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8 A 7173/16

VG Hamburg 8. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine etwaige Vorverfolgung eines irakischen Jesiden durch den IS in dem Distrikt Schechan (Shekhan/Sheikhan) führt nicht (mehr) zur Anwendung der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU, da stichhaltige Gründe gegen eine Wiederholung von Verfolgungshandlungen durch den IS sprechen. 2. Jesiden droht weder in der Provinz Ninive (Distrikt Schechan) noch in der Provinz Sulaymaniyah derzeit eine Gruppenverfolgung in Anknüpfung an ihren Glauben 3. a. Ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG findet derzeit weder in der Provinz Ninive (Niniwe/Ninewa) noch in der Provinz Sulaymaniyah statt. b. Unabhängig davon ist derzeit weder für die Provinz Ninive noch für die Provinz Sulaymaniyah ein Niveau willkürlicher Gewalt feststellbar, das die Annahme rechtfertigt, dass das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Zivilperson allein kraft ihres Aufenthalts dort ernsthaft individuell bedroht ist. 4. Zur Unglaubhaftigkeit des weitergehenden Vortrags zu dem erlittenen Verfolgungsschicksal im Einzelfall
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine etwaige Vorverfolgung eines irakischen Jesiden durch den IS in dem Distrikt Schechan (Shekhan/Sheikhan) führt nicht (mehr) zur Anwendung der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU, da stichhaltige Gründe gegen eine Wiederholung von Verfolgungshandlungen durch den IS sprechen. 2. Jesiden droht weder in der Provinz Ninive (Distrikt Schechan) noch in der Provinz Sulaymaniyah derzeit eine Gruppenverfolgung in Anknüpfung an ihren Glauben 3. a. Ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG findet derzeit weder in der Provinz Ninive (Niniwe/Ninewa) noch in der Provinz Sulaymaniyah statt. b. Unabhängig davon ist derzeit weder für die Provinz Ninive noch für die Provinz Sulaymaniyah ein Niveau willkürlicher Gewalt feststellbar, das die Annahme rechtfertigt, dass das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Zivilperson allein kraft ihres Aufenthalts dort ernsthaft individuell bedroht ist. 4. Zur Unglaubhaftigkeit des weitergehenden Vortrags zu dem erlittenen Verfolgungsschicksal im Einzelfall Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Kammer konnte trotz Ausbleibens eines Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beklagte mit der Ladung hierauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). II. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn dem Kläger steht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu 1.), noch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (dazu 2.), noch auf die weiter hilfsweise begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks (dazu 3.) zu. Danach erweisen sich auch die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbots als rechtmäßig (dazu 4. und 5.). 1. Der Kläger hat im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen von § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG dann Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), und keiner der Ausschlussgründe der § 3 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG vorliegt. Die weiteren Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft, u.a. zu den berücksichtigungsfähigen Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründen, den in Betracht kommenden Verfolgungsakteuren und, unter welchen Umständen ein Ausländer auf Schutzakteure in seinem Herkunftsland oder eine dortige inländische Fluchtalternative zu verweisen ist, regeln die §§ 3a - 3e AsylG in Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 337 S. 9; im Folgenden: Richtlinie 2011/95/EU): Als Verfolgung gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 EMRK keine Abweichung zulässig ist, (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Der Schutz vor Verfolgung muss nach § 3d Abs. 2 AsylG wirksam und darf nicht vorübergehend sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). In der Definition der Flüchtlingseigenschaft und in der Richtlinie 2011/95/EU ist angelegt, dass den Flüchtlingsschutz nur derjenige beanspruchen kann, der Verfolgung aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, zu erwarten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23/12, juris, Rn 19). Eine solche beachtliche Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierte“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, a.a.O., Rn. 32). Eine nach diesem Maßstab wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer quantitativen oder mathematischen Betrachtungsweise für dessen Eintritt ein Grad der Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, der – auch deutlich – unterhalb von 50 v.H. liegt. Entscheidend für die Beurteilung der Beachtlichkeit der Gefahr ist vielmehr der qualitative Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung ist, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten oder sich der Gefahr durch Rückkehr in das Heimatland auszusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.11.1991, 9 C 118/90, juris, Rn. 17, VGH Mannheim, Urt. v. 30.5.2017, A 9 S 991/15, juris, Rn. 25 ff.). Nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU – diese Vorschrift hat keine nationale Entsprechung – ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies entspricht dem Gedanken, die Zumutbarkeit der Rückkehr danach zu differenzieren, ob der Ausländer bereits verfolgt worden ist oder nicht, der auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht zugrunde liegt (vgl. grundlegend BVerfG, Beschl. v. 2.7.1980, 1 BvR 147, 181 u. 182/80, juris, Rn. 52; BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5/09, juris, Rn. 21; Urt. v. 31.3.1981, 9 C 237/80, juris, Rn. 13). Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert den von der Vorschrift erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht jedoch durch eine Absenkung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs. Sie misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung bei und begründet für die von ihr begünstigten Ausländer eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie bei einer Rückkehr in das Herkunftsland erneut von Verfolgung bedroht werden und entlastet sie von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür vorzutragen, dass sich die vorverfolgungsbegründenden Umstände erneut realisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, a.a.O., Rn. 23; EGMR, Urt. v. 28.2.2008, Nr. 37201/06, juris, Rn. 128). a. Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU greift im Fall des Klägers nicht ein. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger sein Heimatland verlassen hat, weil er verfolgt wurde oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war. aa. Der – erstmals im gerichtlichen Verfahren erfolgte – Vortrag des Klägers, dass er aus dem Irak geflohen sei, als der IS gekommen sei, und die Stellungen des IS auch zuletzt nur wenige Kilometer von seinem Heimatdorf Schechan in der Provinz Ninive entfernt gewesen seien, führt nicht zu der Annahme, dass der Kläger im Sinne des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU vor seiner Ausreise von einer Verfolgung in Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG unmittelbar bedroht war. Zwar ist der IS nach den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnismitteln im Sommer 2014 zügig in den nördlichen, an die Provinz Dohuk grenzenden Teil der Provinz Ninive vorgestoßen, wo auch Schechan liegt, und hat in den eingenommenen Dörfern Jesiden wegen ihres Glaubens hingerichtet, versklavt, misshandelt und entführt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak [Stand: Dezember 2016], 7.2.2017 – im Folgenden: Lagebericht 2017 –, S. 12; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Siedlungsgebiete und Lage der JesidInnen, 2.2.2017). Die Kammer konnte sich aber nicht davon überzeugen, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt in Schechan gelebt hat. Auch in Asylstreitsachen müssen die Verwaltungsgerichte die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten Verfolgungsschicksals erlangen (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 16.4.1985, 9 C 109/84, juris, Rn. 16), wobei der allgemeine Grundsatz gilt, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf. Darüber hinaus ist die besondere Beweisnot des mit der materiellen Beweislast hinsichtlich der Verfolgungsgründe beschwerten Asylsuchenden zu berücksichtigen. Deshalb kann seinen Erklärungen größere Bedeutung beigemessen werden, als sie sonstigen Parteibekundungen zukommt; ihr Beweiswert soll im Rahmen des Möglichen wohlwollend beurteilt werden. Bei der somit genügenden Glaubhaftmachung ist es mit Blick auf die in § 25 AsylG geregelten, auf Art. 4 Richtlinie 2011/95/EU zurückgehenden Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Ausländers und seiner daran anknüpfenden prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO allerdings seine Sache, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 19.10.2001, 1 B 24/01, juris, Rn. 5; Urt. v. 24.3.1987, 9 C 321/85, juris, Rn. 9). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer aber nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.2.1988, 9 C 273/86, juris, Rn. 11). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Kammer nicht von der vollen Wahrheit dieses Verfolgungsschicksals überzeugt. Dem Vorbringen des Klägers lässt sich nicht schlüssig entnehmen, wo er sich im Irak zuletzt dauerhaft aufgehalten hat. Es ist von erheblichen Widersprüchen gekennzeichnet, die die Kammer nicht hat auflösen können. Bereits in der Anhörung vor dem Bundesamt hat der Kläger als letzte Adresse im Irak den Ort „Shihani“ angegeben – angesichts seiner Erklärungen in der mündlichen Verhandlung offenbar eine Bezeichnung für die Stadt Schechan –, wo er zur Miete gewohnt habe. Die Frage, wo er im Irak gewohnt habe, hat er allerdings mit Sulaymaniyah beantwortet. Weder hat der Kläger die daraus entstehende Ungewissheit zu seinem letzten dauerhaften Aufenthaltsort im Irak selbst ausgeräumt, noch konnte die Kammer dies durch die Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung aufklären. Vielmehr ist die Schilderung des Klägers in Kernpunkten inkonsistent geblieben. So hat er auf Vorhalt der uneinheitlichen Angaben zum Wohnort ausgeführt, niemals in Sulaymaniyah gelebt zu haben, und darauf bei nochmaliger Nachfrage beharrt. Auf weitere Fragen hat er aber – wie im Wesentlichen bereits beim Bundesamt – erklärt, dass seine Arbeitsstelle bis August 2014 mehrere Jahre lang in Sulaymaniyah gewesen sei. Die Kammer hält es dabei für lebensfremd, dass der Kläger während dieser Beschäftigung in Sulaymaniyah weiterhin in seinem ca. 300 Straßenkilometer bzw. nach dem Kartendienst Google Maps über vier Autostunden entfernten Heimatort gelebt hat. Auch weitere Nachfragen sind ergebnislos geblieben. Die ausdrückliche Frage der Kammer, von woher – Schechan oder Sulaymaniyah – er seine Flucht angetreten habe, hat der Kläger ausweichend beantwortet, um auf Rückfrage sodann anzugeben, er sei zum damaligen Zeitpunkt in Sulaymaniyah gewesen. Bereits zuvor hatte er in anderem Zusammenhang angegeben, seinen Heimatort Schechan am 3. August 2014 aus Furcht vor dem IS verlassen zu haben. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht ferner, dass die Schilderungen des Klägers auch im Übrigen zahlreiche Widersprüche und Ungenauigkeiten aufweisen, die mit einer natürlicherweise blasser werdenden Erinnerung oder der möglichen Aufregung in der Anhörungssituation kaum erklärt werden können, da sie den Kern seines Lebenswandels im Irak und der behaupteten Flucht betreffen. So finden sich in der Chronologie der von ihm geschilderten Ereignisse noch weitere Ungereimtheiten. Den Zeitraum, den er in Sulaymaniyah gearbeitet haben will, hat der Kläger in der Anhörung bei dem Bundesamt noch mit fünf Jahren angegeben. Nach den Erklärungen in der mündlichen Verhandlung will er dort aber von 2005 bis 2013 – so zunächst – bzw. bis zum Jahr 2014 – so im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung – gewesen sein. Dies gilt auch hinsichtlich der Angaben des Klägers zu seiner Flucht. Dazu hat er zunächst erklärt, am 3. August 2014 gemeinsam mit seiner Familie in die Stadt Sacho und nach einem Aufenthalt in einem Flüchtlingslager von dort drei bis vier Monate später in die Türkei gereist zu sein. Unmittelbar darauf hat er aber geschildert, dass er das Haus der Familie in Schechan erst nach seiner Familie – und zwar am 1. September 2014 – verlassen habe und ohne Zwischenaufenthalt in Sacho in die Türkei eingereist sei. Beides steht ohnehin im Widerspruch zu der wiederholten Angabe vor dem Bundesamt, den Irak erstmals am 1. September 2015 – also ein Jahr später – verlassen zu haben. Schließlich fügen sich die Angaben in der mündlichen Verhandlung, dass die Familie des Klägers nach einem drei- bis viermonatigen Aufenthalt in Sacho in die Türkei gereist sei – einerseits – und dass die Familie vor sechs oder sieben Monaten in die Türkei eingereist sei – andererseits –, nicht sinnvoll zu dem Vorstehenden und stehen auch nicht miteinander in Einklang. Andere Anhaltspunkte für den letzten dauerhaften Aufenthaltsort des Klägers im Irak sind nicht erkennbar. Insbesondere geht aus den vorgelegten Personaldokumenten des Klägers, in denen lediglich der Geburtsort des Klägers vermerkt ist, sein letzter dauerhafter Aufenthaltsort nicht schlüssig hervor. Aber selbst, wenn anzunehmen wäre, dass der Kläger vor seiner Ausreise zum einen in Schechan gelebt und dort zum anderen von einer Verfolgung durch den IS in Anknüpfung an seinen jesidischen Glauben bedroht gewesen ist, wäre die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU jedenfalls widerlegt. Für die Widerlegung dieser Vermutung ist es erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5/09, juris, Rn. 23). Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU bezieht sich insoweit nur auf eine zukünftig drohende Verfolgung. Maßgeblich ist danach, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.2011, 10 B 32/11, juris, Rn. 7). Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU kann durch stichhaltige Gründe selbst dann widerlegt sein, wenn im Herkunftsland keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung im Sinne des vom Bundesverwaltungsgericht früher verwendeten herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bestünde (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, a.a.O.). Zur Entkräftung der Beweiserleichterung ist daher nicht erforderlich, dass die Wiederholung einer Verfolgungsmaßnahme mit der nach diesem Maßstab geforderten hinreichenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (vgl. zum früheren herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab etwa BVerfG, Beschl. v. 2.7.1980, 1 BvR 147/80, juris, Rn. 54; BVerwG, Urt. v. 2.8.1983, 9 C 599/81, juris, Rn. 11). Solche stichhaltigen Gründe liegen hier zur Überzeugung der Kammer vor. Denn die Lage im Irak hat sich seit August 2014 insoweit grundlegend geändert, als dass der IS im Irak, insbesondere in der Provinz Ninive, keine quasistaatliche Macht im Sinne des § 3c Nr. 2 AsylG mehr ausübt, die Grundlage der von IS-Kämpfern und -Anhängern durchgeführten großflächigen Verfolgungsmaßnahmen war. Der IS hat sein Einflussgebiet zuletzt im gesamten Irak fast vollständig verloren. Die Städte Sindschar und Ramadi wurden bereits Ende 2015 zurückerobert (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2015, 18.2.2016 – im Folgenden: Lagebericht 2016 –, S. 7, 9) und stehen nunmehr unter der Kontrolle der irakischen Zentralregierung bzw. der ihr unterstehenden Popular Mobilisation Forces (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Republik Österreich], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, 24.8.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 23.11.2017, S. 18). Die Großstadt Mossul wurde im Juli 2017 zurückerobert (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., S. 56). Die letzten irakischen Städte, die sich unter der Kontrolle des IS befunden haben – Al-Qaim, Ana und Rawa im Westen des Landes – wurden im November 2017 von den irakischen Streitkräften zurückerobert (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., S. 8). Allein das Wüstengebiet nördlich dieser Städte – an der Grenze der Provinzen Anbar und Ninive – war zuletzt noch unter der Kontrolle des IS. Mit den Gebietsverlusten hat der IS auch wesentliche Einnahmen, insbesondere aus Ölquellen, verloren (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., S. 47). Dass der IS angesichts dieser Entwicklung nochmals nach Norden vorstoßen und in wesentlichen Teilen des Nordiraks Fuß fassen könnte, erscheint unwahrscheinlich. Dies gilt insbesondere für ein erstmaliges Vordringen in die – hier maßgebliche – Provinz Dohuk. Zwar ist nicht zu verkennen, dass mit dem militärischen Sieg über den IS nicht sämtliche Anhänger des IS aus dem ehemaligen Herrschaftsgebiet verschwunden sind. Vielmehr ist anzunehmen, dass ein Teil dieser Gruppe in der Zivilbevölkerung untergetaucht ist (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., S. 8). Dies dürfte daher auch nicht bedeuten, dass es von Seiten der untergetauchten IS-Kämpfer zu keinerlei Menschenrechtsverletzungen gegen einzelne Personen mehr kommen kann. Der IS dürfte sich aber künftig auf die Verübung terroristischer Anschläge konzentrieren (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2017, S. 6, 16). Dabei ist zu beachten, dass solche terroristische Anschläge nicht stets als gezielte Verfolgungsmaßnahmen aufgrund der Religionszugehörigkeit der Opfer aufgefasst werden können. Oftmals stellen diese Anschläge eine allgemeine Gefahr für die Bevölkerung dar, welche nicht im Zusammenhang mit der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, sondern bei der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 29.4.2014, A 4 A 104/14, juris, Rn. 32). Damit ist jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass der IS in der Provinz Ninive, in der Schechan liegt, nicht in der Lage ist bzw. in absehbarer Zukunft sein wird, Jesiden wie noch 2014 gezielt oder flächendeckend zu verfolgen (ebenso für die Verfolgung von Jesiden VG Oldenburg, Urt. v. 27.2.2018, 15 A 883/17, juris, Rn. 37 ff.; VG Augsburg, Urt. v. 15.1.2018, Au 5 K 17.35594, juris, Rn. 40 ff.; VG Karlsruhe, Urt. v. 10.10.2017, A 10 K 1508/17, juris, Rn. 29; VG Düsseldorf, Urt. v. 25.10.2017, 20 K 1742.A, juris, Rn. 45 ff.; a.A. – hinsichtlich eines anderen Distrikts der Provinz Ninive – VG Hannover, Urt. v. 31.1.2018, 6 A 2574/17, n.v., S. 10 ff. UA). bb. Soweit der Kläger – erstmals in der mündlichen Verhandlung – geschildert hat, dass er während seiner Beschäftigung in einer Alkoholfabrik bzw. einem Restaurant in Sulaymaniyah mit dem Tode bedroht worden sei, wogegen die Polizei nichts unternommen habe, und dass seine Arbeitsstätte in seiner Abwesenheit mit Maschinengewehren beschossen worden sei, woraufhin er auf den Rat seines Vaters zu Hause geblieben sei, begründet dies eine Vorverfolgung im Sinne des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU schon deshalb nicht, weil die Kammer sich von der Wahrheit auch dieser Schilderungen nicht zu überzeugen vermochte. Die Kammer glaubt dem Kläger diesen gegenüber seinen Angaben bei dem Bundesamt gesteigerten Vortrag nicht. Dabei geht sie angesichts der in vielfacher Hinsicht erheblich widersprüchlichen Angaben (dazu bereits oben) von einer deutlich herabgesetzten Glaubwürdigkeit des Klägers aus. Die Schilderungen zu der Bedrohungssituation an seiner Arbeitsstätte bleiben aber auch isoliert betrachtet derart vage, dass das damit vorgetragene Verfolgungsschicksal nicht geglaubt werden kann. Sie lassen solche Details vermissen, die bei der Schilderung eines selbst erlebten Geschehens zu erwarten wären. So hat der Kläger den Vorfall weder zeitlich näher eingegrenzt, noch sonst Einzelheiten – etwa zu dem genauen Inhalt des angeblichen Drohbriefs, dessen Empfänger, der Häufigkeit der Drohungen, den (ggf. mutmaßlichen) Urhebern der Drohungen – angegeben. Die Glaubhaftigkeit wird weiter dadurch gemindert, dass der Kläger seine Arbeitsstelle in der mündlichen Verhandlung zunächst als „Alkoholfabrik“, dann als „Alkohollager“ und auf Vorhalt dieser Diskrepanz schließlich als Restaurant bezeichnet hat, ohne dass ein Grund für diese variierende Beschreibung erkennbar wäre. Hinzu kommt, dass auch das rudimentär geschilderte Geschehen im Widerspruch zu den weiteren Angaben des Klägers steht. Dass der Kläger nach der Schießerei auf den Rat seines Vaters, dass es besser sei, zu Hause zu bleiben als zur Arbeit zu gehen, befolgt haben und nicht mehr zur Arbeit gegangen sein will, ist nämlich mit der Angabe, wonach der Kläger noch bis zur Ausreise aus dem Irak in Sulaymaniyah gewesen sei, nicht ohne Weiteres zu vereinbaren. Die Kammer kann auch nicht nachvollziehen, warum der Kläger diesen Vorfall nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt in seinem Asylverfahren benannt hat, obwohl er mit einem schriftlichen Hinweis des Bundesamtes am 21. Januar 2016 darauf hingewiesen worden war, dass er in der Anhörung sein persönliches Schicksal und die ihm drohende Gefahr vollständig darzulegen habe, und er zu Beginn der Anhörung vor dem Bundesamt bestätigt hat, den Inhalt dieses Hinweises verstanden zu haben. Vielmehr steht diese Episode im offenen Widerspruch zu den Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt, wo der Kläger die Frage, ob ihm im Irak etwas passiert sei, verneint hat und auf die wiederholte Frage, ob er selbst in irgendeiner Weise im Irak bedroht worden sei, erklärt hat, dass er keinerlei Tötungen oder Bedrohungen gesehen oder sonst mitbekommen habe und auch selbst nie bedroht worden sei, sondern dass nichts vorgefallen sei. b. Auch unabhängig davon, dass der Kläger sich nicht mit Erfolg auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU berufen kann, droht ihm nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe. Insbesondere ist eine – insoweit allein in Betracht kommende – Gruppenverfolgung in Anknüpfung an seine jesidische Glaubenszugehörigkeit nicht festzustellen. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (so genannte anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Die Feststellung einer solchen gruppengerichteten Verfolgung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms – eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 10 C 11/08, juris, Rn. 13 ff.; Urt. v. 5.7.1994, 9 C 158/94, juris, Rn. 21). Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsland die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 3d AsylG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.7.2006, 1 C 15/05, juris, Rn. 24). Diese Grundsätze zur Gruppenverfolgung gelten nicht nur für die unmittelbare und mittelbare staatliche Gruppenverfolgung sondern sind auch auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie durch das Asylgesetz ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 10 C 11/08, juris, Rn. 14.; Urt. v. 18.7.2006, a.a.O., Rn. 21). Nach diesem Maßstab kann die Kammer eine dem Kläger drohende Gruppenverfolgung in Anknüpfung an seinen jesidischen Glauben im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht erkennen. Unabhängig davon, dass sich nicht erweisen lässt, wo der Kläger im Irak zuletzt seinen dauerhaften Aufenthalt hatte und auf welche regionalen Umstände für die Beurteilung einer Gruppenverfolgung abzustellen ist, liegt eine solche weder für die Region Kurdistan-Irak einschließlich der Provinz (und Stadt) Sulaymaniyah noch für die Provinz Ninive – die insoweit als Herkunftsregionen in Betracht kommen – vor. Zwar scheinen Angehörige von Minderheiten jedenfalls in der Region Kurdistan-Irak und den von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Gebieten vereinzelt Schikanen und Übergriffen durch Sicherheitsbehörden ausgesetzt zu sein (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Siedlungsgebiete und Lage der JesidInnen, 2.2.2017; UK Home Office, Country Information and Guidance: Iraq: Religious Minorities, 12.8.2016, S. 19 f.). Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass staatlicherseits flächendeckend menschenrechtswidrige Handlungen vorgenommen würden, wie es für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlich wäre. Nach Auswertung der Erkenntnismittel ist hingegen davon auszugehen, dass eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden (§ 3c Nr. 1 AsylG) im gesamten Irak nicht stattfindet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2016, 7.2.2017 – im Folgenden Lagebericht 2017 –, S. 12). Auch von Seiten nichtstaatlicher Akteure (§ 3c Nr. 3 AsylG) kann weder für die Region Kurdistan-Irak, noch für die Provinz Ninive eine ausreichende Verfolgungsdichte festgestellt werden. In die Region Kurdistan-Irak ist der IS militärisch zu keinem Zeitpunkt vorgedrungen. Dort sind Minderheiten im Übrigen weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt, sie gilt schon seit Längerem als „sicherer Hafen“ für Minderheiten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2017, S. 12; UK Home Office, Country Information and Guidance: Iraq: Religious Minorities, 12.8.2016, S. 7). Von der muslimischen Mehrheitsbevölkerung in der Region ausgehende Verfolgungshandlungen sind lediglich vereinzelt festzustellen (vgl. ausführlich das Urteil der Kammer v. 20.2.2018, 8 A 4134/17, juris, Rn. 54 f. m.w.N.). Die wohl stattfindenden Belästigungen durch strenggläubige Muslime und Diskriminierungen, etwa auf dem Arbeitsmarkt, sowie häufige öffentliche Schmähungen (vgl. UK Home Office, Country Information and Guidance, Iraq: Religious Minorities, 12.8.2016, S. 24 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche v. 20.5.2016 zum Irak: Gesetzliche Lage für die Abkehr vom Islam in der Autonomen Region Kurdistan, Schutzwille der Behörden, S. 3), erreichen nicht die nach § 3a AsylG für eine Verfolgungshandlung vorausgesetzte Eingriffsintensität. Ein „feindliches Klima“ einschließlich möglicher Diskriminierungen oder Benachteiligungen der Bevölkerungsminderheit durch die Bevölkerungsmehrheit oder aber die allmähliche Assimilation ethnischer oder religiöser Minderheiten als Folge eines langfristigen Anpassungsprozesses rechtfertigen noch nicht automatisch die Annahme einer Gruppenverfolgung (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.5.1990, 9 C 17/89, juris, Rn. 11 zu Jesiden in der Türkei). Auch im Distrikt bzw. der Stadt Schechan in der Provinz Ninive droht dem Kläger im Fall einer Rückkehr dorthin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Verfolgungsakteure (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 15.1.2018, Au 5 K 17.35594, juris, Rn. 40 ff.; VG Düsseldorf, Urt. v. 25.10.2017, juris, R. 45 ff.; nunmehr auch VG Oldenburg, 27.2.2018, 15 A 883/17, juris, Rn. 37 und wohl VG Hannover, Urt. v. 25.4.2018, 6 A 10814/17, juris, Rn. 43). Vor dem Hintergrund der bereits dargestellten Zurückdrängung des IS aus dem Irak kann im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht – jedenfalls nicht mehr – auf eine hinreichende Verfolgungsdichte geschlossen werden. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter II. 1. a. aa. Bezug genommen. Den Erkenntnisquellen lassen sich dementsprechend keine aktuellen, dem IS zuzurechnenden Verfolgungshandlungen gegen Jesiden entnehmen, die Grundlage für die Annahme einer hinreichenden Verfolgungsdichte sein könnten. Das von Spannungen geprägte Verhältnis der jesidischen Minderheit zu der muslimischen Mehrheitsbevölkerung begründet wie auch in der Region Kurdistan-Irak nicht die Annahme einer Gruppenverfolgung (vgl. insoweit das Urteil der Kammer v. 20.2.2018, 8 A 4134/17, juris, Rn. 54 f.). 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter. Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Nach der Gesetzesbegründung soll § 4 AsylG die Art. 15 und 17 Richtlinie 2011/95/EU umsetzen (vgl. BT-Drs. 17/13052, S. 20), wobei § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG auch die Definition aus Art. 2 Buchst. f) Richtlinie 2011/95/EU aufgreift, wonach einem Drittstaatsangehörigen der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorbringt, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 Richtlinie 2011/95/EU zu erleiden. Der in dem Tatbestandsmerkmal „...tatsächlich Gefahr liefe...“ enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR). Dieser stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk"; vgl. nur EGMR, Urt. v. 28.2.2008, Nr. 37201/06, NVwZ 2008, 1330, Rn. 125 ff.); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5/09, juris, Rn. 22). Dieser Maßstab setzt – wie oben bereits ausgeführt – voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Gefahr eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23/12, juris, Rn. 32 zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit von Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG). Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen ernsthaften Schaden unmittelbar bedroht war, ist – wie im Falle einer Vorverfolgung – nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Ausländer erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfüllt der Kläger nicht. a. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr in den Irak – gleich ob nach Sulaymaniyah oder nach Schechan – die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht. Soweit der Kläger sich vor Handlungen des IS fürchtet, gilt das oben zu der Gefahr einer Verfolgung Ausgeführte entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung bzw. der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens bzw. die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens tritt. b. Auch eine ernsthafte individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in-folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegt im Fall des Klägers nicht vor. Dabei ist der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Begriffe im humanitären Völkerrecht, insbesondere unter Heranziehung der in Art. 3 der Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht 1949 und des zur Präzisierung erlassenen Zusatzprotokolls II von 1977 auszulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.2008, 10 C 43/07, juris, Rn. 21 f.). Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u.a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional (z.B. in der Herkunftsregion des Ausländers) bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken. Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Klägers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, juris, Rn. 13; Urt. v. 14.7.2009, 10 C 9/08, juris, Rn. 17). Auch der Europäische Gerichtshof spricht in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2009 davon, dass der "tatsächliche Zielort" des Ausländers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu berücksichtigen sei (C-465/07, juris, Rn. 40). Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es nur ausnahmsweise ankommen. Bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion muss der Ausländer stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.7.2009, a.a.O.). Der innerstaatliche bewaffnete Konflikt begründet ein Abschiebungsverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aber nur dann, wenn der Schutzsuchende von ihm ernsthaft individuell bedroht ist und keine innerstaatliche Schutzalternative besteht. Das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person setzt nicht voraus, dass diese Person beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 17.2.2009, C-465/07, juris, Rn. 43). Eine solche Bedrohung kann vielmehr auch dann ausnahmsweise als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betroffene Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch die Anwesenheit im Gebiet des Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Dabei hebt der Europäische Gerichtshof hervor, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Anspruch auf subsidiären Schutz besteht, umso geringer ist, je mehr der Betroffene belegen kann, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation innewohnender Umstände spezifisch betroffen ist. Hieraus folgt, dass in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet getroffen werden müssen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 4/09, juris, Rn. 33). Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Dabei können für die Bemessung der Gefahrendichte die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 4/09, juris, Rn. 33). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass jedenfalls ein Risiko von 1:800 bzw. 0,125 v.H., in dem betreffenden Gebiet im Laufe eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist, dass selbst eine wertende Gesamtbetrachtung eine individuelle Bedrohung nicht mehr zu begründen vermag (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011, 10 C 13/10, juris, Rn. 22 f.). aa. Ungeachtet dessen, dass die Kammer auch in Bezug auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht festzustellen vermag, was die für den Kläger maßgebliche Herkunfts- bzw. Rückkehrregion ist, und die Feststellung eines den Kläger betreffenden regionalen Konfliktes schon deshalb ausscheidet, ist sowohl für den Distrikt Schechan in der Provinz Ninive als auch für die Provinz Sulaymaniyah, die insoweit alleine in Betracht kommen, ein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt im Sinne dieser Vorschrift nicht anzunehmen. Nach Auswertung der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlungen gemachten Erkenntnismittel besteht in der Provinz Ninive, insbesondere im Distrikt Schechan, kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt. Dies folgt bereits daraus, dass der IS durch die irakischen Streitkräfte – wie dargelegt – landesweit fast vollständig zurückgedrängt wurde. Soweit der IS noch Selbstmordattentate und andere Anschläge verübt hat, bei denen Zivilpersonen verletzt oder getötet wurden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, letzte Kurzinformation eingefügt am 23.11.2017, S. 57 f.) und soweit die Sicherheitslage in den vom IS zurückeroberten Gebieten noch prekär ist, da diese durch so genannte IEDs (improvisierte Sprengsätze) und Minen sowie durch Konflikte zwischen Milizen geprägt sind (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., S. 56), handelt es sich dabei um Einzelfälle, die jedenfalls kein solches Ausmaß erreichen, dass die Lage als innerstaatlicher Konflikt zu qualifizieren wäre. Dem steht auch nicht entgegen, dass es darüber hinaus im Distrikt Sindschar gezielte Luftangriffe der türkischen Luftwaffe gegeben hat, die gegen Stellungen der als Terrororganisation eingestuften kurdischen Arbeiterpartei PKK gerichtet waren, wobei auch ein Ausbildungslager der jesidischen YBS-Milizen zerstört worden sein soll (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage der JesidInnen, 2.2.2017). Denn zum einen handelt es sich dabei um einen Konflikt, der nur zwischen den türkischen Sicherheitskräften einerseits und der PKK sowie der ihnen nahestehenden YBS-Milizen andererseits besteht, wenngleich es dabei zu Todesopfern – mindestens auch einem zivilen – gekommen sein soll (vgl. ebda.). Denn auch insofern ist die Schwelle im Hinblick auf Intensität und Dauerhaftigkeit des Konflikts nicht ausreichend, um einen internationalen oder innerstaatlichen Konflikt in der Provinz Ninive annehmen zu können, zumal diese Auseinandersetzungen allein den Distrikt Sindschar und nicht etwa den mehr als 100 Kilometer entfernten Distrikt Schechan betreffen. Ähnliches gilt auch für die Region Kurdistan-Irak bzw. die dazu gehörige Provinz (und Stadt) Sulaymaniyah. Auch dort findet ein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt derzeit nicht statt (vgl. VG München, Urt. v. 6.2.2018, M 4 K 17.33431, juris, S. 6 UA; VG Karlsruhe, Urt. v. 10.10.2017, A 10 K 1508/17, juris, Rn. 31; VG Augsburg, Urt. v. 7.9.2017, Au 5 K 17.33860, juris, Rn. 38; VG Düsseldorf, Urt. 26.7.2017, 20 K 3549/17.A, juris, Rn. 60; VG Köln, Urt. v. 5.7.2017, 3 K 9944/16.A, juris, Rn. 81 ff.; VG Oldenburg, Urt. v. 7.6.2017, 3 A 3731/16, juris, Rn. 47 ff.). Bereits vor der Zurückdrängung des IS war die Region Kurdistan-Irak von der von dieser Organisation ausgehenden Bedrohung und den damit in Zusammenhang stehenden Kämpfen nicht direkt erfasst, auch wenn dort die Sicherheitslage angespannt ist (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2017, S. 12; Lagebericht 2016, S. 9). Soweit die kurdischen Peschmerga-Streitkräfte in Kampfhandlungen verwickelt waren, ereigneten sich diese außerhalb der Region Kurdistan-Irak. Zwar kommt es innerhalb der Region seit Juli 2015 zu Luftschlägen der türkischen Luftwaffe auf Stellungen der als Terrororganisation eingestuften kurdischen Arbeiterpartei PKK, die teilweise zivile Opfer fordern. Über diese Angriffe wurde auch im Jahr 2017 weiterhin berichtet (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2017, S. 16; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Sicherheitslage in der autonomen Region Kurdistan-Irak: Kampfhandlungen, Anschläge und Zielgruppen, 10.5.2017). Dies betrifft aber, soweit erkennbar, nur die Provinz Dohuk und nicht die Provinz Sulaymaniyah und bleibt zugleich hinter dem Ausmaß eines bürgerkriegsähnlichen Konflikts zurück (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 20.2.2018, 8 A 4134/17, juris, Rn. 63; VG Köln, Urt. v. 5.7.2017, 3 A 9944/16.A, juris, Rn. 89 ff.). Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass innerhalb der Provinz Ninive oder der Region Kurdistan-Irak in absehbarer Zukunft ein Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG entstehen wird. bb. Unabhängig hiervon kann weder für die Provinz Ninive noch für die Provinz Sulaymaniyah davon ausgegangen werden, dass dem Kläger eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. In beiden Provinzen gibt es derzeit kein so hohes Niveau willkürlicher Gewalt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr dorthin allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. So sind die Zahlen der getöteten oder verletzten Zivilisten sowohl landesweit als auch in Ninive nach der Zurückdrängung des IS als stark rückläufig zu bewerten. Gab es nach den Aufzeichnungen der UN im Januar 2017 landesweit noch 403 getötete (Oktober 2014: 1089) und 924 verletzte (Oktober 2014: 2074) Zivilisten, wurden im Januar 2018 von der UN landesweit „nur“ noch 115 getötete und 250 verletzte Zivilisten verzeichnet, nachdem die Zahlen auch in den Vormonaten bereits deutlich gesunken waren (vgl. http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=6725:un-casualties-figures-for-iraq-for-the-month-of-january-2017&Itemid=633&lang=en und http://www.uniraq.org/ index.php?option=com_k2&view=item&id=8500:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-january-2018&Itemid=633&lang=en). Dabei entfielen auf die Provinz Ninive 13 getötete und sieben verletzte Zivilisten. Nach den Zahlen der Datenbank Iraq Body Count, die von einer britischen Nichtregierungsorganisation betrieben wird, sind im Januar 2018 im Irak insgesamt 474 Personen getötet worden, wobei auch die in älteren Massengräbern gefundenen Leichen berücksichtigt wurden. Auf die Provinz Ninive entfielen dabei – nach Abzug der Leichenfunde in Massengräbern – 53 getötete Zivilisten (vgl. https://www.iraqbodycount.org/database/recent/). Der amerikanische Irak-Experte Joel Wing hat für die Provinz Ninive im Januar 2018 insgesamt 165 getötete Zivilisten und drei verletzte Zivilisten aufgeführt und damit deutlich mehr als von der UN ermittelt und von Iraq Body Count gezählt (http://musingsoniraq.blogspot.de/2018/02/violence-up-in-iraq-jan-2018_2.html). Für den Februar 2018 hat er bis zur mündlichen Verhandlung zwölf getötete Zivilisten gezählt (vgl. http://musingsoniraq.blogspot.de/2018/02/security-in-iraq-feb-1-7-2018.html und http://musingsoniraq.blogspot.de/2018/02/security-in-iraq-feb-8-14-2018.html). Diese Zahlen verdeutlichen, dass die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in die Provinz Ninive allein durch ihre Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein, derzeit nicht erreicht ist. Wenn man nicht von den amtlichen Zahlen der UN ausgeht, sondern zugunsten des Klägers die höchsten aktuell berichteten Zahlen – 168 betroffene Zivilisten wie von Joel Wing gezählt – zugrunde legt, ist schätzungsweise davon auszugehen, dass in Ninive im Jahr 2.016 Zivilpersonen getötet oder verletzt werden. Stellt man dies der Anzahl der Einwohner in der Provinz Ninive gegenüber, die nach den Erkenntnissen des Gerichts bei ungefähr 3,2 Millionen liegt (vgl. vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, März 2017, S. 12; Wikipedia zum Lemma „Ninawa“), wobei auch von höheren Zahlen – z.B. 4 Millionen (vgl. UN OCHA, Humanitarian Response Plan 2018, Iraq, Februar 2018, S. 10) – ausgegangen wird, beträgt das Risiko, als Zivilperson in Ninive entsprechend betroffen zu sein, etwa 0,063 v.H. (2.016 / 3.200.000 Einwohner x 100). Dies ist auf Grundlage der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, selbst wenn man berücksichtigt, dass womöglich auch mit diesen Zahlen nicht alle getöteten oder verletzten Zivilpersonen erfasst wurden und die jesidische Glaubenszugehörigkeit des Klägers sich gefahrerhöhend auswirken mag. Vorliegend kommt noch hinzu, dass sich die Sicherheitslage in Schechan anders gestaltet als in der übrigen Provinz Ninive. So betreffen die zuletzt berichteten Sicherheitsvorfälle, soweit erkennbar, vor allem Distrikte im Westen und Süden der Provinz. Für die Provinz Sulaymaniyah bewegen sich die entsprechenden Zahlen beständig auf einem deutlich niedrigeren Niveau. Bei Iraq Body Count sind insoweit für das gesamte Jahr 2016 fünf getötete Zivilisten, für das Jahr 2017 – insoweit sind Zahlen aber nur bis Februar verfügbar – ein getöteter Zivilist und für 2018 – im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – bislang neun getötete Zivilisten verzeichnet (vgl. www.iraqbodycount.org/ database). Joel Wing vermerkt für die Provinz Sulaymaniyah im Januar 2018 nur vier sicherheitsrelevante Vorfälle mit insgesamt zwei getöteten und drei verletzten Zivilisten, für Dezember 2017 zwei Vorfälle mit insgesamt drei Betroffenen, für Juli und August 2017 jeweils einen Vorfall mit einem getöteten Zivilisten und für Juni 2017 einen Vorfall mit vier verletzten Zivilisten; für die restlichen Monate des Jahres 2017 notiert er jeweils keine betroffenen Zivilisten (vgl. www.musingsoniraq.blogspot.com). In Bezug zur Einwohnerzahl Sulaymaniyah – mindestens 1,55 Mio. (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, März 2017, S. 12) – bleibt die aktuelle Zahl der Gewaltbetroffenen auch hier hinter dem Maß zurück, das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die beachtliche Wahrscheinlichkeit noch nicht zu begründen vermag. 3.Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungs-verbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks. a. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.11.1997, 9 C 13/96, BVerwGE 105, 322) umfasst der Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen („zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse). Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Bei § 60 Abs. 5 AufenthG sind alle Verbürgungen der EMRK in den Blick zu nehmen, aus denen sich ein Abschiebungsverbot ergeben kann. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und geht über diesen, soweit Art. 3 EMRK in Rede steht, jedenfalls nicht hinaus. Denn § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG knüpft – wie dargelegt – an Art. 15 Buchst. b) Richtlinie 2011/95/EG an, der seinerseits die Verantwortung des Abschiebestaats nach Art. 3 EMRK übernimmt. In Fällen, in denen – wie hier – gleichzeitig über die Gewährung subsidiären Schutzes und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet daher bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013,10 C 15/12, juris, Rn. 36). Dies zugrunde gelegt begründen die Verbürgungen der EMRK im Fall des Klägers kein Abschiebungsverbot. Insbesondere verstieße eine Abschiebung des Klägers in sein Heimatland nicht gegen Art. 3 EMRK. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zum subsidiären Schutzstatus unter II. 2. Bezug genommen. Auch humanitäre Gründe führen nicht zu der Annahme, dass eine Abschiebung des Klägers in sein Heimatland nicht mit Art. 3 EMRK zu vereinbaren wäre. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen ein-schließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach der Rechtsprechung des EGMR allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (vgl. EGMR, Urt. v. 27.5.2008, Nr. 26565/05, NVwZ 2008, 1334, Rn. 42). Zwar hat der EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch das Königreich Belgien als abschiebenden Staat angenommen, weil der betroffene Asylantragsteller mit seiner Überstellung an Griechenland als Signaturstaat der EMRK einer Situation äußerster materieller Armut ausgeliefert worden sei, was den belgischen Behörden bewusst gewesen sei (EGMR, Urt. v. 21.1.2011, Nr. 30696/06, NVwZ 2011, 413, Rn. 263 f., 366 f.). Jedoch erstreckt diese Entscheidung den Schutzbereich des Art. 3 EMRK ausdrücklich nicht allgemein auf soziale Leistungsrechte; der EGMR betont vielmehr die Fortgeltung seiner insoweit sehr zurückhaltenden Rechtsprechung (Rn. 249 m.w.N.) und begründet seine Entscheidung mit dem Schutz der Menschenwürde von Personen, die – in einem ihnen völlig fremden Umfeld – vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und behördlicher Gleichgültigkeit gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden (Rn. 253). Als eine hiernach in Betracht zu ziehende Personengruppe führt der EGMR die Gruppe der Asylsuchenden an, die er als besonders verletzlich und schutzbedürftig qualifiziert (Rn. 251, 259). Dass damit keine generelle Erstreckung des Schutzes nach Art. 3 EMRK auf zu gewährleistende Standards im Herkunftsland des Betroffenen einhergeht, ergibt sich auch aus nachfolgenden Urteilen des EGMR. In seinem Urteil vom 28. Juni 2011 (Nr. 8319/07, NVwZ 2012, 681) stellt der EGMR nochmals klar, dass in Abschiebungsfällen nur zu prüfen ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände ernstliche Gründe für die Annahme nachgewiesen worden sind, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wenn eine solche Gefahr nachgewiesen ist, verletzt die Abschiebung des Ausländers notwendig Art. 3 EMRK, einerlei, ob sich die Gefahr aus einer allgemeinen Situation der Gewalt ergibt, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden (Rn. 218). Zugleich weist der EGMR darauf hin, dass die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Bestimmungsland hingegen nicht notwendig für die Frage bedeutend und erst recht nicht dafür entscheidend sind, ob der Betroffene in diesem Gebiet wirklich der Gefahr einer Misshandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Denn die Konvention zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK macht nach Auffassung des EGMR aber eine gewisse Flexibilität erforderlich, um in sehr ungewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. In ganz außergewöhnlichen Fällen können daher auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind (Rn. 278). Nur soweit die schlechten humanitären Bedingungen nicht nur oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen zurückzuführen sind, sondern überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurückgehen, hält der EGMR das im Verfahren M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Urt. v. 21.1.2011, Nr. 30696/06, NVwZ 2011, 413) entwickelte Kriterium für besser geeignet, nach dem die Fähigkeit des Ausländers berücksichtigt werden muss, seine elementaren Bedürfnisse zu befriedigen, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, weiter seine Verletzlichkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit (Rn. 282 f.; zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, juris, Rn. 23 ff.). Nach Maßgabe dieser – strengen – Anforderungen besteht kein Abschiebungsverbot aufgrund der humanitären Bedingungen im Irak. Unabhängig davon, dass die insoweit maßgebliche Herkunftsregion des Klägers offenbleibt, wäre er im Falle einer Abschiebung jedenfalls auf (erneute) Niederlassung in der Region Kurdistan-Irak zu verweisen. Nach der Erkenntnislage des Gerichts besteht im gesamten Irak eine angespannte humanitäre Situation. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes zur Lage im gesamten Land kann der irakische Staat die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Irak besitzt kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Über 4 Mio. der 36 Mio. Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung, die 2015 und 2016 aufgrund der schlechten Haushaltslage teilweise erst mit mehrmonatiger Verspätung gezahlt worden sind. Etwa ein Zehntel der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Rund 90 v.H. der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Die Lebensbedingungen von 57 v.H. der städtischen Bevölkerung gleichen denen von Slums. Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. Schon im Juni 2013 sind vier Millionen Iraker unterernährt gewesen. Etwa ein Drittel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (2,-- US-Dollar/Tag). In den vom IS befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wieder hergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2017, S. 22). Es ist außerdem nicht zu verkennen, dass auch die Region Kurdistan-Irak in Anbetracht der Veränderungen der letzten Jahre nicht mehr als wirtschaftlich prosperierend bezeichnet werden kann. Neben der dort herrschenden Finanzkrise gilt es auch die Versorgung der dort aufgenommenen (Binnen-)Flüchtlinge zu bewältigen. Die mehr als 900.000 Binnenflüchtlinge allein seit Anfang 2014 und die 250.000 syrischen Flüchtlinge haben nicht nur zu einer kritischen humanitären Versorgungslage der Flüchtlinge geführt (vgl. hierzu eingehend Danish Immigration Service, The Kurdistan Region of Iraq, Access, Possibility of Protection, Security and Humanitarian Situation, April 2016, S. 52 ff.; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation, März 2017, S. 33 ff.). Auch die lokale Bevölkerung wird durch die Bevölkerungszunahme in Bezug auf die Verteilung von Ressourcen, der stärkeren Konkurrenz um Arbeit und dem daraus entstehenden Druck auf die die Löhne und damit das Haushaltseinkommen belastet (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, IRAK: Update: Sicherheitssituation in der KRG-Region, 28.3.2015, S. 2; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, 24.8.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 23.11.2017, S. 117 f.). Mehr als ein Zehntel der Bevölkerung der Region lebt unter der Armutsgrenze. Bis zu 680.000 Personen der geschätzten 5,5 Millionen Einwohner der Region leben von weniger als 87,-- USD/Monat, die nach Weltbank-Standard als Armutsgrenze für den Irak und die Region Kurdistan festgelegt worden ist. Die Arbeitslosigkeit hat sich seit 2010 beinahe verdreifacht. Sie ist von zunächst 4,8 v.H. angestiegen und wird mit zuletzt 14 v.H. im September 2016 berichtet. Wahrscheinlich ist sie aber wesentlich größer (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: wirtschaftliche Lage in der autonomen Region Kurdistan-Irak für RückkehrerInnen, 17.5.2017). Bei Frauen liegt sie bei 29,4 v.H. gegenüber 9,7 v.H. bei Männern (ebda.). Fast zwei v.H. der Bevölkerung der Region Kurdistan-Irak verfügen nicht über ausreichend Geld, um sich regelmäßig drei Mahlzeiten am Tag zu leisten. Allerdings gibt es ein staatlich subventioniertes Lebensmittelverteilungssystem, wonach jeder im Irak ansässige Einwohner ein Anrecht auf monatliche Rationen hat. Das Lebensmittelverteilungssystem ist seit einigen Jahren in Schwierigkeiten, da es sehr teuer und von schlechter Organisation und mangelnder Transparenz entlang der Versorgungswege gekennzeichnet ist. In der Provinz Dohuk gibt es aber beispielsweise 1.400 Lebensmittelausgabestellen. Das World Food Programme unterstützt das Lebensmittelverteilungssystem in der Region Kurdistan seit 1996. Hilfsorganisationen arbeiten daran, die Versorgungslücken zu füllen, um die Bevölkerung zu versorgen. Trotz Verzögerungen einiger Lebensmittellieferungen funktioniert das System relativ gut in Dohuk und Sacho (vgl. ACCORD, a.a.O.). Trotz der seit einigen Jahren andauernden ökonomischen Herausforderungen wird ausdrücklich berichtet, dass es in der Region Kurdistan-Irak keinen Hunger und keine Mangelernährung gibt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge v. 21.7.2017, S. 3; Danish Immigration Service, The Kurdistan Region of Iraq, Access, Possibility of Protection, Security and Humanitarian Situation, April 2016, S. 113). Die medizinische Versorgung ist in den großen Städten der Region Kurdistan-Irak gut und auf dem Land ist eine medizinische Grundversorgung vorhanden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Ansbach v. 12.6.2017, S. 2). Auch wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass die dargestellten humanitären Bedingungen im Irak überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen von Konfliktparteien zurückgehen, so dass es maßgeblich darauf ankommt, ob der Kläger im Fall seiner Rückkehr in der Lage wäre, seine elementaren Bedürfnisse – wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft – zu befriedigen, ist ein Abschiebungsverbot nicht festzustellen. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangt, dass es dem Kläger trotz dieser angespannten Lage nicht möglich wäre, seinen Lebensunterhalt in der Region Kurdistan-Irak zumindest so weit zu sichern, dass er einen unmenschlichen oder erniedrigenden Zustand vermeiden könnte. Es ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger außerstande wäre, das Existenzminimum dort selbst zu sichern. Der Kläger wäre – auch ohne verwandtschaftliche Unterstützung – darauf zu verweisen, sein Existenzminimum durch eigene Arbeit zu sichern. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger nicht einmal Zugang zu Gelegenheitsarbeiten hätte, die ihm zumindest ein bescheidenes, aber insoweit ausreichendes Einkommen einbringen würden. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der ledige und kinderlose Kläger niemandem gegenüber Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen hat. Er ist 25 Jahre alt und damit im arbeitsfähigen Alter. Derzeitig bestehende körperliche Einschränkungen hat er nicht geltend gemacht, solche sind auch sonst nicht erkennbar. Ferner ist er kurdischer Volkszugehörigkeit und spricht Kurdisch und Arabisch, so dass weder ethnische noch sprachliche Hindernisse naheliegen. Nach seinen Angaben hat er zudem bereits mehrere Jahre in der Region Kurdistan-Irak gearbeitet und dürfte daher über einen gewissen Überblick über den dortigen Arbeitsmarkt oder Anlaufstellen für die Arbeitssuche verfügen. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass jedenfalls die berichteten Arbeitslosenquoten für Männer – selbst unter Berücksichtigung einer Abweichung von der tatsächlichen Arbeitslosenquote – im internationalen Vergleich nicht als außergewöhnlich hoch zu bewerten sind. Die Kammer hält es zudem nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger aufgrund seines jesidischen Glaubens keinen Zugang zum Arbeitsmarkt finden würde. Zwar gibt es in der Region Kurdistan-Irak nach der Erkenntnislage des Gerichts Diskriminierungen von Jesiden auf dem Arbeitsmarkt (dazu bereits oben). Dass es Jesiden aber auch mit Mühe nicht gelingen kann, dort Arbeit zu finden, geht aus den Erkenntnismitteln nicht hervor. Gegen eine solche Annahme sprechen neben der Tatsache, dass es in Teilen der Region Kurdistan-Irak sehr viele – von Verfolgung und Unterdrückung weitgehend freie – Jesiden gibt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2017, S. 18), auch die Angaben des Klägers, wonach er bereits für mehrere Jahre dort Arbeit gefunden hatte. Als jesidischer Kurde könnte der Kläger zudem sicher und legal in die Region Kurdistan-Irak einreisen und sich dort (wieder) niederlassen (vgl. UNHCR, Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA), 12.4.2017, S. 8; Danish Immigration Service, The Kurdistan Region of Iraq, Access, Possibility of Protection, Security and Humanitarian Situation, April 2016, S. 15 ff.; ferner ausführlich VG Berlin, Urt. v. 4.5.2017, 22 K 91/17 A, juris, Rn. 38 ff.). Schließlich berücksichtigt die Kammer, dass sich die wirtschaftliche Lage in der Region Kurdistan-Irak perspektivisch verbessern dürfte, da zu erwarten ist, dass zumindest ein Teil der dorthin gelangten Binnenflüchtlinge langsam in ihre von der Herrschaft des IS befreiten Herkunftsregionen außerhalb der Region Kurdistan-Irak zurückkehrt. Unabhängig hiervon ergibt sich aus den Erkenntnismitteln kein Anhaltspunkt dafür, dass die Grundbedürfnisse des Klägers – etwa wegen einer völlig unzureichenden Versorgungs- und Angebotslage – ungeachtet seiner voraussichtlich verfügbaren Erwerbsmöglichkeiten nicht zu befriedigen wären. b. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Der bei der Bestimmung einer erheblichen konkreten Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anzulegende Prognosemaßstab entspricht dem allgemeinen asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit; beachtlich ist die Wahrscheinlichkeit, wenn die für die Annahme einer Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen, eine theoretische Möglichkeit reicht hierzu nicht aus (vgl. OVG Münster, Urt. v. 18.1.2005, 8 A 1242/03.A, juris, Rn. 37 ff. m.w.N.). Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen drohte dem Kläger im Falle der Abschiebung hinsichtlich der genannten Rechtsgüter in seinem Heimatland nicht. Diesbezüglich ist nichts vorgetragen worden. Auch anderweitige Anhaltspunkte bestehen nicht. Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich letztlich auch nicht aus der humanitären Lage oder aus der allgemeinen Sicherheitslage im Irak. Insoweit handelt es sich um allgemeine Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, welche grundsätzlich nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Zwar kann ein Ausländer im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, ausnahmsweise Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Auch insoweit sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen und – wie bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK – zunächst die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15/12, juris, Rn. 38). Nach diesen Maßstäben wäre der Kläger im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt. Insoweit gilt das oben zu II. 1., 2. und 3.a. Ausgeführte entsprechend. 4. Die in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes ergangene Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Ausreisefrist von 30 Tagen entspricht der gesetzlichen Regelung in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. 5. Schließlich begegnet auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG keinen rechtlichen Bedenken. Die Ermessenserwägungen des Bundesamts sind im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, zumal der Kläger diesbezüglich keine Einwendungen vorgebracht und insbesondere keine fehlerhafte Ermessensausübung gerügt hat. III. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes, hilfsweise des subsidiären Schutzes und weiter hilfsweise die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote. Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und jesidischen Glaubens, reiste am ... September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am ... Januar 2016 einen Asylantrag, den er später auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkte. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 30. September 2016 gab er laut der Sitzungsniederschrift im Wesentlichen an, dass die letzte Adresse vor seiner Ausreise Shihani gewesen sei. Im Irak habe er vier Jahre die Schule besucht und zuletzt fünf Jahre lang als Kellner gearbeitet. Seine Eltern hätten in Sacho gelebt. Er habe sieben Brüder, die noch im Irak seien. Ihm selbst sei im Irak nichts passiert, er habe auch keine Tötungen oder Bedrohungen mitbekommen. In oder um Sulaymaniyah sei es sicher. Auf die Frage, ob er religiös sei, gab er an, dass „alle Leute“ an Gott glaubten. Er sitze manchmal mit seiner Familie zu einem (religiösen) Fest zu Hause und gehe auch in den Ort Lalisch, um dort Geld zu spenden. Dies machten alle so. Für den Fall der Rückkehr in den Irak fürchte er, vielleicht getötet zu werden. Die Araber seien gegen „sie“. Nach Deutschland sei er gekommen, weil es dort Sicherheit gebe und das Leben besser sei. Mit Bescheid vom 18. November 2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab und erkannte ihm den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Sie stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung oder, im Falle einer Klagerhebung, nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung in den Irak an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG befristete sie auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG, da sich aus seinem Vortrag keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlunge ergebe und es auch an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Anknüpfungsmerkmal fehle. Im Übrigen stamme der Kläger aus der Provinz Sulaymaniyah in der Region Kurdistan, in der nach aktuellen Informationen die Sicherheitslage, jedenfalls im Vergleich zum Zentral- und Südirak, als stabil zu bewerten sei. Insbesondere seien in der Region Kurdistan-Irak und in weiteren Gebieten, die unter Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stünden, Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Mit Blick darauf seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich für die Annahme, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Irak ein ernsthafter Schaden drohte, und damit sei auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG abzulehnen gewesen. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Insbesondere sei nichts für eine Art. 3 EMRK widersprechende individuelle Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ersichtlich. Die humanitären Bedingungen im Irak begründeten ebensowenig die Annahme einer Verletzung des Art. 3 EMRK, da die dafür erforderlichen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab nicht erfüllt seien. Die Versorgungslage in der Region Kurdistan-Irak sei besser als in den restlichen Teilen des Iraks. Es spreche nichts dafür, dass es dem Kläger nicht erneut gelingen könnte, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Gründe für eine individuelle Gefahr für Leib und Leben, die zu der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde, seien weder vorgebracht noch ihr ansonsten bekannt. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Bescheid vom 18. November 2016 (Bl. 100 ff. der Asylakte) Bezug genommen. Der Kläger hat am 28. November 2016 Klage erhoben. Er trägt vor, dass er Jeside aus der Ortschaft „Schekha“ in der Nähe von Mosul sei. Wegen der Bedrohung durch den IS seien der Kläger und seine Familie zunächst in das kurdisch verwaltete Gebiet geflohen. Auch dort habe aber die Gefahr bestanden, wegen seines jesidischen Glaubens Repressalien durch andere Bewohner der Region ausgesetzt zu sein. Als Jeside, der nicht ursprünglich aus den kurdischen Gebieten stamme, habe er – im Fall der Aufenthaltsbeendigung – kein Anrecht auf eine Rückkehr nach Sacho bzw. Sulaymaniyah. Er rügt zudem, dass es in der Anhörung bei der Beklagten Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben habe, der einen anderen kurdischen Dialekt gesprochen habe als er. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. November 2016 zu ver-pflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 7. Dezember 2016 ergibt sich der Antrag, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2018 zur Sache persönlich angehört worden. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die Asylakte des Bundesamtes Bezug genommen, die wie auch die mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilten Erkenntnisquellen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.