Urteil
2 E 7/11.N
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2012:1031.2E7.11.N.0A
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Leitsätze
1. Werden aus dem Spektrum der in einem Gewerbegebiet zulässigen Nutzungen durch eine Planänderung Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen, wird damit die Leitfunktion dieser Gebietsart nicht wesentlich beeinträchtigt. (Rn.41)
2. § 1 Abs. 3 BauGB gebietet es, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr formulierte Zielsetzung, die Zentren der Gemeinde durch eine Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in diesen Zentren zu stärken oder zu sichern, konsistent verhält und ein Einzelhandelsausschluss vollständig der Verwirklichung dieser Planung dient. Dies setzt voraus, dass die Gemeinde über ein niedergelegtes und durch die dafür zuständigen Entscheidungsgremien beschlossenes Einzelhandelskonzept verfügt und der darauf gestützte Einzelhandelsausschluss nicht weiter gehen darf, als eine Ansiedlung der ausgeschlossenen Einzelhandelsbetriebe in den Zentren in Betracht kommt.(Rn.58)
3. Stützt die Gemeinde den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben auf zwei unabhängige städtebauliche Ziele, von denen nur eines geeignet ist, den Ausschluss i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB zu rechtfertigen, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Festsetzung.(Rn.88)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar.
Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden aus dem Spektrum der in einem Gewerbegebiet zulässigen Nutzungen durch eine Planänderung Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen, wird damit die Leitfunktion dieser Gebietsart nicht wesentlich beeinträchtigt. (Rn.41) 2. § 1 Abs. 3 BauGB gebietet es, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr formulierte Zielsetzung, die Zentren der Gemeinde durch eine Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in diesen Zentren zu stärken oder zu sichern, konsistent verhält und ein Einzelhandelsausschluss vollständig der Verwirklichung dieser Planung dient. Dies setzt voraus, dass die Gemeinde über ein niedergelegtes und durch die dafür zuständigen Entscheidungsgremien beschlossenes Einzelhandelskonzept verfügt und der darauf gestützte Einzelhandelsausschluss nicht weiter gehen darf, als eine Ansiedlung der ausgeschlossenen Einzelhandelsbetriebe in den Zentren in Betracht kommt.(Rn.58) 3. Stützt die Gemeinde den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben auf zwei unabhängige städtebauliche Ziele, von denen nur eines geeignet ist, den Ausschluss i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB zu rechtfertigen, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Festsetzung.(Rn.88) Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der gemäß § 47 Abs. 1, 2 und 2a VwGO zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Haupt- und Hilfsantrag sind unbegründet, weil die angegriffene Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan ... 3 vom 12. Februar 2010 rechtmäßig ist; dies gilt auch soweit von dem festgesetzten Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in den Gewerbegebieten insbesondere Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe betroffen sind. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Einwände gegen die Wirksamkeit der Verordnung greifen nicht durch. Das Gericht hat auch im Übrigen bei seiner Normenkontrolle keine beachtlichen Fehler festgestellt, die zur Ungültigkeit der Verordnung führen. 1. Die Antragsgegnerin war gemäß § 13 Abs. 1 BauGB berechtigt, die Änderung des Bebauungsplans S. 3 im vereinfachten Verfahren durchzuführen, weil hierdurch die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. a) Die Gemeinde kann gemäß § 13 Abs. 1 BauGB das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn durch die Änderung eines Bebauungsplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird (Nr. 1) sowie keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b BauGB genannten Schutzgüter bestehen (Nr. 2). Da es bei der streitbefangenen Planänderung weder um die Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben geht noch FFH- oder Vogelschutzbelange betroffen sind, kommt es allein darauf an, ob sie die Grundzüge der Planung berührt. Wann eine Planänderung die Grundzüge der Planung berührt, lässt sich nicht für alle Konstellationen abstrakt bestimmen. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung stets oder zumindest in der Regel zu den Grundsätzen der Planung gehören, lässt sich nicht aufstellen. Ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Es muss - mit anderen Worten - angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Abweichung gekannt hätte (BVerwG, Urt. v. 4.8.2009, BVerwGE 134, 264, 266 f.; OVG Münster, Urt. v. 7.5.2007, 7 D 24/06.NE, juris Rn. 32). Hiervon ist auszugehen, weil der Plangeber bereits bei der ersten Änderung des Bebauungsplans S. 3 im Jahr 1979 seinen Willen bekundet hat, dass das „… in guter Zuordnung zum Wohngebiet liegende Gewerbegebiet vorzugsweise für die Ansiedlung produzierender Betriebe vorbehalten bleiben“ solle (siehe S. 1 der Begründung für die erste Änderung des Bebauungsplans S. 3). Entgegen der Darstellung der Antragstellerin kann keine Rede davon sein, dass das Gewerbegebiet auch gezielt der Ansiedlung von Einzelhandel dienen sollte, um die Nahversorgung der Wohnbevölkerung sicherzustellen. Die Begründung zum Bebauungsplan S. 3 aus dem Jahr 1969 gibt für diese Annahme nichts her. Dort heißt es lediglich, dass die mit Behelfsheimen besetzten und damit unwirtschaftlich und gering ausgenutzten Flächen des Plangebiets durch Gewerbeflächen und Wohnfolgeeinrichtungen für angrenzende Wohngebiete ersetzt würden. Als Wohnfolgeeinrichtungen setzte der Plangeber zwei Schulen, ein Alters-/Kindertagesheim, ein Fernmeldeamt, Übergangswohnungen und Dauerkleingärten fest. Durch den Hinweis des Plangebers auf den an das streitbefangene Plangebiet unmittelbar nördlich angrenzenden und zeitgleich festgestellten Bebauungsplan S. 5 vom 8. Juli 1969 (HmbGVBl. S. 153) wird zudem deutlich, dass das dort festgesetzte Ladengebiet mit dem Einkaufszentrum S. die Aufgabe der Nahversorgung der örtlichen Wohnbevölkerung von etwa 24.000 Menschen übernehmen sollte. Das Zentrum S. mit einer Geschäftsfläche von rund 13.000 m2 sollte durch den 1979 neu festgesetzten Ausschluss von Verbrauchermärkten und Einkaufszentren in seiner Funktionsfähigkeit geschützt werden. Erläuternd heißt es hierzu auf Seite 2 in der Begründung zur ersten Planänderung: „Durch die Planänderung wird die Ansiedlung kleinerer Läden nicht verhindert, soweit durch sie negative städtebauliche Auswirkungen für das Hauptzentrum der Siedlung S. nicht zu erwarten sind.“ Die Antragsgegnerin hat aber nunmehr angenommen, dass derartige negative städtebauliche Auswirkungen auf das City Center S. und für die Verfügbarkeit der als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen für produzierende Betriebe durch die konkurrierenden Einzelhandelsbetriebe eingetreten sind. Von daher verfolgt sie keine neuen Planungsziele, sondern verteidigt mit dem weiterreichenden Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben lediglich die alten gegen eine eingetretene unerwünschte städtebauliche Entwicklung, die den Planungszielen nicht entspricht. Wenn aus dem weit reichenden Spektrum der in Gewerbegebieten zulässigen gewerblichen Nutzungen mit Einzelhandelsbetrieben lediglich eine Nutzungsart grundsätzlich ausgeschlossen wird, hat dies außerdem nicht zur Folge, dass damit die Leitfunktion dieser Gebietsart wesentlich beeinträchtigt wird. Im Gegenteil führt der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, die gerade nicht dem produzierenden und artverwandten Gewerbe zuzuordnen sind, dazu, dass das betreffende Baugebiet diesen Leitnutzungen umso mehr und besser zur Verfügung steht (so auch OVG Münster, a.a.O., Rn. 34 ff.). Die Grundzüge der Planung werden nicht dadurch berührt, dass die Antragsgegnerin nicht lediglich einen Bebauungsplan geändert hat, sondern in einem parallelen Verfahren von ursprünglich 40 angestrebten Planänderungen immerhin noch 35 an der Zahl. Denn aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin zeitlich parallel in einer Vielzahl von Bebauungsplanverfahren im Grundsatz die gleichen städtebaulichen Ziele verfolgt, ergibt sich für die von ihr verfolgte städtebauliche Ordnung bezogen auf den einzelnen Bauleitplan und seine Grundzüge keine zusätzliche Bedeutung, da stets auf die Festsetzungen und Planungsziele im konkreten Plangebiet abzustellen ist. b) Aber selbst wenn die Antragsgegnerin bei der Anwendung des § 13 BauGB die Vor-aussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach dieser Vorschrift verkannt hätte, wäre dieser Fehler für die Rechtswirksamkeit der Planänderung nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 a.E. BauGB jedenfalls unbeachtlich (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urt. v. 4.8.2009, a.a.O., 271 ff.; Beschl. v. 11.12. 2002, BVerwGE 117, 239, 243 f.). 2. Der von der Antragstellerin gerügte Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 9 Abs. 8 BauGB liegt nicht vor. Dem Bebauungsplan ist nach dieser Vorschrift eine Begründung mit den Angaben nach § 2a BauGB beizufügen. Die Antragsgegnerin konnte von der Beifügung eines Umweltberichtes nach § 2a Satz 1 Nr. 2 BauGB in dem von ihr gewählten vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Fall 2 BauGB von vornherein absehen. In der Begründung des Bebauungsplans sind des Weiteren die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans darzulegen (§ 2a Satz 1 Nr. 1 BauGB). Die Begründungspflicht soll als zwingende Verfahrensvorschrift sicherstellen, dass die städtebauliche Rechtfertigung und Erforderlichkeit sowie die Grundlagen der Abwägung jedenfalls in ihren zentralen Punkten dargestellt werden, um eine effektive Rechtskontrolle des Plans zu ermöglichen. Daneben soll die Begründung die Festsetzungen des Plans verdeutlichen und eine Hilfe für ihre Auslegung sein (BVerwG, Urt. v. 30.6.1989, Buchholz 406.11 § 155b BBauG Nr. 11). Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 BauGB ist allerdings eine Verletzung des § 9 Abs. 8 BauGB unbeachtlich, wenn die Begründung der Verordnung lediglich unvollständig ist. Unvollständig ist eine Begründung zum Bebauungsplan, wenn entweder zu einer für die Planungskonzeption bedeutsamen Regelung nicht alle tragenden Gesichtspunkte behandelt worden sind oder wenn zu einzelnen auch bedeutsamen Regelungen eine Begründung fehlt (BVerwG, Beschl. v. 21.2.1986, BVerwGE 74, 47, 51; OVG Hamburg, Urt. v. 13.4.2011, ZfBR 2012, 48, 49). Dass der Änderungsverordnung zum Bebauungsplan S. 3 eine Begründung beigegeben ist, kann nicht streitig sein. Die Antragstellerin macht vielmehr geltend, dass die Begründung für die Planänderung nicht nur unvollständig, sondern insgesamt so formelhaft und inhaltsleer sei, dass dies einem Fehlen der Begründung gleichzustellen sei. Dies ist nicht der Fall. Die der Änderungsverordnung beigegebene Begründung erfüllt die mit der Begründungspflicht verbundenen Anforderungen. Die Antragsgegnerin gibt in ihr zwei konkrete Ziele an, die sie mit der Planänderung verfolgt: die Sicherung der als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen für das produzierende und artverwandte Gewerbe und die Sicherung ihres Zentrenkonzepts. Sie begründet außerdem unter Schilderung der konkreten örtlichen Situation, weshalb sie den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben zur Verwirklichung dieser beiden Ziele für erforderlich hält: Zum einen sei es durch Einzelhandelsnutzungen in den Gewerbegebieten zu einem Verdrängungsprozess zu Lasten gewerblicher Nutzungen gekommen und zum anderen entzögen die Einzelhandelsbetriebe mit ihren zentrenrelevanten Sortimenten den gewachsenen Zentren Kaufkraft. Zu den Grundlagen der Abwägung führt die Antragsgegnerin in der Planänderungsbegründung aus, dass das wirtschaftliche Interesse einzelner potentieller Einzelhandelsbetriebe, sich auf den gegebenenfalls günstigeren Gewerbeflächen anzusiedeln, weniger schwer wiege als das Interesse der Allgemeinheit an der Erreichung der verfolgten Planungsziele. Entsprechendes gelte für das wirtschaftliche Interesse von Unternehmen, die Einzelhandelsflächen vermarkten würden. Die vorhandenen Einzelhandelsnutzungen genössen Bestandsschutz. Diese Darlegungen der Antragsgegnerin ermöglichen eine Rechtskontrolle der Änderungsplanung, weil sie für den festgesetzten Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben eine überprüfbare Begründung geben. Der von der Antragstellerin hervorgehobene Umstand, dass die gleiche Begründung im Wesentlichen auch den parallel geänderten Bebauungsplänen zugrunde liegt, ändert daran nichts. Der Aussagegehalt der Begründung für die hier streitige Planänderung wird dadurch nicht entwertet. Ob die Ausführungen der Begründung inhaltlich zutreffend sind, ist keine Frage des § 9 Abs. 8 BauGB. 3. Die von der Antragsgegnerin in § 2 Nr. 4 Satz 1 der Verordnung getroffene Festsetzung, dass Einzelhandelsbetriebe in den Gewerbegebieten grundsätzlich unzulässig sind, findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 5 BauNVO und ist fehlerfrei erfolgt. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind. Ein solcher Ausschluss ist auch nachträglich möglich. Zu den Arten von Nutzungen, die auf diese Weise ausgeschlossen werden können, gehören Einzelhandelsbetriebe, die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (als Gewerbebetriebe aller Art) in Gewerbegebieten allgemein zulässig sind. a) Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben ist auch dann an § 1 Abs. 5 BauNVO zu messen, wenn der vollständige Ausschluss der Nutzungsart - wie hier - durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart wieder ein Stück weit zurückgenommen wird. Der Rechtfertigungsbedarf, den § 1 Abs. 9 BauNVO für diese im Vergleich zu § 1 Abs. 5 BauNVO noch stärker ins Einzelne gehende Differenzierung und Verfeinerung der zulässigen Nutzungen normiert, bezieht sich auf diese Gegenausnahmen. Nur insoweit muss die Gemeinde darlegen, warum die Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist (BVerwG, Urt. v. 26.3.2009, BVerwGE 133, 310, 313; OVG Hamburg, Urt. v. 13.4.2011, a.a.O., 52). b) § 1 Abs. 5 BauNVO knüpft Festsetzungen, die auf seiner Grundlage getroffen werden, an die Voraussetzung, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleiben muss. Die Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, in dem nach § 8 Abs. 2 BauNVO u.a. nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässig sind, wird nicht beeinträchtigt, wenn Einzelhandelsbetriebe - wie hier - grundsätzlich ausgeschlossen werden (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27; OVG Hamburg, Urt. v. 13.4.2011, a.a.O.). c) Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in den Gewerbegebieten ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich, wie es § 1 Abs. 5 BauNVO für die Rechtmäßigkeit dieser Festsetzung des Weiteren voraussetzt. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Ausgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, Urt. v. 26.3.2009, a.a.O., 314; OVG Hamburg, Urt. v. 13.4. 2011, a.a.O., 49 f.). aa) Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Ausschluss der bislang in den Gewerbegebieten zulässigen Einzelhandelsbetriebe zwei Ziele (siehe S. 2 f. der Begründung). Die als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen sollen danach zum einen für das produzierende Gewerbe beziehungsweise für gewerbegebietstypische Nutzungen verfügbar bleiben und die in der Umgebung liegenden Zentren sollen zum anderen in ihrem Bestand und in ihrer Entwicklung gesichert werden. Die Nutzung der Gewerbeflächen durch Einzelhandelsbetriebe sei problematisch, weil sich dadurch die Bodenpreise in den Gewerbegebieten tendenziell erhöhten und die Ansiedlungschancen für produzierendes Gewerbe, Handwerksbetriebe und andere Gewerbebetriebe damit verschlechterten. Den Umwandlungsprozessen von Gewerbeflächen in Einzelhandelsstandorte in verkehrsgünstigen, peripheren Lagen laufe aber auch das Zentrenkonzept mit seiner Zielstellung entgegen, die Funktion und Weiterentwicklung der Zentren zu sichern. Zusammenfassend gibt die Antragsgegnerin für die Planänderung mithin zwei Ziele an: „- Sicherung der Gewerbegebiete für Gewerbebetriebe, die auf diese Festsetzung angewiesen sind (insbesondere Produktion und Handwerk) und - Sicherung des Zentrenkonzeptes“. Beide städtebaulichen Ziele sind unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB jeweils prinzipiell geeignet, den umfassenden Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in den Gewerbegebieten zu rechtfertigen. Der Schutz der Gewerbeflächen lässt sich dabei auf die Belange der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. a BauGB) und der Schutz des Zentrenkonzeptes auf die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) bzw. auf die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) stützen, die gemäß § 1 Abs. 8 BauGB auch bei der Änderung von Bauleitplänen zu berücksichtigen sind. bb) Die Antragsgegnerin kann den in der Änderungsverordnung getroffenen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in den Gewerbegebieten des Bebauungsplans allerdings nicht, wie geschehen, auf den Schutz ihres Zentrenkonzepts stützen. Zunächst entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insb. Urt. v. 26.3.2009, BVerwGE 133, 310, 314 f. m.w.N.; OVG Münster, Urt. v. 13.10.2011, 2 D 119/09.NE, juris Rn. 61; aktuell z.B. Tünnesen-Harms, NVwZ 2012, 1298 ff.), dass eine Gemeinde im Rahmen des ihr zustehenden planerischen Ermessens entscheiden kann, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie dieses nicht, ist es ihr nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht verwehrt, auf der Basis des § 1 Abs. 5 BauNVO auch ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieser Nutzungsart festzusetzen (vgl. bereits BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27). Die Stärkung oder Sicherung der Zentren durch die Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in den Zentren der Gemeinde stellt dabei ein Ziel dar, das den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in nicht zentralen Lagen rechtfertigen kann. Besteht eine derartige abstrakte, generelle Zielsetzung zum Schutz aller Zentren, bedarf der Ausschluss des Einzelhandels - anders als bei einem nur zum Schutz eines Zentrums erfolgenden Einzelhandelsausschluss (BVerwG, Urt. v. 26.3. 2009, a.a.O., 315) - regelmäßig keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente. Allerdings findet der abstrakte Zentrenschutz dort seine Grenze, wo er für die städtebauliche Entwicklung nicht erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebietet es § 1 Abs. 3 BauGB insoweit, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhält und die getroffene Festsetzung vollständig der Verwirklichung dieser Planung dient. Dies setzt zum einen voraus, dass die Gemeinde über ein niedergelegtes und durch die dafür zuständigen Entscheidungsgremien beschlossenes Einzelhandelskonzept verfügt und zum anderen ein mit der Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen in den Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss nicht weiter gehen darf, als eine Ansiedlung der ausgeschlossenen Einzelhandelsbetriebe in den Zentren in Betracht kommt. Ein derartiges Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin ist für den hier allein in Rede stehenden Ausschluss von nicht großflächigem Einzelhandel im Plangebiet - die Ansiedlung von Einkaufszentren und Verbrauchermärkten war durch die Festsetzungen des Bebauungsplans schon bisher ausgeschlossen und großflächiger Einzelhandel wird zukünftig durch die mit der Planänderung erfolgte Umstellung der Gewerbegebietsausweisung auf die Baunutzungsverordnung 1990 schon durch § 11 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen sein - nicht in einer § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB genügenden Weise ersichtlich. Unter Berücksichtigung der organisatorischen Besonderheiten Hamburgs dürfte die in dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan enthaltene Beschreibung eines hamburgischen Zentrenkonzepts dem Grunde nach eine den genannten Anforderungen genügende Konzeption darstellen können. Der Erläuterungsbericht zu der im Jahr 1997 von der Hamburgischen Bürgerschaft beschlossenen Neubekanntmachung des Flächennutzungsplans enthält auch eine Darstellung der von der Antragsgegnerin für Hamburg verfolgten Einzelhandelskonzeption (Kapitel 6: Zentrale Standorte/Einzelhandel, S. 57 ff.). Diese Darstellung ergibt unter ergänzender Heranziehung der „Leitlinien für den Einzelhandel im Rahmen der Hamburger Stadtentwicklungspolitik“, die von der Behörde für Bau und Verkehr - Landesplanungsamt entwickelt und von der Senatskommission für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr am 15. Februar 1996 beschlossenen wurden, folgendes Zentrenkonzept der Antragsgegnerin in seinen Grundzügen: Das System der zentralen Standorte (kurz: Zentrenkonzept) ist ein bestimmendes Ordnungselement des Flächennutzungsplans. Es bildet zusammen mit dem Ordnungselement „Straßen und Schnellbahnen“ die Grundlage des Achsenmodells mit seinen auf Hamburg konzentrierten Siedlungs- und Landschaftsachsen.Da nur ein polyzentrisches System die vielfältigen Aufgaben des ausgedehnten großstädtischen Raumes erfüllen kann, ist Hamburg in ein System von zentralen Standorten untergliedert. Unter zentralen Standorten werden Dienstleistungszentren für die Wohnbevölkerung und für die Wirtschaft verstanden. Zentrale Standorte sind infolge ihrer hohen Konzentration wesentlicher Einzelfunktionen auf den Gebieten des Handels, der Verwaltung, der Unterhaltung, der Bildung und des Verkehrs die Brennpunkte der städtischen Lebensfunktionen. Die großen übergeordneten zentralen Standorte, die sich an leistungsfähigen Verkehrslinien herausgebildet haben, bilden zusammen mit diesen als strukturbestimmende Elemente das Grundgerüst der Achsenkonzeption. Die Verteilung der unterschiedlichen Aufgaben der zentralen Standorte geht von der Annahme aus, dass in einem Ballungsraum die optimale Versorgung der Bevölkerung und auch die Unterbringung von wirtschaftsorientierten Dienstleistungen nur dezentralisiert erfolgen können. Dabei ergibt sich eine Hierarchie der Zentren hinsichtlich ihrer Bedeutung: Zentralität Bezeichnung Einwohner im Einzugsbereich A City über 3 Mio. B 1 Bezirkszentrum etwa 200.000 B 2 Bezirksentlastungszentrum über 100.000 C Stadtteilzentrum etwa bis 50.000 D lokales Zentrum etwa bis 20.000 Das dem Flächennutzungsplan zugrundeliegende Ordnungselement der zentralen Standorte verfolgt das Ziel, der unterschiedlichen Nachfrage auf den Gebieten des Handels, der Verwaltung, der Bildung und Unterhaltung mit einem differenzierten Angebot zu entsprechen. Für die Versorgung der Wohnbevölkerung kommt dabei dem Einzelhandel eine dominierende Rolle zu. Ausbau und Stärkung des polyzentralen Zentrengefüges sollen sicherstellen, dass dem Handel für seine Aufgabenerfüllung weitgehende Entfaltungsmöglichkeiten eingeräumt werden. Die hierarchische Gliederung der Zentren in unterschiedliche Aufgabenbereiche dient dazu, eine nach räumlichen und funktionalen Kriterien ausgewogene Versorgung der Bevölkerung zu ermöglichen. Die Zentren werden in ihrer Funktion durch Ladengruppen und Einzelhandelsangebote in Streulage ergänzt, die für die wohnungsnahe Versorgung von Bedeutung sind. Hierzu gehören auch neue Betriebsformen wie Discounter, Verbraucher- und Fachmärkte. Eine Gefährdung des Systems der zentralen Standorte durch die Ansiedlung großflächiger Betriebe außerhalb der Zentren soll jedoch vermieden werden. Im Sinne dieser Zielsetzungen geht das System der zentralen Standorte des Flächennutzungsplans von einer Weiterentwicklung der vorhandenen polyzentralen Struktur und ihrer hierarchischen Gliederung aus. Das System der zentralen Standorte findet seinen Niederschlag im Flächennutzungsplan in der Darstellung gemischter Bauflächen, deren Charakter als Dienstleistungszentren für die Wohnbevölkerung und für die Wirtschaft durch besondere Festsetzungen gesichert werden soll. Zentren unterhalb der Hierarchiestufe der Stadtteilzentren stellt der Flächennutzungsplan nicht dar. Sie sind in den Wohnbauflächen und in den gemischten Bauflächen enthalten. Für die Frage inwieweit Einzelhandel, insbesondere auch Lebensmitteleinzelhandel, mit Verkaufsflächen von weniger als ca. 700 bis 800 m², der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der wohnungsnahen Versorgung dient (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005, BVerwGE 124, 364, 367 f. m.w.N.) ausschließlich in den Zentren angesiedelt werden soll oder welche Kriterien für differenzierte Ausweisungen außerhalb der Zentren gelten sollen, insbesondere soweit es sich um die Deckung des täglichen oder periodischen Grundbedarfs handelt, enthält der Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan keine abschließende oder gar verbindliche Konzeption. Sowohl bei der Analyse der im Jahre 1997 bestehenden Situation als auch bei der Konzeption der zukünftigen Entwicklung wird eine Gefährdung des Zentrenkonzepts bis hinunter zu den Bezirkszentren bzw. Bezirksentlastungszentren (nur) in der Ansiedlung von „Super-, Verbraucher- und Fachmärkten außerhalb der Zentren sowie von konkurrierenden großen Einkaufszentren in der äußeren Stadt und in den benachbarten Gemeinden von Hamburg“ (S. 58 sowie S. 60) gesehen. Dies betrifft indessen ersichtlich lediglich die Ansiedlung großflächiger Einrichtungen i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO 1990, die bei der Änderung des Bebauungsplans S. 3 nicht in Rede steht. Hinsichtlich der Situation der Stadtteilzentren und lokalen (Ortsteil-)Zentren - sowie früher vielfach vorhandener kleinerer Ladengruppen und Läden außerhalb dieser beiden Zentrenbereiche - weist der Erläuterungsbericht zwar auf den Konkurrenzdruck von „Lebensmittelfilialunternehmen in Streulage“ hin, die zu einer Verschlechterung der Versorgungslage immobiler Bevölkerungsgruppen geführt habe, und führt aus, dass lokale Zentren in Groß-Wohnsiedlungen zudem häufig erhebliche Defizite bezogen auf Angebotsvielfalt und -qualität aufwiesen, die teilweise Folge eines Überangebots von „Super- und Verbrauchermärkten“ in den Randbereichen der Siedlungen seien. Ferner beruhten die Defizite teilweise auch auf einem geänderten Einkaufsverhalten mobiler Bevölkerungsgruppen und auf dem städtebaulichen und gestalterischen Umfeld lokaler Zentren (Erläuterungsbericht S. 59). Zugleich wird die Erwartung geäußert, dass die flächenhafte Verdichtung der Lebensmittelfilialnetze als abgeschlossen angesehen werden könne, so dass eine Konsolidierung der bestehenden Situation gerade bei den kleinen Zentren zu erwarten sei (ebenda S. 60). Eine generelle (übergreifende) Gefährdung des Zentrumskonzepts über die lokalen Verhältnisse der einzelnen Stadt- oder Ortsteile hinaus kommt jedoch schon auf der Ebene der Analyse nicht zum Ausdruck und wird auch nicht zum Gegenstand der planerischen Konzeption gemacht. Eine Konzentration der Versorgung der Bevölkerung mit Gegenständen des täglichen und periodischen Bedarfs auf die Stadtteil- und Ortsteilzentren, auch soweit Läden unterhalb der Schwelle des § 11 Abs. 3 BauNVO betroffen sind, und konkret ihr genereller Ausschluss in Gewerbegebieten, kommt weder in den Leitlinien für die zukünftige Entwicklung (S. 62 f.) noch in der Erläuterung zukünftiger Planungen (S. 63 ff.) zum Ausdruck. Vielmehr lassen die Leitlinien in Ziff. 3 erkennen, dass die Vorstellungen der Antragsgegnerin - nachvollziehbar - nicht darauf gerichtet sind, außerhalb bzw. unterhalb der sog. Ortsteilzentren Ladengruppen oder Einzelhandel in Streulagen gänzlich auszuschließen, indem darauf hingewiesen wird, dass Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität der Zentren auch die Entwicklungsmöglichkeiten kleiner Ladengruppen und Läden in Streulage außerhalb der Zentren berücksichtigen sollen. Abstrakte städteplanerische Kriterien zu Art und Umfang der erforderlichen oder angestrebten Nahversorgung der Bevölkerung durch nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe, die hier als vorgegebenes Planungsziel in die konkrete Bauleitplanung einfließen könnten, fehlen indessen. Demgegenüber wird bereits hinsichtlich der Stadtteilzentren (sog. C-Zentren) im Konzept ausgeführt (S. 66): „Bereits bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans 1973 wurde die Einstufung der Stadtteilzentren als vorläufig und von der zukünftigen Entwicklung abhängig bezeichnet. … Eine grundsätzliche Überprüfung der in der C-Kategorie dargestellten Zentren war bei der Überarbeitung des Flächennutzungsplans nicht zu leisten. Im Rahmen der Erstellung eines Deckblattes „Zentrale Standorte“ zum Flächennutzungsplan soll diese Überprüfung dann nachgeholt werden.“ Ortsteilzentren (D-Zentren) - wie jenes in S., auf dessen Schutz die Planbegründung Bezug nimmt - finden gar keine Erwähnung. Anderes ergibt sich für die hier maßgeblichen Strukturen auch nicht aus den „Leitlinien für den Einzelhandel im Rahmen der Hamburger Stadtentwicklungspolitik“. Deshalb bedarf es keiner weiteren Erwägung, welcher Rechtsnatur diese sind und wie sich ihr Verhältnis zu dem zeitlich danach im Jahr 1997 von der Hamburgischen Bürgerschaft beschlossenen Flächennutzungsplan und seinem Erläuterungsbericht darstellt. Denn eine Sicherung des Zentrenkonzepts wird in den Leitlinien (nur) im Hinblick auf die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben innerhalb „älterer Industrie- und Gewerbegebiete“ problematisiert (Ziff. 5.3), deren planungsrechtliche Festsetzungen nicht mit der aktuellen Baunutzungsverordnung in Einklang stehen. Dabei geht das Konzept von einer Zentrenrelevanz von Vorhaben und besonderen Problemen bei ihrer Integration in das Konzept bei einer über 1.200 m² liegenden Bruttogeschossfläche aus (Ziff. 4). Demgegenüber wird die Problematik einer hinreichenden attraktiven (Nah-)Versorgung mit Waren des kurz- und mittelfristigen Bedarfs nur unter anderen Gesichtspunkten problematisiert (Ziff. 3). So wird einerseits auf betriebswirtschaftliche Erfordernisse des Handels hingewiesen, die ein in der räumlichen Verteilung vollständiges Angebot mit diesen Waren nicht gewährleisten könnten. Andererseits wird ausgeführt, dass die Stadtteilzentren und insbesondere die Ortsteilzentren in ihren Funktionen durch verändertes Verbraucherverhalten, eine sich ändernde Angebotspolitik der Einzelhandelsunternehmen und durch fehlende Flächen und Gestaltungsspielräume in den jeweiligen Zentren keine ausreichenden Möglichkeiten für heutigen Anforderungen entsprechende Modernisierungs- und Erweiterungsinvestitionen böten und deshalb nach Möglichkeit städteplanerische Lösungen gefunden werden sollten, die indessen in den Leitlinien nicht vorgezeichnet werden. Andere verbindliche Planungsvorgaben der Antragsgegnerin, die den grundsätzlichen Ausschluss von Einzelhandel in den Gewerbegebieten zum Zwecke des abstrakten Zentrenschutzes rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Hierzu gehört insbesondere nicht das „Räumliche Leitbild Metropole Hamburg - Wachsende Stadt“, das in der Begründung der Änderungsverordnung selbst noch als „Entwurf“ gekennzeichnet ist und dem es schon deshalb an der erforderlichen Verbindlichkeit für eine nachfolgende Bauleitplanung mangelt. Denn eine maßgebliche Rechtfertigung für die Entbehrlichkeit von Untersuchungen einer konkreten Zentrumsschädlichkeit von Einzelhandelsbetrieben bei einem bestehenden Einzelhandelskonzept einer Gemeinde liegt darin, dass die Gemeinde in den dafür vorgesehenen Verfahren im Rahmen ihres städtebaulichen Planungsermessens eine verbindliche (Vorab-)Entscheidung getroffen hat, die nachfolgend in das Planungsverfahren eines Bebauungsplans übernommen wird. Auf den konkreten Bebauungsplan bezogene Prüfungen sind dann allenfalls veranlasst, wenn vom Einzelhandelskonzept abgewichen werden soll. Ob der von der Antragsgegnerin mit der Änderungsverordnung getroffene Einzelhandelsausschluss im Hinblick auf einen konkreten städteplanerischen Schutz des ca. 500 m nördlich liegenden Ortsteilzentrums S. (D-Zentrum) i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist und ob das nächst liegende Stadtteilzentrum B. in einer (Luftlinien-) Entfernung von ca. 1,5 km gleichermaßen des Schutzes vor Einzelhandel im Plangebiet bedarf, ist auf der Basis der der Änderungsverordnung zugrundeliegenden Entscheidungsunterlagen nicht beurteilungsfähig. Hierfür erforderliche konkrete Prüfungen zu den Auswirkungen von vorhandenen oder sich zukünftig im Plangebiet ansiedelnden Einzelhandelsbetrieben (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.3.2009, a.a.O., 315 f.) auf diese Zentren sind nicht angestellt worden. Die Frage der Eignung des Ortsteilzentrums S. zur Aufnahme weiterer, den heutigen Vorstellungen entsprechender Einzelhandelsbetriebe, wie sie im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan bezüglich der Ortsteilzentren problematisiert wird, wird in den der Änderungsverordnung zugrundeliegenden Aufstellungsunterlagen nicht näher erwogen. Die der Abwägung zugrundeliegende Feststellung der Verordnungsbegründung, im Einzugsgebiet des Änderungsbereichs sei die (ortsnahe) Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung mit Gütern des täglichen und aperiodischen Bedarfs durch die beiden genannten Zentren selbst ohne die im Plangebiet gegenwärtig vorhandenen Einzelhandelsbetriebe „ausreichend gesichert“ (S. 13), ist mangels jeglicher städtebaulicher Daten zu Nachfrage und Angebot einer rechtlichen Überprüfung nicht zugänglich und deshalb unzulänglich. cc) Dagegen ist rechtlich nicht zu bestanden, dass die Antragsgegnerin den grundsätzlichen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in den Gewerbegebieten des Bebauungsplans S. 3 auf das städtebauliche Ziel gestützt hat, die als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen für das produzierende Gewerbe und für gewerbegebietstypische Nutzungen zukünftig verfügbar zu erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass sie eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt (BVerwG, Urt. v. 26.3.2009, BVerwGE 133, 310, 315; OVG Hamburg, Urt. v. 13.4.2011, ZfBR 2012, 48, 50). aaa) Die Antragsgegnerin hat die Planungssituation bzw. den Anlass für ihre Änderungsplanung mit dem in den letzten Jahren zu beobachtenden zunehmenden Eindringen von Einzelhandelsnutzungen in die Gewerbegebiete beschrieben. In der Begründung heißt es hierzu auf Seite 2 f.: „Auf Grund veränderter Standortkriterien gewinnen insbesondere nicht zentrenintegrierte, verkehrsorientierte Lagen an Bedeutung. Bevorzugt in Gewerbegebieten ist infolgedessen ein Verdrängungsprozess von gewerblichen Nutzungen durch Einzelhandelsnutzungen insbesondere durch Lebensmitteldiscounter festzustellen. Diese Entwicklung führt zum sukzessiven Verlust der knappen gewerblichen Bauflächen in innerstädtischen Lagen Hamburgs und zu einer Verschiebung des Bodenpreisgefüges. Da die Bodenpreise für Gewerbebetriebe um etwa 50 % unter den Preisen für Wohnflächen und teilweise um 70 % bis 90 % unter denen für Kerngebiete, aber auch um 50 % bis 70 % unter denen für Sondergebiete für Läden liegen, sind Gewerbebetriebe für den Einzelhandel hoch attraktiv, zumal selbst auf kurzer Entfernung mit Kraftfahrzeugen eingekauft wird und in Gewerbegebieten regelmäßig ausreichend Stellplätze angeboten bzw. tatsächlich gebaut werden dürfen. Wegen der höheren Flächenproduktivität des Einzelhandels erhöhen sich bei einem entsprechenden Wettbewerb tendenziell die Bodenpreise in Gewerbegebieten. Dadurch verschlechtern sich die Ansiedlungschancen für produzierendes Gewerbe, Handwerksbetriebe und andere Gewerbebetriebe. … Eine Untersuchung von über 40 Bebauungsplänen im Bezirk X mit einer Gesamtgewerbefläche von ca. 106 ha zeigt, dass ca. 30 % der Gewerbeflächen derzeit durch Einzelhandel genutzt werden. In einem Pilotprojekt des Bezirksamtes X und der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt sind Planungsstrategien gegen diese Entwicklung erarbeitet worden. Ergebnis ist, die Nutzung des Einzelhandels in Gewerbegebieten in parallelen Bebauungsplanänderungsverfahren für die Gebiete neu zu regeln und das vorhandene Planungsrecht durch eine Umstellung auf die aktuelle Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu aktualisieren.“ Die Antragsgegnerin hat damit eine Planungssituation beschrieben, die den festgesetzten umfassenden Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben zur Stärkung der Gewerbebetriebsarten, die auf eine Niederlassung in den Gewerbegebieten insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen angewiesen sind, rechtfertigt. Die Beschreibung der Planungssituation ist bezogen auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Plangebiets und beruht auf einer sachlichen Analyse der städtebaulichen Situation. Als Grundlage diente der Antragsgegnerin dabei das von ihr für die Vorbereitung der Planung bei der Planungsgesellschaft E. in Auftrag gegebene „Gutachten zur Sicherung von Gewerbe- und Industriegebieten gegen zentrenrelevanten Einzelhandel“ aus dem Dezember 2006. Das Gutachten enthält eine umfassende und detaillierte Bestandsaufnahme von Einzelhandelsnutzungen in Gewerbe- und Industriegebieten von 52 Bebauungsplangebieten im Bezirk X. Das streitgegenständliche Bebauungsplangebiet S. 3 gehört danach zum „Cluster“ 3.2, in dem Gewerbegebiete mit zentrenrelevanten Sortimenten und Lebensmitteldiscountern (…) zusammengefasst sind. Ebenso nachvollziehbar ist die Feststellung des Plangebers, dass sich die Ansiedlungschancen des produzierenden Gewerbes und Handwerks durch die Zulässigkeit von Einzelhandel in Gewerbegebieten als Folge der eintretenden Bodenpreisentwicklung weiter verschlechtern (dazu auch Sparwasser, NVwZ 2006, 264, 265 m.w.N.). Wenn die Antragsgegnerin dieser Entwicklung durch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben entgegentritt, liegt dies innerhalb ihrer Planungshoheit, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Dabei stellt es einen hinreichend gewichtigen städtebaulichen Allgemeinwohlbelang dar, wenn die Antragsgegnerin die Verfügbarkeit von Gewerbeflächen sowohl in quantitativer als in qualitativer Hinsicht sichern will, um die Entwicklung des Wirtschaftsstandorts Hamburg zu fördern (siehe § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. a BauGB). Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin mit dem Ausschluss von Einzelhandel in den Gewerbegebieten das Ziel verfolgt, die Vielgestaltigkeit, durch die Gewerbegebiete i.S.d. § 8 BauNVO gekennzeichnet sind, zu erhalten. Gewerbegebiete dienen typischerweise neben Betrieben des produzierenden (und verarbeitenden) Gewerbes auch Betrieben des Dienstleistungsgewerbes sowie weiteren nicht erheblich belästigenden gewerblichen Nutzungen wie Lagerhäusern und Lagerplätzen (Abs. 2 Nr. 1) sowie Tankstellen (Abs. 2 Nr. 3) als Standort. Diese sehr offene Gebietsstruktur soll nach dem Willen der Antragsgegnerin gegen die verdrängende Wirkung durch die Ansiedlung immer neuer finanzstärkerer Einzelhandelsbetriebe verteidigt werden. Diese Linie stimmt im Übrigen überein mit der übergeordneten Zielsetzung des Flächennutzungsplans, der Verdrängung produzierender Betriebe durch tertiäre Nutzungen entgegenzuwirken (Erläuterungsbericht S. 49). bbb) Die hiergegen gerichteten Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch. Sie hält die Planänderung für nicht für erforderlich, weil ein Bedarf an Gewerbeflächen nicht bestehe und dieser von der Antragsgegnerin auch nicht nachgewiesen sei. Ist es das erklärte Ziel der Gemeinde, mit dem nachträglichen Ausschluss von Einzelhandel u.a. dem produzierenden Gewerbe ein größeres Maß an Entfaltungsmöglichkeiten zu sichern, so hängt die Planungsbefugnis nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB aber nicht von dem Nachweis ab, dass hierfür ein unabweisbares Bedürfnis vorhanden ist, weil vonseiten des produzierenden Gewerbes ein spürbarer Nachfragedruck besteht. Denn erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist eine bauleitplanerische Regelung nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits in Gang sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999, a.a.O.). Unzulässig ist lediglich ein Bebauungsplan, der aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder sonst auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet. Denn eine Planung, deren Umsetzung objektiv vor nicht überwindbaren Hindernissen steht, verfehlt ihren gestaltenden Auftrag (BVerwG, Urt. v. 21.3.2002, BVerwGE 116, 144, 147 m.w.N.). Das Eingeständnis des Plangebers, für eine Prognose der Gesamtnachfrage nach gewerblichen Bauflächen über einen Zeitraum von 15 Jahren gebe es (bislang) keine detaillierte und verlässliche Datengrundlage (siehe S. 6 der Begründung), ist unschädlich. Denn die Antragsgegnerin kann für die Notwendigkeit des Einzelhandelsausschlusses darauf verweisen, dass sie gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln hat, der die Änderungsbereiche im Plangebiet des Bebauungsplan S. 3 als gewerbliche Bauflächen darstellt. Im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan wird insoweit in Kapitel 4: Arbeitsstätten auf Seite 47 bis 49 ausgeführt, dass die jährliche Nachfrage nach privaten und städtischen gewerblichen Bauflächen in Hamburg voraussichtlich deutlich über 30 ha liegen werde. Der Bestand an Industrie- und Gewerbenutzungen auf gewerblichen Bauflächen sei grundsätzlich zu erhalten. Noch vorhandene Nutzungsreserven innerhalb des Bestandes sowie wieder nutzbar zu machende Flächen seien vordringlich für den Erhalt der vorhandenen Betriebe, z.B. zur Deckung von Erweiterungswünschen, einzusetzen. Die bestehenden Standorte des produzierenden Gewerbes und des Handwerks sollten erhalten und gesichert werden. Dies gelte für alle diejenigen Betriebe des verarbeitenden Gewerbes, für die der Flächennutzungsplan gewerbliche Bauflächen darstelle. Der Verdrängung produzierender Betriebe, z.B. durch tertiäre Nutzungen, solle entgegengewirkt werden. Dies geschehe durch geeignete Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Der planerischen Absicht der Antragsgegnerin, den ansässigen Betrieben auch zukünftig Flächen, insbesondere im produzierenden Bereich sowie im Handwerk oder Ähnlichem, vorzubehalten und die Belange der bestehenden wie neuer Betriebe hinsichtlich Investitions- bzw. Entwicklungsmöglichkeiten zu schützen (siehe S. 13 der Begründung), stehen objektiv keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. Derartige bereits bei Planerlass erkennbare Hindernisse lassen sich nicht nachträglich mit den Erkenntnissen aus dem federführend durch die C.-Projektgesellschaft erarbeiteten Gutachten „Gewerbeflächenkonzeption für die Metropolregion Hamburg (GEFEK)“ - Kurzfassung vom 11. Oktober 2010 begründen. Soweit die Antragsgegnerin auf Seite 6 in der Begründung von einer Nachfrage nach gewerblichen Bauflächen von 50 - 60 ha im Jahr ausgegangen ist, darf sie sich durch die neu vorgelegte Gewerbeflächenkonzeption immerhin noch insoweit bestätigt sehen, dass dort für Hamburg bis zum Jahr 2025 ein Gewerbeflächenbedarf von insgesamt 355 ha prognostiziert wird (siehe GEFEK-Gutachten, S. 2). Zudem heißt es für Hamburg (ebd. S. 6 f.): „Bei einer Gewerbeflächenreserve von knapp 150 ha und einer Fortschreibung des bisherigen jährlichen Gewerbeflächenumsatzes von knapp 20 ha im Jahr ist absehbar, dass die Angebotsfähigkeit in einigen Jahren an ihre Grenzen stößt. Hier besteht ein dringender Handlungsbedarf. Denn außer Frage steht, dass die Angebotsfähigkeit im inneren Kern der Metropolregion auch in 10, 15 oder 20 Jahren und darüber hinaus aufrecht erhalten werden sollte, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Metropolregion zu gewährleisten.“ Diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass die Bauleitplanung der Antragsgegnerin wegen einer mangelnden Nachfrage nach Gewerbeflächen jeder realistischen Verwirklichungsperspektive verlustig ginge. Davon abgesehen geht es der Antragsgegnerin vorrangig um die Sicherung der vorhandenen Gewerbeflächen für in den Gewerbegebieten bereits niedergelassene „klassische“ Gewerbetriebe. Eine Neuansiedlung solcher Betriebe ist kein Planungsziel. Soweit die Antragstellerin die Sicherung von Gewerbeflächen zumindest nicht in allen geänderten Bebauungsplangebieten im Bezirk X für erforderlich hält bzw. darauf verweist, dass Gewerbeflächen auch in den anderen Bezirken gesichert werden könnten, lässt sie außer Acht, dass es grundsätzlich der Planungskonzeption der Antragsgegnerin unterliegt, in welchem Ausmaß sie Einzelhandelsbetriebe in Gewerbegebieten im Stadtgebiet ausschließt und in welcher zeitlichen Abfolge dies geschieht. Dass dieser Ausschluss jedenfalls über den bis zum Jahr 2025 prognostizierten Gewerbeflächenbedarf von insgesamt 355 ha weit hinausgeht, ist nicht ersichtlich. Die Antragstellerin kann die städtebauliche Erforderlichkeit des Einzelhandelsausschlusses nicht mit dem Argument in Zweifel ziehen, das Verwaltungsgericht Hamburg habe bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 21. Juli 2009 (19 K 1881/08) eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Betriebserweiterung des auf ihrem Grundstück niedergelassenen …-Marktes mit einer Verkaufsfläche von 1.074 m2 abgewiesen, weil dieses Vorhaben zu einem unzulässigen Verbrauchermarkt führe und eine Befreiung hierfür nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht erteilt werden könne. Denn die Antragsgegnerin hält die Begriffe „Verbrauchermärkte“ und „Einkaufszentren“ für die Steuerung des Einzelhandels wegen dessen andauernder Neuansiedlung in den Gewerbegebieten nicht mehr für ausreichend, da sie nunmehr einen weiter gehenden, effektiveren Ausschluss der Einzelhandelsbetriebe zum Schutz der gewerblichen Flächen für erforderlich hält (siehe S. 12 der Begründung). Der Verwirklichung des Planungsziels steht als zwingender rechtlicher Grund nicht entgegen, dass produzierende Gewerbebetriebe gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO in der Regel in Gewerbegebieten unzulässig wären, weil sie erheblich belästigend wirkten. Das produzierende (und verarbeitende) Gewerbe gehört vielmehr zu den prägenden Elementen eines Gewerbegebietes (BVerwG, Beschl. v. 8.11.2004, Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 20) und ist dort gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig. Ob und inwieweit ein Gewerbebetrieb den im Gewerbegebiet zulässigen Störgrad „nicht erheblich belästigend“ einhält, beurteilt sich nach dem jeweiligen zur Genehmigung anstehenden Betrieb (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 6/2008, § 8 BauNVO Rn. 26). Da es im produzierenden Gewerbe eine Vielzahl unterschiedlicher Betriebsformen gibt, denen ebenso unterschiedliche Störungsgrade zu Eigen sind, kann sich die Unzulässigkeit eines produzierenden Gewerbebetriebes auch nur auf eine bestimmte (typische) Betriebsform und nicht auf alle Betriebsformen beziehen. Des Weiteren lässt sich nicht feststellen, dass die Planänderung auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet, weil die im Plangebiet belegenen Grundstücke für die Ansiedlung von produzierendem Gewerbe zu klein wären. Entgegen der Annahme der Antragstellerin gibt es insoweit keine einheitlichen Flächenanforderungen. Die Vielfalt der unterschiedlichen Betriebsformen lässt eine derartige Feststellung nicht zu. Zu Recht weist die Antragsgegnerin zudem auf die Möglichkeit hin, dass sich in Zukunft der Zuschnitt einzelner Flurstücke durch Eigentumsübergang vergrößern kann. Hinzu kommt, dass es der Antragsgegnerin nicht nur um die Sicherung von Gewerbeflächen für das produzierende (und verarbeitende) Gewerbe geht, sondern für alle Gewerbebetriebe, die auf diese Festsetzung angewiesen sind (wie z.B. größere Handwerksbetriebe). Der Plangeber hat dabei nicht verkannt, dass im Bezirk X eine ganze Reihe im Flächennutzungsplan dargestellte gewerbliche Bauflächen in größerem Umfang bereits durch gemischte Nutzungen, Wohnen oder Handel, belegt sind. Vielmehr hat er zu diesem Problem erwogen, dass eine Rückholung dieser Flächen in den wenigsten Fällen realistisch sei, so dass umso mehr darauf zu achten sei, dass die verbleibenden, tatsächlich gewerblich genutzten Flächen effektiv und dauerhaft genutzt werden, um Abwanderungen von Unternehmen zu vermeiden (siehe S. 7 der Begründung). Der Antragsgegnerin geht es also bei dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben - entgegen der Darstellung der Antragstellerin - nicht allein oder in erster Linie um die Ansiedlung neuer „klassischer“ Gewerbebetriebe. Mangels größerer Freiflächen im Plangebiet hätte dieses Ziel tatsächlich nur beschränkte Realisierungschancen in dem Umfang, in dem Betriebe ersatzlos aufgegeben werden. Vielmehr geht es ihr maßgeblich um den Schutz bereits ansässiger Betriebe, „insbesondere im produzierenden Bereich sowie im Handwerk oder ähnlichem“, vor dem Ansiedlungsdruck durch weitere neue Einzelhandelsbetriebe (siehe S. 13 der Begründung), der sich z.B. in weiter steigenden Grundstücks-, Pacht- oder Mietpreisen niederschlagen kann. Vor diesem Hintergrund ist auch die weitere Annahme der Antragstellerin nicht maßgeblich, dass eine Überlassung von Grundstücken an Betriebe des produzierenden Gewerbes nicht erfolgen werde, weil die dadurch zu erzielenden Mieteinnahmen unwirtschaftlich seien. Mit diesem Einwand bestätigt die Antragstellerin zudem die Befürchtung der Antragsgegnerin, ein weiteres Vordringen von Einzelhandelsbetrieben werde zu einer Steigerung der Pacht-/Mietzinsen oder der Grunderwerbskosten im Plangebiet führen, die den Verbleib oder die Ansiedlung auf die Gebietsausweisung angewiesener Betriebe erschwere. Im Plangebiet sind jedenfalls Gewerbebetriebe (unter Einschluss von Handwerksbetrieben) angesiedelt, für die nach dem Willen des Plangebers die Gewerbeflächen gesichert werden sollen. Davon abgesehen lässt sich die Unwirtschaftlichkeit von Grundbesitz nicht allein mit einer - unbezifferten - Renditeerwartung begründen. Schließlich ist mit der Antragstellerin in dem Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben nicht lediglich ein unzulässiger Eingriff in den wirtschaftlichen Wettbewerb zu sehen. Denn nur der gezielte Wettbewerbseingriff ohne städtebauliche Ziele ist rechtswidrig (siehe Sparwasser, a.a.O., 268 f. m.w.N. aus der Rspr.). Die Antragsgegnerin verfolgt jedoch mit dem Ausschluss von Einzelhandel in den Gewerbegebieten das zulässige städtebauliche Ziel, die Vielgestaltigkeit, durch die Gewerbegebiete i.S.d. § 8 BauNVO gekennzeichnet sind, zu erhalten und gegen die verdrängende Wirkung durch die Ansiedlung immer neuer finanzstärkerer Einzelhandelsbetriebe zu verteidigen. Der damit verbundene Wettbewerbseingriff stellt sich als eine unvermeidliche Nebenfolge der Änderungsplanung dar, die von der Antragstellerin hinzunehmen ist. dd) Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin führt der Umstand, dass die Antragsgegnerin den umfassenden Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in den Gewerbegebieten auf zwei städtebauliche Ziele gestützt hat, wovon nur eines geeignet ist, den Ausschluss i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO zu rechtfertigen, nicht zur Unwirksamkeit der Festsetzung (hiervon geht auch das OVG Münster, Urt. v. 19.7.2011, a.a.O., Rn. 48 ff., in seinem Fall ohne Weiteres aus). Denn die Antragsgegnerin verfolgt diese beiden Planungsziele gleichrangig und unabhängig voneinander. Sie stellen lediglich eine unterschiedliche städtebauliche Begründung für dieselbe Festsetzung dar. Die Planungskonzeption der Antragsgegnerin lässt eine Stufung oder inhaltliche Verknüpfung dieser beiden Planungsziele nicht erkennen. 4. Die angegriffene Verordnung leidet nicht unter nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB beachtlichen Abwägungsfehlern. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 7 BauGB - und über § 1 Abs. 8 BauGB auch bei deren Änderung - die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot betrifft sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis. Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Abwägung ist zunächst gemäß § 2 Abs. 3 BauGB die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur unter den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB genannten Voraussetzungen beachtlich. Ein hiernach beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs muss innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Verordnung schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sein; anderenfalls wird er, wenn bei Inkraftsetzung der Verordnung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist, gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BauGB unbeachtlich.Ein Mangel im Abwägungsergebnis ist demgegenüber stets beachtlich. Entscheidet sich die Gemeinde bei ihrer Abwägung mit sachgerechten Gründen für den Vorrang eines Belangs, kann ein Gericht dieser Entscheidung nicht widersprechen. Das Normenkontrollgericht hat allein die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin und damit die Sachgerechtigkeit der vorgenommenen Abwägung zu prüfen. Das Abwägungsergebnis ist nicht bereits deshalb fehlerhaft, weil die Gemeinde den einen Belang dem anderen vorgezogen hat (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, BVerwGE 34, 301, 309; Beschl. v. 10.11.1998, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 99).Die Überprüfung des Abwägungsergebnisses hat - ganz allgemein - nicht danach zu fragen, ob das Ergebnis Beifall verdient oder ob es sogar optimal ist. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB ist in Bezug auf das Abwägungsergebnis nur verletzt, wenn bei der Abwägung der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht oder gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Die objektive Gewichtigkeit eines der betroffenen Belange darf nicht völlig verfehlt werden (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, a.a.O.; v. 5.7.1974, BVerwGE 45, 309, 314 f.; v. 29.9.1978, BVerwGE 56, 283, 289 f., seitdem st. Rspr.; OVG Hamburg, Urt. v. 13.4.2011, a.a.O., 54; OVG Münster, Urt. v. 28.11.2005, BRS 70 Nr. 44). Die von der Antragstellerin gerügten Mängel des Abwägungsvorganges und -ergebnisses liegen nicht vor; auch im Übrigen ist die Abwägung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. a) Der Antragsgegnerin ist bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials nicht ein Fehler unterlaufen, weil sie angenommen hätte, dass die überwiegende Zahl der Betriebe im Plangebiet „klassische“ Gewerbebetriebe seien. Die Antragsgegnerin ist vielmehr nur davon ausgegangen, dass durch den Ansiedlungsausschluss von Einzelhandelsbetrieben sichergestellt werde, „dass den ansässigen Betrieben auch zukünftig Flächen, insbesondere im produzierenden Bereich sowie im Handwerk oder ähnlichem, vorbehalten bleiben“ (S. 13 der Begründung). Dem liegt eine detaillierte Bestandsaufnahme darüber zugrunde, welche Nutzungen im Plangebiet S. 3 im Jahr 2006 vorhanden waren. Diese Bestandsaufnahme ist Bestandteil des von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen E.-Gutachtens. Danach bestanden im Plangebiet u.a. ein Recyclinghof, drei Tankstellen, zwei Kfz-Reparaturbetriebe, ein Betrieb für Haustechnik und eine Tischlereiwerkstatt. Die Sicherung von gewerblichen Flächen sollte nach dem Willen der Antragsgegnerin dabei auch Handwerksbetrieben zugutekommen, die ebenfalls zu den Gewerbebetrieben zählen. b) Unzutreffend ist der Einwand der Antragstellerin, ein beachtlicher Abwägungsfehler liege darin, dass die Antragsgegnerin ihre Stellungnahme vom 4. August 2008 in keiner Weise berücksichtigt habe. Die Antragsgegnerin hat vielmehr diese Stellungnahme ausweislich der Anlage 2 der Beschlussvorlage für die Bezirksversammlung vom 24. August 2009 (AK II-Vermerk) im Einzelnen geprüft (siehe dort S. 88 f., 85 ff.) und die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. November 2010 über Inhalt und Ergebnis der Abwägung in Kenntnis gesetzt. c) Ebenso wenig ist der Antragsgegnerin ein Abwägungsausfall unterlaufen, weil sie nicht erwogen hätte, dass den Planbetroffenen wegen des Nutzungsausschlusses unter Umständen Entschädigungsansprüche nach § 42 Abs. 3 Satz 1 BauGB zustehen könnten, was zu einer erheblichen Haushaltsbelastung führen könnte. Die Gemeinde trifft im Rahmen des Abwägungsgebots nicht stets die Verpflichtung darüber zu entscheiden, ob dem Betroffenen für eine Beschränkung seines Eigentums als Folge der Festsetzungen des Bebauungsplans dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch zusteht. Denn über die Existenz und Reichweite eines Anspruchs auf Ausgleich eines Planungsschadens braucht sich die Gemeinde nur Gedanken zu machen, wenn die Aktualisierung der durch eine Planung bedingten Eigentumsbeschränkung ohne finanziellen Ausgleich unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig wäre und deshalb einen Härtefall darstellte (siehe BVerwG, Beschl. v. 26.8.2009, BRS 74 Nr. 25 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999, BVerfGE 100, 226, 244). Für einen solchen Härtefall ist hier nichts ersichtlich. Der Einwand der Antragstellerin geht auch deshalb fehl, weil die Entschädigungsfrage im Arbeitskreis II am 29. Mai 2009 erörtert wurde und sich die Beschlussvorlage für die Bezirksversammlung vom 24. August 2009 unter 6. auf das Ergebnis dieser Erörterung bezieht. d) Die Antragsgegnerin hat die durch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben betroffenen Belange in verhältnismäßiger Weise gegeneinander und untereinander abgewogen. Der Begründung zur Planänderung lässt sich zusammenfassend folgende Abwägung der Antragsgegnerin entnehmen: Es sei festzustellen, dass aus heutiger Sicht kein ausreichender Schutz der bestehenden Gewerbegebiete gegen eindringenden Einzelhandel bestehe. Aufgrund der bereits vorhandenen Einzelhandelsnutzungen werde deutlich, dass diese Flächen für verschiedene Einzelhandelbetriebe attraktiv seien und Ansiedlungsdruck bestehe. Dem solle durch die Planänderung entgegengewirkt werden. Die zur Verfügung stehenden Gewerbeflächen sollten nicht durch Einzelhandelsnutzungen, für die Flächen an anderen zentralen Standorten zur Verfügung stünden, belegt werden. Das wirtschaftliche Interesse einzelner potentieller Einzelhandelbetriebe, sich auf gegebenenfalls günstigeren Gewerbeflächen anzusiedeln, wiege weniger schwer als das Interesse der Allgemeinheit u.a. an der Sicherung der Gewerbegebiete für Gewerbebetriebe, die auf diese Festsetzung angewiesen seien. Entsprechendes gelte für das wirtschaftliche Interesse von Unternehmen, die Einzelhandelsflächen vermarkteten. Die vorhandenen Einzelhandelsnutzungen genössen Bestandsschutz. Für die bestehende Gewerbestruktur werde durch den Ansiedlungsausschluss von Einzelhandelbetrieben sichergestellt, dass ansässigen Betrieben auch zukünftig Flächen, insbesondere im produzierenden Bereich sowie im Handwerk oder ähnlichem, vorbehalten bleibe. Gleichzeitig bedeute das zuverlässige Planungs- und Nutzungssicherheit für bestehende sowie neue Betriebe und schütze deren Belange hinsichtlich Investitionssicherheit bzw. Entwicklungsmöglichkeiten. Diese Bewertung und Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ist geeignet, den festgesetzten umfassenden Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben zu tragen: Die von der Antragsgegnerin mit der Planänderung verfolgten öffentlichen Belange der Wirtschaft haben objektiv das Gewicht, das private Interesse der Antragstellerin als Grundstückseigentümerin bzw. des auf ihrem Grundstück niedergelassenen Unternehmens an einer ungehinderten Entwicklung des Lebensmittel-Discountmarktes zu überwiegen. Dabei ist zu beachten, dass die Antragstellerin nicht uneingeschränkt auf weitere bauliche Entwicklungsmöglichkeiten für den Einzelhandelsbetrieb auf ihrem Grundstück in dem Gewerbegebiet vertrauen durfte. Denn die Antragsgegnerin hatte bereits im Jahr 1979 mit der ersten Änderung des Bebauungsplans S. 3 deutlich gemacht, dass das „Gewerbegebiet vorzugsweise für die Ansiedlung produzierender Betriebe vorbehalten bleiben“ soll, weshalb sie Verbrauchermärkte und Einkaufszentren als zulässige Nutzungsart ausschloss, damit erhebliche Überkapazitäten an Ladenflächen im Einzugsbereich des Zentrums S. nicht entstehen könnten und die Entwicklung und Funktionsfähigkeit des Zentrums nicht ernsthaft gefährdet würde. Die nachfolgende Ansiedlung neuer Einzelhandelsbetriebe muss deshalb von Beginn an als städtebaulich vorbelastet angesehen werden und war von der weiteren (positiven) Entwicklung der Ansiedlung produzierender Betriebe und des Zentrums ... abhängig. Mit dem nunmehrigen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben hat sich also für die Antragstellerin lediglich ein „Risiko“ realisiert, mit dem ihr Grundstück bereits seit dem Jahr 1979 belastet war. Andererseits bleiben ihr für die Nutzung des Grundstücks nach wie vor verschiedenartigste betriebliche Betätigungen offen, die vom Handwerksbetrieb, über Dienstleistungsbetriebe (siehe § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) bis zu industriellen Großbetrieben reichen können, sofern es sich dabei nicht um erheblich belästigende Gewerbebetriebe handelt. Die Klage der Antragstellerin, für ihr Grundstück verblieben keine angemessenen wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeiten, ist deshalb unberechtigt. Fehl geht auch ihr Hinweis, der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben sei unverhältnismäßig, weil die Antragsgegnerin als größte Grundstückseigentümerin in Hamburg selbst die Möglichkeit habe, eigene, größere zusammenhängende Flächen für neue Gewerbe- und Industriegebiete auszuweisen. Dies übersieht, dass es der Antragsgegnerin nicht um die Ausweisung neuer Gewerbeflächen gegangen ist, sondern um die Stärkung der Funktion bereits vorhandener Flächen und der dort angesiedelten „klassischen“ Gewerbebetriebe einschließlich des Handwerks. Zudem lassen sich private gewerbliche Bauflächen nicht einfach durch städtische an anderer Stelle im Stadtgebiet ersetzen. e) Das Abwägungsergebnis führt nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der privaten Belange, weil die Antragsgegnerin es unterlassen hat, zum Schutz des auf dem Grundstück der Antragstellerin niedergelassenen Lebensmittel-Discoutmarktes eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO zu treffen. Die Vorschrift hätte es der Antragsgegnerin ermöglicht, den ausgeschlossenen Einzelhandelsbetrieben nicht nur passiven, sondern auch einen erweiterten Bestandsschutz zu gewähren, indem in dem geänderten Bebauungsplan (siehe § 1 Abs. 10 Satz 4 BauNVO) festgesetzt worden wäre, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen der vorhandenen, unzulässig gewordenen baulichen Anlagen der Einzelhandelsbetriebe allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Zur Möglichkeit eines erweiterten Bestandsschutzes hat die Antragsgegnerin in der Prüfung der Stellungnahme der Antragstellerin vom 4. August 2008 erwogen: „Ein erweiterter Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO ist nicht im Sinne der Plankonzeption, da sich dadurch die Einzelhandelsnutzung langfristig im Plangebiet verfestigen würde.“ Diese Erwägung gehört entgegen dem in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwand der Antragstellerin auch zum Inhalt der Anlage 2 der Beschlussvorlage des Planungsausschusses vom 24. August 2009 (AK II-Vermerk), die von der Bezirksversammlung X am 3. September 2009 einstimmig angenommen wurde. Zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes war die Antragsgegnerin nicht gehalten, für den Lebensmittel-Discountmarkt auf dem Grundstück der Antragstellerin einen erweiterten Bestandsschutz nach § 1 Abs. 10 BauNVO festzusetzen. Die Antragstellerin hat in ihrer Stellungnahme vom 4. August 2008 insoweit nur allgemein auf die Möglichkeit zur Festsetzung eines erweiterten Bestandsschutzes nach § 1 Abs. 10 BauNVO hingewiesen. Ein konkretes betriebliches Bedürfnis des auf ihrem Grundstück niedergelassenen Lebensmittel-Discountmarktes für diese Festsetzung hat sie nicht aufgezeigt. Hierzu hätte sie aber umso mehr Veranlassung gehabt, als bereits im August 2005 eine Genehmigung für eine Erweiterung des …-Marktes auf ihrem Grundstück ohne Erfolg beantragt worden war. Die Antragsgegnerin war nicht gehalten, Ermittlungen von sich aus darüber anzustellen, wie die Einzelhandelbetriebe durch den festgesetzten Ausschluss jeweils konkret wirtschaftlich betroffen werden. Vielmehr wäre es im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB Sache der Planbetroffenen gewesen, besondere Umstände, die in ihrer Sphäre liegen, der Antragsgegnerin vorzutragen, damit diese bei der Abwägung besonders berücksichtigt werden können. Obwohl der Lebensmittel-Discount-markt bereits im Jahr 1998 von der Antragsgegnerin genehmigt wurde, durfte die Antragstellerin - wie bereits oben unter d) ausgeführt - auch nicht uneingeschränkt auf weitere bauliche Entwicklungsmöglichkeiten für den Einzelhandelsbetrieb auf ihrem Grundstück in dem Gewerbegebiet vertrauen, sondern die Zukunft neuer Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet stand städtebaulich von Beginn an unter dem Vorbehalt der weiteren (positiven) Entwicklung der Ansiedlung produzierender Betriebe und des Zentrums S.. Von daher musste die Antragsgegnerin dem Interesse der Antragstellerin an einer Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO kein erhöhtes Gewicht beimessen und durfte dem allgemein entgegenhalten, dass ein Einzelhandelsausschluss ohne Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO für die Erreichung ihrer Planungsziele effektiver und deshalb vorzugswürdig ist. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin als bloße Grundstückseigentümerin, die das Geschäft der Immobilienverwaltung betreibt, wirtschaftlich nur mittelbar in ihrem Verwertungsinteresse an dem Grundstück betroffen wird. Auch wenn sie mit der Betreibergesellschaft des Lebensmittel-Discountmarktes rechtlich eng verbunden ist, ist ihr eigenes wirtschaftliches Interesse als selbständige juristische Person unmittelbar nur auf die erfolgreiche Vermarktung des Grundstücks gerichtet. f) Eine Unverhältnismäßigkeit des Abwägungsergebnisses kann die Antragstellerin auch nicht auf ihre Behauptung stützen, dass ohne die drei im Plangebiet niedergelassenen Lebensmittel-Discountmärkte die Nahversorgung der umliegenden Wohnbevölkerung nicht gewährleistet sei, was seinerseits einen städtebaulichen Missstand darstellen würde, der zumindest, wie von ihr hilfsweise beantragt, dazu führen müsste, Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe von dem grundsätzlichen Einzelhandelsausschluss auszunehmen. Denn für diese Behauptung der Antragstellerin gibt es keinen sachlichen Anknüpfungspunkt, weil die im Plangebiet niedergelassenen Lebensmittel-Discountmärkte Bestandsschutzschutz genießen, so dass von der Antragsgegnerin für die Versorgungssituation im Plangebiet zumindest mittelfristig keine Veränderungen zu berücksichtigen waren. Dass bereits die bei Planerlass bestehende Versorgungssituation der Wohnbevölkerung, also unter Einschluss der drei Lebensmittel-Discountmärkte im Plangebiet sowie des …-Marktes und des City Center S., in dem sich zwei weitere Lebensmittelmärkte befinden, defizitär ist, wird selbst von der Antragstellerin nicht behauptet. g) Das Abwägungsergebnis führt nicht zu einem Verstoß gegen den sog. Trennungsgrundsatz, weil weiterhin, wie die Antragstellerin einwendet, störintensive Gewerbegebiete an schutzbedürftige Wohngebiete grenzen. Nach dem sog. Trennungsprinzip, das seine Wurzeln in § 50 BImSchG hat, sollen mitein-ander unverträgliche Nutzungen möglichst nicht nebeneinander geplant werden. Das Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen hat der Plangeber der Änderungsverordnung hier aber bereits vorgefunden und ist von ihm mit der Planänderung nicht neu festgesetzt worden. Dass sich durch den von ihm festgesetzten Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben eine abwägungserhebliche Verschärfung des bereits vorhandenen Nutzungskonfliktes zwischen Wohnen und Gewerbe ergibt, ist von der Antragstellerin weder substantiiert geltend gemacht worden noch sonst wie ersichtlich. In der Planänderungsbegründung heißt es hierzu auf Seite 3 f.: „Immissionsschutzkonflikte sind im Grundsatz bekannt. Da aber durch die Planänderung keine Verschlechterung der Situation zu erwarten ist, soll die Bewältigung des vordringlichen Problems, der Fremdnutzung von Gewerbegebieten durch Eindringen von Einzelhandelsnutzungen, vorrangig behandelt werden. Immissionsschutzkonflikte können nach Maßgabe der Erforderlichkeit und Prioritäten in späteren, geeigneten Verfahren oder Maßnahmen bewältigt werden.“ Insbesondere in Bezug auf die von der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt in ihrem Schreiben vom 10. Oktober 2007 angeführte Verkehrslärmbelastung, die u.a. im räumlichen Geltungsbereich des Änderungs-Bebauungsplans S. 3 die Größenordnung einer Gesundheitsgefährdung von 60/70 db(A) erreichen soll, führt der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben zu keiner abwägungserheblichen Verschlechterung der Situation, da dieser keine relevante Erhöhung des Verkehrsaufkommens erwarten lässt. Einen Anspruch auf Einbeziehung des der Antragsgegnerin bereits bekannten Immissionsschutzkonflikts in das streitgegenständliche Planänderungsverfahren hat die Antragstellerin nicht. Denn gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne zwar aufzustellen bzw. zu ändern (§ 1 Abs. 8 BauGB), „sobald“ es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Jedoch unterliegt der Planungszeitpunkt prinzipiell der Planungsfreiheit der Antragsgegnerin. Vor diesem Hintergrund ist es vertretbar, wenn sie einerseits die sachliche Notwendigkeit einer Lösung des Immissionsschutzkonfliktes anerkennt hat, aber andererseits den Einzelhandelsausschluss als so vordringlich angesehen hat, dass dieser zunächst isoliert für alle betroffenen Bebauungspläne in einem vereinfachten parallelen Verfahren durchgeführt wird, ohne dass dieses in einzelnen Fällen durch die Immissionsproblematik belastet wird. Die planerische Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin drückt sich insoweit auch in der Verfahrensgestaltung aus. h) Die von der Antragstellerin gerügten Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegen ebenfalls nicht vor. Ein Abwägungsergebnis ist auch fehlerhaft, wenn es nicht den Anforderungen des Gleichbehandlungsgebotes aus Art. 3 Abs. 1 GG entspricht (OVG Hamburg, Urt. v. 17.6. 2010, NordÖR 2010, 446, 450; Gierke in: Brügelmann, BauGB, Stand 2/2007, § 1 Rn. 1593). Der allgemeine Gleichheitssatz ist erst verletzt, wenn der Plangeber eine Gruppe von Grundstückseigentümern im Vergleich zu anderen Grundstückseigentümern anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschl. v. 7.10.1980, BVerfGE 55, 72, 88; v. 29.5.1990, BVerfGE 82, 60, 86; OVG Hamburg, Urt. v. 30.5.2012, 2 E 11/09.N). Eine Ungleichbehandlung ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn für sie sachliche Gründe bestehen, die nach der Planungskonzeption ein solches Gewicht haben, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes ist nicht darin zu sehen, dass es die Antragsgegnerin für den angrenzenden Geltungsbereich des Bebauungsplans O., in dem am E.-Weg ein …-Markt liegt, unterlassen hat, ebenfalls einen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben festzusetzen. Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin ist dies bereits deshalb kein geeigneter Vergleichsfall, weil im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans O. kein Gewerbegebiet festgesetzt ist. Der dortige …-Markt liegt vielmehr in einem Kerngebiet i.S.d. § 7 BauNVO, in dem großflächige Einzelhandelsbetriebe, wie der …-Markt, gerade allgemein zulässig sind. Der von der Antragstellerin ins Spiel gebrachte generelle Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben dürfte im Übrigen in Kerngebieten unzulässig sein (so OVG Schleswig, Urt. v. 24.9.1998, NordÖR 1999, 417; zustimmend Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 7 Rn. 7). Ebenso wenig war die Antragsgegnerin aus Gründen der Gleichbehandlung gehalten, Einzelhandelsbetriebe auch in den reinen oder allgemeinen Wohngebieten des Plangebiets auszuschließen. Dieses Argument hat zwar eine gewisse Geltungskraft für den von der Antragsgegnerin verfolgten Zentrenschutz, geht aber ins Leere, soweit sie gleichrangig die Sicherung von Gewerbeflächen für Gewerbebetriebe verfolgt, die auf diese Ausweisung angewiesen sind, weil sie in Wohngebieten nicht (allgemein) zulässig sind. Wenn die Antragstellerin meint, der allgemeine Gleichheitssatz gebiete, dass der Einzelhandel in Gewerbegebieten nicht allein im Bezirk X ausgeschlossen werde, sondern - soweit erforderlich - auch in den anderen Bezirken, weil es sich dabei nach der Planungskonzeption der Antragsgegnerin um eine städtebauliche Aufgabe von übergreifender Bedeutung handele, mag dies im Ausgangspunkt zutreffend sein. Die Antragsgegnerin versteht jedoch ihr Vorgehen im Bezirk X nur als „Pilotprojekt“, das am Beginn einer umfassenden Sicherung der Gewerbegebiete im Stadtgebiet steht. Von einem Alleingang des Bezirksamts X kann deshalb nicht gesprochen werden. So werden derzeit auch im Bezirk Z. Einzelhandelsbetriebe in mehreren Gewerbegebieten ausgeschlossen (dazu bereits OVG Hamburg, Urt. v. 14.4.2011, a.a.O., 49 f.). In welcher zeitlichen Reihenfolge die Antragsgegnerin bei einem solchen gesamtstädtischen Projekt vorgeht, unterliegt grundsätzlich ihrer Planungsfreiheit, die insoweit eigenverantwortlich von den einzelnen Bezirken wahrgenommen wird. 5. Die von Antragsgegnerin zugunsten von Versandhandelsbetrieben in § 2 Nr. 4 Satz 1 der Verordnung bestimmte Ausnahme vom grundsätzlichen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in Gewerbegebieten ist mit § 1 Abs. 9 BauNVO vereinbar. Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Ziel der Vorschrift ist, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer „Feingliederung“ unterwerfen zu können, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben, um die Vielfalt der Nutzungsarten im Plangebiet zu steuern. Die Planungsfreiheit der Gemeinden ist dadurch begrenzt, dass sich die festgesetzten Differenzierungen auf bestimmte Anlagentypen, d.h. Unterarten von Nutzungen, beziehen müssen. Es muss sich dabei jeweils um eine tatsächlich vorhandene Nutzungsart handeln, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt (BVerwG, Beschl. v. 26.7.2011, BauR 2012, 205; v. 27.7.1998, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 25). Mit „besonderen“ städtebaulichen Gründen i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO ist gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (BVerwG, Beschl. v. 10.11.2004, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 30; Urt. v. 22.5.1987, BVerwGE 77, 317, 320 f.; OVG Hamburg, Urt. v. 13.4.2011, a.a.O., 52). Mit Versandhandelsbetrieben wird ein bestimmter Anlagentyp bezeichnet, weil diese Einzelhandelsbranche eine bereits weit verbreitete wirtschaftliche Nutzungsart darstellt und dadurch auch eine bestimmte Art von baulichen Anlagen über ihren Nutzungszweck gekennzeichnet wird. Der Versandhandel ist eine typische Betriebsform des Einzelhandels, bei der die Waren durch den Kunden über Internet, TV oder Katalog bestellt werden. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es im Großhandel die verwandte Betriebsform des Zustellgroßhandels gibt, bei der die verkauften Waren den Kunden mit eigenen Fahrzeugen oder durch Frachtführer geliefert werden. Beide Betriebsformen charakterisieren vielmehr Einzel- wie Großhandel als eine selbständige Unterart des Handels. Als besondere städtebauliche Gründe für die Zulässigkeit von Versandhandelsbetrieben hat der Plangeber auf Seite 13 der Begründung angeführt: „Versandhandelsbetriebe … werden zugelassen, weil diese aufgrund ihrer Anforderungen an verkehrliche Infrastruktur eher im Gewerbegebiet als in anderen Gebieten integrationsfähig sind. Durch Versandhandelsbetriebe ist darüber hinaus keine örtliche Kundenanziehungskraft und somit auch keine zentrenbildende, städtebauliche Auswirkung zu erwarten. Eine Zulässigkeit dieser Form des Einzelhandels ist im Gewerbegebiet deshalb vertretbar.“ Gemessen am Planungskonzept der Antragsgegnerin ist diese Begründung für die vorgenommene Ausdifferenzierung tragfähig. Da Versandhandelsbetriebe mit den Gewerbegebieten auf besondere Weise verbunden sind, ist es gerechtfertigt, wenn die Antragsgegnerin sie von dem grundsätzlichen Einzelhandelsausschluss ausnimmt: Versandhandelsbetriebe sind wegen ihres Lieferverkehrs zum Kunden auf eine gute verkehrliche Infrastruktur angewiesen, die in den Gewerbegebieten über die S.-Allee gewährleistet ist. Die Gewerbegebiete liegen in einer zentralen Lage, so dass der Weg zum Kunden auch in der Großstadt kurz ist und Lieferungen schnell erfolgen können. Hinzu kommt, dass Versandhandelsbetriebe regelmäßig auf Lagerplätze/-häuser angewiesen sind, die ebenfalls in Gewerbegebieten ihren Standort haben (siehe § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Die Differenzierung zwischen allgemein zulässigen Versandhandelsbetrieben und im Übrigen unzulässigen Einzelhandelsbetrieben ist nicht gleichheitswidrig, denn die Antragsgegnerin hat mit überzeugenden Gründen hervorgehoben, dass Versandhandelsbetriebe auf Gewerbegebiete mit guter Verkehrsanbindung in besonderer Weise angewiesen sind. 6. Die von der Antragsgegnerin in § 2 Nr. 4 Satz 2 der Verordnung vorgenommene weitere Feingliederung - dass Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern in den Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässig sind - unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin mit der Festsetzung, dass Betriebe, die mit „gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln“ einschließlich Zubehör handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, genauso ausnahmsweise zulässig sind, wie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln und Teppichen einschließlich Zubehör handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, nicht bereits gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen. Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen auch die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die gebotene Normenklarheit und -bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die planerische Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Verordnungstext einen Niederschlag gefunden hat (BVerwG, Beschl. v. 14.12.1995, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 21; OVG Münster, Urt. v. 17.2.2011, BauR 2012, 210, 216). Gemessen an diesen Grundsätzen greifen die Bedenken der Antragstellerin gegen die Bestimmtheit der angegriffenen Formulierung nicht durch. Es unterliegt keinen vernünftigen Zweifeln, dass nicht der Betrieb als solcher, sondern die Artikel flächenbeanspruchend sein müssen. Hierfür spricht nicht nur der Wortlaut der Regelung, sondern auch der Aufzählungszusammenhang „mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln“. Bestätigt wird dies durch die Begründung zur Planänderung, in der es auf Seite 13 heißt, dass der Handel mit diesen sog. „großformatigen Gütern“ aufgrund des benötigten Flächenbedarfs in zentraler Lage schwer zu integrieren sei. Unschädlich ist, dass die beispielhaft aufgezählten Artikel sich in ihrer Größe nicht genau entsprechen. Sie geben vielmehr einen Größenrahmen vor, auf dessen Grundlage es möglich ist, zu bestimmen, ob andere Artikel von vergleichbarer Größe sind. Das von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang angeführte Beispiel der Fahrräder dürfte danach als gleichermaßen flächenbeanspruchend einzuordnen sein. Aus den von der Antragstellerin in Anspruch genommenen zwei Urteilen des OVG Münster vom 9. Oktober 2003 (10 a D 71/01.NE, juris Rn. 43 ff. und 10 a D 76/01.NE, NVwZ-RR 2004, 171) ergibt sich nichts Gegenteiliges für die Bestimmtheit der von der Antragsgegnerin gewählten Formulierung, da diese Entscheidungen nicht vergleichbare Fälle betreffen. b) Als besondere städtebauliche Gründe i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO hat der Plangeber für seine vorgenommene Differenzierung auf Seite 13 der Begründung angeführt: „Der 'Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe' ist ausnahmsweise zulässig, weil unter heutigen wirtschaftlichen Bedingungen Handwerksbetriebe Möglichkeiten benötigen in einem nachrangigen Umfang Güter, die mit ihrer handwerklichen Tätigkeit in Verbindung stehen, zu verkaufen. Diese untergeordnete Form des Einzelhandels durch Handwerksbetriebe und verarbeitendes Gewerbe kann deshalb auch in Gewerbegebieten hingenommen werden. Ausnahmsweise zulässig sind auch Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern‘, weil der Handel mit diesen sogenannten 'großformatigen Gütern' auf Grund des benötigten Flächenbedarfs in zentraler Lage schwer zu integrieren ist. Wesentliche negative Auswirkungen auf ansässige Gewerbebetriebe, wie Verdrängungseffekte, sind durch die getroffene Ausnahme nicht zu erwarten. Im Gegenteil, es können sich sogar Synergien z.B. aus neuen Kundenströmen oder durch wirtschaftliche Kooperationen von ansässigen und neuen Betrieben ergeben. Bei einer generellen Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen in Verbindung mit Handwerk und verarbeitendem Gewerbe und der sogenannten 'großformatigen Güter', wäre eine städtebauliche Fehlentwicklung durch Umstrukturierung und Weiterentwicklung des Änderungsgebietes in Richtung eines Einzelhandelsstandortes unaufhaltsam. Daher ist für die planungsrechtliche Beurteilung jeweils eine Einzelfallprüfung des Ausnahmegegenstandes erforderlich.“ Ein auf Branchen bezogenes Hauptsortiment, wie Kraftfahrzeuge, Möbel oder Gartenbedarf, ist geeignet, eine bestimmte Nutzungsunterart darzustellen. Auch das Sortiment der „großformatigen Güter“ stellt eine Nutzungsunterart dar, die gerade durch den hohen Flächenanspruch für ihre Präsentation gekennzeichnet werden. Aufgrund ihrer Größe und Beschaffenheit werden sie heute in der Regel außerhalb von Zentren angeboten. Dies sieht auch das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin vor, das eine Ansiedlung derartiger Betriebe außerhalb der Zentren zulässt, deren Sortimente in Zentren aufgrund ihres Platzbedarfs nur begrenzt anzubieten sind (Erläuterungsbericht S. 67). Die Antragsgegnerin hat vorliegend für die getroffene Feingliederung nachvollziehbare besondere städtebauliche Gründe angegeben: Handwerksbetriebe und das verarbeitende Gewerbe sind betriebswirtschaftlich auf den Verkauf von Gütern, die mit ihrer Tätigkeit in Verbindung stehen, verstärkt angewiesen. Betriebe mit erhöhtem Flächenbedarf aufgrund des Handels mit großformatigen Gütern finden in zentraler Lage nur schwer einen Standort und sind daher auf die Möglichkeit, sich in Gewerbegebieten niederlassen zu können, in besonderer Weise angewiesen. Ihre geringe Flächenproduktivität lässt sie zudem dort häufig nicht konkurrenzfähig erscheinen. Das Planungskonzept der Antragsgegnerin wird durch diese Ausnahmen auch deshalb nicht in Frage gestellt, weil aufgrund der nur im Ausnahmeweg möglichen Zulassung in jedem Einzelfall zu prüfen bleibt, ob nach den örtlichen Verhältnissen eine Zulassung der Anlage mit der verfolgten Flächensicherung für die „klassischen“ Gewerbebetriebe zu vereinbaren ist. c) Die Differenzierung zwischen den ausnahmsweise zulässigen Betrieben, die mit flächenbeanspruchenden Artikeln handeln, und den ausgeschlossenen Einzelhandelsbetrieben, die mit nicht flächenbeanspruchenden Sortimenten handeln, ist gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG nicht gleichheitswidrig. Denn die Antragsgegnerin hat die Differenzierung auf den tragfähigen Grund gestützt, dass Betriebe, die mit flächenbeanspruchenden Artikeln handelten, wegen des erhöhten Flächenbedarfs in zentraler Lage nur schwer einen Standort fänden und daher auf die Niederlassung in Gewerbegebieten besonders angewiesen seien. II. Die Antragstellerin hat als unterlegener Teil des Normenkontrollverfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe, die Revision gemäß § 132 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Änderung des Bebauungsplans S. 3, mit der die Antragsgegnerin Einzelhandelsbetriebe in den Gewerbegebieten des Plangebiets grundsätzlich ausgeschlossen hat. Die Antragstellerin, eine Immobilienverwaltungsgesellschaft, ist Eigentümerin des 5.098 m2 großen Grundstücks A.-Str. 1, das mit einem eingeschossigen Geschäftsgebäude bebaut ist. Das Gebäude wird durch einen von der Antragsgegnerin im Jahr 1998 genehmigten Lebensmittel-Discountmarkt mit einer Verkaufsfläche von 799 m2 genutzt. Daneben bestehen Anbauten für einen Flaschenpfandraum und einen Backshop sowie eine Überdachung für Einkaufswagen, die von der Antragsgegnerin in den Jahren 2000 bzw. 2003 genehmigt wurden. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans S. 3, festgestellt durch Gesetz vom 8. Juli 1969, der es als Gewerbegebiet mit den Festsetzungen zwei Vollgeschosse (als „Höchstgrenze“), GRZ 0,8, GFZ 1,2 und TRH 8,0 m (als „Höchstgrenze“) ausweist. Die in neun Teilbereiche aufgeteilten Gewerbegebietsflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans umfassen insgesamt ca. 11,1 ha. Der Bebauungsplan enthält darüber hinaus auch Gemeinbedarfsflächen und in seinem südwestlichen Teil zwei reine Wohngebiete. Nördlich des Plangebiets gilt der Bebauungsplan S. 5, der ein großes Wohngebiet mit Wohnanlagen für ca. 24.000 Menschen und das Einkaufszentrum (City Center) S. festsetzt. Der Bebauungsplan S. 3 wurde erstmals durch das Gesetz vom 3. Juli 1979 geändert. Eine neu angefügte Nummer 4 des § 2 bestimmte, dass im Gewerbegebiet Verbrauchermärkte und Einkaufszentren unzulässig sind. Anlass für die streitbefangene erneute Änderung des Bebauungsplans S. 3 gab der Antragsgegnerin ihre Feststellung (siehe S. 2 der Begründung zur Änderung des Bebauungsplans S. 3 - im Folgenden kurz: Begründung), dass in den letzten Jahren zunehmend Einzelhandelsnutzungen in Gewerbegebiete eindrängen. Aufgrund veränderter Standortkriterien gewönnen insbesondere nicht zentrenintegrierte, verkehrsorientierte Lagen an Bedeutung. Infolgedessen sei bevorzugt in Gewerbegebieten ein Verdrängungsprozess von gewerblichen Nutzungen durch Einzelhandelsnutzungen, insbesondere durch Lebensmitteldiscounter, festzustellen. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, entschloss sich die Antragsgegnerin für den Bezirk X zur Sicherung von Gewerbegebieten gegen eindringenden Einzelhandel in einem Sammelverfahren die Änderung von zunächst 40 Bebauungsplänen anzustrengen, darunter auch der streitgegenständliche. Eine zur Vorbereitung der Planänderungen von der Planungsgesellschaft E. im Rahmen ihres „Gutachten[s] zur Sicherung von Gewerbe- und Industriegebieten gegen zentrenrelevanten Einzelhandel“ erstellte Untersuchung zu den tatsächlichen Verhältnissen in den einzelnen Gewerbegebieten ergab im Jahre 2006, dass in den Gewerbegebieten des Bebauungsplans drei Lebensmittel-Märkte, ein Drogeriemarkt, ein Betrieb zum Verkauf von Campingbedarf, ein Groß- und Einzelhandel für Zoobedarf, zwei Betriebe für den Handel mit Kfz bzw. Kfz-Teilen, ein Baustoffhandel und drei Tankstellen vorhanden waren. Im Übrigen waren in dem Gewerbegebiet eine deutlich überwiegende Zahl vielfältiger anderer in Gewerbegebieten zulässiger Nutzungen aus Produktion, Handwerk, Dienstleistung und Verwaltung vorhanden. Für drei Gebäude/Flurstücke wurde jeweils Leerstand festgestellt. Diese Bestandsbeschreibung fand in der späteren Begründung zur Änderung des Bebauungsplans ihren Niederschlag. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit über die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplans S. 3 einschließlich einer Erörterung der Planung fand auf der Grundlage der Bekanntmachung vom 10. April 2007 am 24. April 2007 statt. Das Planverfahren leitete die Antragsgegnerin durch den Aufstellungsbeschluss … vom 17. September 2007 ein. In der Bekanntmachung heißt es hierzu: „Für die Flächen, die durch den Bebauungsplan S. 3 als Gewerbegebiete festgesetzt sind, soll der bestehende Bebauungsplan geändert werden. Das Planverfahren wird gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Von einer Umweltprüfung wird abgesehen. … Durch den Bebauungsplan mit der beabsichtigten Bezeichnung S. 3-Änderung sollen im Bereich der Gewerbegebiete die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um insbesondere die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben zu unterbinden, damit die als Gewerbegebiete ausgewiesenen Flächen für das produzierende Gewerbe bzw. für gewerbegebietstypische Nutzungen verfügbar bleiben und die in der Umgebung liegenden Zentren in ihrem Bestand und in ihrer Entwicklung gesichert werden.“ Die öffentliche Auslegung des Entwurfs der Planänderung erfolgte auf der Grundlage der Bekanntmachung vom 10. Juni 2008 in der Zeit vom 25. Juni bis 6. August 2008. Daraufhin gab die Antragstellerin mit Schreiben vom 4. August 2008 eine Stellungnahme zu der beabsichtigten Planänderung ab. Die Bezirksversammlung X stimmte in ihrer Sitzung vom 3. September 2009 dem Entwurf einer Änderungsverordnung für den Bebauungsplan S. 3 zu. Die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt erteilte mit Schreiben vom 26. Januar 2010 die Genehmigung für den Änderungsentwurf. Die Bezirksamtsleiterin stellte den Änderungs-Bebauungsplan am 12. Februar 2010 durch die Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan S. 3 fest. Die Bekanntmachung der Rechtsverordnung erfolgte am 23. Februar 2010. Die Verordnung enthält in § 1 Nr. 2 folgende textliche Festsetzung als Neufassung des § 2 Nummer 4 des Gesetzes über den Bebauungsplan S. 3: „4. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“ Mit Schreiben per Telefax vom 21. Februar 2011 erneuerte und ergänzte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin ihre Stellungnahme vom 4. August 2008. Am 23. Februar 2011 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt, mit dem sie sich gegen die Gültigkeit der Planänderung wendet. Zur Begründung trägt sie vor, die zugrunde liegende Verordnung sei formell und materiell rechtswidrig: Die Planänderung hätte gemäß § 13 Abs. 1 BauGB nicht im vereinfachten Verfahren erfolgen dürfen, weil sie die Grundzüge der Planung berühre. Denn das ursprüngliche Ziel des Plangebers sei aufgegeben worden. Die Gewerbegebiete seien nicht festgesetzt worden, um einen Standort für produzierendes Gewerbe zu sichern. Vielmehr habe nach dem ursprünglichen Willen des Plangebers ein Einzelhandelsstandort entwickelt werden sollen. Der Bebauungsplan S. 3 sei seinerzeit aufgestellt worden, um eine verdichtete Wohnbebauung einschließlich der notwendigen Folgeeinrichtungen sicherzustellen. Dementsprechend sei neben den Wohngebietsflächen ein Teil des Plangebiets als Gewerbegebiet ausgewiesen worden. Auf den Gewerbegebietsflächen habe Einzelhandel angesiedelt werden sollen, damit die Versorgung der Wohnbevölkerung sichergestellt werde. Dies stelle einen Grundzug der Planung dar. Bei der ersten Planänderung 1979 habe sich der Plangeber gegen die sich entwickelnde Einzelhandelsnutzung gerade nicht zur Wehr gesetzt. Vielmehr habe er im Gewerbegebiet allein Verbrauchermärkte und Einkaufszentren ausgeschlossen. Auf diese Weise habe erreicht werden sollen, dass eine über das Plangebiet hinausgehende Versorgung nicht angeboten werde. In der Begründung für die Änderung des Bebauungsplans S. 3 aus dem Jahr 1979 heiße es vielmehr, dass zu den Aufgaben der Stadtplanung gehöre, eine bestmögliche Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs zu ermöglichen. Dies werde u.a. „durch kleinere Ladengruppen und Läden in Streulage, die der örtlichen Versorgung der Bevölkerung dienen“, erreicht. Es sei deshalb ein Grundzug der ersten Planänderung gewesen, dass Einzelhandel in Streulagen zulässig bleibe. Hinzu komme, dass der Plangeber mit der jetzigen Planänderung ein Gesamtkonzept verfolge, das weit über den Bebauungsplan S. 3 hinausgreife und mit dem die Nutzungsmöglichkeiten in Gewerbegebieten im gesamten Bezirk X geändert würden. Die Regelungen zur Einzelhandelsentwicklung seien getroffen worden, um die in der Umgebung liegenden Zentren, namentlich das Bezirkszentrum X und die Bezirksentlastungszentren R., B. und V., in ihrem Bestand und in ihrer Entwicklung zu sichern bzw. zu stärken. Dass die Reichweite derartiger Festsetzungen das Planungskonzept gesamträumlich tangiere und damit die Planänderung nicht im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB habe erfolgen dürfen, liege auf der Hand. Des Weiteren sei die Planänderung formell rechtswidrig, weil sie entgegen § 9 Abs. 8 BauGB nicht ordnungsgemäß begründet worden sei. Die Planänderungsbegründung entspreche der, die parallel für alle von der Antragsgegnerin geänderten Bebauungspläne zu Gewerbegebieten in X entwickelt worden sei. Die Begründung dieser Planänderungen bestehe aus bloßen Textbausteinen, die durch die Angabe der örtlichen Gegebenheiten ergänzt würden. Sie gebe kein spezifisches und strukturiertes, auf den Versorgungskern bezogenes Bild wieder. Die bloße phrasenhafte Wiedergabe genereller Ziele zur Einzelhandelsentwicklung in X sei eine nichtssagende Leerformel. Es sei offenkundig, dass dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht Rechnung getragen werde, wenn alle Planänderungen mit der gleichen Begründung erfolgten. Die in der Neufassung des § 2 Nr. 4 Satz 2 festgesetzte ausnahmsweise Zulässigkeit von Betrieben, die mit „… gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör“ handelten, sei unwirksam, weil sie gegen den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz verstoße. Mit dieser Formulierung werde nicht abschließend bestimmt, welche Sortimente im Plangebiet zulässig seien. Erfolge aber mit einer Festsetzung eine Aufzählung der im Plangebiet zulässigen Sortimente von Einzelhandelsbetrieben, so müsse diese abschließend sein (OVG Münster, Urt. v. 9.10.2003, 10 a D 76/01.NE, NVwZ-RR 2004, 171). Die Formulierung genüge auch als solche nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit planerischer Festsetzungen. Denn sie könne sowohl in dem Sinne verstanden werden, dass einzelne Artikel flächenbeanspruchend sein müssten, als auch, dass der anzusiedelnde Betrieb flächenbeanspruchend sein müsse. Ob der Lebensmittel-Discountmarkt auf ihrem Grundstück weiterhin zulässig sei, lasse sich daher nicht feststellen, denn dieser benötige ohne Zweifel eine erhebliche Fläche. Für den Fall, dass mit der Formulierung die Größe der Artikel gemeint sei, gelte nichts anderes. Denn es sei unbestimmt, welche Größe ein Artikel haben müsse, um flächenbeanspruchend zu sein. Ein Vergleich zu den in der Vorschrift aufgezählten Sortimenten lasse keinen Rückschluss zu, denn diese entsprächen in der Größe nicht einander. Die Größe, die notwendig sei, damit ein flächenbeanspruchender Artikel vorliege, könne deshalb anhand der Aufzählung nicht bestimmt werden. Beispielsweise sei unklar, was für den Handel mit Fahrrädern gelte. In der Rechtsprechung sei bereits die Festsetzung, dass ein Angebot zentrenrelevanten Sortiments „wesentlich untergeordnet“ sein müsse, für unbestimmt erklärt worden (OVG Münster, Urt. v. 9.10.2003, 10 a D 71/01.NE, juris). Materiell verstoße die Planänderung gegen § 1 Abs. 3 BauGB, weil sie für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht erforderlich sei. Es bestehe schon keine die Planung rechtfertigende Bedarfssituation. Dies gelte zunächst hinsichtlich des Ziels der Freihaltung von Flächen für produzierendes Gewerbe, denn ein Flächenbedarf bestehe insoweit nicht. Zwar komme der Gemeinde die Befugnis zu, planerische Voraussetzungen für eine erst in der Zukunft sich abzeichnende Bedarfslage zu schaffen. Der der Gemeinde hierbei zukommende Einschätzungsspielraum sei aber nicht schrankenlos. Fehle es an einer hinreichend konkreten Verwirklichungsperspektive, insbesondere weil eine konkrete Nachfrage nach Flächen nicht bestehe, sei ein städtebauliches Bedürfnis für die Planung nicht gegeben. Die Antragsgegnerin räume auf Seite 6 der Begründung selbst ein, dass es für eine Prognose der Gesamtnachfrage nach gewerblichen Bauflächen in einem Zeitraum von 15 Jahren keine detaillierte und verlässliche Datengrundlage gebe. Ein Bedarf sei weder nachgewiesen noch vorhanden. Das mangelnde Nachfrageinteresse drücke sich darin aus, dass im Plangebiet bislang klassisches produzierendes Gewerbe lediglich in untergeordneter Zahl vorhanden sei. Aus dem erst nach der Planung federführend durch die C.- Projektgesellschaft erarbeiteten Gutachten „Gewerbeflächenkonzeption für die Metropolregion Hamburg (GEFEK)“ - Kurzfassung vom 11. Oktober 2010 - (im Folgenden kurz: GEFEK-Gutachten vom Oktober 2010) ergebe sich nicht, dass alle Gewerbeflächen in Hamburg für produzierendes Gewerbe freizuhalten seien. Vielmehr sei nach dem Gutachten gerade beim produzierenden Gewerbe mit Wachstumsrückgängen zu rechnen, die sich auf den Gewerbeflächenbedarf auswirken könnten. Gemeinhin umfasse produzierendes Gewerbe die Wirtschaftsbereiche Bergbau, verarbeitendes Gewerbe, Energie- und Wasserversorgung, Baugewerbe und Betriebe des produzierenden Handwerks. Das produzierende Gewerbe könne daher gleichbedeutend mit der Industrie bzw. dem industriellen Sektor gesehen werden. Von daher betrachtet sei das produzierende Gewerbe in einem Gewerbegebiet grundsätzlich gar nicht zulässig, da dieses nur „der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben“ diene. Folgerichtig sei eine Flächennachfrage von produzierenden Gewerbebetrieben nicht festzustellen, da diese sich in Industriegebieten ansiedelten. Der Plangeber wäre daher gehalten gewesen, zu untersuchen, für welche Gewerbebetriebe überhaupt eine Ansiedlungschance bestehe. Auch hätte geprüft werden müssen, ob in X tatsächlich in allen Gewerbegebieten Flächen für produzierendes Gewerbe freizuhalten seien oder ob nicht - abgestimmt auf das Gesamtkonzept - eine Freihaltung von Gewerbegebieten in anderen Bezirken zur Erreichung der Ziele geeigneter gewesen wäre. Bei allen Planänderungen, wie auch im Falle des Bebauungsplans S. 3, werde immer wieder als „Anlass und Ziel der Planung“ angeführt, dass die als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen „für das produzierende Gewerbe bzw. für gewerbegebietstypische Nutzungen verfügbar bleiben“ sollen. Dies lasse aber unberücksichtigt, dass das gesamte Gewerbegebiet im Bereich des Bebauungsplans S. 3 bereits bebaut sei und von Betrieben genutzt werde. Die Grundstücke stünden daher für das produzierende Gewerbe gar nicht zur Verfügung. Im Übrigen seien sie viel zu klein, um dort produzierendes Gewerbe oder Betriebe mit flächenbeanspruchenden Artikeln ansiedeln zu können. Denn sämtliche im Plangebiet liegenden Grundstücke seien jeweils nicht größer als etwa 4.000 bis 5.000 m2. Die im Plangebiet vorhandenen Gebäude und Verkaufsflächen seien überwiegend weder geeignet, dort produzierendes Gewerbe anzusiedeln, noch auf das Angebot von Waren großflächigen Formats oder auf Versandhandelsbetriebe angelegt. Des Weiteren sei die Ansiedlung von produzierendem Gewerbe unwirtschaftlich. Da die Miete, die vom produzierenden Gewerbe gezahlt werde, deutlich niedriger sei als beim Einzelhandel, sei nicht damit zu rechnen, dass die planbetroffenen Eigentümer dessen Ansiedlung kurzfristig zuließen. Vielmehr würden zunächst die bestehenden Einzelhandelsbetriebe im Rahmen ihres Bestandsschutzes beibehalten und die planerischen Festsetzungen nicht verwirklicht. Gegen die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung spreche zudem, dass mit dem Ausschluss von Einzelhandel zugunsten der Ansiedlung von produzierendem Gewerbe ausgerechnet eine besonders störträchtige Nutzung in den Vordergrund gestellt werde, die mit den angrenzenden Wohngebietsflächen nicht zu vereinbaren sei. Durch das geplante Nebeneinander von Wohnen und produzierendem Gewerbe entstehe eine Gemengelage, die dem Gebot der Trennung von miteinander unverträglichen Nutzungen widerspreche. Der Plangeber habe zwar auf Seite 3 f. der Begründung ausgeführt, dass Immissionsschutzprobleme bekannt seien und Immissionskonflikte nach Maßgabe der Erforderlichkeit und der Prioritäten in späteren, geeigneten Verfahren oder mit entsprechenden Maßnahmen bewältigt werden könnten. Damit sei aber nicht die Frage beantwortet worden, ob die entstehende Gemengelage der Verwirklichung der Planung entgegenstehe, was richtigerweise zu bejahen sei. Denn nach Angabe der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt in ihrem Schreiben vom 10. Oktober 2007 sei im Plangebiet eine Verkehrslärmbelastung in der Größenordnung einer Gesundheitsgefährdung von 60/70 dB(A) zu erwarten. Sollten nunmehr Versandhandelsbetriebe und Einzelhandelsbetriebe, die mit großformatigen Gütern handelten und damit regelmäßig mit einem Kfz aufgesucht würden, zugelassen werden, würde sich dieser Konflikt noch verschärfen. Nicht zuletzt verfolge der Plangeber das unzulässige Ziel der Wettbewerbssteuerung, weil Ansiedlungschancen für das produzierende Gewerbe und für Versandhandelsbetriebe zu Lasten des Einzelhandels, der mit nicht flächenbeanspruchenden Waren handele, verbessert würden und auf die Bodenpreise Einfluss genommen werde. Die Planänderung könne auch nicht als erforderlich angesehen werden, um das City Center S. - das am S. 26 und ca. 300 m Luftlinie entfernt von dem L.-Markt liegt - vor einem Kaufkraftabfluss zu schützen. Denn die Antragsgegnerin habe keine Feststellungen getroffen oder gar ein Gutachten eingeholt, um zu belegen, dass der Einzelhandelsausschluss geeignet und notwendig sei, um das City Center S. vor einem Kaufkraftabfluss zu schützen. Soweit funktionelle Schwächen und Leerstände sowie ein Modernisierungsbedarf des EKZ S. angeführt worden seien, reiche dies nicht aus, um den Einzelhandelsausschluss zu rechtfertigen. Den Nahversorgern werde bei allen Planänderungen lediglich pauschal unterstellt, dass sie irgendein Einkaufszentrum schädigten. Das EKZ S. sei jedoch gar nicht in der Lage, die dortige Wohnbevölkerung mit Artikeln des täglichen Bedarfs zu versorgen. Wenn der Plangeber ausdrücklich zwei städtebauliche Ziele nebeneinander gestellt habe, wie den Schutz bestehender Zentren und die Schaffung sowie Sicherung von Flächen für das produzierende Gewerbe, so müssten auch beide städtebaulichen Gründe gegeben sein, um die Planung zu rechtfertigen. Die fehlende sachliche Rechtfertigung der Planung durch beide Gründe dränge den Rückschluss auf, dass es der Antragsgegnerin lediglich um eine unzulässige Verhinderungsplanung gegangen sei. Die Antragsgegnerin könne den Ausschluss von Einzelhandel in den Gewerbegebieten nicht auf § 1 Abs. 5 BauNVO stützen. Der Gesetzgeber lasse zwar eine Feinsteuerung der in den Baugebieten allgemein zulässigen Arten der baulichen Nutzung zu; hierfür sei aber erforderlich, dass besondere städtebauliche Gründe i.S.v. § 1 Abs. 9 BauNVO dies rechtfertigten. Allein der Hinweis, dass durch Einzelhandelsbetriebe in der Umgebung die Nahversorgung bereits hinreichend sichergestellt sei, führe nicht dazu, dass die Voraussetzungen einer Feindifferenzierung nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gegeben seien. An hinreichenden Feststellungen zur Notwendigkeit der Feinsteuerung fehle es, weil die Antragsgegnerin keine Untersuchung angestellt habe, von welchem Warenangebot im Plangebiet zentrenschädliche Wirkungen ausgingen. Es sei lediglich pauschal ein Einzelhandelsausschluss für das Angebot von kleinflächigen Waren festgesetzt worden. Die Vermutung, dass von dem Lebensmittel-Discountmarkt auf ihrem Grundstück eine zentrenschädliche Wirkung ausgehe, liege fern, weil dieser nur der Nahversorgung diene. Die Annahme der Antragsgegnerin, durch den Einzelhandelsausschluss werde das City Center S. gestärkt, werde nicht geteilt. Es sei in keiner Weise nachgewiesen, dass sich dort aufgrund der Planänderung weiterer Einzelhandel ansiedeln werde. Hiergegen spreche bereits, dass in der näheren Umgebung zahlreiche Einzelhandelsflächen bestünden, etwa die des …-Marktes am E.-Weg. Des Weiteren verstoße die angegriffene Bauleitplanänderung gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Ihre Stellungnahme sei in keiner Weise in das Bebauungsplanverfahren eingeflossen. Öffentliche Interessen, die gegenüber den privaten Interessen überwögen und die Planänderung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Der Plangeber habe außer Acht gelassen, dass die überwiegende Zahl der Betriebe im Plangebiet nicht klassische Gewerbebetreibe seien. Der Einzelhandelsausschluss beruhe auf bloßen Vermutungen. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Ausschluss von Einzelhandel, der mit kleinteiligen Gütern handele, notwendig sei. Der Aussage des Plangebers - der Handel mit flächenbeanspruchenden Artikeln könne wegen des benötigten Flächenbedarfs regelmäßig nicht in die Zentren integriert werden, weshalb nur der sonstige Einzelhandel ausgeschlossen werde - sei nicht zu folgen. Vielmehr sei die Zahl der angebotenen bzw. ausgestellten Produkte maßgeblich. Daher könne nicht angenommen werden, dass das Angebot kleinflächiger Güter zu einem schädigenden Kaufkraftabfluss für bestehende Zentren führe. Im Übrigen sei die Antragsgegnerin der größte Grundstückseigentümer in Hamburg. Sie habe daher selbst die Möglichkeit, eigene, größere zusammenhängende Flächen für neue Gewerbe- und Industriegebiete auszuweisen. Private Belange müssten deshalb bei zutreffender Bewertung überwiegen. Sollte der auf ihrem Grundstück bestehende …-Markt zerstört werden, verliere sie ihren Bestandsschutz. Insoweit sei es abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin für die vorhandenen Betriebe nicht zumindest gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO gewisse notwendige Erweiterungen, Änderungen oder auch Erneuerungen für zulässig erklärt habe. Sollte ihr Grundstück einmal veräußert werden, sei schon jetzt absehbar, dass sie keinen Käufer finden werde, der dort einen der Betriebe ansiedele, der nunmehr zulässig sei. Für den von der Antragsgegnerin gewünschten flächenbeanspruchenden Betrieb sei ihr Grundstück zu klein; gleiches gelte für einen produzierenden Betrieb, der ebenfalls große Flächen benötige. Die Antragsgegnerin habe daher nicht nur unberücksichtigt gelassen, dass die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit ihres Grundstücks zu einer Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG führe, sondern auch, dass durch den Einzelhandelsausschluss eine nicht unerhebliche Grundstückswertminderung eintrete. Der Plangeber habe sich zwar damit auseinandergesetzt, dass die Überplanung des Gebiets zu einer Senkung der Grundstückspreise führen werde. Er habe jedoch nicht beachtet, dass die durch den Einzelhandelsausschluss entstehende Wertminderung des Grundstücks zur Möglichkeit der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen des Planbetroffenen nach den Grundsätzen des Planschadensrechts führe. Schließlich habe die Antragsgegnerin gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Denn der Einzelhandelsausschluss sei zwar für den Bebauungsplan S. 3 erfolgt, nicht aber für den angrenzenden Bebauungsplan O., in dem in einem Kerngebiet am E.-Weg ein …-Markt liege. Es bestehe kein rechtfertigender Grund, weshalb insoweit nicht auch ein Einzelhandelsausschluss erfolgt sei. Die Zuständigkeit des Bezirksamts Y für die Bauleitplanung in diesem Bereich lasse die Pflicht der Antragsgegnerin zur Gleichbehandlung nicht entfallen. Dies bestätige den Eindruck, dass das Bezirksamt X im Alleingang die Bebauungspläne überplant habe, um Gewerbeflächen zu sichern, obwohl es sich bei dieser Aufgabe um ein gesamträumliches Konzept handele und eine Überplanung letztlich nur zu einer gerechten Lastenverteilung führen könne, wenn die anderen Bezirke ebenfalls eine solche Planung vornähmen und eine Abstimmung darüber erfolge, wo Gewerbegebietsflächen gesichert werden sollten. Ein weiterer Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege in der ohne sachlichen Grund vorgenommenen Differenzierung zwischen dem ausnahmsweise zulässigen Angebot flächenbeanspruchender Artikel und dem ausgeschlossenen Einzelhandel, der mit nicht flächenbeanspruchenden Sortimenten handele. Ebenso verhalte es sich mit der Differenzierung zwischen Einzelhandels- und Versandhandelsbetrieben. Die Antragstellerin beantragt, die Rechtsverordnung vom 12. Februar 2010 über die Änderung des Bebauungsplans S. 3 für unwirksam zu erklären, hilfsweise, die Rechtsverordnung vom 12. Februar 2010 über die Änderung des Bebauungsplans S. 3 insoweit für unwirksam zu erklären, als in § 2 Nr. 4 der Verordnung des Bebauungsplans S. 3 Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe vom festgesetzten Einzelhandelsausschluss erfasst werden. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzuweisen. Sie führt zur Begründung aus, die Änderung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren sei gemäß § 13 BauGB zulässig, weil die Grundzüge der Planung nicht berührt würden. Dies ergebe sich daraus, dass der Gedanke, Gewerbeflächen für das produzierende Gewerbe und die Funktionsfähigkeit des EKZ S. zu sichern, bereits unter dem alten Planungsrecht hervorgetreten sei, als im Jahr 1979 Verbrauchermärkte und Einkaufszentren im Gewerbegebiet ausgeschlossen worden seien. Anlass dieser Planung sei gewesen, dass Flächen in Gewerbegebieten vorzugsweise für die Ansiedlung produzierender Betriebe vorbehalten bleiben sollten. Verbrauchermärkte und Einkaufszentren seien ausgeschlossen worden, weil sonst eine erhebliche Überkapazität an Ladenflächen im Einzugsbereich des EKZ S. entstanden und damit die Entwicklung und Funktionsfähigkeit des Zentrums ernsthaft gefährdet worden wäre. Demgegenüber habe die Ansiedlung kleinerer Läden zur örtlichen Versorgung der Bevölkerung nicht verhindert werden sollen, da insoweit keine negativen städtebaulichen Auswirkungen für das Hauptzentrum der Siedlung S. zu erwarten gewesen waren. Allerdings habe sich in der Folgezeit gezeigt, dass durch den Ausschluss von Verbrauchermärkten und Einkaufszentren ein weiteres Eindringen des Einzelhandels in die Gewerbegebiete nicht habe verhindert werden können. Die erneute Planänderung stelle daher lediglich eine Anpassung der Regelungen an diese weitere Entwicklung dar. Was die frühere Begründung zum Bebauungsplan S. 3 aus dem Jahr 1969 angehe, befasse diese sich zwar auch mit den Gewerbegebietsausweisungen, treffe aber darüber hinaus keine weitergehende Aussage. Es sei davon auszugehen, dass Ziel der Planung die Schaffung von Gewerbeflächen in der Nähe der Wohnbebauung gewesen sei. Die Grundzüge der Planung seien auch deshalb nicht berührt, weil ein Nutzungsausschluss nur für einen Baugebietstyp, das Gewerbegebiet, erfolge. Im Plangebiet gebe es aber noch weitere Baugebietstypen. Hinzu komme, dass Einzelhandelsbetriebe nicht vollständig ausgeschlossen würden. Die Nutzungsart Gewerbegebiet werde nicht grundsätzlich verändert, sondern nur der Einzelaspekt Einzelhandel neu geordnet. Dass hinter der Änderung ein Planungskonzept bzw. städtebauliche Ziele stünden, die auch bei anderen Bebauungsplänen Geltung beanspruchten, ändere nichts an der nur punktuellen Änderung der Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Begründung der Planänderung genüge den Anforderungen des § 9 Abs. 8 BauGB. Bei ähnlich gelagerten Planungssachverhalten würden auch ähnlich lautende Textpassagen in den Bebauungsplanentwürfen verwandt. Es sei jedoch stets, wie auch hier, eine umfangreiche Beschreibung der Nutzungen im konkreten Plangebiet erfolgt. Die Regelungen der Änderungsverordnung seien hinreichend bestimmt. Aus dem Wortlaut und der Systematik des § 2 Nr. 4 der Verordnung lasse sich zweifelsfrei ableiten, dass sich die Formulierung „gleichermaßen flächenbeanspruchende Artikel“ auf die Größe der (einzelnen) Artikel beziehe. Dementsprechend bezeichne die Begründung die von dieser Ausnahmevorschrift erfassten Artikel als „großformatig“. Auch könne eine sichere Abgrenzung der zulässigen Artikel erreicht werden. Zunächst handele es sich bei der Formulierung „gleichermaßen flächenbeanspruchende Artikel“ um eine in Hamburg gebräuchliche, an deren Zulässigkeit bisher keine Zweifel bestanden hätten. Das Wort „gleichermaßen“ beziehe sich nur auf Kraftfahrzeuge, Boote, Möbel und Teppiche. Diese „Beispielswaren“ hätten gemein, dass sie jeweils als einzelne Artikel sehr flächenbeanspruchend seien. Aus dem Vergleich untereinander lasse sich schließen, dass eine gewisse Flächenbeanspruchung durch den einzelnen Artikel gegeben sein müsse. Der Ausschluss von Einzelhandel sei gemäß § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich. Mit der Planung sollten zwei städtebauliche Ziele verfolgt werden: „Sicherung der Gewerbegebiete für Gewerbebetriebe, die auf diese Festsetzung angewiesen sind (insbesondere Produktion und Handwerk) und Sicherung des Zentrenkonzeptes“, somit auch die Sicherung der Funktionsfähigkeit des nahe gelegenen lokalen Zentrums S.. Dass in Hamburg generell und insbesondere in X eine Nachfrage von gewerbegebietstypischen Betrieben nach Gewerbeflächen bestehe, werde durch regelmäßige Flächenanfragen bei zuständigen Stellen bestätigt. Dementsprechend sehe das gesamtstädtische Konzept des Senates im Entwurf des „Räumlichen Leitbildes“ vor, dass Bauflächen in Gewerbegebieten für gewerbegebietstypische Nutzungen zu sichern seien, um für künftige Nachfragen gerüstet zu sein. Auch im umfassenden GEFEK-Gutachten vom Oktober 2010 werde ein erheblicher Gewerbeflächenbedarf innerhalb Hamburgs beschrieben und würden die diesbezüglichen Erkenntnisse des Plangebers bestätigt. Die Finanzbehörde habe auf Nachfrage bestätigt, dass seit Beginn des Jahres 2009 insgesamt 22 Fälle von Gewerbebetrieben (mit Ausnahme des Einzelhandels) mit knapp 28.500 m2 Flächenbedarf dokumentiert seien, in denen entweder eine Ansiedlung oder eine Erweiterung bestehender Betriebe erfolgt sei. Es sei städtebauliches Ziel, für die auf den Baugebietstyp „Gewerbegebiet“ angewiesenen Betriebe und das damit verbundene wohnortnahe Arbeitsplatzangebot auch zukünftig Ansiedlungsmöglichkeiten zu bewahren. Die Hervorhebung von Betrieben des produzierenden bzw. gewerbegebietstypischen Gewerbes in der Planbegründung verdeutliche typisierend die Problematik gewerbegebietstypischer Nutzungen, die - ohne weitere planerische Regelung - in der Flächenkonkurrenz zum Einzelhandel regelmäßig unterlägen, ohne die jedoch die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebietes selbst in Frage stünde. Dass Betriebe des produzierenden Gewerbes sich grundsätzlich auch in Gewerbegebieten ansiedeln könnten, ergebe sich aus der Formulierung des § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. Unzulässig sei ein Betrieb des produzierenden Gewerbes nur dann, wenn von ihm erhebliche Belästigungen ausgingen. Dies sei aber eine Frage des Einzelfalles. Dass im Gewerbegebiet Betriebe untergebracht werden sollten, die regelmäßig recht störträchtig seien, sei unrichtig, denn die Planänderung diene nicht, wie die Antragstellerin vortrage, der Reservierung der Gewerbegebiete ausschließlich für das produzierende Gewerbe, sondern der Sicherung der Gewerbegebietsfläche für das sehr viel breitere Spektrum solcher Betriebe, die aufgrund ihrer betrieblichen Eigenschaften auf ein Gewerbegebiet angewiesen seien. Auch im Plangebiet seien vielerlei Gewerbebetriebe ansässig. Ein Anspruch von Grundeigentümern auf den fiktiv höchstmöglichen wirtschaftlichen Ertrag aus Grundstücken bestehe nicht. Soweit die Antragstellerin ausführe, dass der Zuschnitt der Grundstücke zu klein sei, um dort produzierendes Gewerbe oder Betriebe mit flächenbeanspruchenden Artikeln anzusiedeln, begründe dies keine Zweifel an der Verwirklichungsperspektive der Planung. Zunächst sei festzustellen, dass Flurstücke zusammengelegt werden könnten. Auch zeigten zahlreiche Beispiele im Stadtgebiet, dass flächenbeanspruchende Artikel wie etwa Kfz oder Teppiche ohne weiteres auf Grundstücken jener Größe gehandelt werden könnten, wie sie im Gewerbegebiet bestünden. Darüber hinaus seien derartige Einzelhandelsbetriebe nur im Ausnahmewege zulässig. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin seien auch keine neuen Emissionskonflikte zu erwarten. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass im Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 1 BauNVO grundsätzlich nur nicht erheblich belästigende Gewerbebetreibe zulässig seien. Durch die Planänderung würden keine neuen Gewerbegebiete festgesetzt, sondern nur ein Nutzungsaspekt - Einzelhandel - werde neu geregelt. Daher würden durch die Planänderung keine neuen Konflikte geschaffen und werde keine Zulässigkeit von Emittenten begründet, die bisher nicht gegeben gewesen wäre. Die Immissionsschutzfragen seien vom Plangeber erkannt worden und angesichts des Umstandes, dass durch die Planänderung keine Verschlechterung der Situation zu erwarten sei, habe er einer zeitnahen Bewältigung des vordringlichen städtebaulichen Regelungsbedarfs den Vorrang eingeräumt. Letztlich könne die städtebauliche Erforderlichkeit der Bauleitplanung nicht durch den Einwand der Antragstellerin in Zweifel gezogen werden, mit der Planänderung sei lediglich Konkurrentenschutz bzw. Wettbewerbssteuerung bezweckt worden. Die Planänderung verfolge zwei städtebauliche Ziele, deren Umsetzung städtebaulich geboten und zulässig sei. Angesichts der Planungsziele sei ein Ausschluss von Versandhandelsbetrieben ebenso wenig geboten wie der Verzicht auf Ausnahmeregelungen für Einzelhandel in Verbindung mit produzierendem bzw. verarbeitendem Gewerbe und für Einzelhandel mit flächenbeanspruchenden Artikeln. Manche der Gewerbebetriebe seien auf die Ausweisung von Gewerbeflächen angewiesen, andere wie etwa der Einzelhandel dagegen nicht. Wenn nun die letztere Nutzungsart unzulässig sei, werde damit nur mittelbar in den Wettbewerb eingegriffen. Diese Auswirkungen auf den Wettbewerb seien aber nicht Ziel der Planung. Die Einholung eines Gutachtens zum Nachweis, dass der Einzelhandelsausschluss in den Gewerbegebieten geeignet und notwendig sei, um das Bezirksentlastungszentrum F. vor Kaufkraftabflüssen zu schützen, sei nicht erforderlich gewesen. Das Normenkontrollgerichtgericht habe bereits 1996 entschieden (Urt. v. 25.1.1996, Bf II 42/93 N, juris), dass bei einem generellen Ausschluss jeglicher Einzelhandelsnutzung in Gewerbegebieten zur Sicherung der Flächen für produzierendes Gewerbe eine Einzelhandelsuntersuchung nicht notwendig sei, auch wenn daneben die Sicherung eines Zentrums verfolgt werde. Hier sei die Sicherung von Gewerbeflächen für Betriebe, die auf diese Festsetzung angewiesen seien, gleichberechtigtes städtebauliches Ziel neben der Sicherung des Zentrenkonzeptes. Da bereits die Sicherung von Gewerbeflächen für Betriebe, die auf diese Festsetzung angewiesen seien, für sich allein genommen den Ausschluss jeglicher Einzelhandelsnutzung ohne eine entsprechende Untersuchung rechtfertigen könne, sei eine Einzelhandelsuntersuchung nicht erforderlich gewesen. Im Zusammenhang mit dem Flächennutzungsplan sei ein differenziert gegliedertes Zentrensystem für Hamburg entwickelt worden. Die Begründung der Planänderung setze das Plangebiet auf den Seiten 7 und 11 ausdrücklich zu bestimmten Zentren in Beziehung. Die Zentrenrelevanz bestimmter Sortimente sei in der Einheitsgemeinde Hamburg geklärt und in den von der damaligen Behörde für Bau und Verkehr veröffentlichten „Leitlinien für den Einzelhandel im Rahmen der Hamburger Stadtentwicklungspolitik“ vom 15. Februar 1996 dokumentiert worden. Schließlich liege kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot in § 1 Abs. 7 BauGB vor. Die durch die Planänderung betroffenen privaten Belange überwögen nicht die öffentlichen Belange, die für die Planänderung sprächen. Die Interessen der Betroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Planungsrechts seien gesehen, ordnungsgemäß bewertet und abgewogen worden. Im Ergebnis sei jedoch dieser Belang zu Recht zurückgestellt worden. So bleibe eine wirtschaftliche Nutzbarkeit der Grundstücke in den Gewerbegebieten erhalten. In Anbetracht der verbleibenden Nutzungsmöglichkeiten und unter Berücksichtigung der Gegenausnahmen erscheine die Beschränkung der zulässigen Nutzung im Gewerbegebiet als hinnehmbare Beschränkung des Eigentumgrundrechts der betroffenen Grundstückseigentümer. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die gegenwärtige Nutzung grundsätzlich Bestandsschutz genieße, also fortgesetzt werden könne. Darüber hinaus verblieben vielfältige Nutzungsmöglichkeiten. Entschädigungsforderungen seien kein unmittelbarer städtebaulicher Belang, sondern eine Konsequenz der Planung. Obwohl die Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen für die Wertbildung von Gewerbegrundstücken nicht von ausschlaggebender Bedeutung sei und begründete Entschädigungsansprüche angesichts des fortgeltenden Bestandsschutzes für genehmigte und ausgeübte Einzelhandelsnutzungen nicht erwartet werden könnten, habe sie sich im Planänderungsverfahren damit auseinandergesetzt. Ein privater Anspruch auf maximale Ausnutzung eines Gewerbegebiets etwa in der Art eines Kerngebiets oder Sondergebiets „Einzelhandel“ bestehe nicht und sei mit der allgemeinen Zweckbestimmung des Gewerbegebiets auch nicht vereinbar. Grundstücke in Gewerbegebieten wiesen, auch soweit der Einzelhandel nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen sei, regelmäßig deutlich geringere Bodenwerte auf als etwa Kerngebietsgrundstücke in vergleichbarer Lage. Auf Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO sei bewusst verzichtet worden, um zu verhindern, dass sich die als städtebauliche Fehlentwicklung angesehene Einzelhandelsnutzung im Gewerbegebiet dauerhaft verfestige. Die von der Antragstellerin angeführte abstrakte Möglichkeit künftiger gesetzlicher Regelungen sage über die gegebenenfalls bestehenden Möglichkeiten und Modalitäten eines zu gewährenden Bestandsschutzes nichts aus. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege ebenso wenig vor. Der von der Antragstellerin angeführte Vergleichsfall des …-Marktes liege weder im Bezirk X noch in einem Gewerbegebiet, sondern in einem Kerngebiet. Kerngebiete dienten nach § 7 Abs. 1 BauNVO gezielt der Unterbringung von Handelsbetrieben. Im Übrigen hätten zwischenzeitlich auch andere Bezirksämter ähnliche Verfahren wie die Bebauungsplanänderung ... 3 betrieben, um Gewerbegebiete entsprechend zu sichern. Hinsichtlich der ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit flächenbeanspruchenden Artikeln liege der von der Antragstellerin vermisste zulässige Differenzierungsgrund in der Tatsache, dass diese Betriebe - ebenso wie Versandhandelsbetriebe - nur schwer in Zentrumslagen zu integrieren seien. Bei Versandhandelsbetrieben müsse zudem nicht mit Kundenverkehr gerechnet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze und die vom Gericht beigezogenen Planungsunterlagen der Antragsgegnerin, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.