Urteil
8 K 3756/18
VG Hamburg 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2022:0617.8K3756.18.00
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Leitsätze
Die Regelung der §§ 10 Abs 3a, 13 FwG (juris: FeuerwG HA), wonach Angehörige des Polizeivollzugsdiensts oder einer Berufs- oder Werkfeuerwehr oder aktiv Mitwirkende in einer Hilfsorganisation zur Nothilfe und Notfallvorsorge keine Führungsfunktion in der Freiwilligen Feuerwehr ausüben dürfen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung der §§ 10 Abs 3a, 13 FwG (juris: FeuerwG HA), wonach Angehörige des Polizeivollzugsdiensts oder einer Berufs- oder Werkfeuerwehr oder aktiv Mitwirkende in einer Hilfsorganisation zur Nothilfe und Notfallvorsorge keine Führungsfunktion in der Freiwilligen Feuerwehr ausüben dürfen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Nach § 6 Abs. 1 VwGO darf der Einzelrichter entscheiden, da ihm nach Anhörung der Beteiligten von der Kammer der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen worden ist. II. Die Klage hat keinen Erfolg. Dies gilt sowohl für den Anfechtungsantrag (hierzu 1.) als auch für den Feststellungsantrag (hierzu 2.) des Klägers. 1. Der erste Klagantrag des Klägers, den Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2018 aufzuheben, ist zulässig (hierzu a) aber unbegründet (hierzu b). a) Die für diesen Antrag statthafte Anfechtungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Kläger insoweit weiterhin ein Rechtsschutzinteresse, obwohl der Wahlvorgang für die Stelle des stellvertretenden Wehrführers der Freiwilligen Feuerwehr in den Jahren 2017/2018 mittlerweile abgeschlossen ist und nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ein neuer stellvertretender Wehrführer gewählt worden ist. Denn wenn der Rücknahmebescheid vom 5. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2018 aufgehoben würde, würde die Zustimmung der Beklagten im August 2017 zur Wahrnehmung der Führungsfunktion in der Freiwilligen Feuerwehr durch den Kläger fortgelten. Diese Zustimmung ist allgemein formuliert und nicht auf einen bestimmten Wahlvorgang oder Zeitraum begrenzt. Insoweit ist ebenfalls unerheblich, dass die Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr keine Nebentätigkeit, sondern ein öffentliches Ehrenamt darstellt, und insoweit keine Zustimmung der Beklagten erforderlich sein, sondern nach § 70 Abs. 4 Satz 2 HmbBG nur eine Anzeigepflicht bestehen dürfte. Denn jedenfalls könnte der Kläger aufgrund der Zustimmung der Beklagten vom August 2017 eine Führungsfunktion in der Freiwilligen Feuerwehr wahrnehmen, wenn die Rücknahme aufgehoben würde. Davon geht auch die Beklagte aus, da andernfalls eine Rücknahme dieser Zustimmung nicht erforderlich gewesen wäre. Auch wenn die Rücknahme der Zustimmung als Verbot, die Führungsfunktion im Rahmen des Ehrenamts auszuüben, angesehen würde (dafür spricht, dass die Ausübung des Ehrenamts nicht zustimmungs-, sondern lediglich anzeigepflichtig ist), wäre die Anfechtungsklage die statthafte Klageart gegen dieses Verbot. b) Die Anfechtungsklage ist aber unbegründet. Der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 5. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2018 ist rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die ursprüngliche Zustimmung der Beklagten zur Wahrnehmung der Führungsfunktion in der Freiwilligen Feuerwehr war zum bei der Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im Juni 2018 rechtswidrig (hierzu aa) und die Rücknahme war nicht ermessensfehlerhaft (hierzu bb). aa) Die Zustimmung der Beklagten zur Tätigkeit des Klägers als stellvertretender Wehrführer der freiwilligen Feuerwehr mit den Schreiben der Dienststelle des Klägers vom 18. August 2017 und der Personalverwaltung der Feuerwehr vom 30. August 2017 war rechtswidrig. Die Beklagte hätte dieser Tätigkeit nicht zustimmen dürfen: (1) Allerdings beruht dies – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht darauf, dass der Kläger nicht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 VOFF 2001 mindestens sechs Jahre aktiven Feuerwehrdienst geleistet hat. Zum einen hat der Kläger seit 1989 ununterbrochen aktiven Feuerwehrdienst bei der Freiwilligen Feuerwehr geleistet, wenn auch zum Teil nur im Status eines Gastes. Zum anderen hat der Kläger seit 1993 ununterbrochen aktiven Feuerwehrdienst in der Berufsfeuerwehr geleistet. (2) Jedoch war der Kläger gemäß §§ 17 bis 19 VOFF 2001 i.V.m. §§ 10 Abs. 3a, 13 FwG nicht zum Wehrführervertreter wählbar, weil er nicht gemäß § 18 Abs. 1 VOFF 2001 für die Ausübung der Funktion der Vertretung der Wehrführerin/des Wehrführers geeignet war. Gemäß § 18 Abs. 1 VOFF 2001 stand jedem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren der Zugang zu Führungsfunktionen offen, wenn sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung die Voraussetzungen hierfür erfüllte. Nach § 13 Abs. 1 FwG darf ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, das gemäß § 10 Abs. 3a FwG dem Polizeivollzugsdienst oder einer Berufs- oder Werkfeuerwehr angehört oder in einer Hilfsorganisation zur Nothilfe und Notfallvorsorge aktiv mitwirkt, keinen aktiven Feuerwehrdienst in der Freiwilligen Feuerwehr mehr leisten, wenn es nicht auf eine Führungsfunktion in der Freiwilligen Feuerwehr verzichtet und die Nichtberücksichtigung hinsichtlich der Personalstärke der Einsatzabteilung gewährleistet ist. Diese fehlende Eignung ist mittlerweile klarstellend durch den expliziten Verlust des passiven Wahlrechts von Mitgliedern gemäß § 10 Abs. 3a FwG in § 20 Abs. 5 der Verordnung über die Freiwilligen Feuerwehren vom 14. Mai 2019 (HmbGVBl. S. 121 – im Folgenden: VOFF 2019) geregelt. Der Kläger hat auf eine Führungsposition in der Freiwilligen Feuerwehr nicht verzichtet, er begehrte (und begehrt weiterhin) zum stellvertretenden Wehrführer und mithin in eine Führungsfunktion nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VOFF 2001 (bzw. § 10 Abs. 2 Nr. 4 VOFF 2019) gewählt zu werden. Er war und ist zugleich aktives Mitglied einer Berufsfeuerwehr. Daher war er gemäß § 13 Abs. 1 FwG vom aktiven Feuerwehrdienst in der Freiwilligen Feuerwehr bei Übernahme einer Führungsfunktion ausgeschlossen und mithin für die Ausübung der angestrebten Führungsfunktion im Sinne des § 18 Abs. 1 VOFF 2001 nicht geeignet, da die Teilnahme am aktiven Feuerwehrdienst Voraussetzung für die (stellvertretende) Leitung einer Freiwilligen Feuerwehr ist. Die Regelungen der §§ 10 Abs. 3a, 13 FwG waren und sind auf den Kläger anzuwenden. Eine Übergangsregelung ist gesetzlich nicht vorgesehen, zudem sieht die Gesetzesbegründung zur Einführung der §§ 10 Abs. 3a, 13 FwG ausdrücklich vor, dass die Neuregelung auch auf bereits im Dienst der Freiwilligen Feuerwehr befindliche Mitglieder Anwendung finden soll (vgl. HmbBü-Drs. 20/7908, 7.5.2013, S. 22). Dies stellt keine unzulässige gesetzliche Rückwirkung dar. Dem steht schon entgegen, dass im Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in die Freiwillige Feuerwehr noch strengere Regelungen galten, nämlich eine gleichzeitige Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr und in der Berufsfeuerwehr unabhängig von der Ausübung von Führungspositionen ausnahmslos verboten war (§ 10 Abs. 3 lit. e) FwG in der Fassung vom 23. Juni 1986, HmbGVBl. S. 137). Der Einzelrichter hat auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung der §§ 10 Abs. 3a, 13 FwG, sodass eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht kommt. Diese Regelung, wonach der Kläger ohne den Verzicht auf eine Führungsfunktion bei der Freiwilligen Feuerwehr dort nicht mehr weiter aktiven Dienst verrichten kann, verletzt den Kläger nicht in seinen Grundrechten bzw. grundrechtsgleichen Rechten. Weder Art. 12 Abs. 1 GG [hierzu (a)], noch Art. 3 Abs. 1 GG [hierzu (b)], noch Art. 33 Abs. 2 GG [hierzu (c)] oder Art. 2 Abs. 1 GG [hierzu (d)] waren bzw. sind verletzt und eine Grundrechtsverletzung folgt nicht aus einem Verstoß gegen das Zitiergebot [hierzu (e)]. (a) §§ 10 Abs. 3a, 13 FwG greifen nicht in den Schutzbereich der nach Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit ein, denn die Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr stellt keinen Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG dar (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 15.5.2012, 1 Bs 44/12, n.v., BA S. 5 f.; OVG Münster, Beschl. v. 27.6.2016, 6 A 1227/15, juris Rn. 7). Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG ist jede auf eine gewisse Dauer angelegte, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Tätigkeit, d.h. eine Tätigkeit, die ihrer Art nach zur Sicherung eines Existenzminimums geeignet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.4.2022, 1 BvR 2649/21, juris Rn. 246). Diese Voraussetzung erfüllt die ehrenamtliche und mithin unentgeltliche Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr ungeachtet des Erlernens ggf. für eine berufliche Tätigkeit wichtiger Kenntnisse nicht. § 35 VOFF 2001 (bzw. § 45 VOFF 2019) steht dieser Annahme nicht entgegen. Der nach dieser Vorschrift für erwerbstätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr vorgesehene pauschale Anerkennungsbetrag dient nur dazu, den durch die ehrenamtliche Tätigkeit verursachten Verdienstausfall auszugleichen (vgl. § 14 Abs. 4 FwG), er ist zudem dann nicht zu bezahlen, wenn der Arbeitgeber gemäß § 14 Abs. 2, 3 FwG zur Lohnzahlung verpflichtet ist. Die gemäß Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Tätigkeit des Klägers als Berufsfeuerwehrmann ist hingegen nicht betroffen, er kann diese ohne Einschränkungen ausüben. Er muss zwar auf die Wahrnehmung einer Führungsfunktion in der Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen seines Ehrenamtes verzichten. Dies stellt aber nur eine Beeinträchtigung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit, nicht aber seiner hauptberuflichen von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Tätigkeit selbst dar. (b) Die Regelungen der §§ 10 Abs. 3a, 13 FwG verletzen nicht das allgemeine Gleichheitsrecht des Klägers. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Wird durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, verletzt sie Art. 3 Abs. 1 GG. Knüpft eine Ungleichbehandlung von Personengruppen an ein personenbezogenes Merkmal an, ist eine am Verhältnismäßigkeitsprinzip orientierte Gleichheitsprüfung durchzuführen. Dem Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sind dabei umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Die Bindung des Gesetzgebers ist auch umso enger, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern und deshalb die Gefahr der Diskriminierung einer Minderheit besteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.5.2013, 2 BvR 909/06, BVerfGE 133, 377, juris Rn. 73 ff. m.w.N.). (aa) Gemessen an diesem Maßstab stellt der Ausschluss von der Wahl zu Führungsämtern bei der Freiwilligen Feuerwehr keine gemäß Art. 3 Abs. 1 GG unzulässige ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr dar, die hauptberuflich nicht eine der in § 10 Abs. 3a FwG genannten Tätigkeiten ausüben. Zwar ist insoweit eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen. Denn die gesetzlichen Regelungen der §§ 10 Abs. 3a, 13 FwG knüpfen an das personengebundene Merkmal der Ausübung eines von § 10 Abs. 3a FwG erfassten Berufs an. Sie schließen Personen, die dem Polizeivollzugsdienst, einer Berufs- oder Werkfeuerwehr angehören oder in einer Hilfsorganisation zur Nothilfe und Notfallvorsorge aktiv sind, von der Übernahme von Führungsämtern bei der Freiwilligen Feuerwehr aus und berücksichtigt sie nicht bei der Personalstärke. Jedoch halten die §§ 10 Abs. 3a, 13 FwG der Verhältnismäßigkeitsprüfung stand, denn die Ungleichbehandlung ist verhältnismäßig: (aaa) §§ 10 Abs. 3a, 13 FwG dienen einem legitimen Zweck. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Regelung sicherstellen, dass die Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren in allen Einsatzlagen erhalten bleibt (vgl. HmbBü-Drs. 20/7908, 7.5.2013, S. 20, 22). (bbb) Dass Angehörige der von § 10 Abs. 3a FwG erfassten Berufe keine Führungsämter bei der Freiwilligen Feuerwehr wahrnehmen dürfen, ist geeignet, um das legitime Ziel zu erreichen. Denn hierdurch kann – im Zusammenspiel mit der Nichtberücksichtigung bei der Einsatzstärke der Freiwilligen Feuerwehr gemäß § 10 Abs. 3a 2. Halbsatz FwG – verhindert werden, dass die Freiwillige Feuerwehr von Personen geleitet wird, die typischerweise aufgrund ihrer vorrangigen hauptberuflichen Verpflichtung in Notfällen der Freiwilligen Feuerwehr nicht zur Verfügung stehen können. Anders als Angehörige anderer Berufe – etwa die vom Kläger bezeichneten Berufe der Rechtsanwälte, Richter, Handwerker und Fernfahrer – werden Polizisten und Berufsfeuerwehrbeamte ebenso wie Angehörige von Hilfsorganisationen in Notfällen aufgrund ihrer hauptberuflichen Verpflichtung eingesetzt und sind daher gerade in den Fällen, in denen die Freiwillige Feuerwehr ihrer Mithilfe bedarf, typischerweise vermehrt beruflich verhindert. Nichts Anderes folgt aus dem Vortrag des Klägers, dass die §§ 10 Abs. 3a, 13 Abs. 1 FwG seien nicht geeignet, die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr zu fördern. Insoweit mache es nämlich keinen Unterschied, ob ein Berufsfeuerwehrbeamter ein normales Mitglied der freiwilligen Feuerwehr oder eine Führungskraft sei. Die Freiwillige Feuerwehr Hamburg sei immer dann einsatzbereit, wenn sechs Feuerwehrleute zur Verfügung stünden. Die Freiwillige Feuerwehr rücke auch dann aus, wenn der Wehrführer und sein Vertreter nicht im Dienst seien. Zwar organisiere der Wehrführervertreter den Dienstbetrieb im Verhinderungsfall des Wehrführers. Jedoch müsse keiner von beiden im Dienst seien, um die Einsatzbereitschaft sicherzustellen. Mit dieser Argumentation dringt der Kläger nicht durch. Dass der Wehrführer und seine Stellvertretung wichtige Aufgaben im Rahmen der freiwilligen Feuerwehr wahrzunehmen haben, ergibt sich bereits aus §§ 13, 28 f. VOFF 2001 (bzw. §§ 14, 22 VOFF 2019). Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 VOFF 2001 ist die Wehrführerin oder der Wehrführer im Rahmen ihrer oder seiner Leitungsfunktion nach § 13 VOFF 2001 insbesondere für die Einsatzfähigkeit, die ordnungsgemäße Durchführung der Einsätze und Übungen, der Aus- und Fortbildung sowie der Selbstverwaltungsangelegenheiten ihrer oder seiner Freiwilligen Feuerwehr verantwortlich. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 VOFF 2001 regelt die Wehrführung u.a. die Teilnahme der Angehörigen der Einsatzabteilung am Einsatzdienst. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 VOFF 2001 ist die Wehrführung gegenüber den ihr unterstellten Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr weisungsbefugt. Nach § 28 Abs. 2 VOFF 2001 führt die Wehrführung in Einsatzfunktionen taktische Einheiten bis zur Stärke eines erweiterten Zuges oder ist Mitglied von Führungsgruppen. Gemäß § 29 Satz 1 VOFF 2001 übernimmt der stellvertretende Wehrführer die Aufgaben des Wehrführers bei dessen Verhinderung. Diese ehrenamtlichen Aufgaben kann eine Führungskraft der Freiwilligen Feuerwehr im Fall eines Einsatzes nicht wahrnehmen, wenn sie an diesem Einsatz bereits als Angehöriger der von § 10 Abs. 3a FwG erfassten Berufe teilzunehmen hat und dabei vorrangig ihre hauptberuflichen Pflichten (bzw. ihre Pflichten als Mitwirkender von Hilfsorganisationen zur Nothilfe und Notfallvorsorge) zu erfüllen hat. Deshalb durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass der Ausschluss der Übernahme von Führungsämtern für Angehörige der von § 10 Abs. 3a FwG erfassten Berufe dadurch zur Sicherung der Einsatzbereitschaft beiträgt, dass die Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr ihre wichtigen Aufgaben auch bei solchen Einsätzen wahrnehmen können, zu denen Angehörige der von § 10 Abs. 3a FwG erfassten Berufe hauptamtlich herangezogen würden. Dem steht auch nicht entgegen, dass es in der Praxis – nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sogar häufig – zu Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr ohne Wehrführer und deren Stellvertretung kommt. Diese Möglichkeit ist zwar in § 29 Satz 2 VOFF 2001 (bzw. § 22 Satz 2 VOFF 2019) tatsächlich vorgesehen. Sie ändert aber nichts daran, dass nach dem gesetzlichen Leitbild die Führungsaufgaben regelmäßig durch die Führungskräfte wahrgenommen werden sollen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass es insbesondere bei Großschadenslagen wichtig ist, sicherzustellen, dass die Führungsaufgaben durch die Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr wahrgenommen werden können. In solchen Situationen sind die Wehrführer und stellvertretenden Wehrführer nicht nur vor Ort, sondern vor allem auch für wichtige Tätigkeiten administrativer Art im Hintergrund zuständig. Diese Aufgaben könnten die Führungskräfte bei einem gleichzeitigen hauptberuflichen Einsatz nicht wahrnehmen. Dass ein komplettes Verbot der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr für Angehörige der von § 10 Abs. 3a FwG erfassten Berufe die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr noch weitergehend sicherstellen könnte, als die Regelungen in §§ 10 Abs. 3a, 13 Abs. 1 FwG, ändert nichts an der Geeignetheit des weniger weitreichenden Verbots der Wahrnehmung von Führungsfunktionen. Nicht nachvollziehbar ist die Ansicht des Klägers, dass Überschneidungen bei Einsätzen von freiwilliger Feuerwehr und Berufsfeuerwehr nur denkbar seien, wenn er gleichzeitig auch Führungskraft der Berufsfeuerwehr wäre, was er bisher aber nicht sei. Der Vorrang der hauptberuflichen Verpflichtungen vor dem Ehrenamt gilt für einfache hauptberufliche Tätigkeiten und für hauptberufliche Führungstätigkeit gleichermaßen. Deshalb kann es sowohl bei einfacher als auch bei Führungstätigkeit im Hauptamt zu den Kollisionen im Einsatz kommen, die durch §§ 10 Abs. 3a, 13 Abs. 1 FwG verhindert werden sollen. Schließlich greift der Einwand des Klägers nicht durch, dass der befürchtete Interessenkonflikt nicht bestehe, da er als Berufsfeuerwehrbeamter wöchentlich lediglich 2 x 24 h Dienst leisten müsse und rechnerisch mithin an fünf Tage in der Woche der Freiwilligen Feuerwehr zur Verfügung stehe. Damit habe er deutlich mehr freie Zeit für die ehrenamtliche Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr als andere Berufsgruppen. Dies ändert aber nichts daran, dass Berufsfeuerwehrbeamten wie der Kläger – anders als andere Berufsgruppen – bei Einsatzlagen aufgrund ihrer hauptberuflichen Verpflichtung eingesetzt werden und daher gerade in den Fällen, in denen die Freiwillige Feuerwehr ihrer Mithilfe bedarf, typischerweise vermehrt beruflich verhindert sein können. Dies gilt – worauf die Beklagte zurecht hingewiesen hat – insbesondere bei langandauernden Großschadenslagen. (ccc) Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Dabei kommt dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Insbesondere wäre es kein gleich geeignetes Mittel, für einen Angehörigen der in § 10 Abs. 3a FwG genannten Berufe einen weiteren Vertreter, der einen solchen Beruf nicht ausübt, zu benennen. Denn die Wahl weiterer Vertreter stellt zum einen höhere organisatorische Anforderungen an die Leitung einer Freiwilligen Feuerwehr, zum anderen werden dadurch doppelt so viele Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr benötigt, die zu der Übernahme eines Führungsamtes bereit sind. (ddd) Die Regelung ist schließlich verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Ausschluss des Klägers von der Übernahme von Führungsämtern im Ehrenamt stellt keinen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.5.2012, 1 Bs 44/12, n.v., BA S. 5 f.). Vielmehr ist ausschließlich seine allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG betroffen und kann er im aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr verbleiben, solange er keine Führungsfunktion im Sinne des § 17 VOFF 2001 übernimmt. Mit der nunmehr geltenden Regelung hat der Gesetzgeber im Jahr 2013 ein gegenüber der vorherigen Regelung, nämlich des gänzlichen Ausschlusses von in Rettungsberufen nach § 10 Abs. 3 lit. e) FwG a.F. tätigen Personen von der Freiwilligen Feuerwehr, milderes Mittel eingesetzt. Dieser verhältnismäßig geringen Beeinträchtigung der grundgesetzlich geschützten Freiheiten des Klägers steht das besonders wichtige Ziel des Schutzes der öffentlichen Sicherheit entgegen. Der Ausschluss von Berufsrettern im Sinne des § 10 Abs. 3a VOFF gewährleistet, dass die besonders wichtigen Positionen der Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehren nur von denjenigen Personen besetzt werden, die in Notfällen nicht schon vorrangige hauptberufliche Verpflichtungen haben und aufgrund dieser der Freiwilligen Feuerwehr gerade nicht zur Verfügung stehen können. Diese Personengruppe hat hauptberuflichen Verpflichtungen, anders als Handwerker, Fernfahrer oder Rechtsanwälte, auch typischerweise dann nachzugehen, wenn sie der Freiwilligen Feuerwehr in besonderem Maße zur Verfügung stehen müsste, nämlich in einem Notfall. Dass es auch bei anderen Berufsgruppen – wie bei allen Berufstätigen, die längere Zeiträume im Ausland verbringen – zu Problemen bei der Einsatzbereitschaft kommen kann, führt nicht zur Unangemessenheit der Regelungen der §§ 10 Abs. 3a, 13 Abs. 1 FwG. Vielmehr spricht viel dafür, dass auch solche Personen, die sich längere Zeiträume im Ausland aufhalten und deshalb der Freiwilligen Feuerwehr für erhebliche Zeiträume nicht zur Verfügung stehen, nicht für eine Tätigkeit als Führungskraft geeignet sind. Daraus ergeben sich aber keine Rechte des Klägers. Dass der Kläger nach eigenem Bekunden in seiner langjährigen Mitgliedschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr noch keine Konfliktsituation zwischen seinen hauptberuflichen und seiner ehrenamtlichen Verpflichtung erlebt hat, mag im Einzelfall zutreffen. Dies kann im Hinblick auf die gesetzgeberisch zulässige Typisierung und die Verhältnismäßigkeit der §§ 10 Abs. 3a, 13 FwG aber dahinstehen. Hinzu kommt, dass der Kläger selbst nicht näher dargelegt hat, warum der Ausschluss von der Übernahme eines Führungsamtes in der Freiwilligen Feuerwehr ihn unverhältnismäßig belasten sollte. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der Ausschluss von der Position des stellvertretenden Wehrführers die Freiwillige Feuerwehr besonders belaste, sind keine eigenen Rechte des Klägers, sondern ausschließlich Belange der Allgemeinheit betroffen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vor allem ausführlich zur Zweckmäßigkeit der Wahrnehmung von Führungsfunktionen bei der Freiwilligen Feuerwehr durch Berufsfeuerwehrbeamte vorgetragen (z.B. Synergieeffekte, gute Kontakte zu anderen Berufsfeuerwehrbeamte, besondere Kenntnisse). Diese Zweckmäßigkeitserwägungen begründen aber keine individuelle Rechtsposition des Klägers. Dass §§ 10 Abs. 3a, 13 Abs. 1 FwG ihn persönlich erheblich belasten, hat er nicht dargelegt. (bb) Art. 3 GG ist nicht deshalb verletzt, weil es nach dem Vortrag des Klägers in anderen Bundesländern möglich ist, Führungspositionen in der Freiwilligen Feuerwehr wahrzunehmen und gleichzeitig Berufsfeuerwehrmann zu sein. Art. 3 GG gilt nur für den jeweiligen (Landes-)Gesetzgeber. (cc) Sollte der Kläger an seinem Vorbringen im Eilverfahren festhalten, dass die Beklagte mit zweierlei Maß messe, weil ein Berufsfeuerwehrmann im Dienst der Beklagten mit deren Zustimmung Zugführer bei der Freiwilligen Feuerwehr … (Schleswig-Holstein) geworden sei und die Rechtslage in Hamburg nicht mit der Verwaltungspraxis in Deutschland übereinzubringen sei, so legt er auch damit keine Verletzung des Art. 3 GG dar. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass diese Ausführungen des Klägers unerheblich sind, selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass seine Darstellung zu dem von ihm geschilderten Fall zutreffen. Denn weder dieser Fall noch eine angebliche Verwaltungspraxis in Deutschland wären von rechtlicher Bedeutung, da sie die Auslegung und Anwendung des maßgeblichen hamburgischen Landesrechts nicht berührten. Sofern das Landesrecht Schleswig-Holsteins eine Übernahme von Führungsaufgaben von Berufsfeuerwehrbeamten (auch anderer Bundesländer) zulässt, lässt sich daraus keine Schlussfolgerung für die landesrechtlichen Vorschriften über die Organisation der Freiwilligen Feuerwehren im Gebiet der Beklagten ableiten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.12.2018, 5 Bs 173/18, n.v., BA S. 5 f.). Mit diesen Ausführungen hat sich der Kläger weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung auseinandergesetzt. (c) Die Regelungen der §§ 10 Abs. 3a, 13 Abs. 1 FwG verletzen den Kläger nicht in seinem grundrechtsgleichen Recht des Art. 33 Abs. 2 GG auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Denn dass Angehörige der in § 10 Abs. 3a FwG genannten Berufe keine Führungsfunktionen in dem öffentlichen Ehrenamt bei der Freiwilligen Feuerwehr wahrnehmen dürfen, ist sachlich gerechtfertigt [s.o. (b)]. (d) Eine Verletzung der Allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG liegt aus den zuvor dargestellten Gründen gleichfalls nicht vor. (e) Schließlich folgt eine Grundrechtsverletzung nicht aus einem Verstoß der §§ 10 Abs. 3a, 13 gegen das Zitiergebot.Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss, soweit ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, das einschränkende Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nur „für Gesetze, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen […] hinaus einzuschränken“ (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.2.1970, 2 BvR 531/68, BVerfGE 28, 36, juris Rn. 5; Beschl. v. 1.12.2020, 2 BvR 916/11, BVerfGE 156, 63, juris Rn. 230 f.) und ist daher auf Art. 2 Abs. 1, auf allgemeine Gesetze i.S.d. Art. 5 Abs. 2, auf Art. 12 Abs. 1, auf Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 sowie auf alle vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechte nicht anwendbar (vgl. Remmert in: Dürig/Herzog/Scholz, Stand: November 2021, Art. 19 Abs. 1 GG, Rn. 54). Danach findet das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG keine Anwendung auf die vorliegend in Frage stehenden Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG einerseits und andererseits auf das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG und das grundrechtsgleiche Recht des Art. 33 Abs. 2 GG, die jeweils vorbehaltlos gewährleistet werden. Art. 12 Abs. 1 GG musste schon nicht zitiert werden, weil die Regelungen der §§ 10 Abs. 3a, 13 Abs. 1 FwG nicht in den Schutzbereich der Berufsfreiheit eingreifen. Art. 20 GG gewährleistet kein Grundrecht der passiven Wahlfreiheit, die grundrechtlich geschützte passive Wahlfreiheit nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 GG betrifft ausschließlich die Wahlen zum Deutschen Bundestag, die vorliegend nicht einschlägig sind. bb) Die Rücknahme der Zustimmung der Beklagten zur Ausübung der Führungsfunktion in der Freiwilligen Feuerwehr war auch nicht ermessensfehlerhaft. Der Kläger hat dazu nicht weiter vorgetragen und es sind auch keine Ermessensfehler ersichtlich. Insbesondere kann er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil ihm die Regelungen der §§ 10 Abs. 3a, 13 Abs. 1 FwG als Berufsfeuerwehrmann bekannt sein mussten. Darüber hinaus ist der Kläger nach den Angaben der Beklagten, denen er nicht entgegengetreten ist und an deren Richtigkeit auch im Übrigen keine Zweifel bestehen, auf die Vorschrift des § 10 Abs. 3a FwG durch den ablehnenden Bescheid über die Nichtaufnahme in die Freiwillige Feuerwehr … vom 21. Juli 2014 hingewiesen worden. 2. Der zweite Klagantrag des Klägers, festzustellen, dass seine Nichtzulassung zur Wahl als Wehrführervertreter der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg … in den Jahren 2017 und 2018 rechtswidrig gewesen ist, ist ebenfalls zulässig (hierzu a) aber unbegründet (hierzu b). a) Die insoweit statthafte allgemeine Feststellungsklage ist insbesondere nicht im Hinblick auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage subsidiär (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO). Der Kläger kann die Zulassung zur Wahl des Wehrführervertreters der Freiwilligen Feuerwehr … in den Jahren 2017/2018 nicht mehr mit einer Verpflichtungs- oder Leistungsklage geltend machen. Denn dieser Wahlvorgang ist wohl schon durch die Durchführung weiterer Wahlvorgänge im Anschluss, spätestens aber durch die Wahl eines stellvertretenden Wehrführervertreters im Jahre 2021 endgültig abgeschlossen worden. Die Zulassung zu einer Wahl kann aber nur im Hinblick auf einen konkreten Wahlvorgang, der noch nicht abgeschlossen ist, beantragt werden. Die allgemeine Feststellungsklage tritt auch nicht hinter einer Fortsetzungsfeststellungsklage zurück, denn die Zulassung zur Wahl ist mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt. Davon ist auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgegangen. Die Rechtswidrigkeit der Nichtzulassung zur Wahl ist auch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und der Kläger hat ein berechtigtes Feststellungsinteresse, da er weiterhin beabsichtigt, entgegen §§ 10 Abs. 3a, 13 FwG an Wahlen für Führungspositionen in der Freiwilligen Feuerwehr teilzunehmen, so dass eine Wiederholungsgefahr besteht. b) Die Feststellungsklage ist aber unbegründet. Zwar ist die Beklagte entgegen ihrer Ansicht aller Voraussicht nach passivlegitimiert. Denn sie übt die Rechtsaufsicht über die Freiwillige Feuerwehr aus und hat dementsprechend richtigerweise in dem Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2018 auch über die Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung des Klägers zur Wahl als Wehrführervertreter entschieden. Jedoch ist die Nichtzulassung zur Wahl des Wehrführervertreters der Freiwilligen Feuerwehr … in den Jahren 2017/2018 nicht rechtswidrig gewesen, weil der Kläger als Berufsfeuerwehrbeamter wegen der verfassungskonformen Regelungen der §§ 10 Abs. 3a, 13 FwG insoweit kein passives Wahlrecht hatte (s.o. 1. b). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist nicht nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da der Kläger die vollen Kosten zu tragen hat und deshalb insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Zustimmung der Beklagten zu der Tätigkeit als Wehrführervertreter der Freiwilligen Feuerwehr und begehrt die Feststellung, dass die Nichtzulassung zur Wahl des Wehrführervertreters rechtswidrig gewesen ist. Der Kläger ist seit 1989 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg und steht als Berufsfeuerwehrmann seit 1993 im Dienst der Beklagte. Weder bei der Freiwilligen Feuerwehr noch bei der Berufsfeuerwehr Hamburg übte er eine Führungsfunktion aus. Im Juli 2017 strebte der Kläger das Amt des stellvertretenden Wehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg … an. Eine diesbezügliche Wahl wurde zunächst nicht durchgeführt. Die Dienststelle der Berufsfeuerwehr, bei der der Kläger tätig ist, stimmte auf seinen Antrag der Übernahme einer Führungsposition in der Freiwilligen Feuerwehr mit Schreiben vom 18. August 2017 zu, da es keine zu beanstandenden Ausfallzeiten gebe. Diese Zustimmung bestätigte das Personalreferat der Feuerwehr mit Schreiben vom 30. August 2017. Im November 2017 wurde die Wahl zum stellvertretenden Wehrführer ausgeschrieben und zugunsten des Klägers ging ein von einer Vielzahl von Kollegen unterstützter schriftlicher Wahlvorschlag ein. Mit Schreiben vom 1. Januar 2018 teilte der Wahlleiter der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg dem Kläger mit, dass die Feuerwehr seiner Kandidatur für das Amt des stellvertretenden Wehrführers nicht zustimme. Zur Begründung führte er aus, dass gemäß § 10 Abs. 3a des Feuerwehrgesetzes (FwG) Angehörige einer Berufsfeuerwehr nur unter Verzicht auf eine Führungsfunktion bei der Freiwilligen Feuerwehr mitwirken dürften. Der Sinn dieser Regelung liege darin, personelle Überschneidungen von Führungskräften der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr zu verhindern, damit im Einsatzfall, insbesondere bei einem größeren Schadensereignis, ein zuverlässiges Kräftemanagement möglich sei. Dies habe der Kläger auch wissen müssen, weil er bei seinem Eintritt in die Freiwillige Feuerwehr durch seine Unterschrift bestätigt habe, die Regelungen des Hamburgischen Feuerwehrgesetzes zur Kenntnis zu nehmen. Hiergegen erhob der Kläger im Januar 2018 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass sich das passive Wahlrecht für die Wahl zum stellvertretenden Wehrführer alleine nach den Bestimmungen der §§ 18 ff. der Verordnung über die Freiwilligen Feuerwehren vom 28. August 2001 (HmbGVBl. S. 31, im Folgenden VOFF 2001) richte, die er alle erfülle. Zudem verletze ihn die Nichtzulassung zur Wahl in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Regelung des § 10 Abs. 3a FwG stehe seiner passiven Wahlberechtigung nicht entgegen, da diese Norm zum Zeitpunkt seines Eintritts in die Freiwillige Feuerwehr noch nicht in Kraft gewesen sei. Schließlich bestehe der befürchtete Interessenkonflikt nicht, da er als Berufsfeuerwehrbeamter wöchentlich lediglich 2 x 24 h Dienst leisten müsse und rechnerisch mithin an fünf Tage in der Woche der Freiwilligen Feuerwehr zur Verfügung stehen könne. Die durch § 10 Abs. 3a FwG bedingte Benachteiligung gegenüber Angehörigen anderer Berufe sei daher ebenso wenig gerechtfertigt wie die Benachteiligung gegenüber Berufsfeuerwehrbeamten, die in den Freiwilligen Feuerwehren anderer Bundesländer ohne rechtliche Einschränkungen Führungsfunktionen übernehmen könnten. Bereits mit Schreiben vom 5. Januar 2018 hatte die Beklagte ihre Zustimmung zur Wahrnehmung einer Führungsfunktion in der Freiwilligen Feuerwehr unter Hinweis auf § 10 Abs. 3a FwG wieder zurückgenommen. Dieses Schreiben enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Gegen diese Rücknahme erhob der Kläger im April 2018 Widerspruch. Zur Begründung führte er ergänzend aus, dass es bisher zu keinen Konflikten zwischen seinen Verpflichtungen als Berufsfeuerwehrmann und seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als freiwilliger Feuerwehrmann gekommen sei, trotz seiner jeweils langjährigen Tätigkeit. Außerdem sei er schon Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr gewesen, bevor er Beamter der Feuerwehr Hamburg geworden sei. Eine Änderung seines Status als Vollmitglied zu einem sogenannten Gastmitglied sei ihm nicht schriftlich angezeigt worden. Eine Verzichtserklärung habe er bisher nicht unterzeichnet. Darüber hinaus sei es nicht nur sein eigener Wunsch stellvertretender Wehrführer zu werden, sondern die gesamte Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr … wünsche dies. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2018 wies die Beklagte die Widersprüche aus Januar und April 2018 zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, dass der Kläger hinsichtlich der Wahl zum stellvertretenden Wehrführer nicht passiv wahlberechtigt sei. Aus §§ 10, 13 FwG lasse sich der Leitgedanke entnehmen, dass das Hauptamt dem Ehrenamt grundsätzlich vorgehe. Die ehrenamtlichen Verpflichtungen könnten aber beeinträchtigt werden, wenn das für die Einsatzabteilung vorgesehene Mitglied nicht zur Verfügung stehe, da er oder sie hauptberuflichen Pflichten nachkommen müsse. Das passive Wahlrecht richte sich nicht ausschließlich nach §§ 18, 19 VOFF 2001, sondern auch nach den vorrangigen Vorgaben des Feuerwehrgesetzes. Danach könnte der Kläger nur unter Verzicht auf seinen aktiven Dienst in der Berufsfeuerwehr die Stelle des stellvertretenden Wehrführers übernehmen. Die Grundrechte des Klägers seien nicht verletzt. Insbesondere sei eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren Hamburg dadurch gerechtfertigt, dass durch den Ausschluss von Führungsämtern bei der Freiwilligen Feuerwehr die Einsatzfähigkeit der Berufsfeuerwehr aufrechterhalten werde. Schließlich sei unerheblich, dass in anderen Bundesländern auch den Berufsfeuerwehrbeamten Führungsämter bei der Freiwilligen Feuerwehr offen stünden. Hinsichtlich der Rücknahme vom 5. Januar 2018 könne sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Rechtswidrigkeit des Bescheides gekannt habe bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Am 17. Juli 2018 hat der Kläger Klage erhoben und gerichtlichen Eilrechtsschutz (14 E 3757/18) beantragt. Zur Begründung führt er aus, dass der Ausschluss von Berufsfeuerwehrbeamten von Führungsfunktionen bei der Freiwilligen Feuerwehr nicht gerechtfertigt sei. §§ 10 Abs. 3a, 13 Abs. 1 FwG verstießen gegen das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 GG, da § 29 FwG keine den Vorgaben des Zitiergebotes genügende Regelung darstelle. Überschneidungen bei Einsätzen von freiwilliger Feuerwehr und Berufsfeuerwehr seien nur denkbar, wenn der Kläger auch Führungskraft der Berufsfeuerwehr wäre, was er bisher nicht sei. Darüber hinaus gelte das Argument des Vorrangs des Hauptamts vor dem Ehrenamt grundsätzlich für alle Berufe. Anders als viele andere Berufstätige hätten Feuerwehrbeamte aber fünf freie Tage pro Woche und sehr planbare Einsätze.§§ 10 Abs. 3a, 13 Abs. 1 FwG entsprächen nicht mehr den heutigen Lebensumständen in Hamburg. Sowohl die Berufsfeuerwehr als auch die Freiwillige Feuerwehr litten an Personalnot. Art. 12 GG sei verletzt, weil die Übernahme des öffentlichen Amtes als stellvertretender Wehrführer im Ehrenamt ihn ohne ersichtlichen Grund inhabil für die Ausübung seiner Stellung als Berufsfeuerwehrbeamter mache. Ihm seien nach Art. 33 Abs. 2 GG aufgrund seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleicher Zugang zum öffentlichen Amt des Wehrführervertreters der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg im Ehrenamt genauso zu gewährleisten, wie umgekehrt zum Amt als Berufsfeuerwehrbeamter trotz seines ehrenamtlichen Engagements. Art. 3 GG sei verletzt, weil hamburgische Berufsfeuerwehrbeamte aufgrund eines klaren Dienstplans weniger beruflich verhindert seien, als Angehörige anderer Berufsgruppen, in Fällen, in denen die Freiwillige Feuerwehr Hamburg ihrer mithilfe bedürfe. Zwar sei die Sicherung der Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr ein legitimer Zweck. Durch die Regelungen der §§ 10 Abs. 3a, 13 Abs. 1 FwG werde dieser Zweck aber nicht gefördert. Für die Einsatzverfügbarkeit der Freiwilligen Feuerwehr mache es keinen Unterschied, ob ein Berufsfeuerwehrbeamter ein normales Mitglied der freiwilligen Feuerwehr oder eine Führungskraft sei. Die Freiwillige Feuerwehr Hamburg sei immer dann einsatzbereit, wenn sechs Feuerwehrleute zur Verfügung stünden. Die Freiwillige Feuerwehr rücke auch dann aus, wenn der Wehrführer und die Vertreter nicht im Dienst seien. Zwar organisiere der Wehrführervertreter den Dienstbetrieb im Verhinderungsfall des Wehrführers. Jedoch müsse keiner von beiden im Dienst seien, um die Einsatzbereitschaft sicherzustellen. Schließlich habe das Verwaltungsgericht im Eilverfahren die Benachteiligung von Berufsfeuerwehrbeamten durch die Übernahme einer Führungsfunktion im Ehrenamt nicht ausreichend beleuchtet. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2018 aufzuheben, 2. festzustellen, dass die Nichtzulassung des Klägers zur Wahl als Wehrführervertreter der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg-… in den Jahren 2017 und 2018 rechtswidrig war, 3. die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie ergänzend aus, dass der Rücknahmebescheid vom 5. Januar 2018 rechtmäßig sei. Die ursprüngliche Zustimmung der Beklagten im August 2017 sei rechtswidrig gewesen. Die Nebentätigkeitsanzeige des Klägers im Jahre 2017 sei bereits das falsche Instrument für die gewünschte Zustimmung der Berufsfeuerwehr zur Übernahme einer Führungsposition in der Freiwilligen Feuerwehr gewesen. Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes sei keine Nebentätigkeit im Sinne des § 70 Abs. 4 Satz 1 HmbBG, sondern als Ehrenamt nach § 70 Abs. 4 Satz 2 HmbBG anzuzeigen. Darüber hinaus sei der Kläger nicht passiv wahlberechtigt gewesen. Dies folge zunächst aus § 10 Abs. 3a und 13 FwG. Die Eilbeschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts gingen davon aus, dass diese Normen verfassungskonform seien und der Kläger habe sich mit den Begründungen dieser Beschlüsse nicht auseinandergesetzt. Hinsichtlich der Rechtslage in anderen Bundesländern sei zu berücksichtigen das etwa in Schleswig-Holstein mehrere Vertreter der Wehrführer zugelassen würden, sodass eine dortige Freiwillige Feuerwehr im Falle der Wahl eines Berufsfeuerwehrbeamten durch Wahl eines weiteren Vertreters die Einsatzfähigkeit bei konkurrierenden Einsätzen sicherstellen könne. Entgegen der Ansicht des Klägers komme es nicht auf das Ausmaß der theoretisch zur Verfügung stehenden Freizeit an. Entscheidend sei, dass es bei Einsätzen, etwa im Katastrophenfall, wenn alle verfügbaren Einsatzkräfte benötigt würden zum zeitgleichen Einsatz von Berufs- und Freiwilliger Feuerwehr kommen könne. Darüber hinaus folge die fehlende passive Wahlberechtigung des Klägers daraus, dass er noch nicht – wie von § 19 Abs. 1 Satz 1 VOFF 2001 gefordert – sechs Jahre dem aktiven Feuerwehrdienst und der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört habe. Diese Frist habe erst mit der Aufnahme als Mitglied in die Freiwillige Feuerwehr … im November 2014 zu laufen begonnen. Erst im Jahr 2013 sei das bis dahin bestehende Verbot einer Doppelmitgliedschaft zur Berufs- und Freiwilligen Feuerwehr aufgehoben worden. Zu Beginn der Tätigkeit bei der Berufsfeuerwehr im Jahre 1993 habe der Kläger seine Entlassung aus der Freiwilligen Feuerwehr beantragt, um lediglich noch als Gast bei der Freiwilligen Feuerwehr … mitwirken zu können. Dieser Gaststatus sei im Oktober 2001 auf Antrag des Klägers aufgehoben worden. Im Jahr 2002 sei der Kläger auf seinen Aufnahmeantrag hin der Freiwilligen Feuerwehr … als Gast zugewiesen worden. Die Wehrversammlung der Freiwilligen Feuerwehr … habe die Aufnahme des Klägers im Juli 2014 abgelehnt. Damit sei der Kläger insgesamt aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschieden. Im Oktober 2014 habe der Kläger beim Landesbereich der Freiwilligen Feuerwehr einen „Wechsel“ zur Freiwilligen Feuerwehr … beantragt und sei im November 2014 in diese aufgenommen worden. Das öffentlich-rechtliche Sonderverhältnis als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr sei erst mit dieser Aufnahme im November 2014 neu begründet worden. Außerdem könne sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen. Ihm sei die Vorschrift des § 10 Abs. 3a FwG spätestens durch den ablehnenden Bescheid über die Nichtaufnahme in die Freiwillige Feuerwehr … vom 21. Juli 2014 bekannt gewesen. Des Weiteren habe der Kläger keinen Anspruch auf Zulassung zur Wahl des Wehrführervertreters. Dem Kläger fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, da derzeit keine Wahl ausgeschrieben sei, zu der er zugelassen werden könnte. Das Wahlverfahren 2017/2018 sei mittlerweile abgeschlossen. Die vom Bereichsführer zunächst ausgeschriebenen Wahlen hätten bei zwei Anläufen zu keinem regelgerechten Ergebnis geführt. Beim ersten Versuch sei ausschließlich der Kläger vorgeschlagen gewesen, der aber nicht wählbar gewesen sei. Bei der zweiten Wahl habe kein Bewerber die erforderliche Mehrheit erzielen können. Übergangsweise habe ein ehemaliger Wehrführervertreter die Freiwillige Feuerwehr … ohne offizielle Einsetzungsverfügung unterstützt. Dann sei ein Mediationsverfahren durchgeführt worden und nach dessen Abschluss sei entschieden worden, mit einer erneuten Wahl bis zum Abflauen des Corona-Infektionsgeschehens zu warten. Darüber hinaus sei die Beklagte für Anträge im Zusammenhang mit der Zulassung zur Wahl als stellvertretender Wehrführer nicht passiv legitimiert. Zuständige Stelle für die Zulassung einer Kandidatur zu einer künftig auszuschreibenden Wahl zum Wehrführervertreter der Freiwilligen Feuerwehr … sei der Bereichsführer … . Mit Beschluss vom 7. September 2018 (14 E 3757/18) hat das Verwaltungsgericht den auf die kommissarische Einsetzung als stellvertretender Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg … gerichteten Eilantrag des Klägers abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 (5 Bs 173/18) verworfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sachakten der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll bezüglich der Angaben des Klägers bei seiner informatorischen Befragung verwiesen.