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Urteil

7 A 1252/23

VG Hamburg 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2023:0825.7A1252.23.00
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Leitsätze
Mit der Anerkennung als Konventionsflüchtling gewährt das Königreich Dänemark – ungeachtet seiner fehlenden Bindung an die Richtlinien 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011) und 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) – internationalen Schutz im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bzw. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) .(Rn.30)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. der gegen ihn vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit der Anerkennung als Konventionsflüchtling gewährt das Königreich Dänemark – ungeachtet seiner fehlenden Bindung an die Richtlinien 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011) und 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) – internationalen Schutz im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bzw. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) .(Rn.30) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. der gegen ihn vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer. Es entscheidet zudem gemäß § 77 Abs. 2 AsylG ohne mündliche Verhandlung, da die Klage keinen Fall des § 38 Abs. 1 oder des § 73b Abs. 7 (sondern des § 36 Abs. 1) AsylG betrifft, der Kläger anwaltlich vertreten ist und die mündliche Verhandlung nicht beantragt worden ist. II. Soweit die Beteiligten das Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben – hinsichtlich der Anfechtung von Nrn. 3 und 4 des Asylbescheids vom 9. März 2023 –, war es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. III. Soweit über die Klage noch zu entscheiden ist, hat diese keinen Erfolg. 1. Der – bei verständiger Würdigung unter Beachtung der o.g. Erledigungserklärung nur noch gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 9. März 2023 gerichtete – Hauptantrag ist zulässig, insbesondere zielt er zu Recht auf eine isolierte Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 34.19, juris Rn. 10). Er ist aber unbegründet. In diesem Umfang ist der Bescheid vom 9. März 2023 im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Weder gegen die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (dazu unter a.) noch gegen die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (dazu unter b.), bestehen rechtliche Bedenken. a. Der Asylantrag des Klägers ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, weil ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union, wie es von dieser Vorschrift vorausgesetzt wird, dem Kläger bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Denn der Kläger ist von dem Königreich Dänemark, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, am 24. September 2014 nach § 7 Abs. 1 des dänischen Ausländergesetzes Schutz gewährt worden, der im Zeitpunkt dieser Entscheidung weiter fortgilt. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Markierung des Treffers aus der Eurodac-Datenbank (lfd. Nr. 42 der elektronischen Asylakte) und der Mitteilung der dänischen Behörden vom 21. Juni 2023 an die Beklagte (lfd. Nr. 163 a.a.O.). aa. Darin liegt die Gewährung internationalen Schutzes im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Unter internationalem Schutz versteht § 1 Abs. 1 Nr. 2, 1. Hs. AsylG den internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337, S. 9). Der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst nach der gesetzlichen Definition des § 1 Abs. 1 Nr. 2, 2. Hs. AsylG den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 [im Folgenden: Genfer Flüchtlingskonvention]) und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3. Hs. AsylG steht zudem der nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304, S. 12) gewährte internationale Schutz dem internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU gleich. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge nach § 7 Abs. 1 des bereits in der parallelen Eilentscheidung erörterten, vom Gericht nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 293 ZPO zugrunde gelegten dänischen Ausländergesetzes (in englischsprachiger Übersetzung abrufbar unter https://nyidanmark.dk/de-DE/Legislation/Legislation – zuletzt aufgerufen am Tag dieser Entscheidung) ist gemäß der vorgenannten Definition in § 1 Abs. 1 Nr. 2, 2. Hs. AsylG internationaler Schutz, weil auch sie (nur) voraussetzt, dass der Antragsteller unter die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention fällt, und damit den in der Konvention vorgesehenen Flüchtlingsschutz für das dänische Recht umsetzt. Durch die Erläuterung dessen, was als Inhalt der Richtlinie 2011/95/EU anzusehen ist, gibt die Definition in § 1 Abs. 1 Nr. 2, 2. Hs. AsylG verbindlich (d.h. ohne dass es insoweit noch auf eine eigenständige Auslegung der Richtlinie selbst ankäme) vor, dass für die Anwendung des nationalen Rechts, insbesondere des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, Schutz vor Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention als internationaler Schutz zu verstehen ist. Dies steht auch im Einklang mit den relevanten unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. etwa OVG Münster, Beschl. v. 3.2.2022, 11 A 219/22.A, juris Rn. 7 ff.; VG Magdeburg, Urt. v. 19.2.2020, 8 A 48/20, juris Rn. 21). Durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG macht der Bundesgesetzgeber Gebrauch von der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. EU L 180, S. 60) eingeräumten Möglichkeit, Anträge auf internationalen Schutz u.a. (aber nur in den dort genannten Fällen) als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Es widerspricht dieser Richtlinienbestimmung nicht, die dänische Flüchtlingsanerkennung gemäß § 7 Abs. 1 des dänischen Ausländergesetzes als internationalen Schutz anzusehen. „Internationaler Schutz“ im Sinne der Richtlinie ist gemäß der Definition des Art. 2 Buchst. i) Richtlinie 2013/32/EU die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus; erstere ist gemäß Art. 2 Buchst. j) der Richtlinie definiert als Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat; „Flüchtling“ meint nach Art. 2 Buchst. g) der Richtlinie wiederum einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der die Voraussetzungen des Art. 2 Buchst. d) Richtlinie 2011/95/EU erfüllt, der wörtlich Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention wiedergibt. Die Richtlinie 2013/32/EU bzw. 2011/95/EU knüpft damit nicht anders als § 7 Abs. 1 des dänischen Ausländergesetzes an den Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention an. Dass das Unionsrecht lediglich diesen Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention übernimmt und keinen eigenständigen unionsrechtlichen Flüchtlingsbegriff schafft, zeigt – neben der Identität im Wortlaut der Flüchtlingsdefinition nach Art. 2 Buchst. d) Richtlinie 2011/95/EU (i.V.m. Art. 2 Buchst. g) Richtlinie 2013/32/EU) und Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention sowie der in den Erwägungsgründen zum Ausdruck kommenden Zielsetzung, mit dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem auf eine umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention hinzuwirken (vgl. Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2013/32/EU und Erwägungsgründe 3 f. der Richtlinie 2011/95/EU) – auch die sonstige Begriffsverwendung der Richtlinie 2013/32/EU. Namentlich gehen ihr Art. 35 Abs. 1 Buchst. a) und 38 Abs. 1 Buchst. e) davon aus, dass auch ein Drittstaat, der also nicht an die Richtlinie 2011/95/EU gebunden ist, einen Antragsteller als „Flüchtling“, d.h. als Person, die die Voraussetzungen des Art. 2 Buchst. d) Richtlinie 2011/95/EU erfüllt, anerkennt. Dementsprechend kann es nicht darauf ankommen, dass das Königreich Dänemark durch die genannten Richtlinien 2013/32/EU und 2011/95/EU nicht unmittelbar gebunden wird, weil es an der Annahme sekundären Unionrechts, das wie diese Richtlinien auf den Vorschriften der Art. 67 ff. AEUV beruht, nicht teilnimmt, soweit nicht im Bereich des Schengen-Besitzstandes Sonderregelungen bestehen (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Protokolls [Nr. 22] über die Position Dänemarks [ABl. EG Nr. C 326 v. 26.10.2012, S. 299 ff.], Art. 3 des Protokolls [Nr. 19] über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand [ABl. EU Nr. C 326 v. 26.10.2012, S. 290 ff.] und Erwägungsgrund 51 der Richtlinie 2011/95/EU bzw. Erwägungsgrund 59 der Richtlinie 2013/32/EU). Denn an die Genfer Flüchtlingskonvention, auf die sowohl das dänische Recht als auch das Unionsrecht Bezug nehmen (vgl.o.), ist das Königreich Dänemark als deren Vertragsstaat völkerrechtlich nicht weniger gebunden als die übrigen Mitgliedstaaten. Vorstehendes gilt ungeachtet der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Asyl-Zweitanträgen nach einer vorhergehenden ersten, erfolglosen Antragstellung im Königreich Dänemark. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden (Urt. v. 22.9.2022, C-497/21), dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) Richtlinie 2013/32/EU – die Vorschrift zur Unzulässigkeit eines „Folgeantrags“ in der Terminologie der Richtlinie – einer Regelung eines Mitgliedstaates entgegensteht, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. b) Richtlinie 2013/32/EU ganz oder teilweise als unzulässig abgelehnt werden kann, der in diesem Mitgliedstaat von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt wird, dessen früherer, im Königreich Dänemark gestellter Antrag auf internationalen Schutz von letzterem Mitgliedstaat abgelehnt wurde. Dieses Ergebnis hat der Gerichtshof auch auf die Erwägung gestützt, dass es sich bei einem Antrag auf internationalen Schutz, der bei den zuständigen Behörden des Königreichs Dänemark nach den innerstaatlichen Bestimmungen dieses Mitgliedstaats gestellt wird, zwar unbestreitbar um einen bei einem Mitgliedstaat gestellten Antrag handele, dieser jedoch im Sinne der maßgeblichen Definition des Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) i.V.m. Art. 2 Buchst. q) und b) Richtlinie 2013/32/EU keinen Antrag darstelle, „[mit dem] die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus [im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU angestrebt wird]“, weil diese Richtlinie auf das Königreich Dänemark keine Anwendung finde (a.a.O., Rn. 43). Aus diesem (in der genannten Entscheidung nicht für sich allein stehenden) Begründungselement kann nicht überzeugend der Schluss gezogen werden, dass auch der hier relevante Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) Richtlinie 2013/32/EU dahin zu verstehen ist, dass es dem Königreich Dänemark – entgegen dem Obenstehenden – schlechthin unmöglich sein sollte, für beachtlich „internationalen Schutz“ in Gestalt der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuzuerkennen, nur weil es selbst nicht an die Richtlinie 2011/95/EU gebunden ist (a.A. VG Bremen, Urt. v. 8.11.2022, 7 K 1853/19, juris Rn. 29 ff. und 35). Das Urteil vom 22. September 2022 betrifft eine andere Fallkonstellation, die in der Richtlinie 2013/32/EU eine in den vom Gerichtshof herangezogenen Aspekten Wortlaut und Systematik deutlich abweichende Regelung gefunden hat, weil es dort um die Behandlung eines weiteren Antrags nach vorangegangener Ablehnung einer Schutzgewährung in Dänemark ging, hier jedoch die Behandlung eines weiteren Antrags nach vorangegangener Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Dänemark zu betrachten ist. Im Einzelnen: Bei der o.g. Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs stand mit dem „Folgeantrag“ im Kontext des Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) Richtlinie 2013/32/EU, der gemäß Art. 2 Buchst. q) Richtlinie 2013/32/EU ein „Antrag auf internationalen Schutz“ [Art. 2 Buchst. b)] nach erfolgloser „bestandskräftiger Entscheidung“ [Art. 2 Buchst. e)] ist, ein anderer Rechtsbegriff inmitten als hier bei Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) Richtlinie 2013/32/EU, wo es darum geht, dass „internationale[r] Schutz gewährt“ wurde. Ob ein „Antrag auf internationalen Schutz“ vorliegt, bestimmt sich gemäß Art. 2 Buchst. b) Richtlinie 2013/13/EU danach, ob „davon ausgegangen werden kann, dass [der Drittstaatsangehörige] die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt“; maßgeblich ist also, wie sich das durch Auslegung zu ermittelnden Ziel des Schutzgesuchs zu diesen beiden Gegenständen des internationalen Schutzes verhält. Dabei ist auch zu beachten, dass die Flüchtlingseigenschaft [„die Anerkennung … als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat“, Art. 2 Buchst. j)] und der subsidiäre Schutzstatus [die Anerkennung … als Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“, Art. 2 Buchst. k), d.h. als Person, die „die Voraussetzungen des [Art. 2 Buchst. f)] Richtlinie 2011/95/EU erfüllt“] grundsätzlich als komplementär zueinander angelegt sind, wobei der subsidiäre Schutz gemäß Art. 2 Buchst. f) Richtlinie 2011/95/EU notwendig voraussetzt, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt. Die Vorstellung des Unionsgesetzgebers geht deshalb, wie auch Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU zeigt, dahin, dass diese beiden Gegenstände des internationalen Schutzes zusammen, und zwar zunächst die Flüchtlingsanerkennung und sodann der subsidiäre Schutz, geprüft werden (vgl. Vedsted-Hansen, in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 2022, RL 2013/32/EU Art. 10 Rn. 1 zur Entstehungsgeschichte; so bereits EuGH, Urt. v. 8.5.2014, C-604/12, Rn. 35 zur alten Rechtslage). (Nur) vor diesem Hintergrund hat der Europäische Gerichtshof das oben zitierte Begründungselement formuliert, wonach die mangelnde Bindung des Königreichs Dänemark an die Richtlinie 2011/95/EU dazu führe, dass ein Schutzantrag dort kein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU sei. Der Gerichtshof hat zum jeweiligen Prüfprogramm zudem hervorgehoben, dass sich die Richtlinie 2011/95/EU mit ihrer Beschreibung des internationalen Schutzes nicht darauf beschränke, die Flüchtlingseigenschaft vorzusehen, wie sie im Völkerrecht, nämlich in der in Art. 2 Buchst. c) Richtlinie 2011/95 genannten Genfer Flüchtlingskonvention, verankert sei, sondern auch den subsidiären Schutzstatus regele, der, wie sich aus dem sechsten Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergebe, die Vorschriften über die Flüchtlingseigenschaft ergänze (a.a.O., Rn. 54; noch deutlicher in der Parallelentscheidung zu Norwegen, Urt. v. 20.5.2021, C-8/20, Rn. 39). Er stellt also der Sache nach heraus, dass der zu betrachtende Antrag zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes führen können muss, um als Antrag auf internationalen Schutz zu gelten. Vor diesem Hintergrund erschließt sich der Verweis auf die mangelnde Bindung des Königreichs Dänemark an die Richtlinie 2011/95/EU vor allem als Hinweis, dass dort nicht sichergestellt ist, dass eine dem subsidiären Schutz (im Sinne der Richtlinie) entsprechende Schutzprüfung durchgeführt wird. Auf all dies kommt es in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht an. Soweit der hier maßgebliche Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) Richtlinie 2013/32/EU darauf abstellt, dass internationaler Schutz gewährt wurde, gilt zwar ebenfalls, dass der internationale Schutz gemäß Art. 2 Buchst. i) Richtlinie 2013/32/EU sowohl die Flüchtlingseigenschaft als auch den subsidiären Schutzstatus umfasst. Wegen des Alternativverhältnisses von Flüchtlingsschutz und subsidiärem Schutz (vgl. o.) ist es aus der ex-post-Perspektive des erfolgreich abgeschlossenen Prüfverfahrens, um das es bei Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) Richtlinie 2013/32/EU geht, ausreichend, dass entweder die eine oder die andere Schutzform gewährt wurde. Dass es in diesem Zusammenhang hingegen auch auf die Frage ankommen könnte, ob diese Entscheidung zugunsten des Antragstellers auf einen Antrag zurückgeht, der die Voraussetzungen des Art. 2 Buchst. b) Richtlinie 2013/32/EU erfüllt, geht weder aus dem Wortlaut der Richtlinie hervor, noch drängt sich dies sonst auf. Auch das im Urteil vom 22. September 2022 unter Rn. 54 hervorgehobene Defizit der dänischen Schutzprüfung, den originär und ausschließlich in der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen subsidiären Schutz mangels Richtlinienbindung nicht zu umfassen, spielt keine Rolle, wenn denn, wie hier, jedenfalls der originär in der Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehene Flüchtlingsschutz gewährt wurde. Gerade der Frage, ob der zu betrachtende Mitgliedstaat, um dessen Schutzgewährung es geht, an die Richtlinien gebunden ist, kommt in beiden Zusammenhängen folglich eine unterschiedliche Bedeutung zu. Dass der Europäische Gerichtshof mit dem o.g. Begründungselement, wonach die mangelnde Bindung des Königreichs Dänemark an die Richtlinie 2011/95/EU dazu führen soll, dass ein Antrag in Dänemark kein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU sei (a.a.O., Rn. 43), keine über den konkreten Kontext hinausgehende Aussage getroffen hat, verdeutlicht im Übrigen der innere Widerspruch, der entstände, würde man dieses Begründungselement auch nur auf den gleichen Begriff des „Antrags auf internationalen Schutz“ in anderem Zusammenhang anwenden. Auch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. EU Nr. L 180, S. 31 – Dublin-III-VO) knüpft an diesen Begriff an. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat wird gemäß Art. 3 Dublin-III-VO in Abhängigkeit von einem „Antrag auf internationalen Schutz“ bestimmt. Das Verfahren zu Bestimmung des zuständigen Staates wird gleichermaßen erst durch einen „Antrag auf internationalen Schutz“ ausgelöst (Art. 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO). Auch die Wiederaufnahmeverpflichtung des als zuständig bestimmten Staates nach Art. 20 Abs. 5 bzw. Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) bis d) Dublin-III-VO knüpft an zentraler Stelle daran an, dass in dem um Wiederaufnahme zu ersuchenden Staat zuvor ein „Antrag auf internationalen Schutz“ bzw. (damit gleichbedeutend [vgl.EuGH, Beschl. v. 5.4.2017, C-36/17, Rn. 33 ff.]) ein „Antrag“ gestellt wurde. Der in all diesen Bestimmungen genannte „Antrag auf internationalen Schutz“ wird in Art. 2 Buchst. b) Dublin-III-VO dabei nahezu wortgleich zu Art. 2 Buchst. b) Richtlinie 2013/32/EU, insbesondere unter Bezugnahme auf Art. 2 Buchst. h) Richtlinie 2011/95/EU, definiert. Verstände man den Begriff des „Antrags auf internationalen Schutz“ im Sinne der Dublin-III-Verordnung allerdings ohne Berücksichtigung des jeweiligen Kontexts genauso, wie es in der zitierten Passage aus dem Urteil vom 22. September 2022 für Art. 2 Buchst. b) Richtlinie 2013/32/EU angelegt ist – d.h. in dem Sinne, dass es einen solchen Antrag in Dänemark schlechthin nicht geben kann –, könnte jedenfalls das Wiederaufnahmeverfahren nach der Dublin-III-Verordnung bei erster Antragstellung im Königreich Dänemark tatbestandlich keine Anwendung finden. Von dieser Konsequenz geht der Europäische Gerichtshof ersichtlich selbst nicht aus, wenn er in demselben Urteil vom 22. September 2022 formuliert, dass in einem Fall wie dem des dortigen Ausgangsverfahrens ein anderer Mitgliedstaat, in dem die Betroffenen einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, das Königreich Dänemark um Wiederaufnahme der betreffenden Person ersuchen könne, wenn die in Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) oder d) Dublin-III-VO genannten Voraussetzungen erfüllt seien (a.a.O., Rn. 49). Eine verallgemeinerungsfähige Bedeutung hat auch nicht das weitere Begründungselement aus der genannten Entscheidung vom 22. September 2022 (a.a.O., Rn. 52), wonach es nicht darauf ankomme, ob die im Königreich Dänemark gestellten Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage von Kriterien geprüft werden, die im Wesentlichen mit den Kriterien der Richtlinie 2011/95/EU identisch seien (a.A. VG Bremen, a.a.O., Rn. 28 f.). Auch diese Formulierung steht im Kontext der vom hiesigen Fall abweichenden Auslegungsfrage zu Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) Richtlinie 2013/32/EU; ihre Bedeutung wird ebenfalls begrenzt durch den Hinweis des Gerichtshofs, dass sich die Bedenken gegen die mangelnde Berücksichtigung des subsidiären Schutzes gemäß der Richtlinie 2011/95/EU bei einer Schutzprüfung in Dänemark richten (a.a.O., Rn. 54). Das Gleiche gilt ferner für die Formulierung des Gerichtshofs (a.a.O., Rn. 53), die Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) Richtlinie 2013/32/EU könne nicht von einer Bewertung des konkreten Schutzniveaus für Personen abhängen, die im Königreich Dänemark internationalen Schutz beantragen, da anderenfalls die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre (a.A. VG Bremen, a.a.O., Rn. 30 ff.). Die letztere Erwägung zur Rechtssicherheit erscheint auch deshalb nicht als ein auf Art. 33 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU insgesamt übertragbarer Grundsatz, weil diese Vorschrift in Art. 33 Abs. 2 Buchst. b) und c) i.V.m. Art. 35 (erster Asylstaat) bzw. 38 (sicherer Drittstaat) Richtlinie 2013/32/EU für die Frage, ob dem Drittstaatsangehörigen bereits anderweitig zugänglicher Schutz die Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz als unzulässig rechtfertigt, ausdrücklich eine konkrete Prüfung des Schutzniveaus in dem anderen Staat verlangt. bb. Grund- und menschenrechtliche Gewährleistungen stehen der Annahme der Unzulässigkeit des Asylantrags auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht entgegen. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kommt aus Gründen vorrangigen Unionsrechts nicht zur Anwendung, wenn die Lebensverhältnisse, die den Asylantragsteller in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannt Schutzberechtigten erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. dem gleichbedeutenden Art. 3 EMRK zu erfahren (vgl. zur Auslegung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) Richtlinie 2013/32/EU, den Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umsetzt: EuGH, Beschl. v. 13.11.2019, C-540/17, Rn. 43; im Übrigen: BVerwG, Urt. v. 21.4.2020, 1 C 4.19, juris Rn. 36). Dementsprechend ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits solchen Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen, (vgl. EuGH, Beschl. v. 13.11.2019, a.a.O., Rn. 38; Urt. v. 19.3.2019, C-163/17, Rn.90 ff.). Insbesondere unter Berücksichtigung der fundamentalen Bedeutung des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten darauf, dass ihre nationalen Rechtsordnungen jeweils in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Grundrechte-Charta anerkannten Grundrechte zu bieten, und dass alle Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten, und der damit verbundenen (widerleglichen) Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, Beschl. v. 13.11.2019, a.a.O., Rn. 41; Urt. v. 19.3.2019, a.a.O., Rn. 80, 82; zum Grundsatz gegenseitigen Vertrauens bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) Richtlinie 2013/32/EU auch BVerwG, Urt. v. 20.5.2020, 1 C 34.19, juris Rn. 16), müssen solche Schwachstellen jedoch eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, um unter Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK zu fallen. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Beschl. v. 13.11.2019, a.a.O., Rn. 39; Urt. v. 19.3.2019, a.a.O., Rn. 92). Solche Schwachstellen sind hier nicht festzustellen. Anhaltspunkte dafür sind von dem Kläger, der vor seiner Einreise ins Bundesgebiet immerhin für acht Jahre in Dänemark gelebt, die Schule besucht, gearbeitet und Sozialleistungen bezogen und hierzu nichts beanstandet hat, nicht dargelegt worden. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich, insbesondere sind dem Gericht keine aktuellen Berichte von dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, der Asylagentur der Europäischen Union oder Nichtregierungsorganisationen bekannt, die auf Mängel im vorgenannten Sinn hindeuteten (vgl. auch VG Saarlouis, Urt. v. 14.1.2019, 3 K 1084/18, juris Rn. 19 ff.). cc. Ein anderes Ergebnis ist auch nicht deshalb geboten, weil der Kläger mit Blick auf seinen Sohn B. oder mit Blick auf dessen Mutter A. im Wege des Familienasyls bzw. des internationalen Familienschutzes nach § 26 AsylG als Asylberechtigter anzuerkennen bzw. ihm internationaler Schutz zuzuerkennen wäre. Zwar wird die Gewährung von Familienschutz nach § 26 AsylG durch die Vorschriften über die Unzulässigkeit von Asylanträgen in § 29 Abs. 1 AsylG nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2020, 1 C 8.19, juris), so dass das Bundesamt eine Ablehnung als unzulässig nicht aussprechen darf, wenn Familienschutz beansprucht werden kann. Vorliegend sind allerdings die Voraussetzungen des Familienschutzes nicht erfüllt. Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG werden die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn (Nr. 1) die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, (Nr. 2) die Familie im Sinne des Art. 2 Buchst. j) Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, (Nr. 3) sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben, (Nr. 4) die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und (Nr. 5) sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben. Diese Regelung ist gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG auf Familienangehörige in diesem Sinne von international Schutzberechtigten entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der Asylberechtigung die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz tritt. Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers nicht vor. Zwar ist dessen Sohn B. als Asylberechtigter anerkannt worden, ist ihm auch die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden und ist der Kläger für seinen Sohn sorgeberechtigt. Es fehlt aber (jedenfalls, d.h. ohne dass es noch darauf ankommt, inwieweit dem Sohn des Klägers der Schutz seinerseits nur abgeleitet zuerkannt wurde) an einer bereits im Verfolgerstaat bestehenden Familie im Sinne des Art. 2 Buchst. j) Richtlinie 2011/95/EU. Dahinstehen kann auch, ob dieses Tatbestandsmerkmal voraussetzt, dass das stammberechtigte Kind, von dem der Schutz abgeleitet werden soll, bereits im Verfolgerstaat geboren wurde (so z.B. OVG Magdeburg, Beschl. v. 15.2.2022, 4 L 85/21, juris Rn. 28 ff. m.w.N. [Revision anhängig unter 1 C 7.22]; VG Hamburg, Urt. v. 20.2.2019, 16 A 146/18, juris Rn. 26), was vorliegend zu verneinen wäre. Selbst wenn es bei nachgeborenen stammberechtigten Kindern ausreichen sollte, dass lediglich die Familie im Übrigen, namentlich die familiäre Verbindung der Eltern, bereits im Verfolgerstaat bestanden hat (so z.B. OVG Koblenz, Beschl. v. 25.7.2022, 13 A 11241/21.OVG, juris Rn. 38 ff. m.w.N.; womöglich auch OVG Hamburg, Urt. v. 21.9.2018, 4 Bf 186/18.A, juris Rn. 29), wäre diese Voraussetzung hier nicht zu bejahen. Es ist weder behauptet noch sonst zu erkennen und daher auch nicht festzustellen, dass der Kläger und die Kindesmutter während eines Aufenthalts in einem Staat, in dem einer der beiden verfolgt worden wäre oder ihm bzw. ihr Gefahr gedroht hätte (d.h. mit Blick auf die jeweils genannten Gründe ihrer Asylanträge in der Arabischen Republik Syrien), in einer familiären Gemeinschaft gelebt oder sonst eine dauerhafte Beziehung geführt hätten. Vielmehr hat sich der Kläger nach eigenen Angaben seit 1997 in den Vereinigten Arabischen Emiraten aufgehalten, bis er im Jahr 2014 mit kurzzeitigen Aufenthalten in der Türkei und der Hellenischen Republik ins Königreich Dänemark gereist ist, was auch durch den Inhalt seines syrischen Wehrdiensthefts bestätigt wird. Die erst 1999 in der Arabischen Republik Syrien geborene Kindesmutter hat hingegen angegeben, sich dort nur bis 2011, d.h. bis in ihr 12. oder 13. Lebensjahr, und sodann in Jordanien, vorübergehend in der Türkei und seit 2016 in unterschiedlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgehalten zu haben. Verlobt – wohl mit dem Kläger – will sie erst seit ihrer Zeit in der Türkei gewesen sein. Unmittelbar von Frau A. kann der Kläger einen Schutzstatus ebenfalls nicht ableiten, weil der allenfalls in Betracht kommende § 26 Abs. 1 Satz 1 (i.V.m. Abs. 5) AsylG Familienschutz lediglich für den Ehegatten vorsieht und auch dies nur, wenn die Ehe bereits in dem Verfolgerstaat bestand (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG). b. Die auf Grundlage von § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ausgesprochene Feststellung, dass (zielstaatsbezogene) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist ebenfalls rechtmäßig. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Ein Ausländer darf danach nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist hier nicht anzunehmen. Insbesondere gibt es keinen Anhaltspunkt, dass dem Kläger im Falle einer Abschiebung in das Königreich Dänemark mit der maßgeblichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen könnte. Wegen systemischer Schwachstellen der Bedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Dänemark wird auf die Ausführungen unter III. 1. a. bb. verwiesen; ungeachtet, ob es hierauf überhaupt ankommen könnte, ergeben sich für etwaige weitergehende individuelle Gefahren aus dem Streitstoff ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll danach abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt dabei nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Derartige Erkrankungen sind nicht ansatzweise ersichtlich. 2. Die hilfsweise erhobene zulässige Verpflichtungsklage, mit der die Feststellung eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots – in sachdienlicher Auslegung des Klageantrags hinsichtlich des allein als Zielstaat einer Abschiebung in Betracht kommenden Königreichs Dänemark – durch die Beklagte begehrt wird, kann aus den unter III. 1. b. genannten Gründen keinen Erfolg haben (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). IV. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, war über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung bei nur noch summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre. Daneben können die gesetzlichen Wertungen herangezogen werden, die anderen Kostenregelungen zugrunde liegen (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.8.2016, 1 Bs 56/16, n.v.; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 95). Auch kann berücksichtigt werden, wer die Erledigung des Rechtsstreits aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat (BVerwG, Beschl. v. 7.2.2007, 1 C 7/06, juris Rn. 2). Hier entspricht es der Billigkeit die Kosten insoweit der Beklagten aufzuerlegen, da sie den streitgegenständlichen Bescheid insoweit bei unveränderter Sachlage, Rechtslage und Prozesssituation aufgehoben hat und so durch eigenen Willensentschluss die Erledigung herbeigeführt hat (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 161 Rn. 18; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 100; Just, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 161 VwGO Rn. 32). Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit folgt § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags durch die Beklagte als unzulässig wegen vorgehender Schutzgewähr im Königreich Dänemark. Der Kläger, ein palästinensischer Volkszugehöriger ungeklärter Staatsangehörigkeit, stellte am ... Mai 2022 einen Asylantrag bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), nachdem er nach eigenen Angaben zuletzt am 1. April 2022 von Dänemark kommend ins Bundesgebiet eingereist war. Bereits zuvor, am 24. September 2014, war dem Kläger durch das Königreich Dänemark Schutz gewährt worden, wo ihm zuletzt eine bis zum 30. August 2023 gültige Aufenthaltserlaubnis-Karte (Opholdstilladelse) ausgestellt wurde. Am ... Januar 2022 wurde der Frau A. das Kind B. geboren, dessen Vaterschaft der Kläger bereits am 5. November 2021 durch Erklärung vor dem Bezirksamt … unter Zustimmung der Mutter anerkannt hatte. Gemäß Sorgeerklärungen vom selben Tag sind die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt. Auf die Frage nach seinem Reiseweg gab der Kläger an, sich nach einem langjährigen legalen Aufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten für 90 Tage in der Türkei und sodann in Griechenland und Dänemark aufgehalten zu haben. In Dänemark habe er acht Jahre lang gelebt (vgl. Anhörungsniederschrift v. ...5.2022, lfd. Nr. 14 der elektron. Asylakte). Ausweislich der Eintragungen in dem syrischen Wehrdienstheft, ausgestellt für den Kläger im Jahr 2005, wurde der dortige Wehrdienst in den Jahren 2006 bis 2011 mehrmals aufgeschoben, da der Kläger jeweils nachgewiesen habe, sich in Dubai aufzuhalten. Im Rahmen seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags vom 31. Mai 2022 vor dem Bundesamt gab der Kläger im Wesentlichen an (vgl. lfd. Nr. 55 der elektron. Asylakte): Er lebe mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Zwar sei er in Syrien geboren. Dort habe er aber nicht gelebt, sondern in Schardscha in den Vereinigten Arabischen Emiraten, wo er die Schule besucht, studiert und gearbeitet habe. Er habe dort von 1997 bis 2014 gelebt und sei von dort ohne Rückkehr nach Syrien, wo er sonst seinen Pflichtwehrdienst hätte ableisten müssen, nach Europa gereist. Auf Nachfrage bestätigte er, dass er in Dänemark bereits Schutz erhalten habe. In Dänemark habe er Sprachkurse sowie die 8. bis 10. Klasse besucht, Praktika gemacht und Leistungen vom Jobcenter bekommen; für drei Monate habe er selbständig eine Autowaschanlage geführt. Seine Wohnung in Dänemark habe er schließlich aufgegeben, weil seine Lebensgefährtin in Deutschland ein Kind von ihm bekommen habe. Einer Abschiebung nach Dänemark stehe entgegen, dass seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind in Deutschland lebten. Im Falle einer Rückkehr nach Dänemark könne die Lebensgemeinschaft nicht aufrechterhalten werden. Die beiden, Lebensgefährtin und Kind, seien seit 2018 im Bundesgebiet, seien aber nicht anerkannt. Er habe die ganze Zeit darauf gewartet, dass sie Dokumente bekämen, um zu ihm nach Dänemark zu reisen, was aber nicht geschehen sei. Die 1999 geborene, von dem Kläger als seine Lebensgefährtin bezeichnete Frau A., die nach einer vorhergehenden Schutzgewährung in der Hellenischen Republik am ... April 2018 auch im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt hatte, gab im Rahmen ihres eigenen Asylverfahrens bei dem Bundesamt an (vgl. Anhörungsniederschrift v. ...4.2018, lfd. Nr. 23, v. 24.4.2018, lfd. Nr. 38, und v. 14.7.2022, lfd. Nr. 178 der elektron. Asylakte 7467855-998), ihr Herkunftsland Syrien erstmalig im Dezember 2011 verlassen zu haben, von wo sie sich für vier bzw. fünf Jahre nach Jordanien, anschließend – ihre Angaben sind insoweit inkonsistent – für einen bzw. acht Monat(e) in die Türkei, sodann für ein weiteres Jahr nach Griechenland, für ein Jahr nach Schweden und über Dänemark ins Bundesgebiet begeben habe. Verlobt sei sie seit ihrer Zeit in der Türkei. Mit ihrem Asylantrag machte sie eine Verfolgung im Hinblick auf die Arabische Republik Syrien geltend. Mit Bescheid vom 8. August 2022 erkannte die Beklagte Frau A. die Flüchtlingseigenschaft zu und lehnte ihren Antrag auf Asylanerkennung ab. Ausweislich eines internen Vermerks (lfd. Nr. 192 der elektron. Asylakte 7467855-998) beruhte die zuerkennende Entscheidung darauf, dass Frau A. als palästinensischer Flüchtling unter UNRWA-Schutz in Syrien nach Wegfall dieses Schutzes durch den syrischen Bürgerkrieg ipso facto auch nach Bundesrecht als Flüchtling zu behandeln sei. Mit Bescheid vom 9. August 2022 erkannte die Beklagte auch dem Sohn des Klägers die Flüchtlingseigenschaft zu und erkannte ihn als asylberechtigt an. Zur Begründung führte sie aus: Er, B., sei das minderjährige ledige Kind der Frau A., die unanfechtbar als Flüchtling anerkannt worden sei. Gemäß § 26 Abs. 2 AsylG seien die Kinder von Asylberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen selbst als Asylberechtigte anzuerkennen. Dies gelte für die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz gemäß § 26 Abs. 5 AsylG gleichermaßen. Diese Voraussetzungen lägen vor. Unter Berufung auf diese Entscheidungen des Bundesamtes beantragte der Kläger die Zuerkennung internationalen Schutzes ausdrücklich auch im Wege des Familienasyls. Mit Bescheid vom 9. März 2023, als Einschreiben zur Post gegeben am 16. März 2023, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheidtenors), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nr. 2), forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Dänemark zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf (Nr. 3) und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an, das sie auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete (Nr. 4). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei, da Dänemark dem Kläger in einem Asylverfahren bereits internationalen Schutz gewährt habe. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Bescheid vom 9. März 2023 (Bl. 6 ff. d.A.) Bezug genommen. Der rechtsanwaltlich vertretene Kläger hat am 24. März 2023 Klage erhoben und hat beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Zur Begründung führt er aus: Ungeachtet der Gewährung internationalen Schutzes in Dänemark habe er einen Anspruch auf Zuerkennung von Familienasyl durch die Beklagte, welcher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig vorgehe. Er könne Familienschutz gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG von seinem bereits anerkannten Sohn B. ableiten. Dem stehe das Verbot der Kettenableitung nicht entgegen. Denn die Beklagte habe dem Sohn neben dem seinerseits von der Mutter abgeleiteten Flüchtlingsschutz auch die Asylberechtigung aus eigenem Recht zugesprochen. Auch wenn der Zuerkennungsbescheid vom 9. August 2022 auf eine dem Sohn drohende Verfolgung nicht eingehe und auch keine Schutzberechtigung aus eigenem Recht erwähne, müsse er auf diese Weise verstanden werden, weil die Mutter ohne eigene Asylanerkennung auch keine Asylberechtigung habe vermitteln könne. Hilfsweise müsse Berücksichtigung finden, dass dem Sohn der Schutz richtigerweise aus eigenem Recht zustehe, was er derzeit klageweise vor dem Verwaltungsgericht Hamburg durchzusetzen versuche, um den Schutz an seinen Vater, den Kläger, weiterleiten zu können. Wenn dies keine Aussetzung des hiesigen Verfahrens rechtfertige, müsse er sich auf die Verfolgung seines Sohnes hier zumindest inzident berufen können. Mit Beschluss vom 26. April 2023 hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es sei ernstlich zweifelhaft, dass die Voraussetzungen für eine Abschiebungsandrohung gemäß §§ 35, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gegeben seien. Zwar habe das Königreich Dänemark dem Kläger Schutz gewährt, doch sei ungewiss, ob dieser als der von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vorausgesetzte internationale Schutz gelten könne. Dies könne zumindest für die Gewährung von Schutz nach § 7 Abs. 2 und 3 des dänischen Ausländergesetzes nicht angenommen werden. Die Art der dänischen Schutzgewährung für den Kläger sei aber noch nicht aufgeklärt worden. Auf Nachfrage der Beklagten haben die dänischen Behörden mit Schreiben vom 21. Juni 2023 mitgeteilt, dass die dortige Schutzgewährung aufgrund von § 7 Abs. 1 des dänischen Ausländergesetzes erfolgt und der Schutz bis zum 30. August 2023 gültig sei. Unabhängig davon hat die Beklagte mit Blick auf die im Bundesgebiet bestehende Lebensgemeinschaft des Klägers mit seinem Sohn durch Bescheid vom 19. Juli 2023 den streitgegenständlichen Bescheid vom 9. März 2023 hinsichtlich Nrn. 3 und 4 aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt schriftsätzlich: 1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Az. 8969954 - 459) vom 09.03.23, zugestellt am 20.03.23, wird aufgehoben mit Ausnahme von Nr. 3 S. 4; 2. hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf den angefochtenen Bescheid. Die Beteiligten haben sich mit der Klageschrift vom 23. März 2023 bzw. mit Schriftsatz vom 31. März 2023 mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt. Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, nach dem 14. August 2023 im Verfahren nach § 77 Abs. 2 AsylG ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und dass auf Antrag eines Beteiligten mündlich verhandelt werden müsse. Eine mündliche Verhandlung ist bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht beantragt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die elektronische Asylakten des Bundesamtes hinsichtlich des Klägers, der Frau A. (Az. der Beklagten: …) und B. (Az. der Beklagten: …), die dem Gericht bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.