Beschluss
25 FLE 36/18
VG Hamburg Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom
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Leitsätze
1. § 58 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 2 MBG SH verleiht dem Personalrat, dessen Rechte verletzt worden sind, einen Rechtsanspruch auf Rücknahme der Maßnahme.(Rn.21)
2. Die Dienststelle kann Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig regeln, wobei die vorläufige Regelung als solche zu kennzeichnen und von der Dienststelle zu begründen ist.(Rn.23)
3. Eine Maßnahme duldet der Natur der Sache nach keinen Aufschub, wenn sie nach Art und Inhalt ihres Regelungsgegenstandes trotz des noch laufenden Mitbestimmungsverfahrens und der fehlenden Zustimmung des Personalrats eine vorläufige Regelung erfordert, um die Erfüllung von Pflichten und Aufgaben der Dienststelle im öffentlichen Interesse sicherzustellen.(Rn.26)
4. Das allgemeine Interesse daran, dass ein Beschäftigter seine Tätigkeit zum vereinbarten Zeitpunkt aufnimmt, reicht nicht, um die Unaufschiebbarkeit einer Einstellung zu begründen.(Rn.27)
Tenor
Der Beteiligte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, die vorläufige Umsetzung der Mitarbeiterin A. auf die Stelle einer Referentin im Dezernat Personalmanagement einstweilen bis zum Abschluss des Einigungsstellenverfahrens zurückzunehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 58 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 2 MBG SH verleiht dem Personalrat, dessen Rechte verletzt worden sind, einen Rechtsanspruch auf Rücknahme der Maßnahme.(Rn.21) 2. Die Dienststelle kann Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig regeln, wobei die vorläufige Regelung als solche zu kennzeichnen und von der Dienststelle zu begründen ist.(Rn.23) 3. Eine Maßnahme duldet der Natur der Sache nach keinen Aufschub, wenn sie nach Art und Inhalt ihres Regelungsgegenstandes trotz des noch laufenden Mitbestimmungsverfahrens und der fehlenden Zustimmung des Personalrats eine vorläufige Regelung erfordert, um die Erfüllung von Pflichten und Aufgaben der Dienststelle im öffentlichen Interesse sicherzustellen.(Rn.26) 4. Das allgemeine Interesse daran, dass ein Beschäftigter seine Tätigkeit zum vereinbarten Zeitpunkt aufnimmt, reicht nicht, um die Unaufschiebbarkeit einer Einstellung zu begründen.(Rn.27) Der Beteiligte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, die vorläufige Umsetzung der Mitarbeiterin A. auf die Stelle einer Referentin im Dezernat Personalmanagement einstweilen bis zum Abschluss des Einigungsstellenverfahrens zurückzunehmen. I. Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die vorläufige Umsetzung einer Beschäftigten. Der Antragsteller ist der am Standort H. gebildete örtliche Personalrat der Deutschen Rentenversicherung Nord. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 beantragte die Dienststelle die Zustimmung des Antragstellers gemäß § 51 Abs. 1 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - im Folgenden: MBG SH) zum Einsatz von Frau A. ab dem 1. Januar 2018 als Referentin im Dezernat Personalmanagement in der Abteilung U+P, Personalmanagement. Frau A. wurde mit Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2016 als Beschäftigte in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Volljuristin mit einer Einstiegsvergütung nach E 13 TV-TgDRV bei der Deutschen Rentenversicherung Nord eingestellt. Zur Einarbeitung war eine Traineezeit von 18 Monaten vorgesehen, die zum 31. Dezember 2017 endete. Zur Begründung ihres Zustimmungsantrags führte die Dienststelle aus, Frau A. habe eine zwölfmonatige allgemeine Traineephase durchlaufen und sei dann für weitere sechs Monate in ihrem künftigen Einsatzbereich mit der dort auszuübenden Tätigkeit vertraut gemacht worden. Das Traineeprogramm ende am 31. Dezember 2017. Die für Frau A. ab dem 1. Januar 2018 vorgesehene Stelle sei mit EG 14 ausgewiesen und entsprechend bewertet (BAT Ib Fallgruppe 1a). Die Stelle weise mit 90,76 % das Erarbeiten von Stellungnahmen im Sinne von Rechtsgutachten einschließlich Beratung und mit 9,24 % das Vertreten der DRV Nord in personalrechtlichen Gerichtsprozessen (Arbeits- und Verwaltungsgericht) auf. Letzterer Arbeitsvorgang sei mit BAT IIa Fallgruppe 1a bewertet (EG 13), der zuerst genannte Arbeitsvorgang mit BAT Ib Fallgruppe 1a (EG 14). Frau A. solle bis auf Weiteres nur in enger Zusammenarbeit und Abstimmung mit der Dezernatsleiterin die Aufgabe des Erarbeitens von Stellungnahmen und Rechtsgutachten vornehmen. Insofern werde sie Aufgaben wahrnehmen, die nach der Bewertungssystematik für die Stelle Referentin mit BAT IIa Fallgruppe 1a (entspreche EG 13) zu werten seien. Auf seiner Sitzung vom 20. Dezember 2017 beschloss der Antragsteller, dem Antrag nicht zuzustimmen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 teilte die Vorsitzende des Antragstellers der Dienststelle mit, dass der Antragsteller der Vorlage nicht zustimme. Begleitend zur Hospitation in den sechs Bereichen des Hauses nähmen die Trainees laut Ausschreibung an Führungskräfteentwicklungen teil. Frau A. habe in 18 Monaten nicht einen Termin in der entsprechenden Modulreihe absolviert. Ihre Eignung als Führungskraft sei damit völlig unklar und das Traineeprogramm nicht vollständig absolviert. Außerdem solle der Umbau des Dezernates Personalmanagement entsprechend der Lenkungsgruppenentscheidung schrittweise bis spätestens zum 31. Dezember 2018 erfolgen. Die zwei neuen Referentenstellen E 14 würden dabei direkt der Dezernatsleiterin zugeordnet. Die Stellenbesetzung habe über ein geordnetes Verfahren zu erfolgen. Nach den entsprechenden Regelungen sei zunächst eine Umsetzungsprüfung der A 14-Ebene vorzunehmen. Hier seien geeignete ku-Kandidatinnen, z.B. aus dem Rechtsbehelfsbereich, vorhanden, die kostenneutral bereits jetzt eingesetzt werden könnten. Außerdem gebe es unter Umständen auch weitere A 14er, die ihr Interesse bekunden würden. Auf der A 13- Ebene seien ebenfalls viele geeignete langjährige Beschäftigte, die durch die Umorganisation ihren Status verlören und an einer Beförderung sicher interessiert seien. Frau A. werde durch ihren langfristigen Einsatz bevorteilt. Sie erhalte unter Umständen einen Er- fahrungs- und Wissensvorsprung. Andere A 14-Kräfte hätten sich nicht einbringen können, da die Tatsache, dass diese Stellen zur Besetzung freien seien, gar nicht veröffentlicht worden sei. Die dargestellte Stellenbewertung mit zwei Arbeitsvorgängen sei dem Personalrat nicht zur Kenntnis gelangt. Die Trennung des Arbeitsvorgangs „Erstellen einer rechtlichen Stellungnahme" in einen angeblich unterwertigen Teil zur Konstruktion eines vergütungsgerechten Einsatzes könne der Personalrat nicht nachvollziehen. Frau A. fertige als Juristin entweder selbstständig eine Stellungnahme oder befolge die Vorgaben der Dezernatsleiterin. Dann allerdings sei sie als Schreibkraft deutlich überbewertet. Es bestehe die Gefahr der Tarifautomatik und der Beförderung durch die Hintertür. Mit Schreiben vom 5. Januar 2018 teilte die Dienststelle dem Antragsteller mit, dass die Dienststellenleitung die Einleitung eines Einigungsstellenverfahrens initiiert habe. Außerdem habe sie nach § 52 Abs. 8 MBG SH mit sofortiger Wirkung im Wege einer vorläufigen Regelung bis zum Abschluss des Einigungsstellenverfahrens, längstens bis zum 31. März 2018, den Einsatz von Frau A. beschlossen. Die Maßnahme sei einer vorläufigen Regelung zugänglich, denn sie schaffe keine vollendeten Tatsachen. Vielmehr sei sie im Interesse einer wirksamen Ausübung des Mitbestimmungsrechts jederzeit rücknehmbar. Die Maßnahme sei auch der Natur nach unaufschiebbar. Dies ergebe sich aus folgenden Erwägungen: Das Traineeprogramm, das Frau A. insgesamt 18 Monate durchlaufen habe, sei abgeschlossen. Nach Abschluss des Traineeprogramms sei der endgültige Einsatz vorzunehmen. Die Mitarbeiterin habe einen Beschäftigungsanspruch, die Dienststelle einen entsprechenden Bedarf an der Arbeitsleistung. Anderweitige Einsatzmöglichkeiten als die vorgesehene seien mangels freier Stellen in der Ebene nicht vorhanden. Auf seiner Sitzung vom 10. Januar 2018 beschloss der Antragsteller, die vorläufige Regelung zum Einsatz von Frau A. nach § 52 Abs. 8 MBG SH vom 5. Januar 2018 in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren sowie im Hauptsacheverfahren verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen. Am 6. Februar 2018 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gestellt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Der Antragsteller besitze einen Anspruch aus § 58 Abs. 3 MBG SH auf Rückgängigmachung und Unterlassung des Einsatzes von Frau A. bis zum Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens. Die Maßnahme sei nicht hinreichend befristet. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Befristung der streitgegenständlichen Maßnahme sei bloße Förmelei. Mehrere Vorgänge aus der Vergangenheit würden belegen, dass die jeweiligen Befristungen der vorläufigen Maßnahmen nach Fristende nicht verlängert und die Maßnahmen von der Antragsgegnerin dennoch fortgeführt worden seien. Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers werde auf diese Weise bewusst beiseitegeschoben. Des Weiteren handele es sich bei § 52 Abs. 8 MBG SH um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Im vorliegenden Fall sei ein unverzügliches Handeln der Dienststellenleitung schon deshalb nicht geboten gewesen, weil die achtzehnmonatige Traineezeit noch gar nicht abgelaufen gewesen sei. Aber auch nach Ablauf der Traineephase habe Frau A. das Traineeprogramm noch nicht vollständig durchlaufen, da sie die Führungskräfte-Modulreihe nicht absolviert habe. Es sei dem Beteiligten ohne weiteres möglich, Frau A. weiterhin als Trainee zu beschäftigen, bis sie das Programm vollständig durchlaufen habe. Die vorläufige und die beabsichtigte endgültige Maßnahme seien mit Ausnahme der Befristung zudem identisch. An der vorläufigen Durchführung der geplanten Maßnahme könne jedoch kein öffentliches Interesse bestehen, wenn die endgültige Maßnahme in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig sei. Die gewählte Verfahrensweise benachteilige andere an der Stelle interessierte, insbesondere im normalen Besetzungsverfahren bevorzugt zu berücksichtigende Beamtinnen und Beamte auf Stellen mit „ku-Vermerk". Mit Hilfe der Einsetzung bzw. Umsetzung von Frau A. würden hinsichtlich des bis Ende 2018 abzuschließenden Umbaus des Dezernats Personalmanagement Tatsachen geschaffen. Dieser Umbau sei in der nunmehr in Angriff genommenen Form bislang nicht mitbestimmt worden. Im Hinblick auf die bevorzugt zu berücksichtigenden Beamtinnen und Beamten der Besoldungsstufe A 14, die ein Interesse an der Stelle hätten, sowie im Hinblick auf Beamtinnen und Beamte der Besoldungsstufe A 13, die mit Frau A. jedenfalls gleichwertig zu betrachten seien, würden vollendete Tatsachen in Form eines Wissens- und Erfahrungsvorsprungs geschaffen. Durch die Dauer des zu erwartenden Einigungsstellenverfahrens einschließlich der für den Beteiligten typischen Verlängerungen der vorläufigen Regelungen bis zum Abschluss des Einigungsstellenverfahrens würden in mehrfacher Hinsicht vollendete Tatsachen geschaffen. Entgegen der gesetzlichen Regelung sei ein Abschluss des Einigungsstellenverfahrens zwischen den Beteiligten vor Ablauf von sechs Monaten nicht zu erwarten. Jedenfalls hätten Einigungsstellenverfahren in den vergangenen Jahren praktisch durchweg länger gedauert. Bei Überschreitung der Dauer von sechs Monaten trete gemäß § 13 Abs. 1 TV-TgDRV eine Tarifautomatik ein, so dass Frau A. in die Tarifgruppe E 14 eingruppiert werde. Denn die von ihr vorläufig besetzte Stelle sei mit E 14 bewertet worden. Es liege auch ein Verfügungsgrund vor. Ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren hätte zur Folge, dass die Dienstvereinbarung Stellenbesetzung wirksam umgangen werde und der Umbau des Dezernats Personalmanagement unter Umgehung der Mitbestimmungsrechte des Antragstellers erfolge. § 52 Abs. 8 Satz 1 MBG SH sei eine wesentliche Verfahrensvorschrift, deren Nichtbeachtung das Mitbestimmungsrecht des Personalrats verletze. § 58 Abs. 3 MBG SH stelle klar, dass die Durchführung von Maßnahmen, die ohne die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung oder unter einem Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften erfolgten, unzulässig sei und diese auch zurückzunehmen seien, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstünden. Dies entspreche einem Unterlassungs- und Rücknahmeanspruch des Personalrats, der vorliegend ins Leere liefe, wenn wirksamer Rechtsschutz im einstweiligen Verfahren verweigert werde. Der Antragsteller beantragt, 1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die vorläufige Umsetzung der Mitarbeiterin A. auf die Stelle einer Referentin im Dezernat Personalmanagement einstweilen zurückzunehmen, 2. hilfsweise, vorläufig festzustellen, dass die vorläufige Umsetzung der Mitarbeiterin A. auf die Stelle einer Referentin im Dezernat Personalmanagement das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 52 Abs. 1 MBG SH verletzt, 3. weiter hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, eine Verlängerung der vorläufigen Umsetzung der Mitarbeiterin A. auf die Stelle einer Referentin im Dezernat Personalmanagement auf eine Gesamtdauer von sechs Monaten oder mehr zu untersagen. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt der Beteiligte im Wesentlichen aus: Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers werde von dem Beteiligten nicht in Abrede gestellt. Die Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung lägen im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Diese setze voraus, dass dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren schlechterdings unzumutbare Nachteile drohen müssten, die durch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Die Effektivität des Rechtsschutzes könne es nur ausnahmsweise erfordern, durch eine einstweilige Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar sei und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Das Mitbestimmungsverfahren werde durchgeführt. Das Einigungsstellenverfahren sei eingeleitet worden. Die Dienststelle sei bemüht, einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende für das Verfahren zu gewinnen. Es bestehe die Anweisung an den Fachbereich, das Verfahren zügig voranzutreiben. Es sei also nicht zu befürchten, dass das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers vereitelt werde. Es gehe lediglich um eine zeitliche Verzögerung bis zum Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens. Der vorläufige Einsatz im Wege einer vorläufigen Regelung führe für seine Geltungsdauer zwangsläufig zu einer Einschränkung des Mitbestimmungsrechts. Die Steigerung, die diese Einschränkung des Mitbestimmungsrechts durch eine etwaige materielle Fehlerhaftigkeit der vorläufigen Regelung erfahre, sei jedoch regelmäßig nicht von einem derartigen Gewicht, dass ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung für den Personalrat unzumutbar sei. Etwas anderes gelte auch nicht, wenn sich die vorläufige Regelung während des Hauptsacheverfahrens infolge Zeitablaufes erledigen würde. Zwar werde der bislang an die konkrete Personalmaßnahme anknüpfende Antrag des Hauptsacheverfahrens dann mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Dem Antragsteller bliebe es aber grundsätzlich unbenommen, den Antrag dergestalt umzustellen, dass eine an die Gegebenheiten des konkreten Falles anknüpfende abstrakte Fragestellung zum Gegenstand des Beschlussverfahrens gemacht werde. Sofern dies mit Blick auf etwaige den vorliegenden Einzelfall in einer eine Wiederholungsgefahr ausschließenden Weise prägenden Umstände nicht möglich sein sollte, führe dies an die rechtlichen Grenzen der Überprüfbarkeit von vorläufigen Regelungen des Dienststellenleiters im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Überdies bestehe auch kein Verfügungsanspruch. Die vorläufige Maßnahme sei rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Das Mitbestimmungsverfahren befinde sich im Stadium des Einigungsstellenverfahrens und werde ordnungsgemäß betrieben. Etwaige Verzögerungen seien reine Befürchtungen des Antragstellers und mit dem Fortgang des Mitbestimmungsverfahrens in keiner Weise zu belegen. § 52 Abs. 8 MBG SH erlaube der Dienststelle Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldeten, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig zu regeln. Im vorliegenden Fall sei die vorläufige Regelung erforderlich, um der Beschäftigten wie arbeitsvertraglich geschuldet Aufgaben ihrer Entgeltgruppe zuzuweisen. Mit der vorläufigen Regelung würden die dahingehenden Pflichten der Dienststelle erfüllt. Da die Traineephase zum 31. Dezember 2017 geendet habe, sei eine Regelung zum weiteren Einsatz der Beschäftigten erforderlich gewesen. Deshalb sei der Einsatz auch unaufschiebbar gewesen, um die Erfüllung von Pflichten und Aufgaben der Dienststelle sicherzustellen. Dies liege auch im öffentlichen Interesse, da die Dienststelle haushaltsrechtlich verpflichtet sei, die geschuldete Arbeitsleistung abzufordern. Es gebe keine Benachteiligungen von Beamten, die in Konkurrenz zu Frau A. stünden. Die Interessen der Beamten, deren Stellen aufgrund der Restrukturierung der Abteilung Leistungen einen ku-Vermerk (künftig unterwertig) erhalten hätten, seien nachrangig. Ihnen seien Aufgaben übertragen, die nach wie vor wahrzunehmen seien. Auch die Befristung der Maßnahme sei nicht zu beanstanden. Eine wirksame Ausübung des Mitbestimmungsrechts bleibe möglich. Dies zeige sich bereits daran, dass das Einigungsstellenverfahren betrieben werde und nach seinem Abschluss ungeachtet der vorläufig geregelten Maßnahme eine Maßnahme, die dem Ergebnis der Einigungsstelle entspreche, durchgeführt werden könne. Es würden also keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Die Maßnahme sei auf den 31. März 2018 befristet. Sie beschränke sich damit auf das zeitlich und inhaltlich Notwendige. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat Erfolg. Für den Erlass einstweiliger Verfügungen gelten im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 88 Abs. 2 MBG SH i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG mit bestimmten Maßgaben, auf die es im Folgenden nicht ankommt, die Vorschriften der ZPO über die einstweilige Verfügung entsprechend. Nach § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO sind der zu sichernde Anspruch bzw. das streitige Rechtsverhältnis (Verfügungsanspruch) und der Grund, weshalb die einstweilige Verfügung ergehen soll (Verfügungsgrund) glaubhaft zu machen. Die einstweilige Verfügung darf grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren bestenfalls möglich ist. Sie darf außerdem die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht mehr erreicht werden kann und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn ein endgültiger Rechtsverlust oder ein sonstiger irreparabler Zustand drohte. Dabei sind die Belange der Beteiligten abzuwägen und besonders strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.7.2012, 20 B 675/12.PVB, juris Rn. 6). Nach diesen Maßstäben hat der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im vorliegenden Fall Erfolg. 1. Der Antragsteller hat einen Verfügungsanspruch auf Rücknahme der streitgegenständlichen Umsetzung von Frau A. glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage dieses Anspruches ist § 58 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 2 MBG SH. Danach sind Maßnahmen, die unter einem Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften erfolgt sind, zurückzunehmen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Die Vorschrift verleiht dem Personalrat, dessen Rechte verletzt worden sind, unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Rücknahme der Maßnahme (BVerwG, Beschl. v. 29.2.2012, 6 P 2/11, juris Rn. 50). a) Im vorliegenden Fall verstößt die vorläufige Regelung vom 5. Januar 2018 zum Einsatz von Frau A. im Dezernat Personalmanagement gegen § 52 Abs. 8 Satz 1 MBG SH. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine wesentliche Verfahrensvorschrift im Sinne von § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 MBG SH (BVerwG, Beschl. v. 29.2.2012, a.a.O., Rn. 51). Danach kann die Dienststelle Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig regeln. Die vorläufige Regelung ist als solche zu kennzeichnen und von der Dienststelle zu begründen. Die Möglichkeit zum Erlass vorläufiger Regelungen ist eine Ausnahme zu dem aus § 52 Abs. 1 MBG SH folgenden Grundsatz, dass eine der Mitbestimmung des Personalrates unterliegende Maßnahme nur mit seiner Zustimmung getroffen werden kann. Streitgegenstand der gerichtlichen Überprüfung der Zulässigkeit einer vorläufigen Regelung nach § 52 Abs. 8 MBG SH ist, ob ein Mitbestimmungsfall vorliegt, d.h. die Maßnahme der Mitbestimmung unterliegt, dass das Mitbestimmungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, namentlich eine Zustimmungsverweigerung beachtlich ist, dass die beabsichtigte Maßnahme der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet, dass die vorläufige Regelung dem Charakter der Vorläufigkeit ausreichend Rechnung trägt und sie hinreichend begründet wurde. Dagegen ist insbesondere die Frage, ob die vorläufige Regelung zweckmäßig oder die Maßnahme - von den Voraussetzungen des § 52 Abs. 8 MBG SH abgesehen - rechtmäßig ist, für die gerichtliche Überprüfung unerheblich (vgl. zum Vorstehenden im Zusammenhang mit dem nordrhein-westfälischen Personalvertretungsrecht auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.1.2003, 1 B 1681/02.PVL, juris Rn. 16 ff.). Nach diesem Maßstab war die vorläufige Maßnahme vom 5. Januar 2018 nach den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens aller Voraussicht nach rechtswidrig. aa) Das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Antragstellers gemäß § 51 Abs. 1 MBG SG ist im vorliegenden Fall ebenso wie die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung ohne weiteres zu bejahen und zwischen den Beteiligten unstreitig. bb) Es ist jedoch nach Aktenlage und den Erkenntnissen des Anhörungstermins nicht ersichtlich, dass der streitgegenständliche Einsatz von Frau A. der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet. Eine Maßnahme duldet der Natur der Sache nach keinen Aufschub, wenn sie nach Art und Inhalt ihres Regelungsgegenstandes trotz des noch laufenden Mitbestimmungsverfahrens und der fehlenden Zustimmung des Personalrats eine vorläufige Regelung erfordert, um die Erfüllung von Pflichten und Aufgaben der Dienststelle im öffentlichen Interesse sicherzustellen. Nicht ausreichend ist, dass die Maßnahme eilbedürftig ist (vgl. Gerhold, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., BPersVG, Loseblatt, Bd. 2, Stand: Oktober 2016, § 69 Rn. 107; Weber, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 69 Rn. 108). Maßgeblich ist, ob ohne eine vorläufige Regelung wichtige dienstliche oder persönliche Belange nachhaltig beeinträchtigt oder gefährdet werden. Beispiele für derartige Maßnahmen sind die aus dienstlichen Gründen nicht mehr aufschiebbare Versetzung eines Beamten, die als vorläufige Regelung durch Abordnung bewirkt werden kann, die Einstellung von Arbeitskräften, derer die Dienststelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt bedarf, durch befristete Arbeitsverträge (BVerwG, Beschl. v. 25.10.1979, 6 P 53/78, juris Rn. 17) oder die Teilabordnung von Lehrern zur Abdeckung des Unterrichtsbedarfs an einer anderen Schule zwecks Abwendung eines drohenden Unterrichtsausfalls (BVerwG, Beschl. v. 2.8.1993, 6 P 20/92, juris Rn. 10). Demgegenüber genügt z. B. bei einer Einstellung nicht das allgemeine Interesse daran, dass der Beschäftigte seine Tätigkeit zum vereinbarten Zeitpunkt aufnimmt. Vielmehr müssen weitere Faktoren, die die Unaufschiebbarkeit begründen, hinzutreten, z.B. dass zur Sicherung des Dienstablaufs Arbeitskräfte eingestellt werden müssen, dass für die Tätigkeit nur ein Bewerber in Betracht kommt, der den Arbeitsplatz nur bei sofortiger Entscheidung übernimmt, oder dass ein plötzlich ausgeschiedener oder verhinderter Beschäftigter ersetzt werden muss (vgl. Weber, in: Richardi/Dörner/Weber, a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Die Begründung in der Anordnung der vorläufigen Maßnahme vom 5. Januar 2018 verweist lediglich darauf, dass das Traineeprogramm von Frau A. abgeschlossen und nun der endgültige Einsatz vorzunehmen sei. Die Mitarbeiterin habe einen Beschäftigungsanspruch, die Dienststelle einen entsprechenden Bedarf an der Arbeitsleistung. Anderweitige Einsatzmöglichkeiten als die vorgesehene seien mangels freier Stellen in der Ebene nicht vorhanden. Diese Begründung legt nicht hinreichend dar, dass der Einsatz von Frau A. auf der streitgegenständlichen Stelle über den allgemeinen Bedarf an der Arbeitsleistung hinaus sofort erforderlich ist, weil jede weitere Verzögerung die Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben nachhaltig in Frage stellen oder für Frau A. zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung persönlicher Belange führen würde. Wie oben ausgeführt genügt das allgemeine Interesse daran, dass ein Beschäftigter seine Tätigkeit zum vereinbarten Zeitpunkt aufnimmt, alleine nicht, um die Unaufschiebbarkeit einer Einstellung, d. h. einer erstmaligen Eingliederung in die Dienststelle, zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, dass im Zusammenhang mit dem Einsatz einer bereits eingestellten Beschäftigten, der nach Ablauf einer vereinbarten „Traineezeit“ eine bestimmte Stelle dauerhaft zugewiesen werden soll, andere Maßstäbe anzulegen wären. Auch hier muss eine besondere Dringlichkeit des Einsatzes dargelegt werden, die über das allgemeine Interesse des Betroffenen und der Dienststelle an der Beschäftigung auf der in Rede stehenden Stelle hinausgeht. Diese über den allgemeinen Bedarf an der zu erbringenden Arbeitsleistung hinausgehende Dringlichkeit des sofortigen Einsatzes von Frau A. hat der Beteiligte auch im Anhörungstermin nicht substantiiert dargelegt. Auf die Nachfrage des Gerichts, ob es wegen der durch den Wechsel von Frau B. auf die Dezernatsleitungsstelle eingetretenen Vakanz der streitgegenständlichen Referentenstelle zu Problemen bei der Aufgabenerledigung gekommen sei, erklärte die Prozessbevollmächtigte des Beteiligten, dies nicht zu wissen. Die weiteren Angaben zu Arbeitsvorgängen, die in der Vergangenheit aufgrund der Vakanz in dem betroffenen Bereich nicht erledigt werden konnten, und zu den Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung der Dienststelle waren nicht hinreichend substantiiert, um die Unaufschiebbarkeit des Einsatzes von Frau A. zu begründen. Die Prozessvertreterin des Beteiligten gab an, es erscheine ihr eher unplausibel, dass Frau B. den rechtlichen Bereich alleine bewältigen könne, weil sie vor allem die Aufgabe habe, die Restrukturierung des Dezernats zu organisieren. In der Vergangenheit sei die Vakanz so aufgefangen worden, dass die anfallenden Fragen entweder nicht erledigt worden seien oder Frau B. sie miterledigt habe. Manche Fragen, insbesondere die Prozessführung, seien auch in das Justitiariat übergegangen und dort abgearbeitet worden. Bestimmte Aufgaben seien von Frau A. und Frau C. im Rahmen ihres Traineeprogramms abgefangen worden. Die Prozessführung könne im Justiziariat abgedeckt werden. Kapazitäten für das Personalrecht seien zwar frei, aber es gebe Interessenkollisionen, weil die betreffende Sachbearbeiterin selbst Mitglied des Personalrats sei. Rechtliche Fragen, die täglich aus der Sachbearbeitung kämen, könne Frau B. aufgrund ihrer Tätigkeit nicht abfangen. Die Sachbearbeiter würden deshalb mit diesen Fragen alleine bleiben und es bestünden „rechtliche Risiken“. Diese Ausführungen sind zu unsubstantiiert, um eine nachhaltige Beeinträchtigung oder Gefährdung dienstlicher Belange ohne den sofortigen Einsatz von Frau A. im Dezernat Personalmanagement hinreichend darzulegen. Inhaltlich bezieht sich lediglich der vage Hinweis auf „rechtliche Risiken“ wegen der fehlenden Beantwortung personalrechtlicher Fragen auf mögliche Ausfälle bei der Aufgabenerledigung der Dienststelle. Es bleibt jedoch offen, welcher Art die angeführten „rechtlichen Risiken“ sind, welche konkreten Gefahren drohen - zumal nach den oben dargestellten Angaben bestimmte Fragen offenbar auch in der Vergangenheit unerledigt geblieben waren - und in welchem Umfang diese Gefahren aus Sicht der Dienststelle ohne den Einsatz von Frau A. voraussichtlich bestehen. Der Umstand, dass Frau B. die in Rede stehende Stelle nach übereinstimmender Erklärung der Beteiligten im Anhörungstermin bereits seit ihrer Beförderung Ende 2016 nicht mehr ausfüllt, wirft die Frage auf, welche Probleme bei der Aufgabenerledigung seitdem aufgetreten sind und welche Maßnahmen in der Zwischenzeit ergriffen wurden, um insbesondere den angeführten „rechtlichen Risiken" wegen fehlender Bearbeitung juristischer Anfragen zu begegnen. Konkrete Angaben zu Problemen bei der Aufgabenerledigung während der Vakanz wurden jedoch auch auf Nachfrage des Gerichts nicht gemacht. Die Annahme, Frau A. und Frau C. hätten die anfallenden Aufgaben im Rahmen ihres Traineeprogramms durchgehend abgedeckt, erscheint nicht plausibel. Denn der im Hauptsacheverfahren vorgelegte Plan zum Traineeprogramm, insbesondere zu dessen ersten zwölf Monaten, lässt es als unwahrscheinlich erscheinen, dass Frau A. und Frau C. bereits seit Ende 2016 und nicht erst in den letzten sechs Monaten ihrer Traineephase die Kapazitäten hatten, um die in Rede stehenden Aufgaben im Dezernat Personalmanagement durchgehend zu erledigen. b) Da die vorläufige Maßnahme mithin unter einem Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften erfolgt ist, ist sie gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 MBG SH zurückzunehmen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Entgegenstehende Rechtsvorschriften sind hier nicht ersichtlich. 2. Der Antragsteller hat auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Dem Erlass der einstweiligen Verfügung steht auch die damit verbundene Vorwegnahme der Hauptsache nicht entgegen. Dem Antragsteller ist ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar. Zwar führt die Möglichkeit der vorläufigen Regelung nach § 52 Abs. 8 MBG SH als Ausnahme zu § 52 Abs. 1 MBG SH für ihre Geltungsdauer zwangsläufig zu einer Einschränkung des Mitbestimmungsrechts (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.1.2003, 1 B 1907/02.PVL, juris Rn. 7). Daraus lässt sich jedoch zumindest im vorliegenden Fall nicht herleiten, dass die Steigerung, die diese Einschränkung des Mitbestimmungsrechts durch eine etwaige materielle Fehlerhaftigkeit der vorläufigen Regelung erfährt, regelmäßig nicht von einem derartigen Gewicht ist, dass ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung für den betroffenen Personalrat unzumutbar wäre (so aber zum nordrhein-westfälischen Recht OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rn. 9). Das schleswig-holsteinische Mitbestimmungsrecht geht mit § 58 Abs. 3 Satz 2 MBG SH über ein bloßes Beteiligungsrecht des Personalrats hinaus, indem es ihm, anders als andere Personalvertretungsgesetze, einen materiell-rechtlichen Rücknahmeanspruch unter den dort geregelten Voraussetzungen verleiht (BVerwG, Beschl. v. 29.2.2012, 6 P 2/11, juris Rn. 50). Dieser Anspruch wird durch die Fortdauer der gegen § 52 Abs. 8 MBG SH verstoßenden vorläufigen Maßnahme fortlaufend vereitelt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren noch wirksamen Rechtsschutz zur Durchsetzung dieses Aufhebungsanspruchs erlangen könnte. Mit dem Ende der befristeten vorläufigen Maßnahme erledigt diese sich. Eine rückwirkende Aufhebung der vorläufigen Maßnahme ist nicht möglich. Dem Antragsteller wäre es außerdem aller Voraussicht nach verwehrt, zumindest nachträglich die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Maßnahme durch Feststellung im gerichtlichen Beschlussverfahren klären zu lassen. Denn ein derartiger Feststellungsantrag nach Erledigung der Maßnahme dürfte bereits unzulässig sein. Für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.7.2007, 6 P 9/06, juris Nr. 13 f.). Ist zu erwarten, dass die gleiche Streitfrage künftig erneut auftaucht, muss dem durch eine vom Ausgangsfall abgelöste Antragstellung Rechnung getragen werden, weil dann mit Rechtskraftwirkung auch für diese Fälle entschieden werden kann. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Maßnahme des Dienststellenleiters, die zwischenzeitlich durch eine endgültige Maßnahme ersetzt worden ist, liegt jedoch nur vor, wenn sich der Vorgang erfahrungsgemäß wiederholen wird oder wenn tatsächliche Vorgänge, in denen sich die gleiche Rechtsfrage erneut stellen wird, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.6.1992, CL 51/90, juris Rn. 18). Nach diesen Maßstäben würde im vorliegenden Fall aller Voraussicht nach das Rechtsschutzbedürfnis für einen entsprechenden Feststellungsantrag nach Erledigung der vorläufigen Maßnahme fehlen. Denn die Frage, ob der Beteiligte im Falle des streitgegenständlichen Einsatzes von Frau A. gemäß § 52 Abs. 8 Satz 1 MBG SH zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Maßnahme der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldete, lässt sich nicht losgelöst von der konkreten Maßnahme und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, die die Unaufschiebbarkeit der Maßnahme begründen sollen, beantworten. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht mit der durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Garantie effektiven Rechtsschutzes vereinbar, in diesem Fall auch die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes zu verwehren. Denn dies hätte zur Folge, dass die vorläufige Maßnahme der Dienststelle gerichtlich nicht überprüfbar und der Rücknahmeanspruch nach § 58 Abs. 3 Satz 2 MBG SH nicht durchsetzbar wäre (vgl. dagegen OVG Nordrhein-Westfalen, Be- schl. v. 14.1.2003, 1 B 1907/02.PVL, juris Rn. 10, das von „rechtlichen Grenzen der Überprüfbarkeit“ vorläufiger Regelungen des Dienststellenleiters ausgeht). Dieser drohende Rechtsschutzverlust ist zugleich ein unzumutbarer Nachteil, der die mit der einstweiligen Verpflichtung zur Rücknahme der Maßnahme bewirkte Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt (vgl. zur Annahme eines unzumutbaren Nachteils bei völliger Rechtsschutzlosigkeit ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung auch OVG Hamburg, Beschl. v. 15.7.1993, Bs PH 1/93, juris, Rn. 32). III. Über die Hilfsanträge ist wegen des Erfolgs des Hauptantrags nicht zu entscheiden. Eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht veranlasst.