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Urteil

8 K 5373/17

VG Hamburg 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2022:0329.8K5373.17.00
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Leitsätze
Die Übergangsvorschrift des § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher in Hamburg 2016 (juris: GVollzBKostV HA 2016) ist verfassungskonform im Lichte des Gebots der amtsangemessenen Alimentation (Art. 33 Abs. 5 GG) so auszulegen, dass sich die Erstattung aller notwendigen Bürokosten, die einem Gerichtsvollzieher im Jahre 2015 angefallen sind, nach dem bis Ende 2015 geltenden Recht – der Hamburgische Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher 1978  (juris: GVollzBKostV HA) – richtet. Dies gilt auch, wenn die Gebühren für die im Jahre 2015 vorgenommenen Vollstreckungshandlungen erst im Jahr 2016 vereinnahmt wurden.(Rn.20)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides des Amtsgerichts Hamburg vom 1. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Personalamts des Senats vom 22. Juni 2017 die vom Kläger mit Schreiben vom 3. Februar 2016, 1. März 2016 und 4. April 2016 zusätzlich geltend gemachte Bürokostenentschädigung in Höhe von 2.098,36 Euro festzusetzen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Übergangsvorschrift des § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher in Hamburg 2016 (juris: GVollzBKostV HA 2016) ist verfassungskonform im Lichte des Gebots der amtsangemessenen Alimentation (Art. 33 Abs. 5 GG) so auszulegen, dass sich die Erstattung aller notwendigen Bürokosten, die einem Gerichtsvollzieher im Jahre 2015 angefallen sind, nach dem bis Ende 2015 geltenden Recht – der Hamburgische Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher 1978 (juris: GVollzBKostV HA) – richtet. Dies gilt auch, wenn die Gebühren für die im Jahre 2015 vorgenommenen Vollstreckungshandlungen erst im Jahr 2016 vereinnahmt wurden.(Rn.20) Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides des Amtsgerichts Hamburg vom 1. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Personalamts des Senats vom 22. Juni 2017 die vom Kläger mit Schreiben vom 3. Februar 2016, 1. März 2016 und 4. April 2016 zusätzlich geltend gemachte Bürokostenentschädigung in Höhe von 2.098,36 Euro festzusetzen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Nach § 6 Abs. 1 VwGO darf der Einzelrichter entscheiden, da ihm nach Anhörung der Beteiligten von der Kammer der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen worden ist. II. Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 1. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2017 die mit Schreiben vom 3. Februar, 1. März sowie 4. April 2016 zusätzlich geltend gemachte Bürokostenentschädigung in Höhe von 2.098,36 Euro festzusetzen.Dieser Anspruch folgt aus § 2 BKE-VO a.F., da diese Norm gemäß § 6 Abs.2 BKE-VO 2016 auf die streitgegenständlichen Kostentatbestände anwendbar ist (hierzu unter 1.) und die Voraussetzungen dieser Norm gegeben sind (hierzu unter 2.). 1. § 2 BKE-VO a.F. ist auf die Bürokosten des Klägers, für die er mit Schreiben vom 3. Februar, 1. März sowie 4. April 2016 eine zusätzliche Entschädigung nach altem Recht beantragt hat, gemäß der Übergangsvorschrift des § 6 Abs. 2 BKE-VO 2016 anwendbar. Gemäß § 6 Abs. 2 BKE-VO 2016 ist das bisherige Recht anzuwenden, soweit ein Anspruch auf Entschädigung von Aufwendungen im Sinne von § 1 BKE-VO 2016 bereits entstanden war. Der Anspruch auf Entschädigung für die streitgegenständlichen Aufwendungen war bereits vor Inkrafttreten der neuen Bürokostenentschädigungsverordnung am 1. Januar 2016 entstanden. Dieses Auslegungsergebnis ist zwingende Folge der verfassungskonformen Auslegung des § 6 Abs. 2 BKE-VO 2016 (hierzu unter a). Die von der Beklagten dagegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch (hierzu unter b). Der Anwendbarkeit des § 2 BKE-VO a.F. steht die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 18. Dezember 2015 nicht entgegen (hierzu unter c). a) Die Anwendung des bisherigen Rechts auf die streitgegenständlichen Entschädigungsansprüche ergibt sich zwingend aus der verfassungskonformen Auslegung des § 6 Abs. 2 BKE-VO 2016. Aus dem verfassungsrechtlichen Gebot amtsangemessener Alimentation (Art. 33 Abs. 5 GG) ergibt sich, dass den Gerichtsvollziehern ihre notwendigen Sach- und Personalkosten möglichst realitätsnah zu erstatten sind, wobei allerdings eine Pauschalierung und Typisierung zulässig ist (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Beschl. v. 12.12.2011, 2 B 39/11, juris Rn. 4; Urt. v. 19.8.2004, 2 C 41/03, juris Rn. 10; Urt. v. 4.7.2002, 2 C 13/01, juris Rn. 21; OVG Koblenz, Beschl. v. 19.12.2018, 2 A 10112/18, juris Rn. 44). Den Gerichtsvollziehern soll nicht zugemutet werden, Kosten selbst zu übernehmen, die ihnen zwangsläufig aufgrund dienstlicher Verpflichtungen entstehen und die andere Beamte gleichen Amtes nicht zu tragen haben. Denn anders als andere Beamte haben die Gerichtsvollzieher für die Anmietung und Ausstattung eines Büros und für die Anstellung des ggf. notwendigen Büropersonals selbst zu sorgen. Gerichtsvollzieher sollen nicht mit Kosten belastet werden, die ihnen aufgrund dienstlicher Verpflichtungen effektiv entstehen und die sie sonst aus ihrer Alimentation zu bestreiten hätten. Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben wird die Bürokostenentschädigungsverordnung 2016 nur gerecht, wenn sie eine Übergangsvorschrift enthält, nach der im Jahre 2015 entstandene notwendige Bürokosten nach altem Recht zu erstatten sind, weil diese von der neuen Bürokostenentschädigungsverordnung nicht erfasst werden. Durch die Änderung der Bürokostenentschädigungsverordnung zum 1. Januar 2016 wurde nämlich das Entschädigungssystem umgestellt. Nach der Bürokostenentschädigungsverordnung a.F. wurden die Bürokosten nachträglich erstattet. Die Gerichtsvollzieher verauslagten ihre Kosten zunächst und konnten sodann – nachträglich – die ihnen zustehenden Gebührenanteile nach § 2 BKE-VO a.F. geltend machen. Dabei erfolgte die Erstattung in der Praxis nach den nachvollziehbaren Angaben des Klägers, die von der Beklagten nicht bestritten wurden und an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, erst ca. zwei bis drei Monate nach Entstehung und Verauslagung der Kosten durch die Gerichtsvollzieher. Demgegenüber wird den Gerichtsvollziehern ab Januar 2016 gemäß § 2 Abs. 2BKE-VO 2016 eine monatliche Sachkostenpauschale gewährt, die die Sachkosten für den jeweiligen Kalendermonat abdeckt, für den sie gewährt wird. Diese Umstellung des Systems der Bürokostenentschädigung von einer nachträglichen Abrechnung mit einem gewissen Zeitverzug von zwei bis drei Monaten, bis alle Gebühren vereinnahmt sind, hin zu einer auf den jeweiligen Monat bezogenen pauschalen Erstattung, würde ohne Übergangsvorschrift dazu führen, dass Gerichtsvollziehern Bürokosten, die im Jahre 2015 notwendigerweise angefallen sind, nicht erstattet würden. Dies zeigt der Fall des Klägers, denn nach seinem substantiierten Vortrag, dem die Beklagte wiederum nicht entgegengetreten ist und an dessen Richtigkeit zu zweifeln ebenfalls kein Anlass besteht, sind dem Kläger die Bürokosten, deren Erstattung er vorliegend begehrt, bereits im Jahr 2015 entstanden. Würde dem Kläger die Vergütung nach der Bürokostenentschädigungsverordnung a.F. verwehrt, würde er für diese ihm (Ende) 2015 entstandenen Kosten keine Entschädigung erhalten. Diese Aufwendungen können nämlich von der ab dem 1. Januar 2016 geleisteten Bürokostenpauschale nicht umfasst werden, weil diese in die Zukunft gerichtet ist und eine Entschädigung nur für ab dem 1. Januar 2016 entstehende Bürokosten, nicht aber für in der Vergangenheit angefallene Kosten, vorsieht. Vor diesem Hintergrund ist bei verfassungskonformer Auslegung davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers auf Bürokostenentschädigung bereits im Sinne des § 6 Abs. 2 BKE-VO 2016 entstanden waren, so dass die Bürokostenentschädigungsverordnung a.F. anzuwenden ist. Denn nur bei diesem Verständnis ist § 6 Abs. 2 BKE-VO 2016 mit dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Gebot, Sach- und Personalkosten möglichst realitätsnah zu erstatten, zu vereinbaren und nur in diesem Verständnis wird verhindert, dass der Kläger Bürokosten selbst zu übernehmen hat, die ihm zwangsläufig aufgrund dienstlicher Verpflichtungen entstehen und die andere Beamte gleichen Amtes nicht zu tragen haben. b) Die von der Beklagten gegen diese Auslegung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Dabei kann dahinstehen, ob die Argumente der Beklagten für ihre Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BKE-VO 2016 nicht erfüllt seien, weil die Entschädigungsansprüche der Gerichtsvollzieher nach der Systematik der Bürokostenentschädigungsverordnung (§§ 2 Satz 1, 3 Abs. 2, 4 und 6 Abs. 1 BKE-VO a.F.) frühestens entstehen würden, wenn der Gerichtsvollzieher Gelder vereinnahme, was in Bezug auf die streitgegenständlichen Gebühren erst im Jahre 2016, also nach Inkrafttreten der neuen Verordnung sei, auf Ebene der einfachrechtlichen systematischen Auslegung durchgreifen würden. Jedenfalls können diese Argumente nicht zu einem anderen Auslegungsergebnis führen, weil die Anwendbarkeit der Bürokostenentschädigungsverordnung a.F. als Ergebnis der verfassungskonformen Auslegung des § 6 Abs. 2 BKE-VO 2016 aufgrund der Vorgaben des Gebots der amtsangemessenen Alimentation gemäß Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich geboten ist (s.o. a). An diesem Auslegungsergebnis würde eine ggf. davon abweichende systematische Auslegung nichts ändern, weil die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Systematik der Bürokostenentschädigungsverordnung im Rang vorgehen. c) Der Anwendbarkeit des § 2 BKE-VO a.F. steht die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 18. Dezember 2015 nicht entgegen. Zwar gilt nach Ziffer 7 dieser Verfügung für die in die Abrechnungen ab Januar 2016 aufzunehmenden Beträge das ab dem 1. Januar 2016 geltende Recht, so dass danach für die erst im Jahre 2016 vom Kläger eingereichten Abrechnungen die Bürokostenentschädigungsverordnung 2016 zur Anwendung kommen würde. Jedoch ist diese Verfügung nicht mit der in verfassungskonformer Weise ausgelegten höherrangigen Übergangsvorschrift des § 6 Abs. 2 BKE-VO 2016 vereinbar (s.o. a), rechtswidrig und deshalb nicht anzuwenden. 2. Die Voraussetzungen des § 2 BKE-VO a.F. für eine weitere Bürokostenentschädigung liegen vor. Danach erhält ein Gerichtsvollzieher im Außendienst als Entschädigung zur Abgeltung der ihm durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten (vgl. § 1BKE-VO a.F.) die von ihm erhobenen Dokumentenpauschalen und einen Anteil der von ihm für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren (Gebührenanteil). Der Gebührenanteil wird auf 55,9 vom Hundert für das Kalenderjahr 2013 festgesetzt.Der Gebührenanteil gilt vorläufig fort, solange für das Folgejahr noch kein Gebührenanteil festgesetzt ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Kläger war im Jahr 2015 als Gerichtsvollzieher im Außendienst tätig und hat ein Büro eingerichtet und unterhalten. Nach seinem substantiierten Vortrag, dem die Beklagte nicht entgegengetreten ist und an dessen Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, sind dem Kläger die Bürokosten, deren Erstattung er vorliegend begehrt, bereits im Jahr 2015 entstanden, so dass der Anspruch dem Grund nach besteht (s.o. 1.a). Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Kläger in den Schreiben vom 3. Februar, 1. März sowie 4. April 2016 berechneten Höhe der Entschädigung in Gestalt der erhobenen Dokumentenpauschalen und der vereinnahmten Gebührenanteile hat die Beklagte nicht geäußert und sind auch sonst nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Festsetzung einer zusätzlichen Bürokostenentschädigung im Rahmen seiner Tätigkeit als Gerichtsvollzieher. Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand … 2019 als verbeamteter Obergerichtsvollzieher (Besoldungsgruppe A 9) beim Amtsgericht Hamburg im Dienst der Beklagten. Er war als Gerichtsvollzieher im Außendienst beschäftigt und unterhielt zu dienstlichen Zwecken ein eigenes Büro. Bis zum 31. Dezember 2015 erfolgte die Entschädigung der Gerichtsvollzieher auf der Grundlage der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 19. Dezember 1978 (Bürokostenentschädigungsverordnung a.F. – BKE-VO a.F. – HmbGVBl. S. 425), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. September 2014 (HmbGVBl. S. 421). Danach durften Gerichtsvollzieher als Bürokostenentschädigung neben den erhobenen Dokumentenpauschalen einen Anteil der von ihnen für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren behalten. Ab dem 1. Januar 2016 erfolgte die Entschädigung auf der Grundlage der Verordnung über die Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher in Hamburg vom 16. Dezember 2015 (Bürokostenentschädigungsverordnung 2016 – BKE-VO 2016 – HmbGVBl. S. 408). Nach der Bürokostenentschädigungsverordnung 2016 behält der Gerichtsvollzieher Gebührenanteile nicht mehr ein, sondern leitet diese vollständig an die Landeskasse weiter. Diese gewährt den Gerichtsvollziehern nach § 2 BKE-VO 2016 eine Pauschale für Sachkosten und gemäß § 3 BKE-VO 2016 eine Pauschale für Personalkosten. Als Übergangsregelung enthält die neue Verordnung in § 6 Abs. 2BKE-VO 2016 die Regelung, dass das bisherige Recht anzuwenden ist, soweit ein Anspruch auf Entschädigung von Aufwendungen bereits entstanden war. Auf der Grundlage von § 1 Nr. 3 der Hamburgischen Ergänzungsbestimmungen zu der Gerichtsvollzieherordnung (HmbGVO) vom 4. Dezember 2015 erließ der für die Gerichtsvollzieher zuständige Präsident des Amtsgerichts Hamburg am 18. Dezember 2015 eine Verfügung zur Neuregelung der Bürokostenentschädigung. In Nummer 7 dieser Verfügung ordnete der Präsident an, dass für die in die Abrechnung ab Januar 2016 aufzunehmenden Beträge das ab dem 1. Januar 2016 geltende Recht maßgeblich sei. Mit Schreiben vom 3. Februar, 1. März sowie 4. April 2016 beantragte der Kläger die Festsetzung einer weiteren Bürokostenentschädigung für Aufträge, die bereits im Jahr 2015 begonnen hätten, nach Maßgabe der Bürokostenentschädigungsverordnung a.F. Zur Begründung führte er aus, dass die Gebühren und Dokumentenpauschalen bereits im Jahre 2015 entstanden seien. Sie hätten aber erst in den Monatsabrechnungen 2016 berücksichtigt werden können, weil die Gebühren erst dann eingegangen seien. Die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 18. Dezember 2015 könne nicht zur Anwendung kommen, da sie materiellem Recht widerspreche. Mit Bescheid vom 1. Juni 2016 wies das Amtsgericht Hamburg, Abteilung für Gerichtsvollzieher- und Vollstreckungsangelegenheiten, den Antrag des Klägers zurück. Die Übergangsregelung in der Verfügung des Präsidenten des Amtsgerichts vom 18. Dezember 2015 stehe mit den Vorgaben der Bürokostenentschädigungsverordnung 2016 im Einklang. Entschädigungsansprüche der Gerichtsvollzieher entstünden erst in dem Zeitpunkt, in dem der Gerichtsvollzieher die Abrechnung über die vereinnahmten Gelder erteile. Dies ergebe sich daraus, dass der Gerichtsvollzieher Kosten gegenüber Dritten nicht für sich selbst, sondern als Beamter der Beklagten geltend mache. Dies zeige auch § 2 Satz 1 BKE-VO a.F., wonach Gerichtsvollzieher als Entschädigung die von Ihnen erhobenen Dokumentenpauschalen und einen Anteil der von ihnen für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren erhalte. Diese Regelung stelle damit nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung der Gebührenanteile im Rahmen der Vollstreckung ab, sondern auf den Zeitpunkt des Vereinnahmens, d. h. des Zahlungseingangs beim Gerichtsvollzieher. Jedenfalls sei der Verordnungsgeber nicht davon ausgegangen, dass der Entschädigungsanspruch in dem Zeitpunkt entstehe, in dem der Gerichtsvollzieher Gebühren im Rahmen der Vollstreckungshandlungen gegenüber dem Schuldner erhebe. Gegen eine solche Annahme spreche im Übrigen die Vorschrift des § 4 BKE-VO a.F., die regele, dass der Gerichtsvollzieher nach Ablieferung der der Landeskasse verbleibenden Gebühren über den von ihm berechneten Gebührenanteil verfügen dürfe. Dies sei der frühestmögliche Zeitpunkt, in dem der Gerichtsvollzieher über die Gebühren verfügen dürfe und in dem damit der Anspruch entstehen könne.§ 3 Abs. 2 BKE-VO a.F. sehe vor, dass die für das Jahr 2013 vorläufig festgesetzten Gebührenanteil und Höchstbetrag vorläufig fortgelte. Diese Regelungssystematik lasse sogar den Schluss zu, dass die endgültige Entstehung des Anspruchs auf Bürokostenentschädigung nicht vor der Neufestsetzung von Gebührenanteil und Höchstbetrag des jeweiligen Kalenderjahres liegen könne. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 23. Juni 2016 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass die Beklagte die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19.8.2004, 2 C 41/03) nicht berücksichtige, der zufolge Gerichtsvollziehern nicht zugemutet werden solle, Kosten selbst zu übernehmen, die ihnen zwangsläufig aufgrund dienstlicher Verpflichtungen entstünden und die andere Beamte gleichen Amtes nicht zu tragen hätten. Vorliegend gehe es ihm um die Abgeltung von Bürokosten, welche ihm im Jahre 2015 entstanden seien und deswegen auch zwingend nach dem für das Jahr 2015 geltenden Recht abzugelten seien. Die Sach- und auch die Personalkosten seien im Jahr 2015 bei der Verrichtung seiner dienstlichen Tätigkeiten angefallen und auch von ihm gezahlt worden. Er sei für die Staatskasse aus eigenem Vermögen in Vorlage getreten und nun werde ihm die Erstattung verweigert. Die Ziffer 7 der Verfügung des Präsidenten des Amtsgerichts sei keine Klarstellung, sondern eine Umkehr des Inhalts der Übergangsregelung der neuen Verordnung. Nach der alten Verordnung seien die Bürokosten nachträglich erstattet worden, nach der neuen Verordnung würden sie als Vorschuss auf die zukünftig entstehenden Kosten gezahlt. Daraus ergebe sich, dass die 2015 entstandenen Sach- und Personalkosten nachträglich nach der 2015 geltenden Verordnung zu erstatten seien. Der Anspruch auf Entschädigung entstehe in dem Zeitpunkt des Anfalls der Kosten. Lediglich der Zeitpunkt, wann die Entschädigung gezahlt oder entnommen werde, habe sich durch die neue Verordnung geändert. Diesen Widerspruch beschied die Beklagte zunächst nicht. Daraufhin hat der Kläger am 15. Mai 2017 Untätigkeitsklage erhoben. Im laufenden Verfahren hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ergänzend vorgetragen, dass Gerichtsvollzieher die Gerichtsvollzieherkosten nicht für sich selbst, sondern für die Landeskasse erheben würden. Erst durch die endgültige Festsetzung der Höhe der Bürokostenentschädigung werde die Höhe der als Gebühren abzuführenden Beträge und die Höhe der Bürokostenentschädigung, die der Gerichtsgerichtsvollzieher endgültig behalten dürfe, definiert. Vor diesem Hintergrund komme es für die Entstehung eines Bürokostenerstattungsanspruchs nicht darauf an, wann die gebührenauslösende Vollstreckungshandlung begonnen habe. An dem Entstehungszeitpunkt habe sich durch die neue Verordnung nichts geändert. Nach der neuen Verordnung erfolge die endgültige Festsetzung jeweils bis zum 15. Februar des neuen Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr. Erst die endgültige Festsetzung für das Kalenderjahr 2015 könne das Entstehen des Entschädigungsanspruchs im Jahr der Festsetzung begründen. Daraufhin hat der Kläger seine Untätigkeitsklage am 11. Juli 2017 auf eine Versagungsgegenklage umgestellt. Zur Begründung macht er ergänzend geltend, dass Gegenstand der Klage die Bürokostenentschädigung für Aufwendungen sei, die ihm in Ausübung seines Dienstes im Jahr 2015 entstanden seien, aber durch die geänderte Bürokostenentschädigungsverordnung 2016 nicht mehr erstattet worden seien. Denn Aufwendungen aus dem Jahr 2015 seien von der ab dem 1. Januar 2016 geleisteten Pauschale nicht umfasst. Die Pauschale gelte lediglich diejenigen Kosten ab, die dem Kläger ab Januar 2016 entstünden. Der Anspruch für die im Jahre 2015 getätigten Kosten sei auch vor Inkrafttreten der neuen Verordnung am 1. Januar 2016 entstanden, nämlich in dem Moment, in dem bei Gerichtsvollziehern im Außendienst Kosten anfallen würden. Dies sei nicht erst dann der Fall, wenn die Aufwandsentschädigung gegenüber der Behörde geltend gemacht werde, sondern bereits bei der büromäßigen Bearbeitung der Aufträge durch die Vorhaltung des Personals, die Bereitstellung des Büros und der Büroausstattung. Diese Bürokostenentschädigung sei für die Gerichtsvollzieher ausweislich der Regelung in § 1 Abs. 1 BKE-VO a.F. weder von einer Rechnungsstellung noch von einer Abrechnung gegenüber der Behörde abhängig. Ziffer 7 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten ändere daran nichts, denn diese Verfügung verstoße gegen höherrangiges Verordnungsrecht. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung der Bürokostenentschädigung hätten die Gerichtsvollzieher ihre Kosten zunächst verauslagt und sodann ihre Gebührenanteile geltend gemacht. In der Praxis sei die Erstattung erst ca. 2-3 Monaten nach Entstehung und Verauslagung der Kosten durch die Gerichtsvollzieher erfolgt. Gerichtsvollzieher seien also zunächst in Vorleistung getreten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Amtsgerichts Hamburg vom 1. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Personalamts des Senats vom 22. Juni 2017 zu verpflichten, die vom Kläger mit Schreiben vom 3. Februar 2016, 1. März 2016 und 4. April 2016 zusätzlich geltend gemachte Bürokostenentschädigung in Höhe von 2.098,36 Euro festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Die Beklagte verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sachakten der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.