Urteil
7 K 1365/18
VG Hamburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2018:1129.7K1365.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (hierzu unter A.), aber nicht begründet (hierzu unter B.). A. Die Klage ist zulässig, insbesondere auch vor dem Hintergrund der – als Klarstellung des schon im Verwaltungsverfahrens entsprechend beschränkten Antrags und nicht als partielle Klagerücknahme zu wertenden – Beschränkung des Anerkennungsbegehrens des Klägers auf seinen Tätigkeitsbereich im Gebiet der Beklagten. Eine in unterschiedlichen Bundesländern tätige Vereinigung, die ihre Anerkennung nach § 3 UmwRG begehrt, muss ihr Anerkennungsbegehren nicht stets auf ihren gesamten Tätigkeitsbereich beziehen. Eine örtliche Beschränkung des Anerkennungsbegehrens ist zulässig (vgl. VG München, Urt. v. 3.12.2015, M 24 K 12.6289, juris, Rn. 39). Dementsprechend ist die Klage auch richtigerweise gegen die Beklagte gerichtet worden, da diese gemäß § 3 Abs. 3 UmwRG für die Entscheidung über den mit der Klage geltend gemachten Anerkennungsanspruch des Klägers nach § 3 Abs. 1 UmwRG zuständig ist. B. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Vereinigung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Nur dann, wenn eine Vereinigung sämtliche der in § 3 Abs. 1 Satz 2 UmwRG abschließend normierten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt (Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 86. EL., Stand: 4/2018, § 3 UmwRG, Rn. 9), steht ihr im Sinne einer gebundenen Entscheidung ein Anspruch auf Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwRG zu (VG München, Urt. v. 3.12.2015, M 24 K 12.6289, juris, Rn. 43). Dies ist vorliegend hinsichtlich des Klägers nicht der Fall. Dieser erfüllt bereits die in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG normierte Anerkennungsvoraussetzung nicht (hierzu unter I.). Auf die Frage der Erfüllung der sonstigen Anerkennungsvoraussetzungen kommt es nicht an. Auch kann der Kläger aus der Anerkennung des Angelsport-Verbands Hamburg als Umwelt- bzw. Naturschutzvereinigung keinen Anerkennungsanspruch nach § 3 UmwRG herleiten (hierzu unter II.). I. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG ist Voraussetzung der Anerkennung einer Vereinigung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, dass die Vereinigung nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert. Ob dies hinsichtlich einer die Anerkennung begehrenden Vereinigung der Fall ist, ist – schon nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut – ausschließlich anhand der Bestimmungen der Vereinssatzung, mithin der darin definierten Vereinigungszwecke und den durch sonstige Bestimmungen zum Ausdruck gebrachten Schwerpunkt der Tätigkeit der Vereinigung zu bestimmen (vgl. VG München, Urt. v. 3.12.2015, M 24 K 12.6289, juris, Rn. 54; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 86. EL., Stand: 4/2018, § 3 UmwRG, Rn. 14; Leppin, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 63, Rn. 6), wobei nicht allein die nummerische Häufigkeit der Erwähnung einzelner Ziele entscheidend ist (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 17.12.2015, 16 K 1117/14, juris, Rn. 67; VG Köln, Urt. v. 28.11.1983, 14 K 2664/81, NuR 1985, 115, 116), sondern eine Gesamtbetrachtung der Satzung der Vereinigung. Zwecke bzw. Tätigkeitsschwerpunkte einer Vereinigung, die nicht in der Vereinssatzung selbst benannt oder definiert werden, sind hinsichtlich der Erfüllung des Anerkennungskriteriums nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG demgegenüber nicht beachtlich. In der Satzung enthaltene Auflistungen von Tätigkeiten zur Definition des Vereinszwecks oder des Tätigkeitsschwerpunkts der Vereinigung sind demzufolge, auch wenn sie ihrem Wortlaut nach als nur beispielhaft („insbesondere“) angelegt sind, hinsichtlich ihrer Maßgeblichkeit für die Erfüllung des Anerkennungskriteriums nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG als abschließend anzusehen (vgl. VG München, Urt. v. 3.12.2015, M 24 K 12.6289, juris, Rn. 54). Die Frage der Einordnung der tatsächlichen Aktivitäten einer Vereinigung bzw. nicht in der Satzung definierter Tätigkeiten betrifft das Anerkennungskriterium des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UmwRG, nicht das Anerkennungskriterium nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG. Ausgehend von einem weiten Begriff des Umweltschutzes, welcher nicht nur den Naturschutz und die Landschaftspflege umfasst (vgl. insofern noch § 59 BNatSchG a.F.), sondern die Gesamtheit aller unmittelbaren und mittelbaren Maßnahmen zum Schutze der Umwelt, auch einzelner Umweltmedien, mit dem Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen aller Lebewesen mit einem funktionierenden Naturhaushalt (Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 86. EL., Stand: 4/2018, § 3 UmwRG, Rn. 16) muss der im vorgenannten Sinne durch Auslegung der Bestimmungen der Satzung einer Vereinigung zu ermittelnde satzungsmäßige Zweck einer Vereinigung daher vorwiegend in der Förderung von Zielen des Umweltschutzes bestehen. Die Voraussetzung eines in diesem Sinne „vorwiegenden“ Förderns ist dabei nur dann erfüllt, wenn der Umweltschutz nach der Satzung prägendes Ziel und eigentlicher Zweck der Vereinigung (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 17.12.2015, 16 K 1117/14, juris, Rn. 55; Franzius, in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 1. Aufl. 2018, § 3 UmwRG, Rn. 9) bzw. deren Hauptzweck (BT-Drs. 16/2495, S. 13) ist und nicht nur einer unter mehreren satzungsmäßigen Zielen einer Vereinigung, selbst wenn das Ziel der Förderung des Umweltschutzes jedes der anderen Ziele für sich genommen überwiegt. „Vorwiegend“ meint insofern mehr als „überwiegend“ (VG Köln, Urt. v. 28.11.1983, 14 K 2664/81, NuR 1984, 115, 116; VG Berlin, Urt. v. 6.4.1997, 1 A 128.94, juris, Rn. 52; VG München, Urt. v. 3.12.2015, M 24 K 12.6289, juris, Rn. 50; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 86. EL., Stand: 4/2018, § 3 UmwRG, Rn. 18; Leppin, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 63, Rn. 6; Marty, ZUR 2009, 115, 119; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 20.6.1984, 7 A 327/84, NuR 1985, 76; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 17.12.2015, 16 K 1117/14, juris, Rn. 55). Nach diesem Maßstab ist für den Kläger nicht davon auszugehen, dass dieser nach den Bestimmungen seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG vorwiegend Ziele des Umweltschutzes fördert, denn nach den Bestimmungen der Vereinssatzung des Klägers besteht der Vereinszweck des Klägers vorwiegend in der Ausübung des Angelsports (hierzu unter 1). Die Ausübung des Angelsports stellt jedoch keine Förderung der Ziele des Umweltschutzes i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG dar (hierzu unter 2.). 1. § 2 Satz 1 der klägerischen Vereinssatzung besagt zwar, dass Zweck des Klägers die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist. Diese – durchaus gewichtige – Bestimmung kann jedoch hinsichtlich der Erfüllung des Kriteriums des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG nicht allein als ausschlaggebend angesehen werden, sondern muss in Zusammenhang mit den sonstigen Satzungsbestimmungen betrachtet werden, insbesondere, jedoch auch nicht nur, in Zusammenhang mit § 2 Satz 2 der Vereinssatzung. Die insofern vorzunehmende Gesamtanalyse der Bestimmungen der klägerischen Vereinssatzung führt zu dem Ergebnis, dass trotz des Wortlauts des § 2 Satz 1 der Vereinssatzung der Kläger vorwiegend auf die Ausübung des Angelsports bezogene Ziele verfolgt und sonstige umweltschutzfördernde Ziele hiermit lediglich in Zusammenhang gestellt werden bzw. eine den Belangen des Angelsports dienende Funktion haben. Im Einzelnen: Bereits § 2 Satz 2 Buchst. a der Vereinssatzung nimmt als – auch nach dem Verständnis des Klägers – Ausformung des Vereinszwecks bzw. dessen Verwirklichung keinen Bezug auf umweltförderliche Ziele, sondern ausschließlich auf die „Ausübung, Ermöglichung, Bewahrung und Verbesserung des waidgerechten Angelns“. Gemäß § 2 Satz 2 Buchst. b der Vereinssatzung wird der im vorangehenden Satz 1 definierte Vereinszweck ferner verwirklicht durch „Erwerb, Pacht und Unterhaltung von Angelgewässern und der Angelei dienlichen Anlagen“, was ebenfalls keinen Bezug auf umweltförderliche Ziele abseits des Angelsports erkennen lässt. In § 2 Satz 2 Buchst. c der Vereinssatzung erfolgt zwar keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Ausübung des Angelsports. Aus dem Zusammenhang mit den Bestimmungen zur Verwirklichung des Vereinszwecks in § 2 Satz 2 Buchst. a und b der Vereinssatzung wird jedoch deutlich, dass die in Buchst. c genannte sachgerechte Bewirtschaftung der Gewässer und die Hege und Pflege des Fischbestandes und seines Lebensraumes im Interesse an der fortwährenden Ermöglichung der Ausübung des Angelsports zu erfolgen hat. Ähnliches gilt hinsichtlich der in § 2 Satz 2 Buchst. d der Vereinssatzung genannten Verhütung und Bekämpfung aller für die Gewässer und den Fischbestand schädlichen Umwelteinflüsse. Auch wenn auch hier keine ausdrückliche Bezugnahme auf das Angeln erfolgt, wird auch insofern aus dem Zusammenhang mit den Regelungen in § 2 Satz 2 Buchst. a und b der Vereinssatzung deutlich, dass schädliche Umwelteinflüsse nicht um ihrer selbst willen bekämpft werden sollen, sondern damit die Gewässer und der Fischbestand für das Beangeln durch die Vereinsmitglieder (vgl. § 7 der Vereinssatzung, hierzu sogleich) nutzbar bleiben. § 2 Satz 2 Buchst. f der Vereinssatzung stellt die Beratung und Fortbildung der Vereinsmitglieder in einerseits allen anglerischen Fragen und andererseits den Belangen des Umweltschutzes gleichberechtigt nebeneinander, lässt jedoch keinen satzungsmäßigen Tätigkeitsschwerpunkt des Klägers im Bereich des Umweltschutzes erkennen, insbesondere nicht im Sinne einer „vorwiegenden“ Förderung von Zielen des Umweltschutzes i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG. § 2 Satz 2 Buchst. f der Vereinssatzung beschäftigt sich wiederum lediglich mit der anglerischen Ausbildung der Jugend, nicht aber mit dem Umweltschutz als solchem oder der Umweltbildung der Jugend. Lediglich die Bestimmungen zur Verwirklichung des durch § 2 Satz 1 der Vereinssatzung definierten Zwecks des Klägers in § 2 Satz 2 Buchst. e und g der Vereinssatzung scheinen im Schwerpunkt auf den Umweltschutz bezogen zu sein, ohne dabei in einem direkten oder unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung oder Belangen des Angelsports zu stehen. Diese Bestimmungen sind jedoch sehr allgemein formuliert, so dass auch sie es nicht vermögen, die ansonsten klar angelsportbezogene Schwerpunktsetzung der übrigen Bestimmungen des § 2 Satz 2 der Vereinssatzung, die wiederum die Verwirklichung des in § 2 Satz 1 definierten Satzungszwecks beschreiben, aufzuwiegen und den in der Satzung angelegten Vereinszweck des Klägers zu einem i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG vorwiegend auf die Förderung von Zielen des Umweltschutzes bezogenen „kippen“ zu lassen. Auch wenn die Regelungstechnik der Sätze 1 und 2 des § 2 der klägerischen Vereinssatzung durchaus darauf angelegt sein mag, dass die in Satz 2 beschriebenen einzelnen Tätigkeiten zur Verwirklichung des in Satz 1 definierten Vereinszwecks sich der in § 2 Satz 1 der Vereinssatzung gegebenen Definition unterzuordnen haben, wird jedenfalls nicht erkennbar, dass die Förderung von (sonstigen) Zielen des Umweltschutzes, unabhängig von der Ausübung des Angelsports, das prägende Ziel bzw. den Hauptzweck der Existenz des Klägers ausmacht, sondern dies in erster Linie in der Ausübung des Sportangelns besteht, welchem sich die umweltbezogenen Tätigkeiten unterordnen bzw. zu dessen Ausübung sie dienen. Dieses Ergebnis bestätigt sich aus der Analyse weiterer Bestimmungen der klägerischen Satzung. So ist der Kläger nach § 1 seiner Vereinssatzung eine „Vereinigung von Anglern“, nicht etwa eine Vereinigung von am Umweltschutz interessierten Personen o.ä., was ebenfalls eine starke Fokussierung des satzungsmäßigen Tätigkeitsbereichs auf den Angelsport deutlich macht. Dasselbe folgt aus § 7 der Vereinssatzung und der darin enthaltenen Berechtigung der Mitglieder, die dem Verein zur Verfügung stehenden Gewässer zu beangeln und die Vereinseinrichtungen zu benutzen. Auch hieraus wird deutlich, dass die vom Kläger unterhaltenen und auch gepflegten Gewässer nicht um ihrer selbst willen bzw. aus Gründen altruistisch motivierter Umweltschutzziele (hierzu sogleich) unterhalten und gepflegt werden, sondern um den Mitgliedern des Klägers die Gewässernutzung durch Angeln zu ermöglichen. Die durch § 8 Buchst. e der Vereinssatzung geregelten Pflichten der Mitglieder des Klägers, für die Erhaltung der Umwelt, der Hege und Pflege der Natur, des Fischbestandes, der Gewässer und aller Vereinseinrichtungen zu sorgen und Gewässerverunreinigungen oder andere Umweltschäden, Fischkrankheiten oder Fischsterben zu melden, lässt wiederum ein Nebeneinander umwelt- und auf die Angelei bezogener Pflichten der Mitglieder des Klägers und damit des Tätigkeitsbereichs des Klägers selbst erkennen, nicht aber eine vorwiegende Schwerpunktsetzung der satzungsmäßigen Tätigkeiten des Klägers auf die Förderung von Zielen des Umweltschutzes. Auch diese Pflichten der Mitglieder des Klägers dürften jedenfalls auch deshalb bestehen, weil die Gewässer und der darin befindliche Fischbestand in erster Linie wichtig für die Ausübung des Angelsports durch die Vereinsmitglieder sind. An dem Ergebnis, dass der Vereinszweck des Klägers trotz der Formulierung des § 2 Satz 1 seiner Vereinssatzung bei einer Auslegung dieser Bestimmung im Lichte der sonstigen Satzungsbestimmungen überwiegend in der Ausübung des Angelsports besteht, ändert auch der Umstand nichts, dass nach § 20 der Vereinssatzung bei einer Auflösung des Klägers das verbleibende Vereinsvermögen an die Beklagte fallen würde, die es für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege einzusetzen hätte. Aus den Verhältnissen, die sich entsprechend den Satzungsbestimmungen nach Beendigung der Existenz des Klägers einzustellen haben, kann nicht auf eine vorwiegende satzungsmäßige Zielsetzung des Vereins zu Zeiten seiner Existenz geschlossen werden, denn auch die Anerkennung nach § 3 UmwRG könnte sich lediglich auf den Zeitraum der Existenz des Klägers beziehen. Darüber hinaus lassen auch die Bestimmungen der Vereinssatzung, welche die Organe des Klägers und deren Aufgaben regeln, keinen vorwiegend auf den Umweltschutz abseits der Ausübung des Angelsports bezogenen Tätigkeitsschwerpunkt des Klägers erkennen. Insbesondere finden sich in den entsprechenden Bestimmungen (§ 9 ff. der Vereinssatzung) keine Hinweise auf Organe des Klägers oder zu bekleidende Vereinsämter, die auf einen nach der Satzung schwerpunktmäßigen Tätigkeitsbereich des Klägers zur Förderung umweltbezogener Ziele schließen ließen, beispielsweise einen Beauftragten für den Naturschutz, insbesondere auch für die im Eigentum des Klägers befindlichen oder von diesem gepachteten Landflächen. 2. Ein nach der Satzung des Klägers vorwiegend auf die Ausübung des Angelsports bezogener Vereinszweck kann nicht i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG (gleichzeitig) als vorwiegend auf die Förderung der Ziele des Umweltschutzes bezogen angesehen werden. Denn die Ausübung oder Förderung des Angelsports ist keine umweltförderliche Zielsetzung im Sinne dieser Norm. Angelsport stellt vielmehr vorwiegend eine Form der Nutzung der Umwelt bzw. deren natürlichen Ressourcen dar (vgl. Schlacke, NuR 2007, 8, 9; Louis, NuR 1994, 381, 383; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 20.6.1984, 7 A 327/84, NuR 1985, 76; VG Köln, Urt. v. 28.11.1983, 14 K 2664/81, NuR 1985, 115, 116, dort jeweils für einen Jagverband), denn neben der Hege und Pflege des Fischbestandes und des Lebensraumes Wasser umfasst die Ausübung des Angelsports seinem Wesen und Sinn nach v.a. das Fangen, Erlegen und Aneignen von u.a. Fischen zum Zwecke der Verwertung oder Nutzung (vgl. § 2 Abs. 1 HmbFischG; Drossé, NuR 1987, 200, 203). Geangelte Fische werden genutzt, beispielsweise verzehrt, und nicht aus Gründen des Umweltschutzes geangelt bzw. einem Gewässer entnommen (VG Berlin, Urt. v. 4.6.1997, 1 A 128.94, juris, Rn. 56). Das Angeln dient damit vor allem dem Nutzen einzelner Personen – dem jeweiligen Angler – oder einer Gruppe von Personen – den im Kläger organisierten Anglern – zur Hobby- und Freizeitgestaltung bzw. zur Nutzung des Fischbestandes als natürliche Ressource für individuelle Zwecke und ist dementsprechend als vorwiegend gruppen-nützliche bzw. gruppen-egoistische Tätigkeit zu qualifizieren (vgl. Marty, ZUR 2009, 115, 119; Drossé, NuR 1987, 200, 203). Zwar schließen sich die Nutzung der Umwelt – beispielsweise durch Angeln – und deren Schutz nicht generell aus. Auch eine Vereinigung, die neben Umweltschutzaktivitäten auch umweltnutzende Tätigkeiten in ihrer Satzung vorsieht, kann im Grundsatz die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG erfüllen (vgl. Balensiefen, UmwRG, 1. Aufl. 2013, § 3, Rn. 3). Voraussetzung ist jedoch (auch) in einem solchen Fall stets, dass die Tätigkeiten der Vereinigung vorwiegend, mithin ihrem satzungsmäßigen Hauptzeck nach, auf die Förderung der Ziele des Umweltschutzes bezogenen sind und die Umweltnutzung – beispielsweise durch Angeln – nach dem Satzungszweck nur eine eindeutig untergeordnete Nebenrolle einnimmt. Dies kann für den Kläger jedoch nicht angenommen werden. Nach dem Inhalt seiner Satzung besteht der vorwiegende Zweck des Klägers, wie ausgeführt, in der Umweltnutzung durch Ausübung des Angelsports, während auf den Umweltschutz bezogene Tätigkeiten oder Zielsetzungen nur eine untergeordnete bzw. der Umweltnutzung dienende Funktion haben. Eine Vereinigung mit einem vorwiegend auf die Umweltnutzung bezogenen Tätigkeitsbereich kann jedoch nicht als Vereinigung i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG angesehen werden. Dies folgt insbesondere aus Ziel und Zweck der Norm vor dem Hintergrund der völker- und unionsrechtlichen Vorgaben, deren Umsetzung § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG dient und die für seine Auslegung von dementsprechend maßgeblicher Bedeutung sind. a) Seinem Wortlaut nach ist § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG auf solche Vereinigungen bezogen, welche vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördern. Auf Umweltnutzungen nimmt die Norm hingegen keinen Bezug. Damit werden Vereinigungen wie der Kläger, deren vorwiegender Zweck in der Umweltnutzung besteht, zwar nicht schon dem Wortlaut der Norm nach ausdrücklich vom Anwendungsbereich des § 3 UmwRG und damit aus dem Kreis anerkennungsfähiger Umweltvereinigungen ausgeschlossen. Ziel und Zweck der Vorschrift gebieten jedoch eine Auslegung des auf die Umwelt bezogenen Schutzbegriffs dahingehend, dass Umweltnutzungen – und damit auch die Ausübung des Angelsports – hiervon nicht erfasst werden. Nach den dem Erlass des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zugrunde liegenden völker- und unionsrechtlichen Vorgaben bestehen Ziel und Zweck aber auch Legitimation u.a. der Anerkennungsvorschrift nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG darin, staatlich anerkannte Vereinigungen in die Lage zu versetzen, Umweltverbandsklagen als objektive Beanstandungsverfahren zu erheben (Franzius, in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 1. Aufl. 2018, § 3 UmwRG, Rn. 3). So sieht Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen, AarhusÜbk) vor, dass jede Vertragspartei sicherstellt, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, wobei gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 AarhusÜbk das Interesse jeder nichtstaatlichen Organisation, welche die in Art. 2 Nr. 5 AarhusÜbk festgelegten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend i.S.v. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a AarhusÜbk gilt. Art. 2 Abs. 5 AarhusÜbk definiert als „betroffene Öffentlichkeit“ wiederum u.a. nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen. Auf Ebene der Europäischen Union werden diese Verpflichtungen durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2002 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (Amtsbl. EU, L 156/17; Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie) sowie die durch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie entsprechend geprägten Richtlinien 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Amtsbl. EU L 26/1; UVP-Richtlinie, UVP-RL) und 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Amtsbl. EU L 334/17; IE-Richtlinie, IE-RL) umgesetzt (vgl. Art. 1 RL 2003/35/EG), wodurch den anerkannten Umweltvereinigungen als Teil der betroffenen Öffentlichkeit ein weiter Zugang zu gerichtlichen Überprüfungsverfahren eröffnet werden soll (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 3 UVP-RL, Art. 25 Abs. 1 und 3 IE-RL). Der Umsetzung dieser unionsrechtlichen Vorgaben dienen wiederum die Bestimmungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (Schlacke, NVwZ 2017, 905), mithin auch § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG. Der Schaffung bzw. Umsetzung der umweltrechtlichen Verbandsklagebefugnis durch Art. 9 Abs. 2 AarhusÜbk bzw. die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie sowie Art. 11 Abs. 1 und 3 UVP-RL und Art. 25 Abs. 1 und 3 IE-RL liegt dabei die Vorstellung zugrunde, dass die natürliche Umwelt als solche ein kollektives Rechtsgut darstellt und ihr Schutz kollektive Verantwortung ist bzw. im kollektiven Interesse liegt. Da jedoch – ggf. abgesehen vom Menschen – einzelne Umweltmedien nicht in der Lage sind, selbst im Klagewege oder im Wege der Verfahrensbeteiligung die Einhaltung umweltbezogener Vorschriften einzufordern oder durchzusetzen, da letztere meist auf allgemeine Interessen und nicht auf den (alleinigen) Schutz von Rechtsgütern einzelner gerichtet sind, ist durch das Völker- und Unionsrecht bestimmten Umweltvereinigungen die Rolle des Vertreters der Umwelt – quasi die eines „Anwalts der Umwelt“ – zugedacht worden. Sie sollen dort, wo den Staaten durch europäische Umweltrichtlinien verbindliche Verpflichtungen zum Schutze der Umwelt auferlegt werden, Verstöße hiergegen gerichtlich geltend machen können (so Schlussantrag der Generalanwältin Sharpston vom 12.10.2017 zur Rechtssache C-664/15 [Protect], juris, Rn. 77, 81, 84; vgl. auch EuGH, Urt. v. 12.5.2011, C-115/09 [Trianel], juris, Rn. 46). Aus dieser den anerkannten Umweltvereinigungen durch das Völker- und Unionsrecht zugedachten Rolle folgt wiederum, dass der Zweck der damit einhergehenden Verleihung der Verbandsklagebefugnis allein darin besteht, Verstöße gegen objektives Umweltrecht im kollektiven Interesse und aus altruistischer Motivation im Sinne des Schutzes der Umwelt als kollektives Rechtsgut gerichtlich geltend zu machen. Aufgabe verbandsklagebefugter Umweltvereinigungen ist insoweit allein der Schutz des Allgemeininteresses (vgl. EuGH, Urt. v. 20.12.2017, C-664/15 [Protect], juris, Rn. 47; Urt. v. 12.5.2011, C-115/09 [Trianel], juris, Rn. 46; vgl. auch Urt. v. 15.10.2009, C-263/08 [Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening], juris, Rn. 46). Nur in diesem Rahmen gilt auch die völker- und unionsrechtliche Vorgabe eines weiten Zugangs von Umweltvereinigungen zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (vgl. Art. 11 Abs. 3 UVP-RL, Art. 25 Abs. 3 IE-RL). Vereinigungen, die als Vertreter des Allgemeininteresses zum Schutz der Umwelt als kollektives Rechtsgut von ihrer Verbandsklagebefugnis Gebrauch machen wollen, darf der Zugang zu Gerichten nicht übermäßig erschwert werden. Nicht hingegen ist es Aufgabe anerkannter bzw. verbandsklagebefugter Umweltvereinigungen, Verbandsklagen aus anderen Motiven als dem altruistisch motivierten Schutz der Umwelt als kollektives Rechtsgut heraus zu erheben, etwa zur Durchsetzung nur bestimmter Gruppeninteressen bzw. aus gruppen-egoistischer Motivation heraus. Der europäische Rechtssetzer hat sich, ebenso wie der deutsche Gesetzgeber und die Verfasser des Aarhus-Übereinkommens, bewusst gegen eine umweltrechtliche Popularklage entschieden (so ausdrückl. Schlussantrag der Generalanwältin Sharpston vom 12.10.2017 zur Rechtssache C-664/15 [Protect], juris, Rn. 81; Franzius, in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 1. Aufl. 2018, § 3, Rn. 3). Eine Vereinigung, welche vorwiegend die Förderung von Gruppeninteressen bezweckt, würde bei Erhebung einer Verbandsklage – und zur Berechtigung allein hierzu dient die Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwRG (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 86. EL., Stand: 4/2018, § 3 UmwRG, Rn. 1) – indes nicht im dargestellten Sinne als „Anwalt der Umwelt“, sondern als „Anwalt eigener Interessen“ auftreten, was gerade nicht Zweck der Verbandsklagebefugnis ist (vgl. Louis, NuR 1994, 381, 383). Diese Abgrenzung zwischen vorwiegend auf den Schutz der Umwelt als kollektives Rechtsgut ausgerichteten Vereinigungen auf der einen und Vereinigungen mit vorwiegend gruppen-nützlicher Zweckbestimmung auf der anderen Seite gibt auch die unions- bzw. völkerrechtlich gebotene Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG vor. Nur Vereinigungen, welche ihrer Satzung nach vorwiegend aus altruistischer Motivation und vorwiegend im kollektiven Interesse Ziele des Umweltschutzes verfolgen, können demnach als Vereinigungen i.S.v. § 3 Abs. 1 UmwRG anerkannt werden. Nicht anerkennungsfähig sind demgegenüber Vereinigungen, die den Schutz der Umwelt ihrer Satzung nach vorwiegend aus gruppen-egoistischer Motivation heraus bezwecken, bei welchen der Schutz der Umwelt also insbesondere lediglich eine dienende Funktion zur Erhaltung von Nutzungsmöglichkeiten in Bezug auf natürliche Ressourcen hat, was insbesondere auch für Vereinigungen zur Ausübung der Sportfischerei gelten kann (so ausdrückl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 86. EL., Stand: 4/2018, § 3 UmwRG, Rn. 18; Schieferdecker, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3 UmwRG, Rn. 27; Drossé, NuR 1987, 200, 203; vgl. auch VG Berlin, Urt. v. 4.6.1997, 1 A 128.94, juris, Rn. 54; Lorz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, 2. Aufl. 2003, § 59, BNatSchG, Rn. 7). Denn bei Vereinigungen mit vorwiegend gruppen-egoistischer Zweckbestimmung bestünde bei einer Anerkennung als verbandsklagebefugt stets die Gefahr, dass die Ausübung der durch das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz verliehenen Mitwirkungsbefugnisse durch sachfremde – eben nicht auf den Schutz der Umwelt als kollektives Rechtsgut bezogene altruistische – Erwägungen aus dem Bereich der Umweltnutzung beeinflusst würde (vgl. VG Berlin, Urt. v. 4.6.1997, 1 A 128.94, juris, Rn. 54; VG Köln, Urt. v. 28.11.1983, 14 K 2664/81, NuR 1985, 115, 117) und ein interessenkollisionsfreies Nebeneinander zwischen umweltschützender Zweckbestimmung und Umweltnutzung nicht stets sichergestellt wäre (Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 86. EL., Stand: 4/2018, § 3 UmwRG, Rn. 18; Schieferdecker, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3 UmwRG, Rn. 27; vgl. auch Schlacke, in: Gärditz, VwGO, 1. Aufl. 2013, § 3 UmwRG, Rn. 15). b) Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die systematische Betrachtung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG im Zusammenhang mit den vom Kläger schriftsätzlich in Bezug genommenen Bestimmungen des § 5 Abs. 4 des Bundes-Naturschutzgesetzes (BNatSchG; hierzu unter aa)) und des Hamburgischen Fischereigesetzes vom 22.5.1986 (HmbGVBl. 1986, S. 95; hierzu unter bb)), ebenso wenig eine Auslegung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG im Lichte des vom Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen § 63 BNatSchG (hierzu unter cc)). aa) Gemäß § 5 Abs. 4 BNatSchG sind bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken. Unabhängig von der Frage, ob die Sport- bzw. Hobbyfischerei unter den Begriff der fischereiwirtschaftlichen Tätigkeit fällt (dafür: Endres, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 1. Aufl. 2011, § 5, Rn. 17; dagegen: Vagedes, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 5, Rn. 35; Müller-Walter, in: Lorz/Konrad/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, 3. Aufl. 2013, § 5 BNatSchG, Rn. 19) und ob § 5 Abs. 4 BNatSchG daher überhaupt zum Verständnis der Tätigkeiten des Klägers im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes herangezogen werden kann, folgt hieraus nicht, dass Vereinigungen wie der Kläger, deren Zweck vorwiegend in der Nutzung der Umwelt – hier durch Ausübung des Angelsports – besteht, als Vereinigungen i.S.v. § 3 Abs. 1 UmwRG anzuerkennen sind bzw. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG entsprechend auszulegen wäre. Selbst bei einer Anwendbarkeit des § 5 Abs. 4 BNatSchG – oder ggf. des darin zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedankens – auf Vereine wie den Kläger folgte hieraus nicht, dass eine vorwiegend auf Umweltnutzungen ausgerichtete Vereinigung als vorwiegend auf die Förderung des Umweltschutzes ausgerichtete Vereinigung i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG anzuerkennen wäre. § 5 Abs. 4 BNatSchG besagt nicht, dass jedwede fischereiwirtschaftliche Tätigkeit gleichzeitig eine Tätigkeit zur Förderung von Zielen des Umweltschutzes i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG ist. Die Norm stellt vielmehr Anforderungen in der Form von Ge- und Verboten an die Fischereiwirtschaft zur Biotopvernetzung und zum Unterlassen von Beeinträchtigungen von Gewässern (vgl. Müller-Walter, in: Lorz/Konrad/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, 3. Aufl. 2013, § 5 BNatSchG, Rn. 19; Brinktrine, in: Giesberts/Reinhardt, Umweltrecht, 47. Ed., Stand: 7/2017, § 5 BNatSchG, Rn. 46, 48; Krohn, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 5, Rn. 35) und normiert damit lediglich Mindestanforderungen an die fischereiwirtschaftliche Gewässernutzung (vgl. Vagedes, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 5, Rn. 35). Fischereiwirtschaftliche Tätigkeit oder auch die Ausübung des Angelsports kann dementsprechend nicht stets – quasi automatisch – als nur förderlich für Ziele des Umweltschutzes angesehen werden, wenn die gesetzlichen (Mindest-) Voraussetzungen nach § 5 Abs. 4 BNatSchG eingehalten werden. Allein die Erfüllung von Mindestanforderungen, welche sicherstellen sollen, dass ein Verhalten nicht gewässerschädlich ist, macht eine Tätigkeit nicht zu einer umweltförderlichen Tätigkeit, insbesondere nicht zu einer vorwiegend umweltförderlichen. Dass die Beklagte im Vorwort der vom Kläger vorgelegten Broschüre die ehrenamtliche Arbeit von Angelvereinen hinsichtlich der Pflege von Fischbeständen und Natur lobt, ändert hieran nichts. Aus den eher als Grußwort zu verstehenden Ausführungen im in der vom Kläger in Bezug genommenen Broschüre abgedruckten „Vorwort“ des damaligen Senators und Präses der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation ist weder eine Selbstbindung der Beklagten hinsichtlich der Anerkennungsfähigkeit von Angelvereinen nach § 3 UmwRG abzuleiten, noch dürften diese überhaupt als rechtlich relevante Äußerungen der Beklagten anzusehen sein. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des mit § 5 Abs. 4 BNatSchG weitgehend identischen § 2 Abs. 7 HmbFischG. bb) Auch aus § 1 HmbFischG oder anderen Bestimmungen des Hamburgischen Fischereigesetzes folgt nicht, dass Vereinigungen zur Ausübung des Angelsports, die sich an die Bestimmungen des Hamburgischen Fischereigesetzes halten, gleichzeitig stets auch als nach § 3 Abs. 1 UmwRG anerkennungsfähige Umweltvereinigungen anzusehen wären bzw. sie ihrer Satzung nach vorwiegend auf die Förderung von Zielen des Umweltschutzes i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG ausgerichtet wären. § 1 Satz 1 HmbFischG enthält lediglich die – in ihrer Allgemeinheit auch nicht in Zweifel zu ziehende – Aussage, dass Gewässer inklusive der darin beheimateten Tiere und Pflanzen Bestandteil des Naturhaushalts sind. Hierdurch wird eine Gewässernutzung bzw. Nutzung der in Gewässern vorhandenen Tierwelt durch Ausübung des Angelsports jedoch nicht zu einer Tätigkeit zur Förderung des Umweltschutzes. Gleiches gilt hinsichtlich der in § 1 Satz 2 HmbFischG enthaltenen Aussage, wonach ein guter Gewässerzustand Voraussetzung für die natürliche Entwicklung von Fischen und anderen Gewässerbewohnern ist. Dass eine Gewässernutzung durch die Ausübung des Angelsports sich per se positiv auf einen guten Gewässerzustand auswirkt, ist nicht erkennbar. Es erscheint zwar durchaus denkbar, dass Angelvereine wie der Kläger eine „Kanalisierungswirkung“ hinsichtlich eines offenbar in der Gesellschaft vorhandenen Wunsches nach einer Gewässernutzung durch Angeln entfalten und hierdurch „wildem Angeln“ – jedenfalls teilweise – vorgebeugt wird. Auch dies macht die vorwiegend gruppen-nützliche Tätigkeit eines Vereins zur Ausübung des Angelsports jedoch nicht zu einer vorwiegend umweltschützenden Tätigkeit, denn „wildes Angeln“ und verbotene Gewässernutzungen in dieser Form bleiben auch ohne die Tätigkeiten von Angelvereinen illegal. Nicht erkennbar ist ferner, dass die Ausübung des Angelsports per se zur Erhaltung der Gewässervielfalt i.S.v. § 1 Satz 3 HmbFischG beiträgt. Ziel des Gesetzes dürfte insofern vielmehr sein, durch gesetzliche Vorgaben sicherzustellen, dass Gewässernutzungen in der Form von Fischerei oder Angelei nicht zu einer Beeinträchtigung der Gewässervielfalt und der in § 1 Satz 1 und 2 HmbFischG genannten Rechtsgüter führen. Dementsprechend bzw. nur in diesem Zusammenhang ist auch der Inhalt von § 1 Satz 4 HmbFischG zu verstehen. Nicht etwa werden darin Tätigkeiten wie Fischerei oder Sportangeln als eine die Ziele des Umweltschutzes fördernde Tätigkeit definiert, sondern zum Ausdruck gebracht, dass nur bei einer ordnungsgemäßen Fischereiausübung im Sinne der Vorschriften nach dem Hamburgischen Fischereigesetz die Erhaltung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts sowie der Erhalt der Kultur- und Erholungslandschaft sichergestellt ist. Die Naturnutzung durch Fischerei oder Angelei wird als regelungsbedürftig angesehen, da sie ohne Regulierung umweltschädigendes Potenzial haben kann. Dass eine durch fischereirechtliche Vorschriften regulierte Fischerei oder Angelei nicht umweltschädlich ist, wenn sie ordnungsgemäß ausgeübt wird, bedeutet aber nicht, dass sie gleichzeitig auch als Förderung von Zielen des Umweltschutzes anzuerkennen ist. Ansonsten würde die – ohnehin jedermann gebotene – Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen bereits ausreichen, um die Anerkennungsvoraussetzung als Umweltvereinigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG zu erfüllen. Zweck der Anerkennung einer Vereinigung als verbandsklagebefugt i.S.v. § 3 Abs. 1 UmwRG besteht jedoch darin, nur besonders qualifizierten Vereinigungen Zugang zu den Rechtsbehelfen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz zu eröffnen (Marty, ZUR 2009, 115, 117). Besondere Qualifikation – insbesondere zur gerichtlichen Durchsetzung umweltschützender Bestimmungen im Allgemeininteresse und im Interesse des Schutzes der Umwelt als kollektivem Rechtsgut – erwächst indes nicht allein aus der Beachtung regulierender Vorschriften. Anderes folgt auch nicht aus § 2 Abs. 6 HmbFischG, wonach die Fischerei nachhaltig und nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der Waidgerechtigkeit auszuüben ist (Satz 1) und der Tier- und Pflanzenbestand in und am Gewässer durch die Ausübung der Fischerei nicht erheblich beeinträchtigt werden darf (Satz 2). Auch diese Norm besagt lediglich, dass durch die Ausübung von Fischerei oder Angelei keine Beeinträchtigungen der Umwelt, insbesondere des Tier- und Pflanzenbestandes hervorgerufen werden dürfen, verleiht der in diesem Sinne ordnungsgemäßen Fischerei oder Angelei jedoch keine den Zielen des Umweltschutzes förderliche Wirkung. Auch der Umstand, dass Fischerei und Angelei waidgerecht zu erfolgen haben, stellt dementsprechend lediglich sicher, dass hierdurch keine unzulässigen Gewässerbeeinträchtigungen hervorgerufen werden, nicht aber, dass hiermit gleichzeitig auch eine Förderung des Umweltschutzes einhergeht. Gleiches gilt hinsichtlich der in § 2 Abs. 2 Satz 1 HmbFischG normierten Hegepflicht, wonach mit dem Fischereirecht die Pflicht verbunden ist, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen Fischartenbestand zu erhalten und, soweit erforderlich, durch Besatz zu ergänzen. Zwar ist die ordnungsgemäße Erfüllung der Hegepflicht bezogen auf einen einzelnen Umweltparameter – den heimischen Fischbestand – durchaus als umweltförderlich einzustufen. Auch hieraus folgt aber nicht, dass eine Vereinigung, die vorwiegend den Zweck der Ausübung des Angelsports verfolgt und die der durch § 2 Abs. 2 Satz 1 HmbFischG normierten Hegepflicht nachzukommen hat, gleichzeitig auch zu einer vorwiegend im oben genannten Sinne auf die altruistische Förderung der Ziele des Umweltschutzes im Interesse der Allgemeinheit ausgerichteten Vereinigung wird. Die Hegepflicht ist – auch nach dem Gesetzeswortlaut – untrennbar mit dem Fischereirecht, also dem Recht zur nicht altruistischen, sondern gruppen-nützlichen bzw. gruppen-egoistischen Umweltnutzung, verbunden: Die Hegepflicht ist die Folge eines Rechts auf Nutzung der Umwelt bzw. einzelner natürlicher Ressourcen, aber nicht das primäre bzw. vorwiegende Ziel einer Vereinigung zur Ausübung des Angelsports. cc) Auch der vom Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung geschilderte Wille, sich nach einer entsprechenden Anerkennung gemäß § 3 Abs. 1 UmwRG unter Nutzung der durch § 63 BNatSchG normierten Mitwirkungsrechte an Verfahren i.S.v. § 63 Abs. 2 BNatSchG zu beteiligen, gebietet es nicht, ihn entgegen der obigen Feststellungen als Vereinigung anzusehen, welche nach ihrer Satzung i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG vorwiegend Ziele des Umweltschutzes fördert. Die Befugnis zur Ausübung der Mitwirkungsrechte nach § 63 BNatSchG ist an die Anerkennung einer Vereinigung nach § 3 UmwRG gebunden (vgl. Leppin, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl.2018, § 63, Rn. 31). § 63 BNatSchG knüpft hinsichtlich des Kreises mitwirkungsberechtigter Vereinigungen mithin an den Inhalt des § 3 Abs. 1 Satz 2 UmwRG an und kann dementsprechend nicht zur Auslegung der Bestimmungen zur der Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten nach § 63 BNatSchG vorgelagerten Entscheidung über die Anerkennung einer Vereinigung nach § 3 Abs. 1 UmwRG herangezogen werden. II. Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Vereinigung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach § 3 Abs. 1 UmwRG folgt schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte den Angelsport-Verband Hamburg als Umweltvereinigung anerkannt hat. Die Gründe für die vom Kläger in Bezug genommene Anerkennung des Angelsport-Verbandes Hamburg sowie auch anderer Vereinigungen sind dem Gericht nicht nachvollziehbar. Hierauf kommt es indes auch nicht an. Voraussetzung der Anerkennung einer Vereinigung als verbandsklagebefugt i.S.v. § 3 Abs. 1 UmwRG ist allein die Erfüllung der in § 3 Abs. 1 Satz 2 UmwRG abschließend normierten Voraussetzungen, welche – wie ausgeführt – vom Kläger nicht erfüllt werden. Inwieweit andere Vereinigungen diese Voraussetzungen erfüllen oder nicht erfüllen, ist für die Frage eines Anerkennungsanspruchs des Klägers nach § 3 Abs. 1 UmwRG ohne Belang. Selbst wenn der Angelsport-Verband Hamburg seinerzeit zu Unrecht anerkannt worden wäre, folgte hieraus kein Anerkennungsanspruch des Klägers, da aus der möglicherweise unrechtmäßigen Gewährung eines Vorteils für Dritte, kein Anspruch auf Erteilung eines vergleichbaren rechtswidrigen Vorteils abgeleitet werden kann. Ein Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“ lässt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht herleiten (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 17.1.1979, 1 BvL 25/77, juris Rn. 59; speziell zur Frage der Anerkennung als Umweltvereinigung auch VG Gelsenkirchen, Urt. v. 17.12.2015, 16 K 1117/14, juris, Rn. 74). Dies gilt auch hinsichtlich anderer von dem Kläger angeführter anerkannter Vereinigungen, deren Anerkennungsfähigkeit auf den ersten Blick jedenfalls zweifelhaft sein mag. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 i.Vm. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Der Kläger begehrt die gerichtliche Verpflichtung der Beklagten, ihn als Umweltvereinigung i.S.v. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, UmwRG) anzuerkennen. Der Kläger ist ein seit dem Jahre 1954 bestehender Verein, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg (VR ...), mit ca. 1.100 Mitgliedern und Sitz in Hamburg. § 1 Satz 1 der Satzung des Klägers in ihrer Fassung aus dem Jahre 2016 legt fest: „Der ... ist eine Vereinigung von Anglern.“ In § 2 der Satzung wird der Vereinszweck wie folgt beschrieben: „Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) die Ausübung, Ermöglichung, Bewahrung und Verbesserung des waidgerechten Angelns, b) der Erwerb, die Pacht und die Unterhaltung von Angelgewässern und der Angelei dienlichen Anlagen, c) die sachgerechte Bewirtschaftung der Gewässer und die Hege und Pflege des Fischbestandes und seines Lebensraumes, d) die Verhütung und Bekämpfung aller für die Gewässer und den Fischbestand schädlichen Umwelteinflüsse, e) die Erhaltung von Umwelt, Landschaft, Natur und Gewässern, f) die Beratung und Fortbildung der Vereinsmitglieder in allen anglerischen Fragen sowie Belangen des Umweltschutzes, g) die Motivierung der Vereinsmitglieder im Sinne des Natur- und Landschaftsschutzes und deren Einbindung in die sich daraus ergebenden Anforderungen, h) die Förderung und anglerische Ausbildung der Jugendlichen sowie deren Betreuung in einer Jugendgruppe. [...]“ Gemäß § 3 Abs. 1 seiner Satzung verfolgt der Kläger ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. § 7 der Vereinssatzung legt weiterhin fest: „Die Mitglieder sind berechtigt, die dem Verein zur Verfügung stehenden Gewässer, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften nach den von den Vereinsorganen erlassenen Bedingungen (z.B. Gewässerordnung), zu beangeln und die Vereinseinrichtungen zu benutzen.“ Die Vereinsmitglieder sind gemäß § 8 Buchst. e) der Vereinssatzung ferner verpflichtet, „für eine waidgerechte Ausübung des Fischens jederzeit einzutreten“ und „für die Erhaltung der Umwelt, der Hege und Pflege der Natur, des Fischbestandes, der Gewässer und aller Vereinseinrichtungen zu sorgen. Dazu gehört auch die unverzügliche Meldung von Gewässerverunreinigungen oder anderen Umweltschäden, Fischkrankheiten oder Fischsterben.“ § 20 der Vereinssatzung bestimmt: „Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Tilgung der vorhandenen Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an die Freie und Hansestadt Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Natur- und Landschaftsschutzes zu verwenden hat.“ Auf die weiteren Bestimmungen seiner vom Kläger zur Gerichtsakte gereichten Satzung wird Bezug genommen. Im Eigentum des Klägers stehen drei Gewässeranlagen, und zwar eine Teichanlage zwischen der ...-Straße und dem ... Weg in Hamburg sowie die Teichanlage ... und der ... See, letztgenannte beide im Gebiet des Bundeslandes Schleswig-Holstein belegen. Weiterhin hat der Kläger mehrere Gewässeranlagen im Gebiet der Beklagten gepachtet, nämlich die Anlage „...“, die Anlage „...“, die Anlage „...“, die Anlage „...“, die Anlage „...“, die Anlage „...“, die Anlage „...“ sowie die Anlage „...“. Insgesamt umfassen die klägerischen Gewässeranlagen nach Angaben des Klägers ca. 46,8 ha Wasserfläche. Sämtliche Gewässeranlagen nutzt der Kläger für seine Vereinsaktivitäten bzw. die seiner Mitglieder, insbesondere zum Beangeln, wobei diesbezüglich für unterschiedliche Gewässeranlagen verschiedene Beschränkungen gelten. An den von ihm genutzten Gewässeranlagen nimmt der Kläger regelmäßig von ihm als „Gewässerpflegemaßnahmen“ (sog. „Gewässerpflegedienst“) bezeichnete Tätigkeiten vor. Diese sind gemäß § 8 Buchst. a der Satzung des Klägers Teil des Beitrags, zu dessen Leistung die Vereinsmitglieder verpflichtet sind. Ausweislich der Angaben auf der Internet-Seite des Klägers wird solcher Gewässerpflegedienst an ca. 25 Tagen im Jahr geleistet und umfasst u.a. Mäharbeiten, den Bau von Angelstegen, das Anlegen von Uferbefestigungen und Anpflanzungen, Baumschnitt sowie Reinigungsarbeiten am Gewässer (Müllentsorgung). Weiterhin heißt es auf der Internet-Seite des Klägers hinsichtlich der von ihm durchgeführten Gewässerpflege (http://www.[...], abgerufen am 19.10.2018): „Ohne den Gewässerpflegedienst wären viele Gewässer nicht oder nur noch sehr eingeschränkt zu beangeln. Zudem kontrollieren unsere Gewässerwarte jährlich die Qualität der Gewässer und dokumentieren die Belastungen sowie die Gewässergüte. Bei akuten Missständen wird umgehend Abhilfe geschaffen.“ Am 14.7.2015 richtete der Kläger an die Beklagte den Antrag, ihn „als Naturschutzvereinigung“ anzuerkennen. Zur Begründung verwies er insbesondere auf den in § 2 seiner Satzung festgeschriebenen Vereinszweck der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, auf § 20 seiner Vereinssatzung sowie darauf, dass er seit Jahrzehnten mit der Renaturierung von Gewässern beschäftigt sei und solche Gewässer noch heute ohne Gegenleistung der Beklagten betreue und pflege. Zu Unstimmigkeiten mit der Beklagten sei es diesbezüglich nie gekommen. Auch sei er, der Kläger, Mitglied im Angelsport-Verband Hamburg e.V., welcher seinerseits im Jahre 2006 als Naturschutzvereinigung anerkannt worden sei. In Abstimmung mit diesem führe er Vorbereitungskurse für die nach dem Fischereirecht erforderliche Fischerprüfung durch, um die natur- und umweltgerechte Ausbildung von Anglern sicherzustellen. In Zusammenarbeit mit anderen Umweltorganisationen unterstütze er als Mitglied der „AG Boberg“ die Betreuung und Pflege der Boberger Niederung. Ziel der Anerkennung als Naturschutzvereinigung sei es, das Engagement im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege nochmals zu verstärken, sich besser mit anderen gleichgesinnten Vereinigungen vernetzen zu können und neue am Naturschutz interessierte Mitglieder gewinnen zu können. Im Verlauf des sich anschließenden Verwaltungsverfahrens forderte die Beklagte vom Kläger unter Verweis auf die Anerkennungsvoraussetzung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwRG die Vorlage von Tätigkeitsberichten (Jahresberichten), Veröffentlichungen, Pressemitteilungen, Rundbriefen etc. zur Förderung des Umweltschutzes aus den vorangehenden drei Jahren. Weiterhin bat sie unter Verweis auf § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UmwRG um Benennung einer Geschäftsstelle und eines direkten Ansprechpartners („Referent/in für Naturschutz“) für die Mitwirkungen bzw. Beteiligungen nach dem Naturschutzrecht. Der Kläger lehnte die Vorlage solcher Unterlagen mit der Begründung ab, seine langjährige Tradition und Tätigkeit im Bereich des Angelsports und des damit verbundenen Umwelt- und Naturschutzes mache dies nicht erforderlich. Es komme zur Beurteilung seiner Anerkennungsfähigkeit als Naturschutzvereinigung auch nicht auf den von der Beklagten genannten Dreijahreszeitraum an. Zum Beleg seiner naturschutzfachlichen Tätigkeiten legte der Kläger der Beklagten Ablichtungen von vier Ausgaben seiner Vereinszeitung „...“ (Ausgaben 1/2013, 2/2014, 1/2015 und 2/2015) vor und verwies auf darin enthaltene Berichte über durchgeführte Gewässerpflegedienste, ein Portrait des Störs und des Huchens, einen Artikel zum Thema Fracking sowie einen Bericht über einen Fischerlehrgang. Auf den Inhalt der in der von der Beklagten dem Gericht übersandten Sachakte enthaltenen Ablichtungen dieser Ausgaben der Vereinszeitung des Klägers wird Bezug genommen. Der Kläger führte ferner aus, er verfüge auch über die notwendigen Ressourcen, um seine Mitwirkungsrechte qualitativ, quantitativ und zeitlich wahrzunehmen. Einer ständig besetzten Geschäftsstelle bedürfe es hierzu nicht. Neben dem geschäftsführenden Vorstand existierten ein Obmann für Gewässerschutz und Umwelt sowie ein Obmann für Vogelschutz, auch wenn der letztgenannte Posten vakant sei. Ferner müsse eine anerkannte Vereinigung sich nicht an jedem Verfahren, in dessen Rahmen ihr Beteiligungsrechte gewährt würden, tatsächlich beteiligen. Solches beabsichtige er, der Kläger, auch nicht, sondern er wolle sich in sachlicher und räumlicher Hinsicht auf seinen bisherigen Tätigkeitsschwerpunkt konzentrieren. Gegebenenfalls werde man sich diesbezüglich externer Unterstützung bedienen. Die von der Beklagten an die Anerkennung einer Vereinigung nach § 3 UmwRG gestellten Anforderungen bezeichnete der Kläger als „überspannt“. Solches sei vor dem Hintergrund der Aarhus-Konvention und der Richtlinie 2003/35/EG nicht zulässig. Anerkennungsfähig sei eine Vereinigung vielmehr auch dann, wenn ihre Tätigkeiten eine Doppelfunktion hätten und sowohl dem Naturschutz als z.B. auch dem Angeln dienten. Naturschutz und Naturnutzung bildeten keine strikten Gegensätze. Die betriebene Hege der Fischbestände sei als Maßnahme des Natur- und allgemeinen Artenschutzes zu verstehen, ebenso die Gewässerpflege und die Angelausbildung. Die Herausgabe der Vereinszeitung diene der Umweltbildung. Das Hobby „Angeln“ werde von den Mitgliedern mit dem satzungsmäßigen Gedanken des Naturschutzes ausgeübt. Auch andere Angelverbände seien als Naturschutzvereinigung anerkannt. Die Beklagte entgegnete, sie könne basierend auf den vorgelegten Unterlagen nicht zu dem Ergebnis kommen, dass der Kläger überwiegend im Umwelt- und Naturschutz tätig sei. Weitere Unterlagen legte der Kläger im Verwaltungsverfahren nicht vor. Mit Bescheid vom 3.6.2016, den Bevollmächtigten des Klägers zugegangen am 7.6.2016, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung nach § 3 Abs. 1 UmwRG ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger erfülle nicht die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HS 2 UmwRG. Dieser gebe vor, dass eine anzuerkennende Vereinigung ihre in der Satzung angegebenen Ziele nicht nur „auf dem Papier“, sondern auch tatsächlich verfolgen müsse. Es sei jedoch nicht hinreichend erkennbar, dass dies auf den Kläger zutreffe. So habe dieser keine Unterlagen zu den von ihm bzw. seinen Mitgliedern tatsächlich vorgenommenen Pflegemaßnahmen vorgelegt. Die Mitgliedschaft im Angelsport-Verband Hamburg sowie die Durchführung von Fischereiprüfungen könnten nicht als Beleg für die Erfüllung der Voraussetzungen nach der genannten Norm dienen. Auch habe der Kläger keine konkreten Maßnahmen zur Hege und Pflege, die sich außerdem auch nachteilig auf Natur und Landschaft auswirken könnten, benannt und auch ansonsten keine konkreten Belege dafür vorgelegt, dass von ihm vorgenommene Maßnahmen tatsächlich praktizierten Naturschutz darstellten. Die Auswertung der vom Kläger vorgelegten Exemplare seiner Vereinszeitung lasse bei weitem keine überwiegende Tätigkeit des Klägers im Sinne des Natur- und Umweltschutzes erkennen. Die wenigen darin enthaltenen Ausführungen mit Naturschutzbezug spiesen sich hauptsächlich aus der Übernahme von Fremdartikeln und schieden als Nachweis eigener Tätigkeit des Klägers daher aus. Das Informationsverhältnis in der Vereinszeitung deute vielmehr auf eine überwiegende Tätigkeit außerhalb des Naturschutzes hin. Weitere Unterlagen, die ggf. zu einer anderen Entscheidung hätten führen können, habe der Kläger trotz Aufforderung nicht eingereicht. Ferner sei nach den vorgelegten Unterlagen auch nicht anzunehmen, dass der Kläger die Vorgaben des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UmwRG erfülle. Hinsichtlich der von ihm als Gewässerwart und Umweltbeauftragter sowie als Referent für die Wahrnehmung von Rechten der anerkannten Umweltvereinigung benannten Personen lägen keine Dokumentationen oder sonstige Unterlagen zu bisherigen Tätigkeiten im Naturschutz vor. Eine hinreichende Fachkunde des Vereins bzw. seiner Mitglieder sei nicht hinreichend erkennbar. Gegen den Bescheid der Beklagten vom 3.6.2016 erhob der Kläger am 6.7.2016 Widerspruch, zu dessen Begründung er auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren verwies und ergänzend ausführte, die von ihm in Schleswig-Holstein bewirtschafteten Flächen würden nur ca. 6% der von ihm insgesamt bewirtschafteten Flächen ausmachen, was eine Anerkennung durch die Beklagte nicht ausschließe. Die Gewässeranlage „...“ sei außerdem vor dem Hintergrund erworben worden, dass im Gebiet der Beklagten kaum noch angemessene Gewässerflächen auf dem Markt seien, er, der Kläger, aber dennoch den Bedarf an Angelmöglichkeiten für seine Mitglieder decken wolle, so dass sich aufgrund der Stadtrandlage ... ein Ausweichen nach Schleswig-Holstein angeboten habe. An einer Expansion nach Schleswig-Holstein sei er, der Kläger, nicht interessiert. Dementsprechend beschränke sich sein Begehren auf Anerkennung als Umweltvereinigung auch auf das hamburgische Landesgebiet und auf den Bezirk .... Darüber hinaus wies er auf den Zusammenhang des Anerkennungsverfahrens mit einem Verfahren bezüglich der Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Beklagte an einem Grundstück, welches der Kläger von Dritten im Jahre 2015 gekauft hatte, hin. Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte hat der Kläger gemeinsam mit den Verkäufern des dort in Rede stehenden Grundstücks ebenfalls im Klagewege angefochten. Die Klage ist mit – noch nicht rechtskräftigem – Urteil der erkennenden Kammer vom 26.10.2018 abgewiesen worden (7 K .../16). Weiterhin führte der Kläger zur Begründung seines Widerspruchs aus, die von ihm betriebenen Angelteiche seien von besonderer ökologischer Wertigkeit, was erst durch seinen Einsatz ermöglicht worden sei. Ebenfalls durch sein umweltorientiertes Verhalten werde ermöglicht, dass sein gesamtes Gelände außerdem ein wichtiges Rückzugsgebiet für Gänse sei. Als Beleg für sonstige umweltorientierten Aktivitäten legte der Kläger weitere auszugsweise Ablichtungen von Exemplaren seiner Vereinszeitung aus den 1970er, 1990er und 2000er Jahren vor und verwies auf darin enthaltene Berichte über entsprechende Aktivitäten, etwa Gewässerpflegedienste, den Bau von Nistkästen, Einsatz zum Schutze des Bitterlings, Maßnahmen zur Belüftung des ... Sees oder Besatzmaßnahmen eines Gewässers mit Bachforelleneiern. Auf den Inhalt auch dieser in der von der Beklagten dem Gericht vorgelegten Sachakte enthaltenen Ablichtungen der Vereinszeitung des Klägers wird ebenfalls Bezug genommen. Zukünftig plane er, der Kläger, weitere Initiativen zur Verstärkung des Vogel- und Fledermausschutzes in Kooperation mit dem NABU, insbesondere das Anbringen und die Unterhaltung von Nistkästen. Weiterhin beteilige er sich an der Planung zu Umgestaltungsmöglichkeiten seines Pachtgewässers „...“, sei in Planungen zu Besatzmaßnahmen an einem Abschnitt der Bille eingebunden, habe sich in Diskussionen um Angelei im Naturschutzgebiet Borghorster Elblandschaft eingebracht, tausche sich mit dem NABU über Möglichkeiten zur Grabengestaltung aus und stehe mit dem Bezirksamt in Gesprächen über die Verbesserung der vorhandenen Beschilderung an seinen Gewässern im Naturschutzgebiet .... Auch der Vereinszweck sei nach dem Satzungswortlaut eindeutig und bestehe einzig in der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, was – wie durch die Auflistung in § 2 der Vereinssatzung illustriert – in vielfältiger Weise ausgeübt werde. Waidgerechtes Angeln sei im Gegensatz zu „wildem“ Angeln ein Beitrag zum Naturschutz. Das Freizeitverhalten „Angeln“ erfahre durch Vereine wie den Kläger eine räumliche, qualitative und quantitative Lenkung im Hinblick auf die Bewahrung der natürlichen Ressourcen in den Gewässern und den Erhalt der Natur insgesamt. Naturschutz und Naturnutzung seien grundsätzlich miteinander vereinbar. Auch in den Satzungen anerkannter Umweltvereinigungen wie NABU oder B.U.N.D. würden die Satzungsziele nur schlaglichtartig und nicht konkret auf bestimmte Umweltschutzbereiche bezeichnet. Weiterhin sei vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte einerseits zwar den Angelsport-Verband Hamburg als Umweltvereinigung anerkannt habe, eine solche Anerkennung ihm, dem Kläger, aber versage. Die in der Vereinssatzung genannten Tätigkeiten zur Erfüllung seines Vereinszwecks entsprächen den in der Satzung des Angelsport-Verbands Hamburg als „Aufgaben“ bezeichneten Tätigkeiten. Der Angelsport-Verband Hamburg habe außerdem die Einstellung eines Fischereibiologen beschlossen, der den Mitgliedsvereinen bei der Umsetzung von Gewässer- und Besatzprojekten und bei Fachfragen zur Verfügung stehe, was auch eine entsprechende Fachkompetenz auf Seiten des Klägers begründe. Nachdem sie den Kläger mit Schreiben vom 21.7.2017 darauf hingewiesen hatte, dass der Widerspruch voraussichtlich zurückzuweisen sein werde, und dem Kläger zu den Gründen hierfür Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8.2.2018 den Widerspruch des Klägers zurück. Hierbei führte sie zunächst aus, die Zuständigkeit für den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Umweltvereinigung liege gemäß § 3 Abs. 3 UmwRG bei der Beklagten, auch wenn sich aus der Satzung des Klägers keine örtliche Beschränkung seines Tätigkeitsbereichs auf das hamburgische Landesgebiet ergebe und der Kläger auch in Schleswig-Holstein Gewässer unterhalte. Aus dem Größenverhältnis zwischen klägerischen Gewässern in Hamburg und Schleswig-Holstein werde erkennbar, dass der Schwerpunkt der klägerischen Vereinstätigkeiten in Hamburg stattfinde, und der Kläger auch keine Ausweitung seiner Tätigkeiten auf schleswig-holsteinischem Gebiet beabsichtige. In sachlicher Hinsicht begründete die Beklagte ihre Widerspruchsentscheidung dahingehend, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Klägers als Umweltvereinigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 UmwRG nicht erfüllt seien. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG müsse die Förderung von Zielen des Umweltschutzes nach der Satzung Hauptzweck der anzuerkennenden Vereinigung sein. Der Umweltschutz müsse die satzungsgemäße Tätigkeit der Vereinigung prägen. Alle anderen Nebenzwecke müssten sich dem Umweltschutz unterordnen, was sich auch in der Satzung selbst niederschlagen müsse. Aus dem Zusammenspiel von § 2 Satz 1 und Satz 2 der Satzung des Klägers werde jedoch deutlich, dass Zweck des Klägers keineswegs allein die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sei, sondern der Kläger maßgeblich anglerischen Zwecken diene. Es sei nicht erkennbar, dass der Umweltschutz solchen Vorrang genieße, dass sich ihm alle anderen Nebenzwecke unterordnen würden. Die in § 2 Satz 2 Buchst. a-d und Buchst. h der klägerischen Satzung beschriebenen Maßnahmen zur Umsetzung des Vereinszwecks stünden vorrangig im Zusammenhang mit Angeln als Naturnutzung. „Waidgerechtigkeit“ stelle lediglich eine Art „Ehrenkodex“ dar, der keinen Bezug zum Naturschutz oder zur Landschaftspflege habe. § 2 Satz 2 Buchst. f der Vereinssatzung nenne zwar den Umweltschutz, indes gehe es darin um Beratung und Fortbildung der Vereinsmitglieder in allen anglerischen Fragen und in Belangen des Umweltschutzes. Ausschließlich mit Umweltschutz befasse sich außer § 2 Satz 2 Buchst. e kein weiterer Punkt der Liste in § 2 Satz 2 der Satzung. Die langjährige Vereinspraxis des Klägers reiche außerdem nicht aus, die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UmwRG zu belegen, wofür die Darlegungslast beim Kläger liege. So sei davon auszugehen, dass sich Teiche in den Gewässeranlagen des Klägers nicht aufgrund dessen Tätigkeiten zu Biotopen entwickelt hätten, sondern ohne diese Tätigkeiten einen höheren ökologischen Wert hätten. Künstlicher hoher Fischbesatz und eine große Anzahl Wasservögel hätten einen hohen Nährstoffeintrag zur Folge, erhebliche Teile der Gewässerufer seien zertreten oder befestigt. Regelmäßig komme es zu Störungen durch Angler. Auch sei es nicht allein auf umweltmotiviertes Verhalten des Klägers zurückzuführen, dass sich auf dem Gelände des Klägers ein Rückzugsgebiet für Gänse entwickelt habe. Teiche wie die des Klägers würden ohnehin ein ideales Bruthabitat für solche Vögel darstellen. Aufgrund der auch negativen Auswirkungen ihres Vorkommens sei die Bedeutung der ... Angelteiche – u.a. der des Klägers – nicht als positiv, sondern nur als neutral einzustufen. Ebenso als für den Naturschutz neutrale Tätigkeit zu betrachten sei die Hege und Pflege der Fischbestände, solange nicht dargelegt werde, welche Fischarten gehegt und gepflegt werden. Nicht der aktive Erhalt der Bestände jedweder Fischart sei als Maßnahme des Artenschutzes einzustufen. Die vom Kläger vorgenommenen Gewässerpflegemaßnahmen dienten jedenfalls auch der Behebung von Verschmutzungen durch Angler und seien ansonsten nicht im Sinne des Naturschutzes erforderlich. In den vom Kläger vorgelegten Ausgaben seiner Vereinszeitung seien nur vereinzelt Beiträge zur Naturschutzförderung enthalten, überwiegend hingegen Beiträge über das Angeln. Selbst die vom Kläger als Bericht über naturschutzförderliches Engagement vorgelegten Beiträge ließen teilweise auf naturschutzfachlich kritische Tätigkeiten des Klägers schließen („Großes Tabula Rasa am ...“). Die auf der Internet-Seite des Klägers zu findenden Informationen zur Aufnahme neuer Mitglieder (http://www.[...], zuletzt abgerufen am 22.10.2018) enthielten ausschließlich Darstellungen zum Angeln. Etwaige naturschutzrelevante Tätigkeiten würden nicht einmal beiläufig erwähnt. Zu dem auch dadurch zum Ausdruck gebrachten Selbstverständnis des Klägers, wonach sein Vereinszweck in erster Linie der Angelsport sei, passe es auch, dass die Vereinsmitglieder sich durch Entrichtung eines höheren finanziellen Jahresbeitrags von der Ableistung von Gewässerpflegediensten freikaufen könnten, worauf die Informationen für neue Mitglieder ausdrücklich hinwiesen. Auch die sonstigen vom Kläger benannten Umweltaktivitäten seien im Vergleich zur vorwiegenden Tätigkeit des Klägers nur marginal. Der Kläger biete ferner nicht i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UmwRG den für eine Anerkennung als Umweltvereinigung hinreichenden Sachverstand, um die Umwelt- bzw. Naturschutzbehörden in angemessener Weise in deren Arbeit unterstützen zu können. Hinsichtlich der als „Gewässerwart und Umweltbeauftragter“ und als „Referent für Wahrnehmung von Rechten der anerkannten Umweltvereinigung“ benannten Personen lägen keine Dokumentationen oder sonstigen Unterlagen zu bisherigen Tätigkeiten im Naturschutz vor. Der allgemeine Verweis auf Biologen als externe Unterstützer sei nicht ausreichend. Nach heutiger Einschätzung käme auch eine Anerkennung des Angelsport-Verbandes Hamburg als Umweltvereinigung nicht in Betracht, so dass dem Kläger auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung zukomme. Mit seiner am 7.3.2018 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Anerkennung als Umweltvereinigung i.S.v. § 3 Abs. 1 UmwRG weiter. Zur Begründung betont er erneut, er begehre keine bundesweite oder auf mehrere Landesgebiete bezogene Anerkennung, so dass von einer Zuständigkeit der Beklagten für die Erteilung der begehrten Anerkennung auszugehen sei. In der Sache führt der Kläger wiederum aus, dass Naturnutzung – insbesondere in der Form des Angelns – und Naturschutz sich nicht gegenseitig ausschlössen. Sowohl aus § 5 Abs. 4 BNatSchG als auch aus dem Hamburger Fischereigesetz ergebe sich, dass waidgerechtes Angeln, die Hege und Pflege von Fischbeständen und die Pflege der zum Angeln genutzten Gewässer Maßnahmen zur Förderung von Natur und Landschaft seien. Hierdurch würden spezifische Anforderungen an Fischerei und Angelausübung gestellt. Würden diese eingehalten, seien die genannten Tätigkeiten mit dem Naturschutz und der Landschaftspflege vereinbar und würden diese zugleich fördern. Ohne die kanalisierende bzw. regulierende und steuernde Wirkung der Tätigkeit von Vereinen wie denen des Klägers würde es zu einer unregulierten Nutzung von Gewässern durch „wildes“ Angeln kommen. Die Mitgliederstruktur spreche ferner dafür, dass es ihm als Verein nicht allein um das Angeln gehe, denn der Verein habe 150 passive Mitglieder. Diese hätten keine Angelberechtigung, zahlten aber gleichwohl einen Beitrag in halber Höhe. Dieses Aufkommen trage zu der Finanzierung von Naturschutzmaßnahmen wie der Anlage einer Streuobstwiese bei. Der Gesetzgeber habe außerdem bewusst darauf verzichtet, Angel- und Jagdvereine aus der Anerkennungsvorschrift des § 3 UmwRG auszunehmen. In den vergangenen Jahren habe sich das Umweltbewusstsein solcher Vereine außerdem noch einmal erheblich in Richtung des Umweltschutzes verschoben, was auch zu einer entsprechenden Spezialisierung geführt habe. Die Beklagte selbst erkenne an, dass eine mit einer Naturnutzung verbundene Maßnahme im Einzelfall auch über das die Naturverträglichkeit bewirkende Maß hinausgehen und daher eine Naturschutzmaßnahme darstellen könne. Dies unterstreiche sie in einer von ihr herausgegebenen Broschüre mit dem Titel „Angeln in Hamburg“ mit Bezug auf das Freizeitangeln. Hinsichtlich der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG führt der Kläger aus, die in § 2 Satz 2 seiner Vereinssatzung – bei welchem es sich um eine seit 1954 unverändert bestehende Satzungsbestimmung handle – aufgeführten Tätigkeiten seien als nicht abschließende Auflistung von Regelbeispielen zur Verwirklichung des alleinigen Vereinszwecks i.S.v. § 2 Satz 1 der Satzung zu verstehen, nämlich der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Sämtliche in § 2 Satz 2 seiner Vereinssatzung genannten Tätigkeiten seien daher als Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege anzusehen. Der Inhalt des Satzes 2 ordne sich dem in Satz 1 definierten Vereinszweck unter. Die Beklagte versuche zu Unrecht, ihm, dem Kläger, einen vorgeschobenen Satzungszweck zu unterstellen. Insbesondere seien auch die von ihm bewirtschafteten Teiche – auch entgegen der Feststellungen in Biotopkartierungen der Beklagten aus dem Jahre 2012 – in einem guten und gegenüber dem Zustand im Jahre 2012 verbesserten Zustand, was auch ihm, dem Kläger, zu verdanken sei. Die Wasserqualität sei normal, die Trübung des Wassers nicht auf die Nutzung als Angelgewässer zurückzuführen, sondern auf die geringe Wassertiefe und die Beschaffenheit des Gewässeruntergrundes (Lehm), der durch Wildgänse permanent aufgewirbelt werde. Andere Teiche des Klägers wiesen klares Wasser auf. Sein Anerkennungsbegehren dürfe außerdem nicht allein auf die Verbänden durch § 3 UmwRG eröffneten Befugnisse reduziert werden. Er, der Kläger, habe vor dem Hintergrund des § 63 BNatSchG vielmehr auch deshalb ein gewichtiges Interesse an der begehrten Anerkennung, weil er grundsätzlich, ohne im Einzelnen darauf hinwirken zu müssen, an naturschutzrechtlichen Verfahren insbesondere betreffend das Naturschutzgebiet ... beteiligt werden wolle. Bislang erfolge die Einbindung des Klägers seitens der Beklagten in entsprechende Verfahren nicht in zufriedenstellender Weise. Ein anderes Anerkennungsverfahren als das nach § 3 UmwRG stehe insofern aber nicht zur Verfügung. Außerdem gehe es ihm darum, „auf Augenhöhe“ mit anderen – anerkannten – Umweltvereinigungen wahrgenommen zu werden. Er müsse sich nicht darauf verweisen lassen, sich (nur) über den Angelsport-Verband Hamburg an behördlichen Verfahren beteiligen zu können. Auch die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UmwRG seien erfüllt. Zweck dieser Norm sei nicht, die Zahl anerkannter Umweltvereinigungen möglichst gering zu halten, sondern die Norm diene lediglich dazu, auf ein konkretes Zulassungsverfahren oder Projekt bezogene Initiativen auszuscheiden. Die insofern als Mindeststandard anzusehenden Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UmwRG erfülle er, der Kläger, bei weitem, was sich aus vom Kläger erneut im Einzelnen aufgeführten Aktivitäten ergebe. Es bedürfe in dieser Hinsicht auch keiner konkreten „Dokumentationsliste“ einzelner Maßnahmen, sondern komme auf das Gesamtbild der langjährigen Existenz des Klägers an. Die Effekte der klägerischen Tätigkeiten seien auch nicht am Maßstab einer unberührten Natur zu messen, sondern lediglich an der Bewahrung einer intakten Umwelt. Die Beklagte selbst habe diesbezüglich im Rahmen eines Ortstermins lobende Worte hinsichtlich des Zustandes der Vereinsanlagen des Klägers im Naturschutzgebiet ... gefunden. Hinsichtlich der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UmwRG überspanne die Beklagte die Anerkennungsvoraussetzungen, wenn sie Dokumentationen oder sonstige Unterlagen zu Personen verlange, die für bestimmte Fachbereiche von ihm, dem Kläger, benannt worden seien. Als eigene Rechtsperson könne er vielmehr institutionell die Sachgerechtigkeit seiner Aufgabenerfüllung gewährleisten. Der Mitgliedschaft konkreter Personen mit besonderen beruflichen oder sonstigen umweltfachlichen Qualifikationen bedürfe es nicht. § 3 UmwRG solle gerade auch dem informierten Laien Mitwirkungsmöglichkeiten sichern. Solche seien auch bei ihm vorhanden, insbesondere im Vereinsvorstand. Dies werde sowohl durch das Auftreten des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung in der Angelegenheit 7 K .../16 belegt, als auch durch sonstige Maßnahmen, beispielsweise zur Reduzierung freilaufender Hunde im Bereich der Angelteiche, die Kooperation mit dem NABU, das Anbringen von 40 Insektenhotels und 80 Nistkästen, die Säuberung der Angelteiche von Unrat, die Entwicklung einer Streuobstwiese sowie Planungen zur Verbesserung eines natur- und artgerechten Fischbesatzes der Teiche in Abstimmung mit der Beklagten. Je länger eine Vereinigung bereits tätig sei, umso mehr könne aus der Gesamtschau ihrer Tätigkeiten auf die Gewähr einer auch zukünftig sachgerechten Aufgabenerfüllung geschlossen werden. Die Entstehungsgeschichte des § 3 UmwRG bzw. der Verbandsmitwirkung im Umweltrecht, insbesondere die völker- und unionsrechtlichen Grundlagen, müsse zu einer dahingehenden Auslegung der Anerkennungsvoraussetzungen führen, dass nicht notwendig sei, dass die eine Anerkennung begehrende Vereinigung als Verwaltungshelfer für eine Behörde besonders wertvoll sei, sondern es komme allein darauf an, dass sie unter dem Ziel, eine möglichst breite Beteiligung der Öffentlichkeit in umweltrechtlichen Verfahren zu erreichen, als fachlich und verfahrensrechtlich legitimiertes Sprachrohr und Kontrollgremium angesehen werden könne. Er, der Kläger, verfolge dementsprechend mit seinem Anerkennungsbegehren auch lediglich die Möglichkeit einer Beteiligung „auf Augenhöhe“ mit Behörden und anderen Vereinigungen in seinem Tätigkeitsbereich sowie die Gewährleistung des Informationsflusses und die ideelle Wirkung einer Anerkennung. Es gehe ihm nicht primär darum, ein Klagerecht zu erwerben. Vielmehr sei es unwahrscheinlich, dass er oder ein anderer Anglerverein eine solche Klage jemals führen werde. Im Gegensatz dazu werde die Beklagte von seinem Fachwissen und seiner speziellen Ortskenntnis profitieren. Auch bei anderen anerkannten Umweltvereinigungen sei – schon deren Namen nach – nicht offensichtlich davon auszugehen, dass diese über eine bessere Fachkenntnis bzw. einen höheren Professionalisierungsgrad verfügten als er. Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 3.6.2016, Az. ..., und des Widerspruchsbescheids vom 8.2.2018, zugegangen am 13.2.2018, Az. ..., verpflichtet, den Kläger für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg als Naturschutz- und Umweltvereinigung i.S.d. § 3 UmwRG mit dem Tätigkeitsschwerpunkt des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Angelgewässern und deren Belegenheiten auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, und dort vornehmlich im Bezirk ... und dessen Umgebung, anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, aus der Satzung des Klägers ergebe sich keineswegs, dass dessen Vereinszweck allein die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sei. Interessenkollisionen zwischen Angeltätigkeit und Naturschutz könnten sich außerdem auch dann ergeben, wenn die Angelei nicht mit der Missachtung von Rechtsvorschriften verbunden sei. Ordnungsgemäß i.S.v. § 5 Abs. 4 BNatSchG und des Hamburgischen Fischereigesetzes ausgeübte Angelei sei zwar mit dem Naturschutz vereinbar, sei aber nicht schon deshalb auch eine Naturschutzmaßnahme. Ohnehin gelte § 5 BNatSchG nicht für die Hobbyfischerei. Selbst bei einer Geltung für die Aktivitäten des Klägers folge aus § 5 Abs. 4 BNatSchG lediglich, dass Fischerei oder Angelei nur bei ordnungsgemäßer Ausübung im Sinne dieser Norm mit dem Erhalt von Flora und Fauna vereinbar sei. Die Nutzung sei also bestenfalls naturverträglich aber keine Naturschutzmaßnahme. Ansonsten wäre jedwede Beachtung naturschutzrechtlicher Vorschriften schon als Naturschutzmaßnahme zu qualifizieren. Dies gelte, da die Zielsetzungen der gesetzlichen Bestimmungen einander angelehnt seien, auch hinsichtlich § 1 HmbFischG. Ordnungsgemäße Fischerei könne hiernach zwar allgemein zur Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft beitragen. Dies führe jedoch nicht dazu, dass jedwede ordnungsgemäße Fischereinutzung naturschutzfachlich gleich zu bewerten sei. Es handle sich lediglich um einen gesetzlichen Auftrag an die Fischerei. Die Hegepflicht enthalte lediglich die fischereirechtliche Pflicht, die Auswirkungen der Fischerei auf den Fischartenbestand gering zu halten. Waidgerechtigkeit sei eine tierschutzrechtliche Pflicht und nicht dem Naturschutz zuzuordnen. Auch wenn Anglervereine ggf. zur Vermeidung „wilden“ Angelns beitrügen, werde der Angelsport hierdurch noch nicht zu einer Naturschutzmaßnahme. Auf Ziele, die in der Satzung des Klägers nicht ausdrücklich genannt sind, könne ein i.S.v. § 3 UmwRG vorwiegender Tätigkeitsbereich des Klägers nicht gestützt werden. Speziell im Falle eines Angelvereins sehe sie, die Beklagte, es als notwendig an, dass in der Vereinssatzung eine Regelung enthalten sei, wonach im Falle einer Kollision zwischen den Interessen der Vereinsmitglieder an der Nutzung der Natur durch Angeln und den Interessen des Naturschutzes letzteren der Vorrang einzuräumen sei. Auch habe der Kläger die Möglichkeit, sich über den Angelsport-Verband Hamburg an behördlichen Verfahren zu beteiligen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UmwRG komme es für die Anerkennungsfähigkeit einer Vereinigung außerdem ausdrücklich auf den darin genannten Dreijahreszeitraum an. Selbst bei Berücksichtigung eines längeren Zeitraums seien die Tätigkeiten des Klägers im Naturschutz eher als Randerscheinung einzustufen. Weiterhin sei auch nicht erkennbar, dass der Kläger i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UmwRG hinreichend Gewähr dafür böte, die Verwaltung in Naturschutzfragen im Rahmen von Zulassungsverfahren zu unterstützen, auch nicht durch „informierte Laien“. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Verfahrens 7 K .../16 sowie die von der Beklagten dem Gericht übersandte Sachakte verwiesen, welche sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.