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Beschluss

2 Bf 411/08.Z

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2010:0602.2BF411.08.Z.0A
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Leitsätze
Eine am Rand eines Wohngebiets geplante Fremdwerbeanlage ist nach § 13 Abs. 2 Satz 1 HBauO (juris: BauO HA) unzulässig und erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO (juris: BauO HA), wenn sie für die Öffentlichkeit den Eindruck vermitteln würde, dass das Grundstück, auf dem sie angebracht werden soll, nicht mehr Teil des Wohngebiets ist.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. September 2008 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine am Rand eines Wohngebiets geplante Fremdwerbeanlage ist nach § 13 Abs. 2 Satz 1 HBauO (juris: BauO HA) unzulässig und erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO (juris: BauO HA), wenn sie für die Öffentlichkeit den Eindruck vermitteln würde, dass das Grundstück, auf dem sie angebracht werden soll, nicht mehr Teil des Wohngebiets ist.(Rn.6) Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. September 2008 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Anbringung von zwei beleuchteten Werbetafeln (Höhe 2,90 m und Breite 3,90 m) im vorderen Bereich der Grundstückseinfahrt zu den Gebäuden S.- Straße 15 (). Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Baustufenplans St. Pauli vom 20. Februar 1951, erneut festgestellt am 14. Januar 1955, und unterfällt der Ausweisung W 4 g. Am 26. April 2007 stellte die Klägerin bei der Beklagten den Bauantrag. Mit Bescheid vom 29. Mai 2007 und Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2007 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Baugenehmigung ab. Hiergegen hat die Klägerin am 20. Juli 2007 Verpflichtungsklage erhoben. Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. September 2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen, da der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zustehe. Dem Vorhaben stehe § 13 Abs. 2 Satz 1 HBauO entgegen, da in Wohngebieten Fremdwerbung unzulässig sei. Der Klägerin stehe gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO auch kein Anspruch auf Zulassung einer Abweichung zu. Die Abweichung würde nicht den Zweck der hier maßgeblichen Anforderung berücksichtigen und wäre daher nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Mit § 13 Abs. 2 Satz 1 HBauO treffe das Gesetz eine Regelung zur baulichen Gestaltung von Wohngebieten dahin, dass diese Gebiete vor den störenden Beeinträchtigungen durch Fremdwerbeanlagen geschützt werden sollten. Die Lage der geplanten Werbeanlagen am Rand des Wohngebiets führe nicht dazu, dieses Schutzziel für weniger gewichtig halten zu können. Es sei auch nicht zu erkennen, dass die streitgegenständlichen Werbeanlagen nach ihrer Beschaffenheit und dem Ort ihrer Anbringung mit dem Charakter eines Wohngebietes weniger unvereinbar seien als die typische Werbeanlage für Fremdwerbung. Der Umstand, dass benachbarte Grundstücke gewerblich genutzt würden, führe nicht dazu, den Schutzzweck des § 13 Abs. 2 Satz 1 HBauO nicht mehr berücksichtigen zu müssen. Dies habe jedenfalls so lange zu gelten, wie der Gewerbeanteil - wie hier - gegenüber dem Wohnungsanteil nicht mischgebietstypisch erstarkt sei. II. Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat in der Sache keinen Erfolg. Der Zulassungsantrag ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO unbegründet, weil nach den darin gemachten Ausführungen, die das Berufungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein zu prüfen hat, die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO nicht vorliegen. 1. Die von der Klägerin vorgetragenen Einwände sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese liegen nur vor, wenn die Angriffe gegen die Entscheidungsgründe zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. a) Der Einwand der Klägerin, die Urteilsgründe des Verwaltungsgerichts seien hinsichtlich der innerhalb der Prüfung des § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO gebotenen Bestimmung des Schutzzwecks des § 13 Abs. 2 Satz 1 HBauO unklar und widersprüchlich, weil das Verwaltungsgericht auch auf die Vereinbarkeit der Werbeanlagen „mit dem Charakter eines Wohngebietes“ abgestellt und damit unzulässigerweise auf einen bauplanungsrechtlichen Gebietsschutz, vermag nicht zu überzeugen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr deutlich herausgestellt, dass § 13 Abs. 2 Satz 1 HBauO eine Regelung zur baulichen Gestaltung von Wohngebieten dahin treffe, dass diese Gebiete vor den störenden Beeinträchtigungen durch Fremdwerbeanlagen geschützt werden sollten. Die die Zulässigkeit von Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten beschränkende Vorschrift des § 13 Abs. 2 HBauO stellt - wie vergleichbare Normen in den Bauordnungen anderer Länder auch - eine bauliche Gestaltungsvorschrift dar (BVerwG, Urt. v. 11.10.2007, BVerwGE 129, 318 ff.). Sie geht über ein bloßes Verunstaltungsgebot hinaus und bezweckt eine aktive (positive) Formung des Erscheinungsbildes in einzelnen Baugebieten der Gemeinde. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Berufungsgerichts schon zur insoweit inhaltlich übereinstimmenden Vorgängervorschrift des § 13 Abs. 5 HBauO 1986 (siehe z.B. Urt. v. 28.10.1993, Bf II 41/92, juris; Beschl. v. 3.4.2006, 2 Bf 387/04 - in einer Sache der Klägerin; v. 2.12.2005, 2 Bf 230/02; v. 25.9.2003, 2 Bf 127/02; v. 28.10.2002, 2 Bf 288/01). In § 13 Abs. 2 Satz 1 HBauO hat der Gesetzgeber die nach Baugebieten typisierende gestalterische Ordnung des § 13 Abs. 5 HBauO 1986 übernommen (vgl. Bü-Drs. 18/2549 S. 45). Das grundsätzliche Verbot der Fremdwerbung in Wohngebieten ist mithin eine stadtbildgestaltende Entscheidung, die auf der typisierenden Annahme des Gesetzgerbers beruht, Werbeanlagen mit Fremdwerbung fügten sich in der Regel wegen ihres äußeren Erscheinungsbildes auch dann, wenn sie nicht verunstaltet seien, nicht beeinträchtigungsfrei in die Umgebung ein, weil sie sich negativ auf das Stadtbild auswirken. Das beachtenswerte baugestalterische Ziel liegt deshalb darin, eine Beeinträchtigung des mit der Planung erstrebten Erscheinungsbildes bestimmter Baugebiete durch funktionswidrige Anlagen zu verhindern. Das generalisierende Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten muss jedoch seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters haben (BVerwG, Urt. v. 28.4. 1972, BVerwGE 40, 94, 100 f.). Es ist deshalb nichts dagegen zu erinnern, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Urteil der entscheidungserheblichen Frage nachgegangen ist, inwieweit die beiden zur Genehmigung gestellten Werbetafeln mit dem Charakter des Wohngebietes in der Umgebung der S. - Straße 15 vereinbar sind. b) Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses kann die Klägerin zudem nicht damit begründen, dass das Verwaltungsgericht angenommen habe, die Lage der geplanten Werbeanlagen am Rand des Wohngebietes führe nicht dazu, das Schutzziel in § 13 Abs. 2 Satz 1 HBauO für weniger gewichtig halten zu dürfen. Es entspricht vielmehr der Rechtsprechung des Senats (siehe Beschl. v. 28.10.2002, 2 Bf 288/01), wenn das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass der mit dem Verbot der Fremdwerbung in § 13 Abs. 2 Satz 1 HBauO angestrebte Eindruck eines von Anlagen der Fremdwerbung freien Gebiets auch von Standorten außerhalb des Gebiets wahrnehmbar und als solcher bezweckt sei. Denn die positive baugestalterische Funktion des Verbots der Fremdwerbung gebietet es, nicht nur auf die optische Wirkung der Anlagen mit Fremdwerbung auf die Bewohner des Wohngebietes abzustellen, sondern auch auf die optische Ausstrahlungswirkung einer am Rand des Wohngebietes befindlichen Anlage auf außenstehende Dritte. Denn selbst wenn die Fremdwerbung von der ansässigen Wohnbevölkerung nach ihrer Lage nicht wahrgenommen werden kann, vermittelt sie für die Öffentlichkeit, die auf das Wohngebiet blickt, den Eindruck, dass es sich insoweit (noch) nicht um ein Wohngebiet handelt. In welchem Baugebietstyp sich der Dritte bewegt, ist dabei nicht von Bedeutung. Es spielt deshalb keine Rolle, wenn die Klägerin darauf verweist, dass sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite von dem Baugrundstück S. -Straße 15 keine schutzbedürftige Wohnbebauung befinde. c) Das Verwaltungsgericht hat für Randlagen von Wohngebieten entgegen der Annahme der Klägerin auch nicht verkannt, dass bei ihnen das Vorliegen einer relevanten optischen Beeinträchtigung einer besonders aufmerksamen Prüfung bedarf. Es hat hierzu festgestellt, dass die Werbeanlagen zwar quer zur Straße, jedoch unmittelbar an diese angrenzend an die Wände angebracht werden sollten. Damit seien sie aber nicht nur vom Grundstück S. - Straße 15 aus erkennbar. Die Grundstückszufahrt sei - ihrem Zweck entsprechend - zur Straße offen gestaltet und die diese Zufahrt an beiden Seiten begrenzenden Wände stünden weit, nämlich 5,50 m auseinander. Die geplanten Anlagen seien ohne Weiteres im Vorbeigehen bzw. -fahren von Fußgängern, Fahrradfahrern sowie Autofahrern wahrnehmbar, erst recht weil es sich hier um großflächige Werbeanlagen handele. Wenn die Klägerin bezogen hierauf, ohne die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts anzugreifen, geltend macht, infolge des Anbringungsortes der beiden Werbetafeln an den gegenüberliegenden Wänden der Grundstückseinfahrt sei die Dauer ihrer Wahrnehmbarkeit derart kurz, dass dies unterhalb einer „optischen Beeinträchtigungsschwelle“ liege und damit von Sinn und Zweck des § 13 Abs. 2 Satz 1 HBauO noch gar nicht tangiert werde, so liegt darin lediglich eine abweichende Würdigung der Tatsachen, die für ein Überschreiten der Beeinträchtigungsschwelle maßgeblich sind. Das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ist jedoch sachgerecht: Die auffällige Größe der beiden Werbetafeln von 2,90 m x 3,90 m, die wechselnden Plakatmotive und die Beleuchtung der Werbetafeln lassen nicht erwarten, dass die Fremdwerbung derart unauffällig wirken würde, dass der Schutzzweck des § 13 Abs. 2 Satz 1 HBauO (noch) nicht betroffen wäre. Größe und Beleuchtung der wechselnden Fremdwerbung bringen vielmehr deren typisches Ziel zum Ausdruck, Aufmerksamkeit zu erregen, obgleich ihr Anbringungsort lediglich in einer Grundstückszufahrt liegt. Dass dieser Anbringungsort hierfür gänzlich ungeeignet ist, hat die Klägerin nicht plausibel dargelegt. Soweit sich die Klägerin ergänzend auf die Entscheidungen des OVG Greifswald (Urt. v. 6.12.1993, BRS 56 Nr. 132) und des VGH München (Beschl. v. 22.1.2004, BRS 67 Nr. 161) bezieht, verkennt sie bereits, dass diese nicht vergleichbare Rechtslagen betreffen: In dem einen Fall geht es um die Gebietsbestimmung nach bauordnungsrechtlichen Kriterien für den Fall, dass ein Bebauungsplan nicht besteht, in dem anderen, um die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit einer Werbeanlage gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die von der Klägerin bezeichneten Rechtsfragen, „welches der Sinn und Zweck des Fremdwerbeverbots in Wohngebieten nach § 13 Abs. 2 Satz 1 HBauO ist - ein bauordnungsrechtlicher Verunstaltungsschutz oder ein bauplanungsrechtlicher Schutz vor wohngebietsunverträglichen baulichen Anlagen“ und damit im Zusammenhang welches „die normative Voraussetzung für die Zulassung einer Abweichung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO [ist] - die Berücksichtigung des Zwecks der Anforderung unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange“, sind nicht klärungsbedürftig. Die erste Rechtsfrage lässt sich auf der Grundlage der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Senats eindeutig beantworten: Bei § 13 Abs. 2 Satz 1 HBauO handelt es sich um eine positiv gefasste bauliche Gestaltungsvorschrift für die in ihr genannten Baugebiete. Die Beantwortung der zweiten Frage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz: Tatbestandsvoraussetzung für die Zulassung einer Abweichung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO ist, dass sie erstens unter Berücksichtigung des Zwecks des § 13 Abs. 2 Satz 1 HBauO und zweitens unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (siehe dazu im Einzelnen den Senatsbeschluss vom heutigen Tag in der Sache 2 Bf 196/08.Z). Soweit die Klägerin darüber hinaus grundsätzlich geklärt sehen möchte, unter welchen Voraussetzungen dies zu bejahen ist, ist diese Frage nicht klärungsfähig, weil es insoweit auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.