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Beschluss

2 So 29/22

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2022:0421.2SO29.22.00
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Leitsätze
1. Eine Beschwerde ist gemäß § 146 Abs 2 VwGO unstatthaft, wenn sie sich gegen eine prozessleitende Verfügung des Kammervorsitzenden richtet. Um eine solche Verfügung handelt es sich, wenn diese lediglich die Form der Gewährung der Akteneinsicht nach § 100 VwGO betrifft.(Rn.3) 2. Die Erteilung einer Abschrift der in Papierform geführten Akte gemäß § 100 Abs 1 S 2 VwGO umfasst nicht die Herstellung einer elektronischen Akte und deren Übermittlung in das besondere Anwaltspostfach. Insoweit handelt es sich um einen Fall nach § 100 Abs 3 S 2 VwGO.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Verfügung des Vorsitzenden der    Kammer 9 des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. März 2022 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Beschwerde ist gemäß § 146 Abs 2 VwGO unstatthaft, wenn sie sich gegen eine prozessleitende Verfügung des Kammervorsitzenden richtet. Um eine solche Verfügung handelt es sich, wenn diese lediglich die Form der Gewährung der Akteneinsicht nach § 100 VwGO betrifft.(Rn.3) 2. Die Erteilung einer Abschrift der in Papierform geführten Akte gemäß § 100 Abs 1 S 2 VwGO umfasst nicht die Herstellung einer elektronischen Akte und deren Übermittlung in das besondere Anwaltspostfach. Insoweit handelt es sich um einen Fall nach § 100 Abs 3 S 2 VwGO.(Rn.7) Die Beschwerde der Klägerin gegen die Verfügung des Vorsitzenden der Kammer 9 des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. März 2022 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Die Klägerin begehrt die Gewährung einer bestimmten Form der Akteneinsicht beim Verwaltungsgericht. Die Klägerin hat beim Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 21. März 2022 beantragt, ihr „die Gerichtsakte zum Zweck der Akteneinsicht gemäß § 100 VwGO in das besondere elektronische Anwaltspostfach“ ihres Prozessbevollmächtigten „zu übermitteln“. Der Vorsitzende hat unter dem 23. März 2022 verfügt, dass die Gerichtsakte auf der Geschäftsstelle der Kammer eingesehen werden könne. Eine elektronische Übersendung sei nicht möglich, weil die Gerichtsakte nicht elektronisch geführt werde. Hiergegen hat die Klägerin am 24. März 2022 Rechtsmittel eingelegt. Die Beschwerde ist von ihr mit Schriftsatz vom 14. April 2022 begründet worden. II. 1. Die Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unstatthaft und daher zu verwerfen, weil sie sich gegen eine prozessleitende Verfügung des Kammervorsitzenden richtet, die mit der Beschwerde nicht angefochten werden kann. Prozessleitende Verfügungen sind unselbständige Verfahrenshandlungen, die das Gericht in Ausübung seines Verfahrensermessens unmittelbar und ausschließlich in Bezug auf den Fortgang oder den Ablauf des Verfahrens trifft. Davon werden alle Maßnahmen erfasst, die im Rahmen des Rechts und der Pflicht des Gerichts getroffen werden, um für die Ordnung, Zweckmäßigkeit und Beschleunigung des Verfahrens zu sorgen und auf die vollständige Klärung des Beteiligtenvorbringens sowie auf die Ermittlung der Tatsachen hinzuwirken (siehe VGH Mannheim, Beschl. v. 13.7.2010, 4 S 1383/10, VBlBW 2010, 485, juris Rn. 2 m.w.N.; Kautz in: Handkommentar VerwR, 5. Aufl. 2021, § 146 VwGO Rn. 12). Die angegriffene Verfügung des Kammervorsitzenden vom 23. März 2022 hat einen prozessleitenden Charakter in dem vorstehenden Sinn, da sie lediglich die Form der Gewährung der Akteneinsicht betrifft. Bei Entscheidungen des Vorsitzenden im Zusammenhang mit der Akteneinsicht nach § 100 VwGO handelt es sich um nicht anfechtbare prozessleitende Verfügungen. Die Frage der Akteneinsicht kann aber zum Gegenstand einer Verfahrens- bzw. Anhörungsrüge gemacht werden (siehe BVerwG, Beschl. v. 10.12.2018, 9 B 26.18, juris Rn. 2). Die Klägerin kann sich für ihre abweichende Rechtsansicht nicht auf den von ihr zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2020 (20 F 8.20, NVwZ-RR 2020, 1053, juris Rn. 2) berufen, weil es darin um das „Ob“ der Gewährung von Akteneinsicht ging, die aus Geheimhaltungsgründen von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verweigert worden war, und die vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfende, streitgegenständliche Entscheidung auf eine Erinnerung nach § 151 VwGO hin ergangen war. Ob auch eine solche Entscheidung des Gerichts als prozessleitende Verfügung einzuordnen ist und damit nicht isoliert angefochten werden kann, ist hier nicht Streitgegenstand. 2. Unabhängig davon kann der Klägerin auch nicht in der Annahme gefolgt werden, sie hätte einen Antrag nach § 100 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestellt. Die Erteilung einer Abschrift der in Papierform geführten Prozessakte, d.h. eine Vervielfältigung des Originals, umfasst nicht die Herstellung einer elektronischen Akte und deren Übermittlung in das besondere Anwaltspostfach. Insoweit handelt es um einen Fall nach § 100 Abs. 3 Satz 2 VwGO, demnach die Akteneinsicht, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden kann. Diese Form der Gewährung von Akteneinsicht bedingt die Umwandlung der Papierakte durch das Gericht in eine elektronische Akte und steht im Ermessen des Gerichts („kann“). Dass der Klägerin die Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen - die nach § 100 Abs. 3 Satz 1 VwGO bei Prozessakten, die in Papierform geführt werden, den Regelfall für die Gewährung von Akteneinsicht darstellt - objektiv unzumutbar wäre, kann sie nicht pauschal auf eine „Verkennung der pandemiebedingten Einschränkungen des Gerichtsbetriebs“ stützen, denn die angegriffene Verfügung enthält keine pandemiebedingten Einschränkungen für die Einsichtnahme in die Gerichtsakte auf der Geschäftsstelle der Kammer. Im Übrigen hatte die Klägerin bereits während der Pandemie am 14. Januar 2022 beim Verwaltungsgericht beanstandungsfrei Akteneinsicht genommen und sich dabei auch die Möglichkeit erbeten, Kopien anfertigen zu können. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr von 66,-- Euro anfällt.