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Beschluss

2 Bf 7/10.Z

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2011:1206.2BF7.10.Z.0A
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Leitsätze
Die Baugebühren für die Genehmigung eines eingeschossigen Bau- und Gartenmarktes, in dessen Gebäuden die Waren sowohl zum Verkauf angeboten werden als auch an Ort und Stelle gelagert werden, bemessen sich nach Ziff. 15 der Anlage 2 zur Baugebührenordnung (Verkaufsstätten) und nicht - auch nicht teilweise - nach deren Ziff. 21 (Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude). Die Baugebührenordnung knüpft insoweit maßgeblich an die genehmigte Nutzungsform und nicht an die Bauweise der baulichen Anlage an.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. November 2009 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens nach einem Streitwert von 168.938,-- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Baugebühren für die Genehmigung eines eingeschossigen Bau- und Gartenmarktes, in dessen Gebäuden die Waren sowohl zum Verkauf angeboten werden als auch an Ort und Stelle gelagert werden, bemessen sich nach Ziff. 15 der Anlage 2 zur Baugebührenordnung (Verkaufsstätten) und nicht - auch nicht teilweise - nach deren Ziff. 21 (Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude). Die Baugebührenordnung knüpft insoweit maßgeblich an die genehmigte Nutzungsform und nicht an die Bauweise der baulichen Anlage an.(Rn.7) Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. November 2009 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens nach einem Streitwert von 168.938,-- Euro. I. Die Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 16. November 2007 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Bau- und Gartenmarktes mit „Drive-In“-Fläche und einem Mietcenter auf dem Grundstück H. in Hamburg. Der Baumarkt sollte als über 9 m hoher Stahlbetonskelettbau mit Dach und Wänden aus Trapezblech sowie mit einem Sozialtraktbereich errichtet werden. Der dem Baumarkt angeschlossene Gartenmarkt sollte aus einer Stahlkonstruktion mit Polycarbonat-Lichtplatten bestehen. Mit Bescheid vom 4. März 2008 setzte die Beklagte für die Erteilung der Baugenehmigung Gebühren in Höhe von insgesamt 168.938,-- Euro fest. Diese ermittelte sie gemäß § 3 Abs. 2 Baugebührenordnung – BauGebO – vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 261 mit späteren Änderungen) nach den anrechenbaren Kosten aus der Multiplikation der Gebäude-Brutto-Rauminhalte mit dem in der Anlage 2 zur BauGebO angegebenen Anrechnungswert der jeweiligen Gebäudeart. Für den Bau- und Gartenmarkt legte sie als Anrechnungswert 79,-- Euro / m³ für „eingeschossige Verkaufsstätten“ nach Nr. 15 der Anlage 2 in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung (Amtl. Anz. S. 165) zugrunde. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen den Gebührenbescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. November 2009 ergangenem Urteil abgewiesen. Es hat u.a. ausgeführt, der Bau- und Gartenmarkt sei einheitlich als eingeschossige Verkaufsstätte im Sinne von Nr. 15 der Anlage 2 zur BauGebO zu bewerten. Etwas anderes ergebe sich nicht aufgrund der Lagerung von Waren im Baumarkt. Dieser sei nicht, auch nicht teilweise, als Lagergebäude ohne oder mit geringen Einbauten im Sinne von Nr. 21.2 der Anlage 2 zur BauGebO einzuordnen. Bei innerhalb der Verkaufsstätte vorhandenen Regalen, in denen die zum Verkauf ausgestellten Waren vorgehalten würden, handele es sich lediglich um einen notwendigen Bestandteil eines Bau- und Gartenmarktes mit der von der Klägerin verfolgten Geschäftskonzeption. Der Gartenmarkt wäre aber auch bei einer vom Baumarkt isolierten Betrachtung unter Nr. 15 und nicht unter Nr. 21.2 der Anlage 2 zur BauGebO zu fassen. Die Abgrenzung der in der Anlage 2 zur BauGebO aufgeführten Gebäudearten erfolge primär nach ihrer Nutzungsart und nicht nach der Bauweise. Deshalb könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Gartenmarkt aufgrund seiner baulichen Konstruktion und Ausgestaltung um einen Hallenbau handele. Die zutreffend ermittelte Gesamtgebühr sei auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit und damit gegen das Gebot der Gleichbehandlung wäre erst dann zu besorgen, wenn sich für die unter Nr. 15 der Anlage 2 zur BauGebO zu fassenden Bauwerke regelmäßig ein erhebliches Auseinanderfallen von tatsächlichen und pauschalierten Werten ergäbe, wofür hier nichts ersichtlich sei. Das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des (bundes-)verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sei ebenfalls gewahrt. Es sei kein grobes Missverhältnis zwischen der festgesetzten Gebühr und der von der Beklagten erbrachten Leistung festzustellen. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. II. Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, liegen nicht vor. 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen. a) Soweit die Klägerin meint, für den Baumarkt und den Gartenmarkt müssten die Anrechnungswerte nach der Anlage 2 zur BauGebO getrennt ermittelt werden, weil der Gartenmarkt ein Hallenbau im Sinne von Nr. 21 der Anlage 2 zur BauGebO sei, ergeben sich daraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Der Argumentation des Verwaltungsgerichts, der Gartenmarkt falle auch bei isolierter Betrachtung aufgrund seiner Nutzung als Verkaufsstätte unter Nr. 15 der Anlage 2 zur BauGebO tritt die Klägerin nicht schlüssig entgegen. Ihre Auffassung, der Gartenmarkt bedürfe als Hallenbau einer anderen Einordnung, scheint sich auf die nordrhein-westfälische Rechtslage zu beziehen. Die dort geltende Rohbauwerttabelle (MBl. NRW v. 1.12.2010, S. 836) kennt in Nr. 22 „Hallenbauten“. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass in der Anlage 2 zur BauGebO in Hamburg demgegenüber gerade nicht der Oberbegriff „Hallenbauten“ verwendet wird. Auf die von der Klägerin in Frage gestellte Annahme des Verwaltungsgerichts, hinsichtlich der Tatbestände in Nr. 15 und Nr. 21 der Anlage 2 zur BauGebO bestehe ein Exklusivitätsverhältnis, kommt es nicht an, weil nach der hier zugrunde zu legenden Argumentation des Verwaltungsgerichts der Gartenmarkt schon bei isolierter Betrachtung aufgrund dessen Nutzung (vollständig) als eingeschossige Verkaufsstätte nach Nr. 15 der Anlage 2 zur BauGebO einzuordnen ist. b) Ferner wendet sich die Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Baumarkt sei nicht, auch nicht teilweise, als Lagergebäude im Sinne von Nr. 21 der Anlage 2 zur BauGebO anzusehen. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG Münster (Urt. v. 28.11.2007, 9 A 4024/05, juris) meint sie, ein Gebäudeteil sei als Lagergebäude anzusehen, wenn die darin befindliche Lagerstätte ein wesentlicher Bestandteil sei und eine von der Nutzung der übrigen Gebäudeteile unabhängige eigenständige Funktion erfülle. Ein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils wird damit nicht dargelegt. Denn dieses stellt ebenfalls auf die funktionale Eigenständigkeit ab, verneint diese aber, weil die Lagerung von Waren (gemeint: zum Verkauf an Ort und Stelle) keine eigenständige Nutzungsart sei, sondern die Vorhaltung der Waren notwendiger Bestandteil des Bau- und Gartenmarktes sei. Dies bestätigt die Klägerin in der Sache, indem sie ausführt, das Lager fördere nicht nur die Verkaufsstätte, sondern die Verkaufsstätte könne ohne das Hochregallager nicht betrieben werden. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Aussage im Beschluss des OVG Münster vom 20. Juli 2004 (9 A 201/02, juris), verschiedene Nutzungsarten lägen bereits dann vor, wenn trotz einheitlicher identischer Gesamtnutzung des Gebäudes unter dem Aspekt der Geschossigkeit verschiedene Nummern der Tabelle mit unterschiedlichen Rohbauwerten einschlägig seien, führt im vorliegenden Fall nicht weiter. Denn ersichtlich kann der Maßstab bei der Differenzierung nach der Anzahl von Geschossen nicht derselbe sein wie bei der Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen innerhalb einer Geschossebene. Dies zeigt auch der von der Klägerin angeführte Beschluss des OVG Münster auf. Darin heißt es nämlich zur Frage, ob unterschiedliche Nutzungen innerhalb eines Einrichtungshauses eine differenzierte Einordnung nach der Rohbauwerttabelle erfordern, dass es sich bei den Musterzimmern, der Markthalle, dem Restaurant und den Büroräumen sowie dem im eingeschossigen Teilbereich befindlichen Selbstbedienungslager und dem sonstigen Möbellager lediglich um verschiedene Facetten bzw. notwendige Bestandteile eines Einrichtungshauses mit der von der Klägerin verfolgten Geschäftskonzeption handele, nicht aber um eigenständige Nutzungsarten (ebenso zu Lagerbereichen von Einkaufsmärkten OVG Münster, Urt. v. 28.11.2007, a.a.O., und für einen als „Einrichtungshaus mit integriertem Lager“ bezeichneten Möbelmarkt OVG Magdeburg, Urt. v. 18.2.1998, A 2 S 95/96, juris). c) Hinsichtlich der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Gesamtgebühr für die erteilte Baugenehmigung vom 16. November 2007 verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, legt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dar. Im Urteil wird ausgeführt, die tatsächlichen und pauschalierten Werte fielen nicht regelmäßig erheblich auseinander. Dem setzt die Klägerin zunächst nur die nicht weiter begründete gegenteilige Behauptung entgegen, was keinen ernstlichen Zweifel zu begründen vermag. Soweit die Klägerin argumentativ der Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegentritt, der „Baumarkt mit integriertem Lager“ weiche nicht außergewöhnlich stark vom Typ einer „eingeschossigen Verkaufsstätte“ ab, begründet sie das vor allem mit der Innenmaßhöhe des Bau- und Gartenmarktes von 8 m im Vergleich zu einer ihrer Meinung nach typischen eingeschossigen Verkaufsstätte mit einer Innenmaßhöhe von 3 m. Dabei setzt sich die Klägerin aber nicht mit der Begründung im Urteil auseinander, dass die baulichen Unterschiede insbesondere deshalb nicht über den Rahmen der Pauschalierung hinausgingen, weil diese nicht typischerweise einen geringeren bauaufsichtlichen Prüfungsaufwand bedingen würden. Die Klägerin erklärt insoweit selbst, das Verwaltungsgericht weise mit Recht darauf hin, dass sich bei solchen (höheren) Bauvorhaben andere baurechtliche Fragen, insbesondere des Brandschutzes und der Statik stellen würden. d) Ernstliche Zweifel legt die Klägerin ferner nicht hinsichtlich der Auffassung des Verwaltungsgerichts dar, die Gebühr verstoße nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Die Klägerin behauptet lediglich, es könne kein Zweifel bestehen, dass die festgesetzte Gebühr und der Wert der Verwaltungsleistung in einem groben Missverhältnis stünden, ohne die Begründung der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts argumentativ in Frage zu stellen. Sie setzt sich insbesondere nicht mit der Argumentation auseinander, das Äquivalenzprinzip wäre auch dann gewahrt, wenn die Gebühr etwas mehr als 3 % des Rohbauwerts ausmachen würde, weil der Rohbauwert lediglich ein (Minimal-)Anhaltspunkt für den Wert der Genehmigungserteilung darstelle und den Gesamtherstellungswert naturgemäß deutlich unterschreite. Die weitere Begründung des Verwaltungsgerichts, die Baugenehmigung erschöpfe sich nicht im Sachwert des Vorhabens, sondern eröffne auch wirtschaftliche Nutzungs- und Ertragsmöglichkeiten, stellt die Klägerin ebenfalls nicht argumentativ in Frage. 2. Schließlich weist die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die Klägerin hält die Frage, ob zwischen Nr. 15 der Anlage 2 zur BauGebO und Nr. 21.2 der Anlage 2 zur BauGebO ein ausschließlich nach Nutzung abzugrenzendes Exklusivitätsverhältnis besteht, für grundsätzlich bedeutsam. Die erforderliche Entscheidungserheblichkeit sieht die Klägerin darin, dass der Gartenmarkt aufgrund seiner Bauweise bei isolierter Betrachtung unter Nr. 21.2 der Anlage 2 zur BauGebO zu fassen wäre, wenn kein ausschließlich nach Nutzung abzugrenzendes Exklusivitätsverhältnis bestünde. Wie oben dargelegt (1.a), käme es auf die Frage, ob zwischen den Tatbeständen der Nummern 15 und 21.2 der Anlage 2 zur BauGebO ein ausschließlich nach Nutzung abzugrenzendes Exklusivitätsverhältnis besteht, indes nur dann an, wenn im konkreten Fall nicht ohnehin alle in Betracht kommenden Teile des Gesamtkomplexes ausschließlich ein und derselben Nummer zuzuordnen sind. So liegt es aber hier. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Gartenmarkt aufgrund seiner Nutzung schon bei isolierter Betrachtung als Verkaufsstätte vollständig unter Nr. 15 der Anlage 2 zur BauGebO zu fassen. Soweit das Vorbringen der Klägerin dahin gehend zu verstehen sein sollte, dass die Frage, ob bei isolierter Betrachtung des Gartenmarktes allein auf die Nutzung und nicht auf die Bauweise abzustellen ist, obergerichtlich zu klären sei, würde auch dies nicht zur Zulassung der Berufung führen. Denn es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, dass die Bauweise des Gartenmarktes keine Rolle spielt, weil die Regelung in Nr. 21 der Anlage 2 zur BauGebO – anders als die Regelung in Nordrhein-Westfalen – hierauf nicht abstellt und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine solche Betrachtungsweise ersichtlich sind. Entsprechendes gilt für den Baumarkt. Dieser ist nicht deshalb – teilweise – als Lagergebäude im Sinne von Nr. 21 der Anlage 2 zur BauGebO einzustufen, weil in den dortigen Hochregalen Waren für den Baumarkt und den Gartenmarkt gelagert werden. Dies käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Lagerbereiche eine eigenständige Funktion hätten, also nicht – wie hier – lediglich dem Verkauf in der Verkaufsstätte vor Ort dienen würden (vgl. OVG Münster, Urt. v. 28.11.2007, 9 A 4024/05, juris; Beschl. v. 20. Juli 2004, 9 A 201/02, juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 18.2.1998, A 2 S 95/96, juris). 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.