur gearbeitet und es sei zu keinerlei Beanstandungen gekommen. Er habe an verschiedenen Deutschkursen und einem EDV-Kurs teilgenommen. Im Übrigen habe er eine Gabelstaplerausbildung erfolgreich absolviert. Er genieße Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80. Über seine ehemalige Ehefrau, die während des ehelichen Zusammenlebens durchgehend beschäftigt gewesen, könne er sich auf Art. 7 ARB 1/80 berufen. Die Einbürgerung der Ehefrau sei unerheblich, so müsse die Ehefrau nicht bis zur Erlangung einer Verfestigungsposition des Familienangehörigen türkisch sein, denn der Abschluss der Integration durch Einbürgerung könne nicht zum Rechtsverlust beim Familienangehörigen führen. Assoziationsberechtigte und Unionsbürger müssten insoweit gleich behandelt werden. Im übrigen könne er sich auch auf Art. 6 ARB 1/80 berufen. So sei er selbst seit dem 1.3.2002 ungefähr für 1,5 Jahre beschäftigt gewesen und dann nochmals ab dem 22.1.2004 bei einem Reinigungsservice bis zu seiner Verurteilung. Soweit es sich dabei um geringfügig versicherungsfreie Beschäftigung handele, sei dieser Zeitraum nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ebenfalls anzurechnen. Der beschäftigungslose Zeitraum vom 1.1.2002 bis zum 28.2.2002 sei als unverschuldete Arbeitslosigkeit anzusehen mit der Folge, dass er die dritte Verfestigungsstufe erreicht habe, die durch die Haft nicht erlöschen könne. Jedenfalls sei er aber seit Januar 2010 als Friseur geringfügig beschäftigt. Der Zeitraum nach der Haftentlassung könne ihm wegen der erworbenen Rechte nicht entgegengehalten werden bzw. diese Zeit sei unverschuldet und daher nicht zu berücksichtigen. Von einer konkreten und gegenwärtigen Gefahr bzw. weiteren Störung der öffentlichen Ordnung könne nicht ausgegangen werden. Die Verfügungen verstießen gegen Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG. Er erfülle die darin genannten Voraussetzungen für eine Ausweisung nicht. Von ihm gehe keine Bedrohung aus bzw. sein Verhalten würde nicht für den Bestand des Staates und seiner Institution oder das Überleben der Bevölkerung eine erhebliche Gefahr darstellen. Der Kläger beantragt, die Verfügung der Beklagten vom 27.11.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4.2.2008 zugestellt am 12.2.2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf ihre Ausführungen im Vorverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sachakte der Beklagten, die Strafvollstreckungsakte, die Gefangenenpersonalakte sowie die Einbürgerungsakte der geschiedenen Ehefrau des Klägers und auf die Gerichtsakte, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.