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Beschluss

9 E 1560/13

VG Hamburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2013:0506.9E1560.13.0A
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Leitsätze
1. Die Freiheit des Studiums darf nur zur Erreichung der (landes)gesetzlich vorgesehenen Zwecke eingeschränkt werden. (Rn.15) 2. Das Anrechnungsverfahren gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 ÄAppO (juris: ÄApprO 2002) ist nicht das geeignete Instrument, um Einschränkungen der Studierfreiheit durchzusetzen.(Rn.16)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 ÄAppO einen vorläufigen Bescheid über die Anrechnung eines Fachsemesters auf das Studium der Humanmedizin auszustellen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Freiheit des Studiums darf nur zur Erreichung der (landes)gesetzlich vorgesehenen Zwecke eingeschränkt werden. (Rn.15) 2. Das Anrechnungsverfahren gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 ÄAppO (juris: ÄApprO 2002) ist nicht das geeignete Instrument, um Einschränkungen der Studierfreiheit durchzusetzen.(Rn.16) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 ÄAppO einen vorläufigen Bescheid über die Anrechnung eines Fachsemesters auf das Studium der Humanmedizin auszustellen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. I. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) führt in der Sache zum Erfolg. Es handelt sich nicht um eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache (1.). Die Antragstellerin hat sowohl das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (2.) als auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (3.) mit der hohen Wahrscheinlichkeit, derer es für eine die Hauptsache vorwegnehmenden Entscheidung bedarf, glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 1. Dem Begehren ist nicht entgegenzuhalten, dass es eine für das Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellt. Zwar ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine derartige Entscheidung nur ausnahmsweise zulässig. Doch ist anerkannt, dass das Gebot der effektiven Rechtsschutzgewährung im Hinblick auf grundrechtsrelevante Positionen eine die Hauptsache vorwegnehmende Eilentscheidung zu rechtfertigen vermag (vgl. etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 13.02.2007, 3 Bs 270/06, juris, Rn. 7; Beschl. v. 23.05.2007, 1 Bs 92/07, juris). So verhält es sich hier. Denn im Hinblick auf die laufenden Gerichtsverfahren hinsichtlich der Studienzulassung für das zweite Fachsemester Humanmedizin zum - bereits begonnenen -Sommersemester 2013, deren Erfolgsaussicht auf der Entscheidung über die Anrechnung der Studienzeit in diesem Verfahren beruht, kann die Antragstellerin den durch Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten effektiven Rechtsschutz vorliegend nur über das Eilverfahren erreichen. 2. Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Ihr steht aller Voraussicht nach ein Anrechnungsanspruch nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 ÄAppO zu. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.6.2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert am 7. Januar 2013 (BGBl. I S. 34 - ÄAppO), rechnet die nach Landesrecht zuständige Stelle auf die in der Approbationsordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise Zeiten eines im Inland betriebenen verwandten Studiums an. Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 ÄAppO ist bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Medizinstudium bei einer Universität im Inland noch nicht erlangt haben, die zuständige Stelle des Landes zuständig, in dem der Antragsteller geboren ist. Gemäß Abschnitt I der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Heilberufe sowie der Altenpflegeberufe vom 23. März 1994 (Amtl. Anz. S. 877), zuletzt geändert am 20. September 2011 (Amtl. Anz. S. 2157, 2159) ist die zuständige Behörde u.a. für die Durchführung der Bundesärzteordnung (BÄO) sowie der auf diese gestützten Rechtsverordnungen die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz. a) Da die Approbationsordnung auf § 4 BÄO gestützt ist und die Antragstellerin in Hamburg geboren wurde, ist die Antragsgegnerin die nach § 12 Abs. 4 Satz 2 ÄAppO zuständige Stelle. b) Die von der Antragstellerin während ihres Zahnmedizinstudiums in Tübingen absolvierten Studienzeiten im Fachbereich Humanmedizin, namentlich die Vorlesung und das Seminar der Anatomie, sind aller Voraussicht nach anrechnungsfähige Studienzeiten gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 ÄAppO. Zwar hat die Antragstellerin - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - diese Studienzeiten nicht in einem verwandten Studium i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 ÄAppO absolviert, da das Seminar Anatomie an der Universität Tübingen kein Bestandteil des Studiengangs Zahnmedizin ist. Bei diesen Studienzeiten handelt es sich aber um ein faktisches Medizinstudium, das in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 1 ÄAppO anzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1980, 7 C 4/80, juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil zur Anrechenbarkeit des faktischen Medizinstudiums ausgeführt (BVerwG, Urt. v. 21.11.1980, a.a.O., Rn. 13): „Der nicht für Medizin eingeschriebene Teilnehmer der Unterrichtsveranstaltungen des Studienganges Medizin erhält in diesem Umfang fachlich die Ausbildung eines Medizinstudenten. Er erfüllt damit vom Ausbildungszweck her die Voraussetzungen der Anrechnung gleichermaßen wie ein im Studiengang Medizin eingeschriebener Student, der zuvor in einem der Medizinerausbildung verwandten Studiengang an gleichwertigen Ausbildungsveranstaltungen teilgenommen hatte und deshalb die Anrechnung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 AppO beanspruchen kann. Die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 AppO geforderte Gleichwertigkeit der Ausbildung steht bei dem Besuch medizinischer Unterrichtsveranstaltungen ohnehin nicht in Frage. Ihrer Bestimmung nach, dem Studenten unnötige, weil bereits erbrachte Ausbildungsanstrengungen zu ersparen, ist die Anrechnung ebenso sinnvoll und zweckmäßig wie in den in § 12 Abs. 1 Nr. 1 AppO angesprochenen Fällen der Anrechnung von Zeiten, die der Student in verwandten Studiengängen verbracht hat. Darüber hinaus und vor allem übrigen wird aber eine den Geltungsbereich des § 12 Abs. 1 Nr. 1 AppO erweiternde Anwendung der Vorschrift auf den in der Approbationsordnung ungeregelten Fall des externen, auf Grund der Freiheit des Studiums erfolgenden Besuchs der Lehrveranstaltungen für Mediziner dem verfassungsrechtlichen Gebot erschöpfender Nutzung der Ausbildungskapazitäten (Art. 12 Abs. 1 GG) ersichtlich besser gerecht als eine Nichtanwendung. Als Bewerber für das Medizinstudium wird der Student mit angerechneten Zeiten nicht mehr der Anfängerquote zugeschlagen; er entlastet damit in der Kapazitätsrechnung den Studiengang Medizin. Für den zum Studium zugelassenen Studenten verkürzt sich die Mindestdauer des Medizinstudiums um die angerechneten Zeiten. Ob sich der Student die erforderliche Qualifikation als eingeschriebener Student der Medizin oder (teilweise) als externer Teilnehmer an Lehrveranstaltungen des Studiengangs Medizin verschafft hat, ist wie bei einem Absolventen fachnaher Studiengänge mit der Anrechnungsberechtigung aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 AppO kapazitätsrechtlich ohne Bedeutung (vgl. BVerfGE 43, 34 (42); ferner Beschluß des Senats vom 12. April 1977 -- BVerwG 7 C 54.75 -- (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 81)).“ Eine Anrechnung als faktisches Medizinstudium ist allerdings nur dann möglich, wenn die Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Medizin rechtlich zulässig ist, wenn sie also in Ausübung der hochschulintern nicht weiter eingeschränkten Studierfreiheit erfolgt (BVerwG, Urt. v. 21.11.1980, 7 C 4/80, juris, Rn. 18). aa) Zwar sieht § 30 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Hochschulgesetz BW) vom 1. Januar 2005 (GBl. 1), zuletzt geändert am 10. Juli 2012 (GBl. S. 457), die Möglichkeit der Fakultät vor, das Recht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen zu beschränken, wenn ansonsten eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht gewährleistet werden könnte oder die Beschränkung aus sonstigen Gründen der Forschung, Lehre, dualen Ausbildung oder Krankenversorgung erforderlich ist. Nach § 6 Buchstabe a) der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der Eberhard Karls Universität Tübingen (Studienordnung Humanmedizin) in der novellierten Fassung vom 12. August 2010 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Tübingen 2010, Nr. 12, S. 530 ff.) kann an den Lehrveranstaltungen des Medizinstudiums nur teilnehmen, wer im Studiengang Humanmedizin an der Eberhard Karls Universität Tübingen eingeschrieben ist oder Studierende/r in einem anderen Studiengang der Eberhard Karls Universität Tübingen ist, dessen geltende Studienordnung eine Teilnahme an Lehrveranstaltungen des Studiengangs Humanmedizin vorschreibt. Danach wäre eine Teilnahme der Antragstellerin an dem Seminar Anatomie nicht möglich gewesen, weil die Studienordnung ihres Studiengangs Zahnmedizin die Teilnahme an dem Seminar Anatomie nicht vorschreibt. bb) Jedoch ist es nach Angaben der Medizinischen Fakultät der Universität Tübingen (sowohl des Studiendekanats als auch des Anatomischen Instituts) - zumindest in dem Zeitraum, in dem die Antragstellerin das Anatomieseminar besucht hat - gängige Praxis gewesen, dass das Anatomieseminar im ersten Fachsemester (Propädeutikseminar) auch von Studenten der Zahnmedizin besucht werden darf (vgl. hierzu und zum Folgenden die Vermerke vom 29. und 30. April 2013, Bl. 47 - 49 d. A.). Das Studiendekanat hat mitgeteilt, dass das Propädeutikseminar von Studenten der Humanmedizin des vierten Semesters für die Erstsemester gehalten werde. Deshalb seien häufig freie Plätze gegeben und die ständige Praxis des Fachbereichs Anatomie sei es, Zahnmedizinstudenten die freiwillige Teilnahme an diesem Seminar zu ermöglichen. Das Anatomische Institut hat ausgeführt, dass die Teilnahme an dem Propädeutikseminar für Studierende anderer Fächer zwar nicht verpflichtend, aber auch nicht verboten sei. Freiwillige Teilnehmer würden keine Humanmediziner verdrängen, weil immer nur dann freiwillige Teilnehmer akzeptiert würden, wenn noch Plätze frei seien, die nicht von Humanmedizinern belegt würden. Vor diesem Hintergrund ist die Teilnahme der Antragstellerin an dem Propädeutikseminar trotz der Regelung des § 6 der Studienordnung Humanmedizin aller Voraussicht nach als faktisches Medizinstudium anzusehen. Dafür spricht schon die Regelung des § 30 Abs. 5 des Hochschulgesetzes BW. Denn die grundsätzliche Freiheit des Studiums gemäß § 3 Abs. 4 des Hochschulgesetzes BW, wozu auch die freie Wahl von Lehrveranstaltungen gehört, kann gemäß § 30 Abs. 5 des Hochschulgesetzes BW nur dann eingeschränkt werden, wenn ansonsten eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht gewährleistet werden könnte oder die Beschränkung aus sonstigen Gründen der Forschung, Lehre, dualen Ausbildung oder Krankenversorgung erforderlich ist. § 6 der Studienordnung Humanmedizin ist im Lichte des § 30 Abs. 5 des Hochschulgesetzes BW so auszulegen, dass die in § 6 der Studienordnung Humanmedizin genannten Beschränkungen der Studierfreiheit nur dann eingreifen, wenn sie zur Erlangung der in § 30 Abs. 5 des Hochschulgesetzes BW genannten Ziele erforderlich sind. Dies ist im Fall des Anatomieseminars nicht der Fall, da dort häufig freie Plätze gegeben sind und durch die freiwilligen Teilnehmer des Studiengangs Zahnmedizin kein Student der Humanmedizin benachteiligt und die ordnungsgemäße Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. Nach diesem Verständnis verbietet § 6 der Studienordnung Humanmedizin nicht die freiwillige Teilnahme von Zahnmedizinstudenten an dem Propädeutikseminar und steht damit einer Anrechnung als faktisches Medizinstudium nicht im Wege. cc) Selbst wenn § 6 der Studienordnung Humanmedizin nicht einschränkend im Lichte der §§ 3 Abs. 4 und 30 Abs. 5 Hochschulgesetz BW auszulegen wäre, wäre der Besuch des Propädeutikseminars aller Voraussicht nach dennoch als faktisches Medizinstudium anzuerkennen. Die gängige Praxis des Anatomischen Instituts, freiwillige Teilnehmer des Propädeutikseminars - zumindest aus dem Fachbereich Zahnmedizin - zu akzeptieren, führt nämlich dazu, dass die Teilnahmebeschränkung des § 6 der Studienordnung Humanmedizin faktisch nicht eingreift. Zur Durchsetzung der Teilnahmebeschränkung müsste die Medizinische Fakultät auf das Anatomische Institut einwirken und die freiwillige Teilnahme unterbinden, wenn sie andernfalls eine Störung des Lehrbetriebs oder andere negative Konsequenzen befürchtet. Das Anrechnungsverfahren gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 ÄAppO ist hingegen nicht das geeignete Instrument, um die Teilnahmebeschränkung und die Einschränkung der Studierfreiheit durchzusetzen. Denn es ist nicht der Sinn des Ausbildungs- und Prüfungsrechts und kann daher auch nicht der Sinn des § 12 Abs. 1 Nr. 1 ÄAppO sein, Mängeln zu begegnen, die ihre Ursache nicht in der Ausbildung, sondern in der rechtlichen Ausgestaltung des hochschulinternen Zulassungswesens haben, die den Bedingungen des Studienbetriebs in einem Numerus clausus-Fach nicht (mehr) genügt (BVerwG, Urt. v. 21.11.1980, 7 C 4/80, juris, Rn. 18). Vielmehr ist es Sinn des § 12 Abs. 1 Nr. 1 ÄAppO, die Gleichwertigkeit der Ausbildung sicherzustellen und den Studierenden unnötige, weil bereits erbrachte Ausbildungsanstrengungen zu ersparen (BVerwG, Urt. v. 21.11.1980, a.a.O., Rn. 12). Dass der Besuch des Propädeutikseminars im Wege des faktischen Studiums dem Studium der Humanmedizin gleichwertig ist, ist unstreitig. dd) Daran ändert auch nichts, dass die Antragsgegnerin - wie von ihr vorgetragen - keine Möglichkeit hat, die Einhaltung der Studienordnung an der Universität Tübingen sicherzustellen und dadurch die Studierenden an „rechtstreuen und konsequenten“ Universitäten benachteiligt würden. Erstens dürfte die Antragstellerin nach richtiger Auslegung des § 6 Studienordnung Humanmedizin durch den Besuch des Propädeutikseminars nicht gegen die Studienordnung oder anderes geltendes Recht verstoßen haben [s.o. I. 2. b) bb)]. Zweitens dürfte es nicht Aufgabe der Antragsgegnerin sein, im Wege der Entscheidung über die Anerkennung von Studienzeiten, die Grenzen der Studierfreiheit an Universitäten anderer Bundesländer zu bestimmen und sicherzustellen. Dies ist in Ausübung der universitären Selbstverwaltung Aufgabe der jeweiligen Universität bzw. Fakultät. c) Die von der Antragstellerin während ihres Zahnmedizinstudiums in Tübingen absolvierten Studienzeiten im Fachbereich Humanmedizin, namentlich die Vorlesung und das Seminar der Anatomie, sind nach Auskunft des Anatomischen Instituts der Universität Tübingen auch genau die Leistungen, die Studierende der Humanmedizin an der Universität Tübingen im Fach Anatomie im ersten Fachsemester belegen müssen. 3. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer und der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (Kopp/Schenke, VwGO, 16.Aufl., 2009, § 123, Rn. 26). Dies gilt auch bei einer Vorwegnahme der Hauptsache, wenn Grundrechte der Antragstellerin betroffen sind und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Antragstellerin alles ihr mögliche unternommen hat, um ihr Rechtsschutzziel rechtzeitig zu erreichen (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.1.1997, DÖV 1997, 692). Der Antragstellerin ist unter Berücksichtigung ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Studierfreiheit nicht zumutbar, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Das Sommersemester 2013, für das sie sich unter Anerkennung von Studienleistungen und Anrechnung eines Fachsemesters beworben hat, hat bereits begonnen. Da ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (s.o. I. 2.) und ihre Grundrechte betroffen sind, ist ihr trotz der Vorwegnahme der Hauptsache ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sie rechtzeitig - nämlich bereits mit Schreiben vom 21. Februar 2013 - die Anerkennung von Studienleistungen und Anrechnung von Studienzeiten beantragt und das Verfahren auch im Übrigen zügig betrieben hat. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduktion kommt wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.