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Beschluss

1 Bf 94/10.Z

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2010:0825.1BF94.10.Z.0A
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Leitsätze
1. Das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region gewährt über § 48 HmbSG (SchulG HA) hinausgehende Ansprüche auf Anerkennung einer in einem Vertragsstaat erworbenen Zugangsberechtigung. Das Übereinkommen verschafft den Inhabern von Qualifikationen in den Anerkennungsstaaten keine wesentlich weitere Zugangsberechtigung als im Heimatstaat. Wegen des Fehlens eines der deutschen fachgebundenen Hochschulreife ähnlichen Hochschulprogramms in Groß Britannien reicht die Möglichkeit zur Zulassung an bestimmten Hochschulen im Vereinigten Königreich zur Anerkennung nicht aus.(Rn.6) 2. Aus der Unionsbürgerschaft und der Freizügigkeit nach den Art. 20, 21 AEUV folgt angesichts der Kompetenzbeschränkungen im Art. 165 Abs. 1 AEUV keine Pflicht, in andern Mitgliedstaaten erworbene schulische Qualifikationen anzuerkennen. (Rn.11)
Tenor
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region gewährt über § 48 HmbSG (SchulG HA) hinausgehende Ansprüche auf Anerkennung einer in einem Vertragsstaat erworbenen Zugangsberechtigung. Das Übereinkommen verschafft den Inhabern von Qualifikationen in den Anerkennungsstaaten keine wesentlich weitere Zugangsberechtigung als im Heimatstaat. Wegen des Fehlens eines der deutschen fachgebundenen Hochschulreife ähnlichen Hochschulprogramms in Groß Britannien reicht die Möglichkeit zur Zulassung an bestimmten Hochschulen im Vereinigten Königreich zur Anerkennung nicht aus.(Rn.6) 2. Aus der Unionsbürgerschaft und der Freizügigkeit nach den Art. 20, 21 AEUV folgt angesichts der Kompetenzbeschränkungen im Art. 165 Abs. 1 AEUV keine Pflicht, in andern Mitgliedstaaten erworbene schulische Qualifikationen anzuerkennen. (Rn.11) Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Die Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige, begehrt von der Beklagten, ihr aufgrund von in Spanien nach britischem System erworbenen Schulabschlüssen die fachgebundene Hochschulreife für wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Fächer zu erteilen. Die Beklagte hat dies abgelehnt, da der Klägerin die hierfür nötige Qualifikation im Fach Mathematik fehle. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Weder nach dem Hamburgischen Schulgesetz noch nach dem Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 habe die Klägerin den geltend gemachten Anspruch. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem europarechtlichen Diskriminierungsverbot. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Aus den von der Klägerin dargelegten Gründen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) (1.). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) (2.). Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) (3.). 1. Ernstliche Zweifel gegen die Richtigkeit des klagabweisenden Urteils bestehen nicht. a) Entgegen der Ansicht der Klägerin beruht das angefochtene Urteil nicht auf einer unrichtigen Auslegung des Art IV.3 i.V.m. Art. IV.1 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (Gesetz vom 16.5.2007, BGBl. II S. 712) – Lissabon-Konvention -. Soweit die Klägerin meint, die Auslegung des Verwaltungsgerichts führe dazu, dass Art. IV.3 der Lissabon-Konvention im Verhältnis zum Vereinigten Königreich keine Anwendung finde, weshalb die Vorschrift nach Sinn und Zweck der Konvention weit auszulegen sei, überzeugt das nicht. Der Umstand, dass es im Vereinigten Königreich weder eine Allgemeine noch eine Fachgebundene Hochschulreife gibt und die Zulassung zur Hochschule dort durch die Hochschulen selbst nach den jeweils von ihnen selbst gestellten Anforderungen erfolgt, führt zu dem nach dem Wortlaut des Art. IV.3 der Lissabon-Konvention möglichen Nachweis, dass wesentliche Unterschiede zwischen den Zugangssystemen bestehen, die einer Anerkennung entgegenstehen. Auch wenn damit diese Vorschrift der Lissabon-Konvention im Verhältnis zwischen dem Vereinigten Königreich und der Bundesrepublik Deutschland weitgehend leerlaufen sollte, entspricht das der Intention der Konvention, die Anerkennung der Zugangsberechtigungen zu fördern, ohne vorhandene wesentliche Unterschiede zwischen den Zugangsvoraussetzungen zu nivellieren. Die Notwendigkeit eines ausdrücklichen Ausschlusses des Vereinigten Königreiches von der gegenseitigen Anerkennungspraxis ergibt sich daraus nicht. Denn der Ausschluss der Anerkennung von Zugangsqualifikationen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen den Zugangsvoraussetzungen in den Vertragsstaaten betrifft nur den Ausnahmefall im Verhältnis zwischen zwei Vertragsstaaten, nicht aber die generelle Anwendung der Regelung auf einen der Vertragsstaaten. Entgegen der Ansicht der Kläger ist aus dem Umstand, dass sie die Zulassung zu Studiengängen an mehreren Hochschulen im Vereinigten Königreich hätte erreichen können, nicht der Schluss zu ziehen, dass damit im Vereinigten Königreich eine ähnliche spezifische Art von Hochschulprogramm wie in der Bundesrepublik für die fachgebundene Hochschulreife für wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Fächer existiert. Denn die Hochschulen im Vereinigten Königreich entscheiden nach den jeweils eigenen, spezifischen Zulassungsvorschriften über den Zugang zu einem konkret angebotenen Studienfach. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Studienfächer, zu denen sie aufgrund ihrer schulischen Qualifikation an Hochschulen im Vereinigten Königreich hätte zugelassen werden können, derart einheitliche Ausbildungs- und Abschlussqualifikationen vermitteln, dass diese als ein den wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Fächern im Bereich der deutschen fachgebundenen Hochschulreife ähnliches Hochschulprogramm eingestuft werden könnten. Der Hinweis auf die Möglichkeit der Zulassung zu bestimmten Studienfächern an bestimmten Hochschulen im Vereinigten Königreich ist hierfür nicht ausreichend. Schließlich ist der Lissabon-Konvention, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht zu entnehmen, dass den Inhabern von Qualifikationen damit in den Anerkennungsstaaten eine wesentlich weitere Zugangsberechtigung verschafft wird als im Heimatstaat. Vielmehr dient die Anerkennung dazu, den Inhabern einer Zugangsberechtigung den Zugang zur Ausbildung im selben Maße wie im Heimatstaat einzuräumen. Eine anerkennungsfreundliche Auslegung der Vorschriften der Lissabon-Konvention hat hierin ihre Grenze. b) Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich kein Anspruch auf die begehrte Erteilung der Hochschulreife auf der Grundlage ihrer Unionsbürgerschaft (Art 20 Abs. 2 Buchstabe a AEUV). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Ablehnung der begehrten Anerkennung ihre Schulabschlüsse nicht gegen das Diskriminierungsverbot wegen der Staatsangehörigkeit des Art. 18 Abs. 1 AEUV verstößt. Die Klägerin hat dagegen nichts eingewandt. Das in Art. 20 Abs. 2 Buchstabe a) und 21 Abs. 1 AEUV statuierte Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger umfasst nicht das Recht, in allen Staaten der europäischen Union dieselben tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen vorzufinden. Die Freizügigkeitsrechte sind auf die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten sowie durch die in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen begrenzt. Eine solche Begrenzung zeigt sich unmissverständlich in Art. 165 Abs. 1 AEUV. Darin ist zwar die Förderung der Zusammenarbeit und Unterstützung der Tätigkeit der Mitgliedsstaaten durch die Union vorgesehen, die aber unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedsstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie die Vielfalt der Kulturen und der Sprachen erfolgt. Ein unbegrenzter Anspruch auf Zugang zu den Hochschulen aller Mitgliedstaaten, wenn der Zugang zu einigen Hochschulen in einem Mitgliedstaat eröffnet ist, ergibt sich daraus nicht. Auch Art. 164 Abs. 2 AEUV gibt nach seinem deutlich Wortlaut der EU nur die Kompetenz, die Mobilität der Lernenden und Lehrenden auch durch Förderung der Anerkennung der Diplome und Studienzeiten zu fördern. Eine Pflicht, schulische Qualifikationen, die in einem Mitgliedsstaat den Zugang zu Hochschulausbildungen ermöglichen, für den Zugang zur Hochschulausbildung in einem anderen Mitgliedsstaat ohne weiteres anzuerkennen, ist daraus nicht zu entnehmen. Angesichts der Vielfalt der Bildungs- und Ausbildungssysteme der Mitgliedsstaaten und der Pflicht der Europäischen Union, die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Gestaltung des Bildungssystems zu beachten, umfasst das Recht auf Freizügigkeit damit nur den diskriminierungsfreien Zugang zu den Hochschulen der Mitgliedstaaten bei feststehender Qualifikation, ersetzt diese aber nicht. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 48 HmbSG bedarf daher keiner europarechtskonformen Korrektur. 2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist gleichfalls nicht gegeben. Soweit die Klägerin geltend macht, die besonderen tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache lägen darin, dass sie Fragen nach der Unionskonformität nationaler Anerkennungsvorschriften aufwerfe, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Wie oben dargelegt, bedarf § 48 HmbSG aufgrund von Art. 21 i.V.m. Art. 164 AEUV keiner europarechtskonformen Auslegung hinsichtlich des Maßstabes für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der in einem Mitgliedstaat erworbenen schulischen Abschlüsse Berechtigungen und Vorbildungen. Einer Klärung im Zulassungsverfahren bedarf es nicht. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage dargelegt wird, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage „Verstoßen nationale Regelungen eines Mitgliedstaates, die die Anerkennung eines hochschulqualifizierenden Abschlusses eines anderen Mitgliedsstaates als gleichwertig von dem Nachweis eines bestimmten Faches auf einem bestimmten Niveau abhängig machen, gegen das Unionsrecht, namentlich Art. 18, 20 Abs. 2 Buchstabe a)/Art. 21 Abs. 1 sowie Art. 165 Abs. 2 AEUV?“ bedarf im Berufungsverfahren keiner Klärung, weil sie, wie oben dargetan, nach dem klaren Wortlaut der bezeichneten Vorschriften des AEUV zu verneinen ist. Die Frage bedarf daher auch keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 GKG.