Beschluss
2 Bs 132/11
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2011:0816.2BS132.11.0A
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Leitsätze
1. Wird in einem Bebauungsplan eine Baugrenze unmittelbar an der Grundstücksgrenze festgesetzt, darf eine bauliche Anlage gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO (juris: BauO HA) (nur) dann ohne Einhaltung der an sich erforderlichen bauordnungsrechtlichen Abstandsfläche errichtet werden, wenn sie tatsächlich auf oder in unmittelbarer Nähe an der Grenze errichtet wird. Wird hiervon nicht Gebrauch gemacht, ist das Bauordnungsrecht uneingeschränkt anzuwenden. Der Bauherr kann sich nicht darauf berufen, lediglich einen frei gewählten, gegenüber den Anforderungen des Bauordnungsrechts verminderten Abstand einhalten zu müssen. (Rn.17)
2. Wird in einem Bebauungsplan die geschlossene Bauweise festgesetzt, ist die grenzständige Wand grundsätzlich ohne Öffnungen zu errichten. Die Festsetzung der geschlossenen Bauweise schließt aufgrund ihres Zwecks nachbarliche Ansprüche auf ungehinderte Belichtung einer derartigen Grenzwand oder des grenznahen, von der Festsetzung erfassten Grundstücksbereichs aus.(Rn.19)
3. Die Berufung auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gegenüber einer heranrückenden Wohnbebauung scheidet aus, wenn die bestehende, möglicherweise unzumutbar beeinträchtigte Anlage zwar bestandskräftig genehmigt ist, jedoch ohne eine - fehlende - nachbarliche Zustimmung bauordnungsrechtlich unzulässig ist.(Rn.27)
4. Nachbarn haben zumindest die von den notwendigen Stellplätzen und Garagen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Belästigungen oder Störungen im Regelfall hinzunehmen, soweit nicht besondere örtliche Verhältnisse zu dem Ergebnis führen, dass die Errichtung von Stellplätzen oder Garagen auf dem Baugrundstück nach dem Maßstab des Rücksichtnahmegebots nicht oder nur unter Einschränkungen genehmigt werden kann.(Rn.32)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500.- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird in einem Bebauungsplan eine Baugrenze unmittelbar an der Grundstücksgrenze festgesetzt, darf eine bauliche Anlage gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO (juris: BauO HA) (nur) dann ohne Einhaltung der an sich erforderlichen bauordnungsrechtlichen Abstandsfläche errichtet werden, wenn sie tatsächlich auf oder in unmittelbarer Nähe an der Grenze errichtet wird. Wird hiervon nicht Gebrauch gemacht, ist das Bauordnungsrecht uneingeschränkt anzuwenden. Der Bauherr kann sich nicht darauf berufen, lediglich einen frei gewählten, gegenüber den Anforderungen des Bauordnungsrechts verminderten Abstand einhalten zu müssen. (Rn.17) 2. Wird in einem Bebauungsplan die geschlossene Bauweise festgesetzt, ist die grenzständige Wand grundsätzlich ohne Öffnungen zu errichten. Die Festsetzung der geschlossenen Bauweise schließt aufgrund ihres Zwecks nachbarliche Ansprüche auf ungehinderte Belichtung einer derartigen Grenzwand oder des grenznahen, von der Festsetzung erfassten Grundstücksbereichs aus.(Rn.19) 3. Die Berufung auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gegenüber einer heranrückenden Wohnbebauung scheidet aus, wenn die bestehende, möglicherweise unzumutbar beeinträchtigte Anlage zwar bestandskräftig genehmigt ist, jedoch ohne eine - fehlende - nachbarliche Zustimmung bauordnungsrechtlich unzulässig ist.(Rn.27) 4. Nachbarn haben zumindest die von den notwendigen Stellplätzen und Garagen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Belästigungen oder Störungen im Regelfall hinzunehmen, soweit nicht besondere örtliche Verhältnisse zu dem Ergebnis führen, dass die Errichtung von Stellplätzen oder Garagen auf dem Baugrundstück nach dem Maßstab des Rücksichtnahmegebots nicht oder nur unter Einschränkungen genehmigt werden kann.(Rn.32) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Juni 2011 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500.- Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine für die Bebauung eines Nachbargrundstücks erteilte Baugenehmigung. Die Antragsteller sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft A-kamp und Miteigentümer des Flurstücks A der Gemarkung Harvestehude. Das Grundstück ist parallel zur Straße A-kamp in geschlossener Bauweise mit einem Vorderhaus bebaut. Die Antragsteller sind die Sondereigentümer einer im Jahre 2000 zweigeschossig mit Staffelgeschoss errichteten sog. Gartenvilla, die in jedem Geschoss über eine Wohnung verfügt. Das Gebäude ist ca. 21 m lang und im Abstand von 3,65 m zur südlichen Grundstücksgrenze genehmigt. Es ist mit seinen Fenstern, Balkonen und Terrassen, die noch dichter an die Grundstücksgrenze heranreichen, schwerpunktmäßig nach Süden ausgerichtet. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Harvestehude 10 vom 20. November 1979 und ist dort als allgemeines Wohngebiet mit dreigeschossiger geschlossener Bauweise ausgewiesen. Zusätzlich ist unmittelbar an der Nachbargrenze zu den südlich, östlich und nördlich angrenzenden Grundstücken eine Baugrenze festgesetzt. Diese folgte im rückwärtigen Grundstücksbereich einer bei Planaufstellung vorhandenen, weitestgehend grenzständigen Bebauung mit einem zur Grundstücksmitte offenen, zuletzt anscheinend überdachten Werkhof. Südlich schließen sich die Flurstücke B und C der Gemarkung Harvestehude an, die zunächst ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplan Harvestehude 10 lagen. Sie unterlagen mit Ausnahme der Baugrenze derselben Ausweisung wie das Grundstück der Antragsteller. Die Baugrenze schloss nur auf dem Flurstück B im vorderen straßenparallelen Bereich eine Bebauung im Umfang des bei der Planaufstellung vorhandenen Bestands ein. Im Rahmen einer Neuüberplanung des südlich angrenzenden Gebiets bezog die Antragsgegnerin nach Errichtung der „Gartenvilla“ der Antragsteller die Flurstücke B und C in das Plangebiet des Bebauungsplans Harvestehude 13 vom 2. März 2009 ein. Dieser setzt nunmehr grenzüberschreitend auf diesen Flurstücken (auch) im rückwärtigen Grundstücksbereich in Höhe des Gebäudes der Antragsteller ein Baufenster für die Errichtung eines dreigeschossigen Wohngebäudes fest. Das Baufenster weist zur Grundstücksgrenze der Antragsteller einen Abstand von 5,5 m auf und ist parallel zur Grundstücksgrenze bis zu 16,5 m tief. Im Aufstellungsverfahren erhoben die Antragsteller umfangreiche Einwendungen. Sie führten dazu, dass das Baufenster um 0,5 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze abgerückt und die zulässige Tiefe des rückwärtigen Gebäudes unter Erweiterung der Baumasse des Vorderhauses auf 16,5 m begrenzt wurde. Weitergehenden Vorstellungen der Antragsteller folgte der Plangeber nicht. Am 19. März 2009 erteilte die Antragsgegnerin im vereinfachten Verfahren nach § 61 HBauO eine Baugenehmigung für die Nachbarbebauung, die aus einem winkelförmigen Vorderhaus am A-kamp und einem freistehenden Gebäude im rückwärtigen Grundstücksbereich besteht. Dieses im Beschwerdeverfahren allein streitbefangene Gebäude soll dreigeschossig mit einem zusätzlichen Staffelgeschoss unter vollständiger Ausnutzung des im Bebauungsplan festgesetzten Baufensters gegenüber dem Gebäude der Antragsteller errichtet werden. Zusätzlich sind unter Ausnutzung von Textregelungen des Bebauungsplans und einer erteilten Befreiung im 1. und 2. Obergeschoss an der Nord-und Ostseite ein jeweils 2 m tiefer und an der Nordseite 4 m breiter Balkon sowie im Erdgeschoss eine Terrasse mit identischen Ausmaßen genehmigt worden. Die Antragsteller haben nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren Klage erhoben und einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Mit Beschluss vom 27. Juni 2011 hat das Verwaltungsgericht diesen Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Auf der Basis des Bebauungsplans Harvestehude 13 verletze das Bauvorhaben der Beigeladenen keine subjektiven Rechte der Antragsteller, insbesondere sei das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gegenüber ihrem Wohngebäude nicht verletzt. Mit Ausnahme einer Befreiung für die Größe der Terrassen entspreche das Bauvorhaben der Beigeladenen den Festsetzungen des Bebauungsplans und des Bauordnungsrechts. Demgegenüber halte das Wohnhaus der Antragsteller die nach der Bauordnung erforderlichen Abstandsflächen zur gemeinsamen Grenze nicht ein. Zwar hätten die Antragsteller nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Harvestehude 10 ihr Wohngebäude auch an der Nachbargrenze errichten können; in diesem Falle hätten sie an dieser Stelle jedoch eine Brandwand ohne Fenster und Balkons errichten müssen und sich in einer weniger empfindsamen Position befunden. Verschlechterungen der Belichtung und Einsichtsmöglichkeiten müssten sie deshalb hinnehmen. Die Erwartung, das Flurstück B werde dauerhaft unbebaut bleiben, sei für sie rechtlich nicht geschützt gewesen. Diese Festsetzung sei im Bebauungsplan Harvestehude 10 allein aus städtebaulichen Gründen erfolgt. Eine Baulast sei anlässlich der Errichtung ihres Gebäudes nicht begründet worden. Auch die Anordnung der Tiefgaragenzufahrt verletze nicht das Rücksichtnahmegebot. Die entstehenden Lärm- und Abgasimmissionen seien für die Antragsteller in der vorliegenden großstädtischen Bebauung noch hinnehmbar, da die Auffahrt der Garage nicht unmittelbar vor ihrem Wohngebäude liege und die typischen mit der Nutzung von Stellplatzanlagen verbundenen Geräusche (Motorstart, Türenschlagen, Gespräche) aus der Tiefgarage nicht auf das Grundstück der Antragsteller dringen würden. Nachbarschützende Normen des Bauordnungsrechts seien ebenfalls nicht verletzt. – Nichts anderes ergebe sich, wenn man der – deshalb offen bleibenden – Auffassung der Antragsteller folge, dass der Bebauungsplan Harvestehude 13 hinsichtlich der Festsetzungen für die Bebauung auf den beiden benachbarten Flurstücken unwirksam sei. Die Baugenehmigung verletze die Antragsteller dann nicht in ihrem Anspruch auf Erhalt der Gebietsprägung aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Die gänzliche Unbaubarkeit der rückwärtigen Teile der angrenzenden Flurstücke sei weder der Planausweisung im Bebauungsplan Harvestehude 10 noch dessen Begründung zu entnehmen. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege auch unter den großzügigeren Maßstäben des § 31 Abs. 2 BauGB nicht vor. Die Antragsteller könnten in ihrer Position nicht erzwingen, dass die Beigeladene mit ihrem rückwärtigen Gebäude einen größeren Grenzabstand einzuhalten habe als dieser gesetzlich vorgesehen sei. II. Die zulässige Beschwerde der Antragsteller bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Dabei ist die Prüfung des Beschwerdegerichts gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt. 1. Im Ergebnis offen bleiben kann die Frage, ob die Festsetzungen des Bebauungsplans Harvestehude 13 für die Flurstücke B und C wirksam sind oder ob, wie die Antragsteller mit der Beschwerde der Sache nach geltend machen, das Abwägungsergebnis des Plangebers mit höherrangigem Recht unvereinbar ist, weil es insbesondere aufgrund des Abstands von (nur) 5,5 m zwischen der nördlichen Grenze des rückwärtigen Baufensters des Flurstücks B und dem Flurstück A eine die Festsetzungen des Bebauungsplans Harvestehude 10 ausnutzende Neubebauung an der gemeinsamen Grenze ausschließt, wie sie in diesem Plan – unter gleichzeitiger Festsetzung der geschlossenen Bauweise - vorgesehen ist; der Abstand der Baukörper von 5,5 m entspräche bei der auf beiden Flurstücken zugelassenen dreigeschossigen Bebauung typischerweise jeweils weniger als 0,3 H (vgl. zur Problematik OVG Hamburg, Urt. v. 13.4.2011, 2 E 6/07.N). Bereits das Verwaltungsgericht hat bei summarischer Prüfung eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller auch unter der – unterstellten – Alternative verneint, dass sich die Festsetzung des rückwärtigen Baufensters auf den beiden Flurstücken B und C der Beigeladenen als unwirksam erweisen sollte. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung und dementsprechend im Rahmen der §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 1, 3 VwGO auch keine abweichende Interessenabwägung zu Gunsten der Antragsteller. 2. Das Verwaltungsgericht ist in dieser Alternative davon ausgegangen, dass auf dem Flurstück B die Festsetzungen des Bebauungsplan Harvestehude 10 Anwendung fänden, die auf dem rückwärtigen Teil dieses Flurstücks, auf dem das streitige Wohngebäude errichtet werden soll, keine einer Hauptnutzung dienenden baulichen Anlagen zulassen. Das genehmigte Gebäude sei dann nur unter den Voraussetzungen einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zulässig, die u.a. voraussetze, dass die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Das Verwaltungsgericht hat hierbei auch berücksichtigt, dass die Interessen des Bauherrn bei der Wahrung des Rücksichtnahmegebots im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB tendenziell ein geringeres Gewicht als bei einer plankonformen Bebauung aufweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, BVerwGE 82, 343 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73, 74). Mit ihrer Antragsbegründung, die diesen Ausgangspunkt teilt, legen die Antragsteller keine Umstände dar, aus denen sich eine Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte ergibt. a) Zu Unrecht stellen die Antragsteller die weitere tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts in Frage, eine etwaige Überlagerung der erforderlichen (Mindest-) Abstandsflächen unter Zugrundelegung eines einzuhaltenden Abstands von 0,4 H nach § 6 Abs. 5 HBauO 2006 beruhe ausschließlich darauf, dass das Gebäude der Antragsteller zu dicht an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet worden sei. Fehl geht hierbei zunächst die Erwägung, die Bebauung der Beigeladenen sei rücksichtslos, da die Antragsteller nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Harvestehude 10 berechtigt gewesen seien, ihr Wohngebäude an der Grundstücksgrenze zu errichten und in dieses nach den Regelungen des Bauordnungsrecht auch Fenster (und Balkone) einzubauen, weil durch die zuvor bestehende Unbebaubarkeit des Grundstücks der Beigeladenen der aus Brandschutzgründen bauordnungsrechtlich erforderliche Mindestabstand von 5 m gegenüber einem anderen Gebäude gesichert gewesen wäre. Das Zurückbleiben von der Grundstücksgrenze könne ihnen deshalb bei der Beurteilung der Rücksichtslosigkeit nicht zum Nachteil gereichen. Zutreffend ist zwar, dass auf dem Grundstück der Antragsteller eine Grenzbebauung aufgrund der entlang der gesamten südlichen Grundstücksgrenze festgesetzten Baugrenze sowie der vorgeschriebenen geschlossenen Bauweise zulässig war und weiterhin zulässig ist. Die Antragsteller lassen hierbei jedoch außer Acht, dass die bauordnungsrechtlich erforderliche Abstandsfläche nach § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO 2006 – bzw. zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes der Antragsteller § 6 Abs. 1 Satz 2 HBauO 1986 – nur dann nicht einzuhalten ist, wenn das Gebäude bauplanungsrechtlich oder bauordnungsrechtlich „an der Grundstücksgrenze“ errichtet werden darf oder muss. Diese Privilegierung kommt nur dann zum Tragen, wenn eine bauliche Anlage tatsächlich auf oder in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze errichtet wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.2.2010, NordÖR 2010, 245, 246 m.w.N.). Ist dies – wie hier - nicht der Fall, ist das Bauordnungsrecht uneingeschränkt anzuwenden und ist das Gebäude regelmäßig nach Maßgabe der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften zu errichten (vgl. z.B. Niere in: Alexejew/Haase/Großmann, Hamburgisches Bauordnungsrecht, Stand 8.2010, § 6 Rn. 31; Dhom in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand 3.2011, Art. 6 Rn. 58). Der Bauherr kann sich deshalb im Fall einer unmittelbar an der Grundstücksgrenze festgesetzten Baugrenze nicht darauf berufen, lediglich einen (frei gewählten) geringeren Abstand einhalten zu müssen und die erforderliche Abstandsfläche von Gesetzes wegen teilweise auf das Nachbargrundstück verlagern zu dürfen. Da nach den Genehmigungsunterlagen, soweit sie dem Beschwerdegericht vorliegen, für das streitige Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller weder eine abstandsrechtliche Befreiung beantragt noch eine solche erteilt und auch keine Baulast nach §§ 7, 79 HBauO 1986 begründet worden ist, hätte das Wohngebäude nach Maßgabe des § 6 Abs. 9 HBauO 1986 zum Grundstück der Beigeladenen sogar eine deutlich größere Abstandsfläche einhalten müssen als das Verwaltungsgericht auf der Basis der aktuellen HBauO 2006 ermittelt hat. Nach § 6 Abs. 9 Satz 1 HBauO 1986 hätte diese – mangels einschlägiger Privilegierungstatbestände nach § 6 Abs. 9 Satz 2 und 6 Abs. 13 HBauO 1986 - 1 H betragen müssen. Entgegen der Beschwerde war eine Begründung einer Baulast auch nicht etwa nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HBauO 1986 entbehrlich, da es sich bei der rückwärtigen Grundstücksfläche des Nachbarflurstücks schon damals nicht um eine öffentliche Grünfläche handelte und nur diese von der Ausnahmeregelung erfasst werden. Die Einhaltung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsfläche ist auch nicht etwa entbehrlich, weil der Bebauungsplan Harvestehude 10 für das gesamte Grundstück der Antragsteller gemäß § 22 Abs. 3 BauNVO zusätzlich die geschlossene Bauweise festsetzt. Mit der Abweichung von dieser Anforderung durch ihr Gebäude können die Antragsteller keine Rücksichtnahmepflicht der nachbarlichen Bebauung begründen. Denn in der geschlossenen Bauweise nach § 22 Abs. 3 BauNVO ist ein Gebäude in einer Weise an der seitlichen Grundstücksgrenze zu errichten, die den unmittelbaren Anbau eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück ermöglicht. Sie erfordert deshalb bauplanungsrechtlich grundsätzlich eine Grenzwand ohne Öffnungen (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 22 BauNVO Rn. 9; Boeddinghaus, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 4. Aufl. 2000, § 22 Rn. 32). Die Erwägungen der Beschwerdebegründung zur bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit gegenüber Bränden besonders gesicherter Fenster in Brandwänden lassen diesen bauplanungsrechtlichen Regelungsgehalt unberücksichtigt. Die Festsetzung der geschlossenen Bauweise schließt aufgrund ihres Zwecks zugleich nachbarliche Ansprüche auf ungehinderte Belichtung einer derartigen Grenzwand oder des grenznahen Grundstücksbereichs aus. Dementsprechend können die Antragsteller hieraus keinen Schutz gegenüber Verschlechterungen der Belichtung und Besonnung durch die von Süden heranrückende Bebauung herleiten. Dass der Bebauungsplan Harvestehude 13 für das südlich angrenzende Flurstück B im rückwärtigen Grundstücksbereich keine Bebauung für Hauptnutzungen zulässt, berührt den Regelungsgehalt des § 22 Abs. 3 BauNVO nicht. b) Sofern die Beschwerdebegründung der Antragsteller dahin verstanden werden soll, dass der (verminderte) Abstand ihres Wohngebäudes zur südlichen Grundstücksgrenze von der Antragsgegnerin im Baugenehmigungsverfahren gemäß § 4 Abs. 4 HBauO 1986 festgesetzt worden ist, findet dies schon im Gesetz keine Grundlage. Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 HBauO 1986 hätte die Antragsgegnerin ein Abrücken von der geschlossenen Bauweise an der Südgrenze nur verlangen können, wenn auf dem Flurstück B ein Gebäude mit Abstand zur Grenze vorhanden gewesen wäre. Dies war jedoch nicht der Fall. Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass die Antragsgegnerin in der Baugenehmigung unter Abweichung von der geschlossenen Bauweise gegenüber ihrer eigenen nördlichen Grundstücksgrenze nach § 4 Abs. 4 HBauO 1986 einen Abstand von 5 m verlangt hat, folgt daraus rechtlich nichts für die Frage der Rücksichtnahmepflichten der Beigeladenen. Denn auch deren Gebäudekörper hält zur Grundstücksgrenze der Antragsteller einen Abstand von 5,5 m ein. c) Keine rechtlich geschützte Position ergibt sich für die Antragsteller daraus, dass der rückwärtige Grundstücksbereich des Flurstücks B sowie das gesamte Flurstück C nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Harvestehude 10 von Hauptnutzungen freizuhalten waren. Die Ausführungen der Beschwerde treten der Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht entgegen, dass die niedergelegte Begründung zum Bebauungsplan keine Anhaltspunkte für die Annahme enthält, der Plangeber habe mit dieser Festsetzung dem jeweiligen Eigentümer des Flurstücks A einen subjektivrechtlichen Schutz vor einer rückwärtigen Bebauung auf den südlich angrenzenden Flurstücken vermitteln wollen. Auch für einen von den Antragstellern reklamierten rechtlich geschützten Lagevorteil, der sich unmittelbar aus den getroffenen Festsetzungen ergebe und aufgrund dessen sie auf die dauerhafte Unbebaubarkeit des Flurstücks B hätten vertrauen dürfen, ist nichts ersichtlich. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung ist es gerade nicht „nahezu selbstverständlich, dass die vor dem Baufenster befindliche Freifläche für (ihre) Überbauung von erheblicher Bedeutung ist“ und das „im Bebauungsplan Harvestehude 10 dargestellte Baufenster … ohne die nicht überbaubare Grundstücksfläche nicht vorstellbar und daher mit ihr untrennbar funktional verknüpft“ ist. Denn der Plangeber verfolgt mit diesem Bebauungsplan - neben der Verwirklichung eines speziellen Bauvorhabens am H.-Weg - ausdrücklich das Ziel, die bei Planaufstellung vorhandene Bebauung im Plangebiet nur in sehr begrenztem Umfang durch zusätzliche Bebauungsmöglichkeiten entlang der Straßenfront der Straße A-kamp zu erweitern, zugleich aber den unbebauten Teil des Plangebiets soweit wie möglich zu erhalten (insb. S. 7 f. Planbegründung). Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung ist es naheliegend, dass die Baugrenzen (allein) aus städtebaulichen Gründen festgesetzt worden sind und im Wesentlichen auf die Sicherung des vorhandenen Gebäudebestands abzielen. Dieser war im rückwärtigen Teil des Grundstücks der Antragsteller sowie des nördlich davon liegenden Grundstücks historisch durch Nutzungen mit Grenzbebauung gekennzeichnet, die auf den jeweiligen Innenbereich der jeweiligen Grundstücke ausgerichtet waren und zu ihrer Sicherung und Fortentwicklung gerade nicht der Freihaltung der rückwärtigen Flächen der südlich angrenzenden Nachbargrundstücke von jeglicher Hauptnutzung bedurften. So verfügte etwa das Grundstück der Antragsteller ausweislich der vorliegenden Bauakte über eine grenzständige Bebauung um einen Innenhof mit Werkhofcharakter, die auf eine Belichtung von Süden und von der Bebauung freizuhaltende Flächen nicht angewiesen war und deshalb auch keinen Anlass bot, zur Sicherung der Nutzungsmöglichkeiten auf dem Flurstück A das südlich angrenzende Grundstück von der Bebaubarkeit auszunehmen. In gleicher Weise hat der Plangeber auch keinen Anlass gesehen, das Flurstück A zur Sicherung und Fortentwicklung der Nutzungsmöglichkeiten auf dem nördlich liegenden Flurstück D in der grenznahen Bebaubarkeit einzuschränken, sondern hat hier den möglichen Fortbestand einer sog. Traufgasse sogar planungsrechtlich fortgeschrieben. d) Keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten der Antragsteller ergibt sich daraus, dass beide Gebäudekörper – ohne Berücksichtigung von Balkons und Terrassen – nach den aus den genehmigten Bauvorlagen ersichtlichen Maßen einen Abstand von 9,15 m zueinander aufweisen, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat. Mit diesem Abstand halten die Baukörper in der Summe den heute nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 HBauO 2006 erforderlichen Abstand von jeweils 0,4 H ein. Nach den Berechnungen des Verwaltungsgerichts, die als solche von den Antragstellern nicht in Frage gestellt werden, bedarf der Baukörper der Antragsteller auf dieser Basis einer Abstandsfläche von 3,92 m. Das Gebäude der Beigeladenen erfordert hinsichtlich seines Baukörpers einer solchen von maximal 4,6 m (bezogen auf das Staffelgeschoss). Beide Abstandsflächen überschreiten in der Summe mit 8,52 m nicht den tatsächlich vorhandenen Abstand von 9,15 m. Dass sich die Abstandsfläche des Gebäudekörpers der Antragsteller um wenige – 27 - Zentimeter auf das Nachbargrundstück erstreckt, ist für die Wahrung der Schutzgüter der Abstandsflächenbemessung ohne Bedeutung. Denn für die Frage der unzumutbaren Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung der Antragsteller ist nicht entscheidend, ob die erforderliche Abstandsfläche ihres Gebäudes vollständig auf dem eigenen Grundstück liegt. Damit scheidet entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts auch hier ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO grundsätzlich aus (Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73, 74 f.). Die Ausmaße des Baukörpers der Beigeladenen führen nicht zu einer erdrückenden Wirkung gegenüber dem Gebäude der Antragsteller. Der Baukörper ist lediglich um ein Geschoss höher als jenes der Antragsteller. Mit einer ihrem Grundstück zugekehrten genehmigten Länge von 14,05 m bleibt es deutlich hinter jener des eigenen Gebäudes (21,05 m) zurück, so dass es auch an einer Abriegelung entlang der Grundstücksgrenze fehlt. Die sich aus der schwerpunktmäßig nach Süden vorgenommenen Ausrichtung der Hauptwohnräume der Antragsteller ergebenden Nachteile bei der Belichtung von Teilen der Wohnungen im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss sowie bei der Aussicht bzw. Einsicht nach und von Süden – hinsichtlich der Wohnung im Staffelgeschoss sind diese Wirkungen mit Ausnahme einer freien Aussicht von vornherein nur geringfügig - übersteigen nicht die Grenze des Rücksichtnahmegebots. Die gegenseitigen Einsichtnahmemöglichkeiten aus den Fenstern der beiden Gebäudekörper übersteigen nicht jenes Maß, das nach den großstädtischen Verhältnissen bei einer sich verdichtenden Bebauung hinzunehmen ist. Die Antragsteller bzw. ihre Rechtsvorgänger waren nach den örtlichen Grundstücksverhältnissen, und insbesondere durch die Verhältnisse auf den südlich angrenzenden Flurstücken, nicht gezwungen, ihr Gebäude in dieser Weise auszurichten, sondern haben lediglich nachbarrechtlich nicht geschützte Vorteile ausgenutzt. Durch die geringere Länge des Gebäudekörpers des Gebäudes der Beigeladenen werden die Mindestanforderungen an Belichtung und Besonnung von Wohnungen (vgl. insoweit z.B. BVerwG, Urt. v. 23.2.2005, BVerwGE 123, 37, 48) auch in den Wintermonaten sichergestellt. Soweit die Antragsteller mit der Beschwerde schließlich geltend machen, die Beeinträchtigung sei deshalb besonders schwerwiegend, weil sie auch in westlicher und nördlicher Richtung von Bebauung umgeben seien und sich deshalb in einer Art Hinterhofsituation befänden, führt dies nicht zur Rücksichtslosigkeit der südlich heranrückenden Bebauung. Diese Situation war von jeher an dieser Stelle gegeben und begründet – wie sich auch im Verhältnis zur sich nördlich an das Grundstück der Antragsteller im Abstand von ca. 6 m anschließenden rückwärtigen Grundstücksbebauung ergibt - keine besondere, über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehende Berechtigung. e) Anderes kommt im Ergebnis auch hinsichtlich der Auswirkungen des Bauvorhabens der Beigeladenen auf die Außenwohnbereiche (Balkone und Terrassen) des Gebäudes der Antragsteller nicht in Betracht. Die Nutzung der Terrassen vor der Wohnung im Erdgeschoss wird durch das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht in einer die Grenzen des Rücksichtnahmegebots übersteigenden Weise beeinträchtigt. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Nutzung der nach Süden gerichteten Terrassen insbesondere im Randbereich zur Grundstücksgrenze zukünftig erheblichen Einblicken von Fenstern und Außenwohnanlagen des Nachbargebäudes ausgesetzt ist. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Anzahl und Größe der nach Norden gerichteten Fenster des Hauses der Beigeladenen begrenzt ist, keine Vorbauten (insb. Erker mit Aussichtsmöglichkeiten) vorhanden sind und der Baukörper die regelmäßigen Abstandsflächen einhält. Ungeachtet der Frage, ob Terrassen ohne bauliche Besonderheiten im Rahmen des § 6 HBauO 2006 nach dem Willen des Gesetzgebers (noch) eine nachbarrechtliche Relevanz aufweisen, liegt jedoch auch im Übrigen keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vor. Fehlt es nach dem Willen des Gesetzgebers an einer abstandsrechtlichen Relevanz (so Niere, a.a.O., § 6 Rn. 104; Ermisch/Hellmann-Sieg/Tuttlewski, HBauO 2006, Textausgabe mit Anmerkungen, 2006, Anm. zu § 6 Abs. 6 Nr. 1), ist damit zugleich die Bewertung des hamburgischen Gesetzgebers verbunden, dass aus bauordnungsrechtlich zulässigen Anlagen bestehende Einsichtsmöglichkeiten auf solche Terrassen auch unter Berücksichtigung eines Mindeststandards für den Sozialabstand von Wohngebäuden hinzunehmen sind. Findet § 6 Abs. 6 Nr. 2 HBauO 2006 umfassend oder jedenfalls hinsichtlich gegenüber liegender – nicht seitlicher - Grundstücksgrenzen Anwendung (so OVG Hamburg, Urt. v. 11.3.2008, 4 Bf 106/05), scheidet eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller aus, weil die Terrassen in ihrem überwiegenden Teil grundlegenden Anforderungen des Bauordnungsrechts widersprechen. Sie hätten dann seit je her einen Mindestabstand von 2 m zur Grundstücksgrenze (§ 6 Abs. 11 HBauO 1986) einhalten müssen, da sie die aus den vorliegenden Bauakten nicht ersichtliche ausdrückliche Zustimmung des damaligen Grundstückseigentümers des Flurstücks B nach §§ 68 Abs. 3 Nr. 2, 6 Abs. 11 HBauO 1986 benötigt hätten. Auch heute bedürften sie einer solchen nach § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBauO 2006 oder der Wahrung eines Mindestabstands von 2,5 m zur Grundstücksgrenze, weil die Anforderungen des § 6 Abs. 6 Nr. 2 HBauO 2006 nicht erfüllt wären. Nichts Anderes gilt für den Balkon der Wohnung im 1. Obergeschoss des Gebäudes der Antragsteller. Er war mit einer genehmigten Tiefe von 2,5 m nach § 6 Abs. 5 HBauO 1986 nicht nur abstandsflächenrechtlich relevant, sondern hätte ebenfalls nach §§ 68 Abs. 3 Nr. 2, 6 Abs. 11 HBauO 1986 ohne die ausdrückliche Zustimmung des damaligen Grundstückseigentümers nicht genehmigt werden dürfen. Eine Veränderung der Rechtslage zu Gunsten der Antragsteller ist mit den Regelungen der HBauO 2006 nicht verbunden (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 2 HBauO 2006). Eine Berufung auf unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten aus der bauordnungsrechtlich regelhaft zulässigen Nachbarbebauung scheidet insoweit aus. Kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot besteht schließlich in Bezug auf den lediglich 1,5 m vor die südliche Gebäudefassade hervortretenden Balkon im 2. Obergeschoss des Gebäudes der Antragsteller. Seine Nutzung wird durch das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht unzumutbar beeinträchtigt. Zum Baukörper des Nachbargebäudes besteht ein Abstand von mehr als 7,5 m. Anderes gilt auch nicht im Verhältnis zum Balkon an der Nordostecke des Gebäudes der Beigeladenen. Zwar übersteigt dessen Tiefe mit 2,0 m aufgrund der Regelung in § 2 Nr. 8 des Bebauungsplans Harvestehude 13 jene von 1,5 m, die nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 HBauO 2006 grundsätzlich abstandsrechtlich irrelevant ist und vom Gesetzgeber als grundsätzlich nachbarrechtlich zumutbar angesehen wird. Die zusätzlichen Einsichtsmöglichkeiten und der verringerte Sozialabstand im Umfang von 0,5 m stellen jedoch nur eine geringfügige Mehrbelastung gegenüber dem gesetzlich zulässigen Regelfall dar. Dies gilt umso mehr als § 6 HBauO 2006 nicht Balkons mit einer Tiefe von mehr als 1,5 m ausschließt, sondern diese dann lediglich eine eigene Abstandsfläche zur Nachbargrenze benötigen. Den genehmigten Bauvorlagen für das Vorhaben der Beigeladenen ist zu entnehmen, dass dieser Umstand Berücksichtigung gefunden hat. Die vor der Nordseite der Balkone erforderliche eigene Abstandsfläche beträgt danach 3,42 m, so dass der Abstand von 0,4 H auf dem Grundstück der Beigeladenen auch insoweit eingehalten wird. Die gegenseitigen Abstandsflächen beider Gebäude von je 0,4 H überdecken sich im Bereich des Balkons zwar im Umfang von 19 cm. Dies allein führt jedoch noch nicht zur Unzumutbarkeit der Belastung des Außenwohnbereichs der Wohnungen im Gebäude der Antragsteller. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich beide Balkone nicht unmittelbar gegenüberliegen und die betroffenen Balkone des Gebäudes der Beigeladenen mit ihrer Ecklage schwerpunktmäßig nach Osten ausgerichtet sind. f) Kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist entgegen der Ausführungen in der Beschwerdebegründung bei der Anordnung der Tiefgaragenzufahrt des Bauvorhabens der Beigeladenen erkennbar. Ihre Lage an der nördlichen Grundstücksgrenze ist nicht per se unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, dass die bauordnungsrechtlichen Vorschriften mit drittschützender Wirkung durch die vorgesehene Bauweise eingehalten werden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ergibt sich die Rücksichtslosigkeit nicht aus der Größe der Anlage. Zwar mag die Annahme der Beschwerde, die für beide Wohngebäude der Beigeladenen vorgesehenen 13 Stellplätze würden ca. 50 Fahrzeugbewegungen pro Tag erzeugen, die Größenordnung der zu berücksichtigenden Verkehrsbewegungen zutreffend kennzeichnen. Es entspricht jedoch der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (OVG Hamburg, Urt. v. 30.4.2008, NordÖR 2008, 404, 406), dass die Nachbarn die von den notwendigen Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Belästigungen oder Störungen im Regelfall hinzunehmen haben, soweit nicht besondere örtliche Verhältnisse zu dem Ergebnis führen, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur unter Einschränkungen genehmigt werden kann (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 20.3.2003, NVwZ 2003, 1516 und Urt. v. 7.12.2000, BauR 2001, 914). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die am Regelungsgehalt der vereinfachten Baugenehmigung gemäß § 61 HBauO teilhabenden Bestandteile des Bauvorhabens eine andere Beurteilung gebieten, weil die Gestaltung der Stellplätze zu besonderen Belastungen der Nachbarbebauung führt. Denn Quelle von Emissionen sind vorliegend nicht offene Stellplätze und deren Zufahrt, sondern ist dies lediglich ein Abschnitt der gegenüber dem Grundstück der Antragsteller bereits abgesenkten Tiefgaragenzufahrt. Diese beginnt mit einer Durchfahrt durch die geschlossene Straßenrandbebauung am A-kamp und erreicht nach einem Abschnitt mit offener Rampe bereits mehrere Meter westlich des Gebäudes der Antragsteller das Einfahrtstor und den geschlossenen Garagenbereich. Der kurze offene Abschnitt der Zufahrt lässt generell keine besondere und im Umfang unzumutbare Immissionsbelastung der Antragsteller bei der Benutzung ihrer Wohnungen und der zugehörigen Außenwohnbereiche erwarten. Er bleibt hinsichtlich seines Immissionspotentials deutlich hinter anderen typischen Ausführungsarten zurück und lässt auch im Übrigen nicht erkennen, dass eine nachbarrechtlich verträgliche Ausgestaltung des Zufahrtsbereichs gefährdet ist. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bestand für die Antragsgegnerin deshalb nicht die Verpflichtung, zur Wahrung von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO von der Beigeladenen die Vorlage eines Immissionsgutachtens zur Unbedenklichkeit der Tiefgarage und ihrer Zufahrt zu verlangen. Überdies ist die konkrete Ausgestaltung der Einzelheiten der Tiefgaragenzufahrt, wie etwa Fahrbahnbelag, Wandgestaltung, Toranlage, Anbringung schallmindernder Bauteile, sowie die Entlüftung der Tiefgarage zur Einhaltung der Anforderungen des § 22 BImSchG nicht Gegenstand des vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO. 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.