Beschluss
9 AE 4489/20
VG Hamburg 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2020:1120.9AE4489.20.00
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Leitsätze
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der für die Prognose der bei einer Rückkehr ins Heimatland drohenden Gefahren bei realitätsnaher Betrachtung im Regelfall davon auszugehen ist, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) entweder insgesamt nicht oder nur gemeinsam im Familienverband zurückkehrt (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 15 ff.), ist auf die Prognose der drohenden Gefahren bei einer Ausreise nicht in das Heimatland, sondern in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der einem Teil der Familienangehörigen internationalen Schutz gewährt hat, zu übertragen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (9 A 4488/20) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2020 wird angeordnet.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der für die Prognose der bei einer Rückkehr ins Heimatland drohenden Gefahren bei realitätsnaher Betrachtung im Regelfall davon auszugehen ist, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) entweder insgesamt nicht oder nur gemeinsam im Familienverband zurückkehrt (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 15 ff.), ist auf die Prognose der drohenden Gefahren bei einer Ausreise nicht in das Heimatland, sondern in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der einem Teil der Familienangehörigen internationalen Schutz gewährt hat, zu übertragen. Die aufschiebende Wirkung der Klage (9 A 4488/20) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2020 wird angeordnet. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. II. Der zulässige Antrag, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage (9 A 4480/20) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2020 anzuordnen, ist auch begründet. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird(BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, juris Rn. 97 ff.). Dies ist hier der Fall. Die Androhung der Abschiebung nach Italien ist aufgrund der Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Italien bei einer zu unterstellenden gemeinsamen Ausreise des Antragstellers mit seiner religiös geheirateten Ehefrau, den gemeinsamen drei Kindern sowie dem weiteren minderjährigen Kind der Ehefrau nicht mit den Rechten des Antragstellers aus Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK vereinbar. Legt der Antragsteller zum Nachweis des Risikos einer im Staat der Schutzgewährung drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK Angaben vor, ist nach Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der das Gericht folgt, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen im Staat der Schutzgewährung vorliegen (EuGH, Urt. v. 19.3.2019, C-297/17 u. a., Ibrahim u. a., juris Rn. 88). Solche Schwachstellen unterfallen nur dann Art. 3 EMRK sowie dem dieser Vorschrift entsprechenden Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (EuGH, a.a.O., Rn. 89). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geriete, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, a.a.O., Rn. 90). Nicht erreicht ist diese Schwelle hingegen selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind (EuGH, a.a.O., Rn. 91). Liegen die Voraussetzungen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK im Staat der Schutzgewährung vor, steht dies nicht nur der Abschiebung in diesen Staat entgegen, sondern darf auch ein Asylantrag nicht aufgrund der bereits erfolgten Schutzgewährung als unzulässig abgelehnt werden (EuGH, Beschl. v. 13.11.2019, C-540/17, Abdel Hamed, juris Rn. 35). Gemessen an den dargestellten Vorgaben ist eine dem Antragsteller in Italien drohende Verletzung in Art. 3 EMRK anzunehmen. 1. International Schutzberechtigten, die nicht zum Kreis der besonders verletzlichen Personen gehören, droht nach Einschätzung der Kammer angesichts der derzeit verfügbaren Erkenntnisquellen in Italien zwar grundsätzlich keine Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund der sie dort erwartenden Lebensumstände. Vorhandene Schwachstellen bei der Unterstützung international Schutzberechtigter erreichen für diese nicht die geforderte besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, da sie nicht vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig sind, sondern durch eigenes Verhalten vermeiden können, in eine Situation extremer materieller Not zu geraten. Besonders verletzlichen Personen, die vollständig auf öffentliche Unterstützung angewiesen sind, kann dies jedoch aufgrund zur Existenzsicherung unzureichender staatlicher Unterstützungsleistungen drohen (VG Hamburg, Urt. v. 24.2.2020, 9 A 3186/19, n. v.; Beschl. v. 7.6.2019, 9 AE 1416/19, juris Rn. 22). Das italienische System geht davon aus, dass international Schutzberechtigte, die auf fünf Jahre befristete sowie verlängerbare Aufenthaltserlaubnisse erhalten und sich frei auf dem Staatsgebiet bewegen können (AIDA, Country Report: Italy, 2019 Update, Juni 2020, S. 145 u. 153, abrufbar unter „www.asylumineurope.org/reports/country/italy“, im Folgenden: AIDA), ab Gewährung des Schutzstatus für sich selbst sorgen müssen. Sie sind zwar hinsichtlich des Zugangs zu Sozialleistungen italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt, für diese ist das Sozialsystem aber ebenfalls sehr schwach ausgestaltet (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Reception conditions in Italy, Stand: Januar 2020, S. 46, 57 ff., abrufbar unter „https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/dublin/italien/200121-italy-reception-conditions-en.pdf“, im Folgenden: Schweizerische Flüchtlingshilfe 2020; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 35, abrufbar unter „www.fluechtlingshilfe.ch/assets/news/2016/160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf“, im Folgenden: Schweizerische Flüchtlingshilfe 2016). Während im laufenden Asyl- sowie sich gegebenenfalls anschließenden Rechtsmittelverfahren die Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber in Kollektivzentren vorgesehen ist (AIDA, a.a.O., S. 91 ff.), berechtigt ein gewährter internationaler Schutzstatus nicht zum Verbleib in diesen (AIDA, a.a.O., S. 156). Seit der Reform des Unterbringungssystems im Jahr 2018 sollen international Schutzberechtigte für sechs Monate im System der Zweitaufnahmeeinrichtungen (Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e minori stranieri non accompagnati, SIPROIMI) untergebracht werden (AIDA, a.a.O., S. 156 f.). Dabei handelt es sich zumeist um kleinere Einrichtungen, in denen unter anderem Sprachkurse, Programme zur Integration in den Arbeitsmarkt, psychologische Unterstützung und rechtliche Beratung angeboten werden sollen (Schweizerische Flüchtlingshilfe 2020, S. 50). Im Januar 2020 standen insgesamt 31.284 Plätze zur Verfügung, von denen 663 für psychisch erkrankte sowie körperlich behinderte Personen und 4.003 für unbegleitete Minderjährige vorgesehen waren („https://www.sprar.it/i-numeri-dello-sprar“). Nach den SIPROIMI-Richtlinien können Schutzberechtigte sechs Monate dort untergebracht werden. Diese Zeit kann für vulnerable Schutzberechtigte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände oder zur Vollendung der Integration um sechs Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um weitere maximal sechs Monate kann nur erfolgen bei andauernden schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen oder zum Abschluss eines Schuljahres (Schweizerische Flüchtlingshilfe 2020, S. 51; Schweizerische Flüchtlingshilfe/borderline-europe/Pro Asyl, Auskunft an das VG Berlin vom 16.12.2019, S. 4, im Folgenden: SFH/borderline/Pro Asyl, Auskunft vom 16.12.2019). Wenn die Person vorher bereits in einem SPRAR untergebracht war, wird diese Zeit auf die Zeit im SIPROIMI angerechnet (SFH/borderline/Pro Asyl, Auskunft vom 16.12.2019, S. 1). Das Recht, in einem SIPROIMI zu leben, kann unter anderem widerrufen werden, wenn eine Person ohne vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde für mehr als 72 Stunden abwesend ist (Schweizerische Flüchtlingshilfe 2020, S. 51). Eine erneute Aufnahme in ein SIPROIMI ist nur sehr schwierig und mit anwaltlicher Hilfe zu erlangen (SFH/borderline/Pro Asyl, Auskunft vom 16.12.2019, S. 3). In der Regel besteht für Personen, die vor ihrer Ausreise bereits in einem SIPROIMI untergebracht waren, kein Anspruch auf erneute Unterbringung, es sei denn, sie können neue Verletzlichkeiten geltend machen (Schweizerische Flüchtlingshilfe 2020, S. 56 f.). Wenn Personen ihr Recht auf Unterbringung verloren haben oder die maximale Aufenthaltsdauer erreicht ist, wird ihnen vom italienischen Staat keine Unterkunft mehr zur Verfügung gestellt (Schweizerische Flüchtlingshilfe 2020, S. 52). Ihnen droht dann nach Einschätzung von Nichtregierungsorganisationen das Risiko der Obdachlosigkeit. Davon sind auch Frauen, alleinerziehende Mütter, Familien sowie physisch und psychisch beeinträchtigte Personen betroffen (Schweizerische Flüchtlingshilfe 2020, S. 57; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien, 8.5.2019, S. 3, abrufbar unter „www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/dublin/italien/190508-auskunft-italien.pdf“; Schweizerische Flüchtlingshilfe 2016, S. 49). Sozialwohnungen gibt es nur sehr wenige, die Wartezeit beträgt mehrere Jahre (Schweizerische Flüchtlingshilfe 2020, S. 61). Regelmäßige monatliche Sozialhilfeleistungen, die das Existenzminimum sichern könnten, gibt es nicht (Schweizerische Flüchtlingshilfe 2016, S. 49). Das im April 2019 eingeführte Bürgereinkommen setzt einen mindestens zehnjährigen Aufenthalt in Italien voraus (Schweizerische Flüchtlingshilfe 2020, S. 58 ff.). Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung sind international Schutzberechtigte italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt, sie müssen sich jedoch beim nationalen Gesundheitsdienst registrieren. Von der Zahlung eines Selbstbehalts sind sie grundsätzlich befreit, sofern sie nicht über ausreichende Mittel verfügen. In einigen Regionen ist die Erlangung dieser Befreiung mit Schwierigkeiten verbunden. Für obdachlose Personen ist die Registrierung häufig schwierig. Ohne Registrierung besteht lediglich ein Recht auf Grund- und Notfallversorgung (Schweizerische Flüchtlingshilfe 2020, S. 70 ff.). International Schutzberechtigte haben in rechtlicher Hinsicht Zugang zum Arbeitsmarkt (AIDA, a.a.O., S. 159). Eine Beschäftigung auf dem regulären Arbeitsmarkt zu finden, gestaltet sich für sie jedoch vor dem Hintergrund der relativ hohen Arbeitslosigkeit in Italien insbesondere unter jungen Menschen sowie häufig nur eingeschränkter italienischer Sprachkenntnisse und wenig qualifizierter Berufsbildung als schwierig (Schweizerische Flüchtlingshilfe 2020, S. 63). Deshalb suchen viele Personen, die dazu in der Lage sind, Arbeit auf dem Schwarzmarkt, insbesondere in der Landwirtschaft und im Süden des Landes (borderline-europe, Stellungnahme zu der derzeitigen Situation von Geflüchteten in Italien mit besonderem Blick auf die Unterbringung, 3. Mai 2019, S. 2 f., abrufbar unter „https://www.borderline-europe.de/sites/default/files/projekte_files/2019_05_03_BORDERLINE-EUROPE_Stellungnahme_Unterbringung_ITALIEN_0.pdf“, im Folgenden: borderline; Schweizerische Flüchtlingshilfe 2016, S. 51 ff.). Nach Schätzungen von Nichtregierungsorganisationen sind in Italien tatsächlich mindestens 10.000 Personen vom Aufnahmesystem ausgeschlossen (Médecins sans Frontières, Out of Sight, Informal Settlements, social marginality, obstacles to access to healthcare and basic needs for migrants, asylum seekers and refugees, second edition, Februar 2018, S. 1, im Folgenden: MSF; abrufbar unter „https://www.msf.fr/sites/default/files/out_of_sight_130218.pdf“). Sie leben über das italienische Staatsgebiet verteilt mit eingeschränktem oder ohne Zugang zur Basisversorgung in informellen Siedlungen, besetzten Häusern oder unter freiem Himmel. Es kommt zu zwangsweisen Räumungen durch die Polizei, ohne dass Wohnraum zur Verfügung gestellt würde (MSF, a.a.O., S. 10). Zudem wirkt sich eine fehlende Meldeanschrift auf das Recht zur Gesundheitsversorgung aus (MSF, a.a.O., S. 27; borderline, a.a.O., S. 9). Der Alltag der Betroffenen ist von der Deckung der Elementarbedürfnisse bestimmt, indem sie für Mahlzeiten bei Suppenküchen anstehen sowie eine Dusch- und Waschmöglichkeit und einen Schlafplatz suchen. Die Lebensbedingungen sind nicht kindgerecht und gefährden die Entwicklung von Kindern (Schweizerische Flüchtlingshilfe 2016, S. 47 ff.). 2. Dem Antragsteller droht angesichts der dargestellten Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK. a) Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht alleine, sondern in Begleitung seiner (religiös geheirateten) Ehefrau sowie der gemeinsamen ein, zwei und drei Jahre alten Kinder und des weiteren achtjährigen Kindes der Ehefrau nach Italien zurückkehrt. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Prognose der bei einer Rückkehr ins Heimatland drohenden Gefahren bei realitätsnaher Betrachtung im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) entweder insgesamt nicht oder nur gemeinsam im Familienverband zurückkehrt. Dies gilt auch dann, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45/18, juris Rn. 15 ff.). Diese Rechtsprechung ist auf die Prognose der drohenden Gefahren bei einer Ausreise nicht in das Heimatland, sondern in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der einem Teil der Familienangehörigen internationalen Schutz gewährt hat, zu übertragen (ebenso: OVG Koblenz, Beschl. v. 20.10.2020, 7 A 10889/18, juris Rn. 68; OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.12.2019, 10 LA 64/19, juris Rn. 20; a. A. in einem Fall, in dem die Lebensgefährtin des dortigen Klägers keinen Bezug zum Staat der Schutzgewährung hatte: OVG Bautzen, Urt. v. 15.6.2020, 5 A 382/18, juris Rn. 33). Ebenso wie bei einer Rückkehr in das Heimatland ist es bei einer Ausreise in den Staat, der einem Teil der Familienangehörigen internationalen Schutz gewährt hat, vor dem Hintergrund des nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK bestehenden besonderen Schutzes des Familienverbandes von Eltern und minderjährigen Kindern geboten, realitätsnah davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Regelfall entweder insgesamt nicht oder nur gemeinsam im Familienverband ausreist. Dies gilt auch hier. Nach Aktenlage besteht im Bundesgebiet eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau A, die sich ihren Angaben zufolge in Schweden kennengelernt und dort religiös geheiratet haben, den gemeinsamen drei Kindern B (geboren am 20. März 2017), C (geboren am 15. Juni 2018) und D (geboren am 13. September 2019) sowie dem weiteren Kind von A, E (geboren am 23. Dezember 2012). Der Regelvermutung einer Fortführung der tatsächlich geführten Lebens- und Erziehungsgemeinschaft steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin Frau A mit Bescheid vom 5. August 2020 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihren vier Kindern mit Bescheiden vom 25. August 2020 Flüchtlingsschutz für Familienangehörige gewährt hat. Die Ehefrau des Antragstellers sowie ihr achtjähriger Sohn haben im Übrigen auch selbst einen Bezug zu Italien. Nach ihren eigenen Angaben ist sie über Italien nach Europa eingereist. Zudem wurde sie laut einer Mitteilung Dänemarks vom 20. April 2018 am 30. Oktober 2013 gemeinsam mit ihrem Sohn nach Italien überstellt. b) Dem Antragsteller, dessen Kinder im Alter von erst einem, zwei und drei Jahren ebenso wie das achtjährige Kind seiner religiös geheirateten Ehefrau zum Kreis der besonders verletzlichen Personen gehören, droht angesichts der dargestellten Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Es ist bereits nicht gewährleistet, dass der Antragsteller mit seiner Familie zeitnah nach einer Ausreise Zugang zu einer Unterbringungseinrichtung erhielte. Abgesehen davon, dass seit der Zuerkennung des internationalen Schutzstatus gegenüber dem Antragsteller, die Italien Schweden am 7. Oktober 2015 mit dem Hinweis, dass die Aufenthaltserlaubnis am 2. April 2015 abgelaufen sei, mitgeteilt hat, bereits erhebliche Zeit verstrichen ist, ist Voraussetzung für die Aufnahme in einer SIPROIMI-Einrichtung die Anmeldung durch die zuständige Behörde oder einen Anwalt sowie die Verfügbarkeit von Plätzen. Eine Warteliste existiert nicht. Nach Beobachtung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ist es unter Umständen sehr langwierig, bis ein Platz in einer Aufnahmeeinrichtung zugeteilt werden kann (Romer, Schweizerische Flüchtlingshilfe: Protokoll der Aussage als Sachverständige vor dem VG Minden in dem Verfahren 10 K 7608/17.A u. a., 13.11.2019, S. 28 f.). In der Zwischenzeit wird keine Unterbringungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt (Schweizerische Flüchtlingshilfe 2020, S. 51). Ein solches Leben in der Obdachlosigkeit für unbestimmte Zeit wäre dem Antragsteller angesichts des Alters der Kinder nicht zumutbar. Selbst wenn der Antragsteller mit seiner Familie zunächst Aufnahme in einer SIPROMI-Einrichtung finden sollte, drohte nach Ablauf der begrenzten Aufenthaltszeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Es ist mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar, dass die Gewährleistung der elementarsten Bedürfnisse international Schutzberechtigter mit minderjährigen Kindern durch den italienischen Staat nach einem Ablauf von nur sechs oder maximal bis zu 18 Monaten endet (so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.12.2019, 10 LA 64/19, juris Rn. 20 ff.). Auf sich allein gestellt wird der Antragsteller mit seiner Familie das Existenzminimum voraussichtlich nicht sichern können. Wegen der drei noch sehr kleinen und zu betreuenden Kinder könnte voraussichtlich nur ein Elternteil einer Arbeit nachgehen. Es erscheint angesichts der hohen Arbeitslosigkeit in Italien unrealistisch, dass der Antragsteller oder seine Ehefrau, die bisher weder über eine Berufsausbildung verfügen noch die italienische Sprache beherrschen, dabei ein Einkommen erzielen könnten, das zur Befriedigung der elementaren Bedürfnisse der Familie ausreichend wäre. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylG und § 154 Abs. 1 VwGO.