Urteil
7 K 105/11
VG Hamburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2013:0228.7K105.11.0A
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Leitsätze
Ein Dramaturg erfüllt grundsätzlich nicht die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Theater in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft. Die Erbringung von kulturellen Leistungen, die einer Einrichtung i.S.d. § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 1 UStG bei der Erfüllung seiner kulturellen Aufgaben dienen, ist nicht i.S.d. § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 2 UStG mit der Erfüllung der kulturellen Aufgaben der Einrichtung selbst gleichzusetzen.(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Dramaturg erfüllt grundsätzlich nicht die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Theater in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft. Die Erbringung von kulturellen Leistungen, die einer Einrichtung i.S.d. § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 1 UStG bei der Erfüllung seiner kulturellen Aufgaben dienen, ist nicht i.S.d. § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 2 UStG mit der Erfüllung der kulturellen Aufgaben der Einrichtung selbst gleichzusetzen.(Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Klage ist unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Bescheinigung hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Tatbestandsvoraussetzungen der für das Begehren des Klägers allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage in § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 2 UStG liegen nicht vor. Nach § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 1 UStG sind die Umsätze von Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles, Chören, Museen, botanischen Gärten, zoologischen Gärten, Tierparks, Archiven, Büchereien sowie Denkmälern der Bau- und Gartenbaukunst des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände in Ausnahme zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Das Gleiche gilt nach Satz 2 der Vorschrift für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Ob letzteres der Fall ist, unterliegt voller verwaltungsgerichtlicher Prüfung; insbesondere steht der zuständigen Landesbehörde ein Ermessen nicht zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.2006, 10 C 10/05 – Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 2, juris Rn. 19; Huschens, in: Vogel / Schwarz, Umsatzsteuergesetz – Kommentar, 11. Aufl. 2012, § 4 Rn. 9; Kossack, in: Offerhaus / Söhn / Lange, Umsatzsteuergesetz – Kommentar, Loseblatt, 241. Aktualisierung Mai 2011, § 4 Rn. 9). Vorliegend erfüllte der Kläger mit seiner Tätigkeit als selbständiger Dramaturg für die Inszenierungen entsprechend dem mit dem (…) Theater (…) geschlossenen Werkvertrag vom 29.6.2010 nicht die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein – hier allein in Betracht zu ziehendes – Theater i.S.d. § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 1 UStG. Zwar erbrachte er insoweit Dienstleistungen kultureller und künstlerischer Art. Diese stellen sich jedoch lediglich als dem Theater bei der Erfüllung seiner kulturellen Aufgaben dienende Leistungen dar. Die Erbringung von Leistungen, die einer Einrichtung i.S.d. § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 1 UStG bei der Erfüllung seiner kulturellen Aufgaben dienen, ist aber nach Sinn und Zweck sowie nach der Systematik sowohl des Umsatzsteuergesetzes als auch der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie / MwStSystRL) bzw. der durch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie abgelösten Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (6. Richtlinie), auf deren Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n) die Vorschrift des § 4 Nr. 20 UStG beruht, nicht mit der Erfüllung der kulturellen Aufgaben der Einrichtung selbst gleichzusetzen. Im Einzelnen: Das Umsatzsteuergesetz definiert das hier allein streitgegenständliche Kriterium der Erfüllung gleicher kultureller Aufgaben nicht näher. Ebenso wenig trifft es Aussagen darüber, worin die kulturellen Aufgaben der in § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 1 UStG aufgeführten Einrichtungen liegen. Vor dem Hintergrund der Unterschiedlichkeit von Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles, Chören, Museen, botanischen Gärten, zoologischen Gärten, Tierparks, Archiven, Büchereien sowie Denkmälern der Bau- und Gartenbaukunst ist allerdings davon auszugehen, dass ihnen nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht ein und dieselbe kulturelle Aufgabe zukommt. Insofern kann die Beurteilung, ob eine Einrichtung, die mangels öffentlich-rechtlicher Trägerschaft nicht in den Anwendungsbereich von § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 1 UStG sondern allenfalls unter Satz 2 der Vorschrift fällt, die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt, nicht unabhängig von dem Begriff der jeweiligen Einrichtung in Satz 1 erfolgen, mit der sie hinsichtlich der Erfüllung kultureller Aufgaben zu vergleichen ist. Diesem Ansatz entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Beurteilung und Entscheidung, ob eine der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Privatsammlung die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Museum in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft erfülle, nicht losgelöst vom Museumsbegriff in § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 3 UStG erfolgen könne (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2006, 10 C 7/05 – NJW 2007, 711, juris Rn. 20). Ebenso sei es möglich, aus dem Begriff des Theaters Kriterien für die Entscheidung zu entwickeln, ob ein Unternehmer mit einer Musical-Produktion die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie ein Theater in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2006, a.a.O., juris Rn. 22, mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 11.10.2006, 10 C 4/06 – NJW 2007, 714). Für eine Berücksichtigung der jeweiligen Einrichtung und ihrer Wesensmerkmale im Rahmen der Prüfung der Erfüllung gleicher kultureller Aufgaben sprechen auch gesetzeshistorische Erwägungen: Der heutige § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 2 UStG wurde erstmals durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 14.8.1961 (BGBl. I S. 1330) eingeführt, nachdem zuvor lediglich Theater in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft von der Umsatzsteuer befreit waren. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 3/2402, S. 3) sollte der Befreiungstatbestand "aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung auf private Theater und Museen" ausgedehnt werden. Ferner wurden bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neufassung des Umsatzsteuergesetzes und zur Änderung anderer Gesetze vom 26.11.1979 (BGBl. I. S. 1953) im heutigen § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 2 die in Satz 1 genannten Einrichtungen ausdrücklich wiederholt. So lautete 1961 der damalige § 4 Nr. 23 UStG: "die Umsätze der vom Bund, den Ländern, den Gemeinden oder den Gemeindeverbänden im öffentlichen Interesse geführten Theater und Museen. Das gleiche gilt für die Umsätze der von anderen Unternehmern geführten Theater und Museen, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen obersten Landesbehörde oder eine von dieser beauftragten Stelle nachgewiesen wird, daß sie die die gleichen kulturellen Aufgaben wie die die in Satz 1 bezeichneten Theater und Museen erfüllen. […]" Die in § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 2 UStG ab 1980 verwendete Formulierung "gleichartiger Einrichtungen" sollte nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 8/1779, S. 35) lediglich eine redaktionelle Änderung darstellen. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber bei der nach § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 2 UStG erforderlichen Prüfung der Erfüllung gleicher kultureller Aufgaben von einem Vergleich der Tätigkeiten zweier – bezüglich des vorliegenden Falles – "Theater" ausgegangen ist. Die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Theater (i.S.d. § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 1 UStG) können insofern nur solche anderen Unternehmen (i.S.d. § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 2 UStG) erfüllen, die kulturelle Aufgaben "als Theater" und nicht etwa nur "für ein Theater" wahrnehmen. Bereits der Wortlaut des § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 2, letzter Halbsatz UStG, der auf das "Erfüllen" von Aufgaben der in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen abstellt, legt nahe, dass Einrichtungen – seien es Einzelpersonen oder Gruppen – mit lediglich den Aufgaben eines Theaters "dienender" Funktion von der Norm nicht erfasst werden. Denn der Begriff "erfüllen" wird im allgemeinen Sprachgebrauch dahingehend verstanden, "einer Verpflichtung, Erwartung, Forderung o. Ä. ganz und gar nach[zu]kommen, völlig [zu] entsprechen" (vgl. Duden, Richtiges und gutes Deutsch – Das Wörterbuch der sprachlichen Zweifelsfälle, 7. Aufl. 2011, «erfüllen»). Das hieraus resultierende Normverständnis, wonach (Teil-)Leistungen Dritter innerhalb eines Theaterbetriebs nicht die (Gesamt-)aufgabe eines Theaters erfüllen, entspricht auch der Systematik sowie Sinn und Zweck der – ohnehin eng auszulegenden (vgl. EuGH, Urt. v. 26.5.2005, C-498/03, Rn. 29 m.w.N. – juris) – Befreiungsvorschriften in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Diese dienen der Verbilligung der Leistungen für den Endverbraucher (vgl. zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g) und h) der 6. Richtlinie EuGH, Urt. v. 26.5.2005, C-498/03, Rn. 30 – juris; zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c) der 6. Richtlinie EuGH, Urt. v. 10.9.2002, C-141/00, Rn. 29 – juris; vgl. allg. auch Hoffsümmer, Steuerbefreiungen für Inlandsumsätze (§ 4 Nrn. 8 bis 28 UStG), 2009, zugl. Diss. Universität zu Köln, 2008, S. 119; ebenso für die Befreiungsvorschriften des UStG Stadie, Umsatzsteuergesetz – Kommentar, 2. Aufl. 2012, § 4 Nr. 20 Rn. 2) und knüpfen insofern grundsätzlich auch nur an unmittelbar gegenüber dem Verbraucher erbrachte Leistungen an. Eine Begünstigung von Leistungen, die diesem Zweck lediglich mittelbar dienen, ist dem in der Richtlinie vorgesehenen Mehrwertsteuersystem grundsätzlich fremd (vgl. – noch zur 6. Richtlinie – EuGH, Urt. v. 11.7.1985, C-107/84, Rn. 19 – juris; im Ergebnis ebenso EuGH, Urt. v. 28.1.2010, C-473/08, Rn. 52 – juris, zur fehlenden Privatlehrereigenschaft i.S.d. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j) der 6. Richtlinie, soweit eine Person im Rahmen der von einer dritten Einrichtung angebotenen Lehrveranstaltungen Leistungen erbringt). Denn dieses System sieht die Besteuerung der von einem Steuerpflichtigen ausgeführten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen vor, ohne dass die Besteuerungsgrundlage dieses Umsatzes durch Leistungen beeinflusst wird, die andere Wirtschaftsteilnehmer für den Steuerpflichtigen erbringen und die insofern mittelbar Teil des steuerbaren Umsatzes werden (vgl. EuGH, Urt. v. 11.7.1985, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wenden sich Theater i.S.d. § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 1 UStG in der Regel an eine unbestimmte Zahl von Zuschauern und haben die Aufgabe, der Öffentlichkeit Theaterstücke in künstlerischer Form und auf einer Ebene nahezubringen, die eine Auseinandersetzung mit dem aufgeführten Stück erlaubt, zum Nachdenken anregt und unterhält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.7.2008, 9 B 80/07 – juris Rn. 7). Diese Aufgabe erfüllte der Kläger mit seiner Tätigkeit als Dramaturg im Zusammenhang mit den (…)-Inszenierungen nicht selbst, sondern trug zu ihrer Erfüllung durch das (…) Theater lediglich – wenn auch an zentraler Stelle und mit gewichtigem Einfluss – bei. Zwar mag davon auszugehen sein, dass seine Tätigkeit notwendige Bedingung dafür war, dass ein Theaterstück in künstlerischer Form der Öffentlichkeit überhaupt dargeboten werden konnte. Damit ist er einem Theater, das diese Darbietung in ihrer Gesamtheit dem Zuschauer gegenüber erbringt, aber nicht funktionell gleichzusetzen. Wie der Kläger zu Recht selbst geltend macht, stellt ein Theater ein Gesamtkunstwerk dar, welches nur durch Zusammenwirken mehrerer Beteiligter zustande kommt. Seine spezifischen Leistungen als Dramaturg würden für sich genommen – d.h. die weiteren Leistungen z.B. des Regisseurs, der Schauspieler, der Bühnenbildner hinweggedacht – nicht genügen, um der Öffentlichkeit ein Theaterstück darzubieten. Darauf, ob er (in Einzelfällen) selbst auf der Bühne steht, kommt es jedenfalls dann nicht an, wenn er – wie hier im Hinblick auf die (…)-Inszenierungen mit einer Vielzahl weiterer Beteiligter – nicht sämtliche weiteren Teilleistungen, die in ihrer Gesamtheit die Aufgabenerfüllung eines Theaters ausmachen, selbst übernimmt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 2 UStG. Der Kläger ist seit der Spielzeit 2012/2013 Chefdramaturg am Theater (…). Von 2005 bis zur Spielzeit 2009/2010 war er als Dramaturg für das (…) Theater (…) tätig. Mit Schreiben vom 8.9.2010 beantragte er bei der Beklagten die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 2 UStG, dass er als selbständiger Dramaturg an steuerbefreiten gemeinnützigen Theatern die gleichen kulturellen Aufgaben wie öffentliche Theater ausübe. Er sei mit einem (…)-Projekt, welches bei (…) und am (…) Theater Premiere haben werde, sowie mit der Erarbeitung von zwei Opernaufführungen in (…) und (…) beauftragt. Mit Bescheid vom 7.10.2010 lehnte die Beklagte die Ausstellung der Bescheinigung ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass ein Dramaturg kein Theater im Sinne des § 4 Nr. 20 Buchst. a) UStG sei. Theater seien Einrichtungen der unmittelbar darstellenden Kunst und zeichneten sich dadurch aus, dass sie sich in der Regel an eine unbestimmte Zahl von Zuschauern wendeten und die Aufgabe hätten, der Öffentlichkeit Theaterstücke in künstlerischer Form nahezubringen. Die von Dramaturgen erbrachten Dienstleistungen stellten keine Umsätze eines Theaters im Sinne des § 4 Nr. 20 Buchst. a) UStG dar. Die Vorschrift befreie nur solche Leistungen, die typischerweise in Auftritten gegenüber einem Publikum bestünden. Ein Dramaturg trete selbst jedoch nicht auf. Er erfülle auch nicht die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 1 UStG bezeichneten Einrichtungen, da er als Dramaturg selbst kein Theaterstück einem Publikum darbiete. Ein Theater entstehe erst durch die Darbietung der Schauspieler auf der Bühne. Auch Sinn und Zweck des Umsatzsteuergesetzes sprächen dafür, Dramaturgen von der Regelung auszunehmen. Mit der Umsatzsteuerbefreiung sollten die im Gesetz genannten Einrichtungen unterstützt werden, weil der Gesetzgeber davon ausgehe, dass diese Einrichtungen sich in der Regel nicht finanziell selbst tragen könnten und auf Subventionen angewiesen seien. Schließlich falle der Kläger auch nicht § 4 Nr. 20 Buchst. b) UStG, da er selbst keine Theatervorführung veranstalte. Gegen den Bescheid erhob der Kläger unter dem 5.11.2010 Widerspruch. Die Ablehnung des Antrags sei rechtlich unzutreffend. Soweit sie mit rechtlichen Überlegungen zu § 4 Nr. 20 UStG begründet worden sei, überschreite die Beklagte mit im Übrigen steuerrechtlich unzutreffenden Ausführungen den ihr eingeräumten Beurteilungsrahmen. Soweit sich die Begründung darauf stütze, dass ein Dramaturg nicht die gleiche kulturelle Aufgabe wie ein Theater wahrnehme, weil er selbst kein Theaterstück einem Publikum darbiete, gehe die Beklagte von einem vordergründigen Theaterbegriff aus, der mit dem vorherrschenden Verständnis von Theater nicht vereinbar sei. Die Arbeit an dem Gesamtkunstwerk Theater stelle das eigentliche Wesensmerkmal dieser Kunstform dar. Entscheidend sei das Zusammenwirken eines künstlerischen Kollektivs, zu dem im engeren Sinne Regisseur, Dramaturg, Ausstatter, Musiker, Schauspieler, Tänzer und Videokünstler zählten. Insofern sei die Darbietung der Schauspieler auf der Bühne Teil eines Gesamtkunstwerks, an dem mehrere Beteiligte, u.a. auch der Dramaturg, zusammenwirkten. In dem Bescheid sei nicht auf seine künstlerische Arbeit unter dem Gesichtspunkt der Gleichartigkeit seiner Arbeit und der kulturellen Aufgabe des Theaters eingegangen worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2010, dem Kläger zugestellt am 16.12.2010, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die materiellen Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 UStG nicht vorlägen. Für die insoweit zu treffende Entscheidung, ob der Kläger die gleichen kulturellen Aufgaben wie eine der in der Vorschrift benannten Einrichtungen erfülle, sei sie berechtigt zu prüfen, ob und inwieweit die Tätigkeit des Klägers mit einem Theater oder einer anderen der genannten Einrichtungen vergleichbar sei. Zwar obliege nach dem Wortlaut des § 4 Nr. 20 Buchst. a) UStG die Prüfung der Gleichartigkeit der Einrichtungen grundsätzlich der Finanzverwaltung. Diese Prüfung überschneide sich jedoch teilweise mit der von ihr vorzunehmenden Prüfung der Gleichartigkeit der kulturellen Aufgaben. Die Frage, ob der Kläger, indem er sich als Dramaturg an Theatern betätige, die gleichen kulturellen Aufgaben erfülle wie ein Theater, könne nicht losgelöst vom Theaterbegriff beurteilt werden, ohne dass es insoweit einer Vollprüfung der Gleichartigkeit der Einrichtungen bedürfe. Auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und des Europäischen Gerichtshofes, wonach eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von Einzelkünstlern und Theatern durch Auslegung des Begriffs "Einrichtung" nicht zu rechtfertigen sei, könne sich der Kläger nicht berufen, da er kein Einzelkünstler sei. Unter den Begriff des Einzelkünstlers würden nur solche Künstler gefasst, die ihre Leistungen vor Publikum erbrächten und als abgegrenzte Einheit ebenso wie eine Einrichtung eine kulturelle Funktion erfüllten. Der Kläger erfülle als Dramaturg gerade nicht als eigene Einheit kulturelle Leistungen, sondern unterstütze lediglich die anerkannten Einrichtungen. Zwar entwickle er verschiedene Inszenierungen, jedoch drücke er sich dabei nicht selbst künstlerisch im Sinne der Vorschrift aus. Er trete nicht gegenüber dem Publikum als Künstler auf, sondern erbringe seine Leistungen im Hintergrund oder im Vorfeld der Veranstaltungen und damit nur mittelbar an das Publikum. Anderes ergebe sich auch nicht bei Zugrundelegung eines weiten Theaterbegriffs. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch handele es sich bei dem Begriff des Theaters um einen Sammelbegriff für alle für Zuschauer bestimmte Darstellungen eines in Szene gesetzten Geschehens. Dies setze – was sich auch aus einer Aufzählung von Theaterarten in der Umsatzsteuerrichtlinie 2008 ableiten lasse – voraus, dass Personen auf einer Bühne vor einem Publikum im weitesten Sinne ein Stück zur Aufführungen brächten. Daran fehle es im Fall des Klägers, da er nicht selbst auf der Bühne auftrete. Am 14.1.2011 hat der Kläger gegen die Bescheide Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren: Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Hoffmann könnten Einzelkünstler eine "gleichartige Einrichtung" im Sinne von § 4 Nr. 20 Buchst. a) UStG sein. Diese Auslegung trage dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität Rechnung, der dem Mehrwertsteuersystem nach der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie zugrunde liege. Die Finanzverwaltung folge dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes nicht mehr nur in Bezug auf Solisten, sondern auch in Bezug auf freie Dirigenten. Letztere leiteten Proben, prägten den künstlerischen Gehalt der Aufführungen, wirkten bei der Gestaltung des jeweiligen Konzertprogramms mit und seien damit die tragende Säule für die Vorbereitung der jeweiligen Aufführung. Gleiches gelte bei der Konzeption eines Theaterstückes für den Dramaturgen, der bei der Vorbereitung und Umsetzung des Theaterstückes unabdingbare Voraussetzung sei. Das Zusammenwirken im künstlerischen Kollektiv sei Voraussetzung dafür, dass die Schauspieler überhaupt auf die Bühne treten und das Theaterstück präsentieren könnten. Insofern könne unter Theatern nicht allein die Darbietung der Schauspieler auf der Bühne verstanden werden; diese seien vielmehr Teile eines Gesamtkunstwerkes. Der Dramaturg als abgegrenzte Einheit erfülle damit ebenso wie das öffentliche Theater eine kulturelle Funktion. Er selbst sei im Rahmen seiner Tätigkeit als Dramaturg in die künstlerischen Vorgänge insoweit involviert, als er in einzelnen Theaterstücken auch auf der Bühne mitgewirkt habe. Die von der Beklagten angestellten allgemeinen Überlegungen, wonach ein Dramaturg gegenüber dem Publikum nicht als Künstler auftrete, sondern seine Leistungen im Hintergrund oder im Vorfeld der Veranstaltungen erbringe, erfüllten nicht die Anforderungen an eine Einzelfallprüfung. Entgegen der Auffassung der Beklagten erbringe er durch die Vorbereitung der Inszenierungen der Theaterstücke sehr wohl eine künstlerische und kulturelle Leistung. Im Übrigen sei der Ablehnungsbescheid auch deshalb rechtswidrig, weil die der Prüfung zugrunde gelegten Kriterien nicht benannt worden seien. Aus der unterschiedlichen Bescheinigungspraxis der Bundesländer sei zu schließen, dass die Prüfung durch die Beklagte bisher eher willkürlich gehandhabt worden sei. Soweit die Beklagte darauf abstelle, dass er keine gleichartige Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 20 Buchst. a) UStG sei, weil seine Umsätze nicht als steuerfrei im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anzusehen seien, verkenne sie, dass die Prüfung dieser Frage allein der Finanzverwaltung obliege. Aufgrund seiner grundsätzlich anerkannten Schlüsselfunktion im Theaterbetrieb erbringe ein Dramaturg die gleichen kulturellen Dienstleistungen wie ein steuerbefreites Theater. Soweit die Bescheinigung versagt wurde, weil er angeblich keine darstellerische Aufgabe im Sinne eines Auftritts während der Vorstellung ausübe, entspreche dies nicht den Tatsachen. Vielmehr stehe er insbesondere bei jeder Premiere selbst auf der Bühne und sei bei den abendlichen Veranstaltungen persönlich zugegen. Im Übrigen komme es allein auf den kulturellen Charakter der Dienstleistung unabhängig von einer Darstellung auf der Bühne an. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7.10.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 14.12.2010 zu verpflichten, ihm für die Produktionsdramaturgie der Inszenierungen (…) entsprechend dem mit dem (…) Theater (…) geschlossenen Werkvertrag vom 29.6.2010 eine Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 20 Buchstabe a) Satz 2 UStG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid: Die Umsätze des Klägers seien nicht als steuerfrei im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anzusehen. Aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes lasse sich keine generelle Umsatzsteuerbefreiung für Einzelkünstler ableiten. Einzelkünstler (und somit gleichartige Einrichtungen) im Sinne des § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 2 UStG seien nur solche, die ihre Leistungen vor einem Publikum erbrächten und daher unmittelbar oder allenfalls mittelbar über die Medien in der Öffentlichkeit aufträten. Dies treffe auf einen Dramaturgen nicht zu, da dieser nur vorbereitend tätig sei. Soweit ein Dirigent oder ein Gesangssolist von der Umsatzsteuer befreit sei, lasse sich hieraus keine Befreiung für Dramaturgen ableiten. Ein Dramaturg sei mit einem Dirigenten nicht vergleichbar, da letzterer den Auftritt nicht nur vorbereite, sondern auch bei der Aufführung auf der Bühne präsent sei. Demgegenüber sei der Dramaturg während der Vorstellung entbehrlich. Der Ablehnungsbescheid sei schließlich auch nicht rechtswidrig, da sie die Kriterien des § 4 Nr. 20 Buchst. a) Satz 2 UStG zugrunde gelegt und schlüssig dargelegt habe, dass der Kläger auf Grundlage des Theaterbegriffs nicht unter den Begriff "Einrichtung" nach Satz 1 falle und auch den Anforderungen des Satzes 2 nicht entspreche. Die Sachakte der Beklagten ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.