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Beschluss

2 Bs 169/12

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2012:0917.2BS169.12.0A
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Leitsätze
1. Zur Bestimmung der Grenzen eines in einem Bebauungsplan nach dem BBauG ausgewiesenen Wohngebiets, der vor Anwendbarkeit des aufgrund des BBauG ergangenen Verordnungsrechts erlassen worden ist und das eine Wohnnutzung (nur) in festgesetzten Baukörpern zulässt und im Übrigen private Grünflächen festsetzt.(Rn.15) 2. Für die Errichtung und Nutzung einer baulichen Anlage zu Bürozwecken eines Konsulats kommt die Erteilung einer Befreiung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit in Betracht. Diese Nutzung berührt nicht die Grundzüge der Planung eines besonderen Beschränkungen unterliegenden Wohngebiets nach § 10 Abs. 4 Abschnitt W BPVO (juris: BauPolV HA).(Rn.19) (Rn.21)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Juni 2012 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je ¼ mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bestimmung der Grenzen eines in einem Bebauungsplan nach dem BBauG ausgewiesenen Wohngebiets, der vor Anwendbarkeit des aufgrund des BBauG ergangenen Verordnungsrechts erlassen worden ist und das eine Wohnnutzung (nur) in festgesetzten Baukörpern zulässt und im Übrigen private Grünflächen festsetzt.(Rn.15) 2. Für die Errichtung und Nutzung einer baulichen Anlage zu Bürozwecken eines Konsulats kommt die Erteilung einer Befreiung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit in Betracht. Diese Nutzung berührt nicht die Grundzüge der Planung eines besonderen Beschränkungen unterliegenden Wohngebiets nach § 10 Abs. 4 Abschnitt W BPVO (juris: BauPolV HA).(Rn.19) (Rn.21) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Juni 2012 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je ¼ mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,- Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren mit ihrer Beschwerde weiterhin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines überwiegend dreigeschossigen Neubaus als Erweiterung der Baulichkeiten auf einem Grundstück, auf dem die Beigeladene ein Generalkonsulat unterhält. Das Grundstück der Beigeladenen hat eine Größe von ca. 6.350 m² und ist bisher mit einem unter Denkmalschutz stehenden dreigeschossigen Gebäude bebaut, in dem sich die die Büro- und Repräsentationsräume des Generalkonsulats sowie ein aus 18 Zimmern bestehender Wohnbereich für Konsulatsbedienstete befinden. Auf dem Grundstück befinden sich ferner ca. 20 offene und gedeckte Stellplätze sowie ein zweigeschossiges Nebengebäude für die Visaabteilung, das dem Bauvorhaben weichen soll. Dieses liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Othmarschen 2 (HmbGVBl. 1963, S. 34), der für die durch Baugrenzen gekennzeichnete bebaubare Fläche des Grundstücks die Ausweisung „W2o“ enthält und Gewerbebetriebe jeder Art durch eine Festsetzung in § 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Bebauungsplan ausschließt sowie in seinem § 2 Nr. 4 für den Rest des Grundstücks eine private Grünfläche festsetzt. Außerdem liegen das Grundstück der Beigeladenen und die Grundstücke aller Antragsteller in einem Landschaftsschutzgebiet. Die Antragstellerin zu 1) ist Eigentümerin eines östlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstücks (Flurstück …), das mit einem eingeschossigen Einfamilienhaus mit Satteldach und einer Höhe von ca. 9 m bebaut ist. Es ist teilweise lediglich ca. 2 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt. Für die dem heutigen Grundstück der Antragstellerin zu 1) entsprechende Grundstücksfläche des früher größeren Flurstücks enthält der Bebauungsplan Othmarschen 2 die Festsetzung einer privaten Grünfläche; die bebaubare Fläche jenes Flurstücks befindet sich auf einem inzwischen neu gebildeten südlicher gelegenen Grundstück. Der Antragsteller zu 2) ist Eigentümer eines ca. 3.100 m² großen Grundstücks (Flurstück …), das nördlich an das Grundstück der Beigeladenen sowie an jenes der Antragstellerin zu 1) angrenzt und östlich des Grundstücks der Beigeladenen mit einem im Jahre 2009 genehmigten zweigeschossigen Einfamilienhaus mit einer Höhe von ca. 10 m bebaut ist. Der Antragsteller zu 3) ist Eigentümer eines nordwestlich gelegenen Grundstücks (Flurstück …), das vom Grundstück der Beigeladenen durch eine Wegefläche und andere Nachbargrundstücke getrennt ist. Aufgrund einer im Jahre 2010 erteilten Baugenehmigung ist es ebenfalls mit einem zweigeschossigen Einfamilienhaus bebaut. Der Antragsteller zu 4) ist Eigentümer eines durch dieselbe Wegefläche vom Grundstück der Beigeladenen getrennten und nördlich von diesem gelegenen Grundstücks (Flurstück …), das bisher unbebaut ist. Für die Grundstücke der Antragsteller zu 2) bis 4), die zum Zeitpunkt der Planaufstellung Teile eines einheitliches Grundstücks (Flurstück …) waren, enthält der Bebauungsplan Othmarschen 2 die Festsetzung „Fläche für Land- und Forstwirtschaft (private Gärtnerei)“. Diese Grundstücke befinden sich zugleich im zukünftigen Geltungsbereich des im Aufstellungsverfahren befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Othmarschen 35, der für sie die Ausweisung „WR2o“ enthalten soll. Die Wohngebäude der Antragsteller zu 2) und 3) wurden im Wege einer Genehmigung nach § 33 Abs. 1 BauGB zugelassen. Unter dem 14. März 2012 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Baugenehmigung für die Errichtung eines dreigeschossigen, ca. 11 m hohen Neubaus mit Flachdach im nördlichen Grundstücksbereich, der überwiegend Räume für Konsulatszwecke sowie im ersten und zweiten Obergeschoss jeweils eine ca. 80 m² große Wohnung enthalten soll. Hierfür erteilte sie u.a. eine planungsrechtliche Befreiung für das Abweichen von der zulässigen Art der baulichen Nutzung im Wohngebiet, für das Überschreiten der zulässigen Zahl der Vollgeschosse um ein Geschoss, für eine Bebauung außerhalb der festgesetzten Baugrenzen auf privater Grünfläche im Landschaftsschutzgebiet, für das Überschreiten der im Bebauungsplan festgesetzten höchstzulässigen Baubreite um 21 m auf 41 m sowie für das Unterschreiten der im Bebauungsplan festgesetzten Abstandsfläche von 5 m zur westlichen Grundstücksgrenze auf 2,6 m. Der Abstand des Gebäudes zum Grundstück der Antragstellerin zu 1) steigt von ca. 6 m an der nördlichen Gebäudeecke auf 10 m an der südlichen Gebäudeecke an. Der Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze beträgt mindestens 5,5 m. Die Antragsteller erhoben Widerspruch und haben beim Verwaltungsgericht Hamburg einen Antrag auf Anordnung seiner aufschiebenden Wirkung gestellt, mit dem sie insbesondere geltend gemacht haben, die gesetzlichen Voraussetzungen für die erteilten Befreiungen lägen nicht vor. Durch die Befreiungen werde ihr Gebietserhaltungsanspruch sowie ein bestehender Anspruch auf Erhalt der Gebietsprägung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO verletzt. Das genehmigte Gebäude verstoße gegen die großzügige Bebauung mit weiträumigen parkähnlichen Gartenanlagen entlang der Elbchaussee, die mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Othmarschen 2 habe gesichert werden sollen. Mit Beschluss vom 22. Juni 2012 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch der Antragsteller auf Einhaltung der im Bebauungsplan festgesetzten Art der Nutzung werde durch die Baugenehmigung nicht verletzt. Die Antragsteller zu 2) bis 4) könnten sich hierauf schon deshalb nicht berufen, weil sich ihre Grundstücke nicht im selben Baugebiet wie das Vorhabengrundstück befänden. Der Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin zu 1) sei nicht verletzt, weil die Befreiung von der Art der zulässigen Nutzung voraussichtlich rechtmäßig erfolgt sei. Sie berühre die Grundzüge der Planung nicht, die der Plangeber ausweislich der Begründung des Bebauungsplans verfolgt habe, und sei inhaltlich aus Gründen des Allgemeinwohls, der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschlands zu einem Drittstaat, erforderlich, da das Generalkonsulat der Beigeladenen seit mehr als zwanzig Jahren auf dem Grundstück ansässig sei und nur ein zusätzlicher Raumbedarf befriedigt werden solle. Die Abweichung sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit deren Belangen vereinbar. Unzumutbare Störungen der Nachbarschaft durch einen gesteigerten Besucherverkehr oder Auswirkungen von Demonstrationen etc. seien nicht zu erwarten. Keine Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller ergebe sich aus der Zulassung des Bauvorhabens außerhalb der festgelegten Baugrenzen auf der festgesetzten privaten Grünfläche. Die Festsetzung von Baugrenzen im Bebauungsplan diene keinen nachbarlichen Belangen, sondern allein städtebaulichen Zwecken. Nichts anderes gelte für die Festsetzung der privaten Grünflächen. Die Festsetzungen über die zulässige Zahl der Vollgeschosse und der nach dem Bebauungsplan zulässigen Frontlänge seien kraft Bundesrechts ebenfalls nicht nachbarschützend; der Plangeber habe keine abweichende Zielsetzung zum Ausdruck gebracht. Das Rücksichtnahmegebot nach § 31 Abs. 2 BauGB bzw. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sei nicht verletzt. Die Bauten auf den Grundstücken der Antragsteller zu 2) und 4) und die zukünftig zulässige Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers zu 3) befänden sich in erheblicher Entfernung zum vorgesehenen Vorhaben. Es sei nur unwesentlich höher als die vorhandene Bebauung der Nachbargrundstücke. Auch im Verhältnis zum Wohnhaus der Antragstellerin zu 1) gehe das Volumen der insoweit maßgeblichen Schmalseite des genehmigten Baukörpers kaum über jenes ihres eigenen Wohnhauses hinaus, das nach Westen nur im Dachgeschoss über zwei Fenster verfüge. Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen seien eingehalten. Soweit von einzelnen Teilen der geplanten Stellplatzanlage unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarschaft ausgehen könnten, könne dem, sollten sich diese realisieren, durch ergänzende Schutzmaßnahmen Rechnung getragen werden. II. Die zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung bleibt ohne Erfolg. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in ihrem Ergebnis fehlerhaft ist. 1. Soweit sich die Antragsteller ausführlich gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der erteilten Befreiung von der Art der im Bebauungsplan Othmarschen 2 festgelegten Nutzung wenden und geltend machen, die Befreiung verstoße gegen die Grundzüge der Planung und sei zugleich nicht aus Gründen des Allgemeinwohls erforderlich, legen sie in der Beschwerdebegründung keine Verletzung eigener subjektiver Rechte dar. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass nicht stets eine Verletzung subjektiver Rechte Dritter eintritt, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für die Erteilung einer Befreiung nicht vorliegen. Vielmehr ist danach zu unterscheiden, ob die Befreiung von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans oder von nicht drittschützenden Festsetzungen erfolgt. Nur wenn ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans abweicht, hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB (grundlegend BVerwG, Beschl. v. 8.7.1998, NVwZ-RR 1999, 8; Beschl. v. 23.8.1996, BRS 58 Nr. 159; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2012, 2 Bs 165/12). a) Das Verwaltungsgericht hat hierzu in seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich die Antragsteller zu 2) bis 4) schon deshalb nicht auf eine Abweichung von der im Bebauungsplan festgesetzten Art der baulichen Nutzung berufen können, weil sich ihre Grundstücke außerhalb des durch den Bebauungsplan Othmarschen 2 festgesetzten Wohngebiets und damit nicht im selben Baugebiet mit dem Grundstück der Beigeladenen befinden. Sie könnten deshalb kein subjektives Recht auf Einhaltung der im Baugebiet zugelassenen Art der baulichen Nutzung geltend machen. Dem tritt die Beschwerdebegründung nicht erfolgreich entgegen. Dabei kann dahinstehen, auf welche planerische Festsetzung gegenwärtig für die Grundstücke der Antragsteller zu 2) bis 4) abzustellen ist. Den Festsetzungen und der Begründung des Bebauungsplans Othmarschen 2 lässt sich entgegen der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, dass die für die Grundstücke dieser Antragsteller getroffene Festsetzung „Fläche für Land- und Forstwirtschaft (private Gärtnerei)“ vom Plangeber in einer bewussten konzeptionellen Wechselbezüglichkeit zu den Festsetzungen im benachbarten Wohngebiet getroffen worden ist und deshalb eine Ausnahme zu dem im Regelfall auf die Grundstücke innerhalb eines (einzigen) Baugebiets beschränkten nachbarlichen Austauschverhältnisses darstellen könnte (vgl. insoweit BVerwG, Beschl. v. 21.12.1994, 4 B 261/94, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2007, 2 Bs 220/07 verneinend im Bereich des Bebauungsplans Othmarschen 6; Beschl. v. 15.11.2006, 2 Bs 298/06). Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die (weiterhin) vorgesehene großzügige Villenbebauung entlang der Elbchaussee mit großen Gärten Anlass war, auch die Bebaubarkeit der nördlich anschließenden Grundstücksbereiche auszuschließen, und deshalb ein formaler Anspruch darauf bestehen könnte, von der festgesetzten Nutzungsart im Baugebiet nicht abzuweichen. Vielmehr ist die Festsetzung für die Grundstücke der Antragsteller ausweislich der Begründung des Bebauungsplans seinerzeit aus allein städtebaulichen Gründen getroffen worden, um die als erhaltenswert eingestufte historische Nutzung als Gärtnerei zu erhalten (III der Gesetzesbegründung, Mitteilungen des Senats an die Bürgerschaft 31/1963; vgl. zur rein städtebaulichen Zielsetzung der Grünflächenfestsetzungen in diesem Plan OVG Hamburg, Beschl. v. 16.6.1995, Bs II 252/95). Darüber hinaus ist für eine Berufung der Antragsteller zu 2) und 4) auf eine mögliche Wechselbezüglichkeit der unterschiedlichen Festsetzungen schon deshalb kein Raum, weil die eigene Grundstücksnutzung zu Wohnzwecken ihrer Art nach der Festsetzung des bisher für ihr Grundstück fortgeltenden Bebauungsplans gleichermaßen widerspricht. Nichts Anderes gilt in Bezug auf den Entwurf für den Bebauungsplan Othmarschen 35, unabhängig von der vorliegend ebenfalls nicht entscheidungsbedürftigen Frage, ob der Planentwurf überhaupt geeignet ist, bereits subjektive Rechte der Grundstückseigentümer zu begründen. Denn die im Planentwurf vorgesehene intensive Bebauung, die die Grundzüge der Planung für die Gestaltung des angrenzenden Baugebiets aus dem Bebauungsplan Othmarschen 2 nicht aufnimmt, schließt es ungeachtet der vorgesehenen Wohngebietsfestsetzung aus, von einem möglicherweise planübergreifenden nachbarlichen Austauschverhältnis mit dem südlich angrenzenden Baugebiet auszugehen, welches den Antragstellern einen Anspruch auf Einhaltung der zulässigen Art der Nutzung einräumen könnte. b) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht ferner davon ausgegangen, dass ein Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin zu 1) auf Wahrung der durch den Bebauungsplan Othmarschen 2 festgesetzten Baugebietsausweisung als „Wohngebiet“ unter Ausschluss von „Gewerbetrieben jeglicher Art“ durch die Befreiung nicht verletzt ist. aa) Dabei dürfte einer Berufung der Antragstellerin zu 1) auf die Wahrung der Art der festgesetzten Nutzung nicht bereits der Umstand entgegenstehen, dass sich ihr gesamtes Grundstück, das Flurstück …, mit seiner Bebauung selbst in einem Bereich befindet, der nach dem Bebauungsplan nicht bebaubar ist, sondern nach § 2 Nr. 4 des Gesetzes über den Bebauungsplan Othmarschen in Verbindung mit der zeichnerischen Festsetzung der überbaubaren Grundstücksbereiche als „private Grünfläche“ ausgewiesen ist und ihre eigene Grundstücksnutzung zu Wohnzwecken dieser Ausweisung nicht entspricht. Vielmehr spricht zu ihren Gunsten Überwiegendes dafür, dass der Plangeber das Wohngebiet „W“ im Bebauungsplan Othmarschen 2 trotz seiner alleinigen Kennzeichnung innerhalb der festgesetzten Baugrenzen jeweils auf die gesamte vorgefundene Grundstücksfläche erstreckt hat und damit die entsprechende Festsetzung auf dem südlichen Teil des bei Planerlass ungeteilten Grundstücks, dem heutigen Flurstück …, dem Grunde nach auch für das heutige Grundstück der Antragstellerin zu 1) gilt. Hierfür spricht nicht nur, dass die Legende zur zeichnerischen Planfestsetzung bei der Kennzeichnung der „rot“ und mit einem „W“ gekennzeichneten Flächen die Bezeichnung „Überbaubare Fläche im Wohngebiet“ enthält, sondern dass das gesamte Grundstück der Antragstellerin zu 1) nebst den westlich und östlich anschließenden Grundstücken von einer orangefarbenen Linie umschlossen ist, die besondere Beschränkungen kennzeichnen soll und nach § 2 Nr. 2 des Gesetzes ein „orange umrandetes Baugebiet“ betrifft. Auch § 10 Abs. 4 BPVO, der nach § 2 Nr. 6 des Gesetzes Anwendung findet, soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, geht von einer das „Grundstück“ (als Ganzes) betreffenden Festsetzung der zulässigen Art der Nutzung aus. Ein solches Verständnis der Festsetzung war auch nicht durch die Regelungen des bei Planerlass bereits geltenden BBauG ausgeschlossen. Noch die auf Grundlage des BBauG erlassene Planzeichenverordnung vom 19. Januar 1965 (BGBl. I S. 21) ließ in ihrer Anlage eine vergleichbare Ausweisung eines Wohngebiets in den festgesetzten Baufenstern mit umliegenden Grünflächenfestsetzungen zu, wenn die Grenze des Wohngebiets durch eine (rote) Linie gekennzeichnet ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 31.1.2012, 2 Bf 183/11; Beschl. v. 6.7.2007, 2 Bs 97/07). bb) Der Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin zu 1) ist allerdings nicht verletzt, da die Befreiung voraussichtlich den Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB genügt. (1) Mit den Ausführungen der Beschwerde lässt sich nicht belegen, dass die erteilte Befreiung von der Art der zulässigen Nutzung für die räumlich überwiegende Nutzung des Neubaus zu Zwecken des Bürobetriebs des Generalkonsulats der Beigeladenen – die Nutzung eines Teils des Gebäudes zu Wohnzwecken entspricht der Gebietsausweisung – die Grundzüge der Planung berührt, wie sie im Bebauungsplan Othmarschen 2 ihren Niederschlag gefunden haben. Auch wenn eine Befreiung von der Art der zulässigen Nutzung eher als die Befreiung von anderen Festsetzungen geeignet sein wird, die Grundzüge der Planung in einem Bebauungsplan zu berühren, werden diese nicht durch jede Befreiung von der Art der baulichen Nutzung berührt. Für eine derartige verallgemeinernde Annahme bietet § 31 Abs. 2 BauGB keine Grundlage. Maßgebend sind vielmehr die konkreten Vorstellungen des Plangebers im Einzelfall sowie der Grad, in dem die zur Befreiung stehende Nutzungsart von den nach dem Bebauungsplan zugelassenen Arten der baulichen Nutzung abweicht. Welche Arten der baulichen Nutzung auf dem Grundstück der Beigeladenen zulässig sind, ergibt sich für die Festsetzung „W“ vorliegend nach § 2 Nr. 6 des Gesetzes über den Bebauungsplan Othmarschen 2 aus § 10 Abs. 4 Abschnitt „W“ BPVO sowie den besonderen Regelungen des § 2 Nr. 3 dieses Gesetzes. Wenn die Beschwerdebegründung dahingehend zu verstehen ist, dass nach Auffassung der Antragsteller danach im Baugebiet ausnahmslos eine Wohnnutzung i.e.S. zulässig sein soll, dürfte bereits dieses unzutreffend sein. Solches wird aus dem Ausschluss von „Gewerbebetrieben jeglicher Art“ in § 2 Nr. 3 nicht zu entnehmen sein. Dabei kann dahinstehen, ob dieser Ausschluss, dessen Formulierung dem differenzierten Katalog möglicher Ausschlüsse für Teile des Baugebiets aus § 10 Abs. 4 Abschnitt W BPVO terminologisch nicht entspricht, den Schluss zulässt, jede Art kommerzieller Nutzungen sei unzulässig, oder ob er auf Gewerbebetriebe beschränkt ist, die nicht gesondert in der BPVO als Nutzungsart erwähnt werden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, dass der der Festsetzung „W“ in § 10 Abs. 4 BPVO zugrundeliegende Begriff der Wohnbedürfnisse weit auszulegen ist und auch solche einschließt, die in einem Wohngebiet allgemein erwartet werden oder jedenfalls mit ihm verträglich sind, sofern sie nicht durch weitergehende Schutzvorschriften im Bebauungsplan selbst ausgeschlossen sind (vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, NordÖR 2009, 68, 69 m.w.N.). Dies hat zur Konsequenz, dass selbst in sog. besonders geschützten Wohngebieten nach § 10 Abs. 4 BPVO nicht ausschließlich eine Wohnnutzung i.e.S., sondern auch eine Reihe anderer Nutzungen allgemein zulässig sind, die von den Ausschlussmöglichkeiten nicht erfasst werden. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund zur Auffassung gelangt, dass die erteilte Befreiung von der Festsetzung „W“ für die Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen zu konsularischen Zwecken die Grundzüge der Planung nicht berührt. Denn es hat hervorgehoben, dass es sich bei dieser Nutzung um eine solche handelt, die ein geringes Störpotential aufweist und aufgrund der besonders gearteten gemischten Büro- und Wohnnutzung der Wohnnutzung nahesteht. Zutreffend hat bereits das Verwaltungsgericht in anderem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass sich konsularische - und diplomatische - Vertretungen mit einer derartigen Doppelnutzung typischerweise in hervorgehobenen Wohngebieten befinden und mit ihrer Errichtung gerade eine besondere Wertschätzung für die Qualität des Gebietes zum Ausdruck kommt. Die Nutzungsart steht damit nicht in Widerspruch, sondern weitgehend in Einklang mit der Sicherung des besonderen durch „Herrenhäuser und Landsitze“ gekennzeichneten großbürgerlichen Charakters der Grundstücke entlang der Elbchaussee. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die Befreiung lediglich eine Randkorrektur darstellt, dürfte auch deshalb zutreffend sein, weil die geringe Zahl der für eine solche Befreiung in Betracht kommenden Einrichtungen einer Vorbildwirkung für eine schleichende Änderung des Gebietscharakters entgegensteht. Soweit die Beschwerdebegründung auf die Lage und Größe des genehmigten Gebäudes abstellt, ist dies für die vom Gebietserhaltungsanspruch allein erfasste Befreiung von der Art der zulässigen baulichen Nutzung im Baugebiet grundsätzlich ohne Bedeutung. Sollte die Beschwerdebegründung dahin zu verstehen sein, dass sie unter Hinweis auf die Lage des Erweiterungsbaus geltend machen will, dass sich der Bau nicht mehr im Baugebiet befinde, stünde dies nicht nur in Widerspruch dazu, dass die Antragstellerin zu 1) sich gerade auf die Wahrung des Gebietserhaltungsanspruchs im Baugebiet beruft, ihr wäre voraussichtlich auch eine Berufung auf diesen Anspruch verwehrt (siehe aa). (2) Gleichermaßen sind die Ausführungen der Beschwerdebegründung nicht geeignet die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die Befreiung sei aus Gründen des Allgemeinwohls „erforderlich“ i.S.v. § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich und zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass die Tätigkeit des Generalkonsulats im Rechtssinne dem Wohl der Allgemeinheit diene, und die Befreiung auf der Basis der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch „erforderlich“ sei, um die Beigeladene, deren Konsulat seit über 20 Jahren auf dem Grundstück bestehe, nicht auf dessen Verlegung zu verweisen, da zugleich die im öffentlichen Interesse erfolgte Unterschutzstellung des Hauptgebäudes als Baudenkmal seiner nach dem Bebauungsplan Othmarschen 2 an sich zulässigen Erweiterung – oder gar der Ersetzung durch einen danach zulässigen größeren Neubau - entgegenstehe. Soweit die Antragstellerin zu 1) dazu geltend macht, die „Erforderlichkeit“ des Erweiterungsbaus als solche sei nicht ausreichend dargetan, weil nicht ersichtlich sei, weshalb Platz für 23 weitere Büroarbeitsplätze, weitere Repräsentationsräume und zwei Wohnungen geschaffen werden müsse, stellt dies die Erforderlichkeit i.S. der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010, NVwZ 2011, 748, 751; Urt. v. 9.6.1978, BVerwGE 56, 71, 76 f.) nicht in Frage. Erforderlich ist eine Befreiung danach bereits, wenn es zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle – hier in diesem Baugebiet – zu verwirklichen. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts entsprechen diesem Maßstab. Ferner lässt die Beschwerdebegründung außer Acht, dass der Neubau nicht allein der Erweiterung der Räumlichkeiten, sondern auch dem Ersatz des bereits bisher für die Visaabteilung des Konsulats im hinteren westlichen Grundstücksteil genutzten zweistöckigen Gebäudes dienen soll, das für den Erweiterungsbau entfernt werden muss. Überdies unterliegt die Frage des angemessenen Raumbedarfs konsularischer und diplomatischer Vertretungen fremder Staaten besonderen Bedingungen, die im Rahmen des Gewichts der öffentlichen Interessen zu berücksichtigen sind. (3) Auch eine fehlerhafte, unzureichende Berücksichtigung nachbarlicher Belange in Bezug auf die Befreiung von der Art der allgemein zulässigen Nutzungen ist mit der Beschwerdebegründung nicht dargetan. Soweit die Antragstellerin zu 1) auf eine „große Zahl neu herzustellender PKW-Stellplätze“ und die aufgrund der transparenten Gestaltung des Gebäudes für die Nachbarn ständig wahrzunehmende Bürotätigkeit an vielen Arbeitsplätzen und eine damit verbundene „immense“ Beeinträchtigung des im Umfeld herrschenden ruhigen Wohnklimas verweist, folgt daraus nicht, dass nachbarliche Interessen in der Abwägung mit den öffentlichen Interessen eine stärkere, die Verwirklichung des Vorhabens ausschließende Berücksichtigung hätten finden müssen. Eine wesentliche Steigerung der Anzahl der genehmigten bzw. notwendigen Stellplätze ist mit dem Neubau nicht verbunden; diese erhöht sich lediglich um 2 auf 22. Eine Verschlechterung des Wohnklimas durch eine bloße visuelle Wahrnehmung der Konsulatstätigkeit im Neubau ist nicht ersichtlich. Schon aufgrund der Lage und Entfernung der umliegenden Wohngebäude in dem durch den Bebauungsplan Othmarschen 2 ausgewiesenen Wohngebiet liegt solches fern. Gleichermaßen wird eine in ihrem Umfang unzumutbare Beeinträchtigung durch mögliche Demonstrationen in keiner Weise substantiiert dargetan. (4) Soweit die Beschwerdebegründung im Rahmen der Ausführungen zu einem Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin zu 1) wiederholt auf die Lage und Größe des genehmigten Gebäudes abstellt, hat sich das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss damit im Einzelnen auseinandergesetzt und den nachbarschützenden Charakter der entsprechenden planerischen Festsetzungen verneint, von denen hierzu gesonderte Befreiungen erteilt worden sind. Die Ausführungen der Beschwerdebegründung, die diese differenzierte Ausgestaltung nachbarlicher subjektiver Rechte unbeachtet lassen, geben insoweit keinen Anlass zu weiteren Ausführungen. 2. Der von den Antragstellern zu 1) und 2) geltend gemachte Verstoß des genehmigten Baukörpers gegen das Rücksichtnahmegebot liegt ebenfalls nicht vor. An einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot fehlt es in der Regel, wenn ein Bauvorhaben auf eigenem Grund die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen gegenüber den angrenzenden Nachbargrundstücken einhält (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73, 74). Dies ist hier der Fall. Die erforderliche Abstandsfläche gemäß § 6 Abs. 5 HBauO von 0,4 H ist durchweg eingehalten. Soweit der Bebauungsplan Othmarschen 2 in § 2 Nr. 2 des Gesetzes einen darüber hinausgehenden Mindestabstand von jedenfalls 5 m als (seitlichen) „Bauwich“ festlegt, wird dieser ungeachtet seiner Festsetzungsqualität gegenüber den Grundstücken beider Antragsteller ebenfalls eingehalten. Auch im Übrigen ist deren unzumutbare Beeinträchtigung nicht ersichtlich, selbst wenn die Interessen des planwidrig handelnden Bauherrn im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB tendenziell ein geringeres Gewicht als bei der Beurteilung einer plankonformen Bebauung besitzen (BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, BVerwGE, 82, 343, 347 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.8.2011, NordÖR 2012, 84, 85; Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73, 74). a) Anders als geltend gemacht, ist das Bauvorhaben trotz Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gegenüber der Antragstellerin zu 1) insoweit nicht aus besonderen Gründen unzumutbar. Der Gebäudekörper weist an seiner Schmalseite, mit der er allein das Grundstück der Antragstellerin zu 1) beeinträchtigen kann, eine Höhe von ca. 11 m und eine Tiefe von 13,60 m auf. Er liegt weitestgehend parallel westlich des Wohngebäudes dieser Antragstellerin und geht in der Höhe lediglich um ca. 2 m und in der Tiefe um weniger als 2 m über die Maße des eigenen Gebäudes der Antragstellerin zu 1) hinaus. Ein weiterer Versprung des Erdgeschosses nach Süden im Umfang von knapp 3 m erfolgt erst ca. 7 m weiter westlich und erzeugt für das Grundstück der Antragstellerin zu 1) keine nennenswerten negativen Wirkungen. Die nachbarliche Situation unterscheidet sich damit nicht von anderen typischen nachbarlichen Verhältnissen bei einer in Ost-West Richtung geordneten Zeilenbebauung. Soweit das Wohngebäude der Antragstellerin zu 1) seinerseits sehr dicht zur gemeinsamen Grenze errichtet worden ist - ob unter Einhaltung bauordnungsrechtlicher Abstandsvorschriften kann dahinstehen -, folgt daraus auch im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB kein erhöhter Anspruch auf nachbarliche Rücksichtnahme. Denn das Gebäude ist in seinem Grundbestand vor Erlass des Bebauungsplans Othmarschen 2 auf einer nach dessen Festsetzungen nicht (mehr) überbaubaren Fläche errichtet und so auch im Plan verzeichnet worden. Anders als für die weit überwiegende Zahl der weiteren Grundstücke im Plangebiet hat der Plangeber deshalb seinerzeit bewusst von einer Entwicklungsmöglichkeit für diese Bebauung Abstand genommen. Dies schließt eine hervorgehobene Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung in diesem Grundstücksbereich aus. Auch unzumutbare Auswirkungen der vorgesehenen Kraftfahrzeugstellplätze sind angesichts der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ersichtlich. Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass § 2 Nr. 2 des zugehörigen Gesetzes die Errichtung von Garagen und Kraftfahrzeugstellplätzen grundsätzlich in den rückwärtigen freien Grundstücksbereich verweist, da ihre Anlage in den Vorgärten sowie in den seitlichen Abstandsflächen von Gebäuden ausdrücklich ausgeschlossen wird. Zum anderen wird sich die Zahl der auf dem Grundstück der Beigeladenen vorhandenen Stellplätze nicht nennenswert erhöhen, da bisher bereits jedenfalls 20 der nunmehr vorgesehenen 22 Stellplätze genehmigt und offenbar auch vorhanden waren. Angesichts der besonderen Sicherheitseinrichtungen des Grundstücks der Beigeladenen sind sie nicht für einen frei zugänglichen Besucherverkehr mit häufigerem Fahrzeugwechsel zugänglich und besitzen damit keine gegenüber einer Wohnnutzung typischerweise erhöhte Nutzungsfrequenz und Störungsintensität. Außerdem weisen die 8 dem Grundstück der Antragstellerin zu 1) nächstliegenden Stellplätze an ihrer diesem zugewandten Stirnseite einen Abstand von ca. 4 bis 8 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze auf und befinden sich Zufahrt und Wendemöglichkeiten auf der vom Grundstück der Antragstellerin zu 1) abgewandten Seite des Grundstücks der Beigeladenen. b) Gegenüber dem Antragsteller zu 2) gilt nichts Anderes. Zwar erstreckt sich das geplante Gebäude der Beigeladenen über einen Bereich von ca. 30 m als dreistöckiges Gebäude parallel zur gemeinsamen Grundstücksgrenze. Schwerwiegende negative Nutzungsbeeinträchtigungen des Grundstücks des Antragstellers zu 2), die über die mit den bauordnungsrechtlichen Abstandsregelungen typischerweise verbundenen Nachteile deutlich hinausgehen, sind daraus jedoch nicht erkennbar. Der dem Vorhaben gegenüberliegende Grundstücksbereich ist sowohl nach dem bisherigen Bebauungsplan Othmarschen 2 wie zukünftig nach dem Bebauungsplan Othmarschen 35 nicht bebaubar und als private Grünfläche ausgewiesen. Der zukünftige Bebauungsplan enthält für das Grundstück des Antragstellers zu 2) in diesem Bereich nahe der gemeinsamen Grundstücksgrenze zudem ein Erhaltungsgebot für mehrere vorhandene Bäume, die Sichtbeziehungen abmildern. Eine Sichtbeziehung zum genehmigten Neubau besteht von der Westfassade des Wohnhauses dieses Antragstellers nur diagonal über einen Abstand von ca. 20 m und würde damit sogar noch den Vorstellungen des – für das Grundstück des Antragstellers zu 2) nicht anwendbaren - § 2 Nr. 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Othmarschen 2 über den Mindestabstand mehrerer Gebäude auf einem Grundstück entsprechen. Dies schließt einen Abriegelungseffekt des Neubaus für dessen Grundstück, aber auch eine außergewöhnliche Verschattung des Gartenbereichs aus, so dass auch insoweit schwerwiegende Beeinträchtigungen des Grundstücks des Antragstellers zu 2) nicht dargetan sind. III. Die Kostenentscheidung folgten aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die subjektive Antragshäufung der vier Antragsteller.