OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Bs 181/10

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2010:1208.1BS181.10.0A
12mal zitiert
3Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Sportboote, die mit Mannschaft zum gewerbsmäßigen Transport von Personen über See genutzt werden, sind in der Regel Kauffahrteischiffe.(Rn.15) 2. Diese benötigen ein Schiffssicherheitszeugnis, für das das nach § 5 See-Sportbootverordnung erteilte Bootszeugnis nicht ausreicht.(Rn.7) 3. Für als Kauffahrteischiff genutzte Sportboote gilt ferner die Schiffsbesetzungsverordnung.(Rn.14) 4. Deshalb genügt nicht, dass der Bootsführer nur für die für gewerblich genutzte Sportboote in der Anlage 4 zu § 15 SeeSpbootV vorgeschriebene Bemannung sorgt.(Rn.17)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. Juli 2010 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Festhalteverfügung der Antragsgegnerin vom 23. Juni 2010 wird insoweit wiederhergestellt, als die Gesellschafter der Antragstellerin persönlich das Schiff C... als Schiffsführer einzeln oder gemeinsam zu privaten Zwecken ohne zahlende Gäste nutzen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Antragstellerin 4/5, die Antragsgegnerin 1/5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sportboote, die mit Mannschaft zum gewerbsmäßigen Transport von Personen über See genutzt werden, sind in der Regel Kauffahrteischiffe.(Rn.15) 2. Diese benötigen ein Schiffssicherheitszeugnis, für das das nach § 5 See-Sportbootverordnung erteilte Bootszeugnis nicht ausreicht.(Rn.7) 3. Für als Kauffahrteischiff genutzte Sportboote gilt ferner die Schiffsbesetzungsverordnung.(Rn.14) 4. Deshalb genügt nicht, dass der Bootsführer nur für die für gewerblich genutzte Sportboote in der Anlage 4 zu § 15 SeeSpbootV vorgeschriebene Bemannung sorgt.(Rn.17) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. Juli 2010 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Festhalteverfügung der Antragsgegnerin vom 23. Juni 2010 wird insoweit wiederhergestellt, als die Gesellschafter der Antragstellerin persönlich das Schiff C... als Schiffsführer einzeln oder gemeinsam zu privaten Zwecken ohne zahlende Gäste nutzen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Antragstellerin 4/5, die Antragsgegnerin 1/5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin, mit der das Auslaufen und die Weiterfahrt des Segelschoners C... untersagt worden ist. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des 1982 als Sportboot gebauten, 14,82 m langen, mit einem Rumpf aus Zement versehenen Schiffes C..., für das sie ein für die Vermietung des Schiffes ohne Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung erforderliches Bootszeugnis für ein großes Sportboot gemäß § 5 See-Sportbootverordnung besitzt. Mieter des Bootes führten damit ein- und mehrtägige Fahrten für zahlende Gäste durch und warben hierfür im Internet. Auch die Antragstellerin selbst führte Tagesfahrten für zahlende Gäste anlässlich von besonderen Segelveranstaltungen in Bremerhaven durch und warb dafür. Anlässlich der Kieler Woche überprüfte die Wasserschutzpolizei das Schiff und stellte fest, dass ein gewerblicher Anbieter von Segelreisen das Schiff gemietet hatte und Ausfahrten mit Gästen durchführte. Mit Verfügung vom 23. Juni 2010 untersagte die Antragsgegnerin das Auslaufen und die Weiterfahrt des Schiffes und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Über den dagegen eingelegten Widerspruch hat sie bisher nicht entschieden. Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt. II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes hat die Antragstellerin die maßgeblichen Gründe des angefochtenen Beschlusses dadurch ausreichend erschüttert (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), dass sie dargelegt hat, zur Abwehr der Gefahren für die Schifffahrt, die Besatzung und Passagiere sowie für die Meeresumwelt sei ein umfassendes und ausnahmsloses Auslauf- und Fahrverbot, das sich auch auf private Fahrten erstrecke, nicht erforderlich. Die infolgedessen gebotene, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allerdings nur begrenzt mögliche Überprüfung der Sach- und Rechtslage lässt die angefochtene Verfügung überwiegend als rechtmäßig erscheinen, so dass nur im tenorierten Umfang die aufschiebende Wirkung des Widerspruch wiederherzustellen ist. Dies gilt sowohl soweit sich die Antragsgegnerin auf § 11 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023 m. spät. Änd.) – SchSV – stützt (A) als auch soweit die Festhalteverfügung auf § 5 Abs. 2 Schiffsbesetzungsverordnung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2577 m. spät. Änd) - SchBesV – gegründet ist (B). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Festhalteverfügung mit der von der Antragsgegnerin gegebenen, eingeschränkten und formularmäßigen Begründung ist nicht zu beanstanden (C). A. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 SchSV für den Erlass einer Festhalteverfügung sind erfüllt (1.). Die Antragstellerin ist als Eigentümerin des Schiffes C... richtige Adressatin (2.). Allerdings stellt sich das uneingeschränkte Auslauf- und Weiterfahrtverbot nach den besonderen Umständen des Einzelfalls insoweit als unverhältnismäßig dar, als damit auch den Gesellschaftern der Antragstellerin die persönliche Nutzung des Schiffs als Schiffsführer zu privaten Zwecken ohne zahlende Gäste untersagt ist (3). 1. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 SchSV für den Erlass einer Festhalteverfügung sind erfüllt. Die Antragstellerin verfügt nicht über die vorgeschriebenen Sicherheitszeugnisse für das Schiff C.... Das ausdrücklich für die Vermietung eines Sportbootes vom Wasser- und Schifffahrtsamt Bremerhaven bis zum 6. Juni 2011 nach § 5 der Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457 m. spät. Änd. - See-Sportbootverordnung -) – SeeSpbootV - erteilte Bootszeugnis reicht für die gewerbsmäßige Nutzung des Schiffes nicht aus. Für eine derartige Nutzung ist gemäß §§ 1 Abs. 4, 14 SeeSpbootV eine Prüfbescheinigung gemäß § 9 Abs. 3 i.V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 SchSV erforderlich. Die Anforderungen an die Schiffssicherheit eines gewerbsmäßig genutzten Sportbootes entsprechen gemäß § 14 S. 2 SeeSpbootV denen, die nach der Richtlinie über Sicherheitsvorschriften für gewerbsmäßig zu Ausbildungszwecken genutzte Sportfahrzeuge vom 15. August 1997 (VkBl. 1997 S. 572) erfüllt werden müssen. Die Antragstellerin besitzt ein solches Zeugnis nicht und will nach ihrem Beschwerdevorbringen eine solches auch nicht beantragen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin wird ihr als Sportboot gebautes Schiff C... gewerbsmäßig genutzt. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 6 SeeSpbootV ist gewerbsmäßige Nutzung der Einsatz von Sportbooten für die Ausbildung zum Führen von Sportfahrzeugen oder für ähnliche Sport- und Freizeitzwecke, der auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass nach Sinn und Zweck der Regelungen der See-Sportbootverordnung der Begriff der „ähnlichen Sport- und Freizeitzwecke“ einerseits weit auszulegen ist, andererseits eine gewerbsmäßige Nutzung erst vorliegt, wenn das Schiff mit einer gewissen Regelmäßigkeit zur Gewinnerzielung genutzt wird. Für eine derartige gewerbsmäßige Nutzung des Schiffes reicht es nicht aus, dass das Schiff gewerbsmäßig vermietet wird. Entscheidend ist vielmehr, ob der Einsatz des Schiffes mit gewisser Regelmäßigkeit zum Zwecke der Gewinnerzielung erfolgt. Ein gewichtiges Indiz hierfür ist es, wenn Fahrten mit dem Schiff und einem Schiffsführer gegen Entgelt einem unbestimmten Personenkreis mit einer gewissen Regelmäßigkeit angeboten werden. Verstärkt wird dieses Indiz, wenn hierfür öffentlich geworben wird. Derartige Indizien liegen für das Schiff C... vor. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend im Einzelnen ausgeführt hat, ist das Schiff in der Vergangenheit für Fahrten mit einem Schiffsführer gegen Entgelt angeboten und auch genutzt worden. Auch die Antragstellerin hat, was die Beschwerde verkennt, ein solches Angebot für eine Segelveranstaltung in Bremerhaven und Hamburg im Internet einem unbestimmten Personenkreis unterbreitet. Die Zusammenarbeit mit dem Mieter des Schiffes, Herrn S..., war langfristig. Der Antragstellerin kann entgegen ihrer Behauptung nicht verborgen geblieben sein, dass Herr S... das Schiff zu Fahrten mit zahlenden Gästen nutzte und für diese Fahrten ebenso wie sie selbst im Internet warb. Dies gilt umso weniger, als Herr H..., der zu der Crew von Herrn S... gehört, bereits im September 1999 beim Wasser- und Schifffahrtsamt Wilhelmshaven für das Schiff eine Erweiterung des Bootszeugnisses von „10“ auf „20+2“ Personen für Fahrten am Tage erhielt, was der Antragstellerin zur Kenntnis gegeben wurde. Die im Chartervertrag vom 6. Mai 2010 vorgedruckte Erklärung des Mieters, keine gewerbliche Personenbeförderung zu betreiben, wird die Antragsstellerin angesichts dessen nur zur eigenen Absicherung in den Vertrag aufgenommen haben. Auch kann es der Antragsstellerin nicht verborgen geblieben sein, dass für Mitfahrten auf dem Schiff C... gegen Entgelt während der Hanse Sail in Rostock 2009 und 2010 von dem dortigen Veranstalter im Internet geworben wurde. 2. Die Antragstellerin ist richtige Adressatin der angefochtenen Verfügung. § 11 SchSV bezeichnet keinen Adressaten für die sogenannten Festhalteverfügungen. Auch hinsichtlich des Schiffssicherheitszeugnisses vermerkt § 9 Abs. 4 SchSV lediglich, dass der „Verantwortliche“ die Vorführung eines Schiffes zu veranlassen hat, das die erforderlichen Zeugnisse nicht oder nicht mehr besitzt. Die Regelung der Verantwortlichkeit für ein Schiff ergibt sich aus § 9 des Schiffssicherheitsgesetzes i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung der technischen steuerlichen Bedingungen der Seeschifffahrt an den internationalen Standard (Seeschifffahrtsanpassungsgesetz) vom 9. September 1998 (BGBl I S. 2860) – SchSG -. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift sind u.a. die Schiffseigentümer verantwortlich im Sinne des Gesetzes. Hinsichtlich der Heranziehung des Verantwortlichen musste die Antragsgegnerin kein Ermessen ausüben. Denn der Zweckrichtung des Schiffssicherungsgesetzes entspricht es, hinsichtlich der Heranziehung von für die Schiffssicherheit Verantwortlichen keine Lücken und Unsicherheiten auftreten zu lassen. Daher ist § 9 SchSG dahingehend zu verstehen, dass nicht nur ein (einziger) Verantwortlicher herangezogen werden kann, sondern die Heranziehung zur Verantwortlichkeit sich an sämtliche dort benannten Personen richtet. Demzufolge kann die Antragsgegnerin bei der Auswahl des Adressaten jeden heranziehen, der in den Anwendungsbereich des § 9 SchSG einzubeziehen ist. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass unter Hinweis auf eine Delegation der Verantwortung und/oder gemeinsame Verantwortungen mehrerer Personen letztlich kein für die Schiffssicherheit Verantwortlicher feststellbar ist. Eine solche Auslegung wäre mit der Zielrichtung der gesetzlichen Vorschrift schwer in Einklang zu bringen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 21.4.2005, 1 Bf 74/04, NordÖR 2006, 117 –Libelle-). 3. Allerdings stellt sich das uneingeschränkte Auslauf- und Weiterfahrtverbot nach den besonderen Umständen des Einzelfalls insoweit als unverhältnismäßig dar, als damit auch den Gesellschaftern der Antragstellerin die persönliche Nutzung des Schiffs als Schiffsführer zu privaten Zwecken ohne zahlende Gäste untersagt ist. Das Auslauf- und Weiterfahrtverbot nach § 11 Abs. 1 SchSV ist nicht zwingend ein uneingeschränktes. Auch wenn der Antragsgegnerin insoweit kein Ermessen eingeräumt ist, ist das Auslaufen und die Weiterfahrt zu gestatten, falls und soweit durch Bedingungen und Auflagen die gebotene Gefahrenabwehr gewährleistet wird. Entgegen der Ansicht der Beschwerde reicht es zur Abwehr der Gefahren für Nutzer und Besatzung eines zu gewerblichen Zwecken genutzten Sportbootes, für das es an dem erforderlichen Sicherheitszeugnis fehlt, nicht aus, das Auslaufen und die Weiterfahrt zu gewerblicher Nutzung zu verbieten. Denn den Gefahren, die aus der bisherigen Nutzung ohne das erforderliche Sicherheitszeugnis entstanden sind, kann durch ein schlichtes Verbot der gewerblichen Nutzung nicht wirksam begegnet werden. Es besteht nicht nur, wie bisher, die konkrete Gefahr der Umgehung, sondern die Überwachung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften der Schiffssicherheitsverordnung für gewerblich genutzte Sportboote wäre weitgehend unmöglich gemacht, weil die gewerbliche Nutzung des Schiffes durch Mieter sich von einer Nutzung zu rein privaten Zwecken äußerlich nicht unterscheidet. Auch besteht eine erhöhte Gefahr gewerblicher Nutzung. Denn das Schiff hat, wie die Antragstellerin im Internet betont, bezüglich Größe und Bauart und Ausstattung im Verhältnis zu anderen zur Anmietung angebotenen Sportbooten Besonderheiten zu bieten. Diese lassen es für gewerbliche Fahrten mit zwei Personen Besatzung sowie zahlenden Gästen als besonders geeignet erscheinen. Dementsprechend weist die Erweiterung des Bootszeugnisses von „10“ auf „20+2“ Personen vom 23. September 1999 erkennbar die Besatzung gesondert von den Gästen aus. Eine Beschränkung der Festhalteverfügung auf eine gewerbliche Nutzung des Schiffes würde infolgedessen der Gefahr einer Umgehung nicht wirksam begegnen können. Dies gilt umso weniger, als der regelmäßige Mieter des Schiffes Herr S... sich erkennbar von einem mündlich von der Wasserschutzpolizei in Kiel im Juni 2010 erteilten uneingeschränkten Auslaufverbot ebenso wenig hat beeindrucken lassen, wie von seiner Erklärung im Mietvertrag, keine gewerbliche Personenbeförderung zu betreiben. Anders verhält es sich bei einer Nutzung zu privaten Zwecken ohne zahlende Gäste durch die Gesellschafter der Antragstellerin, wenn sie persönlich die verantwortliche Schiffsführung übernommen haben. Das Schiff C... ist als Sportboot gebaut und von den Eigentümern persönlich zumindest auch für ausschließlich private Zwecke genutzt worden. Ihnen ist durch das vorliegende Verfahren bekannt, dass das Schiff ohne die erforderlichen Sicherheitszeugnisse nicht gewerblich genutzt werden darf, mithin keine Mitfahrgelegenheit für zahlende Gäste geboten werden darf. Die Eigentümer haben sich gegenüber der einschreitenden Berufsgenossenschaft dahingehend eingelassen, dass sie sich der Zeugnispflicht für Schiff und Besatzung im Falle der Nutzung zum Zwecke des Erwerbs durch Seefahrt nicht bewusst waren und haben die Werbung hierfür umgehend eingestellt. Bei einer Nutzung des Schiffes durch die Eigentümer zu ausschließlich privaten Zwecken bedarf es keines Schiffssicherheitszeugnisses. Nicht hinnehmbare Gefahren für das Schiff, die Besatzung oder die Meeresumwelt sind dann ebenso wenig zu erwarten wie eine Umgehung des ansonsten fortbestehenden Auslauf- und Weiterfahrtgebotes. Außerdem ist relativ leicht zu kontrollieren, ob die Gesellschafter des Schiffes C... das Schiff als Sportboot zu Freizeitzwecken und ohne zahlende Gäste selbst verantwortlich nutzen. Insofern stellt das Gestatten des Auslaufens und der Weiterfahrt unter der Bedingung, dass dies nur die Gesellschafter der Antragstellerin zur persönlichen Nutzung des Schiffs als Schiffsführer zu privaten Zwecken ohne zahlende Gäste dürfen, ein von der Antragsgegnerin schon anderweitig genutztes milderes Mittel dar (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 21.4.2005, a.a.O.). B. Unabhängig davon durfte die Festhalteverfügung auch auf § 5 Abs. 2 Schiffsbesetzungsverordnung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2577 m. spät. Änd) - SchBesV – gestützt werden. Die Schiffsbesetzungsverordnung ist auf die bisherige gewerbliche Nutzung des Sportbootes C... anwendbar (1). Die Antragstellerin ist für die Einhaltung der Schiffsbesetzungsverordnung verantwortlich (2). Das Auslaufen und die Weiterfahrt nur unter der Bedingung zu gestatten, dass dies nur durch die Gesellschafter der Antragstellerin zur persönlichen Nutzung des Schiffs als Schiffsführer zu privaten Zwecken ohne zahlende Gäste erfolgt, stellt sich als geeignetes milderes Mittel dar (3). 1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist das als Sportboot gebaute Schiff C... als Kauffahrteischiff im Sinne von § 1 der Schiffsbesetzungsverordnung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2577 mit späteren Änderungen) -SchBesV- anzusehen. Der Begriff des Kauffahrteischiffes ist nicht in Rechtsvorschriften definiert. Er stammt aus der älteren Rechtssprache des See- und Seehandelsrechts und bezeichnet ein Seeschiff, das zu unmittelbarem oder mittelbarem Erwerb durch Seefahrt bestimmt ist. Zu den Seeschiffen, die dem Erwerb durch Seefahrt dienen, zählen z.B. solche, die Personen oder Güter gegen Entgelt über See transportieren, auf See Schlepper-, Bugsier- oder Bergungsdienste leisten, der Seefischerei oder dem gewerblichen Lotsendienst dienen (vgl. BFH, Urt. v. 13.2.1992, BFHE 167, 232 m.w.N.). Keine Kauffahrteischiffe sind die Nichterwerbsschiffe, zu denen die Schiffe gehören, die hoheitlichen oder wissenschaftlichen Zwecken oder der seemännischen Ausbildung dienen, schließlich auch die Privatyachten. Die Zweckbestimmung eines Seeschiffes ist nicht nach bloß subjektiven Kriterien festzulegen, sondern in erster Linie nach äußeren, allgemein-gültigen Merkmalen, die nach technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten auf eine bestimmte gewerbsmäßige Nutzung schließen lassen (vgl. BFH, Urt. v. 13.2.1992 a.a.O., OVG Hamburg, Beschl. v. 1.10.2009, 1 Bs 129/09, NordÖR 2010, 75 -„Tiedverdriew“-). Das Schiff C... ist keine Privatyacht. Es wird nicht nur von der Antragstellerin gewerblich vermietet, sondern auch, wie oben ausgeführt, mit gewisser Regelmäßigkeit gewerbsmäßig zur Beförderung von Personen genutzt. Die Werbung für das Schiff wie auch sein äußeres Erscheinungsbild zeigen, dass das Schiff – soweit in diesem Verfahren ersichtlich – in erheblichem und nicht nur marginalem Umfang zum Erwerb durch Seefahrt dadurch genutzt wird, dass sowohl die Antragstellerin als auch Mieter damit Seereisen gegen Entgelt und damit zu Erwerbszwecken angeboten und durchgeführt haben. Mit dem als Sportboot gebauten Schiff C... werden auch nicht nur in marginalem Anteil Dienstleistungen der Seefahrt erbracht. Deshalb nimmt § 15 SeeSpbootV das als Sportboot gebaute Schiff C... nicht aus dem Anwendungsbereich der Schiffsbesetzungsverordnung heraus. Nach dieser Vorschrift bedarf einer dort im Einzelnen geregelten Fahrerlaubnis, wer ein Sportboot zum Zwecke gewerbsmäßiger Nutzung führt und hat der Bootsführer für die in Anlage 4 zur See-Sportbootverordnung für die gewerbliche Nutzung vorgeschriebene Besetzung zu sorgen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich dabei nicht um ein Kauffahrteischiff handelt. Die Ermächtigungsgrundlage für die See-Sportbootverordnung in § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986, Seeaufgabengesetz) - SeeAufgG - in der Fassung der Änderung vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1815) ermächtigt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zum Erlass von Rechtsverordnungen über die Besetzung von Wasserfahrzeugen, insbesondere Traditionsschiffen und Sportfahrzeugen nur „unbeschadet des Seemannsgesetzes“. Damit findet auf alle Kauffahrteischiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (BGBl. I S. 79) die Bundesflagge führen, das Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (BGBl. III 9513-1) – SeemG – und damit auch die auf § 142 Abs. 1 Nr. 2 SeemG beruhende Schiffsbesetzungsverordnung Anwendung (§ 1 SeemG). Die Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Schiffsbesetzungsverordnung einerseits und des § 15 SeeSpbootV andererseits auf gewerblich genutzte Sportboote erfolgt danach, ob im Rahmen der gewerblichen Nutzung nur in marginalem Anteil Dienstleistungen der Seefahrt erbracht werden (vgl. Einzelbegründung zur Änderung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SeeAufgG im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung bestimmter Bedingungen in der Seeschifffahrt an den internationalen Standard, BR Drs. 248/01 S. 68). Geht der Anteil der Dienstleistungen der Seefahrt, zu denen auch der Transport von Personen oder Güter über See gehört, an der gewerblichen Nutzung von Sportfahrzeugen darüber hinaus, findet Erwerb durch Seefahrt statt, so dass das Seemannsgesetz und die Schiffsbesetzungsverordnung Anwendung finden. So liegt es hier. Die gewerbliche Nutzung des Schiffes C... ist nicht nur marginal und die Nutzung selbst hauptsächlich auf den Transport von Personen gegen Entgelt über See gerichtet. Dass der Transport der Freizeitgestaltung der beförderten Personen dient, ändert den Zweck des Transportes für die gewerblichen Nutzer des Schiffes nicht, der auf den Erwerb durch Seefahrt gerichtet ist. Insofern unterscheidet sich eine gewerblich durchgeführte Seereise auf einem als Sportboot gebauten Seeschiff nicht von einer gewerblichen veranstalteten Lustreise auf einem Passagierschiff. 2. Gemäß § 2 Abs. 1 SchBesV ist der Reeder eines als Kauffahrteischiff eingesetzten Seeschiffes verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Schiff nach Anzahl, Qualifikation und Eignung der Besatzungsmitglieder so besetzt wird, dass die Schiffssicherheit, der sichere Wachdienst, die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes und des maritimen Arbeitsschutzes, die Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an Bord sowie die sprachliche Verständigung der Besatzung untereinander gewährleistet sind und dass das Schiffsbesatzungszeugnis an Bord mitgeführt wird. Für die Definition des Begriffs „Reeder“ ist auf die Vorschriften des Seehandelsrechts zurückzugreifen, da im deutschen öffentlichen Seerecht keine allgemeine Definition des Reeders existiert (vgl. OVG Münster, Urt. v. 4.10.1993, 13 A 3551/92, juris). Nach § 484 HGB ist Reeder der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch Seefahrt dienenden Schiffes. Im Verhältnis zu Dritten und damit auch im Verhältnis zur Antragsgegnerin ist gemäß § 510 Abs. 1 HGB als Reeder auch anzusehen, wer ein ihm nicht gehöriges Schiff zum Erwerb durch die Seefahrt für seine Rechnung verwendet und es entweder selbst führt oder die Führung einem Kapitän anvertraut (Scheinreeder). Der Frage, ob die Antragstellerin als Reeder danach allein für die sichere Besetzung des als Kauffahrteischiff eingesetzten Sportbootes C... verantwortlich ist, oder ob die Mieter, die das Schiff zum Erwerb durch Seefahrt nutzen, als Scheinreeder für ihre Nutzung als alleinverantwortliche Reeder herangezogen werden müssen, kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dahinstehen. Denn die Antragstellerin ist als Schiffseigentümerin gemäß § 8 Abs. 2 SchSG für die Erfüllung der Vorschriften, die die sichere Bemannung betreffen und damit auch für die Einhaltung der Vorschriften der Schiffsbesetzungsverordnung ebenso wie der Schiffsführer verantwortlich. Wie oben unter A 2. ausgeführt, musste die Antragsgegnerin bei der Heranziehung des Verantwortlichen kein Ermessen ausüben. Denn der Zweckrichtung des Schiffssicherungsgesetzes entspricht es, hinsichtlich der Heranziehung von für die Schiffssicherheit Verantwortlichen keine Lücken und Unsicherheiten auftreten zu lassen. 3. Anders als vom Beschwerdegericht im Fall eines als Fischereifahrzeug gebauten und als Sonderfahrzeug mit einem Schiffssicherheits- und Schiffsbesatzungszeugnis versehenen Kauffahrteischiffes angenommen (OVG Hamburg, Beschl. v. 1.10.2009, a.a.O.), kann vorliegend wegen der Besonderheiten des Einzelfalls das Auslaufen und die Weiterfahrt des als Sportboot gebauten Seeschiffes C... generell unter der Bedingung gestattet werden, dass dies nur die Gesellschafter der Antragstellerin zur persönlichen Nutzung des Schiffs als Schiffsführer zu privaten Zwecken ohne zahlende Gäste tun. Die Besonderheiten bestehen hier darin, dass das Schiff C... als Sportboot gebaut und von den Eigentümern persönlich zumindest auch für ausschließlich private Zwecke genutzt worden ist. Die darüber hinausgehende gewerbliche Nutzung durch die Eigentümer fand im wesentlich durch Vermietung ohne Schiffsführer statt, wobei dem Eigentümer die gewerbliche Nutzung durch einen Teil der Mieter bekannt war. Der Transport zahlender Gäste über See durch die Eigentümer selbst ist nur in geringem Umfange festzustellen. Die Eigentümer haben sich gegenüber der einschreitenden Berufsgenossenschaft dahingehend eingelassen, dass sie sich der Zeugnispflicht für Schiff und Besatzung im Falle der Nutzung zum Zwecke des Erwerbs durch Seefahrt nicht bewusst waren und haben die Werbung hierfür umgehend eingestellt. Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass das Verbot der gewerblichen Nutzung des Schiffes durch die Eigentümer selbst eingehalten und nicht umgangen wird. Dies umso mehr, als bisher nicht festgestellt werden konnte, dass die Eigentümer das Schiff hauptsächlich selbst zum Zwecke des Transports zahlender Gäste genutzt haben. Darüber hinaus lässt sich bei einer Kontrolle feststellen, ob die Eigentümer das Schiff selbst als verantwortliche Schiffsführer ausschließlich zur eigenen Freizeitgestaltung nutzen. Weitergehende Ausnahmen würden dagegen den im Interesse objektiver Gefahrenabwehr für das Schiff bei der Nutzung als Kauffahrteischiff vorgeschriebenen Anforderungen an die Besatzung nicht genügen, die Gefahr einer Umgehung begründen und die Überwachung der Vorschriften der Schiffsbesetzungsverordnung weitgehend unmöglich machen. Das Schiff hat, wie die Antragstellerin im Internet betont, bezüglich Größe und Bauart und Ausstattung im Verhältnis zu anderen zur Anmietung angebotenen Sportbooten Besonderheiten zu bieten; diese lassen es für gewerbliche Fahrten mit zwei Personen Besatzung sowie zahlenden Gästen als besonders geeignet erscheinen. Dementsprechend weist die Erweiterung des Bootszeugnisses von „10“ auf „20+2“ Personen vom 23. September 1999 erkennbar die Besatzung gesondert von den Gästen aus. Eine Beschränkung der Festhalteverfügung nur auf eine gewerbliche Nutzung des Schiffes würde infolgedessen der Gefahr einer Umgehung nicht wirksam begegnen können. Dies umso weniger, als der regelmäßige Mieter des Schiffes Herr S... sich erkennbar von einem mündlich von der Wasserschutzpolizei in Kiel im Juni 2010 erteilten uneingeschränkten Auslaufverbot ebenso wenig hat beeindrucken lassen, wie von seiner Erklärung im Mietvertrag, keine gewerbliche Personenbeförderung zu betreiben. C. Soweit sich die Festhalteverfügung danach bei überschlägiger Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als rechtmäßig erweist, ist das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Mit Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass ohne die sofortige Vollziehung der Festhalteverfügung unvertretbare Gefährdungen für Schiff, Fahrgäste, Besatzung und Meeresumwelt bestehen. Denn schon allein durch das Fehlen der notwendigen Zeugnisse wird die Vermutung begründet, dass die Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Personen nicht gewährleistet ist. Bereits diese abstrakte Gefahrenlage, mit der die Antragsgegnerin die Vollzugsanordnung begründet hat, reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts im Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen bei einer Realisierung der Gefahr aus, um die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 1.10.2009 a.a.O. m.w.N). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.