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Urteil

1 Bf 394/08

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2010:0212.1BF394.08.0A
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Leitsätze
Die Bundesrepublik Deutschland war nicht nach Art. 105 Abs. 4 EGV (juris: EG) verpflichtet, die europäische Zentralbank vor der Kürzung der Bundesbankzulage anzuhören.(Rn.27)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bundesrepublik Deutschland war nicht nach Art. 105 Abs. 4 EGV (juris: EG) verpflichtet, die europäische Zentralbank vor der Kürzung der Bundesbankzulage anzuhören.(Rn.27) Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Bundesbankzulage in Höhe von mehr als 5 % seines Grundgehalts zuzüglich der Stellenzulage über den 1. August 2006 hinaus. Art. 6 Haushaltsbegleitgesetz - HBeglG 2006 – vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402) hat die Bundesbankzulage von ursprünglich 19 % mit Wirkung ab dem 1. August 2006 auf 5 % gekürzt (dazu unter 1). Die Bundesrepublik Deutschland war nicht verpflichtet, die Europäische Zentralbank – EZB – vor der Verabschiedung des Art. 6 HBeglG 2006 zu der Kürzung anzuhören (dazu unter 2). Es besteht kein Anlass, das Verfahren auszusetzen und die maßgeblichen europarechtlichen Fragen dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen (dazu unter 3). 1. Nach Art. 6 HBeglG 2006 ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Bundesbankzulage in Höhe von 19 % statt nur 5 % des Grundgehaltes zuzüglich der Stellenzulage mit Wirkung zum 1. August 2006 entfallen. Die Zahlung der Zulage in Höhe von 19 % bis einschließlich Juli 2006 beruhte auf § 31 Abs. 4 Satz 2 b Gesetz über die deutsche Bundesbank (BBankG) in der durch Art. 12 Abs. 5 Reformgesetz vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) geänderten Fassung in Verbindung mit dem Personalstatut der Deutschen Bundesbank vom 23. Juni 1960, zuletzt geändert durch Beschluss des Zentralbankrats vom 26. Juni 1997 (BAnz. 1998 S. 676). Mit Art. 6 HBeglG 2006 wurde die Zulage für eine – wie es bei dem Kläger der Fall ist – Verwendung in den Hauptverwaltungen auf 5 % begrenzt. § 31 Abs. 4 Satz 2 b BBankG in der in der bis zum Inkrafttreten des Art. 12 DNeuG vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782 mit spät. Änd.) erhielt nach Art. 6 HBeglG 2006 mit Wirkung ab dem 1. August 2006 folgende Fassung: „In dem Personalstatut kann nur bestimmt werden, dass für die Beamten der Bank von folgenden Vorschriften des Bundesbeamtenrechts abgewichen wird: Von den §§ 42 bis 50a des Bundesbesoldungsgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit eine widerrufliche, nicht ruhegehaltsfähige Bankzulage … für eine Verwendung in den Hauptverwaltungen bis zur Höhe von 5 von Hundert … gewährt werden.“ Entgegen der Auffassung der Beklagten beruht die Kürzung der Bundesbankzulage auf dieser Vorschrift und nicht erst auf den §§ 2 Abs. 1; 8 Satz 2 des vom Vorstand der Deutschen Bundesbank am 6. Dezember 2006 beschlossenen neuen Personalstatuts (BAnz. Nr. 41 vom 28.2.2007 S. 2120) – Persstatut -. § 2 Persstatut setzt lediglich zeitversetzt die bereits durch Art. 6 HBeglG 2006 bewirkte Kürzung um. Da die Besoldung der Bundesbeamten durch das Bundesbesoldungsgesetz geregelt ist, entfiel die Ermächtigung, von den §§ 42 bis 50 a BBesG durch das Personalstatut abzuweichen und eine Bundesbankzulage in Höhe von bis zu 19 % zu zahlen, mit der Einschränkung der Ermächtigung in § 31 Abs. 2 b BBankG durch Art. 6 HBeglG 2006. Die weitere Frage kann dahinstehen, ob zeitgleich mit dem Wegfall der Ermächtigung das Personalstatut insoweit seine Rechtswirksamkeit verloren hat. Insbesondere kommt es nicht darauf an, wie sich der Fortfall gesetzlicher Ermächtigungsgrundlagen auf die Wirksamkeit auf sie gestützter Rechtsverordnungen auswirkt und ob jene Grundsätze auch für das Personalstatut gelten. Denn für die vorliegende Konstellation bestätigt jedenfalls der Wortlaut des Art. 6 Ziff. 1 b Satz 1 HBeglG 2006, dass die Kürzung bereits kraft Gesetzes mit der Änderung des § 31 Abs. 4 Satz 2 BBankG eintreten sollte. Die Regelung lautet: „2. dass, soweit die Bankzulage nach Nummer 1 Buchstabe b durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 mit Wirkung vom 1. August 2006 weggefallen oder gekürzt wurde, eine Ausgleichszulage gewährt wird …“. Da die Kürzung bereits unmittelbar durch Gesetz, nämlich Art. 6 HBegleitG 2006 bewirkt wird, kommt es nicht auf die weitere Frage an, ob der Gesetzgeber überhaupt den Vorstand der Deutschen Bundesbank ermächtigen konnte, die Zulage abweichend von den Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes im Wege gerade eines Personalstatuts zu regeln (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 1.6.1995, BVerwGE 98, 324). 3. Art. 6 HBeglG 2006 ist nicht wegen einer Verletzung des Art. 105 Abs. 4 Satz 1 zweiter Spiegelstrich EGV unanwendbar. Die Bundesrepublik war nicht verpflichtet, die EZB zu dem Erlass des Art. 6 HBeglG 2006 anzuhören. Dies hat das Verwaltungsgericht richtig erkannt. Gemäß Art. 105 Abs. 4 Satz 1 EUV in der 2006 geltenden Nizza-Fassung wird die EZB gehört „- zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft im Zuständigkeitsbereich der EZB - von den nationalen Behörden zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften im Zuständigkeitsbereich der EZB, und zwar innerhalb der Grenzen und den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Art. 107 Abs. 6 festlegt.“ Nach Satz 2 des Art. 105 Abs. 4 EGV kann die EZB gegenüber den zuständigen Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft und gegenüber den nationalen Behörden Stellungnahmen zu in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen abgeben. Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung des Rates vom 29. Juni 1998 über die Anhörung der EZB durch die nationalen Behörden zu Entwürfen für Rechtsvorschriften - 98/415/EG – (ABl. EG L 189/42) hören die Mitgliedstaaten die EZB zu allen nach dem Vertrag in die Zuständigkeit der EZB fallenden Entwürfen für Rechtsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen: „- Währung, - Zahlungsmittel - nationale Zentralbanken - Erhebung … statistischer Daten in den Bereichen Währung, Finanzen, Banken, Zah-lungssysteme und Zahlungsbilanz, - Zahlungs- und Verrechnungssysteme, - Bestimmungen zu Finanzinstituten, soweit sie die Stabilität der Finanzinstitute und Finanzmärkte wesentlich beeinflussen.“ Bereits der Wortlaut des Art. 105 Abs. 4 EGV wie auch der des Art. 2 der Entscheidung des Rates - 98/451/EG - „im Zuständigkeitsbereich der EZB“ bzw. „in die Zuständigkeit der EZB fallenden“ begrenzt den Anwendungsbereich der Anhörpflicht auf die in den Zuständigkeitsbereich der EZB fallenden Entwürfe zu Rechtsvorschriften. Die Regelung der Besoldung der Beamten der Bundesbank, einer nationalen Zentralbank, fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der EZB. a. Die nationalen Zentralbanken sind nicht Teil der EZB. Die nationalen Zentralbanken sind lediglich Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB (ESZB). Das ESZB besteht gemäß Art. 107 Abs. 1 EGV und Art. 1 Nr.1.2 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (Amtsblatt EG C 191/68 vom 29.7.1992) aus der EZB und den nationalen Zentralbanken (vgl. Potacs in Schwarze, EU-Kommentar, 2. Aufl. Art. 107 EGV Rn 1). Das ESZB wird von den Beschlussorganen der EZB, nämlich dem EZB-Rat, der aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken besteht (Art. 112 EGV), und dem Direktorium geleitet (Art. 107 Abs. 3 EGV) und hat anders als die EZB keine eigene Rechtspersönlichkeit (Art. 107 Abs. 2 EGV). Es kann nicht angenommen werden, dass der Vertrag, obwohl er nach seinem klaren Wortlaut die Anhörpflicht auf die in den Zuständigkeitsbereich der EZB fallenden Vorschriften begrenzt, weitergehend eine Anhörung zu allen in den Zuständigkeitsbereich des ESZB fallenden Entwürfen zu nationalen Rechtsvorschriften meint. Insoweit unterscheidet sich die hier zu entscheidende Problematik zum Nachteil des Klägers von der durch Urteil des EuGH vom 10. Juli 2003 – C-11/00 – (OLAF) Sl. I – 7215, entschiedenen Frage, ob die EZB vor Erlass der Verordnung Nr. 1073/1999 zur Betrugsbekämpfung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft nach Art. 105 Abs. 4 Satz 1 erster Spiegelstrich EGV zu hören war. Hierzu hatte der Generalanwalt in seinem Schlussantrag (Rn 135) ausgeführt, dass die Wendung “Rechtsakte der Gemeinschaft im Zuständigkeitsbereich der EZB“ in Art. 105 Abs. 4 Satz 1 erster Spiegelstrich EGV weit ist und dahin verstanden werden könnte, dass alle Maßnahmen erfasst werden, die die Zuständigkeiten, die der EZB nach dem Vertrag oder der Satzung zustehen, berühren einschließlich der dem EZB-Rat nach Art. 36 der Satzung des ESZB übertragenen Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB. Anders als in jener im Ergebnis die Anhörpflicht ebenfalls verneinenden Entscheidung geht es hier um die schon dem Wortlaut nach klare Unterscheidung zwischen der Zuständigkeit des ESZB und der der EZB. Im vorliegenden Falle spricht anders als in dem vom EuGH entschiedenen Fall OLAF bereits der Wortlaut des Art. 105 Abs. 4 Satz 1 EUV gegen die Anhörpflicht. b. Auch die Ausgestaltung des Verhältnisses der EZB zu den nationalen Zentralbanken erlaubt nicht, die Beschäftigungsbedingungen der in den Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank beschäftigten Beamten dem Zuständigkeitsbereich der EZB zuzuordnen. Zwar sind die Beziehungen zwischen der EZB und den nationalen Zentralbanken durch eine Über- und Unterordnung gekennzeichnet (Potacs in Schwarze, EU-Kommentar, Art. 107 EGV Rn 2, vgl. Griller/Dutzler in Grabitz/Hilf, das Recht der EU, Stand Januar 2008, Bd. II, Art. 107 EGV Rn 5). So kann der Rat der EZB den Europäischen Gerichtshof anrufen, wenn die nationalen Zentralbanken ihre sich aus dem Vertrag und der Satzung des ESZB ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllen (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 226 EGV). Die Weisungsgebundenheit der nationalen Zentralbanken unter die EZB kommt in Art. 14.3 der Satzung des ESZB zum Ausdruck, nach dem die nationalen Zentralbanken „gemäß den Richtlinien und Weisungen der EZB handeln“ (vgl. U. Karpenstein in Grabitz/Hilf a.a.O. Bd. III Art. 237 EGV Stand Juli 2000). Die Führungsrolle der EZB ändert aber nichts daran, dass die Regelung der Beschäftigungsbedingungen in den nationalen Zentralbanken Sache der Nationalstaaten bleibt, deren nationalem Recht sie unterliegen (vgl. Griller/Dutzler a.a.O. Rn 6-7). Die Mitgliedstaaten haben die Regelungsbefugnis für das Recht ihrer Zentralbanken behalten (Häde, ZBR 2008, 189, 190). c. Gründe der systematischen Auslegung erlauben ebenfalls nicht, die Anhörpflicht auf die hier fraglichen Beschäftigungsbedingungen der nationalen Zentralbanken auszudehnen. Im Gegenteil: c.a. Zwar mag der Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 dritter Spiegelstrich der Entscheidung des Rates 98/415 EG: „… in folgenden Bereichen … - nationale Zentralbanken“ andeuten, dass damit alle Vorschriften gemeint sind, die die nationalen Zentralbanken betreffen. So vertritt die EZB die Auffassung, dass sie zu jeder Änderung des Bundesbankgesetzes anzuhören sei (Stellungnahme der EZB vom 21. Februar 2008 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (CON/2008/9)). Jedoch begrenzt Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung des Rates 98/415 EG die Anhörpflicht auf „alle nach dem Vertrag in die Zuständigkeit der EZB fallenden Entwürfe für Rechtsvorschriften“. Die in den Spiegelstrichen genannten Bereiche füllen lediglich den Inhalt des übergeordneten Zuständigkeitsbegriffes aus und dehnen ihn nicht aus. Dieses Verständnis entspricht dem klaren Wortlaut des Art. 105 Abs. 4 Satz 1 zweiter Spiegelstrich EGV. Nach diesem gilt die Pflicht zur Anhörung der EZB nur innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat in dem Verfahren des Art. 107 Abs. 6 EGV festlegt. Mit dieser begrenzenden Formulierung vertrüge sich eine Befugnis des Rates nicht, die Anhörpflicht über die Grenzen des Art. 105 Abs. 4 Satz 1 zweiter Spiegelstrich EUV hinaus auszudehnen. Insoweit ist die dem sekundären Gemeinschaftsrecht zuzuordnende Entscheidung des Rates vertragskonform mit der primärrechtlichen Bestimmung des Art. 105 Abs. 4 EGV auszulegen (vgl. Borchardt in Schulze/Zuleeg, Europarecht, S. 490). Letztlich kann aber dahinstehen, ob der Rat gleichwohl nach Art. 107 Abs. 6 EGV i.V.m. Art. 4 der Satzung des ESZB den Zuständigkeitsbereich der EZB ausdehnend interpretieren und bestimmen darf. Denn die Entscheidung des Rates vom 29. Juni 1998 (98/415/EG) lässt wie oben ausgeführt nicht erkennen, dass der Rat den Zuständigkeitsbereich der EZB auf alle Entscheidungen nationaler Behörden ausdehnen wollte, die die nationalen Zentralbanken betreffen. Vielmehr nimmt der Rat in dem zweiten Erwägungsgrund seiner Entscheidung ausdrücklich darauf Bezug, dass die EZB nach dem Vertrag – nur – zu den Entwürfen für Rechtsvorschriften zu hören ist, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen und es ihm – dem Rat – obliegt, diese Grenzen festzulegen. Nicht ist davon die Rede, dass der Rat den Zuständigkeitsbereich der EZB erweitern und er eine von Art. 105 Abs. 4 zweiter Spiegelstrich EGV losgelöste eigenständige Entscheidungskompetenz aus Art. 107 Abs. 6 EGV hat in Anspruch nehmen wollen. c.b. Die Erwägung des Klägers (ähnlich Häde, ZBR 2008, 189) überzeugt nicht, die Aufzählung der nationalen Zentralbanken in den Anhörbereichen des Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung des Rates 98/415/EG liefe leer, wenn man die Beschäftigungsbedingungen in den nationalen Zentralbanken aus den Anhörbereichen ausklammere. Es trifft nicht zu, dass alle anderen die nationalen Zentralbanken betreffenden Vorschriften bereits durch die übrigen in Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung des Rates 98/415/EG genannten Anhörbereiche erfasst wären und bereits deshalb der Anhörpflicht unterlägen. Die Annahme des Klägers stimmt nicht, die Nennung der nationalen Zentralbanken wäre überflüssig, wenn zu diesem Bereich nicht die Besoldung ihrer Beschäftigten zumindest insoweit gehören würde, wie sich die Besoldungsregelungen spezifisch auf ihre Beschäftigten und nicht generell auf die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes beziehen. Zu den Vorschriften, die die Verhältnisse der nationalen Zentralbanken regeln, ohne dass sie zugleich den Bereichen der Währung, Zahlungsmittel etc. zuzuordnen sind, gehören beispielsweise Regelungen, die die Stellung und insbesondere die Unabhängigkeit der nationalen Zentralbanken normieren. c.c. Vor allem kann entgegen der Auffassung des Klägers eine Zuordnung der Beschäftigungsbedingungen in den nationalen Zentralbanken zu dem Zuständigkeitsbereich der EZB zumindest soweit es nicht um deren Führungspersonal geht, nicht mit der systematischen Stellung des Art. 105 Abs. 4 EGV in Übereinstimmung gebracht werden. Der Generalanwalt hat in seinem Schlussantrag in der Sache OLAF a.a.O. Rn. 136, 137 zutreffend ausgeführt, dass der in das 2. Kapitel des Dritten Teils Titel VII aufgenommene Art. 105 Abs. 4 EGV nicht in Kapitel 3 des Vertrages eingestellt ist, der die institutionellen Bestimmungen für die EZB festlegt (Art. 112 ff. EGV), sondern in das zweite Kapitel mit der Überschrift „die Währungspolitik“. Der Begriff der Maßnahmen „in ihrem Zuständigkeitsbereich“ ist im Lichte der Aufgaben in Art. 105 Abs. 2 EGV (Währungspolitik, Devisengeschäfte, Verwaltung von Währungsreserven, Funktionieren der Zahlungssysteme und vielleicht auch im Lichte der Aufgaben nach Art. 105 Abs. 5 und 6 EGV (Aufsicht, Ausgabe von Banknoten und Münzen) zu verstehen. Nicht aber gehören dazu Maßnahmen, die der EZB nach Artikel 36 der Satzung des ESZB (Regelung der Beschäftigungsbedingungen ihres Personals) übertragen sind. Erst Recht fällt die Regelung der Beschäftigungsbedingungen des Personals der nationalen Zentralbanken nicht zu diesen Aufgaben. Dieses Verständnis des Umfanges des Zuständigkeitsbereiches und damit der Anhörpflicht entspricht auch dem Inhalt der Vorläuferregelungen, wie in dem genannten Schlussantrag Rn 138 dargelegt ist. Dementsprechend hat der EuGH a.a.O. Rn. 110 ausdrücklich auf diese Ausführungen des Generalanwalts Bezug genommen und den Zusammenhang der Anhörpflicht mit der Währungspolitik betont. Der EuGH führt aus, die Pflicht, die EZB anzuhören, wenn der Erlass eines Rechtsakts in ihrem Zuständigkeitsbereich beabsichtigt ist, solle im Wesentlichen gewährleisten, dass der Urheber eines solchen Rechtsaktes diesen erst erlässt, nachdem er die Einrichtung gehört hat, die aufgrund der spezifischen Zuständigkeiten, die sie im Gemeinschaftsrahmen auf dem betreffenden Gebiet wahrnimmt, und aufgrund ihres großen Sachverstands in besonderem Maße in der Lage ist, zu dem beabsichtigten Erlassverfahren in zweckdienlicher Weise beizutragen. Die EZB ist nicht – wie es diese Grundsätze für die Annahme einer Anhörpflicht voraussetzen - aufgrund ihrer spezifischen Zuständigkeiten im Bereich der Währungspolitik wegen ihres großen Sachverstands in besonderem Maße in der Lage, zu der Regelung der Beschäftigungsbedingungen in den Hauptdirektionen der Deutschen Bundesbank beizutragen. Es fehlt an dem spezifischen Bezug zu den währungspolitischen Aufgaben der EZB. Für diesen Bezug genügt nicht, dass der ESZB ein Interesse am Funktionieren der nationalen Zentralbanken hat und die Bundesbankzulage die Deutsche Bundesbank in den Bereichen mit herausgehobenen Funktionen in die Lage versetzen soll, im Wettbewerb mit dem privaten Kreditgewerbe und der Europäischen Zentralbank ausreichend qualifiziertes Personal gewinnen und halten zu können (vgl. BR-Drs. 142/06 S.19). Auch begründet das Interesse der EZB an dem Funktionieren des ESZB und damit auch der nationalen Zentralbanken den erforderlichen Bezug zu ihren spezifischen Zuständigkeiten im Bereich der Währungspolitik nicht. Zwar ist die EZB, die nach Art. 12.1 der Satzung des ESZB die nationalen Zentralbanken zur Durchführung von Geschäften in Anspruch nehmen kann, die zu den Aufgaben des ESZB gehören, daran interessiert, dass die nationalen Zentralbanken über qualifiziertes Personal verfügen und es deshalb wettbewerbsfähig bezahlen. Dieses Interesse begründet aber noch keine Anhörpflicht. Der Generalanwalt hat in seinem Schlussantrag a.a.O. Rn 140, auf die der EuGH a.a.O. Rn. 110 ausdrücklich Bezug nimmt, richtig ausgeführt, dass die Beteiligung der EZB nach Art. 104 Abs. 4 EGV nicht die Interessen der EZB schützen oder der EZB eine Stimme bei allen Maßnahmen verschaffen soll, die ihre interne Organisation berühren könnten. Erst Recht schützt Art. 104 Abs. 4 EGV nicht das Interesse des ESZB nicht nur am Funktionieren der EZB, sondern auch der nationalen Zentralbanken, soweit nicht deren spezifische Stellung und Kompetenzen in den unterschiedlichen Bereichen der Währungspolitik betroffen sind. Insoweit mag die Stellung der Deutschen Bundesbank und damit der Zuständigkeitsbereich der EZB berührt sein, soweit es um die Regelung der Beschäftigungsbedingungen des Vorstandes der Deutschen Bundesbank geht, der in einem besonderen Amtsverhältnis steht und dessen Vergütung in besonderen Verträgen mit der Beklagten geregelt wird (§ 7 BBankG). Um das Regelungsmodell für die Vorstandsmitglieder, nämlich das Vertragsmodell, geht es hier nicht. Insoweit könnten diese den Vorstand betreffenden Regelungen in den Zuständigkeitsbereich der EZB fallen und eine Anhörpflicht begründen, weil die Unabhängigkeit der Deutschen Bundesbank auch davon lebt, dass ihr Vorstand mit geeigneten Führungspersönlichkeiten besetzt ist, und kann der EZB auch ein Wächteramt über die Unabhängigkeit der nationalen Zentralbanken zukommen (vgl. Häde, ZBR 2008, 189, 194). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht aber ausgeführt, dass die Unabhängigkeit der Deutschen Bundesbank nicht von der Besoldung ihrer Beamten bestimmt wird. Der Vorstand der Deutschen Bundesbank und nicht ihre Beamten treffen die für ihre Unabhängigkeit und ihre Aufgabenerfüllung wesentlichen Leitentscheidungen. Die gegenläufige Überlegung überzeugt nicht, die Kürzung der Bundesbankzulage berühre deshalb die Unabhängigkeit des Vorstandes der Deutschen Bundesbank, weil sie seine Freiheit begrenze, von den im Übrigen strikten Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes abzuweichen. Es macht keinen relevanten Unterschied, ob die Freiheit des Vorstandes, die Beschäftigungsbedingungen der Beamten der Deutschen Bundesbank zu regeln, durch allgemeine für alle Bundesbeamte geltende Regelungen, z.B. zur Höhe von Besoldungserhöhungen oder Einschränkungen im Bereich der Beihilfe begrenzt wird oder ob die Abschaffung bzw. hier die Kürzung der Bundesbankzulage seinen Freiraum zur Regelung der Besoldung einschränkt. Auch geht die Erwägung ins Leere, die EZB könne auf Grund ihrer engen Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank aus eigenem Sachverstand etwas zu der Frage beitragen, ob und in welcher Höhe es angemessen ist, in der Zentrale der Bundesbank, ihren Hauptverwaltungen und ihren Filialen ausnahmsweise nach § 51 BBesG gesetzlich Zulagen zuzulassen. Dass die EZB möglicherweise über besondere Kenntnisse zu dem Funktionieren der Deutschen Bundesbank verfügt, ändert nichts daran, dass es insoweit nicht um währungspolitische Fragen im Sinne des Art. 105 Abs. 4 EGV geht, auf die der EuGH a.a.O. die Anhörpflicht begrenzt hat. d. Demgegenüber vermag der Kläger nicht mit der Überlegung durchzudringen, die EZB habe nur deshalb kein Anhörrecht zu der Regelung der Beschäftigungsbedingungen ihres eigenen Personals, weil dessen Beschäftigungsverhältnisse nach Art. 36 der Satzung des ESZB der EZB-Rat selbst festlegt (vgl. Häde, ZBR 2008, 189, 192). Zwar könnte insoweit argumentiert werden, die Anhörpflicht kompensiere die fehlende Befugnis des Rates der EZB, die Beschäftigungsbedingungen in den nationalen Zentralbanken zu regeln. Eine solche Sichtweise wird aber der Beschränkung der Anhörpflicht auf den Zuständigkeitsbereich der EZB nicht gerecht. e. Ferner folgt das Gericht nicht der Argumentation der EZB (Schreiben des Präsidenten der EZB an den Bundesminister der Finanzen vom 5. September 2006, Bl. 327 d.A.), das Anhörungserfordernis finde seine Begründung darin, dass die nationalen Zentralbanken ein integraler Bestandteil des Eurosystems seien und jede Änderung der die nationalen Zentralbanken betreffenden Gesetze sei grundsätzlich geeignet, sich auf das Eurosystem auszuwirken. Darüber hinaus sei die EZB nach Art. 121 Abs. 1 EGV verpflichtet, festzustellen, inwieweit Satzungen der nationalen Zentralbanken mit Art. 108 und 109 EGV vereinbar seien. Deshalb diene die Anhörpflicht dem Fortbestand der Unabhängigkeit der Zentralbanken. Die formale Anhörung der EZB erlaube es, deren Ansichten zu den möglichen Auswirkungen von Gesetzesänderungen auf das Eurosystem im Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen. Diese Anhörverpflichtung stelle ein vom möglichen materiellen Inhalt der Erwägungen unabhängiges formales Erfordernis dar. Diese Auffassung greift zu weit. Art. 105 Abs. 4 Satz 1 zweiter Spiegelstrich EGV beschränkt die Anhörpflicht auf den Zuständigkeitsbereich der EZB und erweitert ihn nicht gleichsam prophylaktisch auf alle Maßnahmen, die die nationalen Zentralbanken betreffen. Wie oben dargelegt, hängt die Unabhängigkeit der Deutschen Bundesbank nicht von der Weiterzahlung der ungekürzten Bankzulage ab. Insoweit kann dahinstehen, ob Art. 282 Abs. 5 AEUV (Lissabon Vertrag) die Anhörpflicht erweitert hat. Danach wird die EZB in den Bereichen, auf die sich ihre Befugnisse erstrecken, zu allen Entwürfen für Rechtsakte der Union sowie zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften auf einzelstaatlicher Ebene gehört und kann Stellungnahmen abgeben. Art. 282 Abs. 5 AEUV galt noch nicht für das Gesetzgebungsverfahren zum Haushaltsbegleitgesetz 2006. f. Auch der Hinweis von Häde a.a.O., die Praxis der Vertragsparteien beeinflusse die Auslegung völkerrechtlicher Regelungen (vgl. Art. 3 Abs. 3 WRV) stützt die Annahme einer Anhörpflicht nicht. Ob die Praxis der Vertragsparteien bzw. der Organe und Institutionen der EG die Auslegung des Europarechtes beeinflusst, mag dahinstehen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urt. v. 9.11.1995, Rs. C-426/93 Deutschland/Rat, Slg. 1995, I – 3723, 3750; Urt. v. 23.2.1988, Rs. 68/86, Hormone, Slg. 1988, 892, 898) hat entschieden, dass eine bloße Praxis Regeln des Vertrages nicht abzuändern vermag und dass eine solche Praxis die Gemeinschaftsorgane hinsichtlich der Bestimmung der zu treffenden Rechtsgrundlage nicht bindet. Das EU-Recht ist ein im Verhältnis zum Völkerrecht eigenständiges Recht, das unterschiedlich zu interpretieren ist und bei deren Auslegung das Verhalten der Gemeinschaftsorgane nach verbreiteter Auffassung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Schwarz, EU-Kommentar, Art. 220 EGV Rn 5, 27; Pernice/Mayer in Grabitz/Hilf, Das Recht der EU II, Art. 220 EGV Rn 54, 55 Stand August 2002). Allenfalls die Herausbildung europäischen Gewohnheitsrechtes, an dessen Entwicklung hohe Anforderungen zu stellen sind, um einer verfrühten Versteinerung des Europarechts vorzubeugen, kann die Vertragspraxis maßgeblich beeinflussen (vgl. Bleckmann, Europarecht, 6. Aufl. 1997, Rn 560 ff). Diesen methodischen Fragen ist jedoch nicht weiter nachzugehen. Denn jedenfalls vermag das Gericht keine Vertragspraxis festzustellen, die die Auslegung des Klägers stützt. Zwar verweist Häde ( ZBR 2008, 189, 193) darauf, dass die EZB eine Anhörpflicht zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften einfordert, die das Gesetz über eine nationale Zentralbank ändern und soll dieses auch für Änderungen von Sondervorschriften für den öffentlichen Dienst gelten, die - wie hier - ausschließlich auf das Personal der nationalen Zentralbank Anwendung finden (vgl. Stellungnahme der EZB vom 21. Februar 2008 (CON/2008/9)). Eine Organisation des Gemeinschaftsrechts kann den Umfang ihrer eigenen Befugnisse aber nicht selbst bestimmen. Schließlich ist die EZB gegenüber der Kommission auch mit ihrer Auffassung vor dem EuGH a.a.O. nicht durchgedrungen, ihre interne Organisationsgewalt sei ein Zuständigkeitsbereich der EZB im Sinne von Art. 105 Abs. 4 EGV. Der weitere Hinweis von Häde (ZBR 2008, 189, 193 Fußn. 33) auf die von dem Bundesministerium der Finanzen eingeholte Stellungnahme der EZB zu einem Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (CON/2007/6) vom 7. März 2007 überzeugt ebenfalls nicht. Dieser Entwurf sollte die Zahl der Vorstandsmitglieder der Deutschen Bundesbank und ihr Bestellungsverfahren ändern. Dass solche Vorschriften die Stellung der Deutschen Bundesbank und ihre Unabhängigkeit berühren und deshalb die Anhörpflicht auslösen können, liegt auf der Hand. Deshalb ist dieser Anhörungsfall mit der hier zu entscheidenden Problematik nicht vergleichbar. Auch die erwähnte Stellungnahme der EZB vom 21. Februar 2008 (CON/2008/9) zum Entwurf von Art. 12 Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG - zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank ergibt nichts für eine für den Kläger günstige Vertragspraxis. Daraus, dass das Bundesministerium der Finanzen die EZB zu der Änderung des BBankG durch Art. 12 DNeuG angehört hat, ist auf eine entsprechende Vertragspraxis nicht zu schließen. Art. 12 DNeuG hat im wesentlichen das frühere Recht des Vorstandes der Deutschen Bundesbank abgeschafft, im Wege eines Personalstatuts über Zahlung und Höhe der Bundesbankzulage zu beschließen und mit Zustimmung der Bundesregierung die Vorschriften über die Vorbildung und Laufbahnen der Deutschen Bundesbank und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen zu erlassen (§ 31 Abs. 6 BBankG in der zuletzt durch Art. 19 (7) Versorgungsreformgesetz 1998 (BGBl. I S. 1666) geänderten Fassung). An die Stelle des früheren, vom Vorstand der Deutschen Bundesbank beschlossenen Personalstatuts ist danach die Ermächtigung der Bundesregierung getreten, Rechtsverordnungen nach § 31 Abs. 4 und 6 BBankG zu erlassen, die mit der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung nach § 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 9. April 2009 (BGBl. I S. 813) auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen wurden. Diese Änderung betraf die Stellung der Deutschen Bundesbank und begrenzte ihre Organisationsgewalt und damit auch ihre Unabhängigkeit. Denn die Bundesregierung hat nunmehr das Recht, die Verordnungsermächtigung an den Vorstand der Deutschen Bundesbank wieder aufzuheben und dann selbst die Laufbahnvorschriften für die Beschäftigten der Deutschen Bundesbank zu erlassen, wie die EZB in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2009 zu den Rechtsverhältnissen des Personals der Deutschen Bundesbank (CON/2009/459) kritisiert. An einem derartigen Bezug zu der Stellung und Unabhängigkeit der Deutschen Bundesbank fehlt es aber bei der Einschränkung der Bankzulage. Deshalb kann aus der Anhörung zu der Ersetzung des Personalstatuts und der Regelung der Laufbahnvorschriften durch das Instrument der Rechtsverordnung nicht auf eine entsprechende Vertragspraxis bei der Regelung der Besoldung der Beschäftigten der nationalen Zentralbanken geschlossen werden. Im Übrigen hat der Bundesminister der Finanzen in seinem Schreiben an die EZB vom 24. August 2006 (Bl. 325 d.A.) die Notwendigkeit einer förmlichen Anhörung der EZB zu dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 ausdrücklich als offen bezeichnet und sich der gegenteiligen Rechtsauffassung der EZB nicht angeschlossen. 3. Es besteht kein Anlass, dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV (Lissabonvertrag) Fragen zur Auslegung der Anhörpflicht nach Art. 105 Abs. 4 zweiter Spiegelstrich EGV vorzulegen. Der Europäische Gerichtshof hat die maßgeblichen Fragen bereits mit seinem zu Art. 105 Abs. 4 erster Spiegelstrich EGV ergangenen Urteil vom 10. Juli 2003 – Rs C-11/00 – (OLAF) geklärt. III. Die Revision ist nicht nach § 137 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat trotz ihrer weitreichenden Bedeutung für zahlreiche ähnliche Fälle keine grundsätzliche Bedeutung. Denn die maßgeblichen Fragen zur Auslegung des EU-Rechtes sind bereits in der Rechtsprechung des EuGH geklärt. Auch liegen die Voraussetzungen des § 127 BRRG nicht vor. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO i.V.m. § 167 VwGO. Der Kläger verlangt, an ihn seit dem 1. August 2006 eine ungekürzte Bankzulage weiter zu zahlen. Die Beklagte beschäftigt den Kläger, einen Bundesbankoberamtsrat (BesGr. A 13) in ihrer Hauptverwaltung Hamburg. Bis zum 1. August 2006 erhielt der Kläger zusätzlich zu seinen Bezügen eine Bundesbankzulage in Höhe von 19 % des Grundgehaltes zuzüglich der Stellenzulage. Diese beruhte auf § 31 Abs. 4 Satz 2 b des Gesetzes über die deutsche Bundesbank (BBankG) in der durch Art. 12 Abs. 5 Reformgesetz vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) geänderten Fassung in Verbindung mit dem Personalstatut der Deutschen Bundesbank vom 23. Juni 1960, zuletzt geändert durch Beschluss des Zentralbankrats vom 26. Juni 1997 (BAnz. 1998 S. 676). Mit Art. 6 Haushaltsbegleitgesetz - HBeglG 2006 - vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402) erhielt § 31 Abs. 4 Satz 2 b BBankG in der bis zum Inkrafttreten des Art. 12 Dienstneuordnungsgesetz - DNeuG - vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782 mit spät. Änd.) mit Wirkung ab dem 1. August 2006 folgende Fassung: „In dem Personalstatut kann nur bestimmt werden, dass für die Beamten der Bank von folgenden Vorschriften des Bundesbeamtenrechts abgewichen wird: Von den §§ 42 bis 50a des Bundesbesoldungsgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit eine widerrufliche, nicht ruhegehaltsfähige Bankzulage … für eine Verwendung in den Hauptverwaltungen bis zur Höhe von 5 von Hundert … gewährt werden.“ In dem Gesetzgebungsverfahren hatte das Bundesministerium für Finanzen den Wunsch der Europäischen Zentralbank (EZB) abgelehnt, vor dem Erlass des Gesetzes angehört zu werden. Art. 105 Abs. 4 EGV (= Art. 127 Abs. 4 AEUV) lautet: „Die EZB wird gehört - zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft im Zuständigkeitsbereich der EZB, - von den nationalen Behörden zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften im Zuständigkeitsbereich der EZB, und zwar innerhalb der Grenzen und den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Art. 107 Abs. 6 festlegt.“ In Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung des Rates vom 29. Juni 1998 (98/415/EG) heißt es: „Die Behörden der Mitgliedstaaten hören die EZB zu allen nach dem Vertrag in die Zuständigkeit der EZB fallenden Entwürfen für Rechtsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen: - Währung, - Zahlungsmittel, - nationale Zentralbanken, - Erhebung, Zusammenstellung und Weitergabe statistischer Daten in den Bereichen Währung Finanzen, Banken, Zahlungssysteme und Zahlungsbilanz, - Zahlungs- und Verrechnungssysteme, - Bestimmungen zu Finanzinstituten, soweit sie die Stabilität der Finanzinstitute und Finanzmärkte wesentlich beeinflussen.“ Der Vorstand der Deutschen Bundesbank hat mit Zustimmung der Bundesregierung am 15. Februar 2007 ein neues Personalstatut (BAnz. vom 28.2. 2007 Nr. 41) beschlossen. Dieses bestimmt in § 2 Abs. 1 die Bankzulage für eine Verwendung in den Hauptverwaltungen auf 5 vom Hundert und schreibt in seinem § 8 Satz 2 vor, diese Regelung ab dem 1. August 2006 anzuwenden. Seit dem 1. August 2006 ist vorgesehen, dass dem Kläger neben der herabgesetzten neuen Bankzulage nach § 31 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 BBankG eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen, mit Stand vom 31. Juli 2006 gewährten und der neuen Zulage zusteht. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge im Sinne von § 13 Abs. 4 BBesG a.F. um die Hälfte des Erhöhungsbetrages. Den gegen die Besoldungsabrechnung für August 2006 gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2007 zurück: Dass eine Anhörung der EZB, die nach europäischen Rechtsvorschriften bei Änderungen der nationalen Notenbankgesetze vorgesehen sei, unterlassen worden sei, führe weder zur Unanwendbarkeit noch zur Nichtigkeit des Haushaltsbegleitgesetzes 2006. Gesetze seien von der Deutschen Bundesbank anzuwenden, solange sie nicht von dem Bundesverfassungsgericht für nichtig oder dem Europäischen Gerichtshof für unanwendbar erklärt worden seien. Sie, die Deutsche Bundesbank, sei als zuständige Verwaltungsbehörde an das Bundesbesoldungsgesetz gebunden und dürfe keine davon abweichende Bankzulage zahlen. Daneben lasse auch das Personalstatut keine höhere Zahlung zu. Mit seiner am 4. April 2007 eingegangenen Klage hat der Kläger vorgetragen: Gemäß Art. 105 Abs. 4 EG-Vertrag (EGV in der Fassung des Vertrages von Nizza) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung des Rates vom 29. Juni.1998 sei die EZB zu allen Entwürfen von Rechtsvorschriften anzuhören, die sich insbesondere auf die nationalen Zentralbanken bezögen. Die Anhörpflicht beziehe sich nicht nur auf die mit der Geldpolitik zusammenhängenden Bereiche der Währung, Zahlungsmittel, Statistik, Zahlungs- und Verrechnungssysteme, die in der Ratsentscheidung aufgeführt seien, sondern auch auf die Vorschriften, in denen es allein um die zusätzlich erwähnten „nationalen Zentralbanken“ gehe. Gegen diese Verpflichtung habe die Bundesrepublik Deutschland verstoßen. Auf die daraus folgende Unanwendbarkeit des Art. 6 HBeglG 2006 könne er, der Kläger, sich berufen. Gehe man davon aus, dass das Gemeinschaftsrecht die Vorschriften des Grundgesetzes über das Gesetzgebungsverfahren modifiziere, führe die unterlassene Anhörung sogar zur Nichtigkeit des Art. 6 HBeglG 2006. Dies alles belege das Gutachten von Prof. Dr. H. von Juli 2006. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchbescheides vom 12. März 2007 zu verpflichten, an den Kläger über den 1. August 2006 hinaus eine Bankzulage gemäß § 31 Abs. 4 BBankG i.V.m. § 2 Abs. 1 des Personalstatuts der Deutschen Bundesbank ohne die einschränkenden Maßgaben des Art. 6 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 in ungeschmälerter Höhe zu zahlen und die sich hieraus ergebenden Beträge mit 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Die Beklagte hat den Antrag gestellt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat entgegnet: Es könne dahinstehen, ob die Europäische Zentralbank vor Erlass des Art. 6 HBeglG 2006 hätte angehört werden müssen. Denn auch wenn die damit verbundene Einschränkung der Ermächtigungsgrundlage für das Personalstatut in § 31 Abs. 4 BBankG unanwendbar oder unwirksam sei, sei die Bankzulage wirksam gekürzt worden. Denn der Vorstand der Deutschen Bundesbank hätte auch schon vor der Änderung des § 31 Abs. 4 BBankG durch Art. 6 HBeglG die Bankzulage herabsetzen können. Es habe auch nach der früheren Fassung des § 31 Abs. 4 BBankG in seiner Satzungsgewalt gelegen, den Ermächtigungsrahmen nicht auszuschöpfen, sondern die Bankzulage nur auf 5 statt auf 19 vom Hundert des Grundgehalts festzulegen. Im Übrigen hätten die Verwaltungsgerichte Berlin und Würzburg entschieden, dass die EZB nur zu Vorschriften zu den nationalen Zentralbanken anzuhören seien, die die Erfüllung der geldpolitischen Aufgaben der nationalen Zentralbanken beträfen. Der Einzelne könne sich nicht auf eine etwaige Verletzung der Anhörpflicht berufen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit auf Grund mündlicher Verhandlung vom 14. August 2008 ergangenem Urteil abgewiesen: Bei der Änderung des § 31 Abs. 4 BBankG durch Art. 6 HBeglG 2006 sei die EZB nicht nach Art. 105 Abs. 4 zweiter Spiegelstrich EGV und der zu der Reichweite der Anhörpflicht ergangenen Entscheidung des Rates vom 29. Juni 1998 (98/415/EG) anzuhören gewesen. Die systematische Stellung des Art. 105 Abs. 4 EGV in dem Kapitel 2 (Währungspolitik) und der Regelungszusammenhang ergebe, dass der Begriff „im Zuständigkeitsbereich der EZB“ dahin zu verstehen sei, dass ein währungspolitischer Zusammenhang zu den im Vertrag aufgeführten Aufgaben der EZB vorliegen müsse. Diese Auffassung entspreche auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 10.7.2003, C-11/00, Slg. 2003 S I/07147, OLAF) zu Art. 105 Abs. 4 erster Spiegelstrich EGV). Ein derartiger Bezug zu den Aufgaben der EZB fehle bei der Änderung des § 31 Abs. 4 BBankG durch Art. 6 HBeglG. Insbesondere lasse sich ein solcher Bezug nicht aus dem Zweck der Bundesbankzulage herleiten, qualifizierte Mitarbeiter zu gewinnen. Die Kürzung der Bankzulage treffe nicht die Mitglieder des Vorstandes der Deutschen Bundesbank, sondern nur die „normalen“ Beamten. Allenfalls die Vergütung der Vorstandsmitglieder könne die Unabhängigkeit der Beklagten beeinflussen. – Selbst eine Verletzung der Anhörpflicht würde den Einzelnen nicht berechtigen, sich hierauf zu berufen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs komme es darauf an, ob der Wortlaut oder der Zweck der Anhörpflicht es erfordere, dass ein Verstoß zur Unanwendbarkeit der unter Verletzung der Anhörpflicht ergangenen Vorschrift führe. Danach bleibe eine unter Verstoß gegen die Anhörpflicht ergangene Vorschrift anwendbar, wenn die Anhörpflicht lediglich das Verhältnis der Mitgliedstaaten und der Kommission regele und weder ein Verfahren zur gemeinschaftsrechtlichen Kontrolle vorgesehen sei noch das Inkrafttreten der nationalen Regelung von dem Einverständnis der Kommission mit ihr oder einem fehlenden Widerspruch gegen sie abhängig sei. So liege es hier ähnlich wie in dem Falle OLAF nicht. Das in der Entscheidung des Rates vom 29. Juni 1989 geregelte Verfahren solle lediglich die Kenntnis nationaler Behörden von der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank sicherstellen. Nach der am 25. August 2008 erfolgten Zustellung dieses Urteils hat der Kläger am 10. September 2008 die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und mit der nach entsprechender Fristverlängerung am 24. November 2008 eingegangenen Berufungsbegründung vorgetragen: Der Europäische Gerichtshof habe lediglich entschieden, dass sich die Anhörpflicht nach dem ersten Spiegelstrich des Art. 105 Abs. 4 EGV nicht auf gemeinschaftsrechtliche Regelungen beziehe, die lediglich mittelbare Auswirkungen auf die EZB zeitigten. Eine positive Aussage des Europäischen Gerichtshofs, dass sich die Anhörpflicht allein auf währungs- und geldpolitische Regelungszusammenhänge beziehe, gebe es nicht. Vielmehr hörten die Mitgliedstaaten die EZB zu allen Entwürfen und erwähne Art. 2 Abs. 1 3. Spiegelstrich der Ratsentscheidung ausdrücklich die nationalen Zentralbanken. Diese Regelung liefe leer, wenn sie nur Regelungen mit geldpolitischem Bezug erfassen würde. Denn derartige Vorschriften könnten auch einem der anderen Spiegelstriche zugeordnet werden. Außerdem habe die Kürzung der Bankzulage Einfluss auf die Unabhängigkeit der Bundesbank, da sie es erschwere, qualifizierte Mitarbeiter zu gewinnen. Solche Mitarbeiter benötigten die nationalen Zentralbanken aber, um ihren durch Gemeinschaftsrecht auf das nationale Recht übertragenen Aufgaben gerecht zu werden. Das gelte nicht nur für die Vorstandsmitglieder. Davon sei auch die EZB ausgegangen. – Eine Verletzung der Anhörpflicht führe auch zur Unanwendbarkeit der derart zustande gekommenen Vorschrift. Die Anhörung der EZB bezwecke, ihren währungspolitischen Sachverstand sowohl bei dem Erlass gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte als auch dem Erlass mitgliedstaatlicher Rechtsvorschriften in Anspruch zu nehmen. Die Anhörpflicht diene in dem Europäischen System der Zentralbanken auch der Kontrolle der in Art. 109 EGV verankerten Verpflichtung jedes Mitgliedstaates, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung seiner Zentralbank mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen und zu halten. Damit diene die Anhörpflicht auch den Interessen der Gemeinschaft und der EZB im Hinblick auf die Grundsätze der Währungspolitik, der Preisstabilität und der Gewährleistung der Unabhängigkeit. Das Anhörungsrecht der EZB sei stark ausgestaltet, weil beispielsweise Satz 2 des 6. Erwägungsgrunds der Entscheidung des Rates 415/98 bestimme, dass die der EZB gesetzte Frist ihr die Möglichkeit geben müsse, die ihr vorgelegten Texte mit Sorgfalt zu prüfen. Vor Ablauf der Stellungnahmefrist müssten die nationalen Behörden auf die Stellungnahme der EZB warten. Auch das zeige, dass die Anhörpflicht nicht nur der Information der EZB diene, sondern der gemeinschaftsrechtlichen Kontrolle der nationalen Entwürfe für Rechtsvorschriften. Im Übrigen treffe die Auffassung der Beklagten nicht zu, dass sie die Zulage nicht auf der Grundlage des § 31 BBankG, sondern des neuen Personalstatuts zahle. Auch der Wortlaut des neuen § 2 Abs. 3 Personalstatut bestätige, dass die Bankzulage durch die Neufassung des Bundesbankgesetzes in Verbindung mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 gekürzt worden sei. Der Kläger beantragt, das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. August 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchbescheides vom 12. März 2007 zu verpflichten, an den Kläger über den 1. August 2006 hinaus eine Bankzulage gemäß § 31 Abs. 4 BBankG i.V.m. § 2 Abs. 1 des früheren Personalstatuts der Deutschen Bundesbank ohne die einschränkenden Maßgaben des Art. 6 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 zu zahlen und die sich hieraus ergebenden Beträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Die Beklagte stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie wiederholt ihr Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht und wirft darüber hinaus die Frage auf, ob ein etwaiger Anhörfehler durch die Stellungnahme der EZB vom Februar 2008 zu dem Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts geheilt sein könnte.