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Beschluss

8 K 1370/07

VG Hamburg 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2010:0415.8K1370.07.0A
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Leitsätze
Auch dem vollmachtlosen Prozessvertreter gegenüber ist eine Betreibensaufforderung wirksam.(Rn.5)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Die Klage gilt als zurückgenommen. Die Kosten des Verfahrens trägt Herr Rechtsanwalt… Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch dem vollmachtlosen Prozessvertreter gegenüber ist eine Betreibensaufforderung wirksam.(Rn.5) Das Verfahren wird eingestellt. Die Klage gilt als zurückgenommen. Die Kosten des Verfahrens trägt Herr Rechtsanwalt… Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der Kläger ist Palästinenser und spätestens im Februar 2007 ohne Visum ins Bundesgebiet eingereist. Mit Bescheid des Einwohner-Zentralamtes vom 15. März 2007 wies die Beklagte den Kläger nach § 15a AufenthG im Rahmen der länderübergreifenden Verteilung dem Land Mecklenburg-Vorpommern zu und legte dabei aufgrund nicht weiter begründeter Altersschätzung durch die Sachbearbeiterin als fiktives Geburtsdatum 15. März 1989 zugrunde. In der Bescheinigung über die Meldung als unerlaubt eingereister Ausländer wurde ebenfalls dieses fiktive Geburtsdatum eingetragen. Namens und aufgrund einer vom Kläger am 30. März 2007 unterzeichneten Vollmacht hat Rechtsanwalt der Prozessbevollmächtigte am 17. April 2007 Klage eingelegt mit dem Begehren, die Festsetzung eines fiktiven Geburtsdatums sowie die Umverteilungsverfügung aufzuheben und Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung beantragt. Der Prozessbevollmächtigte machte insbesondere geltend, dass die Umverteilung gegen Minderjährigenschutz verstoße. Nach einem medizinischen Kurzgutachten von Prof. Dr. med. R. P. W., Endokrinologikum Hamburg, vom 5. April 2007, auf das Bezug genommen wird, betrug am Untersuchungstag das Alter des Klägers zwischen 15 und 17 Jahren. Der Prozessvertreter vertritt die Auffassung, die Prozessvollmacht sei wirksam. Der Kläger sei bei Erteilung der Vollmacht trotz seines jugendlichen Alters und der Schwierigkeiten in einer ihm fremden Umlegung in der Lage gewesen, seine Situation angemessen zu beurteilen und sachgerecht zu handeln. Der Kläger sei nach zivilrechtlichen Regeln beschränkt geschäftsfähig gewesen. Auch habe er nachträgliche eine Genehmigung der Klageerhebung zumindest nicht verweigert. II. 1. Die Einstellung des Verfahrens sowie die Feststellung, dass die Klage als zurückgenommen gilt, beruhen auf § 92 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das Verfahren ist trotz Aufforderung des Gerichts – dem Prozessvertreter ausweislich des Empfangsbekenntnisses zugestellt am 11. Februar 2010 – länger als zwei Monate nicht betrieben worden. Die Zustellung an den Prozessvertreter ist wirksam unabhängig von der Wirksamkeit der ihm erteilten Vollmacht. Die von einem vollmachtlosen Vertreter erhobene Klage kann vom vollmachtlosen Vertreter wirksam zurückgenommen werden, weshalb auch eine – ggf. zur Fiktion einer Rücknahme der Klage führende – Betreibensaufforderung ihm zugestellt werden kann. 2. Die Kostenentscheidung folgt dem Veranlasserprinzip. Danach sind dem vollmachtlosen Prozessvertreter die durch die vollmachtlose Klageerhebung veranlassten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 179 Abs. 1 BGB, da dem Kläger mangels wirksamer Vollmacht die Erhebung der Klage nicht zugerechnet und die Kosten nicht nach § 155 Abs. 2 VwGO aufgebürdet werden können. Die dem Prozessvertreter am 30. März 2007 vom Kläger in Person ausgestellte Vollmacht ist unwirksam, da der Kläger am Ausstellungstag unter 16 Jahre (a) und deshalb nicht prozessfähig gewesen ist (b). Eine wirksame Bevollmächtigung ist auch nicht nachgeholt worden (c). a) Der Kläger hatte das 16. Lebensjahr bei Erteilung der Vollmacht nicht vollendet. Nach dem vorprozessualen Vorbringen des Klägers in Person gegenüber der Beklagten und nach dem Vorbringen des Prozessvertreters ist der Kläger nicht vor dem am 1. Juli 1991 geboren. Diese Einschätzung wird gestützt durch das vorgelegte medizinische Kurzgutachten, nach dem das Alter des Klägers am 5. April 2007 zwischen 15 und 17 Jahren betrug, wobei im Interesse eines effektiven Minderjährigenschutzes von der niedrigsten unter mehren möglichen Altersschätzungen auszugehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 – 9 C 156.83 – DVBl. 1985, 244). Die nicht näher begründete Annahme der Beklagten, der Kläger sei am 15. März 2007 bereits 18 Jahre alt gewesen, kann gegenüber dem medizinischen Kurzgutachten, das Sachverstand und Wahrnehmungen insbesondere zum Zahnstatus ausweist, keinen Bestand haben. b) Dem Kläger fehlte bei Ausstellung der Vollmacht die Prozessfähigkeit und damit auch die Fähigkeit eine wirksame Vollmacht auszustellen. Als 15jähriger war der Kläger nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht prozessfähig, da in der vorliegenden ausländerrechtlichen Angelegenheit nach § 80 Abs. 1 AufenthG keine Handlungsfähigkeit bestand. Die Handlungsfähigkeit tritt bei etwaig bereits zuvor bestehender Einsichtsfähigkeit auch nicht bereits vor Vollendung des 16. Lebensjahres ein. Auch die zivilrechtlichen Regelungen nach §§ 104ff. BGB finden aufgrund der speziellen öffentlich-rechtlichen Regelung in § 80 Abs. 1 AufenthG keine Anwendung, wobei aber ohnehin gemäß § 110 Satz 1 BGB das einseitige Rechtsgeschäfte eines Minderjährigen ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters – beispielsweise die Erteilung einer zivilrechtlichen Vollmacht – nichtig ist. Eine Prozessfähigkeit folgt auch nicht aus dem Gedanken, dass im Rechtsstreit um die Prozessfähigkeit der Beteiligte als prozessfähig anzuerkennen ist (dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1968 – V C 147.67 – BVerwGE 30, 26). Denn es wäre dem Minderjährigenschutz gerade abträglich, die nach § 62 VwGO einander bedingende Handlungs- und Prozessfähigkeit des 15jährigen Klägers zu bejahen, wenn – wie es hier der Fall war – die Feststellung eines fiktiven Geburtsdatums durch die Ausländerbehörde und eine darauf gestützte Umverteilung in Streit stehen. Vielmehr war die Wirksamkeit der Bekanntgabe der betreffenden Verwaltungsentscheidungen in Zweifel zu ziehen. c) Der Kläger hat die unwirksame Bevollmächtigung auch nicht nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres und Eintritt der Prozessfähigkeit wirksam (positiv) neu vorgenommen. Es genügt nicht, dass er der Vollmacht nicht (negativ) widersprochen hat. Auch (passives) Schweigen, etwa auf Anschreiben etwa des Prozessvertreters, begründen keine (aktive) Zustimmung. 3. Die Streitwertfestsetzung folgt § 52 Abs. 2 GKG. 4. Prozesskostenhilfe kann bereits nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2, Abs. 4 ZPO nicht gewährt werden.