Beschluss
2 Bs 144/10
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2010:0902.2BS144.10.0A
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Leitsätze
1. Eine wegen Fristablaufs nach § 61 Abs. 3 HBauO (juris: BauO HA) fingierte Baugenehmigung steht der ausdrücklich erteilten Baugenehmigung in jeder Hinsicht gleich und kann wie diese auf eine Nachbarklage nur aufgehoben werden, wenn die in ihr fiktiv getroffenen Regelungen den Nachbarn in seinen subjektiven Rechten verletzen. Ein subjektives Recht des Nachbarn auf eine verfahrensfehlerfreie Berücksichtigung seiner Belange enthält die Hamburgische Bauordnung nicht.(Rn.3)
2. Ein Anspruch auf Erhalt der Gebietsprägung aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO kommt nur in Betracht, wenn eine konkrete örtliche Situation, die der Plangeber bei der Überplanung des Gebiets angetroffen hat, Eingang in den Planungswillen und Ausdruck in den getroffenen Festsetzungen getroffen hat.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine wegen Fristablaufs nach § 61 Abs. 3 HBauO (juris: BauO HA) fingierte Baugenehmigung steht der ausdrücklich erteilten Baugenehmigung in jeder Hinsicht gleich und kann wie diese auf eine Nachbarklage nur aufgehoben werden, wenn die in ihr fiktiv getroffenen Regelungen den Nachbarn in seinen subjektiven Rechten verletzen. Ein subjektives Recht des Nachbarn auf eine verfahrensfehlerfreie Berücksichtigung seiner Belange enthält die Hamburgische Bauordnung nicht.(Rn.3) 2. Ein Anspruch auf Erhalt der Gebietsprägung aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO kommt nur in Betracht, wenn eine konkrete örtliche Situation, die der Plangeber bei der Überplanung des Gebiets angetroffen hat, Eingang in den Planungswillen und Ausdruck in den getroffenen Festsetzungen getroffen hat.(Rn.6) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin führt in der Sache nicht zum Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern und der Antragstellerin nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO vorläufigen Rechtsschutz gegen die der Beigeladenen gemäß § 61 Abs. 3 Satz 4 HBauO als erteilt geltende Baugenehmigung für die Errichtung von drei Stadthäusern und zwei Geschosshäusern mit insgesamt 66 Wohneinheiten auf dem Grundstück O. Landstraße … zu gewähren. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die angefochtene Baugenehmigung die Antragstellerin nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt. 1. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die Antragsgegnerin im Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft habe, ob das beantragte Vorhaben mit ihren nachbarlichen Belangen vereinbar sei, greift ihr Vorbringen nicht durch. Die Antragstellerin meint offenbar, unabhängig vom Regelungsgehalt der fingierten Baugenehmigung einen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Belange zu haben, was jedoch unzutreffend ist. Ein dahin gehendes subjektives Recht folgt weder aus den Verfahrensvorschriften der Hamburgischen Bauordnung (vgl. zu § 71 Abs. 3 HBauO: OVG Hamburg, Beschl. v. 4.2.2009, 2 Bs 242/08) noch aus den Vorschriften des materiellen Rechts, selbst wenn diese - wie § 31 Abs. 2 BauGB oder § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO - die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde davon abhängig machen, dass das Vorhaben auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Baugenehmigung ausdrücklich erteilt worden ist oder in Ermangelung einer fristgemäßen Versagung als erteilt gilt. Die fingierte Baugenehmigung steht der ausdrücklich erteilten Baugenehmigung in jeder Hinsicht gleich und kann ebenso wie diese auf eine Nachbarklage hin nur dann aufgehoben werden, wenn die in ihr (fiktiv) getroffenen Regelungen den Nachbarn in seinen subjektiven Rechten verletzen. Von daher kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht darauf an, ob vorliegend die Voraussetzungen für den Eintritt der Genehmigungsfiktion vorlagen und die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu Recht gemäß § 61 Abs. 3 Satz 5 HBauO den Eintritt der Fiktion bestätigt hat oder nicht. 2. Die Abweichung von der im Teilbebauungsplan 847 festgesetzten Baulinie verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Soweit sie eine Parallele zum bundesrechtlichen Gebietserhaltungsanspruch ziehen will und meint, dass ein Nachbar einen ebensolchen Anspruch auf die Bewahrung eines von Bebauung freizuhaltenden Gebiets haben müsse, geht dieser Vergleich fehl. Der Gebietserhaltungsanspruch rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks bei dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007, BauR 2008, 793 m.w.N.). Bei unterschiedlichen Ausweisungen der zulässigen Nutzung tragen diese Gesichtspunkte grundsätzlich nicht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.9.2008, 2 Bs 152/08). Dementsprechend kann z.B. auch die Festsetzung einer Grünfläche allenfalls im Einzelfall ausnahmsweise Teil eines Austauschverhältnisses sein, wenn nach dem Bebauungsplan eine konzeptionelle Wechselbezüglichkeit der Grundstücksflächen gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1994, 4 B 261/94, juris; OVG Hamburg, Urt. v. 21.1.2009, 2 Bf 263/02). Für einen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch der Antragstellerin auf Einhaltung der hier in Rede stehenden Baulinie ergibt sich hieraus nichts. 3. Ebenso wenig verfangen die Ausführungen, mit der die Antragstellerin eine Verletzung ihrer Rechte durch die Überschreitung der zulässigen Zahl von zwei Vollgeschossen um ein Vollgeschoss zu begründen versucht. Die Antragstellerin macht insoweit geltend, dass sie sich bei der Verwirklichung ihres eigenen Bauvorhabens hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse habe beschränken müssen und diese Beschränkung nunmehr auch der Beigeladenen aufzuerlegen sei. Dieser Vortrag trifft aber schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Denn wie sich aus der Baugenehmigung vom 16. Juni 2006 ergibt, hat die Antragsgegnerin auch der Antragstellerin für die Errichtung der im damaligen Bauantrag mit den Nummern 4, 5 und 7 bezeichneten Gebäude auf dem heutigen Flurstück … eine Befreiung für ein drittes Vollgeschoss erteilt. 4. Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO verneint und dabei unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.10.2009, 2 Bs 176/09 und 2 Bs 177/09) zutreffend ausgeführt, dass die konkrete örtliche Situation, die der Plangeber bei der Überplanung des Gebiets angetroffen hat, nur insoweit gebietsprägend sein kann, als sie Eingang in den Planungswillen und Ausdruck in den getroffenen Festsetzungen gefunden hat. Allein der Umstand, dass (auch) die jetzt zur Bebauung anstehende nördliche Hälfte des Grundstücks der Beigeladenen bereits bei Feststellung des Baustufenplans Iserbrook-Sülldorf und des Teilbebauungsplans 847 bewaldet gewesen sein mag, kann deshalb die Auffassung der Antragstellerin, die Eigenart des Baugebiets werde durch den Wald geprägt, nicht stützen. Die vollständige Ausweisung des Grundstücks als Wohngebiet im Baustufenplan lässt vielmehr eindeutig die Absicht des Plangebers erkennen, das Grundstück entsprechend zu entwickeln. Daran ändert auch die im Teilbebauungsplan 847 im Abstand von 12 m zur Straßenlinie festgesetzte Baulinie nichts. Der Teilbebauungsplan dient ersichtlich der Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für die Verbreiterung der O. Landstraße, so dass es schon von daher naheliegt, dass die Festsetzung der straßenparallelen Baulinie lediglich diese Maßnahme flankieren soll. Hinzu kommt die Größe des Grundstücks der Beigeladenen und insbesondere seine Tiefe von rund 280 m, die Raum dafür lässt, es bei einer Verwirklichung der Wohngebietsausweisung des Baustufenplans gesondert zu erschließen mit der Folge, dass die Baulinie ihre Bedeutung verliert. 5. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verletzt schließlich auch der durch das Vorhaben der Beigeladenen verursachte Kraftfahrzeugverkehr und insbesondere die Anordnung der Stellplätze und ihrer Zufahrten nicht das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Die Antragstellerin setzt sich in ihrer Beschwerdebegründung nicht mit den vom Verwaltungsgericht hierzu im Einzelnen angestellten Erwägungen auseinander, sondern sieht sich allein schon deshalb in der Nutzung ihres Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt, weil sie ihre eigene Stellplatzanlage auf dem weiter westlich gelegenen Grundstück mit der heutigen Flurstücksnummer … errichtet hat. Soweit sie glauben machen will, dass dies mit Rücksicht auf das Grundstück der Beigeladenen geschehen sei, findet dies aber schon in ihrem eigenen Vorbringen keine Stütze. Daraus ergibt sich vielmehr, dass die Anordnung der Stellplatzanlage dem Ziel diente, die von der Antragstellerin und einer weiteren Bauherrin neu errichtete Siedlung am Z.- weg im Interesse der Wohnruhe der künftigen Bewohner eben dieser Siedlung frei von motorisiertem (Durchgangs)Verkehr zu halten. Das Konzept eines von Kraftfahrzeugimmissionen weitgehend unbehelligten Wohnens mag nunmehr durch das Vorhaben der Beigeladenen beeinträchtigt werden. Dieser Umstand rechtfertigt es jedoch nicht, von der Beigeladenen eine gesteigerte Rücksichtnahme und den Verzicht auf jedweden Kraftfahrzeugverkehr an der östlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin zu verlangen. Dass sich der insoweit zu erwartende Verkehr in einem zumutbaren Rahmen halten wird, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. 6. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.