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Urteil

7 K 5423/17

VG Hamburg 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2019:0726.7K5423.17.00
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Leitsätze
1. Zu den Vollständigkeitsanforderungen an Genehmigungsunterlagen im Denkmalrecht in Bezug auf die Möglichkeit einer Genehmigungsfiktion gemäß § 11 HmbDenkmalschutzG (juris: DSchG HA) und die Möglichkeit einer gerichtlichen Verpflichtung der Denkmalschutzbehörde zur Erteilung einer Genehmigung – in Abgrenzung zu der Praxis der Genehmigungsbehörde, auf der Grundlage unvollständiger Vorlagen eine im Gesetz nicht geregelte Genehmigung „dem Grunde nach“ zu erteilen, auf deren Grundlage der Bauherr gehalten ist, sich mit der Behörde vor der konkreten Bauausführung noch weiter abzustimmen.(Rn.35) (Rn.38) 2. Der Eintritt einer Fiktionswirkung gemäß § 11 HmbDenkmalschutzG (juris: DSchG HA) kann im Streitfall zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden; eine auf eine Bescheinigung gemäß § 42a Abs. 3 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) gerichtete Verpflichtungsklage wäre nicht vorrangig, sondern unstatthaft.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Vollständigkeitsanforderungen an Genehmigungsunterlagen im Denkmalrecht in Bezug auf die Möglichkeit einer Genehmigungsfiktion gemäß § 11 HmbDenkmalschutzG (juris: DSchG HA) und die Möglichkeit einer gerichtlichen Verpflichtung der Denkmalschutzbehörde zur Erteilung einer Genehmigung – in Abgrenzung zu der Praxis der Genehmigungsbehörde, auf der Grundlage unvollständiger Vorlagen eine im Gesetz nicht geregelte Genehmigung „dem Grunde nach“ zu erteilen, auf deren Grundlage der Bauherr gehalten ist, sich mit der Behörde vor der konkreten Bauausführung noch weiter abzustimmen.(Rn.35) (Rn.38) 2. Der Eintritt einer Fiktionswirkung gemäß § 11 HmbDenkmalschutzG (juris: DSchG HA) kann im Streitfall zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden; eine auf eine Bescheinigung gemäß § 42a Abs. 3 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) gerichtete Verpflichtungsklage wäre nicht vorrangig, sondern unstatthaft.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. A. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Hauptantrags (hierzu unter I.) als auch im Hinblick auf den ersten Hilfsantrag (hierzu unter II.) und den zweiten Hilfsantrag (hierzu unter III.). I. Der Hauptantrag ist zulässig (hierzu unter 1.), aber unbegründet (hierzu unter 2.). 1. Die Feststellungsklage i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO, gerichtet auf die gerichtliche Feststellung, dass im Hinblick auf den Genehmigungsantrag vom 18.3.2015 die denkmalrechtliche Fiktionswirkung gemäß § 11 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes vom 5.4.2013 (HmbGVBl. 2013, S. 142; DSchG) eingetreten sei, ist zulässig. Dem steht - anders als die Beklagte meint - insbesondere der Grundsatz der Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO nicht unter dem Gesichtspunkt entgegen, dass die Klägerin für die begehrte Feststellung einer Fiktionswirkung auf eine Bescheinigung gemäß § 42a Abs. 3 HmbVwVfG zu verweisen wäre, bei der es sich - so die Beklagte - um einen Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 HmbVwVfG handele, der im Wege einer nach § 43 Abs. 2 VwGO vorrangigen Verpflichtungsklage zu erwirken sei. Denn ein dahingehender Verpflichtungsantrag wäre hier unstatthaft. Zwar findet § 42a Abs. 3 HmbVwVfG - anders als etwa im Falle der Genehmigungsfiktion nach § 61 Abs. 3 Satz 4 HBauO, für die in Satz 5 der Vorschrift eine besondere Bestimmung über die sogenannte Bestätigung getroffen ist - auf die denkmalrechtliche Genehmigungsfiktion Anwendung. § 42a Abs. 3 HmbVwVfG sieht für die Bescheinigung über den Fiktionseintritt indes nicht die Rechtsform des Verwaltungsaktes vor (ebenso VG Düsseldorf, Beschl. v. 22.10.2014, 6 L 2238/14, juris Rn. 10 f. m.w.N.; Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 42a Rn. 96 f. m.w.N.; Ramsauer, in: Kopp/ders., Verwaltungsverfahrensgesetz, 19. Aufl. 2018, § 42a Rn. 30 m.w.N.; Eisenmenger, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 42a VwVfG Rn. 25; Broscheit, DVBl. 2014, 342, 344; Uechtritz, DVBl. 2010, 684 ff.; vgl. auch betreffend § 84 Abs. 2 AufenthG BVerwG, NVwZ-RR 2010, 330; betreffend § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG VGH Mannheim, Urt. v. 27.10.2016, 12 S 2257/14, juris Rn. 21; VG Stuttgart, Urt. v. 13.4.2016, 8 K 3924/15, juris Rn. 21; VG Gera, Urt. v. 30.10.2002, 2 K 945/99.GE, juris; vgl. auch betreffend Baurecht VGH Kassel, Beschl. v. 20.12.2006, 9 UE 1572/06, NVwZ-RR 2007, 453; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.8.2000, 2 B 8/96, NVwZ 2001, 1068; a.A. Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 43. Edition, Stand 1.4.2019, § 42a Rn. 15 m.w.N.; Guckelberger, DÖV 2010, 109, 117; betreffend Bodenverkehrsgenehmigungen nach dem BBauG BVerwG, Urt. v. 28.2.1975, IV C 77/74, BVerwGE 48, 87, 95 ff.; ebenso VGH Mannheim, BauR 1986, 678, 681). Gegen die Einordnung der Bescheinigung gemäß § 42a Abs. 3 HmbVwVfG als Verwaltungsakt spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift. Der Fiktionseintritt soll - ohne eine Regelungswirkung i.S.v. § 35 Satz 1 HmbVwVfG - einzig bescheinigt, d.h. beweiskräftig dokumentiert werden (vgl. BT-Drs. 16/10493, S. 16; VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 10; Ramsauer, a.a.O., Rn. 30); es soll m.a.W. keine neue Regelung geschaffen, sondern das Vorhandensein einer bereits bestehenden nachgewiesen werden. Auch systematische Erwägungen sprechen dafür, dass es sich bei der Bescheinigung über den Fiktionseintritt nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Anderenfalls käme es nämlich zu einer Doppelung bzw. Vervielfältigung von Verwaltungsakten, weil nach § 42a Abs. 1 HmbVwVfG der Fiktionseintritt selbst ohne weiteres als Verwaltungsakt anzusehen ist (vgl. BT-Drs. 16/10493, S. 16). Die genannte Doppelung bzw. Vervielfältigung wäre insbesondere vor dem Hintergrund des weiten Adressatenkreises von § 42a Abs. 3 HmbVwVfG - eine Bescheinigung ist jedem, dem ein entsprechender Verwaltungsakt gemäß § 41 Abs. 1 HmbVwVfG hätte bekanntgegeben werden müssen, zu erteilen - mit einer Vielzahl von verwaltungspraktischen Problemen, namentlich in Drittbetroffenheitskonstellationen - etwa bezüglich der Ingangsetzung von Fristen -, verbunden (vgl. hierzu Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 42a Rn. 97 m.w.N.). Schließlich streitet auch der Vergleich mit der - keinen Verwaltungsakt darstellenden und weitgehend funktionsgleichen - Bestätigung eines Verwaltungsaktes i.S.d. § 37 Abs. 2 Satz 2 und 3 HmbVwVfG gegen die Qualifizierung der Fiktionseintrittsbescheinigung als Verwaltungsakt (Stelkens, a.a.O., Rn. 97 m.w.N.). 2. Der auf die gerichtliche Feststellung, die Genehmigungsfiktion sei durch Fristablauf eingetreten, gerichtete Feststellungsantrag ist unbegründet. Die denkmalrechtliche Genehmigungsfiktion ist nicht eingetreten. Weder ist überhaupt der Lauf einer Frist wirksam in Gang gesetzt worden (hierzu unter a)), noch hat die Beklagte es versäumt, innerhalb von zwei Monaten über den Antrag zu entscheiden (hierzu unter b)). a) Die Zweimonatsfrist für den Fiktionseintritt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 DSchG ist von der Klägerin bereits nicht in Lauf gesetzt worden, weil die von der Klägerin eingereichten Unterlagen nicht, wie von § 11 Abs. 1 Satz 1 DSchG vorausgesetzt, vollständig waren. Die vorgelegten Unterlagen genügten nicht den Anforderungen von § 11 Abs. 2 DSchG. Hiernach sind mit dem Genehmigungsantrag alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Vollständigkeit von Unterlagen i.S.v. § 11 DSchG ist dabei nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Es kommt hinsichtlich des Umfangs der Unterlagen m.a.W. darauf an, ob sie geeignet sind, das Vorhaben in allen konkret denkmalrechtlichen Aspekten zu bestimmen, nicht jedoch darauf, ob Mitarbeiter der Beklagten für die Entscheidung über den Antrag geringere oder darüber hinausgehende Anforderungen an die Unterlagen stellen (vgl. zu den Anforderungen im Baurecht OVG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2017, 2 Bs 232/17, juris Rn. 12 f.). Die Vollständigkeit, d.h. auch die Widerspruchsfreiheit von Unterlagen ist im Zusammenhang der Genehmigungsfiktion für die Bestimmung des Genehmigungsinhalts unverzichtbar, da es an einem Genehmigungsbescheid gerade fehlt, der geeignet wäre (und im Übrigen in der Praxis häufig auch hierfür genutzt wird), etwaige Mängel der Antragsunterlagen zu beseitigen. Die vorgelegten Unterlagen, die den im vorangegangenen vereinfachten Baugenehmigungsverfahren eingereichten Unterlagen entsprachen, waren nach den vorgenannten Maßgaben unvollständig. Sie waren nicht geeignet, das Vorhaben in seinen maßgeblichen denkmalrechtlichen Aspekten zu bestimmen und Gewähr für eine mit dem übrigen Bestand vereinbare Gestaltung zu bieten. Aus den Genehmigungsunterlagen - bestehend aus einem Lageplan, einer Schnittzeichnung, einem Grundriss des (geplanten Neuzuschnittes des) Kellergeschosses sowie diverser Lichtbilder des Vorhabengebäudes in dem seinerzeitigen Zustand - gingen insbesondere keinerlei hinsichtlich der denkmalrechtlichen Auswirkungen aussagekräftige Konkretisierungen hervor, weil es sich bei den Bauzeichnungen und den dortigen Darstellungen lediglich um Skizzen bzw. ersichtlich beispielhafte Abbildungen handelte. Namentlich waren den genannten Unterlagen weder Aussagen zu der Ausführung einer zu schaffenden Einfahrt (insoweit etwa betreffend die Frage, welche konkreten Ausmaße - insbesondere welche Höhe - ein erforderliches Einfahrtstor haben oder wie dieses technisch umgesetzt werden - ein-, doppel- oder dreiflügelig bzw. elektrisch oder mechanisch betrieben -, welche Materialien insoweit verwendet werden, wie das Tor optisch - ggf. Elemente der Fassade bzw. sonstige gestalterische Merkmale aufnehmend bzw. beinhaltend - umgesetzt werden - mit Füllung oder offen -, wie eine in jedem Fall erforderliche Einbindung in die historische Einfriedung von statten gehen oder wie die farbliche Gestaltung erfolgen sollte), noch hinsichtlich der Schaffung der geplanten Zufahrtsrampe in dem Vorgarten, die über die Angabe des Neigungswinkels hinausgingen (es fehlten insbesondere Aussagen zu einer erforderlichen Bodenversiegelung, der Anbringung seitlicher Geländer oder sonstiger die Nutzung absichernder technischer Hilfsmittel, des Umgangs mit Oberflächenwasser), noch zu dem ebenfalls erforderlichen und lediglich grob skizzierten Garagentor (insoweit fanden sich etwa keine Details betreffend die konkrete Gestaltung der Fassadenöffnung bzw. den Umgang mit den gestalterischen Einzelheiten der sonstigen Fassade, der zu verwendenden Materialien, der technischen Umsetzung - etwa als Sektional- oder Schwingtor - sowie hinsichtlich der farbigen bzw. insgesamt optischen Gestaltung) zu entnehmen, so dass aufgrund des Vorgelegten weder die Beurteilung der Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das - denkmalgeschützte - Wohngebäude noch auf die umgebenden Ensemblebestandteile, insbesondere die zur Straße hin sichtbaren optischen Wirkungen, eingeschätzt werden konnten, eine Beurteilung des Vorhabens in denkmalrechtlicher Sicht mithin nicht möglich war. Vielmehr hätte die Klägerin - zugespitzt formuliert - auf der Grundlage der eingereichten Vorlagen sämtliche mit dem Vorhaben verbundenen baulichen Maßnahmen in beliebiger Form bzw. Gestaltung bzw. Farbgebung ausführen können. Der Umstand, dass - wie in der mündlichen Verhandlung unstreitig erörtert - in der denkmalrechtlichen Genehmigungspraxis der Beklagten häufiger Bauvorlagen in dem hier gelieferten Umfang für ausreichend befunden werden, um eine denkmalrechtliche Genehmigung zu erteilen, ist demgegenüber ohne rechtliche Bedeutung. Dieser Umstand ergibt sich regelmäßig daraus, dass die Beklagte in ihren Genehmigungsbescheiden einen - von § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG, wonach die Genehmigung mit Nebenbestimmungen erteilt werden kann, soweit dies zum Schutze des Denkmals oder zur Dokumentation erforderlich ist, abweichenden - Vorbehalt des Erfordernisses weiterer „Abstimmungen“ über die konkrete Gestaltung der Änderung selbst vorsieht, d.h. mit dem Genehmigungsbescheid dem Verfügungsberechtigten nur einen ersten Teil des in der Sache Begehrten gewährt und keine Klarheit darüber vermittelt, in welcher Form er die Veränderung an dem Denkmal vornehmen darf. Auch wenn diese Form der Bescheidung in der Praxis kaum zu gerichtlichen Streitigkeiten führt - obwohl damit dem Verfügungsberechtigten eben diejenige belastbare Planungs- und Kalkulationsgrundlage vorenthalten bleibt, als die eine Genehmigung typischerweise auf Seiten des Antragstellers dient -, kann sie mangels gesetzlicher Grundlage nicht zur Bestimmung dessen herangezogen werden, was Gegenstand einer nur fingierten Genehmigung wäre. Die Genehmigungsfiktion muss vielmehr geeignet sein, das Änderungsvorhaben umfassend in allen seinen Einzelheiten der Gestaltung (bis hin zur Farbgebung) zu beschreiben; hierzu kann nur auf die von dem jeweiligen Antragsteller vorgelegten Unterlagen zurückgegriffen werden. Soweit die Klägerin schließlich darauf verweist, dass es im Denkmalrecht - anders als im Rahmen des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens - an einem untergesetzlichen Regelwerk wie der Bauvorlagenverordnung (vom 14.12.2010, HmbGVBl. 2011, S. 643, zuletzt geändert durch Verordnung vom 4.3.2014, HmbGVBl. 2014, S. 87; BauVorlVO), das im Wesentlichen der Orientierung des Bauherrn diene, fehle, und soweit sie die Auffassung vertritt, dass dies dazu führen müsse, dass die Anforderungen an die Vollständigkeit von Unterlagen i.S.d. Denkmalschutzgesetzes insoweit herabgesetzt werden müssten, ist dem nicht zu folgen. Ohne dass es auf die Vergleichbarkeit von Bau- und Denkmalrecht im Einzelnen ankäme, ist dem Vorbringen schon entgegenzuhalten, dass - insoweit in Übereinstimmung mit den vorstehend dargestellten Voraussetzungen - auch die Bauvorlagenverordnung all diejenigen Unterlagen als Bauvorlagen erfasst, die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind (§ 1 Abs. 1 BauVorlVO) und - entgegen der Auffassung der Klägerin - sich insoweit den Vorgaben der Bauvorlagenverordnung keine abschließende Aussage zum Umfang der vorzulegenden Unterlagen entnehmen lässt. b) Selbst wenn die Unterlagen i.S.v. § 11 DSchG vollständig und damit ausreichend gewesen wären, wäre die Frist des § 11 Abs. 1 DSchG hier gewahrt worden. Denn die Beklagte hat innerhalb zweier Monate ab Antragstellung über den Antrag der Klägerin vom 18.3.2015 (abschlägig) entschieden. Die insoweit allein streitige Bekanntgabe des versagenden Bescheides vom 13.5.2015 ist am 18.5.2015 erfolgt. Der für den 18.5.2015 festgestellte, insoweit unstreitige Zugang des Bescheides bei dem Architekturbüro ..., welches die Klägerin in dem Genehmigungsverfahren vertreten hatte, ist dahingehend als maßgeblich anzusehen. ... [wird ausgeführt] II. Die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO bezogen auf das bei der Beklagten zur Prüfung gestellte Vorhaben ist zulässig, aber unbegründet. Die Versagung der begehrten denkmalrechtlichen Genehmigung in dem Bescheid vom 13.5.2018 verletzt die Klägerin nicht i.S.v. § 113 Abs. 5 VwGO in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung für die Errichtung des Garagenstellplatzes gemäß dem Antrag vom 18.3.2015. Dem steht bereits entgegen, dass die von der Klägerin vorgelegten und auch ihrem Verpflichtungsbegehren zugrunde gelegten Genehmigungsunterlagen nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 2 DSchG entsprachen (vgl. o.). Aber auch die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Genehmigung nach § 9 DSchG sind hier nicht erfüllt. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 DSchG dürfen Denkmäler ohne Genehmigung der zuständigen Behörde nicht ganz oder teilweise beseitigt, wiederhergestellt, erheblich ausgebessert, von ihrem Standort entfernt oder sonst verändert werden. Die Genehmigung darf nach § 9 Abs. 2 Satz 1 DSchG nur versagt werden, wenn ihr überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen. Sie ist zu erteilen, wenn überwiegende öffentliche Belange - insbesondere des Wohnungsbaus, der energetischen Sanierung, des Einsatzes erneuerbarer Energien und die Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätsbeeinträchtigungen - dies verlangen, § 9 Abs. 2 Satz 2 DSchG. Das Vorhabengebäude ist - insoweit nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten - als Bestandteil des Ensembles ... denkmalgeschützt (hierzu unter 1.). Dem Vorhaben stehen auch überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegen (hierzu unter 2.). 1. Das Wohngebäude L... ist als Ensemblebestandteil denkmalgeschützt i.S.v. § 4 DSchG. [wird ausgeführt] ... Für das Ensemble insgesamt sind überdies die durchgängig ungestörten, einzig durch - historische - Eingangstore und kleine, ursprünglich für Warenanlieferungen konzipierte Kellerzugänge unterbrochenen Vorgärten von erheblicher Bedeutung, die aus der Vorderansicht der jeweiligen Bestandteile einen Eindruck der Zusammengehörigkeit vermitteln. Diese werden sämtlich von ebenfalls ungestörten, in vielen Fällen historischen Einfriedungen umgeben, die als solche ebenfalls einen ensembleübergreifenden Eindruck eines in seiner historischen Art und Weise beibehaltenen Zuschnitts der Gebäude zur Straße hin vermitteln. bb) Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, juris Rn. 48) ist ein Bauwerk bzw. Ensemble zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes denkmalschutzfähig, wenn seine Erscheinung in herausgehobener Weise ein Orts-, Platz- oder Straßenbild seit alters her bestimmt oder kennzeichnender Bestandteil einer typisch historischen Stadtstruktur ist und aus eben diesem Grund ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung besteht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15, juris Rn. 64; Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, juris Rn. 48; Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, NordÖR 2016, 501, juris Rn. 93 m.w.N.). Dabei ist regelmäßig eine gewisse aus seiner Eigenart sich ergebende “Dominanz” erforderlich, d.h. das Bauwerk darf nicht nur beiläufige Zutat einer städtebaulichen Struktur oder Bestandteil einer “Aller-Welts-Siedlung” sein (OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.2018, 3 Bf 175/15, juris Rn. 64; OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 30, juris, Ls). Weiterhin ist von Bedeutung, dass dem Ensemble ein stadtgeschichtlicher bzw. stadtentwicklungsgeschichtlicher Bezug (OVG Hamburg, Urt. v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15, juris Rn. 53 unter Hinweis auf OVG Bautzen, Urt. v. 12.6.1997, 1 S 344/95, juris Ls.; OVG Berlin, Urt. v. 6.3.1997, 2 B 33/91, NVwZ-RR 1997, 591, juris Ls.) bzw. ein Wirkbereich innerhalb des Stadt- bzw. Ortsbildes zukommt (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2017, 7 E 1746/17, n.v., S. 9, m.w.N.). Auch diese Voraussetzungen liegen hier vor. [wird ausgeführt] cc) Die Erhaltung des Ensembles liegt auch im öffentlichen Interesse gemäß § 4 DSchG, zu Recht macht die Klägerin nichts Gegenteiliges geltend. [wird ausgeführt] 2. Dem Vorhaben stehen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 DSchG überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Im Rahmen des § 9 Abs. 2 DSchG ist eine Abwägung zwischen den für die beantragte Veränderung des Baudenkmals sprechenden öffentlichen und privaten Interessen auf der einen Seite und den gegen die Verwirklichung des Änderungsvorhabens sprechenden Zielen des Denkmalschutzes auf der anderen Seite vorzunehmen (vgl. hierzu auch OVG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2017, 2 Bs 12/17, n.v.). Ob derartige Gründe und Interessen vorliegen sowie welchen ein größeres Gewicht zukommt, ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, juris Rn. 89). Ein eingeschränkter Kontrollmaßstab besteht hier nicht. Insbesondere ist der Behörde ein Ermessen bzw. Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob überwiegende Gründe für den Denkmalschutz oder für die beantragte Veränderung des Baudenkmals sprechen, nicht eingeräumt. Der Wortlaut der Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 DSchG, wonach die Genehmigung nur unter bestimmten Voraussetzungen versagt werden „darf“, hat lediglich die Funktion, insoweit der Denkmalbehörde die Darlegungslast aufzuerlegen (vgl. insgesamt VG Hamburg, Beschl. v. 10.1.2017, 7 E 7362/16, n.v., S. 5). Gründe des Denkmalschutzes ergeben sich in aller Regel aus der die Eigenschaft als Baudenkmal begründenden Bedeutung des Bauwerks und stehen einem Vorhaben insbesondere dann entgegen, wenn das Schutzobjekt durch die Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt. Diese wertende Einschätzung hat „kategorien-adäquat“ zu erfolgen, das heißt sie muss sich an den für das Schutzobjekt maßgeblichen Bedeutungskategorien orientieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.2.2008, OVG 2 B 12.06, juris Rn. 23 m.w.N.; VG Hamburg, Beschl. v. 10.1.2017, 7 E 7362, n.v., S. 5). Nach diesen Maßstäben stehen hier dem Vorhaben überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Denn die für das Ensemble besonders bedeutsame und insoweit für dessen Denkmalfähigkeit herausragende optische Geschlossenheit, die sich namentlich aus den ungestörten Vorgärten, welche wiederum von vielfach historischen und durch keine Zufahrten unterbrochenen Einfriedungen umgeben werden, ergibt, würde durch die Errichtung eines Einfahrtstores innerhalb der Einfriedung sowie einer Zufahrtsrampe im Vorgarten und die Einbringung eines Garagentores ganz erheblich optisch beeinträchtigt; das ensembleübergreifende Merkmal der charakteristischen Vorgärten in ihrem historischen Zustand würde gänzlich aufgehoben. Hinzu tritt, dass die mit dem Vorhaben einhergehenden Veränderungen sich auch ihrer Art nach gerade nicht in die historisch weitgehend unberührten straßenseitigen Bereiche des Ensembles einfügen würden, weil es sich bei einer Zufahrt bzw. einer Garage um erkennbar moderne, der gründerzeitlichen Bauweise geradezu widersprechende Baubestandteile handelt und damit dem Vorhabengebäude wie auch dem Ensemble insgesamt neuartige Funktionen beigemessen würden. All dies würde ferner dadurch verstärkt, dass die - umfassende - stadtbildprägende Wirkung beeinträchtigt würde, da das Vorhaben zur Straßenseite hin ausgeführt werden soll und es deshalb besonders gut wahrnehmbar wäre. Zu beachten ist dabei, dass die Beklagte bei der Ensemblezuordnung der Gebäude entlang der B-Straße der C-Straße trotz guten Erhaltungszustands und bauzeitlicher Zugehörigkeit gerade davon abgesehen hat, diejenigen Gebäude einzubeziehen, bei denen eine Garage im Kellergeschoss eingerichtet worden ist. Im Übrigen wären mit dem Vorhaben auch in Bezug auf die Fassade des Wohngebäudes L. ein Substanzverlust und eine die geschlossene, die vertikale Zonenaufteilung betonende Wirkung störende Veränderung verbunden. III. Die weiter hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage bezogen auf das mit dem Schriftsatz vom 8.7.2019 bezeichnete Vorhaben - die Errichtung eines ebenerdigen Stellplatzes im Vorgarten des Wohngebäudes L... - ist unzulässig. Es handelt sich hierbei um eine unzulässige Klageänderung, die die Abweisung des Verpflichtungsantrags als unzulässig zur Folge hat (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 22.8.2018, 7 K 2990/17, n.v. S. 7 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 91 Rn. 24). Gemäß § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Klageänderung zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Zwar liegt eine Klageänderung vor (hierzu unter 1.), die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit sind aber nicht erfüllt (hierzu unter 2.). Im Übrigen wäre die geänderte Klage auch unbegründet (hierzu unter 3.). 1. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bezugnehmend auf den Schriftsatz vom 8.7.2019 (erstmals) die Verpflichtung der Beklagten, ihr die Genehmigung zur Errichtung eines ebenerdigen Stellplatzes zu erteilen, begehrt hat, stellt dies eine Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO dar. Eine solche liegt u.a. vor, wenn der Kläger seinem bisherigen Antrag einen oder mehrere weitere Anträge hinzufügt und damit den das Begehren stützenden Lebenssachverhalt ausweitet (vgl. dazu BVerwG, NVwZ 1999, 1105; Ortloff/Riese, in: Schoch/Scheider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Werkstand: 36. EL Februar 2019, § 91 Rn. 21 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Denn die Klägerin begehrt über das zuvor Formulierte hinaus - die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für einen Garagenstellplatz im Kellergeschoss - nunmehr (auch) die Genehmigung eines im Vorgarten befindlichen Stellplatzes, womit ein anderer, erweiterter Lebenssachverhalt betroffen ist. Insbesondere ist vor dem Hintergrund der - im denkmalrechtlichen Kontext vorrangig bedeutsamen - in erheblichem Umfang abweichenden optischen Auswirkungen eines ebenerdigen (und nicht unterirdischen) Stellplatzes mit einem darauf regelhaft abgestellten Fahrzeug im Verhältnis zu einer auf das unterirdisch gelegene Kellergeschoss zulaufenden, abgesenkten Zufahrtsrampe sowie des erforderlichen Garagentores auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht davon auszugehen, dass in dem zunächst gestellten Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den geplanten Garagenstellplatz auch ein Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für einen ebenerdigen Stellplatz gleichsam als Minus enthalten wäre. 2. Die vorliegende Erweiterung der Klage ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO unzulässig, weil die Beklagte ihr Einverständnis in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verweigert hat und die Erweiterung der Klage auch nicht sachdienlich ist. An der Sachdienlichkeit i.S.v. § 91 Abs. 1 VwGO fehlt es, wenn die geänderte bzw. erweiterte Klage offensichtlich unzulässig ist ... [wird ausgeführt]. Davon ist hier auszugehen. Der das ursprüngliche Begehren erweiternde weiter hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag wäre nach § 68 Abs. 2 i.V.m. § 75 Satz 1 VwGO offensichtlich und in einer nicht mehr im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens heilbaren Form unzulässig, da die Klägerin vor Klageerhebung bzw. Vornahme der Klageänderung keinen diesem Verpflichtungsbegehren entsprechenden Antrag an die Beklagte als zuständige Behörde gerichtet hat. [wird ausgeführt] 3. Die erweiterte Klage wäre im Übrigen auch unbegründet. Insoweit wäre nach den obigen Ausführungen zum einen davon auszugehen, dass die seitens der Klägerin vorgelegten Unterlagen unvollständig waren - Unterlagen, die den zuletzt hilfsweise begehrten ebenerdigen Stellplatz betreffen, sind vielmehr überhaupt nicht vorgelegt worden, so dass in keiner Weise ersichtlich ist, wie er zu gestalten wäre - und ein entsprechender Antrag, wenn er an die Beklagte gerichtet worden wäre, daher nicht bescheidungsfähig gewesen wäre. Zum anderen ginge auch die Errichtung eines ebenerdigen Stellplatzes - letztlich unabhängig von seiner konkreten Ausgestaltung bereits im Hinblick auf das Bild, das sich bei einem im Vorgartenbereich abgestellten Kraftfahrzeug ergeben würde - mit einer Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes L ... einher, da sowohl der geschützte Vorgartenbereich optisch erheblich umgestaltet, als auch die Einfriedung durch die Errichtung einer Zufahrt einer massiven, mit dem Denkmal unvereinbaren Veränderung unterworfen würde. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie über eine denkmalrechtliche Genehmigung für die Schaffung eines Garagenstellplatzes im Kellergeschoss eines in ihrem Eigentum stehenden Wohngebäudes verfügt; hilfsweise möchte sie die Erteilung einer Genehmigung hierfür und weiter hilfsweise die Genehmigung eines Stellplatzes im Vorgarten des betreffenden Gebäudes erreichen. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks L... in Hamburg-Eppendorf. Das Grundstück mit einer Fläche von ... m² ist mit einem im Jahre 190… errichteten fünfgeschossigen Etagenhaus bebaut. Das Wohngebäude L... ist als Teil eines Denkmalensembles unter der ID-Nummer ... in der Denkmalliste der Stadt Hamburg eingetragen. Das Ensemble - für das die Schutzkategorien „geschichtliche Bedeutung“ sowie Bedeutung für „charakteristische Eigenheiten des Stadtbildes“ benannt sind - wird in dem als „Erläuterungen zum Vorliegen der Merkmale eines Denkmals nach § 2 DSchG Hmb vom 3.12.1973“ bezeichneten Dokument vom 3.12.2007 wie folgt beschrieben: [wird näher ausgeführt] ... In den das Wohngebäude L... betreffenden „Erläuterungen zur Denkmalbedeutung“ vom 14.8.2013 wird das Wohnhaus als „Ensemble bzw. Ensemblebestandteil“ mit „geschichtlicher Bedeutung“ und Bedeutung für „charakteristische Eigenheiten des Stadtbildes“ bezeichnet. Dort finden sich folgende Ausführungen: ... [wird näher ausgeführt] Die Klägerin plant seit geraumer Zeit u.a. die Schaffung eines Garagenstellplatzes inklusive Zufahrt im Kellergeschoss des Wohnhauses L... . Der geplante Garagenstellplatz soll auf der Fläche eines derzeitigen Kellerabteils an der an das Nachbargrundstück L... sowie an die Vorgartenfläche angrenzenden Kante des Gebäudes errichtet werden. Der Stellplatz soll eine Fläche von rund 21 m² aufweisen und durch eine im Vorgarten zu errichtende Rampe und ein in die Fassade einzufügendes Garagentor erreicht werden können. Nachdem der Klägerin auf ihren Antrag vom 7.1.2015 unter dem 20.1.2015 eine Baugenehmigung für die Schaffung eines Garagenstellplatzes im vereinfachten Verfahren nach § 61 HBauO erteilt worden war, wies die Beklagte mit Schreiben vom 3.3.2015 darauf hin, dass im Hinblick auf die Umsetzung der der Klägerin erteilten Baugenehmigung auch eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Hierauf beantragte die Klägerin über das Architekturbüro ... unter dem 18.3.2015 bei der Beklagten die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für die Schaffung eines Garagenstellplatzes inklusive Zufahrt im Kellergeschoss des Gebäudes L. ... [wird näher ausgeführt] Dem Antragsformular, ... war ein Lageplan beigefügt, auf dem das klägerische Gebäude aus der Aufsicht dargestellt sowie der ungefähre Standort der geplanten Rampe in rot markiert war. Zudem lag dem Antrag ein Grundriss des (zukünftigen) Kellergeschosses bei, auf dem der Zuschnitt der geplanten Garage aus der Aufsicht, die Maße der Zufahrt zu der Garage, eine skizzierte Seitenansicht des geplanten Stellplatzes sowie eine skizzenhafte Vorderansicht der - als rote Fläche markierten - Toreinfahrt und eines Garagentores abgebildet waren. Ferner waren dem Antrag auch einige Lichtbilder des Status quo sowie ein Flurkartenauszug angehängt. Mit E-Mail ... vom 19.3.2015 teilte die Beklagte mit, dass das geplante Vorhaben, d.h. die Errichtung des Garagenstellplatzes, aus denkmalfachlicher Sicht nicht genehmigungsfähig sei. Es drohe ein Substanzverlust am Baudenkmal infolge der erforderlichen Öffnung der Fassade und des Abbruchs eines Teils der Einfriedung. Auch sei mit einer erheblichen Störung des Erscheinungsbildes und der direkten Umgebung des Vorhabengebäudes durch den geplanten Bau der Rampe im Vorgarten zu rechnen. Berechtigte Interessen der Klägerin, die diese denkmalfachlichen Gründe überwiegen könnten, seien nicht ersichtlich. Der Klägerin wurde die Antragsrücknahme anheimgestellt und anderenfalls eine negative Entscheidung angekündigt. Mit Bescheid vom 13.5.2015, ausweislich eines Eingangsstempels am 18.5.2015 bei dem Architekturbüro ... eingegangen, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Dem Vorhaben stünden überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Die Öffnung der Fassade für die Garageneinfahrt und der Teilabbruch der Einfriedung bedeuteten einen Substanzverlust an dem Baudenkmal L... . Außerdem würde das Erscheinungsbild durch den Bau einer Rampe im Vorgarten erheblich beeinträchtigt. Berechtigte Interessen der Klägerin, die die genannten denkmalfachlichen Gründe überwiegen könnten, seien nicht ersichtlich, insbesondere deshalb nicht, weil für den Bau eines Einzelstellplatzes zwei Stellplätze im öffentlichen Straßenland aufgegeben werden müssten. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 15.6.2015 über ihre Prozessbevollmächtigten Widerspruch, der auch nach dahingehender Rückfrage seitens der Beklagten nicht begründet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.4.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dem Einbau einer Garage in der Straßenfassade des Gebäudes L..., bei dem es sich um einen Teil eines unter Denkmalschutz stehenden Ensembles handele, stünden Gründe des Denkmalschutzes von einigem Gewicht entgegen. Es handele sich um einen deutlichen Eingriff sowohl in die historische Substanz als auch in das Erscheinungsbild des Gebäudes und der ebenfalls geschützten historischen Einfriedung. Der Bau transportiere in seinem guten historischen Erhaltungszustand, in seiner Gliederung hinsichtlich der Raumstrukturen und in seiner gestalterischen Ausführung in der Formensprache des Jugendstils bis heute anschaulich den bürgerlichen bis großbürgerlichen Wohnungsbau in den bevorzugten Hamburger Wohngebieten zu Beginn des 20. Jahrhunderts. Die Erhaltung des Gebäudes L... liege daher aus stadt- und baugeschichtlichen Gründen sowie aufgrund seines Beitrags zu den charakteristischen Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse. Durch das Bauvorhaben würden die wahrnehmbaren Proportionen des Gebäudes und die in der Fassade zum Ausdruck kommende Architektursprache beeinträchtigt. Mit Errichtung der geplanten Garage trete auch das bislang teilweise verdeckte Kellergeschoss deutlich sichtbar hervor und erführe damit eine Betonung, die für ein untergeordnetes Kellergeschoss eines solchen Baus nicht üblich sei. Vielmehr würde der Wirtschaftsteil des repräsentativen Baus im Gesamterscheinungsbild deutlich zurückgenommen. Das Gebäude erhalte mit der Garagenzufahrt und der gut sichtbaren Garagenöffnung eine Verschiebung der Gewichtung der Geschosse nach unten, womit die an der Fassade ablesbare Etagenabfolge verändert würde. Der Bau sei als Wohnhaus gehobenen Standards angelegt worden, mit großzügig dimensionierten, zum Weiterverkauf an eine gehobene Klientel bestimmten Etagenwohnungen in allen Geschossen, mit Ausnahme des Kellergeschosses. Die Fassade zeichne entsprechend neben ihrer reichen Dekoration eine dahingehende Gliederung - mit einem sparsam durchfensterten, als Sockel fungierenden Kellergeschoss und den fünf großflächiger durchfensterten Geschossen - aus. Der Ausbau der Garagenöffnung würde den Keller optisch und inhaltlich betonen und damit eine Konkurrenz zur Raumhierarchie der Obergeschosse schaffen. Zudem würde das Gebäude, gerade im Zusammenspiel mit den benachbarten Bestandteilen des Ensembles, ein asymmetrisches Aussehen erhalten. Eine der Besonderheiten des Ensembles sei es, dass noch eine vergleichsweise starke optische Geschlossenheit vorherrsche, da viele Grundstücke mit einem Vorgarten - in vielen Fällen hinter bauzeitlichen Einfriedungen - ausgestattet seien, der charakteristisch für den gehobenen Wohnungsbau jener Zeit sei und der bei den umliegenden Häusern des Ensembles nicht durch nachträgliche Eingriffe gestört sei. Dieser selten anzutreffende Umstand würde durch das Bauvorhaben beeinträchtigt. Die teilweise Entfernung der Einfriedung führe nicht nur zu einem Verlust an bauzeitlicher Substanz sondern auch zu einer deutlichen Beeinträchtigung der historischen Aussage des Gebäudes, da der Vorgarten und seine Einfriedung aufgebrochen werden müssten. Zu beachten sei auch die Vorbildwirkung der Genehmigung einer Garagenzufahrt an dem Vorhabengebäude. Zu erwartende gleichgelagerte Anträge anderer Eigentümer müssten ggf. entsprechend genehmigt werden, wodurch das Erscheinungsbild des Ensembles sukzessive zerstört werde. Auch die stadtbildprägende Wirkung des Gebäudes würde beeinträchtigt, da das Vorhaben an der Fassade zur Straßenseite ausgeführt werden solle und damit gut wahrnehmbar wäre. Entgegenstehende öffentliche und private Belange der Klägerin seien nicht erkennbar. Insbesondere stehe das öffentliche Interesse des Erhalts von Stellplätzen im öffentlichen Raum dem Vorhaben entgegen, da bei Verwirklichung des Vorhabens zwei Stellplätze wegfallen würden, während nur ein neuer privater Stellplatz geschaffen werde. Auch die privaten Belange der Klägerin könnten die Beeinträchtigung des Denkmalwertes durch das Bauvorhaben nicht überwiegen. Der Wunsch nach Schaffung eines privaten Stellplatzes sei nachvollziehbar, eine sinnvolle und zeitgemäße Nutzung des Denkmals aber auch ohne Garage möglich. Auch werde das Gewicht des klägerischen Interesses durch den entgegenstehenden öffentlichen Belang der Erhaltung von Stellplätzen im öffentlichen Raum gemindert. Im Übrigen sei anzumerken, dass bereits diverse Umbaumaßnahmen - ein Dachgeschossausbau und die Schaffung einer Dachterrasse - genehmigt worden seien, um die Nutzung des Gebäudes zu optimieren. Mit ihrer ... Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie nach Akteneinsichtnahme aus, dass die Klage schon deshalb begründet sei, weil sie, die Klägerin, über eine fiktive Genehmigung i.S.v. § 11 DSchG verfüge. Die eingereichten Unterlagen seien vollständig gewesen; dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch im Zusammenhang mit dem Fiktionseintritt angesichts der Verwaltungspraxis, in der eine denkmalrechtliche Genehmigung eher einem Vorbescheid über die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens (mit anschließenden Verhandlungen und informellen Abstimmungen über eine Vielzahl von Details der Ausführung) gleichkomme, nur geringe Anforderungen an die Vollständigkeit bzw. Aussagekraft der Antragsunterlagen zu stellen seien. Dies gelte im Denkmalrecht namentlich in Abgrenzung zu den Anforderungen an die Vollständigkeit von Unterlagen im Baugenehmigungsverfahren, weil eine der Bauvorlagenverordnung vergleichbare Hilfestellung für den Bauherrn fehle. Die Frist für die Versagung der Genehmigung sei auch abgelaufen gewesen. Der Versagungsbescheid der Beklagten sei zwar am 18.5.2015 bei dem Architekten ... eingegangen. Dieser sei indes nicht zustellungsbevollmächtigt gewesen, zumal der Empfang negativer Bescheide weder von einer originären Architektenvollmacht umfasst, noch der Architekt ausdrücklich hierzu bevollmächtigt worden sei ... [wird näher ausgeführt] Darüber hinaus sei die Beklagte aber ohnehin verpflichtet, den Antrag vom 18.3.2015 zu genehmigen, da dem Vorhaben vor dem Hintergrund, dass es sich um geringfügige Veränderungen handele, keine Gründe des Denkmalschutzes entgegenstünden. Zuletzt hat die Klägerin mit weiterem Schriftsatz vom 8.7.2019 sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - ohne dahingehende weitere Bauvorlagen vorzulegen - weiter ausgeführt, dass sie auch mit der Genehmigung eines ebenerdigen Stellplatzes im Vorgarten einverstanden sei. Eine solche Lösung sei wegen ihres geringen Umfangs denkmalverträglich. Die Bedeutung der im Umkreis des Vorhabengebäudes existierenden Einfriedungen sei gemindert und es komme, wie an der Rothenbaumchaussee praktiziert, eine Lösung für die Absperrung in Betracht, die optisch von der übrigen Einfriedung kaum zu unterscheiden sei, zumal sich in dem Ensemble auch diverse Einfriedungen fänden, die neueren Datums seien und von dem Ensembleschutz nicht umfasst würden. Die Klageänderung mit dem zweiten Hilfsantrag sei auch zulässig; das Fehlen eines Vorverfahrens stehe der Sachdienlichkeit nicht entgegen, zumal die Stellplatzlösung in dem Antrag für die Kellergarage enthalten gewesen sei. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, festzustellen, dass bezogen auf den Antrag der Klägerin vom 18.3.2015 zur denkmalrechtlichen Genehmigung der Schaffung eines Garagenstellplatzes die Genehmigungsfiktion gemäß § 11 DSchG eingetreten ist, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.5.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 18.4.2017 zu verpflichten, der Klägerin eine denkmalrechtliche Genehmigung für ihr Vorhaben gemäß Antrag vom 18.3.2015 zu erteilen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine denkmalrechtliche Genehmigung zu erteilen für die Errichtung eines ebenerdigen Stellplatzes gemäß dem Lageplan vom 5.1.2015. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig. Der vorgebrachte Eintritt einer Genehmigungsfiktion sei nach § 42a Abs. 3 VwVfG Gegenstand eines feststellenden Verwaltungsakts, dessen Erlass die Klägerin jedoch nie bei ihr, der Beklagten, beantragt habe, weshalb es schon an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Klage sei auch unbegründet. Die Klägerin sei nicht im Besitz einer fiktiven Genehmigung i.S.v. § 11 Abs. 1 DSchG. Die Klägerin habe bereits nicht vorgetragen, dass der Bescheid ihr selbst erst nach Ablauf der Frist des § 11 Abs. 1 DSchG zugegangen sei. Jedenfalls sei aber der Zugang des Bescheids am 18.5.2015 - bei dem Architekturbüro ... - fristgerecht erfolgt. Dies ergebe sich aus Rechtsscheinsgesichtspunkten. Jeglicher Schriftverkehr hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Klägerin sowie insbesondere die Antragstellung habe ausschließlich zwischen dem zuständigen Referenten und dem von der Klägerin beauftragten Architekturbüro stattgefunden. [wird näher ausgeführt] ... Auch ein Verpflichtungsantrag sei unbegründet, denn die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen seien unvollständig gewesen und dem Vorhaben stünden überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Einer Erweiterung der Klage werde nicht zugestimmt.