Urteil
7 K 7639/16
VG Hamburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2019:0605.7K7639.16.00
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Leitsätze
Im Rahmen der Anfechtung (durch mittelbar Betroffene) eines Planfeststellungsbeschlusses zum Gewässerausbau für Hafeninfrastrukturanlagen ist die voraussichtliche Nutzung erst später zu planender und zu errichtender Suprastrukturanlagen nur im Sinne der Planrechtfertigung darauf zu prüfen, ob einem solchen Betrieb in jeder sinnvollen und zweckentsprechenden Ausgestaltung unüberwindbare tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen.(Rn.46)
Tenor
Hinsichtlich der Klagen der Kläger zu 41., 46., 51., 63. und 64. wird das Verfahren eingestellt.
Die Klagen der übrigen Kläger werden abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. tragen die Kläger, hierbei tragen die Kläger zu 1. und 2. 1/68, die Kläger zu 3. und 4. 1/68, die Klägerin zu 5. 1/68, die Kläger zu 6. und 7. 2/68, der Kläger zu 8. 1/68, die Klägerin zu 9. 1/68, die Klägerin zu 10. 1/68, die Klägerin zu 11. 1/68, die Klägerin zu 12. 1/68, der Kläger zu 13. 1/68, die Klägerin zu 14. 1/68, die Kläger zu 15. und zu 17. 1/68, die Klägerin zu 16. 1/68, die Klägerin zu 18. 1/68, der Kläger zu 19. 1/68, der Kläger zu 20. 2/68, die Kläger zu 21. und 22. 1/68, der Kläger zu 23. 1/68, der Kläger zu 24. 1/68, die Kläger zu 25. und 26. 1/68, die Klägerin zu 27. 1/68, der Kläger zu 28. 1/68, die Kläger zu 29. und 30. 2/68, die Klägerin zu 31. 1/68, der Kläger zu 32. 1/68, die Klägerin zu 33. 1/68, der Kläger zu 34. 2/68, der Kläger zu 35. 1/68, die Klägerin zu 36. 1/68, die Kläger zu 37. und 38. 2/68, der Kläger zu 39. 2/68, der Kläger zu 40. 1/68, der Kläger zu 41. 1/68, die Kläger zu 42., 74. und 80. 1/68, der Kläger zu 43. 1/68, der Kläger zu 44. 1/68, die Kläger zu 45. und 46. 1/68, die Kläger zu 47. und 48. 1/68, die Kläger zu 49., 50. und 75. 1/68, die Kläger zu 51. und 52. 2/68, der Kläger zu 53. 1/68, die Klägerin zu 54. 1/68, die Klägerin zu 55. 1/68, der Kläger zu 56. 1/68, die Klägerin zu 57. 1/68, die Kläger zu 58. und 59. 1/68, die Kläger zu 60. und 61. 1/68, die Klägerin zu 62. 1/68, die Kläger zu 63. und 64. 1/68, die Kläger zu 65. und 66. 2/68, der Kläger zu 67. 1/68, der Kläger zu 68. 1/68, die Kläger zu 69. und 70. 1/68, der Kläger zu 71. 1/68, der Kläger zu 72. 2/68, die Klägerin zu 73. 1/68, die Klägerin zu 76. 1/68, die Kläger zu 77. und 78. 1/68 und die Klägerin zu 79. 1/68.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der Anfechtung (durch mittelbar Betroffene) eines Planfeststellungsbeschlusses zum Gewässerausbau für Hafeninfrastrukturanlagen ist die voraussichtliche Nutzung erst später zu planender und zu errichtender Suprastrukturanlagen nur im Sinne der Planrechtfertigung darauf zu prüfen, ob einem solchen Betrieb in jeder sinnvollen und zweckentsprechenden Ausgestaltung unüberwindbare tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen.(Rn.46) Hinsichtlich der Klagen der Kläger zu 41., 46., 51., 63. und 64. wird das Verfahren eingestellt. Die Klagen der übrigen Kläger werden abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. tragen die Kläger, hierbei tragen die Kläger zu 1. und 2. 1/68, die Kläger zu 3. und 4. 1/68, die Klägerin zu 5. 1/68, die Kläger zu 6. und 7. 2/68, der Kläger zu 8. 1/68, die Klägerin zu 9. 1/68, die Klägerin zu 10. 1/68, die Klägerin zu 11. 1/68, die Klägerin zu 12. 1/68, der Kläger zu 13. 1/68, die Klägerin zu 14. 1/68, die Kläger zu 15. und zu 17. 1/68, die Klägerin zu 16. 1/68, die Klägerin zu 18. 1/68, der Kläger zu 19. 1/68, der Kläger zu 20. 2/68, die Kläger zu 21. und 22. 1/68, der Kläger zu 23. 1/68, der Kläger zu 24. 1/68, die Kläger zu 25. und 26. 1/68, die Klägerin zu 27. 1/68, der Kläger zu 28. 1/68, die Kläger zu 29. und 30. 2/68, die Klägerin zu 31. 1/68, der Kläger zu 32. 1/68, die Klägerin zu 33. 1/68, der Kläger zu 34. 2/68, der Kläger zu 35. 1/68, die Klägerin zu 36. 1/68, die Kläger zu 37. und 38. 2/68, der Kläger zu 39. 2/68, der Kläger zu 40. 1/68, der Kläger zu 41. 1/68, die Kläger zu 42., 74. und 80. 1/68, der Kläger zu 43. 1/68, der Kläger zu 44. 1/68, die Kläger zu 45. und 46. 1/68, die Kläger zu 47. und 48. 1/68, die Kläger zu 49., 50. und 75. 1/68, die Kläger zu 51. und 52. 2/68, der Kläger zu 53. 1/68, die Klägerin zu 54. 1/68, die Klägerin zu 55. 1/68, der Kläger zu 56. 1/68, die Klägerin zu 57. 1/68, die Kläger zu 58. und 59. 1/68, die Kläger zu 60. und 61. 1/68, die Klägerin zu 62. 1/68, die Kläger zu 63. und 64. 1/68, die Kläger zu 65. und 66. 2/68, der Kläger zu 67. 1/68, der Kläger zu 68. 1/68, die Kläger zu 69. und 70. 1/68, der Kläger zu 71. 1/68, der Kläger zu 72. 2/68, die Klägerin zu 73. 1/68, die Klägerin zu 76. 1/68, die Kläger zu 77. und 78. 1/68 und die Klägerin zu 79. 1/68. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Berufung wird zugelassen. A. Soweit die Klagen – durch die Kläger zu 41., 46., 51., 63. und 64. – zurückgenommen worden sind, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO. B. Die übrigen Klagen waren in vollem Umfang, also hinsichtlich des auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. November 2016 gerichteten Hauptantrages (hierzu unter I.), des auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit gerichteten 1. Hilfsantrages (hierzu unter II.) und schließlich des auf Neubescheidung des klägerischen Antrags auf ergänzende Schutzvorkehrungen und Entschädigung gerichteten 2. Hilfsantrages (hierzu unter III.) abzuweisen. Dies konnte auch gegenüber dem – im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen – Kläger zu 13. geschehen, da dieser unter Hinweis auf die Rechtsfolge nach § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist. I. Die noch zur Entscheidung stehenden Klagen waren hinsichtlich des auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrages sämtlich abzuweisen, da sie zwar, mit Ausnahme derjenigen der Klägerin zu 78., zulässig (hierzu unter 1.), aber nicht begründet (hierzu unter 2.) sind. 1. Mit Ausnahme derjenigen der Klägerin zu 78. sind die Klagen zulässig, insbesondere sind sie als Anfechtungsanträge, gerichtet auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. November 2016, nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft. a) Bis auf diejenige der Klägerin zu 78. sind die Klagen auch innerhalb der einmonatigen Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben worden. Hinsichtlich der Kläger zu 1. bis 66. und 80. sind die Klagen am 9. Dezember 2016 und damit bereits elf Tage nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bei Gericht eingegangen. Auch die am 9. Januar 2017 bei Gericht eingegangenen Klagen der Kläger zu 67. bis 75. sind, obwohl der Planfeststellungsbeschluss einzelnen dieser Kläger gegenüber bereits am 7. bzw. 8. Dezember 2016 durch Einzelzustellung bekannt gemacht worden war, sämtlich nicht verfristet, da der 9. Januar 2017 – ein Montag – insoweit der nächste Werktag im Sinne von § 74 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO war. Hinsichtlich der Kläger zu 76. (Klageingang: 19. Januar 2017) sowie zu 77. und 79. (Klageingang: 2. Februar 2017) ist, da insoweit Einzelzustellungen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, von einer maßgeblichen Zustellung durch Auslegung und Bekanntmachung nach § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG mit dem Ende der Auslegungsfrist am 2. Januar 2017 auszugehen, sodass auch diese Klagen fristgerecht eingegangen sind. Für die Klägerin zu 78., deren Klage am 2. Februar 2017 bei Gericht eingegangen ist, ist hingegen eine Einzelzustellung gegen Postzustellungsurkunde am 7. Dezember 2016 aktenkundig mit der Folge, dass diese Klage verfristet ist. b) Die Kläger, deren Klagen nicht zurückgenommen worden oder verfristet sind, verfügen auch sämtlich über die erforderliche Klagebefugnis. Zwar werden diese Kläger in ihrem Grund- bzw. Sondereigentum nicht durch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses betroffen. Die Kläger können sich jedoch auf die individualschützende Wirkung von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.5.1996, 1 C 10.95, juris Rn. 33 m.w.N.; Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 22 Rn. 65 m.w.N.) berufen, da sie zur Nachbarschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG zählen. Sie sind als Eigentümer und bzw. oder Bewohner der im Einwirkungsbereich des Vorhabens gelegenen Grundstücke bzw. Sondereigentumsflächen in qualifizierter Weise von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.5.2004, 9 A 6.03, juris Rn. 18 m.w.N.; Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 3 Rn. 39 f. m.w.N.). Soweit einzelne Kläger als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft auch Beeinträchtigungen von Flächen im Gemeinschaftseigentum rügen, sieht die Kammer sie hierzu befugt, soweit die Beeinträchtigung durch Immissionen erfolgt, denen das Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft bei der eigenen Nutzung dieser Flächen (wie ein Mieter) ausgesetzt wäre, vorliegend beispielsweise bei gemeinschaftlich nutzbaren elbseitigen Außenwohnbereichen. Angesichts der damit unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten bestehenden Klagebefugnis aller Kläger kommt es auf die Frage, ob und inwieweit die Kläger auch mögliche Verstöße des Planfeststellungsbeschlusses gegen sonstige Vorschriften, etwa des Wasserhaushaltsrechts, rügen können, auf der Ebene der Zulässigkeit nicht an. 2. Die zulässigen Anträge auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses sind sämtlich unbegründet. Ein von einem planfestgestellten Vorhaben nicht durch die Inanspruchnahme seines Grundeigentums, sondern auf andere Weise, insbesondere durch Immission, mit anderen Worten nur mittelbar Betroffener kann nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur die Verletzung gerade ihn schützender Normen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung seiner geschützten Privatbelange und der diesen gegenübergestellten Belange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Planung und Abwägung verlangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017, 7 A 1.17, juris Rn. 19). Zur Rügemöglichkeit hinsichtlich subjektiver Rechte nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO tritt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 bis 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in der Neufassung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), hier anwendbar in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549), die durch den Bundesgesetzgeber für den Anwendungsbereich des UmwRG eingeräumte Möglichkeit, im Rahmen einer in zulässiger Weise erhobenen Klage auch Verfahrensfehler zu rügen, die zu keiner Individualrechtsverletzung zulasten des jeweiligen Klägers führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2015, 7 C 15.13, juris Rn. 23; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.8.2018, 1 Es 1/18.P, juris Rn. 36). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei grundsätzlich – und auch im vorliegenden Fall (vgl. auch unten c)cc)ccc)(3)(b)(bb)(bbb)(g)) – der Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses (BVerwG, st. Rspr., vgl. Urt. v. 11.8.2016, 7 A 1.15, juris Rn. 31 m.w.N.; Schütz, in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 89). Der Planfeststellungsbeschluss vom 28. November 2016, der sich auf die Rechtsgrundlagen nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2582) in der hier anwendbaren Fassung vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1764) und § 55 des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 92), hier anwendbar in der Fassung der letzten Änderung vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), stützt (hierzu unter a)), leidet weder an formellen (hierzu unter b)) noch an materiellen (hierzu unter c)) Rechtsfehlern, welche die Kläger mit der Folge einer Aufhebung rügen können. a) Der Planfeststellungsbeschluss stützt sich – wie auch bei der Anfechtung durch mittelbar Betroffene zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2015, 7 C 11.12, juris Rn. 18) – zutreffend für den hier wesentlichen Teil seines Gegenstandes auf die Rechtsgrundlage für einen Gewässerausbau nach § 68 Abs. 1 WHG, wonach der Gewässerausbau der Planfeststellung durch die zuständige Behörde bedarf. Gewässerausbau ist nach § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Gemäß § 68 Abs. 3 WHG darf der Plan nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn (1.) eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und (2.) andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden. Auf dieser Grundlage lässt der Planfeststellungsbeschluss neben unmittelbar auf einen Gewässerausbau gerichteten, nämlich eine Vergrößerung bzw. Verkleinerung von Wasserflächen, eine Veränderung des Gewässergrundes und der Uferbefestigung vornehmenden Maßnahmen auch solche Maßnahmen zu, die nach Art eines Annexes ebenfalls noch dem Gewässerausbau zugerechnet werden können, wie die gerade angesichts der gewählten emissionsmindernden Bauweise sinnvoll nur im Zuge der Hauptmaßnahme mögliche Installation einer Kranbahnschiene in der Kaikante sowie eine zweite Kranbahnschiene auf im Zuge der Bodenarbeiten eingebrachten Stützen landeinwärts innerhalb des herzustellenden Planums. Soweit die vorgenannten Maßnahmen des Gewässerausbaus Veränderungen an den bestehenden Hochwasserschutzanlagen auf dem Vorhabengelände bedingen, ist der Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich dieser Umgestaltung auf § 55 HWaG gestützt. Gegenständlich ist der Planfeststellungsbeschluss damit auf die Herstellung der Infrastruktur für eine zukünftige Hafenumschlagsanlage begrenzt, während sowohl die Errichtung als auch der Betrieb der späteren Suprastruktur – der Umschlagseinrichtungen – durch ihn nicht zugelassen wird (vgl. hierzu ausdrücklich S. 45, 50, 54 PFB). Die Kammer weist insoweit klarstellend darauf hin, dass der Begriff der Infrastruktur vorliegend, wie auch von den Beteiligten im Verfahren, nicht im allgemein-sprachlichen Sinne verwendet wird, unter den herkömmlich insbesondere auch die Herstellung aller Verkehrsanlagen (wie Fahrstrecken, Straßen- und Eisenbahnanbindung) gefasst wird, während diese vorliegend nicht Vorhabengegenstand, sondern weiteren Verfahrensschritten vorbehalten sind. In Bezug auf die Errichtung der künftigen Suprastruktur ist bereits eine über das bloße Planum (s.o.) hinausgehende Versiegelung bzw. Befestigung der Geländeoberfläche hinter den unmittelbaren Kaikantenbereichen nicht Vorhabengegenstand, wie sich insbesondere aus den von der Feststellung umfassten Zeichnungen TPE-GP-10 bis TPE-GP-13 (vgl. Teil 1.1.1.1 PFB) und dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (Planfeststellungsunterlage Teil D) ergibt und auch von den Beteiligten auf den Hinweis der Kammer hin nicht in Abrede gestellt worden ist. Schon wegen der Bedeutung für den vorliegend gebotenen Prüfungsumfang bedarf der Klarstellung, dass der Betrieb der zukünftigen Suprastruktur durch den Planfeststellungsbeschluss nicht zugelassen wird, insoweit also nicht dessen Gegenstand ist. Zwar enthält der Planfeststellungsbeschluss verschiedene Auflagen bzw. Schutzvorkehrungen hinsichtlich der Betriebsphase, insbesondere zum Schutz gegen Betriebslärm (S. 14 ff. PFB), darunter neben vorhabenspezifischen Grenzwerten für die Zusatzbelastung auch die Anordnung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes. Da der Planfeststellungsbeschluss den zukünftigen Betrieb der Suprastruktur jedoch nicht zulässt, begründet er insoweit auch keine Duldungspflichten zulasten der Kläger (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung VG Hamburg, Beschl. v. 30.10.2006, 19 E 3517/06, juris Rn. 34 (mit anderer Bewertung des Erfordernisses einer Vorausbeurteilung)). In der vorgenannten Begrenzung seines Zulassungsgegenstandes auf einen Gewässerausbau beachtet der Planfeststellungsbeschluss die hierzu in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, formulierten Anforderungen. Mit seinem Urteil zum Trimodalen Umschlagshafen Köln-Godorf hat das Bundesverwaltungsgericht geklärt, dass eine Maßnahme, die sich nicht (mehr) unter den Begriff des Gewässerausbaus fassen lässt, nicht auf Grundlage von § 68 Abs. 1 WHG planfestgestellt werden kann und eine weiter greifende wasserrechtliche Planfeststellung rechtswidrig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2015, 7 C 11.12, juris Rn. 20, zu § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F.; dem folgend VG Bremen, Urt. v. 7.2.2019, 5 K 2621/15, juris Rn. 41). Daraus hat das Bundesverwaltungsgericht abgeleitet, dass die Rechtsgrundlage für den Gewässerausbau im Planfeststellungswege nicht zu der Planfeststellung eines Hafens als Gesamtheit aller funktional erforderlichen gewässer- und landseitigen Teilanlagen, wie Umschlagsanlagen, Zwischenlager- und Bereitstellungsflächen sowie Gleisanlagen und Straßen, ermächtige, wobei insbesondere landseitige Maßnahmen mangels räumlicher Zuordnung zum Gewässer oder Ufer den Regelungsbereich überschreiten könnten (a.a.O., Rn. 21 f.). Wenngleich es aus Sicht des Vorhabenträgers wünschenswert sein möge und eine umfassende Problembewältigung erleichtere, für einen Hafenausbau insgesamt nur ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, finde ein derartiges Verständnis im WHG keine Grundlage (a.a.O., Rn. 26). Das Bundesverwaltungsgericht hat weiter klargestellt, dass es sich bei Maßnahmen des Hafenausbaus, die nicht als Gewässerausbau angesehen werden könnten, auch nicht um notwendige Folgemaßnahmen im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG handele und ergänzt, auch das in dieser Vorschrift angelegte Gebot der Problembewältigung rechtfertige es nicht, „andere Planungen mit zu erledigen“, obwohl diese ein eigenes umfassendes Planungskonzept erforderten (a.a.O., Rn. 31). Es hat schließlich die Konsequenz benannt, dass es für die nicht der Planfeststellung zugänglichen Nutzungen anderer Zulassungsentscheidungen bedürfe, die auf der Grundlage des BImSchG und der Vorschriften des Baurechts von den dafür zuständigen Behörden zu treffen seien (a.a.O., Rn. 40); werden solche Entscheidungen gleichwohl auf planfeststellungsrechtlicher Grundlage getroffen, bedeutet dies nach dem Bundesverwaltungsgericht einen Übergriff in die – etwa baurechtlichen – Kompetenzen der zuständigen Behörde (vgl. a.a.O., Rn. 41). Die von dem Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung getroffene Abgrenzung überzeugt auch deshalb, weil für die Errichtung der Suprastruktur und ihren Betrieb mit dem Baugenehmigungsverfahren ein Rechtsrahmen zur Verfügung steht, in dem eine Prüfung der Suprastruktur einschließlich Betriebsbedingungen mit Konzentrationswirkung, d.h. insbesondere die Immissionsfragen umfassend, erfolgt, die (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.7.2010, 4 B 29.10, juris Rn. 4 m.w.N.) einheitlich und ggf. einzelne Anlagen zusammenfassend durchzuführen ist. b) Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an formellen Rechtsfehlern, welche die Kläger mit der Folge einer Aufhebung rügen können. Mit dem Vortrag, in dem Planfeststellungsverfahren sei zum einen gegen Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung nach § 9 Abs. 1a Nr. 2 und Nr. 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Neufassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der hier anwendbaren Fassung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490 – im Folgenden: UVPG a.F.) (hierzu unter aa)) und zum anderen gegen das Erfordernis einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderung der Planunterlagen nach § 9 Abs. 1 UVPG a.F. (hierzu unter bb)) verstoßen worden, machen die Kläger Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1a UmwRG geltend, die sie – als aus anderen Gründen klagebefugt (s.o.) – auch rügen können, was bei Begründetheit einer solchen Rüge der Klage zum Erfolg verhelfen könnte, obwohl ein solcher Verfahrensfehler die Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2015, 7 C 15.13, juris Rn. 23). Während die Auslegungsbekanntmachung die Anforderungen von § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG a.F. (noch) erfüllt (hierzu unter aa)aaa)), bleibt sie hinter denjenigen von § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. zurück (hierzu unter aa)bbb)). Allerdings ist der Verstoß gegen § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. am Maßstab von § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich; Gleiches würde hier für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG a.F. gelten, sofern man einen solchen – entgegen der Würdigung durch die Kammer – annähme (hierzu unter aa)ccc)). Auch das weiter gerügte Unterbleiben einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung nach Überarbeitung des Fachbeitrags zur Wasserrahmenrichtlinie im Dezember 2015 stellt keinen beachtlichen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses veranlasst (hierzu unter bb)). Der Vortrag der Kläger, wonach zahlreiche methodische Unzulänglichkeiten verschiedener der Planfeststellung zugrunde gelegter gutachterlicher Stellungnahmen festzustellen seien, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Dabei würde es sich nicht um Verfahrensfehler im vorgenannten Sinne handeln, der Vortrag betrifft vielmehr Fragen der materiellen Rechtsanwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017, 7 A 1.17, juris Rn. 25 ff.; Urt. v. 19.12.2017, 7 A 9.17, juris Rn. 18 ff.). aa) Das Planfeststellungsverfahren weist keine Verstöße gegen Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung nach § 9 Abs. 1a Nr. 2 und Nr. 5 UVPG a.F. auf, die einen Aufhebungsanspruch der Kläger begründen. aaa) In Bezug auf § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG a.F. ist bereits ein Verfahrensverstoß nicht festzustellen. Zwar beanstanden die Kläger, die Beklagte habe an keiner Stelle der Auslegungsbekanntmachung vom 25. August 2009 (Amtl. Anz. S. 1594) darauf hingewiesen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werde, und beziehen sich damit auf das Erfordernis gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 2 Var. 1 UVPG a.F., wonach die zuständige Behörde bei der Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens nach Absatz 1 die Öffentlichkeit insbesondere über die Feststellung der UVP-Pflicht nach § 3a UVPG a.F. zu unterrichten hat. Ein solcher Verstoß besteht indes nicht. Rechtmäßigkeitsmaßstab ist dabei, ob die betroffene Öffentlichkeit hinreichend über die Tatsache informiert wird, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 28.4.2016, 9 A 9.15, juris Rn. 17; Urt. v. 21.1.2016, 4 A 5.14, juris Rn. 34). Denn nach ihrer Funktion stellt die Unterrichtung gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 2 Var. 1 UVPG a.F. die erste förmliche Reaktion der Behörde auf den Antrag des Vorhabenträgers dar, die der Öffentlichkeit erste Anhaltspunkte dazu geben soll, wie die Behörde das Vorhaben hinsichtlich seiner Umweltverträglichkeit und seiner Umweltauswirkungen einschätzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt ein bloßes Paragraphenzitat nicht den Anforderungen der Vorschrift. Vorliegend hat die Planfeststellungsbehörde im Text der Auslegungsbekanntmachung wiederholt auf die „Unterlagen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens“ (Amtl. Anz. 2009, S. 1594) Bezug genommen. Damit hat sie sich des Rechtsbegriffs der „Umweltauswirkungen“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG a.F. bedient, wie ihn das Gesetz insbesondere auch in § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 9 Abs. 1 UVPG a.F. verwendet, und – auch ohne eine ausdrückliche Bezugnahme auf Vorschriften des UVPG a.F. – die Durchführung der UVP hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. bbb) Am Maßstab von § 9 Abs. 1a Nr. 5 i.V.m. § 6 UVPG a.F., wonach die zuständige Behörde bei der Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens die Öffentlichkeit insbesondere darüber zu unterrichten hat, welche Unterlagen vorgelegt wurden, erweist sich die Auslegungsbekanntmachung als verfahrensfehlerhaft, die hierauf gerichtete Rüge der Kläger als begründet. Die Auslegungsbekanntmachung (a.a.O.) führt insoweit – lediglich – aus: „Die Planfeststellungsunterlagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, sowie die Unterlagen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens liegen in der Zeit vom 2. September 2009 bis einschließlich 1. Oktober 2009 […] öffentlich aus…“ Unabhängig davon, ob man – wofür viel sprechen dürfte – im Rahmen von § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. eine aussagekräftige Aufzählung der im Zeitpunkt der Auslegung vom Vorhabenträger vorgelegten und sich mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens beschäftigenden entscheidungserheblichen Unterlagen verlangt (so BVerwG, Urt. v. 14.3.2018, 4 A 5.17, juris Rn. 22; Urt. v. 28.4.2016, 9 A 9.15, juris Rn. 21; zuvor bereits Wagner, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 9 Rn. 29; dem folgend OVG Bremen, Beschl. v. 3.4.2017, 1 B 126/16, juris Rn. 54; so auch OVG Hamburg, Beschl. v. 15.8.2018, 1 Es 1/18.P, juris Rn. 74; offen lassend noch BVerwG, Urt. v. 21.1.2016, 4 A 5.14, juris Rn. 36) oder (formal) höhere Anforderungen stellt, etwa eine vollständige Liste der für die Umweltauswirkungen entscheidungserheblichen Unterlagen fordert (so Hofmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, UVPG, Stand 2/2019, § 9 a.F. Rn. 45; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.1.2016, 4 A 5.14, juris Rn. 36), genügt der Text der Auslegungsbekanntmachung vom 25. August 2009 dem nicht, da er als Zusammenfassung auf höherer Abstraktionsebene auch hinter einer aussagekräftigen Aufzählung zurückbleibt. ccc) Allerdings ist der Verstoß gegen § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. am Maßstab von § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich; Gleiches würde für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG a.F. gelten, sofern man einen solchen – entgegen der oben unter aaa) dargestellten Würdigung durch die Kammer – annähme. Für Fehler der Auslegungsbekanntmachung ist der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1a UmwRG eröffnet, da diese nicht unter die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UmwRG ausdrücklich normierten absoluten Verfahrensfehler fallen und auch nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG nach Art und Schwere mit diesen Fällen vergleichbar sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Beschl. v. 28.12.2017, 3 B 15.16, juris Rn. 7; Urt. v. 14.6.2017, 4 A 11.16, juris Rn. 21; Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, juris Rn. 33; Beschl. v. 21.6.2016, 9 B 65.15, juris Rn. 5; grundlegend Urt. v. 21.1.2016, 4 A 5.14, juris Rn. 37 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.12.2018, 6 B 1.17, juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Urt. v. 4.7.2017, 7 KS 7/15, juris Rn. 110; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2016, 2 Bs 113/16, juris Rn. 18 f.). § 4 UmwRG unterscheidet zwischen absoluten Verfahrensfehlern nach Absatz 1 und relativen Verfahrensfehlern nach Absatz 1a. Für nicht unter Absatz 1 fallende Verfahrensfehler stellt § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG klar, dass für sie § 46 VwVfG gilt mit der Folge, dass die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein wegen dieses Fehlers beansprucht werden kann, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung nicht in der Sache beeinflusst hat. Zur Aufklärung dieser Frage hat das Tatsachengericht alle verfügbaren Erkenntnismittel auszuschöpfen, also die gesamten dem Gericht vorliegenden Akten und Planunterlagen, vom Vorhabenträger oder der zuständigen Behörde vorgelegte Beweise sowie sonst erkennbare oder naheliegende Umstände. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet, § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG. Danach ist ein nicht unter Absatz 1 fallender Verfahrensfehler (nur) unbeachtlich, wenn es dem Gericht gelingt, sich auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel davon zu überzeugen, dass die Entscheidung auch ohne den festgestellten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre. Damit entspricht § 4 Abs. 1a UmwRG den Voraussetzungen, die der EuGH in seinen Entscheidungen vom 7. November 2013 (C-72/12) und vom 15. Oktober 2015 (C-137/14) dafür genannt hat, dass das nationale Recht eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 S. 1 – UVP-Richtlinie) verneinen kann. Im Rahmen der Würdigung, ob die Entscheidung auch ohne den festgestellten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre, ist es Sache des Gerichts, insbesondere die Schwere des geltend gemachten Verfahrensfehlers zu gewichten und zu prüfen, ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen hat, die geschaffen wurden, um ihr im Einklang mit den Zielen der UVP-Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen (BVerwG, Urt. v. 21.1.2016, 4 A 5.14, juris Rn. 43, unter Bezugnahme auf EuGH, Urt. v. 7.11.2013, C-72/12, juris Rn. 54). Mit der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts geht die Kammer dabei davon aus, dass Abweichungen der Auslegungsbekanntmachung von den Anforderungen nach § 9 Abs. 1a Nr. 2 und Nr. 5 UVPG a.F. im Spektrum der von § 4 Abs. 1a UmwRG erfassten Fehler grundsätzlich lediglich untergeordnete Bedeutung, mithin ein vergleichsweise geringes Gewicht zukommt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 21.1.2016, 4 A 5.14, juris Rn. 50; Urt. v. 24.11.2011, 9 A 23/10, juris Rn. 18 („bloße Bekanntmachungsdetails“); OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.12.2018, 6 B 1.17, juris Rn. 20; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2016, 2 Bs 113/16, juris Rn. 20). In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall erscheint es nach der – aufgrund der gesamten Aktenlage und weiterer Anhaltspunkte, nämlich das Vorhaben betreffende Drucksachen der Hamburgischen Bürgerschaft sowie Presseberichterstattung gewonnenen – Überzeugung der Kammer ausgeschlossen, dass die Entscheidung in der Sache bei gesetzesgemäßer Ausgestaltung der Auslegungsbekanntmachung anders ausgefallen wäre. Die Auslegungsbekanntmachung hat ihre Anstoßwirkung im Hinblick auf § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. erfüllt; Gleiches würde im Hinblick auf § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG a.F. gelten, wenn, entgegen der Auffassung der Kammer, insoweit von einem Verfahrensverstoß auszugehen wäre. In der Gesamtschau hat das Fehlen der nach § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. – hilfsweise auch der nach § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG a.F. – erforderlichen Angaben den Zugang der betroffenen Öffentlichkeit zu den Informationen und zu einer Beteiligung am Entscheidungsprozess hier nicht erschwert, vielmehr sind die durch das Vorhaben aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen in einer Tiefe behandelt worden, die gewährleistete, dass nichts Wesentliches unerwähnt blieb. Im Einzelnen: Die Bewertung in der Rechtsprechung, wonach formelle Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung, wie diejenigen nach § 9 Abs. 1a Nr. 2 oder Nr. 5 UVPG a.F., gemessen an den Zielen des UVPG und der UVP-Richtlinie von eher geringem Gewicht für die zweckentsprechende Durchführung des Verfahrens sind (s.o.), gilt aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles in besonderem Maße. Denn Änderungen der Hafeninfrastruktur und des Hafenbetriebs gerade im nordwestlichen Bereich des Hamburger Hafens sind durch ein hohes Maß an Bekanntheit und Vertrautheit der betroffenen Öffentlichkeit mit derartigen Vorgängen, insbesondere in den den Wohngebieten im Bereich Övelgönne und Finkenwerder nahegelegenen Hafenbereichen, zu denen auch das Vorhabengelände zählt, geprägt. Dies wird für das Vorhaben schon daraus deutlich, dass dieses von Grundstückseigentümern und -bewohnern insbesondere in Övelgönne bereits mehrere Jahre vor der Antragstellung im Juni 2009 konkret erwartet wurde. So fragte die „Anwohnerinitiative Lärm Neumühlen/Övelgönne“ bereits mit Schreiben vom 24. Juli 2006 (bei den Sachakten) bei der Planfeststellungsbehörde an, wann mit einer Antragstellung für das Vorhaben und mit der öffentlichen Auslegung der Planfeststellungsunterlagen zu rechnen sei. Der Umstand, dass die Grundstückseigentümer bzw. -bewohner nicht nur in Finkenwerder, sondern gerade auch im Bereich Övelgönne mit den Vorgängen und den beeinträchtigenden Wirkungen des Hafenbetriebes und -ausbaus in besonderem Maße vertraut sind, ergibt sich weiter daraus, dass unter den Einwendern im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im September und Oktober 2009 zahlreiche Grundstückseigentümer bzw. -bewohner aus Neumühlen und Övelgönne waren – darunter auch Kläger im vorliegenden Verfahren –, die bereits gegen den einen benachbarten Containerterminal betreffenden Planfeststellungsbeschluss „Ausbau Burchardkai, Liegeplätze 2 bis 4“ vom 22. Februar 2006 gerichtlichen Rechtsschutz gesucht hatten (vgl. Verfahrensakte 19 E 3517/06). Dafür, dass die Grundstückseigentümer bzw. -bewohner insbesondere aus den dem Vorhabengelände nahegelegenen Wohngebieten auf dem Nordufer der Elbe auf hohem Niveau über das Vorhaben und seine möglichen Auswirkungen informiert waren, spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass sie sich von der in diesem Bereich besonders erfahrenen und mit hohen Fallzahlen tätigen Rechtsanwaltssozietät haben beraten und vertreten lassen. Aber auch unabhängig von der besonderen Vertrautheit der betroffenen Öffentlichkeit mit den Vorgängen der Hafenerweiterung ist nach der Überzeugung der Kammer vorliegend angesichts des Gangs und des fachlichen und rechtlichen Ertrags der Öffentlichkeitsbeteiligung, dabei insbesondere der Anzahl sowie der inhaltlichen Breite und Tiefe der aufgrund der Auslegung der Planunterlagen im September/Oktober 2009 eingegangenen Einwendungen, auszuschließen, dass die Auslegungsbekanntmachung, auch im Hinblick auf Erfordernisse nach § 9 Abs. 1a Nr. 2 und Nr. 5 UVPG a.F., ihre Anstoßwirkung wegen formeller Unzulänglichkeiten nicht erfüllt haben könnte. Insgesamt gingen mehr als 110 Einwendungen und Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange ein. Zu objektiv-rechtlichen Themenkomplexen wie insbesondere dem Naturschutz- und dem Wasserrecht erhoben mehrere Umweltvereinigungen, nämlich der BUND, die Arbeitsgemeinschaft Naturschutz Hamburg, der Verein „Rettet die Elbe“ e.V. und der Verein zum Schutz des Mühlenberger Lochs, Einwendungen. Die Einwendungen der Umweltvereinigungen bezogen sich dabei teilweise auf öffentlich-nachbarrechtlich relevante Rechtsfragen wie die Planrechtfertigung, insbesondere die Frage des Bedarfs, und auf Beeinträchtigungen der Nachbarschaft insbesondere durch bau- bzw. betriebsbedingte Lärm- und Luftschadstoffimmissionen. Neben 79 privaten Einwendern unter gemeinsamer fachanwaltlicher Vertretung – hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die nunmehrigen Kläger –, erhoben zahlreiche weitere Private und auch der Anwohnerverein „Erhaltet Oevelgönne“ e.V. Einwendungen. Allein der seinerzeit zentrale Schriftsatz vom 12. bzw. 15. Oktober 2009, mit dem für 79 Grundstückseigentümer bzw. -bewohner insbesondere aus Övelgönne Einwendungen erhoben wurden und dem drei umfangreiche gutachterliche Stellungnahmen beigefügt waren, enthielt Einwendungen insbesondere gegen die Planrechtfertigung, zu bau- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen der Nachbarschaft – jeweils insbesondere zu Lärm, Erschütterungen bzw. Standfestigkeitsbedenken, Luftschadstoffen, Gerüchen und Lichtimmissionen –, darüber hinaus auch zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, zu wasserrechtlichen Fragestellungen – darunter der Gefahr eines Eintrags toxischer und umweltgefährdender Stoffe (verbunden mit Umweltgefahren für Ufergrundstücke der Einwender) – und Rügen zur Durchführung der UVP. Bereits im Verfahren der durch die beanstandete Auslegungsbekanntmachung eingeleiteten Öffentlichkeitsbeteiligung im September und Oktober 2009 wurde damit ein denkbar breites Spektrum von Vorhabensproblemen, die bis zuletzt Schwerpunkte der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten auch im gerichtlichen Verfahren gebildet haben, detailliert gerügt, beispielsweise die Anwendbarkeit bestimmter technischer Regelwerke, Einzelheiten der Betriebslärm- und der Luftschadstoffprognose und Fragen der Erforderlichkeit von Rammarbeiten in der Bauphase und der Möglichkeit eines Landstromanschlusses für Containerschiffe. Der Umstand, dass die frühzeitige und intensive Beteiligung von Umweltvereinigungen sich nicht nur auf öffentlich-nachbarrechtlich relevante Rechtsfragen erstreckt hat (s.o.), sondern auch die Beteiligung von Grundstückseigentümern und -bewohnern inhaltlich angereichert hat, wird in verschiedenen Bezugnahmen privater Einwendungen auf solche von Umweltvereinigungen deutlich. Aus den Sachakten ist zudem ersichtlich, dass erheblicher umweltrechtlicher Sachverstand nicht nur im Wege der frühzeitigen fachanwaltlichen Beratung und der Beteiligung mehrerer anerkannter Naturschutzvereinigungen, sondern auch unmittelbar durch beruflich – sei es als beratender Ingenieur für Immissionsschutz, sei es als immissionsschutzrechtlicher Fachreferent einer Behörde – erworbene Fachkunde verschiedener privater Einwender in die damalige Öffentlichkeitsbeteiligung eingeflossen ist. Wie sich insbesondere aus Drucksachen der Hamburgischen Bürgerschaft sowie aus Presseberichterstattung ergibt, war das Planfeststellungsverfahren im relevanten zeitlichen Zusammenhang auch wiederkehrender Gegenstand einer oftmals vertieften öffentlichen Diskussion in Hamburg. Nachdem es bereits im Hafenentwicklungsplan 2005 der Beklagten (vgl. Anlage zu Bü-Drs. 18/1680 v. 1.2.2005, S. 30, 32 f., 41; vgl. auch Bü-Drs. 18/1681 v. 1.2.2005, S. 5) aufgeführt worden war, wurde sodann in der Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft vom 8. Mai 2007 ausführlich über das Vorhaben informiert (Bü-Drs. 18/6205, S. 3 ff.). Auch die regionale Presse berichtete bereits vor Antragstellung im Planfeststellungsverfahren (vgl. Hamburger Abendblatt v. 7.7.2005: „750 neue Jobs im Hafen“, und v. 25.5.2007: „Hafenerweiterung: 500 Millionen für einen neuen Terminal“) und sodann insbesondere während des Zeitraums der ersten Auslegung, auf die sich die von den Klägern gerügte Bekanntmachung bezog, über das Vorhaben und den sich formierenden Widerstand der Nachbarschaft (vgl. Hamburger Abendblatt v. 28.9.2009: „Protest in Övelgönne gegen neues Containerterminal. Riesiger Umschlagplatz zwischen Steinwerder und Finkenwerder geplant“, bei den Sachakten). Der Umstand, dass die Auslegungsbekanntmachung vom 25. August 2009 die mit ihr intendierte Anstoßwirkung, wie vorstehend ausgeführt, vollumfänglich erzielt hat, wird hinsichtlich des Erfordernisses nach § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG a.F. – würde man insoweit einen Verfahrensverstoß erkennen – noch dadurch weiter veranschaulicht, dass die Einwendungen des BUND vom 9. Oktober 2009 und der Arbeitsgemeinschaft Naturschutz Hamburg vom 15. Oktober 2009 sich im Einzelnen mit Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsuntersuchung auseinandersetzten, der Förderkreis „Rettet die Elbe“ e.V. in seinen naturschutzrechtlichen Einwendungen vom 15. Oktober 2009 ebenfalls auf die Umweltverträglichkeitsuntersuchung Bezug nahm und schließlich auch von Seiten privater Einwender, insbesondere mit dem bereits erwähnten Schriftsatz vom 12. bzw. 15. Oktober 2009, umfangreiche Rügen gegen die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung erhoben worden sind. bb) Auch das durch die Kläger weiter gerügte Unterbleiben einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung nach Überarbeitung des Fachbeitrags zur Wasserrahmenrichtlinie im Dezember 2015 stellt keinen beachtlichen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses veranlasst. Die Kläger beanstanden, die Beklagte habe, indem sie nach Vorlage des überarbeiteten Fachbeitrags zur Wasserrahmenrichtlinie vom 17. Dezember 2015 lediglich den anerkannten Umweltvereinigungen und der Behörde für Umwelt und Energie Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe, das rechtlich gebotene, auch sie umfassende erneute Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung fehlerhaft unterlassen. Einer solchen erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung habe es insbesondere im Hinblick auf zwei erstmals im überarbeiteten Fachbeitrag berücksichtigte Umstände bedurft, nämlich zum einen die zwischenzeitlich durch das Urteil des EuGH vom 1. Juli 2015 (C-461/13) veränderten Rechtsmaßstäbe des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbotes und zum anderen die veränderten Zustands- bzw. Potenzialbewertungen der Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans nach § 83 WHG bzw. Art. 13 WRRL für den deutschen Teil der Flussgebietseinheit Elbe für den Zeitraum von 2016 bis 2021 (im Folgenden: Bewirtschaftungsplan 2015). Mit dieser Rüge zeigen die Kläger keinen beachtlichen Verfahrensverstoß auf. Aus § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. ergab sich aufgrund der Überarbeitung des Fachbeitrages zur Wasserrahmenrichtlinie keine Pflicht zu einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit, da keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen waren (hierzu unter aaa)). Auch unter anderen aus § 9 Abs. 1 UVPG a.F. ableitbaren Gesichtspunkten war eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nicht geboten (hierzu unter bbb)). Die Beklagte durfte sich folglich auf das von ihr gewählte und fehlerfrei durchgeführte Verfahren nach § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG beschränken (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 29.6.2017, 3 A 1.16, juris Rn. 38 m.w.N.). Jedenfalls würde es sich bei einem Verstoß gegen § 9 Abs. 1 UVPG a.F. in diesem Zusammenhang nicht um einen nach § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG beachtlichen Verfahrensfehler handeln (hierzu unter ccc)). aaa) Aus § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. ergab sich aufgrund der Überarbeitung des Fachbeitrages zur Wasserrahmenrichtlinie keine Pflicht zu einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit. Nach dieser Vorschrift kann, wenn der Träger des Vorhabens die nach § 6 UVPG a.F. erforderlichen Unterlagen im Laufe des Verfahrens ändert, von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen können insbesondere aufgrund von Änderungen des Vorhabens im Planungsprozess entstehen, sie können aber auch aufgrund einer größeren Ermittlungstiefe bzw. -breite der geänderten Planunterlagen zu besorgen sein. Die Rechtsprechung nimmt insoweit Gesamtbetrachtungen vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.11.2017, 3 A 4.15, juris Rn. 28 f.; Urt. v. 29.6.2017, 3 A 1.16, juris Rn. 38 ff.; Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, juris Rn. 26 f.; Urt. v. 10.11.2016, 9 A 18.15, juris Rn. 25 f.; Urt. v. 21.1.2016, 4 A 5.14, juris Rn. 28; OVG Lüneburg, Urt. v. 31.7.2018, 7 KS 17/16, juris Rn. 124 f. (zu § 22 UVPG n.F.); VGH Mannheim, Beschl. v. 14.2.2017, 5 S 2122/16, juris Rn. 37). Vorliegend hat zwar die Beigeladene zu 1. die Unterlagen im Sinne von § 6 UVPG a.F. dadurch geändert, dass sie den zunächst vorgelegten Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie vom 2. Dezember 2014, der im Frühjahr 2015 Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung gewesen war, durch den überarbeiteten Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie vom 17. Dezember 2015 ersetzt hat. Gleichwohl bestand zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung am Maßstab von § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. kein Anlass: Die Überarbeitung des Fachbeitrages zur WRRL ist hier durch keinerlei Änderungen des Vorhabengegenstandes veranlasst worden. Sie beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen auf eine gegenüber dem ursprünglichen Fachbeitrag veränderte rechtliche Betrachtung der Auswirkungen des Vorhabens auf Oberflächen- und Grundwasserkörper aus Anlass des Urteils des EuGH vom 1. Juli 2015 (C-461/13). Denn während der Fachbeitrag vom 2. Dezember 2014 noch primär die (reine) Zustandsklassentheorie und lediglich vorsorglich auch die Status-Quo-Theorie zugrunde legt, findet in der überarbeiteten Fassung vom 17. Dezember 2015, der Entscheidung des EuGH folgend, die kombinierte Zustandsklassen-/Status-Quo-Theorie Anwendung. Der tatsächlich-gegenständliche Betrachtungskreis hat sich zwischen der ursprünglichen und der überarbeiteten Fassung dabei nicht geändert. Auf dieser Grundlage gelangt der Fachbeitrag vom 17. Dezember 2015in Bezug auf die betrachteten Oberflächenwasserkörper, nämlich den OWK Elbe-Hafen (dort S. 74, 76, 78) ebenso wie die übrigen betrachteten Oberflächenwasserkörper (dort S. 83) zu dem Ergebnis, dass vorhabenbedingt weder eine Verschlechterung des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands noch eine Beeinträchtigung der Zielerreichung hinsichtlich eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands zu erwarten sei; darin geht er nicht über die entsprechenden Befunde des Fachbeitrags vom 2. Dezember 2014 (dort S. 39 f., 42, 63 ff.) hinaus. In Bezug auf die betrachtungsrelevanten Grundwasserkörper stellt der überarbeitete Fachbeitrag vom 17. Dezember 2015 (dort S. 92) wie bereits der ursprüngliche Fachbeitrag vom 2. Dezember 2014 (dort S. 50 f., 66) insbesondere fest, dass vorhabenbedingt keine Verschlechterung des mengenmäßigen und des chemischen Zustands zu erwarten sei, wobei die Einzelbefunde sich entsprechen. In dem überarbeitetem Fachbeitrag ist allerdings, da zum Zeitpunkt seiner Fertigstellung der Bewirtschaftungsplan 2015 in einem fortgeschrittenen, kurz vor der Verabschiedung stehenden Entwurf vorlag, dieser Bewirtschaftungsplanentwurf ergänzend zum ursprünglichen Bewirtschaftungsplan nach Art. 13 WRRL für den deutschen Teil der Flussgebietseinheit Elbe (im Folgenden: Bewirtschaftungsplan 2009) – der bereits dem ursprünglichen Fachbeitrag zugrunde gelegen hatte – berücksichtigt worden. Ausgehend hiervon rügen die Kläger insbesondere, eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil der durch den Fachbeitrag vom 17. Dezember 2015 ergänzend berücksichtigte Bewirtschaftungsplanentwurf 2015eine breitere und aktuellere Datengrundlage gebildet habe als der durch den Fachbeitrag vom 2. Dezember 2014 zugrunde gelegte Bewirtschaftungsplan 2009. Damit verkennen sie jedoch, dass der Fachbeitrag vom 17. Dezember 2015 auf dieser breiteren und aktuelleren Datengrundlage zu im Wesentlichen demselben Ergebnis gelangt ist wie der vorangehende Fachbeitrag, aufgrund des überarbeiteten Fachbeitrags mithin keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen waren. Maßgeblich ist im Rahmen von § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. nämlich nicht, ob der überarbeitete Fachbeitrag bei einer materiell fehlerfreien Vorgehensweise zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. nicht zu besorgen waren – dafür, hieran zu zweifeln, erkennt die Kammer im Übrigen keinen Anlass –, sondern nur, ob er (wie vorliegend der Fall) zu diesem Ergebnis gekommen ist. § 9 Abs. 1 Satz 4 UVP a.F. dient – wie § 9 Abs. 1 UVP a.F. insgesamt – der Sicherung der Anstoßwirkung der Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. Auslegung und damit einem verfahrensbezogenen, keinem materiellen Schutzzweck. Weist eine geänderte Planunterlage ein Ergebnis aus, aufgrund dessen zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind, so würde sie mit diesem Ergebnis Grundlage der Anstoßwirkung einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung, die jedoch unter solchen Umständen nach der Wertung von § 9 Abs. 1 Satz 4 UVP a.F. verzichtbar wäre. Aus diesem Grund bedarf keiner Betrachtung, dass, wie die Kläger noch vorbringen, die Ergebnisse des Entwurfs für den Bewirtschaftungsplan 2015 von denjenigen des Bewirtschaftungsplans 2009 im Einzelnen abweichen, insbesondere nach dem ersteren ein höherer Anteil von Flüssen bzw. Wasserkörpern den guten ökologischen Zustand bzw. guten chemischen Zustand verfehlt. Insoweit weist die Kammer lediglich zum Tatsächlichen ergänzend darauf hin, dass nach dem ausdrücklichen Hinweis im Bewirtschaftungsplan 2015 zahlreiche der zwischen beiden Planfassungen veränderten Bewertungen nicht auf tatsächliche Veränderungen der Gewässersituation, sondern Änderungen der Bewertungsmethodik zurückzuführen sind (vgl. dort S. 206 ff.). bbb) Auch unter anderen, über Satz 4 hinaus aus § 9 Abs. 1 UVPG a.F. ableitbaren Gesichtspunkten war eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nicht geboten. Nach der Rechtsprechung insbesondere des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts muss die Öffentlichkeit – unabhängig von den Anforderungen nach § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. – nach § 9 Abs. 1 UVPG a.F. dann neu beteiligt werden, wenn durch Änderung von Planunterlagen eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung von Umweltbetroffenheiten vorgenommen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.4.2018, 9 A 16.16, juris Rn. 40 ff.; Urt. v. 10.11.2016, 9 A 18.15, juris Rn. 25, 27; grundlegend Urt. v. 28.4.2016, 9 A 9.15, juris Rn. 34; dem folgend Urt. v. 29.6.2017, 3 A 1.16, juris Rn. 40; Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, juris Rn. 28; gleicher Maßstab nunmehr in Urt. v. 27.11.2018, 9 A 8.17, juris Rn. 54). Dies beurteilt sich danach, ob bereits die ursprünglichen Unterlagen die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG a.F. nötige Anstoßwirkung entfalten oder ob eine solche erstmalig von den neuen Unterlagen ausgeht. Die Anstoßwirkung soll den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung sicherstellen, durch Einbeziehung von Meinungsäußerungen und Bedenken der Öffentlichkeit zu Umweltbelangen den behördlichen Entscheidungsprozess besser und transparenter zu gestalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2016, 9 A 9.15, juris Rn. 34). Sie setzt voraus, dass die Unterlagen potenziell Betroffenen und den anerkannten Vereinigungen die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang ihre Belange oder ihre satzungsgemäßen Interessen von den Umweltauswirkungen betroffen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, juris Rn. 28; Urt. v. 31.7.2012, 4 A 7001.11 u.a., juris Rn. 41). Sind diese Anforderungen erfüllt, so bedingen Änderungen der Planunterlagen nicht allein deshalb eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung, weil es sich bei diesen Planunterlagen – wie vorliegend – um die wasserrechtliche Untersuchung handelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.4.2018, 9 A 16.16, juris Rn. 37 ff.). Die nötige Anstoßwirkung ging hier allerdings bereits von der – in die Öffentlichkeitsbeteiligung im Frühjahr 2015 eingegangenen – Ursprungsfassung des Fachbeitrags vom 2. Dezember 2014 aus, von der sich die überarbeitete Fassung vom 17. Dezember 2015 nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe nicht in einer verfahrensrechtlich relevanten Weise unterscheidet. Bereits die Ursprungsfassung des Fachbeitrages setzt sich mit den rechtlichen Anforderungen des WHG und der WRRL auseinander, beschreibt – wie ausgeführt – die betroffenen Oberflächen- bzw. Grundwasserkörper in ihrem jeweils relevanten Zustand bzw. Potenzial und prüft sodann die Auswirkungen des Vorhabens auf diese im Hinblick insbesondere auf einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot. Die überarbeitete Fassung nimmt zwar, wie ausgeführt, eine Neubewertung der wasserrechtlichen Fragestellungen anhand der vom EuGH fortentwickelten Rechtsmaßstäbe vor und stützt sich durch die ergänzende Berücksichtigung des Entwurfs für den Bewirtschaftungsplan 2015 teilweise auf aktuellere Zustands- und Potenzialbewertungen. In beiderlei Hinsicht handelt es sich bei dem überarbeiteten Fachbeitrag jedoch insbesondere nicht um eine erstmalige substanzielle Befassung mit den Vorgaben des WHG und der WRRL (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 28.4.2016, 9 A 9.15, juris Rn. 31) und es werden – auch mangels zwischenzeitlicher Änderung des Vorhabens – keine neuen oder anderen Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere auf Belange der Nachbarschaft, zum Gegenstand der Untersuchung gemacht. Die Würdigung der Kammer stimmt insoweit überein mit derjenigen des entsprechend gelagerten Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 9. Februar 2017 (7 A 2.15, juris Rn. 24 ff.); auch im dortigen Verfahren war der – durch dasselbe Gutachterbüro wie vorliegend – zunächst erstellte Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie zum Zwecke der Berücksichtigung der durch den EuGH im Urteil zur Weservertiefung fortentwickelten Grundsätze durch den Sachverständigen überarbeitet und durch eine Fassung ersetzt worden, welche auch den Bewirtschaftungsplanentwurf 2015 berücksichtigte. Soweit die Kläger noch beanstanden, im Fachbeitrag vom 2. Dezember 2014 fehle eine graphische Darstellung des ökologischen Zustands bzw. Potentials sowie des chemischen Zustandes der Oberflächenwasserkörper der Tideelbe, wie es sie in der überarbeiteten Fassung vom 17. Dezember 2015 gebe (dort S. 32, Abb. 6.1-3), so ist eine solche Darstellung in tatsächlicher Hinsicht bereits im Fachbeitrag vom 2. Dezember 2014 enthalten (dort S. 25, Abb. 6.3-1) und wäre darüber hinaus in rechtlicher Hinsicht für sich betrachtet nicht von hinreichender Bedeutung, um dem überarbeiteten Fachbeitrag den Charakter einer nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neuen oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehenden Prüfung zu vermitteln. ccc) Jedenfalls – wollte man entgegen der obigen Würdigung einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 UVPG a.F. annehmen – würde es sich wiederum nicht um einen nach § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG beachtlichen Verfahrensfehler handeln. Auch bei einer zu Unrecht unterbliebenen Öffentlichkeitsbeteiligung nach einer wesentlichen Änderung von Planunterlagen handelt es sich um einen relativen Verfahrensfehler (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, juris Rn. 33; Urt. v. 28.4.2016, 9 A 9.15, juris Rn. 37); zu den im Rahmen von § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG zu stellenden Anforderungen verweist die Kammer auf ihre obigen Ausführungen zur Auslegungsbekanntmachung. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die unterbliebene Öffentlichkeitsbeteiligung jedenfalls die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Aufgrund der nach Vorlage des überarbeiteten Fachbeitrags vom 17. Dezember 2015 erfolgten Beteiligung der Behörde für Umwelt und Energie sowie der anerkannten Umweltvereinigungen – von der die Behörde, die Arbeitsgemeinschaft Naturschutz Hamburg und der Förderkreis „Rettet die Elbe“ e.V. durch Stellungnahmen Gebrauch gemacht haben – geht die Kammer, auch angesichts des diesen zur Verfügung stehenden Sachverstands, davon aus, dass alle wesentlichen zusätzlichen (also nicht bereits im Rahmen der vollumfänglichen Öffentlichkeitsbeteiligung in der ersten Jahreshälfte 2015, nach Vorlage der Ursprungsfassung des Fachbeitrages vom 2. Dezember 2014, eingewandten und erörterten) Gesichtspunkte zur Sprache gekommen sind. Dass darüber hinausgehende individuelle Belange betroffener Bürger nicht Gegenstand des überarbeiteten Fachbeitrages gewesen sind, wurde bereits festgestellt (s.o. und vgl. entsprechend BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, juris Rn. 34 m.w.N.). c) Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht an materiellen Rechtsfehlern, welche die Kläger mit der Folge einer Aufhebung rügen können. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben (hierzu unter aa)), Verstöße gegen zwingende Rechtsvorschriften, welche die Kläger rügen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich (hierzu unter bb)) und Mängel der Abwägung zu Lasten der Kläger sind nicht festzustellen (hierzu unter cc)). aa) Die erforderliche Planrechtfertigung für das Vorhaben liegt vor. Die Anforderungen an die Planrechtfertigung, deren Fehlen auch von nicht enteignungsrechtlich, sondern nur mittelbar betroffenen Klägern gerügt werden kann (hierzu unter aaa)), sind erfüllt. Die Realisierung des Vorhabens ist zu den Zielen des WHG konform (hierzu unter bbb)) und zur Verwirklichung solcher Ziele vernünftigerweise geboten (hierzu unter ccc)). Auch stehen der Vorhabenrealisierung keine unüberwindbaren rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegen (hierzu unter ddd)). aaa) Da eine hoheitliche Planung ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst findet, ist die konkrete Planungsmaßnahme im Hinblick auf die von ihr ausgehenden Einwirkungen auf Rechte bzw. Belange Dritter rechtfertigungsbedürftig (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, st. Rspr., insb. Beschl. v. 12.7.2017, 9 B 49.16, juris Rn. 4; Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, Rn. 208 m.w.N.; Urt. v. 11.8.2016, 7 A 1.15, juris Rn. 58 m.w.N.; Urt. v. 16.3.2006, 4 A 1075.04, BVerwGE 125, 116, juris Rn. 182; OVG Hamburg, Urt. v. 3.9.2001, 3 E 32/98.P, juris Rn. 150; Beschl. v. 23.9.1996, Bs III 68/96, juris Rn. 157; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 33). Die Planrechtfertigung ist vor diesem Hintergrund ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung. Das Vorhaben kann nur gerechtfertigt sein, wenn es auf die Verwirklichung der mit dem jeweiligen Fachplanungsgesetz verfolgten öffentlichen Belange ausgerichtet und auch im konkreten Fall erforderlich ist. Erforderlichkeit bedeutet dabei nicht, dass die einzelne Planungsmaßnahme unausweichlich sein muss; es genügt im Rahmen der Planrechtfertigung, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist. Die Planrechtfertigung stellt eine nur bei groben und offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungsbefugnis dar; sie bezieht sich auf das Vorhaben als solches und soll diejenigen Vorhaben bereits auf einer der Abwägung vorgelagerten Stufe ausscheiden, die offensichtlich mit den Zielen des jeweiligen Fachrechts nicht in Einklang stehen (BVerwG, Urt. v. 28.11.2017, 7 A 1.17, juris Rn. 39; Beschl. v. 25.2.2014, 7 B 24.13, juris Rn. 9; Urt. v. 11.7.2001, 11 C 14.00, juris Rn. 32 m.w.N.). Die Verwaltungsgerichte kontrollieren das Erfordernis der Planrechtfertigung von Amts wegen, objektiv und unbeschränkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2001, 11 C 14.00, juris Rn. 34 m.w.N.; OVG Münster, Urt. v. 8.6.2018, 20 D 81/15.AK, juris Rn. 22; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 1 Es 4/14.P, juris Rn. 46), d.h. nicht lediglich im Sinne eines Nachvollzuges der Erwägungen der Planfeststellungsbehörde. Hinsichtlich des Erfordernisses der Planrechtfertigung sind die Kläger, die umfangreiche Beanstandungen insbesondere gegen die Bedarfsprognose des Planfeststellungsbeschlusses vorgetragen haben, auch rügebefugt. Die Kammer folgt insoweit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Planrechtfertigung auf die Klage Dritter hin nicht nur dann zu prüfen ist, wenn diese durch das Vorhaben mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen werden, sondern auch dann, wenn sich diese Dritten – wie vorliegend die Kläger – gegen mittelbare vorhabenbedingte Beeinträchtigungen, insbesondere Immissionen, zur Wehr setzen; auch solche Kläger können geltend machen, dass für das beabsichtigte Vorhaben – gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes – kein Bedarf streitet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.6.2008, 4 B 34.08, juris Rn. 3; Urt. v. 26.4.2007, 4 C 12.05, juris Rn. 48; Urt. v. 9.11.2006, 4 A 2001.06, juris Rn. 33 m.w.N.; so wohl auch Beschl. v. 25.4.2018, 9 A 16.16, juris Rn. 66; Beschl. v. 5.2.2015, 9 B 1.15, juris Rn. 5; dem folgend OVG Münster, Urt. v. 19.4.2013, 20 D 8/12.AK, juris Rn. 75, 83; zuvor bereits OVG Hamburg, Urt. v. 2.6.2005, 2 Bf 345/02, juris Rn. 152; a.A. noch BVerwG, Urt. v. 24.11.2011, 9 A 24.10, juris Rn. 27; OVG Bautzen, Beschl. v. 22.8.2013, 4 B 332/13, juris Rn. 25; OVG Koblenz, Urt. v. 28.10.2004, 1 C 10517/04, juris Rn. 29). Dies entspricht der Herleitung des Erfordernisses der Planrechtfertigung aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, welches mit Eingriffen in Rechte bzw. Belange Dritter verbunden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2007, 4 C 12.05, juris Rn. 45; Urt. v. 16.3.2006, 4 A 1075.04, juris Rn. 182; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 1 Es 4/14.P, juris Rn. 40, 43; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 33 f. m.w.N.). bbb) Das im Rahmen der Planrechtfertigung bestehende Erfordernis, dass ein Vorhaben auf die Verwirklichung der mit dem jeweiligen Fachplanungsgesetz verfolgten öffentlichen Belange ausgerichtet sein muss (BVerwG, st. Rspr., vgl. nur Beschl. v. 12.7.2017, 9 B 49.16, juris Rn. 4; Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, Rn. 208 m.w.N.), ist hier erfüllt, denn die Realisierung des Vorhabens ist als Maßnahme des Hafenausbaus zu den Zielen des WHG konform (vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 7.2.2019, 5 K 2621/15, juris Rn. 45). Die fachplanungsrechtlichen Vorschriften nach §§ 67, 68 WHG geben keinen Kanon legitimer Vorhabenzwecke – wie etwa den „Hafenausbau“ – vor, sondern sichern den Gewässerschutz aus Anlass eines – typischerweise anderen Zwecken dienenden – Gewässerausbaus, vgl. § 67 Abs. 1 WHG. Ihnen ist jedoch zu entnehmen, dass ein Gewässerausbau nicht allein dem Gemeinwohl in Form von Gewässerschutz dienen muss, da das Gemeinwohl lediglich als Grenze vorgesehen wird, vgl. § 68 Abs. 3 WHG. Die Vorschriften in anderen Kapiteln bzw. Abschnitten des WHG lassen erkennen, dass das Gesetz den Hafenausbau als einen typischen, zulässigen und privilegierungswürdigen Vorhabengegenstand ansieht. Dass Hafen(aus)bau und Hafenbetrieb zu den zulässigen Nebenzielen der Gewässerbewirtschaftung gehören, zeigt § 28 Nr. 1 lit. b) WHG, wonach oberirdische Gewässer als künstliche oder erheblich veränderte Gewässer eingestuft werden können, wenn die Änderungen der hydromorphologischen Merkmale, die für einen guten ökologischen Gewässerzustand erforderlich wären, signifikante nachteilige Auswirkungen hätten auf die Schifffahrt einschließlich Hafenanlagen. Darüber hinaus werden Hafenanlagen im Rahmen der wasserhaushaltsrechtlichen Betreiberpflichten als typischerweise zulässige Anlagen vorausgesetzt, wie sich aus § 36 Satz 2 Nr. 1 WHG ergibt, wonach zu den Anlagen, auf die sich die Betreiberpflichten nach Satz 1 der Vorschrift beziehen, auch Hafenanlagen zählen. Schließlich zeigt § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG, wonach von dem Verbot, in festgesetzten Überschwemmungsgebieten neue Baugebiete in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem BauGB auszuweisen, Bauleitpläne für Häfen und Werften ausgenommen sind, dass Häfen auch im Hochwasserschutzrecht des WHG als typische privilegierte Anlagen berücksichtigt sind. Entgegen der entsprechenden Rüge der Kläger fehlt dem Vorhaben nicht deshalb die Zielkonformität, weil die Beklagte neben den öffentlichen Interessen an der Vorhabenrealisierung ergänzend auch die privaten, betrieblichen Interessen der Beigeladenen zu 2. berücksichtigt hat (vgl. S. 65, 66, 77 PFB). Der Umstand, dass Gewässerausbauten dem Grundsatz einer gemeinwohlorientierten Gewässerbewirtschaftung zu folgen haben, bedingt entgegen der klägerischen Auffassung nicht, dass private unternehmerische Interessen, wie hier diejenigen der Beigeladenen zu 2., von einer Berücksichtigung ausgeschlossen sind. Wie bereits ausgeführt, muss ein Gewässerausbau nicht allein dem Gemeinwohl dienen; vielmehr wird das Gemeinwohl in den Vorschriften des Wasserhaushaltsrechts – vgl. insbesondere § 68 Abs. 3 WHG – als Grenze gerade auch der privaten Gewässerbewirtschaftung ausgeformt. Die Zielkonformität fehlt einem Vorhaben daher insbesondere dann nicht, wenn die privaten Interessen an dem Gewässerausbau, wie vorliegend, mit den öffentlichen Interessen – hier an der Schaffung einer qualitativ und quantitativ leistungsfähigeren Hafeninfrastruktur zum Zwecke der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Hafenstandorts – gleichlaufen (vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 30.10.2006, 19 E 3517/06, juris Rn. 38; zu einem primär privatnützigen Vorhaben BVerfG, Beschl. v. 11.11.2002, 1 BvR 218/99, juris Rn. 20; BVerwG, Urt. v. 26.4.2007, 4 C 12.05, juris Rn. 49 ff. (zu § 6 LuftVG); OVG Hamburg, Urt. v. 2.6.2005, 2 Bf 345/02, juris Rn. 156). ccc) Die Realisierung des Vorhabens ist zur Verwirklichung wasserhaushaltsrechtlicher Ziele auch vernünftigerweise geboten. Neben dem Grundsatz, dass ein Vorhaben nicht nur im Falle seiner Unausweichlichkeit zur Verwirklichung der jeweiligen fachplanungsrechtlichen Ziele vernünftigerweise geboten ist (s.o.), ergibt sich auch aus dem Charakter der Planrechtfertigung als grober Missgriffsschranke, dass dieses Merkmal keine präzise Kosten-Nutzen-Betrachtung erfordert. Bei Vorhaben wie dem vorliegenden, die durch die kompetenzbedingten Gegenstandsgrenzen des jeweiligen Fachplanungsrechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2015, 7 C 11.12, juris Rn. 18 ff.) im Wesentlichen auf die Errichtung einer Infrastruktur beschränkt sind, der für sich betrachtet nur ein vergleichsweise geringer und insbesondere nicht der der avisierten Suprastruktureinrichtung innewohnende Gebrauchsnutzen zukommt, sind die fachplanungsrechtlichen Grenzen bei der Betrachtung des Realisierungsinteresses zu überwinden, es ist mithin der Gebrauchsnutzen der zukünftigen, aus Infra- und Suprastruktur bestehenden Anlage zu betrachten; dies ist vorliegend der zukünftige Betrieb als Containerterminal. Der Planfeststellungsbeschluss – auf dessen Nachvollzug das Gericht im Rahmen der objektiven Überprüfung der Planrechtfertigung nicht beschränkt ist (s.o.), dessen Ausführungen insoweit die Kammer jedoch als überzeugend erachtet – betont mit Blick auf das Realisierungsinteresse den besonderen, von der zukünftigen Entwicklung des Gesamtumfangs der Umschlagsnachfrage unabhängigen – darin gleichsam „qualitativen“ – Mehrwert der Schaffung mehrerer weiterer Großschiffsliegeplätze in einer innerhalb des Hamburger Hafens besonders günstigen Lage. So wird in dem Beschlusstext zutreffend ausgeführt, dass die Lage des Vorhabengeländes am Eingang des Hamburger Hafens die optimale Erreichbarkeit für Schiffe aller Größenklassen im Hinblick auf nautische Bedingungen und Höhenrestriktionen durch Brücken bietet mit der Folge, dass die kurze Manövrierzeit beim Ein- und Auslaufen eine längere Umschlagszeit am Terminal ermöglicht und zugleich die Ausnutzung des Tidefensters optimiert (S. 66 PFB). Als Ausbau einer bestehenden Anlage grenzt das Vorhaben direkt an eine effektive öffentliche Infrastruktur, die eine sehr gute Hinterlandanbindung durch das Bahn- und Autobahnnetz sowie die Binnenschifffahrt bietet, wobei der Weitertransport mit Bahn oder Binnenschiff durch besondere ökologische Vorteile gekennzeichnet ist (S. 59, 65 f.). Der Planfeststellungsbeschluss stellt weiter heraus, dass es bereits aktuell regelmäßig zu Engpässen bei der bedarfsgerechten Abfertigung von Großcontainerschiffen kommt mit der Folge von Wartezeiten, da deren Anläufe sich an bestimmten Wochentagen häufen (S. 58, 67, 72). Der Wert der leichten nautischen Zugänglichkeit am westlichen Eingang des Hamburger Hafens und die Nähe zu einem für die größten Containerschiffe geeigneten Drehkreis im Bereich des Parkhafens ebenso wie die Notwendigkeit, die bereits derzeit auftretenden Abfertigungsengpässe für Großcontainerschiffe zu verhindern, werden sich durch die zukünftig zu erwartende starke Zunahme gerade der Großschiffsanläufe noch erheblich verstärken (S. 72). Ebenfalls mit Blick auf Lagegunst des Vorhabenstandorts führt der Planfeststellungsbeschluss aus, dass sich für eine Umstrukturierung im Sinne einer „Hafenerweiterung nach innen“ zur Schaffung zusätzlicher Umschlagskapazitäten insbesondere die bestehenden Containerterminals anbieten (S. 60, vgl. auch S. 214). Die Kammer sieht die Planrechtfertigung schon allein aufgrund dieser Gesichtspunkte, die sie durch den Planfeststellungsbeschluss für überzeugend dargelegt erachtet, als gegeben an. Auch aus Rügen der Kläger ergeben sich insoweit keine Zweifel. Den Umstand der optimalen nautischen Erreichbarkeit des Vorhabenstandorts innerhalb des Hamburger Hafens haben die Kläger ebenso wenig in Abrede gestellt wie das bereits aktuell regelmäßige Auftreten von Abfertigungsengpässen für Großcontainerschiffe an bestimmten Wochentagen. Soweit die Kläger die Qualität der Hinterlandanbindung bezweifeln, haben die Passivbeteiligten im Prozess nachvollziehbar dargelegt, dass begleitend zur Vorhabenrealisierung auch Maßnahmen zur Verbesserung der Hinterlandanbindung betrieben würden. Die weitere Rüge der Kläger, der Bedarf an Großschiffsliegeplätzen im Hamburger Hafen werde aus verschiedenen Gründen nicht stetig wachsen, weist auf die Gewichtung des Vorhabenrealisierungsinteresses und damit über die Planrechtfertigung als grobe Missgriffsschranke hinaus; sie ist daher in der Abwägungsfehlerkontrolle zu behandeln. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. Februar 2017 (7 A 2.15, juris Rn. 210, 397) die Annahme, dass Containerschiffe in der Größe des Bemessungsschiffs der neunten Elbvertiefung künftig insbesondere in der Hamburg betreffenden Ostasien-Fahrt die Regel sein werden, gebilligt. Das Gewicht des – bereits für sich betrachtet, auch ohne Berücksichtigung entsprechender landesgesetzlicher Grundentscheidungen, das Vorhaben rechtfertigenden – qualitativen Mehrwerts weiterer Großschiffsliegeplätze in besonders günstiger Lage wird gesteigert durch die normative Grundentscheidung in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Hafenentwicklungsgesetzes (HafenEG) vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19) in der hier anwendbaren Fassung vom 26. Juli 2016 (HmbGVBl. S. 365), wonach die Hafenentwicklung – durch Hafenerweiterung und Weiterentwicklung des vorhandenen Hafens – zur ständigen Anpassung an die wirtschaftlichen und technischen Erfordernisse notwendig ist, um die Konkurrenzfähigkeit des Hamburger Hafens als internationaler Universalhafen aus wirtschafts- und arbeitsmarktpolitischen Gründen aufrecht zu erhalten. Indem die Vorschrift die Konkurrenzfähigkeit des Hamburger Hafens, auch im internationalen Vergleich, hervorhebt, erkennt sie über Erwägungen rein quantitativer Kapazität hinaus auch die Steigerung der Attraktivität des Hamburger Hafens, auf die das Vorhaben erkennbar abzielt, als spezifischen Gemeinwohlbelang an. Nach der grundlegenden Wertentscheidung des HafenEG ist damit das Hafenbetriebs-Potential zu betrachten, wie es auch der Planfeststellungsbeschluss in den Blick nimmt. ddd) Der Vorhabenrealisierung stehen keine unüberwindbaren rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegen. Die Planrechtfertigung fehlt einem Vorhaben, das objektiv nicht realisierungsfähig ist, weil seiner Verwirklichung unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.2009, 9 A 39.07, juris Rn. 40; Urt. v. 16.3.2006, 4 A 1075.04, juris Rn. 200; Urt. v. 24.11.1989, 4 C 41.88, juris Rn. 42; OVG Hamburg, Urt. v. 2.6.2005, 2 Bf 345/02, juris Rn. 168; Beschl. v. 19.2.2001, 2 Bs 370/00, juris Rn. 65; Ziekow, in: ders., Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, § 5 Rn. 8 m.w.N.). Im maßgeblichen Zeitpunkt der Planfeststellung darf daher die Realisierbarkeit des Vorhabens nicht auf absehbare Zeit oder gar auf Dauer objektiv ausgeschlossen erscheinen (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.11.2013, 9 A 14.12, juris Rn. 27; Beschl. v. 22.7.2010, 7 VR 4.10, juris Rn. 22; VGH München, Urt. v. 11.5.2016, 22 A 15.40004, juris Rn. 43). Eine Berücksichtigung nachträglicher Ereignisse wird für zulässig gehalten, wenn aufgrund dieser Ereignisse die Realisierbarkeit des Vorhabens nachträglich entfällt, sodass es zur Funktionslosigkeit des Planfeststellungsbeschlusses kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017, 7 A 17.12, juris Rn. 47, unter Bezugnahme auf Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 37; dem folgend VG Bremen, Urt. v. 7.2.2019, 5 K 2621/15, juris Rn. 53). Eine Kontrolle der Planrechtfertigung in Bezug auf die rechtliche Realisierbarkeit eines Vorhabens hat, wenn sie auf die Rüge eines mittelbar Betroffenen hin erfolgt, bei der Maßstabsbildung zum Begriff der Unüberwindbarkeit die Grenzen des Individualrechtsschutzes zu beachten. Dienen die rechtlichen Anforderungen, aus denen das mögliche Realisierungshindernis folgt, nicht dem Schutz des mittelbar Betroffenen, so kann dieser sich nur auf sie berufen, soweit sich aus ihnen ein unüberwindbares Hindernis für die Vorhabenrealisierung ergibt; Schutz für den mittelbar Betroffenen entfaltet unter diesen Umständen allein das Verhältnismäßigkeitsprinzip als Grundlage des Erfordernisses der Planrechtfertigung. In Anwendung der vorgenannten Grundsätze stehen der Realisierung des Vorhabens insbesondere keine unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse entgegen. Entgegen der Auffassung der Kläger ergeben sich solche unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse insbesondere nicht aus Erfordernissen des europäischen Beihilfen- und des Konzessionsvergaberechts (hierzu unter (1)). Auch bei einer – über den Vorhabengegenstand hinausgehenden – Vorausbeurteilung der Rechtmäßigkeit eines zukünftigen Betriebes der Suprastruktur sind keine unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse erkennbar, die bereits der Rechtfertigung des Vorhabens entgegenstehen könnten (hierzu unter (2)). (1) Aus Erfordernissen des europäischen Beihilfen- und des Konzessionsvergaberechts folgen hier keine unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse für die Realisierung des Vorhabens. Die Kläger rügen insoweit zum einen, der maßgebliche Beitrag der Beigeladenen zu 1. zur Finanzierung der Infrastruktur stelle eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV dar; da eine beihilfenrechtliche Prüfung nicht erfolgt sei, erscheine die Finanzierung der Infrastruktur im Hinblick auf das Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV nicht gesichert. Zum anderen beanstanden sie, die Beigeladene zu 2. habe sich durch den Projektvertrag vom 6. Juli 2005 verpflichtet, nach Bereitstellung der erweiterten Kapazitäten die erforderlichen Suprastrukturinvestitionen durchzuführen, doch werde die darin liegende Konzessionsvergabe an die Beigeladene zu 2. aufgrund konzessionsvergaberechtlicher Hindernisse nicht erfolgen können. Beide Rügen greifen nicht durch. In beihilfenrechtlicher Hinsicht kann offen bleiben, ob die zukünftige Überlassung der Infrastruktur – als mangels Zuwendungscharakter der Errichtung auf weiterhin öffentlichem Grund einzigem geeigneten Anknüpfungspunkt – zu Bedingungen erfolgen wird, denen Beihilfenqualität im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zukommt. Unüberwindliche rechtliche Hindernisse sind jedenfalls deshalb nicht zu erkennen, weil die Europäische Kommission im Rahmen eines noch möglichen Notifizierungsverfahrens nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV die Vereinbarkeit einer solchen Beihilfe mit dem Binnenmarkt feststellen könnte, wie sie dies auch in der jüngeren Vergangenheit bei einer Reihe von – durch die Beigeladene zu 1. mit Schriftsatz vom 14. Juni 2017 beispielhaft aufgezählten – Hafenumschlagsanlagen getan hat. Dem stehen auch die Grundsätze des von den Klägern angeführten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2016 (10 C 3.15, juris) nicht entgegen. Denn der Umstand, dass die mitgliedstaatlichen Gerichte auf die Beanstandung durch einen Konkurrenten im Rahmen der Unterlassungsklage eine eigenständige Kontrolle des Durchführungsverbots und damit des Beihilfecharakters vorzunehmen haben, ändert nichts daran, dass das Durchführungsverbot im vorliegenden Zusammenhang nur auf seine – hier nicht bestehende – Wirkung, ein unüberwindbares Hindernis zu bilden, zu betrachten ist. Entsprechend bedarf in konzessionsvergaberechtlicher Hinsicht keiner Entscheidung, ob die – auch insoweit allein in Betracht kommende – Überlassung der Infrastruktur das erforderliche Beschaffungselement aufweist. Denn für unüberwindliche rechtliche Hindernisse bestehen wiederum keine belastbaren Anhaltspunkte angesichts der realistischen Möglichkeit, dass ein Konzessionsvergabeverfahren zugunsten der Beigeladenen zu 2. ausgeht. (2) Auch bei einer Vorausbeurteilung der Rechtmäßigkeit eines zukünftigen Betriebes der Suprastruktur sind keine unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse erkennbar. Hinsichtlich der Bauphase sind unüberwindbare Hindernisse nicht substantiiert geltend gemacht und nicht ersichtlich; die Kläger halten für die Bauphase weitergehende Schutzauflagen für möglich, d.h. ergiebig (vgl. zu baubedingten Immissionen im Rahmen der Abwägungsfehlerkontrolle unten cc)ccc)(2)(a)). Die Prüfung, ob einem – nicht bereits durch den Planfeststellungsbeschluss zugelassenen – zukünftigen Betrieb der Suprastruktur, soweit dieser auf Vorfestlegungen des Infrastrukturvorhabens beruht, unüberwindbare rechtliche Hindernisse entgegenstehen, hat nach Auffassung der Kammer im Rahmen der Planrechtfertigung zu erfolgen. Der Umstand, dass die Beklagte ihre Betrachtung der zukünftigen Betriebsphase – jedenfalls der äußeren Struktur und Gliederung des Planfeststellungsbeschlusses nach – der Abwägung zugeordnet hat, bleibt in diesem Zusammenhang schon deshalb ohne Bedeutung, weil die Planrechtfertigung durch das Gericht, wie ausgeführt, nicht im Sinne eines Nachvollzuges behördlicher Erwägungen, sondern von Amts wegen objektiv zu kontrollieren ist. Obgleich sich die nach Auffassung der Kammer gebotene gerichtliche Kontrolle eines möglichen zukünftigen Betriebs der Suprastruktur von der Betrachtung im Planfeststellungsbeschluss und in ihren Maßstäben von der insoweit prägenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen (OVG Bremen) unterscheidet – und eine Bezeichnung als „Vorabprüfung“ die fehlende Bindungswirkung für nachgelagerte Verfahren klarer zum Ausdruck bringen dürfte –, wird diese Prüfung auch hier, mit der vorgefundenen Begrifflichkeit, als „Vorausbeurteilung“ bezeichnet. Diese Prüfung fällt zugunsten des Vorhabens aus. In Anwendung der anzulegenden Maßstäbe (hierzu unter (a)) sind betriebsbedingte Beeinträchtigungen bzw. Immissionen, die zu unüberwindbaren rechtlichen Hindernissen führen, insbesondere nicht in Gestalt von Betriebslärm (hierzu unter (b)) oder betriebsbedingten Luftschadstoffen (hierzu unter (c)) zu erwarten. (a) Im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses, mit dem allein die Errichtung und Nutzung einer (Teil-)Infrastruktur zugelassen wird, ist ein zukünftiger Betrieb einer später zu errichtenden Suprastruktur lediglich darauf zu kontrollieren, ob einem solchen Betrieb unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen, die dem Plan seine Rechtfertigung nehmen. Während der Planfeststellungsbeschluss vom 28. November 2016, darin – jedenfalls teilweise – einer obergerichtlichen Rechtsprechung folgend (hierzu unter (aa) und (bb)), den zukünftigen Betrieb einer Suprastruktur im Rahmen der Abwägung auf seine „grundsätzliche Vereinbarkeit“ mit dem (Immissionsschutz-) Recht hin betrachtet, ist nach Auffassung der Kammer auf der Ebene der planfeststellungsrechtlichen Infrastrukturzulassung lediglich zu kontrollieren, ob aufgrund von Vorfestlegungen aus der Gestalt des Infrastrukturvorhabens einem zukünftigen Betrieb der Suprastruktur in jeder sinnvollen zweckentsprechenden Ausgestaltung unüberwindbare rechtliche Hindernisse entgegenstehen (hierzu (cc)). Nur ein solches Prüfungserfordernis ergibt sich aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Das Ziel, Drittbetroffene vor den Belastungen durch den Bau eines – als solches nicht betriebsbereiten – Infrastrukturvorhabens zu bewahren, denen wegen einer vorhersehbaren Rechtswidrigkeit jeder später auf dessen Grundlage zu errichtenden und zu betreibenden Suprastrukturanlage kein Nutzen für die Allgemeinheit gegenübersteht, rechtfertigt und gebietet unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nur eine Prüfung darauf, ob das zugelassene Infrastrukturvorhaben mit unabänderlichen Vorfestlegungen für die Errichtung und den Betrieb der zukünftigen Suprastruktur einhergeht, die mangels Anpassungsfähigkeit des Suprastrukturvorhabens an die in nachgelagerten Verfahren zu beachtenden Zulässigkeitsanforderungen unüberwindbare Hindernisse bilden werden (hierzu (cc)(aaa)). Aus den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips und den regelhaft geringen Vorfestlegungen für das spätere Suprastrukturvorhaben (hierzu (cc)(bbb)) folgt ein zurückgenommener Prüfungsmaßstab, der lediglich danach fragt, ob einer nach der Art der Infra- und der späteren Suprastrukturanlage zweckentsprechenden und – auch wirtschaftlich – sinnvollen Nutzung in jeder möglichen Ausgestaltungsweise unüberwindbare rechtliche Hindernisse entgegenstehen werden (hierzu (cc)(ccc)). Eine Bindungswirkung der Prüfung und Entscheidung gegenüber der Baugenehmigungs- und ggf. der Immissionsschutzbehörde, denen in dem nachgelagerten Verfahren die Rechtmäßigkeitskontrolle des Betriebes der Suprastruktur zugewiesen ist, – u.a. mit der Folge, dass mittelbar Betroffenen vorgreiflich immissionsschutzrechtliche Duldungspflichten auferlegt werden – kommt der „Vorausbeurteilung“ nicht zu, da es sich bei einer solchen Wirkung mangels Rechtsgrundlage um einen unzulässigen Kompetenzübergriff handeln würde (hierzu (cc)(ddd)). Der Ansatz der Kammer steht zu dem Gebot der Konfliktbewältigung nicht in Widerspruch (hierzu (cc)(eee)). In der strikten Beachtung kompetenzrechtlicher Grenzen folgt er Grundsätzen, wie sie in ähnlicher Form auch bei anderen Rechtsinstituten des Bau- und Fachplanungsrechts anerkannt sind (hierzu (cc)(fff)). Weder die Begründungen für einen abweichenden Ansatz in der fraglichen obergerichtlichen Rechtsprechung (hierzu (cc)(ggg)) noch die geäußerten Bedenken von Beteiligten am hier gewählten Ansatz (hierzu (cc)(hhh)) erachtet die Kammer für überzeugend. Entsprechend ihrer Herleitung aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und ihrem zurückgenommenen Kontrollmaßstab ist eine Vorabprüfung der Betriebsphase nach den vorgenannten Grundsätzen – trotz des Umstandes, dass sie nicht auf den Gegenstand des Infra-, sondern eines zukünftigen Suprastrukturvorhabens gerichtet ist – im Rahmen der Planrechtfertigung vorzunehmen (hierzu (cc)(iii)). Im Einzelnen: (aa) Wie bereits im Zusammenhang mit der Rechtsgrundlage und den gegenständlichen Grenzen des Vorhabens erläutert, kann insbesondere der Betrieb von Umschlagsanlagen – regelhaft und auch im vorliegenden Fall – auf Grundlage von § 68 WHG schon mangels eines hinreichenden räumlich-gegenständlichen Bezugs zum Gewässerausbau nicht zugelassen oder darüber hinaus geregelt werden; auch das Gebot der Konfliktbewältigung hebt diese Beschränkung nicht auf (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2015, 7 C 11.12, juris Rn. 18 ff. (zu § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F.)). Vor diesem Hintergrund lässt der Planfeststellungsbeschluss vom 28. November 2016, wie ausgeführt, den Betrieb der zukünftigen Suprastruktur, insbesondere der Umschlagseinrichtungen, nicht zu. Schon das Terminallayout, wie insbesondere die Position und Ausgestaltung der Umschlagsanlagen, ist den Planunterlagen nicht verlässlich bestimmt zu entnehmen; zur Auslastung des Terminals, d.h zum Betriebsumfang, werden lediglich in den Emissionsansätzen der Immissionsprognosen modellhafte Annahmen getroffen. Die räumlich-gegenständliche Beschränkung auf den Gewässerausbau im Sinne von § 67 Abs. 2 WHG wird also durch den Planfeststellungsbeschluss beachtet, sie kommt insbesondere in dem Verzicht auf eine verbindliche Regelung der Oberflächenversiegelung im Hinterland der Kaikanten zum Ausdruck. Zwar enthält der Planfeststellungsbeschluss, wie ebenfalls bereits ausgeführt, Schutzvorkehrungen zugunsten der Nachbarschaft während der Betriebsphase, welche die Beigeladenen auf behördliche Anregung hin in ihre Vorhabenkonzeption aufgenommen haben (vgl. S. 13 PFB). Diese wirken jedoch ausschließlich zugunsten der Nachbarschaft, da sie keine belastende Regelung im Sinne eines Ausschlusses weiterer Lärmschutzmaßnahmen in nachgelagerten Verfahren darstellen. Bei einer anderen Auslegung, als zum Nachteil der Nachbarschaft abschließende Bestimmung des Lärmschutzniveaus, wären die Bestimmungen als unzulässiger Übergriff in die Kompetenzen der im späteren Baugenehmigungs- bzw. Überwachungsverfahren zuständigen Behörden mangels Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig (s. auch unten (cc)(ggg) sowie, zur Abwägung, cc)bbb)(2)). Insbesondere auf § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ließen sich solche Regelungen nicht stützen, da der Anwendungsbereich der Vorschrift ausdrücklich auf Beeinträchtigungen durch „das Vorhaben“ beschränkt ist, was den Betrieb der zukünftigen Suprastruktur hier nicht umfasst (vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 30.10.2006, 19 E 3517/06, juris Rn. 36). Ungeachtet seiner begrenzten Regelungswirkung setzt sich der Planfeststellungsbeschluss intensiv mit der Frage auseinander, ob die Auswirkungen, insbesondere Immissionen, des späteren Terminalbetriebs für Drittbetroffene zulässig wären, und betrachtet in diesem Zusammenhang insbesondere Beeinträchtigungen in der Betriebsphase durch Lärm, Lichteffekte, Luftschadstoffe, Erschütterungen und sonstige Beeinträchtigungen von Sachgütern (vgl. S. 253 ff. PFB). Den Maßstab dieser rechtlichen Betrachtungen, in denen der Planfeststellungsbeschluss weit über seinen Zulassungs- und sonstigen verbindlichen Regelungsgehalt hinausgeht, beschreibt der Beschluss mit wechselnden, typischerweise zurückhaltenden Formulierungen. Teilweise spricht er sehr allgemein davon, es würden die späteren Auswirkungen des Terminalbetriebs „in den Blick genommen“ (siehe insb. S. 45, 50, 54, 255, 351) oder „berücksichtigt“ (siehe nur S. 334), häufiger fragt er nach der „grundsätzlichen Vereinbarkeit“ des späteren Umschlagbetriebs mit den Anforderungen des Immissionsschutzrechts (S. 221, 253, 256), bei der Betrachtung betriebsbedingter Immissionen aber verschiedentlich auch danach, ob diese „zu unlösbaren Problemen führen“ (S. 330, 333) oder ob angesichts ihrer „unüberwindliche Probleme zu erwarten“ seien (S. 326). Jedenfalls in ihrer äußeren Zuordnung behandelt er diese rechtlichen Betrachtungen als Bestandteil der Abwägung (vgl. S. 253 ff.). (bb) Zur Begründung dieser Betrachtungen beruft sich der Planfeststellungsbeschluss auf eine Rechtsprechungslinie des OVG Bremen zur Infrastrukturzulassung von Containerterminals (vgl. S. 256 PFB), deren Ansatz er sich – der Sache nach allerdings nicht vollständig (hierzu noch im Folgenden) – zu eigen macht. Im ersten der drei jeweils zu Hafeninfrastrukturvorhaben ohne Zulassung der Suprastruktureinrichtungen ergangenen Urteile (OVG Bremen, Urt. v. 11.6.1996, 1 G 3/94, juris Rn. 45 ff.) hat das OVG Bremen zwar bereits Lärmschutzbelange des drittbetroffenen Klägers in der Betriebsphase betrachtet, dabei jedoch eine klare Zuordnung zum Erfordernis der Planrechtfertigung oder der Abwägung noch vermieden (a.a.O., Rn. 50 a.E.); die Planfeststellungsbehörde sei gehalten gewesen, in eine immissionsschutzrechtliche Vorausbeurteilung des späteren Hafenbetriebs einzutreten unter dem Gesichtspunkt von dessen grundsätzlicher Vereinbarkeit mit den Vorschriften des BImSchG (Rn. 50), wobei nicht zu beanstanden sei, dass der Planfeststellungsbeschluss auf Schutzauflagen gegen Betriebslärm verzichtet habe, da solche noch im späteren immissionsschutzrechtlichen Überwachungsverfahren ergehen könnten (Rn. 72); in der Sache bleibt die Prüfung zurückhaltend, indem sie trotz Richtwertüberschreitungen eine Zumutbarkeit der Betriebslärmimmissionen im Hinblick auf die Möglichkeit zukünftiger Verbesserungen des technischen Lärmschutzes annimmt (Rn. 66). In den beiden späteren Urteilen hält das OVG Bremen zwar am Maßstab der „grundsätzlichen Vereinbarkeit“ des Terminalbetriebs mit immissionsschutzrechtlichen Anforderungen fest, entwickelt seinen – nun ausdrücklich der Abwägungskontrolle zugeordneten – Ansatz jedoch im Übrigen, teilweise unter ausdrücklicher Aufgabe der Grundsätze des ersten Urteils, fort. Im Urteil vom 13. Dezember 2001 (1 D 299/01, juris Rn. 45 ff.), dessen Grundsätze im weiteren Urteil vom 13. Januar 2005 (1 D 224/04, juris Rn. 101) fortgeführt werden, führt das OVG Bremen wie folgt aus: „Die danach gebotene immissionsschutzrechtliche Vorausbeurteilung des späteren Hafenbetriebs […] geht entgegen der Auffassung der Beigeladenen über die bloße Feststellung hinaus, dass der Genehmigung des späteren Betriebs keine offenkundig unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen; in einem solchen Fall würde schon die Planrechtfertigung zu verneinen sein (vgl. BVerwG DVBl 2001, 1848 ). Sie verlangt vielmehr die positive Feststellung der grundsätzlichen Vereinbarkeit des späteren Umschlagbetriebs mit den Anforderungen des Immissionsschutzrechts. Für das Erfordernis einer solchen Feststellung, die -- nicht von den Voraussetzungen und insbesondere nicht von den Rechtsfolgen, aber von der Sache her -- dem „vorläufigen positiven Gesamturteil“ bei einer Teilgenehmigung nahe kommt, sprechen die folgenden Erwägungen: Ohne eine solche positive Einschätzung wäre nicht ausgeschlossen, dass die Baugenehmigungsbehörde bei ihrer Entscheidung über die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit der Suprastruktur den Betrieb des Hafenumschlags -- etwa durch ein Verbot des Umschlags zur Nachtzeit -- in einer Weise beschränkt, die die Abwägungsgrundlagen des Planfeststellungsbeschlusses berührt. Der Verzicht auf eine positive Vorausbeurteilung könnte daher zur Zulassung einer Anlage führen, von der sich später herausstellt, daß sie ihre im Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegte Funktion nicht erfüllen kann. Darüberhinaus kann auch nach Auffassung der Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren nicht mehr über eventuelle Schutzvorkehrungen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf die Rechte anderer entschieden werden; dies gilt insbesondere dann, wenn der Planfeststellungsbeschluss entsprechende Anordnungen gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 [VwVfG] nicht vorsieht oder vorbehält und damit möglicherweise ausschließt. […] Eine vom Gesetz bereitgestellte Konfliktlösung, die die gegenläufigen Belange von Vorhabenträger bzw. Betreiber auf der einen und Nachbarn auf der anderen Seite angemessen zum Ausgleich bringen könnte, wäre damit nicht mehr möglich. Sie muss daher, soweit dazu Anlaß besteht, im Planfeststellungsverfahren in die Abwägung einbezogen werden.“ (cc) Die Kammer folgt dem vorgenannten Ansatz nicht, denn er führt mittels einer über den Zulassungsgegenstand hinausgreifenden und – offenbar – auch nicht auf tatsächliche Vorfestlegungen durch diesen beschränkten Prüfung zu einer weitreichenden Vorverlagerung der immissionsschutzrechtlichen Kontrolle der Suprastruktur in die Infrastrukturzulassung, die eine – jedenfalls faktische – Bindungswirkung für Drittbetroffene und insbesondere für die im nachfolgenden Baugenehmigungs- bzw. immissionsschutzrechtlichen Überwachungsverfahren zuständigen Behörden entfalten soll, ohne dass eine Rechtsgrundlage hierfür ersichtlich wäre. Nach Auffassung der Kammer rechtfertigt und gebietet das Verhältnismäßigkeitsprinzip in diesem Zusammenhang (lediglich) eine Prüfung, ob aufgrund von Vorfestlegungen aus der Gestalt des Infrastrukturvorhabens einem zukünftigen Betrieb der Suprastruktur in jeder sinnvollen zweckentsprechenden Ausgestaltung unüberwindbare rechtliche Hindernisse entgegenstehen, wobei diese inhaltlich begrenzte, dem Erfordernis der Planrechtfertigung zuzuordnende Prüfung keine Bindungswirkung für die in den späteren Baugenehmigungs- und Überwachungsverfahren zuständigen Behörden entfaltet. Im Einzelnen: (aaa) Insbesondere dann, wenn sich das maßgebliche Realisierungsinteresse eines Infrastrukturvorhabens – wie bei Gewässerausbauten typisch und auch vorliegend der Fall – nicht allein aus dem Betriebsnutzen dieser Infrastruktur, sondern bei vorausschauender Betrachtung auch aus dem Nutzen der avisierten Suprastruktureinrichtung ergibt, gebietet es das Verhältnismäßigkeitsprinzip, Drittbetroffene vor Belastungen durch das Infrastrukturvorhaben – regelhaft dessen Errichtung – zu bewahren, die angesichts einer vorhersehbaren Rechtswidrigkeit der später auf Grundlage dieser Infrastruktur zu errichtenden und zu betreibenden anderen Anlage der Suprastruktur – sozusagen der „Ziel-Anlage“ – von vornherein nicht gerechtfertigt sein können. Gerechtfertigt und geboten aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ist eine solche Prüfung indes nur, soweit das zugelassene Vorhaben – die Infrastruktur – mit unabänderlichen Vorfestlegungen für die Errichtung und den Betrieb der zukünftigen Suprastruktur einhergeht, die mangels Anpassungsfähigkeit des Suprastrukturvorhabens an die in nachgelagerten Verfahren zu beachtenden Zulässigkeitsanforderungen geeignet sind, unüberwindbare Hindernisse zu bilden. Mit anderen Worten beschränkt der Schutzzweck, durch das Infrastrukturvorhaben betroffene Dritte vor vorhersehbar ungerechtfertigten Belastungen zu schützen, die Rechtmäßigkeitskontrolle des zukünftigen Suprastrukturbetriebs auf Merkmale, die zum einen bereits durch das Infrastrukturvorhaben vorbestimmt sind und zum anderen mangels Anpassungsfähigkeit auf Ebene der Suprastrukturplanung unlösbare rechtliche Konflikte erwarten lassen. (bbb) Hat eine „Vorausbeurteilung“ des Betriebs einer zukünftigen Suprastruktur damit die Anpassungsfähigkeit der Suprastrukturplanung an die in zukünftigen Zulassungs- und Überwachungsverfahren zu stellenden rechtlichen Anforderungen zu betrachten, so sieht sie sich den damit verbundenen Unsicherheiten gegenüber. Sowohl ihr tatsächlicher Gegenstand als auch ihr rechtlicher Maßstab können sich im weiteren Verlauf, bis zum Zeitpunkt der Suprastrukturzulassung, erheblich verändern. Der tatsächliche Gegenstand steht zwar insoweit fest, als die Vorausbeurteilung nur solche Elemente der Betriebsphase zu betrachten hat, die durch Merkmale des Infrastrukturvorhabens vorbestimmt sind. Wie ein auf diesen Vorhabenmerkmalen aufbauender Suprastrukturbetrieb sich in der Zukunft nach Umfang und Ausgestaltung darstellen wird, hängt typischerweise jedoch noch in erheblichem Umfang von den Gestaltungsentscheidungen der Suprastrukturplanung ab. Beispielsweise können sich die Vorstellungen des Vorhabenträgers hinsichtlich der Arbeitsabläufe und damit auch des Layouts der Gesamtanlage ebenso ändern wie die technischen Möglichkeiten im Bereich des aktiven Immissionsschutzes. Auch die rechtlichen Anforderungen an den zukünftigen Betrieb der Infrastruktur, deren Prüfung mit der Vorausbeurteilung in Grundzügen, nämlich etwaigen Vorfestlegungen folgend, vorweggenommen wird, unterliegen bis zum Zeitpunkt der Suprastrukturzulassung Änderungen. Aus dem Schutz Drittbetroffener unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund nur eine Kontrolle auf unüberwindbare, d.h. durch Vorhabenmerkmale unabänderlich vorgegebene und im Rahmen der Suprastrukturplanung nicht mehr zu bewältigende rechtliche Konflikte. (ccc) Der Maßstab der Vorausbeurteilung ist auf dieser Grundlage notwendig ein stark zurückgenommener: Mit Blick auf die regelhaft begrenzte Reichweite infrastrukturbedingter Vorfestlegungen und die verbleibende Anpassungsfähigkeit im Rahmen der Suprastrukturplanung und -realisierung ist lediglich danach zu fragen, ob einer nach der Art der Infra- und der späteren Suprastrukturanlage zweckentsprechenden und – auch wirtschaftlich – sinnvollen Nutzung in jeder möglichen Ausgestaltungsweise unüberwindbare rechtliche Hindernisse entgegenstehen werden. Aus der begrenzten Funktion und Reichweite der Vorausbeurteilung folgt daher, dass diese Prüfung nicht, auch nicht im Interesse der Rechts- bzw. Investitionssicherheit der Vorhabenträger, nämlich an einer modellhaften Planungshilfe, über den Gegenstand und die Auswirkungen des Infrastrukturvorhabens hinaus zu einer vorweggenommenen rechtlichen (Quasi-)Vollkontrolle der zukünftigen Suprastruktureinrichtung auszuweiten ist. In einem solchen Sinne hätte sie, da rechtlich unverbindlich und nicht durch Vorfestlegungen des Vorhabens aufgegeben, keine Rechtfertigung, sie wäre ein bloßer Prüfungs„überhang“. (ddd) Da die Rechtmäßigkeitskontrolle eines Betriebes einer Suprastruktur auch in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht im Rahmen des Baugenehmigungs- und ggf. des Überwachungsverfahrens nach § 24 BImSchG zu erfolgen hat, würde es sich bei einer (zumal zu weit greifenden) Vorausbeurteilung mit Bindungswirkung für die auf Zulassungs- und Überwachungsebene zuständigen Behörden um einen unzulässigen Kompetenzübergriff der Planfeststellungsbehörde in die bauaufsichtlichen und immissionsschutzbehördlichen Befugnisse – auch zum Nachteil Drittbetroffener, denen damit vorgreiflich Duldungspflichten auferlegt würden – handeln. Eine solche rechtliche oder, wie auch immer zu konstruierende, faktische Bindungswirkung wäre kompetenzwidrig. Auch § 68 WHG ist, bei Auslegung im Verhältnis zu den ggf. betroffenen Befugnisnormen – § 72 i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, ber. S. 563, m. spät. Änd.) im Baugenehmigungs-, § 24 BImSchG im Überwachungsverfahren –, eine Ermächtigung zu einer solchen Prüfung und Regelung mit Bindungswirkung nicht zu entnehmen. Die Grenzen eines von der Planfeststellungsbehörde im Einzelfall bereits für die Betriebsphase der Suprastruktur entwickelten Schutzkonzepts sind daher nicht rechtlich abschließend im Sinne einer Bindungswirkung für die in nachfolgenden Verfahren zuständigen Behörden. Im Übrigen käme eine Vorverlagerung der immissionsschutzrechtlichen Kontrolle in die Planfeststellung der Infrastruktur auch dem Vorhabenträger insofern nicht zugute, als die für diese Kontrolle vorgesehenen Verfahren der Baugenehmigung bzw. Überwachung schon in zeitlicher Hinsicht „sachnäher“ sein werden, insbesondere die bis zur Zulassungsreife der Suprastruktur (vorliegend ist die Bauphase der Infrastruktur auf sechs Jahre veranschlagt) fortgeschrittene technische Entwicklung im Bereich der Emissions- und Immissionsvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen im Rahmen von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG werden berücksichtigen können. Die vorgenannte Gefahr eines Kompetenzübergriffs insbesondere in die Befugnisse der für die Zulassung der genehmigungsbedürftigen Umschlagsanlagen zuständigen Baugenehmigungsbehörde, vor der bereits das Bundesverwaltungsgericht im Urteil zum Trimodalen Umschlagshafen warnt (s.o. und vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2015, 7 C 11.12, juris Rn. 41), hat vorliegend auch die Beklagte im Grundsatz erkannt (S. 253 PFB a.E.) und ihre Vorausbeurteilung vor diesem Hintergrund mit tatsächlichen Vorfestlegungen des späteren Suprastrukturbetriebs durch Merkmale des Infrastrukturvorhabens begründet (S. 254 PFB). (eee) Eine weiterreichende Prüfung als nach diesen Grundsätzen wird im Rahmen der Vorausbeurteilung auch nicht durch das Gebot der Konfliktbewältigung aufgegeben. Soweit der zukünftige Betrieb der Suprastruktur nicht durch Festlegungen der Infrastrukturebene vorbestimmt ist und entsprechend der für ihn geltenden Rechtmäßigkeitsanforderungen ausgestaltet werden kann, bestehen keine unlösbaren Konflikte. Der Ansatz der Kammer steht daher mit den Grundsätzen des Konfliktbewältigungsgebots im Einklang und ließe sich auf dieses Gebot ebenso stützen wie – vorzugswürdig – unmittelbar auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Denn das Konfliktbewältigungsgebot als Rechtmäßigkeitsanforderung bezieht sich stets nur auf Konflikte, die in dem jeweiligen Vorhaben angelegt sind. Dass das Gebot insbesondere nicht dazu ermächtigt, bei der Auslegung von Rechtsgrundlagen des Planfeststellungsrechts in Bezug auf den zulässigen Vorhabengegenstand die Grenzen des Wortlauts zu überschreiten, hat das Bundesverwaltungsgericht für § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F. als Vorgängervorschrift von § 68 WHG hervorgehoben (vgl. Urt. v. 19.2.2015, 7 C 11.12, juris Rn. 31; allgemeiner OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 1 Es 4/14.P, juris Rn. 25, 79, 110). Dabei hat es auch darauf hingewiesen, dass das Interesse des Vorhabenträgers daran, die rechtlichen Weichenstellungen eines Hafenausbaus im Sinne einer umfassenden Problembewältigung in einem (Planfeststellungs-)Verfahren zu konzentrieren, nicht der Gesetzeslage des WHG entspreche und diese nicht durch Zweckmäßigkeitserwägungen überspielt werden dürfe (a.a.O., Rn. 26). Wie der vorliegende Fall zeigt, kommt dem Konfliktbewältigungsgebot in Fällen, in denen sich weitere und speziellere Zulassungsverfahren für die avisierte Anlage anschließen, geringere Bedeutung zu als in der Konstellation, in welcher der Planfeststellungsbeschluss die abschließende Zulassungsentscheidung darstellt (vgl. auch Ziekow, in: ders., Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, § 6 Rn. 67, 69). (fff) Auch andere Rechtsinstitute des Bau- und Fachplanungsrechts, in deren Rahmen der Umfang der behördlichen Prüfung über denjenigen der Gestattungswirkung bzw. Freigabe hinausgeht, folgen ähnlichen Grundsätzen wie der Ansatz der Kammer. Dabei gilt im Ausgangspunkt, dass das Institut eines Vorbescheides, mit dem einzelne durch ein Vorhaben aufgeworfene Rechtsfragen mit feststellender, nicht aber gestattender Wirkung beantwortet werden können, im Planfeststellungsrecht nicht existiert. Soweit planungsrechtliche Zulassungsentscheidungen eine Abweichung zwischen Prüfungs- und Zulassungsumfang aufweisen – beispielsweise Teilgenehmigungen, etwa nach § 8 BImSchG und nach dem Bauordnungsrecht der Länder, oder die planfeststellungsrechtliche Zulassung nach Abschnitten –, ist diesen Entscheidungsformen gemeinsam, dass die Behörde stets nur so weit prüft – und sich (selbst) nur so weit bindet –, wie sie zu regeln befugt ist. Neben der Gestattung bzw. Freigabe des bereits vollumfänglich auf seine Zulassungsfähigkeit geprüften Teils bzw. Abschnitts enthalten diese Entscheidungen eine weitere Regelung in Gestalt einer Feststellung, wonach auch das Gesamtvorhaben auf Grundlage einer vorläufigen Prüfung seiner Grundzüge voraussichtlich zulassungsfähig sein wird; angesichts ihrer möglichen drittbelastenden Wirkung sind beide Regelungskomponenten nur rechtmäßig, weil die jeweiligen Rechtsgrundlagen zu ihnen ermächtigen (vgl. grundlegend zur Teilgenehmigung BVerwG, Urt. v. 19.12.1985, 7 C 65.82, juris). Am Beispiel der planfeststellungsrechtlichen Abschnittsbildung wird dabei deutlich, dass die Rechtsgrundlagen dieser Institute zu einer über den Zulassungsgegenstand hinausgreifenden Prüfung und Regelung (in der Form einer Feststellung) nur ermächtigen, soweit die Gestalt der Gesamtanlage durch Festlegungen im Rahmen des bereits freizugebenden Teils bzw. Abschnitts vorbestimmt ist (vgl., insb. zu sog. Zwangspunkten, Ziekow, in: ders., Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, § 6 Rn. 62, 64). Das Recht der Teilgenehmigungen, auf welches das OVG Bremen sich für seinen Ansatz bezieht (vgl. Urt. v. 13.12.2001, 1 D 299/01, juris Rn. 45), ist dabei ebenso wie dasjenige der abschnittsweisen Planfeststellung von einer Prüfung am Maßstab „von vornherein unüberwindlicher Hindernisse“ geprägt (vgl. für die Teilgenehmigung § 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG; zur Abschnittsbildung vgl. Ziekow, a.a.O., Rn. 60 m.w.N.); die – durch den Antragsgegenstand begrenzte – Bindungswirkung ergibt sich im Recht der Teilgenehmigungen typischerweise ausdrücklich aus dem Gesetz (vgl. § 8 Satz 2 BImSchG). Soweit das Hamburgische Oberverwaltungsgericht die Überprüfung von Zulassungsentscheidungen für Infrastrukturmaßnahmen mit einer Betrachtung späterer Nutzungen verbunden hat, ging es um tatsächlich bzw. rechtlich anders gelagerte Fälle, nämlich um eine inhaltlich auch Betriebsbedingungen umfassende Planfeststellung (Beschl. v. 19.2.2001, 2 Bs 370/00, juris) bzw. um die Umsetzung eines spezialgesetzlichen Prüfauftrags (gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 HafenEG, vgl. Beschl. v. 23.9.1996, Bs III 68/96, juris). (ggg) Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen überzeugt die durch das OVG Bremen für dessen Ansatz gegebene Begründung die Kammer nicht. Aus den zitierten Ausführungen des OVG Bremen wird zunächst nicht deutlich, wie sich die „positive Feststellung der grundsätzlichen Vereinbarkeit“ nach dessen Ansatz von der Kontrolle auf unüberwindbare rechtliche Hindernisse unterscheidet; im Recht der Teilgenehmigungen nach den Bauordnungen der Länder, auf die das OVG Bremen auch verweist, werden diese Maßstäbe im Übrigen, soweit ersichtlich, nicht trennscharf unterschieden (vgl. etwa Sauter, LBO Baden-Württemberg, Stand 1/2019, § 61 Rn. 7 („grundsätzliche Hindernisse“); ebenso Knuth, in: Wilke u.a., BauO Berlin, 6. Aufl. 2008, § 73 Rn. 4), wobei, in Anlehnung an § 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG, der Maßstab der „von vornherein unüberwindlichen Hindernisse“ überwiegt (vgl. etwa § 72 Abs. 5 HBauO). Sodann beruhen die zentralen Erwägungen, die das OVG Bremen für seinen Ansatz anführt, auf der Annahme, die Planfeststellungsbehörde sei gehalten und auch befugt, nicht nur das Bestehen unüberwindbarer Hindernisse, sondern (wohl) weitergehend eine grundsätzliche Vereinbarkeit des zukünftigen Suprastrukturbetriebs mit immissionsschutzrechtlichen Anforderungen unter – jedenfalls im Wesentlichen – abschließender Bestimmung des angemessenen Immissionsschutzniveaus und mit jedenfalls faktischer Bindungswirkung für andere Behörden festzustellen. So gibt das OVG Bremen zum einen zu bedenken, dass ohne eine solche Prüfung bzw. Wirkung „nicht ausgeschlossen“ wäre, dass die Baugenehmigungsbehörde im Rahmen der Suprastrukturzulassung den Umschlagbetrieb in einer Weise beschränkt, welche die Abwägungsgrundlagen im Sinne der „im Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegten Funktion“ der Anlage „berühre“ (Urt. v 13.12.2001, a.a.O., Rn. 46). Dem liegt erkennbar die Annahme einer jedenfalls faktischen Bindung der Baugenehmigungsbehörde an die abschließende Vorausbeurteilung der Planfeststellungsbehörde zugrunde; eine Rechtsgrundlage für die Zulassung des darin liegenden Kompetenzübergriffs wird indes nicht benannt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen ist die in der zitierten Passage geäußerte Sorge unbegründet, wenn – wie bei Infrastrukturvorhaben des Gewässerausbaus oftmals (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, juris Rn. 399, 403) und auch vorliegend der Fall – die Planfeststellungsbehörde in ihre Abwägungsentscheidung als maßgebliches Vorhabenrealisierungsinteresse gerade keinen bestimmten oder im Mindestmaß zu erreichenden Betriebsumfang der Suprastruktur eingestellt hat, etwa weil das Zielvorhaben wesentlich auch der Steigerung der Attraktivität und Leistungsfähigkeit einer bestehenden Gesamt-Suprastruktur durch qualitative Verbesserung des Angebots dient. Jedenfalls wäre die Abwägung, deren Grundlagen durch den Ansatz geschützt werden sollen, fehlerhaft, wenn sie einen bestimmten Umfang oder bestimmte Erscheinungsformen des zukünftigen Betriebes als gewiss voraussetzt, obwohl die Zulassung des Infrastrukturvorhabens schon mangels belastbarer Beschreibung der Suprastruktur und ihres Betriebs eine solche Gewissheit nicht vermitteln kann. Soweit das OVG Bremen zum anderen für seine Konzeption anführt, im Baugenehmigungsverfahren könne nicht mehr über immissionsschutzrechtliche Vorkehrungen zugunsten Drittbetroffener entschieden werden, was insbesondere dann gelte, wenn der Planfeststellungsbeschluss Anordnungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG „nicht vorsieht oder vorbehält und damit möglicherweise ausschließt“ (a.a.O., Rn. 47, vgl. auch Rn. 115), besteht diese Gefahr schon deshalb nicht, weil die Planfeststellungsbehörde im Rahmen eines Gewässerausbaus eine solche abschließende Bestimmung des für angemessen erachteten Schutzniveaus mit Bindung gegenüber den hierfür zuständigen Behörden, wie ausgeführt, nicht treffen kann (s. bereits oben (aa) sowie unten, zur Abwägung, cc)bbb)(2)), so dass insbesondere dem Absehen von einer solchen Anordnung keine Regelungsbedeutung zukommt. In der Sache folgt auch der Planfeststellungsbeschluss dem Ansatz des OVG Bremen im Übrigen nicht vollständig. So ist eine über die Kontrolle auf unüberwindliche rechtliche Hindernisse hinausgehende, einem Maßstab der „grundsätzlichen Vereinbarkeit“ verpflichtete Prüfung weder im Obersatz noch in der materiellen Kontrolltiefe durchgängig zu erkennen. Zudem bezieht die Beklagte ihre Vorausbeurteilung ausdrücklich auf Vorfestlegungen durch das Infrastrukturvorhaben (vgl. S. 254 PFB). Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Planfeststellungsbeschluss eine Bindungswirkung der Vorausbeurteilung für die im Baugenehmigungs- bzw. immissionsschutzrechtlichen Überwachungsverfahren zuständigen Behörden annimmt. Nach der Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung geht auch die Beklagte nicht von einer der Bestandskraft fähigen Feststellungs- oder sonstigen Bindungswirkung der Vorausbeurteilung aus. (hhh) Soweit die Beteiligten teilweise den Ansatz des Planfeststellungsbeschlusses bzw. des OVG Bremen für vorzugswürdig halten, überzeugen ihre Erwägungen die Kammer ebenfalls nicht: Wenn die Kläger vorbringen, auch „unter UVP-rechtlichen Gesichtspunkten“ sei mit dem OVG Bremen davon auszugehen, dass Supra- und Infrastruktur nicht losgelöst voneinander, sondern als Gesamtmaßnahme zu betrachten seien, so dürften sie damit in der Sache darauf verweisen, dass in Nr. 13.10 der Anlage 1 zum UVPG a.F. der Bau eines Binnen- oder Seehandelshafens für die Seeschifffahrt und in Nr. 13.11.1 der Bau eines mit einem Binnen- oder Seehafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen, der Schiffe mit mehr als 1.350 Tonnen aufnehmen kann, jeweils einheitlich, ohne Differenzierung zwischen Infra- und Suprastruktur, als UVP-pflichtige Vorhaben aufgeführt sind. Aus einem solchen Vorhabenbegriff im UVP-rechtlichen Kontext – wie ihn die Beklagte der UVP auch tatsächlich zugrunde gelegt haben dürfte – folgt indes jedenfalls nicht das Erfordernis einer weit über den Antrags- und damit auch Zulassungsgegenstand hinausgehenden, im Umfang die den nachgelagerten Verfahren vorbehaltene immissionsschutzrechtliche Vollkontrolle vorwegnehmenden und diese kraft einer – jedenfalls faktischen – Bindungswirkung funktional verdrängenden Prüfung von Beeinträchtigungen Drittbetroffener während der Betriebsphase. Insbesondere ist nicht zu erkennen, weshalb der von den Klägern angeführte erweiterte Vorhabenbegriff eine Prüfung betriebsbedingter Beeinträchtigungen aufgeben sollte, die durch den antragsgemäßen Vorhabengegenstand noch nicht determiniert sind – und wie eine solche Prüfung aussehen sollte (vgl. auch § 22 Abs. 3 Satz 1 der 9. BImSchV). Die Beigeladene zu 2. bezweifelt die Möglichkeit einer Bewältigung der aufgrund betriebsbedingter Schallimmissionen zu erwartenden Nutzungskonflikte mit benachbarten Wohnnutzungen im nachgelagerten Verfahren und leitet hieraus ab, jedenfalls die Anordnung passiven Schallschutzes im Rahmen der Planfeststellung sei zu einer solchen Konfliktbewältigung ein zulässiger und vorliegend auch gebotener Weg gewesen. Zu ihren Zweifeln an der Möglichkeit einer Konfliktbewältigung im Stadium der Zulassung und Überwachung der Suprastruktur bringt sie vor, soweit für einen Teil der Umschlaggeräte keine Baugenehmigungen erforderlich seien, kämen zwar immissionsschutzrechtliche Anordnungen nach § 24 BImSchG in Betracht, doch beschränkten sich solche Anordnungen „zumeist“ auf aktive Schallschutzmaßnahmen; für die Anordnung passiven Schallschutzes biete die Vorschrift „möglicherweise“ keine Rechtsgrundlage. Soweit die Errichtung von Umschlagseinrichtungen baugenehmigungsbedürftig sei, könnten zwar die immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten im Rahmen der Baugenehmigungen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HBauO i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 24 BImSchG durch Nebenbestimmungen konkretisiert werden, doch beschränkten sich solche Nebenbestimmungen ebenfalls „überwiegend“ auf aktive Schallschutzvorkehrungen, sodass wiederum „fraglich“ sei, ob § 24 BImSchG, insoweit in Verbindung mit § 62 HBauO, zur Anordnung passiven Schallschutzes ermächtige. Angesichts des Umstandes, dass die nach der Betriebslärmprognose vom 14. November 2014 für die Nachtzeit zu erwartenden Betriebslärmpegel den Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nach Nr. 6.7 i.V.m. Nr. 6.1 lit. d) TA Lärm überschritten, sei ein Konflikttransfer in nachgelagerte Verfahren rechtlichen Schwierigkeiten unterworfen. Für die Sorge der Beigeladenen zu 2., eine Anordnung passiven Schallschutzes im Rahmen des Baugenehmigungs- bzw. Überwachungsverfahrens könnte mangels hinreichender Ermächtigungsgrundlage in §§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 72 Abs. 3 HBauO i.V.m. §§ 22, 24 BImSchG ausscheiden, erkennt die Kammer keinen Grund (vgl. auch, jeweils ohne eine solche Einschränkung, Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 24 Rn. 10; Koch/König, in: Führ (Hrsg.), GK-BImSchG, 2. Aufl. 2019, § 24 Rn. 19; Sparwasser/Heilshorn, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 2/2019, § 24 BImSchG Rn. 60; unklar OVG Bremen, Urt. v. 13.12.2001, 1 D 299/01, juris Rn. 113). Sollte diese Sorge aus der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichtes herrühren, wonach im Anwendungsbereich der TA Lärm im Baugenehmigungsverfahren im Hinblick auf die Bestimmung, die Messung habe vor einem geöffneten Fenster zu erfolgen, nicht die Möglichkeit besteht, einer durch Gewerbelärm verursachten Überschreitung der Außen-Immissionsrichtwerte bei einer Wohnnutzung durch Anordnung von passivem Lärmschutz zu begegnen (vgl. Urt. v. 29.11.2012, 4 C 8.11, juris Rn. 21 ff.), so kann diese Einschränkung nach Auffassung der Kammer jedenfalls (zur Frage der Grenzen einer Bindungswirkung von Bestimmungen der TA Lärm auch VG Hamburg, Beschl. v. 6.9.2013, 7 E 1236/12, juris) wegen der Besonderheiten von Seehafenumschlagsanlagen, wie sie dem Anwendungsausschluss nach Nr. 1 Abs. 2 lit. g) TA Lärm zugrunde liegen, bei der Planung und Realisierung eines Vorhabens wie der CTH-Westerweiterung nicht gelten (vgl. auch Gatz, jurisPR-BVerwG 3/2013, Anm. 4, differenzierend nach der Art der Lärmquelle). Dementsprechend kann auch dahinstehen, warum es sich, wäre die TA Lärm insoweit anwendbar, um ein Spezifikum des Baugenehmigungsverfahrens handeln sollte, d.h. warum das Verständnis des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts von der Reichweite von Messvorschriften der TA Lärm nicht bereits einer Rechtserheblichkeit von passivem Lärmschutz im Rahmen der wasserrechtlichen Planfeststellung entgegen stünde. Darüber hinaus wäre selbst nach der Prämisse der Beigeladenen zu 2., dass eine Anordnung passiven Schallschutzes in nachgelagerten Verfahren mangels Rechtsgrundlage nicht möglich sein sollte, die Annahme einer – jedenfalls faktischen – Bindungswirkung eines im Wesentlichen abschließenden Lärmschutzkonzepts auf Planfeststellungsebene, wie sie dem Ansatz des OVG Bremen entspricht, nicht gerechtfertigt (s.o.). Sollten sich im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Vollkontrolle auf Ebene des Baugenehmigungs- bzw. immissionsschutzrechtlichen Überwachungsverfahrens weitere – auch aktive – Schutzvorkehrungen als erforderlich erweisen, wären diese nicht durch das Ergebnis der Vorausbeurteilung auf Planfeststellungsebene ausgeschlossen. Die Anordnung passiven Schallschutzes zu Lasten allein der Vorhabenträger schon im Planfeststellungsbeschluss mag in diesem Zusammenhang ein zulässiger Beitrag zu einer Bewältigung von erwarteten Betriebslärmkonflikten sein; geboten, weil rechtlich abschließend, insbesondere auch Duldungspflichten der Lärmbetroffenen begründend, war sie nicht. (iii) Nach Auffassung der Kammer ist eine beschränkte Vorabprüfung der Betriebsphase nach den oben dargestellten Grundsätzen der Planrechtfertigung zuzuordnen (vgl. insoweit auch VG Hamburg, Beschl. v. 30.10.2006, 19 E 3517/06, juris Rn. 39). Unabhängig davon, ob diese Prüfung aus dem Konfliktbewältigungsgebot oder – mit dem Ansatz der Kammer – unmittelbar aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip abgeleitet wird (s.o.), ergibt sich daraus keine notwendige oder auch nur vorzugswürdige Zuordnung zum Abwägungsgebot im Gegensatz zur Planrechtfertigung, da beide Erfordernisse ihrerseits Ausprägungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips sind (vgl. zur Planrechtfertigung: BVerwG, Urt. v. 26.4.2007, 4 C 12.05, juris Rn. 45; Urt. v. 16.3.2006, 4 A 1075.04, juris Rn. 182; vgl. für das Abwägungsgebot: BVerwG, Urt. v. 14.2.1975, IV C 21.74, juris Rn. 36 m.w.N.; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 54; Ziekow, in: ders., Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, § 6 Rn. 6). In beiden Prüfungskontexten nimmt die Vorausbeurteilung eine Sonderstellung insofern ein, als sie sich nicht auf den Gegenstand des Vorhabens, sondern denjenigen eines zukünftigen Verfahrens richtet, in dem sich vorhabenbedingte Vorfestlegungen auswirken können. Allerdings erscheint die Vorausbeurteilung in ihrer wesensmäßigen Beschränkung auf unüberwindbare rechtliche Hindernisse – infolge vorhabenbedingter Vorfestlegungen – mit der Struktur der Abwägungskontrolle als einer beiderseits gewichtenden, auch Kosten-Nutzen-Erwägungen berücksichtigenden Betrachtung kaum sinnvoll vereinbar: Lassen sich tatsächliche Weichenstellungen auf Infrastrukturebene durch eine entsprechende Ausgestaltung bei der Suprastrukturplanung mit den an die Suprastruktur zu stellenden rechtlichen Anforderungen vereinbaren, so ist dies Ausfluss der tatsächlichen Gestaltungs- und Anpassungsfähigkeit der Suprastruktur, nicht aber einer Abwägung mit Vorhabenrealisierungsinteressen. Sind umgekehrt vorhabenbedingte Vorfestlegungen auf der späteren Ebene der Suprastrukturplanung nicht mit rechtlichen Anforderungen zu vereinbaren, ergeben sich also unüberwindbare Hindernisse, lassen sich diese auch nicht durch eine Abwägung mit Vorhabenrealisierungsinteressen beseitigen. Ob sich ein rechtliches Hindernis als unüberwindbar darstellt, bestimmt sich dabei – unabhängig von der Einordnung der Vorausbeurteilung innerhalb des planfeststellungsrechtlichen Prüfungsprogramms – aus der Anforderungsstrenge des jeweils anwendbaren Fachrechts, im immissionsschutzrechtlichen Zusammenhang regelhaft aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG. Trotz der Besonderheit, dass sie nicht auf den Gegenstand des Infra-, sondern eines späteren Suprastrukturvorhabens ausgerichtet ist, fügt sich die Vorausbeurteilung in die Prüfung der Planrechtfertigung systematisch stimmig ein. Dabei kann sie an die ständige Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts zum Entfallen der Planrechtfertigung bei fehlender objektiver Realisierbarkeit infolge unüberwindbarer tatsächlicher oder rechtlicher Hindernisse (s.o.) anschließen. (b) Am Maßstab der vorgenannten Grundsätze ist nicht zu erwarten, dass jeder sinnvollen und zweckentsprechenden Ausgestaltung des zukünftigen Terminalbetriebs unüberwindbare rechtliche Hindernisse in Bezug auf den zu erwartenden Betriebslärm entgegenstehen werden. Die Vorausbeurteilung betriebsbedingter Beeinträchtigungen hat dabei, wie ausgeführt, nur insoweit stattzufinden, wie der zukünftige Betrieb bereits durch Merkmale des zugelassenen Infrastrukturvorhabens festgelegt ist. Solche Vorfestlegungen in tatsächlicher Hinsicht ergeben sich hier aus der Lage und der Länge der zu errichtenden Kaimauern, wobei der Zulassung die Annahme zugrunde liegt, dass ein Umschlagbetrieb – wenngleich nicht zwingend gleichzeitig, im Sinne einer Vollauslastung – entlang der gesamten Länge der Kaimauer möglich sein wird, die hierzu erforderlichen Umschlagsanlagen also grundsätzlich in allen Abschnitten vorhanden sein werden. Die Gesamtanlagenstruktur der Westerweiterung, insbesondere die genaue Lage und Ausgestaltung von Lagerungs- und Verladeflächen, erst recht die Anforderungen an die beweglichen, für Emissionen maßgeblichen Geräte (wie beispielsweise Containerbrücken, Straddle Carrier und Reachstacker), lässt der Planfeststellungsbeschluss indes offen. Ein bestimmtes Ziel- oder Mindestmaß an Umschlagsauslastung, mithin ein Betriebsumfang, ist ebenfalls nicht geregelt. Gleiches gilt für die Frage, ob zum Ausgleich des Beitrags der Anlage zur Gesamt-Immissionsbelastung an anderer Stelle Maßnahmen der Emissions- bzw. Immissionsminderung ergriffen werden könnten bzw. müssten. Bei den konkreteren Annahmen, die den Emissionsansätzen der Immissionsprognosen zugrunde liegen, handelt es sich um unverbindliche Modellannahmen. Dies gilt insbesondere für die in der Betriebslärmprognose vom 14. November 2014 angenommene hohe Auslastung, die angesichts ihres bloßen Vorschlagscharakters keinen Prüfungsgegenstand der Vorausbeurteilung bildet; folglich stellen auch die Beurteilungs- und Spitzenpegel, welche diese Untersuchung für eine hohe Auslastung prognostiziert, für die folgende Betrachtung nur eine gewisse – grobe – Orientierung dar. Da der Planfeststellungsbeschluss zwar darauf zielt, zu einer Steigerung der Umschlagsnachfrage im Hamburger Hafen insgesamt beizutragen, dabei jedoch eine Infrastruktur zulässt, die insbesondere durch ihre Lage innerhalb des Hafens von besonderer Attraktivität sein wird, ist in dem Vorhaben auch eine mögliche Umschlagsverlagerung von anderen Containerterminals des Hamburger Hafens zur CTH-Westerweiterung hin angelegt mit der Folge, dass zwar die Geräuschquellen zukünftiger Betriebsimmissionen näher an die Grundstücke bzw. Sondereigentumsflächen der Kläger heranrücken, dabei jedoch zugleich die sonstige Belastung abnimmt. Soweit die Kläger im Zusammenhang mit Betriebslärmimmissionen rügen, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Betriebslärmprognose methodische Fehler im Bereich der Ausbreitungsrechnung – nämlich fehlerhafte Ausbreitungsbedingungen über Wasseroberflächen und hinsichtlich der Windverhältnisse – aufweise, mit denen Immissionsunterschätzungen einhergingen, hält die Kammer solche im Umfang überschaubaren Unterschätzungen (hinsichtlich der Ausbreitungsbedingungen über Wasseroberflächen befürchten die Kläger eine Unterschätzung von im Mittel ca. 5 dB(A)) angesichts des nicht vorbestimmten Betriebsumfangs (s.o.) für ungeeignet, unüberwindbare immissionsschutzrechtliche Hindernisse für einen jeden auf Grundlage der Infrastruktur sinnvoll möglichen zukünftigen Umschlagbetrieb aufzuzeigen (zu den entsprechenden Rügen gegen die Baulärmprognose unten cc)ccc)(2)(a)(bb)(bbb)(b)). Vorliegend sind unüberwindbare immissionsschutzrechtliche Hindernisse weder im Hinblick auf eine grundrechtsrelevante, insbesondere gesundheitsgefährdende Belastung mit Betriebslärm (hierzu unter (aa)) noch im Hinblick auf wesentliche rechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit von Betriebslärmimmissionen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG (hierzu unter (bb)) zu erkennen. Auch unüberwindbare rechtliche Hindernisse in Gestalt unzumutbarer oder gesundheitsgefährdender Immissionen durch tieffrequenten Betriebsschall sind nicht ersichtlich (hierzu unter (cc)). (aa) Unüberwindbare Hindernisse sind für den zukünftigen Terminalbetrieb insbesondere nicht mit Blick auf grundrechtsrelevante, weil im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gesundheitsgefährdende oder in die Substanz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG eingreifende Lärmimmissionen zu erwarten. Die Kammer kann diese Feststellung treffen, ohne in die von den Klägern unter Verweis auf drohende Gesundheitsgefährdungen geforderte, über eine Kontrolle der Gesamtbelastung nach Nr. 2.4 Abs. 3 TA Lärm hinausgehende „Gesamtlärmbetrachtung“ der vorhabenbedingten Betriebslärmimmissionen mit (sämtlichen) weiteren auf die Grundstücke bzw. Sondereigentumsflächen der Kläger einwirkenden Lärmquellen einzutreten. Denn bei der gebotenen überschlägigen Betrachtung bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Zusatzbelastung durch eine CTH-Westerweiterung im Zusammenwirken mit bestehenden Vorbelastungen aus anderen gewerblichen oder sonstigen erheblichen Lärmquellen die in der Rechtsprechung entwickelten Schwellenwerte überschreiten wird. Die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall eine Gesundheitsgefährdung durch kumulierende Lärmbeeinträchtigungen anzunehmen – und zu ihrer Feststellung eine Summenpegelbetrachtung geboten – sein kann, ergeben sich aus den folgenden Grundsätzen: Obwohl dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG ein akzeptorbezogener Ansatz zugrunde liegt, es in diesem Rahmen also nicht darauf ankommt, aus welcher Art von Quelle die zu beurteilende Beeinträchtigung stammt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.2.2005, 4 A 5.04, juris Rn. 40; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 1 Es 4/14.P, juris Rn. 108), nimmt das deutsche Immissionsschutzrecht grundsätzlich eine sektorale Betrachtung vor, bei der die Störwirkung von Geräuschen unterschiedlicher Quellen bzw. Quellenarten getrennt bewertet wird. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass die Unterschiedlichkeit von Geräuschen verschiedener Quellen nach ihrer Charakteristik, spezifischen Lästigkeit und sozialen Wertigkeit bzw. Akzeptanz der verursachenden Verhaltensweisen eine differenzierende Betrachtung erfordert (vgl. dazu VGH München, Beschl. v. 18.8.2016, 15 B 14.1623, juris Rn. 17 m.w.N.; Urt. v. 11.3.2004, 22 B 02.1653, juris Rn. 29). Vor dem Hintergrund dieser sektoralen Betrachtung haben sich Vorgaben insbesondere für die Messung und Prognose (vgl. VGH München, Urt. v. 25.11.2015, 22 BV 13.1686, juris Rn. 93) und darüber hinaus auch für die rechtliche Bewertung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.2.2005, 4 A 5.04, juris Rn. 38; OVG Lüneburg, Beschl. v. 5.3.2008, 7 MS 115/07, juris Rn. 37; vgl. auch VGH München, Urt. v. 4.8.2017, 9 N 15.378, juris Rn. 91) von Summenpegeln aus Geräuschen unterschiedlicher Quellen nicht herausgebildet; dementsprechend schreiben auch die Vorschriften des BImSchG und der konkretisierenden technischen Regelwerke eine solche Summenbetrachtung nicht vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.6.2017, 3 A 1.16, juris Rn. 85; VGH München, Urt. v. 14.2.2018, 9 BV 16.1694, juris Rn. 34). Dies stellt eine Gesamtlärmbetrachtung vor besondere methodische Schwierigkeiten, da insbesondere die zu summierenden Beurteilungspegel in einem untrennbaren Zusammenhang zu dem jeweiligen Verfahren ihrer Messung bzw. Prognose stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.1996, 4 C 9.95, juris Rn. 23; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 1 Es 4/14.P, juris Rn. 101; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand 2/2019, Nr. 6 TA Lärm Rn. 14 m.w.N.). Andererseits wird berücksichtigt, dass bei einer tatsächlichen Summierung verschiedener Lärmquellen über die normativ oder administrativ festgelegten Grenzen hinweg die im Einzelfall wirkende Belastung den kritischen Bereich insbesondere der Gesundheitsgefährdung erreichen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, 4 A 1075.04, juris Rn. 390 m.w.N.; Urt. v. 21.3.1996, 4 C 9.95, juris Rn. 35). Angesichts dessen kann nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts eine Ermittlung und Bewertung von Lärmbeeinträchtigungen nach Maßgabe eines Summenpegels unter Einbeziehung von Lärm(vor)belastungen aus Geräuschquellen anderer Art ausnahmsweise geboten sein, wenn es um eine Gesamtlärmbelastung geht, die die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung (vgl. grdl. zu diesem Begriff im schallimmissionsschutzrechtlichen Zusammenhang VGH Mannheim, Urt. v. 4.11.2014, 10 S 1663/11, juris Rn. 37 ff.) oder zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums überschreitet, wobei dies auch bei Erhöhung einer vorhandenen (Gesamt-)Vorbelastung in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2017, 7 A 7.17, juris Rn. 46; Urt. v. 8.9.2016, 3 A 5.15, juris Rn. 41; Urt. v. 9.11.2006, 4 A 2001.06, juris Rn. 122; Urt. v. 21.3.1996, 4 C 9.95, juris Rn. 35 f.; VGH München, Beschl. v. 18.8.2016, 15 B 14.1623, juris Rn. 17 m.w.N.;OVG Lüneburg, Beschl. v. 5.3.2008, 7 MS 115/07, juris Rn. 37; OVG Münster, Urt. v. 16.5.2007, 20 D 128/05.AK, juris Rn. 129; Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 41 Rn. 53 m.w.N.). Gleichzeitig herrscht Einigkeit darüber, dass sich eine feste Grenze im Sinne eines exakten grundrechtsrelevanten Grenzwerts nicht bestimmen lässt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 7.3.2007, 9 C 2.06, juris Rn. 29 m.w.N.; VGH Mannheim, Urt. v. 4.11.2014, 10 S 1663/11, juris Rn. 41; VGH München, Urt. v. 4.8.2017, 9 N 15.378, juris Rn. 91; OVG Münster, Beschl. v. 10.2.2015, 2 B 1323/14.NE, juris Rn. 26), sie vielmehr einzelfallabhängig im Rahmen einer wertenden Betrachtung ermittelt werden muss, in die auch Umstände wie die Gebietsart und die Lärmvorbelastung einzustellen sind (VG Düsseldorf, Beschl. v. 25.5.2016, 11 L 3994/15, juris Rn. 66). Nach diesen Grundsätzen beginnt der in der Rechtsprechung als grundrechtskritisch angenommene Wert für Wohngebiete bei einer Gesamtbelastung – im Sinne einer summierten Lärmbelastung der Dauerschallpegel bei energetischer Addition – oberhalb von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts (vgl. BVerwG, st. Rspr., Urt. v. 19.12.2017, 7 A 7.17, juris Rn. 46; Urt. v. 29.6.2017, 3 A 1.16, juris Rn. 71; Urt. v. 16.3.2006, 4 A 1075.04, Rn. 376 m.w.N., 391; Urt. v. 23.4.1997, 11 A 17.96, juris Rn. 29; VGH Kassel, Beschl. v. 15.10.2015, 9 C 1481/12.T, juris Rn. 63; VGH Mannheim, Urt. v. 4.11.2014, 10 S 1663/11, juris Rn. 41 m.w.N.; VGH München, Urt. v. 14.2.2018, 9 BV 16.1694, juris Rn. 37; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, BImSchR, Stand 2/2019, TA Lärm, Nr. 2.4 Rn. 37 m.w.N.; Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 41 Rn. 53 m.w.N.). Für Mischgebiete – in denen baurechtlich das Wohnen zur regelhaften, wenn auch nicht allein möglichen Nutzung gehört (vgl. § 6 BauNVO) – wird unter den Aspekten der Gebietsart und der Lärmvorbelastung ein Aufschlag dergestalt angenommen, dass die grundrechtsrelevante Schwelle erst bei 72 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts liegen soll (vgl. VGH München, Beschl. v. 18.8.2016, 15 B 14.1623, juris Rn. 17; VGH Mannheim, Urt. v. 27.6.2002, 14 S 2736/01, juris Rn. 75; VG Düsseldorf, Beschl. v. 25.5.2016, 11 L 3994/15, juris Rn. 64 ff.). Den Hintergrund für die niedrigere Schwelle zur Nachtzeit bildet, dass nach dem Stand der Lärmwirkungsforschung ein Dauerschallpegel am Ohr einer schlafenden Person in einem Bereich um 35 dB(A) nicht überschritten werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.3.2007, 9 C 2.06, juris Rn. 29; Urt. v. 20.5.1998, 11 C 3.97, juris Rn. 33;Urt. v. 23.4.1997, 11 A 17.96, juris Rn. 30 m.w.N.; VGH Mannheim, Urt. v. 8.10.2012, 5 S 203/11, juris Rn. 104) und einfachverglasten Fenstern, auch älterer Bauart, im geschlossenen Zustand eine schalldämmende Wirkung im Bereich um 25 dB(A) zugemessen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.4.2016, 3 VR 2.15, juris Rn. 40; Urt. v. 12.4.2000, 11 A 18.98, juris Rn. 118; VGH Mannheim, Urt. v. 8.10.2012, 5 S 203/11, juris Rn. 104). Die Kammer schließt sich diesen Grundsätzen der herrschenden Rechtsprechung an. Sie sieht deren Erkenntnisse insbesondere nicht als durch die von den Klägern angeführten Erwägungen in einem jüngeren Hinweisbeschluss des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 25.4.2018, 9 A 16.16, juris Rn. 87) überholt an. Neben dem Umstand, dass der 9. Senat in seinen Ausführungen keine veränderten lärmmedizinischen Erkenntnisse aufzeigt, die eine Aufgabe der bislang anerkannten Schwellenwerte nahelegen, berücksichtigt die Kammer weiter, dass der Gesetzgeber, worauf auch die Beklagte im Prozess hinweist, im Rahmen einer Novellierung von § 18g Satz 2 AEG im Jahr 2018 die von der herrschenden Rechtsprechung entwickelten Schwellen von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts übernommen hat (siehe Art. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich v. 29.11.2018, BGBl. I S. 2237, 2239). Im Rahmen der anzustellenden überschlägigen Betrachtung, ob wegen kumulierender Lärmeinwirkungen ausnahmsweise eine Summenpegelprüfung geboten sein kann, legt die Kammer die Abgrenzung zwischen Tag- und Nachtstunden nach Nr. 6.4 Abs. 1 TA Lärm – in der zum Zeitpunkt der Planfeststellung anwendbaren Fassung vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) – auch in Ansehung des Ausschlusses einer unmittelbaren Anwendbarkeit der TA Lärm auf die hier fragliche Seehafenumschlagsanlage zugrunde, da sie sie als im Allgemeinen sachgerechte Konkretisierung von § 3 Abs. 1 BImSchG ansieht. Zuschläge zum Beurteilungspegel unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten, wie die TA Lärm sie etwa unter Nr. 6.5 für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit und unter Nr. 2.9 Abs. 2, 2.10 Satz 1 für impulshaltige Geräusche – jeweils unter weiteren Voraussetzungen – vorsieht, sind im Rahmen dieser auf den Ausschluss einer Gesundheitsgefährdung zielenden Betrachtung nicht zu berücksichtigen. In Anwendung dieser Grundsätze bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Zusatzbelastung durch einen erweiterten CTH in Verbindung mit relevanten Immissionsbeiträgen aus anderen Quellen zu einer Überschreitung der grundrechtsrelevanten Immissionsschwellen auf den Grundstücken bzw. Sondereigentumsflächen der Kläger führen wird. Bei dieser Abschätzung können die in der – dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden – Betriebslärmuntersuchung vom 14. November 2014 prognostizierten Pegel eine grobe Orientierung bieten. Danach sind als gewerbliche Gesamtbelastung im Soll-Zustand am Immissionsaufpunkt (IAP) Ö1 56,5 dB(A) tags und 56,0 dB(A) nachts, am IAP Ö2 55,6 dB(A) Tags und 55,5 dB(A) nachts zu erwarten. In dieser Gesamtbelastung sind als Vorbelastung bereits die Immissionsbeiträge des Containerterminals Burchardkai (CTB) und der Bominflot Tanklager GmbH enthalten, während die Beiträge weiterer gewerblicher Emittenten in der näheren Umgebung mangels Relevanz unberücksichtigt geblieben sind (vgl. Betriebslärmprognose v. 14.11.2014, S. 46 ff.); Verkehrslärmimmissionen sind berücksichtigt, soweit sie den Containerterminalbetrieben zurechenbar sind. Für den Umschlagbetrieb des CTH geht die Betriebslärmprognose sowohl in Bezug auf die Emissionsansätze als auch die Belegungsdaten von einer sehr hohen bis zu einer Vollauslastung aus (vgl. a.a.O., S. 33 f., 37). In Orientierung an diesen Gesamtbelastungswerten sind unabhängig davon, ob als einschlägige Schwellen zur Gesundheitsgefährdung für das Immissionsgebiet auf dem Nordufer 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts oder bei stärkerer Berücksichtigung der tatsächlichen Vorbelastung eine höhere Schwelle, etwa 72 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts, angesetzt werden, bei überschlägiger Betrachtung keine Gesundheitsgefahren zu erwarten. Insbesondere angesichts der räumlichen Verteilung der verschiedenen potentiellen Lärmquellen in Bezug auf die jeweiligen Flächen der Kläger hält die Kammer – in Bezug auf die Frage nach zu erwartenden unüberwindlichen Hindernissen – den Abstand zwischen den prognostizierten Pegeln und den vorgenannten grundrechtsrelevanten Immissionsschwellen für zum Ausschluss etwaiger Gesundheitsgefährdungen ausreichend. Die Kammer gelangt damit zu der gleichen Einschätzung wie das Bundesverwaltungsgericht, das in seinem Urteil vom 19. Dezember 2017 (7 A 7.17, juris Rn. 47 ff.) eine gesundheitsgefährdende Gesamtlärmbelastung in Övelgönne verneint hat. Es hat dabei als Immissionsbeiträge neben dem Mehrverkehr infolge der – noch in der Realisierung befindlichen – Fahrrinnenanpassung insbesondere die Containerterminals CTB und CTH berücksichtigt und hat Summenpegel im grundrechtsrelevanten Bereich verneint; für den CTH einschließlich Westerweiterung hat es die für Övelgönne prognostizierten Beurteilungspegel aus der ersten Fassung der Betriebslärmprognose vom 18. März 2009 zugrunde gelegt, die sich von den Prognosewerten der Endfassung vom 14. November 2014 praktisch nicht unterscheiden (vgl. lediglich für IAP Ö2 nachts 55,4 dB(A) (Stand 18.3.2009) ggü. 55,5 dB(A) (Stand 14.11.2014)). Zu einer möglichen Kumulation von Straßenverkehrs- und Gewerbelärm hat es zwischen Grundstücken am oberen Elbhang in unmittelbarer Nähe zur Elbchaussee, die vornehmlich den Lärmimmissionen des Straßenverkehrs ausgesetzt seien, und den Wohngebieten am unteren Elbhang zwischen Övelgönne und Teufelsbrück, auf die sich die Schallimmissionen der Containerterminals stärker auswirkten, unterschieden (a.a.O., Rn. 47). Zu Fluglärm im Zusammenhang mit dem Airbus-Gelände in Finkenwerder hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass solcher Flugbetrieb nur in der Tagzeit stattfinde und für eine Gesamtbelastung am Tag von mindestens 70 dB(A) nichts ersichtlich sei (vgl. a.a.O., Rn. 49). Auch diese Einschätzungen teilt die Kammer. Sind damit selbst bei einer unterstellten hohen Auslastung eines erweiterten CTH keine belastbaren Anhaltspunkte für in der Kumulation der Beurteilungspegel gesundheitsgefährdende Immissionen gegeben, so ist umso weniger zu erkennen, dass unter diesem Gesichtspunkt jeder sinnvollen Nutzung der zukünftigen Suprastruktur unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen werden. Mögliche Gesundheitsgefährdungen durch Spitzenpegelereignisse des Umschlagbetriebes hat die Kammer – wie auch das Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung – in diese Bewertung nicht einzubeziehen, da anerkannte Grundsätze zu Gesundheitsgefahren durch solche Ereignisse in der Rechtsprechung, insoweit dem Stand der medizinischen Lärmwirkungsforschung folgend, nicht bestehen. Dass einzelne Spitzenpegelereignisse eines Umschlagbetriebes allein durch ihre Höhe gesundheitsgefährdend wirken würden, machen auch die Kläger nicht geltend. Soweit zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber besteht, dass bestimmte Ereignisse des Containerumschlages insbesondere infolge des Verkantens von Containern oder der Lukendeckelhandhabung an Bord während widriger Wind- und Wellenverhältnisse (sog. „Containerwerfen“) sehr hohe Pegel erreichen können, ist der Betriebslärmprognose zum Planfeststellungsbeschluss belastbar zu entnehmen, dass diese – und mit ihnen eine mögliche Aufwachhäufigkeit der Anwohner – mit einem Anteil von 0,03 % der statistischen Containerbewegungen vergleichsweise selten sind (vgl. Betriebslärmprognose v. 14.11.2014, S. 43). Soweit die Kläger einwenden, aus den Daten der Langzeitmessstation in Övelgönne seien bereits bei dem derzeitigen Ausbauzustand des Containerhafens Schallpegel in gesundheitsgefährdender Höhe zu ersehen, die dem Hafenumschlag zuzurechnen seien, erachtet die Kammer diese Daten – auch in anderen Zusammenhängen, in denen die Kläger sie anführen – mangels hinreichender Bereinigung von Fremdgeräuschen für nicht belastbar. Auf entsprechende Hinweise der Passivbeteiligten im Verfahren hin haben die Kläger zwar vorgetragen, bei der eigenen Auswertung Maßnahmen zur Bereinigung dieser Langzeitmessdaten von Fremdgeräuschen vorgenommen zu haben, erkennen mit ihrem Vorbringen jedoch selbst an, dass diese Messdaten weiterhin Fremdgeräusche, auch aus der näheren Umgebung der Messstation, enthalten. (bb) Auch unterhalb der Schwelle einer Grundrechtsrelevanz erkennt die Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass einem zweckentsprechenden und sinnvollen zukünftigen Umschlagbetrieb unüberwindbare Hindernisse wegen einer Unzumutbarkeit nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG entgegenstehen werden. Unabhängig von konkreten Prognosewerten auf Grundlage eines bestimmten Betriebsumfangs gilt insoweit, dass bei der Bewertung der Zumutbarkeit des Betriebslärms die tatsächliche Vorbelastung der klägerischen Grundstücke bzw. Sondereigentumsflächen durch den schon seit Jahrzehnten – standortgebunden – auf dem gegenüberliegenden Elbufer stattfindenden und die Flächen der Kläger im Sinne einer Ortsüblichkeit von Hafenbetriebslärm vorprägenden (Container-)Hafenbetrieb im Zusammenhang mit einigen zentralen Rechtsfragen (s. sogleich) und dabei in erheblichem Umfang zu berücksichtigen ist (vgl. zur schutzmindernden Bedeutung von Vorbelastung BVerwG, Beschl. v. 22.7.2010, 7 VR 4.10, juris Rn. 38 m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 2.6.2005, 2 Bf 345/02, juris Rn. 210; Urt. v. 3.9.2001, 3 E 32/98.P, juris Rn. 172, 211). Dies hat zur Folge, dass die rechtliche Schutzwürdigkeit der klägerischen Flächen gegenüber einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet ohne eine solche Vorprägung in erheblichem Umfang vermindert ist; das – im Rahmen des Baugenehmigungs- bzw. immissionsschutzrechtlichen Überwachungsverfahrens zu bestimmende – angemessene Schutzniveau dürfte dabei jedenfalls nicht oberhalb der von der Beklagten im Planfeststellungsbeschluss vom 28. November 2016 angenommenen Schwelle liegen. Daraus folgt zugleich, dass die Beanstandungen der Kläger, die Beklagte habe die lagebedingte Schutzwürdigkeit ihrer Flächen zu gering veranschlagt (hierzu unter (aaa)), sie sei weiter zu Unrecht nicht von einer rechtsrelevant erhöhten Empfindlichkeit bestimmter Tageszeiten ausgegangen (hierzu unter (bbb)) und sie habe die besondere Störungseignung bestimmter Erscheinungsformen von Containerumschlagsgeräuschen nicht berücksichtigt (hierzu unter (ccc)), fehlgehen und nicht auf unüberwindliche Hindernisse im Baugenehmigungs- bzw. Überwachungsverfahrens hinweisen. Die folgenden Erwägungen gelten unabhängig davon, ob das jeweilige Kriterium zur Bestimmung der Schutzwürdigkeit bzw. -bedürftigkeit, wie insbesondere Gebietsprägung und Vorbelastung, in seiner besonderen Ausprägung durch die TA Lärm herangezogen wird, was deren (jedenfalls sinngemäße) Anwendbarkeit voraussetzen würde, oder unmittelbar im Rahmen der Würdigung am Maßstab von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich aus den Besonderheiten des Umschlagbetriebs, die den Vorschriftengeber zu einem Ausschluss der Anwendbarkeit der TA Lärm auf Seehafenumschlagsanlagen bewegt haben, vgl. Nr. 1 Abs. 1 lit. g) TA Lärm, nämlich die Angewiesenheit auf zügige Be- und Entladung mit den hierdurch bedingten atypischen, auch die Nachtzeit umfassenden Betriebszeiten, die natürliche Standortgebundenheit sowie die besonderen Charakteristiken und Ausbreitungsbedingungen von Umschlagsgeräuschen, zu denen neben einem beschränkten Lärmminderungspotenzial auch die Schallabstrahlung über Wasser gehört (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 13.12.2001, 1 D 299/01, juris Rn. 64; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand 2/2019, Nr. 1 TA Lärm Rn. 21), maßgebliche Gesichtspunkte für die wertende Betrachtung des vorliegenden Falles ergeben. Die besondere Standortgebundenheit der Anlage ist dabei vorliegend nicht zu trennen von deren Funktion und Bedeutung für das Gemeinwohl als Aspekten, welche ebenfalls im Rahmen der Prüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG berücksichtigungsfähig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.1988, 7 C 33.87, juris Rn. 16; VG Hamburg, Beschl. v. 30.10.2006, 19 E 3517/06, juris Rn. 41). Sollten im Rahmen des nachfolgenden Baugenehmigungs- bzw. Überwachungsverfahrens trotz Ausschöpfung nach dem dann erreichten Stand der Technik möglicher aktiver Schallschutzmaßnahmen Betriebslärmimmissionen in bedenklicher – bei Zugrundelegung der TA Lärm: die anwendbaren Immissionsrichtwerte überschreitender – Höhe festzustellen sein, so sind die im Planfeststellungsbeschluss angeordneten passiven Schallschutzmaßnahmen, welche die Vorhabenträger haben bestandskräftig werden lassen, jedenfalls geeignet, zur Herstellung eines zumutbaren Zustands beizutragen; rechtlich abschließend sind sie, wie bereits ausgeführt, nicht. Im Einzelnen: (aaa) Die Schutzwürdigkeit der Gebiete, in denen sich die klägerischen Grundstücke bzw. Sondereigentumsflächen befinden, ist lagebedingt erheblich vermindert. Zwar liegen sie im Geltungsbereich von Bauleitplänen, die für sie Festsetzungen über ein reines Wohngebiet treffen mit der Folge, dass der Schädlichkeits- bzw. Zumutbarkeitsmaßstab nach §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG bei einer Anwendung der TA Lärm grundsätzlich durch die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Abs. 1 lit. e) TA Lärm von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts konkretisiert wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, 4 C 8.11, juris Rn. 18; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand 2/2019, Nr. 6 TA Lärm Rn. 15). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass diese Gebiete nahe des nördlichen Elbufers, wie ausgeführt, nur durch die in Övelgönne etwa 550 m breite Elbe vom Hamburger Hafengebiet und insbesondere von den an dessen Nordrand liegenden Containerterminals CTB und CTH getrennt werden; auch auf dem Vorhabengelände fand bis zu dessen Räumung für das Vorhaben ein hafentypischer Umschlag von Massengütern wie Mineralöl und Chemikalien statt. Die Gebiete, in denen die klägerischen Flächen liegen, sind daher durch den schon seit Jahrzehnten auf dem gegenüberliegenden Elbufer stattfindenden (Container-)Hafenbetrieb und dessen typische Immissionen im Sinne einer Ortsüblichkeit vorgeprägt. Auch soweit Wohnnutzungen insbesondere in Övelgönne einem Hafenbetrieb auf dem gegenüberliegenden Elbufer zeitlich vorangehen, ist neben den Umständen, dass dieses Gebiet seit jeher durch die Lage an der Seeschifffahrtsstraße Elbe geprägt ist und erst im Laufe des 20. Jahrhunderts den Wandel zum städtischen Wohngebiet vollzogen hat, die bereits erwähnte besondere Standortgebundenheit des Vorhabens zu berücksichtigen (ähnlich OVG Bremen, Urt. v. 13.12.2001, 1 D 299/01, juris Rn. 71). Schon bei einer Anwendbarkeit der TA Lärm lägen daher die Voraussetzungen einer erheblich schutzmindernden Modifikation der anwendbaren Immissionsrichtwerte unter dem Gesichtspunkt einer Gemengelage nach Nr. 6.7 TA Lärm vor. Auch von einem „Aneinandergrenzen“ der beiden Gebiete im Sinne dieser Bestimmung (vgl. dazu Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand 2/2019, Nr. 6 TA Lärm Rn. 60; OVG Bremen, Urt. v. 13.12.2001, 1 D 299/01, juris Rn. 68) wäre auszugehen, da die Elbe als plane Freifläche mit vergleichsweise schallharter Oberfläche günstige Ausbreitungsbedingungen für Luftschall bietet (vgl. auch S. 266 PFB), wie die Kläger selbst in anderem Zusammenhang, zur Ausbreitungsrechnung der Lärmimmissionsprognosen, betonen. Da der Hamburger Hafen am ehesten einem Industriegebiet gleich zu achten ist (vgl. auch S. 266 PFB), wäre nach Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm im Rahmen einer wertenden Betrachtung ein geeigneter Zwischenwert zwischen dem Immissionsrichtwert für ein Industriegebiet von 70 dB(A) tags wie nachts gemäß Nr. 6.1 Abs. 1 lit. a) TA Lärm und den vorgenannten Immissionsrichtwerten für ein reines Wohngebiet zu bilden. Dass die Beklagte vor diesem Hintergrund und mit Rücksicht auf Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm den Zwischenwert auf dem Niveau der Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet – 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts, Nr. 6.1 Abs. 1 lit. c) TA Lärm – gebildet hat, erscheint jedenfalls nicht zulasten der Kläger fehlerhaft. Dieses Schutzniveau orientiert sich erkennbar und insbesondere für die Nachtzeit stärker an den Immissionsrichtwerten für Wohngebiete als an einem Industriegebiet und bleibt zugunsten der Nachbarschaft jeweils hinter den Werten für ein Gewerbegebiet nach Nr. 6.1 Abs. 1 lit. b) TA Lärm zurück. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Zumutbarkeitsschwelle nach §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG vorliegend schon in Anbetracht der situativen Vorprägung durch das Hafengebiet oberhalb einer Belastung von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts zu markieren wäre, was in Anbetracht von Nähe und Intensität des industrieähnlichen Hafenbetriebes und insbesondere des funktionstypisch rund um die Uhr stattfindenden Containerumschlags durchaus in Betracht kommt. Es kann offen bleiben, weil selbst bei Zugrundelegung einer Zumutbarkeitsschwelle von 45 dB(A) nachts – deren Überschreitung um bis zu 11 dB(A) die Betriebslärmuntersuchung für eine hohe Terminalauslastung prognostiziert (siehe dort S. 48) – eine Wahrung zumutbarer Verhältnisse jedenfalls durch (weitere) aktive und passive Schallschutzmaßnahmen als Ergebnis des Baugenehmigungs- bzw. Überwachungsverfahrens möglich erscheint. Unüberwindbare rechtliche Hindernisse stehen damit – unabhängig von einer möglichen Konkretisierung durch die TA Lärm – bereits im Hinblick auf die lagebedingte verminderte Schutzwürdigkeit der klägerischen Grundstücke bzw. Sondereigentumsflächen am Maßstab von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG nicht zu erwarten. (bbb) Aus ähnlichen Erwägungen wäre im Rahmen einer zukünftigen immissionsschutzrechtlichen Vollkontrolle im Rahmen des Baugenehmigungs- oder immissionsschutzrechtlichen Überwachungsverfahrens nicht von einer rechtsrelevant erhöhten Empfindlichkeit bestimmter Tageszeiten, wie sie nach Nr. 6.5 TA Lärm durch einen Zuschlag zum Beurteilungspegel berücksichtigt werden kann, auszugehen. Der Rechtsgedanke einer solchen phasenweise gesteigerten Schutzbedürftigkeit setzt ein gewisses angemessenes Schutzniveau auch außerhalb der besonders schutzbedürftigen Zeiträume voraus und knüpft damit an die Bewertung des Gebietscharakters an. In der besonderen Ausprägung durch die TA Lärm ist dies zum einen durch die allgemeine Beschränkung der Zuschlagsvergabe auf Gebiete von erhöhter Schutzwürdigkeit wie Wohngebiete und Kurgebiete in der Verweisung aus Nr. 6.5 Abs. 1 auf Nr. 6.1 Abs. 1 lit. d) bis f) TA Lärm und zum anderen in dem besonderen Ausschluss der Zuschlagsvergabe nach Nr. 6.5 Abs. 3 TA Lärm, soweit dies wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist, ausgestaltet. Jedenfalls gilt vor dem Hintergrund der vorgenannten Wertung, dass einem Gebiet, das zwar für sich betrachtet die Struktur eines reinen oder allgemeinen Wohngebiets aufweist, welches jedoch nur durch eine offene Wasserfläche von ca. 550 m Breite von einem seit Jahrzehnten durch entsprechende Nutzungen gekennzeichneten Hafengebiet getrennt und damit durch dessen Immissionen, insbesondere durch den auch zur Nachtzeit stattfindenden Containerumschlag, geprägt ist, keine Tageszeiten einer rechtsrelevant erhöhten Empfindlichkeit und damit Schutzwürdigkeit zuzuerkennen sind. Gerade der Rechtsgedanke einer phasenweise (nochmals) gesteigerten Schutzwürdigkeit zu bestimmten Tages- bzw. Nachtzeiten verfängt nicht bei Nachbarschaft zu einem Seehafen, zu dessen Besonderheiten gerade der rund um die Uhr stattfindende Umschlagbetrieb zählt. In der Terminologie von Nr. 6.5 Abs. 3 TA Lärm liegen unter diesen Umständen „besondere örtliche Verhältnisse“ vor. Dies gilt auch hier in Bezug auf die Grundstücke bzw. Sondereigentumsflächen der Kläger. (ccc) Unüberwindbare rechtliche Hindernisse durch Betriebslärm sind auch im Hinblick auf eine von den Klägern angeführte besondere Störungseignung bestimmter Geräusche nicht zu erwarten. Die Kläger führen insoweit insbesondere Geräusche des Aufnehmens und Absetzens von Containern durch Umschlaggeräte sowie Spitzenpegelereignisse des sog. „Containerwerfens“ an, die nach ihrer Auffassung einen Impulshaltigkeitszuschlag nach Nr. 2.9 Abs. 2, Nr. 2.10 Satz 1 TA Lärm i.V.m. A.1.4 Abs. 2 Satz 1, A.2.5.3 des Anhangs zur TA Lärm erfordern. Abgesehen davon, dass die Betriebslärmprognose vom 14. November 2014 die Geräusche des Aufnehmens bzw. Absetzens von Containern im Rahmen des Emissionsansatzes als impulsartig modelliert hat (vgl. dort S. 35, 52), liegt nach der Auffassung der Kammer in dem Auftreten der von den Klägern beanstandeten Geräusche, die neben ihrer Pegelhöhe eine besondere Störungseignung aufgrund bestimmter Geräuschcharakteristika aufweisen können, im vorliegenden Zusammenhang kein unüberwindbares Hindernis für einen immissionsschutzrechtlich zulässigen zukünftigen Umschlagbetrieb. Denn nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts weisen impulshaltige Geräusche eine besondere, im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung neben der Pegelhöhe gesondert zu bewertende Störungseignung nur dann auf, wenn sie von störender Auffälligkeit sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.8.2007, 4 C 2.07, juris Rn. 28 ff. („außergewöhnliche Störwirkung“); OVG Münster, Urt. v. 18.2.2013, 2 A 2135/11, juris Rn. 72; Urt. v. 18.11.2002, 7 A 2127/00, juris Rn. 86; VG München, Urt. v. 16.12.2015, M 8 SN 15.4541, juris Rn. 54). Diese Anforderung erfüllen die von den Klägern besonders beanstandeten Geräusche nicht. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob es sich bei den Geräuschen des Aufnehmens bzw. Absetzens oder gar des sog. „Containerwerfens“ um impulshaltige Geräusche im Sinne der TA Lärm handelt und ob diese Qualifikation anhand konkretisierender Tatbestandsmerkmale nach Nr. 4.2.1 der DIN 45645-1 oder aber nach Anhang A.1 der VDI-RL 3723-2 zu erfolgen hätte (vgl. aber BVerwG, Beschl. v. 30.7.2003, 4 B 16.03, juris Rn. 5). Denn beide Arten beanstandeter Geräusche treten im Containerumschlagbetrieb regelmäßig auf. Als hafentypische Betriebsgeräusche sind sie damit, auch soweit sie in die unmittelbare Umgebung eines Containerhafens, wie vorliegend in das Immissionsgebiet um die Grundstücke bzw. Sondereigentumsflächen der Kläger, dringen, ortsüblich und folglich nicht von „störender Auffälligkeit“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Sie bilden vielmehr in Gestalt einer tatsächlichen Vorbelastung ein Element der Gebietsprägung. (cc) Unüberwindbare immissionsschutzrechtliche Hindernisse sind neben Luftschall im engeren Sinne auch durch tieffrequenten Betriebsschall, den die Kläger in einem unzumutbaren und sogar gesundheitsgefährdenden Ausmaß befürchten, nicht zu erwarten. Dabei kann offen bleiben, ob die Rüge der Kläger zutrifft, wonach die Feststellung der Betriebslärmgutachter, dass im Rahmen von Messungen in einem Wohnobjekt im Immissionsgebiet über neun Monate keine Überschreitungen der Anhaltswerte nach Nr. 3 des Beiblattes 1 zur DIN 45680 zu verzeichnen gewesen seien, wegen methodischer Defizite einen Ausschluss schädlicher Umwelteinwirkungen nicht zulasse. Denn abgesehen davon, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst für eine Zunahme des Schiffsverkehrs auf der Elbe vor Övelgönne, die das von der Beklagten für die CTH-Westerweiterung prognostizierte Maß des Mehrverkehrs (vgl. S. 340 PFB) um mehr als das Doppelte überschreitet, noch von einer Unterschreitung der Wahrnehmungsschwelle für tieffrequenten Schall ausgegangen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2017, 7 A 7.17, juris Rn. 73, 75), ist jedenfalls nicht zu erwarten, dass unzumutbare oder gar gesundheitsgefährdende Immissionen nicht jedenfalls im Wege passiver Schallschutzmaßnahmen verhindert werden können, die gegenüber tieffrequentem Schall zwar von geringerer, aber nicht ohne Wirksamkeit sind (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 72 f.; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand 2/2019, Nr. 7 TA Lärm Rn. 30). Die Entwicklung eines hinreichenden Schutzkonzepts gegen tieffrequenten Betriebsschall im Rahmen des Baugenehmigungs- bzw. des immissionsschutzrechtlichen Überwachungsverfahrens erscheint daher – erforderlichenfalls – möglich und auch angesichts der bei tieffrequentem Schall gesteigerten Prognoseunsicherheit (vgl. Nr. 7.3 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm; Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Rn. 34) vorzugswürdig; im Rahmen dieser Prüfung wird die Schutzwürdigkeit des Immissionsgebiets auch unter Berücksichtigung der situationsbedingten Vorbelastung durch den Hafenverkehr zu bestimmen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2017, a.a.O., Rn. 73). Dass die im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Schutzvorkehrungen, auch in Gestalt passiven Schallschutzes, insoweit keine abschließende Wirkung gegenüber weitergehenden Maßnahmen im Rahmen des Baugenehmigungs- bzw. des immissionsschutzrechtlichen Überwachungsverfahrens entfalten, wurde bereits ausgeführt. (c) Darüber hinaus ist nicht zu erwarten, dass jeder sinnvollen und zweckentsprechenden Nutzung der Suprastruktur unüberwindbare rechtliche Hindernisse in Bezug auf betriebsbedingte Luftschadstoffe entgegenstehen werden. Maßstab der immissionsschutzrechtlichen Vorausbeurteilung ist auch insoweit, entsprechend der Kontrolle in einem zukünftigen Baugenehmigungs- bzw. Überwachungsverfahren, § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG. Dabei wird zum einen der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen in Bezug auf Luftschadstoffe grundsätzlich durch die TA Luft konkretisiert (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 2/2019, Vorb. TA Luft Rn. 2; Sellner/Reidt/Ohms, Immissionsschutzrecht, 3. Aufl. 2006, 1. Teil Rn. 110) und werden zum anderen für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, zu denen auch die Suprastruktur der CTH-Westerweiterung zählt, lediglich die in Nr. 4 TA Luft festgelegten Grundsätze zur Ermittlung und Maßstäbe zur Beurteilung von schädlichen Umwelteinwirkungen herangezogen, vgl. Nr. 1 Abs. 5 Satz 1 TA Luft. Zum Gegenstand der Vorausbeurteilung gilt, wie ausgeführt, dass das zugelassene Vorhaben keine Vorfestlegungen in Bezug auf einen bestimmten (Mindest-)Betriebsumfang der Suprastruktur trifft, deren Betrieb jedoch zu hafeninternen Umschlagsverlagerungen mit der Folge gewisser Emissionsverlagerungen von anderen Terminals an den CTH führen kann. Da die Modellannahmen der Luftschadstoffprognose (Planfeststellungsunterlage B. 2.6, vom 30.9.2008) jedoch erklärtermaßen von einer Vollauslastung des erweiterten CTH ausgehen (dort S. 3, 10 f., 46 f.), können die prognostizierten Schadstoffbelastungen (wiederum) nur eine grobe Orientierung im Sinne von höchstenfalls zu erwartenden Belastungen bieten. Nach diesen Grundsätzen sind unüberwindbare immissionsschutzrechtliche Hindernisse für eine sinnvolle Nutzung der Suprastruktur in jeder Ausgestaltung aus der maßgeblichen zeitlichen Perspektive der Planfeststellung auch in Bezug auf Luftschadstoffe nicht zu erkennen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf – insoweit am ehesten Hindernispotenzial aufweisende – Belastungen durch Stickstoffdioxid, Schwefeldioxid, Benzol sowie Feinstaub PM10 und PM2,5. Insoweit wird die immissionsschutzrechtliche Kontrolle im Baugenehmigungs- bzw. Überwachungsverfahren, ähnlich wie bereits die Luftschadstoffprognose (dort S. 30 ff., 46 ff.) und der Planfeststellungsbeschluss (S. 334 ff.) für ein exemplarisches Belastungsmodell, voraussichtlich zu dem Ergebnis gelangen, dass bereits keine schädlichen Umwelteinwirkungen, jedenfalls aber keine am Maßstab von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG unzumutbaren Belastungen zu erwarten stehen. Dabei spricht in Orientierung an den Ergebnissen der Luftschadstoffprognose viel dafür, dass sich im Rahmen der zukünftigen Vollkontrolle die Zusatzbelastung mit Schwefeldioxid, Benzol sowie Feinstaub PM10 und PM2,5 bereits als irrelevant im Sinne von Nr. 4.2.2 Abs. 1 lit. a) TA Luft erweisen wird, weil sie 3 % des Immissions-Jahreswerts nicht überschreitet, wie die Luftschadstoffprognose dies – s.o.: bei Zugrundelegung einer Vollauslastung des Gesamtterminals – prognostiziert hat. Insoweit sind Mängel des Emissionsansatzes oder der Ausbreitungsrechnung weder von Klägerseite geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Dieser Befund ist, da allein die Zusatzbelastung betreffend, unabhängig von Sach- oder Rechtsfragen der Vorbelastung aussagekräftig. Hierauf könnte die immissionsschutzrechtliche Kontrolle im Baugenehmigungs- bzw. Überwachungsverfahren sogar abstellen, ohne dass es insoweit einer Auflage nach Nr. 4.2.2 Abs. 1 lit. a), 2. Halbsatz, TA Luft bedürfte, da dieses Erfordernis – als Vorsorgeanforderung – im Rahmen von § 22 BImSchG an nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nicht zu stellen ist, mithin den Rahmen einer Konkretisierung gesetzlicher Anforderungen verlässt, und auch durch Unionsrecht, insbesondere die novellierte IVU-Richtlinie (ABl. L 24 v. 29.1.2008, S. 8 ff.), für Vorhaben wie die Suprastruktur nicht gefordert ist (so im Ergebnis auch OVG Münster, Urt. v. 16.6.2016, 8 D 99/13, juris Rn. 230 ff.). Aber auch in Bezug auf die zu erwartende Gesamtbelastung mit Stickstoffdioxid, Schwefeldioxid, Benzol und Feinstaub PM10 und PM2,5 sind unüberwindbare Hindernisse für einen sinnvollen zukünftigen Terminalbetrieb nicht zu erwarten, insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb es zwingend zu Überschreitungen der Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit, vgl. Nr. 4.2.1 Abs. 1 TA Luft (vgl. zum Aussagegehalt Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 2/2019, Nr. 4.2 TA Luft Rn. 11), kommen sollte. Die Kläger befürchten dies – ungeachtet der voraussichtlich irrelevanten Zusatzbelastung, s.o. – mit Blick auf eine nach ihrer Darstellung bereits unzumutbare, auch in der Luftschadstoffprognose zu niedrig angesetzte Vorbelastung im Sinne von Nr. 4.6.2 TA Luft. Aber unabhängig davon, ob die zuständige Behörde im Rahmen der zukünftigen Vollkontrolle die Luftschadstoffvorbelastung für das Immissionsgebiet eigens ermitteln oder, wie dies Nr. 4.6.2.1 Abs. 1 TA Luft unter bestimmten Voraussetzungen zulässt, Ergebnisse von Messstationen des Hamburger Luftmessnetzes zugrunde legen wird, bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte für eine unausweichliche Überschreitung der Immissionswerte durch die Gesamtbelastung. Insbesondere besteht ein Trend zu ansteigender Hintergrundbelastung, wie die Kläger ihn suggerieren, für die vorgenannten Luftschadstoffe in Hamburg tatsächlich nicht. Erkennbar wird dies insbesondere daran, dass die Jahresmittelwerte der Hintergrundbelastung für Stickstoffdioxid, Schwefeldioxid und Feinstaub PM10 in den Jahren 2015 und 2016, also bei Planfeststellung, auch an der Messstation Altona Elbhang, welche nach Ansicht der Kläger die Verhältnisse im Immissionsgebiet am besten abbildet, in Bezug auf Stickstoffdioxid der in der Luftschadstoffprognose zu Grunde gelegten Hintergrundbelastung – für die Jahre 2001 und 2003 – entsprechen und für die übrigen Schadstoffe deutlich hinter der damaligen Hintergrundbelastung zurückbleiben, wie dies auch durch die Luftschadstoffgutachter der Beigeladenen zu 2. im Prozess nachvollziehbar vorgetragen worden ist (vgl. Stellungnahmen der LAIRM Consult GmbH v. 17.5.2017, Anlage BG2-5, S. 2, sowie v. 9.1.2019, Anlage BG2-8, S. 1 f.; vgl. auch Anhang A7 zur Luftschadstoffprognose v. 30.9.2008 sowie die Daten der Messstation Altona Elbhang im November 2016, in: Hamburger Luftmessnetz, Monatsdaten November 2016, S. 5, 10). Insbesondere für Stickstoffdioxid wird diese Entwicklung auch in der 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Hamburg ergänzend belegt (dort insb. S. 21, vgl. auch S. 5, 10, 17). Im Übrigen spricht viel dafür, dass das Risiko unüberwindbarer rechtlicher Hindernisse in Bezug auf betriebsbedingte Luftschadstoffbelastungen bis zur Zulassungsreife der Suprastruktur nicht zu-, sondern abnehmen wird. Wie bereits zum Betriebslärm ausgeführt, steht die Kontrolle im Baugenehmigungs- bzw. Überwachungsverfahren den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten der Betriebsphase näher als die Planfeststellung der Infrastruktur, da sie insbesondere die weiteren technischen Entwicklungen im Bereich der Immissionsminderung berücksichtigen kann, die wiederum Einfluss auf die rechtlichen Kriterien des Standes der Technik und der Unvermeidbarkeit nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG haben können. Mit Blick auf die Suprastruktur der CTH-Westerweiterung kann dabei die Entwicklung einer Landstromversorgung auch für Containerschiffe bis zur Zulassungsreife der Suprastruktur ebenso Bedeutung erlangen wie eine weitere Verbreitung von LPG als Treibstoff oder eine verbesserte Aufsicht über die Einhaltung des Verbots, Schweröl am Liegeplatz als Treibstoff zu verwenden. Anhaltspunkte für unüberwindbare luftschadstoffrechtliche Hindernisse ergeben sich schließlich, entgegen der Auffassung der Kläger, auch nicht aus einer Anwendbarkeit von Grenzwerten der 39. BImSchV im Rahmen der Vorausbeurteilung. Die Kammer folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach die Einhaltung dieser Grenzwerte keine Zulassungsvoraussetzung für planfeststellungsbedürftige Vorhaben bildet (vgl. Urt. v. 10.10.2012, 9 A 19.11, juris Rn. 38 m.w.N.; zuvor (grundlegend) Urt. v. 26.5.2004, 9 A 6.03, juris Rn. 24 ff.; ferner Urt. v. 9.6.2010, 9 A 20.08, juris Rn. 116 ff.; Urt. v. 23.2.2005, 4 A 5.04, juris Rn. 27 f.; so auch VGH Mannheim, Beschl. v. 14.10.2015, 10 S 1469/15, juris Rn. 19; OVG Koblenz, Urt. v. 23.2.2011, 8 C 10696/10, juris Rn. 115). Sie sieht diese nicht durch neuere Entwicklungen im europäischen Umweltrecht, insbesondere die von den Klägern mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2018 angeführten Urteile, überholt an (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 1 Es 4/14.P, juris Rn. 141). Auch besondere Umstände, wie sie nach dieser Rechtsprechung im Einzelfall eine weitergehende Kontrolle gebieten, liegen aus der Perspektive der Vorausbeurteilung nicht vor, insbesondere ist nicht zu erwarten, dass bereits die – weitgehend irrelevanten, s.o. – Zusatzbelastungen für sich betrachtet die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten werden. bb) Verstöße gegen zwingende Rechtsvorschriften, welche die Kläger rügen können, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies gilt insbesondere mit Blick auf Vorschriften des Wasserhaushaltsrechts (hierzu aaa)) und des Hochwasserschutzrechts (hierzu bbb)). aaa) Für eine Beanstandung von Verstößen des Planfeststellungsbeschlusses gegen zwingende Vorschriften des Wasserhaushaltsrechts fehlt den Klägern bereits die erforderliche Rügebefugnis. Die Kläger rügen im Wesentlichen, das Vorhaben laufe den Bewirtschaftungszielen nach § 27 Abs. 2 und § 47 Abs. 1 WHG in Gestalt des Verschlechterungsverbotes und des Verbesserungsgebotes zuwider, wobei die Vorgaben von Art. 4 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 v. 22.12.2000, S. 1 – Wasserrahmenrichtlinie – WRRL)zu beachten seien. Den Klägern fehlt es insoweit an einem subjektiven Recht. Im Ausgangspunkt gilt dabei, dass die im deutschen Verwaltungsprozessrecht etablierte grundsätzliche Begrenzung der Rügebefugnis auf subjektive Rechte – auch nach der Rechtsprechung des EuGH – mit Unionsrecht in Einklang steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.4.2018, 9 A 16.16, juris Rn. 52; Urt. v. 28.11.2017, 7 A 1.17, juris Rn. 20, und Urt. v. 28.4.2016, 9 A 7.15, juris Rn. 19, jew. unter Bezugnahme auf EuGH, Urt. v. 15.10.2015, C-137/14, juris Rn. 63; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 29.6.2017, 3 A 1.16, juris Rn. 29). Die wasserhaushaltsrechtlichen Bewirtschaftungsziele, deren Missachtung durch den Planfeststellungsbeschluss die Kläger rügen, stellen vorliegend zwar kraft Verweisung in § 68 Abs. 3 Nr. 2 Var. 1 WHG insbesondere auf §§ 27 Abs. 2, 47 Abs. 1 WHG Zulassungsvoraussetzungen des Vorhabens, zudem in Gestalt zwingender Vorgaben (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, juris Rn. 478; EuGH, Urt. v. 1.7.2015, C-461/13, juris Rn. 50) dar; sie entfalten jedoch keinen Individualschutz zugunsten der Kläger. Denn nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, wirken das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot nicht individualschützend, sondern dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.4.2018, 9 A 16.16, juris Rn. 57; Urt. v. 28.11.2017, 7 A 1.17, juris Rn. 42; VGH Kassel, Urt. v. 1.9.2011, 7 A 1736/10, juris Rn. 92 f.; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 27 Rn. 7 m.w.N., 20 und § 47 Rn. 5; Meyer, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2018, § 47 WHG Rn. 3; einschränkend Durner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 2/2019, § 27 WHG Rn. 40 f.; Schmid, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 27 Rn. 209). Soweit die Kläger geltend machen, ein Abwehranspruch ergebe sich zu ihren Gunsten unmittelbar aus den Vorschriften der WRRL, da das Verschlechterungsverbot nach Art. 4 Abs. 1 WRRL die Anforderungen an die unmittelbare Anwendbarkeit einer Richtliniennorm erfülle, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. In diesem Zusammenhang bedarf keiner Entscheidung, ob die Vorschriften der WRRL unmittelbar den Schutz der menschlichen Gesundheit bezwecken. Denn unabhängig hiervon genügt Art. 4 Abs. 1 WRRL jedenfalls nicht den in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Anforderungen an eine unmittelbar anwendbare Richtlinienbestimmung. Voraussetzung einer solchen unmittelbaren Anwendbarkeit einer Richtlinienbestimmung ist stets, worauf auch die Kläger im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend hinweisen, dass die Bestimmung sich als inhaltlich unbedingt und hinreichend genau darstellt (vgl. EuGH, Urt. v. 23.2.1994, C-236/92, juris Rn. 9 f.; Urt. v. 19.1.1982, 8/81, juris Rn. 25; Urt. v. 4.12.1974, 41/74, juris Rn. 13/14). Entgegen der von den Klägern in der Sache angeführten Argumentation ist dies allerdings nicht schon dann der Fall, wenn eine Vorschrift – wie Art. 4 Abs. 1 lit. a) WRRL (vgl. EuGH, Urt. v. 1.7.2015, C-461/13, juris Rn. 50) – von den Behörden des Mitgliedstaates im Einzelfall zwingend zu beachten ist. Vielmehr gilt nicht nur für das Verbesserungsgebot, sondern auch für das von den Klägern im Schwerpunkt angeführte Verschlechterungsverbot nach Art. 4 Abs. 1 lit. a) i) und lit. b) i) WRRL, dass es sich bei diesem Bewirtschaftungsziel um eine final strukturierte, auf die Umsetzung von Maßnahmenprogrammen bzw. Bewirtschaftungsplänen ausgerichtete und darin verfahrensbezogene, also nicht in sich abgeschlossene, sondern in bedeutendem Umfang von Konkretisierungen in weiteren Maßnahmen des Mitgliedstaates abhängige Vorgabe handelt, wobei dem Mitgliedstaat im Rahmen dieser Konkretisierungen erhebliche Gestaltungsspielräume eröffnet sind (vgl. zu letztgenanntem Aspekt Durner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 2/2019, § 27 WHG Rn. 1, 8, 20 und 42; vgl. auch Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 174). Angesichts dessen kann offen bleiben, ob die genannte Richtlinienbestimmung – was ebenfalls zweifelhaft erscheint – einen hinreichenden subjektiv-personalen Bezug aufweist. Mit der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts geht die Kammer daher davon aus, dass die Bewirtschaftungsziele nach Art. 4 Abs. 1 lit. a) WRRL nicht zugunsten einzelner Rechtsschutzsuchender unmittelbar anwendbar sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.4.2018, 9 A 16.16, juris Rn. 64 – Vorlagebeschluss Zubringer Ummeln; VGH Kassel, Urt. v. 1.9.2011, 7 A 1736/10, juris Rn. 93 m.w.N.; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 27 Rn. 7 m.w.N., 20). Soweit die Kläger noch anführen, nach dem Urteil des EuGH vom 8. März 2011 (C- 240/09), dem der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 5. September 2013 (7 A 21.12) in Teilen gefolgt sei, liege „der Schluss nahe, dass der EuGH auch dem einzelnen Kläger eine Klagebefugnis aus dem objektiven europäischen Umweltrecht zugestehen“ wolle, wird damit eine aus Art. 4 WRRL ableitbare subjektiv-rechtliche Position der Kläger nicht aufgezeigt; beide Entscheidungen betreffen bereits nicht die WRRL. In der Sache gehen diese klägerischen Ausführungen, ebenso wie die Berufung der Kläger auf das Urteil des EuGH vom 8. November 2016 (C-243/15), darauf aus, vor dem Hintergrund der fehlenden subjektiven Schutzrichtung des Verschlechterungsverbotes aus Art. 4 WRRL die Begrenzung der Rügebefugnis auf subjektive Rechte im deutschen Verwaltungsrecht zu negieren. Dem folgt die Kammer, wie bereits ausgeführt, nicht; zur Vereinbarkeit der genannten Begrenzung auf subjektive Rechte mit dem Unionsrecht macht sich die Kammer die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 25. April 2018 (9 A 16.16, juris Rn. 58-61 – Vorlagebeschluss Zubringer Ummeln) zur Auseinandersetzung mit der jüngeren Rechtsprechung des EuGH zu eigen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Beschluss vom 25. April 2018 (9 A 16.16, juris Rn. 64 ff.) darauf hingewiesen hat, dass eine eigene wasserhaushaltsrechtliche Betroffenheit von Nachbarn unabhängig vom Unionsrecht, schon nach Grundsätzen des deutschen Verwaltungsrechts, bestehen kann, wenn diese Hausbrunnen zur privaten Trinkwasserversorgung betreiben und eine vorhabenbedingte Gefährdung der Trinkwasserqualität des in ihren Hausbrunnen geförderten Grundwassers geltend machen können, ergibt sich schließlich auch hieraus nichts für die Kläger Günstiges. Denn auf die an sie gerichtete Aufforderung der Kammer vom 21. Dezember 2018, klarzustellen und gegebenenfalls zu belegen, wer von ihnen zum Zeitpunkt der Planfeststellung auf dem eigenen Grundstück einen zugelassenen Hausbrunnen zur eigenen Trinkwasserversorgung betrieben hat, haben die Kläger keine solchen Nutzungen benannt. bbb) Verstöße gegen zwingende Rechtsvorschriften des Hochwasserschutzrechts sind weder von den Klägern substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Wenngleich es insoweit nicht an der individualschützenden Wirkung von § 68 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2 WHG für Eigentümer und Bewohner von Grundstücken in Ufernähe fehlen dürfte (vgl. BVerwG, Urt.e v. 19.12.2017, 7 A 6.17 und 7 A 9.17, juris, jew. Rn. 42 ff.(zu § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2 WHG)), sind solche Verstöße weder aufgrund substantiierter Rügen der Kläger noch auf anderer Grundlage zu erkennen. Eine substantiierte Rüge solcher Verstöße liegt insbesondere nicht in dem summarischen bzw. spekulativen Vorbringen der Klägerin zu 11., wonach vorhabenbedingt „Hochwasser stärker ausfalle[n]“ werde. cc) Auch Mängel der fachplanerischen Abwägung zu Lasten der Kläger sind nicht festzustellen. Die Beklagte hat, soweit vorliegend eine gerichtliche Prüfung eröffnet ist, sowohl die durch das Vorhaben betroffenen als auch die für dieses streitenden öffentlichen und privaten Belange nach Art und Gewicht fehlerfrei ermittelt, gewichtet und bewertet. Von einem planfestgestellten Vorhaben betroffene Interessen müssen, sofern sie nicht als objektiv geringwertig oder (sonst) nicht schutzwürdig ausnahmsweise außer Betracht zu bleiben haben, in die fachplanerische Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017, 7 A 1.17 u.a., juris Rn. 48; Beschl. v. 15.11.2013, 9 B 37.13, juris Rn. 9 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.8.2018, 1 Es 1/18.P, juris Rn. 31). Dabei liegt es grundsätzlich in der Kompetenz der Planfeststellungsbehörde, die durch ein Vorhaben positiv oder negativ betroffenen Belange zu ermitteln, zu gewichten und im Verhältnis zu einander zu bewerten. Im Rahmen eines Gebots gerechter Abwägung kontrollieren die Verwaltungsgerichte fachplanerische Abwägungsentscheidungen daher (nur) darauf, ob bzw. dass (1) eine Abwägung überhaupt stattfindet, (2) in diese an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass (3) weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt wird noch (4) der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, st. Rspr., vgl. nur Urt. v. 19.12.2017, 7 A 7.17, juris Rn. 20; Urt. v. 15.12.2016, 4 A 4.15, juris Rn. 23; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 1 Es 4/14.P, juris Rn. 128; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 55). Das Gebot gerechter Abwägung wird nicht verletzt, wenn sich die zuständige Behörde angesichts der Kollision verschiedener widerstreitender Belange für die Bevorzugung bestimmter und damit notwendig für die Zurückstellung anderer Belange entscheidet. Die hierin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr gerade ein wesentliches Element der der Planfeststellungsbehörde durch den Gesetzgeber eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.10.2011, 4 A 4001.10, juris Rn. 45 m.w.N.). Ein nicht durch die Inanspruchnahme seines Grundeigentums, d.h. nur mittelbar Betroffener kann allerdings nur eine nicht ordnungsgemäße Abwägung gerade seiner geschützten privaten Belange sowie – wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung – der seinen Belangen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017, 7 A 1.17 u.a., juris Rn. 48; Urt. v. 28.4.2016, 9 A 7.15, juris Rn. 19 m.w.N.; Urt. v. 10.10.2012, 9 A 20.11, juris Rn. 11 m.w.N.; Urt. v. 26.4.2007, 4 C 12.05, juris Rn. 54; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 1 Es 4/14.P, juris Rn. 128). Durch Immissionen eines planfeststellungsbedürftigen Vorhabens Betroffene können in diesem Sinne beanspruchen, dass ihre immissionsschutzrechtlichen Belange mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die planerische Abwägung eingestellt und mit den für das Vorhaben angeführten öffentlichen und privaten Belangen in einen Ausgleich gebracht werden, der zur objektiven Gewichtigkeit ihrer Belange nicht außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2008, 4 C 6.07, juris Rn. 17 m.w.N.; Urt. v. 20.4.2005, 4 C 18.03, juris Rn. 18). Soweit im Rahmen der Abwägungsfehlerkontrolle auch die Rechtmäßigkeit der Ermittlung und Gewichtung von Belangen in Frage steht, die von der Planfeststellungsbehörde nur prognostisch beurteilt werden konnten, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der jeweiligen Prognose darauf, ob diese nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (BVerwG, st. Rspr., vgl. nur Urt. v. 4.4.2012, 4 C 8.09 u.a., juris Rn. 59 m.w.N.; Urt. v. 8.7.1998, 11 A 53.97, juris Rn. 25; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 50). Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird, ferner nicht, ob die Prognose durch die spätere tatsächliche Entwicklung eher bestätigt oder widerlegt ist. Mit der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte ist es insbesondere nicht vereinbar, auf der Grundlage einer „Aktualisierung“ der Erkenntnisgrundlage eine eigene gerichtliche Prognose zu entwickeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.7.1998, 11 A 53.97, juris Rn. 25 m.w.N.; Urt. v. 20.4.2005, juris Rn. 36 m.w.N.). Zwischen den Unsicherheiten der Prognose der Drittbetroffenheiten einerseits und des Gewichts des Vorhabenrealisierungsinteresses andererseits besteht dabei ein gewisses Ausgleichsverhältnis: Erscheint es möglich, dass die prognostizierten positiven Wirkungen des Vorhabens nach Realisierung hinter den Erwartungen zurückbleiben, kann im Rahmen der Abwägung bzw. ihrer Prüfung berücksichtigt werden, dass wegen der geringeren Inanspruchnahme der Anlage auch die Anwohner weniger belastet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.11.2002, 1 BvR 218/99, juris Rn. 20; BVerwG, Urt. v. 26.4.2007, 4 C 12.05, juris Rn. 55). Vorliegend hat eine Abwägung der widerstreitenden Belange stattgefunden (hierzu unter aaa)). In diese Abwägung ist auch an Belangen eingestellt worden, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste (hierzu unter bbb)). Sodann ist weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (hierzu unter ccc)). aaa) Eine Abwägung der widerstreitenden Belange hat stattgefunden. Einen Abwägungsausfall zeigen die Kläger nicht mit ihrer Rüge auf, die Beklagte habe sich bei der Ausübung ihres planerischen Ermessens unzulässigerweise vorab gebunden, nämlich durch Abschluss des Projektvertrages vom 6. Juli 2005 mit den Beigeladenen zu 1. und 2. Die Kammer entnimmt dem Projektvertrag keine Verpflichtungen der Beklagten, aufgrund derer die Planfeststellungsbehörde sich nicht mehr zu einer ergebnisoffenen Abwägung imstande gesehen haben könnte. Insbesondere stehen die darin von der Beklagten – und der Beigeladenen zu 1. – übernommenen Verpflichtungen gegenüber der Beigeladenen zu 2. unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Planfeststellungsbehörde (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 2 des Vertrages). bbb) In die Abwägung ist in Bezug auf die Kläger auch an Belangen eingestellt worden, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste. Die Beklagte hat in die Abwägung insbesondere die immissionsschutzrechtlichen Belange und sonstigen Beeinträchtigungen der Kläger während der Bauphase (hierzu unter (1)) sowie die den betrachteten Belangen der Kläger gegenüber gestellten öffentlichen und privaten Interessen an der Vorhabenrealisierung (hierzu unter (3)) einbezogen; die immissionsschutzrechtlichen Belange und sonstigen Beeinträchtigungen der Kläger während der zukünftigen Betriebsphase hat sie zwar betrachtet, aber nicht in einer das Abwägungsergebnis tragenden, den Klägern zum Nachteil gereichenden Weise bewertet (hierzu unter (2)). (1) Die Beklagte hat die immissionsschutzrechtlichen Belange und sonstigen Beeinträchtigungen der Kläger während der Bauphase in die Abwägung eingestellt. Dabei hat sie insbesondere die Immissionsbelastungen der Kläger durch Baulärm und baubedingte Erschütterungen, Luftschadstoffe, Gerüche und Lichteffekte sowie weitere, nicht immissionsbasierte Beeinträchtigungen ermittelt und in die Abwägung eingestellt (vgl. S. 221 ff. PFB). (2) Die immissionsschutzrechtlichen Belange und sonstigen Beeinträchtigungen der Kläger während der zukünftigen Betriebsphase sind zwar betrachtet, aber nicht in einer das Abwägungsergebnis tragenden, den Klägern zum Nachteil gereichenden Weise in die Abwägung eingestellt worden. Ausgangspunkt der Auslegung ist dabei, dass die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung zu einer rechtsrelevanten Berücksichtigung nur solcher Gesichtspunkte Anlass hat bzw. hier hatte, die sich aus dem Vorhabengegenstand ergeben, mithin Auswirkungen des Vorhabens, die der Planfeststellungsbeschluss zulässt bzw. – wie im Falle einer Auferlegung ergänzender Schutzvorkehrungen – regelt. Der Planfeststellungsbeschluss lässt vorliegend den zukünftigen Betrieb der Infrastruktur nicht zu – dies steht auch zwischen den Beteiligten außer Frage. Zu einer solchen Regelungswirkung hinsichtlich des zukünftigen Betriebs fehlt dem PFB auch offensichtlich die erforderliche Konkretisierung insbesondere zum Umfang und der genauen räumlichen Anlage der Umschlagseinrichtungen (s.o.). Auch den im verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses enthaltenen Schutzvorkehrungen zur Betriebsphase ist keine zum Nachteil der Kläger abschließende Regelung zu entnehmen, die Ausdruck einer entsprechenden, das Abwägungsergebnis tragenden Berücksichtigung klägerischer Immissionsschutzbelange wäre. Zwar umfasst der Planfeststellungsbeschluss verschiedene Schutzvorkehrungen zur Betriebsphase, dabei insbesondere zu Lärmschutzbelangen der Nachbarschaft (Nr. 1.1.2.1.2., S. 14 ff. PFB); beispielsweise sind vorhabenspezifische Grenzwerte für die Zusatzbelastung durch alle Anlagen des erweiterten CTH festgesetzt (Nr. 1.1.2.1.2., 4. Spiegelstrich, S. 14 PFB) und eine Anspruchsgrundlage für passive Schallschutzmaßnahmen geschaffen worden (Nr. 1.1.2.1.2., 5. Spiegelstrich, S. 15 f. PFB). Diese Schutzvorkehrungen wirken indes nicht zum Nachteil der Nachbarn bzw. Kläger, sondern belasten allein die Beigeladene zu 2. bei dem zukünftigen Betrieb der Suprastruktur. Während dies für die positive Rechtsfolge – die Festsetzung vorhabenspezifischer Grenzwerte bzw. die Begründung eines Anspruchs auf passiven Schallschutz – unmittelbar einsichtig ist, ist den Bestimmungen auch keine implizite – gleichsam negative – Regelung dahin zu entnehmen, dass ein höheres Lärmschutzniveau, wie es sich im Rahmen des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens oder immissionsschutzrechtlicher Überwachungsverfahren nach allgemeinen Grundsätzen ergeben könnte, durch sie ausgeschlossen wäre. Eine solche für die Kläger nachteilige Regelungswirkung ist bei Auslegung der Schutzvorkehrungen unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte bereits nicht intendiert; gleichzeitig sind diese Vorkehrungen nicht Ausdruck einer tragenden Abwägung klägerischer Lärmschutzbelange durch die Beklagte. Wie der Planfeststellungsbeschluss selbst ausführt (vgl. S. 271 ff. PFB), sind die beiden Bestimmungen – in ihrem sodann Planinhalt gewordenen Wortlaut und Regelungszusammenhang – im Rahmen der Behördenbeteiligung durch die Behörde für Umwelt und Energie der Beklagten vorgeschlagen worden, welche die Regelungen insbesondere im Hinblick auf die prognostizierte Überschreitung des Immissionsrichtwerts für Mischgebiete von 45 dB(A) nachts bereits durch die gewerbliche Vorbelastung als erforderlich ansah (vgl. Stellungnahme der (damaligen) Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt vom 19.3.2015, S. 6 f., bei den Sachakten). Da die Beigeladenen diese Bestimmungen akzeptierten (vgl. S. 13 PFB) und zum Bestandteil ihrer Vorhabenkonzeption machten, bedurfte es einer Auferlegung durch die Beklagte im Rechtssinne in der Folge nicht. Die Beklagte hatte damit auch keinen Anlass, diese Schutzvorkehrungen im Rahmen ihrer Abwägung widerstreitender Belange zu entwickeln, in der Reichweite zu bemessen und damit abschließend auszugestalten. Sie hat diese Vorkehrungen zwar im Rahmen ihrer – nicht verbindlichen – rechtlichen Betrachtungen der Betriebsphase berücksichtigt. Die Vorkehrungen, insbesondere die Anordnung passiven Schallschutzes, bilden jedoch – schon nach ihrer Entstehungsgeschichte – nicht den funktionalen „Schlussstein“ eines von der Beklagten im Rahmen der Abwägung entwickelten vollständigen Schutzkonzepts und sind damit kein belastbarer Beleg für eine von der Beklagten für rechtsverbindlich und abgeschlossen erachtete immissionsschutzrechtliche „Vollkontrolle“ der Betriebsphase, die – in ihrer Begrenzung: zu Lasten der Kläger – in die Abwägung hätte eingestellt werden können. Es kann daher offen bleiben, ob die genannten Schutzvorkehrungen von der Beklagten im Rechtssinne hätten auferlegt werden können. Zielten sie auf eine – zum Nachteil der Kläger – abschließende Regelungswirkung, so wären die Bestimmungen, wie bereits ausgeführt, als unzulässiger Übergriff in die Kompetenzen der im späteren Baugenehmigungs- bzw. Überwachungsverfahren zuständigen Behörden mangels Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig. Insbesondere auf § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ließe sich eine solche Regelung nicht stützen, da der Anwendungsbereich der Vorschrift ausdrücklich auf Beeinträchtigungen durch „das Vorhaben“ beschränkt ist, was den Betrieb der zukünftigen Suprastruktur nicht umfasst (s.o. c)aa)ddd)(2)(a)(aa) und vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 30.10.2006, 19 E 3517/06, juris Rn. 36). Wird, nach den vorstehenden Ausführungen, durch den Planfeststellungsbeschluss der zukünftige Betrieb der Suprastruktur weder zugelassen noch in anderer Weise zum Nachteil der Kläger geregelt, so bestand für eine rechtsrelevante Berücksichtigung von Beeinträchtigungen der Kläger während der Betriebsphase im Rahmen der Abwägung kein Anlass. Die Kammer verkennt nicht, dass Passagen im begründenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses nach ihrem äußeren Erscheinungsbild den Eindruck vermitteln können, die Beklagte habe Beeinträchtigungen klägerischer Belange in der Betriebsphase ebenso wie diejenigen der Bauphase umfassend und abschließend, d.h. auch zum Nachteil der Kläger, abgewogen. Die Kammer legt die Passagen im begründenden Teil zur Abwägung, in denen der Planfeststellungsbeschluss sich auch zu Beeinträchtigungen während der Betriebsphase verhält, nicht in diesem Sinne aus, da bei diesem Verständnis zum einen die Rechtserwägungen im Rahmen der Abwägung weit über den Regelungsgehalt des Planfeststellungsbeschlusses hinausgingen und zum anderen der Planfeststellungsbeschluss damit auch den Rechtsmaßstab der Vorausbeurteilung, den er erklärtermaßen wählt, in der Sache ignorieren würde. Denn der Planfeststellungsbeschluss lässt – bei wechselnden Formulierungen im Einzelnen – keinen Zweifel daran, dass er im Rahmen der Vorausbeurteilung den zukünftigen Betrieb lediglich auf seine „grundsätzliche Vereinbarkeit“ mit (bzw., ohne dass insoweit eine Abweichung im Maßstab erkennbar wird, das Bestehen „unüberwindlicher Probleme“ im) Immissionsschutzrecht überprüft. Die Ausführungen zu Beeinträchtigungen der Nachbarschaft während der Betriebsphase, die sich im Abschnitt des Planfeststellungsbeschlusses zur Abwägung finden, enthalten stellenweise jedoch auch Passagen, die in der Tiefe ihrer Betrachtung weit über diesen – vom Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich zugrunde gelegten – Maßstab hinausgehen. Regelhaft handelt es sich hierbei um Passagen, in denen der Planfeststellungsbeschluss an Erwägungen in gutachterlichen Immissionsprognosen anknüpft oder diese teilweise übernimmt – beispielsweise prognostizierte Beurteilungspegel –; dabei übernimmt der Planfeststellungsbeschluss auch tatsächliche „Vorfestlegungen“, die er selbst nicht rechtsverbindlich regelt (s.o.), die der Prognosegutachter aber, etwa zu einer möglichen räumlichen Position bestimmter Umschlagsanlagen oder zu einer möglichen quantitativen Auslastung des zukünftigen Terminalbetriebs, im Sinne bloßer modellhafter Annahmen für Prognosezwecke, also im Sinne gleichsam eines „Vorschlagslayouts“ für den zukünftigen Terminalbetrieb, ohne Rechtsverbindlichkeit zugrunde gelegt hat. Beispielsweise setzt sich der Planfeststellungsbeschluss zwar eingehend mit der Zumutbarkeit betriebsbedingter Luftschadstoffimmissionen auseinander, verkennt dabei aber nicht, dass es sich bei den Annahmen der Luftschadstoffprognose zum zukünftigen Betriebsumfang um „ein exemplarisches Belastungsmodell“ handelt, das „von Vollauslastung ausgeht“ (S. 334 PFB). Daraus folgt, dass der Abschnitt des Planfeststellungsbeschlusses zur Abwägung Betrachtungen zu möglichen Beeinträchtigungen in der Betriebsphase enthält, die für das Abwägungsergebnis nicht tragend sein können und nach der Auslegung der Kammer auch nicht tragend geworden sind. In der Sache geht der Planfeststellungsbeschluss nach dem Verständnis der Kammer so vor, dass er auf Grundlage der Immissionsprognosen – und deren unverbindlichen Annahmen zu Terminallayout und Betriebsumfang im Einzelnen – im Rahmen einer Betrachtung am Maßstab von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG, die nach ihrer Tiefe über die tatsächlichen Vorfestlegungen des Vorhabens hinausgeht und sich einer Vollkontrolle annähert, jeweils zu dem Ergebnis gelangt, dass Beeinträchtigungen von Nachbarn jedenfalls kein nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG unzulässiges Ausmaß erreichen würden, und aus dieser (Hilfs-)Betrachtung ableitet, dass der zukünftigen Betriebsphase keine unüberwindlichen immissionsschutzrechtlichen Hindernisse entgegenstehen bzw. „grundsätzliche Vereinbarkeit“ besteht. Während es sich bei den Betrachtungen, die nach Art einer „Quasi-Vollkontrolle“ – teilweise weit – über den erklärtermaßen zugrunde gelegten Maßstab der Vorausbeurteilung hinausgehen, um Hilfsbetrachtungen auf Grundlage nicht verbindlich geregelter Details eines möglichen, modellhaften zukünftigen Betriebs handelt, die dem Planfeststellungsbeschluss nur zu der Feststellung der grundsätzlichen Vereinbarkeit bzw. des Nichtbestehens unüberwindbarer Hindernisse dienen, hat der Planfeststellungsbeschluss auch aus dem letztgenannten Subsumtionsergebnis – welches er der Sache nach auch im Rahmen der Planrechtfertigung hätte feststellen können – im Rahmen der Abwägung keine für die Kläger nachteiligen Festlegungen abgeleitet, da die Betriebsphase, wie ausgeführt, weder zugelassen noch in sonstiger Weise zum Nachteil der Kläger verbindlich geregelt worden ist. Würde man die Passagen im Abschnitt des Planfeststellungsbeschlusses zur Abwägung, in denen mögliche betriebsbedingte Beeinträchtigungen klägerischer Immissionsschutzbelange am Maßstab von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG betrachtet werden, entgegen der Auffassung der Kammer als rechtsrelevante Berücksichtigung klägerischer Abwägungsbelange ansehen, so würde daraus noch nicht deren Charakter als rügefähiger Abwägungsfehler folgen. In die Abwägung muss, wie bereits ausgeführt, eingestellt werden, was nach Lage der Dinge in sie einzustellen ist (BVerwG, st. Rspr., vgl. nur Urt. v. 19.12.2017, 7 A 7.17, juris Rn. 20; Urt. v. 15.12.2016, 4 A 4.15, juris Rn. 23). Gleichzeitig kann ein nicht durch die Inanspruchnahme seines Grundeigentums, also nur mittelbar Betroffener nur eine nicht ordnungsgemäße Abwägung seiner geschützten, d.h. auch berücksichtigungsbedürftigen Belange sowie der seinen Belangen gegenübergestellten Belange der Vorhabenrealisierung rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung verlangen (s.o., vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2012, 9 A 20.11, juris Rn. 11 m.w.N.; Urt. v. 26.4.2007, 4 C 12.05, juris Rn. 54; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 1 Es 4/14.P, juris Rn. 128). Die Beklagte hätte mit den genannten Ausführungen jedoch, wenn man diese als rechtsrelevanten Abwägungsbestandteil ansehen wollte, eine Ermittlung, Gewichtung und Bewertung klägerischer (insbesondere Immissions-)Schutzbelange in der Betriebsphase vorgenommen, die in Ermangelung eines mit dem Planfeststellungsbeschluss geregelten Duldungsgebots zum Nachteil der Kläger „nach Lage der Dinge“ nicht in die Abwägung einzustellen war. Es würde sich mithin nach Zuordnung und Tiefe der Prüfung um einen Berücksichtigungs„überschuss“ zugunsten der Kläger handeln. Die berücksichtigten Belange der Kläger könnten mit anderen Worten, da sie in diesem Zusammenhang nicht als gegen die Vorhabenrealisierung streitende Belange in die Abwägung einzustellen gewesen wären, nur zu Gunsten der Kläger übergewichtet worden sein, worin kein für die Kläger rügefähiger Abwägungsfehler läge. Selbst dann aber, wenn man die genannten Betrachtungen zu möglichen Beeinträchtigungen Dritter während der Betriebsphase als rechtsrelevante Berücksichtigung klägerischer Abwägungsbelange ansehen und diese „überschüssige“ Berücksichtigung als rügefähigen Abwägungsfehler behandeln wollte, so wäre dieser jedenfalls nicht erheblich für das Abwägungsergebnis nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG. Danach sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. In diesem Zusammenhang wäre der Berücksichtigungsüberschuss offensichtlich (vgl. zu diesem Erfordernis Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 75 Rn. 40 m.w.N.), da er sich aus den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses im Abschnitt zur Abwägung ergibt, mithin auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. Der Abwägungsfehler wäre aber jedenfalls nicht beachtlich, also auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen im Sinne von § 75 Abs. 1a Satz 1 a.E. VwVfG. Ein Fehler ist in diesem Sinne unbeachtlich, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit fehlt, dass die Planungsentscheidung ohne den Fehler anders, also für den Kläger günstiger ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 19.12.2017, 7 A 7.17, juris Rn. 75; Urt. v. 19.2.2015, 7 C 11.12, juris Rn. 45). Die Annahme, dass bei Vermeidung des Abwägungsfehlers keine andere Abwägungsentscheidung ergangen wäre, ist nur gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde auch im Fall einer ordnungsgemäßen Abwägung die gleiche Entscheidung getroffen hätte (BVerfG, Beschl. v. 16.12.2015, 1 BvR 685/12, juris Rn. 23; BVerwG, Urt. v. 10.2.2016, 9 A 1.15, juris Rn. 30). Diese Voraussetzungen lägen vor. Wie bereits ausgeführt, gehen die Betrachtungen der Beklagten zu Beeinträchtigungen der Kläger in der Betriebsphase – weit – über den Zulassungsgegenstand und den von der Beklagten erklärtermaßen gewählten Prüfungsmaßstab hinaus; es handelt sich um Hilfsbetrachtungen (s.o.). Ist die Beklagte aber selbst bei dieser Betrachtung von Beeinträchtigungen Drittbetroffener, die sie nach Lage der Dinge nicht in die Abwägung einstellen musste, zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Drittbetroffenheiten nicht außer Verhältnis zu den öffentlichen und privaten Interessen an der Vorhabenrealisierung stehen, so hätte sie ohne Berücksichtigung dieser Beeinträchtigungen im Rahmen der Abwägung erst recht zu keinem anderen Ergebnis kommen können. (3) Den von ihr betrachteten Belangen der Kläger hat die Beklagte in der Abwägung die für die Vorhabenrealisierung streitenden öffentlichen und privaten Belange gegenüber gestellt. Dabei hat sie an ihre Ausführungen zur Bedarfsbegründung im Rahmen der Planrechtfertigung angeschlossen bzw. sich auf diese bezogen (vgl. insb. S. 365 PFB). Sowohl die ermittelten qualitativen, also vornehmlich die Attraktivität und Leistungsfähigkeit des Hamburger Hafens im Containerumschlag betreffenden, als auch die quantitativen, auf die zukünftige Entwicklung der Umschlagsnachfrage und damit des Potenzials für Kapazitätssteigerungen bezogenen Aspekte der Wettbewerbsfähigkeit des Hafens, die der Planfeststellungsbeschluss zur Planrechtfertigung darstellt, sind damit auch Grundlage der Abwägungsentscheidung geworden. Dass die Beklagte insoweit auch die Interessen an einem zukünftigen Betrieb der Suprastruktur in die Abwägung eingestellt hat, obwohl die Gestattungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses diesen Betrieb nicht umfasst, ist nicht zu beanstanden. Wie im Rahmen der Planrechtfertigung bereits ausgeführt, sind in Bezug auf Vorhaben, die durch die Grenzen der jeweiligen fachplanungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2015, 7 C 11.12, juris Rn. 18 ff.) im Wesentlichen auf die Errichtung einer Infrastruktur beschränkt sind, der für sich betrachtet nur ein geringerer als der von der avisierten Suprastruktureinrichtung innewohnende Gebrauchsnutzen zukommt, die fachplanungsrechtlichen Grenzen bei der Betrachtung des Realisierungsinteresses zu überwinden mit der Folge, dass der Gebrauchsnutzen einer zukünftigen, aus Infra- und Suprastruktur bestehenden Anlage betrachtet werden kann. Auch der Umstand, dass die Beklagte neben öffentlichen Belangen auch die betrieblichen Interessen der Beigeladenen zu 2. als Betreiberin, also private Interessen an der Vorhabenrealisierung einbezogen hat (vgl. S. 65, 66, 77, 215, 271, 365 PFB), macht die Abwägung, entgegen der Auffassung der Kläger, nicht zu ihren Lasten fehlerhaft. Dabei bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob private Belange der Vorhabenrealisierung für sich betrachtet geeignet sind, um vorhabenbedingte Beeinträchtigungen von Grundrechten Dritter zu rechtfertigen (offen gelassen auch durch BVerwG, Urt. v. 26.4.2007, 4 C 12.05, juris Rn. 54). Denn vorliegend hat die Beklagte – wie zur Planrechtfertigung, so auch – im Rahmen der Abwägung die Interessen der Beigeladenen zu 2. lediglich ergänzend zu den für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belangen betrachtet. Die privaten Interessen der Beigeladenen zu 2. stehen in der Betrachtung der Beklagten erkennbar nicht unverbunden neben den öffentlichen Interessen an der Vorhabenrealisierung: Indem die Beigeladene zu 2., wenngleich im unternehmerischen Eigeninteresse, zukünftig verbesserte und in der Kapazität ausgeweitete Umschlagsmöglichkeiten anbieten kann, steigert sie – wie auch die Betreiber der anderen Containerterminals – die Attraktivität und das Umschlagspotenzial, mithin die Wettbewerbsfähigkeit des Hamburger Hafens, bei der es sich um das Kernziel der Planung handelt und an dessen Verwirklichung sich weitere positive Effekte wie die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen und Steuermehrerträge knüpfen. ccc) Die Abwägung weist auch keine Fehler der Gewichtung und Bewertung zu Lasten der Kläger auf. Es ist weder die Bedeutung der maßgeblichen betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Neben einer Prüfung von Vorhabenvarianten (hierzu unter (1)) hat die Beklagte die immissionsschutzrechtlichen Belange und sonstigen Beeinträchtigungen der Kläger während der Bauphase einerseits (hierzu unter (2)) sowie die für das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange andererseits (hierzu unter (3)) nach Art und Bedeutung fehlerfrei gewichtet und bei wertender Betrachtung einander gegenüber gestellt. (1) In fehlerfreier Weise hat die Beklagte eine Prüfung der Vorhabenvarianten in ihre Abwägungsentscheidung einbezogen. Aus dem Charakter des Abwägungsgebots als einer Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ergibt sich die Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, im Rahmen der Abwägung auch der Frage nach möglichen schonenderen Realisierungsvarianten nachzugehen (vgl. Ziekow, in: ders., Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, § 6 Rn. 41 m.w.N.), wobei sie Alternativen insbesondere in Bezug auf den Vorhabenort, die Dimensionierung und die Verwirklichungsweise in den Blick zu nehmen hat. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Variantenprüfung sowohl einen vorzugswürdigen Alternativstandort als auch vorzugswürdige Lösungen am gewählten Vorhabenstandort verneint (S. 211 ff. PFB). Ein vorzugswürdiger Alternativstandort sei nicht zu erkennen, da das Vorhaben Teil eines umfassenden, kumulativ zu diesem auch Terminals an anderen Standorten entwickelnden Ausbauprogramms sei, unabhängig davon aufgrund seiner Lage vorzugswürdig gegenüber der Entwicklung eines neuen Terminals in einem anderen Bereich des Hafens erscheine und insbesondere der Neubau eines Hafens im Bereich Moorburg mit größeren Betroffenheiten Dritter verbunden wäre. Vorzugswürdige Lösungen am gewählten Ort hat sie mit den Erwägungen abgelehnt, die Planvariante „West“ scheide insbesondere wegen geringerer nutzbarer Kaikantenlänge und der Verursachung stärkerer Lärmbetroffenheiten aus, während die Alternativen „Rückbau Landspitze“ und „Dock-Hafen“ die Planungsziele nicht erreichten. Rechtsfehler dieser Variantenprüfung ergeben sich weder aus substantiierten Beanstandungen der Kläger, noch sind sie sonst ersichtlich. Soweit die Kläger beanstanden, bei einer leistungsstärkeren und effizienteren betrieblichen Ausnutzung der im Hamburger Hafen insgesamt und insbesondere auf dem Bestandsterminal der Beigeladenen zu 2. bereits vorhandenen Umschlagsflächen sei die bestehende Kapazität auf absehbare Zeit bedarfsdeckend – damit also eine unzureichende Berücksichtigung der „Nullvariante“ rügen –, werden diese Beanstandungen im Zusammenhang der klägerischen Rügen gegen die Bedarfsprognose der Beklagten betrachtet. (2) Die Beklagte hat weiter und insbesondere die immissionsschutzrechtlichen Belange und sonstigen Beeinträchtigungen der Kläger während der Bauphase fehlerfrei gewichtet und bewertet. Insbesondere lässt die Behandlung der klägerischen Belange in Bezug auf Schutz vor Lärm (hierzu unter (a)), Erschütterungen (hierzu unter (b)), Luftschadstoffen (hierzu unter (c)), Gerüchen (hierzu unter (d)) und Licht (hierzu unter (e)) sowie sonstigen, nicht immissionsbasierten Beeinträchtigungen (hierzu unter (f)) während der Bauphase durch die Beklagte keine Abwägungsfehler erkennen, die einen Aufhebungsanspruch der Kläger begründen. Dabei besteht ein Anspruch auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses wegen Mängeln des Schutzkonzepts nur, wenn aufgrund unbewältigter Immissions- oder sonstiger Beeinträchtigungen Dritter die fachplanerische Abwägung insgesamt oder bezogen auf einen abtrennbaren Planungsteil wegen mangelnder Ausgewogenheit keinen Bestand mehr haben könnte, weil sich eine konzeptionell andere Planungsentscheidung aufgedrängt hätte (BVerwG, st. Rspr., vgl. Urt. v. 19.12.2017, 7 A 7.17, juris Rn. 16 m.w.N.; Urt. v. 8.9.2016, 3 A 5.15, juris Rn. 21; Urt. v. 23.11.2005, 9 A 28.04, juris Rn. 17 m.w.N.; OVG Magdeburg, Urt. v. 23.8.2017, 2 K 66/16, juris Rn. 168; OVG Münster, Urt. v. 15.5.2015, 11 D 12/12.AK, juris Rn. 199 m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 3.9.2001, 3 E 32/98.P, juris Rn. 120 m.w.N.; Beschl. v. 19.2.2001, 2 Bs 370/00, juris Rn. 82). Solche Fehler sind vorliegend weder nach dem Vorbringen der Kläger noch anderweitig ersichtlich. (a) Die Beklagte hat die Schutzbelange der Kläger in Bezug auf Baulärm fehlerfrei gewichtet und bewertet. Das Schutzkonzept der Beklagten, wie es in den getroffenen Vorkehrungen gegen Baulärm zum Ausdruck kommt (hierzu unter (aa)), lässt keine Abwägungsfehler zu Lasten der Kläger erkennen (hierzu unter (bb)). (aa) Der Planfeststellungsbeschluss sieht unter Nr. 1.1.2.1.2 (S. 16 f. PFB, „Zur Bauphase“) ein Gefüge von Vorkehrungen zum Schutz der Nachbarschaft vor Baulärmimmissionen vor: (aaa) So wird insbesondere der Einsatz von Schlagrammen durch verschiedene Vorkehrungen eng begrenzt. Dieser Einsatz ist sachlich auf den Fall beschränkt, dass die Einbringung der sogenannten Horizontalanker für die Kaikantenverankerung aufgrund der Baugrundverhältnisse im vorgesehenen Rüttelverfahren nicht gelingt; in anderen Bauphasen ist der Einsatz von Schlagrammen ausgeschlossen (S. 16, 2. Spiegelstrich, Satz 1 und 3 PFB). Auch in einem Fall sachlicher Notwendigkeit darf die tägliche Rammzeit mit der Schlagramme einen zeitlichen Umfang von einer Stunde nicht überschreiten (S. 16, 2. Spiegelstrich, Satz 2 PFB). Die Kammer legt die Beschränkung der täglichen Rammzeit auf höchstens eine Stunde dahingehend aus, dass diese zulässige Gesamtzeit des Schlagrammeneinsatzes auf mehrere erforderlich werdende Rammvorgänge im Laufe eines Tages verteilt werden kann, solange ein Zeitraum von insgesamt einer Stunde nicht überschritten wird. Diese Auslegung ergibt sich insbesondere vor dem im Planfeststellungsbeschluss dargestellten Hintergrund, dass der Schlagrammeneinsatz regelmäßig dazu dient, eine im Wege des Rüttelverfahrens begonnene Einbringung eines Horizontalankers bei Auftreten eines Hindernisses im Baugrund angesichts des drohenden Aushärtens der bereits eingebrachten Betonsuspension binnen kurzer Zeit zu Ende zu führen, der Schlagrammeneinsatz also bezogen auf jeden einzelnen Horizontalanker nur einige Minuten in Anspruch nimmt. Zeitlich ist der Einsatz von Rammgeräten darüber hinaus dergestalt beschränkt, dass er erst ab 7:00 Uhr beginnen darf (S. 17, 5. Spiegelstrich), wobei der Baustellenbetrieb ohnehin auf Werktage in der Zeit von 6:00 bis 20:00 Uhr begrenzt ist (S. 17, 4. Spiegelstrich). Als maßgeblicher Regelungsgehalt des Planfeststellungsbeschlusses ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Interesse einer weiteren Minderung der mit dem Einsatz von Schlagrammen verbundenen Lärmimmissionen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2019 – unter Änderung der bis dahin auf Seite 17, 3. Spiegelstrich, des Planfeststellungsbeschlusses enthaltenen Schutzvorkehrung – eine Protokollerklärung dahingehend abgegeben hat, dass Rammarbeiten mit Schlagrammen nur zulässig sind, wenn eine Ummantelung des Rammgutes mit einem Faltenbalg erfolgt oder wenn in Abstimmung mit der Behörde für Umwelt und Energie der Beklagten andere Maßnahmen ergriffen werden, mit denen eine Einhaltung der Richtwerte der AVV Baulärm – der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19. August 1970 (Beil. z. Bundesanzeiger Nr. 160 v. 1.9.1970) – erreicht wird, wobei die Eignung solcher alternativer Maßnahmen messtechnisch nachzuweisen ist; zudem ist in Abstimmung mit der Behörde für Umwelt und Energie der Beklagten ein entsprechendes Konzept zu entwickeln. Durch diese aufgrund des Rechtsbehelfsverzichts der dadurch belasteten Beigeladenen verbindliche Ergänzung ist die Ummantelung des Rammgutes mit einem Faltenbalg bzw. die an ihrer Stelle erforderliche wirkungsgleiche Lärmminderungsmaßnahme nicht mehr von der Feststellung einer Überschreitung der Richtwerte der AVV Baulärm in einem gewissen Umfang abhängig, was im Vergleich zu der früheren Fassung dieser Schutzvorkehrung nicht allein für größere Rechtssicherheit zugunsten der Nachbarschaft sorgt, sondern auch das effektive Schutzniveau dieser Vorkehrung erhöht (vgl. zur grundsätzlichen Wirksamkeit einer solchen Ummantelung auch OVG Bremen, Urt. v. 13.1.2005, 1 D 224/04, juris Rn. 180). (bbb) Zudem lässt der Planfeststellungsbeschluss als Baustellenbetrieb in der Zeit zwischen 6:00 und 7:00 Uhr „lediglich bauvorbereitende Tätigkeiten“ zu und führt hierfür einige Regelbeispiele auf (S. 17, 4. Spiegelstrich, PFB). Die aufgeführten Regelbeispiele sind dabei teilweise mit Blick auf den übergeordneten Begriff der „bauvorbereitenden“ Tätigkeit und in Ausrichtung an dem Zweck der Bestimmung, zwischen 6:00 und 7:00 Uhr lediglich solche Tätigkeiten zuzulassen, von denen keine nennenswerten Störungen der Wohnruhe ausgehen können (vgl. S. 233, 237 PFB) und die einen erheblichen Beitrag dazu leisten, dass die ab 7:00 Uhr zulässigen Bautätigkeiten zu diesem Zeitpunkt planmäßig und effektiv einsetzen können (vgl. S. 226, 233 PFB), einschränkend auszulegen. Die Bestimmung beschreibt eine Zweck-Mittel-Relation, wonach zu der für gesteigert schutzwürdig befundenen Zeit trotz des Interesses an einem angemessenen zeitlichen Baufortschritt gleichsam „nur der nötigste“ Baulärm zulässig ist. Die Begriffe der „Gerätedisposition“ und der „Mobilisierung“ der wassergebundenen Arbeitsgeräte (1. Regelbeispiel) sind daher in Abgrenzung zum Einsatz von Baugeräten, etwa zum Bodenaushub, auszulegen. Entsprechend ist der Begriff der „Erdtransporte“ (3. Regelbeispiel) im Sinne einer Abwicklung von Transportaufgaben, zu denen auch Beladungsarbeiten wie die Aufnahme von vorhandenen Erdablagerungen gerechnet werden können, und in Abgrenzung zu neuem Bodenaushub zu verstehen. Auch die Tatbestände der „Baustraßenunterhaltung“ (5. Regelbeispiel) und der „Wartung von Geräten“ (6. Regelbeispiel) sind im Einklang mit dem übergeordneten Begriff der „Bauvorbereitung“ und dem Ziel der Beschränkung des Immissionsmaßes auf das zu dieser schutzwürdigen Zeit Erforderliche und Angemessene auszulegen. Soweit in die Ausgestaltung der Schutzvorkehrung neben Erwägungen des Immissionsschutzes zugunsten der Nachbarschaft auch das Interesse an einem angemessenen Baufortschritt eingeflossen ist, wirkt auch dieser Gesichtspunkt letztlich insofern zugunsten der Nachbarschaft, als weitergehende Baubetriebsbeschränkungen die Gesamtdauer der Bautätigkeit verlängern würden, was ebenfalls nicht im Interesse von Anwohnern liegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.4.2016, 3 VR 2.15, juris Rn. 36). (ccc) Ferner erlegt der Planfeststellungsbeschluss den Beigeladenen für die Bauphase verschiedene allgemeine Verpflichtungen zur Prüfung, Entwicklung und Umsetzung von Lärmvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen unter Beachtung des Standes der Technik auf (S. 16, 3. Spiegelstrich, bis S. 17, 2. Spiegelstrich). Damit trägt er dem Umstand Rechnung, dass die Ausgestaltung der Baumaßnahmen im Einzelnen in erheblichem Umfang der Bauausführungsplanung obliegt, wenngleich diese vorliegend, wie durch den Planfeststellungsbeschluss zum Zwecke der Konfliktbewältigung (vgl. zu diesem Erfordernis im Verhältnis von Planfeststellung und vorbehaltener Ausführungsplanung BVerwG, Urt. v. 29.6.2017, 3 A 1.16, juris Rn. 42; Urt. v. 8.9.2016, 3 A 5.15, juris Rn. 27; Beschl. v. 1.4.2016, 3 VR 2.15, juris Rn. 23) angeordnet, ein Schutzniveau insbesondere in Bezug auf Baulärm zu entfalten hat, welches dem in der Baulärmprognose vom 11. März 2009 zugrunde gelegten Schutzniveau entspricht (vgl. Planfeststellungsunterlage Teil A.3, Erläuterungsbericht – Vorhabenbeschreibung –, S. 49, 100). Diese im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten allgemeinen Lärmminderungsmaßnahmen sind auch hinreichend bestimmt (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 1.4.2016, 3 VR 2.15, juris Rn. 35). (bb) Der Planfeststellungsbeschluss geht, darin der Baulärmprognose vom 11. März 2009 folgend, vor dem Hintergrund des vorgenannten Baulärmschutzkonzepts – allerdings in der Prognose teilweise deutlich weniger weitreichende Schutzvorkehrungen zugrunde legend, als er sie rechtsverbindlich trifft – von einem zugunsten der Nachbarschaft hinreichenden Lärmschutzniveau aus (hierzu unter (aaa)). Fachplanerische Abwägungsmängel der Gewichtung und Bewertung ergeben sich dabei weder aus methodischen Fehlern der Baulärmprognose (hierzu unter (bbb)) noch aus der rechtlichen Bewertung der Prognoseergebnisse durch die Beklagte (hierzu unter (ccc)). (aaa) Die Beklagte geht am Maßstab von §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG i.V.m. den Bestimmungen der AVV Baulärm davon aus, dass es vorhabenbedingt nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen und jedenfalls nicht zu einer Unzulässigkeit des Vorhabens wegen vermeidbarer oder nicht auf ein Mindestmaß beschränkter Umweltauswirkungen kommen wird. Der Baulärmprognose vom 11. März 2009 folgend erwartet sie Beurteilungspegel an den Immissionsaufpunkten in Övelgönne von bis zu 58 dB(A) tags und bis zu 44 dB(A) nachts. Hierzu führt sie aus, verschiedene schalltechnische Messungen in Övelgönne während Bauaktivitäten im Hamburger Hafen hätten gezeigt, dass sich ausschließlich die geräuschintensiven Rammarbeiten mit Schlagrammen hörbar vom Umgebungsgeräusch abhöben, und auch dies nur bei dafür günstigen Ausbreitungsbedingungen wie Mitwindsituationen. Das Umgebungsgeräusch in Övelgönne betrage zwischen 7:00 und 20:00 Uhr Uhr häufig um die 60 dB(A) und könne zu Spitzenzeiten auf bis zu 63 dB(A) ansteigen, zwischen 6:00 und 7:00 Uhr seien ebenfalls Umgebungsgeräusche mit Pegelhöhen von 60 dB(A) vorherrschend. Als zentrale Lärmminderungsmaßnahme hebt die Beklagte den – im verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses festgelegten – Verzicht auf einen regelhaften Einsatz von Schlagrammen hervor, räumt dabei allerdings ein, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein solcher Einsatz, obwohl planmäßig nicht vorgesehen, je nach Situation des Baugrundes doch in einem größeren Umfang erforderlich werden könnte. Sie geht dabei davon aus, dass sich im Falle eines Schlagrammeneinsatzes von höchstens einer Stunde pro Tag die Gesamtbelastung im Immissionsgebiet um bis zu 6 dB(A), unter Berücksichtigung von Prognoseunsicherheiten von 3 dB(A) um bis zu 8 dB(A) erhöhen werde, was unter diesen Umständen unverzichtbar erscheine. Nach Auffassung der Beklagten werden die Baulärmimmissionen unter Berücksichtigung der im Planfeststellungsbeschluss verfügten Schutzvorkehrungen so weit gemindert, dass sie keine unzumutbaren oder gesundheitsgefährdenden Belastungen für in der Nachbarschaft lebende Menschen zur Folge haben. Die Dauer der Bauphase wird nach den Planungen der Beklagten ca. sechs Jahre betragen, wobei die Beklagte für die Arbeitsstadien nach Abschluss der geräuschintensiven Kaibauarbeiten, etwa die Flächenherstellung, geringere Immissionsbelastungen für die Nachbarschaft erwartet. Die Emissionsansätze der von der Beklagten bei ihrer Bewertung zugrunde gelegten Betriebslärmprognose vom 11. März 2009 gehen dabei in verschiedener Hinsicht über das nach dem Schutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses – in der hier zu beurteilenden Fassung – zulässige Ausmaß von Baustellenaktivitäten hinaus, sodass die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Nachbarschaft in verschiedener Hinsicht geringer sein werden als prognostiziert. Dies gilt neben der Beschränkung des Schlagrammeneinsatzes durch das – nunmehr unbedingt geltende – Erfordernis einer Ummantelung des Rammgutes insbesondere für den Einsatz von Rüttlern im Zeitraum zwischen 6:00 und 7:00 Uhr. (bbb) Die Methodik der Baulärmprognose, deren Ergebnisse der Planfeststellungsbeschluss übernimmt, lässt Prognosefehler nicht erkennen. Die hiergegen vorgebrachten Beanstandungen der Kläger bleiben erfolglos. (a) Fehler der durch die Baulärmprognose getroffenen Emissionsansätze zum Nachteil der Kläger sind weder von diesen substantiiert gerügt noch sonst ersichtlich. Vielmehr gehen diese Emissionsansätze, wie ausgeführt, hinsichtlich des zugrunde gelegten Umfangs der Baustellenaktivitäten in verschiedener Hinsicht über das nach den Schutzvorkehrungen des Planfeststellungsbeschlusses zulässige Maß deutlich hinaus mit der Folge, dass die Prognose (auch) infolge einer Überschätzung des Baulärmniveaus „auf der sicheren Seite“ liegt. (b) Auch die in der Baulärmprognose enthaltene Ausbreitungsrechnung, deren Ergebnisse der Planfeststellungsbeschluss übernimmt, gibt keinen Anlass zu Beanstandungen. (aa) Zu Unrecht beanstanden die Kläger insoweit, die Bedingungen der Schallausbreitung über die Elbe als Wasserfläche seien in methodisch fehlerhafter Weise berücksichtigt worden. Sie rügen, die prognostische Berechnung der Schallimmissionen sei fehlerhafterweise nach dem alternativen Verfahren der DIN ISO 9613-2 (Fassung Entwurf September 1997) erfolgt, während richtigerweise nach dem allgemeinen Verfahren hätte berechnet werden müssen. Da das alternative Verfahren nach Nr. 7.3.2, 2. Spiegelstrich, der DIN ISO 9613-2 nur bei überwiegend porösem Boden angewendet werden dürfe, Wasseroberfläche jedoch einen harten Boden darstelle, sei das Verfahren hier unanwendbar. Fehlerhaft sei auch der in der Baulärmprognose vorgenommene Ansatz eines Bodenfaktors G = 0, da im Rahmen des alternativen Verfahrens die Bodendämpfung G nicht separat bewertet, sondern pauschal von einem überwiegend porösen Boden ausgegangen werde. Die Ergebnisse der Baulärmprognose könnten daher die tatsächlich zu erwartende Schallausbreitung über Wasser nicht abbilden, diese werde zu noch höheren Überschreitungen der Richtwerte der AVV Baulärm führen. Einen methodischen Fehler der Baulärmprognose mit der Folge eines Ermittlungs- und Gewichtungsfehlers in der Abwägung zeigen die Kläger damit nicht auf. Die Beklagte führt im Planfeststellungsbeschluss (insb. S. 302 f., vgl. auch S. 236, 264, 285), gestützt auf die beiden – insoweit denselben Ansatz zugrunde legenden – Schallimmissionsprognosen vom 11. März 2009 und vom 14. November 2014 sowie die ergänzenden Ausführungen der Schallschutzgutachter der ted GmbH insbesondere in deren Stellungnahme vom 10. November 2015 (dort S. 8 ff.; bei den Sachakten) aus, da das allgemeine Berechnungsverfahren nach Nr. 7.3.1 DIN ISO 9613-2 mit seiner frequenzabhängigen Betrachtung vorliegend nicht habe angewandt werden können, sei mit der vereinfachten, frequenzunabhängigen Formel des alternativen Verfahrens nach Nr. 7.3.2 DIN ISO 9613-2 gerechnet worden; da auch das alternative Verfahren auf die Bodenbedingungen bei der Schallausbreitung über Wasserflächen nur bedingt anwendbar sei, sei es durch eine rechnerische Korrektur des Reflexionsanteils modifiziert worden. Dieses modifizierte Modell auf Grundlage des alternativen Verfahrens habe mit den Ergebnissen von Langzeitmessungen verifiziert werden können. Die Rüge der Kläger verfängt nicht: Dem Ausbreitungsmodell ist weder das allgemeine Verfahren nach Nr. 7.3.1 DIN ISO 9613-2 noch das alternative Verfahren nach Nr. 7.3.2 DIN ISO 9613-2 zugrunde gelegt worden, vielmehr ist für Zwecke der Schallimmissionsprognosen auf Grundlage, aber unter Modifikation des alternativen Verfahrens ein eigenes Modell entwickelt worden. Da ein anerkanntes Berechnungsmodell für die Schallausbreitung über Wasserflächen nicht existiert, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2015, 7 A 2.15, juris Rn. 253 (zum Naturschutzrecht)). Das Fehlen eines anerkannten, verbindlichen Berechnungsmodells für diese Bedingungen ist von den Klägern, die sich insoweit durch ihren Schallschutzsachverständigen, Herr Dipl.-Ing. Blasius, geäußert haben, zuletzt in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt worden, zumal sich der Vortrag insoweit auf die Aussage beschränkt, das allgemeine Verfahren nach Nr. 7.3.1 DIN ISO 9613-2 sei nach seiner Ansicht „jedenfalls das richtigere“. Soweit die Kläger gegen den Umfang der rechnerischen Korrektur – einen Zuschlag DC = 3 dB(A) – einwenden, ein solcher Zuschlag habe unter dem Aspekt der Richtwirkungskorrektur bzw. des Raumwinkelmaßes ohnehin in Ansatz gebracht werden müssen, da es sich insoweit um einen gängigen Wert handele, zeigt dies keinen Fehler auf. Denn daraus, dass ein Zuschlag in dieser Höhe auch unter anderen Bedingungen als angemessen gelten kann, folgt nicht, dass er vorliegend, bei einer Gesamtbetrachtung des Ausbreitungsweges, zu niedrig angesetzt sein muss; dies gilt zumal angesichts der Darlegung der Beklagten, die rechnerische Korrektur sei durch Langzeitmessungen verifiziert. (bb) Auch der Umstand, dass die Baulärmprognose, der der Planfeststellungsbeschluss insoweit folgt, im Rahmen der Ausbreitungsrechnung nicht durchgängig Mitwindverhältnisse, sondern – im Rahmen der meteorologischen Korrektur Cmet – die in Hamburg statistisch bestehende Windrichtungsverteilung zugrunde gelegt hat (vgl. Baulärmprognose v. 11.3.2009, S. 12 f.), erscheint fehlerfrei. Wie in der Baulärmprognose zutreffend ausgeführt wird, entspricht die Zugrundelegung der langfristigen Windrichtungsverteilung Abschnitt 8 der DIN ISO 9613-2 als dem hier, mangels spezieller Vorgaben in der AVV Baulärm, anwendbaren technischen Regelwerk. So stellt der Planfeststellungsbeschluss bei der Bewertung des Baulärms (vgl. S. 94, 95, 119, 223 PFB) maßgeblich darauf ab, dass verschiedene Baulärmgeräusche nur unter bestimmten Windbedingungen in Övelgönne hörbar sein werden, was angesichts der in Hamburg vorherrschenden – und nur zeitweise der jeweiligen Schallausbreitungsrichtung entsprechenden – West- bis Südwestwinde (vgl. hierzu auch Anhang 4 der Luftschadstoffprognose vom 30.9.2008, Planfeststellungsunterlage B.2.6) und der zu erwartenden räumlichen Verteilung der Bauschallquellen plausibel und nachvollziehbar ist und den Ansatz der langfristigen Windrichtungsverteilung in der Baulärmprognose schlüssig erscheinen lässt. (ccc) Auch die immissionsschutzrechtliche und darauf beruhende fachplanerische Bewertung der Prognoseergebnisse durch die Beklagte ist beanstandungsfrei. Dies gilt zunächst für den gewählten Beurteilungsmaßstab, den die Beklagte §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG i.V.m. den Bestimmungen der gemäß § 66 Abs. 2 BImSchG maßgeblichen AVV Baulärm entnommen hat. Der Einsatz von Baumaschinen zur Errichtung der vorhabengegenständlichen Infrastruktur stellt einen Betrieb von Baumaschinen auf Baustellen im Sinne von Nr. 1 Satz 1 AVV Baulärm dar. Ist die AVV Baulärm anwendbar, so wird der unbestimmte Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen für Geräuschimmissionen von Baustellen durch ihre Vorschriften konkretisiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.9.2016, 3 A 5.15, juris Rn. 95 m.w.N.; Urt. v. 10.7.2012, 7 A 11.11, juris Rn. 26; OVG Koblenz, Urt. v. 18.11.2015, 8 C 10421/15, juris Rn. 59; OVG Bremen, Urt. v. 13.1.2005, 1 D 224/04, juris Rn. 175; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.2.2001, 2 Bs 370/00, juris Rn. 127). Auf die TA Lärm kann selbst bei mehrjähriger Dauer einer Baustellenaktivität nicht zurückgegriffen werden, denn Baustellen sind vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausdrücklich ausgeschlossen, vgl. Nr. 1 lit. f) TA Lärm (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2017, 7 A 7.17, juris Rn. 54 m.w.N.; Urt. v. 10.7.2012, a.a.O., Rn. 25; VGH Mannheim, Urt. v. 8.2.2007, 5 S 2257/05, juris Rn. 131). Baulärm ist auch dann, wenn er – in unterschiedlichem Maße – über mehrere Jahre von einer Baustelle ausgeht, im Gegensatz zu grundsätzlich dauerndem Gewerbe- oder Verkehrslärm zeitlich begrenzt, also vorübergehend (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O., Rn. 26 ff.; VGH München, Urt. v. 11.7.2016, 22 A 15.40033, juris Rn. 83; Urt. v. 24.1.2011, 22 A 09.40052, juris Rn. 99 ff. m.w.N.; zum belastungsmindernden Aspekt nur vorübergehender Einwirkung auch OVG Hamburg, Beschl. v. 19.2.2001, 2 Bs 370/00, juris Rn. 129). Ohne Anlass zu rechtlicher Beanstandung hat die Beklagte in Anwendung des vorgenannten Rechtsmaßstabes bei der Bewertung der prognostizierten Beurteilungspegel von Baustellengeräuschen auch die tatsächliche Vorbelastung der Umgebung (hierzu unter (a)) und eine mögliche besondere Störwirkung von Schlagrammgeräuschen (hierzu unter (b)) berücksichtigt. Beanstandungsfrei ist auch, dass die Beklagte sich dabei auf eine Betrachtung der prognostizierten vorhabenbedingten Baustellengeräusche beschränkt und auf eine sog. Gesamtlärmbetrachtung, wie die Kläger sie fordern, verzichtet hat (hierzu unter (g)). Soweit die Kläger daneben noch beanstanden, ein Verstoß gegen die AVV Baulärm liege auch im Hinblick auf das Maximalpegelkriterium nach Nr. 3.1.3 Satz 2 AVV Baulärm durch eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes für die Nachtzeit um mehr als 20 dB(A) vor, ist diese Rüge bereits unzureichend substantiiert, da sich eine solche Überschreitung weder aus der Baulärmprognose noch sonst ergibt; die Kläger haben auf den Hinweis des Gerichts vom 21. Dezember 2018 hierzu auch nicht weiter vorgetragen. (a) In fehlerfreier Weise hat die Beklagte bei der Bewertung der prognostizierten Beurteilungspegel von Baustellengeräuschen auch die tatsächliche Vorbelastung der Umgebung berücksichtigt. Dabei hat sie ihrer Prüfung, ob sich die prognostizierten Beurteilungspegel des Baustellenlärms als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG und auf dieser Grundlage möglicherweise als am Maßstab von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG unzulässig darstellen, im Ausgangspunkt die Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.1.1 lit. e) AVV Baulärm für Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind, von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts zugrunde gelegt (vgl. S. 223 PFB sowie S. 6 der Baulärmprognose v. 11.3.2009). Wie insbesondere die Ausführungen der Beklagten dazu, dass an den Immissionsorten voraussichtlich lediglich die Geräusche von Schlagrammen hörbar aus dem Umgebungsgeräusch – von auch zur Nachtzeit regelhaft ca. 60 dB(A) – heraustreten würden, zu erkennen geben, hat die Beklagte jedoch für die Zumutbarkeit des prognostizierten Baustellenlärms nicht maßgeblich auf die vorgenannten, insbesondere zur Nachtzeit durch die Prognosewerte erheblich überschrittenen Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.1.1 lit. e) AVV, sondern ergänzend – und auch insoweit rechtsfehlerfrei – auf die tatsächliche Vorbelastung in Gestalt des vorherrschenden Umgebungsgeräusches abgestellt. Denn die unter Nr. 3.1.1. der AVV Baulärm festgelegten Immissionsrichtwerte entfalten nur für den Regelfall Bindungswirkung (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, 7 A 11.11, juris Rn. 30 ff.). Der Begriff „Immissionsrichtwert“ ist im Anwendungsbereich der AVV Baulärm wegen der Möglichkeit, situative Besonderheiten zu berücksichtigen, weiter zu verstehen als etwa im Anwendungsbereich der TA Lärm. Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 10.7.2012, a.a.O., Rn. 32; so auch Beschl. v. 1.4.2016, 3 VR 2.15, juris Rn. 27, 30; dem folgend VGH München, Urt. v. 11.7.2016, 22 A 15.40033, juris Rn. 83; vgl. auch VGH Mannheim, Urt. v. 8.2.2007, 5 S 2257/05, juris Rn. 136) führt hierzu weiter aus: „Der Normzweck der AVV Baulärm, eine gleichmäßige Rechtsanwendung sicherzustellen und damit Rechtssicherheit zu schaffen, wird auch dann nicht in Frage gestellt, wenn die Immissionsrichtwerte nur für den Regelfall als bindend betrachtet werden. Der verbleibende Spielraum für Ausnahmen von der Bindungswirkung ist eng, namentlich ist Nr. 3.1. nicht dahingehend zu verstehen, dass der gemäß Gebietszuordnung maßgebliche Immissionsrichtwert nur als Orientierungswert betrachtet und ergänzend eine Einzelfallbetrachtung angestellt wird. Da die AVV Baulärm als Maßstab für die Zumutbarkeit von Baustellenlärm auf die abstrakt bestimmte Schutzwürdigkeit von Gebieten abhebt, kommen Abweichungen vom Immissionsrichtwert nach oben vielmehr nur dann in Frage, wenn die Schutzwürdigkeit des Einwirkungsbereichs der Baustelle im konkreten Fall ausnahmsweise geringer zu bemessen ist als in den gebietsbezogen festgelegten Immissionsrichtwerten. […] Eine Abweichung von den Immissionsrichtwerten kann danach etwa dann in Betracht kommen, wenn im Einwirkungsbereich der Baustelle eine tatsächliche Lärmvorbelastung vorhanden ist, die über dem maßgeblichen Richtwert der AVV Baulärm liegt. Dabei ist der Begriff Vorbelastung hier nicht einschränkend in dem Sinne zu verstehen, dass nur Vorbelastungen durch andere Baustellen erfasst werden […]. Maßgeblich ist vielmehr die Vorbelastung im natürlichen Wortsinn.“ Einen normativen Anknüpfungspunkt findet diese Berücksichtigungsfähigkeit einer tatsächlichen Vorbelastung (auch) in Nr. 4.1 Abs. 3 AVV Baulärm, wonach von Maßnahmen zur Lärmminderung abgesehen werden kann, soweit durch den Betrieb von Baumaschinen infolge nicht nur gelegentlich einwirkender Fremdgeräusche keine zusätzlichen Gefahren, Nachteile oder Belästigungen eintreten. Mit diesen Vorgaben steht das Vorgehen der Beklagten, eine in Övelgönne bestehende und über den Immissionsrichtwerten nach Nr. 3.1.1 lit. e) AVV liegende tatsächliche Vorbelastung – von ihr als Umgebungsgeräusch bezeichnet – im Sinne einer im konkreten Fall verminderten Schutzwürdigkeit bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle zu berücksichtigen, im Einklang. (b) Ebenfalls frei von Rechtsfehlern zu Lasten der Kläger hat die Beklagte bei der Bewertung der Baustellengeräusche auch eine mögliche besondere Störwirkung von Schlagrammgeräuschen hinreichend berücksichtigt. Die – erstmals in der mündlichen Verhandlung – von den Klägern erhobene Rüge, wonach die Geräusche von Schlagrammen durch die Beklagte gerade unter dem Gesichtspunkt einer Impulshaltigkeit zu bewerten gewesen wären, woran es fehle, ist unzureichend substantiiert, da sie sich nicht mit der geänderten Fassung der Schutzvorkehrung (S. 17, 3. Spiegelstrich, PFB) auseinandersetzt, nach der nunmehr bei Rammarbeiten mit Schlagrammen stets eine Ummantelung des Rammgutes mit einem sog. Faltenbalg zu erfolgen hat – oder eine wirkungsäquivalente Schutzmaßnahme zu wählen ist –, worin eine Erhöhung des effektiven Schutzniveaus liegt (s.o.). Daneben greift die Rüge auch in der Sache nicht durch. Die Kammer versteht die Ausführungen der Beklagten im Planfeststellungsbeschluss zur Bewertung der prognostizierten Baustellengeräusche dahin, dass die Beklagte deren Zumutbarkeit nicht allein im Hinblick auf die absolute Höhe der Umgebungsgeräusche in Övelgönne im – gleichsam rein quantitativen – Vergleich zur prognostizierten Höhe der Beurteilungspegel der Baustellengeräusche, sondern auch im Hinblick auf die jeweilige Geräuschcharakteristik angenommen hat. Mit anderen Worten entsprechen den verwendeten Begrifflichkeiten des Bau„lärms“ und der Baustellen- bzw. Umgebungs„geräusche“ insoweit durchaus unterschiedliche Betrachtungen. Erhöhte Anforderungen an die Zumutbarkeit bestimmter Geräusche unter dem Gesichtspunkt der Impulshaltigkeit sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nur dann zu stellen, wenn das jeweilige Geräusch durch eine „störende Auffälligkeit“ gekennzeichnet ist (s.o. und vgl. BVerwG, Urt. v. 29.8.2007, 4 C 2.07, juris Rn. 28 ff.). Von einer solchen besonderen Störungseignung ist aber insbesondere im Falle von Baustellengeräuschen, wie sie in einer durch regelmäßige Bauaktivitäten der Hafenentwicklung und Hafenerweiterung geprägten Umgebung wie dem Hamburger Hafen typischerweise auftreten – hierzu zählen grundsätzlich auch die Geräusche eines Schlagrammeneinsatzes –, mithin dort hafentypisch und ortsüblich sind, nicht auszugehen. Dementsprechend stellt auch die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss wiederholt darauf ab, dass es sich bei den zu betrachtenden Immissionen um solche einer Baustelle im Hafen handelt (vgl. insb. S. 93, 222 f., 239 PFB). Als tatsächliche Vorprägung berücksichtigt der Planfeststellungsbeschluss damit auch im Hinblick auf eine mögliche störende Auffälligkeit des Schlagrammeneinsatzes nicht allein ein bestimmtes quantitatives Niveau des Umgebungslärms in Övelgönne, sondern auch die Lage dieses Wohngebiets in unmittelbarer Nähe zum Hafen und den dort typischerweise auftretenden Geräuschen, auch soweit diese durch Baustellenaktivitäten verursacht werden. (g) Beanstandungsfrei ist schließlich, dass die Beklagte sich – auch bei ihrer Feststellung, dass es vorhabenbedingt nicht zu Gesundheitsgefährdungen der Nachbarschaft durch Baulärm kommen werde – auf eine Betrachtung der prognostizierten vorhabenbedingten Baustellengeräusche beschränkt und auf eine sog. Gesamtlärmbetrachtung, wie die Kläger sie auch in diesem Zusammenhang fordern, verzichtet hat. Zu den Rechtsmaßstäben gilt dabei das im Zusammenhang mit Betriebslärm Ausgeführte (vgl. zur Anwendung auf Baulärm BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, 7 A 11.11, juris Rn. 41 f., 53): Die Betrachtung eines Summenpegels aus Geräuschen unterschiedlicher Quellen kann danach im Ausnahmefall geboten sein, wenn es um eine kumulierte Belastung geht, welche die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung – oder zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums – überschreitet, was in Bezug auf Wohngebiete nur für Belastungen oberhalb von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts und für Mischgebiete oberhalb von 72 dB(A) tags bzw. 62 dB(A) nachts angenommen wird, wobei eine exakte Grenze nicht zu ziehen ist. Dabei gilt auch im Zusammenhang mit der Bewertung des Baulärms, dass für Zwecke der überschlägigen Prüfung durch die Beklagte, ob Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer Gesamtlärmbetrachtung vorliegen, die Tag- bzw. Nachtzeitdefinition der TA Lärm, nicht diejenige der AVV Baulärm zugrunde zu legen war, sodass insoweit die Schwelle zu einer möglichen Gesundheitsgefährdung oberhalb von 70 dB(A) im Zeitraum zwischen 6:00 und 22:00 Uhr, vgl. Nr. 6.4 Abs. 1 TA Lärm, galt. Denn im Rahmen dieser gerade nicht auf Baulärm beschränkten, sondern geräuschquellenübergreifenden Betrachtung ist, da baulärmbezogene Wertungen nicht den Ausschlag geben können, die TA Lärm als das allgemeine Regelwerk geeigneter. Soweit die Kläger hierbei zu bedenken geben, dass auch die TA Lärm in Nr. 6.4 Abs. 2 und Nr. 6.5 Tageszeiten mit besonderer Schutzwürdigkeit bzw. erhöhter Empfindlichkeit anerkennt, hat die Beklagte eine solche Berücksichtigung mit Blick auf das Vorhaben – im Zusammenhang mit dem Betriebslärm (S. 322 f. PFB; S. 52 der Betriebslärmprognose v. 14.11.2014) – unter dem zutreffenden Verweis auf die besonderen örtlichen Verhältnisse der Vorhabenrealisierung abgelehnt. In Anwendung dieser Grundsätze konnte die Beklagte hier, auch bei ihrer Feststellung, dass es vorhabenbedingt nicht zu Gesundheitsgefährdungen der Nachbarschaft durch Baulärm kommen werde, rechtsfehlerfrei von der Vornahme einer Gesamtlärmbetrachtung absehen, denn für eine solche bestand kein hinreichender Anlass. Dabei hat sie berücksichtigt, dass die tatsächliche Vorbelastung in Gestalt des in Övelgönne vorherrschenden Umgebungsgeräusches nach auf Messungen gestützten und nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen nicht in einem grundrechtsrelevanten, weil gesundheitsgefährdenden Bereich, sondern regelhaft – dies allerdings auch zur Nachtzeit – bei ca. 60 dB(A) liegt. Diese vorbestehende Lärmbelastung wird nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung der Beklagten auch vorhabenbedingt nicht in einer gesundheitsrelevanten Weise erhöht. Dass die Beklagte eine solche Zunahme für die Zeit zwischen 6:00 und 7:00 Uhr morgens, in der lediglich bauvorbereitende Tätigkeiten zugelassen sind und für die – zumal auf Grundlage überhöhter Emissionsansätze (s.o.) – höchste Beurteilungspegel in Övelgönne von 44 dB(A) prognostiziert sind, nicht angenommen hat, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Vielmehr treten aus den Umgebungsgeräuschen in Övelgönne nach der Prognose der Beklagten – die dabei noch nicht die lärmmindernde Wirkung der kraft Protokollerklärung vom 5. Juni 2019 bei jedem Schlagrammeneinsatz gebotenen Ummantelung des Rammgutes mit einem Faltenbalg oder einer wirkungsgleichen Maßnahme berücksichtigen konnte – allenfalls, nämlich bei insoweit die Lärmwirkung begünstigenden Windverhältnissen, die Geräusche des Schlagrammeneinsatzes hervor. Gerade zu diesen Immissionen kann es allerdings, abgesehen von den anlass- und dauerbezogenen Beschränkungen dieser Bautätigkeiten (vgl. S. 16, 2. Spiegelstrich, PFB), aufgrund der angeordneten zeitraumbezogenen Beschränkungen nur an Werktagen zwischen 7:00 und 20:00 Uhr und damit zu Zeiten kommen, in denen nach allen in Betracht kommenden Definitionen der Tag- bzw. Nachtzeit die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung bei 70 dB(A) anzunehmen ist. Dass diese Schwelle der Gesundheitsgefährdung zur Tagzeit bereits ohne einen vorhabenbedingten Immissionsanteil überschritten ist oder jedenfalls durch einen solchen überschritten würde, machen weder die Kläger substantiiert geltend, noch ist es auf anderer Grundlage ersichtlich. Der Umstand, dass den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses nicht zu entnehmen ist, ob die Beklagte bei ihrer Feststellung, dass vorhabenbedingt nicht mit Gesundheitsgefährdungen der Nachbarschaft durch Baulärm zu rechnen sein werde, von der Tag- bzw. Nachtzeitdefinition der AVV Baulärm oder derjenigen der TA Lärm ausgegangen ist, wirkt sich nicht aus. Sollte die Beklagte von der dem Schutzinteresse der Kläger günstigeren, weil auch die Zeit zwischen 6:00 und 7:00 Uhr morgens der Nachtzeit zurechnenden (nach Auffassung der Kammer jedoch nicht zugrunde zu legenden) Definition ausgegangen sein, so würde es sich dabei um eine überschüssige Berücksichtigung klägerischer Schutzbelange handeln. Sofern man darin, anders als die Kammer, einen für die Kläger rügefähigen Abwägungsfehler sehen wollte, wäre dieser jedenfalls nach § 75 Abs. 1a Satz 1 a.E. VwVfG unerheblich, da es logisch zwingend – und durch die von der Beklagten vorgenommene Bewertung auch konkret belegt – wäre, dass die Beklagte auch bei Zugrundelegung einer vorhabengünstigeren Tag- bzw. Nachtzeitdefinition zu dem Ergebnis gefunden hätte, dass keine Gesundheitsgefahren für die Nachbarschaft zu erwarten stehen. (b) Die Behandlung der Schutzbelange der Kläger in Bezug auf baubedingte Erschütterungen im Rahmen der Abwägung ist fehlerfrei. Im verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses wird angeordnet, dass die im Rahmen der Baumaßnahmen zum Einsatz kommenden Anlagen, Anlagenteile und Nebeneinrichtungen unter Beachtung des Standes der Technik zur Reduzierung von Erschütterungen zu errichten und zu betreiben sind (S. 17, 2. Spiegelstrich, Satz 1 PFB). Zur Begründung ihrer Abwägungsentscheidung in Bezug auf baubedingte Erschütterungen führt die Beklagte aus, der Einsatz von Schlagrammen werde nur in Ausnahmefällen erfolgen, daneben sei auch nicht zu erwarten, dass es durch den Einsatz von Vibrationsrammen in einer Entfernung von mehreren Hundert Metern von der Baustelle zu Gebäude- oder Gesundheitsschäden kommen werde (hierzu und zum Folgenden S. 246 f. PFB). Diese Einschätzungen stützt die Beklagte auf zwei Erkenntnisgrundlagen: Sie verweist zum einen auf Erfahrungen bei Kaianlagenarbeiten an benachbarten Baustellen, in deren Rahmen Schlagrammen und Rüttler umfangreich zum Einsatz gekommen seien, etwa am CTB, ohne dass sich Hinweise darauf ergeben hätten, dass die Standsicherheit von Grundstücken und Wohngebäuden am anderen Elbufer beeinflusst worden sei. Zum anderen stützt sie sich auf Untersuchungen der Leibniz Universität Hannover, welche die vorgenannten Beobachtungen bestätigt hätten. Dabei seien Vorbetrachtungen über die Schwingungen im Bereich des Elbnordufers bei einem (theoretischen) Einbringen von Spundbohlen mit Rammen am Bubendey-Ufer angestellt worden, wobei die Prognose der zu erwartenden Schwingungen ergeben habe, dass Schwingungen der Gebäude keine Schäden an der Konstruktion verursachen könnten. Ebenso sei eine erhebliche Belästigung von Menschen in den Gebäuden auszuschließen, denn auf der Halbraumoberfläche im Bereich des Elbhanges würden die zulässigen Schwingungsamplituden unterschritten, auch Veränderungen der Bodenparameter seien auszuschließen. Mit diesen Erwägungen hat die Beklagte die Erschütterungsschutzbelange der Kläger in der Bauphase fehlerfrei gewichtet und bewertet. Die hiergegen gerichteten Beanstandungen der Kläger greifen nicht durch. Soweit die Kläger rügen, die Beklagte habe eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Elbhanges und der darauf befindlichen Anlagen pauschal und ohne fachliche Grundlage ausgeschlossen, setzen sie sich nicht damit auseinander, dass die Beklagte ihre Betrachtung, wie ausgeführt, auf zwei tatsächliche Erkenntnisgrundlagen gestützt hat, darunter eine sachverständige (Vor-)Studie. Die Kläger vermissen eine eingehende sachverständige Immissionsprognose gerade in Bezug auf die vorhabenbedingten Erschütterungen der Bauphase. Damit verkennen sie, dass durch Bauarbeiten unter Maschineneinsatz verursachte Immissionen wegen ihres unregelmäßigen Entstehens nicht regelhaft durch eine entsprechende Immissionsprognose ermittelt werden müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.3.2011, 9 A 8.10, juris Rn. 109 ff.; dem folgend OVG Münster, Urt. 17.11.2017, 11 D 12/12.AK, juris Rn. 399 ff.; VG Neustadt, Urt. v. 16.11.2015, 4 K 1000/14.NW, juris Rn. 170 m.w.N.). Soweit die Kläger weiter rügen, von den Rammarbeiten würden Vibrationen ausgehen, die geeignet seien, die Standsicherheit ihrer Grundstücke und der darauf befindlichen Anlagen zu gefährden bzw. schädigen, wobei die Schadensgefahr für Gebäude mit älterer Bausubstanz gesteigert sei und insgesamt durch den geologischen Befund des statisch labilen Elbhangs verstärkt werde, zeigen sie damit ein Ermittlungs- und Gewichtungsdefizit nicht ansatzweise substantiiert auf. Denn die Eignung von durch Baumaschineneinsatz auf dem Vorhabengelände verursachten Erschütterungen zu einer Gefährdung bzw. Schädigung der Standfestigkeit von Anlagen auf dem Elbnordufer wird damit lediglich behauptet und insbesondere nicht durch konkrete Beobachtungen unterlegt. Letzteres wäre jedoch insbesondere im Hinblick auf die im Planfeststellungsbeschluss angeführten Erkenntnisgrundlagen, auf die sich die Beklagte bei dem Ausschluss relevanter Beeinträchtigungen gestützt hat, angezeigt gewesen. Zwar ergänzen die Kläger ihre Rüge durch Ausführungen zu einer besonderen statischen Sensibilität des Elbhangs, doch sind diese Ausführungen nicht geeignet, den von ihnen behaupteten Wirkpfad zwischen baubedingten Erschütterungen der Vorhabenrealisierung und den von ihnen befürchteten Beeinträchtigungen substantiiert darzulegen. Der Umstand, dass die von den Beigeladenen mit der Erstellung der Baulärm- und der Betriebslärmprognose beauftragten Schallgutachter im Prozess erklärt haben, im Rahmen von über neun Monate hin durchgeführten Messungen in einem Wohnobjekt auf dem Elbnordufer hätten sich keine Anhaltspunkte für relevante Beeinträchtigungen insbesondere durch Erschütterungen ergeben (vgl. Stellungnahme der ted GmbH v. 24.5.2017, Anlage BG2-4, S. 12), erlangt vor diesem Hintergrund keine eigenständige Bedeutung. (c) Die Behandlung der Schutzbelange der Kläger in Bezug auf baubedingte Luftschadstoffe lässt keine Abwägungsfehler erkennen. Die Beklagte geht davon aus, dass sich unzumutbare Schadstoffbelastungen während der Bauphase nicht ergeben werden (hierzu und zum Folgenden S. 242 f. PFB); vor diesem Hintergrund trifft der Planfeststellungsbeschluss insoweit auch keine Schutzvorkehrungen. Bei ihrer vorgenannten Einschätzung stützt sich die Beklagte unter anderem auf die Luftschadstoffprognose vom 30. September 2008 (Planunterlage B.2.6). Sie führt aus, für die Beurteilung der Bauphase stelle die Luftschadstoffprognose fest, dass aufgrund der Bauablaufplanung mit geringeren Emissionen zu rechnen sei als für den zukünftigen Betrieb der Erweiterungsfläche. Dies ergebe sich aus dem geplanten Einsatz von dieselbetriebenen Baugeräten im Vergleich zu der künftigen Umschlagstätigkeit, die in Bezug auf Luftschadstoffe durch Schiffsemissionen dominiert werde. Daneben stellt sie insbesondere darauf ab, dass aufgrund der hinreichend großen Entfernung zu den Wohnbelegenheiten Grenzwertüberschreitungen durch den Baubetrieb nicht zu erwarten seien. Diese Einschätzung und Bewertung der Beklagten weist keine Abwägungsfehler auf. Soweit die Kläger gegen sie vorbringen, die Beklagte habe bereits nicht untersucht, ob eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Luftschadstoffe während der Bauphase eintreten werde, womit ihre Feststellung, solche Beeinträchtigungen seien nicht zu erwarten, jeder Grundlage entbehre, verfängt dies nicht. Wie bereits im Zusammenhang mit baubedingten Erschütterungen ausgeführt, sind Immissionen von Bauarbeiten durch ihre unregelmäßige Entstehung gekennzeichnet mit der Folge, dass eine Planfeststellungsbehörde regelhaft nicht gehalten ist, solche Immissionen eigens durch eine sachverständige Prognose zu ermitteln (s.o. und vgl. BVerwG, Urt. v. 3.3.2011, 9 A 8.10, juris Rn. 109 ff.; dem folgend OVG Münster, Urt. 17.11.2017, 11 D 12/12.AK, juris Rn. 399 ff.; VG Neustadt, Urt. v. 16.11.2015, 4 K 1000/14.NW, juris Rn. 170 m.w.N.). Das Vorgehen der Beklagten, auf die Einholung einer gesonderten Luftschadstoffprognose für die Bauphase zu verzichten, ist daher beanstandungsfrei. Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise eine Bauimmissionsprognose auch im Hinblick auf Luftschadstoffe hätte erstellt werden müssen, sind weder von Klägerseite vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte ihre Einschätzung nachvollziehbar insbesondere mit der hinreichend großen Entfernung zwischen dem Baustellengelände und benachbarten Wohnbelegenheiten begründet. Der vergleichenden Betrachtung zwischen dem zu erwartenden Emissionsniveau der Bauphase und der Betriebsphase, wie die Beklagte sie zur Absicherung ihrer Entscheidung, keine Luftschadstoffprognose für die Bauphase einzuholen, mithin zu einer vergewissernden Abschätzung, angestellt hat, hätte es vor diesem Hintergrund nicht bedurft; sie ist jedoch auch als solche, d.h. in ihrem methodischen Ansatz, nicht zu beanstanden. (d) Die Betrachtung der klägerischen Schutzbelange in Bezug auf baubedingte Geruchsbelästigungen ist abwägungsfehlerfrei. Die Beklagte hat auch insoweit weder Schutzvorkehrungen angeordnet noch eine spezifisch auf Geruchsbelästigungen bezogene Immissionsprognose für die Bauphase eingeholt. Sie geht davon aus, dass es vorhabenbedingt zu keiner relevanten Zunahme von Geruchsimmissionen kommen werde, sodass auch eine gesonderte Untersuchung zu diesem Themenkreis nicht vorzulegen gewesen sei (hierzu und zum Folgenden S. 248 f. PFB). Zur Begründung hat sie zum einen auf den Vergleich des Emissionsniveaus von Luftschadstoffen zwischen Bau- und Betriebsphase abgestellt und zum anderen ausgeführt, eine mögliche Wirkung von Geruchsimmissionen sei unter Berücksichtigung der Lage im Ballungsraum Hamburg, an der Bundeswasserstraße Elbe sowie der bestehenden hafenaffinen und industriellen Nutzung zu sehen; vorhabenbedingt entstünden keine neuartigen Gerüche, die eine besondere Auffälligkeit aufwiesen oder sich von den ortsüblichen Gerüchen unterschieden. Schließlich liege das Vorhabengelände in einer hinreichend großen Entfernung von ca. 600 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung auf dem Nordufer der Elbe. Im Ergebnis seien keine nennenswerten Geruchsimmissionen an benachbarten Wohnbelegenheiten zu erwarten. Die Kläger rügen auch insoweit das Fehlen einer Immissionsprognose. Entsprechend gilt, wie bereits zu baubedingten Erschütterungen und Luftschadstoffen ausgeführt, dass die Planfeststellungsbehörde auf die Einholung einer solchen Immissionsprognose angesichts des unregelmäßigen Entstehens baubedingter Immissionen regelhaft verzichten kann und auch im vorliegenden Fall verzichten konnte. Wiederum sind Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise eine Bauimmissionsprognose in Bezug auf Geruchsbelästigungen hätte erstellt werden müssen, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bereits die Erwägungen der Beklagten zur Hafentypik und damit Ortsüblichkeit bzw. tatsächlichen Vorbelastung durch gewerbliche Maschinengerüche sowie zu den Entfernungsverhältnissen sind geeignet, die Entscheidung der Beklagten, etwaige Immissionen ohne gesonderte prognostische Abschätzung für zumutbar zu halten, zu tragen; für den angestellten Vergleich des Emissionsniveaus zwischen Bau- und Betriebsphase gilt das oben zu baubedingten Luftschadstoffen Ausgeführte. (e) Die Beklagte hat die klägerischen Belange in Bezug auf Schutz vor möglichen Lichtimmissionen der Bauphase in der Abwägung fehlerfrei betrachtet. Als Schutzvorkehrung vor Lichtimmissionen auch in der Bauphase hat die Beklagte im verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses angeordnet, dass für die betroffenen Wohnbelegenheiten am nördlichen Elbufer sicherzustellen ist, dass die Beurteilungswerte der Lichtleitlinie – ggf. durch technische Maßnahmen – eingehalten werden, soweit dadurch nicht die Arbeits- und Baustellensicherheit beeinträchtigt wird (S. 18 PFB, unter Nr. 1.1.2.1.3.1). Ihre Abwägungsentscheidung hat sie damit begründet, dass es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen kommen werde. Zum Maßstab der Beurteilung hat sie erklärt, dass eine Anwendung der Lichtleitlinie zwar aufgrund des regelhaft nicht ortsfesten Einsatzes von Baumaschinen nur eingeschränkt in Betracht komme, die Beigeladene zu 1. sich jedoch mit der vorgenannten Schutzvorkehrung einverstanden erklärt habe. Unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten hat die Beklagte erwogen, dass der Einsatz einer ausreichenden Baustellenbeleuchtung aus Gründen der Arbeits- und Baustellensicherheit erforderlich und an dieser auszurichten sei sowie, dass die Vorhabenrealisierung ganz überwiegend als Tagesbaustelle erfolgen werde und Bautätigkeiten zur Nachtzeit nur in sehr begrenztem Umfang, in der Zeit zwischen 6:00 und 7:00 Uhr, zugelassen seien. Abwägungsfehler sind an dieser Betrachtung nicht festzustellen, auch zeigen die Kläger solche nicht auf. Lichtimmissionen der Bauphase haben die Kläger im Prozess nicht und, soweit sie bereits im Einwendungsverfahren durch die nunmehrigen Bevollmächtigten vertreten gewesen sind, seinerzeit – mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2009 – nicht in substantiierter Weise gerügt, sodass es bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses fehlt. (f) Der Schutz klägerischer Belange vor sonstigen, nicht immissionsbasierten Beeinträchtigungen während der Bauphase ist von der Beklagten angemessen berücksichtigt worden. Die Kläger rügen insoweit, durch die umfangreichen Baggerarbeiten bei der Herstellung der Liegewannen und des Drehkreises werde es zu einem veränderten Strömungsverhalten der Elbe mit Auswirkungen auf das gegenüberliegende Nordufer und infolgedessen zu Schäden an Strandflächen und Uferbefestigungen im klägerischen Eigentum bzw. Besitz kommen. Auch mit dieser Rüge zeigen die Kläger einen Abwägungsfehler nicht auf. Die Beklagte hat den Schutz von Sachgütern vor nicht immissionsbasierten, insbesondere über ein verändertes Strömungsverhalten der Elbe und Ufer- bzw. Hangerosion vermittelten Beeinträchtigungen in der Abwägung betrachtet (vgl. zum Folgenden S. 247 f., 345 ff. PFB). Nach ihrer Einschätzung greift die Baumaßnahme weder in die nördliche Elbuferböschung noch in den Elbhang ein. Insbesondere seien Befürchtungen, wonach der Ausbau des Drehkreises die Uferstatik am nördlichen Elbufer schwäche, unbegründet. Eine solche Beeinträchtigung werde schon deshalb nicht eintreten, weil die Vergrößerung des Drehkreises im südwestlichen Bereich und nicht in Richtung der nördlichen Uferböschung erfolgen werde. Auch mit einer vorhabenbedingten Zunahme der Weg- bzw. Abschwemmung von Sand am nördlichen Elbufer sei nicht zu rechnen; da nach den Ergebnissen des Gutachtens der Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) vom 29. September 2008 (Planunterlage C.1.2) mit signifikanten Änderungen der mittleren Tideströmungen nur im unmittelbaren Maßnahmenbereich zu rechnen sei, stehe eine Verkleinerung oder Gefährdung von Ufergrundstücken am Nordufer durch vorhabenbedingte Veränderungen von Strömungsgeschwindigkeiten nicht zu erwarten. Diesen plausiblen und nachvollziehbaren Erwägungen der Beklagten sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Ähnlich wie bereits zu den Rügen hinsichtlich baubedingter Erschütterungen ausgeführt, unterstellen die Kläger in diesem Zusammenhang einen Wirkpfad zwischen Veränderungen des Flussprofils und einer Erosion der Norduferböschung bzw. des Elbhangs vermittels eines veränderten Strömungsverhaltens der Elbe, ohne belastbare Anhaltspunkte für einen solchen Wirkungszusammenhang darzulegen. Wie aus den Ausführungen der Beklagten, wonach die Baumaßnahme weder in die nördliche Elbuferböschung noch in den Elbhang eingreift und zudem auf Grundlage des BAW-Gutachtens mit einer vorhabenbedingten Zunahme der Weg- bzw. Abschwemmung von Sand am nördlichen Elbufer nicht zu rechnen ist, deutlich wird, stellt die Beklagte tragend auf das Fehlen eines solchen Wirkpfades zwischen den vorhabenbedingten Wasserbauarbeiten und der von den Klägern befürchteten Ufer- bzw. Hangerosion ab. Da es bei dieser Betrachtung auf die Standfestigkeit des Elbhangs – als Folgefrage – nicht ankommt, versteht die Kammer die weiteren Ausführungen der Beklagten zur Untersuchung der Stabilität des Elbhangs im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für die Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe als – nicht tragende – Hilfserwägung mit der Folge, dass deren mögliche Fehlerhaftigkeit, für welche die Kammer keine Anhaltspunkte erkennt, hier keiner Entscheidung bedarf. Entsprechend den obigen Ausführungen gilt auch für die inhaltsähnliche – kausal zwar den betriebsbedingten Beeinträchtigungen zuzuordnende, aufgrund der Zulassung der Drehkreisnutzung durch den Planfeststellungsbeschluss aber die Abwägungsfehlerkontrolle betreffende – Rüge, infolge der Nutzung des Drehkreises durch Großcontainerschiffe werde es zu verändertem Wellenschlag der Elbe mit schädigenden Auswirkungen auf Grundstücke am Nordufer kommen, dass die Kläger schon den Wirkpfad der Beeinträchtigung nicht substantiiert dargelegt haben. (3) Die Beklagte hat auch die für das Vorhaben streitenden, den Belangen der Kläger gegenüber stehenden öffentlichen und privaten Belange fehlerfrei gewichtet und bewertet. Die Erwägungen der Beklagten zu den öffentlichen und – ergänzend – privaten Interessen an der Vorhabenrealisierung (hierzu unter (a)) lassen Gewichtungs- oder Bewertungsfehler insoweit nicht erkennen (hierzu unter (b)). (a) Als öffentliches Interesse an der Vorhabenrealisierung legt der Planfeststellungsbeschluss die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Hamburger Hafens im – insbesondere internationalen – Vergleich mit anderen Häfen zugrunde (vgl. insb. S. 61, 63, 65, 79 PFB). Zur Verwirklichung dieses Ziels strebt die Beklagte eine Steigerung des zukünftigen Umschlagspotenzials an, wobei die Attraktivität des Hamburger Hafens für den Containerumschlag durch qualitative Besserung und, im Sinne einer verlässlichen Verfügbarkeit umschlagbereiter Liegeplätze, quantitative Ausweitung des Angebots vermehrt werden soll. Im Planfeststellungsbeschluss wird hierzu insbesondere ausgeführt: „Ziel der Wirtschaftspolitik der [Beklagten] ist es, das prognostizierte Umschlagspotenzial tatsächlich an den Standort Hamburger Hafen zu binden. Dazu ist das verlässliche Bereithalten der benötigten Kapazitäten unter infrastrukturellen Voraussetzungen unerlässlich. Um das Wachstumspotential und die damit verbundenen positiven Effekte für den Standort ausschöpfen zu können, müssen die Umschlagkapazitäten an den prognostizierten Umschlagspotenzialen ausgerichtet werden. […] Planung [setzt] auch voraus, nicht lediglich auf eine bereits manifeste Nachfrage zu reagieren, sondern […] auf prognostizierte Wachstumspotenziale hin die eigene Infrastruktur auszulegen.“ (S. 61, vgl. auch S. 77) „Es ist das öffentliche Interesse Hamburgs, die Wettbewerbsfähigkeit des Hafens aufrechtzuerhalten und einen entsprechenden Ausbauzustand zu garantieren. Insofern fällt in den Zuständigkeitsbereich der Stadt das Dargebot einer diesem Anspruch nachkommenden Suprastruktur (§ 1 HafenEG).“ (S. 79, vgl. auch S. 63) „Es ist nicht zu beanstanden, dass Ausgangspunkt der Bedarfsbetrachtung das prognostizierte Umschlagspotenzial des Hamburger Hafens ist.“ (S. 79) Aus diesen und den im Folgenden in Bezug genommenen Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses ergibt sich, dass mit dem Vorhaben eine Steigerung des – neben der verlässlichen Verfügbarkeit von Kapazitäten in erheblichem Umfang auch von qualitativen Aspekten bestimmten – Umschlagspotenzials des Hamburger Hafens, nicht jedoch (im Sinne einer weiteren Bedingung) eine bestimmte Umschlagskapazität zur Befriedigung einer bestimmten prognostizierten Umschlagsnachfrage angestrebt wird. Hieraus folgt, dass zahlreiche Rügen der Kläger, soweit sie sich einerseits auf Fragen der Kapazitätsfeststellung und andererseits auf Faktoren bei der zukünftigen Entwicklung der Umschlagsnachfrage beziehen, nicht unmittelbar die tragenden Annahmen des Planfeststellungsbeschlusses zum Vorhabenrealisierungsinteresse treffen. Das zukünftige angestrebte Umschlagspotenzial sieht die Beklagte nicht nur in Abhängigkeit von einer insgesamt hinreichenden, an Containerzahlen orientierten Kapazität, sondern auch von verschiedenen Faktoren der Attraktivität und Leistungsfähigkeit: Wie bereits im Rahmen der Planrechtfertigung gewürdigt, hebt der Planfeststellungsbeschluss unter dem Aspekt der Attraktivität der mit dem Vorhaben zu schaffenden Umschlagsanlage insbesondere deren optimale nautische Erreichbarkeit am westlichen Eingang des Hafens und in unmittelbarer Nähe zu einer auch für Großcontainerschiffe geeigneten, im Rahmen des Vorhabens noch zu erweiternden Wendemöglichkeit hervor (S. 66, 72). Er stellt weiter die mit dem Ausbau einer bestehenden Anlage verbundene Möglichkeit zu einem effizienten Anschluss an eine bestehende und für gut befundene Hinterlandanbindung mit Blick auf das Bahn-, Autobahn- und Binnenwasserstraßennetz heraus (S. 59, 65 f.). Ebenfalls unter Gesichtspunkten der Attraktivität, nämlich der Vermeidung von Wartezeiten durch Vorhalten der erforderlichen Abfertigungskapazitäten, wird das Interesse angeführt, die aktuell regelmäßig auftretenden Abfertigungsengpässe gerade bei Großcontainerschiffen an bestimmten Wochentagen durch Bereitstellung weiterer Großschiffsliegeplätze zu beseitigen (S. 58, 67, 72). Soweit der Planfeststellungsbeschluss bei der Einschätzung des zukünftigen Umschlagspotenzials neben der Attraktivität des Angebots auch eine sinnvolle Bemessung der Kapazitätserweiterung betrachtet, erhebt er damit nicht die Befriedigung einer bestimmten prognostizierten Nachfrage durch Schaffung einer bestimmten Zusatzkapazität zum Planungsziel, sondern sichert sein Ziel, ein hohes Umschlagspotenzial des Hamburger Hafens zu gewährleisten, lediglich in quantitativer Hinsicht ab (zu einem ähnlichen Vorgehen BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, juris Rn. 399, 403). Dementsprechend legt der Beschluss das Vorhaben nicht auf die Realisierung einer bestimmten zukünftigen Umschlagsnachfrage fest: „Maßgebend ist […] nicht, dass sich die Prognosen in den konkreten Umschlags- und Arbeitsmarktzahlen vollständig realisieren. Sie dienen vielmehr als Mittel zu erkennen, ob dem Vorhaben ein grundsätzlicher Bedarf im Verhältnis zur Zweckerreichung – Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Hamburger Hafens – zuzubilligen ist.“ (S. 65) Folgerichtig behandelt der Planfeststellungsbeschluss auch den Wert für das prognostizierte Umschlagspotenzial von 18,1 Mio. TEU bis zum Jahr 2030 im Szenario mit der höchsten Eintrittswahrscheinlichkeit nicht als konkretes, im Ausbau anzustrebendes Kapazitätsziel, sondern folgert daraus lediglich, dass „dauerhaft Zuwächse im Containerumschlag zu erwarten sind, die ihrerseits zusätzlicher Hamburger Umschlagskapazitäten bedürfen“ (S. 77). Wie bereits ausgeführt hat die Beklagte bei der Gewichtung der Vorhabenrealisierungsinteressen neben den öffentlichen auch das mit diesen gleichlaufende private, nämlich betriebliche (Erweiterungs-)Interesse der Beigeladenen zu 2. berücksichtigt (vgl. S. 65, 66, 77, 215, 271, 365 PFB). (b) Die Gewichtung und Bewertung der Vorhabenrealisierungsinteressen, die sich aus den vorgenannten Erwägungen ergeben, sind abwägungsfehlerfrei. Die Beklagte hat zwar eine konkrete Bedarfsprognose angestellt, sich aber nicht tragend auf deren Realisierung gestützt, sondern – in gewissem Umfang – in Kauf genommen, dass die quantitative Umschlagsnachfrage (zeitweilig) hinter der zu schaffenden Kapazität zurückbleiben, insoweit also an Umschlagsinteressierte ein „Angebot“ ausgesprochen wird, das nach Einschätzung der Beklagten geeignet erscheint und darauf ausgerichtet ist, zu einer zukünftigen Steigerung der Nachfrage beizutragen. Darin hat das Vorhaben nach seiner Konzeption teilweise Angebotscharakter. Entgegen der Auffassung der Kläger erfüllt das Vorhaben die besonderen Anforderungen an eine zulässige Angebotsplanung mit der Folge, dass der von der Beklagten angenommene Bedarf für das Vorhaben grundsätzlich auch dann anzuerkennen wäre, wenn – wie die Kläger dies annehmen – eine Nachfrage mit konkreten und belastbaren Zahlen vorerst nicht zu belegen wäre (hierzu unter (aa)). Darüber hinaus erweist sich jedoch auch die Bedarfsprognose der Beklagten als fehlerfrei, sodass sie den prognostizierten Bedarf in absehbarer Zeit mit hinreichender Sicherheit erwarten durfte (hierzu unter (bb)). Da die Beklagte auf Seite der klägerischen Belange rechtsfehlerfrei lediglich die vorhabenbedingten Beeinträchtigungen – der Bauphase der (Teil-) Infrastruktur – im Rechtssinne in die Abwägung eingestellt hat (s.o.), standen nur diese Belange den öffentlichen und privaten Vorhabenrealisierungsinteressen gegenüber. (aa) Das Vorhaben erfüllt die Anforderungen an eine zulässige Angebotsplanung. Die Grundsätze zur Angebotsplanung betreffen Vorhaben zur Verbesserung der Funktion einer bestehenden – in der Regel: Verkehrs- – Infrastruktur, an deren Betrieb ein öffentliches Interesse besteht (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 11.8.2016, 7 A 1.15, juris Rn. 61; Urt. v. 2.4.2009, 7 VR 1.09, juris Rn. 8; Urt. v. 13.12.2007, 4 C 9.06, juris Rn. 50; Urt. v. 9.11.2006, 4 A 2001/06, juris Rn. 37; Urt. v. 16.3.2006, 4 A 1073.04, juris Rn. 281; Urt. v. 20.4.2005, 4 C 18.03, juris Rn. 24 ff.; Urt. v. 11.7.2001, 11 C 14.00, juris Rn. 45; VGH Mannheim, Urt. v. 20.11.2018, 5 S 2138/16, juris Rn. 172; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 31.1.2017, 7 KS 97/16, juris Rn. 49). Diese funktionelle Verbesserung kann im Einzelfall auch Folge eines Ausbaus sein, mit dem die – qualitative oder quantitative – Leistungsfähigkeit der Anlage gesteigert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.8.2016, 7 A 1.15, juris Rn. 61). Regelhaft sind solche Planungen darauf ausgerichtet, einen zukünftigen Mehrbedarf durch ein verbessertes Angebot mit zu induzieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.4.2005, 4 C 18.03, juris Rn. 24). Nach der Rechtsprechung sind die Planung und die Realisierung eines solchen Vorhabens auch dann gerechtfertigt, wenn eine Nachfrage mit konkreten und belastbaren Zahlen vorerst nicht zu belegen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.8.2016, 7 A 1.15, juris Rn. 61; Urt. v. 2.4.2009, 7 VR 1.09, juris Rn. 8; Urt. v. 11.7.2001, 11 C 14.00, juris Rn. 45). Mit dem Bundesverwaltungsgericht kann sich ein anerkennungsfähiger Bedarf in solchen Fällen nicht nur aus einer tatsächlichen, aktuell feststellbaren Nachfrage ergeben, sondern auch aus der Vorausschau auf künftige Entwicklungen, da es dem Betreiber der Anlage im Vorgriff auf solche Entwicklungen möglich sein müsse, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die noch nicht eingetreten sei; angesichts dieser Zukunftsorientierung flössen Einschätzungen und Prognosen in die Planungen ein (hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 20.4.2005, 4 C 18.03, juris Rn. 26 f.; fortgeführt in Urt. v. 13.12.2007, 4 C 9.06, juris Rn. 50). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die betreffende Anlage – wie etwa ein Verkehrsflughafen – zwar durch einen Privaten betrieben wird, aber Bestandteil einer öffentlichen Verkehrsinfrastruktur ist, sodass ihr Betrieb auch im öffentlichen Interesse liegt. Ein wachsender Bedarf in Bezug auf eine solche Anlage kann sich dabei auch aus der Nachfrage nach gewerblichen Dienstleistungen ergeben. Dabei sei, so das Bundesverwaltungsgericht, auch zu bedenken, dass die vielfach privaten Betreiber solcher Anlagen mit ihrem Angebot „in einem bundes- und europaweiten, teilweise auch globalen Wettbewerb stehen, in dem es nicht zuletzt um die Sicherung und Förderung von Wirtschaftsstandorten geht“ (BVerwG, Urt. v. 20.4.2005, 4 C 18.03, juris Rn. 27; so auch Urt. v. 9.11.2006, 4 A 2001/06, juris Rn. 37; Urt. v. 16.3.2006, 4 A 1073.04, juris Rn. 281). Solchen Betreibern könne es nicht von vornherein verwehrt sein, ein bestehendes Angebot zu erweitern, um sich für einen prognostizierten allgemeinen Anstieg der Nachfrage „zu rüsten“ (BVerwG, Urt. v. 20.4.2005, a.a.O., Rn. 27). Neben der Verbesserung der (Verkehrs-)Funktion besteht ein öffentliches Interesse in solchen, bereits existierende Anlagen betreffenden Fällen auch in der Aufrechterhaltung der Nutzbarkeit und Funktionstüchtigkeit im öffentlichen Interesse (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.8.2016, 7 A 1.15, juris Rn. 61; Urt. v. 2.4.2009, 7 VR 1.09, juris Rn. 8; Urt. v. 11.7.2001, 11 C 14.00, juris Rn. 45). Diese Grundsätze der Rechtsprechung gelten insbesondere dann, wenn die Verbesserung der Funktion der Infrastruktureinrichtung sich auf Wirtschaft und Struktur der jeweiligen Region förderlich auswirkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.4.2009, 7 VR 1.09, juris Rn. 8). Die Kammer erachtet die vorgenannten, in der Rechtsprechung insbesondere für die Erweiterung von Wasserstraßen oder Verkehrsflughäfen entwickelten Grundsätze auf die hier zu beurteilende Planung für übertragbar. Dies gilt nicht nur für die Herstellung der (Teil-)Infrastruktur in öffentlicher Hand, sondern auch für die beabsichtigte Verwendung in Form des Anschlusses an den CTH-Hafenbetrieb der Beigeladenen zu 2. Bei dem CTH handelt es sich zwar um eine von einem Privaten – der Beigeladenen zu 2. – betriebene Anlage, deren Betrieb jedoch als funktioneller Bestandteil einer größeren Verkehrs- und Umschlagsinfrastruktur – dem Hamburger Hafen – im öffentlichen Interesse liegt. Insoweit trifft nicht nur der Hinweis der Beigeladenen zu 1. zu, wonach Hafenanlagen als Endpunkte und Bindeglieder zu anderen Verkehrswegen zu der öffentlichen Verkehrsfunktion von Wasserstraßen beitragen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, juris Rn. 396). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat – zu der vergleichbaren Bedarfsbegründung in Bezug auf die Elbvertiefung – die Annahme, dass die Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des Hamburger Hafens ein öffentliches Interesse von erheblichem Gewicht bilde, gebilligt (Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, juris Rn. 395 f., 402). Mit dem Vorhaben wird zudem die Funktionsfähigkeit einer Infrastrukturanlage – des CTH wie des Hamburger Hafens insgesamt – in qualitativer und quantitativer Hinsicht verbessert bzw. gesteigert; dabei wird zugleich eine Fläche, die bereits seit Jahrzehnten als Hafenbetriebsfläche dient und aufgrund ihrer Lage am wasserseitigen nördlichen Hafenrand für eine weitere hafenbetriebliche Nutzung besonders geeignet ist, einer neuen Nutzung zugeführt. Auch die Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der private, gleichwohl aber zur Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe beitragende Anlagenbetreiber mit seinem Angebot „in einem bundes- und europaweiten, teilweise auch globalen Wettbewerb“ steht, „in dem es nicht zuletzt um die Sicherung und Förderung von Wirtschaftsstandorten geht“, weshalb es ihm nicht verwehrt sein kann, ein bestehendes Angebot zu erweitern, um sich für einen prognostizierten allgemeinen Anstieg der Nachfrage „zu rüsten“ (BVerwG, Urt. v. 20.4.2005, 4 C 18.03, juris Rn. 27; vgl. auch Urt. v. 9.11.2006, 4 A 2001/06, juris Rn. 37; Urt. v. 16.3.2006, 4 A 1073.04, juris Rn. 281), erscheint ohne weiteres übertragbar. Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf Ausbaumaßnahmen an Wasserstraßen insbesondere auf eine Entwicklung zu immer größeren Schiffen abgestellt hat (vgl. Urt. v. 11.8.2016, 7 A 1.15, juris Rn. 61). (bb) Allerdings erschiene die von der Beklagten vorgenommene Gewichtung und Bewertung der öffentlichen und privaten Interessen an der Vorhabenrealisierung hier auch dann abwägungsfehlerfrei, wenn man die obigen Anforderungen an eine zulässige Angebotsplanung nicht als erfüllt ansähe, da der Bedarf nach einer Kapazitätserweiterung – auf welche die Beklagte, wie ausgeführt, nicht unmittelbar tragend abstellt, da sie das übergeordnete Ziel einer Sicherung des Umschlagspotentials verfolgt – nach allgemeinen Grundsätzen fehlerfrei ermittelt und der Abwägung zugrunde gelegt worden ist. Denn während der Planfeststellungsbeschluss zwar darauf ausgeht, durch Verbesserung und Ausweitung des Umschlagsangebotes eine zukünftige Nachfragesteigerung mit zu induzieren, verzichtet er nicht auf eine konkrete Bedarfsprognose, sondern legt auch eine solche zugrunde. Die Planung wird damit ergänzend auf einen Bedarf ausgerichtet, der zwar gegenwärtig noch nicht besteht, der aber bei vorausschauender Betrachtungsweise in absehbarer Zeit mit hinreichender Sicherheit erwartet werden darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2007, 4 C 9.06, juris Rn. 50; Urt. v. 20.4.2005, 4 C 18.03, juris Rn. 27; Urt. v. 16.3.2006, 4 A 1073.04, juris Rn. 281). Damit handelt es sich bei dem Vorhaben nicht, wie die Kläger rügen, um eine unzulässige „Vorratsplanung“. Der Planfeststellungsbeschluss legt – über die bereits genannten „qualitativen“ Aspekte verbesserter Attraktivität und Leistungsfähigkeit des CTH und des Hafens insgesamt hinaus – eine Bedarfsprognose hinsichtlich der zukünftigen Umschlagsentwicklung zugrunde. Daneben prognostiziert er, gestützt nicht auf die zukünftige Umschlagsentwicklung, sondern auf die Entwicklung von Großschiffsanläufen im Hamburger Hafen in der Vergangenheit und Entwicklungen in der Flottenzusammensetzung von Containerschiffen, eine zukünftige Zunahme gerade der Großschiffsanläufe (S. 58, 66 ff.). Im Rahmen der Bedarfsprognose hinsichtlich der zukünftigen Umschlagsentwicklung stellt der Planfeststellungsbeschluss einer Abschätzung der Containerumschlagskapazität im Hamburger Hafen (S. 61, 63, 71, 80) eine Prognose der zukünftigen Nachfrageentwicklung im Containerumschlag gegenüber (S. 60, 62, 64 f., 76 ff., 80 f.). Bei der Containerumschlagskapazität geht er von einer Kapazität zum Zeitpunkt der Planfeststellung von ca. 14 Mio. TEU aus und legt dar, weshalb ein höherer Kaiproduktivitätswert als der von ihm angesetzte Wert von 2.000 TEU pro Jahr und laufendem Meter Kaimauer nicht zugrunde gelegt werden könne. Prognostisch weist er dem CTH eine Kapazität nach Fertigstellung der Westerweiterung, mit der eine Kapazitätssteigerung um rund 2 Mio. TEU/Jahr erreicht werden könne, von 6 Mio. TEU/Jahr zu mit der Folge, dass sich in Verbindung mit Ausbau- und Anpassungsmaßnahmen auch an den drei weiteren im Hafen bestehenden Containerterminalanlagen Altenwerder (CTA), CTB und Tollerort (CTT) nach Abschluss aller Maßnahmen eine Umschlagskapazität für den Gesamthafen von ca. 20 Mio. TEU/Jahr ergebe. Bei der Prognose der zukünftigen Nachfrageentwicklung stützt sich der Planfeststellungsbeschluss insbesondere auf die Studie des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) und der IHS Global Insight Deutschland GmbH (IHS) „Prognose des Umschlagspotenzials des Hamburger Hafens für die Jahre 2015, 2020 und 2025“ aus dem Oktober 2010 (im Folgenden: ISL/IHS 2010), die diese aktualisierende Studie des ISL „Containerumschlagpotenzial Hafen Hamburg – Neujustierung des Prognosekorridors unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen“ aus dem Dezember 2013 (im Folgenden: ISL 2013) und die diese wiederum aktualisierende Studie des ISL und der IHS „Prognose des Umschlagpotenzials und des Modal Splits des Hamburger Hafens für die Jahre 2020, 2025 und 2030“ aus dem Mai 2015 (im Folgenden: ISL/IHS 2015). Auf dieser Grundlage stellt er fest, dass innerhalb des Prognosezeitraums mit deutlichen Umschlagszuwächsen in den Häfen der Nordrange allgemein zu rechnen sei und sich insbesondere für Hamburg in dem durch die Studie ISL 2013 betrachteten Szenario mit der höchsten Eintrittswahrscheinlichkeit ein Umschlagspotenzial von 15,4 Mio. TEU bis zum Jahr 2025 und von 18,6 Mio. TEU bis zum Jahr 2030 ergebe, von dem sich das durch die Studie ISL/IHS 2015 entwickelte Szenario mit der höchsten Eintrittswahrscheinlichkeit in seinem Umschlagspotenzial von 14,5 Mio. TEU bis zum Jahr 2025 und von 18,1 Mio. TEU bis zum Jahr 2030 nur geringfügig unterscheide (S. 62, 77 PFB; siehe auch ISL 2013, S. 13 ff.; ISL/IHS 2015, S. 96 f.). Die Kläger rügen demgegenüber, der zum Genehmigungszeitpunkt prognostizierte Bedarf habe gerade nicht, wie dies mit der Rechtsprechung zu fordern sei, mit hinreichender Sicherheit in absehbarer Zeit erwartet werden können. Sie beanstanden die Bedarfsprognose unter vier übergreifenden Gesichtspunkten, nämlich im Hinblick auf aus ihrer Sicht unzutreffende Annahmen zur bestehenden und künftig erreichbaren Umschlagskapazität (hierzu unter (aaa)), ein unzutreffend prognostiziertes Wachstum des Containerumschlags (hierzu unter (bbb)), methodische Defizite des Prognosekorridors und des Prognosezeitraums (hierzu unter (ccc)) sowie die aus ihrer Sicht fehlerhafte Berücksichtigung von Interessen der Beigeladenen zu 2. (hierzu unter (ddd)). Mit diesen Rügen zeigen die Kläger indes keine der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglichen Prognosefehler auf. Dabei gilt auch für die Kontrolle der Bedarfsprognose, dass, wie jeweils bereits ausgeführt, maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich der Zeitpunkt der Planfeststellung – hier am 28. November 2016 – ist und eine behördliche Prognose nur darauf zu prüfen ist, ob sie nach einer geeigneten Methode vorgenommen, der ihr zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist, das Gericht also keine eigene Prognose auf aktualisierter Erkenntnisgrundlage anzustellen hat (vgl. zur Kontrolle von Prognosen BVerwG, Urt. v. 8.7.1998, 11 A 53.97, juris Rn. 25 m.w.N.). Im Einzelnen: (aaa) Soweit die Kläger beanstanden, der Planfeststellungsbeschluss lege unzutreffende Annahmen zur bestehenden und künftig – auch durch andere Maßnahmen als die CTH-Westerweiterung – erreichbaren Umschlagskapazität zugrunde, greifen diese Rügen nicht durch. Soweit die Kläger rügen, die gegenwärtig bestehende Containerumschlagskapazität des Hamburger Hafens sei schon deshalb größer als der im Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Wert von ca. 14 Mio. TEU/Jahr, weil eine höhere Kaiproduktivität als 2.000 TEU pro Jahr und laufendem Meter Kaimauer zugrunde zu legen sei, geht dies fehl. Schon im Planfeststellungsbeschluss wird im Einzelnen dargestellt, dass der Kaiproduktivitätswert von einer Vielzahl hafen- und auch terminalspezifischer Faktoren abhängig ist wie insbesondere der Art des Umschlags – etwa durch Groß- oder Feederschiffe –, der nautischen Erreichbarkeit und der Art des Weitertransports; vor diesem Hintergrund könne ein höherer Kaiproduktivitätswert als 2.000 TEU pro Jahr und laufendem Meter Kaimauer nicht zugrunde gelegt werden. Die Beigeladene zu 1. hat hierzu im Prozess näher erläutert, der Wert von 2.000 TEU sei prognostisch sehr hoch angesetzt und beziehe bereits eine bisher an keinem Hamburger Terminal erreichte Optimierung mit ein, er werde also in der Realität derzeit an keinem Hamburger Terminal erreicht; tatsächlich liege der Wert über alle Terminals gemittelt bei 1.273 TEU pro Jahr (vgl. auch S. 80 PFB m. Fn. 75). Dem sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Aus der danach bestehenden Differenz zwischen der zum Zeitpunkt der Planfeststellung tatsächlich erzielten durchschnittlichen Kaiproduktivität im Hamburger Hafen und dem in der Bedarfsprognose zugrunde gelegten Wert von 2.000 TEU folgt zugleich, dass auch die weitere, nicht näher unterlegte Rüge der Kläger, wonach eine Kapazitätssteigerung auch durch Erhöhungen der Flächenproduktivität erfolgen könne, keinen Erfolg hat. Soweit die Kläger ferner beanstanden, die Berechnung der bestehenden Umschlagskapazität von ca. 14 Mio. TEU/Jahr sei auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil die aufaddierten Kaimauerlängen aller Hamburger Containerterminals, wie sie sich aus der Drucksache der Bürgerschaft der Beklagten Nr. 20/12432 vom 22. Juli 2014 ergäben, bei Multiplikation mit 2.000 TEU pro Jahr und laufendem Meter Kaimauer bereits auf eine Gesamtkapazität von 15,14 Mio. TEU/Jahr führten, verfängt auch dies nicht. Die im Planfeststellungsbeschluss genannten Werte für die bei Planerlass bestehenden Kapazitäten der verschiedenen Hamburger Containerterminals geben nicht vor, auf einer Multiplikation aufaddierter Gesamtkaimauerlängen mit dem Produktivitätswert von 2.000 TEU zu beruhen. Vielmehr werden dort Werte für die bei Planerlass bestehenden Kapazitäten der verschiedenen Containerterminals genannt, ohne diese jeweils bestimmten terminalspezifischen Kaimauerlängen zuzuordnen (vgl. S. 62 PFB). Dieses Vorgehen erscheint insbesondere vor dem Hintergrund plausibel, dass, wie auch die Beigeladene zu 1. im Prozess ergänzt hat, sich der jahresdurchschnittliche Produktivitätswert von 2.000 TEU auf einen optimal ausnutzbaren Kaimeter eines Liegeplatzes bezieht, in Randbereichen der Terminals bzw. Liegeplätze eine solche Nutzung jedoch nicht zu erreichen ist, weshalb eine Multiplikation, wie sie der Berechnung der Kläger zugrunde liegt, nicht durchgeführt werden kann. Die weitere Rüge der Kläger, eine Steigerung der Umschlagskapazitäten sei durch andere Ausbau- und Anpassungsmaßnahmen im Hafen möglich, die, soweit sie keine planfeststellungsbedürftigen Vorhaben beträfen, vorrangig zu verwirklichen und bereits vorliegend bei der Kapazitätsfeststellung zu berücksichtigen gewesen seien, dringt nicht durch. Die Kläger zielen damit nicht auf einen rügefähigen Prognosefehler, sondern beanstanden in der Sache die Variantenprüfung – gleichsam die unzureichende Berücksichtigung der „Nullvariante“ – im Rahmen eines gegen die Bedarfsprognose gerichteten Angriffs. Die Rüge ist indes nicht substantiiert, da die Kläger nicht angeben, inwiefern andere – von ihnen auch nicht näher benannte – Ausbaumaßnahmen gegenüber der CTH-Westerweiterung vorrangig sein sollten. Soweit die Kläger zudem beanstanden, bei der Kapazitätsbestimmung sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass ausweislich der Studie ISL/IHS 2015 in der langfristigen Perspektive von einer zusätzlichen Kapazität von 3,5 bis 4 Mio. TEU am Containerterminal Steinwerder (CTS) und, nach ihrer Auffassung, auch aus diesem Grund von einer höheren Gesamtkapazität als 14 Mio. TEU auszugehen sei, zeigt dies keinen Ermittlungsfehler auf. Abgesehen davon, dass bereits die in der Studie benannte „langfristige Perspektive“ auf eine gegenüber der CTH-Westerweiterung nachrangige Realisierbarkeit hindeuten dürfte, ergibt sich – worauf auch die Beigeladene zu 1. hinweist – aus der Studie ISL/IHS 2015 (dort S. 66), dass diese insoweit auf einer älteren, noch von einer zeitlich vorrangigen Realisierung des CTS ausgehenden Studie beruht, während hierfür tatsächlich bislang kein Planfeststellungsbeschluss vorliegt. Die klägerische Rüge, wonach es ein Indiz für die im Hamburger Hafen bestehenden erheblichen Kapazitätsreserven sei, dass von Reederseite gegenwärtig eine Umschlagsleistung von 250 moves per hour (mph) gefordert werde, die Hamburger Containerterminals jedoch – im Jahr 2013 – durchgängig Leistungswerte unter 100 mph erreicht hätten, verfängt ebenfalls nicht. Auch insoweit zielen die Kläger nicht auf einen rügefähigen Prognosefehler, da sie nicht eine Zugrundelegung unzutreffender Tatsachen bei der Bedarfsprognose, sondern lediglich eine aus ihrer Sicht unbefriedigende Leistungsfähigkeit der Hamburger Containerterminals anführen. Jedenfalls dringt die Rüge im Tatsächlichen nicht durch, da, wie auch die Beigeladene zu 1. zu bedenken gibt, es sich bei dem genannten Leistungswert gegenwärtig um einen Spitzenwert und nicht um einen terminal- und schiffsübergreifend aussagekräftigen und daher als Zielvorgabe ansatzfähigen Wert handelt. (bbb) Auch die gegen die Bedarfsprognose der Beklagten im engeren Sinne gerichteten Rügen der Kläger, mit denen diese geltend machen, die zukünftig für den Hamburger Hafen zu erwartende Umschlagsnachfrage sei fehlerhaft und damit in unzutreffender Höhe prognostiziert worden, greifen nicht durch. Diese Beanstandungen betreffen weitestgehend entweder die prognostische Berücksichtigung von Faktoren des Umfangs und der Richtung internationaler Warenströme (hierzu unter (a)) oder Gründe der – nach Auffassung der Kläger: fehlenden – Attraktivität und Leistungsfähigkeit des Hamburger Hafens im Wettbewerb mit anderen Häfen der Nordrange (hierzu unter (b)). Darüber hinaus vermissen die Kläger in der Bedarfsprognose eine Berücksichtigung aktueller Entwicklungen (hierzu unter (g)). Dabei sind einige Rügen der Kläger, wie im Einzelnen auszuführen sein wird, schon im rechtlichen Ansatzpunkt ungeeignet, Defizite der Bedarfsprognose aufzuzeigen, weil sie sich nicht auf die Prognose der zukünftigen Umschlagsnachfrage beziehen oder – häufiger – keinen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegenden Prognosefehler betreffen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn nicht die Nichtberücksichtigung eines prognoserelevanten Umstandes gerügt, sondern dessen Berücksichtigung durch den Planfeststellungsbeschluss selbst oder die Studien ISL 2013 und ISL/IHS 2015 – deren Ergebnisse der Planfeststellungsbeschluss teilweise übernimmt – dem Grunde nach anerkannt, aber eine „nicht ausreichende“ Berücksichtigung des jeweiligen Aspekts beanstandet wird. Rügen dieser Struktur gehen regelhaft darauf aus, die Auswahl und Gewichtung prognoserelevanter Faktoren durch den Sachverständigen durch eine hiervon abweichende Auswahl und Gewichtung des Rügenden zu ersetzen und missachten damit den gutachterlichen Einschätzungsspielraum. Es handelt sich damit nicht um Beanstandungen etwa der Zugrundelegung unzutreffender Eingangstatsachen oder der Wahl einer ungeeigneten Prognosemethode, d.h. nicht um das Geltendmachen anerkannter, der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegender Prognosefehler. Entsprechendes gilt, wenn ein Prognoseergebnis dadurch angegriffen wird, dass ihm ein abweichendes, auf anderer methodischer Grundlage gewonnenes Prognoseergebnis entgegengehalten wird. Zu den klägerischen Rügen einer unzutreffenden Prognose der Umschlagsnachfrage gilt vor diesem Hintergrund Folgendes: (a) Prognosefehler bei der Einschätzung des Umfangs und der Richtung internationaler Warenströme im Prognosezeitraum zeigen die Kläger nicht auf. Ihre Rüge, die Beklagte lege, der Studie ISL 2013 folgend, der Bedarfsbegründung mit 5 % jährlich ein überhöhtes Wachstum des weltweiten Containerverkehrs auf den Ost-West-Routen für den Zeitraum 2015 bis 2025 zugrunde, da sie die Auswirkungen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise der Jahre 2008/2009 nicht ausreichend berücksichtige, stützen die Kläger auf Daten der sog. Seeverkehrsprognose 2030, die von einem jährlichen Wachstum des Containerumschlags in allen deutschen Seehäfen von 2,8 % und in Hamburg von 3,7 % im Zeitraum 2010 bis 2030 ausgehe. Abgesehen davon, dass Gegenstand und Zeitraum der beiden genannten Studien nicht miteinander übereinstimmen, ist das Entgegenhalten eines abweichenden, auf anderer methodischer Grundlage gewonnenen Prognoseergebnisses, wie ausgeführt, nicht zur Begründung eines Prognosefehlers der Beklagten geeignet (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, juris Rn. 403). In diesem Zusammenhang wird bereits im Planfeststellungsbeschluss darauf hingewiesen, dass die Seeverkehrsprognose 2030 insbesondere in der Wahl des Basisjahres einen anderen methodischen Ansatz verfolgt (dort S. 80). Auch mit ihren Rügen, die Bedarfsprognose berücksichtige bei ihrer Einschätzung des langfristigen Wachstums auf den Ost-West-Routen des Containerverkehrs verschiedene konjunkturelle und welthandelsrechtliche Entwicklungsfaktoren der für den Hamburger Hafen besonders wichtigen Handelspartner China und Russland unzureichend, dringen die Kläger nicht durch. Die Werte der Studien ISL/IHS 2010, ISL 2013 und ISL/IHS 2015, auf welche die Beklagte sich gestützt hat, basieren auf einer Ladungsstromanalyse für den Hamburger Hafen, der wiederum eine Außenhandelsprognose auf Grundlage der IHS World Trade Service-Datenbank (WTS-Modell) zugrunde liegt (vgl. insb. ISL/IHS 2015, S.12 ff.; ISL/IHS 2010, S. 1, 5). Im Rahmen dieser Außenhandelsprognose sind auch die Konjunkturentwicklung der weltweit beteiligten Länder bzw. Märkte (vgl. ISL/IHS 2015, S. 15) und welthandelsrechtliche Vorgaben wie Freihandelsabkommen oder Handelsembargos (vgl. ISL/IHS 2015, S. 15 f., 79) berücksichtigt worden. Zudem ist die Situation in den von den Klägern zutreffend als besonders bedeutsam angeführten Handelspartnerländern China (vgl. ISL 2013, S. 8, 11; ISL/IHS 2015, S. 14, 18, 55, 84) und Russland (vgl. ISL 2013, S. 8; ISL/IHS 2015, S. 18, 84) betrachtet worden. Auch unabhängig von übernommenen Daten der vorgenannten Studien hat die Beklagte im Rahmen ihrer Bedarfsbegründung die Bedeutung der Wirtschaftsentwicklung in Ostasien, insbesondere in China, für den Umschlag des Hamburger Hafens berücksichtigt (vgl. S. 60, 64, 76 PFB). Diese Erwägung konjunktureller und welthandelsrechtlicher Entwicklungen, gerade in Bezug auf besonders relevante Handelspartner, durch die Beklagte ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Kläger mögliche Auswirkungen von Freihandelsabkommen der EU mit nordamerikanischen Handelspartnern auf den Ostasienhandel sowie etwaige Eintrübungen der Konjunktur in China und Russland lediglich abweichend gewichten, ergeben sich daraus keine Fehler der Bedarfsprognose. Soweit die Kläger auch ihre Einwendung, die Großschiffsanläufe im Hamburger Hafen würden nicht in der von der Beklagten erwarteten Weise zunehmen, an mögliche Konjunkturschwächen im ostasiatischen Raum binden, wird damit zudem verkannt, dass die Beklagte sich bei ihrer Erwartung zunehmender Großschiffsanläufe nicht auf den prognostizierten Gesamtumfang der Umschlagsnachfrage im Hamburger Hafen, sondern auf die – plausibel und nachvollziehbar dargestellte – Entwicklung der Flottenzusammensetzung in der Containerschifffahrt gestützt hat (S. 66 ff. PFB), diese Annahme also nicht die Gesamtumschlagsnachfrage, sondern die Art der zunehmend zu erwartenden Schiffe betrifft. Zum Umfang künftiger internationaler Handelsströme rügen die Kläger schließlich, die Beklagte habe unberücksichtigt gelassen, dass in den kommenden Jahren die Wertdichten gehandelter Produkte stetig steigen würden, immer hochwertigere Güter also immer weniger Platz benötigten, was zu einem geringeren Wachstum in der Containerfahrt führen werde, wobei neue Technologien wie der 3D-Druck diese Entwicklung im Prognosezeitraum noch verstärken könnten. Ein Prognosefehler ergibt sich hieraus nicht. Bei der Zusammenstellung prognoserelevanter Aspekte im Rahmen insbesondere der Studie ISL/IHS 2015 ist auch die Struktur der Güterverkehrsströme, damit auch die Wertdichtenentwicklung, erfasst worden (vgl. dort S. 11, 19 f.). Zur Bedeutung der 3D-Drucktechnologie für den zukünftigen Umfang des Containerverkehrs und -umschlags teilt die Kammer darüber hinaus die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bislang nicht erkennbar ist, dass der Einsatz von 3D-Druckern relevante Auswirkungen auf den Güterumschlag im Seehandel haben wird (vgl. Urt. v. 19.12.2017, 7 A 7.17, juris Rn. 18). (b) Auch aus einer defizitären Berücksichtigung relevanter Faktoren der Wettbewerbsfähigkeit des Hamburger Hafens im Vergleich mit anderen Häfen der Nordrange ergeben sich entgegen der Auffassung der Kläger keine Fehler der Bedarfsprognose. Die klägerischen Beanstandungen zielen dabei im Wesentlichen auf Nachteile des Hamburger Hafens entweder unter dem Aspekt der nautischen Erreichbarkeit oder der Leistungsfähigkeit der Hinterlandanbindung, ergänzt jeweils um den Hinweis, es stehe zu erwarten, dass Reedereien bzw. Reedereiallianzen aus diesem Grund anderen Häfen den Vorzug geben. Fehler der Bedarfsprognose zeigen die Kläger damit nicht auf. Eine fehlerhafte prognostische Einschätzung der Wettbewerbsfähigkeit Hamburgs im Vergleich zu anderen Häfen rügen die Kläger insbesondere unter dem Aspekt der nautischen Erreichbarkeit des Hamburger Hafens. Im Schwerpunkt beanstanden sie dabei, die Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe habe mangels hinreichender Realisierungswahrscheinlichkeit nicht im Sinne eines positiven Effektes im Rahmen der Bedarfsprognose berücksichtigt werden dürfen. Diese Rüge verfängt nicht: Der 2016 ergangene Planfeststellungsbeschluss geht vorrangig davon aus, dass die CTH-Westerweiterung und die Fahrrinnenanpassung voneinander unabhängig sind in dem Sinne, dass die Fahrrinnenanpassung keine unabdingbare Voraussetzung für einen durch das Vorhaben zu deckenden Bedarf nach neuen Großschiffsliegeplätzen bildet (S. 58 PFB). Darüber hinaus liegt ihm die Annahme zugrunde, dass mit der Realisierung der Elbvertiefung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu rechnen sein werde, wie sich neben den Ausführungen der Bedarfsbegründung (S. 78, 3. Absatz) auch aus den Studien ISL 2013 und ISL/IHS 2015, ergibt, die – worauf die Kläger zutreffend hinweisen – in den durch die Bedarfsbegründung übernommenen Szenarien mit der größten Eintrittswahrscheinlichkeit von einer Realisierung der Elbvertiefung ausgehen. Es gibt allerdings keinen Anlass zu rechtlicher Beanstandung, dass die Bedarfsbegründung von einer Realisierung der Elbvertiefung mit hinreichender Sicherheit und, aus der zeitlichen Perspektive des Planerlasses, in absehbarer Zeit ausgegangen ist. Entgegen der Auffassung der Kläger durfte die Beklagte aus der zeitlichen Perspektive des Planerlasses insbesondere davon auszugehen, dass die seinerzeit gegen die Planfeststellungsbeschlüsse für die Fahrrinnenanpassung anhängigen verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Sinne einer Realisierungsfähigkeit der Elbvertiefung in absehbarer Zeit ausgehen würden. Insofern ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich zum Zeitpunkt der Planfeststellung des Vorhabens, am 28. November 2016, das vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren der von anerkannten Umweltvereinigungen gegen die Fahrrinnenanpassung angestrengten, im Wesentlichen eine umweltrechtliche Vollkontrolle bedingenden Klagen bereits in einem weit fortgeschrittenen Stadium befand, wobei die dortigen Beklagten die Planfeststellungsbeschlüsse mehrfach, auch auf rechtliche Hinweise des Bundesverwaltungsgerichts hin, ergänzt hatten; die letzte mündliche Verhandlung fand nur drei Wochen nach der Planfeststellung über das hier zu beurteilende Vorhaben statt (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, juris Rn. 18). Die Beklagte im vorliegenden Verfahren verfügte damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der Planfeststellung über eine Grundlage zur Einschätzung insbesondere der rechtlichen Realisierungschancen der Fahrrinnenanpassung. Die positive rechtliche Einschätzung der Beklagten ist im Übrigen – worauf die Kammer indes im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. unten) nicht tragend abstellt – in der Folgezeit in einem überschaubaren Zeitraum von rund einem Jahr dadurch bestätigt worden, dass das Bundesverwaltungsgericht zunächst mit Urteil vom 9. Februar 2017 (7 A 2.15, juris Rn. 597) auf die Klage der Umweltvereinigungen hin die Planfeststellungsbeschlüsse für die Fahrrinnenanpassung (nur) wegen – im Wege eines ergänzenden Verfahrens behebbaren – Mängeln der habitatschutzrechtlichen Prüfung für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt, den auf Aufhebung gerichteten Antrag hingegen abgewiesen hat, und sodann mit Urteilen vom 28. November 2017 (7 A 17.12; 7 A 1.17; 7 A 3.17) und vom 19. Dezember 2017 (7 A 6.17; 7 A 7.17; 7 A 9.17; 7 A 10.17) sämtliche weiteren, durch mittelbar betroffene Dritte angestrengten Klagen abgewiesen hat. Ebenfalls nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass sich die Einschätzung der Beklagten zur Realisierung der Elbvertiefung inzwischen auch durch die Aufnahme von Baumaßnahmen im Tatsächlichen bestätigt hat. Vor dem Hintergrund, dass die CTH-Westerweiterung ebenso wie die Fahrrinnenanpassung der Verbesserung der nautischen Erreichbarkeit attraktiver (Groß-)Schiffsliegeplätze im Hamburger Hafen dient, gerade insoweit also Angebotsplanung ist, und sich der Planfeststellungsbeschluss – wie auch die von ihm zugrunde gelegten Studien ISL 2013 (dort S. 5, 7, 10, insb. S. 11 f., 17) und ISL/IHS 2015 (dort insb. S. 9, 20, 81, 88 f., 96 ff., 126) – mit Fragen der nautischen Erreichbarkeit, auch im Vergleich zu anderen Häfen, auseinandersetzt, zeigen die Kläger mit ihrer abweichenden Einschätzung der relativen Attraktivität des Hamburger Hafens unter diesem Aspekt keine Prognosefehler auf. Entsprechendes gilt, soweit die Kläger die Leistungsfähigkeit der Hinterlandanbindung des Hamburger Hafens in den kommenden Jahren bezweifeln und darauf hinweisen, die bestehende Unsicherheit sei geeignet, Reedereien in ihrer Hafenauswahl zum Nachteil Hamburgs zu beeinflussen. Der Planfeststellungsbeschluss hat – wiederum wie auch die von ihm zugrunde gelegten Studien von ISL/IHS (vgl. insb. ISL/IHS 2015, S. 21, 26, 40 f., 81) – die Qualität der Hinterlandanbindung des Hamburger Hafens berücksichtigt; die Kläger bewerten diese lediglich in einer dem Vorhaben ungünstigeren Weise. Daneben ist zu berücksichtigen, dass laufende oder bevorstehende Ausbau- und Anpassungsmaßnahmen im Bereich der Hinterlandanbindung, wie die Kläger sie für die nächsten Jahre als Hindernisse anführen, mittelfristig gerade die von der Beklagten angenommene Leistungsfähigkeit und Attraktivität dieser Hinterlandanbindung stützen dürften. Eine zwar nicht fehlende, aber nach ihrer Auffassung nicht hinreichend kritische Bewertung der relativen Wettbewerbsfähigkeit des Hamburger Hafens durch die Beklagte rügen die Kläger im Hinblick auf den Tiefwasserhafen Wilhelmshaven. Sie beanstanden, gerade wegen der Entwicklung der Schiffsgrößen sei die bisherige Prognose in Bezug auf Wilhelmshaven für das Vorhaben zu günstig, denn der Jade-Weser-Port sei in besonderer Weise dazu geeignet, auch Schiffen mit großem Tiefgang den Umschlag zu ermöglichen. Die Beklagte hat sich indes – hilfsweise zu ihrer tragenden und auch von den Klägern nicht angegriffenen Annahme, das Wachstumspotenzial werde für alle deutschen Seehäfen ausreichen (S. 78 PFB) –, wie die Kläger im Ansatz nicht verkennen, gerade mit der relativen Wettbewerbsfähigkeit des Hamburger Hafens im Vergleich zum Jade-Weser-Port eingehend und unter konkreter Bezugnahme auf verschiedene Studien von ISL und ISL/IHS auseinandergesetzt (S. 77 f. PFB; vgl. auch ISL 2013, S. 12). Mehr ist im Rahmen der Prognosefehlerkontrolle nicht zu verlangen. Die Kläger zeigen keine Zugrundelegung unzutreffender Eingangstatsachen oder Defizite der Methode auf, sondern bewerten – insoweit unstatthaft – einzelne Einflussfaktoren anders als die Beklagte. Soweit die Kläger dabei die von ihnen erwarteten höheren Marktanteilsverluste Hamburgs an Wilhelmshaven wiederum im Wesentlichen damit begründen, die Elbvertiefung sei nicht in absehbarer Zeit zu realisieren, kann zudem auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Darüber hinaus wird die von den Klägern weiter für Marktanteilsgewinne Wilhelmshavens zu Lasten Hamburgs angeführte Tendenz von Reedereien, im Zuge der Zunahme der Containerschiffsgrößen die Anzahl der anzulaufenden Häfen in Westeuropa zu verringern, von ihnen nicht näher unterlegt und entspricht erkennbar nicht den Einschätzungen der Studien ISL 2013 und ISL/IHS 2015 wie auch der Beklagten, worin kein Prognosefehler liegt. Für die Kammer bestand vor diesem Hintergrund kein Anlass, den diesbezüglichen Beweisanregungen der Kläger nachzugehen. Soweit die Kläger schließlich in diesem Zusammenhang eine prognostische Berücksichtigung derzeit bestehender Kapazitätsüberhänge der Containerterminals insbesondere in Hamburg, Wilhelmshaven, Rotterdam und Antwerpen vermissen, tragen sie damit keinen relativen Vor- oder Nachteil Hamburgs im Wettbewerb um Umschlagsnachfrage vor, sondern betonen lediglich die zu erwartende Schärfe dieses Wettbewerbs. Einen Prognosefehler zeigen sie damit schon deshalb nicht auf, weil sie sich dabei auf Daten der Studie ISL/IHS 2015 stützen, welche auch die Beklagte ihrer Prognose zugrunde gelegt hat. (g) Soweit die Kläger darüber hinaus eine Berücksichtigung aktueller Entwicklungen der Umschlagsnachfrage in der Bedarfsprognose vermissen, ergeben sich auch aus diesen Rügen keine Prognosefehler. Die Kläger bringen dazu im Wesentlichen vor, die Umschlagskapazität – gemeint ist erkennbar der tatsächliche Umschlag – sei „in den vergangenen Jahren“ (Schriftsatz v. 16.10.2017, S. 15, Bl. 982 d.A.) stark rückläufig gewesen; in den Jahren 2015/2016 sei der Containerumschlag bei 8,8 bzw. 8,9 Mio. Tonnen stagniert, dies gelte nunmehr, aus der Rückschau des Jahres 2018, für drei Jahre in Folge, wobei der Containerumschlag im 1. Quartal 2018 sogar um 1,9 % gesunken sei; insgesamt sei festzustellen, dass der Hamburger Hafen im Vergleich zu Konkurrenzhäfen in Europa zurückfalle, wie insbesondere daran erkennbar werde, dass der Seegüterumschlag in Hamburg im ersten Halbjahr 2017 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 0,2 % auf 70 Mio. Tonnen zurückgegangen sei, während er in Rotterdam um 9,3 % und in Antwerpen um 1,8 % zugenommen habe. Soweit diese Rügen sich auf eine Stagnation des Containerumschlags im Hamburger Hafen in den Jahren 2015/2016 und damit im berücksichtigungsbedürftigen Zeitraum vor Planfeststellung, am 28. November 2016, beziehen, gilt, dass aus einer temporären – hier zwei Jahre anhaltenden – Stagnation und selbst aus einem temporären Rückgang des Bedarfs vor Planerlass bei im Übrigen belastbarer Prognosegrundlage noch kein Ausbleiben des Prognoseergebnisses in Bezug auf den Prognosezeitraum insgesamt gefolgert werden muss – und auch vorliegend nicht musste. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Angebotsplanung durch eine Verbesserung des Infrastrukturangebots auch in qualitativer Hinsicht auf eine Attraktivitätssteigerung der Anlage zielt, erschiene es verfehlt, ein zeitlich begrenztes Ausbleiben von Nachfragezuwächsen noch vor Planerlass – oder auch in einer frühen Phase zwischen Planfeststellung und Vorhabenrealisierung, hierzu noch im Folgenden – als ein maßgebliches Indiz für fehlenden Bedarf anzusehen. Auch soweit sich die Rügen im Übrigen auf Entwicklungen nach dem Zeitpunkt der Planfeststellung beziehen, sind sie nicht geeignet, die Bedarfsprognose der Beklagten zu erschüttern. Denn im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses und insbesondere bei der Kontrolle der Bedarfsprognose ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich, wie ausgeführt, derjenige der Planfeststellung (so für die Bedarfsprognose auch VG Bremen, Urt. v. 7.2.2019, 5 K 2621/15, juris Rn. 81). Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist vorliegend, entgegen der Auffassung der Kläger, nicht geboten. Soweit eine Ausnahme von dem Grundsatz zugelassen wird, wenn ein zum Zeitpunkt der Planfeststellung noch zu beanstandendes Vorhaben sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig erweist mit der Folge, dass Belange Drittbetroffener als nicht schutzwürdig erscheinen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.2.2018, 9 C 1.17, juris Rn. 26 m.w.N.), steht eine solche Berücksichtigung nachträglicher Umstände zugunsten des Vorhabens hier nicht in Frage. Eine Berücksichtigung nach Planerlass eintretender bzw. erkennbar werdender Umstände zulasten des Vorhabens ist für den Fall einer Funktionslosigkeit des Planfeststellungsbeschlusses anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017, 7 A 1.17, Rn. 39, und Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 37, jeweils zum Erfordernis der Planrechtfertigung), wie sie grundsätzlich dann anzunehmen ist, wenn der Plan durch äußere Umstände dauerhaft faktisch überholt und schutzwürdiges Vertrauen auf seinen Fortbestand nicht mehr gegeben ist (vgl. Neumann/Külpmann, a.a.O., § 77 Rn. 7), was möglicherweise zu erwägen wäre, wenn ein Vorhaben mangels Bedarfs erkennbar keiner (wirtschaftlich) sinnvollen Nutzung mehr zugeführt werden könnte. Eine solche im Ausnahmefall zulässige Berücksichtigung nachträglicher Umstände zulasten eines Vorhabens ist jedoch notwendigerweise eng zu fassen. Denn zukünftige Entwicklungen kann und muss die Planfeststellungsbehörde nur methodisch fehlerfrei prognostizieren, nicht hingegen vorhersehen. Vor diesem Hintergrund ist es, wie bereits ausgeführt, nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die spätere Entwicklung darauf zu betrachten, ob sie die Prognose eher bestätigt oder widerlegt, und damit auf der Grundlage einer „Aktualisierung“ eine eigene Prognose anzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.7.1998, 11 A 53.97, juris Rn. 25 m.w.N.). Eine Funktionslosigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wegen nachträglichen Entfallens bzw. nachträglich erkennbar werdenden Fehlens eines Bedarfs ist hier nicht anzunehmen. Insbesondere tragen die von den Klägern für die Jahre 2017 und 2018 vorgetragenen Stagnationen bzw. Rückgänge des Containerumschlags nach Umfang und Dauer eine solche Annahme nicht ansatzweise. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der hier mit einer Angebotsplanung verfolgten Attraktivitätssteigerung der Infrastruktureinrichtung zur Nachfrageinduzierung (s.o.). Soweit die Kläger daneben erstmalig und allein im Klagverfahren einen Anspruch auf Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG deshalb als gegeben ansehen, weil die Ziele des Vorhabens aufgrund einer Verzögerung der Elbvertiefung und tatsächlicher Entwicklungen der Schiffsanläufe im Hamburger Hafen nicht mehr erreicht werden könnten, geht dies fehl. Der Verweis auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG geht in der Sache darauf aus, im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle einen unbeschränkten Rückgriff auf nach Planerlass eintretende Tatsachen zu eröffnen und würde für den Regelfall dazu führen, dass die Bedarfsprognose im Falle negativer Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von der Prognose für rechtsfehlerhaft zu erachten wäre, was vor dem Hintergrund der beschränkten Erkenntnismöglichkeiten der Planfeststellungsbehörde und dem Wesen der Prognose systemwidrig erscheint. Es bedarf daher bei einer im Ausnahmefall statthaften Berücksichtigung tatsächlicher Entwicklungen nach Planerlass stets gravierender und belastbarer Anhaltspunkte für ein Nichtbestehen oder Entfallen des Bedarfs; solche sind vorliegend, wie bereits zur Rechtsfigur der Funktionslosigkeit ausgeführt, nicht festzustellen. Soweit die Kläger schließlich beanstanden, die Bedarfsprognose stütze sich „insgesamt auf veraltete Daten und Erklärungen“, gilt grundsätzlich, dass die Planfeststellungsbehörde im Zeitraum bis zur Feststellung zwar vor neuen Erkenntnissen nicht die Augen verschließen darf, gleichzeitig aber nicht die Pflicht hat, bis zu ihrem Entscheidungstermin „fortwährend nachzuermitteln“ (BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, juris Rn. 141 m.w.N.). Allerdings ist die Rüge, soweit sie über den vorstehend behandelten Vorwurf mangelnder Berücksichtigung der Umschlagsentwicklung seit 2016 hinausgeht, bereits unzureichend konkretisiert. Auf die Aufforderung der Kammer vom 21. Dezember 2018, insoweit darzulegen, welche erheblichen Änderungen der tatsächlichen Grundlagen zu einer erneuten Fassung der Prognose gezwungen haben sollten, haben die Kläger lediglich ergänzt, die tatsächliche Entwicklung des Hamburger Hafens weiche gravierend von der prognostischen Bedarfsentwicklung ab, und haben auch damit nicht den erforderlichen Grad an Substantiierung hergestellt. (ccc) Auch mit ihren methodischen Rügen zu einer mangelnden Bestimmtheit, hilfsweise unzureichenden Bemessung des Prognosezeitraums und einer übermäßigen Weite des Prognosekorridors zeigen die Kläger keine Prognosefehler auf. Der Kritik der Kläger, die Bedarfsprognose lasse nicht erkennen, auf welchen konkreten Prognosezeitraum sie abstelle, folgt die Kammer nicht. Wenngleich der Planfeststellungsbeschluss nicht für alle berücksichtigten Prognosewerte, etwa hinsichtlich des Wachstums des weltweiten Containerverkehrs, jeweils auch das Jahr 2030 anführt, ist den Ausführungen doch mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Prognose – insoweit im Einklang mit den Prognosehorizonten der Studien ISL 2013 und ISL/IHS 2015 – einen Zeitraum bis zum Jahr 2030 betrachtet (vgl. S. 62, 77 PFB). Die Kläger beanstanden an dem gewählten Prognosezeitraum weiter, dieser sei angesichts der realistischerweise zu erwartenden Inbetriebnahme des Terminals zu kurz bemessen; da die Bauzeit für das Vorhaben mit sechs Jahren veranschlagt werde und in der Folge noch die Suprastruktur beantragt, genehmigt und errichtet werden müsse, sei mit einer Inbetriebnahme in absehbarer Zeit, jedenfalls bis 2020 oder 2025, nicht zu rechnen. Diese Rüge eines zu knapp bemessenen Prognosezeitraums ist jedenfalls für den durch den Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Prognosehorizont des Jahres 2030 unbegründet. Bei der Festlegung des angemessenen Prognosehorizonts besteht ein Spannungsverhältnis zwischen der vorauszusehenden Dauer der Planung und Realisierung des Vorhabens einerseits und der mit zunehmender Länge des Prognosezeitraums regelhaft schwindenden Belastbarkeit prognostischer Aussagen andererseits. Methodisch fehlerfrei ist nach Auffassung der Kammer ein Prognosehorizont, bis zu dem Errichtung und Inbetriebnahme – wobei insoweit auf die Suprastruktur abzustellen ist, da diese zwar nicht Vorhabengegenstand, aber Bezugspunkt der Bedarfsprognose ist – möglich erscheinen und der gleichzeitig nicht so weit in der Zukunft liegt, dass aus der zeitlichen Perspektive des Planerlasses zu erwarten steht, dass das Ergebnis der Bedarfsprognose bis dahin schon unter rein zeitlichen Gesichtspunkten überholt und entwertet sein wird. Beide Anforderungen sind im Falle des gewählten Prognosehorizonts bis zum Jahr 2030, also 14 Jahre nach Planfeststellung, erfüllt. Soweit die Kläger noch beanstanden, die Studien ISL 2013 und ISL/IHS 2015, auf welche die Beklagte sich stütze, seien deshalb nicht aussagekräftig, weil sie einen um mehr als 50 % und damit übermäßig weit gespreizten Prognosekorridor zwischen 14,2 und 21,9 Mio. TEU betrachteten, zeigt dies ebenfalls keinen Prognosefehler auf. Unabhängig davon, ob in Fällen, in denen eine Prognose zahlreiche Szenarien unterschiedlicher Eintrittswahrscheinlichkeit betrachtet, eine größere Spreizung zwischen den für pessimistische Szenarien einerseits und optimistische Szenarien andererseits prognostizierten Werten ein Ausweis methodischer Sorgfalt und Transparenz sein kann, verfängt die Rüge vorliegend schon deshalb nicht, weil die Beklagte ihre Annahme zu dem im Jahr 2030 durch den Hamburger Hafen ausschöpfbaren Nachfragepotenzial nicht auf verschiedene Werte irgendwelcher Eintrittswahrscheinlichkeiten gestützt, sondern sich dabei an dem durch die Studien ISL 2013 und ISL/IHS 2015 jeweils betrachteten Szenario mit der größten Eintrittswahrscheinlichkeit orientiert hat (vgl. S. 62, 77 PFB). (ddd) Auch soweit die Kläger die – ergänzende – Berücksichtigung der betrieblichen Situation der Beigeladenen zu 2. bei der Gewichtung des für die Vorhabenrealisierung streitenden Bedarfs beanstanden, dringen sie damit nicht durch. Berücksichtigungsfähige betriebliche Interessen der Beigeladenen zu 2. von Gewicht bestreiten die Kläger mit dem Hinweis, der CTH stecke in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation, da die Umschlagsmengen seit 2016 rückläufig seien. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang darlegen, die Beigeladene zu 2. habe am CTH im Jahr 2016 – d.h. für das Gericht zu betrachten allenfalls hinsichtlich erster Quartalszahlen – einen Rückgang der Umschlagsmenge gegenüber dem Vorjahr von 0,9 % zu verzeichnen gehabt, ist dieser Rückgang schon angesichts seiner Geringfügigkeit nicht geeignet, die Prognose der Beklagten in Frage zu stellen. Soweit die Kläger weiter vorbringen, aus der Studie ISL/IHS 2015 ergäben sich für den CTH in den Jahren 2012 und 2013 Rückgänge der Umschlagsmengen im zweistelligen Prozentbereich gegenüber dem Jahr 2007, folgt daraus schon deshalb kein Mangel der Bedarfsprognose, weil sich diese nicht auf eine Umschlagsnachfrage in der Vergangenheit bezieht (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 9.2.2017, 7 A 2.15, juris Rn. 211). Das weitere Vorbringen der Kläger, im Jahr 2017 habe sich der Rückgang der Umschlagsmengen am CTH auf 25,6 % belaufen, für das Jahr 2018 habe die Beigeladene zu 2. am CTH aufgrund der Insolvenz einer südkoreanischen Großreederei weitere Umschlagsrückgänge zu erwarten (gehabt) und auch für die darauffolgenden Jahre seien am CTH Umschlagszuwächse nicht zu erwarten, bezieht sich durchgängig auf Zeiträume nach Planerlass und damit nach dem – regelhaft und auch im vorliegenden Fall (siehe hierzu soeben (bbb)(g)) – maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage. (4) Auch die abschließende Gesamtbewertung der Beklagten, wonach den für das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belangen nach Abwägung aller betroffenen Belange und Einwendungen untereinander und gegeneinander der Vorrang vor den widerstreitenden Belangen gebührt (vgl. S. 365 f. PFB), lässt, soweit sie Belange betrifft, deren Behandlung die Kläger rügen können, keine Fehler erkennen. Die Beklagte führt insoweit in dieser Betrachtung ihre Bewertungen insbesondere der mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen, hinsichtlich derer sie, auch in Anbetracht der Belastungsminderung durch Schutzmaßnahmen, die Zumutbarkeitsschwellen nicht überschritten sieht, und der besonderen Bedeutung der Vorhabenrealisierung in nicht zu beanstandender Weise zusammen. II. Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete erste Hilfsantrag der Kläger ist zwar im gleichen Umfang wie der Hauptantrag, also mit Ausnahme der Klage der Klägerin zu 78. (siehe hierzu oben I.1.a)), zulässig, bleibt in der Sache jedoch ebenfalls ohne Erfolg. Wie unter I. ausgeführt worden ist, weist der Planfeststellungsbeschluss insbesondere keine Verstöße gegen Verfahrensvorschriften oder Mängel im Abwägungsvorgang auf, die der Behebung in einem ergänzenden Verfahren bedürften (vgl. § 75 Abs. 1a Satz 2, 2. Halbs. 2. Var., VwVfG). III. Darüber hinaus ist auch der auf Neubescheidung ihres Antrags auf ergänzende Schutzvorkehrungen und Entschädigung gerichtete zweite Hilfsantrag der Kläger zwar, wiederum mit Ausnahme der Klage der Klägerin zu 78. (siehe oben I.1.a)), zulässig, aber unbegründet. Wie sich aus den Ausführungen unter I. ebenfalls ergibt, lässt der Planfeststellungsbeschluss in der hier maßgeblichen Form der auf Initiative der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Änderung keine Defizite des Schutzkonzepts zu Lasten der Kläger erkennen, die eine Behebung im Wege der Planergänzung erfordern (vgl. § 75 Abs. 1a Satz 2, 2. Halbs. 1. Var., VwVfG). C. Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Klagen zurückgenommen worden sind, aus § 155 Abs. 2 VwGO und im Übrigen aus § 154 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und zu 2. aufzuerlegen, da diese das Verfahren gefördert und Sachanträge gestellt haben, d.h. ein eigenes Prozesskostenrisiko eingegangen sind, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. D. Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage, nach welchem Maßstab im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle eines planfestgestellten Gewässerausbaus zur Schaffung einer Hafeninfrastruktur die Rechtmäßigkeit des zukünftigen Betriebes einer auf Grundlage dieser Infrastruktur noch zuzulassenden und zu errichtenden Suprastruktureinrichtung zu beurteilen ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung. Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 28. November 2016 über einen Gewässerausbau im Hafengebiet. Am 19. Juni 2009 stellten die Beigeladene zu 1. – eine Anstalt des öffentlichen Rechts, der die Entwicklung, Erweiterung und Bewirtschaftung des Hamburger Hafens obliegt – und die Beigeladene zu 2. – ein Unternehmen des Containerumschlags, das den E. Container Terminal Hamburg (CTH) betreibt – Antrag auf Einleitung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens für die Schaffung der hafenbetrieblichen Infrastruktur für eine zukünftige Erweiterung des CTH nach Nordwesten, im Wesentlichen im Bereich des bisherigen Petroleumhafens und nordwestlich von diesem bis zum Bubendey-Ufer. Dem vorausgegangen war der Abschluss eines Projektvertrages vom 6. Juli 2005 zwischen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1. auf der einen und der Beigeladenen zu 2. auf der anderen Seite, in dem die beiden erstgenannten Beteiligten verschiedene Verpflichtungen insbesondere im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Planfeststellungsverfahrens übernommen hatten. Bei dem Vorhabengelände handelt es sich um eine Fläche von ca. 38 ha im nordwestlichen Bereich der Halbinsel Waltershof im Hamburger Hafen. Das Gelände wird im Norden, im Bereich des Bubendey-Ufers, durch die an dieser Stelle ca. 550 m breite Unterelbe – zwischen Stromkilometer 627,5 und 629 – und im Osten durch den Parkhafen begrenzt. Südöstlich des Vorhabengeländes schließt sich, jenseits des bisherigen Petroleumhafens und entlang des Predöhlkais des Waltershofer Hafens, der CTH an. Westlich und südwestlich des Vorhabengeländes liegt, jenseits des Köhlfleets, der Stadtteil Finkenwerder. Zwischen der westlichen Grenze des Vorhabengeländes und dem Köhlfleet befindet sich ein Tanklager. Der mittlere Bereich des im Wesentlichen trapezförmigen Vorhabengeländes wurde zuletzt als Tanklager-Terminal genutzt; er ist von den dazugehörigen Anlagen inzwischen geräumt. Den südlichen Bereich des Vorhabengeländes nimmt insbesondere das ca. 13 ha umfassende Hafenbecken des bisherigen Petroleumhafens ein. Die umgebenden Wasserflächen gehören zu dem Oberflächenwasserkörper Elbe-Hafen. Auf dem Nordufer der Elbe erstreckt sich gegenüberliegend die Siedlung Övelgönne, die eine dichte Bebauung insbesondere mit Wohnhäusern entlang des Elbhangs aufweist. Westlich und nördlich schließen sich weitere Bereiche des Stadtteils Othmarschen an, so insbesondere die Bebauung entlang der oberhalb von Övelgönne verlaufenden Elbchaussee. Die Kläger sind überwiegend Eigentümer, Wohnungseigentümer oder Gesellschafter von Eigentümer-GbR in Bezug auf Grundstücke in den beiden vorgenannten Bereichen des Stadtteils Othmarschen, im Übrigen wohnen sie als Mieter bzw. Mitnutzer auf solchen Grundstücken. Für die elbnahen Gebiete in diesem Bereich des Nordufers gelten die Bebauungspläne Othmarschen 2 bis 6, welche als Art der baulichen Nutzung jeweils „Wohngebiet“ oder „Reines Wohngebiet“ festsetzen. Mit Beschluss vom 28. November 2016 stellte die Beklagte den Plan über die „Westerweiterung des E. Container Terminal Hamburg (CTH)“ unter Berufung auf §§ 67 und 68 WHG i.V.m. § 55 HWaG i.V.m. §§ 72 ff. VwVfG fest. Das Vorhaben wird im Planfeststellungsbeschluss (S. 35 f.) wie folgt zusammengefasst: „Mit der beantragten Maßnahme soll eine Kaimauer mit einer Gesamtlänge von etwa 1050 m errichtet werden, die an die vorhandenen Liegeplätze am Predöhlkai anschließt und von dort zunächst 600 m in nordwestliche Richtung bis zur Elbe verläuft und dort nach Westen abknickt und parallel zum Bubendey-Ufer fortgeführt wird. Anschließend sind eine Böschung und eine Flügelwand über eine Länge von ca. 100 m vorgesehen, um den Geländesprung abzufangen. Dazu wird wasserseitig der geplanten Kailinie eine etwa 7,5 ha große Landfläche abgetragen. Mit dem Abtrag der Böden bis zu einer Tiefe von etwa NN – 17,3 m und der Herstellung der wasserseitigen Zufahrt zu den neuen Liegeplätzen ist eine Vergrößerung des vorhandenen Drehkreises für Schiffe in der Elbe von heute 480 m auf zukünftig 600 m verbunden. Unmittelbar vor der zukünftigen Kaianlage wird eine ca. 60 m breite Liegewanne hergestellt, die eine Solltiefe von etwa NN – 17,7 m erhält. Im Bereich des Parkhafens ist darüber hinaus eine Unterhaltungstiefe von ca. NN – 18,8 m zusammen mit einer sich in Richtung Fahrrinne anschließenden Sedimentrinne geplant, die bis ca. NN – 20,8 m tief und dort ca. 30 m breit ist. Mit dem Vorhaben verbunden ist die Herstellung einer Fläche von etwa 38 ha als zukünftige Terminalfläche, mit der die vollständige Verfüllung des Petroleumhafens auf einer Fläche von etwa 13 ha einhergeht. Ebenso umfasst das Vorhaben auch den Umbau der bestehenden Richtfeuerlinie, das Versetzen eines Radarturms am südlichen Elbufer, den Neubau eines Radarturms am Nordufer der Elbe sowie die erforderlichen Veränderungen an der bestehenden privaten Hochwasserschutzanlage.“ Die Errichtung der neuen Kaianlage soll in drei Bauabschnitten und zwei Verfahrensweisen erfolgen, wobei ein ca. 450 m langer Abschnitt am bestehenden Bubendey-Ufer (Bauabschnitt 1) und ein ca. 400 m langer Abschnitt am Parkhafen (Bauabschnitt 2) als Landbaustellen sowie ein weiterer, ca. 200 m langer Abschnitt im Bereich des Petroleumhafens als Wasserbaustelle mit Anschluss an den bestehenden Predöhlkai (Bauabschnitt 3) vorgesehen ist. Schwerpunkte der Bautätigkeit bilden im Bereich der drei genannten Baustellen die Erdbauarbeiten für Bodenabtrag und -einbau sowie der Bau der Kaianlage. Der Kaianlagenbau einschließlich der hierzu erforderlichen Gründungsarbeiten erstreckt sich sowohl im Bereich Bubendey-Ufer als auch, zeitlich etwas versetzt, im Bereich Landspitze bzw. Parkhafen über etwa 2,5 Jahre, worauf jeweils weiterer Bodenabtrag wasserseitig folgt. Die voraussichtliche Gesamtbauzeit für das Vorhaben beläuft sich auf sechs Jahre. Nach Nr. 1.1.1.1 des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses umfasst dieser die dort aufgeführten Unterlagen, bei denen es sich neben Erläuterungsberichten insbesondere um Lagepläne und Schnitte handelt. Nach Nr. 1.1.1.2 des verfügenden Teils haben ferner die dort aufgeführten Unterlagen, darunter insbesondere Immissionsprognosen und wasserrechtliche Fachbeiträge, Eingang in die Entscheidung gefunden. Unter Nr. 1.1.2 bis 1.1.4 des verfügenden Teils enthält der Planfeststellungsbeschluss eine Vielzahl von Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere zum Schall- und sonstigen Immissionsschutz, zur Bauausführung und dem Gewässerschutz. Zu seinem Regelungsgehalt trifft der Planfeststellungsbeschluss insbesondere die folgende Aussage (S. 50, ähnlich S. 45, 54): „Der spätere Neubau der Terminalstrukturen ist gegenständlich nicht Teil des Gewässerausbaus, was nicht heißt, dass er für diese Zulassungsentscheidung unbeachtlich wäre. Entsprechend der zu dieser Frage vorliegenden Rechtsprechung nimmt der Planfeststellungsbeschluss die späteren Auswirkungen des Terminalbetriebes in den Blick, lässt sie allerdings nicht mit zu.“ Im Rahmen des Verfahrens, das dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vorangegangen war, machte die Beklagte am 25. August 2009 die Auslegung der Planunterlagen im Amtlichen Anzeiger (Nr. 66, S. 1594) bekannt. Dabei führte sie insbesondere wie folgt aus: „Die Planfeststellungsunterlagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, sowie die Unterlagen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens liegen in der Zeit vom 2. September 2009 bis einschließlich 1. Oktober 2009 […] aus… […] [Es] kann von jedermann innerhalb der genannten Frist zu den den Planunterlagen beigefügten entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen Stellung genommen werden.“ Mit Schreiben vom 27. August 2009 holte die Planfeststellungsbehörde unter Übersendung der Planunterlagen die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden und der Träger öffentlicher Belange ein. Die Planfeststellungsunterlagen lagen in der Zeit vom 2. September 2009 bis einschließlich 1. Oktober 2009 in den Bezirksämtern Altona, Hamburg-Mitte und Hamburg-Harburg öffentlich aus. In der Folgezeit, insbesondere bis zum 15. Oktober 2009, gingen zahlreiche Stellungnahmen betroffener Fachbehörden und von Trägern öffentlicher Belange sowie Einwendungen anerkannter Umweltvereinigungen und betroffener Dritter, insbesondere auch von Klägern, ein. Nachdem die Vorhabenträger zwischenzeitlich eine Aktualisierung des Landschaftspflegerischen Begleitplans und eine Ergänzung der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zu den Planfeststellungsunterlagen nachgereicht hatten, wurden insbesondere die anerkannten Umweltvereinigungen und die Behörde für Umwelt und Energie der Beklagten mit Schreiben vom 4. April 2011 erneut beteiligt. Am 20. und 21. Juni 2011 fand ein Erörterungstermin zu den bis dahin eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen statt. Nachdem die Vorhabenträger zwischenzeitlich, mit Schreiben vom 8. Dezember 2014, wiederum weitere bzw. geänderte Unterlagen – nämlich eine Überarbeitung der Schallimmissionsprognose für die Betriebsphase, einen Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie einschließlich eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 2 WHG, eine Ergänzung zur Bedarfsbegründung sowie einen Nachtrag zu der Umweltverträglichkeitsstudie – nachgereicht hatten, machte die Planfeststellungsbehörde die Auslegung der vorgenannten weiteren bzw. geänderten Unterlagen am 19. Dezember 2014 im Amtlichen Anzeiger (Nr. 99, S. 2361 f.) bekannt. Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 erhielten insbesondere die Behörde für Umwelt und Energie der Beklagten sowie die anerkannten Umweltvereinigungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den weiteren bzw. geänderten Unterlagen. Sodann lagen insbesondere die weiteren bzw. ergänzenden Unterlagen in der Zeit vom 6. Januar bis einschließlich 5. Februar 2015 wiederum in den Bezirksämtern Altona, Hamburg-Mitte und Hamburg-Harburg öffentlich aus. Nach Eingang weiterer Stellungnahmen und Einwendungen fand am 22. Juni 2015 ein zweiter Erörterungstermin statt. In Reaktion auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 1. Juli 2015 (C-461/13) zur Weservertiefung legten die Vorhabenträger der Planfeststellungsbehörde einen überarbeiteten Beitrag zur Wasserrahmenrichtlinie vom 17. Dezember 2015 vor. Dieser wurde der Behörde für Umwelt und Energie der Beklagten sowie mehreren Umweltvereinigungen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Binnen der gesetzten Stellungnahmefrist gingen Stellungnahmen bzw. Einwendungen der Behörde für Umwelt und Energie, der Arbeitsgemeinschaft Naturschutz Hamburg und des Förderkreises „Rettet die Elbe“ e.V. ein. Ein erneutes Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung wurde hinsichtlich des überarbeiteten Fachbeitrages zur Wasserrahmenrichtlinie nicht durchgeführt. Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses wurde mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Planes im Zeitraum vom 19. Dezember 2016 bis 2. Januar 2017 zur Einsicht ausgelegt. Der Planfeststellungsbeschluss wurde denjenigen Klägern, für die sich bereits im Planfeststellungsverfahren die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten gegenüber der Planfeststellungsbehörde legitimiert hatten, durch Zustellung an die Bevollmächtigten am 9. Dezember 2016 bekannt gegeben. Zahlreichen Klägern war er bereits zuvor, am 7. bzw. 8. Dezember 2016, durch Individualzustellung bekanntgegeben worden. Wie für den Kläger zu 77. und die Klägerin zu 79. mit Schriftsatz vom 14. März 2019 im Prozess mitgeteilt worden ist, haben diese den Prozessbevollmächtigten am 26. Januar 2017 mit der Vertretung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt. Die Klägerinnen und Kläger haben, jeweils mit Schriftsatz ihres gemeinsamen Prozessbevollmächtigten, nämlich die Klägerinnen und Kläger zu 1. bis 66. und 80. mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, die Klägerinnen und Kläger zu 67. bis 75. mit Schriftsatz vom 9. Januar 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, einem Montag, die Klägerin zu 76. mit Schriftsatz vom 17. Januar 2017, eingegangen bei Gericht am 19. Januar 2017, und die Klägerinnen und der Kläger zu 77. bis 79. mit Schriftsatz vom 2. Februar 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Klage erhoben. Die Kläger zu 46. und 51. haben ihre Klage am 30. März 2017, die Kläger zu 41., 63. und 64. am 4. Juni 2019 zurückgenommen. Die Kläger zu 1. bis 12., 14. bis 40., 42. bis 45., 47. bis 50., 52. bis 62. und 65. bis 80. beantragen, den Planfeststellungsbeschluss „Westerweiterung des E. Container Terminal Hamburg (CTH)“ vom 28. November 2016 aufzuheben, hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über Schutzauflagen zugunsten der Kläger, insbesondere über weitergehende Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes, des Schutzes vor Luftschadstoffen und des Schutzes vor Erschütterungen sowie über Entschädigung zu befinden. Für den Kläger zu 13., der das Mandat der Prozessbevollmächtigten vor der mündlichen Verhandlung beendet hatte und zu dieser nicht erschienen ist, ergibt sich der gleiche Antrag aus dem Schriftsatz vom 30. März 2017. Die Beklagte sowie die Beigeladenen zu 1. und 2. beantragen, die Klage abzuweisen. Nach Ansicht der Kläger weist der Planfeststellungsbeschluss bzw. das Verfahren zu seiner Aufstellung eine Vielzahl von Mängeln auf, sodass er aufzuheben sei, jedenfalls aber der Änderung bzw. Ergänzung bedürfe. Die Beklagte und die erklärtermaßen abgestimmt mit ihr vortragenden Vorhabenträger, die Beigeladenen zu 1. und 2. – im Folgenden: Passivbeteiligte –, treten der Klage entgegen. Das Vorbringen der Beteiligten stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: Nach Auffassung der Kläger leidet der Planfeststellungsbeschluss an formellen Fehlern zum einen im Hinblick auf die Auslegungsbekanntmachung, zum anderen im Hinblick auf die unterbliebene erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nach Überarbeitung des wasserrechtlichen Fachbeitrages. Diese formellen Fehler seien sämtlich kausal für die Sachentscheidung gewesen. Die Auslegungsbekanntmachung weise entgegen § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG a.F. nicht darauf hin, dass eine UVP durchgeführt werde, und sei hinsichtlich der Beschreibung der Unterlagen am Maßstab von § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. unzureichend. Die Passivbeteiligten halten dem entgegen, der Inhalt der Bekanntmachung werde der damit verfolgten Anstoßfunktion gerecht, insbesondere sei der betroffenen Öffentlichkeit durch den wiederholten Hinweis auf die Unterlagen über Umweltauswirkungen vor Augen geführt worden, dass es sich um ein Vorhaben mit Umweltauswirkungen handele. Selbst wenn ein Bekanntmachungsmangel bestände, habe dieser jedenfalls die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst. Weil insbesondere die von den Umweltverbänden vorgebrachten Einwendungen umfassend gewesen seien, sei davon auszugehen, dass auch im Falle einer fehlerfreien Bekanntmachung keine weiteren Gesichtspunkte eingebracht worden wären. Die Kläger rügen weiter, nach Vorlage des überarbeiteten Fachbeitrages zur Wasserrahmenrichtlinie vom 17. Dezember 2015 habe die Beklagte fehlerhaft das eigentlich nach § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. erforderliche erneute Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung unterlassen. Auf Grundlage des überarbeiteten Fachbeitrages seien „zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen“ zu besorgen. Der ursprüngliche Fachbeitrag vom 2. Dezember 2014 habe die Maßstäbe des Verschlechterungsverbotes aus dem Urteil des EuGH vom 1. Juli 2015 (C-461/13) noch nicht berücksichtigt, sodass der neue Fachbeitrag nicht als Aktualisierung, sondern als vollständig neue Untersuchung unter Zugrundelegung eines abweichenden methodischen Ansatzes zu bewerten sei. Zudem habe im Hinblick darauf, dass im Zuge der Überarbeitung des Bewirtschaftungsplanes für die Flussgebietsgemeinschaft Elbe, nämlich mit Vorlage des Bewirtschaftungsplanes 2015, auch die Bestandserfassung und Bewertung der Oberflächenwasserkörper aktualisiert und auf eine breitere Datengrundlage gestellt worden sei, die Untersuchung auf Vereinbarkeit mit dem Verschlechterungsverbot und dem Verbesserungsgebot einer Aktualisierung bedurft, was im Hinblick darauf, dass der überarbeitete Fachbeitrag bereits den neuen Bewirtschaftungsplan berücksichtigt habe, ebenfalls zum Erfordernis einer erneuten Auslegung führe. Insoweit werde auf die im Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2018 (9 A 16.16) dargestellten Maßstäbe verwiesen. Zudem enthalte der aktualisierte Fachbeitrag eine graphische Darstellung des ökologischen Zustands bzw. ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper der Tideelbe; eine solche Darstellung habe im ursprünglichen Fachbeitrag gefehlt. Die Passivbeteiligten entgegnen, dass bereits ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. nicht vorliege, da nach dem überarbeiteten Fachbeitrag keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen gewesen seien. Weder fänden sich in dem Fachbeitrag neue tatsächliche Erkenntnisse, noch liege ihm eine Änderung des Vorhabens zugrunde. Er bewerte zwar die ursprüngliche Auswirkungsprognose anhand einer veränderten Methodik und unter Bezug auf neue Bewirtschaftungsplanung, enthalte aber in tatsächlicher Hinsicht keine neue Auswirkungsprognose. Die Vorgehensweise des Gutachterbüros entspreche genau dem methodischen Vorgehen desselben Gutachterbüros im zeitlich parallel liegenden Verfahren zur Planfeststellung der Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe. Auch im dortigen Planfeststellungsverfahren sei der überarbeitete Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie nicht erneut öffentlich ausgelegt worden, was das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 9. Februar 2017 (7 A 2.15) nicht beanstandet habe. Auch nach den durch einen anderen Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 (9 A 16.16) formulierten Maßstäben habe eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung unterbleiben können. Dies gelte auch vor dem Hintergrund einer verbesserten Datengrundlage im Bewirtschaftungsplan 2015. Die von den Klägern vermisste graphische Darstellung habe bereits der ursprüngliche Fachbeitrag enthalten. Die Kläger erachten den Planfeststellungsbeschluss darüber hinaus auch für materiell rechtswidrig. Es fehle an der erforderlichen Planrechtfertigung, dem Vorhaben stehe zwingendes Recht entgegen und die Abwägung sei erheblich mangelbehaftet. Die Kläger meinen, dem Vorhaben fehle es aus verschiedenen, selbstständig tragenden Gründen an der Planrechtfertigung. Der Planung fehle es an dem erforderlichen Bedarf, insbesondere sei sie nicht, wie in der Rechtsprechung vorausgesetzt, vernünftigerweise geboten. Es handele sich um eine unzulässige Vorratsplanung. Der Bedarf lasse sich insbesondere nicht mit der Vorschrift des § 1 Abs. 2 HafenEG begründen. Die Passivbeteiligten verweisen insoweit insbesondere auf die Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses, wonach ein Bedarf für das Vorhaben schon im Hinblick auf die Schaffung zusätzlicher Großschiffsliegeplätze bestehe, wobei der CTH eine besondere Lagegunst insoweit aufweise, als er seeseitig am Eingang des Hafens liege, d.h. eine optimale nautische Erreichbarkeit für Schiffe aller Größenklassen biete, und landseitig durch sehr gute Hinterlandanbindungen gekennzeichnet sei. Die durch den Planfeststellungsbeschluss übernommene Prognose des zukünftigen Bedarfs an Containerumschlagskapazitäten im Hamburger Hafen beanstanden die Kläger im Wesentlichen unter vier übergreifenden Gesichtspunkten, nämlich im Hinblick auf aus ihrer Sicht unzutreffende Annahmen zur bestehenden Umschlagskapazität, ein unzutreffend prognostiziertes Wachstum des Containerumschlags, Defizite bzgl. des Prognosekorridors und des Prognosezeitraums sowie die aus ihrer Sicht fehlende Relevanz der Entwicklung der Beigeladenen zu 2. Auf die Rüge der Kläger, die Bedarfsprognose fuße auf nicht nachvollziehbaren Eingangszahlen, soweit sie eine Containerumschlagskapazität des Hamburger Hafens von 14 Millionen TEU aufgrund einer jahresdurchschnittlichen Kaiproduktivität von 2.000 TEU pro laufendem Meter Kaimauer annehme, bringen die Passivbeteiligten vor, der Wert von 2.000 TEU sei prognostisch sehr hoch angesetzt und werde in der Realität gegenwärtig nicht erreicht. Der Beanstandung der Kläger, eine Steigerung der Umschlagskapazitäten erscheine durch andere, vorrangig zu verwirklichende Ausbau- und Anpassungsmaßnahmen möglich, sodass diese, soweit sie nicht der Planfeststellung bedürften, bei der zugrunde gelegten Umschlagskapazität zu berücksichtigen seien, wird entgegengehalten, einen zwingenden planerischen Vorrang anderer Ausbaumaßnahmen gebe es nicht, auch sei die Alternativenprüfung im Rahmen der planerischen Abwägung fehlerfrei. Soweit die Kläger anführen, unter Berücksichtigung der ISL-Studie aus dem Mai 2015 sei in langfristiger Perspektive von einer zusätzlichen Kapazität von 3,5 bis 4 Millionen TEU am Containerterminal Steinwerder (CTS) und folglich von einer insgesamt höheren Containerumschlagskapazität des Hafens als 14 Millionen TEU auszugehen, weisen die Passivbeteiligten darauf hin, die genannte Studie gehe von einer vorrangigen Realisierung des CTS aus, während hierfür tatsächlich noch kein Planfeststellungsbeschluss vorliege. Die Kläger rügen weiter, der Kaiproduktivitätswert von 2.000 TEU jährlich je laufendem Meter Kaimauer sei überholt, der Hamburger Hafen sei an dem heute für leistungsstarke Unternehmen durchaus gängigen Umschlagswert von 2.500 TEU zu messen; bei Zugrundelegung dieses Wertes und einer zutreffenden Kaimauerlänge existiere bereits heute eine Umschlagskapazität von 18,9 Millionen TEU. Die Passivbeteiligten erwidern hierauf, soweit der angeführte Wert von 2.500 TEU im internationalen Vergleich durch andere Terminals erreicht werde, seien diese mit dem Hamburger Hafen strukturell nicht vergleichbar, der Wert daher nicht übertragbar. Auch an der von den Klägern weiter angeführten Zielvorgabe zur Umschlagsgeschwindigkeit von 250 moves per hour könne die Kapazität des Hamburger Hafens, so die Passivbeteiligten, nicht maßgeblich ausgerichtet werden, da es sich dabei um einen Spitzenwert und nicht um einen über die Bandbreite von Schiffen und Terminals hinweg aussagekräftigen Durchschnittswert handele. Zu dem prognostizierten Wachstum des Containerumschlags im Hamburger Hafen kritisieren die Kläger, die Bedarfsprognose berücksichtige bei ihrer Einschätzung des langfristigen Wachstums auf den Ost-West-Routen des Containerverkehrs verschiedene Aspekte des Welthandels unzureichend. Dabei handele es sich insbesondere um die Nachwirkungen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise der Jahre 2008/2009, den Abschluss von Handelsabkommen der EU mit Partnern wie den USA und Kanada – mit möglichen Beeinträchtigungen des Ostasienhandels –, eine abgeschwächte Konjunktur im asiatischen Raum und Wachstumsschwächen Russlands sowie die steigende Wertdichte transportierter Güter. Das jährliche Wachstum des Containerumschlags im Prognosezeitraum sei bezogen auf alle deutschen Seehäfen und insbesondere auf Hamburg geringer als der Prognose zu Grunde gelegt. Die Passivbeteiligten wenden gegen diese Rügen ein, die zugrunde gelegten Handelsszenarien stellten sich als realistische, die Unsicherheit zukünftiger globaler ökonomischer Entwicklungen angemessen berücksichtigende Einschätzungen dar. Konjunkturschwächen im Bereich einzelner Handelspartner oder der Abschluss von Freihandelsabkommen mit anderen seien nicht mit Abnahmen des seewärtigen Handels im Hamburger Hafen gleichzusetzen, sondern würden oftmals durch andere Entwicklungen ausgeglichen. Eine steigende Wertdichte der Transportgüter sei, sofern sie überhaupt tatsächlich zu erwarten stehe, berücksichtigt worden. Fehlerhaft sei es, so die Kläger, wenn die Bedarfsprognose, jedenfalls durch Übernahme von Wachstumszahlen aus den von ihr rezipierten Studien, von einer Realisierung der Elbvertiefung ausgehe. Da ein Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses zur Elbvertiefung jedenfalls vom zeitlichen Horizont des Planerlasses am 28. November 2016 in absehbarer Zeit nicht zu erwarten gewesen sei, habe ein positiver Effekt für den Hamburger Hafen nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Die Passivbeteiligten halten dem entgegen, nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2017 (7 A 2.15) sei von einer Realisierung der Elbvertiefung auszugehen. Hierauf komme es indes nicht an, da die Bedarfsbegründung für das Vorhaben von der Fahrrinnenanpassung unabhängig sei mit der Folge, dass selbst bei Ausbleiben der Fahrrinnenanpassung von einem Bedarf für das Vorhaben ausgegangen werden könne. Die Fahrrinnenanpassung entscheide auch nicht über einen Ausschluss bestimmter Schiffsgrößenklassen aus dem Hamburger Hafen, sondern eröffne aufgrund der verringerten Restriktionen lediglich einen ökonomischeren Anlauf insbesondere für die größten Containerschiffe. Die Kläger rügen weiter, der Einfluss insbesondere des Tiefwasserhafens Wilhelmshaven sei unzureichend berücksichtigt worden, zumal dieser aufgrund guter nautischer Erreichbarkeit und schwacher Auslastung im Ausgangspunkt besonders geeignet sei, zu Containerumschlagsverlagerungen aus dem weiterhin durch eingeschränkte nautische Erreichbarkeit und Schwächen der Hinterlandanbindung gekennzeichneten Hamburger Hafen zu führen. Unzureichend berücksichtigt seien auch die derzeit bestehenden Kapazitätsüberhänge der Terminals in mehreren Häfen der sog. Nordrange, insbesondere Antwerpen, Hamburg, Rotterdam und Wilhelmshaven. Die Passivbeteiligten erwidern hierauf, insbesondere der Jade-Weser-Port sei in den zugrunde gelegten Umschlagspotenzialprognosen hinreichend berücksichtigt worden. Ladungsverschiebungen zwischen Häfen seien ebenso wie temporäre Kapazitätsüberhänge gewöhnliche Markterscheinungen und fänden im Laufe der Zeit in verschiedene Richtungen statt. Die in der Bedarfsbegründung dargelegten Schiffsanläufe widerlegten die Behauptung von Umschlagsverlagerungen zum Nachteil Hamburgs aufgrund von Defiziten der nautischen Erreichbarkeit, wobei letztere ohnehin mit der Elbvertiefung abgebaut würden. Auch Verbesserungen der Hinterlandanbindung würden parallel zum Vorhaben vorangetrieben. Die Annahme, wonach Reedereien mit Großcontainerschiffen immer weniger Häfen in Europa anliefen, sei insbesondere angesichts der Kosten des Transhipment-Verkehres nicht realistisch. Die Kläger geben in diesem Zusammenhang zu bedenken, von dem Grundsatz der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Planfeststellung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, mithin auch der Bedarfsprognose, könnten im Einzelfall Ausnahmen dergestalt geboten sein, dass auch spätere Entwicklungen zu berücksichtigen seien. Dies sei hier schon in Anbetracht des erheblichen Ausmaßes, in dem die zwischenzeitliche Containerumschlagsentwicklung im Hamburger Hafen von der Prognose abweiche, der Fall. Die Passivbeteiligten entgegnen hierauf, die einzige Konstellation, in der eine Abweichung vom Grundsatz der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Planfeststellung zum Nachteil eines Vorhabens in der Rechtsprechung anerkannt sei, sei derjenige der nachträglich eintretenden Funktionslosigkeit, der vorliegend jedoch erkennbar nicht gegeben sei. Weiter beanstanden die Kläger, der gewählte Prognosezeitraum sei angesichts der realistischerweise zu erwartenden Inbetriebnahme des Terminals zu kurz bemessen. Da die Bauzeit für das Vorhaben mit sechs Jahren veranschlagt werde und in der Folge noch die Suprastruktur beantragt, genehmigt und errichtet werden müsse, sei mit einer Inbetriebnahme in absehbarer Zeit, jedenfalls bis 2020 oder 2025, nicht zu rechnen. Die Passivbeteiligten erwidern, der Prognosezeitraum bis 2030 sei methodisch korrekt gewählt, während ein über das Jahr 2030 hinausgehender Zeitraum methodisch unsicher und durch das Wesen des Vorhabens auch nicht gefordert wäre. Nach Auffassung der Kläger sind die Umschlagspotenzialprognosen ISL 2013 und 2015, auf die der Planfeststellungsbeschluss sich stütze, auch deshalb nicht aussagekräftig, weil sie einen Korridor von 14,2 bis 21,9 Millionen TEU beschrieben und mit einer solchen Spreizung von über 50 % keine Bedarfsplanung mit weitreichenden Konsequenzen tragen könnten. Nach Ansicht der Passivbeteiligten hingegen belegt gerade diese Spreizung die methodische Sorgfalt der Prognosen, denn die Breite des Korridors spiegele die Unsicherheit der künftigen Markt- und Wettbewerbsentwicklung wieder; entscheidend für die Planung des Vorhabens sei ohnehin das nach den Prognosen des ISL wahrscheinlichste Szenario mit einem Umschlagspotenzial von 18,6 Mio. TEU für das Jahr 2030. Es gehe fehl, so die Kläger, wenn der Planfeststellungsbeschluss das Vorhaben auch zu dem Zweck als erforderlich ansehe, den Marktanteil der Beigeladenen zu 2. von 30 % in den nächsten Jahren aufrechtzuerhalten; denn eine innerbetriebliche Notwendigkeit sei für die Bedarfsbegründung ohne Bedeutung. Auch sei ein Bedarf der Beigeladenen zu 2. fraglich, da deren Umschlagsmengen in Hamburg seit dem Jahr 2016 zurückgingen. Nach Auffassung der Passivbeteiligten hingegen können die betrieblichen Interessen der Beigeladenen zu 2. als „Indikatortatsachen“ den allgemein wirtschaftlichen Bedarf und damit das Gemeinwohlinteresse an dem Vorhaben abbilden und belegen. Die Planrechtfertigung, so die Kläger, fehle dem Vorhaben auch im Hinblick auf das in der Rechtsprechung entwickelte Erfordernis, wonach der Realisierung eines planfeststellungsbedürftigen Vorhabens keine unüberwindbaren tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen dürften. Solche Hindernisse bestünden hier zunächst in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht, da insbesondere eine Gesamtlärmbetrachtung zu dem Ergebnis führen müsse, dass gesundheitsschädliche und auch darüber hinaus grundrechtsverletzende Schallimmissionen bestünden, welche durch die Realisierung der Suprastruktur zunehmen würden. Unüberwindbare rechtliche Realisierungshindernisse ergäben sich zudem aus dem europäischen Beihilfenrecht. Der maßgebliche Beitrag der Beigeladenen zu 1. zur Finanzierung der Infrastruktur stelle eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107, 108 AEUV dar. Da eine beihilfenrechtliche Prüfung nicht erfolgt sei, erscheine die Finanzierung der Infrastruktur im Hinblick auf das Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV nicht sichergestellt. Die Passivbeteiligten erwidern darauf, dass das Vorhaben bereits den Tatbestand einer Beihilfe nicht erfülle, jedenfalls aber aus einem Durchführungsverbot kein unüberwindbares, die Planrechtfertigung ausschließendes rechtliches Hindernis entstehe, da ein Notifizierungsverfahren in der Zukunft noch erfolgreich durchgeführt werden könne. Die Kläger beanstanden weiter, die Beigeladene zu 2. habe sich durch den Projektvertrag vom 6. Juli 2005 verpflichtet, unverzüglich nach Bereitstellung der erweiterten Kapazitäten die erforderlichen Suprastrukturinvestitionen durchzuführen, die darin liegende Konzessionsvergabe an die Beigeladene zu 2. werde allerdings aufgrund konzessionsvergaberechtlicher Hindernisse nicht erfolgen können. Die Passivbeteiligten bringen dazu vor, bei der von den Klägern angeführten Überlassung der Infrastruktureinrichtungen an die Beigeladene zu 2. handele es sich nicht um einen konzessionsvergaberechtlich relevanten Beschaffungsvorgang. Die Kläger sind der Ansicht, ihnen komme hinsichtlich der zwingenden, dabei auch der objektiven Vorgaben des deutschen und europäischen Wasserrechts eine Rügebefugnis zu. Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung einer Richtlinie nach der Rechtsprechung des EuGH seien bei der Wasserrahmenrichtlinie zu ihren Gunsten gegeben. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe sich im Urteil vom 5. September 2013 (7 C 21.12) den Ausführungen des EuGH im Urteil vom 8. März 2011 (C-240/09)angeschlossen. Mit Urteil vom 8. November 2016 (C-243/15) habe der EuGH eine Rügebefugnis auch dann angenommen, wenn die betreffende Richtlinie einen Schutz des Menschen gerade nicht bezwecke, sofern eine Klagebefugnis unter anderen Gesichtspunkten bestehe, was vorliegend in ihrem, der Kläger, Falle unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten gegeben sei. Die Passivbeteiligten halten dem entgegen, aus den geltend gemachten Rechten der Kläger ergebe sich eine nur eingeschränkte gerichtliche Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses, für die das klägerische Vorbringen zur WRRL nicht entscheidungserheblich sei. Die Bewirtschaftungsziele des Wasserhaushaltsrechts, auch soweit sie der Umsetzung von Art. 4 WRRL dienten, vermittelten den Klägern keine drittschützenden Rechte. Das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot, deren Verletzung die Kläger rügten, dienten ausschließlich öffentlichen Interessen. In der Sache machen die Kläger zum Wasserhaushaltsrecht geltend, der Planfeststellungsbeschluss sei mit den Vorgaben der WRRL nicht vereinbar. Bei der Prüfung des Verschlechterungsverbots stelle der Beschluss, dem Fachbeitrag folgend, fehlerhafterweise auf das ökologische Potenzial ab, richtigerweise habe die Prüfung sich auf den ökologischen Zustand zu beziehen. Die Passivbeteiligten erwidern hierauf, der Bezug der Prüfung auf das ökologische Potenzial der Elbe als eines erheblich veränderten Oberflächenwasserkörpers stehe im Einklang mit der WRRL und dem WHG. Die Kläger rügen weiter, Planfeststellungsbeschluss und Fachbeitrag ermittelten den Ist-Zustand fehlerhaft und nicht entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik. So würden bei einigen Qualitätskomponenten Abschätzungen vorgenommen und bei Bestimmung des ökologischen Potenzials nach dem sog. Prager Ansatz verfahren, der fachlich überholt sei und inzwischen als ungeeignet zu gelten habe. Die Passivbeteiligten erwidern, der Fachbeitrag übernehme lediglich aus dem behördenverbindlichen Bewirtschaftungsplan eine auf dem Prager Ansatz beruhende Bewertung für die Qualitätskomponente Makrophyten. Der Prager Ansatz werde in der Potenzialbewertung dieser Qualitätskomponente in Fachkreisen weiterhin für die Bewirtschaftungsplanung verwendet, die Kläger hätten einen an seiner Stelle allein geeigneten Ansatz nicht aufgezeigt. Auf die weitere Rüge der Kläger, eine rein verbal-argumentative Beschreibung der unterstützenden Qualitätskomponenten reiche nicht aus, entgegnen die Passivbeteiligten, selbst nach den gegenüber der WRRL strengeren Maßstäben des Habitatschutzrechts könne eine verbal-argumentative Darstellung vorhabenbedingter Auswirkungen unter bestimmten Voraussetzungen, die hier vorlägen, eine hinreichende Grundlage sein. Die Kläger rügen ferner, bei zutreffender Betrachtung des Ist-Zustandes wäre aufgrund einer veränderten Einstufung innerhalb der Klassen und der Einstufung einiger Qualitätskomponenten in der schlechtesten Zustandsbewertung von einer Verletzung des Verschlechterungsverbots auszugehen gewesen. Die Passivbeteiligten verweisen hierzu auf die Behördenverbindlichkeit des Bewirtschaftungsplans und sehen keinen Anlass für eine ausnahmsweise erforderliche Inzidentkontrolle. Die Kläger beanstanden, Fachbeitrag und Planfeststellungsbeschluss berücksichtigten ferner zu Unrecht geplante schadensmindernde Maßnahmen bzw. Vorkehrungen, obwohl deren Eintritt und Wirkung nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt seien, worauf die Passivbeteiligten entgegnen, die Frage, ob ein Vorhaben eine Verschlechterung des ökologischen Potenzials i.S.v. § 27 Abs. 2 WHG bewirke, richte sich nicht nach dem habitatschutzrechtlichen, sondern nach dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Maßstab. Auf die weitere Rüge der Kläger, die Beklagte habe die für die Oberflächenwasserkörper an der Elbe erheblichen Beeinträchtigungen durch die planfestgestellte Elbvertiefung nicht ergänzend berücksichtigt, machen die Passivbeteiligten geltend, die vorhabenbedingten Auswirkungen beider Maßnahmen lägen jeweils unter der Schwelle einer Verschlechterung und seien überdies verschiedenartig. Die Kläger rügen weiter, der Planfeststellungsbeschluss beruhe auf Abwägungsfehlern. Mit Blick auf den Projektvertrag vom 6. Juli 2005 habe die Beklagte ihr planerisches Ermessen unzulässigerweise vorab gebunden. Vor allem aber sei die tragende Grundannahme für die Abwägungsentscheidung der Beklagten, dass ein öffentliches Interesse an dem Vorhaben bestehe und dieses die gegenläufigen Belange, insbesondere der Nachbarschaft, aufwiege, nicht gegeben. Wie bereits zum Erfordernis der Planrechtfertigung vorgetragen, sei der Bedarf für das Vorhaben fehlerhaft ermittelt worden; er bestehe tatsächlich nicht. Auch sei schon die Ermittlung der gegenläufigen Belange, insbesondere der Beeinträchtigungen Dritter, unzutreffend mit der Folge, dass auch die anschließende Bewertung und Abwägung nicht fehlerfrei habe erfolgen können. Sie, die Kläger, erlitten durch das Vorhaben unzumutbare baubedingte Beeinträchtigungen. Sie würden durch das Vorhaben unzumutbaren baubedingten Immissionen in Gestalt von Baulärm, Erschütterungen, Luftverunreinigungen und Gerüchen sowie nicht immissionsbasierten Beeinträchtigungen durch ein baubedingt verändertes Strömungsverhalten der Elbe im Bereich von Ufergrundstücken ausgesetzt. Die langjährige, auf sechs Jahre veranschlagte Bauphase sei für sie mit unzumutbaren Immissionen verbunden. Mit Blick auf den vorhabenbedingten Baulärm verstoße der Planfeststellungsbeschluss gegen § 22 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der AVV Baulärm. Von dem Baulärm gingen schädliche Umwelteinwirkungen zu ihren Lasten aus. Das Baulärmgutachten vom 11. März 2009 prognostiziere, dass der geltende Immissionsrichtwert von 50 dB(A) durch die Baustellenaktivitäten tagsüber überschritten werden könne, wobei eine Überschreitung von 8 dB(A) genannt werde. Auch in der Nachtzeit, zwischen 6:00 und 7:00 Uhr, werde der insoweit geltende Richtwert der AVV Baulärm von 35 dB(A) prognostisch überschritten. Der Baulärmprognose zufolge seien unter Mitwindbedingungen noch um ca. 1 bis 3 dB(A) höhere Immissionspegel zu erwarten. Eine Verletzung der AVV Baulärm liege auch im Hinblick auf die Überschreitung des Maximalpegelkriteriums von 20 dB(A) zur Nachtzeit gemäß Nr. 3.1.3 Satz 2 AVV Baulärm vor. Die Passivbeteiligten erwidern hierauf, durch das gewählte Bauverfahren und die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Schutzvorkehrungen sei sichergestellt, dass es nicht zu Baulärmimmissionen kommen werde, die nach dem Stand der Technik vermeidbar seien; die verbleibenden Schallimmissionen würden auf ein zumutbares Mindestmaß reduziert. Da die Richtwerte der AVV Baulärm keine strikten Zulässigkeitsgrenzen bildeten, könnten Überschreitungen im Einzelfall zulässig sein. Die nach der Reduzierung auf das Mindestmaß verbleibenden Bauschallimmissionen setzten sich aufgrund der in Övelgönne herrschenden Umgebungsgeräusche um 60 dB(A) tags wie nachts nur bei dem Einsatz von Schlagrammen und unter günstigen Ausbreitungsbedingungen von der Hintergrundbelastung ab. Die für den Baulärm zur Tagzeit prognostizierten Richtwertüberschreitungen um 8 dB(A) beruhten auf der Annahme eines hohen Betriebsniveaus im Hauptbaubereich und seien damit nur zu Zeiten der Spitzenbelastung zu erwarten. Bei Querwindsituationen zwischen dem Vorhabengelände und den Immissionsorten seien Beurteilungspegel von ungefähr 5 bis 10 dB(A), bei Gegenwindsituationen sogar von ungefähr 15 dB(A) unter dem Niveau der Mitwindsituation zu erwarten. Aufgrund besonderer Umstände, nämlich der bestehenden Vorbelastung, des öffentlichen Interesses an der Vorhabenrealisierung und dem Fehlen von Alternativen, habe das Vorhaben trotz der Überschreitungen der Richtwerte der AVV Baulärm zugelassen werden dürfen. Die Kläger beanstanden ferner, der Verstoß gegen die Richtwerte der AVV Baulärm werde dadurch vertieft, dass die prognostische Berechnung der Schallimmissionen fehlerhafterweise nach dem alternativen Verfahren der DIN ISO 9613-2 erfolgt sei, während richtigerweise nach dem allgemeinen Verfahren hätte berechnet werden müssen. Da das alternative Verfahren nach Nr. 7.3.2, 2. Spiegelstrich, der DIN ISO 9613-2 (Fassung Entwurf September 1997) nur bei überwiegend porösem Boden angewendet werden dürfe, Wasseroberfläche jedoch einen harten Boden darstelle, sei das Verfahren hier unanwendbar. Fehlerhaft sei auch der in der Baulärmprognose vorgenommene Ansatz eines Bodenfaktors G = 0, da im Rahmen des alternativen Verfahrens die Bodendämpfung G nicht separat bewertet, sondern pauschal von einem überwiegend porösen Boden ausgegangen werde. Die Ergebnisse der Baulärmprognose könnten daher die tatsächlich zu erwartende Immissionssituation nicht abbilden, die tatsächlich zu erwartende Schallausbreitung über Wasser werde zu noch höheren Überschreitungen der Richtwerte der AVV Baulärm führen. Die Passivbeteiligten machen geltend, die Schallimmissionsprognosen hätten das alternative Modell nach der DIN ISO 9613-2 modifiziert, um insbesondere den geringeren Bodenfaktor einzubringen. Dabei sei, gestützt auf Messerfahrungen der Gutachter in der Vergangenheit, nicht eine Dämpfung, sondern ein Zuschlag von 3 dB berücksichtigt und in Übereinstimmung mit der DIN ISO 9613-2 als DC bezeichnet worden. Eine Modifikation sei geboten gewesen, weil die von der DIN ISO 9613-2 bereitgestellten Verfahren, sowohl das allgemeine als auch das alternative, als solche bei der Schallausbreitung über Wasseroberflächen nicht ohne Modifikation angewendet werden könnten. Die Kläger bestreiten, dass die in Övelgönne bereits bestehenden Umgebungsgeräusche die Baulärmimmissionen im Regelfall überdeckten. Auch die im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Vorkehrungen zum Schutz der Nachbarschaft vor Baulärm seien unzureichend. So würden etwa keine projektspezifischen Richtwerte zum Schutz der Nachbarschaft festgesetzt. Die Passivbeteiligten bringen hierzu vor, die Beschränkung unvermeidbarer Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß erfolge durch die Auflagen zum Verzicht auf Schlagrammen, zur Ausschöpfung weiterer Möglichkeiten im Rahmen eines baubegleitenden Lärmminderungskonzepts und durch die getroffenen Bauzeitbeschränkungen. Weitere Möglichkeiten zur Reduzierung der Baulärmimmissionen seien nicht ersichtlich und auch von den Klägern nicht benannt. Die Beschränkung der Rammzeit sei dahin auszulegen, dass der Einsatz von Schlagrammen in der Summe, also möglicherweise verteilt auf mehrere Rammeinsätze im Laufe des Tages, einen zeitlichen Umfang von einer Stunde nicht überschreiten dürfe. In Bezug auf die Schutzvorkehrungen auf Seite 17, 3. Spiegelstrich, des Planfeststellungsbeschlusses sei davon auszugehen, dass die vorgesehene Ummantelung des Rammgutes mit einem Faltenbalg oder eine mit der zuständigen Fachbehörde abzustimmende Alternativlösung jeweils eine Lärmminderungswirkung entfalten werde, mit der die Anforderungen der AVV Baulärm eingehalten werden könnten. Durch die Beschränkung der Baustellenaktivitäten in der Zeit zwischen 6:00 und 7:00 Uhr morgens seien gerade keine kurzzeitigen Geräuschspitzen zur Nachtzeit zu erwarteten, wie die Kläger sie, sogar im Umfang von Richtwertüberschreitungen um mehr als 20 dB(A), befürchteten. Bei der Bewertung des Baulärms sei, so die Kläger, weiter zu berücksichtigen, dass mit einer langen, nämlich auf sechs Jahre veranschlagten Bauzeit zu rechnen sei mit der Folge, dass die baubedingten Beeinträchtigungen nicht mehr als bloß vorübergehend anzusehen seien. Dies mache Überschreitungen der Richtwerte nach der AVV Baulärm umso mehr unzumutbar. Ohnehin würden prognostizierte Bauzeiten in der Praxis meist nicht eingehalten, sodass hier von einer noch längeren Bauzeit auszugehen sei. Die Passivseite entgegnet hierzu, die Gründungsarbeiten für die Kaikonstruktionen, mit denen die lärmintensivsten Baustellenaktivitäten einhergehen würden, seien auf eine Bauzeit von ungefähr 2,5 Jahren veranschlagt, sodass für den überwiegenden Teil der Gesamtbauzeit Aktivitäten mit deutlich geringeren Baulärmimmissionen stattfinden würden. Der AVV Baulärm liege jedoch ebenso wie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Bewertung zugrunde, dass Baustellenlärm auch bei mehrjähriger Dauer seinem Wesen nach vorübergehend sei. Die Kläger sehen in der Zulassung der baubedingten Schallimmissionen auch einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG, weil der Gesamtlärm in der Bauphase Gesundheitsschädigungen und unzumutbare Eigentumsbeeinträchtigungen bewirke. Die Baulärmprognose gehe selbst davon aus, dass in der Nachtzeit zwischen 6:00 und 7:00 Uhr bereits Umgebungsgeräusche mit Pegelhöhen von 60 dB(A) vorherrschten, was bedeute, dass bereits der bestehende Umgebungslärm zur Nachtzeit ein gesundheitsschädigendes Ausmaß erreiche. Tatsächlich liege die bestehende Gesamtlärmbelastung noch höher. Selbst dann, wenn entgegen ihrer Einschätzung mit der Baulärmprognose davon auszugehen sei, dass der Baulärm im Regelfall durch vorbestehende Umgebungsgeräusche überdeckt werde, sei ihnen eine weitere Erhöhung des bereits gesundheitsschädigenden Umgebungslärms nicht zuzumuten. Die Passivbeteiligten halten das festgesetzte Schutzkonzept gegen Baulärm für wirksam und ausreichend zur Verhinderung eines gesundheitsschädlichen Immissionsniveaus. Das vorbestehende Niveau der Umgebungsgeräusche in Övelgönne, das in der Vergangenheit durch schalltechnische Messungen im Zusammenhang mit Bauaktivitäten im Hamburger Hafen ermittelt worden sei, erfahre durch den vorhabenbedingten Baustellenbetrieb keine für Gesundheitsgefahren relevante Erhöhung. Die Kläger machen geltend, dass von den Rammarbeiten Vibrationen ausgehen würden, die geeignet seien, die Standsicherheit ihrer Grundstücke und der darauf befindlichen Anlagen zu schädigen, wobei die Gefahr bei älteren und unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden hervorgehoben sei. Die besondere geologische Situation des Elbhangs verstärke die Problematik, was die Beklagte nicht ausreichend gewürdigt habe. Die Passivbeteiligten erwidern, dem Planfeststellungsbeschluss liege, gestützt auf modellhafte Vorbetrachtungen und Messungen bei der Errichtung anderer Kaianlagen im Hafen, die Erkenntnis zugrunde, dass selbst Arbeiten mit Schlagrammen, die aus Gründen des Schallschutzes weitgehend ausgeschlossen seien, nicht zu Erschütterungen mit relevanten Auswirkungen auf dem Nordufer der Elbe führen könnten. Die Kläger beanstanden, die Beklagte habe nicht untersucht, ob eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Luftschadstoffe während der Bauphase eintreten werde; damit entbehre ihre Feststellung, nachteilige Einwirkungen seien insoweit nicht zu erwarten, jeder Grundlage. Nach Ansicht der Passivbeteiligten sind mögliche Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch baubedingte Luftverunreinigungen im Planfeststellungsbeschluss, der Luftschadstoffprognose folgend, hinreichend dadurch aufgeklärt worden, dass unter Betrachtung des geplanten Bauablaufs einerseits und der luftschadstoffbezogenen Erkenntnisse zur Betriebsphase andererseits unzumutbare Beeinträchtigungen durch vorhabenbedingte Luftverunreinigungen in der Bauphase ausgeschlossen worden sind. Über Immissionen hinaus rügen die Kläger für die Bauphase, dass es durch umfangreiche Baggerarbeiten bei der Herstellung der Liegewannen und des Drehkreises zu einem veränderten Strömungsverhalten der Elbe mit Auswirkungen für das benachbarte Nordufer in Gestalt von Schäden an Ufergrundstücken in klägerischem Eigentum kommen werde. Die Passivbeteiligten sehen die möglichen Auswirkungen des Vorhabens insbesondere auf das Strömungsverhalten der Elbe im Gutachten der Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) korrekt prognostiziert und relevante Auswirkungen auf Ufergrundstücke auf dieser Grundlage als ausgeschlossen an. Die Kläger machen geltend, sie würden durch das Vorhaben auch unzumutbaren betriebsbedingten Immissionen in Gestalt von Betriebslärm, Erschütterungen, Luftverunreinigungen und Gerüchen sowie nicht immissionsbasierten Beeinträchtigungen durch schifffahrtsbedingt veränderten Wellenschlag der Elbe im Bereich von Ufergrundstücken ausgesetzt. Zum Betriebslärm sehen die Kläger zunächst die Voraussetzungen einer Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 TA Lärm unter dem Aspekt einer Gemengelage nicht gegeben, da die Gebiete unterschiedlicher Nutzungen angesichts der Elbe nicht aneinandergrenzten und der Stand der Lärmminderungstechnik, insbesondere durch die den Terminal frequentierenden Schiffe, nicht eingehalten sei. Die Passivbeteiligten halten die vorgenommene Zwischenwertbildung für fehlerfrei. Die methodischen Rügen der Kläger zur Berücksichtigung der Schallausbreitung über Wasser entsprechen, ebenso wie die Erwiderungen der Passivbeteiligten, dem zur Baulärmprognose referierten Streitstand. Entgegen der Auffassung der Kläger, die Betriebslärmprognose liege mangels Ansatzes einer Mitwindsituation nicht „auf der sicheren Seite“, sehen die Passivbeteiligten die Zugrundelegung der langfristigen Windrichtungsverteilung im Einklang mit der DIN ISO 9613-2 und als realistischere Abbildung der tatsächlichen meteorologischen Ausbreitungsbedingungen. Während die Kläger den Verzicht auf einen Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nach Nr. 6.5 TA Lärm als fehlerhaft rügen, hält die Passivseite diesen für durch die besonderen örtlichen Verhältnisse gerechtfertigt. Kurzzeitige Geräuschspitzen i.S.v. Nr. 2.8, 6.1 Abs. 2 TA Lärm sehen die Kläger als durch den Planfeststellungsbeschluss, der Betriebslärmprognose folgend, unzureichend berücksichtigt an. Dies gelte gerade für die besonders störenden Geräusche des sog. Containerwerfens, deren unvollständige Berücksichtigung die Betriebslärmprognose einräume. Auch gehe es fehl, wenn die Passivbeteiligten diese Spitzenpegel als nicht dem „bestimmungsgemäßen Betriebsablauf“ zuzurechnen und damit vom Anwendungsbereich der Nr. 6.1 Abs. 2 TA Lärm ausgeschlossen ansähen. Die Aussage des Planfeststellungsbeschlusses, das Spitzenpegelkriterium werde eingehalten, sei auch aufgrund von Messdaten der Langzeitmessstation in Övelgönne, welche regelmäßig Maximalpegel zwischen 70 und 90 dB(A) auswiesen, zweifelhaft. Die Passivbeteiligten halten dem im Wesentlichen entgegen, kurzzeitige Spitzenpegel seien in der Betriebslärmprognose insbesondere durch entsprechende Emissionsansätze für Geräusche des Aufnehmens und Absetzens von Containern fehlerfrei berücksichtigt worden. Soweit dies für Geräusche des sog. Containerwerfens nicht methodisch verlässlich möglich sei, seien diese Geräusche hinsichtlich ihrer statistischen Häufigkeit, über die man aufgrund von Messungen an anderen Terminals Aussagen treffen könne, berücksichtigt worden. Allerdings stellten Pegel des Containerwerfens, da sie sowohl zufalls- als auch verhaltensbedingt und damit nicht dem „bestimmungsgemäßen Betriebsablauf“ i.S.v. Nr. 2.8 TA Lärm zuzurechnen seien, keine kurzzeitigen Geräuschspitzen i.S.v. Nr. 6.1 Abs. 2 TA Lärm dar. Die von den Klägern angeführten Messdaten der Langzeitmessstation seien mangels methodisch korrekter Bereinigung von Fremdgeräuschen nicht aussagekräftig. Die Kläger beanstanden weiter, dass hinsichtlich der Beurteilungs- und der Maximalpegel auf die Vergabe eines Zuschlages wegen Impulshaltigkeit nach Nr. 2.9 Abs. 2, Nr. 2.10 Satz 1 TA Lärm verzichtet worden sei. Die Auswertung von Messdaten der Langzeitmessstation in Övelgönne zeige, dass erhebliche Impulshaltigkeiten vorherrschten. Dies ergebe sich insbesondere aus den Schwankungsbreiten zwischen dem Taktmaximalpegel und dem energieäquivalenten Dauerschallpegel. Eine Definition der Impulshaltigkeit ergebe sich aus Nr. 4.2.1 der DIN 45645-1, nicht, wie die Passivbeteiligten meinten, aus der VDI-Richtlinie 3723. Soweit das Bundesverwaltungsgericht für die Vergabe eines Impulszuschlages fordere, dass die Geräusche von „störender Auffälligkeit“ seien, stehe dem vorliegend nicht entgegen, dass hafentypische Geräusche ortsüblich sein könnten. Die Passivbeteiligten verweisen auch in diesem Zusammenhang auf die mangelnde Belastbarkeit unzureichend von Fremdgeräuschen bereinigter Messdaten der Langzeitmessstation, erkennen die Definition der Impulshaltigkeit in Anhang A.1 der VDI-Richtlinie 3723-2 und verneinen die erforderliche störende Auffälligkeit der Containerumschlagsgeräusche im Hinblick auf deren hafenbedingte Ortsüblichkeit. Nach Ansicht der Kläger sind auch Beeinträchtigungen durch tieffrequente Geräusche, die insbesondere durch die Motoren der am Kai liegenden Schiffe emittiert würden, unzureichend ermittelt worden. Nachdem die Kläger zunächst eine solche Ermittlung nach Maßgabe der DIN 45680 gefordert haben, halten sie mit Schriftsatz vom 14. März 2019 eine Empfehlung des Wirtschaftsministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. September 2009 für anwendbar. Soweit die Passivbeteiligten anführten, im Rahmen von Messungen in einem Wohnobjekt gegenüber dem nunmehrigen Vorhabengelände seien keine Überschreitungen der Anhaltswerte nach Beiblatt 1 der DIN 45680 zu verzeichnen gewesen, sei dies nicht belastbar. Tieffrequente Geräuschimmissionen würden von ihnen in Övelgönne tatsächlich wahrgenommen, dabei seien passive Schallschutzvorkehrungen nur eingeschränkt wirksam. Die Passivbeteiligten verweisen auf die von den Klägern beanstandeten Langzeitmessungen und halten diese für methodisch einwandfrei und im Ergebnis verlässlich. Die Kläger halten die Bestimmung des Planfeststellungsbeschlusses, wonach Bewohnern insbesondere in Övelgönne unter bestimmten Voraussetzungen passive Schallschutzmaßnahmen anzubieten sind, für auf das Vorhaben unanwendbar, während die Passivbeteiligten die Bestimmung für auf Betriebslärm des erweiterten CTH anwendbar ansehen. Den Schutz des Planfeststellungsbeschlusses vor Betriebslärm erachten die Kläger schließlich deshalb für unzureichend, weil eine Gesamtlärmbetrachtung in diesem nicht angestellt worden sei, obwohl diese im Hinblick auf ein gesundheitsschädigendes Gesamtlärmniveau, wie es sich aus den Messdaten der Langzeitmessstation in Övelgönne ergebe, hier geboten sei. Nach dem Hinweisbeschluss des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2018 (9 A 16.16) sei dabei von einer Schwelle zur Gesundheitsgefährdung bereits bei Beurteilungspegeln auszugehen, die um 3 dB unter den von der bisherigen Rechtsprechung angenommenen Schwellenwerten lägen. Die Passivbeteiligten halten eine solche Gesamtlärmbetrachtung für vorliegend insbesondere mangels einer immissionsbedingten Gesundheitsgefährdung weder zulässig noch geboten, wobei sie von der weiteren Anwendbarkeit der in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Schwellenwerte ausgehen. Soweit die Kläger eine Untersuchung einer möglichen destabilisierenden Wirkung durch über den Boden übertragene Impulse der im Drehkreis manövrierenden oder am zukünftigen Kai liegenden Schiffe auf den Elbhang vermissen, meinen die Passivbeteiligten, betriebsbedingte Erschütterungen seien nicht zu erwarten, da sich der Schiffsverkehr vorhabenbedingt nicht in einer Weise ändern werde, bei der mit einer Überschreitung von Anhaltswerten für schallinduzierte Erschütterungen zu rechnen sei. An der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Luftschadstoffprognose für die Betriebsphase bemängeln die Kläger zuvorderst, dass die Hintergrundbelastung nicht eigens ermittelt worden sei. Die Prognose lege stattdessen Werte der Messstation Sternschanze zugrunde, obwohl diese die besonderen örtlichen Verhältnisse im Bereich der klägerischen Grundstücke nicht hinreichend abbildeten und obwohl seit dem Jahr 2012 Messwerte der nähergelegenen Station Altona Elbhang existierten. Da eine zu geringe Vorbelastung angesetzt worden sei, überzeuge auch die Feststellung, wonach die Grenzwerte für Stickstoffdioxid eingehalten würden, nicht. Ein Abstellen auf die Irrelevanz der Zusatzbelastung sei dann unzulässig, wenn sich die Gesamtbelastung bereits im Bereich der Gesundheitsgefährdung bewege, wie dies im Bereich der Elbchaussee nördlich des Vorhabens für Feinstaub PM10 und PM2,5 der Fall sei. Über die Immissionswerte der TA Luft hinaus hätten sie, die Kläger, auch Anspruch auf Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV, da „besondere Umstände“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorlägen, sofern man diese Rechtsprechung nicht ohnehin mit Blick auf die Vorgaben der Richtlinie 2008/50/EG, die zu ihren Gunsten Individualschutz entfalte, als überholt ansehe. Der Umstand, dass die Einhaltung der durch die Richtlinie vorgegebenen Grenzwerte bislang nicht mit Mitteln der Luftreinhalteplanung habe sichergestellt werden können, gebiete die Anwendung der Grenzwerte als Zulassungsvoraussetzungen für das Vorhaben. Die Passivbeteiligten halten dem entgegen, die als Hintergrundbelastung angesetzten Daten der Luftüberwachung besäßen hinreichende Aussagekraft auch für den Bereich der klägerischen Grundstücke. Auf dieser Grundlage gehe die Luftschadstoffprognose fehlerfrei davon aus, dass die maßgeblichen Immissions- bzw. Grenzwerte eingehalten würden bzw., mit Ausnahme von Stickstoffdioxid, bereits die vorhabenbedingten Zusatzbelastungen irrelevant seien. Ein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe nicht. Über Immissionen hinaus rügen die Kläger zur Betriebsphase, die Benutzung des Drehkreises durch große Containerschiffe werde zu verändertem Wellenschlag führen, welcher sich auf die in klägerischem Eigentum stehenden Ufergrundstücke negativ auswirken werde. Die Passivbeteiligten verweisen insoweit auf den Befund des BAW-Gutachtens, wonach sich Wasserstände, Strömungen und Salzgehalte der Elbe nicht vorhabenbedingt in einer Weise ändern würden, die sich nachteilig auf Grundstücke der Kläger auswirke. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2019 ist für die Beklagte zu Protokoll erklärt worden, die Nebenbestimmung auf Seite 17, 3. Spiegelstrich, des Planfeststellungsbeschlusses werde wie folgt formuliert: „Rammarbeiten mit Schlagrammen sind nur zulässig, wenn die Ummantelung des Rammgutes mit einem sog. Faltenbalg erfolgt oder aber in Abstimmung mit der Behörde für Umwelt und Energie andere Maßnahmen ergriffen werden, mit denen eine Einhaltung der Richtwerte der AVV Baulärm erreicht wird. Die Eignung solcher alternativer Maßnahmen ist messtechnisch nachzuweisen. Hierzu ist in Abstimmung mit der Behörde für Umwelt und Energie ein Konzept zu entwickeln.“ Die Beigeladenen haben hinsichtlich dieser Änderung des Planfeststellungsbeschlusses im Termin zur mündlichen Verhandlung den Verzicht auf Rechtsmittel erklärt. Für die Beigeladene ist 1. ist zu Protokoll erklärt worden, der Einsatz von Rüttelgeräten zur Oberflächenverdichtung sei in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr nicht vorgesehen; der Begriff der Vorbereitung von Standflächen und Arbeitsebenen umfasse dies nicht.