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Beschluss

9 E 4561/20

VG Hamburg 9. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Stellt eine Nachtragsbaugenehmigung lediglich eine Modifizierung der ursprünglichen Baugenehmigung dar und hat sie nicht die Genehmigung eines anderen Vorhabens – „aliud“ – zum Gegenstand, so verhilft sie dem Bauherrn in Fällen, in denen gerichtlich die aufschiebende Wirkung eines Nachbarwiderspruchs gegen die ursprüngliche Baugenehmigung angeordnet worden ist, für sich allein nicht zu einer sofort vollziehbaren Baugenehmigung. Will der Bauherr von der geänderten Baugenehmigung Gebrauch machen, bedarf es hierfür eines Änderungsantrags nach den §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO mit dem Ziel, dass der zunächst erfolgreiche Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt wird. (Rn.18) 2. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit eines Änderungsantrags des Bauherrn nach den §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 VwGO kommen nach einer hinsichtlich der Baugenehmigung insgesamt angeordneten aufschiebenden Wirkung für die Annahme eines durch eine nachfolgende Änderung bewirkten „aliud“ nur Gesichtspunkte in Betracht, die für die Identität des gesamten Vorhabens wesentlich sind. (Rn.20) 3. Besteht die aufschiebende Wirkung hingegen nicht für die Baugenehmigung insgesamt und damit für das der Baugenehmigung zugrundeliegende Gesamtvorhaben, sondern nur für einen abtrennbaren Teil des Gesamtvorhabens, kommt es für die Zulässigkeit eines Änderungsantrags des Bauherrn nach den §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 VwGO darauf an, ob die nachträglich erfolgte Änderung bezogen auf diesen Teil des Vorhabens eine Modifizierung oder ein „aliud“ darstellt.(Rn.20)
Tenor
Der Änderungsantrag vom 26. Oktober 2020 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Änderungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stellt eine Nachtragsbaugenehmigung lediglich eine Modifizierung der ursprünglichen Baugenehmigung dar und hat sie nicht die Genehmigung eines anderen Vorhabens – „aliud“ – zum Gegenstand, so verhilft sie dem Bauherrn in Fällen, in denen gerichtlich die aufschiebende Wirkung eines Nachbarwiderspruchs gegen die ursprüngliche Baugenehmigung angeordnet worden ist, für sich allein nicht zu einer sofort vollziehbaren Baugenehmigung. Will der Bauherr von der geänderten Baugenehmigung Gebrauch machen, bedarf es hierfür eines Änderungsantrags nach den §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO mit dem Ziel, dass der zunächst erfolgreiche Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt wird. (Rn.18) 2. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit eines Änderungsantrags des Bauherrn nach den §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 VwGO kommen nach einer hinsichtlich der Baugenehmigung insgesamt angeordneten aufschiebenden Wirkung für die Annahme eines durch eine nachfolgende Änderung bewirkten „aliud“ nur Gesichtspunkte in Betracht, die für die Identität des gesamten Vorhabens wesentlich sind. (Rn.20) 3. Besteht die aufschiebende Wirkung hingegen nicht für die Baugenehmigung insgesamt und damit für das der Baugenehmigung zugrundeliegende Gesamtvorhaben, sondern nur für einen abtrennbaren Teil des Gesamtvorhabens, kommt es für die Zulässigkeit eines Änderungsantrags des Bauherrn nach den §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 VwGO darauf an, ob die nachträglich erfolgte Änderung bezogen auf diesen Teil des Vorhabens eine Modifizierung oder ein „aliud“ darstellt.(Rn.20) Der Änderungsantrag vom 26. Oktober 2020 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Änderungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Änderung eines nach den §§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Antrag der Antragsgegner ergangenen Beschlusses wegen veränderter Umstände. Der Antragsteller ist Eigentümer des Vorhabengrundstücks A-Straße 1 (Flurstück ..., Gemarkung ...), die Antragsgegner sind Eigentümer des östlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstücks A-Straße 2 (Flurstück ...). Die Grundstücke liegen in südöstlicher Ausrichtung am Elbhang und fallen mit dieser Ausrichtung von der Straße talseitig ab. Der Bebauungsplan Blankenese 48 vom 12. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 229) weist die Grundstücke als allgemeines Wohngebiet sowie als Erhaltungsbereich aus und setzt für sie mittels allseitiger Baugrenzen Baufenster fest. Mit Bescheid vom 21. August 2018 genehmigte die Beigeladene dem Antragsteller im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Errichtung eines Einfamilienhauses und eines Abstellraums mit Dachterrasse auf dem Vorhabengrundstück. Für das Überschreiten der südöstlichen Baugrenze um etwa 4,5 m durch den Abstellraum mit Dachterrasse erteilte die Beigeladene eine planungsrechtliche Befreiung. Wegen der Einzelheiten zum Abstellraum mit Dachterrasse wird auf die Vorlagen 6/55, 6/62 und 6/66 verwiesen. Die Antragsgegner legten mit Schreiben vom 12. September 2018 Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein. Ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs lehnte das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 26. März 2019 (VG Hamburg, Beschl. v. 26.3.2019, 6 E 5168/18, n. v.) ab. Auf ihre Beschwerde ordnete das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2019 (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19, juris) unter Ablehnung des Antrags im Übrigen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung insoweit an, als darin die Errichtung und Nutzung des Abstellraums mit Dachterrasse genehmigt worden war. In der Begründung führte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht aus, die Baugenehmigung weiche hinsichtlich des Abstellraums mit Dachterrasse von der hier nachbarschützenden Baugrenze ab, ohne dass eine rechtmäßige Befreiung erteilt worden sei. Die Abweichung bedürfe einer Befreiung, weil es sich beim Abstellraum nicht um eine untergeordnete Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNVO handele. Wörtlich ist ausgeführt (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19, juris Rn. 60): „Nach diesem Maßstab stellt sich der Abstellraum nicht als eigenständiges Gebäude, sondern in räumlicher Hinsicht als Teil des Hauptgebäudes dar. Die verwendeten Materialien entsprechen denen des Hauptgebäudes und setzen den Anbau optisch nicht deutlich von diesem ab. Er schließt nahtlos mit seiner längsten Seite an das Hauptgebäude an und teilt sich mit dem unmittelbar hinter ihm liegenden Kellerraum eine Wand (Vorlage 6/55). Mit den anderen Kellerräumen ist er durch die gemeinsame Decke als oberen Abschluss verbunden (Vorlagen 6/55 und 62). Seine Dachterrasse ist funktional dem Erdgeschoss zuzuordnen und stellt eine weitere Verbindung zwischen dem sie tragenden Abstellraum und dem übrigen Hauptgebäude her. Zudem ist der Abstellraum so dimensioniert, dass er – eher untypisch für seine deklarierte Funktion – als Aufenthaltsraum nach § 44 Abs. 1 HBauO gilt und ohne weiteres auch so genutzt werden kann. Daher tritt in den Hintergrund, dass er nicht unmittelbar vom Hauptgebäude aus zugänglich ist. Diesem Umstand kommt im Übrigen auch deshalb keine besondere Bedeutung zu, weil der Ausgang vom Hauptgebäude und einer der Eingänge des Abstellraums über eine (ohne weiteres abdeckbare) Fläche von nur ca. 1,5 m x 1,5 m einander so zugeordnet sind, dass ein Wechsel zwischen den Räumlichkeiten ohne besondere Erschwernisse möglich ist.“ Der Antragsteller änderte seine Planung hinsichtlich des Abstellraums. Mit Änderungsbescheid Nr. 1 über die Umplanung des Anbaus zur Nebenanlage vom 26. Oktober 2020 ließ die Beigeladene den umgeplanten Abstellraum auf der Grundlage von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO als Nebenanlage zu. Dem stehe nicht entgegen, dass der Abstellraum an die Hauptanlage angebaut sei. Die verwendeten Materialien unterschieden sich von denen des Hauptgebäudes. Das Hauptgebäude sei weiß verschlämmt, die Nebenanlage werde mit antikem rotem Klinker verkleidet (Vorlage 6/76). Die Nebenanlage verfüge über eine eigenständige Wand (Vorlagen 6/96 und 6/78) und sei auch nicht mit den anderen Kellerräumen durch eine gemeinsame Decke als oberer Abschluss verbunden, sondern habe eine eigene Decke (Vorlage 6/96). Die Nebenanlage weise keine Dachterrasse mehr auf, sondern erhalte ein Gründach (Vorlagen 6/87 und 6/88). Die lichte Raumhöhe betrage nunmehr konstruktiv bedingt 2,22 m (Vorlage 6/96), die Fensterfläche liege unter 1/8 der Grundfläche (Vorlage 6/76). Darüber hinaus ließ die Beigeladene nach § 23 Abs. 5 BauNVO die Errichtung einer Wendelaußentreppe (nordöstlich) sowie einer Außentreppe (südöstlich) außerhalb der Baugrenzen zu. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Änderungsbescheid Nr. 1 vom 26. Oktober 2020 sowie die Vorlagen 6/76, 6/78, 6/87, 6/88, 6/90 und 6/96 Bezug genommen. Am 26. Oktober 2020 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Hamburg die Änderung des Beschlusses des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2019 (2 Bs 100/19) sowie die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 12. September 2018 beantragt. Er trägt vor, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung erstrecke sich auch auf den im Nachgang erlassenen Änderungsbescheid Nr. 1. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Ausgangsverwaltungsakts würden von der Rechtskraft einer Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, deren Gegenstand der Ausgangsverwaltungsakt gewesen sei, erfasst. Der Änderungsbescheid Nr. 1 betreffe kein selbständiges neues Vorhaben. Er könne nur zusammen mit der ursprünglichen Baugenehmigung angegriffen werden, der er eine abschließende Gestalt, aber keine neue Identität gebe. Aufgrund des Änderungsbescheids Nr. 1 habe sich die Sach- und Rechtslage maßgeblich geändert. Die Baugenehmigung in der Fassung des Änderungsbescheids Nr. 1 verletze die Antragsgegner nicht in ihren Rechten. Eine Befreiung von der Baugrenze sei für die Errichtung des Abstellraums nicht mehr erforderlich, da dieser sich nach der Umplanung als untergeordnete Nebenanlage zum Wohngebäude darstelle. Auch wenn der Abstellraum an das Wohngebäude angebaut werde, handele es sich bei ihm um ein konstruktiv nicht mit dem Wohngebäude verbundenes Gebäude. Der Abstellraum weise keine mit dem Wohngebäude gemeinsam genutzten Decken, Wände oder Mauern auf. Das Wohnhaus könnte hinweggedacht werden, ohne dass sich an der Konstruktion des Abstellraums etwas ändern müsste. Zudem befinde sich das begehbare Dach des Abstellraums nunmehr deutlich unterhalb des Erdgeschosses des Wohngebäudes. Das Dach sei nur mit einer Treppe begehbar. Hinzu komme, dass der Abstellraum aufgrund der lichten Raumhöhe von 2,22 m nicht mehr die Anforderungen eines Aufenthaltsraums im Sinne von § 44 Abs. 1 HBauO erfülle, und nicht vom Hauptgebäude, sondern nur über eine Treppe vom Garten aus begehbar sei. Auch in optischer Hinsicht stelle sich der Anbau nicht als Teil des Hauptgebäudes dar, da der Anbau mit Rotklinkern errichtet werde, während die Fassade des Hauptgebäudes weiß verschlämmt sei. Die optische Absetzung vom Hauptgebäude werde weiter dadurch unterstrichen, dass das Dach des Anbaus erheblich niedriger sei als das Erdgeschoss des Hauptgebäudes. Der Abstellraum sei als Nebenanlage auch untergeordnet. Dies folge aus den im Vergleich zum Hauptgebäude geringen Ausmaßen sowie der rückwärtigen deutlich tieferen Hanglage. Optisch, räumlich und funktionell stelle sich der Abstellraum als „Anhängsel“ des Wohngebäudes dar. Die Beigeladene schließt sich den Ausführungen des Antragstellers an. Die Antragsgegner treten dem Antrag entgegen. Dieser sei bereits unzulässig. Behördliche Maßnahmen zur Behebung von Rechtsverstößen, die im Aussetzungsverfahren gerichtlich moniert worden seien, stellten keine veränderten Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dar, wenn diese Maßnahmen nur eine Veränderung des Verfahrensgegenstands bewirkten. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 80 Abs. 7 VwGO sei die Identität des Verfahrensgegenstands im Aussetzungs- und im Abänderungsverfahren. Hier habe sich der Verfahrensgegenstand geändert. Während Gegenstand der Baugenehmigung das Gesamtvorhaben in Gestalt eines Einfamilienhauses mit zwei Terrassenvorbauten gewesen sei, gehe es nunmehr lediglich um den zweiten Terrassenvorbau. Der Änderungsantrag wäre auch unbegründet. Nach wie vor bedürfe es einer Befreiung von den nachbarschützenden Baugrenzen, da es sich beim zweiten Terrassenvorbau um einen Bestandteil der Hauptanlage und nicht um eine Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNVO handele. Der Terrassenvorbau solle als Abstellraum weiterhin der Wohnnutzung und keiner der Hauptnutzung untergeordneten Nutzung dienen. Der mit Fenstern versehene Abstellraum sei von den Wohnräumen aus über eine Treppe zugänglich und könne trotz Begrenzung der Raumhöhe auf 2,22 m jederzeit als Aufenthaltsraum genutzt werden. Die Räumlichkeiten seien nach wie vor geeignet, dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen zu dienen. Auch könne das Dach weiterhin als Terrasse genutzt werden. Durch die in einem Stufenverhältnis stehenden Terrassenvorbauten werde eine optische und tatsächliche Verbindung zum Hauptgebäude geschaffen. Hauptgebäude und Terrassenvorbauten stellten sich für einen objektiven Betrachter als Gesamtheit dar. Die Sachakten der Beigeladenen sowie die Akten zum Verfahren 6 E 5168/18 (2 Bs 100/18) und zu den weiteren von den Antragsgegnern eingeleiteten Verfahren 9 K 3067/20 und 9 E 4562/20 haben bei der Entscheidung vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorliegenden Akten Bezug genommen. II. 1. Der Antrag des Antragstellers, den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2019 (2 Bs 100/19) zu ändern und den Antrag der Antragsgegner auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 12. September 2018 gegen die Baugenehmigung vom 21. August 2018 insgesamt abzulehnen, ist unzulässig. Nach den §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung von Beschlüssen über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter Umstände beantragen. Der vom Antragsteller angeführte Änderungsbescheid Nr. 1 vom 26. Oktober 2020 begründet jedoch keine Umstände, die zur Änderung des Beschlusses des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2019 (2 Bs 100/19) Anlass geben können. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der mit der Baugenehmigung vom 21. August 2018 genehmigten Errichtung und Nutzung des Abstellraums mit Dachterrasse hindert den Antragsteller nicht daran, den Abstellraum gemäß dem Änderungsbescheid Nr. 1 vom 26. Oktober 2020 zu errichten und zu nutzen, da es sich um ein anderes Vorhaben im Sinne eines „aliud“ handelt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Genehmigung des Abstellraums durch die Baugenehmigung vom 21. August 2018 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 26. Oktober 2020 können die Antragsgegner nur durch ein weiteres – unter dem Aktenzeichen 9 E 4562/20 beim Verwaltungsgericht Hamburg anhängiges – Verfahren nach den §§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO bewirken. Im Einzelnen: a) Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gilt zum Verhältnis zwischen einer Baugenehmigung, hinsichtlich der die aufschiebende Wirkung angeordnet wurde, und einer nachfolgend erteilten modifizierenden Nachtragsbaugenehmigung Folgendes: Stellt eine Nachtragsbaugenehmigung lediglich eine Modifizierung der ursprünglichen Baugenehmigung dar und hat sie nicht die Genehmigung eines anderen Vorhabens – „aliud“ – zum Gegenstand, so verhilft sie dem Bauherrn in Fällen, in denen gerichtlich die aufschiebende Wirkung eines Nachbarwiderspruchs gegen die ursprüngliche Baugenehmigung angeordnet worden ist, für sich allein nicht zu einer sofort vollziehbaren Baugenehmigung. Will der Bauherr von der geänderten Baugenehmigung Gebrauch machen, bedarf es hierfür eines Änderungsantrags nach den §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO mit dem Ziel, dass der zunächst erfolgreiche Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt wird (VGH Mannheim, Beschl. v. 16.2.2016, 3 S 2303/15, juris Rn. 18; OVG Koblenz, Beschl. v. 27.6.2016, 8 B 10519/16, juris Rn. 5; VGH München, Beschl. v. 11.12.2014, 15 CS 14.1710, juris Rn. 14; Beschl. v. 22.1.2013, 1 CS 12.2709, juris Rn. 14 ff.; Beschl. v. 2.8.2007, 1 Cs 07.801, juris Ls. 1 und Rn. 31 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.3.2006, OVG 10 S 7.05, juris Ls. 1 und Rn. 12 f.; OVG Bautzen, Beschl. v. 15.7.1999, 1 S 308/99, NVwZ-RR 2000, 582; OVG Saarlouis, Beschl. v. 23.8.1995, 2 W 33/95, juris Ls. 4 und Rn. 5; OVG Schleswig, Beschl. v. 16.3.1993, 1 M 8/93, juris Ls. und Rn. 11 f.). In der Hamburgischen Bauordnung ist der Begriff der Nachtrags- oder Tekturgenehmigung nicht ausdrücklich geregelt. In der Baupraxis anderer Länder und der dazu ergangenen Rechtsprechung wird hierunter üblicherweise die Zulassung kleinerer Änderungen eines bereits genehmigten, aber noch nicht vollständig ausgeführten Vorhabens verstanden, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren. Kennzeichnend für eine derartige Genehmigung ist, dass sich die Prüfung und die Entscheidung auf die Feststellung beschränken, dass die vorgesehenen Änderungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, während sich für die übrigen Teile des Vorhabens diese Feststellung aus der neben der Tektur- oder Nachtragsgenehmigung bestehenbleibenden ursprünglichen Baugenehmigung ergibt. Eine solche Ergänzung der Baugenehmigung ist auch nach hamburgischem Bauordnungsrecht bei geringfügigen Änderungen eines noch nicht vollständig ausgeführten Vorhabens grundsätzlich möglich (OVG Hamburg, Beschl. v. 17.3.2004, 2 Bs 13/04, juris Rn. 4 m.w.N.). Eine nicht nur modifizierende Änderung, sondern ein „aliud“ ist demgegenüber anzunehmen, wenn sich das neue Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben grundlegend unterscheidet (VGH Mannheim, Beschl. v. 16.2.2016, 3 S 2303/15, juris Rn. 19). Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit eines Änderungsantrags des Bauherrn nach den §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 VwGO kommen nach einer hinsichtlich der Baugenehmigung insgesamt angeordneten aufschiebenden Wirkung für die Annahme eines durch eine nachfolgende Änderung bewirkten „aliud“ nur Gesichtspunkte in Betracht, die für die Identität des gesamten Vorhabens wesentlich sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Frage der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens durch die Änderung neu aufgeworfen wird (VGH Mannheim, Beschl. v. 16.2.2016, 3 S 2303/15, juris Rn. 19). Besteht die aufschiebende Wirkung hingegen nicht für die Baugenehmigung insgesamt und damit für das der Baugenehmigung zugrundeliegende Gesamtvorhaben, sondern nur für einen abtrennbaren Teil des Gesamtvorhabens, kommt es für die Zulässigkeit eines Änderungsantrags des Bauherrn nach den §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 VwGO darauf an, ob die nachträglich erfolgte Änderung bezogen auf diesen Teil des Vorhabens eine Modifizierung oder ein „aliud“ darstellt. Die für das Teil-Vorhaben angeordnete aufschiebende Wirkung erstreckt sich auf das geänderte Teil-Vorhaben nur dann, wenn es sich aufgrund des nur modifizierenden Charakters der Änderung noch um das gleiche Teil-Vorhaben und nicht um ein anderes Teil-Vorhaben handelt. b) Gemessen an diesen Vorgaben ist der Änderungsantrag unzulässig. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 21. August 2018 mit Beschluss vom 25. Juni 2019 (2 Bs 100/19) nicht insgesamt, sondern nur hinsichtlich der mit der Baugenehmigung genehmigten Errichtung und Nutzung des Abstellraums mit Dachterrasse angeordnet. Diese nur teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs war möglich, weil der Abstellraum von dem der Baugenehmigung zugrundeliegenden Vorhaben objektiv als bautechnisch selbständiger und vom übrigen Gebäude unabhängiger Teil abgetrennt werden kann (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.2019, 2 Bs 100/19, juris Rn. 22). Aufgrund dieser nur teilweisen Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt es darauf an, ob die mit dem Änderungsbescheid Nr. 1 vom 26. Oktober 2020 erfolgte Änderung bezogen auf den Abstellraum eine Modifizierung oder ein „aliud“ darstellt. Letzteres ist der Fall. Die Umplanung hat zu einer erheblichen Änderung in der Ausgestaltung des Abstellraums geführt, die geeignet ist, die Frage seiner baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit neu aufzuwerfen. Nach dem Änderungsbescheid Nr. 1 vom 26. Oktober 2020 soll sich der Abstellraum mit dem Kellergeschoss des Wohngebäudes nicht mehr eine Wand teilen (so noch Vorlage 6/62), sondern auch zum Wohngebäude hin eine eigene Wand erhalten (Vorlage 6/78). Die lichte Höhe soll nicht mehr etwa 3,60 m (so noch Vorlage 6/62), sondern 2,22 m betragen (Vorlage 6/96). Die beiden Fenster sollen anstatt einer Fläche von jeweils 1,55 m² (so noch Vorlage 6/66) nur noch eine Fläche von jeweils 1,24 m² aufweisen (Vorlage 6/90). Das Dach soll nicht als Dachterrasse, sondern begrünt und begehbar ausgestaltet sein (Vorlage 6/90). Zudem soll der Abstellraum nicht mehr über eine Tür aus Richtung Westen (so noch Vorlage 6/55), sondern nur noch über eine Tür aus Richtung Osten zugänglich sein (Vorlage 6/78). Die Fassade soll mit rotem Klinker und sandfarbener Verfugung anstatt weiß verschlämmt ausgeführt werden (Vorlage 6/76). Diese Änderungen in der Ausgestaltung des Abstellraums werfen die Frage auf, ob dieser nunmehr nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO 1990 außerhalb der Baugrenzen errichtet werden darf, weil er nach der Umplanung als untergeordnete Nebenanlage gemäß § 14 BauNVO 1990 zu qualifizieren ist. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Der unterliegende Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Änderungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladenen können nach § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten auferlegt werden, weil sie keinen Antrag gestellt hat. 3. Die Rechtsgrundlage der Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, dass der Streitwert für das Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO in Bausachen nicht nach dem Interesse der Antragsteller des Ausgangsverfahrens, sondern nach dem Interesse des Änderungsantragstellers festzusetzen ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2018, 2 Bs 48/18, juris Rn. 3 m.w.N.). Mangels Erkenntnissen zu den in Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs 2013 in Bezug genommenen Aspekten der geschätzten Rohbaukosten und der Bodenwertsteigerung bemisst die Kammer das Interesse des Antragstellers an der Vollziehung der Baugenehmigung vom 21. August 2018 hinsichtlich des umgeplanten Abstellraums mit dem im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zu halbierenden Auffangwert.