Beschluss
2 Bf 93/09.Z
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2010:1130.2BF93.09.Z.0A
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Leitsätze
1. Die Fortführung einer Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage ist für einen Streitgegenstand ausgeschlossen, hinsichtlich dessen die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.(Rn.16)
2. Der Übergang von einem Verpflichtungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag ist (nur) möglich, wenn das Interesse des Klägers an einer gerichtlichen Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines Verwaltungsaktes wegen veränderter tatsächlicher Umstände objektiv erloschen ist oder durch eine nachträgliche, zu berücksichtigende Änderung der Rechtslage die Erfolgsaussichten der Klage entfallen sind.(Rn.22)
3. Für eine auf die Feststellung gerichtete allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO, die Bauaufsichtsbehörde habe verspätet über einen Antrag auf Erlass eines Vorbescheids entschieden, fehlt das Feststellungsinteresse, wenn damit lediglich die Basis für eine zivilgerichtliche Klage wegen eines finanziellen Verzögerungsschadens bereitet werden soll.(Rn.28)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Dezember 2008 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens nach einem Streitwert von 75.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Fortführung einer Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage ist für einen Streitgegenstand ausgeschlossen, hinsichtlich dessen die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.(Rn.16) 2. Der Übergang von einem Verpflichtungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag ist (nur) möglich, wenn das Interesse des Klägers an einer gerichtlichen Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines Verwaltungsaktes wegen veränderter tatsächlicher Umstände objektiv erloschen ist oder durch eine nachträgliche, zu berücksichtigende Änderung der Rechtslage die Erfolgsaussichten der Klage entfallen sind.(Rn.22) 3. Für eine auf die Feststellung gerichtete allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO, die Bauaufsichtsbehörde habe verspätet über einen Antrag auf Erlass eines Vorbescheids entschieden, fehlt das Feststellungsinteresse, wenn damit lediglich die Basis für eine zivilgerichtliche Klage wegen eines finanziellen Verzögerungsschadens bereitet werden soll.(Rn.28) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Dezember 2008 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens nach einem Streitwert von 75.000 Euro. I. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung für eine Feststellungsklage aus einem Rechtsstreit um die Erteilung eines Bauvorbescheids. Der Kläger begehrte als Eigentümer eines Grundstücks in Hamburg … unter dem 27. Juni 2005 bei der Beklagten die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids zu mehreren bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Fragen. Dieser Vorbescheid wurde unter dem 3. November 2005 erteilt. In ihm wurde die Frage 2, die die Zulässigkeit der Nutzung eines Teils des Grundstücks durch einen großflächigen Lebensmittelmarkt betraf, unter Hinweis auf mögliche negative Auswirkungen des Vorhabens nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 allerdings negativ beschieden. Den dagegen am 2. Dezember 2005 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2006, dem Kläger zugestellt am 17. Juli 2006, zurück. Mit seiner am 17. August 2006 erhobenen Klage hat der Kläger zum einen die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheids hinsichtlich der Frage 2 seines Antrags und zum anderen die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, den Vorbescheidsantrag hinsichtlich dieser Frage spätestens am 1. Oktober 2005, hilfsweise am 3. November 2005, positiv zu bescheiden. Den Feststellungsantrag hat er damit begründet, dass er wegen der verzögerten positiven Bescheidung seines Vorbescheidsantrags einen Amtshaftungsanspruch wegen eines Verzögerungsschadens geltend machen wolle. Würde es während des gerichtlichen Verfahrens zu einer Änderung des Planungsrechts kommen, solle auch der Nichterfüllungsschaden geltend gemacht werden. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger von einer Umsetzung des mit dem Vorbescheidsantrag – auch hinsichtlich positiv beschiedener Aspekte – in Aussicht genommenen Bauvorhabens abgesehen. Den für eine Nutzung als Lebensmittelmarkt ins Auge gefassten Teil des Grundstücks und der vorhandenen Gebäude hat er im März 2007 an einen Einzelhandelsbetrieb für Tierbedarf vermietet; für diese Nutzung hat er eine entsprechende bauaufsichtliche Genehmigung erhalten. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2008 hat der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens für erledigt erklärt und ausschließlich einen Feststellungsantrag dahin angekündigt, dass die ablehnenden Bescheide rechtswidrig gewesen seien und er ab 1. Oktober 2005, hilfsweise ab 3. November 2005, einen Anspruch auf positive Bescheidung seiner Vorbescheidsfrage gehabt habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 11. Dezember 2008 hat sich die Beklagte der Erledigungserklärung angeschlossen und hat der Kläger sodann beantragt, festzustellen, dass die Beklagte am 1. Oktober 2005 – hilfsweise: am 3. November 2005 – verpflichtet war, die im Antrag auf Erlass eines Bauvorbescheids vom 27. Juni 2005 unter Nr. 2 gestellte Frage (Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb), positiv zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren in seinem Urteil aufgrund dieser mündlichen Verhandlung eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt, die Zulässigkeit der Klage könne offen bleiben. Es bestünden Zweifel an der Zulässigkeit der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 VwGO, weil der Kläger seine Verpflichtungsklage aufgrund der Erledigungserklärung nicht mehr auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage habe umstellen können und fraglich sei, ob die erhobene allgemeine Feststellungsklage unter diesen Umständen mit den erleichterten Zulässigkeitsbedingungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig sein könne, um den bereits betriebenen prozessualen Aufwand zu nutzen. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, weil das Vorhaben aufgrund eines von der Beklagten im Jahre 2005 eingeholten Gutachtens „Auswirkungen“ i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung haben könne und das klägerische Grundstück auch unter Berücksichtigung der Planungen für das nördlich angrenzende Gebiet im Entwurf für den Bebauungsplan B… selbst nicht mehr zum Zentrum B… gezählt werden könne. II. Der fristgerecht erhobene und begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zuzulassen. Eine Zulassung der Berufung aufgrund dieses Zulassungsgrundes ist nur geboten, wenn das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung ernstlichen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, DVBl. 2004, 838 f.; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 98 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage des Klägers darauf, dass die Ablehnung eines positiven Vorbescheids über die Zulässigkeit eines Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs mit maximal 1200 m² Geschossfläche und 1000 m² Verkaufsfläche auf seinem Grundstück am 1. Oktober 2005 – hilfsweise am 3. November 2005 – rechtswidrig war, abgewiesen. Es hat in seiner Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, ob die Klage zulässig sei, insbesondere das erforderliche Feststellungsinteresse fehle, und seine Entscheidung allein darauf gestützt, dass der Kläger materiellrechtlich keinen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids gehabt habe. a) Ob die in der Sache tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts zutrifft, es bestehe aufgrund der von der Beklagten herangezogenen Erwägungen aus dem Gutachten der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung aus dem Jahr 2005 (GMA) über die Eignung der „innerstädtischen Haupteinkaufslage des Bezirks Hamburg … als Standort für zwei Shopping-Center“ eine ausreichend plausible Möglichkeit für den Eintritt negativer Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977, kann dahinstehen. Die vom Kläger mit seinem Zulassungsantrag ausführlich vorgetragenen Rügen, die Ausführungen des Gutachtens seien aufgrund seiner gänzlich anderen Zielsetzung ungeeignet, um mögliche negative Auswirkungen seines Vorhabens zu belegen, begründen Zweifel an diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts und der Beklagten. Die Fragestellung, ob eine wesentliche Erweiterung eines bestehenden Shopping-Centers sowie die Schaffung eines neuen zweiten Shopping-Centers im B … Zentrum im Hinblick auf die bestehenden Betriebe und die Nachfrage planerisch sinnvoll ist, und welche flankierenden Maßnahmen in diesem Fall empfohlen werden, kann sich deutlich von jener unterscheiden, welche Auswirkungen das Vorhaben des Klägers ohne eine Verwirklichung dieser Planungen auf der Basis der 2005 bestehenden Strukturen gehabt hätte oder hätte haben können. Allerdings bezieht § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO 1977 auch Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung ein, die die Gemeinde für die Zukunft verfolgt. Insofern hat das Verwaltungsgericht auch auf den für das Gebiet nördlich der S.-Straße in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan B … Bezug genommen, der im Sommer 2006 öffentlich ausgelegt worden ist und der Ausdruck der von der Beklagten verfolgten städteplanerischen Konzeption ist. Dieser sieht eine Entwicklung des Einzelhandels mit einer Ausweisung als Kerngebiet (nur) bis zur Nordseite der S.-Straße vor. Ob diese Konzeption zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Vorbescheid im Jahr 2005 jedoch bereits in einer Weise verfestigt war, dass sie nunmehr – anders als zum Zeitpunkt des für das Grundstück zuvor erteilten befristeten positiven Vorbescheids aus dem Jahr 2002 – rechtlich beachtlich war, hat das Verwaltungsgericht aufgrund seines Ausgangspunkts zu § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 nicht näher erwogen. Der Kläger macht unter Bezugnahme auf Akteninhalte der Beklagten hierzu geltend, dass die Ansiedlung von Einzelhandel im Bereich des für das Grundstück des Klägers geltenden Bebauungsplans bereits im Jahre 2005 einen Umfang erreicht gehabt habe, der auch nach Auffassung von Mitarbeitern der Beklagten planungsrechtlich nicht mehr habe „bekämpft“ werden können und der in der weiteren Planung habe berücksichtigt werden müssen. Ferner habe die Beklagte keine planerischen Instrumente ergriffen, um im Plangebiet eine Veränderung der planerischen Ausweisung in die Wege zu leiten, die eine derartige Entwicklung umkehre. Auch diese Erwägungen könnten für die Beurteilung des Vorhabens des Klägers im Rahmen des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 von Bedeutung sein. Denn die Erwägungen der Beklagten wie jene des Verwaltungsgerichts zu möglichen negativen Auswirkungen des Vorhabens des Klägers sind nicht auf eine wirtschaftliche Gefährdung von Einzelhandelsbetrieben im B …. Zentrum durch das Sortiment des Einzelhandelsgeschäftes gerichtet, sondern knüpfen an die geografische Ausdehnung von Einzelhandelsbetrieben in den Geltungsbereich des streitigen Bebauungsplans sowie die damit verbundenen möglichen Folgen an. Diese Erwägungen wären weit weniger gewichtig, wenn im Plangebiet bereits 2005 Verhältnisse bestanden hätten, deren weitere Verfestigung ohne eine - fehlende - umfassende planerische Regelung nicht hätte verhindert werden können. Für die Zulassung der Berufung bedürfen diese Fragen keiner näheren Erwägung, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis zutreffend ist. b) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis zutreffend, weil es dem Kläger bereits an dem vom Verwaltungsgericht problematisierten Feststellungsinteresse für den aufrecht erhaltenen Teil der Klage fehlte und sie deshalb schon als unzulässig abzuweisen gewesen wäre. aa) Die Klage war als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, die auch im Falle einer zuvor anhängigen Verpflichtungsklage grundsätzlich statthaft ist (BVerwG, Urt. v. 28.4.1999, BVerwGE 109, 74, 76 m.w.N.), unzulässig, weil die erforderliche Erledigung eines Verwaltungsakts im Rechtssinne nicht vorlag (2), die Beteiligten aber das Verpflichtungsbegehren bindend für erledigt erklärt hatten (1). (1) Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 27.4.1982, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 121) und der Auffassung der Kommentarliteratur (z.B. Wolff in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 113 Rn. 246; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 113 Rn. 96; Clausing in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Mai 2010, § 161 Rn. 17), dass ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren für einen Streitgegen-stand ausgeschlossen ist, hinsichtlich dessen die Beteiligten den Rechtstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Dem liegt zugrunde, dass das gerichtliche Verfahren mit dem Zeitpunkt der Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen in der Hauptsache beendet ist und nur noch nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kostenfolge zu entscheiden ist. Diese Verfahrensbeendigung in der Hauptsache tritt aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ohne Rücksicht darauf ein, ob die Hauptsache tatsächlich erledigt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.8.1990, NVwZ 1991, 160; Neumann in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 161 Rn. 28; Wolff in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 113 Rn. 246; Kopp/Schenke, a.a.O., § 161 Rn. 10 m.w.N.; Causing in: Schoch/Schmidt-Aßmann,/Pietzner, a.a.O., § 161 Rn. 13). Das Berufungsgericht teilt diese Auffassung. Vorliegend hat sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht der bereits im Schriftsatz des Klägers vom 6. Mai 2008 ausdrücklich formulierten Prozesserklärung: „erklären wir die Verpflichtungsklage (Klageschrift vom 15.08.2006, S. 2) für erledigt“ ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung angeschlossen, ohne dass der Kläger oder das Gericht seine Erledigungserklärung bis zu diesem Zeitpunkt im Hinblick auf das aufrecht erhaltene Feststellungsbegehren in Frage gestellt hätten. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger, wie sein Schriftsatz vom 6. Mai 2008 nahelegt, möglicherweise fälschlicherweise davon ausgegangen ist, die Erledigungserklärung hindere eine Fortführung als Fortsetzungsfeststellungsbegehren nicht. In der Zeit bis zur Erledigungserklärung der Beklagten hat er keinen diesbezüglichen Irrtum geltend gemacht. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht nach Vorliegen übereinstimmender Erledigungsklärungen deshalb von der Erledigung des Verfahrens hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens ausgegangen. (2) Ein Wechsel zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wäre jedoch insoweit auch aus Sachgründen ausgeschlossen gewesen. Bereits die Umstellung eines Anfechtungsbegehrens auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt voraus, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt erledigt hat, weil seine Regelungswirkung oder sein Regelungsgegenstand weggefallen und deshalb eine gerichtliche Sachentscheidung nicht mehr möglich ist (Wolff in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 113, Rn. 247 ff.; Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 113 Rn. 81) oder eine Rechtsänderung einem rechtswidrigen Verwaltungsakt nachträglich eine ausreichende Rechtsgrundlage vermittelt (Wolff in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 113, 251 f.; Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 113 Rn. 83), so dass eine zunächst erfolgversprechende Anfechtungsklage durch die Rechtsänderung unbegründet wird. Kennzeichnend für diese Konstellationen ist, dass jeweils ein vom Adressaten des Verwaltungsakts nicht beeinflusster Umstand dem Rechtsstreit seine Basis nimmt. In dieser Situation soll der Kläger sein Klagebegehren der neuen Prozesssituation durch Umstellung auf einen Feststellungsantrag unter gegenüber einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO erleichterten Bedingungen anpassen können, damit er nicht um die „Früchte“ der bisherigen Prozessführung gebracht wird, wenn er ein entsprechendes Feststellungsinteresse für die Fortsetzung des Verfahrens vorweisen kann. Diese Erwägungen gelten grundsätzlich auch für die Verpflichtungsklage, unterliegen jedoch im Hinblick auf das abweichende Klageziel Modifikationen, weshalb überwiegend lediglich eine entsprechende Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vorgenommen wird (BVerwG, Urt. v. 24.1.1992, BVerwGE 89, 354, 355; Wolff in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 113 Rn. 303 f.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 109; Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 113 Rn. 100). Entscheidend ist, dass auch bei einer Verpflichtungsklage der Übergang zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag nur dann möglich ist, wenn das Interesse des Klägers an einer gerichtlichen Verpflichtung der Behörde zum Erlass des Verwaltungsaktes wegen veränderter Umstände objektiv erloschen ist und deshalb für die Fortführung des Verpflichtungsbegehrens das Rechtsschutzinteresse oder die Klagebefugnis fehlen würde oder durch eine nachträgliche Änderung der Rechtslage die Erfolgsaussichten weggefallen sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2009, 2 Bf 273/09.Z; Wolff in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 113 Rn. 306 m.w.N.; Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 113 Rn. 100, 104). Hieran fehlt es. Denn (auch) zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts war das Begehren des Klägers auf Erteilung eines Vorbescheids objektiv nicht erledigt. Einem Erfolg der Verpflichtungsklage stand auf der Basis der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung weder eine Änderung der Rechtslage, etwa durch veränderte planungsrechtliche Regelungen, noch eine objektive Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse entgegen, etwa durch eine nachträgliche wesentliche Veränderung der Geschäftsstruktur im Zentrumsbereich von B …. Vielmehr hat der Kläger von der Fortführung des Verpflichtungsbegehrens abgesehen, weil er sich aus subjektiven Gründen entschlossen hatte, in der streitigen Halle eine andere, von der Beklagten zugelassene Einzelhandelsnutzung zu verwirklichen. Diese mag für ihn wirtschaftlich weniger attraktiv als die zunächst begehrte Nutzung sein. Seine subjektive Entscheidung, aus wirtschaftlichen oder persönlichen Erwägungen sein Klageziel nicht weiter zu verfolgen, begründet jedoch keine Erledigung des Verpflichtungsbegehrens. Die Möglichkeit einer Fortführung des Streits um den Vorbescheid wurde von der erteilten Genehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb für Tierbedarf nicht berührt. Das Rechtsschutzinteresse wäre nicht entfallen, da die zivilrechtliche Ausgestaltung des Mietverhältnisses für das öffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren, und erst recht für den Vorbescheid, ohne Bedeutung war. Das Verwaltungsgericht hätte die Beklagte – bei Vorliegen der materiellrechtlichen Voraussetzungen - weiterhin zur Erteilung eines positiven Vorbescheids verpflichten können. Soweit der Kläger erstinstanzlich für den Eintritt eines erledigenden Ereignisses hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens auf Entscheidungen des OVG Münster (z.B. Urt. v. 20.6.1991, 11 A 728/88, juris) Bezug genommen hat, das im Verkauf des Grundstücks nach Erhebung der Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung ein erledigendes Ereignis gesehen hat, vermag das Berufungsgericht dem nicht zu folgen. Der Verkauf des Grundstücks hinderte den Kläger in jenem Verfahren nicht, die Klage auf Erteilung der Baugenehmigung fortzuführen; in jenem Fall hätte ein objektiv erledigendes Ereignis vielmehr ggf. in der zuvor erlassenen Veränderungssperre gelegen. b) Die aufrecht erhaltene Klage war auch nicht als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Dies gilt sowohl für den Streitgegenstand der bereits ursprünglich verfolgten Feststellungsklage als auch hinsichtlich dessen Erweiterung nach Abgabe der Erledigungserklärung hinsichtlich des Verpflichtungsantrags. aa) Mit dem ursprünglichen und in der Sache aufrecht erhaltenen Feststellungsantrag hat der Kläger zunächst die Feststellung begehrt, dass die Beklagte schon im Zeitraum ab 1. Oktober 2005 (nach Ablauf von 3 Monaten seit Antragstellung), hilfsweise ab 3. November 2005 (Erlassdatum des insoweit ablehnenden Vorbescheids) bis zur im gerichtlichen Verfahren begehrten (und erwarteten) positiven Verpflichtungsentscheidung zur Erteilung eines positiven Vorbescheids verpflichtet gewesen sei. Für diesen Antrag fehlte dem Kläger von Anfang an das für eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse. Gegenstand eines Feststellungsinteresses für dieses Begehren war von Anfang an nur das klägerische Interesse an einer finanziellen Entschädigung für eine zu lange Verfahrensdauer, wie sich aus der erstinstanzlichen Begründung seiner Klage ergibt. Denn der Antrag war in seiner Formulierung und in seiner Begründung nicht auf die Feststellung gerichtet, dass der materielle Anspruch des Klägers auf die positive Bescheidung seiner Vorbescheidsfrage bereits am 1. Oktober 2006 – und nicht etwa aufgrund einer Sach- oder Rechtsänderung – erst später entstanden sei, sondern war eindeutig und ausschließlich auf die Feststellung gerichtet, die Beklagte habe (schuldhaft) verwaltungsverfahrensrechtlich verspätet über seinen Antrag entschieden. Ein anzuerkennendes Feststellungsinteresse des Klägers im Hinblick auf die Sachentscheidung über den Vorbescheid hätte auch gar nicht bestehen können. Dem stand bis zur Aufgabe des Verpflichtungsbegehrens in der Hauptsache bereits der Vorrang der Verpflichtungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.1.1992, BVerwGE 89, 354, 355). Allein das finanzielle Restitutionsinteresse für einen verfahrensrechtlichen Verzögerungsschaden vermag allerdings ein allgemeines Feststellungsinteresse für eine verwaltungsgerichtliche Klage nicht zu begründen (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 20.1.1989, BVerwGE 81, 226, 228 m.w.N.), da es – unabhängig von allen weiteren Fragen – ohnehin in diesem Rechtsstreit nicht befriedigt werden könnte. Die Feststellungsklage könnte insoweit nur der Vorbereitung einer Amtshaftungsklage vor den Zivilgerichten dienen und würde ein derartiges Verfahren bei einer streitigen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht nicht entbehrlich machen. Ohne die Besonderheiten der Fortsetzungsfeststellungsklage besteht jedoch kein Anlass, zunächst vor den Verwaltungsgerichten eine Feststellungsklage zu führen, wenn anschließend ein weiterer Rechtsstreit vor den Zivilgerichten erforderlich ist, um einen etwaigen Amtshaftungsanspruch in der Sache durchsetzen zu können; vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG ist der Rechtsschutz vor allen Gerichtsbarkeiten gleichwertig (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2000, BVerwGE 111, 306, 308 f.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rn. 26, § 113 Rn. 136). Ein Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO wegen überlanger Verfahrensdauer konnte der Kläger auch nicht daraus herleiten, dass er dieses Begehren von Anfang an parallel zum Verpflichtungsbegehren in der Sache verfolgt hat, und eine gemeinsame Entscheidung aus prozessökonomischer Sicht zweckmäßig sein musste oder jedenfalls sein konnte. Diese Frage war – unter der notwendigen Voraussetzung des Erfolgs des Verpflichtungsbegehrens – nicht mit jener des Verpflichtungsstreits identisch und hätte im Verpflichtungsrechtstreit auf Erteilung des Vorbescheids auch sonst keine Rolle gespielt. Aus einer positiven Entscheidung über den Sachantrag auf Erteilung des Vorbescheids hätten sich keine Rückschlüsse auf eine schuldhafte Verzögerung der Entscheidung der Beklagten ziehen lassen, die ohnehin nicht allein auf die hier streitige Frage beschränkt war. Vielmehr betraf der Vorbescheid mehrere weitere (umfangreiche) Fragen. Darüberhinaus wird vom Kläger weder dargetan noch ist sonst offensichtlich, dass er eine isolierte Bescheidung der Vorbescheidsfrage Nr. 2 begehrt hatte. Entgegen der Auffassung des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrags „war - und blieb“ der ursprüngliche Feststellungsantrag nicht zulässig nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO. Diese Regelung betrifft als Sonderregelung zu § 263 ZPO nur nachträgliche Veränderungen eines Klagantrags während des Rechtsstreits. Über die ursprüngliche Zulässigkeit des Feststellungsantrags vermag die Vorschrift nichts auszusagen. bb) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Kläger nach seinem Verständnis seinen ursprünglichen Feststellungsantrag anlässlich der Abgabe seiner Erledigungserklärung mit einem Fortsetzungsfeststellungsantrag verbinden und dahin erweitern wollte, dass auch in der Sache eine Feststellung über die Rechtswidrigkeit der Versagung des Vorbescheids im Zeitpunkt der Erledigungserklärung getroffen werden sollte. Da es bereits an den Voraussetzungen für die Antragsumstellung eines Verpflichtungsantrags auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag fehlte, vermochte auch die Klageerweiterung eines allgemeinen, zuvor unzulässigen Feststellungsantrags nunmehr nicht erstmals die Zulässigkeit eines umfassenden Feststellungsantrags zu begründen. Hierfür lässt sich auch aus den vom Kläger im Zulassungsantrag angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nichts herleiten. Gegenstand dieser Entscheidungen (BVerwG, Urt. v. 28.4.1999, BVerwGE 109, 74 ff.; Urt. v. 16.5.2007, BVerwGE 127, 27 ff.) war jeweils, inwieweit nach Eintritt eines objektiv erledigenden Ereignisses ein Feststellungsbegehren für einen Zeitraum vor Eintritt des erledigenden Ereignisses im Wege einer Klageänderung gemäß § 91 VwGO als sachdienlich nachträglich in das Verfahren einbezogen werden kann. Beide maßgeblichen Gesichtspunkte, das objektiv erledigende Ereignis und die nachträgliche Klageänderung fehlen vorliegend. Auch aus § 264 Nr. 2 ZPO vermag der Kläger insoweit nichts herzuleiten, da es an einer zulässigen Klage fehlt, bei der der Sachantrag ohne Änderung des Klagegrunds erweitert wird. 2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen zur fehlenden Zulässigkeit der noch aufrecht erhaltenen Klage ergibt, weist die Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten bei der Beurteilung der insoweit allein maßgeblichen prozessualen Rechtslage auf, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordert oder zweckmäßig erscheinen lässt. 3. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. a) Die gerügten Verfahrensfehler rechtfertigen keine Zulassung der Berufung, selbst wenn sie auf der Basis der für ihre inhaltliche Berechtigung maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erheblich wären. Denn eine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensfehlers kommt dann nicht in Betracht, wenn dieser für den Ausgang des Berufungsverfahrens nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ohne Bedeutung ist und nicht zugleich ein absoluter Revisionsgrund vorliegt (vgl. z.B. zum Revisionsverfahren BVerwG, Urt. v. 20.2.1981, BVerwGE 62, 6, 10 f.; Seibert in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124 Rn. 224; Kopp/Schenke, a.a.O., Vorbem. zu § 124, Rn. 60). So liegt es hier. Denn aufgrund der fehlenden Zulässigkeit des (Fortsetzungs-)Feststellungsbegehrens, wie sich dieses aus den vorangehenden Ausführungen zu 1 b) ergibt, wären Fragen der Begründetheit der Klage für das Berufungsverfahren ohne Bedeutung. b) Auch in der Sache ist ein Verfahrensfehler jedoch nicht dargetan, soweit sich der Kläger darauf beruft, das Verwaltungsgericht habe nicht nur gegen § 108 Abs. 1 VwGO, sondern auch gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, indem es wesentliche, zu seinen Gunsten sprechende Gesichtspunkte aus seinem Schriftsatz vom 11. September 2006 nicht zur Kenntnis genommen habe, in dem er auf Vermerke von Bediensteten der Beklagten in der Sachakte Bezug genommen habe. Das Gericht habe sich in seinen Entscheidungsgründen überhaupt nicht mit internen Stellungnahmen von Bediensteten der Beklagten auseinandergesetzt, nach denen das Vorhaben des Klägers keine negativen Auswirkungen i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO gehabt hätte und die dessen planungsrechtliche Zulässigkeit bestätigt hätten. Zwar kann in der Nichtberücksichtigung von Klagevorbringen ggf. eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG liegen. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert, dass das erkennende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (BVerfG, Beschl. v. 23.7.2003, NVwZ-RR 2004, 3, 4; BVerfG, Beschl. v. 16.7.1997, NVwZ 1998, Beilage Nr. 1 S. 1, 2; BVerfG, Urt. v. 8.7.1997, BVerfGE Bd. 96, 205, 216 f.; BVerfG, Beschl. v. 22.12.1994, NVwZ 1995, 1096 f.; BVerfG, Beschl. v. 30.10.1990, BVerfGE Bd. 83, 24, 35 f.). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfG, Beschl. v. 23.7.2003, a.a.O., S. 4; BVerfG, Beschl. v. 19.6.1985, BVerfGE Bd. 70, 215, 218). Dabei ist im Regelfall aber davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte sind auch nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Das Rechtsmittelgericht kann nur dann feststellen, dass das Verwaltungsgericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles ergibt (BVerfG, Beschl. v. 23.7.2003, a.a.O., S. 4; BVerfG, Urt. v. 8.7.1997, a.a.O., S. 216 f.). Anhaltspunkte von diesem Gewicht zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht etwa zu einem Tatsachenkomplex oder einer Anspruchsgrundlage in seiner Entscheidung keine Erwägungen angestellt, sondern hat vornehmlich eine andere Rechtsauffassung als der Kläger vertreten, indem es das Gutachten der GMA aus dem Jahre 2005 und die aktuellen Planungen für den Bebauungsplan B … seiner Beurteilung maßgeblich zu Grunde gelegt hat, ob das Vorhaben (negative) „Auswirkungen“ i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 auf die Betriebe in der B … Innenstadt aufweisen würde. Zudem hat es ausgeführt, dass sich die Verhältnisse in B … zwischen 2002 und 2005 entscheidend verändert haben dürften und aus dem befristeten Vorbescheid von 2002 keine Schlüsse für die aktuelle Situation getroffen werden könnten. Damit hat es konkludent auch zum Ausdruck gebracht, dass verwaltungsinterne Äußerungen aus dem Jahre 2002, auf die der Kläger bei seiner Rüge im Zulassungsantrag maßgeblich abstellt, inhaltlich überholt und nach seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Nichts anderes gilt hinsichtlich der internen Vermerke aus 2005 und 2006, auf die der Kläger erstinstanzlich in seinem Schriftsatz vom September 2006 Bezug genommen hatte. Für das Verwaltungsgericht waren nach seiner sich in der Begründung widerspiegelnden Rechtsansicht allein die Erwägungen der Beklagten in der Begründung ihres Widerspruchsbescheids maßgeblich. Auf vorangegangene interne Beiträge einzelner Bediensteter oder Dienststellen zur Meinungsbildung bei der Beklagten, die bei Meinungsverschiedenheiten nach außen rechtlich verbindlich durch die Bezirksamtsleitung vertreten wird (vgl. § 35 Abs. 2 BezVG), kam es danach nicht an. Dass diese Rechtsauffassung des Gerichts aus verfassungsrechtlicher Sicht unzulässig - weil überraschend oder willkürlich - wäre, ist nicht erkennbar. Denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts ist nach § 79 Abs. 1 Satz 2 VwGO grundsätzlich allein auf Tenor und Gründe des Widerspruchsbescheids abzustellen. 4. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.