Urteil
1 Bf 74/12
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2013:0424.1BF74.12.0A
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Leitsätze
1. Die gesetzliche Zuweisung der bei der ARGE beschäftigten Landesbeamten an die gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II (juris: SGB 2) (Jobcenter) ist verfassungsgemäß und verletzt die Eigenstaatlichkeit der Länder nicht. (Rn.36)
2. Das Vertrauen der Landesbeamten, nach Ablauf der Zuweisungsdauer bzw. der Auflösung der Arbeitsgemeinschaften wieder in der Landesverwaltung tätig zu werden, tritt zurück und begründet keinen wichtigen Grund für die Beendigung.(Rn.64)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gesetzliche Zuweisung der bei der ARGE beschäftigten Landesbeamten an die gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II (juris: SGB 2) (Jobcenter) ist verfassungsgemäß und verletzt die Eigenstaatlichkeit der Länder nicht. (Rn.36) 2. Das Vertrauen der Landesbeamten, nach Ablauf der Zuweisungsdauer bzw. der Auflösung der Arbeitsgemeinschaften wieder in der Landesverwaltung tätig zu werden, tritt zurück und begründet keinen wichtigen Grund für die Beendigung.(Rn.64) Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch, ab sofort bei einer (anderen) Dienststelle der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigt zu werden, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; der Widerspruchsbescheid vom 30. September 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 2011 rechtmäßig dem Jobcenter gesetzlich zugewiesen (A.). Sie hat keinen Anspruch auf Beendigung der Zuweisung nach § 44g Abs. 5 Nr. 2 SGB II (B.). Die Klägerin ist gemäß § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II kraft Gesetzes ab dem 1. Januar 2011 für die Dauer von fünf Jahren (bis zum 31.12.2015) der gemeinsamen Einrichtung nach § 44b SGB II (Jobcenter) zugewiesen. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der gesetzlichen Zuweisung (I.). Die Norm ist verfassungsgemäß (II.). I. Nach § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II werden u.a. Landesbeamte, die bis zum 31. Dezember 2010 in einer Arbeitsgemeinschaft Aufgaben nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch durchgeführt haben, mit Wirkung zum 1. Januar 2011 Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung, die die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft weiterführt, für die Dauer von fünf Jahren zugewiesen. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen, da sie bis zum 31. Dezember 2010 Tätigkeiten bei der Arbeitsgemeinschaft wahrgenommen hat; dass für die Klägerin keine Zuweisungsentscheidung aktenkundig ist, ist angesichts des Wortlauts von § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II unschädlich. Auch der Gesetzeszweck, die Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtung als Nachfolgerin der bisherigen Arbeitsgemeinschaft zu erhalten, spricht für die Anknüpfung an die Durchführung von Aufgaben bei der Arbeitsgemeinschaft und nicht das Vorliegen einer Zuweisungsentscheidung. § 44g SGB II verdrängt als spezielleres Recht die Regelungen in §§ 13 - 20 BeamtStG sowie §§ 27 - 29 HmbBG über die Abordnung, Versetzung und Zuweisung von Beamten bzw. über deren Rechtsstellung bei Umbildung einer Körperschaft (vgl. allgemein: Jarass/Pieroth, GG, 12. Auflage 2012, Art. 31 Rn. 3 f.); diese sind vorliegend daher nicht anwendbar. Die Klägerin ist somit kraft Gesetzes ab dem 1. Januar 2011 für die Dauer von fünf Jahren dem Jobcenter zugewiesen (vgl. zur gesetzlichen Zuweisung: Gagel, SGB II, Stand Oktober 2011, zu § 44g Rn. 4). II. § 44g SGB II ist verfassungsgemäß. Dem Bund steht die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass von § 44g SGB II aus Art. 91e Abs. 3 GG zu (1.). Er hat diese in verfassungskonformer Weise ausgeübt; § 44 g SGB II greift weder verfassungswidrig in die Rechte der Länder (2.) noch in die der Beamten ein (3.). 1. § 44g SGB II hält sich im Rahmen der dem Bund in Art. 91e Abs. 3 GG verliehenen Gesetzgebungskompetenz. Nach Art. 91e Abs. 1 GG wirken bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchende Bund und Länder oder die zuständigen Gemeinden in gemeinsamen Einrichtungen zusammen. Nach Art. 91e Abs. 3 GG regelt das Nähere ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Diese Kompetenz umfasst Regelungen zum Übergang des bei der Arbeitsgemeinschaft beschäftigten Personals auf die gemeinsame Einrichtung (Jobcenter) durch eine gesetzliche Zuweisung der bei der Arbeitsgemeinschaft tätigen Beamten für die Dauer von fünf Jahren. Für eine entsprechende Auslegung von Art. 91e Abs. 3 GG sprechen dessen Wortlaut, die Gesetzgebungsmaterialen und der Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens: Der Wortlaut von Art. 91e Abs. 3 GG ist weit gefasst. Das danach durch Bundesgesetz zu regelnde „Nähere“ bezieht sich auf das Zusammenwirken von Bund und Ländern in den gemeinsamen Einrichtungen (Art. 91e Abs. 1 GG); dieses Zusammenwirken umfasst auch die Bereitstellung des Personals. Entsprechendes ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien. Nach dem „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 91e)“ sollen dem Gesetzgeber im Anwendungsbereich der zugelassenen Verwaltungsformen und in der Zusammenschau mit anderen verfassungsrechtlichen Prinzipien tragfähige Lösungen u.a. im Dienstrecht mit Blick auf Art. 33 GG ermöglicht werden (Drs. 17/1554, S. 4, 5). Das zu erlassende Bundesgesetz werde daher in Bezug auf den hier relevanten Absatz 1 - also das Zusammenwirken von Bund und Ländern in der gemeinsamen Einrichtung - „unter anderem Regelungen zu den Aspekten der Organisation, Behördeneigenschaft, Verwaltungsverfahren, Wahrnehmung von Dienstherrenbefugnissen, Übergang und Rechtsstellung des Personals sowie Personalvertretung, Aufsicht, Zielvereinbarungen, Mittelbewirtschaftung, Finanzkontrolle, Rechnungsprüfung und Leistungsbewertung treffen“. § 44g SGB II regelt den Übergang und die Rechtsstellung des Personals. Im Hinblick auf das erwähnte Ziel der Änderung des Grundgesetzes, tragfähige Lösungen u.a. im Dienstrecht zu schaffen sowie im öffentlichen Interesse die Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtung als Nachfolgerin der bisherigen Arbeitsgemeinschaften zu gewährleisten (Drs. 17/1554, S. 4, 5, 28), ist nichts dafür ersichtlich, dass die Möglichkeit einer zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtung für notwendig aber auch ausreichend erachteten auf fünf Jahre begrenzten Zuweisung der dort bereits tätigen Beamten ausgeschlossen sein sollte. Die Formulierung „unter anderem“ beinhaltet zudem, dass die in den Gesetzgebungsmaterialen erfolgte Aufzählung nicht abschließend ist. Vielmehr wurde ein weit gefasster Regelungsauftrag in der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes erteilt (vgl. Maunz/Dürig/Herzog/ Scholz/Herdegen/Klein, GG, Stand Mai 2011, - nachfolgend: MD - Art. 91e Rn. 39). Dafür dass Art. 91e Abs. 3 GG auch die Kompetenz zum Erlass von § 44g SGB II umfasst, sprechen zudem die Umstände des Gesetzgebungsverfahrens. Die Gesetzentwürfe zur Einführung des Art. 91e GG und zur Änderung des Sozialgesetzbuches (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91 e) - Drs. 17/1554 - und der Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende - Drs. 17/1555 -) beruhen auf den Arbeitsergebnissen der gemeinsamen Bund-Länder Arbeitsgruppe, die im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007 gebildet worden war (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung in Drs. 17/1940 S. 18). Die „Reform“ wurde nicht nur zeitgleich in den Bundestag eingebracht, sondern dort auch gemeinsam als Paketlösung beraten (Beratungen am 6.5.2010 und 17.6.2010 - Plenarprotokolle 17/40 und 17/49). Da die Jobcenter entsprechend dem in der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft gefundenen Kompromiss errichtet werden sollten und Art. 91e GG die hierfür notwendige verfassungsrechtliche Grundlage schaffen sollte, bedurfte es keines ausdrücklichen Hinweises auf den Umfang der Gesetzgebungskompetenz beim Übergang des Personals in der Begründung des Entwurfes zur Änderung des Grundgesetzes; der Umfang der gewollten Änderung des Grundgesetzes umfasste den zeitgleich eingereichten Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Der Einwand der Klägerin, aus den parallel laufenden Gesetzgebungsverfahren könne bereits wegen der für deren Erlass notwendigen unterschiedlichen Mehrheitsverhältnissen in den Gesetzgebungsorganen kein Rückschluss auf den Willen des Verfassungsgesetzgebers gezogen werden, lässt dies unberücksichtigt. Unschädlich ist, dass im Allgemeinen Teil der Begründung des „Entwurfes eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende“ die Gesetzgebungskompetenz des Bundes als aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG folgend aufgeführt wird (BT-Drs. 17/1555 S. 15). Bei dem Erlass von Bundesgesetzen besteht keine Verpflichtung, die Gesetzgebungskompetenz zutreffend zu begründen; zudem ist jedenfalls in den einleitenden Ausführungen zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 17/1555 S. 1) ausgeführt, dass der Gesetzentwurf auf der Grundlage des beschlossenen Entwurfs einer Grundgesetzänderung (Art. 91e GG) erfolgt. Soweit die Klägerin vorträgt, Art. 91e Abs. 3 GG ermächtige den Bundesgesetzgeber sich (generell) durch einfaches Gesetz beim Personal der Länder zu bedienen, kann dahingestellt bleiben, ob Art. 91e Abs. 3 GG für den Verwaltungsbereich der Grundsicherung für Arbeit durch die gemeinsame Einrichtung entsprechend weit auszulegen ist. Der hier streitige § 44g SGB II regelt nur den Übergang des Personals anlässlich der Weiterentwicklung der Arbeitsgemeinschaften zu Jobcentern durch die Reform der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Die dafür erforderliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes verleiht Art. 91e Abs. 3 GG. 2. Art. 91e GG verstößt nicht gegen unabänderliches Verfassungsrecht; es handelt sich nicht um eine verfassungswidrige Verfassungsnorm. Art. 91e GG verstößt, soweit er eine sog. Mischverwaltung zwischen Bund und Ländern ermöglicht, nicht gegen unabänderliches Verfassungsrecht. Das Grundgesetz schließt eine Mischverwaltung nur aus, soweit sie vom Grundgesetz nicht ausdrücklich zugelassen wird (BVerfG, Urt. v. 20.12.2007, BVerfGE 119, 331, juris Rn. 150 ff., 166 ff.; Urt. v. 15.7.2003, BVerfGE 108, 169, juris Rn. 45; Beschl. v. 12.1.1983, BVerfGE 63, 1, juris Rn. 119 ff.). Die Mischverwaltung im Bereich der Grundsicherung für Arbeit wurde durch Art. 91e GG ausdrücklich zugelassen. Durch die in Art 91e Abs. 3 GG dem Bund eingeräumten Gesetzgebungskompetenz werden nicht die Gliederung des Bundes in Länder, die grundgesetzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt, die gemäß Art. 79 Abs. 3 GG einer Verfassungsänderung entzogen sind (vgl. MD, a.a.O., Art. 79 Rn. 74 m.w.N.). 3. Die gesetzlich angeordnete Zuweisung von Landesbeamtinnen und Landesbeamten nach Maßgabe von § 44g SGB II greift verfassungswidrig weder in die Rechte der Länder (3.1.) noch in die der betroffenen Beamten (3.2.) ein. Die auf Art. 91e GG beruhende Regelung begegnet auch in der verfassungsrechtlichen Literatur keinen Bedenken (vgl. Klein in: MD, a.a.O., Art. 91e Rn. 11 - 19; Mager in: v. Münch/Kunig, GG, Band 2, 6. Auflage 2012, Art. 91e Rn. 11; Henneke in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, a.a.O., Art. 91e Rn. 69 ff.; Siekmann in: Sachs, GG, 6. Auflage 2011, Art. 91e Rn. 24 ff.; Pieroth in: Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 91e Rn. 1 - 4). 3.1. Es liegt kein verfassungswidriger Eingriff in die Rechte der Länder vor. Die bundesgesetzlich erfolgte Zuweisung der bis zum 31. Dezember 2010 bei den Arbeitsgemeinschaften tätigen Landesbeamten verstößt nicht gegen das Bundesstaatsprinzip. § 44g SGB II greift nicht in den unaufgebbaren Kernbestand der Länder ein. 3.1.1. Die Gliederung des Bundes in Länder (Art. 79 Abs. 3 Var. 1 GG) sichert die (Bundes-) Länder gegen eine Verfassungsänderung, durch die sie die Qualität von Staaten oder eine Essentiale ein wesentliches Merkmal der Staatlichkeit einbüßen. Ihnen muss ein Mindestmaß an Eigenständigkeit bzw. Eigenstaatlichkeit verbleiben. Zu dem unaufgebbaren Kernbestand der Länder („Hausgut“) gehört jedenfalls die freie Bestimmung über ihre Organisation einschließlich der in der Landesverfassung enthaltenen organisatorischen Grundentscheidungen sowie die Garantie der Zuweisung eines angemessenen Anteils am Gesamtsteueraufkommen. Die Ausübung der in Art. 91e Abs. 3 GG eingeräumten bundesgesetzlichen Kompetenz ist zudem durch die verfassungsrechtliche Pflicht zu länderfreundlichem Verhalten, die dem bundesstaatlichen Prinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) entspringt, beschränkt (vgl. insgesamt: BVerfG, Urt. v. 26.7.1972, BVerfGE 34, 9, juris Rn. 41 ff. - zur konkurrierenden bundesgesetzlichen Zuständigkeit auf dem Gebiet des Besoldungs- und Versorgungsrechts; Jarass/Pieroth, GG, 12. Auflage 2012, Art. 79 Rn. 8; MD, a.a.O., Art. 79 Rn. 89 ff.). Die dem Bund in Art. 91e Abs. 3 GG eingeräumte und in § 44g SGB II ausgeübte bundesrechtliche Gesetzgebungskompetenz belässt den Ländern das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß an Eigenständigkeit bzw. Eigenstaatlichkeit: Von der zeitlich begrenzten gesetzlichen Regelung in § 44g SGB II ist zum einen nur ein geringer Teil der Landesbeamten betroffen. Den Ländern erlaubt zudem § 44g Abs. 5 SGB II die Zuweisung zu beenden, soweit ein dienstlicher Grund vorliegt. Die Länder können damit auf ihre den Jobcentern zugewiesenen Beamten zurückgreifen, wenn sie diese zur Erfüllung ihrer anderen Aufgaben benötigen. Nur wenn zwingende Gründe für deren Verbleib bei den Jobcentern sprechen, kann der Geschäftsführer des Jobcenters widersprechen. Zudem werden die Landesbeamten in dem Umfang der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen, wie es zur Erfüllung der Landesaufgaben durch die Arbeitsgemeinschaft erforderlich war. Der Einwand der Klägerin, ein derart gravierender Eingriff in die Staatlichkeit der Länder wie sie durch die Reform der Grundsicherung für Arbeit erfolgt sei, hätte nur mit Zustimmung der Länder erfolgen dürfen, greift nicht durch. Denn die Länder haben im Bundesrat beiden Gesetzgebungsvorhaben in seiner Sitzung am 9. Juli 2010 zugestimmt. Die Änderung des Grundgesetzes erfolgte einstimmig (BR-Plenarprotokoll 873 S. 245). Der Bundesrat hat zudem zeitgleich aufgrund eines Antrags aller Länder (BR-Drs. 348/1/10) eine Entschließung gefasst, in welcher er feststellt, dass sich die gemeinsame Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende durch die Bundesagentur für Arbeit und den zuständigen kommunalen Trägern bewährt hat, und begrüßt, dass die gemeinsame Durchführung nunmehr als Regelfall fortgesetzt werden soll (BR-Drs. 348/10). Die Beklagte hat demnach dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Bundesrat zugestimmt (vgl. zur Erteilung einer verfassungsrechtlich gebotenen Zustimmung eines Landes durch Zustimmung im Bundesrat: BVerfG, Beschl. v. 12.1.1983, BVerfGE 63, 1; juris Rn. 141 f.). Auch waren die Länder durch die Mitarbeit in der gemeinsamen Bund-Länder-Arbeitsgruppe frühzeitig und wirksam in den Gesetzgebungsvorgang eingebunden. Eine Verletzung der in Art. 28 Abs. 2 GG normierten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie und daraus folgend des Demokratieprinzips ist nicht gegeben. Soweit die Klägerin sich auf die Ausführungen in der Literatur bezieht (Henneke in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 12. Auflage 2011, Art. 91e Rn. 69), wird dort lediglich darauf hingewiesen, dass bei der Möglichkeit der nach Art. 91e Abs. 2 GG möglichen Übertragung von Aufgaben nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs auf Kommunen die Organisationszuständigkeit und die erforderlichen Mehrheitsverhältnisse sich nach den kommunalen Regelungen zu richten haben, da diese Bereiche der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie unterfielen. Derartige Fragen sind hier nicht entscheidungserheblich, da die Beklagte gerade nicht zu den sog. Optionskommunen nach Art. 91e Abs. 2 GG gehört, die die Aufgaben auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht in gemeinsamen Einrichtungen, sondern eigenverantwortlich wahrnehmen. Auch eine das Demokratieprinzip verletzende „Verantwortungsdiffusion“ ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Verwaltungszuständigkeit für die Beendigung der Zuweisung und deren Voraussetzungen gesetzlich klar geregelt. Den Trägern der gemeinsamen Einrichtung obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Ihnen steht in ihrem Aufgabenbereich ein fachliches Weisungsrecht zu; lediglich über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung entscheidet die Trägerversammlung, §§ 44b Abs. 3, 44c SGB II. Soweit damit eine sehr differenzierte Verteilung der Verantwortlichkeiten vorgenommen wird, entspricht dies dem Modell des Art. 91e GG, der gerade geschaffen wurde, um im Bereich der Grundsicherung für Arbeit eine sonst unzulässige Mischverwaltung von Bund und Ländern zu ermöglichen. 3.1.2. Der Regelungsspielraum der Länder wird durch § 44g SGB II nicht übermäßig beschnitten (vgl. allgemein: BVerfG, Entsch. v. 26.7.1972, BVerfGE 34, 9; Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 20 Rn. 22). Mit der gesetzlichen Zuweisung der Landesbeamten für die Dauer von fünf Jahren an die gemeinsame Einrichtung verfügt der Bundesgesetzgeber zwar über Landesbedienstete, für die ihm nicht die Personalhoheit zusteht und deren Kosten er nicht trägt. Dies verstößt aber nicht gegen Verfassungsrecht; es gibt keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, der eine derartige gesetzliche Zuweisung durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates bzw. aller Länder untersagt: Gemäß Art. 33 Abs. 4 GG ist die Ausübung hoheitlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel den Beamten (d.h. den Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen) übertragen und gemäß Art. 33 Abs. 5 GG das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Der Umfang der bundes- und landesrechtlichen Regelungskompetenz bzgl. der Rechtsverhältnisse der Landesbeamten ergibt sich aus den grundgesetzlichen Kompetenznormen. Die Regelungskompetenz hinsichtlich der Rechtsverhältnisse der Landesbeamten stand schon vor Einführung des Art. 91e Abs. 3 GG nicht ausschließlich den Ländern zu, sondern auch dem Bund (vgl. Art. 74 Nr. 27 GG - betreffend Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder); vor der sog. Föderalismusreform im Jahr 2006 bestand eine sehr viel weitreichendere bundesrechtliche Rahmengesetzgebungskompetenz sowie im Bereich der Besoldung und Versorgung eine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 74 Rn. 73). Die gesetzliche Zuweisung der bis zum 31. Dezember 2010 bei den Arbeitsgemeinschaften tätigen Landesbeamten an die gemeinsamen Einrichtungen durch § 44g SGB II greift in diesem Gefüge nicht unangemessen in die Rechte der (Bundes-) Länder ein. § 44g SGB II folgt, wenn auch nur für einen zeitlich beschränkten Zeitraum, dem Grundsatz, dass bei Änderungen der Organisationsform der Beamte seine Tätigkeit in der neuen Körperschaft fortführt („Das Personal folgt der Aufgabe“), der mehrfach in beamtenrechtlichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat: Nach § 16 BeamtStG treten bei länderübergreifendem Wechsel oder Wechsel in die Bundesverwaltung Beamte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherreneigenschaft, die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert werden, mit der Umbildung in den Dienst der aufnehmen Körperschaft. Entsprechendes gilt gemäß § 128 BRRG, der nach § 63 Abs. 3 BeamtStG fort gilt, auch bei landesinternen Umbildungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Unabhängig von den Unterschieden zwischen einer Umbildung bzw. Eingliederung nach § 16 BeamtStG bzw. § 128 BRRG und der Reorganisation der Grundsicherung für Arbeit durch die Weiterentwicklung der Arbeitsgemeinschaften zu Jobcentern sind derartige Regelungen durch die von den Beamten im Staatsgefüge zu erfüllenden Aufgaben, hoheitliche Befugnisse auszuüben, sowie dem Ziel der effektiven Organisation der staatlichen Verwaltung sachlich gerechtfertigt. Dass die Zuweisung der Landesbeamten an die gemeinsame Einrichtung zeitlich über die Dauer der Zuweisung an die Arbeitsgemeinschaften hinausgeht, beschneidet die Rechte der Länder nicht übermäßig. Die feste Zuweisung an die Jobcenter für fünf Jahre - unabhängig von der Dauer der Zuweisung an die Arbeitsgemeinschaften - verfolgt das Ziel, die durch die Reform der Organisation der Grundsicherung der Arbeit neu geschaffenen Jobcenter in der Anfangsphase mit einem möglichst verlässlichen Personalkörper auszustatten und keine unnötigen Personalbewegungen stattfinden zu lassen (vgl. BT-Plenarprotokoll 17/49 S. 4954), um so die Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtung gerade in der Anfangsphase zu sichern (BT-Drs. 17/1555 S. 16, 28). In die Rechte der Länder greift dies nicht übermäßig ein. Es begegnet keinen Bedenken, dass die Länder den Jobcentern, die einen Teil der von den Ländern zu erledigenden Aufgaben zu bewältigen haben, das für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendige Personal zur Verfügung stellen und die entsprechenden Planstellen und Stellen überweisen, § 44k Abs. 1 SGB II (vgl. auch BT-Drs. 17/1555 S. 28 zu § 44g SGB II). Außerdem kann der Dienstherr mit einer Frist von drei Monaten aus dienstlichen Gründen die Zuweisung beenden, § 44g Abs. 5 Nr. 1 SGB II (Gagel, SGB II, Stand Oktober 2011, § 44g SGB II Rn. 14; BT-Drs. 17/1555 S. 28). Die von der Klägerin geltend gemachten fürsorgerischen Gesichtspunkte wie etwa eine unzuträgliche gesundheitliche Belastung des Beamten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit beim Jobcenter dürften dabei dienstliche Gründe i.S.v. § 44g Abs. 5 Nr. 1 SGB II darstellen, die das Land zu einer Beendigung der Zuweisung berechtigen. 3.1.3. Soweit die Klägerin geltend macht, § 44g SGB II greife verfassungswidrig in die den Ländern für das Beamtenrecht zustehende Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Abs. 1 GG ein, ist dem - wie ausgeführt - nicht zu folgen, da Art. 91e Abs. 3 GG die Kompetenzen aus Art. 70 Abs. 1 GG in verfassungsgemäßer Weise beschränkt und als das speziellere Recht den Regelungen in Art. 70 Abs. 1 GG vorgeht. 3.2. Die gesetzliche Zuweisung nach § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II greift nicht verfassungswidrig in die Rechte der Landesbeamten ein; eine Zustimmung der Landesbeamten zur gesetzlichen Zuweisung ist verfassungsrechtlich nicht geboten. 3.2.1. Die gesetzliche Zuweisung an die Jobcenter für die Dauer von fünf Jahren ohne Zustimmung des Beamten verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Danach ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Die hergebrachten Grundsätze sind der Kernbestand von Strukturprinzipien, der allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfG, Beschl. v. 28.5.2008, BVerfGE 121, 205, juris Rn. 31). Ein hergebrachter Grundsatz, dass Landes- bzw. Bundesbeamte nur mit ihrer Zustimmung im Rahmen einer Mischverwaltung bei einer neuen Dienststelle eingesetzt werden dürfen, besteht nicht: Bereits während der Weimarer Republik bestanden gesetzliche Regelungen, wonach bei Eingemeindungen die aufnehmende Gemeinde verpflichtet war, die Beamten der aufgenommenen Gemeinde in ihren Dienst zu übernehmen; ein Dienstherrenwechsel ohne Zustimmung des Beamten erfolgte auch, wenn Gemeinden ganz oder teilweise Rechtsnachfolger aufgelöster Gemeindeverbände wurden (BVerfG, Beschl. v. 26.11.1963, BVerfGE 17, 172, juris Rn. 43 ff., Rn. 47; BVerwG, Urt. v. 26.11.2009, BVerwGE 135, 286, juris Rn. 14 - zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in § 128 Abs. 2 - 4 BRRG; Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 33 Rn. 50a; vgl. auch: BVerfG, Beschl. v. 17.1.2012, BVerfGE 130, 52, juris Rn. 56 ff.). Eine zeitlich beschränkte Tätigkeit bei einem anderen Dienstherren war im Rahmen des Übergangs der Staatseisenbahnen sowie der Wasserstraßen auf das Reich vorgesehen (Gesetz, betreffend den Staatsvertrag über den Übergang der Staatseisenbahnen auf das Reich vom 30.4.1920, RGBl. S. 773, - GÜStR -; Gesetz über den Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 29.7.1921, RGBl. S. 961, ergänzt durch Vertrag vom 18.2.1922, RGBl. S. 222, - GÜWR -). Mit der Übernahme der Staatseisenbahnen bzw. Wasserstraßen durch das Reich wurden die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Länder in den Reichsdienst übernommen, d.h. die ehemaligen Landesbeamten wurden Reichsbeamte, § 25 GÜStR bzw. § 21 GÜWR. Widersprachen die Landesbeamten binnen 3 Monaten dieser Übernahme und erklärten den Rücktritt in den Landesdienst, so verpflichteten sich die Länder, diese Beamte so lange auf dem Dienstposten zu belassen, bis sie nach der Entscheidung der Reichseisenbahnverwaltung abkömmlich waren; sollte ein Beamter länger als sechs Monate gegen seinen Willen auf seinem Dienstposten verbleiben, so entschied auf seinen Antrag ein Schiedsgericht über seine Abkömmlichkeit, § 25 GÜStR bzw. § 22 GÜWR. Es besteht demnach kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass Beamte nur mit ihrer Zustimmung vorübergehend auf einem anderen Dienstposten bei einem anderen Dienstherrn tätig sein dürfen. Soweit die Klägerin einwendet, die genannten Regelungen zum Personalübergang von Landesbeamten auf das Reich seien im Gegensatz zur Personalzuweisung nach § 44g SGB II durch Staatsverträge und damit mit dem Einverständnis der Länder ergangen, greift der Einwand nicht durch. Denn die Länder und insbesondere auch die Beklagte haben der Änderung des Grundgesetzes und dem Erlass des § 44g SGB II im Bundesrat zugestimmt. 3.2.2. Der Klägerin ist nicht im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Vertrauensschutz in der Weise zu gewähren, dass sie nur mit ihrer Zustimmung bzw. nicht über den Zeitraum der mit ihrer Zustimmung erfolgten Zuweisung an die Arbeitsgemeinschaft dem Jobcenter gesetzlich zugewiesen werden darf. Bei der gesetzlichen Zuweisung der Landesbeamten nach § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II handelt es sich um einen Fall der sog. unechten Rückwirkung von Gesetzen, da tatbestandlich an gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen angeknüpft und auf diese für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die bisherige Rechtsposition entwertet wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.6.2009, BVerfGE 123, 186, 257). Das Vertrauen in den Fortbestand gesetzlicher Regelungen wird im Rahmen eines noch nicht abgeschlossenen Sachverhalts (sog. unechte Rückwirkung) nicht generell geschützt. Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG, Beschl. v. 7.7.2010, BVerfGE 127, 1, juris Rn. 54 ff.; Urt. v. 3.4.2001, BVerfGE 103, 271, juris Rn. 57 f.). Unter Umständen kann der Gesetzgeber bei der Aufhebung oder Modifizierung geschützter Rechtspositionen, auch wenn der Eingriff an sich verfassungsrechtlich zulässig ist, auf Grund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sein, eine angemessene Übergangsregelung zu treffen. Ob und in welchem Umfang eine Übergangsregelung notwendig ist, muss einer Abwägung des gesetzlichen Zweckes mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen entnommen werden. Dabei steht dem Gesetzgeber ein erheblicher Spielraum zur Verfügung. Insbesondere spielt eine Rolle, wie gewichtig die Beeinträchtigung ist; von Bedeutung kann auch sein, ob die Übergangsvorschrift zu Gefahren für die Allgemeinheit führt (vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 20 Rn. 76). Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Vertrauen der Landesbeamten darauf, nach Ablauf der Zuweisungsdauer bzw. nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaften wieder im Bereich der Landesverwaltung eingesetzt zu werden bzw. nur unter den Voraussetzungen der allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen dem Jobcenter zugewiesen werden zu können, nicht schutzwürdig. Die für die Beamten aus der gesetzlichen Zuweisung folgende Beeinträchtigung, nicht bei einer (ggf. anderen) Dienststelle ihres Dienstherrn tätig sein zu können, ist nicht derart gewichtig, dass sie das gesetzgeberische Anliegen, die Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtung zu gewährleisten und damit eine Fortentwicklung der Verwaltungsstrukturen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeit zu ermöglichen, überwiegt. Zu berücksichtigen ist, dass die Rechtsstellung der Beamten, deren beamtenrechtlicher Status auch nach Zuweisung an das Jobcenter gewährleistet ist; sie haben insbesondere Anspruch auf eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit. Auch ist die gesetzliche Zuweisung auf die Dauer von fünf Jahren beschränkt. Die Klägerin ist als Landesbeamtin zwar nicht in einer in die allgemeinen Verwaltungsstrukturen der Beklagten eingebundenen Dienststelle eingesetzt, jedoch nimmt die gemeinsame Einrichtung auch Aufgaben ihres Dienstherrn wahr. Zudem kann die Klägerin sich auf Stellen der Beklagten bewerben; wird sie ausgewählt, so ist dies ein wichtiger Grund für die Beendigung der Zuweisung nach § 44g Abs. 5 Nr. 2 SGB II. Den Interessen der Beamten stehen gewichtige öffentliche Interessen entgegen. Im Rahmen der Fortentwicklung der in den Arbeitsgemeinschaften begonnenen Zusammenarbeit von Bund und Ländern hat der Gesetzgeber es für eine effektive Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung als notwendig angesehen, dass den Jobcentern hinreichend qualifizierte und eingearbeitete Beamte zur Verfügung stehen. Die Jobcenter sollten neben den neu geschaffenen (Misch-) Verwaltungsstrukturen (Geschäftsführer, Trägerversammlung, partielles Weisungsrecht der Träger der Grundsicherung), der damit verbundenen Aufgabe, unterschiedliche Verwaltungskulturen von Bund und Ländern zusammenzuführen und neue Organisationsmuster sowie Entscheidungswege zu schaffen, nicht damit belastet werden, dass ihnen aus Vorbehalt gegen diese Veränderung und die Ausgliederung von Verwaltungsaufgaben aus der Landes- bzw. Bundesverwaltung kein hinreichend qualifiziertes, insbesondere in die Aufgaben fachlich eingearbeitetes und mit der bereits in den Arbeitsgemeinschaften erfolgten Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern vertrautes Personal zur Verfügung steht. Dieses nachvollziehbare und berechtigte Anliegen des Gesetzgebers hält sich im Rahmen der dem Gesetzgeber zustehenden Einschätzungsprärogative und des ihm zustehenden Prognosespielraums (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.2.2012, BVerfGE 130, 263, juris Rn. 160 zur Eignung neuer Organisationsformen im Bereich der Hochschule; BVerfG, Beschl. v. 20.7.2010, BVerfGE 127, 87, juris Rn. 126 zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Hochschulorganisationsrecht). Es erhält besonderes Gewicht durch den Umstand, dass die Grundsicherung für Arbeitssuchende ein für Bund und Länder zentraler Verwaltungsbereich ist, dessen Funktionsfähigkeit gesamtgesellschaftlich von hoher Bedeutung ist; bundesweit bestehen ca. 335 Jobcenter, die Finanzmittel in Milliardenhöhe verwalten. Ausweislich der Mitteilung des Beigeladenen erfolgte die Bereitstellung des Personals zum 1. Januar 2011 auch im Jobcenter Hamburg annähernd ausschließlich auf der Grundlage von § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Einwand der Klägerin, eine verlässliche Personalausstattung hätte auch durch eine attraktivere Gestaltung der Arbeitsbedingungen in den gemeinsamen Einrichtungen erreicht werden können, greift demgegenüber angesichts der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers nicht durch; nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Gesetzgebers sollte die gemeinsame Einrichtung gerade in ihrer Anfangsphase von derartigen Neustrukturierungsverpflichtungen frei gehalten werden. Diese gesetzgeberischen Ziele überwiegen die Belange der der gemeinsamen Einrichtung zugewiesenen Beamten. Zentrale Aufgabe und Berechtigung des Berufsbeamtentums ist die Ausübung hoheitlicher Befugnisse und damit die Gewährleistung einer funktionstüchtigen staatlichen Verwaltung. Dem Staat muss zur Erfüllung dieser Aufgaben die Möglichkeit zustehen, in Ausübung seines Organisationsrechts die Beamten so einzusetzen, dass er dieser Aufgabe nachkommen kann und auch neue, von ihm für notwendig erachtete Verwaltungsstrukturen zu schaffen, in welchem er die vorhandenen Beamten einsetzen kann. Sofern die Beamten amtsangemessen beschäftigt und besoldet werden, sind sie nicht unverhältnismäßig dadurch belastet, dass sie die ihnen willkürfrei zugewiesenen Tätigkeiten ausüben müssen. Gewichtigen beruflichen, gesundheitlichen und familiären Interessen der Landesbeamten ist durch § 44g Abs. 5 Nr. 2 SGB II Rechnung getragen. § 44g SGB II verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Danach ist wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend ungleich zu behandeln. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.7.1998, BVerfGE 98, 365, juris Rn. 63). Die Erwägung der Klägerin, sie könne aus Gründen des ihr zustehenden Vertrauensschutzes nicht mit solchen Beschäftigten gleichgestellt werden, die bei der Arbeitsgemeinschaft angestellt sind, greift nicht durch. Die sachliche Rechtfertigung für die gesetzliche Zuweisung von fünf Jahren sowohl von Angestellten als auch von Beamten ist - wie ausgeführt - das Ziel des Gesetzgebers, die Funktionsfähigkeit der Grundsicherung für Arbeitslose über eine ausreichende Ausstattung mit Fachpersonal zu gewährleisten. Die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Zuweisung der bei der Arbeitsgemeinschaft beschäftigten Angestellten ist dabei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sollte eine gesetzliche Zuweisung von Beschäftigten verfassungsrechtlich nur unter größeren Einschränkungen möglich sein als die von Beamten (vgl. ArbG Hamburg, Urt. v. 10.10.2011, 28 Ca 206/11, juris; anders: LAG Hamburg, Urt. v. 22.2.2012, 3 Sa 110/11, juris), so könnte die Klägerin hieraus keine Rechte herleiten; eine solche Rechtslage hätte keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Zuweisung der Beamten, da deren gesetzliche Zuweisung dann zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtung umso notwendiger wäre. 3.2.3. Die gesetzliche Zuweisung greift nicht unverhältnismäßig in die Rechtstellung der Klägerin ein. Es ist nicht unverhältnismäßig, dass die Klägerin ab dem 1. Januar 2011 für fünf Jahre dem Jobcenter zugewiesen ist. In Abwägung mit dem dringenden Bedürfnis an der Ausstattung mit erfahrenem Personal in der Anfangsphase des Jobcenters und der bestehenden Möglichkeit aus wichtigen familiären, beruflichen und gesundheitlichen Gründen die Zuweisung zu beenden, erscheint dieser Zeitraum nicht unangemessen. Auch eine Abordnung zu einem anderen Dienstherrn für die Dauer von fünf Jahren ohne Zustimmung des Beamten (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 28 Abs. 3 HmbBG bzw. § 63 BeamtStG i.V.m. §§ 123, 17 Abs. 3 BRRG) und eine Versetzung zu einem andern Dienstherrn (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG, § 29 Abs. 2 HmbBG, § 63 BeamtStG i.V.m. §§ 123, 18 Abs. 2 BRRG) ist möglich, sofern der Beamte amtsangemessen beschäftigt und besoldet ist und ggf. ein dienstliches Bedürfnis vorliegt; auch diese Regelungen verdeutlichen den Grundsatz, dass der Beamte dem Dienstherrn grundsätzlich zur Verwendung innerhalb dessen gesamten Aufgabenspektrums zur Verfügung steht und die Wünsche des Beamten an einer dauerhaften Tätigkeit in seiner Dienststelle bzw. bei seinem Dienstherrn jedenfalls vorübergehend zurückzutreten haben, wenn dienstliche Belange dies erfordern (vgl. Plog/Wiedow, BBG, Stand März 2013, § 27 Rn. 38). 3.2.4. § 20 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG, wonach Beamte nur mit ihrer Zustimmung bei einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung ohne Dienstherreneigenschaft zugewiesen werden können, steht § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht entgegen. Wie bereits ausgeführt ist § 44g Abs. 1 SGB II insoweit die speziellere Regelung, die § 20 BeamtStG vorgeht. B. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Beendigung der Zuweisung aus § 44g Abs. 5 Nr. 2 SGB II. Die Zuweisung kann auf Verlangen des Beamten oder Arbeitnehmers aus wichtigem Grund jederzeit beendet werden; zu den wichtigen Gründen zählen wichtige gesundheitliche, familiäre oder auch berufliche Umstände (BT-DRs. 17/1555 S. 28). Der Geschäftsführer kann der Beendigung aus zwingendem dienstlichem Grund widersprechen. Ein wichtiger Grund für die Beendigung liegt nicht darin, dass die Klägerin nur ihrer Zuweisung zur Arbeitsgemeinschaft und nur bis zum 31. Dezember 2010 zugestimmt hat. Denn es war gerade Ziel der gesetzlichen Zuweisung in § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II, den gemeinsamen Einrichtungen Beamte für fünf Jahre fest - ohne auf die Zustimmung des einzelnen Beamten angewiesen zu sein - zuzuweisen. Andernfalls könnten nach und nach fast alle Beamten die Zuweisung auf Antrag nach § 44g Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB II beenden. Dies widerspricht der Intention des Gesetzgebers, der es für notwendig erachtet hat, die Jobcenter für einen Zeitraum von fünf Jahren mit einem weitgehend verlässlichen Personalkörper auszustatten. Die Gesamtdauer der Tätigkeit der Klägerin bei der Arbeitsgemeinschaft bzw. dem Jobcenter von insgesamt 11 Jahren ist vom Gesetzgeber in Kauf genommen und daher kein wichtiger Grund im Sinne der Vorschrift; es handelt sich noch um eine vorübergehende Tätigkeit. Sonstige wichtige Gründe sind weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich. C. Die Klägerin trägt als unterlegene Rechtsmittelführerin die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO) mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen. Insoweit entspricht es der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass dieser die Kosten selbst trägt, da er keine Anträge gestellt und das Verfahren nicht wesentlich gefördert hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht vorliegen. Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung hat nicht zu erfolgen, da § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II zum 31. Dezember 2015 ausläuft und nicht ersichtlich ist, dass in einem relevanten Umfang streitige Verfahren hierzu anhängig sind. Neben den derzeit vor dem Senat anhängigen zwei Verfahren sind lediglich zwei weitere beim Personalamt der Beklagten bekannt. Die Klägerin begehrt bei einer Dienststelle der Beklagten beschäftigt zu werden. Die 1962 geborene Klägerin trat 1980 in den Dienst der Beklagten und ist als Amtsinspektorin mit Amtszulage (Besoldungsgruppe A 9 MZ) Beamtin auf Lebenszeit im Dienst der Beklagten. Die Klägerin bewarb sich für eine Tätigkeit bei der Arbeitsgemeinschaft zur Umsetzung des SGB II in Hamburg (ARGE) ab dem 1. Januar 2005 für die Dauer von sechs Jahren (bis zum 31. Dezember 2010). Sie wurde an das Bezirksamt Hamburg-Harburg versetzt und sodann „im Bezirksamt Harburg bei der ARGE“ eingesetzt. Eine Zuweisungsverfügung hat sie nicht erhalten. Das Bundesverfassungsgericht entschied mit Urteil vom 20. Dezember 2007 (2 BvR 2433/04, BVerfGE 119, 331), dass die Bildung von Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, i.d.F. vom 30.7.2004, BGBl. I S. 2014, - SGB II a.F. -) als Gemeinschaftseinrichtung der Bundesagentur für Arbeit und kommunaler Träger mit der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG i.V.m. Art. 83 GG unvereinbar ist und erklärte die Vorschrift - vorbehaltlich einer vorherigen anderweitigen Regelung - für (noch) bis zum 31. Dezember 2010 anwendbar. Die Arbeitsgemeinschaften waren zum 1. Januar 2004 im Zuge der sog. Hartz IV Reform geschaffen worden und sollten insbesondere ermöglichen, die Leistungen der Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenhilfe, für die der Bund die Verwaltungszuständigkeit hat (Agentur für Arbeit), und der Grundsicherung für Arbeitslose sowie der Gewährung von Unterkunft, für die die Länder die Verwaltungszuständigkeit haben, verwaltungstechnisch aus „einer Hand“ anzubieten. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entwickelte eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe die Grundzüge einer Neuordnung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Als Ergebnis wurden u.a. durch die Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP die Entwürfe zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e) und zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende (BT-Drs. 17/1554 und 17/1555) in den Bundestag eingebracht, gemeinsam beraten und im Juni 2010 beschlossen; der Bundesrat stimmte den Gesetzentwürfen am 9. Juli 2010 zu (BR-Plenarprotokoll 873, S. 245; BR-Drs. 348/10 und 349/10). Am 27. Juli 2010 trat Art. 91e GG (BGBl. I S. 944) in Kraft, nach dessen Absatz 1 bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende u.a. Bund und Länder in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen wirken. Gemäß Art. 91e Abs. 3 GG regelt das Nähere ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach dem zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) sollen die Jobcenter die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II a.F. fortführen, allerdings ohne formell Rechtsnachfolger der Arbeitsgemeinschaften zu sein. Sie sind eine Mischbehörde aus Bundes- und Landesbehörde ohne eigene Dienstherreneigenschaft, welche die Aufgaben der Träger auf dem Gebiet der Grundsicherung wahrnimmt; sie ist nicht selbst Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (§ 44b Abs. 1 SGB II; BT-Drs. 17/1555 S. 23). Nach § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Beamtinnen und Beamte der Länder und des Bundes, die bis zum 31. Dezember 2010 Aufgaben in einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II a.F. durchgeführt haben, mit Wirkung zum 1. Januar 2011 Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung für die Dauer von fünf Jahren zugewiesen. Spätere Zuweisungen erfolgen im Einzelfall mit Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nach den tarif- und beamtenrechtlichen Regelungen. Nach § 44g Abs. 5 SGB II kann die Zuweisung aus dienstlichen Gründen mit einer Frist von drei Monaten (Satz 1 Nr. 1) und auf Verlangen der Beamtin, des Beamten, aus wichtigem Grund jederzeit (Satz 1 Nr. 2) beendet werden; die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann der Beendigung nach Nummer 2 aus zwingendem dienstlichem Grund widersprechen (Satz 2). Durch die gesetzliche Zuweisung der Landesbeamten an die gemeinsame Einrichtung erfolgt kein Dienstherrenwechsel. Vielmehr bleibt gemäß § 44g Abs. 3 SGB II die Rechtsstellung der Beamten unberührt; ihnen ist eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zu übertragen. Der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung übt die dienst- und personalrechtlichen Befugnisse der Träger und die Dienst- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamten bestehenden Rechtsverhältnisse aus, § 44d Abs. 4 SGB II; der Geschäftsführer wird durch die Trägerversammlung bestellt und abberufen (§ 44c Abs. 2 Nr. 1 SGB II), die je zur Hälfte aus Vertretern der Agentur für Arbeit (Bund) und den kommunalen Trägern (Land) besteht. Mit Schreiben vom 25. November 2010 teilte das Personalamt der Klägerin mit, dass sie ab dem 1. Januar 2011 auf der Grundlage von § 44g SGB II per Gesetz für fünf Jahre der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sei. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 wendete sich die Klägerin gegen ihre Zuweisung zur gemeinsamen Einrichtung und beantragte die Rückkehr zu einer Dienststelle der Beklagten, vorzugsweise der bisherigen Dienststelle, dem Bezirksamt Hamburg-Harburg. Sie habe sich unter der Voraussetzung, dass die Arbeit bei der ARGE nur freiwillig erfolgen könne, für sechs Jahre für eine Tätigkeit bei der ARGE beworben, um Erfahrungen zu sammeln, sich weiter zu entwickeln und einen erfolgreichen Aufbau der Sozialreform Hartz IV zu unterstützen. Entscheidend für ihre Zustimmung zur Tätigkeit bei der ARGE seien die Freiwilligkeit und die befristete Zeitdauer gewesen. Nun wolle sie von ihrer Rückkehrmöglichkeit Gebrauch machen und in die Kernverwaltung zurückkehren. Mit der Zwangszuweisung in die gemeinsame Einrichtung sei sie daher nicht einverstanden. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 26. Januar 2011 unter Verweis auf die Regelung in § 44g Abs. 1 SGB II mit, dass dem Wunsch nach erneuter Tätigkeit im Bereich der Beklagten nicht entsprochen werden könne; das Schreiben enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Die Klägerin erhob hiergegen am 6. Mai 2011 Widerspruch und beantragte, sie umgehend bei einer Dienststelle der Freien und Hansestadt Hamburg zu beschäftigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Zuweisung der Klägerin an die gemeinsame Einrichtung sei eine sich unmittelbar aus § 44g SGB II ergebende Rechtsfolge und bedürfe keiner Umsetzungsverfügung durch die Beklagte. Die Beklagte sei gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an die Vorschrift gebunden. Unabhängig davon erlaube Art. 91e GG tragfähige Lösungen mit dienst- und arbeitsrechtlichen Bezügen zu treffen, wie sie in § 44g SGB II geregelt worden seien. Es seien keine Gründe ersichtlich, die eine Beendigung der Zuweisung nach § 44g Abs. 5 SGB II bewirken könnten. Aus Sicht des Dienstherrn lägen keine dienstlichen Gründe vor, die eine Beendigung der Zuweisung notwendig erscheinen lassen würden. Die Klägerin habe auch keine wichtigen Gründe vorgetragen, auf Grund derer die Zuweisung nach § 44g Abs. 5 SGB II zu beenden sei. Der Widerspruchsbescheid ist der Klägerin am 6. Oktober 2011 zugestellt worden. Mit der am Montag, dem 7. November 2011 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. § 44g Abs. 1 SGB II sei nicht dahingehend auszulegen, dass die Beamten kraft Gesetzes der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen seien. Einer solchen Auslegung stehe bereits entgegen, dass allein dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz zustehe, in generalisierender Weise für eine gesamte Gruppe von Beamten über eine Zuweisung außerhalb der Dienststellen der landesrechtlichen Dienstherren zu entscheiden. In diese Richtung weise auch eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Oktober 2011, 28 Ca 206/11. Aus Gründen des verfassungsrechtlich verbürgten Vertrauensschutzes sei die Regelung verfassungskonform auszulegen. Sie, die Klägerin, habe ihre Zustimmung zur Zuweisung an die Arbeitsgemeinschaft im Vertrauen darauf gegeben, dass sie jedenfalls zum 1. Januar 2011 zu einer Dienststelle der Beklagten zurückkehren könne. Dieses Vertrauen sei schutzwürdig. Die von der Beklagten gewählte Auslegung von § 44g Abs. 1 SGB II widerspreche dem allgemeinen Gleichheitssatz; als zeitlich befristet zugewiesene Beamtin der Beklagten könne sie im Hinblick auf den ihr zustehenden Vertrauensschutz nicht mit solchen Beschäftigten gleich behandelt werden, die bei der Arbeitsgemeinschaft angestellt waren. Das besondere öffentliche Interesse an der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Einrichtung als Nachfolgerin der Arbeitsgemeinschaft könne den Eingriff in den Vertrauensschutz nicht rechtfertigen, da eine Einrichtung immer funktionsfähig sein müsse. Schließlich stehe § 44g Abs. 1 SGB II im Widerspruch zu der abschließenden Regelung in § 20 BeamtStG über die allein mögliche vorübergehende Zuweisung von Beamten zu anderen Einrichtungen; eine vorübergehende Zuweisung liege nur dann vor, wenn diese bis zu 6 Jahre umfasse. Ihre Zuweisung belaufe sich unter Berücksichtigung der Tätigkeit bei der Arbeitsgemeinschaft auf insgesamt 11 Jahre. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2011 zu verpflichten, die Klägerin ab sofort bei einer Dienststelle der Freien und Hansestadt Hamburg zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen und diese vertieft. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 21. Februar 2012 die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei kraft Gesetzes gemäß § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II ab dem 1. Januar 2011 mit Wirkung für 5 Jahre der gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) zugewiesen. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm bestünden nicht. § 44g SGB II finde seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 91e Abs. 3 GG. Durch die Ausnahmeregelung in § 44g Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB II genüge die Regelung auch der verfassungsrechtlich verbrieften Fürsorgepflicht und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es werde nicht über Gebühr in das Organisationsermessen und die Personalhoheit des Dienstherrn bzw. der Anstellungskörperschaft eingegriffen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Beendigung der Zuweisung aus § 44g Abs. 5 Nr. 2 SGB II, da kein wichtiger Grund für ein entsprechendes Verlangen vorliege. Die Zeitdauer der vorherigen Zuweisung sei kein wichtiger Grund im Sinne der Vorschrift, da der Gesetzgeber diese durch die vorgenommene Stichtagsregelung ausdrücklich in Kauf genommen habe. Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg mit Beschluss vom 30. Oktober 2012 zugelassen. Mit der am 29. November 2012 eingegangenen Berufungsbegründung macht die Klägerin ergänzend geltend: § 44g SGB II schränke die Personalautonomie des jeweiligen Dienstherrn erheblich ein, da dieser nicht aus Gründen, die in der Person des Beamten lägen, oder aus allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen die Zuweisung beenden könne. Es werde in den Kern der eigenen Länderstaatlichkeit bzw. der kommunalen Selbstverwaltungsautonomie eingegriffen. Art. 91e Abs. 3 GG stelle keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für einen derart schweren Eingriff dar, sondern schaffe nur die Gesetzgebungskompetenz für die Ausgestaltung des Zusammenwirkens von Bund und Ländern in der gemeinsamen Einrichtung nach Art. 91e Abs. 1 und 2 GG; allein hierauf beziehe sich die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 91e Abs. 3 GG. Die Norm gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich der Bund im Bereich der gemeinsamen Einrichtung durch einfaches Gesetz bei dem Personal der Länder bedienen könne. Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers sei auch nicht der Begründung des Gesetzentwurfes zur Verfassungsänderung zu entnehmen. Der darin erwähnten Ermächtigung zur Regelung von „Übergang und Rechtsstellung des Personals“ könne ein derart schwerwiegender Eingriff in die Personalautonomie der Länder nicht entnommen werden; ein solcher hätte vielmehr ausdrücklich in den Gesetzgebungsmaterialen aufgeführt werden müssen. Aus den parallel laufenden Gesetzgebungsverfahren zur Schaffung von Art. 91e GG und Änderung von § 44g SGB II könne bereits wegen der für deren Erlass notwendigen unterschiedlichen Mehrheitsverhältnisse in den Gesetzgebungsorgangen kein Rückschluss auf den Willen des Verfassungsgesetzgebers gezogen werden. Die Regelung stehe im Widerspruch zu § 20 BeamtStG, der die Voraussetzungen festlege, unter denen ein Beamter einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen werden könne; dieser weise weder Beamte einer gemeinsamen Einrichtung zu noch lasse er die Zuweisung gegen den Willen des Beamten zu. Die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG, auf der das Beamtenstatusgesetz beruhe, erstrecke sich nicht auf die Regelung des Status der Beamten, sondern auf die Regelung der „Statusrechte und -pflichten“ der Beamten. Mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG habe im Rahmen der Föderalismusreform gerade die Personalhoheit der Länder gestärkt werden sollen. Das vom Bundesgesetzgeber behauptete besondere öffentliche Interesse an der Regelung in § 44g SGB II bestehe nicht. Nach Erlass der Änderung von § 44g SGB II im August 2010 hätte der Landesgesetzgeber fast vier Monate Zeit gehabt, das erforderliche Personal für die gemeinsamen Einrichtungen bereit zu stellen. Zudem sei der Dienstherr in der Ausübung seiner Fürsorgepflicht beschränkt, da er die Zuweisung nur aus dienstlichen Gründen, nicht jedoch aus fürsorgerischen Gesichtspunkten zum Wohle des Beamten ausüben könne. Hierin liege zugleich ein Eingriff in die in Art. 28 Abs. 2 GG garantierte kommunale Selbstverwaltung. Selbst aus dienstlichen Gründen könne die Zuweisung nicht mit sofortiger Wirkung beendet werden. Diese Eingriffe wögen besonders schwer, da sie mit einer Verletzung des Demokratieprinzips einhergingen, die die Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG schütze; es komme zu einer Verantwortungsdiffusion, da der Dienstherr nicht unmittelbar auf sein Personal zugreifen könne. Im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit von § 44g SGB II sei eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht geboten. § 44g SGB II sei verfassungswidrig bzw. verfassungskonform auszulegen, um den Grundsätzen des Vertrauensschutzes zu genügen. Sie, die Klägerin, habe seinerzeit einer Zuweisung zur Arbeitsgemeinschaft zugestimmt; einer weiteren Zuweisung nach § 20 Abs. 1 BeamtStG hätte sie nicht zugestimmt. Auch eine Abordnung über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus hätte nur mit ihrer Zustimmung erfolgen können. Hätte sie gewusst, dass sie mit ihrer Zustimmung den tatbestandlichen Anknüpfungspunkt für die jetzt in § 44g SGB II getroffene Regelung schafft, hätte sie nicht zugestimmt. Ihr Vertrauen, dass ihr freiwilliger Schritt ihr nicht zum Nachteil ausgelegt werde, sei durch die gesetzliche Regelung in § 44g Abs. 1 SGB II ausgenutzt worden. Ein derartiges Vorgehen durch den Gesetzgeber sei mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar. Dem sei durch eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend zu begegnen, dass die Einhaltung des Vertrauensschutzes einen wichtigen Grund im Sinne von § 44g Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB II darstelle. Sofern geltend gemacht werde, dass es ohne die gesetzliche Zuweisung in § 44g Abs. 1 SGB II Schwierigkeiten gegeben hätte, die gemeinsame Einrichtung mit qualifiziertem Personal auszustatten, sei es Sache der Dienstherren die Arbeitsbedingungen dort so zu verbessern, dass die Arbeitsplätze hinreichend attraktiv seien. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Februar 2012 und unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2011 zu verpflichten, die Klägerin ab sofort bei einer Dienststelle der Freien und Hansestadt Hamburg zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hat sich zur Begründung des Antrages insbesondere auf die Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil bezogen. Der von der Klägerin geltend gemachte Vertrauensschutz stelle keinen wichtigen Grund im Sinne des § 44g Abs. 5 SGB II dar. Die befristete Zuweisung der Klägerin sei erfolgt, weil die ARGE nach dem zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Beklagten geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag zunächst nur für sechs Jahre eingerichtet worden sei. Würde man die Befristung der Zuweisung als wichtigen Grund anerkennen, so würde die Vorschrift ins Leere laufen. Die Fortsetzung der Zuweisung sei der Klägerin zumutbar. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Nach Mitteilung des Beigeladenen waren zum 1. Januar 2011 307 Landesbeamte und 590 Angestellte der Beklagten sowie 149 Bundesbeamte, 168 Bundesbeamte der Deutschen Bahn AG, der Deutschen Post AG und von Telekom AG, die zur Bundesagentur der Arbeit abgeordnet worden seien (Amtshilfe), sowie 972 Angestellte der Bundesagentur für Arbeit bei dem Jobcenter team.arbeit.hamburg tätig. Bis auf die Amtshilfekräfte und 4 Angestellte der Beklagten seien alle diese Mitarbeiter der Beigeladenen bis zum 31. Dezember 2010 und ab dem 1. Januar 2011 auf der Grundlage von § 44g Abs. 1 SGB II gesetzlich zugewiesen.