Urteil
2 E 8/09.N
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2012:0607.2E8.09.N.0A
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Leitsätze
1. In der Bauleitplanung ist das Gebot der Rücksichtnahme Teil des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB.(Rn.94)
2. Der Plangeber verstößt gegen das Rücksichtnahmegebot, wenn er über eine Länge von 90 m auf der Grundstücksgrenze zu einem benachbarten Wohngrundstück eine Baugrenze festsetzt und eine dreigeschossige Bebauung mit dem Gemeinbedarfszweck Schule zulässt und zugleich auf dem Wohngrundstück ein (einziges) Baufenster ausweist, dessen Ausnutzung notwendig zu einer deutlichen Unterschreitung der gegenseitigen bauordnungsrechtlichen Mindestabstandsflächen von jeweils 0,4 H führt.(Rn.95)
3. Der durch diese Festsetzungen hervorgerufene Konflikt kann im Baugenehmigungsverfahren nicht mehr mit Hilfe von § 7 Abs. 2 Satz 2 HBauO (juris: BauO HA) gelöst werden, wenn sich die Festsetzung der Baugrenzen als eine konkrete und zugleich differenzierte Entscheidung des Plangebers darstellt.(Rn.88)
4. Die Festsetzung passiver Lärmschutzmaßnahmen wegen Verkehrslärmemissionen in einem Bebauungsplan setzt voraus, dass der Plangeber im Rahmen seiner Abwägung deutlich macht, bei welcher Immissionsbelastung nach seiner Auffassung die Zumutbarkeitsschwelle gegenüber Verkehrslärmimmissionen überschritten ist, und dass er sich für die Abwägung eine hinreichende Vorstellung vom Ausmaß der Emissionen und ihrer Ausbreitung im Baugebiet verschafft. (Rn.116)
Tenor
§ 2 Nr. 1 und 9 der Verordnung über den Bebauungsplan Harvestehude 13 vom 2. März 2009 (HmbGVBl. S. 51), die in der Planzeichnung festgesetzte westliche Baugrenze auf der Gemeinbedarfsfläche (Schule) und die in der Planzeichnung festgesetzte Zahl von drei Vollgeschossen auf dem Flurstück 2010 sind unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der Bauleitplanung ist das Gebot der Rücksichtnahme Teil des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB.(Rn.94) 2. Der Plangeber verstößt gegen das Rücksichtnahmegebot, wenn er über eine Länge von 90 m auf der Grundstücksgrenze zu einem benachbarten Wohngrundstück eine Baugrenze festsetzt und eine dreigeschossige Bebauung mit dem Gemeinbedarfszweck Schule zulässt und zugleich auf dem Wohngrundstück ein (einziges) Baufenster ausweist, dessen Ausnutzung notwendig zu einer deutlichen Unterschreitung der gegenseitigen bauordnungsrechtlichen Mindestabstandsflächen von jeweils 0,4 H führt.(Rn.95) 3. Der durch diese Festsetzungen hervorgerufene Konflikt kann im Baugenehmigungsverfahren nicht mehr mit Hilfe von § 7 Abs. 2 Satz 2 HBauO (juris: BauO HA) gelöst werden, wenn sich die Festsetzung der Baugrenzen als eine konkrete und zugleich differenzierte Entscheidung des Plangebers darstellt.(Rn.88) 4. Die Festsetzung passiver Lärmschutzmaßnahmen wegen Verkehrslärmemissionen in einem Bebauungsplan setzt voraus, dass der Plangeber im Rahmen seiner Abwägung deutlich macht, bei welcher Immissionsbelastung nach seiner Auffassung die Zumutbarkeitsschwelle gegenüber Verkehrslärmimmissionen überschritten ist, und dass er sich für die Abwägung eine hinreichende Vorstellung vom Ausmaß der Emissionen und ihrer Ausbreitung im Baugebiet verschafft. (Rn.116) § 2 Nr. 1 und 9 der Verordnung über den Bebauungsplan Harvestehude 13 vom 2. März 2009 (HmbGVBl. S. 51), die in der Planzeichnung festgesetzte westliche Baugrenze auf der Gemeinbedarfsfläche (Schule) und die in der Planzeichnung festgesetzte Zahl von drei Vollgeschossen auf dem Flurstück 2010 sind unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Verordnung über den Bebauungsplan Harvestehude 13 vom 2. März 2009 (HmbGVBl. S. 51) ist in Bezug auf die Festsetzungen des § 2 Nr. 1 und 9, die in der Planzeichnung ausgewiesene westliche Baugrenze auf der Gemeinbedarfsfläche „Schule“ und die ebenfalls in der Planzeichnung ausgewiesene Zahl von drei Vollgeschossen auf dem Flurstück 2010 mit Fehlern behaftet, die ihre teilweise Unwirksamkeit begründen. I. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Die Antragstellerin ist nach der vorgenannten Vorschrift antragsbefugt, da sie als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen, von den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans unmittelbar betroffenen Grundstücks hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen hat, die es als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den Bebauungsplan in ihrem Grundeigentum und im Übrigen in ihrem Recht auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.9.2005, BauR 2006, 352). Das erforderliche Rechtsschutzinteresse steht ihr zur Seite. Die Antragstellerin ist mit ihren Einwendungen im gerichtlichen Verfahren auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Mit ihrer Antragsbegründung wiederholt sie Einwendungen, die sie bereits mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 fristgerecht während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 7. November bis zum 6. Dezember 2007 geltend gemacht hat. II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. 1. Wie das Normenkontrollgericht bereits in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 12. Februar 2010 (NordÖR 2010, 245) ausgeführt hat, weist der Bebauungsplan zunächst insoweit Mängel auf, als er den von der Antragstellerin zur Überprüfung gestellten Bereich der Gemeinbedarfsfläche „Schule“ betrifft. a) Allerdings ist nicht schon die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche als solche mit einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler behaftet, weil die Antragsgegnerin das Ausmaß der durch den Schulbetrieb verursachten Lärmeinwirkungen auf das Wohngrundstück der Antragstellerin nicht ermittelt hat. § 2 Abs. 3 BauGB verpflichtet den Plangeber, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ordnungsgemäß zu ermitteln und zutreffend zu bewerten. Welchen Aufwand er hierbei betreiben muss, ergibt sich jeweils im Einzelfall aus den Anforderungen einer sachgerechten Abwägung der zu berücksichtigenden Belange. Danach war eine Lärmprognose für die ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung der Lärmschutzbelange der Anlieger hier nicht erforderlich. Der Plangeber durfte sich vielmehr ohne nähere Untersuchungen davon leiten lassen, dass das Nebeneinander von Schul- und Wohnnutzungen regelmäßig - und so auch hier - verträglich bzw. ein dennoch auftretender Lärmkonflikt auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens einer Lösung zugänglich ist. Denn Schulen sind Anlagen des Gemeinbedarfs, die im Rahmen einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung und Entwicklung ihren Standort gerade in Wohnbereichen oder deren Nähe haben sollen. Dass die auf § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB beruhende Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit dem Zusatz „Schule“ Einrichtungen für den Schulsport einschließt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.4.1991, BVerwGE 88, 143, 145; VGH München, Beschl. v. 23.9.2010, 14 CS 10.1780, juris, Rn. 67; OVG Berlin, Urt. v. 5.9.1986, DÖV 1986, 1067, 1068) und die Errichtung eines Schulsportplatzes auf dem Gelände des W.-Gymnasiums ausweislich des geänderten Planaufstellungsbeschlusses vom 22. Oktober 2007 (Amtl. Anz. S. 2407) und der Ausführungen zum Anlass der Planung unter Nummer 2 der Begründung zum Bebauungsplan (S. 3) zu den ausdrücklich erklärten Planungszielen gehört, gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Der von Schulen, einschließlich Schulsportplätzen, ausgehende Lärm ist im Rahmen des Üblichen in Wohngebieten grundsätzlich zumutbar. Dabei spielt zum einen eine Rolle, dass die vom Schulsport ausgehenden Geräusche sich in Grenzen halten, weil die Teilnehmerzahlen nicht hoch sind, die Schüler den Sport unter Aufsicht von Lehrern ausüben und Beifalls- und Missfallensbekundungen von größeren Zuschauermengen nicht zu erwarten sind. Zum anderen sind für die Beurteilung der belästigenden Wirkung von Geräuschen nicht nur physikalische Eigenschaften wie Schalldruck und Frequenz zu berücksichtigen, sondern auch Gesichtspunkte der Sozialadäquanz und der allgemeinen Akzeptanz in der Bevölkerung (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.4.1991, a.a.O., m.w.N.). Besonderheiten, die in der konkreten Planungssituation gleichwohl die nähere Untersuchung der Lärmeinwirkungen des Schulbetriebs auf die umliegenden Wohngrundstücke erfordert hätten, sind nicht zu erkennen. Das gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin im Interesse der Flexibilität bei der Umstrukturierung und baulichen Entwicklung des Schulgeländes planerische Zurückhaltung geübt und davon abgesehen hat, bereits die konkrete Lage der Schulsporteinrichtungen und der ebenfalls lärmrelevanten Pausenhöfe zu bestimmen. Weder hat sie bestimmte Bereiche der Gemeinbedarfsfläche mit einer entsprechenden Zweckbestimmung versehen noch geben die in Gestalt einer Flächenausweisung festgesetzten Baugrenzen die möglichen Standorte mittelbar vor. Die Ausweisung der Gemeinbedarfsfläche „Schule“ ist damit offen und lässt nur eine Nutzung zu, die in ihrer konkreten Ausgestaltung mit der Wohnnutzung in der Nachbarschaft verträglich ist. Der Plangeber hat es - zulässigerweise - der Stufe des Baugenehmigungsverfahrens überantwortet, dies sicherzustellen, und dabei die Bauaufsichtsbehörde insbesondere in Bezug auf das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auch nicht präjudiziert. Die Einholung der beiden lärmtechnischen Stellungnahmen der Firma … Immissionsschutz vom 9. September 2007 (Band 8 der Planaufstellungsakten, Bl. 63 ff. und 70 ff.), die sich mit den Lärmeinwirkungen des Schulsports und der Pausenhöfe auf den Grundstücken nördlich und östlich des Schulgeländes, nicht hingegen auf dem Grundstück der Antragstellerin beschäftigen, und die darauf gestützten Ausführungen unter Nummer 5.10.2 der Begründung zum Bebauungsplan (S. 30 ff.) ändern hieran nichts. Denn sie basieren hinsichtlich der Lage der Schulsporteinrichtungen und der Pausenhöfe auf bloßen Modellannahmen, die in den Festsetzungen des Bebauungsplans keinerlei Niederschlag gefunden haben. Hinzu kommt, dass der Bebauungsplan Harvestehude 13 die planungsrechtliche Situation insoweit ohnehin nicht zum Nachteil der Nachbarschaft verändert hat. Das Gelände des W.-Gymnasiums war bereits im Teilbebauungsplan 606 vom 9. August 1960 (HmbGVBl. S. 397) als Fläche für besondere Zwecke mit dem Zusatz „Schule“ ausgewiesen. Diese Ausweisung schloss ebenso wie die jetzige Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit dem Zusatz „Schule“ die Errichtung eines Schulsportplatzes ein. Im Übrigen setzte der Teilbebauungsplan 606 die Lage einzelner Einrichtungen innerhalb der ausgewiesenen Fläche ebenso wenig fest wie der nunmehr angegriffene Plan. Sollte es aufgrund der Errichtung eines Schulsportplatzes und der Anlage neuer Pausenhöfe zu vermehrten Lärmeinwirkungen auf die benachbarten Wohngrundstücke kommen, so wären diese nicht (erstmals) durch den streitigen Bebauungsplan bedingt, sondern vielmehr die Folge einer tatsächlichen Umstrukturierung des Geländes und Erweiterung der Nutzung, die auch nach bisherigem Planungsrecht schon zulässig waren. Auch aus diesem Grunde bestand kein Anlass, den Lärmeinwirkungen auf die Nachbargrundstücke im Planaufstellungsverfahren näher nachzugehen. Anhaltspunkte dafür, dass bereits bei der bisherigen Nutzung untersuchungsbedürftige immissionsschutzrechtliche Missstände aufgetreten wären, liegen nicht vor. b) Dagegen hat die Antragsgegnerin die Belange der Antragstellerin entgegen § 2 Abs. 3 BauGB insoweit nicht zutreffend ermittelt bzw. bewertet, als es die Auswirkungen der im Westen der Gemeinbedarfsfläche festgesetzten Baugrenze und der auf dem Flurstück 2010 ausgewiesenen Zahl von drei Vollgeschossen auf ihr Grundstück betrifft. Dieser Verfahrensmangel ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich und auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. aa) Die Antragstellerin hat bereits während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs zu Recht geltend gemacht, dass die im Westen der Gemeinbedarfsfläche „Schule“ festgesetzte Baugrenze die Errichtung eines insgesamt etwa 90 m langen Gebäudes zulässt, das sich auf der gesamten Länge ihres Wohngrundstücks von rund 50 m unmittelbar an dessen östlicher Grundstücksgrenze erstreckt und über den gemeinsamen Grenzabschnitt hinaus sowohl nach Norden als auch nach Süden um jeweils 20 m fortsetzt. Ebenso zutreffend hat sie darauf hingewiesen, dass die festgesetzte Zahl von drei Vollgeschossen in Ermangelung einer weiteren Höhenbeschränkung eine ihrem Grundstück zugewandte Außenwand ermöglicht, die unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Staffelgeschosses und der typischen Geschosshöhe eines möglichen Turnhallenbaus ohne Weiteres eine Höhe von 16,5 m erreichen kann. Dass sich diese Annahme in einem realistischen Bereich bewegt, zeigt das im August 2009 zur Genehmigung gestellte Vorhaben, das seinerzeit den Anlass für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO (2 Es 2/09.N) gegeben hat und jedenfalls eine Höhe von über 15 m aufweisen sollte. Das Interesse der Antragstellerin, von einem solchermaßen dimensionierten Baukörper unmittelbar an ihrer Grundstücksgrenze und der damit einhergehenden gravierenden Verschlechterung ihrer bisherigen Grundstückssituation verschont zu bleiben, gehörte zu den abwägungsbeachtlichen Belangen. Die Antragsgegnerin hat diesen Belang zwar zur Kenntnis genommen. Wie sich aus den Ziffern 13.2 und 13.3 der „Auswertung der Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung vom 07.11.2007 - 06.12.2007“ (Band 12 der Planaufstellungsakten, Bl. 232 ff.) ergibt, hat sie sich einer sachgerechten Bewertung aber schon im Ansatz dadurch verschlossen, dass sie - zu Unrecht - davon ausgegangen ist, dass ein Neubau ungeachtet der an der gemeinsamen Grundstücksgrenze verlaufenden Baugrenze die Abstandsflächen nach der Hamburgischen Bauordnung einzuhalten habe. Richtig ist vielmehr, dass die Abstandsflächenregelungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 HBauO, die bestimmen, dass vor den Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind und diese Flächen auf dem Grundstück liegen müssen, vorliegend nicht eingreifen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO ist eine Abstandsfläche nämlich u.a. nicht vor Außenwänden erforderlich, die an Grundstückgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Letzterer Fall ist auch dann gegeben, wenn im Bebauungsplan - wie hier - unmittelbar an der Grundstücksgrenze eine Baugrenze nach § 23 Abs. 3 BauNVO festgesetzt worden ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v.12.2.2010, a.a.O., m.w.N.; Urt. v. 13.4.2011, 2 E 6/07.N, juris, Rn. 76). Denn die Baugrenze i.S.d. § 23 Abs. 3 BauNVO bezeichnet nach ihrem bundesrechtlich verbindlichen Inhalt gerade die äußerste Linie, bis an die gebaut werden darf. Die Antragsgegnerin hat diesen Vorrang offensichtlich verkannt und damit zu Unrecht die Tatsache ausgeblendet, dass der Plan abschließend ein grenzständiges Gebäude zulässt. Infolgedessen hat sie auch die durch die Kombination der festgesetzten Baugrenze und der Zahl der Vollgeschosse aufgeworfene Frage nach einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung der Antragstellerin nicht erkannt, die sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer abriegelnden Wirkung des auf dem Flurstück 2010 zulässigen großvolumigen Gebäudekörpers aufdrängen musste. Nichts anderes würde im Übrigen gelten, wenn die Fehleinschätzung des Plangebers nicht auf einem Rechtsirrtum beruhen sollte, sondern durch das Ergebnis des durchgeführten Wettbewerbs zur Umstrukturierung des Schulgeländes beeinflusst worden wäre. Denn die Abwägung hat sich nicht an den konkreten Planungen für ein Einzelvorhaben auszurichten, sondern allein daran, welche Bebauung durch die Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen wird. Dass der aus dem Wettbewerb hervorgegangene Entwurf für einen Schulneubau die Einhaltung der Abstandsflächen vorsah, war daher für eine sachgerechte Abwägung der Belange nicht relevant. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass die Festsetzung eine im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Gemeinbedarfsfläche betrifft und sie es als Bauherrin eines Schulneubaus in der Hand hat, das Vorhaben mit einem Grenzabstand zu errichten. bb) Der aufgezeigte Verfahrensfehler erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen für seine Beachtlichkeit nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Er betrifft „wesentliche Punkte“ und ist offensichtlich. Ersteres ist bereits dann der Fall, wenn die Punkte - wie hier - abwägungsbeachtlich waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.4.2008, BVerwGE 131, 100). Die Offensichtlichkeit des Mangels ergibt sich aus dem Umstand, dass er sich anhand der Planaufstellungsakten ohne weiteres objektiv feststellen lässt. Ebenso ist anzunehmen, dass der Mangel auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Plangeber, wenn er den abwägungsbeachtlichen Belang zutreffend ermittelt und bewertet hätte, im Ergebnis anders geplant hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.4.2008, a.a.O., 107 f.). Die Möglichkeit hier angesichts dessen, dass die Antragsgegnerin irrtümlicherweise selbst von der Einhaltung eines Grenzabstands ausgegangen ist, auf der Hand. cc) Die Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Der dort normierten Rügepflicht gegenüber der Gemeinde (bzw. hier dem Bezirksamt) kann auch dadurch entsprochen werden, dass ihr im Rahmen eines Rechtsstreits, an dem sie beteiligt ist, innerhalb der Jahresfrist ein den inhaltlichen Anforderungen der Vorschrift genügender Schriftsatz zugeht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 17.6.2010, NordÖR 2010, 446, 450 m.w.N.). Das ist hier jedenfalls aufgrund der gerichtlichen Übermittlung des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 16. Dezember 2009 im Eilverfahren 2 Es 2/09.N an das Bezirksamt Eimsbüttel und der darin ausdrücklich erhobenen Rüge, der Plangeber habe die Zulässigkeit einer Grenzbebauung verkannt, der Fall. c) Soweit die Antragsgegnerin im Eilverfahren 2 Es 2/09.N geltend gemacht hat, dass auch im Falle einer zulässigen Grenzbebauung § 7 Abs. 2 Satz 2 HBauO zu beachten sei, führt dieser Einwand nicht weiter. Sollte die vom Plangeber unterstellte Wahrung der Abstandsflächen nach der Hamburgischen Bauordnung beinhalten, dass er bei seiner Abwägung von einer Anwendung dieser Vorschrift im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren ausgegangen ist, so läge ein gemäß §§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlicher Mangel im Abwägungsvorgang vor. aa) § 7 Abs. 2 Satz 2 HBauO ermächtigt die Bauaufsichtsbehörde, die Einhaltung eines Abstands zuzulassen oder zu verlangen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Nachbargrenze gebaut werden darf oder muss, auf dem Nachbargrundstück aber ein Gebäude mit Abstand zu dieser Grenze vorhanden ist. Nach den Umständen des Falles ist diese Regelung jedoch nicht als ein geeignetes Instrument anzusehen, um den durch den Bebauungsplan ausgelösten, aber unbewältigten Interessenkonflikt zwischen einer grenzständigen großvolumigen Bebauung des Flurstücks 2010 und der Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung der Antragstellerin noch im Baugenehmigungsverfahren zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Als eine Ausprägung des Abwägungsgebots verlangt der sogenannte Grundsatz der Konfliktbewältigung, dass jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte grundsätzlich selbst zu lösen hat. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Das schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln zwar nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf der Plangeber Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Insoweit wird der Grundsatz, dass die durch die Bauleitplanung geschaffenen Probleme auch durch die Bauleitplanung gelöst werden müssen, durch den Grundsatz der "planerischen Zurückhaltung" eingeschränkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.9.2003, BVerwGE 119, 45, 49; Beschl. v. 17.5.1995, ZfBR 1995, 269, jew. m.w.N.). Eine Konfliktlösung im Baugenehmigungsverfahren setzt danach jedoch voraus, dass der Bebauungsplan für sie überhaupt noch offen ist. Je konkreter die Festsetzungen sind und je weniger der Plangeber von der Möglichkeit, planerische Zurückhaltung zu üben, Gebrauch gemacht hat, umso geringer ist auch der Spielraum, der für eine „Nachsteuerung“ im Baugenehmigungsverfahren bleibt. Festsetzungen eines Bebauungsplans können durch Maßnahmen der Konfliktlösung auf der Stufe der Verwirklichung der Planung nur ergänzt, nicht aber korrigiert werden. Nachfolgend mögliche Problemlösungen können eine planerische Zurückhaltung, nicht aber planerische Fehleinschätzungen rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.1989, BauR 1989, 306 zu § 15 BauNVO). Nach diesen Maßstäben scheidet § 7 Abs. 2 Satz 2 HBauO hier als Instrument der Konfliktlösung im Baugenehmigungsverfahren aus. Die Festsetzung der Baugrenze auf dem Flurstück 2010 stellt sich als eine konkrete und zugleich differenzierte Entscheidung des Plangebers dar, dass im Westen bis an die Grenze des benachbarten Grundstücks der Antragstellerin gebaut werden darf. Das zeigt allein schon der Umstand, dass die das Schulgelände insgesamt umschließenden Baugrenzen im Süden, Norden und Osten nicht gleichermaßen an den Grundstücksgrenzen festgesetzt worden sind, sondern dort in einem Abstand von etwa 4 bis 14 m zu den benachbarten Grundstücken verlaufen. Mit dem Verlauf der Baugrenze im Westen hat der Plangeber ersichtlich den vorhandenen Baubestand aufnehmen wollen; eben dies schließt eine Grenzbebauung im Westen des Flurstücks 2010 ein. Würde die Antragsgegnerin im Baugenehmigungsverfahren im Hinblick darauf, dass das Wohngebäude der Antragstellerin mit einem Abstand zur östlichen Grundstücksgrenze errichtet ist, verlangen, dass auch ein Neubau auf dem Flurstück 2010 einen Abstand einhält, so würde dies keiner bloßen Ergänzung der konkreten planerischen Entscheidung zum Verlauf der Baugrenze, sondern einer Korrektur gleichkommen. Im Übrigen würde es einer an der Grundstücksgrenze festgesetzten Baugrenze an der städtebaulichen Rechtfertigung fehlen, wenn eine als notwendig erkannte Konfliktlösungsmaßnahme aus Sicht des Plangebers zugleich darin besteht, dass dem Bauherrn im Baugenehmigungsverfahren die Einhaltung eines Grenzabstands auferlegt wird. In diesem Falle ist mit der Verwirklichung der Ausweisung nach dem eigenen Dafürhalten des Plangebers nicht zu rechnen, so dass sie auch nicht i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung als erforderlich angesehen werden kann (vgl. zum Erfordernis der Vollzugsfähigkeit BVerwG, Beschl. v. 14.6.2007, BRS 71 Nr. 3; Urt. v. 21.3.2002, BVerwGE 116, 144 ff.; OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2009, 2 E 4/03.N, jew. m.w.N.). Dass auch eine „Nachsteuerung“ nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO in Bezug auf die Lage des Baukörpers ausgeschlossen ist, versteht sich nach den vorstehenden Ausführungen von selbst. Hinsichtlich der Gebäudehöhe stellt sich die Frage einer zulässigen Konfliktverlagerung gar nicht erst. Der Plangeber hat die Gebäudehöhe nicht als ein noch im Genehmigungsverfahren ausgleichsbedürftiges Problem angesehen, weil er gemeint hat, die Belange der Antragstellerin bereits mit der Einhaltung der Abstandsflächen hinreichend zu wahren. bb) Dieser Mangel im Abwägungsvorgang ist ebenfalls offensichtlich und auf das Ergebnis der Abwägung von Einfluss gewesen, wie es § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB für seine Erheblichkeit verlangt. Insoweit gilt nichts anderes als zuvor (vgl. oben II.1.b) bb)). Er ist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB auch weiterhin beachtlich. Die Antragstellerin hat mit ihrer Antragsbegründung im vorliegenden Verfahren vom 29. Oktober 2009, die dem Bezirksamt Eimsbüttel durch das Gericht übersandt worden ist, ausdrücklich gerügt, dass der durch ein überlanges, grenzständiges, dreigeschossiges Gebäude hervorgerufene Konflikt nicht in das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren habe verlagert werden dürfen. d) Die Festsetzung der Baugrenze auf dem Flurstück 2010 und die dortige Ausweisung von drei Vollgeschossen sind überdies auch im Ergebnis abwägungsfehlerhaft. Das Abwägungsergebnis ist dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012, 4 CN 5.10, juris, Rn. 28 und v. 22.9.2010, BVerwGE 138, 12, 20 f., m.w.N.). Das ist hier der Fall. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Riegelwirkung oder ein Einmauerungseffekt, wie hier von der Antragstellerin geltend gemacht, das Gebot der Rücksichtnahme verletzen kann (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 23.5.1986, BauR 1986, 542; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.2.2012, NordÖR 2012, 402, 403; OVG Bautzen, Beschl. v. 28.1.2010, 1 B 574/09, juris, Rn. 12; ferner die Nachw. bei Troidl, BauR 2008, 1829 ff.). In der Bauleitplanung stellt sich das Gebot der Rücksichtnahme als Teil des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB dar (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand April 2012, § 1 Rn. 210; VGH München, Urt. v. 14.11.2002, BauR 2003, 657, 658). Die Festsetzungen des Bebauungsplans, die einen insgesamt bis zu 90 m langen, dreigeschossigen und nach realistischer Einschätzung bis zu 16,5 m hohen Baukörper zulassen, der sich auf der gesamten Länge des Wohngrundstücks der Antragstellerin von rund 50 m unmittelbar an dessen östlicher Grenze erstreckt und darüber hinaus sowohl in nördlicher als auch in südlicher Richtung um jeweils weitere 20 m fortsetzt, sind danach nicht als das Ergebnis einer gerechten Abwägung anzusehen. Ein Bauwerk in dieser Größenordnung würde das Grundstück der Antragstellerin im Osten vollständig abriegeln und eine - wenn auch möglicherweise nicht erdrückende so doch jedenfalls - bedrückende Wirkung und Enge erzeugen, die für ein als allgemeines Wohngebiet mit offener Bauweise ausgewiesenes Grundstück selbst unter Berücksichtigung der Randlage, in der sich das Grundstück der Antragstellerin befindet, außergewöhnlich ist. Dass das Schulgelände zwischen 0,6 und 0,9 m tiefer als das Grundstück der Antragstellerin liegt, schwächt den Abriegelungseffekt nicht nennenswert ab. Die negativen Auswirkungen eines solchen Gebäudes wären ungleich größer als jene, die die Antragstellerin auch bisher schon hinzunehmen hatte, weil der Plan im Vergleich zur vorhandenen grenzständigen Turnhalle nicht nur ein längeres, sondern vor allem ein deutlich (etwa vier bis fünf Mal) höheres Gebäude zulässt. Insoweit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin schon aufgrund der früheren planungsrechtlichen Situation mit einem Gebäude in der jetzt in Rede stehenden Lage und Dimensionierung hat rechnen müssen. Da der Teilbebauungsplan 606 lediglich die Art der baulichen Nutzung festsetzte, wäre ein Vorhaben im Übrigen nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen gewesen und hätte sich in diesem Rahmen ebenfalls die Frage nach der Rücksichtslosigkeit gegenüber der Antragstellerin gestellt. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, dass die Nachbargebäude im Nordwesten und Südwesten einen nicht unerheblichen Abstand zum Gebäude der Antragstellerin einhielten und es dadurch entlastet werde, ist anzumerken, dass der Plangeber durch die Baukörperausweisungen auf den Flurstücken 190 und 209 gerade für diese Nachbargebäude eine nicht unwesentliche Ausdehnung in Richtung auf das Grundstück der Antragstellerin zugelassen hat. Zudem hat er ihr zuvor im Baustufenplan Harvestehude/Rotherbaum vom 6. September 1955 (HmbGVBl. S. 294) als Mischgebiet ausgewiesenes Grundstück zum allgemeinen Wohngebiet heraufgestuft und ihm so gerade eine höhere Schutzwürdigkeit zuerkannt. Hinzu kommt, dass die Festsetzung der Baugrenze unmittelbar an der Grundstücksgrenze auf dem Flurstück 2010 das Interesse der Antragstellerin an der Einhaltung einer Abstandsfläche auch deshalb ganz erheblich vernachlässigt, weil die Antragsgegnerin allein zu deren Lasten einen Gebäudeabstand in Kauf nimmt, der nicht unerheblich unter dem bauordnungsrechtlichen Mindestabstand liegt. Gemäß § 6 Abs. 5 HBauO muss die Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H, mindestens aber 2,5 m betragen. Dieser Abstand stellt nach Auffassung des Landesgesetzgebers „den bauordnungsrechtlich vertretbaren Mindeststandard dar, mit dem die durch das Bauordnungsrecht zu sichernden Ziele (Zutritt von Licht, Luft und Sonne; Brandschutz; „Sozialabstand“) gesichert werden“ (vgl. die Begründung zu § 6 HBauO, Bü-Drucks. 18/2549 S. 42). Er wird bei einer Ausschöpfung der durch den Plan zugelassenen Bebauungsmöglichkeiten, einschließlich einer zweigeschossigen Bebauung des Grundstücks der Antragstellerin, deutlich unterschritten, wobei die Antragstellerin den Verzicht auf eine Abstandsfläche auf der Gemeinbedarfsfläche selbst im Falle der Errichtung eines neuen Wohnhauses nicht einmal dadurch kompensieren kann, dass sie selbst auf ihrem Grund und Boden einen größeren Grenzabstand einhält. Denn der Plan setzt auf ihrem Grundstück in einem Abstand von etwa 6 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze ein Baufenster fest, das ihr keinen nennenswerten Spielraum für ein weiteres Abrücken von der Grundstücksgrenze eröffnet. Die bauordnungsrechtlich an sich zur Wahrung eines Mindeststandards erforderlichen Abstandsflächen überlagern sich auf dem Grundstück der Antragstellerin auf diese Weise um einiges. Eine Rechtfertigung für die durch den Plan zugelassenen gravierenden Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung der Antragstellerin ist nicht ersichtlich. Das gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin die Baugrenzen an den übrigen Seiten der Gemeinbedarfsfläche mit einem Abstand von etwa 4 bis 14 m zu den benachbarten Grundstücken festgesetzt hat. Dass ein Schulneubau und die beabsichtigten Einrichtungen des Schulsports nur unter der Voraussetzung der getroffenen Festsetzungen angemessen verwirklicht werden können, lässt sich schon deshalb nicht sagen, weil sowohl das aus dem städtebaulichen Wettbewerb hervorgegangene Modell als auch das im August 2009 zur Genehmigung gestellte Gebäude einen Grenzabstand vorsehen und die Antragsgegnerin selbst - wenn auch irrtümlich - von der Einhaltung einer Abstandsfläche ausgegangen ist. Unter diesen Umständen kann das Ergebnis der Abwägung nur als unverhältnismäßig bezeichnet werden. e) Die danach festzustellenden Mängel des Bebauungsplans führen zur Unwirksamkeit der auf der Gemeinbedarfsfläche „Schule“ festgesetzten westlichen Baugrenze und der Zahl von drei Vollgeschossen auf dem Flurstück 2010. Denn der von der Antragsgegnerin verkannte und nicht zu einem gerechten Ausgleich gebrachte Konflikt ergibt sich gerade aus der Kombination der einerseits zugelassenen Lage der Bebauung und ihrer andererseits zugelassenen Höhe. Eine andere Planung könnte sowohl beinhalten, die Baugrenze im Westen von der gemeinsamen Grenze der beiden Grundstücke zurückzunehmen, als auch alternativ oder flankierend hierzu die zulässige Gebäudehöhe im Grenzbereich (deutlich) zu vermindern. Welche dieser Möglichkeiten die Antragsgegnerin wählt, unterliegt im Rahmen der Abwägung der Belange ihrem städtebaulichen Gestaltungsrahmen. Weitergehende Konsequenzen für die Wirksamkeit des Bebauungsplans ergeben sich hieraus indes nicht. Die Ungültigkeit eines Teils eines Bebauungsplans führt dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn die restlichen Bestimmungen auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers) (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.3.2009, BVerwGE 133, 310, 319; Beschl. v. 20.8.1991, BauR 1992, 48; Beschl. v. 8.8.1989, BauR 1989, 695, 696). Gemessen hieran ist nicht zu bezweifeln, dass die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB genügende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und der Plangeber nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen auch einen Plan des eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Die Unwirksamkeit der westlichen Baugrenze und der Zahl der Vollgeschosse auf dem Flurstück 2010 erschüttern nicht die Planungskonzeption der Antragsgegnerin, das W.-Gymnasium in seinem Bestand zu sichern und zu entwickeln. 2. Auch der Planbereich des allgemeinen Wohngebiets westlich der Gemeinbedarfsfläche „Schule“ ist - soweit die Antragstellerin ihn mit ihrem räumlich auf die Flurstücke 191, 190, 209 und 2019 beschränkten Antrag zur Überprüfung gestellt hat - teilweise mit Mängeln behaftet. a) Allerdings liegt nicht schon hinsichtlich der Wohngebietsausweisung als solcher ein zur Unwirksamkeit führender Fehler mit der Folge vor, dass auch alle übrigen Festsetzungen in diesem Baugebiet für unwirksam zu erklären wären (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 8.8.1989, a.a.O.). aa) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin fehlt es der Ausweisung des allgemeinen Wohngebiets nicht an einer positiven Planungskonzeption, die Voraussetzung für die städtebauliche Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB ist. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Dabei ist ihr ein weiter Spielraum eingeräumt; der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (st.Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999, BauR 1999, 1136 f.; Urt. v. 22.1.1993, BVerwGE 92, 8, 14 f., jew. m.w.N.). Für die Planungserforderlichkeit reicht es deshalb grundsätzlich aus, dass die Gemeinde eine den Planungsgrundsätzen des Baugesetzbuchs entsprechende Plankonzeption hat und es vernünftigerweise geboten ist, diese durch einen Bebauungsplan zu sichern und durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.5.1971, Buchholz § 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 S. 6, 13). Die Vorschrift verlangt dagegen nicht, dass für die Planung als Ganzes oder für die einzelnen Festsetzungen ein unabweisbares Bedürfnis vorliegt. Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan deshalb nur dann, wenn er einer positiven Planungskonzeption entbehrt und ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder wenn ihm auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Vollzugsfähigkeit fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.2009, BauR 2010, 569; Beschl. v. 14.6.2007, a.a.O.; Urt. v. 21.3.2002, a.a.O., jew. m.w.N.). Gemessen hieran unterliegt die Erforderlichkeit der Ausweisung des in Rede stehenden Bereichs als allgemeines Wohngebiet keinen Zweifeln.Wie sich aus den Ausführungen unter Nummer 5.2.1 der Begründung zum Bebauungsplan (S. 22) ergibt, strebt die Antragsgegnerin mit der Ausweisung eine Gebietsstruktur an, in der das Wohnen die Hauptnutzung bildet, aber durch wohngebietsverträgliche gewerbliche, kulturelle und soziale Nutzungen ergänzt werden kann. Dies ist nicht etwa eine bloße Floskel, sondern beschreibt hinreichend eine Zielsetzung, für die sich die Antragsgegnerin auf gewichtige städtebauliche Belange wie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, ihre sozialen und kulturellen Bedürfnisse, ihr Interesse an einer verbrauchernahen Versorgung sowie die Belange der Wirtschaft berufen kann.Ob sich diese Zielsetzung aus dem Bestand ableiten lässt, insbesondere schon jetzt neben der Wohnnutzung andere in einem allgemeinen Wohngebiet regelhaft oder ausnahmsweise zulässige Nutzungen anzutreffen sind, spielt für die Frage einer positiven Planungskonzeption keine Rolle. Die Antragsgegnerin ist bei ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen nicht auf die Bestandssicherung beschränkt. Dass die Zielsetzung lediglich vorgeschoben ist oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verwirklicht werden kann, macht die Antragstellerin selbst nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist die vorhandene, erhaltenswerte Villenbebauung nicht von vornherein ungeeignet, gewerbliche, kulturelle oder soziale Nutzungen aufzunehmen. Soweit die Antragstellerin bei der Planungskonzeption eine nachvollziehbare Begründung in Abgrenzung zum reinen Wohngebiet vermisst, verkennt sie den weiten Gestaltungsspielraum des Plangebers und den Umstand, dass eine unabweisbare Rechtfertigung für die jeweilige Festsetzung nicht zu verlangen ist. Sollte die Rüge im Übrigen nicht auf die Erforderlichkeit der Festsetzung, sondern auf die Unvollständigkeit der Planbegründung zu einer für die Planungskonzeption bedeutsamen Regelung zielen, so wäre dies entsprechend § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 BauGB unbeachtlich. bb) Soweit die Antragstellerin weiter geltend macht, dass der Plangeber ihr Interesse an der Ausweisung ihres Grundstücks und der benachbarten Flurstücke 190, 191 und 209 als reines Wohngebiet fehlerhaft bewertet habe, weil er unzutreffender Weise davon ausgegangen sei, dass in dem betreffenden Bereich eine Nutzungsmischung vorliege, die eine faktische Einstufung als allgemeines Wohngebiet rechtfertige, liegt ein beachtlicher Verfahrensfehler i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht vor. Private Belange, die ihm bekannt sind, muss der Plangeber in der Abwägung nur berücksichtigen, wenn die Belange in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben; nicht abwägungsbeachtlich sind ferner geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Steht jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fest, dass der Belang nicht abwägungsbeachtlich war, kommt es für die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht darauf an, ob bereits die Gemeinde dies zutreffend ermittelt und bewertet hat. Ein solcher Fehler ist schon deshalb unbeachtlich, weil ein Belang, der nicht abwägungsbeachtlich war, nicht im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wesentlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.4.2008, a.a.O., 107). Nach diesem Maßstab ist das Interesse der Antragstellerin an einem Fortbestand der ihrer Auffassung nach tatsächlich bestehenden Struktur eines reinen Wohngebiets nicht als schutzwürdig und folglich nicht als wesentlich anzusehen, weil für die planungsrechtliche Situation der Grundstücke vor der Feststellung des streitigen Bebauungsplans nicht die tatsächlich vorhandene Bebauung und Nutzung bestimmend waren, sondern die Ausweisungen des Baustufenplans Harvestehude/Rotherbaum. Dieser setzte für das Grundstück der Antragstellerin und die unmittelbar benachbarten Grundstücke M.-Weg … und … (Flurstücke 191 und 209) ein Mischgebiet i.S.v. § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ BPVO fest. Er war entgegen der Auffassung der Antragstellerin insoweit auch nicht funktionslos geworden. Von der Funktionslosigkeit einer Festsetzung kann nämlich nur die Rede sein, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein dennoch in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (vgl. für viele z.B. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1999, NVwZ-RR 2000, 411; OVG Hamburg, Urt. v. 2.2.2011, 2 Bf 90 und 91/07, juris, Rn. 67 und v. 14.11.2002, HmbJVBl. 2004, 62, 64). Hierfür war im Zeitpunkt der Feststellung des streitigen Bebauungsplans nichts ersichtlich. Nach § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ BPVO sollen die Grundstücke vorwiegend Wohnzwecken dienen; gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe, Läden, Lagerräume, Lagerplätze und dergleichen sind zulässig, wenn durch sie erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Bewohner oder die Allgemeinheit nicht zu befürchten sind. Die tatsächliche Nutzung entsprach dieser Ausweisung, weil mit der in der Villa am M.-Weg … untergebrachten Verwaltung des … und der Wohnnutzung der Antragstellerin jedenfalls zwei Nutzungsarten vorhanden waren, die im Mischgebiet der BPVO zulässig sind. Im Übrigen wäre die Mischgebietsausweisung nach der Rechtsprechung des Normenkontrollgerichts (OVG Hamburg, Urt. v. 2.2.2011, a.a.O., Rn. 68; Beschl. v. 13.8.1999, 2 Bs 243/99, juris, Rn. 4, m.w.N.) selbst dann nicht als funktionslos anzusehen gewesen, wenn das Gebiet einem reinen Wohngebiet entsprochen haben sollte, sofern nur weitere der in § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ BPVO genannten Nutzungen noch hätten hinzutreten können. Das ist hier anzunehmen. Eine unzutreffende Ermittlung bzw. Bewertung abwägungsbeachtlicher Belange der Antragstellerin folgt auch nicht daraus, dass jedenfalls das Grundstück M.-Weg … (Flurstück 191) und die sich weiter nördlich anschließenden Grundstücke am M.-Weg im Baustufenplan Harvestehude/Rotherbaum als besonders geschütztes Wohngebiet i.S.d. § 10 Abs. 4 Abschnitt „Wohngebiet W“ Satz 2 BPVO ausgewiesen waren.Das Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung dieser planungsrechtlichen Situation durch entsprechende Festsetzung eines reinen Wohngebiets gemäß § 3 BauNVO war ebenfalls nicht abwägungsbeachtlich, da es nur als geringwertig zu qualifizieren ist. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen des Nachbarn an der Beibehaltung des bisherigen Zustands zwar grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial; das gilt jedoch dann nicht, wenn die Änderungen objektiv geringfügig sind und/oder sich - z.B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nicht oder nur unwesentlich auf die Nutzung des Nachbargrundstücks auswirken können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.2.1995, BauR 1995, 499, 500). So liegt es hier. Denn zum einen ist der Unterschied zwischen einem reinen und einem allgemeinen Wohngebiet nicht prinzipieller, sondern nur gradueller Art (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.8.1999, BVerwGE 109, 246, 255). Zum anderen grenzt das Grundstück der Antragstellerin nicht unmittelbar an das Grundstück M.-Weg … an. Es wird von diesem vielmehr durch einen etwa 5 m breiten, zum Schulgelände gehörenden Streifen getrennt und aufgrund seiner rückwärtigen, gegenüber dem Grundstück M.-Weg … deutlich versetzten Lage vor allem fast vollständig durch das Grundstück M.-Weg … abgeschirmt. Aufgrund dieser räumlichen Situation sind spürbare Auswirkungen der Nutzung des Grundstücks M.-Weg … und erst recht der Nutzungen der sich weiter nördlich anschließenden Grundstücke am M.-Weg auf das Grundstück der Antragstellerin nicht zu erwarten. Im Übrigen ergibt sich aus der „Auswertung der Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung vom 07.11.2007 - 06.12.2007“ (Band 12 der Planaufstellungsakten, Bl. 222 R), dass das an der Ecke M.-Weg/S. gelegene Gebäude S. … vollständig als Bürogebäude genutzt worden ist. Unter weiterer Berücksichtigung der am M.-Weg … ansässigen Verwaltung des … erscheint es deshalb auch nicht fehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin die Bebauung am M.-Weg faktisch als allgemeines Wohngebiet eingestuft hat. cc) Die Ausweisung als allgemeines Wohngebiet leidet auch nicht an einem Mangel im Abwägungsergebnis. Zu Unrecht sieht die Antragstellerin einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz darin begründet, dass der Plangeber östlich der am M.-Weg gelegenen Grundstücke ein reines Wohngebiet festgesetzt hat, obwohl jener Bereich dichter am M.-Weg liegt als ihr eigenes Grundstück. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn der Plangeber eine Gruppe von Grundstückseigentümern im Vergleich zu anderen Grundstückseigentümern anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.5.1990, BVerfGE 82, 60, 86 und v. 7.10.1980, BVerfGE 55, 72, 88; OVG Hamburg, Urt. v. 12.1.2011, 2 E 10/06.N). Das lässt sich hier aufgrund der strukturellen Unterschiede nicht sagen. Der von der Antragstellerin zum Vergleich herangezogene Bereich ist Teil des früher von der Bundeswehr genutzten Geländes, das nach der Konzeption der Antragsgegnerin mit Ausnahme der denkmalgeschützten ehemaligen Standortkommandantur einer vollständigen Neubebauung zugeführt werden soll. Dergleichen gilt für das Grundstück der Antragstellerin nicht. Es ist ungeachtet seiner rückwärtigen Lage dem vorhandenen Baubestand zuzuordnen, der sich südlich und westlich des Neubaugebiets entlang des M.-Wegs erstreckt. Schon aus diesem Grunde ist eine vergleichbare Ausgangslage nicht gegeben. Der Plangeber handelt nicht willkürlich und überschreitet nicht die Grenzen seiner planerischen Gestaltungsfreiheit, wenn er für städtebaulich neu zu entwickelnde Flächen eine - zumal nur graduell - andere Nutzungskonzeption verfolgt als für die bereits bebauten Bereiche in der Nachbarschaft. b) Ein gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßendes Abwägungsergebnis mit der Folge der Unwirksamkeit des § 2 Nr. 1 der Planverordnung liegt dagegen vor, soweit die Antragsgegnerin das Grundstück der Antragstellerin von den in dieser Vorschrift festgesetzten Nutzungsausschlüssen ausgenommen hat. aa) § 2 Nr. 1 der Planverordnung bestimmt, dass im allgemeinen Wohngebiet M.-Weg … (Flurstück 812 und westlicher Bereich des Flurstücks 929), M.-Weg … (Flurstück 191), M.-Weg … (Flurstück 190) und M.-Weg … (Flurstück 209) Gartenbaubetriebe und Tankstellen unzulässig sind.Das benachbarte Grundstück der Antragstellerin M.-Weg … (Flurstück 2019) findet in dieser ausdrücklichen Aufzählung ebenso wenig Erwähnung wie in den Nummern 2 und 3 des § 2 der Planverordnung, die für sämtliche weiteren Grundstücke in den allgemeinen Wohngebieten ebenfalls Nutzungsausschlüsse festsetzen. Es ist damit das einzige Grundstück im gesamten Plangebiet, für das trotz seiner Lage im allgemeinen Wohngebiet kein Nutzungsausschluss gilt. Sachliche Gründe für diese Ungleichbehandlung werden weder in der Begründung zum Bebauungsplan noch in den Planaufstellungsakten benannt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Nutzungsausschluss von Gartenbaubetrieben und Tankstellen auf den Grundstücken M.-Weg … (Flurstück 812 und westlicher Bereich des Flurstücks 929), M.-Weg … (Flurstück 191), M.-Weg … (Flurstück 190) und M.-Weg … (Flurstück 209) unter Nummer 5.2.1 der Begründung zum Bebauungsplan (S. 22) damit gerechtfertigt wird, dass diese nicht der angestrebten Struktur des Gebiets entsprächen, mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr verbunden seien und ihre spezifischen Betriebs- und Verkehrsabläufe zu einer Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnnutzung führten, gelten diese Argumente gleichermaßen, wenn nicht sogar erst recht, in Bezug auf das Grundstück der Antragstellerin, dessen Nutzung durch einen Gartenbaubetrieb oder eine Tankstelle aufgrund seiner rückwärtigen Lage in besonderem Maße Störungen der westlich hiervon gelegenen Wohnnutzung zur Folge hätte. Die nunmehr von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung, es habe keines Nutzungsausschlusses bedurft, weil das Grundstück aufgrund seiner geringen Größe, seiner rückwärtigen Lage und seines fehlenden unmittelbaren Anschlusses an einen öffentlichen Weg ohnehin nicht für eine Nutzung als Gartenbaubetrieb oder Tankstelle geeignet sei, kann ebenfalls nicht überzeugen. Denn auch auf anderen Grundstücken und rückwärtigen Grundstücksteilen in den allgemeinen Wohngebieten, z.B. auf den kleinen schmalen Flurstücken 813, 814 und 819 am M.-Weg und 822 bis 826 sowie 1222 und 1183 an der S., erscheint eine Nutzung als Gartenbaubetrieb oder Tankstelle aus tatsächlichen Gründen offenkundig ausgeschlossen, was aber nichts daran ändert, dass der Plangeber auf ihnen u.a. diese Nutzungen in § 2 Nr. 2 der Planverordnung für unzulässig erklärt hat. bb) Die hierin begründete Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes kann nur durch die Unwirksamkeitserklärung der Nummer 1 des § 2 der Planverordnung beseitigt werden, die sich auf den Bereich erstreckt, zu dem auch das Grundstück der Antragstellerin gehört. Zwar geht das Normenkontrollgericht hiermit über den - räumlich beschränkten - Antrag der Antragstellerin hinaus, soweit die Vorschrift auch das Grundstück M.-Weg … (Flurstück 812 und westlicher Bereich des Flurstücks 929) erfasst. Hierzu ist das Gericht jedoch nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, wenn der antragsgemäß für unwirksam zu erklärende Teil mit anderen, nicht angegriffenen Teilen des Bebauungsplans in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.8.1991, a.a.O. und v. 6.4.1993, ZfBR 1993, 238, 239). Das ist hinsichtlich der Nutzungsausschlüsse für das Grundstück M.-Weg … der Fall, da der Plangeber das allgemeine Wohngebiet in drei Bereiche mit jeweils unterschiedlich weit reichenden Nutzungsausschlüssen gegliedert hat, die jeweils eine in sich geschlossene Regelung darstellen. Das Grundstück M.-Weg … kann daher aus der Regelung des § 2 Nr. 1 der Planverordnung nicht herausgelöst werden. Aus dieser Systematik folgt allerdings auch, dass die Unwirksamkeit von § 2 Nr. 1 der Planverordnung die Wirksamkeit der weiteren Nutzungsausschlüsse in § 2 Nr. 2 und 3 der Planverordnung nach den bereits oben (unter II.1.e)) dargestellten Maßstäben nicht berührt. Der Plangeber hat mit der Gliederung selbst zum Ausdruck gebracht, dass die Festsetzungen teilbar sind, was im Weiteren die Annahme rechtfertigt, dass er die Nutzungsausschlüsse des § 2 Nr. 2 und 3 der Planverordnung auch ohne die unwirksamen Nutzungsausschlüsse des § 2 Nr. 1 der Planverordnung festgesetzt hätte. cc) Folgewirkungen für die Wirksamkeit der übrigen Festsetzungen sind nach den oben (unter II.1.e)) dargelegten Maßstäben ebenfalls zu verneinen. Sie können auch ohne den beanstandeten Ausschluss von Gartenbaubetrieben und Tankstellen zweifelsohne ihre Aufgabe erfüllen, eine geordnete städtebauliche Entwicklung in dem betreffenden Bereich zu gewährleisten.Die Zulässigkeit dieser Nutzungen ist gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO ohnehin die Ausnahme und nicht die Regel. Zugleich kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der Ausweisung der betreffenden Grundstücke als allgemeines Wohngebiet. Denn das mit dieser Ausweisung verfolgte Ziel einer Nutzungsstruktur, bei das Wohnen die Hauptnutzung darstellt, aber durch wohngebietsverträgliche gewerbliche, kulturelle und soziale Nutzungen ergänzt werden kann (vgl. Nummer 5.2.1 der Begründung zum Bebauungsplan, S. 22), wird durch die Unwirksamkeit der Nutzungsausschlüsse in § 2 Nr. 1 der Planverordnung nicht durchgreifend berührt. Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb veranlasst, weil es in der Begründung zum Bebauungsplan weiter heißt, dass Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht der angestrebten Struktur des Gebiets entsprächen und ihre spezifischen Betriebs- und Verkehrsabläufe zu einer Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnnutzungen führten. Denn die Ausweisung eines reinen Wohngebiets war für den Plangeber ersichtlich keine Alternative. Er hat die entsprechende Anregung der Antragstellerin ausdrücklich verworfen (vgl. die „Auswertung der Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung vom 07.11.2007 - 06.12.2007“, Band 12 der Planaufstellungsakten, Bl. 236) und durch die Beschränkung des Nutzungsausschlusses auf Gartenbaubetriebe und Tankstellen im Übrigen zum Ausdruck gebracht, dass eine weitergehende Annäherung an die Nutzungsstruktur eines reinen Wohngebiets nicht beabsichtigt ist. Ferner ist in Rechnung zu stellen, dass ein im Wege der Ausnahme zulässiges Vorhaben gleichwohl nicht ausnahmefähig ist, wenn es im Einzelfall gegen § 15 Abs. 1 BauNVO verstößt (vgl. VGH München, Beschl. v. 3.3.2010, 2 ZB 09.1725, juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 26.8.2009, BauR 2010, 439), so dass noch auf der Genehmigungsebene einem Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets oder unzumutbaren Störungen begegnet werden kann. c) Die Lärmschutzklausel in § 2 Nr. 9 der Planverordnung hält der gerichtlichen Prüfung ebenfalls nicht stand. Sie ist nach dem Maßstab des § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich. Selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, läge jedenfalls ein gemäß §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 beachtlicher Verfahrensfehler vor. aa) Wie bereits oben (unter II.2.a)aa)) dargelegt, setzt das Erfordernis der städtebaulichen Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB eine positive Planungskonzeption voraus, deren Sicherung und Durchsetzung durch einen Bebauungsplan vernünftigerweise geboten ist. Die in Rede stehende, auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB beruhende Klausel (vgl. hierzu OVG Hamburg, Urt. v. 27.4.2005, BRS 69 Nr. 17, 114 ff., m.w.N.) bestimmt, dass in den allgemeinen Wohngebieten entlang des M.-Wegs die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen sind bzw. für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden muss, sofern ersteres nicht möglich ist. Sie bezweckt den Schutz der Bewohner der anliegenden Grundstücke vor dem Verkehrslärm des M.-Wegs und verfolgt damit grundsätzlich ein legitimes Ziel. Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit gehören zu den Belangen des Umweltschutzes, die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7c) BauGB bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen sind. Dabei ist der Plangeber nicht auf die Abwehr bereits eingetretener schädlicher Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 BImSchG beschränkt, sondern darf seine Planung auch darauf ausrichten, derartige Verhältnisse gar nicht erst entstehen zu lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.1988, BRS 48 Nr. 43; Söfker, a.a.O., § 9 Rn. 211). Diese Rahmenbedingungen entbinden die Antragsgegnerin aber nicht davon, sich bei ihrer Planung hinreichende Klarheit darüber zu verschaffen, welches Ausmaß an Verkehrslärmimmissionen den Bewohnern des Gebiets zuzumuten ist. Denn normative Vorgaben in Gestalt von Immissionswerten (Grenz-, Richt- oder Orientierungswerte), die zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Lärm in Wohngebieten der Bauleitplanung verbindlich zugrunde zu legen wären, gibt es nicht. Die Frage, welcher Lärm zumutbar ist, beurteilt sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990, UPR 1991, 151, 152 f., m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 27.4.2005, a.a.O., 111). Ohne dass der Plangeber eine konkrete Vorstellung von der Zumutbarkeitsschwelle entwickelt, lässt sich nicht ermessen, ob und ggf. welche Maßnahmen des (passiven) Lärmschutzes vernünftigerweise geboten sind. Sie ist die Grundlage eines schlüssigen Lärmschutzkonzepts, an dem es nach diesen Maßstäben fehlt. Die Begründung zum Bebauungsplan enthält keine Angaben dazu, wo nach der Vorstellung des Plangebers die Zumutbarkeitsschwelle für die Verkehrslärmimmissionen auf den Grundstücken am M.-Weg anzusetzen ist. Ihr ist lediglich der Hinweis zu entnehmen, dass sich aufgrund der festgesetzten Lärmschutzklausel für den Untersuchungsbereich Lärmbelastungen ergäben, die unter den gesundheitsgefährdenden Schwellenwerten lägen und das Wohnen nicht erheblich beeinträchtigten (Nummer 4.2.1 der Begründung, S. 9). Während gemeinhin davon auszugehen ist, dass die Schwelle der Gesundheitsgefahr jedenfalls nicht unter 70 db(A) tags und 60 db(A) nachts liegt, bleibt unklar, welches Ausmaß an Lärmimmissionen die Antragsgegnerin mit der Formulierung der „erheblichen Beeinträchtigung“ verbunden hat. Ersichtlich hat sie insoweit auf einen niedrigeren Immissionswert abheben wollen, ohne diesen jedoch weiter zu präzisieren. Auch die Planaufstellungsvorgänge geben im Ergebnis keinen verlässlichen Aufschluss. Zwar findet sich in der „Auswertung der Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung vom 07.11.2007 - 06.12.2007“ in anderem Zusammenhang (bei der Behandlung der Anregungen von Anwohnern der Straße S.) die Bemerkung, dass für die Bewertung von Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen in Hamburg die Immissionsgrenzwerte der 16. BImschV maßgeblich seien, die für reine und allgemeine Wohngebiete 59 db(A) tags und 49 db(A) nachts betrügen (Band 12 der Planaufstellungsakten, Bl. 223, 247 und 248). Diese Bemerkung deckt sich im Übrigen weitgehend mit den Schutzvorstellungen, die seinerzeit für das gesamte Stadtgebiet in der Handreichung der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt für die Planung in den Bezirken niedergelegt waren, und in denen es hieß, dass die Übernahme des Nachtgrenzwerts der 16. BImSchV von 49 db(A) als planerischer Orientierungswert geboten erscheine (vgl. Hamburger Leitfaden Lärm in der Bauleitplanung, 2. Aufl. Oktober 2004, S. 4 sowie Ergänzung: „Instrumentenkasten“, Juli 2006, S. 6). Gleichwohl erscheint aber nicht die Annahme gerechtfertigt, dass die Antragsgegnerin die Zumutbarkeitsschwelle für die Verkehrslärmeinwirkungen auf den Grundstücken am M.-Weg mit diesem Wert definiert hat. Denn im vorliegenden Verfahren beruft sie sich nunmehr auf die Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) und macht geltend, dass diese erst in einer Entfernung von 100 m zum M.-Weg eingehalten würden. Damit hebt sie wiederum auf andere Immissionswerte ab, da die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete nach Nummer 1.1 Buchst. b) des Beiblatts 1 zu DIN 18005 Teil 1 lediglich 55 db(A) tags und - sofern nicht Industrie- Gewerbe- oder Freizeitlärm in Rede steht - 45 db(A) nachts betragen. Die Unterschiede zu den Werten der 16. BImSchV und erst recht zu den Gesundheitsgefährdungswerten sind auch beträchtlich, wenn man sich vor Augen führt, dass eine Differenz von nur 3 db(A) bereits einer Verdoppelung bzw. Halbierung der Verkehrsstärke entspricht. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Plangeber bei der Festsetzung der Lärmschutzklausel in § 2 Nr. 9 der Planverordnung tatsächlich von den Orientierungswerten der DIN 18005 hat leiten lassen, sind den Planaufstellungsvorgängen jedoch ebenfalls nicht zu entnehmen. In der „Auswertung der Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung vom 07.11.2007 - 06.12.2007“ (Band 12 der Planaufstellungsakten, Bl. 223) heißt es im Gegenteil, dass die DIN 18005 in Hamburg nicht eingeführt und daher auch nicht verbindlich sei. Entsprechendes geht aus dem Hamburger Leitfaden Lärm in der Bauleitplanung (S. 4 sowie Ergänzung S. 6) hervor. Damit stehen letztlich mehrere, erheblich voneinander abweichende Immissionswerte im Raum und bleibt unklar, wo der Plangeber die Zumutbarkeitsschwelle für den auf die Grundstücke am M.-Weg einwirkenden Verkehrslärm hat ansiedeln wollen. Konkrete Vorstellungen hat er offensichtlich nicht entwickelt, so dass es schon im Ansatz an einem schlüssigen Lärmschutzkonzept fehlt. bb) Selbst wenn man von einem hinreichenden Lärmschutzkonzept auf der Basis der in den Planaufstellungsvorgängen erwähnten Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV ausgehen wollte, würde die Lärmschutzklausel des § 2 Nr. 9 der Planverordnung aber jedenfalls an einem gemäß §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler leiden. Die Antragstellerin rügt zu Recht, dass die Antragsgegnerin das Ausmaß der Verkehrslärmeinwirkungen auf die Grundstücke am M.-Weg nicht ermittelt hat. (1) Die fehlerfreie Abwägung von Belangen des Verkehrslärmschutzes setzt voraus, dass sich der Plangeber vom Ausmaß der zu erwartenden Immissionen eine hinreichende Vorstellung verschafft. Ohne diesbezügliche Erkenntnisse kann er das Gewicht der von der Planung berührten Belange nicht sachgerecht bewerten, zu denen nicht nur die öffentlichen Belange der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) und des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. c) BauGB) gehören, sondern auch die privaten Interessen der Grundeigentümer, von der ihre Baufreiheit beschränkenden Festsetzung passiver Lärmschutzmaßnahmen verschont zu bleiben. Dieses private Interesse war dem Plangeber auch bekannt, da die Antragstellerin darauf in ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2007 während der ersten öffentlichen Auslegung ausdrücklich hingewiesen hatte.Welchen Ermittlungsaufwand der Plangeber betreiben muss, ist eine Frage des Einzelfalls. Je weniger er planerische Zurückhaltung übt und die festgesetzten Vorkehrungen des passiven Schallschutzes noch für eine Nach- bzw. Feinsteuerung auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens offen sind und je weniger sie dem Bauherrn noch Spielraum bei der konkreten Ausführung der festgesetzten Maßnahme lassen, umso höher sind auch die Anforderungen, die an die Pflicht des Plangebers zu stellen sind, das Ausmaß der zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen zu ermitteln. Im Hinblick auf die in § 2 Nr. 9 der Planverordnung abschließend getroffene Entscheidung über die Grundrissgestaltung durfte sich die Antragsgegnerin hier nicht auf die bloße Erhebung des Verkehrsaufkommens auf dem M.-Weg beschränken. Die Begründung zum Bebauungsplan enthält bereits widersprüchliche Angaben zu den Kraftfahrzeugzahlen, wenn diese unter Nummer 4.2.1 der Begründung zum Bebauungsplan (S. 9) mit 6.662 Kfz/24 h, unter Nummer 5.6 (S. 28) dagegen mit durchschnittlich 13.500 Kfz an Werktagen beziffert werden. Allerdings spricht alles dafür, dass es sich bei der ersten Zahl um ein Versehen handelt. Denn die Verkehrsuntersuchung der Firma ... aus dem Mai 2006 (Allgemeines Band 2 der Planaufstellungsakten, Bl. 181 ff.) weist den Verkehr im M.-Weg am Knotenpunkt M.-Weg/S. für die Richtungen Norden und Süden getrennt aus, wobei sich die Zahl von 6.662 Kfz/Tag allein aus der Spalte „M.-Weg (N)“ ergibt und ihr noch die 6.943 Kfz/Tag aus der Spalte „M.-Weg S“ hinzuzurechnen sind (vgl. Abb. 4). Die sich daraus errechnende Summe von 13.605 Kfz/Tag deckt sich mit den Angaben, die das Amt für Verkehr und Straßenwesen der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt in seinem Schreiben vom 12. Mai 2006 (Band 8 der Planaufstellungsakten, Bl. 9 f.) im Rahmen der Behördenbeteiligung gemacht hat. Danach belief sich die durchschnittliche werktägliche Verkehrsbelastung des M.-Wegs seit dem Jahre 2000 konstant auf rund 13.500 Kfz/24 h und damit auf eben jene Zahl, die unter Nummer 5.6 der Begründung zum Bebauungsplan erwähnt wird. Auch diese Kraftfahrzeugzahl ist aber nicht schon so hoch, als dass es ohne Ermittlung der mit ihr einhergehenden Lärmeinwirkungen auf die Grundstücke am M.-Weg gerechtfertigt erschiene, von einer Überschreitung der - hier unterstellten - Zumutbarkeitsschwelle von 49 db(A) nachts und/oder 59 db(A) tags entsprechend den für allgemeine Wohngebiete geltenden Grenzwerten der 16. BImSchV auszugehen. Das gilt für die in zweiter Reihe ausgewiesenen Baukörper allein schon aufgrund ihrer Entfernung zur Straße und der damit verbundenen Abnahme des Schallpegels. Die Entfernungen betragen im Falle des Grundstücks der Antragstellerin gut 110 m, des Grundstücks M.-Weg … gut 90 m und des Grundstücks M.-Weg … immerhin noch mehr als 75 m. Über diese Distanz sind Pegelminderungen in der Größenordnung von etwa 12 bis 14 db(A) in Rechnung zu stellen, wie sich aus dem Diagramm III der Anlage 1 zur 16. BImSchV ergibt. Hinzu kommt, dass die rückwärtigen Baukörper jedenfalls teilweise durch die vordere Bebauung gegenüber dem Verkehrslärm abgeschirmt werden. Es spricht alles dafür, dass eine Überschreitung der genannten Immissionswerte auf den hinteren Grundstücksflächen am M.-Weg nicht nur fraglich ist, sondern sogar ausgeschlossen werden kann. Die Diagramme im Anhang A zur DIN 18005 (A.2 Straßenverkehr), auf die sich die Antragsgegnerin nunmehr beruft, weisen in der Spalte „Stadt- und Gemeindestraßen“ eine Überschreitung der Beurteilungspegel von 49 db(A) nachts und 59 db(A) tags bei einem durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommen von 13.500 Kraftfahrzeugen jedenfalls erst bei Abständen zur Schallquelle von weniger als etwa 50 m (nachts) bzw. 60 m (tags) aus. Für die auf den vorderen Flächen ausgewiesenen Baukörper lassen sich die vorstehenden Argumente zwar nicht gleichermaßen anführen. Auch was sie betrifft, liegt es aber allein aufgrund der erhobenen Kraftfahrzeugzahlen nicht offenkundig auf der Hand, dass die Verkehrslärmimmissionen in entsprechender Anwendung der 16. BImSchV Werte von 49 db(A) nachts und/oder 59 db(A) tags übersteigen. Der Begründung zum Bebauungsplan und den Planaufstellungsvorgängen sind insoweit weder Hinweise auf einschlägige Erkenntnisquellen oder gesicherte Erfahrungssätze noch sonstige zielführende Darlegungen zu entnehmen. Auch die Diagramme im Anhang A zur DIN 18005 (A.2 Straßenverkehr) sind nicht geeignet, hinreichenden Aufschluss über die konkrete Lärmbelastung der Grundstücke zu geben. Abgesehen davon, dass die Ermittlung der Immissionswerte der 16. BImSchV eigenen Regeln folgt, nimmt die DIN 18005 gemäß ihrer Nummer 1 für sich selbst nur in Anspruch, die Ermittlung der Schallimmissionen der verschiedenen Arten von Schallquellen sehr vereinfachend darzustellen und eine Handreichung für die Abschätzung der zu erwartenden Schallimmissionen u.a. des Straßenverkehrs zu bieten. Sie kann unter den vorliegenden Umständen die erforderliche, über eine Grobabschätzung hinausgehende Ermittlung der Lärmimmissionen nicht ersetzen. Soweit die Antragsgegnerin meint, die konkreten Lärmimmissionen könnten noch im Baugenehmigungsverfahren durch Vorlage von Gutachten geklärt und ggf. im Rahmen einer planungsrechtlichen Befreiung berücksichtigt werden, verkennt sie Inhalt und Reichweite der ihr gemäß § 2 Abs. 3 BauGB obliegenden Pflicht zur ordnungsgemäßen Ermittlung des Abwägungsmaterials. Es ist weder Aufgabe des Baugenehmigungsverfahrens noch Sache des Bauherrn, ungesicherte Annahmen des Plangebers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Der Gesichtspunkt der Lärmvorsorge rechtfertigt keine andere Beurteilung. Er entbindet den Plangeber nicht davon, die in überschaubarer Zeit zu erwartenden Immissionen anhand einer belastbaren Lärmprognose zu ermitteln. Im Übrigen lässt sich nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin in absehbarer Zeit überhaupt mit einem nennenswerten Verkehrszuwachs auf dem M.-Weg und einem damit einhergehenden Anstieg des Verkehrslärms gerechnet hat.Nach den Ausführungen unter Nummer 5.6 der Begründung zum Bebauungsplan (S. 28) ist die Verkehrsbelastung des M.-Wegs vielmehr seit etwa dem Jahre 2000 konstant und gegenüber der Belastung Mitte der 1990er Jahre sogar um etwa 5.000 Kraftfahrzeuge je Werktag zurückgegangen.Ebenso wenig lässt die Neubebauung des ehemaligen Bundeswehrgeländes eine relevante Erhöhung der Kraftfahrzeugzahlen auf dem M.-Weg erwarten. Der für den westlichen Abschnitt der S. mit 670 Kfz/24 h prognostizierte Neuverkehr, der wegen der An- und Abfahrtsmöglichkeit aus bzw. in Richtung Norden zudem nur zum Teil den im Plangebiet gelegenen südlichen Abschnitt des M.-Wegs belasten wird, und der mit 430 Kfz/24 h prognostizierte Neuverkehr an der Tiefgaragenzufahrt am M.-Weg (vgl. Nummer 5.6 der Begründung zum Bebauungsplan, S. 27 sowie Nummer 3.3 der Verkehrsuntersuchung von ... aus dem Mai 2006, Allgemeines Band 2 der Planaufstellungsakten, Bl. 189 f.) wirken sich in Anbetracht der bereits bestehenden werktäglichen Verkehrsbelastung von durchschnittlich 13.500 Kraftfahrzeugen auf die Verkehrslärmimmissionen nicht wesentlich aus. Der Plangeber hat die insoweit zu erwartende Veränderung der Verkehrsbelastung in der Begründung zum Bebauungsplan selbst ausdrücklich als unmaßgeblich bezeichnet. Auch sonst sind den Planaufstellungsvorgängen keine Anhaltspunkte für einen von der Antragsgegnerin erwarteten Anstieg des Verkehrslärms zu entnehmen. (2) Das Ermittlungsdefizit ist nach den oben (unter II.1.b)bb) und cc)) darlegten Maßstäben gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich und auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Es betrifft einen wesentlichen Punkt und ist nach dem Inhalt der Planaufstellungsakten offensichtlich. Nach den Umständen des Falles besteht ferner die konkrete Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin die Lärmschutzklausel des § 2 Nr. 9 der Planverordnung nicht oder jedenfalls nicht so festgesetzt hätte, wenn sie die zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf den Grundstücken am M.-Weg ermittelt hätte. Wie soeben ausgeführt, spricht jedenfalls hinsichtlich der auf den rückwärtigen Grundstücksflächen ausgewiesenen Baukörper alles dafür, dass sie keinen „kritischen“ Lärmeinwirkungen ausgesetzt sind bzw. künftig ausgesetzt sein werden. Der Rügepflicht ist durch die Antragsbegründung im vorliegenden Verfahren vom 29. Oktober 2009 und deren Weiterleitung an das Bezirksamt Eimsbüttel genügt. Die Antragstellerin hat darin ausdrücklich bemängelt, dass die Verkehrslärmimmissionen nicht untersucht worden seien. cc) Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 20.8.1991, a.a.O. und v. 6.4.1993, a.a.O.) entwickelten Grundsätzen ist die Lärmschutzklausel in § 2 Nr. 9 der Planverordnung trotz des räumlich auf die Flurstücke 191, 190, 209 und 2019 beschränkten Antrags der Antragstellerin in ihrem gesamten Geltungsbereich für unwirksam zu erklären. Die in sich geschlossene Festsetzung verbietet eine Herauslösung einzelner Grundstücke. Für die übrigen Ausweisungen des Plans hat die Unwirksamkeit der festgesetzten Maßnahmen des passiven Schallschutzes dagegen nach den oben (unter II.1.e)) dargelegten Maßstäben keine Folgen. Sie bleiben auch ohne die Klausel sinnvoll und wären nach dem mutmaßlichen Willen des Plangebers auch ohne diese getroffen worden. Das gilt insbesondere auch für die Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets, mit der die Antragsgegnerin - wie ausgeführt - eine hauptsächlich durch das Wohnen geprägte und im Übrigen durch gewerbliche, kulturelle und soziale Nutzungen ergänzte Gebietsstruktur angestrebt hat. Denn es finden sich an keiner Stelle Hinweise darauf, dass dieses Planungsziel aus Sicht der Antragsgegnerin mit dem Schutz der Bewohner vor dem Verkehrslärm, dem diese auch bisher schon ausgesetzt waren, stand oder fiel. Gerade die mangelnde Thematisierung und Behandlung der Fragen des Verkehrslärms im Planverfahren, sowohl was die Zumutbarkeitsschwelle als auch die konkreten Immissionen anbelangt, lassen im Gegenteil erkennen, dass die Verkehrslärmeinwirkungen auf den Grundstücken am M.-Weg für die Baugebietsausweisung nicht von entscheidender Bedeutung war. Von daher spricht auch nichts für die Auffassung der Antragstellerin, der Plangeber hätte ein reines Wohngebiet ausgewiesen, wenn er die Lärmimmissionen ermittelt und erkannt hätte, dass er mit seiner ungeprüften Annahme zu hoch gegriffen habe. Das zum Beleg für diese Auffassung angeführte Postskriptum im Vermerk vom 6. Juli 2006 betrifft den Lärm des Schulsports und gibt für die hier in Rede stehende Frage nichts her. d) § 2 Nr. 10 der Planverordnung, wonach Stellplätze in den Baugebieten nur in Tiefgaragen zulässig sind, begegnet dagegen keinen Bedenken. aa) Die Festsetzung findet in § 12 Abs. 6 BauNVO eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften - wie hier - nicht entgegenstehen. Dieser Regelungsumfang ermächtigt auch zu weiteren Differenzierungen und schließt die Festsetzung ein, dass Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig sind (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 12 BauNVO Rn. 104; Schwier, Handbuch der Bebauungsplan-Festsetzungen, 2002, 21.33). bb) Die Antragsgegnerin hat insoweit auch die Belange der Antragstellerin zutreffend ermittelt und bewertet.Wie sich aus der „Auswertung der Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung vom 07.11.2007 – 06.12.2007“ (Band 12 der Planaufstellungsakten, Bl. 236, 236 R) ergibt, hat sie die Anregung der Antragstellerin, ihr Grundstück aus dem Geltungsbereich der Festsetzung auszunehmen, zur Kenntnis genommen und sich hierzu dahin gehend eingelassen, dass die vorhandenen Stellplätze Bestandschutz genössen und die Verpflichtung zum Bau einer Tiefgarage erst eingreife, wenn eine Nutzungsänderung vorgenommen werde, die auch die Stellplätze betreffe. Soweit die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin habe offenkundig nicht den Fall bedacht, dass auch die Aufteilung ihres Einfamilienhauses in zwei Wohneinheiten einen Stellplatzbedarf auslösen würde, schätzt sie ihre nach der Hamburgischen Bauordnung bestehende Stellplatzverpflichtung selbst unzutreffend ein. Die im Zeitpunkt der Feststellung des Bebauungsplans noch geltende Globalrichtlinie „Notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradplätze“ gemäß Senatsbeschluss vom 23. Juli 2002, die den Stellplatzbedarf i.S.d. § 48 Abs. 1 HBauO konkretisierte, sah in Nummer 1.1 ihrer Anlage 1 bei Ein- und Zweifamilienhäusern einen Stellplatz je Wohnung vor (ebenso die jetzige Fachanweisung vom 7.6.2011). Da die Antragstellerin auf ihrem Grundstück nach eigenem Bekunden bereits über zwei - bestandsgeschützte - Stellplätze verfügt, wäre sie bei Schaffung einer zweiten Wohneinheit nicht zur Herstellung eines weiteren Stellplatzes verpflichtet und griffe die Regelung des § 2 Nr. 10 der Planverordnung in diesem Falle noch nicht ein. cc) Ein Abwägungsmangel liegt ebenfalls nicht vor. Die Antragsgegnerin musste das öffentliche Interesse am Ausschluss oberirdischer Stellplätze gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, von dieser Festsetzung ausgenommen zu werden, nicht deshalb zurückstellen, weil ihr Grundstück rund 100 m vom M.-Weg entfernt liegt und nur wenige Stellplätze in Rede stehen. Nach Nummer 5.7 der Begründung zum Bebauungsplan (S. 29) soll mit der Festsetzung des § 2 Nr. 10 aus stadtbildgestalterischen Gründen die Unterbringung notwendiger Stellplätze in Tiefgaragen gesichert und die Inanspruchnahme unbebauter Flächen durch oberirdische Stellplätze verhindert werden, so dass größere Anteile an Vor- und Hintergärten in diesem baulich verdichteten Bereich erhalten werden. Darüber hinaus soll mit dieser Festsetzung die Bebauung entlang des M.-Wegs innerhalb des neu festgesetzten Erhaltungsbereichs nicht durch Stellplatzanlagen entfremdet werden. Diese Belange verlieren entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch dann nicht an Gewicht, wenn es um Stellplätze auf abseits gelegeneren Flächen geht. Denn stadtbildrelevant sind alle denkbaren Standorte, unabhängig davon ob sie vom Straßenraum aus einsehbar sind oder nicht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2007, NordÖR 2008, 216, 217 zu § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Dabei sind auch wenige Stellplätze geeignet, zu einer Beeinträchtigung der mit der Festsetzung verfolgten Belange beizutragen. Die für das Grundstück der Antragstellerin geltenden Ausweisungen lassen im Falle einer Neubebauung mindestens die Errichtung von vier Wohneinheiten zu. Der hierdurch ausgelöste Stellplatzbedarf ist nicht als so gering anzusehen, als dass von einer Fehlgewichtung des öffentlichen Interesses am Ausschluss oberirdischer Stellplätze auszugehen wäre. e) Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Grundstück der Antragstellerin mit Mängeln behaftet ist. Insbesondere widerspricht es nicht einer gerechten Abwägung, dass der vorspringende, etwa 4 mal 5 m große Eingangsbereich des Wohnhauses der Antragstellerin durch die östliche Baugrenze abgeschnitten wird. Die Zurücksetzung der Baugrenze auf die östliche Gebäudeflucht dient der Herstellung eines größeren Grenzabstands, der im Bereich des Vorbaus gegenwärtig nur etwa 2 m beträgt und damit noch unter dem in § 6 Abs. 5 Satz 1 HBauO vorgesehenen Mindestabstand von 2,5 m liegt. Es steht nicht außer Verhältnis zur objektiven Gewichtigkeit der Eigentümerinteressen der Antragstellerin, wenn der Plangeber der Verwirklichung dieses Ziels den Vorrang eingeräumt hat. Gravierende Nachteile für die Antragstellerin sind mit der Festsetzung nicht verbunden. Denn zum einen genießt der genehmigte Vorbau Bestandsschutz, sodass die Festsetzung ohnehin erst im Falle eines Neubaus zum Tragen kommt. Zum anderen führt sie nicht zu einer Verringerung der überbaubaren Fläche. Denn der Plangeber hat mit der Baukörperfestsetzung nicht nur den Bestand aufgenommen, sondern der Antragstellerin darüber hinaus eine Erweiterungsmöglichkeit eingeräumt, welche die Fläche des gegenwärtigen Vorbaus um ein mehrfaches übersteigt. f) Sonstige Mängel des Bebauungsplans hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind - soweit sie ihn mit ihrem räumlich beschränkten Antrag zur Überprüfung gestellt hat - auch nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Umstand, dass die Antragstellerin mit ihrem Normenkontrollantrag nur insoweit Erfolg hat, als es § 1 Nr. 1 und 9 der Planverordnung, die westliche Baugrenze auf der Gemeinbedarfsfläche „Schule“ und die Zahl von drei Vollgeschossen auf dem Flurstück 2010 betrifft, führt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 3.4.2008, BVerwGE 131, 86 und Beschl. v. 4.6.1991, BVerwGE 88, 268), der das Normenkontrollgericht folgt, nicht dazu, dass ihr Antrag mit der Kostenfolge des § 155 Abs.1 Satz 1 VwGO im Übrigen als unbegründet abzuweisen wäre. Denn bei den antragsgemäß für unwirksam zu erklärenden Festsetzungen handelt es sich um die Antragstellerin beschwerende Teile des Plans. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Ein Grund, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verordnung über den Bebauungsplan Harvestehude 13 vom 2. März 2009 (HmbGVBl. S. 51) und begehrt, die Verordnung insoweit für unwirksam zu erklären, als sie Festsetzungen für die Flurstücke 2191, 2010, 2091 und 2034 der Gemarkung Harvestehude (Gemeinbedarfsfläche Schule) und die Flurstücke 191, 190, 209 und 2019 (allgemeines Wohngebiet westlich der Gemeinbedarfsfläche) trifft. Der Bebauungsplan erfasst im Wesentlichen ein südlich der Straße S. zwischen dem M.-weg im Westen und dem H. Weg im Osten gelegenes Gebiet. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des 1.204 qm großen Wohngrundstücks …, das gut 100 m vom M.-Weg entfernt liegt und mit einer eingeschossigem Einfamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoss bebaut ist. Das Grundstück grenzt im Osten auf seiner gesamten Länge von etwa 51 m an das Gelände des W.-Gymnasiums an, das aus den im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Flurstücken 2191, 2010, 2091 und 2034 besteht. Der Abstand des Wohnhauses der Antragstellerin zur gemeinsamen Grundstücksgrenze beträgt etwa 6 m, mit Ausnahme eines Vorbaus im Eingangsbereich, der bis auf ca. 2 m an die Grenze heran reicht. Außerdem befindet sich auf dem Grundstück ein Carport mit zwei Stellplätzen.Auf dem Gelände des W.-Gymnasiums steht auf dem Flurstück 2010 unmittelbar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine eingeschossige etwa 53 m lange Turnhalle, deren Höhe sich nach den unterschiedlichen Angaben der Beteiligten zwischen 3,30 m und 4 m bewegt. An deren südlichem Ende, jenseits der südlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin, schließt sich ein rund 13 m langer zweigeschossiger Anbau an. Östlich der Turnhalle sind die Flurstücke mit weiteren ein- bis dreigeschossigen Schulgebäuden bebaut. Der durch den streitigen Bebauungsplan aufgehobene Teilbebauungsplan 606 vom 9. August 1960 (HmbGVBl. S. 397) wies das Schulgelände zuvor als Fläche „für besondere Zwecke“ mit dem Zusatz „Schule“ aus. Weitere Festsetzungen traf er nicht. Mit dem Bebauungsplan Harvestehude 13 wird u.a. das W.-Gymnasium planungsrechtlich gesichert. Dementsprechend weist der Plan die Flurstücke 2010, 2191, 2034 und 2091 als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ aus. Der Plan setzt außerdem eine Baugrenze fest, die am äußeren Rand des Schulgeländes verläuft und dieses vollständig umschließt. Sie verläuft im Westen unmittelbar an der östlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin und setzt sich über den gemeinsamen Grenzabschnitt hinaus sowohl in nördlicher als auch in südlicher Richtung um jeweils rund 20 m fort, bevor sie nach Osten verschwenkt. In allen anderen Bereichen des Schulgeländes weist die Baugrenze einen Abstand von 4 m – 14 m zu den jeweiligen Nachbargrundstücken auf. Zudem setzt der Plan auf der Gemeinbedarfsfläche drei Vollgeschosse und eine Grundflächenzahl von 0,8 (jeweils als Höchstmaß) fest. Das Grundstück der Antragstellerin sowie die unmittelbar benachbarten Grundstücke M.-Weg … (Flurstück 190) und … (Flurstück 209) waren zuvor durch den Baustufenplan Harvestehude/Rotherbaum vom 6. September 1955 (HmbGVBl. S. 294) als Mischgebiet mit zweigeschossiger offener Bauweise überplant. Der Bebauungsplan Harvestehude 13 weist sie nunmehr als allgemeines Wohngebiet mit zweigeschossiger offener Bauweise aus. Für das nördlich hiervon gelegene Grundstück M.-Weg … (Flurstück 191) und die sich weiter anschließenden Grundstücke entlang des M.-Wegs sowie die Grundstücke auf der Südseite der S. westlich der ehemaligen Standortkommandantur sah der Baustufenplan ein besonders geschütztes Wohngebiet i.S.v. § 10 Abs. 4 Abschnitt „Wohngebiet W“ Satz 2 BPVO mit dreigeschossiger geschlossener Bauweise vor, an dessen Stelle nun ebenfalls ein allgemeines Wohngebiet, teils mit zwei- bzw. dreigeschossiger offener Bauweise, teils mit drei- bzw. viergeschossiger geschlossener Bauweise getreten ist. Im übrigen Plangebiet, das unter der Geltung des Baustufenplans ebenfalls als besonders geschütztes Wohngebiet mit zweigeschossiger offener Bauweise ausgewiesen war, setzt der Bebauungsplan Harvestehude 13 im Wesentlichen ein reines Wohngebiet mit dreigeschossiger offener Bauweise sowie auf dem Gelände der denkmalgeschützten ehemaligen Standortkommandantur ein allgemeines Wohngebiet mit dreigeschossiger geschlossener Bauweise fest. Dabei handelt es sich zum größten Teil um Flächen, die nach Aufgabe der früheren Nutzung durch die Bundeswehr einer Neubebauung zugeführt werden sollen. Der Plan beinhaltet außerdem durch Baugrenzen umrissene Baukörperausweisungen, die sich im Bereich der allgemeinen Wohngebiete - soweit vorhanden - am Bestand orientieren und teilweise Erweiterungsmöglichkeiten vorsehen. Darüber hinaus gelten nach § 2 der Planverordnung für die Ausführung des Bebauungsplans u.a. die folgenden Vorschriften: - Gemäß Nummer 1 sind im allgemeinen Wohngebiet M.-Weg … (Flurstück 812 und westlicher Bereich des Flurstücks 929), M.-Weg … (Flurstück 191), M.-Weg … (Flurstück 190) und M.-Weg … (Flurstück 209) Gartenbaubetriebe und Tankstellen unzulässig. - Gemäß Nummer 9 sind in den allgemeinen Wohngebieten entlang des M.-Wegs durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. - Gemäß Nummer 10 sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Soweit auf den Grundstücken keine Flächen für Tiefgaragen festgesetzt sind, sind Tiefgaragen auch außerhalb der überbaubaren Grundfläche zulässig. Die nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem mindestens 80 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und gärtnerisch anzulegen. Wegen der weiteren Festsetzungen wird auf die Planzeichnung und den Text der Verordnung Bezug genommen. Das Planverfahren wurde durch den Aufstellungsbeschluss vom 21. Juli 2005 (Amtl. Anz. S. 1419) eingeleitet. Zum Ziel der Planung hieß es darin: „Durch den Bebauungsplan mit der vorgesehenen Bezeichnung Harvestehude 13 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, nach der bevorstehenden Aufgabe der militärischen Nutzung die Flächen auf dem Areal südlich der S., zwischen M.-Weg und H. Weg, einer für diesen Standort angemessenen und städtebaulich verträglichen Nutzung zuzuführen. In diesem Zuge soll für das südlich angrenzende W.-Gymnasium auf heutigen Bundeswehrflächen ein Schulsportplatz planungsrechtlich gesichert werden. … Ferner soll für einen Teilbereich am M.-Weg ein städtebaulicher Erhaltungsbereich nach § 172 des Baugesetzbuchs ausgewiesen werden. Die übrigen Bereiche des Plangebiets sollen zur Stärkung der Wohnfunktion im Stadtteil als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden. Die planungsrechtlichen Festsetzungen orientieren sich am vorhandenen Bestand.“ Der in der öffentlichen Plandiskussion am 18. Oktober 2005 vorgestellte Planentwurf sah dementsprechend u.a. die Ausweisung des Schulgeländes als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“ und nordwestlich hiervon auf einem Teil des ehemaligen Bundeswehrgeländes die Ausweisung einer weiteren Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schulsportfläche“ vor. Diese Planung wurde allerdings im weiteren Verlauf des Verfahrens zugunsten der Lösung verworfen, den Schulsportplatz auf dem bestehenden Schulgelände zu integrieren und die hierdurch „frei“ werdenden Flächen einer reinen Wohnbebauung zuzuführen. In der daraufhin beschlossenen Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 22. Oktober 2007 (Amtl. Anz. S. 2407) hieß es nunmehr: „… In diesem Zuge soll das südlich angrenzende W.-Gymnasium in seinem Bestand umstrukturiert werden und einen dringend benötigten Schulsportplatz erhalten. Das Schulgelände soll entsprechend planungsrechtlich gesichert werden. … Die übrigen Bereiche des Plangebiets sollen zur Stärkung der Wohnfunktion im Stadtteil als Allgemeines und Reines Wohngebiet festgesetzt werden. …“ Zur Ermittlung der Lärmimmissionen des Schulsports und der Pausenhöfe holte die Antragsgegnerin zwei schalltechnische Stellungnahmen ein, die unter dem 9. September 2007 von der Firma … Immissionsschutz erstellt wurden und unter Zugrundelegung des aus einem städtebaulichen Wettbewerb hervorgegangenen Modells zur Umstrukturierung und Neubebauung des Schulgeländes die Lärmeinwirkungen auf das rückwärtige Gebäude auf dem Grundstück M.-Weg …, das Gebäude A.-B.-Weg … und die auf dem ehemaligen Bundeswehrgelände neu ausgewiesenen Baukörper nahe der nördlichen Grenze des Schulgeländes untersuchten. Außerdem legte die Firma … im Mai 2006 einen Bericht über die aufgrund der Neubebauung des ehemaligen Bundeswehrareals zu erwartende Verkehrsbelastung, u.a. auf dem M.-Weg, vor. In der Zeit vom 7. November bis zum 6. Dezember 2007 wurde der Entwurf des Bebauungsplans öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2007, das noch am selben Tage per Telefax beim Bezirksamt Eimsbüttel einging, erhob die Antragstellerin mehrere Einwendungen: Insbesondere rügte sie, dass der Plan auf der ganzen Länge ihres Grundstücks (und darüber hinaus) ein grenzständiges dreigeschossiges Gebäude ermögliche, dessen Außenwand unter Berücksichtigung der Geschosshöhe typischer Turnhallenbauten, zweier weiterer Vollgeschosse und eines zusätzlichen Staffelgeschosses ohne Weiteres eine Höhe von bis zu 16,5 m erreichen könne. Ein solches Vorhaben riegle ihr Grundstück vollständig ab, habe erdrückende Wirkung und führe zu einer unzumutbaren Verschattung. Insoweit komme es allein auf die durch die Planung vermittelte Bebaubarkeit und nicht etwa auf dahinter zurückbleibende tatsächliche Bauabsichten an. Im Übrigen wäre die künftige Bebauung angesichts ihrer zulässigen Dimensionierung selbst dann als rücksichtslos zu bewerten, wenn sie die nach dem Landesrecht vorgesehene Abstandsfläche von 0,4 H zu ihrer Grundstücksgrenze einhalten würde. Des Weiteren werde angeregt, die auf ihrem Grundstück vorgesehene Baukörperausweisung zu ändern. Nach der gegenwärtigen Planung schneide die östliche Baugrenze den vorspringenden Eingangsbereich ihres Hauses ab. Dies widerspreche einer gerechten Abwägung, die beinhalte, dass ein vorhandener und genehmigter Bestand nach Möglichkeit positiv bestätigt werde. Außerdem werde angeregt, den Bereich westlich des Schulgeländes nicht als allgemeines, sondern als reines Wohngebiet auszuweisen. Dies entspreche der tatsächlichen Struktur des Baugebiets, in dem praktisch ausschließlich eine reine Wohnnutzung anzutreffen sei. Aufgrund des beabsichtigten Ausschlusses von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen vorne am M.-Weg komme eine andere Nutzungsmöglichkeit auch nicht in Betracht. Allein das Grundstück M.-Weg … mit der dort ansässigen Verwaltung des … mache insoweit eine Ausnahme, der aber mit einer besonderen Festsetzung für dieses Grundstück Rechnung getragen werden könne. Das Verbot von Stellplätzen außerhalb von Tiefgaragen lasse ihre Grundstückssituation außer Acht. Weder verfüge es über eine Tiefgarage noch werde eine solche - wie es auf den zur Neubebauung anstehenden Flächen des ehemaligen Bundeswehrgeländes vorgesehen sei - positiv festgesetzt. In der Abwägung mit ihren privaten Belangen könnten städtebauliche Gründe die „Wegplanung“ ihrer beiden oberirdischen Stellplätze nicht rechtfertigen. Sie lägen rund 110 m vom M.-Weg entfernt und seien von dort aus nicht sichtbar. Ebenso sei zu bemängeln, dass ihr Wohngebäude bei den Stellungnahmen des Ingenieurbüros … zu den Lärmimmissionen des Pausenhofs und des Schulsports nicht als Immissionsort berücksichtigt worden sei. Insbesondere der auf dem Dach des aufgestockten Turnhallengebäudes unmittelbar an ihrer Grundstücksgrenze beabsichtigte Pausenhof könne zu Geräuscheinwirkungen führen, die zumindest untersuchungsbedürftig seien. Ohnehin „passten“ die lärmtechnische Untersuchung und die vorgesehene Planausweisung aber nicht zueinander. Denn die der Untersuchung zugrunde gelegte Nutzung von Teilflächen als Pausenhof bzw. Sportplatz sei in keiner Weise verbindlich. Die im Planentwurf für die Schule ausgewiesene Gemeinbedarfsfläche sei undifferenziert und lasse Pausenhof und Sportflächen im gesamten Bereich dieser Ausweisung zu. Schließlich werde angeregt, ihr Grundstück von der Festsetzung passiven Schallschutzes auszunehmen. Wegen der weit vom M.-Weg entfernten Lage kämen Einwirkungen des Straßenverkehrslärms, die zu einer rückwärtigen Anordnung von Wohn- und Schlafräumen zwängen, nicht in Betracht. Zu diesen Anregungen nahm das Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung des Bezirksamts Eimsbüttel in der „Auswertung der Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung vom 07.11.2007 - 06.12.2007“ im Wesentlichen wie folgt Stellung: „13.2 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bei dem Plangebiet handelt es sich - abgesehen von der ehemals militärisch genutzten Fläche - um ein gewachsenes Quartier. Ein Grundsatz der Bebauungsplanung ist deshalb die bestandsorientierte Ausweisung. Entsprechend orientieren sich auch die Festlegungen für das vorhandene Schulgrundstück, das sich im Eigentum der Stadt befindet, an bestehenden Gebäudekanten und -höhen. Differenzierte Festsetzungen für das Schulgrundstück sind nicht gewollt, um auf künftige Anforderungen an bauliche Umgestaltungen flexibel reagieren zu können. Soweit bauliche Änderungen auf dem Schulgrundstück vorgenommen werden sollen, sind dabei die entsprechenden Abstandsregelungen der HBauO zu beachten. Die geschilderte Problematik ist insofern nicht auf der Ebene des Bebauungsplans, sondern auf der Baugenehmigungsebene zu lösen. Es ist ein hochbaulicher Wettbewerb zur Umstrukturierung des Schulgeländes durchgeführt worden. Ein Ergebnis dieses Wettbewerbs ist ein neues dreigeschossiges Schulgebäude mit Staffelgeschoss, welches mit einer nach HBauO eingehaltenen Abstandsfläche zur westlichen Grundstücksgrenze entstehen kann. Dieser Baukörper hat eine Höhe von insgesamt 10,20 m und 13,80 m. Die geplante eingegrabene Turnhalle ist auf der östlichen Gebäudeseite vorgesehen und wirkt nicht auf das Grundstück M.-Weg …. Durch die Einhaltung der notwendigen Abstandsflächen ist keine wesentliche Verschlechterung der derzeitigen Situation des Gebäudes zu erwarten, da bereits jetzt ein Bestandsgebäude (Turnhalle) auf dem Schulgelände direkt auf und entlang der gesamten östlichen Grundstücksgrenze vorhanden ist. Zumal dabei zu bedenken ist, dass das Wohngebäude in drei Himmelsrichtungen (Nord, West und Süd) freistehend errichtet ist. Die gesunden Wohnverhältnisse, der Zugang von Licht, Luft und Sonne sowie ein ausreichender Sozialabstand bleiben gewahrt. In Anbetracht der verdichteten Situation des Gesamtstadtteils kann somit von keinen unzumutbaren Einschränkungen ausgegangen werden. … 13.3 Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt. Vergl. Stellungnahme 13.2 … Eine Verschattungsstudie ergab, dass der neue dreigeschossige Baukörper des Schulgebäudes mit einem Staffelgeschoss und einer Höhe von 10,20 m und 13,80 m sowie einem Abstand von 6,50 bis 11,00 m zum Wohngebäude das Wohngebäude nicht unverhältnismäßig verschattet. … 13.4 Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt. Die Gemeinbedarfsnutzung „Schule“ ist in dem hochverdichteten und dichtbesiedelten Stadtteil erforderlich und wünschenswert. Abgesehen von der Eignung des Standorts sind Schule und Sporthalle bereits vorhanden. Art und Maß der Bebauung orientiert sich also am Bestand und soll unter Berücksichtigung der Festsetzungen des Bebauungsplans sowie der bauordnungsrechtlichen Vorschriften baulich verändert bzw. erweitert werden können. Die räumliche Nähe von Schule und Sportanlagen, in diesem Falle auf dem Schulgelände, ist aus pädagogischer Sicht wünschenswert. … 13.5 Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt. Für den Eingangsbereich (Anmerkung: des Wohnhauses der Antragstellerin) besteht formeller Bestandsschutz. Bei zukünftigen Änderungen oder Ergänzungen sind die Abstände einzuhalten. Die Festlegung der Baugrenzen ist im Übrigen auf dem Grundsatz der bestandsorientierten Ausweisung vorgenommen worden. 13.6 Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt. Der gesamte Bereich westlich des W.-Gymnasiums mit den Grundstücken ist städtebaulich-strukturell der Bebauung am M.-Weg zuzuordnen. Diese ist aufgrund der vorhandenen Nutzungsmischung als Allgemeines Wohngebiet einzustufen. 13.7 Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt. Die vorhandenen Stellplätze genießen Bestandsschutz - die Verpflichtung zum Bau einer TG würde erst greifen, wenn eine Nutzungsänderung des Grundstücks, die auch die Stellplätze betrifft, vorgenommen würde. Genau für diesen Fall wird die Festsetzung getroffen, um langfristig im gesamten Gebiet die gewünschten städtebaulichen Qualitäten in Form von parkähnlichen Grundstücksfreiflächen zu erhalten. 13.8 Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt. Nach den derzeitigen Planungen sind u.a. aufgrund der vorgesehenen Stellung der Gebäude (Anmerkung: auf dem Schulgelände) keine unzumutbaren Verschlechterungen der lärmtechnischen Belange des angrenzenden Grundstücks zu erwarten. In jedem Falle, also auch beispielsweise bei einer Veränderung der baulichen Anordnung, wird im Baugenehmigungsverfahren sichergestellt, dass keine unzumutbaren Belästigungen auf die Nachbarschaft einwirken. 13.9 Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt. Das Grundstück (Anmerkung: der Antragstellerin) liegt räumlich zwar weiter von der Straße M.-Weg entfernt als die Gebäude direkt am M.-Weg. Durch den vorhandenen großen Abstand (40 m) der Villen M.-Weg … und … wird die ungehinderte Schallausbreitung des Straßenlärms der Hauptverkehrsstraße M.-Weg direkt auf das Gebäude M.-Weg … einwirken. Zur Minimierung der Schallimmissionen in den Wohngebäuden entlang des M.-Wegs bleibt die Festsetzung bestehen.“ Die Bezirksversammlung des Bezirksamts Eimsbüttel stimmte in ihren Sitzungen am 31. Januar und 29. Mai 2008 dem Entwurf des Bebauungsplans zu. Am 2. März 2009 wurde die Verordnung über den Bebauungsplan Harvestehude 13 vom Bezirksamt Eimsbüttel festgestellt und am 10. März 2009 bekanntgemacht. In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es auszugsweise wie folgt: „4 Umweltbericht ... 4.2 Schutzgüter und deren Wechselwirkungen 4.2.1 Schutzgut Luft Bestandsbeschreibung Lärmbelastung Verkehr ... Ein Verkehrsgutachten von 2006 ermittelte für den M.-Weg eine Verkehrsbelastung von 6662 Kfz/24 h, die eine geeignete Grundrissgestaltung mit Anordnung der Wohn- und Schlafräume auf den lärmabgewandten Gebäudeseiten erfordert. Damit ergeben sich für den Untersuchungsbereich Lärmbelastungen, die unter den gesundheitsgefährdenden Schwellenwerten liegen und das Wohnen nicht erheblich beeinträchtigen. … 5 Planinhalt und Abwägung … 5.2 Allgemeines Wohngebiet 5.2.1 Art der Nutzung In den als allgemeine Wohngebiete festgesetzten Bereichen soll das Wohnen die Hauptnutzung darstellen, die durch wohngebietsverträgliche gewerbliche, kulturelle und soziale Nutzungen ergänzt werden können. Zugleich soll die Wohnfunktion innerhalb des Stadtteils Harvestehude gestärkt und vor einer weiteren Verdrängung durch nicht wohngebietsverträgliche gewerbliche Nutzungen geschützt werden. Um dieses Ziel zu gewährleisten wird der gemäß § 4 Abs. 3 Baunutzungsverordnung … festgelegte Nutzungskatalog differenziert für einzelne Bereiche, je nach städtebaulichen Zielsetzungen und bestehenden Nutzungen. Im allgemeinen Wohngebiet M.-Weg … (Flurstück 812 und westlicher Bereich des Flurstücks 929), M.-Weg … (Flurstück 191), M.-Weg … (Flurstück 190) und M.-Weg … (Flurstück 209) sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen unzulässig. Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind unzulässig, da sie nicht der oben beschriebenen angestrebten Struktur des Gebiets entsprechen und mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr verbunden sind. Ihre spezifischen Betriebs- und Verkehrsabläufe würden zu einer Beeinträchtigung der angrenzenden Wohnnutzungen führen. … 5.3 Gemeinbedarfsfläche Das W.-Gymnasium (Flurstücke 2010, 2034, 2091, 2191) der Freien und Hansestadt Hamburg wird durch die Festsetzung der Baugrenzen in Verbindung mit einer dreigeschossigen Ausweisung und einer der Nutzung entsprechenden Grundflächenzahl von 0,8 als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule gesichert. Das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung berücksichtigt bei der gewählten Flächenausweisung ausreichend Raum für den baulichen Bestand sowie angemessene Erweiterungsmöglichkeiten für zukünftige Entwicklungen bzw. Neu- und Erweiterungsbauten des W.-Gymnasiums. Das W.-Gymnasium verfügt bisher über keine Einrichtungen für den Sportunterricht. Die Schüler müssen für den Sportunterricht auf Einrichtungen der Umgebung ausweichen. Durch eine geplante Umstrukturierung innerhalb des Schulgeländes bietet sich die Möglichkeit eine Schulsportfläche auf dem Schulgelände zu errichten. Die Schulsportfläche innerhalb der festgesetzten Gemeinbedarfsfläche (Zweckbestimmung Schule) soll ein Kleinspielfeld, eine Weitsprunganlage und eine 100 m Laufbahn aufnehmen. … 5.6 Erschließung … Mit Bezug auf die vorliegende Verkehrsuntersuchung ist festzustellen, dass künftig unter Berücksichtigung der geänderten Nutzungen lediglich eine unmaßgebliche Veränderung der Verkehrsbelastung zu erwarten ist. Die gegenwärtige durchschnittliche werktägliche Verkehrsbelastung des M.-Weges von rund 13.500 Kfz/24 Std. hat sich etwa seit dem Jahr 2000 eingestellt. Mitte der 90er Jahre dagegen lag die Verkehrsmenge um etwa 5000 Kfz/Werktag höher. … 5.7 Stellplätze In allen Baugebieten des Geltungsbereiches sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig (Siehe Verordnung § 2 Abs. 10). Mit dieser Festsetzung soll aus stadtbildgestalterischen Gründen die Unterbringung notwendiger Stellplätze in Tiefgaragen gesichert und die Inanspruchnahme unbebauter Flächen durch oberirdische Stellplätze verhindert werden, so dass größere Anteile an Vor- und Hintergärten in diesem baulich verdichteten Bereich erhalten werden. Ebenfalls soll mit dieser Festsetzung die Bebauung entlang des M.-Weges innerhalb des neu festgesetzten Erhaltungsbereichs nicht durch Stellplatzanlagen entfremdet werden. … 5.10 Lärmschutz 5.10.1 Verkehrslärm … Für die Gebäude in den allgemeinen Wohngebieten entlang des M.-Weges wird aufgrund der Verkehrsbelastung festgesetzt, dass durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen sind (siehe Verordnung § 2 Abs. 9). Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. 5.10.2 Schulsport, Pausenhof Schulsport Zur Abschätzung der Auswirkungen auf die benachbarte Bebauung wurde der aktuelle Stand der baulichen Überlegungen, welcher auf der Basis eines Wettbewerbsergebnisses beruht, für eine lärmtechnische Stellungnahme zugrunde gelegt. Die Ausübung von Schulsport in Schulen ist allgemein als sozialadäquat anzusehen und muss üblicherweise von der Nachbarschaft hingenommen werden. Doch für die Abwägung im Bebauungsplanverfahren könnte es relevant sein, den Lärm soweit wie möglich zu vermindern bzw. die Zuordnung der Flächen für Schule und Wohnen entsprechend zu treffen. Die Nutzungen auf dem Schulgelände sind geräuschvoll. … Auf Grund der benötigten Flexibilität der baulichen Entwicklung auf dem Schulgelände und der daraus gegebenenfalls entstehenden geänderten Lärmsituation sind Festsetzungen zum Lärmschutz im Bebauungsplan nicht zwingend erforderlich, da sich die Aufteilung der Nutzungen innerhalb des Schulgeländes noch ändern kann. Die endgültigen erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens festgelegt. … Pausenhof Die Benutzung der Pausenhöfe in Schulen ist allgemein als sozialadäquat anzusehen und muss üblicherweise von der Nachbarschaft hingenommen werden. Doch für die Abwägung im Bauleitplanverfahren könnte es relevant sein, den Lärm soweit wie möglich zu vermindern bzw. die Zuordnung der Flächen für Schule und Wohnen entsprechend zu treffen. Die Nutzungen auf dem Schulhofgelände sind geräuschvoll. Maßgeblich sind die natürlichen Lebensäußerungen der SchülerInnen im Pausenhof. … Zur Abschätzung der Auswirkungen auf die benachbarte Bebauung wurde der aktuelle Stand der baulichen Überlegungen, welcher auf der Basis eines Wettbewerbsergebnisses beruht, für die lärmtechnische Stellungnahme zugrunde gelegt. … Die lärmtechnische Stellungnahme zeigt dennoch auf, dass die Lärmschutzsituation lösbar ist. Im Rahmen der lärmtechnischen Untersuchung werden Vorschläge zur Minderung vorgesehen. Aufgrund der benötigten Flexibilität der baulichen Entwicklung auf dem Grundstück und der daraus gegebenenfalls entstehenden geänderten Lärmsituation sind Festsetzungen zum Lärmschutz im Bebauungsplan nicht zwingend erforderlich, da sich die Aufteilung der Nutzungen innerhalb des Schulgeländes noch ändern kann. Die endgültig erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens festgelegt.“ Am 8. April 2009 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung verweist sie auf ihre Stellungnahme vom 5. Dezember 2007 und vertieft ihre dortigen Ausführungen im Wesentlichen wie folgt: Der Bebauungsplan Harvestehude 13 sei hinsichtlich der Ausweisungen für das Schulgelände offensichtlich unwirksam, weil er sowohl an Mängeln im Abwägungsvorgang als auch im Abwägungsergebnis leide. Mit der Festsetzung von drei Vollgeschossen und der Baugrenze im Westen werde erstmals die Errichtung eines überhohen und zugleich ca. 90 m langen grenzständigen Gebäudes zugelassen. Eine solche Bebauung wäre auf der Grundlage des Teilbebauungsplans 606 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 BauGB nicht zulässig gewesen; sie hätte jedenfalls gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Der Plan werfe damit erstmals einen Konflikt auf, der auch auf der Ebene des Bebauungsplans hätte gelöst werden müssen. Eine Nachsteuerung auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens komme nicht in Betracht. Da die Lage, Größe und Höhe eines künftigen Schulneubaus, der mit den Festsetzungen übereinstimme, bereits in die planerische Abwägung eingeflossen sei, sei das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot insoweit verbraucht. Dies habe der Plangeber ausweislich der Behandlung ihrer Anregungen in der Auswertung der Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung eindeutig verkannt. Er habe sich deshalb auch nicht die Auswirkungen vor Augen geführt, die der durch den Plan zugelassene überdimensionierte Gebäuderiegel für ihr Grundstück habe. Es werde hierdurch regelrecht eingemauert und erdrückt. Die angegriffenen Festsetzungen seien damit auch im Abwägungsergebnis fehlerhaft, weil rücksichtslos. Was die Lärmimmissionen des Schulbetriebs anbelange, liege ebenfalls eine unzureichende Aufbereitung des Abwägungsmaterials und Lösung der durch den Bebauungsplan hervorgerufenen Konflikte vor. Die Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets entbehre in Abgrenzung zum reinen Wohngebiet jeglicher positiver planerischer Konzeption. Die Ausführungen unter Nummer 5.2.1 der Begründung zum Bebauungsplan erschöpften sich in einer Floskel, die weder aus dem tatsächlichen Bestand abgleitet worden sei noch abgeleitet werden könne. Auch in der Auswertung der Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung werde lediglich ausgeführt, dass der gesamte Bereich westlich des W.-Gymnasiums der Bebauung am M.-Weg zuzuordnen und diese aufgrund der vorhandenen Nutzungsmischung wiederum als allgemeines Wohngebiet einzustufen sei. Eine für ein allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO typische Nutzungsmischung liege in dem fraglichen Bereich aber nicht vor.Bei Feststellung des Bebauungsplans sei bereits bekannt gewesen, dass das vom … genutzte Gebäude M.-Weg … zu einem Wohngebäude habe umgebaut werden sollen. Abgesehen davon habe der Plangeber nördlich des Schulgeländes nur den Bereich unmittelbar am M.-Weg als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen und in dem Bereich östlich hiervon ein reines Wohngebiet festgesetzt. Dieser Bereich liege aber sogar noch dichter am M.-Weg als ihr eigenes Grundstück. Letztlich erschließe sich nicht, warum das faktisch reine Wohngebiet als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen worden sei und welche Durchmischung mit wohnfremden Nutzungen der Plangeber im Einzelnen angestrebt habe. Ebenso bleibe unerfindlich, warum die Antragsgegnerin in § 2 Nr. 1 bis 3 der Planverordnung einzelne Nutzungen hier ausgeschlossen habe und dort nicht. Dazu „passe“, dass für ihr Grundstück überhaupt keine Nutzungsausschlüsse vorgesehen seien. Das Verbot von Stellplätzen außerhalb von Tiefgaragen in § 2 Nr. 10 der Planverordnung sei ebenfalls abwägungsfehlerhaft. Es greife entgegen der Auffassung, die in der Auswertung der Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung vertreten worden sei, nämlich nicht erst im Falle einer stellplatzrelevanten Nutzungsänderung ein. Offenkundig habe der Plangeber nicht die Möglichkeit bedacht, dass z.B. ihr Einfamilienhaus in zwei Wohneinheiten aufgeteilt werde. In diesem Falle könne sie nicht ernsthaft zum Bau einer Tiefgarage verpflichtet werden. Zudem könnten die mit der Festsetzung verfolgten, grundsätzlich nachvollziehbaren öffentlichen Belange keine Geltung beanspruchen, wenn es lediglich um ein oder zwei Stellplätze auf einem vom M.-Weg weit entfernten Grundstück gehe. Schließlich sei die Lärmschutzfestsetzung in § 2 Nr. 9 der Planverordnung nicht erforderlich.Soweit es in der Auswertung der Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung heiße, dass der Straßenverkehrslärm des M.-Wegs ungehindert auf das Gebäude M.-Weg … einwirke, sei nicht ersichtlich, dass überhaupt eine qualifizierte Begutachtung stattgefunden habe. Die Verkehrsuntersuchung der Firma ... aus dem Mai 2006 gebe zwar Aufschluss über die Verkehrszahlen, lasse aber keine verlässliche Aussage über die Emissions- und folglich auch die Immissionswerte zu. Der Lärmschutzfestsetzung fehle es daher an jeglicher Grundlage. Das gelte umso mehr, als ihr Haus rund 115 m Luftlinie vom M.-Weg entfernt liege und zu einem guten Teil durch andere Gebäude abgeschirmt werde. Aufgrund der fehlerhaften Lärmschutzklausel sei auch die Ausweisung des allgemeinen Wohngebiets unwirksam. Denn die Antragsgegnerin habe sich bei ihrer Entscheidung für ein reines oder allgemeines Wohngebiet ganz wesentlich davon leiten lassen, ob ersteres noch mit den Lärmeinwirkungen vereinbar sei oder nicht. Dies folge aus dem Postskriptum zu einem in den Planaufstellungsakten enthaltenen Vermerk vom 6. Juli 2006 betreffend die Straßenverkehrsgeräusche an der S. Die Antragstellerin beantragt, die Rechtsverordnung vom 2. März 2009 über den Bebauungsplan Harvestehude 13, bekannt gemacht am 10. März 2009, für unwirksam zu erklären, soweit sie Festsetzungen für die Flurstücke 2191, 2010, 2091 und 2034 (Gemeinbedarfsfläche Schule) und die Flurstücke 191, 190, 209 und 2019 (allgemeines Wohngebiet westlich der Gemeinbedarfsfläche) trifft. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzuweisen. Sie erwidert: Die Ausweisung der Gemeinbedarfsfläche Schule sei weder nach der Art noch nach dem Maß der baulichen Nutzung zu beanstanden. Insbesondere sei kein Verstoß gegen das Trennungsgebot gegeben. Störungen durch die mit dem Schulbetrieb typischerweise verbundenen Lärmemissionen seien als Folge der natürlichen Lebensäußerung von Kindern von den Anwohnern angrenzender Wohngebiete grundsätzlich als ortsüblich und sozialadäquat hinzunehmen. Um den schulischen Anforderungen gerecht werden zu können, solle der Standort unter Berücksichtigung der planerischen Festsetzungen und der bauordnungsrechtlichen Vorschriften auch künftig einer flexiblen Gestaltung zugänglich sein. Dem diene die Flächenausweisung mittels Baugrenzen. Da die Vorschriften des Bauordnungsrechts gemäß § 29 Abs. 2 BauGB von den Vorschriften des Planungsrechts unberührt blieben, sei die Einhaltung der Abstandsflächen auch bei einer Flächenausweisung gewährleistet. Die Ausweisung von drei Vollgeschossen orientiere sich an der unmittelbar prägenden Umgebung und bedinge somit keine Verschlechterung gegenüber der bisherigen planerischen Situation. Da die Umgebung überwiegend durch drei- und viergeschossige Gebäude geprägt sei, wäre ein dreigeschossiger Baukörper nach Maßgabe des § 34 BauGB auch früher schon zulässig gewesen. Zur Umstrukturierung des Schulgeländes sei ein städtebaulicher Wettbewerb durchgeführt worden, der ein dreigeschossiges Schulgebäude mit Staffelgeschoss und einer zum Grundstück der Antragstellerin hin einzuhaltenden Abstandsfläche zum Ergebnis habe. Die geplante eingegrabene Turnhalle sei auf der östlichen Gebäudeseite vorgesehen und wirke sich nicht unmittelbar auf das Grundstück der Antragstellerin aus. Der Umstand, dass der Plangeber das Grundstück der Antragstellerin nicht in die Nutzungsausschlüsse gemäß § 2 Nr. 1 bis 3 der Planverordnung einbezogen habe, erkläre sich daraus, dass das Grundstück keine direkte Belegenheit am M.-Weg habe und auch sonst über keinen direkten Zugang zu einem öffentlichen Weg verfüge. Es sei nur über andere private Grundstücke erreichbar. Der erhebliche Zu- und Abfahrtsverkehr, mit dem sowohl Tankstellen als auch Gartenbaubetriebe regelmäßig verbunden seien, lasse sich über die vorhandene Anbindung nicht abwickeln. Darüber hinaus seien insbesondere Tankstellen zur Erregung von Aufmerksamkeit darauf angewiesen, sich direkt an vielbefahrenen Straßen anzusiedeln. Aus diesen Gründen und wegen der eher geringen Größe des Grundstücks sei ein Ausschluss von Tankstellen und Gartenbaubetrieben nicht erforderlich gewesen. Für die Festsetzung der passiven Lärmschutzmaßnahmen habe es keiner Ermittlung der Lärmwerte bedurft. Es sei bekannt und werde durch die Verkehrszahlen und die Strategischen Lärmkarten belegt, dass es am M.-Weg ein nicht unerhebliches Verkehrsaufkommen mit entsprechender Lärmentwicklung gebe. Auch ohne Berechnung der zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen sei bei der erforderlichen Abschätzung aufgrund der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) zu erkennen gewesen, dass deren Orientierungswerte zumindest bei freier Schallausbreitung erst bei einem Abstand von ungefähr 100 m eingehalten würden. Durch die festgesetzten Baukörper ergebe sich auch kein abriegelnder Effekt für das Grundstück der Antragstellerin. Ob bei einer Neubebauung tatsächlich keine derartigen Lärmbeeinträchtigungen zu besorgen seien, könne im Baugenehmigungsverfahren durch Vorlage entsprechender Gutachten geklärt und ggf. im Befreiungswege berücksichtigt werden. Darüber hinaus sei es möglich, im Wege der Bauleitplanung auch vorbeugenden Gesundheitsschutz zu betreiben. Selbst im Falle der Unwirksamkeit der Lärmschutzklausel würde die Ausweisung als allgemeines Wohngebiet aber nach wie vor eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken. Das allgemeine Wohngebiet sei nicht deshalb festgesetzt worden, weil erst die Lärmschutzklausel dies ermöglicht habe. Im Hinblick auf einen von der Behörde für Schule und Berufsbildung der Antragsgegnerin gestellten Bauantrag für den Neubau eines Schulgebäudes mit Turnhalle im westlichen Bereich des Schulgeländes hat die Antragstellerin am 30. Oktober 2009 außerdem den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO beantragt. Mit Beschluss vom 12. Februar 2010 (NordÖR 2010, 245) hat das Normenkontrollgericht die Verordnung über den Bebauungsplan Harvestehude 13 vorläufig insoweit außer Vollzug gesetzt, als sie für das Flurstück 2010 eine Baugrenze und die Zahl der Vollgeschosse festsetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakte zum Eilverfahren 2 Es 2/09.N und der Planaufstellungsakten der Antragsgegnerin (Verfahren Band 1 bis 12 sowie Allgemeines Band 1.1 und 2) Bezug genommen.