Urteil
7 K 656/12
VG Hamburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2012:1128.7K656.12.0A
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Leitsätze
Ist eine überwiegende Futtergrundlage vorhanden, ergeben sich keine Beschränkungen der im landwirtschaftlichen Betrieb gehaltenen Tierarten (hier: Fische und Krustentiere).(Rn.32)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 6. Juli 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2012 verpflichtet, dem Kläger einen Vorbescheid zu erteilen, mit dem festgestellt wird, dass das mit dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids vom 15. Februar 2011 bezeichnete Vorhaben in seiner Ausgestaltung als Fisch- und Krustentierzuchtanlage einem an den Ackerbau anknüpfenden landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB dient - vorbehaltlich des zusätzlich zu erbringenden Nachweises, dass das für die Tierhaltung notwendige Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist eine überwiegende Futtergrundlage vorhanden, ergeben sich keine Beschränkungen der im landwirtschaftlichen Betrieb gehaltenen Tierarten (hier: Fische und Krustentiere).(Rn.32) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 6. Juli 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2012 verpflichtet, dem Kläger einen Vorbescheid zu erteilen, mit dem festgestellt wird, dass das mit dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids vom 15. Februar 2011 bezeichnete Vorhaben in seiner Ausgestaltung als Fisch- und Krustentierzuchtanlage einem an den Ackerbau anknüpfenden landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB dient - vorbehaltlich des zusätzlich zu erbringenden Nachweises, dass das für die Tierhaltung notwendige Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. A. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Ablehnung des vom Kläger vorliegend begehrten Vorbescheids ist im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache im Umfang des Klageantrags spruchreif. Der Kläger verfügt über einen Anspruch auf den von ihm begehrten Vorbescheid. Nach § 63 HBauO ist einem Bauherrn auf Antrag zu einzelnen Fragen eines Vorhabens ein Vorbescheid zuerteilen. Die streitgegenständliche Frage, ob das mit dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids vom 15. Februar 2011 bezeichnete Vorhaben in seiner Ausgestaltung als Fisch- und Krustentierzuchtanlage einem an den Ackerbau anknüpfenden landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB dient, vorbehaltlich des zusätzlich zu erbringenden Nachweises, dass das für die Tierhaltung notwendige Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, ist zu bejahen. Der Umstand, dass sich die streitgegenständliche Vorbescheidsfrage nur auf einzelne Tatbestandsmerkmale der genannten bauplanungsrechtlichen Vorschriften bezieht, ist unschädlich (vgl. Niere in: Alexejew, Hamburgisches Bauordnungsrecht, Stand: Januar 2012; § 63 Rz. 26, auch VGH Mannheim, Urt. v. 26.10.2012, 8 S 1370/11, Juris). Auch fehlt dem Kläger kein Sachbescheidungsinteresse, da sich sein Vorhaben - wie auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist - nicht nach dem nach § 30 Abs. 3 BauGB grundsätzlich vorrangig zu beachtenden Baustufenplan Bergedorf beurteilt. Dieser enthält insoweit keine wirksame Ausweisung, da die für das Grundstück des Vorhabens getroffene Festsetzung „Grünflächen (Außengebiet)“ des Baustufenplans nicht anwendbar ist. Wegen der vorgenommenen großflächigen, undifferenzierten Ausweisung kommt dieser Bestimmung des Baustufenplans schon nicht die Qualität einer (überleitungsfähigen) bauplanerischen Festsetzung zu (OVG Hamburg, Urt. v. 21.9.2000, NordÖR 2001 S. 81, 82 f.). Das Außenbereichsvorhaben des Klägers dient einem an den Ackerbau anknüpfenden landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB. Der nach den genannten Vorschriften erforderliche Bezug zu einem landwirtschaftlichen Betrieb - hier dem vom Kläger betriebenen Hof mit der Anschrift Y - ist gegeben. Das Vorhaben dient diesem Betrieb, weil es seinerseits ebenfalls als landwirtschaftliche Nutzung zu qualifizieren ist. Landwirtschaft ist nach § 201 BauGB insbesondere der Ackerbau einschließlich der Tierhaltung, soweit - was vorliegend nach der Vorbescheidsfrage zu unterstellen ist - das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Mit dem Vorhaben in seiner Ausgestaltung als Fisch- und Krustentierzuchtanlage strebt der Kläger Ackerbau einschließlich Tierhaltung an, denn es verbindet den Anbau von Weizen, Süßklee, Lupinen und Ackerbohnen mit Tierhaltung. Die Fisch- und Krustentierzuchtanlage stellt sich als Tierhaltung im Sinne des § 201 BauGB dar. Tierhaltung umfasst alle Tiere, die mit dem Ackerbau, der Wiesen- und Weidewirtschaft dergestalt in Beziehung stehen, dass hieraus die überwiegende Futtergrundlage stammt bzw. stammen kann (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Stand: Juni 2012, § 201 Rz. 16). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ergeben sich keine Beschränkungen hinsichtlich der in Betracht kommenden Tierarten; diese sind nicht auf traditionell in der Landwirtschaft gehaltene Tiere begrenzt (Söfker, aaO; Schrödter, Baugesetzbuch, 7. Aufl. 2006, § 201 Rz. 9c). Eine einschränkende Auslegung ist weder nach dem Wortlaut, der Systematik der gesetzlichen Bestimmungen noch nach Sinn und Zweck der Vorschrift geboten. Auch die Gesetzgebungsgeschichte legt kein engeres Begriffsverständnis - etwa in Form einer Beschränkung auf Wiesen- und Weidetiere, traditionelle Nutztiere oder autochthone Tierarten - nahe: Nach der Wortbedeutung von "Tierhaltung" kommt es nur darauf an, dass "Tiere" durch den Betrieb "gehalten" werden. "Haltung" ist als weiter Oberbegriff zu verstehen, der insbesondere die engeren Begriffe der Tierzucht oder der Pensionstierhaltung umfasst (vgl. die Begründung zu der entsprechend ausweitenden Gesetzesänderung BT-Drs 15/2250, S. 62). Eine bestimmte Form der Unterbringung, Fütterung oder Pflege der Tiere ist dadurch nicht vorgegeben oder ausgeschlossen - so ist insbesondere anerkannt, dass eine sogenannte Massentierhaltung (z.B. von Hühnern oder Schweinen), der ein eher gewerblich-industrielles als ein traditionell-agrarisches Erscheinungsbild zukommen mag, zum Begriff der landwirtschaftlichen Tierhaltung zu rechnen ist, soweit das Futter überwiegend in dem Betrieb erzeugt werden kann (Söfker, aaO., § 201 Rz. 18; Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Juni 2012; § 201 Rz. 3; Schrödter, aaO., § 201 Rz. 13). Auch dem Begriff "Tier" ist ein weiteres Verständnis immanent. Zu seiner Bestimmung steht die Systembildung der Biologie bereit; mögliche einschränkende Begriffsverbindungen wie "Weidetier", "Schlachtvieh" oder ähnliches nutzt das Gesetz gerade nicht. Der systematische Zusammenhang innerhalb der Vorschrift des § 201 BauGB, aber auch normübergreifend, ergibt im Hinblick auf die hier interessierende Frage nach den erfassten Tierarten und -haltungsformen ebenfalls kein wesentlich engeres Verständnis. In § 201 BauGB wird "Tierhaltung" zwar im unmittelbaren, dem Anschein nach durch "einschließlich" noch verstärkten Zusammenhang mit der „Wiesen- und Weidewirtschaft“ angeführt. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass nur eine solche Tierhaltung erfasst sein soll, die auf bzw. durch Wiesen und Weiden möglich ist. Der maßgebliche, eindeutig allein die Tierhaltung qualifizierende Zusammenhang ergibt sich vielmehr aus der in der Vorschrift dann weiter folgenden Einschränkung ("Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann"). Soll es hiernach aber (nur) auf die Möglichkeit zur Erzeugung des Futters auf eigenen Flächen ankommen, so ist zugleich klargestellt, dass die Tiere ihr Futter nicht unmittelbar von den Wiesen und Weiden zu beziehen haben. Als Futterquelle kommt damit schon nach dem Normzusammenhang - praxisgerecht - auch der Ackerbau in Betracht. Fehlt es danach schon an einem besonderen Bezug zu Wiesen und Weiden, so ergibt sich ein solcher auch nicht für den Aufenthaltsort der Tiere. Insoweit liegt angesichts der traditionellen Haltung der herkömmlichen landwirtschaftlichen Nutztiere wie Rinder, Schweine und Hühner in Ställen bzw. in Gehegen (siehe zur Hühnerzucht BVerwG, Beschl. v. 20.7.1971, Buchh. 406.11 § 146 BBauG) ohnehin auf der Hand, dass mit "Weiden" (Wiesen dienen begrifflich nur der Futtererzeugung in Form von Heu oder Grassilage) nicht die maßgeblichen Haltungsbedingungen beschrieben werden können. Sollte die Beklagte dahin zu verstehen sein, aus dem systematischen Zusammenhang mit dem Begriff „Land“-wirtschaft sei zu entnehmen, dass unter Tierhaltung nur der Art nach nicht schwimmende Tiere fallen, so vermag auch dies nicht zu überzeugen. Dem steht schon entgegen, dass schwimmfähige Tiere wie Enten und Gänse zur traditionellen Landwirtschaft zählen. Im Übrigen wird dem Begriffsmerkmal der „Land“-wirtschaft bereits dadurch entsprochen, dass die überwiegende Futtergrundlage vorliegend durch den landgebundenen Ackerbau erzeugbar sein soll. Schließlich vermag das Gericht dem von der Beklagten gezogenen Umkehrschluss nicht zu folgen, dass § 201 BauGB die berufsmäßige Binnenfischerei als spezielle und abschließende Regelung der gesamten Fischzucht (und damit auch der Krustentierzucht) normiere. Wie der Kläger zutreffend ausführt, ging es dem Gesetzgeber 1976 bei Einführung der Passage zur Imkerei und Binnenfischerei nur um eine „Ergänzung“ der Rechtsgrundlage für die landwirtschaftliche Tierhaltung, mit der klargestellt werden sollte, dass auch die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei unter den Begriff der Landwirtschaft fallen (BT-Drs. 7/4793 vom 23.2.1976, S. 54 zu Nr. 62 Oa). Insoweit hatte bis dahin hinsichtlich dieser Betriebsformen das Problem bestanden, dass diese zwar einerseits traditionell zur Landwirtschaft gerechnet wurden, andererseits aber das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 14.5. 1969, BVerwGE 34 S. 1) der Fassung des damals geltenden § 146 BBauG das Erfordernis der unmittelbaren Bodenertragsnutzung entnommen und sich deshalb gehindert gesehen hatte, die (mit dem natürlich vorhandenen Nahrungsangebot des Gewässers betriebene) Fischzucht unter den Begriff der Landwirtschaft zu fassen. In diesem Zusammenhang führt auch das von der Beklagten erwähnte Urteil des OVG Lüneburg (v. 27.2. 1984, BRS 42 Nr. 88) zu keinem anderen Ergebnis: Zwar wird dort ausgeführt, dass die Errichtung von Hälterbecken für eine Forellenproduktion nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig sei, da der geplante Betrieb kein landwirtschaftlicher Betrieb sei. Das OVG Lüneburg hat dies aber nur damit begründet, dass dieser Betrieb keine berufsmäßige Binnenfischerei darstelle, weil Aquakulturen in künstlichen Becken und Behältern nicht zur Binnenfischerei zählten. Zu der vorliegend maßgeblichen Frage, ob eine Fischzucht bei überwiegend eigener Futtergrundlage zur Landwirtschaft zu rechnen ist, verhält sich die Entscheidung indes gerade nicht. Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift gebietet keine einschränkende Auslegung. Wie das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 14.5.1969, BVerwGE 34, 1; Beschl. v. 20.7.1971, Buchh. 406.11 § 146 BBauG, Nr. 1) zur Rechtslage vor der erst 1987 erfolgten ausdrücklichen Anknüpfung des Gesetzgebers an die eigene Futtergrundlage (vgl. Gesetz über das Baugesetzbuch v. 8.12.1986, BGBl I, S. 2191) entschieden hat, wurde der Begriff der Landwirtschaft bereits zuvor zentral durch das Merkmal der „unmittelbaren Bodenertragsnutzung“ bestimmt. Diese Ausrichtung hat der Gesetzgeber bestätigt, indem er nunmehr ausdrücklich daran anknüpft, dass das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Damit wird das Ziel erreicht, bauliche Nutzungen für Tierhaltung nur in Abhängigkeit von der Bodennutzung zu ermöglichen, womit gleichzeitig die landwirtschaftliche Urproduktion bei möglichster Schonung des Außenbereichs gewährleistet wird. Eine Abhängigkeit von bestimmten Tierarten ist daraus indes nicht abzuleiten - zumal die bauliche Inanspruchnahme von Flächen durch traditionell in der Landwirtschaft gebräuchliche Tierarten gleich oder gar intensiver sein kann als bei neu eingesetzten Tierarten. Für die Bestimmung der zuzulassenden Tierarten maßgeblich ist vielmehr die Zielsetzung, die insbesondere in der Änderung des Baugesetzbuches durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414) deutlich geworden ist. Hiernach dienen die Bestimmungen über die Nutzungsmöglichkeiten für landwirtschaftliche Betriebe dazu, den "Strukturwandel in der Landwirtschaft" zu fördern (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 15/2250 S. 33), bzw. "in Anpassung an die geänderten landwirtschaftlichen Produktionsbedingungen" (Entwurfsbegründung, a.a.O., S. 62) den Begriff der Landwirtschaft so zu ändern, dass er "den heutigen Abläufen in der Landwirtschaft" entspricht. Landwirtschaftliche Betriebe sollen m.a.W. nicht auf traditionelle Produktionsformen oder Produkte beschränkt werden, sondern im Interesse ihrer Erhaltung in die Lage versetzt werden, neue Produktionsmöglichkeiten zu nutzen - wenn dadurch bzw. dabei das Potential zur überwiegend eigenen Futterproduktion erhalten bleibt. Dieser entwicklungsoffenen Zwecksetzung der Bestimmungen entspricht es, wenn der VGH Mannheim (Urt. v. 25.3.1988, NVwZ-RR 1989 S. 8) für die Zulassung einer Zeburinderzucht nicht nach der Tierart fragt, sondern auf die ausreichende Futtergrundlage abstellt, bzw. wenn das OVG Bremen (Urt. v. 14.1.1986, BRS 46 Nr. 77) eine Chinchillazucht als grundsätzlich für eine Privilegierung geeignet ansieht. B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines Vorbescheides für eine Anlage zur Zucht von Fischen und Krustentieren im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes. Dieses Vorhaben soll auf einem Grundstück mit der Adresse Y in der Gemarkung Z errichtet werden, welches im Eigentum des Klägers steht. Die Gebäude des Vorhabens sollen etwa 860 m von der Straße Y entfernt entstehen und über einen Wirtschaftsweg angefahren werden, der sich ebenfalls auf Grundstücken des Klägers befindet. Unmittelbar südwestlich des Vorhabens befindet sich eine bereits in Betrieb genommene, von der Beklagten mit Bescheid vom 29. Juli 2008 genehmigte Biogasanlage des Kläger, welche mit Bescheid vom 29. Februar 2012 (Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt) erweitert wurde. Das Grundstück des Vorhabens liegt im Geltungsbereich des Baustufenplans Bergedorf vom 10. März 1953 (erneut festgestellt am 14.1.1955), der diese Fläche als „Grünflächen (Außengebiet)“ ausweist. Im Flächennutzungsplan in der Fassung seiner Neubekanntmachung vom Oktober 1997 (einschließlich der 122. Änderung Stand: April 2012) wird das Grundstück als „Flächen für die Landwirtschaft“ ausgewiesen. Mit dem auf einem Formblatt der Beklagten verfassten Antrag vom 15. Februar 2011 beantragte der Kläger die Erteilung eines Vorbescheides: In der beigefügten allgemeinen Beschreibung des Vorhabens gab der Kläger an, dass dieses im Wesentlichen aus einer Treibhausanlage mit etwa 16.000 qm bei einer Höhe von 5,50 m, einer Lager- und Produktionshalle mit etwa 1.600 qm und einer Freifläche von etwa 2.200 qm bestehen solle. Die Gewächshausfläche solle der Aufzucht verschiedener Tier- und Pflanzenprodukte dienen. Hierzu würden innerhalb der Fläche verschiedene Becken in unterschiedlichen Abmessungen und Tiefen eingebaut. In der beigefügten Anlagenkurzbeschreibung erklärte der Kläger, dass das Vorhaben ein geschlossenes Produktionsverfahren mit Wärmenutzung aus einer Biogasanlage betreffe. Die Fisch- und Krustentierzucht sei auf eine Jahresproduktion von etwa 500 t ausgelegt. Für Wels, Zander, Wolfsbarsch, Dorade und Shrimp würde für die Herstellung von Futter eine Anbaufläche für Ackerbohnen von etwa 14 ha, für Lupinen von etwa 6 ha, für Süßklee von etwa 9 ha und für Weizen von etwa 19 ha als Mittelwert angenommen. Daraus ergebe sich, dass das benötigte Futter im Sinne des § 201 BauGB überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers gehörenden Flächen erzeugt werden könne. Insoweit ständen zumindest die für 51 % des benötigten Futters notwendigen Flächen von insgesamt etwa 48 ha als Eigen- bzw. Pachtland zur Verfügung. Der Kläger verfüge insgesamt über eine Fläche von etwa 261 ha. In einer gutachterlichen Stellungnahme zur dem Vorbescheidsantrag führte der (spätere) Prozessbevollmächtigte des Klägers aus: Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 iVm. § 201 BauGB zulässig. Die Kombination mit dem bestehenden landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb sei die Basis für die Zulässigkeit der Tierzucht als „Tierhaltung“ im Sinne des § 201 BauGB und nehme nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein. Die ausreichende Erschließung sei gesichert und öffentliche Belange ständen dem Vorhaben nicht entgegen: Das Vorhaben erfülle insbesondere den Tatbestand der „Landwirtschaft“ im Sinne des § 201 BauGB. Der Betrieb sei zwar keine „berufsmäßige Binnenfischerei“, wohl aber hinsichtlich der Aufzucht von Fischen und Shrimp „Tierhaltung“. Fische und Krustentiere unterfielen dem Begriff der „Tiere“, die mit dem Ackerbau, der Wiesen- und Weidewirtschaft und insbesondere dem dort erzeugten bzw. erzeugbaren Futter in Beziehung stünden. Seien diese Voraussetzungen erfüllt, bestehe keine Beschränkung der in Betracht kommenden Tierarten, insbesondere nicht auf die traditionell in der Landwirtschaft gehaltenen Tiere. Der notwendige Bezug zum Ackerbau und zur Wiesen- und Weidewirtschaft sei gewahrt, da im Sinne des § 201 BauGB das „überwiegende“ Futter zur Aufzucht und Mast der Fische und Krustentiere auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs gewonnen werden könne. Insoweit komme es nur darauf an, dass die zur Futtererzeugung in Bezug genommenen Flächen tauglich und ausreichend zum Anbau des zur Tierhaltung erforderlichen Futters seien. Nicht erforderlich sei, dass diese Flächen auch tatsächlich zu deren Anbau genutzt würden. Qualitativ sei erforderlich, dass das für die konkrete Tierhaltung benötigte Futter tatsächlich angebaut werden könne. Deshalb fehle es an der qualitativen Seite, wenn fleischfressende Nerze mit angebautem Futter nicht gefüttert werden könnten. In einer internen Stellungnahme der Beklagten vom 8. April 2011 wurde ausgeführt, dass das Vorhaben aus immissionsschutzrechtlicher Sicht genehmigungsfähig sei. Eine Genehmigungsbedürftigkeit nach § 4 BImSchG bestehe nicht. Es würden keine erheblichen Lärm- oder Geruchsimmissionen erwartet. Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation nahm intern gegenüber der Baugenehmigungsbehörde dahingehend Stellung, dass es sich bei dem Vorhaben um Landwirtschaft (Tierhaltung) im Sinne des § 201 BauGB handele, da das wesentliche Merkmal der Gewinnung tierischer Erzeugnisse durch die Bewirtschaftung des Bodens (Ackerbau) erfüllt sei. Das Futter könne auf den Flächen des landwirtschaftlichen Betriebs erzeugt werden, insbesondere reiche die Betriebsgröße aus, um den überwiegenden Teil der erforderlichen Futtermenge zu produzieren. Die Pachtverträge seien langfristig und zeitlich gestaffelt. Mit Vorbescheid vom 6. Juli 2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab: Bei dem geplanten Vorhaben handele es sich nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Der Begriff der Landwirtschaft sei nur im Hinblick auf den Anbau von Salat und Kräutern erfüllt. Hinsichtlich der Aufzucht von Fischen und Shrimp sei insbesondere das Tatbestandsmerkmal „Tierhaltung“ im Sinne des § 201 BauGB nicht erfüllt. Weitere Voraussetzung sei, dass bereits ein landwirtschaftlicher Betrieb vorhanden sei und das Vorhaben diesem diene sowie einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehme. Dies sei nicht der Fall. Das Vorhaben sei auch nicht nach § 35 Abs. 2 oder Abs. 4 BauGB zulässig. Die Fisch- und Shrimpzucht sei der Landschaft wesensfremd. In Anbetracht der Größe des Vorhabens würde eine zusätzliche Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft eintreten. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 26. Juli 2011 Widerspruch und führte ergänzend aus: Entgegen der Ansicht der Beklagten beeinträchtige das Vorhaben nicht die Eigenart der Landschaft im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB. Zwar könnten dies grundsätzlich auch privilegierte Vorhaben. Jedoch sei nach der Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 22.11.1985, BauR 86 S. 188) in aller Regel das Gewicht der Privilegierung höher zu veranschlagen. Nur ausnahmsweise könne in solchen Fällen der öffentliche Belang der Eigenart der Landschaft entgegenstehen, wenn diese noch nicht vorbelastet sei oder wegen ihrer Schönheit oder Funktion besonders schutzwürdig. Dies sei hier nicht der Fall. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Das Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als Landwirtschaft privilegiert, da es nicht dem Begriff der Tierhaltung im Sinne des § 201 BauGB unterfalle. Die Tierhaltung umfasse alle Tiere, die mit dem Ackerbau, der Wiesen- und Weidewirtschaft und dem dort erzeugten Futter in Beziehung stünden. Seien diese Voraussetzungen erfüllt, ergebe sich keine Beschränkung in Bezug auf die verschiedenen Tierarten, insbesondere nicht auf die traditionell in der bäuerlichen Landwirtschaft gebräuchlichen Tiere. Insoweit sei dem Kläger auch darin zu folgen, dass dem Begriff der Tierhaltung Genüge getan sei, wenn eine unmittelbare Bodennutzung vorliege. Gleichwohl unterfielen die Fische und Krustentiere nicht dem Begriff Tierhaltung. Zwar handele es sich bei Fischen in Beckenhaltung um Tiere; auch könnten diese mit angebautem Futter gefüttert werden. Vorliegend komme es aber auf die Art der Tierhaltung an. Es wäre widersinnig, wenn der Gesetzgeber zwar einerseits alle Tiere unter dem Begriff Tierhaltung habe fassen wollen, aber gleichzeitig und explizit die Binnenfischerei und Imkerei als besondere Tatbestandsmerkmale nenne. Auch fehle es an einem Bezug zum Außenbereich, da die Angewiesenheit auf die naturräumlichen Gegebenheiten im Außenbereich nicht vorlägen. Der Kläger hat am 6. März 2012 Klage erhoben und sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt sowie vertiefend ausgeführt: Richtig sei, dass die in § 201 BauGB genannte Tierhaltung grundsätzlich eine unmittelbare Bodenertragsnutzung voraussetze und zwar in dem Sinne, dass das zur Tierhaltung erforderliche Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Insoweit gehe die Beklagte selbst davon aus, dass die Fische und Krustentiere „Tiere“ seien, die mit angebautem Futter gefüttert werden könnten. Zu Unrecht meine die Beklagte aber, dass mit dem 1976 dem Begriff der Tierhaltung hinzugestellten Begriff der Binnenfischerei eine spezielle und zugleich abschließende Regelung geschaffen worden sei, die es ausschließe, Fische unter den allgemeinen Begriff der Tierhaltung zu subsumieren. Der Gesetzgeber habe 1976 die schon zuvor von dem Begriff Landwirtschaft umfasste landwirtschaftliche Tierhaltung nicht einschränken wollen, indem zuvor zulässige Formen der Tierhaltung einer speziellen Regelung unterstellt worden seien. Vielmehr habe der Gesetzgeber die als zu eng empfundenen Tatbestandsvoraussetzungen lediglich „ergänzen“ wollen. Neben der damals zulässigen Tierhaltung habe man zusätzlich zwei atypische Betriebsformen zulassen wollen. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 4.7.1980, BauR 1980 S. 446) so verstanden, wenn es ausführe, dass es an jedem Anhaltspunkt dafür fehle, dass mit der Neufassung der Vorschrift mehr als eine Erweiterung auf Betriebe der Berufsimkerei und Binnenfischerei habe erreicht werden sollen. Zwar möge es selbst bei nicht fleischfressenden Tieren im Einzelfall möglich sein, dass das zu deren Haltung erforderliche pflanzliche Futter aus klimatischen oder sonstigen Gründen auf den verfügbaren landwirtschaftlichen Flächen nicht erzeugt werden könne. Vorliegend bestehe das Futter der Fische und Krustentiere zu mindestens 51 v.H. aus Pflanzen bzw. Pflanzenprodukten, die auf den zur Verfügung stehenden Anbauflächen angebaut werden könnten. Soweit die Beklagte auf die „Art der Tierhaltung“ abstelle, sei klarzustellen, dass es dem Kläger nicht um eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB gehe, sondern um eine Tierhaltung im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die Tierhaltung sei nicht deshalb unzulässig, weil es sich bei den zur Genehmigung gestellten Tieren nicht um eine in der deutschen Landwirtschaft hergebrachte Tierhaltung handele. Die Abgrenzung erfolge nicht über die Art der Tierhaltung, sondern bei allen in Betracht kommenden Tieren über das Tatbestandsmerkmal der überwiegend eigenen Futtergrundlage. Dies gelte im Übrigen auch für die Intensivhühnerhaltung, obwohl Hühner keine traditionellen Weidetiere seien und diese Art der Tierhaltung jedenfalls nicht zu der hergebrachten landwirtschaftlichen Tierhaltung rechne. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 6. Juli 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2012 einen Vorbescheid zu erteilen, mit dem festgestellt wird, dass das mit dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids vom 15. Februar 2011 bezeichnete Vorhaben in seiner Ausgestaltung als Fisch- und Krustentierzuchtanlage einem an den Ackerbau anknüpfenden landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB dient - vorbehaltlich des zusätzlich zu erbringenden Nachweises, dass das für die Tierhaltung notwendige Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Widerspruchsbescheid und ergänzt: Sie halte an ihrer „etwas konservativen Auffassung vom Begriff der Landwirtschaft“ fest. Die Haltung von Fischen und Krustentieren entferne sich zu weit von dem Begriff der Wiesen- und Weidewirtschaft, die dem Gesetzgeber vor Augen gestanden habe. Die Sachakten der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte wird ergänzend Bezug genommen.