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Urteil

7 K 3362/22

VG Hamburg 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2024:0830.7K3362.22.00
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Leitsätze
Soweit § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) für eine privilegierte Erteilung der Niederlassungserlaubnis voraussetzt, dass die rechtliche Grundlage für die Aufenthaltsverfestigung bereits vor Vollendung der Volljährigkeit geschaffen wurde, genügt hierfür bei der entsprechenden Anwendung der Vorschrift im Rahmen von § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004), dass der Aufenthalt während der Minderjährigkeit nach § 25 Abs. 1 Satz 3 (i.V.m. Abs. 2 Satz 2) AufenthG (juris: AufenthG 2004) kraft Gesetzes als erlaubt galt.(Rn.30)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. November 2021 und des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2022 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis vom 2. März 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soweit § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) für eine privilegierte Erteilung der Niederlassungserlaubnis voraussetzt, dass die rechtliche Grundlage für die Aufenthaltsverfestigung bereits vor Vollendung der Volljährigkeit geschaffen wurde, genügt hierfür bei der entsprechenden Anwendung der Vorschrift im Rahmen von § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004), dass der Aufenthalt während der Minderjährigkeit nach § 25 Abs. 1 Satz 3 (i.V.m. Abs. 2 Satz 2) AufenthG (juris: AufenthG 2004) kraft Gesetzes als erlaubt galt.(Rn.30) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. November 2021 und des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2022 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis vom 2. März 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung trifft im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle der Kammer. Sie ergeht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne abschließende mündliche Verhandlung. II. Die zulässige Verpflichtungsklage ist nur im tenorierten Umfang begründet, nämlich nicht hinsichtlich der Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis, sondern nur hinsichtlich der Neubescheidung des darauf gerichteten Antrags. Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Letzteres ist hier der Fall. Die Ablehnung einer Niederlassungserlaubnis durch den Bescheid vom 2. November 2021 und den Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2022 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, weil dieser im für die Sach- und Rechtslage hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Voraussetzungen erfüllt, unter denen nach § 26 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis nach Ermessen erteilt werden kann, und die Ablehnung auch nicht von den vorsorglich angestellten Ermessenserwägungen der Beklagten getragen wird (hierzu unter 1.). Die Sache ist aber nicht spruchreif; dem Kläger steht im maßgeblichen Zeitpunkt lediglich eine Entscheidung über seinen Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen, nicht aber die Vornahme zu (hierzu unter 2.). 1. Die Ablehnung der Niederlassungserlaubnis – streitgegenständlich ist lediglich die Erteilung gemäß § 26 (Abs. 4) AufenthG – ist rechtswidrig. Die beklagten Bescheide gehen zu Unrecht davon aus, dass ein Erteilungsermessen nicht eröffnet ist, und erweisen sich auch, soweit sie eine vorsorgliche Ermessensausübung zum Ausdruck bringen, als rechtsfehlerhaft. a. Der Kläger erfüllt allerdings nicht die Voraussetzungen, unter denen nach § 26 Abs. 4 Satz 1-3 i.V.m. § 9 Abs. 2 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis nach Ermessen erteilt werden kann. Denn jedenfalls hat es der Kläger aufgrund seiner Jugend und seiner erst im Jahr … begonnenen Berufsausbildung noch nicht vermocht, mindestens 60 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder entsprechende Leistungen zu erbringen, wie es § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG fordert. Auf diese Erteilungsvoraussetzung verweist § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Eine dem § 9 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entsprechende, auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG bezogene Dispensklausel für Ausländer, die sich, wie der Kläger, in einer Ausbildung befinden, die zu einem anerkannten beruflichen Bildungsabschluss führt, enthält § 26 Abs. 4 AufenthG nicht. Im Gegenteil zeigt der nachfolgende § 9 Abs. 3 Satz 3, der lediglich § 9 Abs. 3 Satz 1 – aber gerade nicht § 9 Abs. 3 Satz 2 – auf § 26 Abs. 4 AufenthG für entsprechend anwendbar erklärt, dass der Gesetzgeber eine solche Erleichterung im Anwendungsbereich von § 26 Abs. 4 AufenthG bewusst nicht vorsehen wollte und damit auch kein Raum für eine analoge Anwendung von § 9 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist. b. Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen, unter denen nach § 26 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Niederlassungserlaubnis erteilt werden darf. Im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthalt aus familiären Gründen) besitzt, abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Die von § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG in Bezug genommene Erteilungsvoraussetzungen erfüllt der Kläger schon deshalb nicht, weil ihm eine Aufenthaltserlaubnis bei Vollendung des 16. Lebensjahres noch nicht erteilt war. c. Es liegen aber die Voraussetzungen vor, unter denen nach § 26 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG die Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann. Im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn (Nr. 1) der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist, (Nr. 2) er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und (Nr. 3) sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Die vorausgesetzte Aufenthaltserlaubnis muss eine nach Kapitel 2 Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthalt aus familiären Gründen) sein. Dies folgt bereits aus der systematischen Stellung zu und die Anknüpfung an („Das Gleiche gilt“) § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der dieses Erfordernis ausdrücklich enthält. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf den Kläger ermöglicht § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG. Danach kann für „Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind,“ § 35 AufenthG entsprechend angewandt werden. Der aus sich heraus unvollständige und sprachlich missglückte Wortlaut dieser Vorschrift ist zum einen im Zusammenhang mit § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu lesen, so dass auch hier eine „Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt“ vorausgesetzt wird (d.h. aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen). Eine in § 35 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen (vgl.o.) ist hingegen nicht erforderlich, anderenfalls die Vorschrift auch ohne sinnvollen Anwendungsbereich wäre. Zum anderen sind „Kinder“ jegliche Personen unabhängig von ihrem gegenwärtigen Alter. Anderenfalls wäre die weitere Voraussetzung „die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind“ überflüssig. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG. Die entsprechend zur Geltung zu bringenden Erteilungsvoraussetzungen die § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausdrücklich enthält – Volljährigkeit; fünfjähriger Besitz der Aufenthaltserlaubnis; ausreichende Sprachkenntnisse; qualifiziertes Ausbildungsverhältnis –, sind hier genauso erfüllt wie das ungeschriebene Erfordernis, dass die rechtliche Grundlage für die Aufenthaltsverfestigung vor Erreichen der Volljährigkeit geschaffen wurde, und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG, soweit sie daneben zur Anwendung kommen. Im Einzelnen: aa. Der nunmehr volljährige Kläger ist, wie von § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG vorausgesetzt, minderjährig, nämlich im … und damit im Alter von … Jahren ins Bundesgebiet eingereist. Er erfüllt auch die Voraussetzung des Besitzes einer humanitären Aufenthaltserlaubnis. Eine solche ist ihm nach § 25 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. AufenthG erteilt und zuletzt bis … 2027 verlängert worden. bb. (1) Der Kläger erfüllt damit zugleich die Voraussetzung des mindestens fünfjährigen, unterbrechungslosen Besitzes der Aufenthaltserlaubnis entsprechend § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG („seit“; vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.2009, 1 C 24.08, juris Rn. 15 m.w.N.). Er ist seit dem 15. Dezember 2016, also seit mehr als siebeneinhalb Jahren, im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. AufenthG. Eine relevante Unterbrechung der Titelbesitzzeit ist nicht darin zu sehen, dass die am 18. November 2019 erteilte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lediglich bis 17. November 2021 gültig war, die folgende Verlängerung – abweichend von früheren Verlängerungen – nicht mit unmittelbar anschließendem bzw. überschneidendem Geltungszeitraum, sondern erst mit Wirkung vom 16. Februar 2022 ausgesprochen wurde. Denn aufgrund seines rechtzeitigen Verlängerungsantrags galt die Aufenthaltserlaubnis des Klägers in der Zwischenzeit gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als fortbestehend. Zeiträume der Fortbestehensfiktion sind entsprechend ihrem Zweck auf die vorausgesetzte Titelbesitzzeit anzurechnen, wenn sie, wie hier, im Ergebnis zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis führen (BVerwG, Urt. v. 30.3.2010, 1 C 6.09, juris Rn. 19 zu § 26 Abs. 4 AufenthG; vgl. Nr. 26.4.8 AVwV-AufenthG). Der Umstand, dass die Fortbestehensfiktion von der Beklagten nicht unmittelbar anschließend an den Ablauf der früheren Aufenthaltserlaubnis am 17. November 2021, sondern erst ab dem 9. Dezember 2021 bescheinigt wurde, ist unschädlich, da es lediglich auf die gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bereits kraft Gesetzes eingetretene Fiktionswirkung und nicht auf ihre (zu kurze) Bescheinigung im Sinne des § 81 Abs. 5 AufenthG ankommt. Entsprechendes gilt, soweit die letzte Verlängerung erst mit Wirkung zum 22. April 2024 und damit nicht unmittelbar anknüpfend an die am 15. Februar 2024 endende Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Verlängerung erteilt wurde, da der Kläger auch insoweit rechtzeitig, am 24. Oktober 2023, die Verlängerung beantragt hatte. Vor diesem Hintergrund kann hier dahinstehen, ob im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 35 AufenthG auf den Fünfjahreszeitraum auch die Zeit eines der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (nicht zwingend unmittelbar) vorangegangenen Asylverfahrens gemäß § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG anzurechnen ist (dafür VG Hamburg, Urt. v. 2.12.2022, 5 K 4511/21, n.v.; dagegen Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 26 AufenthG Rn. 61 f.). (2) Die darin zum Ausdruck kommende hinreichende rechtliche Grundlage der Aufenthaltsverfestigung war im Falle des Klägers, wie es allerdings erforderlich ist, noch vor Erreichen der Volljährigkeit geschaffen worden. Auch wenn der Wortlaut des Gesetzes dieses Erfordernis nicht ausdrücklich enthält, setzt die (unmittelbare) Anwendung von § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nach ihrem systematischen Zusammenhang mit Satz 1 und der Gesamtregelung des Kindernachzugs aus familiären Gründen sowie ihrem Sinn und Zweck voraus, dass eine Aufenthaltserlaubnis bereits vor Erreichen der Volljährigkeit erteilt wurde (BVerwG, Urt. v. 13.9.2011, 1 C 17.10, juris Rn. 20; Urt. v. 10.11.2009, 1 C 24.08, juris Rn. 24). Im Gefüge dieser Vorschriften soll § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG Ausländer privilegieren, die „als Kinder nachgezogen“ (Ges.-Begr., BT-Ds. 15/420, S. 84) sind, d.h. bereits als Kinder in den Anwendungsbereich des Familiennachzugs gefallen sind. Da der Gesetzgeber mit § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG, der nur die Maßgabe einer „entsprechenden“ Anwendung von § 35 AufenthG enthält, das Ziel verfolgt, Kindern mit einem humanitären Aufenthaltsrecht unter den gleichen Voraussetzungen die Aufenthaltsverfestigung ermöglichen möchte, wie sie bei Kindern gelten, die eine zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilte Aufenthaltserlaubnis besitzen (Ges.-Begr., BT-Drs. 15/420, S. 80), ist auch hier zu fordern, dass die „entsprechende“ rechtliche Grundlage für die Aufenthaltsverfestigung bereits während der Minderjährigkeit geschaffen wurde und seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen fortbesteht (BVerwG, Urt. v. 13.9.2011, 1 C 17.10, juris Rn. 23). Welche Qualität diese rechtliche Grundlage in entsprechender Anwendung haben muss, ergibt sich allerdings nicht aus dem Gesetzestext, sondern muss durch die weitere Auslegung der Vorschrift ermittelt werden. Bereits die Gesetzessystematik eröffnet ein Verständnis, bei dem nicht zwingend bereits die Aufenthaltserlaubnis (aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) vor Vollendung der Volljährigkeit erteilt sein muss, weil es lediglich um eine „entsprechende“ Anwendung von § 35 AufenthG in einem anderen rechtlichen Kontext geht: Zwischen den Personen, auf die § 35 AufenthG unmittelbar Anwendung findet, und den Personen, auf die § 35 AufenthG über § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG entsprechende Anwendung findet, bestehen regelhaft deutliche Unterschiede in der Titelerteilungsgeschichte. Im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 35 AufenthG profitieren Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthalt aus familiären Gründen) zum einen von der Anrechnung der Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum zum Familiennachzug nach § 6 Abs. 3 Satz 3 AufenthG. Zum anderen konnten sie bereits als Minderjährige von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beanspruchen, ohne zuvor eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über einen Schutzstatus nach Art. 16a GG, §§ 3, 4 AsylG oder eine Schutzform nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG erwirken oder erstreiten zu müssen. Demgegenüber waren die von § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG erfassten Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) in der Vergangenheit regelhaft zunächst ohne Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz (Visum oder Aufenthaltserlaubnis) gewesen. Dass es im Kontext des § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG gerade wegen dieser Unterschiede nicht zwingend auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ankommt, zeigt auch die Begründung des Gesetzesentwurfs. Danach soll § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG nicht allein „Kindern mit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis“, sondern allgemein „Kindern mit einem humanitären Aufenthaltsrecht“ zugutekommen (BT-Drs. 15/240, S. 80). Die Auffassung der Beklagten, dass es sich bei der Wortwahl der Gesetzesbegründung um eine unpräzise, schmuckhafte und für die Auslegung bedeutungslose Formulierung handele, teilt das Gericht nicht. Dagegen spricht nicht nur, dass die Differenzierung zwischen dem weiten Begriff des (subjektiven) Aufenthaltsrechts (vgl. auch § 50 Abs. 1 AufenthG) und dem gesetzlich definierten Begriff des Aufenthaltstitels (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) zu den Grundlagen des Aufenthaltsrechts zählt und die Verwendung beider Begriffe in demselben Satz kaum versehentlich erscheint, sondern eben auch, dass die Formulierung den oben geschilderten, vorfindlichen Unterschieden zwischen den jeweiligen Personengruppen – aus humanitären Gründen minderjährig Eingereiste bzw. zum Familiennachzug minderjährig Eingereiste – in der Sache entspricht. Aus diesen Zusammenhängen folgt zugleich das teleologische Argument: Der Gesetzgeber bezweckt ausdrücklich, Kindern mit einem humanitären Aufenthaltsrecht unter den gleichen Voraussetzungen die Aufenthaltsverfestigung zu ermöglichen wie Kindern mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug (s.o.) und trägt ausweislich der Entwurfsbegründung dabei Sorge, dass „diese Kinder ansonsten eine Aufenthaltsverfestigung in vielen Fällen nicht erreichen können“ (BT-Drs. 15/420, S. 80). Der damit bezweckten weitgehenden Gleichstellung würde eine Auslegung maßgeblich entgegenwirken, die die vorfindlichen strukturellen Unterschiede zwischen den beiden Personengruppen außer Acht lässt, indem sie, ohne weitere Wertungen zuzulassen, zwingend an die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis während der Zeit der Minderjährigkeit anknüpft, die in der einen Fallgruppe regelhaft, in der anderen aber häufig nicht gegeben ist. Vielmehr ist es geboten, die Anwendbarkeit von § 26 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG danach zu bestimmen, ob das während der Minderjährigkeit gegebene Aufenthaltsrecht in wesentlich gleichem Maße Grundlage der Aufenthaltsverfestigung sein kann (vgl. Fränkel, in: Hofmann, AusländerR, 3. Aufl. 2023, § 26 AufenthG Rn. 42). Dies entspricht – nicht widerspricht – der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 13. September 2011 (s.o., juris Rn. 23). Anders als die Beklagte meint, kann den Ausführungen in der Randnummer 22 des genannten Urteils bei einer Gesamtschau nicht der Rechtssatz entnommen werden, dass auch im Anwendungsbereich von § 26 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG stets der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis während der Minderjährigkeit zu fordern ist. Dort wird vielmehr vorrangig die Rechtslage im unmittelbaren Anwendungsbereich von § 35 AufenthG erörtert. Zwar schließt der Absatz mit dem Hinweis „so muss dies [d.h. das vorgenannte Erfordernis, …] auch bei entsprechender Anwendung der Vorschrift nach § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG gelten“. Im Gang der weiteren Erörterung hat das Bundesverwaltungsgericht – an entscheidungstragender Stelle – allerdings nur darauf abgestellt, dass die rechtliche Grundlage für die Aufenthaltsverfestigung vor Vollendung der Volljährigkeit geschaffen wurde (a.a.O. Rn. 23). Ausdrücklich hat es dabei erwogen, dass neben dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis auch ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels bzw. der bei Erreichen der Volljährigkeit kraft Gestattung rechtmäßige Aufenthalt, dem ohne Unterbrechung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis folgt, zureichen könnten (die hier vertretene Interpretation der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung teilen VG Hamburg, Urt. v. 2.12.2022, 5 K 4511/21, n.v.; Zeitler, in: HTK-Ausländerrecht, Stand: 18.11.2016, § 26 AufenthG – zu Abs. 4 Satz 4 Rn. 14; vgl. auch Zimmerer, in: BeckOK MigrationsR, 18. Ed., Stand: 15.1.2024, § 26 AufenthG Rn. 35 und Röcker, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, 14. Aufl. 2022, § 26 AufenthG Rn. 60, jeweils auf die „rechtliche Grundlage“, nicht spezifisch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abstellend). Eine hinreichende rechtliche Grundlage für die erfolgte Aufenthaltsverfestigung ist im Fall des Klägers aber jedenfalls durch die wirksame Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG noch während der Minderjährigkeit eingetreten. Die weitergehende Frage, was gilt, wenn der volljährig gewordene Ausländer sich während der Zeit seiner Minderjährigkeit lediglich im Sinne des § 55 AsylG gestattet (und nicht als erlaubt geltend) im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Asylverfahren erst (ggfls. weit) nach Vollendung der Volljährigkeit mit einer Asylanerkennung bzw. Zuerkennung eines Schutzstatus abgeschlossen wird – was auch das Bundesverwaltungsgericht immerhin erwägt –, oder ob dem die ex ante ungewisse Aufenthaltsperspektive während des laufenden Asylverfahrens entgegensteht, bedarf hier keiner Vertiefung (für die Anwendung des § 26 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch in einem solchen Fall: VG Hamburg, Urt. v. 2.12.2022, 5 K 4511/21, n.v.). Die asylrechtliche Zuerkennung des subsidiären Schutzes hat aufenthaltsrechtlich, nach § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AufenthG unmittelbar kraft Gesetzes zur Folge, dass der Aufenthalt des Zuerkennungsbegünstigten bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als erlaubt gilt. Damit wird dem Ausländer in Vorwirkung des mit der Zuerkennungsentscheidung auch objektiv bestehenden (d.h. wiederum vorbehaltlich der engen, hier nicht einschlägig gewesenen Versagungsgründe) Titelerteilungsanspruchs aus § 25 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. AufenthG ein gesetzliches Aufenthaltsrecht gegeben (Röcker, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, § 25 AufenthG Rn. 17; vgl. auch Fränkel, in: Hofmann, AusländerR, 3. Aufl. 2023, § 25 AufenthG Rn. 8, der von einem „Aufenthaltserlaubnisbeginn“ spricht). Dies gibt eine rechtliche Grundlage für die weitere Aufenthaltsverfestigung, die der späteren Titelerteilung, die ihr bestimmungsgemäß folgt, nicht erheblich nachsteht. Bereits im Zeitpunkt des Entstehens der Erlaubnisfiktion ist in dem dafür vorgesehenen Verfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die wesentliche Voraussetzung für den weiteren Aufenthalt aus humanitären Gründen bestandskräftig mit Bindungswirkung geklärt (vgl. § 6 Satz 1 AsylG). Bereits in diesem Zeitpunkt besteht im Übrigen auch subjektiv eine gesicherte Aufenthaltsperspektive, da der Ausländer erwarten darf, bis auf Weiteres sein Leben im Inland führen zu dürfen. Insoweit besteht nochmals ein deutlicher qualitativer Vorsprung der Erlaubnisfiktion gegenüber der bloßen Gestattung nach § 55 AsylG, die zwar ebenfalls ein Aufenthaltsrecht vermittelt, aber nur abhängig von einem noch laufenden, im Ausgang offenen Asylverfahren (aber gleichwohl vom Gesetzgeber zumindest im Kontext des § 26 Abs. 4 Satz 1-3 AufenthG als integrationsrelevant erachtet wird). cc. Dass er entsprechend § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt, wofür gemäß § 2 Abs. 11 AufenthG das Erreichen des Kenntnis-Niveaus B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erforderlich ist, hat der Kläger durch sein Schulzeugnis nachgewiesen. Er befindet sich zudem entsprechend § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung in einem Ausbildungsverhältnis mit einem anerkannten beruflichen Bildungsabschluss (Fliesen-, Platten- und Mosaikleger; vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft), so dass es auf die – womöglich ebenfalls gegebene – Lebensunterhaltssicherung nicht ankommt. Soweit die dem Kläger von der Staatsanwaltschaft … vorgeworfene, aber nach § 153 Abs. 1 StPO nicht weiter verfolgte (Beihilfe zur) unerlaubte(n) Einreise ein Ausweisungsinteresse begründet haben sollte, stände dies einer Erteilung nicht tatbestandlich entgegen (und bedarf daher keiner Aufklärung). Der insoweit relevante § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG schließt zwar den im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 35 AufenthG vorgesehenen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis aus, wenn ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhendes Ausweisungsinteresse besteht. Einer Erteilung der Niederlassungserlaubnis steht das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 AufenthG jedoch schon im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 35 nicht schlechthin entgegen, sieht § 35 Abs. 3 Satz 2 AufenthG doch lediglich vor, dass die Ausländerbehörde über die Niederlassungserlaubnis sodann nach Ermessen entscheidet. Dies gilt umso mehr bei der entsprechenden Anwendung des § 35 im Rahmen von § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG, die von Vornherein nur nach Ermessen erfolgt. dd. Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG sind, soweit sie hier nicht durch die spezielleren Vorschriften des § 35 Abs. 1 und 2 (i.V.m. § 26 Abs. 4 Satz 4) AufenthG verdrängt werden, erfüllt. Insbesondere bedarf es der vorherigen Durchführung eines Visumsverfahrens nach § 5 Abs. 2 AufenthG (auf das § 5 Abs. 3 AufenthG bei der Erteilung von Niederlassungserlaubnissen nach § 26 Abs. 4 AufenthG, anders als bei den Fällen des § 26 Abs. 3, aber nicht von Vornherein verzichtet) jedenfalls deshalb nicht, weil dieses mit Blick auf die Anerkennung des Klägers als subsidiär Schutzberechtigten unzumutbar wäre, § 5 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. AufenthG. Die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, wonach ein Ausweisungsinteresse nicht bestehen darf, wird durch die spezielleren, privilegierenden Bestimmungen in § 35 Abs. 3 AufenthG verdrängt (vgl. zur Spezialität Ges.-Begr., BT-Drs. 15/420, S. 84). d. Der Ablehnungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids kann auch nicht deshalb als rechtmäßig aufrechterhalten werden, weil die Beklagte den Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Erteilungsantrags durch vorsorgliche Ermessenserwägungen bereits erfüllt hätte. Zwar hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2022 erwogen, dass sie die Erteilung auch unter Ausübung des Ermessens (d.h. unter der Annahme, das Ermessen wäre tatbestandlich überhaupt eröffnet) nicht in Betracht ziehen würde. Dies erweist sich schon deshalb als im Sinne des § 114 VwGO als fehlerhaft, weil die Beklagte dabei von einem zu eng gefassten Ermessenszweck ausgeht. Denn sie legt ausdrücklich das unzutreffende Verständnis zugrunde, dass der (einzige bzw. einzig maßgebliche) Zweck der Ermessensausübung die Privilegierung von Ausländern sei, die bereits als Minderjährige im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis waren. Dies trifft nicht zu (vgl.o.). Als Ermessensausübung sind die Erwägungen des Widerspruchsbescheids auch im Weiteren untauglich, weil sie sich auf eine nochmalige Tatbestandsprüfung beschränken, nicht aber die erreichte Integration und die weitere Integrationsperspektive bewerten, was aber für die Ermessensausübung nach § 26 Abs. 4 AufenthG wesentlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.9.2011, 1 C 17.10, juris Rn. 18; Nr. 26.4.7 AVwV-AufenthG). Als spezifisch vorsorgliche Ermessensausübung sind sie auch deshalb untauglich, weil ihr Inhalt (§ 26 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erfasse nach dem Gesetzeszweck nur Fälle, in denen die Aufenthaltserlaubnis während der Minderjährigkeit erteilt wurde) zu der Hypothese, auf der die Ermessensausübung hier beruhen würde (der Tatbestand des § 26 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erfasst gerade unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks nicht nur Fälle, in denen in denen die Aufenthaltserlaubnis während der Minderjährigkeit erteilt wurde) gegenläufig ist. 2. Die Sache ist indes im Hinblick auf eine Verpflichtung zur Vornahme nicht spruchreif. Eine Reduzierung des der Beklagten nach § 26 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG eingeräumten Ermessensspielraums auf Null ist nicht festzustellen. Vielmehr bleibt es Sache der Beklagten, insbesondere den von dem Kläger bislang erreichten Integrationserfolg und die weitere Integrationsperspektive zu gewichten und mit dem ggfls. gegenläufigen öffentlichen Interesse an einer Steuerung des Zuzugs von Ausländern ins Bundesgebiet unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 Abs. 1 AufenthG) abzuwägen – wie die Gesetzesbegründung zeigt, sollte mit der Streichung der Worte „und Begrenzung“ in der Zielbestimmung des § 1 Abs. 1 AufenthG (durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung v. 16.8.2023, BGBl. I Nr. 217) einer Begrenzung der Zuwanderung im öffentlichen Interesse keine Absage erteilt werden (BT-Drs. 20/7394, S. 24: „unter den Begriff der Steuerung können im Übrigen auch Maßnahmen gefasst werden, die begrenzenden Charakter haben“) – und dabei auch eine gleichheitsgerechte Entscheidungspraxis im Blick zu behalten. Wie die Beklagte zutreffend hervorhebt, steht der Tatbestand des § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, der bereits bestimmte Integrationsfaktoren für die Eröffnung des Ermessensspielraums voraussetzt, einer weitergehenden Berücksichtigung von Integrationsfaktoren schon deshalb nicht entgegen, weil damit nicht sämtliche Elemente einer Aufenthaltsverfestigung (bzw. deren Fehlens) abgedeckt werden. Es ist auch nicht etwa ersichtlich, dass die Beklagte eine ständige Ermessenspraxis übte – an die sie auch hier nach Art. 3 Abs. 1 GG zu binden wäre –⁠, wonach bei der Erfüllung des Tatbestands des § 26 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG die Niederlassungserlaubnis ungeachtet der weiteren Umstände des Einzelfalls erteilt wird. Solches geht insbesondere nicht hervor aus der (unter Berücksichtigung von Abschnitt VI der Anordnung über Zuständigkeiten im Ausländer- und Asylrecht [v. 19.6.2018, Amtl.Anz. S. 1453, zuletzt geändert durch Ao. v. 14.3.2023, Amtl.Anz. S. 405, 406] wohl auch nach dem Übergang der Verfahrenshoheit auf das Amt Hamburg Service weiterhin einschlägigen) Fachanweisung Nr. 1/2014 der Behörde für Inneres und Sport der Beklagten. Bei der somit vorrangig an der erreichten Integration und der weiteren Integrationsperspektive ausgerichteten Ermessensausübung wird allerdings maßgeblich zugunsten des Klägers zu beachten sein, dass dieser die in § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG genannte Eingangsvoraussetzung für die Ermessensausübung in zeitlicher Hinsicht deutlich übererfüllt, nämlich um rund die Hälfte, zumal er sich bereits vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis … Jahre im gestatteten Aufenthalt befand. Ferner werden zugunsten des Klägers der Schulbesuch im Bundesgebiet und die … Berufstätigkeit zu berücksichtigen sein, zumal dem Kläger – ausgehend von den zuletzt vorgelegten Einkommensnachweisen – die Lebensunterhaltsicherung im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG durch die Ausübung einer Nebentätigkeit bereits während der Berufsausbildung mindestens zu einem großen Teil aus eigenen Mitteln gelang. Relevante negative Integrationsfaktoren, insbesondere solche, denen der Gesetzgeber durch die Nennung in § 35 Abs. 3 Satz 1 AufenthG besonderes Gewicht zumisst, sind hingegen nicht ersichtlich. Ein etwaiges Ausweisungsinteresse aufgrund des insoweit einzig als potentiell relevant erscheinenden Geschehens, das dem staatsanwaltlichen Tatvorwurf zum Aktenzeichen XYZ zugrunde lag, kann dem Kläger wegen der entsprechenden Zusage der Beklagten vom 2. Februar 2024 nicht mehr entgegengehalten werden. Vor diesem Hintergrund könnte eine versagende Ermessensentscheidung letztlich nur dann als ermessensgerecht gelten, wenn die Beklagte für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG regelmäßig ein noch höheres Maß an Integrationsmomenten verlangt bzw. zukünftig regelmäßig verlangen will. Der Wertentscheidung des Gesetzgebers, als Kinder eingereiste Ausländer bei der Aufenthaltsverfestigung gegenüber sonstigen Ausländern mit Aufenthaltsrecht nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes zu privilegieren, wäre aber jedenfalls dadurch Rechnung zu tragen, dass die im Rahmen der Ermessensausübung geforderten zusätzlichen Integrationsfaktoren im Ergebnis bzw. einer Gesamtschau nicht zu einem Gleichlauf der Voraussetzungen der Erteilung nach § 26 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 AufenthG führen dürfen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit folgt § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erteilung der Niederlassungserlaubnis. Der am …. Oktober 1998 geborene Kläger, ein afghanischer Staatsangehöriger ausgewiesen durch einen bis … gültigen afghanischen Reisepass, reiste erstmals im … 2014 ins Bundesgebiet ein und stellte am … einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Oktober 2016, bekanntgegeben am 18. Oktober 2016, wurde ihm, 17-jährig, der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Auf Antrag des Klägers vom … erteilte ihm die Beklagte am 15. Dezember 2016 sodann erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2, 2. Alt. AufenthG. Diese Aufenthaltserlaubnis wurde mehrfach, jeweils auf einen während des Gültigkeitszeitraums gestellten Antrag hin, verlängert. Dabei war der Kläger zwischen dem 17. November 2021 und dem 16. Februar 2022 aufgrund entsprechend bemessener Gültigkeitsfristen der abgelaufenen Erlaubnis einerseits und der Verlängerungsentscheidung andererseits nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Insoweit hatte die Beklagte ihm erst seit dem 9. Dezember 2021 bescheinigt, dass die abgelaufene Aufenthaltserlaubnis fortbestehe. In entsprechender Weise war er zwischen dem 15. Februar und dem 22. April 2024 nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, aber im Besitz einer Fiktionsbescheinigung. Der Kläger besuchte in Hamburg die Schule und erwarb den Mittleren Schulabschluss, anlässlich dessen ihm mit einem Zeugnis vom … kommunikative Kompetenzen in der deutschen Sprache auf der Niveaustufe B1 bescheinigt wurden. Seit dem … befindet er sich in einer bis zum … andauernden Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger. Mit Antrag vom 2. März 2021, bei der Beklagten eingegangen am 4. März 2021, beantragte der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 i.V.m. § 35 AufenthG und legte im Laufe des Verwaltungsverfahrens Nachweise zu seinem o.g. Ausbildungsverhältnis vor. Mit Versagungsverfügung vom 2. November 2021 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis ab. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Während des Widerspruchsverfahrens teilte die Bundespolizei der Beklagten mit, dass der Kläger verdächtigt werde, am … strafbare Beihilfe zur unerlaubten Einreise eines Dritten ins Bundesgebiet geleistet zu haben, indem er das gemeinsam genutzte Kraftfahrzeug im Zusammenhang mit dem Grenzübertritt führte. Die Staatsanwaltschaft … benachrichtigte die Beklagte unter dem …, dass ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen unerlaubter Einreise zum Aktenzeichen XYZ gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden sei. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2022, an den Prozessbevollmächtigten des Klägers elektronisch abgesandt am selben Tag, zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Der Anwendungsbereich des § 26 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 35 AufenthG sei nicht eröffnet. Zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach dieser Vorschrift sei es erforderlich, dass dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erstmalig während dessen Minderjährigkeit erteilt werde, wie sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2011 (1 C 17.10) ergebe. Dem Kläger sei jedoch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erstmals im Dezember 2016 erteilt worden, als er bereits volljährig gewesen sei. Auch im Rahmen des Ermessens, in das § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG die Entscheidung über die Niederlassungserlaubnis insoweit stelle, würde die Erteilung nicht in Betracht kommen. Schutzzweck von § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG sei es, Ausländer, die bereits als Minderjährige im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen seien, besonders zu privilegieren. Der Kläger falle nicht in diese Personengruppe, der der Gesetzgeber eine erleichterte Aufenthaltsverfestigung habe ermöglichen wollen. Einer Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG scheide ebenfalls aus, da der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert sei. Der Kläger hat am 15. August 2022, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in der auch von der Beklagten zitierten Entscheidung offen gelassen habe, ob im Falle der entsprechenden Anwendung des § 35 nach § 26 Abs. 4 AufenthG, also im Kontext des Aufenthalts aus humanitären Gründen, nicht auch die Führung eines Asylverfahrens zu Zeiten der Minderjährigkeit anstelle des Besitzes einer humanitären Aufenthaltserlaubnis während der Minderjährigkeit ausreiche. Das Bundesverwaltungsgericht setze insoweit nicht die Erteilung eines Aufenthaltstitels voraus, sondern stelle auf den Umstand ab, ob die rechtliche Grundlage für die Aufenthaltsverfestigung vor Vollendung der Volljährigkeit geschaffen worden sei. Dies sei zumindest dann zu bejahen, wenn ein während der Minderjährigkeit durchgeführtes Asylverfahren, wie bei ihm, später nahtlos in die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis übergehe. Denn Zeiten des Asylverfahrens gehörten ebenfalls zum rechtmäßigen Aufenthalt und wiesen – im Hinblick auf die Integration – keine geringere Qualität auf als Zeiten mit einer Aufenthaltserlaubnis. Zu seinen Gunsten sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass sein Aufenthalt gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AufenthG bereits mit Bestandskraft des Anerkennungsbescheids des Bundesamts und damit schon vor Erreichen der Volljährigkeit kraft Gesetzes als erlaubt gegolten habe, auch wenn er seinerzeit noch nicht im Besitz der einschlägigen Aufenthaltserlaubnis gewesen sei. Im Übrigen sei auch das Erteilungsermessen der Beklagten in seinem Fall auf Null reduziert. Im Rahmen des Ermessens nach § 26 Abs. 4 AufenthG werde von der Beklagten regelmäßig nur erwogen, ob der Ausländer, der die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung erfülle, mit Blick auf die ggfls. auf die geforderte Mindestdauer des Titelbesitzes anzurechnenden Zeiten der Aufenthaltsgestattung bereits hinreichend lange im Besitz eines Aufenthaltstitels sei. Bei ihm bedürfe es einer Anrechnung von Gestattungszeiten aber nicht, da er ohnehin seit mehr als fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis sei. Eine weitere Betrachtung von Integrationsvoraussetzungen könne bei der Ermessensausübung hingegen nicht mehr stattfinden, da der Tatbestand des § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG diese bereits erschöpfend abdecke. Auch ein öffentliches Interesse an der Begrenzung des Zuzugs ins Bundesgebiet könne ihm nach der Änderung von § 1 Abs. 1 AufenthG durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung nicht mehr entgegengehalten werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. November 2021 in Form des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2022 zu verpflichten, ihm eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie widerspricht der Rechtsauffassung des Klägers und bekräftigt unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid, dass sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend eindeutig entnehmen lasse, dass auch in einem Fall wie dem vorliegenden für die erleichterte Erteilung der Niederlassungserlaubnis der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis vor Erreichen der Volljährigkeit zwingend zu fordern sei. Soweit das Bundesverwaltungsgericht aus Sinn und Zweck des § 26 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 35 AufenthG ableite, dass der rechtliche Grund für die Aufenthaltsverfestigung vor Vollendung der Volljährigkeit geschaffen worden sei, so könne sich dies im Kontext nur auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beziehen. Auch aus der Gesetzesbegründung ergebe sich nichts anderes. Das gesetzliche Aufenthaltsrecht gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AufenthG könne dem Innehaben der Aufenthaltserlaubnis nicht gleichgestellt werden, weil es sich lediglich um eine gesetzliche Fiktion handle, die ihrerseits keine rechtliche Grundlage für eine Aufenthaltserlaubnis sei. Selbst wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG vorlägen, sei der Anspruch des Klägers auf fehlerfreie Ermessensausübung im Übrigen durch hypothetische Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid bereits erfüllt. Jedenfalls sei hier keine Ermessensreduzierung auf Null festzustellen. Der Gesetzgeber habe ungeachtet der nach § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG tatbestandlichen Integrationsvoraussetzungen die Erteilung im Ermessenswege vorgesehen. Schon dies zeige, dass weitergehende Erwägungen angestellt werden könnten und müssten. Insbesondere könnten dabei Elemente sozialer Integration weitergehende Berücksichtigung finden. Durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2024 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Beklagte für den Fall einer etwaigen Neubescheidung sodann zugesagt, den Tatvorwurf der Staatsanwaltschaft … zum Aktenzeichen XYZ nicht zulasten des Klägers als Ausweisungsinteresse im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu berücksichtigen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Prozessakte und die Ausländerakte, die bis Blatt … Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist und im Übrigen bei der Entscheidung vorlag, Bezug genommen.