Urteil
8 K 3632/09
VG Hamburg 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2011:0817.8K3632.09.0A
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Leitsätze
Der Rechtsweg zu staatlichen Gerichten ist nicht eröffnet, da es an einer Streitigkeit nach staatlich justizablem Recht fehlt. Die Klägerin begehrt die Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterlassung einer Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis und darauf bezogenen Schadensersatz. Sowohl das primäre Begehren auf Verbeamtung und Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterlassung der Verbeamtung, als auch das sekundäre Begehren auf Schadenersatz beurteilen sich nach dem autonomen Recht der Katholischen Kirche, dessen Anwendung hier nicht der Überprüfung durch staatliche Gerichte unterliegt.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage bleibt ohne Erfolg. I. Die Klage ist unzulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet. Da auch kein Rechtsweg zu einer anderen staatlichen Gerichtsbarkeit eröffnet ist, kommt eine Verweisung der Sache nach § 17 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nicht in Betracht, sondern ist die Klage durch das angerufene Gericht als unzulässig abzuweisen. Der Rechtsweg zu staatlichen Gerichten ist nicht eröffnet, da es an einer Streitigkeit nach staatlich justiziablem Recht fehlt. Die Klägerin begehrt die Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterlassung einer Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis und darauf bezogenen Schadenersatz. Sowohl das primäre Begehren auf Verbeamtung und Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterlassung der Verbeamtung, als auch das sekundäre Begehren auf Schadenersatz beurteilen sich nach dem autonomen Recht der Katholischen Kirche, dessen Anwendung hier nicht der Überprüfung durch staatliche Gerichte unterliegt. 1. Der Rechtsweg ist nicht einheitlich für das gesamte klägerische Begehren nach den besonderen Rechtswegzuweisungen des Beamtenrechts eröffnet. Denn deren Anwendungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt. Nach den wortlautgleichen, aber in ihrem Anwendungsbereich verschiedenen, Vorschriften des § 54 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), des § 126 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) sowie des § 126 Abs. 1 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG) sind für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Diese besonderen beamtenrechtlichen Rechtswegzuweisungen finden vorliegend jedoch keine Anwendung. Das Beamtenstatusgesetz gilt gemäß § 1 BeamtStG nur für Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Religionsgemeinschaften stehen auch dann nicht unter staatlicher Aufsicht des Landes, wenn sie öffentlich-rechtlich organisiert sind. Das Bundesbeamtengesetz gilt gemäß § 1 BBG nur für die Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Nach dem Grundsatz des § 146 Satz 1 BBG gilt das Bundesbeamtengesetz nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände, jedoch bleibt es diesen nach § 146 Satz 2 BBG überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen und Beamten und Seelsorgerinnen und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln oder Vorschriften dieses Gesetzes für anwendbar zu erklären. Auch gilt gemäß § 135 Satz 1 BRRG das Beamtenrechtsrahmengesetz nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände, wobei es diesen gemäß § 135 Satz 2 BRRG überlassen bleibt, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln und die Vorschriften des Kapitels II Abschnitt II (d. h. §§ 126 f. BRRG) für anwendbar zu erklären. Die Katholische Kirche oder ihre Verbände haben im Hinblick auf ein Kirchenbeamtenverhältnis zum Beklagten die Anwendbarkeit der Rechtswegbestimmung weder ausdrücklich noch schlüssig erklärt. Eine Anwendbarkeitserklärung ist insbesondere nicht im kirchlichen „Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beamten des Verbandes des Röm.-kath. Kirchengemeinden in der Freien und Hansestadt Hamburg (Osnabrücker Anteil) – Beamtengesetz – vom 18. Februar 1965“ zu sehen. Dieses Kirchengesetz des Bistums Osnabrück ordnet die entsprechende Anwendung des „Hamburger Beamtengesetzes in der jeweils gültigen Form“ an, erklärt aber nicht die Rechtswegbestimmung für anwendbar. Es ist auch nichts für eine entsprechende Übung des Beklagten ersichtlich, sich in Kirchenbeamtensachen schlüssig staatlicher Gerichtsbarkeit zu unterwerfen. 2. Soweit die Klägerin das Begehren auf Verbeamtung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Unterlassung der Verbeamtung verfolgt, ist der Rechtsweg auch nicht nach den allgemeinen Rechtswegzuweisungen eröffnet. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen der allgemeinen Rechtswegzuweisungen liegen nicht vor. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), des ordentlichen Rechtswegs nach § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sowie auch des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen nach §§ 2f. des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) setzen jeweils eine öffentlich-rechtliche oder bürgerliche Rechtsstreitigkeit, jedenfalls eine Rechtsstreitigkeit voraus. Da staatliche Gerichte auf Grundlage staatlichen Rechts entscheiden, ist für eine Rechtsstreitigkeit erforderlich, dass die Angelegenheit nach staatlichem Recht zu beurteilen ist. Nur soweit eine Angelegenheit nach staatlichem Recht zu beurteilen ist, reicht auch die staatliche Justizgewährungspflicht (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 7 C 7.01 – BVerwGE 116, 86). Diese allgemeine Justizgewährungspflicht ist zu unterscheiden von dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gegen Akte öffentlicher Gewalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 7 C 7.01 – BVerwGE 116, 86; augenscheinlich a. A. OVG Koblenz, Urteil vom 28. November 2008 – 2 A 10495/08 – DVBl. 2009, 241). Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm nach dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG der Rechtsweg offen. Dies setzt die Ausübung öffentlicher Gewalt voraus, an der es hier fehlt. Die Kirchen und ihre Institutionen üben im Verhältnis zu ihren Bediensteten keine öffentliche Gewalt aus (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 9. Dezember 2008 – 2 BvR 717/08 – NJW 2009, 1195). Demgegenüber wurzelt die staatliche Justizgewährungspflicht im Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 GG. Sie umfasst nicht nur den Rechtsschutz des Bürgers gegenüber dem Staat, sondern auch denjenigen zu jedwedem Dritten (Ehlers, Staatlicher Rechtsschutz gegenüber den Religionsgemeinschaften in amts- und dienstrechtlichen Angelegenheiten, ZevKR 1982, 269 ; Morlok, in: Dreier , Grundgesetz, Kommentar, 2. Auflage, Art 137 WRV Rn. 73). Diese staatliche Justizgewährungspflicht setzt im Gegensatz zum Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht voraus, dass der Staat oder seine Untergliederungen streitbeteiligt sind, sondern lediglich, dass die Angelegenheit nach staatlichem Recht zu beurteilen ist. Dabei gehört die Frage, ob eine Lehrkraft in ein kirchliches Beamtenverhältnis berufen wird, zum Kernbereich kirchlicher Selbstbestimmung. Gemäß Art. 137 Abs. 3 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 (WRV) i.V.m. Art. 140 GG ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetze und verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Der Beklagte kann sich auf die kirchliche Autonomie berufen. Das verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht umfasst alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten Aufgaben zu treffen sind (BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 – 2 C 38.81 – DVBl. 1983, 507). Der Beklagte ist als Verband römisch-katholischer Kirchengemeinden gegründet worden und unterliegt in Trägerschaft der katholischen Schulen dem pastoralen Auftrag des römisch-katholischen Erzbistums Hamburg. Das Selbstbestimmungsrecht enthält im Bereich des kirchlichen Dienstrechts sowohl eine allgemeine Regelungskompetenz als auch die Freiheit zum Organisationsakt und zur Personalentscheidung im Einzelfall (BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 – 2 C 38.81 – DVBl. 1983, 507). Die gemäß Art. 137 Abs. 3 WRV zu beachtende Schranke der für alle geltenden Gesetze ist nicht überschritten. Ein Handeln gegen fundamentale Rechtsgrundsätze wie die guten Sitten (Rechtsgedanke des § 138 BGB), den ordre public (Rechtsgedanke des Art. 6 EGBGB) oder das Willkürverbot (Rechtsgedanke des Art. 3 Abs. 1 GG) kommt nicht in Betracht. Dabei macht die Kirche in ihrer Tätigkeit – anders als die staatliche Verwaltung – von ihren grundrechtlich geschützten Freiheitsrechten Gebrauch. Sie ist – anders als die staatliche Verwaltung in Ausübung des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessens – nicht an den gesetzlich vorgegebenen Zweck der Ermessensausübung oder eine gleichmäßige Praxis gebunden, sondern in ihren Entscheidungen wie jeder Private frei. Der Beklagte hat 1982 die Verbeamtung mit dem Hinweis auf die evangelische Konfession der Klägerin und 2001 mit dem Hinweis auf das Lebensalter der Klägerin abgelehnt. Beide Gesichtspunkte sind für eine katholische Institution nicht sittenwidrig. Es ist umgekehrt Ausdruck des ordre public der in Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleisteten Religionsfreiheit, dass der Beklagte als kirchliche Körperschaft selbst nach innerkirchlichen Regeln entscheidet, ob er ein Kirchenbeamtenverhältnis als besonderes Statusverhältnis begründen will. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht schränkt damit nicht die staatliche Justizgewährungspflicht ein, sondern betrifft die Frage, ob eine nach staatlichem Recht zu beurteilende Angelegenheit vorliegt. Unerheblich ist, dass nach dem für das Erzbistum Hamburg geltenden Kirchenrecht auch keine Überprüfung der Angelegenheit durch katholische Kirchenverwaltungsgerichte vorgesehen ist. Denn durch kirchliche Gerichte könnte die dem Staat in Wahrung einer konfessionsneutralen Friedensordnung obliegende Justizgewährungspflicht ohnehin nicht erfüllt werden. Jedoch ist die Justiziabilität der bei dem staatlichen Gericht vorgelegten Frage Voraussetzung einer Streitigkeit nach staatlichem Recht. Die allgemeine Rechtswegzuweisungen in § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 13 GVG und §§ 2f. ArbGG setzen jeweils eine Rechtsstreitigkeit voraus, mithin eine nach staatlichem Recht zu beurteilende Angelegenheit. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. März 2003 – V ZR 261/02 – BGHZ 154, 306), nach der die Frage der Justiziabilität keine Sachentscheidungsvoraussetzung ist, wird deshalb nicht gefolgt (wie hier BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 – 2 C 23.01 – BVerwGE 117, 145 in Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). Dies steht in Übereinstimmung auch zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Danach hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Recht auf ein Gericht bezieht sich nur auf Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, von denen jedenfalls auf vertretbare Weise geltend gemacht werden kann, dass sie eine Grundlage im staatlichen Recht haben; Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert selbst keinen bestimmten Inhalt zivilrechtlicher Ansprüche und Verpflichtungen im materiellen Recht der Mitgliedstaaten. Ausgangspunkt der Prüfung, ob ein zivilrechtlicher Anspruch besteht, müssen danach das jeweilige staatliche Recht sein und seine Auslegung durch die staatlichen Gerichte (EGMR, Urteil vom 23. September 2008 – 48907/99 – NVwZ 2009, 897). An einer nach staatlichem Recht zu beurteilenden Angelegenheit fehlt es hier: a) Die Streitigkeit beurteilt sich nicht nach bürgerlichem Recht, insbesondere nicht nach dem staatlichen Arbeitsrecht. Zwar besteht nach staatlichem Arbeitsrecht ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin als Arbeitnehmerin und dem Beklagten als Arbeitgeber. Der Beklagte – obwohl öffentlich-rechtliche Körperschaft – hat sich in Bezug auf die Klägerin durch Abschluss eines Arbeitsvertrages einer privatrechtlichen Handlungsform bedient und ist insoweit dem staatlichen Privatrecht unterworfen. Doch ist dieses privatrechtliche Arbeitsverhältnis nicht streitentscheidend. Die Begründung eines Beamtenverhältnisses unterliegt nicht dem bürgerlichen Recht, ebenso wenig wie eine darauf bezogene Schadenersatzpflicht. b) Die Streitigkeit beurteilt sich auch nicht auf Grundlage des staatlichen Rechts für hamburgische Landesbeamte. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO) sind Entscheidungen über die Einstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Zulassung zum Aufstieg ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität und Orientierung, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, Herkunft oder Beziehungen und vorrangig auf Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Diese Verordnung wurde aufgrund des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) erlassen. Zwar verweist § 1 des kirchlichen „Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beamten des Verbandes des Röm.-kath. Kirchengemeinden in der Freien und Hansestadt Hamburg (Osnabrücker Anteil) – Beamtengesetz – vom 18. Februar 1965“ auf die entsprechende Anwendung des „Hamburger Beamtengesetzes in der jeweils gültigen Form“. Doch werden durch diesen im Kirchenrecht gründenden Anwendungsbefehl lediglich die Regeln des staatlichen Beamtenrechts in das kirchliche Beamtenrecht übertragen. Es wird nicht umgekehrt das kirchliche Beamtenrecht zu staatlichem Recht. Es fehlt an einem im staatlichen Recht gründenden Anwendungsbefehl, im staatlichen Recht das kirchliche Beamtenrecht und damit die in das kirchliche Beamtenrecht übertragenen Regeln des staatlichen Beamtenrechts auf Kirchenbeamte anzuwenden. Es bleibt den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften überlassen, sich der Anwendbarkeit staatlichen Rechts zu unterwerfen. Die bloße Übertragung staatlicher Regeln ins Kirchenrecht zielt noch nicht auf die Unterwerfung unter staatliches Recht. Denn die Unterwerfung unter staatliches Recht ginge notwendig mit einer Unterwerfung unter die staatliche Gerichtsbarkeit einher. Wie aus § 135 Satz 2 BRRG und § 146 Satz 2 BBG hervorgeht, ist diese Unterwerfung nur dann gewollt, wenn die Religionsgemeinschaft von der dort eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, die Rechtswegzuweisung für anwendbar zu erklären. Diese Voraussetzung der besonderen beamtenrechtlichen Rechtswegzuweisungen würden leerlaufen, wenn die Übertragung staatlicher Regelungen ins kirchliche Recht bereits nach den allgemeinen Rechtswegzuweisungen die Unterwerfung unter die staatliche Gerichtsgerichtsbarkeit inbegriffen. c) Die Streitigkeit beurteilt sich auch nicht nach den Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten. Der Beklagte unterliegt nicht als Teil der vollziehenden Gewalt gemäß Art. 1 Abs. 3 GG einer Bindung an Grundrechte, sondern ist umgekehrt aus den Grundrechten berechtigt. Der Beklagte übt im Hinblick auf das Kirchenbeamtenverhältnis keine öffentliche Gewalt aus. Der Beklagte ist zwar als öffentlich-rechtliche Körperschaft organisiert, doch nicht Teil des Staates. Dies folgt aus Art. 137 Abs. 1, Abs. 4 WRV i.V.m. Art. 140 GG. Danach besteht keine Staatskirche, obwohl Religionsgesellschaften den Status als öffentlich-rechtliche Körperschaft behalten oder erhalten können. Der Beklagte gehört der gesellschaftlichen Sphäre an, die auf Freiheitsverwirklichung gerichtet ist, nicht der staatlichen Sphäre, die dem Gemeinwohl verpflichtet ist. d) Die Streitigkeit beurteilt sich auch nicht nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dieses Gesetz ist auf Kirchenbeamtenverhältnisse nicht anwendbar. Aus der Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in § 24 AGG, nach der die Vorschriften dieses Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für die dort benannten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zu staatlichen und staatlicher Aufsicht unterstehenden Rechtssubjekten gelten, folgt, dass dies für die dort nicht benannten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zu den staatlicher Aufsicht nicht unterstehenden Religionsgemeinschaften nicht gelten. e) Die Streitigkeit beurteilt sich auch nicht nach der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Nach dem Grundsatz des effet utile nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) ergreifen die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergeben. Zu den Handlungen der Organe der Union gehören insbesondere die Richtlinien, die gemäß Art. 288 Unterabs. 3 Satz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist. Die Richtlinie gilt nicht unmittelbar zwischen Rechtssubjekten außerhalb der staatlichen Sphäre. Der Beklagte ist wegen der Trennung von Staat und Kirche nicht in den Staatsaufbau des Mitgliedstaates Bundesrepublik Deutschland eingegliedert und deshalb nicht durch die Richtlinie verpflichtet. 3. Soweit die Klägerin ein Schadenersatzbegehren verfolgt, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten auch nicht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO eröffnet. Nach dieser Vorschrift ist für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, der ordentliche Rechtsweg gegeben. Der Anwendung dieser Vorschrift steht zwar nicht bereits der Vorrang der beamtenrechtlichen Rechtswegzuweisungen nach § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO entgegen; denn die beamtenrechtlichen Rechtswegzuweisungen sind, wie oben ausgeführt, ihrerseits auf Kirchenbeamtenverhältnisse zum Beklagten nicht anwendbar. Jedoch liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO nicht vor. Eine Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten nach staatlichem Recht kommt nach dem Vorstehenden nicht in Betracht. Der Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs verstößt auch nicht gegen Art. 34 Satz 3 GG. Danach darf für den Anspruch auf Schadensersatz der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden, wenn jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. Vorliegend fehlt es an der Ausübung eines öffentlichen Amtes. Der Beklagte übt, wie bereits ausgeführt, im Hinblick auf das Kirchenbeamtenverhältnis keine öffentliche Gewalt aus. II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Klägerin begehrt die Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterlassung einer Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis und darauf bezogenen Schadenersatz. Die … 1952 geborene Klägerin ist evangelischen Bekenntnisses. Sie ist an der dem Katholischen Schulamt unterstehenden … Schule seit … 1981 als Lehrerin tätig, zunächst aufgrund befristeter Anstellungsverträge. Nunmehr ist sie unbefristet als Angestellte … beschäftigt. Der Beklagte wurde als „Verband der Röm.-kath. Kirchengemeinden in der Freien und Hansestadt Hamburg (Osnabrücker Anteil)“ gegründet und trägt aufgrund Satzungsänderung zum 1. September 2007 (Kirchliches Amtsblatt für das Erzbistum Hamburg, 2007, S. 95ff.) seine heutige Bezeichnung. Der Beklagte ist nach staatlichem Recht eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Der Beklagte ist im pastoralen Auftrag des römisch-katholischen Erzbistums Hamburg Träger der staatlich anerkannten katholischen Privatschulen in Hamburg. Diese Schulen werden vom Katholischen Schulamt des Beklagten beaufsichtigt. In dem vom römisch-katholischen Bischof von Osnabrück kirchenrechtlich in Kraft gesetzten „Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beamten des Verbandes des Röm.-kath. Kirchengemeinden in der Freien und Hansestadt Hamburg (Osnabrücker Anteil) – Beamtengesetz – vom 18. Februar 1965“ (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Osnabrück, 1965, S. 385) ist bestimmt: „§ 1 Das Hamburger Beamtengesetz in der jeweils gültigen Form findet auf die Beamten des Verbandes der Röm.-kath. Kirchengemeinden in der Freien und Hansestadt Hamburg (Osnabrücker Anteil) sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, daß die Beamten darüber hinaus den Gesetzen der katholischen Morallehre und des katholischen Kirchenrechts unterliegen.“ Die Klägerin beantragte im Jahr 1982, in das Kirchenbeamtenverhältnis übernommen zu werden. Das Katholische Schulamt lehnte dies unter Berücksichtigung der evangelischen Konfession der Klägerin ab. Die Klägerin beantragte erneut mit Schreiben vom 1. Juli 2001 die Verbeamtung auf Lebenszeit. Der Beklagte teilte ihr mit Schreiben vom 7. August 2001 mit, dass sie die Altersgrenze für eine Verbeamtung von 45 Jahren überschritten habe und für die Beamtenverhältnisse der Bediensteten das Hamburgische Beamtengesetz zugrunde gelegt werde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Februar 2009 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten geltend, sie habe von Anfang an die Verbeamtung angestrebt. Sie habe deswegen erhebliche Nachteile erlitten und werde auch in Zukunft diese Nachteile erleiden, falls eine Änderung nicht erfolge; sie strebe eine einvernehmliche Lösung an. Der Beklagte entgegnete mit Schreiben vom 11. März 2009, Verbeamtungen würden immer dann vorgenommen, wenn der Haushaltsplan entsprechende Stellen ausweise. Die Hamburgische Laufbahnverordnung werde mit einer Einschränkung angewandt. Der Beklagte sei eine Einrichtung der katholischen Kirche, die ausdrücklich eine christliche Erziehung in katholischer Ausprägung in ihren Schulen anstrebe. Aus diesen Gründen werde bei der Auswahl der Beamtenbewerber – abweichend von der genannten Vorschrift – darauf geachtet, dass die Bewerber katholischen Glaubens seien. Der Beklagte behalte sich als Ausnahme vor, in Einzelfällen auch Bewerber anderer christlicher Konfessionen zu verbeamten, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zu ihnen aufgebaut werden solle. Die Klägerin habe 1982 und 2001 Anträge auf Verbeamtung gestellt, beide Anträge seien mit entsprechenden Bescheiden bestandskräftig abgewiesen worden. Eine Verbeamtung komme nunmehr nicht mehr in Betracht, weil sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert habe. Im Übrigen werde auch ein katholischer Bewerber des Alters der Klägerin nicht verbeamtet. Das angewandte Verfahren sei rechtens gewesen, weshalb kein schadensersatzpflichtiger Tatbestand vorliege. Ergänzend wird Bezug genommen auf die anwaltlichen Schreiben der Klägerin vom 6. April 2009 und 10. Juli 2009 sowie die anwaltliche Email des Beklagten vom 24. August 2009. Mit der am 23. Dezember 2009 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, sie habe in der Vergangenheit mehrfach beantragt, sie in das Beamtenverhältnis zu übernehmen, was der Beklagte mit rechtlich falscher Begründung und auch ansonsten zu Unrecht abgelehnt habe, so dass sie sich nunmehr entschlossen habe, ihre Verbeamtung im Klagewege zu erreichen. Die Ablehnungsschreiben hätten Rechtsbehelfsbelehrungen nicht enthalten. Die ihr 1982 gegebene Auskunft, dass sie als Angehörige der evangelischen Konfession nicht Beamtin im katholischen Kirchendienst werden könne, sei offensichtlich falsch. Die ihr 2001 gegebene Auskunft, dass sie die Altersgrenze überschritten habe, sei unvollständig und deshalb ebenfalls falsch gewesen, da die Hamburgische Laufbahnverordnung eine Ausnahmemöglichkeit vorgesehen habe. Der Beklagte habe die Nichtverbeamtung damit begründet, dass ein besonderes Vertrauensverhältnis fehle; dieses bestehe jedoch ausweislich der Befähigungsberichte. Der Beklagte wende staatliches Beamtenrecht an. Auch in den Arbeitsverträgen sei das staatliche Recht Vertragsgrundlage. Die Katholische Kirche habe den Beklagten der staatlichen Gerichtsbarkeit unterworfen. Aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) ergebe sich der Justizgewährungsanspruch der Klägerin, da der Beklagte öffentliche Gewalt ausübe. Grundlage der Klage sei das sich aus den Arbeitsverträgen ergebende Dienstverhältnis der Klägerin zum Beklagten. In dem Arbeitsvertrag sei der Zugang zu den staatlichen Gerichten geregelt. Eine katholisch-kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit bestehe in Deutschland nicht. Der Justizgewährungsanspruch gelte für alle Rechtsfragen, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richte. Der Anspruch auf Verbeamtung ergebe sich aus Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 GG. Ihr Anspruch ergebe sich auch aus rechtswidrigen Eingriffen in ihr Persönlichkeitsrecht aus §§ 12, 68, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), deren Beseitigung vorrangig durch Verbeamtung erfolge und nachrangig durch Schadenersatz. Ihr stehe darüber hinaus ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei auch im Zivilrecht, insbesondere auch in einem Arbeitsverhältnis zu beachten. Der Schadenersatzanspruch ergebe sich auch aus § 280 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG. Schließlich stünden ihr seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes Schadenersatzansprüche auf dieser Grundlage zu. Soweit Schadenersatzansprüche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes geltend gemacht würden, gründeten sie sich auf Art. 17 der Richtlinie 2000/78 EG. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verpflichten/verurteilen, sie in das Beamtenverhältnis zu übernehmen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten/verurteilen, über ihren Antrag erneut zu entscheiden. 2. festzustellen, dass die Ablehnung ihrer Verbeamtung durch den Beklagten rechtswidrig gewesen und der Beklagte verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, - der ihr in der Vergangenheit entstanden ist, soweit die Ansprüche nicht verjährt sind, und - der ihr zukünftig entstehen wird, - sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin versorgungsrechtlich und beihilferechtlich so zu stellen, als wäre sie seit 1982 verbeamtet und beihilfeberechtigt, hilfsweise den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Hamburg oder zuständige Arbeits- oder Zivilgericht oder Kirchengericht zu verweisen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, die Klage sei unzulässig, hilfsweise unbegründet. Er habe sich im Hinblick auf Status- oder Schadenersatzklagen seiner Beamten nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit unterworfen. Die Frage, ob eine Lehrkraft in ein kirchliches Beamtenverhältnis berufen wird, gehöre zum Kernbereich kirchlicher Selbstbestimmung.