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Beschluss

26 FLE 7/12

VG Hamburg Fachkammer für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2012:0314.26FLE7.12.0A
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Leitsätze
Bestimmt der Personalrat in den Fällen, in denen eine Neuwahl des Personalrats durchzuführen ist, nicht unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen, einen Wahlvorstand, hat die Dienststelle auf Antrag eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands einzuberufen.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bestimmt der Personalrat in den Fällen, in denen eine Neuwahl des Personalrats durchzuführen ist, nicht unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen, einen Wahlvorstand, hat die Dienststelle auf Antrag eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands einzuberufen.(Rn.6) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt. I. Die Fachkammer entscheidet gemäß § 100 Abs. 2 HmbPersVG, § 85 Abs. 2 ArbGG, § 944 ZPO durch den Vorsitzenden allein anstelle der Fachkammer. Zwar regelt § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, dass die Entscheidungen im einstweiligen Verfügungsverfahren durch die Kammer ergehen. Der Vorsitzende schließt sich jedoch der Auffassung an, dass dadurch in dringenden Fällen die Möglichkeit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden allein anstelle der Kammer nach § 944 ZPO nicht ausgeschlossen ist, wenn die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht (VG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2010, 26 FLE 12/10; Beschl. v. 30.3.2010, 25 FLE 7/10; wie hier VG Ansbach, Beschl. v. 9.12.2009, AN 8 PE 09.02247, juris; VGH München, Beschl. v. 27.6.1990, 17 PC 90.1811, juris; Walker in Schwab/Weth, ArbGG, 2004, § 85 Rn. 68; Hauck in Hauck/Helml, ArbGG, 3. Aufl. 2005, § 85 Rn. 14 m.w.N.; offen gelassen in VGH Kassel, Beschl. v. 17.3.1994, TL 2868/93, juris). Die Dringlichkeit ist dadurch begründet, dass Streitgegenstand des am 13. März 2012 um 15.15 Uhr im Haus der Gerichte und am 14. März 2012 im Verwaltungsgericht eingegangenen Antrags die Durchführung einer Personalversammlung am 15. März 2012 ist. II. Der zulässige Antrag, mit dem der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Verfügung begehrt dem Beteiligten einstweilen zu untersagen, eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes zur Wahl eines Personalrats durchzuführen, hat in der Sache keinen Erfolg. Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellenden Anforderungen sind nicht erfüllt. 1. Für den Erlass einstweiliger Verfügungen gelten im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 100 Abs. 2 HmbPersVG, § 85 Abs. 2 ArbGG mit bestimmten Maßgaben, auf die es im Folgenden nicht ankommt, die Vorschriften der ZPO über die einstweilige Verfügung entsprechend. Nach § 935 ZPO sind einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsverfügung). Nach § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern die Regelung nötig erscheint (Regelungsverfügung). Nach §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO sind der zu sichernde Anspruch bzw. das streitige Rechtsverhältnis (Verfügungsanspruch) und der Grund, weshalb die einstweilige Verfügung ergehen soll (Verfügungsgrund) glaubhaft zu machen. Das Gericht bestimmt alsdann, welche Anordnungen erforderlich sind, um den Zweck der einstweiligen Verfügung zu erreichen (§ 938 Abs. 1 ZPO). Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt danach das Vorliegen eines Verfügungsgrundes, d.h. eines hinreichenden Anlasses für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, und eines Verfügungsanspruchs, d.h. eines Rechtsanspruchs des Antragstellers voraus, der vorläufig, d.h. bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache geschützt werden soll. Nach diesem Maßstab kommt vorliegend der Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung nicht in Betracht. 2. Am Vorliegen eines Verfügungsgrundes bestehen angesichts der unmittelbar bevorstehenden Personalversammlung keine Zweifel. 3. Der Antragsteller hat jedoch keinen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Einberufung der Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes für die Neuwahl des Personalrats bei dem Beteiligten durch die Dienststelle ist nicht zu beanstanden. Sie greift daher nicht in Rechte des Antragstellers ein. a) Rechtsgrundlage für die Einberufung der Wahlversammlung ist § 20 Abs. 2 Satz 1 HmbPersVG in entsprechender Anwendung. Danach beruft die Dienststelle auf Antrag eines Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes ein, wenn sechs Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand durch den amtierenden Personalrat bestellt ist. Diese unmittelbar für die Personalratswahlen am Ende der regulären Amtszeit des Personalrats geltende Vorschrift, ist nach einhelliger Auffassung entsprechend auf Wahlen außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gemäß § 18 Abs. 2 HmbPersVG anzuwenden, wobei angenommen wird, dass die Bestimmung Anwendung findet, wenn der Personalrat nicht unverzüglich im Sinne von § 121 Abs. 1 BGB bzw. innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Ereignisses nach § 18 Abs. 2 HmbPersVG einen Wahlvorstand bestimmt (vgl. zum gleichlautenden Bundesrecht: Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 11. Aufl., § 20 Rn. 4; Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, 7. Aufl. § 20 Rn. 3a; Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, K § 20 Rn. 16; Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG, § 20 Rn. 18, 26). Dem schließt sich das Gericht an. b) Die Voraussetzungen für die Einberufung der Personalversammlung durch die Dienststelle liegen vor. Es bedarf einer Neuwahl des Personalrats nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 HmbPersVG, weil die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist. Die vorgeschriebene Zahl der Personalratsmitglieder gemäß § 14 HmbPersVG beträgt nach dem Vorbringen aller Beteiligten 13 Mitglieder. Davon sind die fünf gewählten Mitglieder der Liste B am 13. Februar 2012 zurückgetreten. Da gleichzeitig alle übrigen Wahlbewerber der Liste B ebenfalls zurückgetreten sind, können gemäß § 31 Abs. 2 HmbPersVG keine Ersatzmitglieder in den Personalrat eintreten. Der Ausschluss des Rückgriffs auf andere Vorschlagslisten nach § 31 Abs. 2 Satz 2 HmbPersVG erfasst auch Fälle wie den vorliegenden, in denen dadurch eine außerordentliche Personalratsneuwahl erforderlich wird (zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 MBG SH: OVG Hamburg, Beschl. v. 28.6.2010, 8 Bf 100/10.PVL, juris; nachfolgend BVerwG, Beschl. v. 30.11.2010, 6 PB 16/10, juris). Durch den Rücktritt der der Liste B angehörenden Personalratsmitglieder bei fehlender Möglichkeit des Eintritts von Ersatzmitgliedern ist die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats um 5/13, mithin um mehr als ein Viertel gesunken, so dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Nr. 2 HmbPersVG für eine außerordentliche Personalratsneuwahl seit dem 13. Februar 2012 vorliegen. Der antragstellende Personalrat hat nach eigenem Bekunden auch einen Monat nach Eintritt des Ereignisses nach § 18 Abs. 2 HmbPersVG noch keinen Wahlvorstand bestellt. Er ist damit seiner Pflicht zu unverzüglichem Tätigwerden nicht nachgekommen. Die Dienststelle hat durch Vorlage entsprechender Antragsschreiben glaubhaft gemacht, dass von Wahlberechtigten Anträge auf Einberufung einer Personalversammlung gestellt worden sind. Damit darf die Dienststelle die Personalversammlung einberufen. Umstände, die Bedenken gegen die Zeit, den Ort und die angekündigte Tagesordnung der Personalversammlung oder die Art und Weise der Einberufung begründen könnten macht der Antragsteller nicht geltend noch sind solche ersichtlich.