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Urteil

1 Bf 164/10

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2011:1216.1BF164.10.0A
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Leitsätze
Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe kann auch bei Kenntnis der lebensbedrohenden Krankheit zum Zeitpunkt der Eheschließung widerlegt werden, wenn sich die Heirat nicht als konsequente Umsetzung eines vor der Erkrankung ernsthaft gefassten Heiratsentschlusses darstellt.(Rn.23)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlungen vom 16. April und 4. Juni 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe kann auch bei Kenntnis der lebensbedrohenden Krankheit zum Zeitpunkt der Eheschließung widerlegt werden, wenn sich die Heirat nicht als konsequente Umsetzung eines vor der Erkrankung ernsthaft gefassten Heiratsentschlusses darstellt.(Rn.23) Die Berufung der Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlungen vom 16. April und 4. Juni 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, der Klägerin Witwengeld zu gewähren. Der Klägerin steht Witwengeld zu. Sie ist Witwe ihres Mannes, der Lebenszeitbeamter war. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG und des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz – HmbBeamtVG – vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72) erhält die Klägerin als Witwe eines Beamten auf Lebenszeit kein Witwengeld, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Da die Ehe der Klägerin mit ihrem verstorbenen Mann weniger als ein Jahr gedauert hat, ist entscheidend, ob nach den besonderen Umständen des Falles die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe widerlegt ist. Die materielle Beweislast dafür, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Heirat hatte, trifft die Witwe (OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.12.2009, NVwZ-RR 2010, 278). Nach der Überzeugung des Senats kam einer Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Eheschließung der Klägerin mit ihrem verstorbenen Mann zu. Als besondere Umstände im Sinne der genannten Vorschriften sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles anzusehen, die auf ein von der Versorgungsabsicht verschiedenes Motiv für die Heirat schließen lassen (vgl. BSG, Urt. v. 5.5.2009, BSGE 103, 99 zu der inhaltsgleichen Regelung des § 46 Abs. 2 a SGB VI). Wird – wie hier – der Entschluss zur Heirat erst in Kenntnis der lebensbedrohlichen Krankheit des innerhalb der Jahresfrist verstorbenen Ehepartners gefasst, so bestätigt dieses Indiz die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 19.1.2009, 2 B 14.08, juris) ist die Kenntnis einer lebensbedrohenden Erkrankung des künftigen Ehepartners von entscheidender Bedeutung für die Widerlegbarkeit der gesetzlichen Vermutung. Bloße Bekundungen der Witwe über ihre und ihres verstorbenen Mannes Beweggründe für ihre Heirat werden daher in der Regel nicht ausreichen, um dem Gericht die Überzeugungsgewissheit zu vermitteln, andere Motive als die der Versorgung der Witwe seien für die Eheschließung maßgeblich gewesen. Es bedarf besonderer Umstände und damit objektivierbarer Indizien, die gegen das gesetzlich vermutete Überwiegen der Versorgungsabsicht sprechen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.10.2004, NVwZ-RR 2006, 196). Liegen in den Fällen der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit solche objektivierbaren Indizien vor, so können entgegen der Auffassung der Beklagten auch die Erklärungen der Witwe wie auch Zeugenaussagen zu den von ihr und ihrem verstorbenen Mann geäußerten Motiven der Eheschließung Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung sein. Insoweit hat die richterliche Überzeugungsbildung die gesamten Umstände des Einzelfalles in den Blick zu nehmen und nicht allein die äußeren Gegebenheiten. Zwar dient die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe dazu, die Behörde in den typischen Fällen einer Versorgungsehe grundsätzlich davor zu bewahren, die private Lebenssphäre auszuforschen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.1969, BVerwGE 34, 149 , juris Rn 20; BVerwGE 11, 350). Die Behörde soll nicht gleichsam ungefragt in dem höchstpersönlichen Lebensbereich der Witwe „herumschnüffeln“ müssen. Sie kann in den Fällen der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe die Gewährung von Witwengeld ablehnen, ohne von Amts wegen aufklären zu müssen, ob die gesetzliche Vermutung widerlegt ist. Die von dem Gesetz geschaffene Widerlegungsmöglichkeit der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe dient aber dem Schutz der Witwe und nicht dem des Dienstherrn. Gibt der hinterbliebene Ehegatte Erklärungen zu den inneren Beweggründen seiner Heirat ab und bestreitet er, dass seine Ehe maßgeblich aus Gründen der Versorgung geschlossen worden sei, so sind diese in die dann erforderliche Würdigung einzubeziehen. Auch wenn § 19 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG den Hinterbliebenen nicht zwingt, die inneren Gründe für die Heirat zu offenbaren, untersagt die Vorschrift es dem überlebenden Ehegatten nicht, die ggf. höchstpersönlichen Gründe für die Eheschließung offenzulegen (vgl. BSG a.a.O.). Die Beschränkung der Ermittlung der Beweggründe der Heirat auf objektiv nach außen tretende Umstände würde in einem solchen Fall die Möglichkeiten des hinterbliebenen Ehegatten unzulässig beschneiden, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu entkräften (vgl. BSG, a.a.O.; a.A. VGH München, Beschl. v. 1.12.1998, IÖD 1999, 174; VGH Mannheim, Urt. v. 8.10.1968, RiA 1969, 57). Hier stellt sich die Heirat der Klägerin zwar nicht als konsequente Umsetzung eines schon vor der Kenntnis des lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung ihres Ehemannes ernstlich gefassten Heiratsentschlusses dar (1). Diese Fallgruppe bezeichnet aber, anders als die Beklagte meint nicht abschließend die Möglichkeiten, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe trotz Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung zu widerlegen (a.A. anscheinend VGH München, Beschl. v. 1.12.1998, IÖD 1999, 174). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Nichtzulassungsbeschluss vom 19.1.2009, 2 B 14.08, zwar den tragenden Rechtssatz des VGH München akzeptiert: „Die Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters der Erkrankung des Beamten im Zeitpunkt der Eheschließung schließt die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG regelmäßig aus, es sei denn, dass sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses darstellt.“ Jedoch gilt dies nur in der Regel. Ausnahmsweise können auch andere Umstände die gesetzliche Vermutung widerlegen. Die erforderliche Gesamtwürdigung der äußeren und inneren Umstände ergibt hier, dass die Ehe der Klägerin nicht überwiegend ihrer Versorgung diente und sie nicht maßgeblich aus Gründen ihrer Versorgung geschlossen wurde (2). 1. Die im April 2009 gut 3 Monate vor dem Tod des Ehemannes erfolgte Heirat stellt sich nicht als konsequente Umsetzung eines vor der Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses dar. Die Klägerin lebte mit ihrem Ehemann bereits seit 1998 zusammen. Schon 1997 hatte ihr Ehemann ihr einen Heiratsantrag gemacht, dem sie zugestimmt hatte. Gleichwohl setzten die Klägerin und ihr späterer Ehemann ihre Heiratsabsicht auch nach der Geburt ihrer Tochter 1998 nicht um. Wegen ihrer beruflichen und privaten Belastungen kam es nicht zu der von der Klägerin gewollten „großen“ Hochzeitsfeier. Vielmehr verloren sie, wie die Klägerin selbst bekundet hat, das Thema der Heirat aus den Augen. Es war ihnen nicht wichtig genug, um die von ihr gewünschte große Hochzeit in Angriff zu nehmen und zu veranstalten. Erst rund 11 Jahre später entschloss sich die Klägerin unter dem Druck der schweren Erkrankung ihres Mannes, den erneut geäußerten Heiratswunsch ihres Ehemannes zu erfüllen und ihre Heiratsabsichten umzusetzen. 2. Gleichwohl liegen besondere, objektivierbare Umstände vor, die trotz der Kenntnis von dem lebensbedrohlichen Charakter der Erkrankung die Annahme nicht rechtfertigen, der vorwiegende oder maßgebliche Zweck der Ehe sei es gewesen, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen. Die Klägerin und ihr Ehemann haben schon vor seiner Erkrankung nicht nur seit 1994 in einer gemeinsamen Beziehung gelebt. Seit 1997/98 haben sie zusammen in einem gemeinsamen Haus, das ihr Ehemann angemietet hatte, mit ihrer 1998 geborenen gemeinsamen Tochter gewohnt. Gemeinsam haben sie ihre Tochter erzogen und als Familie zusammen gelebt. Dies haben der Zeuge ... und die Zeuginnen …. und ….. bestätigt. Auch hat die Klägerin mit ihrem Mann ein gemeinsames Konto geführt. Lediglich wegen ihrer beruflichen und privaten Belastungen, die ihnen „dazwischen kamen“ und weil sie, wie der Zeuge ... bekundet hat, die Dinge gern laufen ließen, und ihnen die förmliche Eingehung der Ehe nicht so wichtig war, realisierten sie den – wie die Zeugenaussagen bestätigt haben - bereits vorhandenen Heiratswunsch nicht. Auch wenn sich ihre Heirat angesichts des langen Zeitraums von 10 bis 11 Jahren seit dem Heiratsantrag ihres Mannes und der Geburt ihrer Tochter nicht als konsequente Umsetzung eines schon vor der Kenntnis von der lebensbedrohenden Krebserkrankung des Ehemannes gefassten Eheentschlusses darstellt, unterscheidet dies die Heirat der Klägerin von anderen von dem Gesetz vermuteten Versorgungsehen. Auch veranlasste die schwere Krebserkrankung die Eheleute nicht, sofort nach der lebensgefährlichen Diagnose im Zeitraum November 2008 bis Februar 2009 zu heiraten, obwohl sie, nachdem das Nierenzellkarzinom operativ nicht entfernt werden konnte, fürchteten, nur noch sehr wenig Zeit zu haben. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie froh gewesen seien, im Dezember seinen Geburtstag noch feiern zu können. Überzeugend hat sie in der mündlichen Verhandlung bekundet, dass es ihnen damals im November und Dezember um das tägliche Überleben gegangen ist. Der Zeuge ... hat bestätigt, dass dem Mann der Klägerin während seines Krankenhausaufenthaltes im November 2008 bewusst gewesen ist, nicht mehr viel Zeit zu haben. Eine schnelle Heirat hätte aber nahegelegen, wenn es – was verständlich wäre - ihr oder ihrem Mann in erster Linie um ihre Versorgung gegangen wäre. Auch nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus und dem Beginn der Sutent-Therapie heirateten sie aber nicht sofort, als sein körperlicher Zustand Gedanken an eine Heirat und die Durchführung einer Hochzeitsfeier ermöglichte. Erst nachdem die Sutent-Therapie im Dezember begonnen und ihr Ehemann aus dem Krankenhaus entlassen worden war, er das Medikament gut vertragen hatte und – wie ein Restaging im März 2007 ergab - der Zustand mit jetzt teilweise nekrotisierten Tumoranteilen gleich geblieben war, bestellte der Ehemann im März das Aufgebot und heirateten sie am 14. April 2009. Das Gericht nimmt der Klägerin, was auch die Beklagte richtigerweise nicht bezweifelt hat, ab, dass es ihrem Ehemann im März 2009 trotz seiner Krankschreibung unter dem Einfluss der Sutent-Therapie wieder besser ging und er auswärts ein Mathematikseminar besucht hatte. Angesichts dieser äußeren Umstände glaubt das Gericht der Klägerin, ihnen sei es angesichts des schweren Schicksalschlags darum gegangen, sich noch einmal ganz zueinander zu bekennen. Es ist sehr gut nachzuvollziehen, dass sie ihm noch einmal – wie die Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung ausgeführt hat – deutlich zeigen wollte, dass er immer und ganz auf sie zählen konnte, zumal er ihr, wie die Klägerin glaubwürdig geschrieben hat, klar gemacht hatte, wie wichtig ihm die Heirat war. Es leuchtet unmittelbar ein, dass sich die Klägerin und ihr Ehemann im Angesicht der schweren Krankheit bewusst gemacht haben, was ihnen im Leben wichtig ist und dass dabei der schon lange vorhandene Heiratswunsch ein viel höheres Gewicht erhielt als zuvor. Es liegt nahe, dass ihm wichtig war, später von ihr zu Hause gepflegt zu werden. Gerade weil die Mutter des Ehemannes der Klägerin an Krebs verstorben und in ihrer letzten Zeit nicht gut versorgt gewesen war, leuchtet ein, dass die Möglichkeit der Klägerin, ihren Ehemann später zu pflegen und sich dafür vom Dienst freistellen lassen zu können, einen weiteren Beweggrund für die Heirat bildete. Vor allem hatten der Ehemann und die Klägerin zum Zeitpunkt der Heirat noch die Hoffnung auf eine – wenn auch zeitlich begrenzte - gemeinsame Zukunft als Ehepaar. Der Zeuge ... hat bekundet, dass der Ehemann der Klägerin hoffte, mit dem neuen Medikament Sutent sein Ende noch mehrere Jahre hinauszögern zu können. Die Aussage der Klägerin, die das Gericht in der mündlichen Verhandlung erlebt hat, überzeugt, sie hätten ihre Hoffnung an dieses Medikament geklammert, auch wenn sie gewusst hätten, dass seine Wirkung irgendwann enden würde. Es leuchtet ein, dass – was auch die Beklagte nicht bezweifelt hat - der behandelnde Onkologe Dr. eingeräumt hatte, dass eine günstige Entwicklung keinesfalls ausgeschlossen sei und noch weitere Medikamente zur Verfügung stünden, wenn das Medikament Sutent seine Wirkung verlieren würde. So erhielt der Ehemann der Klägerin nach dem Versagen der Sutent-Therapie ein anderes Medikament, das ihm allerdings nicht mehr half. Unabhängig von den objektiven damaligen Behandlungschancen hofften die Klägerin und ihr Mann jedenfalls noch auf gemeinsame Jahre. Erst nach der Heirat am 14. April 2009, nämlich im Mai 2009 ergab ein erneutes Restaging, dass sich der Befund verschlechterte und die Krankheit fortschritt. Schließlich spricht gegen ein Überwiegen einer etwaigen Versorgungsabsicht, dass sich der Ehemann der Klägerin auch über eine kirchliche Hochzeitszeremonie Gedanken gemacht und der Klägerin dafür einen befreundeten Diakon und einen bestimmten Ort vorgeschlagen hat (S. 3 der Widerspruchsbegründung). Zur Versorgung der Klägerin war keine kirchliche Trauung erforderlich. Allerdings liegt nahe, dass außer den genannten Motiven auch der Wunsch bei ihm und möglicherweise auch bei der Klägerin bestanden hat, sie finanziell für die Zeit nach seinem Tod besser abzusichern. Ein solcher Wunsch ist verständlich und plausibel, obgleich die Klägerin selbst als teilzeitbeschäftigte Studienrätin mit einer waisengeldberechtigten Tochter über ein gesichertes Einkommen verfügt. Immerhin erlaubt ihr das Witwengeld einen deutlich großzügigeren Lebensstandard. Das Gericht ist aber überzeugt, dass dies nicht das maßgebliche Motiv für die gewissermaßen nachgeholte Heirat gewesen ist. Die Abwägung der Beweggründe ergibt, dass der schon früher geäußerter Heiratswunsch des Klägers im Vordergrund stand und es auch der Klägerin darum ging, ihre wie eine Ehe geführte langjährige Beziehung mit der Heirat zu bestätigen, ihm als seine Ehefrau beizustehen und möglichst noch eine, wenn auch begrenzte, so doch längere Zeit mit ihm gemeinsam als Ehepaar zu leben. Die Beklagte hat als Unterlegene gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i.V.m. § 176 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 VwGO und § 127 BRRG liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt Witwengeld. Die …. geborene Klägerin hat ihren am 20. Juli 2009 an einer Krebserkrankung verstorbenen Ehemann, einen Studienrat, am 14. April 2009 geheiratet. Die Eheleute, die an derselben Schule unterrichteten, lebten seit 1994 miteinander. Angesichts der bevorstehenden Geburt ihrer 1998 zur Welt gekommenen Tochter zogen sie 1997 in ein gemeinsames Haus, in dem sie mit ihrer Tochter wohnten. Sie führten ein gemeinsames Konto. Wechselseitige Lebensversicherungen haben sie nicht abgeschlossen. Verlobt hatten sich die Klägerin und ihr späterer Ehemann nicht. Einem während ihrer damaligen Schwangerschaft gestellten Heiratsantrag ihres Ehemannes stimmte die Klägerin zu, wollte aber eine große Hochzeitsfeier, zu der es nicht kam. Dazu trugen die Belastungen der Eheleute durch die Aufnahme ihres Schwiegervaters in ein Pflegeheim und dessen Tod, finanzielle Belastungen infolge des Studiums der Tochter ihres Ehemannes aus einer früheren Beziehung und zwei behinderte Schwestern der Klägerin bei, die nach ihrem Erziehungsurlaub 2001 ihre Arbeit als teilzeitbeschäftigte Studienrätin wieder aufgenommen hatte. Die Eheleute verloren das Thema „große Hochzeit“ aus den Augen. Nachdem bei dem Ehemann der Klägerin im November 2008 ein Nierenzellkarzinom diagnostiziert worden war, das operativ nicht entfernt werden konnte, stand für sie im November und Dezember 2008 die Frage des Überlebens im Mittelpunkt. Im Dezember 2008 begannen die Ärzte mit einer Sutent-Therapie mit einem 4-wöchigen Zyklus. Ein im März 2009 durchgeführtes Restaging (Einstufung) ergab einen konstanten Befund mit teilweise nekrotisierten Tumoranteilen. Dem krank geschriebenen Ehemann ging es unter der Therapie besser und sie hofften, noch gemeinsame Jahre zu haben, wenn ihnen auch klar war, dass ihre gemeinsame Zeit endlich war. Im März 2009 bat ihr Ehemann die Klägerin, sie zu heiraten. Sie stimmte zu. Es wurde das Aufgebot bestellt und am 14. April 2009 fand die standesamtliche Heirat statt. Im Mai 2009 wurde nach 4 Zyklen der Behandlung ein Fortschreiten der Erkrankung festgestellt und die Behandlung – vergeblich - umgestellt. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Bewilligung eines Witwengeldes mit Bescheid vom 17. August 2009 gemäß § 19 BeamtVG ab: Da die Ehe nicht mindestens ein Jahr bestanden habe, sei sie als Versorgungsehe zu bewerten. Mit ihrem dagegen gerichteten Widerspruch trug die Klägerin vor: Nach der Diagnose im November hätten sie kaum eine Perspektive gesehen und nicht den Impuls gehabt, schnell zu heiraten. Als der Krebs mit dem Medikament Sutent zum Stillstand gekommen sei und sogar ein leichter Rückgang zu sehen gewesen sei, habe ihr Ehemann in Mainz ein Mathematikseminar gegeben und gehofft, im neuen Schuljahr wieder eingeschränkt arbeiten zu können. Sie hätten eine – wenn auch vielleicht endliche – Perspektive gesehen. In dieser Zeit habe er ihr deutlich gemacht, wie wichtig ihm die Heirat gewesen sei. Er habe sich durch sie gepflegt sehen wollen und sie habe ihm zeigen wollen, dass er immer voll und ganz auf sie zählen könne. Sie hätten sich an den Hoffnungsschimmer des Medikaments geklammert und im Frühjahr nicht damit gerechnet, dass es so schnell gehen würde. Sie hätten sich ganz zueinander bekennen wollen und noch auf einige gemeinsame Jahre gehofft. Als ihr Mann sie noch einmal gebeten habe, die Ehe mit ihr einzugehen, habe die Freude im Vordergrund gestanden, doch trotz ihrer früheren Nachlässigkeit und schwerer Krankheit die Möglichkeit zu erhalten, zu legalisieren, was sie schon lang gelebt hätten. Sie habe gefreut, dass er sich bereits Gedanken zu einer kirchlichen Hochzeit gemacht gehabt habe. Der Onkologe habe eingeräumt, dass eine weitere günstige Entwicklung keineswegs ausgeschlossen gewesen sei. Bei ihrem Entschluss habe auch der Wunsch ihres Mannes eine Rolle gespielt, dass sie ihn zu Hause pflegen würde, wenn es ihm wieder schlechter gehen würde und dass sich nahe Angehörige zur Pflege freistellen lassen könnten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2009 zurück: Da die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe, schließe § 19 BeamtVG die Gewährung von Witwengeld aus, es sei denn, nach den besonderen Umständen des Falles sei die Annahme nicht gerechtfertigt, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Ehe gewesen sei, dem Hinterbliebenen eine Versorgung zu verschaffen. Diese gesetzliche Vermutung könne nur durch objektiv erkennbare Umstände widerlegt werden. Auch in den Fällen, in denen eine auf unbegrenzte Zeit angelegte Bindung seit Jahrzehnten bestanden habe und nur die formelle Legalisierung unterblieben sei, stelle sich die spätere Eheschließung nach der gesetzlichen Vermutung als Versorgungsehe dar. Nach der am 6. November 2011 erfolgten Zustellung hat die Klägerin am 3. Dezember 2009 Klage erhoben und ihr Widerspruchsvorbringen vertieft. Die Klägerin hat den Antrag gestellt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17. August 2009 und des Widerspruchsbescheids vom 2. November 2009 zu verpflichten, der Klägerin eine Hinterbliebenenversorgung, hier Witwengeld, nach dem Beamtenversorgungsgesetz zu gewähren. Die Beklagte hat den Antrag gestellt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat den Zeugen ... und die Zeuginnen …. und ….. zu der Beziehung der Klägerin zu ihrem verstorbenen Mann und die Beweggründe der Heirat vernommen. Mit auf Grund der mündlichen Verhandlungen vom 16. April und 4. Juni 2010 ergangenem Urteil hat es die Beklagte unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide verpflichtet, der Klägerin ein Witwengeld zu gewähren: Die Klägerin habe die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG widerlegt, dass es der überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei, ihr eine Versorgung zu verschaffen. In die Bewertung seien auch die persönlichen Gründe unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Falles einzustellen. Die Klägerin und die Zeugen hätten bestätigt, dass sie und ihr Ehemann schon lange den Wunsch gehabt hätten zu heiraten. Dass es dazu über viele Jahre nicht gekommen sei, habe die Klägerin mit ihrer großen beruflichen und privaten Belastung erklärt. Erst im Angesicht der schweren Erkrankung hätten sie sich Anfang 2009 damit befasst, was für ihr Leben wirklich wichtig gewesen sei. Bei dieser Sachlage bezweifle das Gericht nicht, dass eine Versorgungsabsicht nicht zu den maßgeblichen Beweggründen für ihre Heirat im April 2009 gezählt habe. Mindestens ebenso wahrscheinlich sei, dass es ihnen darum gegangen sei, ihre lange Jahre gelebte Beziehung auch rechtlich zu dokumentieren und in der ihnen verbleibenden Zeit als Ehepaar zu leben. Auch wenn der Klägerin und ihrem Ehemann der lebensbedrohliche Charakter der Erkrankung bewusst gewesen sei und dies ein starkes Indiz für eine Versorgungsabsicht bilde, könnten andere einigermaßen wirklichkeitsnahe Beweggründe für die Heirat im Vordergrund stehen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit der Beklagten am 30. Dezember 2010 zugestelltem Beschluss vom 21. Dezember 2010 zugelassen. Mit ihrer am 25. Januar 2011 eingegangenen Berufungsbegründung trägt die Beklagte vor: Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe komme nach der Rechtsprechung in den Fällen der Kenntnis der lebensbedrohenden Erkrankung nur in Betracht, wenn sich die spätere Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Erlangung dieser Kenntnis ernsthaft gefassten Heiratsentschlusses darstelle. Eine konsequente Verwirklichung eines Heiratsentschlusses sehe anders aus. Die Klägerin habe ausgesagt, dass ihr und ihrem Ehemann erst angesichts seiner Erkrankung bewusst geworden sei, was ihnen im Leben wichtig sei. Über eine Dauer von 15 Jahren hätten sie nicht geheiratet, weil immer wieder etwas dazwischen gekommen sei. Dies zeige, dass der Wunsch für die Eheschließung erst nach der Erkrankung gefasst worden sei. Die gesetzliche Vermutung solle es den Behörden ersparen, in der Motivlage der Ehegatten herum zu forschen, zumal ein die Witwenversorgung einklagender Kläger kaum gegenüber Dritten äußern würde, dass die Versorgungsabsicht der hauptsächliche Grund für die Eheschließung gewesen sei. Dass die Klägerin und ihr Ehemann früher die Dinge nicht immer gleich angepackt hätten, wie der Zeuge ... bekundet habe, erkläre nicht, weshalb sie angesichts der lebensbedrohlichen Erkrankung doch geheiratet hätten. Außerdem müssten besondere objektive Umstände, also nach außen ersichtliche Umstände, vorliegen, nach denen ein anderer Zweck der Eheschließung mindestens ebenso wahrscheinlich sei, wie der Versorgungszweck. Insoweit bildeten weder die Erklärungen der Ehegatten über den Zweck der Eheschließung noch Zeugenaussagen zu deren Erklärungen objektive besondere Umstände. Derartige Umstände stellten der Abschluss gemeinsamer Ehe- oder Lebensversicherungsverträge, eine vorherige Verlobung, der Kauf von Verlobungs- oder Eheringen, die Annahme eines gemeinsamen Familiennamens etc. dar. Allein die lange Dauer des Zusammenlebens reiche nicht aus. Auch sei die Heirat für die „Außenwirkung“ der dreiköpfigen Familien nicht bedeutsam gewesen. Ferner habe das Verwaltungsgericht die Bedeutung der unterschiedlichen Motive für die Eheschließung nicht gegeneinander abgewogen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. Juni 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf die Personalakten, die Sachakte, die gewechselten Schriftsätze und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.