Beschluss
9 E 1256/20
VG Hamburg 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2020:0904.9E1256.20.00
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Leitsätze
1. Die bauplanungsrechtliche Prüfung hat sich auf das „Vorhaben“ im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB zu beziehen, das in der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage liegen kann. Den Begriff der Erweiterung kennt das Gesetz nicht; er ist einer der genannten Vorhabenskategorien zuzuordnen.(Rn.40)
2. Verändert eine Erweiterung zugleich den Bestand der vorhandenen baulichen Anlage – sei es durch einen Eingriff in die bestehende Anlage, sei es wegen der aus der Erweiterung resultierenden Qualitätsveränderung des Bestandes – , muss bei der Änderung einer baulichen Anlage das Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt geprüft werden.(Rn.40)
3. Unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung ist ein Nachbar gehindert, einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften geltend zu machen, die auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruhen, wenn er stärker oder zumindest in vergleichbarer Weise, d. h. etwa in demselben Umfang, gegen diese Vorschriften verstoßen hat.(Rn.60)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 4. März 2020 gegen den der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungsbescheid vom 19. Februar 2020 wird angeordnet.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die bauplanungsrechtliche Prüfung hat sich auf das „Vorhaben“ im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB zu beziehen, das in der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage liegen kann. Den Begriff der Erweiterung kennt das Gesetz nicht; er ist einer der genannten Vorhabenskategorien zuzuordnen.(Rn.40) 2. Verändert eine Erweiterung zugleich den Bestand der vorhandenen baulichen Anlage – sei es durch einen Eingriff in die bestehende Anlage, sei es wegen der aus der Erweiterung resultierenden Qualitätsveränderung des Bestandes – , muss bei der Änderung einer baulichen Anlage das Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt geprüft werden.(Rn.40) 3. Unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung ist ein Nachbar gehindert, einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften geltend zu machen, die auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruhen, wenn er stärker oder zumindest in vergleichbarer Weise, d. h. etwa in demselben Umfang, gegen diese Vorschriften verstoßen hat.(Rn.60) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 4. März 2020 gegen den der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungsbescheid vom 19. Februar 2020 wird angeordnet. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Die Beigeladene ist Eigentümerin des Vorhabengrundstücks A-Straße 1 (Flurstück ..., Gemarkung ...), das mit einer im Jahr 1936 errichteten zweigeschossigen Villa mit Keller- und Dachgeschoss bebaut ist. Die Beigeladene nutzt die Villa im Rahmen ihrer Stiftungsaktivität als Tagungs- und Gästehaus. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des östlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden und mit einem dreigeschossigen Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks A-Straße 2 (Flurstück ...). Der Bebauungsplan ... 5 vom 13. November 1967 (HmbGVBl. S. 305) weist die beiden Grundstücke jeweils in einem durch Baugrenzen bestimmten sowie 15 m tiefen Baufenster als reines Wohngebiet mit höchstens zweigeschossiger Bebauung und außerhalb der Baufenster als nicht überbaubare Flächen aus. Nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Bebauungsplan sind im Wohngebiet offener Bauweise nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen je Gebäude zulässig. Auf den Flurstücken ... und ... der Gemarkung ... sind kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes zulässig. Nach § 2 Nr. 2 des Plangesetzes sind bei den Baugrundstücken an der A-Straße Garagen und Einstellplätze für Kraftfahrzeuge in Vorgärten und Bauwichen unzulässig. Kellergaragen sind nur zulässig, soweit zwischen der Straßenlinie und der Rampe eine mindestens 10,0 m lange, ebene Anfahrt möglich ist. Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Plangesetzes die Baunutzungsverordnung vom 16. Juni 1962 mit Ausnahme des § 3 Abs. 3 für die Grundstücke an der A-Straße sowie die Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938. In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es auszugsweise wörtlich: „Das Plangebiet ist überwiegend mit ein- und zweigeschossigen Wohnhäusern in offener Bauweise bebaut. Die [A-Straße] verläuft nahezu parallel zur Elbe und verbindet die westlichen Stadtteile mit A.... Sie ist durch die landschaftlichen Schönheiten und historischen Gegebenheiten im Laufe der Entwicklung zu einem besonderen Anziehungspunkt Hamburgs geworden. Die eingestreuten, großzügig angelegten Parks sowie die weiträumigen parkähnlichen Gartenanlagen der privaten Grundstücke haben das Gesicht der Straße geprägt. Daneben bestimmen ältere Herrenhäuser und Landsitze hamburgischer Familien das Bild und geben der A-Straße mit dem Geesthang ihren besonderen städtebaulichen Charakter. [...] Dieser Plan verfolgt das Ziel, den einzigartigen Charakter der [A-Straße] im Zusammenhang mit dem Landschaftsbild der Elbe zu erhalten oder wiederherzustellen. Außerdem sollen Art und Maß der baulichen Nutzung der im Aufbauplan überwiegend als Grünflächen und Außengebiete ausgewiesenen Grundstücke geregelt sowie Flächen für öffentliche Grünanlagen und Verkehrsflächen gesichert werden. In Anlehnung an den Bestand ist das Bauland in städtebaulicher Entwicklung aus dem Aufbauplan als ein- und zweigeschossiges reines Wohngebiet ausgewiesen. Wegen seiner besonderen Hanglage, die einen freien Blick von der [A-Straße] auf die Elbe bietet, soll auf dem Flurstück ... keine weitere Bebauung vorgesehen werden. Auf dem Flurstück ... kann eine abgesenkte Garagenanlage errichtet werden, deren Oberfläche zu begrünen ist. Die Bausubstanz soll beim Bau einer solchen Anlage nach Möglichkeit nicht angetastet werden. [...]“ Mit Vorbescheid vom 20. August 2019 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen für die „Erweiterung des Gästehauses und des Veranstaltungsraumes“ unter Beifügung von Nebenbestimmungen Befreiungen von der Festsetzung des Vorhabengrundstücks als reines Wohngebiet sowie für die Überschreitung der südlichen Baugrenze um bis zu 7,36 m und der östlichen Baugrenze um 2 m. Die Antragstellerin legte gegen den Vorbescheid mit Schreiben vom 2. September 2019 Widerspruch ein. Am 12. November 2019 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für das in der Kurzbeschreibung als „Erweiterung des bestehenden Gästehauses und Erweiterung des bestehenden Veranstaltungsraumes der [...] Stiftung“ beschriebene Vorhaben. Neben Modernisierungs- und Umbauarbeiten soll das Bestandsgebäude im Untergeschoss unter Überschreitung der Baugrenzen in Richtung Süden um bis zu 7,36 m sowie in Richtung Osten um 2 m um einen Veranstaltungsraum für 45 Personen, ein Foyer, einen Vorbereitungsraum, eine Garderobe sowie eine WC-Anlage für Damen und Herren erweitert werden. An der Westseite des Bestandsgebäudes soll unter Überschreitung der Baugrenze in Richtung Westen um 2,15 m der Anbau eines Aufzugs erfolgen (Vorlagen 18 und 28). Durch diese Baumaßnahmen sollen sich die Grundfläche des Gebäudes von 174,05 m² auf 343,80 m² (Vorlage 13) und die Nutzfläche von 352,26 m² auf 493,36 m² erhöhen (Vorlage 10). Im Erdgeschoss befinden sich weiterhin eine Bibliothek, ein Speiseraum, eine Küche sowie eine WC-Anlage für Damen und Herren (Vorlage 19). Im Obergeschoss ist vorgesehen, neben einem Besprechungsraum und einer Pantry zwei Wohnungen mit Küche und Bad herzurichten (Vorlage 20). Im Dachgeschoss befinden sich drei Mitarbeiterzimmer, zwei Personalbäder und eine Küche (Vorlage 21). Zur Geschichte des Gebäudes, genannt ..., führte die Beigeladene in einer Nutzungsbeschreibung vom 7. November 2019 (Vorlage 9) aus, dieses sei 1936 von ... für seine Eltern als Wohnhaus errichtet worden. Nach dem Tod der Mutter habe sein Vater mit einer Hausdame in dem Gebäude gelebt. Als nach dem Zweiten Weltkrieg das Gästehaus des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg nicht mehr zur Verfügung gestanden habe, habe ... das noch teilweise von seinem Vater bewohnte ... als vorübergehenden Ersatz angeboten. Sein Vater habe bis zu seinem Tod 1959 einen Raum mit Bad im 1. Obergeschoss bewohnt, die Hausdame einen weiteren Raum im 2. Obergeschoss. Die Freie und Hansestadt Hamburg habe das Haus bis zur Fertigstellung des neuen Gästehauses 1965 genutzt, seitdem erfolge wieder ausschließlich eine Nutzung im Rahmen der gemeinnützigen Stiftungsaktivitäten. Im Tagungs- und Gästehaus finde insbesondere eine Vielzahl von Tagesveranstaltungen statt. Neben Gremien der Stiftung selbst (Stiftungsrat und Kuratorien für Preise und Stipendienprogramme) tagten hier gelegentlich gemeinnützige Kooperationspartner der Stiftung mit ihren Gremien. Da sie sich als eine operative Stiftung verstehe, erfordere das Tagesgeschäft eine Vielzahl von Diskussions- und Abstimmungsgesprächen, die bei Teilnehmerzahlen über sechs bis acht Personen in der Regel im ... stattfänden. Darüber hinaus gebe es verschiedene institutionalisierte Gesprächsformate. Aufgrund der aktuellen Raumsituation sei die Gruppengröße gegenwärtig auf 14, bei Reihenbestuhlung auf 22 Personen begrenzt. Mit dem Umbau solle die Kapazität auf eine Obergrenze von 45 Personen verdoppelt werden. Somit würden zukünftig auch Veranstaltungsformate wie beispielsweise Lesungen ermöglicht. Diese Veranstaltungen fänden höchstens einmal monatlich statt. Eine vergleichbare Nutzung bestehe bereits seit Jahrzehnten. Seien bisher etwa 90 Veranstaltungen jährlich durchgeführt worden, gehe sie nun von etwa 100 Veranstaltungen aus, wobei die Erhöhung der Anzahl für Lesungen und Vorträge geplant sei. Die Anzahl der Veranstaltungen im ... listete die Beigeladene in einer Übersicht auf. Danach sollten 36 Halbtagesveranstaltungen (Auswahlsitzungen/Strategiegespräche/ Gruppensitzungen), 36 Tagesveranstaltungen (Stiftungsratssitzungen/Strategiegespräche/ Gruppensitzungen), zwei Auswahlsitzungen mit Hörproben, sechs Mittagsveranstaltungen (Format Senatorenlunch, Einladung durch Schul-, Kultur- oder Wissenschaftssenatoren sowie andere Essenseinladungen), zwölf Gesprächsformate (z. B. Vorträge/Lesungen), drei Abendessen (z. B. Preisträgeressen), zwei sonstige Abendveranstaltungen und drei Kammermusikveranstaltungen stattfinden. Zur Nutzung des Gebäudes für Übernachtungen ist ausgeführt, das ... verfüge bisher über zwei Doppel- und zwei Einzelzimmer, die vor allem für Übernachtungen im Zusammenhang mit Sitzungen für ein bis zwei Tage genutzt würden. Die Gästezimmer würden aber auch als Beitrag an kulturelle Einrichtungen in Hamburg für einwöchige Übernachtungsaufenthalte zur Verfügung gestellt. Die Auslastung habe bisher zwischen 160 und 260 Übernachtungen jährlich geschwankt. Zukünftig werde es zwei kleine Appartements geben, die für bis zu dreimonatige Wohnaufenthalte im Rahmen der Stiftungsarbeit (artist in residence, Stadtschreiber, Aufenthalte von Wissenschaftlern u. ä.) gedacht seien. Insbesondere durch die zukünftig stark reduzierten Gästewechsel (deutlich weniger An- und Abreisen und ein Drittel geringere Bettenkapazität) sei in diesem Bereich mit erheblich geringerer Lärmemission zu rechnen. Mit dieser Änderung werde umso mehr der Wohnnutzung entsprochen. Der Betrieb des Gästehauses werde vorrangig von einer Hausdame betreut und organisiert, deren Aufgaben die organisatorische Begleitung von Veranstaltungen, die Betreuung der Hausgäste sowie gegebenenfalls in Einzelfällen deren Versorgung mit Frühstück seien. Bei größeren Veranstaltungen würden ein bis zwei weitere Personen als Servicekräfte eingesetzt. Für das Personal ständen im Dachgeschoss Räume zur Verfügung, die zur Übernachtung sowie als Pausen- und Aufenthaltsräume dienten. Auf die Bitte der Antragsgegnerin klarzustellen, ob die Veranstaltungen im Schwerpunkt auf die anwesenden Appartementnutzerinnen und -nutzer zurückzuführen seien, führte die Beigeladene in einer Ergänzung der Nutzungsbeschreibung vom 24. Januar 2020 (Vorlage 41) aus, sie habe mit verschiedenen Hamburger Universitäten Absprachen getroffen, dass sie nach Modernisierung des ... auf Vorschlag der Hochschulen Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler einladen werde. Diese sollten für die Dauer ihres Forschungs- bzw. Arbeitsaufenthalts in Hamburg im ... wohnen und dieses wie einen großzügigen gastfreundlichen Haushalt nutzen dürfen, um sich mit Kolleginnen und Kollegen, Studierenden oder weiteren Gästen auszutauschen. Sie gehe davon aus, dass die auf die anwesenden Appartementnutzerinnen und -nutzer zurückzuführenden Veranstaltungen in etwa die Hälfte der Veranstaltungen pro Jahr ausmachen würden. Im Einzelnen seien dies von den 36 Halbtagesveranstaltungen 20, von den 36 Tagesveranstaltungen 14, von den beiden Auswahlsitzungen mit Hörproben eine, von den sechs Mittagsveranstaltungen vier, von den zwölf Gesprächsformaten acht, von den drei Abendessen eines, von den beiden sonstigen Abendveranstaltungen eine und von den drei Kammermusikveranstaltungen zwei Veranstaltungen. Mit Bescheid vom 19. Februar 2020 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Zum Bestandteil des Bescheides machte sie u. a. die Vorlagen 9, 10, 13, 18, 19, 20, 21, 28 und 41 sowie eine schalltechnische Untersuchung des ... vom 17. Januar 2020 (Vorlage 39). Die Antragsgegnerin führte aus, für die Nutzung der Appartements und die Veranstaltungen, die auf die Bewohner des Gebäudes zurückgingen, sei eine Befreiung von der Art der baulichen Nutzung nicht erforderlich. Aufgrund des ergänzten Betriebskonzepts (Vorlage 41) sei davon auszugehen, dass es sich um ein Boardinghouse für Wohnzwecke und nicht um einen Beherbergungsbetrieb handele. Dem Nutzungskonzept lasse sich entnehmen, dass die konkrete Nutzung der beiden Appartements oberhalb der Schwelle einer dauerhaften Häuslichkeit liegen solle, die das Wohnen im bauplanungsrechtlichen Sinne kennzeichne. Auch wähle die Beigeladene die Personen aus, denen sie die Nutzung anbiete. Zudem werde deutlich, dass die Veranstaltungen im Rahmen der erweiterten Wohnnutzung der Gemeinschaftsräume zur Hälfte auf die Bewohner der Appartements zurückzuführen sein sollten. Der so absehbare persönliche und wissenschaftliche Austausch und das gemeinsame Musizieren seien innerhalb einer Wohnnutzung nicht untypisch. Auch sei erkennbar, dass die „Hausdame“ keine hotelähnliche Versorgung sicherstellen oder die Appartementnutzer nur in „Notfällen/Einzelfällen“ unterstützen solle. Für die nicht wohnungsbezogenen Nutzungen erteilte die Antragsgegnerin eine Befreiung von der Festsetzung als reines Wohngebiet. Es handele sich um eine Anlage für kulturelle Zwecke. Die Befreiungsvoraussetzungen lägen vor, insbesondere berühre die Befreiung nicht die Grundzüge der Planung, da sie dem planerischen Grundkonzept nicht zuwiderlaufe. Die Aktivitäten wie private Lesungen, Vorträge, Hauskonzerte, Abendessen, Feiern und auch Sitzungen der Stiftungen gingen nicht über das hinaus, was auch in einem reinen Wohngebiet stattfinden könne. Es handele sich um eine Randkorrektur der Planung, die den Gebietscharakter des reinen Wohngebiets intakt lasse. Das Gebäude werde bereits seit Jahrzehnten im Rahmen der gemeinnützigen Stiftungstätigkeit der Beigeladenen zu kulturellen Zwecken genutzt. Die Befreiung bleibe auf einen Einzelfall begrenzt, da sich die für eine Befreiung sprechenden Gründe nicht für eine Vielzahl von Fällen anführen ließen. Darüber hinaus erteilte die Antragsgegnerin Befreiungen für das Überschreiten der südlichen Baugrenze um bis zu 7,36 m, der östlichen Baugrenze um 2 m und der westlichen Baugrenze um 2,15 m. Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 4. März 2020 Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein. Am 12. März 2020 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Hamburg um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Baugenehmigung verletze sie in ihrem Gebietserhaltungsanspruch. Auf diesen könne sie sich berufen. Das Mehrfamilienhaus auf ihrem Grundstück, das im Jahr 2007 ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnungen ersetzt habe, überschreite zwar die nach dem Bebauungsplan zulässige Zahl der Wohnungen und geringfügig die Baugrenzen, es werde aber ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Lediglich aus Praktikabilitätsgründen werde die Anschrift postalisch für einige Firmen verwendet, eine gewerbliche Nutzung erfolge nicht. Die mit der Beigeladenen abgeschlossene Nachbarschaftsvereinbarung hindere sie nicht daran, die hier drohende Verletzung des Gebietscharakters geltend zu machen. Die Beigeladene könne sich nicht auf Bestandsschutz berufen. Das Landhaus der Beigeladenen sei ursprünglich als Wohnhaus genehmigt worden. Die Nutzung als Gästehaus oder als Tagungszentrum sei nachfolgend nicht genehmigt worden und wäre auch nicht genehmigungsfähig gewesen. Im Übrigen würde sich die Genehmigungsfrage angesichts des qualitativen und quantitativen Umfangs der angestrebten Erweiterung ohnehin neu stellen. Die Baugenehmigung lasse unzulässig eine wohnfremde Nutzung im reinen Wohngebiet zu. Das Gebäude der Beigeladenen solle nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Die Appartements seien nicht als Boardinghaus, sondern als Beherbergungsbetrieb zu qualifizieren. Es spreche wenig dafür, dass ein Boardinghaus aus wenigen Appartements bestehen könne, die in einem heterogen genutzten Gebäude integriert seien. Im Übrigen würden Boardinghäuser ebenso wie Beherbergungsbetriebe gewerblich genutzt und einer unbestimmten Gruppe zur Buchung angeboten. Für ein Boardinghaus seien die Nutzung von Gemeinschaftsräumen sowie wissenschaftliche Austausche und gemeinsames Musizieren untypisch. Die Appartements, bei denen die Verweildauer auf maximal drei Monate beschränkt, aber auch eine kürzere Verweildauer möglich sei, seien nicht auf eine dauerhafte Häuslichkeit ausgerichtet. Näherliegend sei, die Gästewohnungen als Annex zur Anlage für kulturelle Zwecke anzusehen. Die Erteilung einer Befreiung für einen Beherbergungsbetrieb würde die Grundzüge der Planung berühren. Der Plangeber habe nur für ein Grundstück im Plangebiet vorgesehen, die Ausnahmemöglichkeit für einen kleinen Betrieb des Beherbergungsgewerbes nach § 3 Abs. 3 BauNVO 1962 zu eröffnen. Der klar erkennbare Wille des Plangebers, im Übrigen ausschließlich Wohnnutzung zuzulassen, stelle einen Grundzug der Planung dar. Die erteilte Befreiung für eine Anlage für kulturelle Zwecke berühre diesen Grundzug der Planung ebenfalls. Zudem seien die Häufigkeit der Veranstaltungen und ihre Heterogenität, die hohe Teilnehmerzahl, das hierdurch hervorgerufene Verkehrsaufkommen sowie die Immissionsträchtigkeit der Aktivitäten in einem reinen Wohngebiet nicht gebietsverträglich. Auch die Befreiung für die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze sei rechtswidrig. Die Errichtung eines weit in die rückwärtigen parkartigen Flächen hineinreichenden Veranstaltungsraums laufe der Planungsidee der Erhaltung des parkartigen Charakters entgegen. Darüber hinaus verletze die Baugenehmigung sie aufgrund der Ermöglichung unzumutbarer Einblicksmöglichkeiten und Schallimmissionen im Gebot der Rücksichtnahme. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 4. März 2020 gegen den der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungsbescheid vom 19. Februar 2020 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt ergänzend zu den Ausführungen in der Baugenehmigung im Wesentlichen vor, die Befreiung von der zulässigen Art der baulichen Nutzung sei rechtmäßig. Die Gebietsfestsetzung stelle in Verbindung mit dem Ausschluss von Anlagen im Sinne von § 3 Abs. 3 BauNVO 1962 zwar einen Grundzug der Planung dar. Dafür, dass der Plangeber gerade die Nutzung durch Beherbergungsbetriebe im Zeitpunkt des Planerlasses 1967 bewusst habe ausschließen wollen, spreche insbesondere, dass er das Gebäude der Beigeladenen bis 1965 selbst als Gästehaus genutzt habe. Die Befreiung habe aber erteilt werden können, da der Schwerpunkt der Gebäudenutzung im Wohncharakter und nicht im Beherbergungs- und Veranstaltungscharakter liege. Es finde im Kern eine Wohnnutzung statt, die lediglich um Veranstaltungen ergänzt werde. Diese wirkten sich nicht negativ auf das Gebiet aus, da sie sich im Rahmen des dort Üblichen hielten und die Beigeladene weitgehende Maßnahmen zum Schutz der Wohnruhe treffe. Die Abweichung sei auch städtebaulich vertretbar. Insbesondere seien nachbarlichen Konfliktlagen nicht zu erwarten bzw. durch Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung gelöst. Die begehrte Nutzung entspreche weitgehend der bereits bisher durch die Beigeladene beschwerdefrei verwirklichten Nutzung. Auch sei es sehr wahrscheinlich, dass ein Plangeber im Falle der Um- oder Neuplanung die bestehende sowie die begehrte Nutzung der Beigeladenen als gebietsverträglich einordnen und erlauben würde. Die Befreiungen für die Überschreitung der Baugrenzen begegneten ebenfalls keinen Bedenken. Die Antragstellerin könne insoweit im Übrigen einen Verstoß im Hinblick auf den Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung auch nicht geltend machen, da das Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin die südliche und die östliche Baugrenze ebenfalls erheblich überschreite. Eine Verletzung der Antragstellerin im Gebot der Rücksichtnahme sei ausgeschlossen. Insbesondere aufgrund der Lage der Erweiterung im Souterrain und der Einhegung des Grundstücks drohten keine erheblich beeinträchtigenden Einsichtnahmemöglichkeiten. Auch eine unzumutbare Lärmbelästigung drohe nicht. Die Lärmbelästigung werde sich gegenüber der derzeitigen Nutzung nicht erhöhen. Zudem trage die Beigeladene dem Schutz der rückwärtigen Bereiche der Nachbargrundstücke durch ihr Betriebskonzept hinreichend Rechnung. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, den Antrag abzulehnen. Sie macht geltend, der Antragstellerin fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, da sie mit ihrem Antrag gegen eine Nachbarschaftsvereinbarung vom 26. März 2007 verstoße, in der sie sich verpflichtet habe, bei einem Umbau auf dem Vorhabengrundstück etwaige Abweichungen von den gültigen Baubestimmungen wohlwollend zu prüfen und diesen zuzustimmen, sofern keine eigenen wesentlichen Belange nachhaltig beeinträchtigt würden, sowie ein etwaiges Bauvorhaben auf dem Vorhabengrundstück insgesamt zu fördern. Durch das Vorhaben würden keine wesentlichen Belange der Antragstellerin nachhaltig beeinträchtigt. Im Übrigen bestehe für die Nutzung des ... als kleines Tagungs- und Gästehaus im Rahmen der eigenen Stiftungstätigkeit Bestandsschutz. Der Bebauungsplan setze zwar ein reines Wohngebiet fest, habe aber die seit dem Jahr 1950 bestehende zulässige Bestandsnutzung als kleines Tagungs- und Gästehaus unberührt gelassen. Für die Umnutzung habe es in den 1940er Jahren keiner Baugenehmigung bedurft. Vor Inkrafttreten des Bebauungsplans ... 5 sei das Plangebiet überwiegend als Wohngebiet W im Sinne des § 10 Abs. 4 BPVO festgesetzt gewesen. Anlagen für soziale und kulturelle Zwecke wie das ... seien in einem solchen Wohngebiet gebietsverträglich. Das Störpotenzial ihrer Stiftungstätigkeit entspreche dem der Aktivitäten privater Grundeigentümer an der durch ein repräsentatives, großbürgerliches Lebensumfeld geprägten A-Straße. Da die bestehende Nutzung durch das gegenständliche Vorhaben weder quantitativ noch qualitativ relevant ausgeweitet werde, stelle sich die Genehmigungsfrage auch nicht neu. Insbesondere gehe es nicht darum, mehr oder größere Veranstaltungen durchzuführen, sondern allein darum, die bereits gegenwärtig stattfindenden Veranstaltungen in großzügigere Räumlichkeiten zu verlagern. Mit den im Obergeschoss geplanten Gästewohnungen erfolge zudem eine Wohnnutzung und keine Beherbergung. Den Bewohnern werde insbesondere angesichts einer voll ausgestatteten Küche eine Haushaltsführung wie in den eigenen vier Wänden ermöglicht. Auch überschreite die zur Verfügung stehende Wohnfläche deutlich die Fläche eines typischen Hotelzimmers. Zudem fehle es an nennenswerten beherbergungstypischen Dienstleistungen wie der Darreichung von Speisen und würden die Wohnungen nur unentgeltlich und auf Einladung zur Verfügung gestellt. Demgegenüber sei es unschädlich, dass der Aufenthalt der Gäste nur von vorübergehender Natur und im Einzelfall sehr kurzer Dauer sei. Die in der Baugenehmigung erteilten Befreiungen seien nicht geeignet, eine subjektive Rechtsverletzung der Antragstellerin zu bewirken, da sie sich nicht auf nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans bezögen. Zudem halte das eigene Gebäude der Antragstellerin die Vorgaben des Bebauungsplans nicht ein. Es verfüge über mindestens sieben Wohneinheiten. Auch sei die Adresse A-Straße 2 Sitz mehrerer Unternehmen. Die Antragstellerin habe damit die im Bebauungsplan festgesetzte Art der baulichen Nutzung selbst verlassen, deren Einhaltung sie geltend mache. Gestalterisch weiche das Nachbargebäude durch Überschreitung der Baugrenzen und ein sog. „Gartengeschoss“ auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ebenfalls von den Planfestsetzungen ab. Im Übrigen seien die erteilten Befreiungen rechtmäßig, insbesondere berührten sie nicht die Grundzüge der Planung. Aus der Begründung des Bebauungsplans gehe hervor, dass der Plangeber vor allem bezweckt habe, eine Steuerung der Außengestaltung der Grundstücke und Baulichkeiten zu erreichen. Die Planung ziele auf den Erhalt und die Wiederherstellung des Straßenbildes der A-Straße mit weiträumigen parkähnlichen Gartenanlagen und in ihrer Wirkung eher kleinen Gebäuden, die sich zur Wahrung des Landschaftsbildes der Elbe am Elbhang baulich zurücknehmen sollten. Hingegen habe die zulässige Nutzung der Grundstücke weniger im Fokus des Plangebers gestanden. Zwar sei ein reines Wohngebiet ausgewiesen worden. Dies sei jedoch kein Hinweis, dass der Plangeber jede andere Nutzung als die Wohnnutzung als gänzlich unzulässig erachtet habe. Damit komme lediglich zum Ausdruck, dass die Nutzungen stets mit Wohnbedürfnissen vereinbar sein müssten. Dies sei bei der im ... erfolgenden Mischnutzung aus „Wohnen“ und sozialer und kultureller Anlage im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1962 der Fall. Letztere sei in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Daraus folge, dass eine solche Einrichtung grundsätzlich mit Wohnbedürfnissen harmoniere. Überdies sei die vorgenommene Mischnutzung nicht gezielt ausgeschlossen worden. Dem Bebauungsplan sei nicht zu entnehmen, dass der Plangeber über die ausgeschlossenen Nutzungen im Sinne von § 3 Abs. 3 BauNVO 1962 hinaus auch sämtliche anderen Nutzungen, die nicht Wohnen seien, habe ausschließen wollen. Einen absoluten Schutz des Wohnens habe der Plangeber nicht bezweckt, was schon daraus folge, dass für die A-Straße keine verkehrsberuhigenden Maßnahmen zum Schutz der Wohnruhe getroffen worden seien. Auch durch die Überschreitung der Baugrenzen würden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Es handele sich um ein im Verhältnis zur umliegenden Bebauung sehr kleines Bauvorhaben, das sich im Landschaftsbild des Elbhangs äußerst unauffällig auswirke. Die Befreiungen seien darüber hinaus städtebaulich vertretbar und mit den nachbarlichen Interessen vereinbar. Das Gebot der Rücksichtnahme werde nicht verletzt. Insbesondere erfolge keine wesentliche Geräuschbeeinträchtigung. Die schalltechnische Untersuchung des ... vom 23. April 2019 habe ergeben, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm im Tagesbeurteilungszeitraum auf den Nachbargrundstücken eingehalten würden. Die Sachakten haben bei der Entscheidung vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorliegenden Akten Bezug genommen. II. 1. Der zulässige Antrag, nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. Februar 2020 anzuordnen, ist auch begründet. Bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung und dem Interesse der Antragstellerin daran, dass bis zur endgültigen Entscheidung über ihren Rechtsbehelf keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, überwiegt das Interesse der Antragstellerin, weil die Baugenehmigung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung die Antragstellerin in ihren subjektiven Rechten verletzt. Ein Grundstückseigentümer kann sich gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die Genehmigung dieses Vorhabens ihn in seinen eigenen Rechten verletzt, also gegen solche baurechtlichen Bestimmungen verstößt, die nach dem erkennbaren Willen des Normgebers ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht des betroffenen Nachbarn begründen. Dagegen kann durch den Drittbetroffenen weder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch im Hauptsacheverfahren eine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung erreicht werden. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob das Bauvorhaben objektiv genehmigungsfähig war oder ist. Entscheidungserheblich ist allein, ob durch die Baugenehmigung solche Normen verletzt sind, die den jeweiligen Antragsteller schützen sollen. Dies ist hier der Fall. a) Die Baugenehmigung vom 19. Februar 2020 verletzt die Antragstellerin im nachbarschützenden Gebietserhaltungsanspruch. Der Gebietserhaltungsanspruch beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses: Weil und soweit der einzelne Eigentümer gemeinsam mit anderen Eigentümern in der Ausnutzung seines Grundstücks öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zu den anderen Eigentümern verlangen. Durch die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundstückseigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Daher darf das Austauschverhältnis nicht einseitig aufgehoben werden. Der gewollte Interessenausgleich würde sonst aus dem Gleichgewicht gebracht, denn ein Grundeigentümer würde über die normierte Beschränkung seiner Baufreiheit hinaus nochmals durch eine nicht zulässige Nutzung eines anderen Grundeigentümers zusätzlich belastet (BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, 4 C 28/91, juris Rn. 12; OVG Hamburg, Beschl. v. 17.6.2013, 2 Bs 151/13, juris Rn. 20). In diesem Gebietserhaltungsanspruch verletzt die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. Februar 2020 die Antragstellerin. aa) Gegenstand der Prüfung ist die geänderte Anlage der Beigeladenen. (1) Die bauplanungsrechtliche Prüfung hat sich auf das „Vorhaben“ im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB zu beziehen, das in der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage liegen kann. Den Begriff der Erweiterung kennt das Gesetz nicht; er ist einer der genannten Vorhabenskategorien zuzuordnen. Denkbar ist, dass sich eine Erweiterung als Errichtung einer – weiteren – baulichen Anlage darstellt, wenn es sich um ein selbständiges, abtrennbares Vorhaben handelt. In diesem Fall mag eine auf seine Zulässigkeit beschränkte Betrachtung geboten sein. Regelmäßig wird es jedoch an der Abtrennbarkeit fehlen. Dann handelt es sich um die Änderung einer baulichen Anlage. Ob sie zulässig ist, kann nicht isoliert geprüft werden. Denn Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 29 BauGB ist nicht (nur) die Absicht oder die Durchführung der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, sondern – vor allem – das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis seiner Baumaßnahme. Insoweit kommt es bei einer Änderung darauf an, ob die geänderte bauliche Anlage den bauplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht. Eine Beschränkung auf den hinzukommenden Teil würde außeracht lassen, dass auch der bereits vorhandene Teil der erweiterten Anlage zur Disposition steht, wenn er in der neuen Gesamtanlage aufgeht. Immer dann, wenn eine Erweiterung zugleich den Bestand der vorhandenen baulichen Anlage verändert – sei es durch einen Eingriff in die bestehende Anlage, sei es wegen der aus der Erweiterung resultierenden Qualitätsveränderung des Bestandes – ist eine isolierte Beurteilung der Erweiterung nicht möglich. Ebenso wie bei einer Nutzungsänderung die bauliche Anlage in ihrer etwa geänderten Funktion als Einheit zu prüfen ist, muss bei der Änderung einer baulichen Anlage das Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt geprüft werden (BVerwG, Urt. v. 17.6.1993, 4 C 17/91, juris Rn. 16; Urt. v. 15.11.1991, 4 C 17/88, juris Rn. 15; OVG Hamburg, Beschl. v. 8.6.2017, 2 Bf 191/16.Z, n. v., S. 6 f. BA). (2) Gemessen an diesen Vorgaben ist hier zu prüfen, ob die geänderte Anlage der Beigeladenen den bauplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht. Die Beigeladene hat ihr als „Erweiterung des bestehenden Gästehauses und Erweiterung des bestehenden Veranstaltungsraumes der ... Stiftung“ bezeichnetes Vorhaben im Bauantrag zutreffend als Änderung einer baulichen Anlage gekennzeichnet. Die Zulässigkeit der Änderung kann nicht isoliert geprüft werden, da mit ihr der Bestand des ... verändert werden soll. Die vorgesehenen Erweiterungs-, Umbau- und Modernisierungsarbeiten greifen in den Bestand des vorhandenen Gebäudes ein. Zudem bewirkt die im Untergeschoss geplante Erweiterung um einen Veranstaltungsraum für 45 Personen, ein Foyer, einen Vorbereitungsraum, eine Garderobe sowie eine WC-Anlage für Damen und Herren, durch die sich nicht nur die Grundfläche des Gebäudes von 174,05 m² auf 343,80 m² erhöht, sondern auch die für Veranstaltungen mögliche Teilnehmerzahl verdoppelt, eine qualitative Veränderung des Bestands. Die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit hat sich auch auf die zulässige Art der baulichen Nutzung zu erstrecken. Es kann dahinstehen, ob die gegenwärtige Nutzung des ... durch die Beigeladene hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung bestandsgeschützt ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, müsste die geänderte bauliche Anlage auf ihre Vereinbarkeit mit der zulässigen Art der baulichen Nutzung überprüft werden, da durch das Vorhaben der Beigeladenen die zulässige Art der baulichen Nutzung berührt wird (zur Einschränkung des Prüfprogramms auf berührte Genehmigungsvoraussetzungen im Falle der Erteilung einer Änderungsgenehmigung zu einer Baugenehmigung: BVerwG, Beschl. v. 4.2.2000, 4 B 106/99, juris Rn. 2). Die im Untergeschoss geplante Erweiterung des Bestandsgebäudes insbesondere um einen Veranstaltungsraum für 45 Personen, mit der sich die mögliche Teilnehmerzahl für Veranstaltungen verdoppelt und die Grundfläche des Gebäudes von 174,05 m² auf 343,80 m² erhöht wird, berührt angesichts der damit einhergehenden qualitativen Änderung des Bestands die Art der baulichen Nutzung. bb) Das Vorhaben der Beigeladenen ist im reinen Wohngebiet nach § 3 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke vom 26. Juni 1962 (BGBl. I S. 429; im Folgenden: BauNVO 1962) unzulässig. Reine Wohngebiete dienen nach § 3 Abs. 1 BauNVO 1962 ausschließlich dem Wohnen. Allgemein zulässig sind nach § 3 Abs. 2 BauNVO 1962 nur Wohngebäude. § 3 Abs. 3 BauNVO 1962, wonach ausnahmsweise Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebietes dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen werden können, gilt nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Bebauungsplan ... 5 für das an der A-Straße gelegene Grundstück der Beigeladenen – ebenso wie für das Grundstück der Antragstellerin – nicht. Beim Vorhaben der Beigeladenen handelt es sich nicht um ein Wohngebäude im Sinne von § 3 Abs. 2 BauNVO 1962, sondern um eine im reinen Wohngebiet nicht zulässige Anlage für kulturelle Zwecke. Zweck auch der geänderten baulichen Anlage ist es, der Beigeladenen als Tagungs- und Gästehaus für ihre Stiftungsaktivitäten zur Verfügung zu stehen. Dies geht aus der Nutzungsbeschreibung vom 7. November 2019 hervor, die als Vorlage 9 Bestandteil der Baugenehmigung geworden ist. Darin heißt es, dass im Tagungs- und Gästehaus eine Vielzahl verschiedener Veranstaltungen stattfinde. Genannt werden Sitzungen der Gremien der Stiftung (Stiftungsrat und Kuratorien für Preise und Stipendienprogramme) sowie von Gremien gemeinnütziger Kooperationspartner, Diskussions- und Abstimmungsgespräche sowie verschiedene institutionalisierte Gesprächsformate. Insgesamt würden zukünftig etwa 100 Veranstaltungen jährlich durchgeführt, davon 36 Halbtagesveranstaltungen (Auswahlsitzungen/Strategiegespräche/Gruppensitzungen), 36 Tagesveranstaltungen (Stiftungsratssitzungen/Strategiegespräche/Gruppensitzungen), zwei Auswahlsitzungen mit Hörproben, sechs Mittagsveranstaltungen (Format Senatorenlunch, Einladung durch Schul-, Kultur- oder Wissenschaftssenatoren sowie andere Essenseinladungen), zwölf Gesprächsformate (z. B. Vorträge/Lesungen), drei Abendessen (z. B. Preisträgeressen), zwei sonstige Abendveranstaltungen und drei Kammermusikveranstaltungen. Die Appartements im 1. Obergeschoss dienen lediglich als Mittel zur Verwirklichung dieses kulturellen Zwecks. Auch dies ergibt sich aus der Nutzungsbeschreibung vom 7. November 2019, in der es heißt, dass die beiden kleinen Appartements für bis zu dreimonatige Wohnaufenthalte „im Rahmen der Stiftungsarbeit“ gedacht seien. Indem die Beigeladene die Aufenthalte in den Appartements in den Rahmen ihrer Stiftungsarbeit stellt, bringt sie die übergeordnete Bedeutung der Stiftungsarbeit zum Ausdruck. Zudem lässt es die gewählte Formulierung, die Appartements seien für „bis zu“ dreimonatige Aufenthalte gedacht, auch zu – wovon die Beigeladene ausweislich des Schriftsatzes vom 15. April 2020 selbst ausgeht – , dass weiterhin eine Nutzung für Übernachtungen im Zusammenhang mit Gremiensitzungen für ein bis zwei Tage erfolgt, bei denen die untergeordnete Bedeutung der Übernachtungsmöglichkeit gegenüber der Bedeutung der Stiftungsaktivitäten offensichtlich ist. Nur bei einem erheblichen Anteil solcher Übernachtungen wäre zudem die Angabe in der ergänzenden Nutzungsbeschreibung vom 24. Januar 2020, die als Vorlage 41 Bestandteil der Baugenehmigung geworden ist, plausibel, die auf die Appartementnutzerinnen und -nutzer zurückgehenden Veranstaltungen würden etwa die Hälfte der jährlich etwa 100 Veranstaltungen ausmachen. Es erscheint fernliegend, dass auf Vorschlag Hamburger Universitäten für bis zu drei Monate in den Appartements beherbergte Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler in nennenswertem Umfang für die regelmäßig stattfindenden Halbtages- und Tagesveranstaltungen wie Auswahlsitzungen, Strategiegespräche, Gruppensitzungen und Stiftungsratssitzungen verantwortlich sein sollen. Bestätigt wird dieser Befund durch die untergeordnete Größe der Appartements im Verhältnis zur sonstigen Nutzfläche des Tagungs- und Gästehauses. Während das Appartement 1 eine Größe von 41,26 m² und das Appartement 2 eine Größe von 29,93 m² aufweist, beträgt die Nutzfläche des Gebäudes insgesamt 493,36 m². Auch räumlich kommt den beiden geplanten Appartements damit gegenüber den weiteren Räumlichkeiten, insbesondere dem Veranstaltungsraum samt Foyer, Vorbereitungsraum, Garderobe und WC-Anlage im Kellergeschoss, der Bibliothek, dem Speiseraum und der Küche im Erdgeschoss sowie dem Besprechungsraum im 1. Obergeschoss eine nur untergeordnete Bedeutung zu. cc) Die Erteilung einer Befreiung von der zulässigen Art der baulichen Nutzung für das geänderte Vorhaben der Beigeladenen wäre nach § 31 Abs. 2 BauGB rechtswidrig, da dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-) Planung möglich ist (s. nur BVerwG, Urt. v. 18.10.2010, 4 C 10/09, juris Rn. 37, m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.12.2015, 2 Bf 75/15, n. v.; VG Hamburg, Urt. v. 12.11.2013, 9 K 1107/11, n. v.). Gemessen an diesen Vorgaben würde die Erteilung einer Befreiung für die Nutzung des als reines Wohngebiet ausgewiesenen Vorhabengrundstücks als Anlage für kulturelle Zwecke die Grundzüge der Planung berühren. (1) Zu den Grundzügen der dem Bebauungsplan ... 5 zugrundeliegenden Planung gehört die Festsetzung einer reinen Wohnnutzung. Der Plangeber hat ausweislich der Planbegründung neben der Erhaltung oder Wiederherstellung des einzigartigen Charakters der A-Straße im Zusammenhang mit dem Landschaftsbild der Elbe das Ziel verfolgt, die Art der baulichen Nutzung der im Aufbauplan überwiegend als Grünflächen und Außengebiete ausgewiesenen Grundstücke zu regeln. Dies hat er in Anlehnung an den Bestand in städtebaulicher Entwicklung aus dem Aufbauplan durch Ausweisung eines reinen Wohngebiets getan, in dem ausschließlich Wohnnutzung zulässig ist. Der Plangeber hat es nicht bei der allgemeinen Regelung in der Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962 belassen, nach der reine Wohngebiete ausschließlich dem Wohnen dienen (§ 3 Abs. 1 BauNVO 1962) und dort allgemein nur Wohngebäude zulässig sind (§ 3 Abs. 2 BauNVO 1962), sondern durch den Ausschluss der Ausnahmemöglichkeiten nach § 3 Abs. 3 BauNVO 1962 in § 2 Nr. 3 Satz 1 des Plangesetzes für die Grundstücke an der A-Straße ein kompromisslos reines Wohngebiet festgesetzt. Dabei ist davon auszugehen, dass der Plangeber diese Festsetzung im Jahr 1967 auch für das Vorhabengrundstück bewusst getroffen hat. Das Plangebiet ist mit etwa 72.800 m² von relativ geringer Größe und betrifft eine überschaubare Zahl von Grundstücken, zudem wurden im Plangesetz ausdrückliche Festsetzungen für einzelne Grundstücke getroffen und finden sich auch in der Planbegründung Ausführungen zu einzelnen Grundstücken. Überdies hatte der Plangeber, der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, das Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen bis 1965 selbst als Gästehaus genutzt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Plangeber gerade mit dem Gebäude auf dem Vorhabengrundstück vertraut war und er nach Aufgabe der Nutzung als Gästehaus die erneute Nutzung zu Wohnzwecken vorzugeben beabsichtigte. (2) Die zu den Grundzügen der dem Bebauungsplan ... 5 zugrundeliegenden Planung gehörende Festsetzung einer reinen Wohnnutzung würde durch das als Anlage für kulturelle Zwecke zu qualifizierende Vorhaben der Beigeladenen berührt. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich beim Tagungs- und Gästehaus angesichts der geplanten etwa 100 Veranstaltungen jährlich um eine nicht nur kleine Anlage handelt, und diese nicht den Bewohnern des Gebiets dient, sodass – trotz Möglichkeiten zur Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs – zu befürchten wäre, dass ein nicht unerheblicher Autoverkehr mit dem Bedürfnis entsprechender Parkmöglichkeiten in das Gebiet hineingetragen würde. b) Die Antragstellerin kann den Gebietserhaltungsanspruch ohne Verstoß gegen Treu und Glauben geltend machen. aa) Einem Grundeigentümer kann es nach dem Verbot eines venire contra factum proprium aufgrund der auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsätze von Treu und Glauben verwehrt sein, sich nach der Zustimmung zu einem Vorhaben auf einem Nachbargrundstück auf die Verletzung eines öffentlich-rechtlichen Abwehrrechts durch das Vorhaben zu berufen (BVerwG, Beschl. v. 18.10.1996, 7 B 239/96, juris Rn. 4; Beschl. v. 2.12.1974, IV B 145.74, juris Rn. 3; s. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.4.2020, 1 LA 9/19, juris Rn. 8 und 10; OVG Münster, Urt. v. 9.4.1992, 7 A 1521/90, juris Rn. 15; Beschl. v. 15.6.1984, 7 B 1233/84, NJW 1985, 644; VGH Kassel, Urt. v. 12.9.1983, IV OE 10/82, nur Ls. in juris). Mit diesem materiellen Ausschluss öffentlich-rechtlicher Nachbarrechte korrespondiert in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Regelung in § 71 Abs. 3 Satz 6 HBauO, nach der die Beteiligung der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Erbbauberechtigter angrenzender betroffener Grundstücke vor Erteilung von Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans oder vor Abweichungen von § 6 HBauO entfällt, wenn die zu beteiligenden Nachbarn die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder dem Bauvorhaben auf sonstige Weise zugestimmt haben. Sofern Lagepläne und Bauzeichnungen mit einer Unterschrift des Nachbarn vorgelegt werden, sind diejenigen Bauvorlagen maßgebend, aus deren Darstellung sich eine mögliche Betroffenheit des Nachbarn „ablesen“ lässt. Es muss deutlich werden, dass die betroffenen Nachbarn über Art und Umfang der möglichen Beeinträchtigung unterrichtet waren. Das gilt auch, wenn die Nachbarn dem Bauvorhaben „auf andere Weise“ zugestimmt haben (Niere, in: Alexejew, HBauO, 31. Lfg. Stand Mai 2020, § 71 HBauO Rn. 94). Diese Anforderungen gelten auch für den Ausschluss öffentlich-rechtlicher Nachbarrechte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in Gestalt des Verbots eines venire contra factum proprium. Ein widersprüchliches Verhalten kann einem Grundeigentümer nur vorgeworfen werden, wenn ihm im Zeitpunkt seiner Zustimmung Art und Umfang seiner möglichen Beeinträchtigung durch das zu verwirklichende Vorhaben bekannt waren (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.4.2020, 1 LA 9/19, juris Rn. 6). Gemessen an diesen Vorgaben ist es der Antragstellerin nicht verwehrt, sich gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen auf ihren Gebietserhaltungsanspruch zu berufen. Ihre Zustimmung zum vorliegenden Vorhaben der Beigeladenen hat die Antragstellerin nicht erklärt. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Nachbarschaftsvereinbarung das von der Beigeladenen derzeit geplante Vorhaben sowie Art und Umfang ihrer möglichen Beeinträchtigung durch dieses konkret bekannt waren. Hiergegen spricht bereits, dass die Nachbarschaftsvereinbarung schon am 26. März 2007 unterzeichnet wurde. Ihren Bauantrag hat die Beigeladene hingegen erst am 7. November 2019 gestellt. Zudem hat die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin in der Nachbarschaftsvereinbarung auch inhaltlich nicht vorbehaltlos ihre Zustimmung zu einem von baurechtlichen Bestimmungen abweichenden späteren Bauvorhaben der Beigeladenen erklärt. Soweit es in der Nachbarschaftsvereinbarung heißt, die Eigentümer des Grundstücks A-Straße 2 würden etwaige Abweichungen von den gültigen Baubestimmungen wohlwollend prüfen und hierzu ihre nachbarlichen Zustimmungen erteilen, sofern keine eigenen wesentlichen Belange nachhaltig beeinträchtigt würden, handelt es sich nicht bereits um eine Zustimmungserklärung, sondern lediglich um die Zusage einer wohlwollenden Prüfung. Dies gilt auch im Hinblick auf den nachfolgenden Satz in der Nachbarschaftsvereinbarung, die Eigentümer des Grundstücks A-Straße 2 würden ein etwaiges Bauvorhaben auf dem Grundstück 1 insgesamt fördern. bb) Unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung ist ein Nachbar zudem gehindert, einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften geltend zu machen, die auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruhen, wenn er stärker oder zumindest in vergleichbarer Weise, d. h. etwa in demselben Umfang, gegen diese Vorschriften verstoßen hat (VG Hamburg, Beschl. v. 9.7.2020, 9 E 1353/20, n. v., S. 15 BA; zu einem Verstoß in vergleichbarer Weise: BVerwG, Urt. v. 9.8.2018, 4 C 7/17, juris Rn. 26; s. auch BVerwG, Urt. v. 24.2.2000, 4 C 23/98, juris Rn. 15; zu einem gleichartigen Verstoß: OVG Hamburg, Beschl. v. 17.6.2013, 2 Bs 151/13, juris Rn. 22). Auch nach diesen Vorgaben ist die Antragstellerin nicht daran gehindert, einen Verstoß des Vorhabens gegen die zulässige Art der baulichen Nutzung geltend zu machen. Zwar nutzt auch die Antragstellerin ihr Grundstück nicht plankonform, da das dort errichtete Gebäude die zulässige Zahl der Vollgeschosse, die Baugrenzen und die zulässige Zahl von Wohnungen überschreitet. Es handelt sich aber um ein im reinen Wohngebiet zulässiges Wohngebäude. Die Beigeladene hat nicht substantiiert geltend gemacht und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass das Grundstück der Antragstellerin – entgegen ihrem ausdrücklichen Vortrag – in erheblichem Umfang gewerblich genutzt wird. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin können der neben der Antragsgegnerin unterlegenen Beigeladenen zur Hälfte auferlegt werden, da sie einen Antrag gestellt hat. 3. Rechtsgrundlage der Streitwertfestsetzung sind die §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Antragsteller für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In baurechtlichen Klageverfahren, in denen sich Grundstückseigentümer gegen eine Baugenehmigung für die Bebauung eines Nachbargrundstücks wenden, ist der Streitwert nach Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts einem Rahmen von 7.500 bis 30.000 Euro zu entnehmen, wobei innerhalb dieses Rahmens auf das objektive Gewicht der geltend gemachten Beeinträchtigungen abzustellen ist, die von der Bebauung des Nachbargrundstücks ausgehen und durch die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes abgewendet werden sollen (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2013, 2 Bs 265/13, juris, Rn. 42; Beschl. v. 29.4.2014, 2 So 10/14, n. v.). Nach diesen Vorgaben hält die Kammer die Festsetzung eines Streitwerts im mittleren Bereich von 15.000 Euro für das Hauptsacheverfahren für angemessen, der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist.