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Urteil

9 K 5717/17

VG Hamburg 9. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zum Begriff der Markise.(Rn.32) 2. Zur Ermessensentscheidung bei einer Beseitigungsanordnung nach § 76 Abs 1 S 1 HBauO (juris: BauO HA 2005) im Einzelfall.(Rn.44)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Begriff der Markise.(Rn.32) 2. Zur Ermessensentscheidung bei einer Beseitigungsanordnung nach § 76 Abs 1 S 1 HBauO (juris: BauO HA 2005) im Einzelfall.(Rn.44) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Nach § 6 Abs. 1 VwGO durfte der Einzelrichter entscheiden, da ihm nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss der Kammer vom 13. Februar 2018 der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen worden ist. II. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid über die Beseitigungsanordnung (1.) und der Gebührenbescheid (2.) sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Bescheid vom 5. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2017 hinsichtlich der Beseitigungsanordnung ist formell [a)] und materiell [b)] rechtmäßig ergangen und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. a) Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere liegt keine Verletzung des Anhörungs- und Akteneinsichtsgebot nach den §§ 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG vor. Die Anhörung der Klägerin gemäß § 28 Abs. 1 HmbVwVfG fand am 13. Juni 2016 bei einem persönlichen Gespräch zwischen der Klägerin und der Beklagten statt (Anlage 87 zur Bauakte, S 4). Die Klägerin hat sich auch mit Schreiben vom 3. Februar 2017 vor Erlass des Widerspruchsbescheids, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen geäußert. Die Akteneinsicht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG erhielt die Klägerin zwar erst am 7. Juli 2016, also nach Erlass des Bescheids vom 5. Juli 2016. Jedoch wird diese verspätete Einsicht durch die entsprechende Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 3 HmbVwfG geheilt, da die Akteneinsicht bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 45 Abs. 2 HmbVwfG nachgeholt werden kann. § 45 Abs. 1 Nr. 3 HmbVwfG gilt nicht nur für die nach § 28 HmbVwVfG gebotene Anhörung, sondern auch für die Akteneinsicht gemäß § 29 HmbVwVfG (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 45 Rn. 24). b) Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Sowohl die Beseitigungsanordnung [aa)] als auch die Zwangsgeldandrohung [bb)] sind rechtmäßig. Die Beseitigungsanordnung ist materiell rechtmäßig. Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 HBauO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung einer Anlage anordnen, wenn die Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wird und wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Abs. 1 HBauO sind gegeben (1) und die Beklagte hat das ihr eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt (2). (1) Die Markisenkonstruktion wurde im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet. Die Konstruktion ist formell (a) und materiell (b) illegal.Auf andere Weise können rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden (c). (a) Die Markisenkonstruktion ist formell illegal, denn sie ist genehmigungsbedürftig und wurde ohne baurechtliche Genehmigung errichtet. Die Markisenkonstruktion ist eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HBauO. Eine bauliche Anlage ist eine mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlage. Die Markisenkonstruktion besteht aus fünf tragenden Stützen, die fest mit dem Erdboden verbunden sind. Auf den Stützen befinden sich ein länglicher Balken und zwei seitliche Querbalken, die ein Metallgerüst bilden, in das die Stoffbahnen eingezogen sind. Diese Markisenkonstruktion entspricht keinem der in der Anlage 2 der HBauO aufgezählten Vorhaben, die gemäß § 60 HBauO verfahrensfrei sind. Ob es sich bei der Konstruktion um die Überdachung einer Terrasse im Sinne der Nr. 1.7 der Anlage 2 der HBauO handelt kann dahinstehen, da sie die maximale Fläche von 30 Quadratmetern überschreitet. Die Gesamtfläche der Anlage beträgt etwa 38 Quadratmeter (2,80 Meter x 13,50 Meter). Die Anlage ist auch keine Markise im Sinne der Nr. 15.9 der Anlage 2 der HBauO (vgl. hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Urt. v. 20.1.2005, 2 Bf 283/03, juris Rn. 27 ff.; diese zur Baufreistellungsverordnung ergangene Rechtsprechung ist auf die Auslegung der Anlage 2 zur HBauO übertragbar). Die Markisenkonstruktion muss einheitlich betrachtet werden. Die aufrollbaren Stoffbahnen bilden mit dem tragenden Gestell, das aus fünf Säulen und Balken besteht, eine bauliche und funktionale Einheit. Eine Aufteilung in einen beweglichen Teil (aufrollbare Stoffbahnen) und einen stationären Teil (Metallrahmenkonstruktion) kommt daher nicht in Betracht. Die in ihrer Gesamtheit zu betrachtende Markisenkonstruktion ist keine „Markise“ im Sinne des allgemeinen Sprachverständnisses. Eine Markise kennzeichnet sich dadurch aus, dass sie „aufrollbar“ ist und wie ein „Vorhang funktioniert“. Eine Metallrahmenkonstruktion wie im vorliegenden Fall, bei der die fünf tragenden Säulen fest mit dem Boden verankert sind und diese Konstruktion auch bei aufgerollten Stoffbahnen unverändert auf der Terrassenfläche stehen bleibt und sichtbar ist, entspricht diesem Begriffsverständnis nicht. Die Markisenkonstruktion unterfällt auch keiner anderen Kategorie, der in der Anlage 2 der HBauO genannten verfahrensfreien Vorhaben. (b) Die Markisenkonstruktion der Klägerin ist materiell illegal. Sie ist bauplanungsrechtlich gemäß § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig, denn sie widerspricht den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans .... Sie stellt ein Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB dar. Es handelt sich nämlich um eine bauliche Anlage mit städtebaulicher Relevanz(vgl.OVG Hamburg, Urt. v. 20.1.2005, 2 Bf 283/03, juris Rn. 34). Sie verstößt gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans, denn sie steht jenseits der im Bebauungsplan nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO festgesetzten Baugrenze auf einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche. Die Baugrenze verläuft nach dem Bebauungsplan an der Außenwand des Gebäudes auf dem Grundstück D-Straße 35 / P-kamp. Die Stützen der Markisenkonstruktion stehen jenseits der Baugrenze, etwa 2,80 Meter von der Hauswand entfernt. Die Anlage fällt nicht unter die aufgrund von § 23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO getroffene Regelung des § 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Bebauungsplan ... Danach darf die Baugrenze bis zu 1,50 Meter durch Balkone, Erker, Loggien und Sichtschutzwände zugelassen werden kann. Die vorliegende Anlage erfüllt diesen Ausnahmetatbestand aber weder nach der Art noch hinsichtlich des zulassungsfähigen Maßes (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 20.1.2005, a.a.O., Rn. 36). Die Konstruktion ist auch nicht aufgrund § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zulassungsfähig, wonach ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden kann. Es kann dahinstehen ob die in § 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Bebauungsplan ... getroffene Regel hinsichtlich des Überschreitens der Baugrenze abschließend ist, so dass ein zusätzliches Überschreiten nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht mehr in Betracht kommt. Jedenfalls handelt es sich bei dem vorliegenden Überschreiten von 2,80 Meter nicht mehr um ein geringfügiges Vortreten (vgl. VG München, Urt. v. 21.09.2011, M 9 K 09.5836, juris Rn. 17). Außerdem kommt eine Zulassung gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO als Nebenanlage nicht in Betracht. Die Markisenkonstruktion der Klägerin ist keine untergeordnete Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO (vgl. hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Urt. v. 20.1.2005, 2 Bf 283/03, juris Rn. 39 f.). Der Unterschied zwischen einer Hauptanlage und einer Nebenanlage besteht darin, dass die Nebenanlage für sich keine Daseinsberechtigung hat. Bauliche Teile und Anlagen, die hingegen eine gewerbliche Nutzung wesentlich ausmachen, sind bauplanungsrechtlich nicht Nebenanlage, sondern entweder Teil der Hauptanlage oder selbst Hauptanlage. Gastronomische Außenanlagen sind Hauptanlagen, sofern sie für die Hauptnutzung des Betriebs – Speise- oder Getränkeverzehr durch Gäste – bestimmt sind. Diese Anlagen erweitern die im Gebäude vorhandene Hauptnutzung als Schank- oder Speisewirtschaft und stellen ihren Kernbereich dar. Gemessen an diesem Maßstab ist die Konstruktion keine Nebenanlage, denn sie dient unmittelbar dazu, den Hauptzweck der Gaststätte, die Gästebewirtung bei allen Witterungslagen, zu ermöglichen. Schließich kann die Anlage nicht nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO zugelassen werden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 20.1.2005, 2 Bf 283/03, juris Rn. 41). Danach sind bauliche Anlagen auf nicht überbaubaren Flächen zulassungsfähig, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Die Markisenkonstruktion kann nicht gemäß § 6 Abs. 6 HBauO bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben. Sie erfüllt auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 7 HBauO. (c) Auf andere Weise können rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen nicht vor (vgl. hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Urt. v. 20.1.2005, 2 Bf 283/03, juris Rn. 42.). Ob vorliegend, bei einer Überschreitung der Baugrenze von 2,80 Meter, die Grundzüge der Planung betroffen werden, muss nicht abschließend entschieden werden. Denn die Erwägungen der Beklagten, eine Genehmigung könnte über den Einzelfall hinaus eine Vorbildwirkung entfalten, rechtfertigen eine Ablehnung der Befreiung, bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale, jedenfalls im Ermessenswege. Eine Zulassungspraxis der Beklagten hinsichtlich anderer vergleichbarer Markisenkonstruktionen im relevanten Planbereich, die eine Selbstbindung der Verwaltung begründen könnte, liegt nicht vor. Zwar hat die Ortsbesichtigung ergeben, dass vor dem Gebäude P-kamp ... eine vergleichbare Konstruktion vorhanden ist. Diese ist aber nicht genehmigt und die Beklagte hat mitgeteilt, dass sie insoweit ein Verfahren zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände eingeleitet habe, das sich im Anhörungsstadium befinde.Vor dem Gebäude S-Straße ... befindet sich auf der Seite P-kamp eine frei schwebende Markise und darunter eine Metallstrebenkonstruktion, bei der er sich um die „Überreste“ der Markisenkonstruktion handelt, die Gegenstand des Verfahrens war, das vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Januar 2005 (2 Bf 283/03, juris) entschieden wurde. Nach Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung handele es sich um eine verfahrensfreie Markise (15.9 der Anlage 2 zur HBauO) und um ein verfahrensfreies Rankgerüst für die vorhandenen Pflanzen (9.5 der Anlage 2 zur HBauO). Ob diese Einschätzungen zutreffend sind, kann dahinstehen, denn jedenfalls ist auch insoweit keine Markisenkonstruktion mit fest im Erdboden verankerten Stützen genehmigt. Andere aufgeständerte Markisenkonstruktionen sind im relevanten Planbereich nicht vorhanden. (2) Die Beklagte hat das ihr eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Dabei hat das Gericht nach § 114 VwGO nur zu prüfen, ob die Beklagte von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat. Beides ist der Fall. Die Beklagte hat von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Zweck des § 76 Abs. 1 Satz 1 HBauO ist die Herstellung rechtmäßiger Zustände. Die Anordnung zur Beseitigung der formell und materiell baurechtswidrigen Markisenkonstruktion fördert diesen Zweck. Die Beklagte hat auch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten. In Fällen, in denen bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden sind, ist das bauaufsichtliche Einschreiten die Regel. Hierfür spricht der bereits erwähnte Ermessenszweck des § 76 Abs. 1 Satz 1 HBauO. Rechtmäßige Zustände können, wenn eine nachträgliche Legalisierung der Anlage nicht in Betracht kommt, regelhaft nur durch ein bauaufsichtliches Einschreiten hergestellt werden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 11.11.2009, 2 Bf 201/06, juris Rn. 40). Besonderheiten des Einzelfalls, die die Beseitigungsanordnung abweichend vom Regelfall ermessensfehlerhaft erscheinen ließen, liegen nicht vor. Insbesondere ist die vollständige Beseitigungsanordnung der Beklagten verhältnismäßig. Eine teilweise Beseitigung kommt nicht in Betracht. Bei Beseitigungsanordnungen nach § 76 Abs. 1 Satz 1 HBauO ist es grundsätzlich nicht Sache der einschreitenden Behörde, in eingehendere Überlegungen darüber einzutreten, ob dem rechtswidrigen Zustand nicht vielleicht durch den Betroffenen minder belastende Änderungsmöglichkeiten – namentlich durch eine Umgestaltung der Anlage – abgeholfen werden könnte. Derartige Überlegungen anzustellen, ist vielmehr Sache des jeweils Betroffenen (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Urt. v. 11.11.2009, 2 Bf 201/06, juris Rn. 28). Zur Wahrung seiner Interessen reicht es aus, dass die Behörde am Erlass einer Beseitigungsanordnung nicht festhalten darf, wenn der Betroffene ein von ihm als milder empfundenes, zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes ebenfalls geeignetes Mittel konkret anbietet. Der Betroffene selbst hat seine Interessenlage einzuschätzen und dabei zu bestimmen, welche der Möglichkeiten für die Herstellung rechtmäßiger Zustände ihn am wenigsten belastet. Dies gilt gerade bei einem Teilabriss von Gebäuden, der häufig schwierige bautechnische bzw. statische Fragen aufwerfen kann und damit nicht unerhebliche finanzielle Risiken birgt. Gemessen an diesem Maßstab kommt eine teilweise Beseitigungsanordnung nicht in Betracht. Die Klägerin hat sich zwar in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt, die Profile der Markisenkonstruktion zu entfernen, so dass die Ständer auf etwa 1/3 ihrer Breite reduziert und damit deutlich schmaler wirken würden. Dieses Angebot reicht nicht aus, da es nicht zu baurechtskonformen Zuständen führen würde. Denn an der überdachten Grundfläche und an der aufgeständerten Konstruktionsweise würde sich nichts ändern. Weitere konkrete Verkleinerungs- bzw. Änderungsmöglichkeiten hat die Klägerin nicht vorgetragen. bb) Die Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig. Das Gericht folgt insoweit der Begründung des hinsichtlich der Beseitigungsanordnung ergangenen Widerspruchsbescheids vom 18. April 2017 (Az.: N/RA2/W-1536/16) und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Begründung ab. 2. Der Gebührenbescheid vom 5. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2017 ist ebenfalls rechtmäßig. Diesbezüglich folgt das Gericht der Begründung des hinsichtlich dem Gebührenbescheid ergangenen Widerspruchsbescheids vom 18. April 2017 (Az.: N/RA2/W-1537/16) und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Begründung ab. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen eine Beseitigungsanordnung bezüglich einer aufgeständerten Markise sowie gegen den insoweit ergangenen Gebührenbescheid. Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück ...-Straße ... in Hamburg die Gaststätte „...“. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans ... vom 12. Juni 1985. Der Plan setzt für das Grundstück ein allgemeines Wohngebiet mit zwingend fünf Vollgeschossen und geschlossener Bauweise (WA 5 g) fest. Die überbaubare Fläche wird durch Baugrenzen bestimmt. Die parallel zur ...-Straße liegende Baugrenze verläuft entlang der Gebäudefront. § 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Bebauungsplan sieht vor, dass eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Erker, Loggien und Sichtschutzwände bis zu 1,50 Meter zugelassen werden kann. Die Gaststätte wurde mit Genehmigung vom 11. Januar 2016 umgebaut und saniert. Eine Markise war nicht Bestandteil der Genehmigung. Die Gaststätte umfasst neben den Räumen im Innenbereich auch eine vorgelagerte Terrassenfläche. Über dem Terrassenbereich, der eine Fläche von ca. 38 Quadratmetern hat, ließ die Klägerin eine Markisenkonstruktion errichten. Sie besteht aus einer Metallrahmenkonstruktion, in welcher ein Dach aus Stoffbahnen mit Hilfe eines Elektromotors ein- und ausgefahren werden kann. Die Anlage, die mit der Außenwand verschraubt ist, ist ca. 2,80 Meter tief und ca. 13,50 Meter breit. Die Konstruktion beinhaltet fünf im Boden verankerte Stützen, die etwa 2,80 Meter von der Hauswand entfernt stehen. Seitlich können in die Konstruktion Schutzplanen eingehängt werden. Die Markisenkonstruktion wurde ohne Baugenehmigung errichtet. Am 1. April 2016 fand eine Ortsbesichtigung durch die Beklagte statt. Mit Schreiben vom 25. April 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie beabsichtige den Abbruch der Markisenkonstruktion anzuordnen und dass die Anlage nicht nachträglich genehmigt werden könne. Am 13. Juni 2016 fand ein Anhörungsgespräch zwischen der Klägerin und der Beklagten statt. Mit Bescheid vom 5. Juli 2016 ordnete die Beklagte gegenüber der Klägerin an, die Markisenkonstruktion spätestens bis zum 15. August 2016 zu beseitigen. Zugleich setzte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,-- Euro für den Fall fest, dass die Klägerin der Anordnung nicht nachkommt. Die Beklagte führte aus, dass die Klägerin eine bauliche Anlage ohne Baugenehmigung errichtet habe. Bereits im November 2008 sei die von der Klägerin beantragte Genehmigung einer Markise abgelehnt worden. Die Markisenkonstruktion sei genehmigungsbedürftig und widerspreche öffentlich-rechtlichen Vorschriften in formeller und materieller Hinsicht, so dass sie nicht nachträglich genehmigt werden könne. Die Anlage sei Teil der Hauptanlage und stehe auf einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche. Sie werde überschreite die Baugrenze auch nicht lediglich geringfügig i.S.d. § 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Bebauungsplan. Zudem belaste sie den Kreuzungsbereich D-Straße/P-kamp gestalterisch. Die Anlage sei städtebaulich nicht vertretbar, berühre die Grundzüge der Planung und sei mit öffentlichen Belangen nicht vereinbar. Mit Gebührenbescheid vom selben Tag setzte die Beklagte die Gebühren für die Beseitigungsanordnung auf 196,-- Euro fest. Nachdem die Klägerin am 7. Juli 2016 Akteneinsicht erhalten hatte, legte sie mit Schreiben vom 21. Juli 2016 gegen die Beseitigungsanordnung und den Gebührenbescheid vom 5. Juli 2016 Widerspruch ein. Sie rügte, dass die Beklagte die Beseitigungsanordnung erlassen habe, bevor die Akteneinsicht erfolgt sei. Hierdurch seien ihre Rechte aus §§ 28, 29 HmbVwVfG verletzt. Die Markisenkonstruktion sei materiell-rechtlich genehmigungsfähig, da sie städtebaulich vertretbar sei. Die Fläche vor dem Restaurant sei mit Platten belegt und nicht, wie bei den Nachbargebäuden, mit vorgartenähnlichen Frei- oder Sitzflächen ausgestattet. Der Vorbau greife die vorhandenen Linien auf. Das Stadtbild werde nicht gestört. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befänden sich vergleichbar große Markisen. Die Beklagte wies mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 18. April 2017, die beide am 24. April 2017 bei der Klägerin eingingen, die Widersprüche gegen die Beseitigungsanordnung und den Gebührenbescheid zurück. Ergänzend führte sie aus, dass der Verfahrensmangel geheilt worden sei. Die Klägerin habe sich nach gewährter Akteneinsicht mit Schreiben vom 3. Februar 2017 zu den entscheidungserheblichen Tatsachen geäußert. Die Markisenkonstruktion sei kein verfahrensfreies Vorhaben. Insbesondere seien die Nummern 1.1, 1.7, 12.11 und 15.9 der Anlage 2 zur HBauO nicht einschlägig. Da sie die Baugrenze um ca. 2,80 Meter überschreite, könne sie nicht nach § 23 Abs. 3 und Abs. 5 BauNVO zugelassen werden. Eine planungsrechtliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB könne nicht erteilt werden. Die Beklagte habe in dem betreffenden Bereich keine vergleichbaren Markisenkonstruktionen genehmigt. Die Klägerin hat am 24. Mai 2017 Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg erhoben. Sie ist der Ansicht, dass die Markisenkonstruktion genehmigungsfähig sei. Die Anordnung der vollständigen Beseitigung sei unverhältnismäßig, denn sie, die Klägerin, habe angeboten, die Konstruktion zu verkleinern, ohne dass die Beklagte darauf eingegangen sei. Die Konstruktion widerspreche auch nicht den Grundzügen der Planung, da es sich bei dem Vorhabengrundstück um ein Eckgrundstück ohne Vorgaben handele. Die D-Straße sei durch eine Vielzahl von Markisenkonstruktionen unterschiedlicher Ausführung geprägt. Eine Markisenkonstruktion befinde sich unter anderem auf dem gegenüberliegenden Grundstück auf der anderen Straßenseite. Die Klägerin beantragt, 1. die Beseitigungsanordnung vom 5. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2017 aufzuheben sowie 2. den Gebührenbescheid vom 5. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 29. März 2018 das Grundstück der Klägerin, die Markisenkonstruktion und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sachakten der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.